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{'item': 'KLVwG-201/2/2014'}

Obsah (8)§ 279§ 25a§ 5§ 209§ 212a§ 1§ 102§ 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum10.12.2014 GeschäftszahlKLVwG-201/2/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwer

§ 279Abs.

1 Bundesabgabenordnung – BAO, wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid

Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO, wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid a u f g e h o b e n . II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. römisch eins. Zum Sachverhalt: Mit

  1. August 2003 wurde dem Beschwerdeführer eine neue Zulassungsurkunde für ein Motorboot (Motorfahrzeug) der Marke xxx mit dem amtlichen Kennzeichen xxx mit einer Leistung von 342 kW ausgestellt (Schifffahrtsbehörde, Zl. 8 Sch-20113/3/2003). Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  2. August 2003, Zahl: LABG-00073644 01/2/2003, wurde dem Beschwerdeführer für dieses Motorboot erstmals die Motorbootabgabe für das Rechnungsjahr 2003 unter Zugrundelegung von 342 kW vorgeschrieben. Ein dabei ermittelte Guthaben wurde dem Beschwerdeführer erstattet. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.03.2004 wurde dem Beschwerdeführer für das Rechnungsjahr die Motorbootabgabe 2004 erneut für eine Antriebsleistung von 342 kW vorgeschrieben. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft und wurde vom Beschwerdeführer die Abgabe mit
  3. April 2004 bezahlt. Dasselbe gilt für die Jahre 2005, 2006, 2007 und
  4. Am 25.08.2008 wurde die Motorleistung des gegenständlichen Motorbootes erneut behördlich überprüft und wurde wiederum eine Antriebsleistung von 342 kW festgestellt (Geschäftszahl der Zulassung: 15 Sch-20113/4/2008). In den Jahren 2009 und 2010 wurde mit Bescheiden der belangten Behörde weiterhin eine Motorbootabgabe für eine Antriebsleistung von 342 kW dem Beschwerdeführer vorgeschrieben, wobei der Bescheid vom 23.03.2010 als „Dauerbescheid“, somit auch für das darauf folgende Jahr, ausgeführt wurde. Auch diese Abgabenbescheide erwuchsen in Rechtskraft und wurden die vorgeschriebenen Abgaben vom Beschwerdeführer entrichtet. Mit Bescheid vom 26.03.2012 wurde der belangten Behörde erneut eine Motorbootabgabe für die Antriebsleistung von 342 kW vorgeschrieben. Am 07.05.2012 erfolgte erneut die vorgeschriebene, routinemäßige Überprüfung des gegenständlichen Motorfahrzeuges durch die Schifffahrtsbehörde und wurde dabei wiederum eine Antriebsleistung von 342 kW festgestellt (Geschäftszahl der Zulassung: 15 Sch-20113/4/2008). Die Gültigkeit dieser Überprüfungsurkunde wurde bis 31.12.2013 angeführt. Auf Grund einer neuen Zulassungsurkunde der Schifffahrtsbehörde vom 18.03.2013, Zl. 08-SCH-20113/3-2013, welche nunmehr dem gegenständlichen Motorfahrzeug eine Antriebsleistung von 448 kW bescheinigt, wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24.04.2013 die Motorbootabgabe neu vorgeschrieben. Mit einem weiteren, nunmehr bekämpften, Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2013, Zahl: LABG-00073644 01/3A/2013, wurden dem Beschwerdeführer Nachforderungen für die Abgabenzeiträume August 2003 bis Dezember 2012 für das gegenständliche Motorfahrzeug vorgeschrieben. Diese Nachforderungen betreffen die Differenz der Antriebsleistung zwischen 342 kW und der im März 2013 ermittelten 448 kW (Differenz = 106 kW). In der Begründung des nunmehr bekämpften Nachforderungsbescheides wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Festsetzung der Motorbootabgabe jährlich in Form von Abgabenbescheiden erfolge.

den gesetzlichen Regelungen der BAO (§§ 207, 208, 209 und 323a BAO) würde eine Unterbrechung der Verjährung eintreten und sich auch die Verjährungsfrist dementsprechend verlängern, wenn nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung der Abgabenpflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen werden würden. In der Begründung des nunmehr bekämpften Nachforderungsbescheides wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Festsetzung der Motorbootabgabe jährlich in Form von Abgabenbescheiden erfolge.

den gesetzlichen Regelungen der BAO (Paragraphen 207, 208, 209 und 323 a BAO) würde eine Unterbrechung der Verjährung eintreten und sich auch die Verjährungsfrist dementsprechend verlängern, wenn nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung der Abgabenpflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen werden würden. Mit Schreiben vom 18.03.2013 habe die zuständige Schifffahrtsbehörde (Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. 8, Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz, UA SCH-Schifffahrt - Fachliche und rechtliche Angelegenheiten) nach Einholung der für die Feststellung der tatsächlichen Antriebsleistung des gegenständlichen Motorfahrzeuges erforderlichen Nachweise diese mit 448 kW der Abgabenbehörde bekannt gegeben und wäre für das gegenständliche und seit 25.08.2003 auf den Beschwerdeführer zugelassene Motorfahrzeug mit Datum 18.03.2013, Zl: 08-SCH-20113/3/2013, eine Zulassungsurkunde mit einer Antriebsleistung von 448 kW ausgestellt worden. Als Datum der Erstausstellung der Zulassungsurkunde wäre der 25.08.2003 bekannt gegeben worden. Die Verlängerung gegenständlicher Zulassung wäre per 20.08.2013 unter Zl: 08-SCH-20113/7-2013, erfolgt. Die tatsächliche Antriebsleistung für das Motorfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx, zugelassen für den xxxsee, mit der Zulassung seit 25.08.2003 und dem nunmehrigen Beschwerdeführer als Zulassungsinhaber betrage daher 448 kW und nicht wie in der bisherig der Abgabenbehörde vorliegenden Zulassungsurkunde 342 kW. Daraus ergebe sich eine Differenz in Höhe von 106 kW Antriebsleistung. Demzufolge sei für die um 106 kW vorliegende höhere Antriebsleistung die Motorbootabgabe für den Zeitraum 25.08.2003 bis 31.12.2012 nachträglich zu berechnen und mit € 14.407,52 (gesamt) festzusetzen. Mit Schreiben vom 21.11.2013 brachte der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten durch xxx, fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2013, Zahl: LABG-00073644 01/3A/2013, ein. In der Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die mit gegenständlichem Bescheid nachgeholte Abgabenvorschreibung insofern nicht zulässig sei, als der Erlassung gegenständlichen Bescheides das Wiederholungsverbot entgegenstehe, da jedenfalls Identität des anspruchbegründenden Sachverhaltes vorliege (VwGH 97/16/0024mwN). Für das gegenständliche, für den xxxsee zugelassene Motorfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx wäre die Motorbootabgabe jeweils mit Bescheiden für die Jahre 2003 bis 2012 vorgeschrieben worden. Es wäre daher in den Bescheiden bereits über die Pflicht zur Entrichtung einer Motorbootabgabe betreffend das Motorfahrzeug xxx rechtskräftig abgesprochen worden. Einer erneuten Festsetzung der Motorbootabgabe für die Jahre 2003 bis 2012 auf Basis einer Antriebsleistung von weiteren 106 kW würde jedenfalls das Wiederholungsverbot entgegenstehen, da gegenständlich eine res judicata vorliege. So verbiete etwa schon der Rechtsgrundsatz ne bis in idem, demselben Abgabenschuldner für denselben Abgabentatbestand rückwirkend Kanalbenützungsgebühren vorzuschreiben (vgl. VwGH 2005/17/0088). Obige Ausführungen würden zweifelsfrei zeigen, dass, wie mit gegenständlich bekämpftem Bescheid erfolgt, die Festsetzung einer Nachforderung jedenfalls auf Grund bereits entschiedener Sache und des vorliegenden Wiederholungsverbotes nicht zulässig sei. Mit Schreiben vom 21.11.2013 brachte der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten durch xxx, fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2013, Zahl: LABG-00073644 01/3A/2013, ein. In der Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die mit gegenständlichem Bescheid nachgeholte Abgabenvorschreibung insofern nicht zulässig sei, als der Erlassung gegenständlichen Bescheides das Wiederholungsverbot entgegenstehe, da jedenfalls Identität des anspruchbegründenden Sachverhaltes vorliege (VwGH 97/16/0024mwN). Für das gegenständliche, für den xxxsee zugelassene Motorfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx wäre die Motorbootabgabe jeweils mit Bescheiden für die Jahre 2003 bis 2012 vorgeschrieben worden. Es wäre daher in den Bescheiden bereits über die Pflicht zur Entrichtung einer Motorbootabgabe betreffend das Motorfahrzeug xxx rechtskräftig abgesprochen worden. Einer erneuten Festsetzung der Motorbootabgabe für die Jahre 2003 bis 2012 auf Basis einer Antriebsleistung von weiteren 106 kW würde jedenfalls das Wiederholungsverbot entgegenstehen, da gegenständlich eine res judicata vorliege. So verbiete etwa schon der Rechtsgrundsatz ne bis in idem, demselben Abgabenschuldner für denselben Abgabentatbestand rückwirkend Kanalbenützungsgebühren vorzuschreiben vergleiche VwGH 2005/17/0088). Obige Ausführungen würden zweifelsfrei zeigen, dass, wie mit gegenständlich bekämpftem Bescheid erfolgt, die Festsetzung einer Nachforderung jedenfalls auf Grund bereits entschiedener Sache und des vorliegenden Wiederholungsverbotes nicht zulässig sei. In eventu, für den Fall, dass die Berufungsinstanz wider Erwarten der Auffassung sei, dass die Festsetzung einer Nachforderung gesetzmäßig wäre, würde wie folgt ausgeführt werden. Grundsätzlich sei eine rückwirkende Geltendmachung von Abgaben für die letzten 5 Jahre zulässig. Gegenständlich sei unter Zugrundelegung obiger Ausführung das Recht auf Festsetzung einer Abgabenerhöhung hinsichtlich der Jahre 2003, 2004, 2005, 2006 und 2007 jedenfalls verjährt. In der Festsetzung der Nachforderung mit gegenständlich bekämpftem Bescheid würde eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die entscheidende Behörde vorliegen. Jede Abgabenvorschreibung, sei es durch erstmalige Festsetzung oder durch Abänderung von Bescheiden, habe die Grenze der Bemessungsverjährung zu beachten (vgl.Ritz, BAO3, § 207, TZ 7). Es sei daher zu prüfen, ob eine nachträgliche Motorbootabgabenvorschreibung für die Jahre 2003 bis 2007 unter diesem Aspekt zulässig war. Die Bemessungsverjährung betrage 5 Jahre, beginnend mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden sei. Das Motorfahrzeug des Beschwerdeführers wäre im August 2003 zugelassen und seither im Sinne des § 5 Abs. 3 K-MBAG verwendet worden, sodass die Abgabepflicht des Beschwerdeführers und der Abgabenanspruch des Landes Kärnten

§ 5

ff K-MPAG betreffend die Motorbootabgabe 2003 im Jahre 2003 betreffend die Motorbootabgabe 2004 im Jahr 2004, betreffend die Motorbootabgabe 2005 im Jahr 2005 usw. entstanden wären. Die nachträgliche Abgabenvorschreibung wäre mit Bescheid vom 23.10.2013, zugestellt am 04.11.2013, erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei die fünfjährige Verjährungsfrist für die Motorbootabgabe für die Jahre 2003 bis 2007 jedoch schon abgelaufen gewesen.

§ 209Abs.

1 BAO verlängere sich die Verjährungsfrist, sofern innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches und zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen werden würden. Im bekämpften Bescheid habe die entscheidende Behörde nicht einmal behauptet, dass zur Verlängerung der Verjährung erforderliche Verfolgungshandlungen bzw. Amtshandlungen unternommen worden wären, sodass jedenfalls davon auszugehen sei, dass solche nicht gesetzt wurden und es daher nicht zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist gekommen sei. Als solche Amtshandlungen wären nur jene unterbrechungswirksam, welche in ihrer rechtlichen Gestalt als Behördenmaßnahmen über den Amtsbereich der Behörde hinausgehen und hierfür ein aktenmäßiger Nachweis bestehen würde (vgl. VwGH 2007/16/0014 mwN). Dies bedeute insbesondere, dass die Handlung der Abgabenbehörde aus der Sphäre der eigenen Behörde hinaus nach außen in Erscheinung treten und auch dokumentiert sein müsse. Da die Abgabenbehörde sonst keine Amtshandlungen gesetzt habe, die zur Verlängerung der Verjährungsfrist geführt habe, sei jedenfalls davon auszugehen, dass bei Erlassung des Bescheides vom 23.10.2013 das Recht zur Festsetzung der Motorbootabgabe für die Jahre 2001 bis 2007 bereits verjährt sei. In eventu, für den Fall, dass die Berufungsinstanz wider Erwarten der Auffassung sei, dass die Festsetzung einer Nachforderung gesetzmäßig wäre, würde wie folgt ausgeführt werden. Grundsätzlich sei eine rückwirkende Geltendmachung von Abgaben für die letzten 5 Jahre zulässig. Gegenständlich sei unter Zugrundelegung obiger Ausführung das Recht auf Festsetzung einer Abgabenerhöhung hinsichtlich der Jahre 2003, 2004, 2005, 2006 und 2007 jedenfalls verjährt. In der Festsetzung der Nachforderung mit gegenständlich bekämpftem Bescheid würde eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die entscheidende Behörde vorliegen. Jede Abgabenvorschreibung, sei es durch erstmalige Festsetzung oder durch Abänderung von Bescheiden, habe die Grenze der Bemessungsverjährung zu beachten (vgl.Ritz, BAO3, Paragraph 207,, TZ 7). Es sei daher zu prüfen, ob eine nachträgliche Motorbootabgabenvorschreibung für die Jahre 2003 bis 2007 unter diesem Aspekt zulässig war. Die Bemessungsverjährung betrage 5 Jahre, beginnend mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden sei. Das Motorfahrzeug des Beschwerdeführers wäre im August 2003 zugelassen und seither im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, K-MBAG verwendet worden, sodass die Abgabepflicht des Beschwerdeführers und der Abgabenanspruch des Landes Kärnten

Paragraph 5, ff K-MPAG betreffend die Motorbootabgabe 2003 im Jahre 2003 betreffend die Motorbootabgabe 2004 im Jahr 2004, betreffend die Motorbootabgabe 2005 im Jahr 2005 usw. entstanden wären. Die nachträgliche Abgabenvorschreibung wäre mit Bescheid vom 23.10.2013, zugestellt am 04.11.2013, erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei die fünfjährige Verjährungsfrist für die Motorbootabgabe für die Jahre 2003 bis 2007 jedoch schon abgelaufen gewesen.

Paragraph 209, Absatz eins, BAO verlängere sich die Verjährungsfrist, sofern innerhalb der Verjährungsfrist (Paragraph 207,) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches und zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen werden würden. Im bekämpften Bescheid habe die entscheidende Behörde nicht einmal behauptet, dass zur Verlängerung der Verjährung erforderliche Verfolgungshandlungen bzw. Amtshandlungen unternommen worden wären, sodass jedenfalls davon auszugehen sei, dass solche nicht gesetzt wurden und es daher nicht zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist gekommen sei. Als solche Amtshandlungen wären nur jene unterbrechungswirksam, welche in ihrer rechtlichen Gestalt als Behördenmaßnahmen über den Amtsbereich der Behörde hinausgehen und hierfür ein aktenmäßiger Nachweis bestehen würde vergleiche VwGH 2007/16/0014 mwN). Dies bedeute insbesondere, dass die Handlung der Abgabenbehörde aus der Sphäre der eigenen Behörde hinaus nach außen in Erscheinung treten und auch dokumentiert sein müsse. Da die Abgabenbehörde sonst keine Amtshandlungen gesetzt habe, die zur Verlängerung der Verjährungsfrist geführt habe, sei jedenfalls davon auszugehen, dass bei Erlassung des Bescheides vom 23.10.2013 das Recht zur Festsetzung der Motorbootabgabe für die Jahre 2001 bis 2007 bereits verjährt sei. Zusammenfassend sei auszuführen, dass die nachträgliche Abgabenfestsetzung nicht gesetzmäßig erfolgt sei, da der Nachforderung sowohl das sich aus den materiell in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden ergebende Wiederholungsverbot sowie auch die Jahre 2003 bis 2007 betreffend die Verjährung entgegenstehe. Es würden daher die Anträge gestellt werden, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2013 ersatzlos aufzuheben bzw. in eventu, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass die als Nachforderung festgesetzte Motorbootabgabe für den Abgabezeitraum August 2003 bis Dezember 2007 in Höhe von € 6.203,12 ersatzlos behoben werde. Zugleich wurde mit der Beschwerde der Antrag

§ 212a

BAO gestellt, die Einhebung der mit Bescheid vom 23.10.2013 festgesetzten Nachforderung der Motorbootabgabe in Höhe von € 14.407,52 auszusetzen. Diesem Antrag wurde jedoch von der belangten Behörde mit Bescheid vom 05.12.2013 nicht stattgegeben. Zugleich wurde mit der Beschwerde der Antrag

Paragraph 212 a, BAO gestellt, die Einhebung der mit Bescheid vom 23.10.2013 festgesetzten Nachforderung der Motorbootabgabe in Höhe von € 14.407,52 auszusetzen. Diesem Antrag wurde jedoch von der belangten Behörde mit Bescheid vom 05.12.2013 nicht stattgegeben. II. Dazu wurde erwogen: römisch zwei. Dazu wurde erwogen: Vorweg wird festgehalten, dass auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit 1. Jänner 2014 übergegangen ist.

§ 1Abs.

1 Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 – K-MBAG ist für Motorfahrzeuge, die

§ 102des Schifffahrtsgesetzes, BGBl.

I Nr. 62/1997, schifffahrtsbehördlich zugelassen sind, und Schwimmkörper mit Maschinenantrieb, die auf den in der Anlage 1 angeführten öffentlichen fließenden Gewässern oder auf den in der Anlage 2 angeführten sonstigen öffentlichen Gewässern und Privatgewässern im Land Kärnten verwendet werden, eine Abgabe zu entrichten haben (Motorbootabgabe).

Paragraph eins, Absatz eins, Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 – K-MBAG ist für Motorfahrzeuge, die

Paragraph 102, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, schifffahrtsbehördlich zugelassen sind, und Schwimmkörper mit Maschinenantrieb, die auf den in der Anlage 1 angeführten öffentlichen fließenden Gewässern oder auf den in der Anlage 2 angeführten sonstigen öffentlichen Gewässern und Privatgewässern im Land Kärnten verwendet werden, eine Abgabe zu entrichten haben (Motorbootabgabe).

§ 4Abs.

1 K-MBAG ist abgabepflichtig die Person, für die das Motorfahrzeug zugelassen ist (§ 1 Abs. 1).

Paragraph 4, Absatz eins, K-MBAG ist abgabepflichtig die Person, für die das Motorfahrzeug zugelassen ist (Paragraph eins, Absatz eins,). Der Abgabezeitraum dauert nach § 5 Abs. 1 leg. cit. vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Jahres.

Abs. 2 entsteht die Abgabepflicht mit Beginn des Monates der Zulassung des Motorfahrzeuges (§ 1 Abs. 1) und endet mit Ablauf des Monates, in dem die Zulassung erlischt oder widerrufen wird (§ 106 Schifffahrtsgesetz). Der Abgabezeitraum dauert nach Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Jahres.

Absatz 2, entsteht die Abgabepflicht mit Beginn des Monates der Zulassung des Motorfahrzeuges (Paragraph eins, Absatz eins,) und endet mit Ablauf des Monates, in dem die Zulassung erlischt oder widerrufen wird (Paragraph 106, Schifffahrtsgesetz). In § 6 Abs. 1 K-MBAG wird die Höhe der Abgabe normiert und in § 7 Abs. 1 wird festgehalten, dass die Abgabe jeweils am

  1. Mai für das ganze Jahr zu entrichten ist. In § 8 leg. cit. wird als Abgabenbehörde die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung festgelegt. In Paragraph 6, Absatz eins, K-MBAG wird die Höhe der Abgabe normiert und in Paragraph 7, Absatz eins, wird festgehalten, dass die Abgabe jeweils am
  2. Mai für das ganze Jahr zu entrichten ist. In Paragraph 8, leg. cit. wird als Abgabenbehörde die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung festgelegt. Im gegenständlichen Fall ist unbestritten und zweifelsfrei durch Urkunden der Schifffahrtsbehörde belegt, dass das gegenständliche Motorfahrzeug des Beschwerdeführers von der ersten Zulassung am 25.08.2003 weg, bis zu einer Überprüfung durch die Schifffahrtsbehörde am 18.03.2013 mit 342 kW behördlich zugelassen war. Die entsprechenden Abgabenbescheide für die Motorbootabgabe wurden auf Basis dieser 342 kW von der belangten Behörde erlassen und erwuchsen diese Bescheide, wie der Beschwerdeführer auch richtig ausführt, in den Jahren 2003 bis 2012 in Rechtskraft. Die Abgabenvorschreibungen wurden durch den Beschwerdeführer auch immer korrekt beglichen. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, dass dem bekämpften Nachforderungsbescheid das Wesen der Rechtskraft entgegensteht, so ist diesen Ausführungen zuzustimmen. Ein Bescheid ist formell rechtskräftig, wenn er durch ordentliche Rechtsmittel nicht oder nicht mehr anfechtbar ist (vgl. VwGH 28.02.2012, 2012/05/0026; 19.10.2011, 2008/08/0210 u.a.). Die materielle Rechtskraft eines Bescheides liegt vor, wenn dieser auch von Amts wegen nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden kann, sofern nicht eine ausdrücklich vorgesehene Ausnahme (z.B. §§ 68, 69 und 71 AVG) in Betracht kommt (vgl. VwGH 20.06.2012, 2012/17/0146; 09.09.2013, 2010/17/0274). Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, dass dem bekämpften Nachforderungsbescheid das Wesen der Rechtskraft entgegensteht, so ist diesen Ausführungen zuzustimmen. Ein Bescheid ist formell rechtskräftig, wenn er durch ordentliche Rechtsmittel nicht oder nicht mehr anfechtbar ist vergleiche VwGH 28.02.2012, 2012/05/0026; 19.10.2011, 2008/08/0210 u.a.). Die materielle Rechtskraft eines Bescheides liegt vor, wenn dieser auch von Amts wegen nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden kann, sofern nicht eine ausdrücklich vorgesehene Ausnahme (z.B. Paragraphen 68, 69 und 71 AVG) in Betracht kommt vergleiche VwGH 20.06.2012, 2012/17/0146; 09.09.2013, 2010/17/0274). Im Bescheidspruch bedarf es stets der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des zur Erledigung anstehenden Sachverhaltes und damit für die Subsumtion des als erwiesen angenommenen (einer bestimmten, im Spruch zu nennenden Person zuzurechnenden) Sachverhalts unter die in Betracht kommende Vorschrift erforderlich sind. Der Sachverhalt als solcher muss somit dem Spruch nach identifizierbar sein. Durch die spruchmäßige Erfassung des Sachverhaltes und die Subsumtion unter eine bestimmte Rechtsvorschrift wird die Verwaltungssache als solche konkretisiert. Sie ist insoweit bestimmt und von der Rechtskraft des Bescheides erfasst. Damit ist über die dadurch umschriebene Sache verbindlich abgesprochen und über die solchermaßen umschriebene und spruchgemäß festgestellte Angelegenheit ein weiterer Abspruch unzulässig (ne bis in idem; VwGH 09.11.2000, 99/16/0395; 29.04.1991, 90/15/0174). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes spricht ein Abgabenbescheid nur über das betreffende Veranlagungsjahr ab. Die Rechtskraft der Entscheidung erstreckt sich nicht auf andere Veranlagungsjahre (VwGH 22.04.1999, 97/15/0156; 03.06.2003, 2000/15/0017; u.a.). Einer abweichenden Beurteilung in einem Folgejahr steht auch der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen (VwGH 27.05.1999, 97/15/0142). Im hier vorliegenden Fall wurden von der Abgabenbehörde für die Jahre 2003 bis 2012 die per Gesetz jährlich zu entrichtende Motorbootabgabe für das Motorfahrzeug des Beschwerdeführers mit dem amtlichen Kennzeichen xxx rechtskräftig vorgeschrieben.

§ 5Abs.

1 K-MBAG beträgt der Abrechnungszeitraum immer vom

  1. Jänner bis zum
  2. Dezember eines Jahres, dh es ist explizit eine jährliche Abrechnungsperiode normiert. Die Abgabenvorschreibungen der Jahre 2003 bis 2012 basierten auf technischen Überprüfungsprotokollen und Zulassungsurkunden der Schifffahrtsbehörde, welche in diesen Jahren bei den regelmäßig durchgeführten Überprüfungen immer eine Antriebsleistung, d.h. eine Bemessungsgrundlage für die Motorbootabgabe, von 342 kW feststellte. Wie bereits festgehalten, erwuchsen alle diese Bescheide in Rechtskraft. Der Spruch dieser Bescheide war klar und eindeutig auf das Motorfahrzeug des Beschwerdeführers mit dem amtlichen Kennzeichen xxx ausgeführt. In der Begründung der Bescheide wurde zudem immer die Zulassungsurkunde vom 25.08.2003 mit der ausgewiesenen Antriebsleistung von 342 kW angeführt. Im hier vorliegenden Fall wurden von der Abgabenbehörde für die Jahre 2003 bis 2012 die per Gesetz jährlich zu entrichtende Motorbootabgabe für das Motorfahrzeug des Beschwerdeführers mit dem amtlichen Kennzeichen xxx rechtskräftig vorgeschrieben.

Paragraph 5, Absatz eins, K-MBAG beträgt der Abrechnungszeitraum immer vom

  1. Jänner bis zum
  2. Dezember eines Jahres, dh es ist explizit eine jährliche Abrechnungsperiode normiert. Die Abgabenvorschreibungen der Jahre 2003 bis 2012 basierten auf technischen Überprüfungsprotokollen und Zulassungsurkunden der Schifffahrtsbehörde, welche in diesen Jahren bei den regelmäßig durchgeführten Überprüfungen immer eine Antriebsleistung, d.h. eine Bemessungsgrundlage für die Motorbootabgabe, von 342 kW feststellte. Wie bereits festgehalten, erwuchsen alle diese Bescheide in Rechtskraft. Der Spruch dieser Bescheide war klar und eindeutig auf das Motorfahrzeug des Beschwerdeführers mit dem amtlichen Kennzeichen xxx ausgeführt. In der Begründung der Bescheide wurde zudem immer die Zulassungsurkunde vom 25.08.2003 mit der ausgewiesenen Antriebsleistung von 342 kW angeführt. Wie auch der Verwaltungsgerichtshof ausführt, kann in einen rechtskräftigen Bescheid von Amts wegen nur eingegriffen werden, wenn dafür ausdrücklich vorgesehene Ausnahmen im Gesetz vorgesehen sind und diese Normen dann von der Behörde auch aufgegriffen und angewendet werden. Im vorliegenden Fall begründet die Abgabenbehörde ihre mit Bescheid vom 23.10.2013 ausgesprochene Nachforderung der Motorbootabgabe für das Motorfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx des Beschwerdeführers damit, dass die Abgabenbehörde 5 Jahre das Recht hätte, eine Abgabe festzusetzen. Weiters führt sie aus, dass - wenn innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen getätigt werden - diese Verjährungsfrist verlängert werden würde bis die Abgabe spätestens 10 Jahre nach ihrer Entstehung endgültig verjähre. Dabei übersieht die belangte Behörde jedoch, dass die von ihr ausgestellten Abgabenbescheide der Jahre 2003 bis 2012 in Rechtskraft erwachsen sind und sie in diese Veranlagungsjahre nur mehr auf Basis ausdrücklich vorgesehener gesetzlicher Ausnahmen hätte eingreifen dürfen. Es ist der belangten Behörde nicht zu folgen, wenn sie vermeint, dass durch die Erlassung der jährlichen Abgabenbescheide eine Unterbrechung der Verjährung im Sinne des § 209 BAO eintrat. Im Gegenteil wurden die in § 209 BAO geforderten nach außen erkennbaren Amtshandlungen durch die Rechtskraft der einzelnen Bescheide in jedem einzelnen Jahr abgeschlossen. In den Jahren 2003 bis 2012 lagen der belangten Behörde immer Zulassungsurkunden der Schifffahrtsbehörde vor, die eine Antriebsleistung für das gegenständliche Motorfahrzeug des Beschwerdeführers von 342 kW auswiesen. Die belangte Behörde hat in diesen Jahren keine nachweisbaren Amtshandlungen getätigt, die Nachforschungen hinsichtlich einer anderen Antriebsleistung belegen würden. Nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung dieses Abgabenanspruches, der die Differenz der Antriebsleistungen entspricht, wurden somit zweifelsfrei nicht gesetzt. Dabei übersieht die belangte Behörde jedoch, dass die von ihr ausgestellten Abgabenbescheide der Jahre 2003 bis 2012 in Rechtskraft erwachsen sind und sie in diese Veranlagungsjahre nur mehr auf Basis ausdrücklich vorgesehener gesetzlicher Ausnahmen hätte eingreifen dürfen. Es ist der belangten Behörde nicht zu folgen, wenn sie vermeint, dass durch die Erlassung der jährlichen Abgabenbescheide eine Unterbrechung der Verjährung im Sinne des Paragraph 209, BAO eintrat. Im Gegenteil wurden die in Paragraph 209, BAO geforderten nach außen erkennbaren Amtshandlungen durch die Rechtskraft der einzelnen Bescheide in jedem einzelnen Jahr abgeschlossen. In den Jahren 2003 bis 2012 lagen der belangten Behörde immer Zulassungsurkunden der Schifffahrtsbehörde vor, die eine Antriebsleistung für das gegenständliche Motorfahrzeug des Beschwerdeführers von 342 kW auswiesen. Die belangte Behörde hat in diesen Jahren keine nachweisbaren Amtshandlungen getätigt, die Nachforschungen hinsichtlich einer anderen Antriebsleistung belegen würden. Nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung dieses Abgabenanspruches, der die Differenz der Antriebsleistungen entspricht, wurden somit zweifelsfrei nicht gesetzt. Es sind auch keine Hinweise im Akt erkennbar, die die in den Jahren 2003 bis 2012 durch die Schifffahrtsbehörde ausgewiesene Antriebsleistung des Motorfahrzeuges von 342 kW in Zweifel hätten ziehen können. Im Gegenteil wurde das gegenständliche Motorfahrzeug in den per Gesetz vorgesehenen regelmäßigen Abständen durch die Schifffahrtsbehörde überprüft und wurde über nahezu 10 Jahre hinweg dieselbe Antriebsleistung festgestellt. Selbst noch bei einer Überprüfung am
  3. Mai 2012 wurde die Antriebsleistung des gegenständlichen Motorfahrzeuges mit 342 kW durch die Schifffahrtsbehörde bescheinigt. Knapp ein Jahr später wurde mit Überprüfung vom 18.03.2013, welche offenbar außerhalb der vorherigen Prüfrhythmen durchgeführt wurde, durch die Schifffahrtsbehörde eine höhere Antriebsleistung festgestellt. Es geht aus den Zulassungsdaten jedoch keine Begründung hervor, warum sich die Antriebsleistung vom 07.05.2012 bis 18.03.2013 geändert hatte. Es sind somit aber auch keinerlei Daten vorhanden, die belegen würden, dass die Abgabenfestsetzung in den Jahren 2003 bis 2012 nicht in korrekter Weise mit einer Antriebsleistung von 342 kW erfolgt ist. Im Gegenteil, es wurde diese geringere Antriebsleistung von 342 kW durch amtliche Überprüfungen sogar dreimal in diesem Zeitraum bestätigt. Es kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass die Abgabenbescheide der Jahre 2003 bis 2012 rechtskräftig eine Motorbootabgabe für den Beschwerdeführer vorgeschrieben haben, die sich auf eine behördlich überprüfte Antriebsleistung bezog. Eine Nachforderung für diesen Zeitraum auf eine im Jahr 2013 festgestellte höhere Antriebsleistung erfolgte durch die belangte Behörde zu Unrecht, zumal dieser der selbe Sachverhalt zu Grunde lag und somit Identität der Sache vorlag. Es wurde im bekämpften Bescheid durch die belangte Behörde kein Grund dargetan, der Zweifel an der Identität der Sache hätte aufkommen lassen bzw. wurde durch die belangte Behörde verfahrensrechtlich keine gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Ausnahme zur Durchbrechung von rechtskräftigen Bescheiden in Anspruch genommen. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und der bekämpfte Nachforderungsbescheid vom 23.10.2013, Zahl: LABG-00073644 01/3A/2013, zu beheben. Da dem ersten Antrag des Beschwerdeführers der Berufung Folge zu geben und den Bescheid aufzuheben entsprochen wurde, kann ein weiteres Eingehen auf seine in eventu vorgebrachten Argumente betreffend der Verjährung der Abgabenzeiträume 2003 bis Dezember 2007 unterbleiben. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.201.2.2014

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