GVG wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1.) Mit dem bekämpften Erkenntnis des Disziplinarrates der Kärntner Jägerschaft vom 26.3.2014, Zahl: I/04/2014, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig befunden: „Der Disziplinarbeschuldigte xxx, hat als Mitglied der Jagdgesellschaft xxx im diesbezüglichen Jagdgebiet und somit in einer Rotwildrandzone am 28.12.2013 und am 16.01.2014 eine etwa 50 m von einem Hochsitz entfernte Fütterung mit Mais beschickt, ohne dass diese Fütterung rotwildsicher eingezäunt war und zumindest 2013 einen Hochsitz errichtet und verwendet, der ausschließlich aus Metallteilen zusammengebaut und oben und seitlich mit einer grünen Kunststoffplane bedeckt ist. Er hat hiedurch wiederholt und gröblich gegen jagdrechtliche Vorschriften verstoßen. Es wird über ihn hiefür
6 lit. c K-JG, die Disziplinarstrafe des Es wird über ihn hiefür
Paragraph 90, Absatz 6, Litera c, K-JG, die Disziplinarstrafe des Ausschlusses aus der Kärntner Jägerschaft auf die Dauer von 1 Jahr ab Rechtskraft dieser Entscheidung verhängt.“ In der Begründung dieser Entscheidung wurde ausgeführt wie folgt: „Der Disziplinarrat der Kärntner Jägerschaft trifft aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens nachstehende Feststellungen: Der Disziplinarbeschuldigte, xxx, ist Mitglied der Kärntner Jägerschaft und Mitglied des Jagdvereins xxx, welches in der Rotwildrandzone liegt. Im Jagdverein xxx ist jedem Mitglied ein bestimmter Revierteil, den er bejagen kann, zugewiesen. Der von xxx bejagte Revierteil wurde diesem vor 4 Jahren zugewiesen, wobei er den Revierteil mit xxx abgegangen ist. In seinem Revierteil betreibt der Disziplinarbeschuldigte einen Fütterungsautomaten, der am 28.12.2013 und am 16.01.2014 mit einer Mischung aus Mais und Hafer, wobei der Mais überwog, beschickt war. Dieser Fütterungsautomat ist nicht rotwilddicht eingezäunt. Etwa 50m von dieser Fütterungsanlage entfernt hat der Disziplinarbeschuldigte einen Metallhochsitz, der oben und seitlich mit einer grünen Kunststoffplane bedeckt ist, aufgestellt. Weder am 28.12.2013 noch am 16.01.2014 herrschte im gegenständlichen Revierteil Schneelage, sondern lag überhaupt kein Schnee. Laut Abschussvergabe 2013/2014 steht dem Disziplinarbeschuldigten der Abschuss eines Bockes der Klasse I, eines Bockes der Klasse II, eines Bockes der Klasse III, 4 Stück Geißen und 3 Stück Kitze zu. Laut Abschussvergabe 2013 aus 2014, steht dem Disziplinarbeschuldigten der Abschuss eines Bockes der Klasse römisch eins, eines Bockes der Klasse römisch zwei, eines Bockes der Klasse römisch drei, 4 Stück Geißen und 3 Stück Kitze zu. Im Jagdverein xxx wurden in der Abschussperiode 2013/2014 beim Rotwild vier Hirsche der Klasse III sowie 4 Tiere und 4 Kälber freigegeben. Im Jagdverein xxx wurden in der Abschussperiode 2013 aus 2014, beim Rotwild vier Hirsche der Klasse römisch drei sowie 4 Tiere und 4 Kälber freigegeben. Nach den Statuten des Jagdvereins xxx ist das Wild in der Notzeit zu füttern. Diese Feststellungen trifft der Disziplinarsenat aufgrund der im wesentlichen geständigen Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten in Verbindung mit dem unbedenklichen Inhalt der Disziplinaranzeige vom 22.01.2014, der vorgelegten Lichtbilderbeilage und der Abschussvergabe des Jagdvereins xxx vom 26.04.2013. In Anbetracht der geständigen Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten konnte von der Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen xxx und xxx Abstand genommen werden. Die Aussage des Disziplinarbeschuldigten, die im Wesentlichen mit dem Inhalt der Disziplinaranzeige übereinstimmte, vermochten insoweit nicht zu überzeugen, als er nicht gewusst haben will, dass es sich bei dem von ihm bejagten Revierteil um eine Rotwildrandzone handle. Diesbezüglich geht der Disziplinarsenat davon aus, dass es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung handelt, da ein Jäger sich immer darüber zu informieren hat, ob sein Revier in einer Rotwildrand-, Rotwildkern- oder Rotwildfreizone befindet. In rechtlicher Sicht kommt der Disziplinarsenat zu folgendem Ergebnis:
8 K-JG darf die Fütterung von anderem Wild als Rotwild mit anderem Futter als Raufutter in Rotwildkernzonen und in Rotwildrandzonen nur in rotwilddicht eingezäunten Fütterungsanlagen erfolgen.
Paragraph 61, Absatz 8, K-JG darf die Fütterung von anderem Wild als Rotwild mit anderem Futter als Raufutter in Rotwildkernzonen und in Rotwildrandzonen nur in rotwilddicht eingezäunten Fütterungsanlagen erfolgen.
1 Zif. 25 K-JG ist es verboten für die Errichtung von Hochsitzen und Hochständen - ausgenommen für die Abdeckung und allfällige Fensterverglasung - andere als natürliche Baustoffe zu verwenden.
Paragraph 68, Absatz eins, Zif. 25 K-JG ist es verboten für die Errichtung von Hochsitzen und Hochständen - ausgenommen für die Abdeckung und allfällige Fensterverglasung - andere als natürliche Baustoffe zu verwenden. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Disziplinarbeschuldigte beide angeführten Gesetzesbestimmungen eindeutig verletzt. Was die Fütterung betraf, so bestand nach Ansicht des Disziplinarsenates auch keine Notzeit für das Wild, zumal kein Schnee vorhanden war. Der Schuldspruch ist demnach begründet. Bei der Strafbemessung war erschwerend der Umstand, dass der Disziplinarbeschuldigte sowohl unzulässiger Weise eine Fütterung betrieben hat als auch einen Hochsitz verwendet hat, der nicht den Vorschriften des § 68 Abs. 1 Zif. 25 K-JG entsprach, mildernd seine bisherige Unbescholtenheit und seine geständige Verantwortung, sodass die ausgesprochene Disziplinarstrafe angemessen erscheint“Bei der Strafbemessung war erschwerend der Umstand, dass der Disziplinarbeschuldigte sowohl unzulässiger Weise eine Fütterung betrieben hat als auch einen Hochsitz verwendet hat, der nicht den Vorschriften des Paragraph 68, Absatz eins, Zif. 25 K-JG entsprach, mildernd seine bisherige Unbescholtenheit und seine geständige Verantwortung, sodass die ausgesprochene Disziplinarstrafe angemessen erscheint“ 2.) Dagegen hat der Disziplinarbeschuldigte mit Schriftsatz vom 17.6.2014 Beschwerde erhoben und beantragte aufgrund seiner bisherigen Unbescholtenheit Strafminderung. In der Begründung dieses Begehrens wurde ausgeführt wie folgt: „Ich habe das Revierteil xxx (Teil der Gemeindejagd xxx) im Jahre 2011 übernommen. Das Gebiet war vorher eine Eigenjagd. Aufgrund der Fütterungsvorschriften des Jagdvereines xxx habe ich die Fütterung des Rehwildes wahrgenommen und die bereits vorhandenen Futterstellen gemeinsam mit unserem Obmann erweitert bzw. ausgebessert. Bei der Übernahme des Jagdreviers war nicht ersichtlich, dass es davor jemals eingezäunte Fütterungen gegeben hat. Ich habe seit der Übernahme des Revierteiles weder Rotwild erlegt, noch Rotwildfährten entdeckt. Da im Gesetz festgehalten ist, dass die Fütterungen eingezäunt sein müssen, wenn Rotwild vorkommt, war ich der Meinung, wenn kein Rotwild spürbar ist, ist die Einzäunung auch nicht erforderlich. Mir ist bewusst, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt, jedoch bin ich enttäuscht, dass der Aufsichtsjäger, welcher die Anzeige eingebracht hat, mich nicht vorher auf die Gesetzeslage aufmerksam gemacht hat. Denn wenn ich eine Abmahnung erhalten hätte, hätte ich sofort reagiert und die Fütterungen eingezäunt bzw. die Fütterung umgehend eingestellt. Zum Vorwurf des Hochsitzes aus nicht natürlichen Materialen, muss ich festhalten, dass ich diesen Sitz vom Askari Katalog bestellt habe, welchen die Kärntner Jägerschaft als Beilage beim „Kärntner Jäger“ versendet hat. Dieser Sitz eignet sich besonders, um das Schwarzwild zu bejagen. Der Hochsitz aus Metall ist leicht transportierbar sowie flexibel und schnell einzusetzen. Da wir in den letzten Jahren mit Schwarzwild ständig Probleme hatten, bin ich der Meinung, dass ein solcher Hochsitz recht gut einsetzbar ist, um den Wildschaden begrenzen zu können. Ich ersuche den Disziplinarrat aus oben angeführten Gründen und aufgrund meiner bisherigen Unbescholtenheit um Strafminderung.“ 3.) Der Disziplinarrat der Kärntner Jägerschaft hat die Beschwerde mit dem Disziplinarakt vorgelegt und zur Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten nachstehende Stellungnahme abgegeben: „Die Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten stehen teilweise im Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen, da er anlässlich seiner Einvernahme am 26.03.2014 ausgeführt hat, dass er davon ausgegangen sei, dass sein Revierteil zur Rotwildfreizone gehöre, in seiner Beschwerde jedoch ausführt, dass er der Meinung war, wenn kein Rotwild spürbar ist auch eine Einzäunung nicht erforderlich ist. Auch der Umstand, dass der Disziplinarbeschuldigte den Metallhochsitz vom „Askari-Katalog“ bestellt hat, vermag ihn nicht zu entlasten, weil jeder Jäger die diesbezüglichen Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes wissen muss und jedem Jäger daher bekannt ist, dass für den Bau von Hochsitzen nur natürliche Materialien (ausgenommen Dach und Fenster) verwendet werden dürfen. Diese Vorschrift, ebenso wie die Vorschrift hinsichtlich der Fütterungen sind wesentliche Prüfungsfragen bei jeder Jagdprüfung, sodass die diesbezüglichen Vorschriften jedem Jäger bekannt sein müssen. Allfällige Änderungen dieser Vorschriften werden immer im "Kärntner Jäger" verlautbart. Die diesbezüglichen Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten stellen demnach reine Schutzbehauptungen dar. Es wird daher beantragt, der Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten keine Folge zu geben und das Erkenntnis der Kärntner Jägerschaft voll inhaltlich zu bestätigen.“ Sohin hat am 3.12.2014 eine öffentlich mündliche Verhandlung stattgefunden. Bei dieser gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er die Jagdprüfung im Jahr 2006 abgelegt habe und seither Mitglied der Kärntner Jägerschaft sei. Er halte seinen Beschwerdeschriftsatz aufrecht und wiederhole die darin gestellten Anträge. Das gegenständliche Verfahren stelle das erste Disziplinarverfahren gegen ihn dar und ersuche er um eine Strafmilderung. Als er zur Verhandlung gefahren sei, habe er am xxx einen ähnlichen Hochsitz gesehen wie denjenigen, den er verwendet habe. Dieser stehe schon seit 5 bis 10 Jahren dort. Weiters gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er den verfahrensgegenständlichen Hochsitz bislang noch nicht entfernt habe. Über die Beschwerde wurde erwogen: Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 13.05.2014, Zahl: SV9-STR-511/2014, wurde gegen den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 98 Abs. 1 Z 1 iVm § 61 Abs. 8 K-JG eine Geldstrafe im Betrag von € 150,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 34 Stunden verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde ihm angelastet, im Revier der Gemeindejagd xxx mit der Jagdgebietskennzahl xxx, welches in einer Rotwildrandzone liegt, am 28.12.2013 und 16.01.2014 Fütterungen von anderem Wild als Rotwild mit Kraftfutter (Mais) in nicht rotwilddicht eingezäunten Fütterungsanlagen verbotenerweise durchgeführt zu haben. Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 13.05.2014, Zahl: SV9-STR-511/2014, wurde gegen den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 8, K-JG eine Geldstrafe im Betrag von € 150,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von , 34 Stunden verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde ihm angelastet, im Revier der Gemeindejagd xxx mit der Jagdgebietskennzahl xxx, welches in einer Rotwildrandzone liegt, am 28.12.2013 und 16.01.2014 Fütterungen von anderem Wild als Rotwild mit Kraftfutter (Mais) in nicht rotwilddicht eingezäunten Fütterungsanlagen verbotenerweise durchgeführt zu haben. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 13.5.2014 ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen, zumal der Beschwerdeführer seine gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde zurückgezogen hat. Der Beschwerdeführer hat zumindest 2013 einen Hochsitz errichtet und verwendet, der ausschließlich aus Metallteilen zusammengebaut und oben und seitlich mit einer grünen Kunststoffplane bedeckt ist. Er hat damit andere als natürliche, der Umgebung angepasste Baustoffe verwendet. Der Beschwerdeführer hat den Hochsitz bis zur mündlichen Verhandlung am 3.12.2014 noch nicht entfernt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen Hochsitz errichtet und verwendet hat, ergibt sich aus seiner geständigen Verantwortung sowie aus den im Disziplinarakt erliegenden Lichtbildern. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung über Befragen selbst angegeben, dass er den Hochsitz noch nicht entfernt hat. Rechtliche Beurteilung:
2 Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG liegt ein Vergehen gegen die Standespflichten vor, wenn ein Mitglied der Kärntner Jägerschaft wiederholt oder gröblich jagdrechtliche Vorschriften übertritt, Grundsätze der Weidgerechtigkeit missachtet oder die Satzungen und Interessen der Kärntner Jägerschaft verletzt.
Paragraph 90, Absatz 2, Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG liegt ein Vergehen gegen die Standespflichten vor, wenn ein Mitglied der Kärntner Jägerschaft wiederholt oder gröblich jagdrechtliche Vorschriften übertritt, Grundsätze der Weidgerechtigkeit missachtet oder die Satzungen und Interessen der Kärntner Jägerschaft verletzt.
6 leg. cit sind Disziplinarstrafen:
Paragraph 90, Absatz 6, leg. cit sind Disziplinarstrafen:
8 K-JG darf die Fütterung von anderem Wild als Rotwild mit anderem Futter als Raufutter in Rotwildkernzonen und in Rotwildrandzonen nur in rotwild- dicht eingezäunten Fütterungsanlagen erfolgen.
Paragraph 61, Absatz 8, K-JG darf die Fütterung von anderem Wild als Rotwild mit anderem Futter als Raufutter in Rotwildkernzonen und in Rotwildrandzonen nur in rotwild- dicht eingezäunten Fütterungsanlagen erfolgen. Da der Beschwerdeführer in einer Rotwildrandzone am 28.12.2013 und 16.01.2014 Fütterungen von anderem Wild als Rotwild mit Kraftfutter (Mais) in einer nicht rotwilddicht eingezäunten Fütterungsanlage durchgeführt hat, hat er den Tatbestand des § 61 Abs 8 K-JG verwirklicht. Die Übertretung des § 61 Abs. 8 K-JG wurde rechtskräftig bereits mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 13.5.2014 festgestellt.Da der Beschwerdeführer in einer Rotwildrandzone am 28.12.2013 und 16.01.2014 Fütterungen von anderem Wild als Rotwild mit Kraftfutter (Mais) in einer nicht rotwilddicht eingezäunten Fütterungsanlage durchgeführt hat, hat er den Tatbestand des Paragraph 61, Absatz 8, K-JG verwirklicht. Die Übertretung des Paragraph 61, Absatz 8, K-JG wurde rechtskräftig bereits mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 13.5.2014 festgestellt.
1 Z 25 K-JG ist es verboten, für die Errichtung von Hochständen oder Hochsitzen sowie für die Errichtung von Fütterungsanlagen, die keine Gebäude sind – ausgenommen jeweils die Abdeckung und allfällige Fensterverglasungen – andere als natürliche, der Umgebung angepasste, Baustoffe zu verwenden.
Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 25, K-JG ist es verboten, für die Errichtung von Hochständen oder Hochsitzen sowie für die Errichtung von Fütterungsanlagen, die keine Gebäude sind – ausgenommen jeweils die Abdeckung und allfällige Fensterverglasungen – andere als natürliche, der Umgebung angepasste, Baustoffe zu verwenden. Die Übertretung des § 68 Abs. 1 Z 25 K-JG ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer einen Hochsitz errichtet hat, der ausschließlich aus Metallteilen zusammengebaut und oben und seitlich mit einer grünen Kunststoffplane bedeckt ist. Er hat damit andere als natürliche, der Umgebung angepasste, Baustoffe verwendet. Diesbezüglich war der Beschwerdeführer auch geständig.Die Übertretung des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 25, K-JG ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer einen Hochsitz errichtet hat, der ausschließlich aus Metallteilen zusammengebaut und oben und seitlich mit einer grünen Kunststoffplane bedeckt ist. Er hat damit andere als natürliche, der Umgebung angepasste, Baustoffe verwendet. Diesbezüglich war der Beschwerdeführer auch geständig. Zu den Standespflichten der Mitglieder der Kärntner Jägerschaft zählt u.a. die Bewahrung der Jägerehre, welche darin zu finden ist, dass die Jagd nach den anerkannten Grundsätzen der Weidgerechtigkeit ausgeübt wird, die Jagdvorschrift mit der Satzung der Kärntner Jägerschaft beachtet und die Standesinteressen des Jägerstandes ausreichend wahrgenommen werden. Das im Disziplinarverfahren dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten, nämlich die Fütterung von anderem Wild als Rotwild mit anderem Futter als Raufutter in einer Rotwildrandzone in einer nicht rotwilddicht eingezäunten Fütterungsanlage, sowie die Verwendung von nicht natürlichen, der Umgebung angepassten, Baustoffen für die Errichtung eines Hochsitzes, widerspricht jedenfalls den Vorschriften des Kärntner Jagdgesetzes und stellt somit ein Vergehen gegen die Standespflichten dar. Die Bestimmungen über die Fütterung dienen im besonderen Maße auch dem öffentlichen Interesse einer Vermeidung waldgefährdender Wildschäden (vgl. § 3 Abs. 1 K-JG). Der Verstoß gegen Fütterungsvorschriften, wie ihn der Beschwerdeführer zu vertreten hat, stellt nicht nur eine gröbliche Verletzung jagdrechtlicher Vorschriften dar, sondern widerspricht auch der Weidgerechtigkeit und verletzt die Interessen der Kärntner Jägerschaft. Das im Disziplinarverfahren dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten, nämlich die Fütterung von anderem Wild als Rotwild mit anderem Futter als Raufutter in einer Rotwildrandzone in einer nicht rotwilddicht eingezäunten Fütterungsanlage, sowie die Verwendung von nicht natürlichen, der Umgebung angepassten, Baustoffen für die Errichtung eines Hochsitzes, widerspricht jedenfalls den Vorschriften des Kärntner Jagdgesetzes und stellt somit ein Vergehen gegen die Standespflichten dar. Die Bestimmungen über die Fütterung dienen im besonderen Maße auch dem öffentlichen Interesse einer Vermeidung waldgefährdender Wildschäden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, , K-JG). Der Verstoß gegen Fütterungsvorschriften, wie ihn der Beschwerdeführer zu vertreten hat, stellt nicht nur eine gröbliche Verletzung jagdrechtlicher Vorschriften dar, sondern widerspricht auch der Weidgerechtigkeit und verletzt die Interessen der Kärntner Jägerschaft. Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, welcher die Jagdprüfung abgelegt hat und dem daher die Vorschriften des Kärntner Jagdgesetzes bestens bekannt sind, zumindest in der Schuldform der bewussten Fahrlässigkeit gehandelt hat. Sollten ihm die Vorschriften unbekannt oder er im Zweifel darüber gewesen sein, hätte er die Verpflichtung gehabt, sich entsprechend kundig zu machen. Auch dieses Fehlverhalten wäre ihm anzulasten. Den Beschwerdeführer mag daher weder entschuldigen, dass er der Meinung gewesen sei, dass wenn kein Rotwild spürbar sei, die Einzäunung auch nicht erforderlich sei, da sich jeder Jäger über die Auslegung der Bestimmungen des Jagdgesetzes zu informieren hat. Dies gilt auch für die Errichtung des Hochsitzes aus nicht natürlichen Materialien. So mag den Beschwerdeführer auch nicht entschuldigen, dass er anderorts am xxx einen ähnlichen Hochsitz gesehen hat, wie denjenigen, den er verwendet hat. Die Errichtung eines solchen Hochsitzes ist nach den Vorschriften des K-JG jedenfalls verboten. Bei der Bestimmung der Disziplinarstrafe nach dem Kärntner Jagdgesetz handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. VwGH vom 1.7.2005, 2005/03/142). Im Erkenntnis des Disziplinarrates der Kärntner Jägerschaft vom 26.3.2014 wurde bei der Strafbemessung der Umstand als erschwerend gewertet, dass der Beschwerdeführer sowohl unzulässiger Weise eine Fütterung betrieben als auch einen Hochsitz verwendet hat, der nicht den Vorschriften des § 68 Abs. 1 Z 25 K-JG entsprach, als mildernd wurde seine bisherige Unbescholtenheit und seine geständige Verantwortung gewertet und kann nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen bei der Verhängung der Disziplinarstrafe nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte. So kommt eine Strafminderung insbesondere nicht in Betracht, da in spezialpräventiver Hinsicht auszuführen ist, dass der Beschwerdeführer seit Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bis zur mündlichen Verhandlung vom 3.12.2014 den Hochsitz nicht weggeräumt hat und daher daraus zu erkennen ist, dass er sich mit den Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes und den Standespflichten der Kärntner Jägerschaft nicht auseinandergesetzt hat.Bei der Bestimmung der Disziplinarstrafe nach dem Kärntner Jagdgesetz handelt es sich um eine Ermessensentscheidung vergleiche VwGH vom 1.7.2005, 2005/03/142). Im Erkenntnis des Disziplinarrates der Kärntner Jägerschaft vom 26.3.2014 wurde bei der Strafbemessung der Umstand als erschwerend gewertet, dass der Beschwerdeführer sowohl unzulässiger Weise eine Fütterung betrieben als auch einen Hochsitz verwendet hat, der nicht den Vorschriften des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 25, K-JG entsprach, als mildernd wurde seine bisherige Unbescholtenheit und seine geständige Verantwortung gewertet und kann nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen bei der Verhängung der Disziplinarstrafe nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte. So kommt eine Strafminderung insbesondere nicht in Betracht, da in spezialpräventiver Hinsicht auszuführen ist, dass der Beschwerdeführer seit Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bis zur mündlichen Verhandlung vom 3.12.2014 den Hochsitz nicht weggeräumt hat und daher daraus zu erkennen ist, dass er sich mit den Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes und den Standespflichten der Kärntner Jägerschaft nicht auseinandergesetzt hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.S2.2110.5.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.