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§ 28§ 25a§ 90§ 61a§ 68RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum03.12.2014 GeschäftszahlKLVwG-S2-2628/4/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Vorsitzende Richterin xxx, di
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw
GVG wird der Beschwerde römisch eins.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde s t a t t g e g e b e n und das Erkenntnis des Disziplinarrates der Kärntner Jägerschaft vom 13.5.2014, Zahl: I/33/2013, behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem bekämpften Erkenntnis des Disziplinarrates der Kärntner Jägerschaft vom 13.5.2014, Zahl: I/33/2013, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig befunden: „1. Der Disziplinarbeschuldigte xxx ist schuldig. Er hat am 21.12.2010 im Gemeindejagdgebiet xxx auf der Parzelle xxx KG xxx, oberhalb des Anwesens vulgo xxx einen Hirsch der Klasse I in der Nähe Er hat am 21.12.2010 im Gemeindejagdgebiet xxx auf der Parzelle xxx KG xxx, oberhalb des Anwesens vulgo xxx einen Hirsch der Klasse römisch eins in der Nähe einer Kirrstelle erlegt und hat hiedurch gröblich gegen jagdrechtliche Vorschriften(§ 61a Abs. 1 iVm. § 68 Z. 13 K-JG) verstoßen einer Kirrstelle erlegt und hat hiedurch gröblich gegen jagdrechtliche Vorschriften, (Paragraph 61 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 68, Ziffer 13, K-JG) verstoßen Es wird über ihn hiefür unter Berücksichtigung der Vorverurteilung im Verfahren I/47/2011 eine Zusatzstrafe des Ausschlusses aus der Kärntner Jägerschaft auf die Dauer von 1 Jahr ab Rechtskraft dieser Entscheidung verhängt. 2. Hingegen wird der Disziplinarbeschuldigte xxx von der Anklage, er habe um 7.00 Uhr und somit vor dem Zeitraum von 1 Stunde vor dem Sonnenaufgang den Hirsch erlegt und dadurch gröblich gegen jagdrechtliche Vorschriften verstoßen, freigesprochen.“ In der Begründung dieser Entscheidung wurde ausgeführt wie folgt: „Der Disziplinarbeschuldigte xxx hat ab dem 01.12.2010 im Gemeindejagdgebiet xxx auf der Parzelle xxx KG xxx oberhalb des Anwesens vulgo xxx und somit in einem Gebiet in welchem Rotwild vorkommt, dem Wild zerkleinerte Äpfel vorgelegt und am 21.12.2010 in einer Entfernung von rund 80 m von der vom Disziplinarbeschuldigten angelegten Kirrstelle gegen 7.00 Uhr Früh einen Hirsch der Klasse I erlegt. „Der Disziplinarbeschuldigte xxx hat ab dem 01.12.2010 im Gemeindejagdgebiet xxx auf der Parzelle xxx KG xxx oberhalb des Anwesens vulgo xxx und somit in einem Gebiet in welchem Rotwild vorkommt, dem Wild zerkleinerte Äpfel vorgelegt und am 21.12.2010 in einer Entfernung von rund 80 m von der vom Disziplinarbeschuldigten angelegten Kirrstelle gegen 7.00 Uhr Früh einen Hirsch der Klasse römisch eins erlegt. BEWEIS: Aussagen der Zeugen xxx, xxx und die von diesen Zeugen angefertigte Skizze, Aussage des xxx wonach sich der Anschuss etwa 80 m von der Kirrstelle entfernt befunden hat. Aufgrund der exakten Entfernungsangaben des Zeugen xxx ist die Widersprechende Behauptung des Disziplinarbeschuldigten, er habe den Hirsch auf der Parzelle xxx erlegt, nicht glaubwürdig; spielt aber für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes keine Rolle, da es unerheblich ist, ob der Hirsch nun auf der Parzelle xxx oder der Parzelle xxx erlegt wurde, da maßgebend für die Beurteilung des Fehlverhaltens des Disziplinarbeschuldigten ausschließlich die Tatsache ist, dass er in unmittelbarer Nähe (max. 80
- m)einer von ihm selbst angelegten Kirrstelle einen Hirsch der Klasse I erlegt hat und seine Absicht bei der Anlegung der Kirrstelle gerade darin bestand, in diesem Bereich Rotwild, das durch die Kirrstelle angelockt wird, zu erlegen. Aufgrund der exakten Entfernungsangaben des Zeugen xxx ist die Widersprechende Behauptung des Disziplinarbeschuldigten, er habe den Hirsch auf der Parzelle xxx erlegt, nicht glaubwürdig; spielt aber für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes keine Rolle, da es unerheblich ist, ob der Hirsch nun auf der Parzelle xxx oder der Parzelle xxx erlegt wurde, da maßgebend für die Beurteilung des Fehlverhaltens des Disziplinarbeschuldigten ausschließlich die Tatsache ist, dass er in unmittelbarer Nähe (max. 80
- m)einer von ihm selbst angelegten Kirrstelle einen Hirsch der Klasse römisch eins erlegt hat und seine Absicht bei der Anlegung der Kirrstelle gerade darin bestand, in diesem Bereich Rotwild, das durch die Kirrstelle angelockt wird, zu erlegen. Unerheblich ist es daher, ob sich die Anschussstelle - so wie es der Disziplinarbeschuldigte schildert - in etwa 120 bis 130 m oder wie von den Zeugen xxx und xxx angegeben, in etwa 80 m entfernt befunden hat, da es grundsätzlich nach dem Kärntner Jagdgesetz verboten ist im Bereich einer Kirrstelle im Umkreis von 200 m Wild zu erlegen. Die weitere Darstellung des Disziplinarbeschuldigten, er habe schon am 20.12.2010 die Kirrstelle „verstunken" wird als reine Schutzbehauptung nicht übernommen, da dies mit der Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten - er wäre am 21.12.2010 in der Nähe dieser Kirrstelle abgesessen - widerspricht, da es ja keinen Sinn machen würde am Tag nach dem Verstinken der Kirrstelle in unmittelbarer Nähe der Kirrstelle anzusitzen. Tatsächlich geht der Disziplinarrat davon aus, dass der Disziplinarbeschuldigte erst im Nachhinein aufgrund der aufgeflammten Diskussionen über die Rechtmäßigkeit des Hirschabschusses in der Jagdgesellschaft den Entschluss gefasst hat, die Kirrstelle zu verstinken. Selbst nach der eigenen Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten hat er in einer Entfernung von 120 bis 130 m von der Kirrstelle entfernt einen Hirsch der Klasse I erlegt, was zwangsläufig eine Verurteilung nach sich zieht, weil es grundsätzlich nach dem Kärntner Jagdgesetz untersagt ist in einer Entfernung von unter 200 m von einer Futterstelle Wild zu erlegen. Entfernung von 120 bis 130 m von der Kirrstelle entfernt einen Hirsch der Klasse römisch eins erlegt, was zwangsläufig eine Verurteilung nach sich zieht, weil es grundsätzlich nach dem Kärntner Jagdgesetz untersagt ist in einer Entfernung von unter 200 m von einer Futterstelle Wild zu erlegen. Für den Disziplinarrat steht nun aufgrund der Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten zweifelsfrei fest, dass er am 21.12.2010 im Bereich einer Kirrstelle in einer Entfernung von unter 200 m einen Hirsch der Klasse I widerrechtlich erlegt hat und dadurch gegen die Bestimmungen des § 61 a Abs. 1 und § 68 Z. 13 K-JG verstoßen hat. Für den Disziplinarrat steht nun aufgrund der Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten zweifelsfrei fest, dass er am 21.12.2010 im Bereich einer Kirrstelle in einer Entfernung von unter 200 m einen Hirsch der Klasse römisch eins widerrechtlich erlegt hat und dadurch gegen die Bestimmungen des Paragraph 61, a Absatz eins und Paragraph 68, Ziffer 13, K-JG verstoßen hat. Ob nun die Entfernung von der Kirrstelle zum Zeitpunkt der Erlegung des Hirsches 80 m (Aussagen Konrad und Huber) oder 120 bis 130 m (Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten) erfolgte, ist aus rechtlichen Gründen unerheblich, weshalb auch der Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen xxx und Vornahme eines Ortsaugenscheines wegen geklärter Sach- und Rechtslage zurückgewiesen wurden. Der Schuldspruch ist begründet. Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, das der Disziplinarbeschuldigte wegen der Anlegung einer Kirrstelle schon rechtskräftig im Verfahren I/47/2011 zu einer Disziplinarstrafe des Ausschlusses aus der Kärntner Jägerschaft auf die Dauer eines Jahres verurteilt wurde, sodass der Disziplinarrat mit der Verhängung einer Zusatzstrafe des Ausschlusses aus der Kärntner Jägerschaft auf die Dauer eines Jahres gerade noch das Auslangen finden konnte. Zu 2.) Freispruch: Der Vertreter des Disziplinarbeschuldigten hat vorgebracht, dass im gegenständlichen Bereich die Sonne am 21.12.2010 um 7.44 Uhr aufgegangen ist, sodass Abschuss des Hirsches zeitmäßig nicht zu beanstanden sei. Der Disziplinarrat folgt diesbezüglich dem Einwand des Rechtsvertreters des Disziplinarbeschuldigten, sodass zumindest im Zweifel hier mit einem Freispruch vorgegangen werden konnte.“ Dagegen hat der Disziplinarbeschuldigte mit Schriftsatz vom 17.6.2014 Beschwerde erhoben und beantragt, das bekämpfte Straferkenntnis im angefochtenen Umfang aufzuheben und den gegen ihn erhobenen Vorwurf, er hätte gröblich gegen jagdrechtliche Vorschriften verstoßen, freizusprechen. In der Begründung der Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt: „Das Erkenntnis wird ausschließlich in seinem Punkt 1, also insoweit angefochten, als ich schuldig gesprochen wurde, am 21.12.2010 einen Hirsch der Klasse I in der Nähe einer Kirrstelle erlegt und dadurch gegen jagdrechtliche Vorschriften verstoßen zu haben. „Das Erkenntnis wird ausschließlich in seinem Punkt 1, also insoweit angefochten, als ich schuldig gesprochen wurde, am 21.12.2010 einen Hirsch der Klasse römisch eins in der Nähe einer Kirrstelle erlegt und dadurch gegen jagdrechtliche Vorschriften verstoßen zu haben. Der Disziplinarrat der Kärntner Jägerschaft hat die Sache rechtlich unrichtig beurteilt. Der Disziplinarrat ist davon ausgegangen, daß der Hirsch in unmittelbarer Nähe einer Kirrstelle erlegt worden wäre. Er hat meine Behauptung, ich hätte die Kirrstelle bereits am 20.12.2010 verstunken, als Schutzbehauptung hingestellt. Diese Beurteilung der Sache ist insofern unrichtig, als es keinerlei Beweisergebnisse gibt, die das Gegenteil rechtfertigen. Tatsächlich wurde gegen mich bereits zu I/47/2011 der Kärntner Jägerschaft ein Disziplinarverfahren geführt, in dem ich schuldig gesprochen wurde, vom 01.12.2010 bis 20.12.2010 eine Kirrung beschickt zu haben. Feststellungen, wonach die Beschickung der Kirrung über den genannten Zeitraum erfolgt wäre, wurden in diesem Verfahren nicht getroffen und waren auch nicht angeklagt. Es lagen und liegen keinerlei Beweisergebnisse - ja nicht einmal Indizien - dafür vor, daß die Kirrung über den im Verfahren I/47/2011 festgestellten Zeitraum hinaus erfolgt wäre. Nach Abschluß des Verfahrens, nämlich mit Anklage vom 18.11.2013, sohin fast drei Jahre nach der Tat und eineinhalb Jahre nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens I/47/2011 wurde mir der nunmehr gegenständliche Vorwurf unter Anklage gestellt. Die Anklage lautete, daß ich den Hirsch an einer Stelle erlegt hätte, an der sich von mir in den Tagen zuvor ausgelegte zerkleinerte Äpfel befunden hätten. Irgend ein Beweisergebnis, das die Feststellung zuließe, die Kirrung hätte am 21.12.2010 noch bestanden, lag weder bei Anklageerhebung vor, noch ist ein solches im Verfahren herausgekommen. Der Disziplinarrat übersieht auch, daß das seinerzeitige Verwaltungsstrafverfahren, welches vor der BH Feldkirchen gegen mich geführt wurde und aufgrund dessen der Disziplinaranwalt die gegenständliche Anklage erhoben hat, überhaupt nicht den Vorwurf des Abschusses an einer Kirrung zum Inhalt hatte, sondern den Vorwurf eines verbotenen Nachtabschusses. Genau davon wurde ich aber sowohl im Verwaltungsstrafverfahren vor der BH Feldkirchen, als auch vom Disziplinarrat der Kärntner Jägerschaft selbst, freigesprochen. Der Sachverhalt, daß die Kirrung zum Abschußzeitpunkt noch existiert hätte, war nirgends gegenständlich. Das vom Disziplinarrat der Kärntner Jägerschaft erlassene Erkenntnis stellt eine krasse Verdrehung des Rechtsgrundsatzes „in dubio pro reo" ins Gegenteil dar. Der Disziplinarrat dehnt zu meinen Lasten den seinerzeit festgestellten zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen die Kirrung existierte, aus, ohne daß hiefür ein Beweisergebnis vorläge. Dies stellt eine krasse Fehlbeurteilung dar. Nebenbei sei bemerkt, daß die Begründung des Disziplinarrates der Kärntner Jägerschaft, es würde keinen Sinn machen, neben einer verstunkenen Kirrstelle anzusitzen, fast schon einen Hohn darstellt, da der Disziplinarrat damit offensichtlich die Meinung vertritt, daß jenes Verhalten, daß das Kärntner Jagdgesetz fordert, nämlich ohne Kirrung zu jagen, sinnlos sei. Einfach aufgrund des Umstandes, daß ich einen Hirsch erlegt habe, den Rückschluß zu ziehen, dies wäre an einer Kirrung geschehen, ist unzulässig. Aus den genannten Gründen stelle ich den A n t r a g Das bekämpfte Straferkenntnis im angefochtenen Umfang aufzuheben und mich von dem gegen mich erhobenen Vorwurf, ich hätte gröblich gegen jagdrechtliche Vorschriften verstoßen, freizusprechen.“ Der Disziplinarrat der Kärntner Jägerschaft hat die Beschwerde mit dem Disziplinarakt vorgelegt und zur Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten nachstehende Stellungnahme abgegeben: „Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft der Disziplinarbeschuldigte das Erkenntnis des Disziplinarrates der Kärntner Jägerschaft vom 13. Mai 2014 hinsichtlich Punkt 1.) als er schuldig erkannt wurde am 21.12.2010 einen Hirsch der Klasse I in der Nähe einer Kirrstelle erlegt und dadurch gegen jagdrechtliche Vorschriften verstoßen zu haben. „Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft der Disziplinarbeschuldigte das Erkenntnis des Disziplinarrates der Kärntner Jägerschaft vom 13. Mai 2014 hinsichtlich Punkt 1.) als er schuldig erkannt wurde am 21.12.2010 einen Hirsch der Klasse römisch eins in der Nähe einer Kirrstelle erlegt und dadurch gegen jagdrechtliche Vorschriften verstoßen zu haben. Der Disziplinarbeschuldigte macht als Beschwerdegrund ausschließlich unrichtige rechtliche Beurteilung nicht aber unwichtige Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung geltend, sodass bei der Beurteilung des Sachverhaltes von dem vom Disziplinarrat festgestellten Sachverhalt auszugehen ist. Nun hat der Disziplinarrat im angefochtenen Erkenntnis festgestellt, dass der Disziplinarbeschuldigte ab 1.12.2010 oberhalb des Anwesens „xxx" und somit in einem Gebiet, in welchem Rotwild vorkommt, dem Wild zerkleinerte Äpfel vorgelegt und am 21.12.2010 in einer Entfernung von rund 80m von der vom Disziplinarbeschuldigten angelegten Kirrstelle gegen 7.00 Uhr früh einen Hirsch der Klasse I erlegt. Nun hat der Disziplinarrat im angefochtenen Erkenntnis festgestellt, dass der Disziplinarbeschuldigte ab 1.12.2010 oberhalb des Anwesens „xxx" und somit in einem Gebiet, in welchem Rotwild vorkommt, dem Wild zerkleinerte Äpfel vorgelegt und am 21.12.2010 in einer Entfernung von rund 80m von der vom Disziplinarbeschuldigten angelegten Kirrstelle gegen 7.00 Uhr früh einen Hirsch der Klasse römisch eins erlegt. Ausgehend von dem vom Disziplinarrat festgestellten Sachverhalt kann in der rechtlichen Beurteilung kein Rechtsirrtum erblickt werden; zumal der Disziplinarrat im Verfahren I/47/2011 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Disziplinarbeschuldigte bis 20.12.2010 die Kirrung beschickt hat. Die Wirkung einer ab 20.12.2010 erfolgten Kirrung reicht natürlich bis zu den Morgenstunden des nächsten Tages an und war dies auch offensichtlich der Grund für den Disziplinarbeschuldigten am 21.12.2010 in der Nähe der von ihm angelegten Kirrstelle anzusitzen und zwar in der Erwartung, dass Rotwild die am 20.12.2010 beschickte Kirrung aufsuchen wird. Dem Disziplinarbeschuldigten wurde ja nicht unterstellt, dass er am 21.12.2010 die Kirrung neuerlich beschickt hat, sondern wurde ihm der Verwurf gemacht, dass er einen Hirsch an einer am 20.12.2010 letztmals beschickten Kirrung erlegt hat. Es kann ja nicht zweifelhaft sein, dass Rotwild eine Kirrstelle, die rund 3 Wochen ständig beschickt wird aufsuchen wird, unabhängig davon, ob in den Morgenstunden noch Kirrfutter vorhanden ist, oder nicht. Die verbotene Handlung des Disziplinarbeschuldigten besteht ja gerade darin, dass er am Vortag der Erlegung die Kirrstelle beschickt hat und zwar offensichtlich in der Erwartung, dass er am nächsten Tag Rotwild, das die Kirrstelle aufsucht erlegen kann. Dem Disziplinarbeschuldigte wird ja nicht der Vorwurf gemacht dass er in den Morgenstunden vor dem Ansitz die Kirrstelle beschickt und sich dann zum Sitz begibt. Der Disziplinarbeschuldigte hat durch das Beschicken der Kirrstelle bis zum 20.12.2010 eine verbotene Kirrstelle geschaffen, die natürlich auch am 21.12.2010 als Kirrstelle zu beurteilen ist, da das Wild in der Erwartung, dass die Kirrstelle beschickt ist diese Stelle aufsuchen wird. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist die Feststellung, dass der Disziplinarbeschuldigte einen Hirsch an der von ihm bis 20.12.2010 beschickten Kirrfütterung erlegt hat keine krasse Fehlbeurteilung dar, sondern entspricht der gängigen Jagdpraxis, wonach Rotwild, das über eine Zeit von rund 3 Wochen an einer bestimmten Stelle mit Kirrfutter versorgt wird, auch Tage danach diese Stelle aufsuchen wird, in der Erwartung Kirrfutter vorzufinden. Selbst wenn man die Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten übernimmt, wonach er am 20.12.2010 - ohne ersichtlichen Grund - plötzlich die Kirrstelle verstunken hätte, ist für den Standpunkt des Disziplinarbeschuldigten nichts gewonnen, da das Rotwild beim Anwechseln an die zuvor ständig beschickte Kirrung ja nicht weiß, dass diese plötzlich verstunken ist und daher nach wie vor als Kirrstelle rechtlich zu qualifizieren ist, was ja schon die Tatsache beweist dass der Hirsch zu der ihm bekannten Kirrstelle angewechselt ist. Dass auch der Disziplinarbeschuldigte davon ausgegangen ist, dass weiterhin Rotwild zu der von ihm angelegten Kirrstelle anwechseln wird, zeigt ja die Tatsache, dass er in unmittelbarer Nähe dieser nunmehr angeblich verstunkenen Kirrstelle angesessen ist und schlussendlich auch im Bereich dieser Kirrstelle einen Hirsch erlegt hat. Die weitere Bemerkung des Disziplinarbeschuldigten, es würde fast schon einen Hohn darstellen, dass der Disziplinarrat dem Disziplinarbeschuldigten nicht glaubt dass er vor Erlegung des Hirsches die Kirrstelle verstunken hat braucht nicht weiter kommentiert werden und hat der Disziplinarrat auch nicht einfach aufgrund des Umstandes, dass der Disziplinarbeschuldigte einen Hirsch erlegte den Rückschluss gezogen, dies wäre an einer Kirrung geschehen, sondern hat der Disziplinarrat nach sorgfältiger Abwägung der Beweisergebnisse die Feststellung getroffen, dass der Disziplinarbeschuldigte den Hirsch verbotener Weise im Bereich einer Kirrstelle erlegt hat. Nach Ansicht des Disziplinarrates ist der Schuldspruch begründet und die ausgesprochene Disziplinarstrafe angemessen, sodass der Antrag gestellt wird der vorliegenden Beschwerde keine Folge zu geben und das angefochtene Disziplinarerkenntnis voll inhaltlich zu bestätigen.“ Sohin hat am 3.12.2014 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentlich mündliche Verhandlung stattgefunden. Bei dieser gab der Beschwerdeführer an, dass er den Pansen des erlegten Hirsches geöffnet habe und darin Äpfel- oder Tresterreste nicht vorhanden gewesen seien. Der erlegte Hirsch sei von Osten über einen Pirschsteig mit mehreren Ansitzen hergezogen. Es sei ein obstreiches Jahr gewesen. Mehrere Nachbarn hätten Obstgärten und auch er habe eine große Apfelwiese. Das alles eigne sich dazu, um Wild anzulocken. Seine Kirrung sei westlich seiner Position, von welcher aus er den Hirsch erlegte, gelegen. Die östliche Fläche umschließend befänden sich Streuobstwiesen. An der Stelle, an der er den verfahrensgegenständlichen Hirsch erlegt habe, sei noch nie ein Hirsch erlegt worden. Entlang der Pirschsteige habe er schon mehrere Stück Rotwild erlegt. Sein Besitz habe eine Größe von circa 4 ha und erstrecke sich bis zur Schießstätte. Der Pirschsteig verfüge über drei Bodensitze und sei circa einen Kilometer lang. Die Vertreterin der belangten Behörde brachte vor, dass der Verantwortung des Beschwerdeführers nicht zu folgen sei, wonach das Wild von den Äpfeln angelockt worden sei, da er selbst zwischen 1.12. und 20.12.2010 eine Kirrung mit Äpfeln veranlasst habe. Über die Beschwerde wurde erwogen: Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Kärntner Jägerschaft vom 23.4.2012, Zahl: I/47/2011, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe zumindest in der Zeit vom 1.12.2010 bis 20.12.2010 im Gemeindejagdgebiet xxx auf der Parzelle xxx, KG xxx, oberhalb des Anwesens vulgo xxx und somit in einem Gebiet, in welchem Rotwild vorkommt, dem Wild zerkleinerte Äpfel vorgelegt und beabsichtigt, von einem nahe gelegenen Bodensitz das Rotwild zu bejagen. Er habe hiedurch gröblich gegen jagdrechtliche Vorschriften (§ 61 Abs. 3, § 61a Abs. 1 K-JG) und dadurch gegen die Interessen der Kärntner Jägerschaft verstoßen und wurde über ihn hiefür die Disziplinarstrafe des Ausschlusses aus der Kärntner Jägerschaft für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft verhängt. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Kärntner Jägerschaft vom 23.4.2012, Zahl: I/47/2011, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe zumindest in der Zeit vom 1.12.2010 bis 20.12.2010 im Gemeindejagdgebiet xxx auf der Parzelle xxx, KG xxx, oberhalb des Anwesens vulgo xxx und somit in einem Gebiet, in welchem Rotwild vorkommt, dem Wild zerkleinerte Äpfel vorgelegt und beabsichtigt, von einem nahe gelegenen Bodensitz das Rotwild zu bejagen. Er habe hiedurch gröblich gegen jagdrechtliche Vorschriften (Paragraph 61, Absatz 3,, Paragraph 61 a, Absatz eins, K-JG) und dadurch gegen die Interessen der Kärntner Jägerschaft verstoßen und wurde über ihn hiefür die Disziplinarstrafe des Ausschlusses aus der Kärntner Jägerschaft für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft verhängt. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten mit Bescheid vom 16.10.2012, Zahl: KUVS-K6-1367/6/2012, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat am 21.12.2010 im Gemeindejagdgebiet xxx in der KG xxx, oberhalb des Anwesens vulgo xxx, einen Hirsch der Klasse I im Umkreis von 200 m einer bis 20.12.2010 beschickten Kirrstelle erlegt. Die Kirrung lag westlich der Sitzposition, von welcher aus der Beschwerdeführer den Hirsch erlegte. Der Hirsch ist von Osten über einen Pirschsteig mit mehreren Ansitzen hergezogen. Diese Fläche umschließend befinden sich Streuobstwiesen. Der Beschwerdeführer hat am 21.12.2010 im Gemeindejagdgebiet xxx in der KG xxx, oberhalb des Anwesens vulgo xxx, einen Hirsch der Klasse römisch eins im Umkreis von 200 m einer bis 20.12.2010 beschickten Kirrstelle erlegt. Die Kirrung lag westlich der Sitzposition, von welcher aus der Beschwerdeführer den Hirsch erlegte. Der Hirsch ist von Osten über einen Pirschsteig mit mehreren Ansitzen hergezogen. Diese Fläche umschließend befinden sich Streuobstwiesen. Diese Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Disziplinarakt und das durchgeführte Beweisverfahren. Dass die Kirrstelle bis 20.12.2010 beschickt war, ergibt sich aus dem diesbezüglichen rechtskräftigen Disziplinarerkenntnis. Auch die belangte Behörde bringt in ihrer Gegenausführung zur Beschwerde vom 16.9.2014 vor, dass dem Disziplinarbeschuldigten nicht unterstellt wurde, dass er am 21.12.2010 die Kirrung neuerlich beschickt hat. Die Feststellung bezüglich des Heranziehens des Hirschens wurde aufgrund der glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung getroffen. Rechtliche Beurteilung: Nach § 90 Abs. 2 K-JG liegt ein Vergehen gegen die Standespflichten vor, wenn ein Mitglied der Kärntner Jägerschaft wiederholt oder gröblich jagdrechtliche Vorschriften übertritt, Grundsätze der Weidgerechtigkeit missachtet oder die Satzungen und Interessen der Kärntner Jägerschaft verletzt.Nach Paragraph 90, Absatz 2, K-JG liegt ein Vergehen gegen die Standespflichten vor, wenn ein Mitglied der Kärntner Jägerschaft wiederholt oder gröblich jagdrechtliche Vorschriften übertritt, Grundsätze der Weidgerechtigkeit missachtet oder die Satzungen und Interessen der Kärntner Jägerschaft verletzt. Das Kärntner Jagdgesetz sieht
§ 90Abs.
6 als Disziplinarstrafen Das Kärntner Jagdgesetz sieht
Paragraph 90, Absatz 6, als Disziplinarstrafen
- a)den einfachen Verweis
- b)den strengen Verweis
- c)den Ausschluss aus der Kärntner Jägerschaft auf bestimmte Zeit
- d)den Ausschluss aus der Kärntner Jägerschaft auf Dauer vor.
§ 61aKärntner Jagdgesetz – K-JG sind Lockfütterungen (Kirrungen) jedermann verboten.
Lockfütterungen für Raubwild und Schwarzwild dürfen nur von Jagdausübungsberechtigten und ihren Jagdschutzorganen durchgeführt werden.
Paragraph 61 a, Kärntner Jagdgesetz – K-JG sind Lockfütterungen (Kirrungen) jedermann verboten. Lockfütterungen für Raubwild und Schwarzwild dürfen nur von Jagdausübungsberechtigten und ihren Jagdschutzorganen durchgeführt werden.
§ 68Abs.
1 Z 13 K-JG ist es verboten, Schalenwild in einem Umkreis von 200 m von beschickten Fütterungen zu erlegen, sofern nicht § 61 Abs. 5 anzuwenden ist.
Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 13, K-JG ist es verboten, Schalenwild in einem Umkreis von 200 m von beschickten Fütterungen zu erlegen, sofern nicht Paragraph 61, Absatz 5, anzuwenden ist. Dem Disziplinarerkenntnis ist zu entnehmen, dass vom 1.12.2010 bis 20.12.2010 vom Beschwerdeführer die dort genannte Kirrstelle beschickt wurde, indem er dem Wild zerkleinerte Äpfel vorgelegt hat. Wenn dem Beschwerdeführer daher die Erlegung eines Hirsches der Klasse I in einem Umkreis von 200 m von beschickten Fütterungen im Zusammenhang mit einer Kirrung für den Tatzeitpunkt 21.12.2010 vorgeworfen wird, so geht dieser Tatvorwurf ins Leere, da am 21.12.2010 diese Kirrstelle nicht mehr beschickt wurde. Hingewiesen wird darauf, dass der Beschwerdeführer bereits mit Disziplinarerkenntnis vom 23.4.2012 für die vorgenommene Kirrung im Zeitraum vom 1.12.2010 bis 20.12.2010 mit dem Ausschluss aus der Kärntner Jägerschaft auf die Dauer eines Jahres disziplinarrechtlich rechtskräftig veurteilt wurde, sodass eine neuerliche disziplinarstrafrechtliche Verfolgung aufgrund der Kirrung bis 20.12.2010 nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht möglich ist. Der Straferschwerungsgrund, dass aufgrund der Kirrung Rotwild erlegt wurde, wurde im damaligen Verfahren nicht gewertet. Dieses Versäumnis kann dem Beschwerdeführer nunmehr aber nicht mehr angelastet werden.Dem Disziplinarerkenntnis ist zu entnehmen, dass vom 1.12.2010 bis 20.12.2010 vom Beschwerdeführer die dort genannte Kirrstelle beschickt wurde, indem er dem Wild zerkleinerte Äpfel vorgelegt hat. Wenn dem Beschwerdeführer daher die Erlegung eines Hirsches der Klasse römisch eins in einem Umkreis von 200 m von beschickten Fütterungen im Zusammenhang mit einer Kirrung für den Tatzeitpunkt 21.12.2010 vorgeworfen wird, so geht dieser Tatvorwurf ins Leere, da am 21.12.2010 diese Kirrstelle nicht mehr beschickt wurde. Hingewiesen wird darauf, dass der Beschwerdeführer bereits mit Disziplinarerkenntnis vom 23.4.2012 für die vorgenommene Kirrung im Zeitraum vom 1.12.2010 bis 20.12.2010 mit dem Ausschluss aus der Kärntner Jägerschaft auf die Dauer eines Jahres disziplinarrechtlich rechtskräftig veurteilt wurde, sodass eine neuerliche disziplinarstrafrechtliche Verfolgung aufgrund der Kirrung bis 20.12.2010 nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht möglich ist. Der Straferschwerungsgrund, dass aufgrund der Kirrung Rotwild erlegt wurde, wurde im damaligen Verfahren nicht gewertet. Dieses Versäumnis kann dem Beschwerdeführer nunmehr aber nicht mehr angelastet werden. Zum Vorbringen der belangten Behörde, dass die Kirrwirkung auch am Tag nach Beendigung der Beschickung der Kirrstelle angehalten hat, ist auszuführen, dass dies sicherlich so ist, es sich bei dieser Kirrstelle jedoch für den Tattag 21.12.2010 um keine „beschickte“ Fütterung im Sinne des § 68 Abs. 1 Z 13 K-JG mehr gehandelt hat, zumal die Fütterung an diesem Tag nicht mehr beschickt wurde. Zum Vorbringen der belangten Behörde, dass die Kirrwirkung auch am Tag nach Beendigung der Beschickung der Kirrstelle angehalten hat, ist auszuführen, dass dies sicherlich so ist, es sich bei dieser Kirrstelle jedoch für den Tattag 21.12.2010 um keine „beschickte“ Fütterung im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 13, K-JG mehr gehandelt hat, zumal die Fütterung an diesem Tag nicht mehr beschickt wurde. Überdies hat das Beweisverfahren ergeben, dass sich der Erlegungsort nahe bei Streuobstwiesen befindet. Dies lässt keinen Hinweis darauf zu, dass der Hirsch zwangsläufig von der bis 20.12.2010 betriebenen Kirrung gekommen ist. Der Beschwerdeführer gab vielmehr an, dass der Hirsch von Osten über einen Pirschsteig hergezogen ist. Die Kirrung war westlich der Sitzposition, von welcher aus der Beschwerdeführer den Hirsch erlegt hat, gelegen. Hingewiesen wird auch darauf, dass in Rotwildrandzonen Rotwild jederzeit auftauchen kann. Es kann daher im gegenständlichen Fall keine Verletzung von jagdrechtlichen Vorschriften durch den Beschwerdeführer festgestellt werden. Für die vorgenommene Kirrung wurde der Beschwerdeführer bereits disziplinär mit der Disziplinarstrafe des Ausschlusses aus der Kärntner Jägerschaft für die Dauer eines Jahres bestraft. Ein weiterer strafbarer Tatbestand, der die Verhängung einer weiteren Disziplinarstrafe über den Beschwerdeführer rechtfertigen würde, kann gegenständlich nicht erkannt werden. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.S2.2628.4.2014