RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum01.12.2014 GeschäftszahlKLVwG-243/3/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, vom 06.09.2013 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Lesachtal vom 26.08.2013, Zahl: 131-9/7-2011-1, mit welchem der Baubewilligungsbescheid vom 27.11.2012, Zahl: 131-9/7-2011, aufgehoben und dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für die Errichtung einer Hackschnitzel-Heizungsanlage versagt wurde, gemäß §§ 27 und 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, vom 06.09.2013 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Lesachtal vom 26.08.2013, Zahl: 131-9/7-2011-1, mit welchem der Baubewilligungsbescheid vom 27.11.2012, Zahl: 131-9/7-2011, aufgehoben und dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für die Errichtung einer Hackschnitzel-Heizungsanlage versagt wurde, gemäß Paragraphen 27 und 28 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde a u f g e h o b e n. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Sachverhalt und Verfahrensverlauf Mit Bescheid vom 27.11.2012, AZ 131-9/7-2011, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Lesachtal dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für die Errichtung einer Hackschnitzel-Heizungsanlage mit Lagerraum und Radlader-Stellplatz auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx. In der Bescheidbegründung führte der Bürgermeister aus, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens festgestellt worden sei, dass dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung keine Versagungsgründe nach den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung und der Kärntner Bauvorschriften entgegenstünden. Durch die mit dem Bescheid vorgeschriebenen Auflagen seien Vorkehrungen hinsichtlich Brandsicherheit, Schutz der Gesundheit und Immissionsschutz der Anrainer getroffen worden. Die gesetzlichen Mindestabstandsflächen im östlichen Bereich kämen auf Eigengrund zu liegen und sei das Ausmaß des Gebäudes in der West-Ost-Erstreckung von 15 m auf 13,02 m bzw. 13,14 m reduziert worden. Gemäß § 9 der Kärntner Bauvorschriften sei die Tiefe der Abstandsflächen mitunter zu verringern, wenn das Vorhaben, obwohl es der Größe und Form des Grundstückes angepasst ist, ohne Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen nicht errichtet werden könnte. Im gegenständlichen Fall sei das Heizwerk der Größe und Form des Baugrundstückes angepasst worden und sei daher diese Ausnahmeregelung zur Anwendung gekommen. Mit Bescheid vom 27.11.2012, AZ 131-9/7-2011, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Lesachtal dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für die Errichtung einer Hackschnitzel-Heizungsanlage mit Lagerraum und Radlader-Stellplatz auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx. In der Bescheidbegründung führte der Bürgermeister aus, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens festgestellt worden sei, dass dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung keine Versagungsgründe nach den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung und der Kärntner Bauvorschriften entgegenstünden. Durch die mit dem Bescheid vorgeschriebenen Auflagen seien Vorkehrungen hinsichtlich Brandsicherheit, Schutz der Gesundheit und Immissionsschutz der Anrainer getroffen worden. Die gesetzlichen Mindestabstandsflächen im östlichen Bereich kämen auf Eigengrund zu liegen und sei das Ausmaß des Gebäudes in der West-Ost-Erstreckung von 15 m auf 13,02 m bzw. 13,14 m reduziert worden. Gemäß Paragraph 9, der Kärntner Bauvorschriften sei die Tiefe der Abstandsflächen mitunter zu verringern, wenn das Vorhaben, obwohl es der Größe und Form des Grundstückes angepasst ist, ohne Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen nicht errichtet werden könnte. Im gegenständlichen Fall sei das Heizwerk der Größe und Form des Baugrundstückes angepasst worden und sei daher diese Ausnahmeregelung zur Anwendung gekommen. Gegen den Baubewilligungsbescheid vom 27.11.2012 erhoben einige Anrainer Berufung. Laut Niederschrift vom 17.06.2013 fasste der Gemeindevorstand über die Berufungen gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 27.11.2012 folgenden Beschluss: „Der Gemeindevorstand beschließt mit 2 Stimmen von xxx und xxx gegen 2 Stimmen von xxx und xxx (bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag) den vorliegenden Berufungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben stattzugeben und den Bescheid des Bürgermeisters vom 27.11.2012, Zahl: 131-9/7-2011 über Erteilung der Baubewilligung an xxx für Errichtung einer Hackschnitzel-Heizungsanlage mit Radlader-Stellplatz auf Parz. Nr. xxx, KG xxx aufzuheben. Begründung: Ein 50 m - Mindestabstand von der Grundstücksgrenze des vorgesehenen Bauobjektes zum nächsten Wohngebäude wird nicht eingehalten.“ In der Folge erließ der Gemeindevorstand der Gemeinde Lesachtal den angefochtenen Berufungsbescheid vom 26.08.2013 mit folgendem Spruch: „Den angeführten Berufungen wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 iVm § 95 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO) 1998 stattgegeben. „Den angeführten Berufungen wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 in Verbindung mit Paragraph 95, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO) 1998 stattgegeben. Der Bescheid des Bürgermeisters vom 27.11.2012, Zahl: 131-9/7-2011, wird aufgehoben. Die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Hackschnitzel-Heizungsanlage mit Lagerraum und Radlader-Stellplatz auf Parz. Nr. xxx, KG xxx wird versagt.“ In der Bescheidbegründung berief sich der Gemeindevorstand im Wesentlichen auf seine Sitzung vom 17.06.2013, in welcher die mehrheitliche Auffassung vertreten worden sei, dass der Mindestabstand der beantragten Heizungsanlage von der Grundstücksgrenze 50 m zu betragen habe. Da dieser Abstand nicht eingehalten werden könne, sei die Errichtung des Vorhabens nicht möglich und die Baubewilligung zu versagen. Gegen den Berufungsbescheid vom 26.08.2013 brachte der Bewilligungswerber das Rechtsmittel der Vorstellung ein und begründete dieses im Wesentlichen dahingehend, dass die gesetzlichen Mindestabstände zu den angrenzenden Grundstücken eingehalten worden seien, für die Westseite die Ausnahmevorschrift des § 9 der Kärntner Bauvorschriften eingehalten sei und daher kein Versagungsgrund vorliege. Gegen den Berufungsbescheid vom 26.08.2013 brachte der Bewilligungswerber das Rechtsmittel der Vorstellung ein und begründete dieses im Wesentlichen dahingehend, dass die gesetzlichen Mindestabstände zu den angrenzenden Grundstücken eingehalten worden seien, für die Westseite die Ausnahmevorschrift des Paragraph 9, der Kärntner Bauvorschriften eingehalten sei und daher kein Versagungsgrund vorliege. Mit Schreiben vom 19.09.2013 übermittelte der Bürgermeister der Gemeinde Lesachtal die Vorstellung des Bewilligungswerbers unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Amt der Kärntner Landesregierung zur Entscheidung. Mit Schreiben vom 07.01.2014, Zahl: 07-B-BAL-45/1-2014, leitete die Kärntner Landesregierung die Vorstellung samt Verwaltungsakt zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Kärnten weiter.
- Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen: Vorweg ist anzumerken, dass das als Vorstellung im September 2013 seitens des Beschwerdeführers eingebrachte Rechtsmittel gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz VwGbk-ÜG nunmehr als Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu werten und die Entscheidungskompetenz auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit 01.01.2014 von der Kärntner Landesregierung auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten übergegangen ist. Vorweg ist anzumerken, dass das als Vorstellung im September 2013 seitens des Beschwerdeführers eingebrachte Rechtsmittel gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz VwGbk-ÜG nunmehr als Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu werten und die Entscheidungskompetenz auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit 01.01.2014 von der Kärntner Landesregierung auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten übergegangen ist. 2.
- Feststellungen und Beweiswürdigung Wie der Niederschrift des Gemeindevorstandes über die Sitzung des Gemeindevorstandes vom 17.06.2013 zu entnehmen ist, hat der Gemeindevorstand in dieser Sitzung mehrheitlich beschlossen, den gegenständlichen Berufungen stattzugeben und den Bescheid des Bürgermeisters vom 27.11.2012, mit welchem dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für die Errichtung einer Hackschnitzel-Heizungsanlage mit Radlader-Stellplatz auf Parz. Nr. xxx, KG xxx, erteilt wurde, aufzuheben. Mit Spruch des angefochtenen Bescheides hat der Gemeindevorstand der Gemeinde Lesachtal unter Bezugnahme auf die Sitzung vom 17.06.2013 ausgesprochen, dass den Berufungen stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Erteilung der Baubewilligung für das vom Beschwerdeführer geplante Bauvorhaben versagt wird. Die Feststellungen ergeben sich aus dem dem Verwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt und sind unbestritten. 2.
- Rechtliche Beurteilung Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 27 hat, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtwidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. § 27 VwGVG beschränkt somit grundsätzlich den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes dahingehend, dass dieses an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. Die Unzuständigkeit der Behörde hat das Verwaltungsgericht jedoch auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (in diesem Sinne auch VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226). Gemäß Paragraph 27, hat, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtwidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Paragraph 27, VwGVG beschränkt somit grundsätzlich den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes dahingehend, dass dieses an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. Die Unzuständigkeit der Behörde hat das Verwaltungsgericht jedoch auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (in diesem Sinne auch VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226). Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, einem Kollegialorgan zugerechnet zu werden und welchem kein entsprechender Beschluss dieses Organes zu Grunde liegt, so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (VwGH vom 24.11.1988, 84/06/0097, 0099, 12.06.1991, 90/13/0028). Im gegenständlichen Fall hat der Gemeindevorstand beschlossen, den gegenständlichen Berufungen stattzugeben und den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid aufzuheben. Ein Beschluss des Gemeindevorstandes darüber, dass dem Beschwerdeführer die beantragte Baubewilligung versagt wird, liegt dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht zu Grunde. Der Bescheid ist demnach so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre. Da der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde behaftet ist, war dieser im Sinne der oben zitierten Gesetzesbestimmungen von Amts wegen zu beheben. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG entfallen. 2.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Dass ein Bescheid, den eine unzuständige Behörde erlassen hat, vom Verwaltungsgericht zu beheben ist, ergibt sich klar aus dem Wortlaut des § 27 VwGVG. Eine diesbezüglich zu lösende Rechtsfrage liegt gegenständlich daher nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Dass ein Bescheid, den eine unzuständige Behörde erlassen hat, vom Verwaltungsgericht zu beheben ist, ergibt sich klar aus dem Wortlaut des Paragraph 27, VwGVG. Eine diesbezüglich zu lösende Rechtsfrage liegt gegenständlich daher nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.243.3.2014