GVG iVm § 6 Abs. 1 Kärntner Vergaberechtschutzgesetz – K-VergRG, LGBl. Nr. 95/2013, folgendermaßen Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über den Nachprüfungsantrag der xxx AG, Zweigniederlassung xxx, vertreten durch xxx, betreffend das Vergabeverfahren „Straßenerhaltung und Künetteninstandsetzung für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2017“ des öffentlichen Auftragsgebers Stadtgemeinde xxx, xxx, (mitbeteiligte Partei: xxx GmbH, vertreten durch xxx),
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Kärntner Vergaberechtschutzgesetz – K-VergRG, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2013,, folgendermaßen zu Recht e r k a n n t: I. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung des öffentlichen Auftraggebers (Stadtgemeinde xxx) vom 10.10.2014 wird als unbegründet römisch eins. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung des öffentlichen Auftraggebers (Stadtgemeinde xxx) vom 10.10.2014 wird als unbegründet a b g e w i e s e n. II. Der Antrag der Antragstellerin auf Kostenersatz durch den öffentlichen Auftraggeber wird als unbegründet römisch zwei. Der Antrag der Antragstellerin auf Kostenersatz durch den öffentlichen Auftraggeber wird als unbegründet a b g e w i e s e n. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 1.1 Am 16.10.2014 hat die xxx Aktiengesellschaft (im Folgenden: Antragstellerin) einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens betreffend die Vergabe der „Straßenerhaltung und Künetteninstandsetzung für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2017“ beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingebracht, welcher sich gegen die Rechtmäßigkeit der Zuschlagsentscheidung richtet. Der gegenständliche Auftrag wurde von der Stadtgemeinde xxx (im Folgenden: Antragsgegnerin) ausgeschrieben. Im gegenständlichen Nachprüfungsantrag wurde seitens der Antragstellerin Nachstehendes ausgeführt: „
AWG für das Sammeln und Behandeln von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen zu erbringen bzw. vorzulegen sind. 1.1.4 Bieter/Bietergemeinschaften sowie gegebenenfalls Subunternehmer, hinsichtlich der an sie übertragenen Leistungsteile müssen in den letzten drei Geschäftsjahren einem dem Leistungsgegenstand entsprechenden durchschnittlichen Jahresumsatzerlös im Geschäftsbereich Straßen- und Brückenbau aufweisen. Junge Unternehmen müssen über diesen Erlös für den Zeitraum ihres Bestandes verfügen. Der Nachweis ist dem Auftraggeber über Aufforderung vorzulegen (vgl. Punkt I.28.4 S 34f der Ausschreibungsunterlagen). Bieter/Bietergemeinschaften sowie gegebenenfalls Subunternehmer, hinsichtlich der an sie übertragenen Leistungsteile müssen in den letzten drei Geschäftsjahren einem dem Leistungsgegenstand entsprechenden durchschnittlichen Jahresumsatzerlös im Geschäftsbereich Straßen- und Brückenbau aufweisen. Junge Unternehmen müssen über diesen Erlös für den Zeitraum ihres Bestandes verfügen. Der Nachweis ist dem Auftraggeber über Aufforderung vorzulegen vergleiche Punkt römisch eins.28.4 S 34f der Ausschreibungsunterlagen). 1.1.5 Hinsichtlich der technischen Leistungsfähigkeit trifft die Auftraggeberin unter Punkt 1.28.2.5 der bestandfesten Ausschreibungsunterlagen, S 36f folgende Festlegungen: Insbesondere wird darauf verwiesen, dass bei längeren Transportweiten des Asphaltmischgutes gegenüber der Vorgabe der Technischen RVS 08.16.01 Pkt. 4.6 von 80 Kilometer das Angebot zwingend ausgeschieden wird. Geringfügige längere Transportweiten sind insofern zulässig, als gewährleistet wird, dass das Asphaltmischgut in der erforderlichen Qualität (insbesondere Temperatur) am Einsatzort zur Verfügung steht. Mit rechtsgültiger Unterfertigung der Eigenerklärung erklärt der Bieter/die Bietergemeinschaft; dass er/sie sowie, gegebenenfalls, die beigezogenen Subunternehmer hinsichtlich der an sie zu übertragenden Leistungsteile. die vom AG festgelegten Eignungsanforderungen betreffend die technische Leistungsfähigkeit erfüllen. Bieter/Bietergemeinschaften sowie gegebenenfalls Subunternehmer, hinsichtlich der an sie übertragenen Leistungsteile müssen in den letzten fünf Jahren zumindest einmal Referenzbauarbeiten erfolgreich durchgeführt und abgeschlossen haben, deren Jahresauftragssumme Netto € 0,75 Mio im städtischen Tief- und Straßenbau beträgt und die 20.000 m² Asphaltierungsarbeiten (Trag- und Deckschichten) beinhalten (es zählt jeweils auch die Summe mehrerer Aufträge). Zu den angeführten Referenzbauvorhaben ist bei sonstigem Ausscheiden des Angebotes mit Angebotsabgabe eine Bestätigung des jeweiligen Auftraggebers über die ordnungsgemäße Leistungserbringung (Summe der Abrechnungssummen und Summe der asphaltierten Fläche) dem Angebot beizulegen. 1.1.6 Für notwendige Subunternehmer sind laut bestandfester Ausschreibung mit dem Angebot Verfügbarkeitsbestätigungen und Solidarhaftungserklärungen vorzulegen, was sinngemäß auch für Sub-sub-Unternehmer gilt (vgl. Punkt I.13.2 der Ausschreibungsunterlagen S 18 f). Für notwendige Subunternehmer sind laut bestandfester Ausschreibung mit dem Angebot Verfügbarkeitsbestätigungen und Solidarhaftungserklärungen vorzulegen, was sinngemäß auch für Sub-sub-Unternehmer gilt vergleiche Punkt römisch eins.13.2 der Ausschreibungsunterlagen S 18 f). Die Heranziehung von Personalüberlassungsfirmen für den gegenständlichen Auftrag ist unzulässig (Pkt VI.5 der Ausschreibungsunterlagen S 90). Die Heranziehung von Personalüberlassungsfirmen für den gegenständlichen Auftrag ist unzulässig (Pkt römisch sechs.5 der Ausschreibungsunterlagen S 90). 1.1.7 Die vollständige Detailkalkulation
ÖNORM B 2061 vom 01.09.1999 (K3, K4, K5, K6, K6A und K7- Blätter, Preisermittlung unbedingt mit Leistungsansatz und Transportweite) ist -
Punkt I.30.4 der bestandfesten Ausschreibungsunterlagen S 40f - auf Aufforderung durch den Auftraggeber binnen. 7 Tagen nach Aufforderung vorzulegen (§ 129 BVergG). Die vollständige Detailkalkulation
ÖNORM B 2061 vom 01.09.1999 (K3, K4, K5, K6, K6A und K7- Blätter, Preisermittlung unbedingt mit Leistungsansatz und Transportweite) ist -
Punkt römisch eins.30.4 der bestandfesten Ausschreibungsunterlagen S 40f - auf Aufforderung durch den Auftraggeber binnen. 7 Tagen nach Aufforderung vorzulegen (Paragraph 129, BVergG). 1.2 Angebotsöffnung: Die Angebotsöffnung erfolgte am 10.09.2014. Wir haben die auftragsgegenständlichen Bauleistungen zu einer auskömmlichen Nettoangebotssumme von € 1.838.394,54, das sind € 2.206.073,45 brutto, angeboten. Die Fa. xxx GmbH, xxx hat die auftragsgegenständlichen Bauleistungen zu einer Nettoangebotssumme von € 1.717.109,86, das sind € 2.060.531,83 brutto, angeboten. Für ihre Subunternehmerin, die Fa. xxx GmbH hat die Fa. xxx GmbH eine "Durchführungsbestätigung" dem Angebot beigelegt. 1.3 Zuschlagsentscheidung: Mit Email vom 10.10.2014 hat uns die Auftraggeberin zusammengefasst bekanntgegeben. dass unter Anwendung der Bestimmungen des BVergG 2006 die Fa. xxx GmbH, xxx als Bestbieter hervorgegangen sei, deren Angebot mit einer Vergabessumme von € 2.060.531,83 brutto und einer Gesamtpunkteanzahl von 96 Punkten das technisch und wirtschaftlich günstigste wäre. Unser Angebot würde in der Bieterreihung mit 94,72 Punkten auf Platz liegen. Die Stillhaltefrist beginnt nach Absenden der elektronischen Mitteilung (10.10.2014) und beträgt 7 Tage. 1.4 Sonstiges: Aufgrund unserer Branchenkenntnis wissen wir, dass ● die Fa. xxx GmbH und ihre Subunternehmerin, die Fa. xxx GmbH nicht über die erforderlichen Berechtigungen/ Genehmigungen
AWG für das Sammeln und Behandeln von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen verfügen; ● die Fa. xxx GmbH seit ihrem Bestehen nicht solche Umsatzerlöse im Geschäftsbereich Straßen- und Brückenbau erzielt hat, die ihrem Leistungsanteil am gegenständlichen Auftrag entsprechen; ● die Asphaltmischanlage der xxx GmbH in xxx 89,30 km von der Baustellenmitte (xxx) entfernt ist; ● die Fa. xxx GmbH über keine Referenzaufträge mit einer jahresauftragssumme von € 0,75 Mio netto im städtischen Tief- und Straßenbau 20.000 m2 Asphaltierungsarbeiten (Trag- und Deckschichten) durchgeführt und abgeschlossen hat; ● die Fa. xxx GmbH mangels eigenen Personals regelmäßig Leiharbeiter von Personalüberlassungsfirmen zur Ausführung von (öffentlichen) Bauaufträgen heranzieht. Beweis: Email vom 10.10.2014 (Beilage ./A); PV; weitere Beweise vorbehalten. 2. Zur Zulässigkeit des Antrages: 2.1 Auftraggebereigenschaft der Auftraggeberin: Die Auftraggeberin ist öffentlicher Auftraggeber
G. Die Auftraggeberin ist öffentlicher Auftraggeber
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG. 2.2 Rechtzeitigkeit des Nachprüfungsantrages: Die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin wurde uns am 10.10.2014 zugestellt. Die Frist des § 14 Abs 1 K-VergRG 2014 ist daher eingehalten, der gegenständliche Antrag rechtzeitig. Die Frist des Paragraph 14, Absatz eins, K-VergRG 2014 ist daher eingehalten, der gegenständliche Antrag rechtzeitig. 2.3 Schaden/Interesse: Wir haben im gegenständlichen Vergabeverfahren ein rechtsverbindliches Angebot gelegt und somit unser Interesse am Abschluss eines Vertrages mit der Auftraggeberin in dokumentiert. Dass wir ein Interesse am Vertragsabschluss haben, wird auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass wir bei richtiger rechtlicher Beurteilung als Bestbieterin und sohin als Zuschlagsempfängerin hervorgegangen wären. Durch die (beabsichtigte) rechtswidrige Vorgehensweise der Auftraggeberin wären wir nicht mehr in der Lage, den gegenständlichen Auftrag zu erhalten und würde uns dadurch insbesondere aufgrund des Gewinnentganges ein erheblicher Schaden erwachsen. Konkret beläuft sich dieser Schaden auf rund € 120.000,00. Überdies sind als weiterer Schaden auch die im Verfahren vor Landesverwaltungsgericht Kärnten anerlaufenden Vertretungskosten, welche sich zumindest auf € 7.000,00 belaufen, als Schaden zu beziffern. Darüber hinaus wäre es uns auch nicht mehr möglich, diesen Auftrag als Referenz im Rahmen unserer Geschäftstätigkeit gewinnbringend heranzuziehen, wodurch uns ein weiterer Schaden entstehen würde. 2.4 Pauschalgebühren: Die für ein offenes Verfahren betreffend Bauaufträge im Unterschwellenbereich vorgeschriebenen Pauschalgebühren von insgesamt € 4.599,00 [€ 3.066,00 für die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung und € 1.533,00 für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (50% von € 3.066,00
RG 2014)] haben wir entrichtet. Die für ein offenes Verfahren betreffend Bauaufträge im Unterschwellenbereich vorgeschriebenen Pauschalgebühren von insgesamt € 4.599,00 [€ 3.066,00 für die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung und € 1.533,00 für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (50% von € 3.066,00
Paragraph 11, Ziffer 4, K-VergRG 2014)] haben wir entrichtet. B e w e i s: Einzahlungsbeleg (Beilage ./B); PV; weitere Beweise vorbehalten. 3. Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes und Beschwerdepunkt: 3.1
RG 2014 ist bis zur Erteilung des Zuschlages das Landesverwaltungsgericht zum Zweck der Beseitigung von. Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art 14b Abs 1 und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig.
Paragraph 6, Abs K-VergRG 2014 ist bis zur Erteilung des Zuschlages das Landesverwaltungsgericht zum Zweck der Beseitigung von. Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig. 3.2 Wir erachten uns durch die Entscheidung der Auftraggeberin in unserem Recht Nicht-Erteilung der Zuschlagsentscheidung auf ein Angebot eines Mitbieters. auf Ausscheiden des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, sowie auf Zuschlagsentscheidung und -erteilung zu unseren Gunsten, abgesehen davon in unserem Recht auf Teilnahme an einem gesetzmäßigen Vergabeverfahren. eventualiter in unserem Recht auf Widerruf des Vergabeverfahrens und Teilnahme an einem rechtskonformen neuen Vergabeverfahren, verletzt. Beweis: PV. 4. Beschwerdegründe: 4.1 Ausscheidensgrund des § 129 Abs 1 Z 2 BVergG: 4.1 Ausscheidensgrund des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG: Die Auftraggeberin hat in der Ausschreibung eindeutig festgelegt; dass nicht nur die Bieter selbst, sondern - ohne zwischen notwendigen und zweckmäßigen Subunternehmern zu unterscheiden - alle genannten Subunternehmer im Zeitpunkt der Angebotsöffnung die geforderten Eignungskriterien für den gegenständlichen Auftrag bzw. ihren Leistungsanteil erfüllen müssen. Die Ausschreibung ist mangels Anfechtung durch die Bieter bestandfest geworden. Sämtliche Eignungsnachweise sind - nach dem objektiven Erklärungswert der bestandfesten Ausschreibung - daher auch für alle genannten Subunternehmer zu erbringen und von der Auftraggeberin zu prüfen. Da ● die Fa. xxx GmbH und ihre Subunternehmerin, die Fa. xxx GmbH nicht über die erforderlichen Berechtigungen/ Genehmigungen
AWG für das Sammeln und Behandeln von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen verfügen, ● die Fa. xxx GmbH seit ihrem Bestehen nicht solche Umsatzerlöse im Geschäftsbereich Straßen- und Brückenbau erzielt hat, die ihrem Leistungsanteil am gegenständlichen Auftrag entsprechen, ● die Asphaltmischanlage der Fa. xxx GmbH in xxx 89,30 km von der Baustellenmitte (xxx) entfernt ist, ● die Fa. xxx GmbH über keine Referenzaufträge mit einer Jahresauftragssumme von € 0,75 Mio netto im städtischen Tief- und Straßenbau 20.000 m:4 Asphaltierungsarbeiten (Trag- und Deckschichten) durchgeführt und abgeschlossen hat und ● die Fa. xxx GmbH mangels eigenen Personals offensichtlich Leiharbeiter von Personalüberlassungsfirmen zur Ausführung des gegenständlichen Auftrages heranzieht, wäre die Auftraggeberin nach dem objektiven Erklärungswert der bestandfesten und selbstbindenden Ausschreibung verpflichtet gewesen, das Angebot der Fa. xxx GmbH
G auszuscheiden. wäre die Auftraggeberin nach dem objektiven Erklärungswert der bestandfesten und selbstbindenden Ausschreibung verpflichtet gewesen, das Angebot der Fa. xxx GmbH
Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG auszuscheiden. Soweit es sich bei der Fa. xxx GmbH um eine notwendige Subunternehmerin der der Fa. xxx GmbH handelt - was wir zwar nicht wissen, wovon wir aber aufgrund der Tatsachen, dass für diesen Subunternehmer ein konkreter Leistungsanteil in der Subunternehmerliste genannt wird und eine „Durchführungsbestätigung" dem Angebot beigelegt wurde, ausgehen müssen -, wäre bei richtiger rechtlicher Beurteilung das Angebot ebenfalls auszuscheiden gewesen, weil entgegen den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen - keine Solidarhaftungserklärung für die Fa. xxx GmbH mit dem Angebot vorgelegt wurde. 4.2 Ausscheidungsgrund des § 129 Abs 2 BVergG: 4.2 Ausscheidungsgrund des Paragraph 129, Absatz 2, BVergG: Ob die Auftraggeberin gerade im Hinblick auf die Fa. xxx GmbH und die Transportweite überhaupt Eignungsnachweise und Aufklärungen von der xxx GmbH angefordert und geprüft hat, entzieht sich unserer Kenntnis. Sollte dies nicht geschehen sein, wäre die Zuschlagsentscheidung vom 10.10.2014 schon allein aufgrund dieser Säumnis für nichtig zu erklären. Jedenfalls wäre im Rahmen eines solchen Aufklärungsersuchens auch zu Tage getreten/ dass die Fa. xxx GmbH ihre Angaben in der Bietererklärung nicht wahrheitsgetreu. gemacht hätte. Eine nachvollziehbare Begründung für die fehlende Eignung der Fa. xxx GmbH und die Überschreitung der maximalen Transportweite kann es nicht geben. Fest steht auch, dass die Überschreitung der maximalen Transportweit mit immerhin 9,30 km nicht bloß als geringfügig angesehen werden kann. Eine alternative kürzere Anfahrtsmöglichkeit. bei welcher die Mindesteinbautemperatur des Asphaltmischgutes gewährleistet erscheint, gibt es nicht. Gleichzeitig wäre dadurch der ohnehin schon (mehr als) zweifelhafte Einheitspreis für den Asphalteinbau (vgl. unten Punkt 4.3 f) überhaupt nicht mehr betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar. Jedenfalls wäre im Rahmen eines solchen Aufklärungsersuchens auch zu Tage getreten/ dass die Fa. xxx GmbH ihre Angaben in der Bietererklärung nicht wahrheitsgetreu. gemacht hätte. Eine nachvollziehbare Begründung für die fehlende Eignung der Fa. xxx GmbH und die Überschreitung der maximalen Transportweite kann es nicht geben. Fest steht auch, dass die Überschreitung der maximalen Transportweit mit immerhin 9,30 km nicht bloß als geringfügig angesehen werden kann. Eine alternative kürzere Anfahrtsmöglichkeit. bei welcher die Mindesteinbautemperatur des Asphaltmischgutes gewährleistet erscheint, gibt es nicht. Gleichzeitig wäre dadurch der ohnehin schon (mehr als) zweifelhafte Einheitspreis für den Asphalteinbau vergleiche unten Punkt 4.3 f) überhaupt nicht mehr betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar. Im. Falle der Anforderung der Detailkalkulation
Punkt I.30.4 der Ausschreibungsunterlagen wäre dies zu Tage getreten und dementsprechend das Angebot Fa. xxx GmbH (auch)
G auszuscheiden gewesen. Im. Falle der Anforderung der Detailkalkulation
Punkt römisch eins.30.4 der Ausschreibungsunterlagen wäre dies zu Tage getreten und dementsprechend das Angebot Fa. xxx GmbH (auch)
Paragraph 129, Absatz 2, BVergG auszuscheiden gewesen. 4.3 Ausscheidensgrund des § 129 Abs 1 Z 3 BVergG: 4.3 Ausscheidensgrund des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG:
G sind - vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung aufgrund des Ergebnisses des Prüfung - Angebote auszuscheiden, die eine - durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte - nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (z.B. spekulative Preisgestaltung) aufweisen. Dieser Ausscheidungsgrund stellt einen Sammeltatbestand für sämtliche Fehler der Preisgestaltung dar, der. immer dann erfüllt ist, wenn mit den Preisen nach den gesetzlichen Vorgaben und den Anforderungen in der Ausschreibung "etwas nicht in. Ordnung" ist. Bei auffälligen Preisen ist stets die Plausibilität im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung zu hinterfragen. Können auffällige Preise betriebswirtschaftlich nicht erklärt werden, ist entsprechend § 129 Abs 1 Z 3 BVergG eine Ausscheidensentscheidung zu treffen. Der eklatant niedere Einheitspreis der Firma xxx GmbH für die wesentlichen Positionen Nr. 16 16, 16 17 und 16 21 (Leistungsverzeichnis S 135ff) ist jedenfalls als auffällig anzusehen. Dementsprechend wäre die Auftraggeberin - nicht zuletzt aufgrund ihrer eigenen Festlegungen in der Ausschreibung - verpflichtet gewesen, eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen, zu diesem Zweck die Detailkalkulation anzufordern und Aufklärungen. zu den genannten. Positionen zu verlangen.
Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG sind - vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung aufgrund des Ergebnisses des Prüfung - Angebote auszuscheiden, die eine - durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte - nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (z.B. spekulative Preisgestaltung) aufweisen. Dieser Ausscheidungsgrund stellt einen Sammeltatbestand für sämtliche Fehler der Preisgestaltung dar, der. immer dann erfüllt ist, wenn mit den Preisen nach den gesetzlichen Vorgaben und den Anforderungen in der Ausschreibung "etwas nicht in. Ordnung" ist. Bei auffälligen Preisen ist stets die Plausibilität im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung zu hinterfragen. Können auffällige Preise betriebswirtschaftlich nicht erklärt werden, ist entsprechend Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG eine Ausscheidensentscheidung zu treffen. Der eklatant niedere Einheitspreis der Firma xxx GmbH für die wesentlichen Positionen Nr. 16 16, 16 17 und 16 21 (Leistungsverzeichnis S 135ff) ist jedenfalls als auffällig anzusehen. Dementsprechend wäre die Auftraggeberin - nicht zuletzt aufgrund ihrer eigenen Festlegungen in der Ausschreibung - verpflichtet gewesen, eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen, zu diesem Zweck die Detailkalkulation anzufordern und Aufklärungen. zu den genannten. Positionen zu verlangen. 4.4 Keine vertiefte Angebotsprüfung: Die Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung ist für den Auftraggeber unter anderem auch dann verpflichtend, wenn ● das Angebot zu niedere Einheitspreise in. wesentlichen Positionen enthält (§ 125 Abs 3 Z 2 BVergG) oder das Angebot zu niedere Einheitspreise in. wesentlichen Positionen enthält , (Paragraph 125, Absatz 3, Ziffer 2, BVergG) oder ● nach der Angemessenheitsprüfung begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen (§ 125 Abs 3 Z 3 BVergG). nach der Angemessenheitsprüfung begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen (Paragraph 125, Absatz 3, Ziffer 3, BVergG). Gerade um für den Auftraggeber nachteilige Spekulationen hintanzuhalten, sind auch Einheitspreise zu hinterfragen. Dabei können auch nicht ausdrücklich als wesentlich bezeichnete Positionen einbezogen werden. § 125 Abs 3 Z 2 BVergG steht einer derartigen Sichtweise nicht entgegen (vgl. Fink/Hofer in Heid/Preßlmayr, Handbuch Vergaberecht ³
Email vom 10.10.2014, für nichtig erklären; 5.2 die Auftraggeberin zum Ersatz der Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verhalten.“ Der gegenständliche Nachprüfungsantrag war auch mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbunden. 1.
I. 11. der Ausschreibungsfestlegungen erfolgt die Ausscheidung von Angeboten überhaupt nur nach der vom AG durchgeführten Eignungsprüfung (Angebote die nicht rechtsgültig gefertigt sind, was als Festlegung dahingehend zu werten ist, dass Ausschreibungsmängel bis auf das Fehlen der Fertigung und das Fehlen der für notwendige Subunternehmer erforderlichen Erklärungen, allesamt behebbar sind.
römisch eins.
AWG für das Sammeln und Behandeln von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen zu erbringen bzw. vorzulegen sind. Vom "Auftraggeber" kann man aber erst nach erteiltem Zuschlag und zustande gekommenen Bauvertrag sprechen. Das Zitat im Antrag ist unvollständig. Punkt 1.6.6 des Positionstextes verlangt Nachweise der rechtskonformen Behandlung/Sammlung, und zwar vor dem Wegschaffen. Damit ist klar, dass dieser Nachweis nicht für die Eignungsprüfung im Vergabeverfahren, sondern erst vom bereits beauftragten Auftragnehmer während der Ausführung der Arbeiten zu erbringen ist. Die Liste der tatsächlich erforderlichen Eignungsbelege ist im Punkt I.28.2.3 bestandfest festgelegt und findet sich dort kein Hinweis auf AWG-Genehmigungen. Darüber hinaus verfügt die Firma xxx GmbH über eine Baumeisterkonzession und ist ein Baumeister grundsätzlich zum Wegschaffen von gefährlichen Abfällen (siehe BVwG W 187 2001 000-1130) berechtigt. Die Liste der tatsächlich erforderlichen Eignungsbelege ist im Punkt römisch eins.28.2.3 bestandfest festgelegt und findet sich dort kein Hinweis auf AWG-Genehmigungen. Darüber hinaus verfügt die Firma xxx GmbH über eine Baumeisterkonzession und ist ein Baumeister grundsätzlich zum Wegschaffen von gefährlichen Abfällen (siehe BVwG W 187 2001 000-1130) berechtigt.
AWG für nicht gefährliche Abfälle bzw. für gefährliche Abfälle zu erbringen. Der Auftragnehmer hat einen Nachweis für die rechtskonforme Behandlung oder Sammlung vorzulegen. Für den Nachweis der Behandlung vor Ort mittels Behandlungsanlagen sind zusätzlich die Genehmigungen
AWG vorzulegen." (Hervorhebung durch präsumtiven Zuschlagsempfänger). Diese Bestimmung ist mit den Eignungsanforderungen, insbesondere der Regelung zu Punkt I.28.2.3 "zur beruflichen Befugnis" zu lesen. Auf Seite 34 der Ausschreibungsunterlagen sind die auf Aufforderung des AG vorzulegenden diesbezüglichen Nachweise genannt. Von einer AWG-Genehmigung ist nicht die Rede. Vielmehr nimmt diese Bestimmung ausschließlich auf die beruflichen Befugnisse Bezug. Diese Bestimmung ist mit den Eignungsanforderungen, insbesondere der Regelung zu Punkt römisch eins.28.2.3 "zur beruflichen Befugnis" zu lesen. Auf Seite 34 der Ausschreibungsunterlagen sind die auf Aufforderung des AG vorzulegenden diesbezüglichen Nachweise genannt. Von einer AWG-Genehmigung ist nicht die Rede. Vielmehr nimmt diese Bestimmung ausschließlich auf die beruflichen Befugnisse Bezug. 1.4 Die Antragstellerin gibt die Anforderungen Transportweiten richtig wieder. 1.5 Nochmals sei hervorgehoben, dass – entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen der Antragstellerin - den Ausschreibungsunterlagen nicht zu entnehmen ist, dass "gegebenenfalls Subunternehmer" Referenzbauarbeiten nachzuweisen hätten. Den Ausschreibungsunterlagen ist unmissverständlich zu entnehmen, dass sich diese Forderung nur an die Bieter/die Bietergemeinschaft richtet. 1.6 Die Zulässigkeit der Beiziehung von Subunternehmern ist in Punkt I.13.2 (Ausschreibungsunterlage, Seite 18f) geregelt. Unterschieden wird zwischen "normalem Subunternehmer" und "notwendigem Subunternehmer" sowie "notwendigen Subunternehmer zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit". Der bloße normale Subunternehmer ist lediglich in der Subunternehmerliste einzutragen. Subunternehmer, auf deren Befugnis und Leistungsfähigkeit sich der Bieter stützt, sind namhaft zu machen und der Nachweis der Verfügung über den Subunternehmer zu erbringen. Subunternehmer, die zum Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit herangezogen werden, müssen darüber hinaus eine solidarische Haftungserklärung abgeben. Dazu findet sich zu "Subunternehmerlisten" (VI. 5 Ausschreibungsunterlagen, Seite 90) in der Fußnote ebenfalls die Differenzierung in "normalen Subunternehmer" und "notwendigen Subunternehmer". Die Zulässigkeit der Beiziehung von Subunternehmern ist in Punkt römisch eins.13.2 (Ausschreibungsunterlage, Seite 18f) geregelt. Unterschieden wird zwischen "normalem Subunternehmer" und "notwendigem Subunternehmer" sowie "notwendigen Subunternehmer zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit". Der bloße normale Subunternehmer ist lediglich in der Subunternehmerliste einzutragen. Subunternehmer, auf deren Befugnis und Leistungsfähigkeit sich der Bieter stützt, sind namhaft zu machen und der Nachweis der Verfügung über den Subunternehmer zu erbringen. Subunternehmer, die zum Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit herangezogen werden, müssen darüber hinaus eine solidarische Haftungserklärung abgeben. Dazu findet sich zu "Subunternehmerlisten" (römisch sechs. 5 Ausschreibungsunterlagen, Seite 90) in der Fußnote ebenfalls die Differenzierung in "normalen Subunternehmer" und "notwendigen Subunternehmer". 1.7 Die Antragstellerin gibt die Vorgaben zur Detailkalkulation
Punkt I.30.4 richtig wieder. Die Antragstellerin gibt die Vorgaben zur Detailkalkulation
Punkt römisch eins.30.4 richtig wieder. 1.8 Richtig ist, dass wir ein um ca. EUR 140.000,00 (brutto) bzw. ca. EUR 117.000,00 günstigeres Angebot als die Antragstellerin gelegt haben. 1.9 Wie der Antragstellerin bestens bekannt ist, sind wir ein vor allem in der Steiermark bekanntes und anerkanntes Straßenbauunternehmen, welches unter anderem über 2 Mischgutanlagen verfügt; eine in xxx, unmittelbar an der Autobahnauffahrt der A9. Wir haben in den vergangenen fünf Jahren unzählige Straßenbauvorhaben durchgeführt, und zwar sowohl im Bereich von Gemeinde- und Landesstraßen als auch im hochrangigen Straßennetz. Zuletzt wurden wir - gerade gegen äußersten Widerstand der Antragstellerin - von der xxx mit den Straßeninstandhaltungsmaßnahmen auf dem Autobahnteilstück zwischen xxx und xxx beauftragt und haben zum Zeitpunkt der gegenständlichen Angebotsabgabe bereits das erste Teilstück erfolgreich abgeschlossen (entgegen allen beim Bundesverwaltungsgericht vorgetragenen Bedenken der damaligen Antragstellerin BIEGE xxx/xxx!). Wir verfügen selbstverständlich auch über das hier geforderte Personal und die hier geforderten Geräte. In den vergangenen Jahren haben wir ein Vielfaches des gegenständlichen Straßenbauvorhabens umgesetzt. All dies lässt sich aus den von uns im Auftragnehmerkataster aktuell gehaltenen Nachweisen ebenso entnehmen, wie den von uns auf Aufforderung der Auftraggeberin vorgelegten Unterlagen. Darüber hinaus sind wir Teil der xxx Baugruppe, der unter anderem die xxx GmbH angehört und die zu unseren Gunsten auch eine ständige Patronatserklärung abgegeben hat, welche beim Auftragnehmerkataster Österreich hinterlegt ist. Wenn die Antragstellerin auf ihre Branchenkenntnis verweist, sollte ihr gerade das Anfang dieses Jahres von der xxx/xxx geführte Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu W1872001000-1/30 zum Straßenbauvorhaben der xxx „Instandhaltungsarbeiten zwischen xxx und xxx" und das unsere Eignung bestätigende Erkenntnis bekannt sein. Hier hat letztlich das Bundesverwaltungsgericht trotz eines entsprechenden umfangreichen Vorbringens der damaligen Antragstellerin xxx/xxx alle Vorwürfe der vermeintlichen fehlenden Eignung unsererseits abgewiesen (vgl. W187 2001000 1/30 E vom 26.3.2014). Wir konnten durch die erfolgreiche Bauausführung auch alle Bedenken hinsichtlich der Eignung nachweislich entkräften; dies gilt insbesondere auch für das hier gegenständliche Thema der Entfernung zur Mischgutanlage und der Abfallbehandlung. Wenn die Antragstellerin auf ihre Branchenkenntnis verweist, sollte ihr gerade das Anfang dieses Jahres von der xxx/xxx geführte Nachprüfungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu W1872001000-1/30 zum Straßenbauvorhaben der xxx „Instandhaltungsarbeiten zwischen xxx und xxx" und das unsere Eignung bestätigende Erkenntnis bekannt sein. Hier hat letztlich das Bundesverwaltungsgericht trotz eines entsprechenden umfangreichen Vorbringens der damaligen Antragstellerin xxx/xxx alle Vorwürfe der vermeintlichen fehlenden Eignung unsererseits abgewiesen vergleiche W187 2001000 1/30 E vom 26.3.2014). Wir konnten durch die erfolgreiche Bauausführung auch alle Bedenken hinsichtlich der Eignung nachweislich entkräften; dies gilt insbesondere auch für das hier gegenständliche Thema der Entfernung zur Mischgutanlage und der Abfallbehandlung. 1.10 Richtig ist, dass wir die xxx GmbH, xxx entsprechend den Ausschreibungsbedingungen in der Subunternehmerliste genannt wird. Xxx GmbH ist kein notwendiger Subunternehmer, soll jedoch - wie im Subunternehmerverzeichnis dargelegt - bestimmte Leistungen vor Ort erbringen. Auch der genannte Subunternehmer ist geeignet, insbesondere ist er ein Baumeister
O und verfügt über die für seinen Leistungsteil geforderte Eignung, was wir entsprechend der Aufforderung des Auftraggebers fristgerecht nachgewiesen haben. Richtig ist, dass wir die xxx GmbH, xxx entsprechend den Ausschreibungsbedingungen in der Subunternehmerliste genannt wird. Xxx GmbH ist kein notwendiger Subunternehmer, soll jedoch - wie im Subunternehmerverzeichnis dargelegt - bestimmte Leistungen vor Ort erbringen. Auch der genannte Subunternehmer ist geeignet, insbesondere ist er ein Baumeister
Paragraph 99, GewO und verfügt über die für seinen Leistungsteil geforderte Eignung, was wir entsprechend der Aufforderung des Auftraggebers fristgerecht nachgewiesen haben. Beweis: Vergabeakt 2. Zu den Beschwerdegründen Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin liegen die von ihr genannten Beschwerdegründe nicht vor. Wir sind ein geeignetes Unternehmen und auch der von uns genannte Subunternehmer ist es. Unser Angebot ist als Bestangebot zu Recht für den gegenständlichen Auftrag zu Recht vorgesehen worden. Im Einzelnen gilt Folgendes: 2.1 Zur Befugnis für das Sammeln und Behandeln von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen Wir und die von uns genannte Subunternehmerin xxx GmbH sind Baumeister
O. Als solche steht uns das Nebenrecht des "Sammeln und Behandeln von Abfällen"
O zu. Die in den Ausschreibungsunterlagen geforderte berufliche Befugnis zum Sammeln und Behandeln der im Zuge der Baumaßnahmen anfallenden Abfälle haben wir nachgewiesen. Der Nachweis einer AWG-Genehmigung zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe war dagegen nicht gefordert und ist insbesondere nicht nach dem AWG oder Gewerbeordnung geboten. Zum Legen eines Angebots genügt die zitierte gewerberechtliche Befugnis. Selbstverständlich werden wir - wie gefordert - vor dem Wegschaffen für das Sammeln und Behandeln den diesbezüglichen Nachweis
AWG erbringen. Zum derzeitigen Zeitpunkt war dies nicht gefordert.Wir und die von uns genannte Subunternehmerin xxx GmbH sind Baumeister
Paragraph 99, GewO. Als solche steht uns das Nebenrecht des "Sammeln und Behandeln von Abfällen"
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 7, GewO zu. Die in den Ausschreibungsunterlagen geforderte berufliche Befugnis zum Sammeln und Behandeln der im Zuge der Baumaßnahmen anfallenden Abfälle haben wir nachgewiesen. Der Nachweis einer AWG-Genehmigung zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe war dagegen nicht gefordert und ist insbesondere nicht nach dem AWG oder Gewerbeordnung geboten. Zum Legen eines Angebots genügt die zitierte gewerberechtliche Befugnis. Selbstverständlich werden wir - wie gefordert - vor dem Wegschaffen für das Sammeln und Behandeln den diesbezüglichen Nachweis
AWG erbringen. Zum derzeitigen Zeitpunkt war dies nicht gefordert. 2.2 Zu den vermeintlichen Eignungsanforderungen an die Firma xxx GmbH Die Antragstellerin verkennt offenbar durch eine selektive Zitierweise der Ausschreibungsunterlagen hervorgerufen - die Anforderungen an die Subunternehmer. Selbstverständlich differenziert die Auftraggeberin zwischen notwendigen und nicht notwendigen Subunternehmern, wie bereits dargelegt. Die von der Auftraggeberin gestellten Anforderungen an die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit richten sich expressis verbis nur an den Bieter/die Bietergemeinschaft. Wenn die Auftraggeberin zur Vorlage der diesbezüglichen Nachweise auch "gegebenenfalls Subunternehmer" erwähnt, entspricht sie der vergaberechtlichen Judikatur, wonach ein Bieter gegebenenfalls Subunternehmer zum Nachweis seiner Eignung heranziehen kann (§ 76 BVergG). Nur für den notwendigen Subunternehmer sind die hier gestellten Anforderungen an die wirtschaftliche bzw. technische Leistungsfähigkeit zu erbringen. Die Antragstellerin verkennt offenbar durch eine selektive Zitierweise der Ausschreibungsunterlagen hervorgerufen - die Anforderungen an die Subunternehmer. Selbstverständlich differenziert die Auftraggeberin zwischen notwendigen und nicht notwendigen Subunternehmern, wie bereits dargelegt. Die von der Auftraggeberin gestellten Anforderungen an die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit richten sich expressis verbis nur an den Bieter/die Bietergemeinschaft. Wenn die Auftraggeberin zur Vorlage der diesbezüglichen Nachweise auch "gegebenenfalls Subunternehmer" erwähnt, entspricht sie der vergaberechtlichen Judikatur, wonach ein Bieter gegebenenfalls Subunternehmer zum Nachweis seiner Eignung heranziehen kann (Paragraph 76, BVergG). Nur für den notwendigen Subunternehmer sind die hier gestellten Anforderungen an die wirtschaftliche bzw. technische Leistungsfähigkeit zu erbringen. Die Ausschreibungsunterlagen sind nach ständiger Rechtsprechung nach ihrem objektiven Erklärungswert
ABGB so auszulegen, wie sie von einem redlichen Erklärungsempfänger zu verstehen sind. Hiebei ist selbstverständlich auch die gängige vergaberechtliche Rechtslage zu berücksichtigen. Aus dem zitierten Zusammenhang, wonach sich die konkreten Leistungsanforderungen nur an den Bieter/die Bietergemeinschaft richtet und nicht an jedweden Subunternehmer, kann die Wortfolge "gegebenenfalls die beigezogenen Subunternehmer hinsichtlich der an sie übertragenen Leistungsteile" nur so verstanden werden, dass dies lediglich für die zum Nachweis der Eignung herangezogenen Subunternehmer gilt. Verdeutlicht wird dies durch die zitierte Differenzierung der Subunternehmer in Punkt 1.13.2 zwischen "normalem Subunternehmer", "notwendigen Subunternehmer zum Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit". Bestätigt wird dies darüber hinaus auch durch die Subunternehmerliste, der diese Differenzierung ebenfalls zu entnehmen ist. Die Ausschreibungsunterlagen sind nach ständiger Rechtsprechung nach ihrem objektiven Erklärungswert
Paragraph 914, ABGB so auszulegen, wie sie von einem redlichen Erklärungsempfänger zu verstehen sind. Hiebei ist selbstverständlich auch die gängige vergaberechtliche Rechtslage zu berücksichtigen. Aus dem zitierten Zusammenhang, wonach sich die konkreten Leistungsanforderungen nur an den Bieter/die Bietergemeinschaft richtet und nicht an jedweden Subunternehmer, kann die Wortfolge "gegebenenfalls die beigezogenen Subunternehmer hinsichtlich der an sie übertragenen Leistungsteile" nur so verstanden werden, dass dies lediglich für die zum Nachweis der Eignung herangezogenen Subunternehmer gilt. Verdeutlicht wird dies durch die zitierte Differenzierung der Subunternehmer in Punkt 1.13.2 zwischen "normalem Subunternehmer", "notwendigen Subunternehmer zum Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit". Bestätigt wird dies darüber hinaus auch durch die Subunternehmerliste, der diese Differenzierung ebenfalls zu entnehmen ist. Dies ergibt sich vor allem auch aus den allgemeinen vergaberechtlichen Überlegungen, wonach die Beiziehung eines Subunternehmers selbstverständlich nichts an der Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber ändert. In diesem Sinn besteht jedenfalls zugunsten des Subunternehmers eine "Verpflichtungs-Verfügbarkeitserklärung gegenüber dem Auftraggeber". Wenn - wie dem § 76 BVergG zu entnehmen ist - sich ein Bieter auf die zum Nachweis zur Eignung auf Dritte berufen kann, muss dies umso mehr für den Nachweis der Eignung des Subunternehmers durch den Auftragnehmer selbst gelten. Hiefür besteht jedenfalls der Nachweis, dass der Auftragnehmer für die "an den Subunternehmer übertragenen Leistungsteile" dem Auftraggeber einzustehen hat. Daraus folgt, dass die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit jedenfalls vom Auftragnehmer/Bieter für den Subunternehmer beigebracht werden kann. Nicht substituierbar wäre lediglich die fehlende Zuverlässigkeit oder die fehlende Befugnis. Nichts anders kann der gegenständlichen Ausschreibungsunterlage nach den hier zitierten Ausschreibungsbestimmungen entnommen werden, sodass im Ergebnis die von uns nachgewiesene Erfüllung der Anforderung an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und an die technische Leistungsfähigkeit auch zugunsten unseres Subunternehmers xxx GmbH zu berücksichtigen ist und von diesem nicht weiter zu belegen war. Dies ergibt sich vor allem auch aus den allgemeinen vergaberechtlichen Überlegungen, wonach die Beiziehung eines Subunternehmers selbstverständlich nichts an der Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber ändert. In diesem Sinn besteht jedenfalls zugunsten des Subunternehmers eine "Verpflichtungs-Verfügbarkeitserklärung gegenüber dem Auftraggeber". Wenn - wie dem Paragraph 76, BVergG zu entnehmen ist - sich ein Bieter auf die zum Nachweis zur Eignung auf Dritte berufen kann, muss dies umso mehr für den Nachweis der Eignung des Subunternehmers durch den Auftragnehmer selbst gelten. Hiefür besteht jedenfalls der Nachweis, dass der Auftragnehmer für die "an den Subunternehmer übertragenen Leistungsteile" dem Auftraggeber einzustehen hat. Daraus folgt, dass die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit jedenfalls vom Auftragnehmer/Bieter für den Subunternehmer beigebracht werden kann. Nicht substituierbar wäre lediglich die fehlende Zuverlässigkeit oder die fehlende Befugnis. Nichts anders kann der gegenständlichen Ausschreibungsunterlage nach den hier zitierten Ausschreibungsbestimmungen entnommen werden, sodass im Ergebnis die von uns nachgewiesene Erfüllung der Anforderung an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und an die technische Leistungsfähigkeit auch zugunsten unseres Subunternehmers xxx GmbH zu berücksichtigen ist und von diesem nicht weiter zu belegen war. 2.3 Nachgewiesene Umsatzerlöse im Geschäftsbereich Straßen- und Brückenbau xxx GmbH Nochmals dürfen wir darauf hinweisen, dass ein diesbezüglicher Nachweis nicht zuführen war. Bloß der Vollständigkeit halber sei hier jedoch klargestellt, dass xxx GmbH die hier geforderten Umsätze erzielt hat. Abzustellen war bei einem Jungunternehmen, wie der xxx GmbH lediglich auf das Rumpfjahr, sohin lediglich auf den Umsatz von 8 Monaten. Dieser 8-Monatsumsatz ist in Verhältnis zu setzen zu dem hier ausgeschriebenen Leistungsvolumen für drei Jahre. Bei einem Nettoauftragswert von EUR 1,8 Mio. ergibt dies einen geforderten Umsatz von EUR 50.000,00/Monat bzw. EUR 400.00,00 für 8 Monate; dies für den Gesamtumsatz. Im Hinblick darauf, dass xxx GmbH nachweislich nur für einen geringeren Leistungsanteil vorgesehen war, wäre lediglich dieser geringere Leistungsanteil, gerechnet auf EUR 400.000,00 heranzuziehen. Diesen Umsatz hat xxx GmbH jedenfalls erfüllt. Bloß der Vollständigkeit halber sei hier jedoch klargestellt, dass xxx GmbH die hier geforderten Umsätze erzielt hat. Abzustellen war bei einem Jungunternehmen, wie der xxx GmbH lediglich auf das Rumpfjahr, sohin lediglich auf den Umsatz von 8 Monaten. Dieser 8-Monatsumsatz ist in Verhältnis zu setzen zu dem hier ausgeschriebenen Leistungsvolumen für drei Jahre. Bei einem Nettoauftragswert von EUR 1,8 Mio. ergibt dies einen geforderten Umsatz von EUR 50.000,00/Monat bzw. EUR 400.00,00 für , 8 Monate; dies für den Gesamtumsatz. Im Hinblick darauf, dass xxx GmbH nachweislich nur für einen geringeren Leistungsanteil vorgesehen war, wäre lediglich dieser geringere Leistungsanteil, gerechnet auf EUR 400.000,00 heranzuziehen. Diesen Umsatz hat xxx GmbH jedenfalls erfüllt. 2.4 Referenzaufträge und Personal der xxx GmbH Im Hinblick darauf, dass im Übrigen die hier abgefragten Referenzen/Personal nicht zu dem der xxx GmbH übertragenen Leistungsteilen zählen, treffen diese übrigen Anforderungen auf die xxx GmbH nicht zu. Es handelt sich hiebei um Anforderungen, die nicht den Leistungsteil der Firma xxx GmbH betreffen. Den Nachweis des Personals Typ A "Bauleitung" erbringt xxxGmbH durch ihren Geschäftsführer. Dieser ist als jahrelanger Mitarbeiter der Antragstellerin hiezu bestens geeignet. 2.5 Zur Asphaltmischanlage xxx Unsere Asphaltmischanlage ist entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin nicht 89,30 km von der Baustellenmitte entfernt, sondern weniger als 80 km. Hinzu kommt, dass selbst die Entfernung von 89km als "geringfügig" einzustufen ist. Maßstab für die Bewertung der Geringfügigkeit ist die von der Auftraggeberin herangezogene technische RVS 08.16.01 und das damit verbundene Ziel der Sicherung der Qualität des Asphaltmischguts. Im Hinblick darauf, dass unsere Asphaltmischanlage direkt an der Autobahnauffahrt liegt und xxx auch direkt an der Autobahn liegt, lässt sich selbst beim Transport über 89 Autobahnkilometer die Asphaltgüte ohne weitere Maßnahmen sicherstellen. Bewiesen haben wir dies durch den gegenständlichen Einbau des Asphaltes bei dem Autobahnlos xxx, eine Baustelle, die nachweislich weiter entfernt ist als xxx. Für die 80km-Regel
RVS maßgeblich ist die Asphaltmischgüte beim Einbau und damit die Temperatur. Entscheidend ist hiebei nicht die "Entfernung", sondern die Transportdauer. Die RVS hinterlegt der 80km-Regel einen Transport über Land-/Gemeindestraßen. Ein entsprechend rascherer Transport über die Autobahn ermöglicht eine weitere Entfernung, womit auch 89km als "geringfügig" zu werten sind. Wie dargelegt, lässt sich im gegenständlichen Fall der Transport auch über 79 Landesstraßenkilometer nachweisen. 2.6 Angemessene Preise All unsere Preise sind angemessen kalkuliert, so auch die von der Antragstellerin aufgezählten Positionen 16.16, 16.17 und 16.
G verweisen, der auch im Nachprüfungsverfahren zu beachten ist. Nach ständiger Rechtsprechung sind Angebote, insbesondere Kalkulationsunterlagen der Bieter wechselseitig von der Akteneinsicht auszunehmen. Unser Angebot enthält wesentliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die nicht nur im gegenständlichen Vergabeverfahren von Bedeutung sind, sondern auch für die Zukunft. Die Bedeutung dieser Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zeigt sich gerade im gegenständlichen Fall, in dem die Antragstellerin offenbar nicht mit unserem Angebot gerechnet hat. Zur Berechtigung der Ausnahme von der Akteneinsicht zum Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dürfen wir in diesem Zusammenhang auf das EuGH Judikat in der Rechtssache 450/06 Varec verweisen. Wir dürfen auf den Grundsatz der Vertraulichkeit
Paragraph 23, BVergG verweisen, der auch im Nachprüfungsverfahren zu beachten ist. Nach ständiger Rechtsprechung sind Angebote, insbesondere Kalkulationsunterlagen der Bieter wechselseitig von der Akteneinsicht auszunehmen. Unser Angebot enthält wesentliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die nicht nur im gegenständlichen Vergabeverfahren von Bedeutung sind, sondern auch für die Zukunft. Die Bedeutung dieser Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zeigt sich gerade im gegenständlichen Fall, in dem die Antragstellerin offenbar nicht mit unserem Angebot gerechnet hat. Zur Berechtigung der Ausnahme von der Akteneinsicht zum Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dürfen wir in diesem Zusammenhang auf das EuGH Judikat in der Rechtssache 450/06 Varec verweisen. Wir stellen daher folgende A n t r ä g e
RG die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen, die den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) unterliegen und
2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fallen.Das Kärntner Vergaberechtschutzgesetz regelt
Paragraph eins, Absatz eins, K-VergRG die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen, die den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) unterliegen und
b, Absatz 2, B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fallen.
2 Z 2 lit. a B-VG ist die Vollziehung in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens Landessache hinsichtlich der Vergaben von Aufträgen durch das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, sodass im Gegenstand die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten gegeben ist.
b, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, B-VG ist die Vollziehung in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens Landessache hinsichtlich der Vergaben von Aufträgen durch das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, sodass im Gegenstand die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten gegeben ist. Im gegenständlichen Fall wurde die Zuschlagsentscheidung vom 10.10.2014 bekämpft, welche eine gesondert anfechtbare Entscheidung iSd § 2 Abs. 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 darstellt. Im gegenständlichen Fall wurde die Zuschlagsentscheidung vom 10.10.2014 bekämpft, welche eine gesondert anfechtbare Entscheidung iSd Paragraph 2, Absatz 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 darstellt.
RG sind Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung bei der Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen 10 Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Mitteilung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
Paragraph 11, Absatz eins, K-VergRG sind Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung bei der Übermittlung der Entscheidung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen 10 Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung auf brieflichem Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Mitteilung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
RG verkürzt sich bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich die Frist – außer im Fall der Anfechtung einer
dem § 55 Abs. 5 und § 219 Abs. 5 BVergG 2006 freiwillig bekanntgemachten Entscheidung – auf 7 Tage.
Paragraph 11, Absatz 2, K-VergRG verkürzt sich bei der Durchführung eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich die Frist – außer im Fall der Anfechtung einer
dem Paragraph 55, Absatz 5 und Paragraph 219, Absatz 5, BVergG 2006 freiwillig bekanntgemachten Entscheidung – auf 7 Tage. Die gegenständliche Zuschlagsentscheidung beginnt am 10.10.2014, sodass der am 16.10.2014 eingebrachte Nachprüfungsantrag als fristgerecht anzusehen ist. Der Nachprüfungsantrag erfüllt auch sämtliche im § 15 Abs. 1 K-VergRG normierten Voraussetzungen und wurde von der Antragstellerin auch ein Nachweis über die Errichtung der vollständigen Pauschalgebühr vorgelegt.Der Nachprüfungsantrag erfüllt auch sämtliche im Paragraph 15, Absatz eins, K-VergRG normierten Voraussetzungen und wurde von der Antragstellerin auch ein Nachweis über die Errichtung der vollständigen Pauschalgebühr vorgelegt. Aufgrund der obigen Ausführungen ist daher der vorliegende Antrag als zulässig zu qualifizieren. Die Antragslegitimation der Antragstellerin wurde auch seitens der Antragsgegnerin bzw. der mitbeteiligten Partei nicht bestritten. 2.3. Zum Antragsvorbringen: Die Antragstellerin macht eine Reihe von Gründen für die Unzulässigkeit des Angebotes der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin (mitbeteiligten Partei) und damit deren zwingendes Ausscheiden
G geltend. Diese betreffen die Befugnis der mitbeteiligten Partei wie auch ihrer Subunternehmerin sowie die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Subunternehmerin, wobei im Wesentlichen auf die fehlende abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung sowohl der mitbeteiligten Partei wie auch der Subunternehmerin, die Entfernung der Asphaltmischanlage, wie auch die fehlenden Referenzen bzw. geforderten Umsatzerlöse der Subunternehmerin und das fehlende geforderte Personal der Subunternehmerin, hingewiesen wurde. Darüber hinaus wurde seitens der Antragstellerin eingewendet, dass die Preiszusammensetzung im Angebot der mitbeteiligten Partei spekulativ sei. Die Antragstellerin macht eine Reihe von Gründen für die Unzulässigkeit des Angebotes der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin (mitbeteiligten Partei) und damit deren zwingendes Ausscheiden
Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, BVergG geltend. Diese betreffen die Befugnis der mitbeteiligten Partei wie auch ihrer Subunternehmerin sowie die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Subunternehmerin, wobei im Wesentlichen auf die fehlende abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung sowohl der mitbeteiligten Partei wie auch der Subunternehmerin, die Entfernung der Asphaltmischanlage, wie auch die fehlenden Referenzen bzw. geforderten Umsatzerlöse der Subunternehmerin und das fehlende geforderte Personal der Subunternehmerin, hingewiesen wurde. Darüber hinaus wurde seitens der Antragstellerin eingewendet, dass die Preiszusammensetzung im Angebot der mitbeteiligten Partei spekulativ sei. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Ausschreibung nicht rechtzeitig bekämpft wurde und daher bestandfest ist. Alle im Vergabeverfahren Beteiligten sind daher an diese Ausschreibung gebunden (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vgl. 14.04.2011, 2008/04/0065). Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Ausschreibung nicht rechtzeitig bekämpft wurde und daher bestandfest ist. Alle im Vergabeverfahren Beteiligten sind daher an diese Ausschreibung gebunden (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche 14.04.2011, 2008/04/0065). Die Ausschreibung ist nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter, bei Anwendung der üblichen Sorgfalt, auszulegen. Gleiches gilt für die Willenserklärungen der Bieter (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vgl. 22.11.2011, 2006/04/0024). Ihre Festlegungen sind für alle im Vergabeverfahren Beteiligten bindend. Allfällige Rechtswidrigkeiten können auch vom nachprüfenden Gericht nicht mehr aufgegriffen werden. Die Festlegungen der Ausschreibung sind der gegenständlichen Auftragsvergabe zugrunde zu legen und ist von einer strengen Bindung an die Ausschreibung auszugehen. Die Ausschreibung ist nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter, bei Anwendung der üblichen Sorgfalt, auszulegen. Gleiches gilt für die Willenserklärungen der Bieter (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche 22.11.2011, 2006/04/0024). Ihre Festlegungen sind für alle im Vergabeverfahren Beteiligten bindend. Allfällige Rechtswidrigkeiten können auch vom nachprüfenden Gericht nicht mehr aufgegriffen werden. Die Festlegungen der Ausschreibung sind der gegenständlichen Auftragsvergabe zugrunde zu legen und ist von einer strengen Bindung an die Ausschreibung auszugehen. In den Ausschreibungsunterlagen ist zu Punkt I.13.2. festgehalten, dass die Teilnahme von Unternehmern am Vergabeverfahren als Subunternehmer bei mehreren Bietern/Bietergemeinschaften zulässig ist, sofern vom Auftraggeber nichts anderes bestimmt wurde.In den Ausschreibungsunterlagen ist zu Punkt römisch eins.13.2. festgehalten, dass die Teilnahme von Unternehmern am Vergabeverfahren als Subunternehmer bei mehreren Bietern/Bietergemeinschaften zulässig ist, sofern vom Auftraggeber nichts anderes bestimmt wurde. Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist
G 2006 unzulässig.Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist
Paragraph 83, BVergG 2006 unzulässig. Der Bieter/die Bietergemeinschaft hat laut Ausschreibung im Angebot die von ihm/ihr beigezogenen Subunternehmer, deren jeweiliger Leistungsanteil 5 % der Nettogesamtangebotssumme übersteigt, unter konkreter Angabe der zu übertragenden Leistungsteile und des entsprechenden Leistungsanteils, namhaft zu machen (Eintragung in die Subunternehmerliste), wenn die Subunternehmerleistungen (Summe aller Subunternehmer des jeweiligen Angebotes) insgesamt 5 % der Nettogesamtangebotssumme übersteigen. Im Übrigen gilt § 83 BVergG 2006.Der Bieter/die Bietergemeinschaft hat laut Ausschreibung im Angebot die von ihm/ihr beigezogenen Subunternehmer, deren jeweiliger Leistungsanteil 5 % der Nettogesamtangebotssumme übersteigt, unter konkreter Angabe der zu übertragenden Leistungsteile und des entsprechenden Leistungsanteils, namhaft zu machen (Eintragung in die Subunternehmerliste), wenn die Subunternehmerleistungen (Summe aller Subunternehmer des jeweiligen Angebotes) insgesamt 5 % der Nettogesamtangebotssumme übersteigen. Im Übrigen gilt Paragraph 83, BVergG 2006. In der Ausschreibung ist weiters angeführt, dass Subunternehmer, auf deren Befugnis oder Leistungsfähigkeit sich der Bieter/die Bietergemeinschaft zur Erfüllung der nach in gegenständlicher Ausschreibung geforderten Eignung stützt, in der Subunternehmerliste jedenfalls unter konkreter Angabe von Leistungsteil und –anteil namhaft zu machen sind. Für diesen Fall hat der Bieter/die Bietergemeinschaft zwingend mit dem Angebot durch entsprechende Erklärungen des Subunternehmers den Nachweis zu erbringen, dass der Bieter/die Bietergemeinschaft über sämtliche Mittel des Subunternehmers konkret für das gegenständliche Projekt für die gesamte Vertragslaufzeit verfügen kann (Subunternehmerzusage, Vorvertrag, …). Darüber hinaus ist dem Auftraggeber eine Erklärung über die solidarische Haftung von Subunternehmern gegenüber dem Auftraggeber verpflichtend mit dem Angebot vorzulegen, falls sich der Bieter zum Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten von Subunternehmern stützt (§ 74 Abs. 1 Z 4 BVergG 2006). Vorstehende Bestimmungen gelten jeweils gleichermaßen bei Heranziehung von Subunternehmern auf jeder weiteren Stufe (Sub-Sub-Unternehmer). Darüber hinaus ist dem Auftraggeber eine Erklärung über die solidarische Haftung von Subunternehmern gegenüber dem Auftraggeber verpflichtend mit dem Angebot vorzulegen, falls sich der Bieter zum Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten von Subunternehmern stützt (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG 2006). Vorstehende Bestimmungen gelten jeweils gleichermaßen bei Heranziehung von Subunternehmern auf jeder weiteren Stufe (Sub-Sub-Unternehmer). Die mitbeteiligte Partei hat nunmehr in ihrem Angebot die xxx GmbH als Subunternehmer in der Subunternehmerliste genannt und deren entsprechenden Leistungsanteil angeführt und diese Leistungsteile auf Aufforderung der Antragsgegnerin schriftlich konkretisiert. Die mitbeteiligte Partei hat sich des Subunternehmers jedoch nicht im Sinne des § 76 BVergG bedient.Die mitbeteiligte Partei hat nunmehr in ihrem Angebot die xxx GmbH als Subunternehmer in der Subunternehmerliste genannt und deren entsprechenden Leistungsanteil angeführt und diese Leistungsteile auf Aufforderung der Antragsgegnerin schriftlich konkretisiert. Die mitbeteiligte Partei hat sich des Subunternehmers jedoch nicht im Sinne des Paragraph 76, BVergG bedient. Zur beruflichen Befugnis: In Punkt I.28.2.3 der Ausschreibung ist festgehalten, dass der Bieter nach gesonderter Aufforderung durch den Auftraggeber zum Nachweis der Befugnis binnen der dort bestimmten Frist die im Herkunftsland des Unternehmers zur Ausführung der gegenständlichen Dienstleistung erforderliche Berechtigung oder eine Urkunde betreffend die im Herkunftsland des Unternehmers zur Ausführung der gegenständlichen Dienstleistung erforderliche Mitgliedschaft zu einer bestimmten Organisation beizubringen hat. In Punkt römisch eins.28.2.3 der Ausschreibung ist festgehalten, dass der Bieter nach gesonderter Aufforderung durch den Auftraggeber zum Nachweis der Befugnis binnen der dort bestimmten Frist die im Herkunftsland des Unternehmers zur Ausführung der gegenständlichen Dienstleistung erforderliche Berechtigung oder eine Urkunde betreffend die im Herkunftsland des Unternehmers zur Ausführung der gegenständlichen Dienstleistung erforderliche Mitgliedschaft zu einer bestimmten Organisation beizubringen hat. Als dementsprechender Nachweis sind in den Ausschreibungsbedingungen der Befähigungsnachweis, das Konzessionsdekret, der Gewerbeschein zur Erbringung der ausschreibungsgegenständlichen Leistungen sowie ein Auszug aus dem Firmenbuch, ein Auszug aus dem Gewerberegister, gegebenenfalls Informationen
Als dementsprechender Nachweis sind in den Ausschreibungsbedingungen der Befähigungsnachweis, das Konzessionsdekret, der Gewerbeschein zur Erbringung der ausschreibungsgegenständlichen Leistungen sowie ein Auszug aus dem Firmenbuch, ein Auszug aus dem Gewerberegister, gegebenenfalls Informationen
Paragraph 32, Ziviltechnikergesetz angeführt. Darüber hinaus geht aus Punkt 1.6.6. des Leistungsverzeichnisses hervor, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber vor dem Wegschaffen für das Sammeln oder Behandeln den Nachweis der Berechtigung
AWG für nicht gefährliche Abfälle bzw. für gefährliche Abfälle zu erbringen hat. Der Auftragnehmer hat einen Nachweis für die rechtskonforme Behandlung oder Sammlung vorzulegen. Für den Fall der Behandlung vor Ort mittels Behandlungsanlagen, sind zusätzlich die Genehmigungen
AWG vorzulegen.
G sind Vergabeverfahren nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.
Paragraph 19, Absatz eins, BVergG sind Vergabeverfahren nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.
G muss, unbeschadet der Regelung des § 20 Abs. 1, die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit spätestens beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen.
Paragraph 69, Ziffer eins, BVergG muss, unbeschadet der Regelung des Paragraph 20, Absatz eins,, die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit spätestens beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen.
G hat der Auftraggeber festzulegen, mit welchen Nachweisen
den §§ 71 bis 75 Unternehmer, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, ihreGemäß Paragraph 70, Absatz eins, BVergG hat der Auftraggeber festzulegen, mit welchen Nachweisen
den Paragraphen 71 bis 75 Unternehmer, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, ihre
G können Bewerber oder Bieter ihre Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch die Vorlage einer Erklärung belegen, dass sie die vom Auftraggeber verlangten Eignungskriterien erfüllen und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen können (Eigenerklärung). In einer solchen Erklärung sind die Befugnisse anzugeben, über die der Unternehmer konkret verfügt.
Paragraph 70, Absatz 2, BVergG können Bewerber oder Bieter ihre Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch die Vorlage einer Erklärung belegen, dass sie die vom Auftraggeber verlangten Eignungskriterien erfüllen und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen können (Eigenerklärung). In einer solchen Erklärung sind die Befugnisse anzugeben, über die der Unternehmer konkret verfügt.
G kann bei der Vergabe von Aufträgen der Auftraggeber die Vorlage bestimmter Nachweise von bestimmten Bewerbern oder Bietern verlangen, sofern dies nach Auffassung des Auftraggebers erforderlich ist.
Paragraph 70, Absatz 3, BVergG kann bei der Vergabe von Aufträgen der Auftraggeber die Vorlage bestimmter Nachweise von bestimmten Bewerbern oder Bietern verlangen, sofern dies nach Auffassung des Auftraggebers erforderlich ist.
G kann nach Maßgabe des Abs. 3 der Auftraggeber den Unternehmer auffordern, erforderliche Nachweise binnen einer angemessenen Frist vorzulegen bzw. vorgelegte Bescheinigungen binnen einer angemessenen Frist zu vervollständigen oder zu erläutern. Nachweise können auch in Kopie oder elektronisch vorgelegt werden.
Paragraph 70, Absatz 4, BVergG kann nach Maßgabe des Absatz 3, der Auftraggeber den Unternehmer auffordern, erforderliche Nachweise binnen einer angemessenen Frist vorzulegen bzw. vorgelegte Bescheinigungen binnen einer angemessenen Frist zu vervollständigen oder zu erläutern. Nachweise können auch in Kopie oder elektronisch vorgelegt werden.
G kann der Unternehmer den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch den Nachweis der Eintragung in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen Verzeichnis eines Dritten führen, sofern diesem die vom Auftraggeber festgelegten Unterlagen in der vom Auftraggeber gewünschten Aktualität vorliegen und vom Auftraggeber selbst unmittelbar abrufbar sind. Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch mit anderen als den vom Auftraggeber festgelegten Unterlagen führen, sofern die festgelegten Unterlagen aus einem gerechtfertigten Grund nicht beigebracht werden können und die vorgelegten Unterlagen die gleiche Aussagekraft wie die ursprünglich festgelegten aufweisen. Der Nachweis der gleichen Aussagekraft ist vom Unternehmer nach Aufforderung zu erbringen.
Paragraph 70, Absatz 5, BVergG kann der Unternehmer den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch durch den Nachweis der Eintragung in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen Verzeichnis eines Dritten führen, sofern diesem die vom Auftraggeber festgelegten Unterlagen in der vom Auftraggeber gewünschten Aktualität vorliegen und vom Auftraggeber selbst unmittelbar abrufbar sind. Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch mit anderen als den vom Auftraggeber festgelegten Unterlagen führen, sofern die festgelegten Unterlagen aus einem gerechtfertigten Grund nicht beigebracht werden können und die vorgelegten Unterlagen die gleiche Aussagekraft wie die ursprünglich festgelegten aufweisen. Der Nachweis der gleichen Aussagekraft ist vom Unternehmer nach Aufforderung zu erbringen.
G hat der Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung aufgrund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:
Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG hat der Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung aufgrund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden: Angebote von Bietern, deren Befugnis, finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gegeben ist. Die mitbeteiligte Partei hat nunmehr eine Eigenerklärung
G abgegeben und sowohl für sich selbst wie für deren Subunternehmerin Führungszertifikate, unter Angabe des entsprechenden Firmencodes, in Vorlage gebracht. Die mitbeteiligte Partei verfügt über eine Gewerbeberechtigung als Baumeister. Deren Subunternehmer verfügt über das Gewerbe des Baugewerbetreibenden, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, sowie über das Gewerbe der Gas- und Sanitärtechnik
O, eingeschränkt auf Sanitärtechnik. Die mitbeteiligte Partei hat nunmehr eine Eigenerklärung
Paragraph 70, Absatz 2, BVergG abgegeben und sowohl für sich selbst wie für deren Subunternehmerin Führungszertifikate, unter Angabe des entsprechenden Firmencodes, in Vorlage gebracht. Die mitbeteiligte Partei verfügt über eine Gewerbeberechtigung als Baumeister. Deren Subunternehmer verfügt über das Gewerbe des Baugewerbetreibenden, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, sowie über das Gewerbe der Gas- und Sanitärtechnik
O, eingeschränkt auf Sanitärtechnik. Wenn nunmehr die Antragstellerin unter Hinweis auf Pkt. 1.6.6. der Ausschreibungsunterlagen anführt, die mitbeteiligte Partei und deren Subunternehmer würden nicht über das Gewerbe für die entsprechende Abfallentsorgung verfügen, welche bereits bei Angebotsöffnung vorliegen müsste, ist Nachstehendes festzuhalten:
1 Z 7 Gewerbeordnung stehen Gewerbetreibenden auch folgende Rechte zu:
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 7, Gewerbeordnung stehen Gewerbetreibenden auch folgende Rechte zu: das Sammeln und Behandeln von Abfällen; abfallrechtliche Regelungen bleiben hievon unberührt.
1 AWG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,
Paragraph 2, Absatz eins, AWG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,
5 Z 9 AWG ist „Sammlung“ das Einsam
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.