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{'item': 'KUVS-16-19/39/2012'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum10.12.2014 GeschäftszahlKUVS-16-19/39/2012 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx über die Berufungen (nunmehr: Beschwerden) 1.) xxx KG („xxx Apotheke“), vertreten durch xxx 2.) xxx, (Inhaberin und Konzessionärin der „Apotheke xxx“), vertreten durch xxx 3.) xxx KG („xxx Apotheke“), vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom

  1. November 2011, Mag.Zl.: BGB-201/5/10, mit welchem xxx, (im Rechtsmittelverfahren vertreten durch xxx) die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in xxx erteilt wurde, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen, gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx über die Berufungen (nunmehr: Beschwerden) 1.) xxx KG („xxx Apotheke“), vertreten durch xxx 2.) xxx, (Inhaberin und Konzessionärin der „Apotheke xxx“), vertreten durch xxx 3.) xxx KG („xxx Apotheke“), vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom
  2. November 2011, Mag.Zl.: BGB-201/5/10, mit welchem xxx, (im Rechtsmittelverfahren vertreten durch xxx) die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in xxx erteilt wurde, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht erkannt: I. Die Beschwerden werden als unbegründet römisch eins. Die Beschwerden werden als unbegründet a b g e w i e s e n . II: Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.II: Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. B e g r ü n d u n g : 1.
  3. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom
  4. November 2011, Mag.Zl.: BGB-201/5/10, wurde dem Ansuchen von xxx (im Folgenden: Konzessionswerberin) auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke xxx, Folge gegeben und die Konzession erteilt; im Spruch des Bescheides wurde auch der Standort der neuen Apotheke näher bestimmt. Gegen diesen Bescheid hat die Inhaberin der „xxx Apotheke“, , die Inhaberin der „Apotheke xxx“, und die Inhaberin der „xxx Apotheke“, eine Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. In der Berufung (nunmehr Beschwerde) der Inhaberin der xxx Apotheke in xxx (xxx KG) wird begründend im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Im angefochtenen Bescheid wird von der belangten Behörde nicht auf die Ausführungen im Einspruch der xxx Apotheke eingegangen; weiters habe die belangte Behörde kein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer hinsichtlich der Situation der xxx Apotheke eingeholt. Hätte die belangte Behörde das erforderliche Bedarfsgutachten eingeholt, hätte dies zum Ergebnis geführt, dass der xxx Apotheke im Falle der Neuerrichtung der beantragten Apotheke jedenfalls weniger als 5.500 zu versorgende Personen verbleiben und somit kein Bedarf nach der neu beantragten Apotheke besteht. In diesem Zusammenhang wird im Rechtsmittel ausgeführt, dass die xxx Apotheke vor allem im südlichen Bereich der xxxstraße und der xxxgasse sowie im Bereich der xxxstraße und der xxxgasse im Falle der Bewilligung der gegenständlichen Apotheke Kunden verlieren würde. Von der Inhaberin und Konzessionärin der Apotheke xxx (xxx) wird in der Berufung (nunmehr Beschwerde) begründend im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Der belangten Behörde seien wesentliche Verfahrensmängel vorzuwerfen, insbesondere, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, der Apothekerkammer ihre Stellungnahme vom
  5. März 2011 zuzustellen und eine ergänzende Äußerung der Apothekerkammer einzuholen. Weiters wird auch das im vorliegenden Fall von der belangten Behörde herangezogene Gutachten der Apothekerkammer gerügt, insbesondere erfolgten zu Unrecht Zurechnungen von ständigen Einwohnern aus Orten mit ärztlichen Hausapotheken. Auch wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, das gegenständliche Konzessionsverfahren auszusetzen, da aufgrund des Prioritätsprinzips noch andere Konzessionsverfahren im gegenständlichen Bereich anhängig gewesen sind. Hinsichtlich des angefochtenen Bescheides wird von der Rechtsmittelwerberin ausgeführt, dass dieser nicht iSd § 58 AVG begründet sei. Der belangten Behörde seien wesentliche Verfahrensmängel vorzuwerfen, insbesondere, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, der Apothekerkammer ihre Stellungnahme vom
  6. März 2011 zuzustellen und eine ergänzende Äußerung der Apothekerkammer einzuholen. Weiters wird auch das im vorliegenden Fall von der belangten Behörde herangezogene Gutachten der Apothekerkammer gerügt, insbesondere erfolgten zu Unrecht Zurechnungen von ständigen Einwohnern aus Orten mit ärztlichen Hausapotheken. Auch wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, das gegenständliche Konzessionsverfahren auszusetzen, da aufgrund des Prioritätsprinzips noch andere Konzessionsverfahren im gegenständlichen Bereich anhängig gewesen sind. Hinsichtlich des angefochtenen Bescheides wird von der Rechtsmittelwerberin ausgeführt, dass dieser nicht iSd Paragraph 58, AVG begründet sei. Von der xxx KG („xxx Apotheke“) wird in der Berufung (nunmehr Beschwerde) begründend im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Da dem gegenständlichen Konzessionsverfahren zeitlich vorgehende Konzessionsansuchen im gegenständlichen Stadtteil anhängig sind, wäre das gegenständliche Konzessionsverfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen. Da dem gegenständlichen Konzessionsverfahren zeitlich vorgehende Konzessionsansuchen im gegenständlichen Stadtteil anhängig sind, wäre das gegenständliche Konzessionsverfahren gemäß Paragraph 38, AVG auszusetzen. Hinsichtlich der von der Konzessionswerberin erwähnten Bauvorhaben im Versorgungspolygon der Rechtsmittelwerberin habe die Rechtsmittelwerberin im Verfahren keine Möglichkeit gehabt dazu Stellung zu beziehen; auch sei der behauptete Wohnungsneubelegungsfaktor nicht nachvollziehbar. Weiters wird vorgebracht, dass das Versorgungspotential der Rechtsmittelwerberin auch entscheidend von Patienten eines in einer Seitenstraße der xxx Straße südöstlich des xxxringes niedergelassenen Arztes geprägt sei; da die geplante Betriebsstätte direkt auf dem Weg zwischen dieser Arztpraxis und der Apotheke der Rechtsmittelwerberin liege, führt dies zu einer existenzgefährdenden Auswirkung auf das Versorgungspotential der xxx Apotheke. Weiters werden im Rechtsmittel sowohl Ausführungen betreffend der Verletzung des rechtlichen Gehörs als auch der mangelhaften Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegt. 1.
  7. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung der Rechtsmittelinstanz vorgelegt. 1.
  8. In der gegenständlichen Verwaltungsangelegenheit fanden am
  9. November 2013, am
  10. Mai 2014 und am
  11. September 2014 öffentlich mündliche Verhandlungen statt.
  12. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässigen Rechtsmittel wie folgt erwogen: Einleitend ist festzuhalten, dass das gegenständliche mit Ablauf des 31.12.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten anhängige Verfahren gemäß § 3 Abs. 7 Z 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl I Nr. 33/2013, durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten weitergeführt wird. Einleitend ist festzuhalten, dass das gegenständliche mit Ablauf des 31.12.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten anhängige Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten weitergeführt wird. Zur gegenständlichen Angelegenheit: Mit Schreiben vom
  13. Februar 2010 (eingelangt bei der belangten Behörde am
  14. Februar 2010) hat die Konzessionswerberin um die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in xxx ersucht; im Antrag ist auch der Standort näher dargelegt. Aufgrund dieses Antrages wurde von der belangten Behörde ein Verfahren eingeleitet und das Apothekenkonzessionsansuchen entsprechend kundgemacht. Gegen die Neuerrichtung der beantragten Apotheke haben u.a. folgende öffentliche Apotheken Einspruch erhoben:
  15. xxx, Inhaberin und Konzessionärin der Apotheke xxx
  16. xxx KG, xxx Apotheke
  17. xxx KG, xxx Apotheke. In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde eine gutachterliche Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer eingeholt. In dieser gutachterlichen Stellungnahme vom
  18. Februar 2011, Zahl: IV-47/4/4-75/5/10-11, wird ausführlich dargelegt, dass ein Bedarf an der angesuchten neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in xxx gegeben ist; durch diese Neuerrichtung würde das Versorgungspotential der angrenzenden Apotheken nicht unter 5.500 zu versorgende Personen sinken. Im Rahmen des Parteiengehörs wurden sowohl von der Konzessionswerberin als auch von den Apotheken, die Einspruch erhoben haben, Äußerungen zu dieser gutachterlichen Stellungnahme erstattet. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom
  19. November 2011, Mag.Zl.: BGB-201/5/10, wurde der Konzessionswerberin gemäß §§ 9 und 10 iVm § 51 Apothekengesetz die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in xxx erteilt, der Standort wurde jedoch auf eine näher festgelegte Örtlichkeit eingeschränkt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom
  20. November 2011, Mag.Zl.: BGB-201/5/10, wurde der Konzessionswerberin gemäß Paragraphen 9 und 10 in Verbindung mit Paragraph 51, Apothekengesetz die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in xxx erteilt, der Standort wurde jedoch auf eine näher festgelegte Örtlichkeit eingeschränkt. Gegen diesen Bescheid wenden sich die vorliegenden Berufungen (nunmehr: Beschwerden). Im Rechtsmittelverfahren wurden zum Vorbringen der Rechtsmittelwerber ergänzende Stellungnahmen der Apothekerkammer eingeholt; weiters haben öffentlich mündliche Verhandlungen in dieser Verwaltungsangelegenheit stattgefunden. Diese Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und auf den Inhalt des im Rechtsmittelverfahren angelegten Aktes; diese Fakten wurden von den Parteien auch nicht bestritten. Rechtliche Beurteilung: Zunächst ist auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, dass im gegenständlichen Bereich von xxx weitere Apothekenkonzessionsverfahren, die bereits vor dem gegenständlichen Antrag der Konzessionswerberin eingeleitet worden sind („Prioritätsprinzip“), anhängig sind, einzugehen. Aus den eingeholten Verwaltungsakten ergibt sich, dass zwischenzeitlich sämtliche - für den vorliegenden Fall relevanten - Apothekenkonzessionsverfahren abgeschlossen wurde. Das Konzessionsverfahren xxx, betreffend die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in xxx, wurde mit Bescheid des UVS Kärnten vom
  21. Oktober 2012, Zahl: KUVS-1242-1243/21/2011, abgeschlossen (apothekenrechtliche Konzession wurde erteilt), der Verwaltungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde abgelehnt (VwGH
  22. April 2013, Zahl: 2012/10/0219-7). Mit Bescheid des UVS Kärnten vom
  23. August 2012, Zahl: KUVS-1802-1804/14/2011, wurde das Ansuchen von xxx, betreffend die Errichtung und den Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Stadtteil xx in xxx, abgewiesen und hat der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt (VwGH 21.03.2013, Zahl: 2012/10/0179-7). Auch das Apothekenkonzessionsverfahren xxx, betreffend die Errichtung und den Betrieb einer öffentlichen Apotheke in der xxx in xxx, ist bereits abgeschlossen (Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom
  24. Februar 2014, Zahl: KUVS-1222/40/2010); das Ansuchen von xxx wurde abgewiesen. Aufgrund der dargelegten Umstände sind die Ausführungen in den Beschwerden betreffend Aussetzung des gegenständlichen Konzessionsverfahrens obsolet geworden, sodass eine inhaltliche Behandlung dieses Vorbringens nicht mehr erforderlich ist. Der im vorliegenden Fall maßgebliche § 10 ApG hat folgenden Wortlaut:Der im vorliegenden Fall maßgebliche Paragraph 10, ApG hat folgenden Wortlaut: „

(1)Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn
  1. in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und
  2. ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.
(2)Ein Bedarf besteht nicht, wenn
  1. sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, oder
  2. sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, oder
  3. die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt oder
  4. die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5 500 betragen wird.
(3)Ein Bedarf gemäß Abs. 2 Z 1 besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke
(3)Ein Bedarf gemäß Absatz 2, Ziffer eins, besteht auch dann nicht, wenn sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke
  1. eine ärztliche Hausapotheke und
  2. eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Abs. 2 Z 1 entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach § 342 Abs. 1 ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.
  3. eine Vertragsgruppenpraxis befindet, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach Absatz 2, Ziffer eins, entspricht und in der Gemeinde keine weitere Vertragsstelle nach Paragraph 342, Absatz eins, ASVG von einem Arzt für Allgemeinmedizin besetzt ist.
(3a)In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß § 341 ASVG nicht besteht, besteht ein Bedarf gemäß Abs. 2 Z 1 dann nicht, wenn in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als zwei Ärzte für Allgemeinmedizin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren ständigen Berufssitz haben und sich dort eine ärztliche Hausapotheke befindet.
(3a)In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß Paragraph 341, ASVG nicht besteht, besteht ein Bedarf gemäß Absatz 2, Ziffer eins, dann nicht, wenn in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke weniger als zwei Ärzte für Allgemeinmedizin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren ständigen Berufssitz haben und sich dort eine ärztliche Hausapotheke befindet.
(3b)Bei der Prüfung gemäß Abs. 2 Z 1 sind bloß vorübergehende Vertragsstellen, die einmalig und auf höchstens 3 Jahre befristet sind, nicht zu berücksichtigen.
(3b)Bei der Prüfung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind bloß vorübergehende Vertragsstellen, die einmalig und auf höchstens 3 Jahre befristet sind, nicht zu berücksichtigen.
(4)Zu versorgende Personen gemäß Abs. 2 Z 3 sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.
(4)Zu versorgende Personen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.
(5)Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Abs. 4 weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.
(5)Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Absatz 4, weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.
(6)Die Entfernung gemäß Abs. 2 Z 2 darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.
(6)Die Entfernung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.
(7)Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit gemäß § 29 Abs. 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen.
(7)Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen.
(8)Als bestehende Apotheken im Sinne des Abs. 2 Z 2 und 3 gelten auch alle nach der Kundmachung BGBl. I Nr. 53/1998 rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke.“
(8)Als bestehende Apotheken im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 gelten auch alle nach der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1998, rechtskräftig erteilten Konzessionen zur Errichtung einer öffentlichen Apotheke.“ Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich, dass ein Bedarf an einer neu zu errichtenden Apotheke dann nicht gegeben ist, wenn die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5.500 betragen wird (§ 10 Abs. 2 Z 3 leg. cit.), sodass in einem derartigen Fall die Konzession nicht zu erteilen ist. Von den Beschwerdeführern wird grundsätzlich vorgebracht, dass im vorliegenden Fall das Versorgungspotential ihrer Apotheken unter 5.500 zu versorgende Personen sinken würde.Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich, dass ein Bedarf an einer neu zu errichtenden Apotheke dann nicht gegeben ist, wenn die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5.500 betragen wird (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, leg. cit.), sodass in einem derartigen Fall die Konzession nicht zu erteilen ist. Von den Beschwerdeführern wird grundsätzlich vorgebracht, dass im vorliegenden Fall das Versorgungspotential ihrer Apotheken unter 5.500 zu versorgende Personen sinken würde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 19.3.2002, Zl. 2001/10/0069, VwGH 26.9.2011, Zl. 2009/10/0261) hat sich die gemäß § 10 ApG durchzuführende Bedarfsprüfung auf eine – auf entsprechende Ermittlungsergebnisse gestützte – prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotentiale zu den beteiligten Apotheken zu gründen. Es ist festzustellen, wie viele der ständigen Einwohner im Umkreis von 4 km um die Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke nach Errichtung der geplanten Apotheke ihren Arzneimittelbedarf aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin aus der bestehenden öffentlichen Apotheke decken werden. Diese unter dem Gesichtspunkt der leichteren Erreichbarkeit vorzunehmende Zuordnung hat in erster Linie anhand der Straßenentfernungen zu der bestehenden öffentlichen Apotheke im Vergleich zur beantragten Apotheke zu erfolgen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 19.3.2002, Zl. 2001/10/0069, VwGH 26.9.2011, Zl. 2009/10/0261) hat sich die gemäß Paragraph 10, ApG durchzuführende Bedarfsprüfung auf eine – auf entsprechende Ermittlungsergebnisse gestützte – prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotentiale zu den beteiligten Apotheken zu gründen. Es ist festzustellen, wie viele der ständigen Einwohner im Umkreis von 4 km um die Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke nach Errichtung der geplanten Apotheke ihren Arzneimittelbedarf aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin aus der bestehenden öffentlichen Apotheke decken werden. Diese unter dem Gesichtspunkt der leichteren Erreichbarkeit vorzunehmende Zuordnung hat in erster Linie anhand der Straßenentfernungen zu der bestehenden öffentlichen Apotheke im Vergleich zur beantragten Apotheke zu erfolgen. Weiters hält der VwGH in seiner Rechtsprechung fest, dass es nicht entscheidend ist, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen Personen, die unter den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit dem Versorgungspotential einer bestimmten Apotheke zuzuordnen sind, ihren Arzneimittelbedarf tatsächlich in dieser Apotheke oder aber in einer anderen Apotheke decken werden; im Rahmen der Prognose kommt es vielmehr ausschließlich auf das nach den dargelegten Gesichtspunkten „objektivierte Kundenverhalten“ an (vgl. VwGH 21.10.2009, Zl. 2008/10/0173; VwGH 26.3.2007, Zl. 2005/10/0049). Weiters hält der VwGH in seiner Rechtsprechung fest, dass es nicht entscheidend ist, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen Personen, die unter den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit dem Versorgungspotential einer bestimmten Apotheke zuzuordnen sind, ihren Arzneimittelbedarf tatsächlich in dieser Apotheke oder aber in einer anderen Apotheke decken werden; im Rahmen der Prognose kommt es vielmehr ausschließlich auf das nach den dargelegten Gesichtspunkten „objektivierte Kundenverhalten“ an vergleiche VwGH 21.10.2009, Zl. 2008/10/0173; VwGH 26.3.2007, Zl. 2005/10/0049). a.) Hinsichtlich der beschwerdeführenden xxx Apotheke ist Folgendes auszuführen: Im von der Erstinstanz eingeholten Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom
  1. Feber 2011, Zahl: IV-47/4/4-75/5/10-11, wird auf die Situation der xxx Apotheke nicht eingegangen; dies wurde auch im Rechtsmittel ausdrücklich gerügt. Im Rechtsmittelverfahren wurde nun eine ergänzende Stellungnahme der Apothekerkammer eingeholt und wird seitens der Apotheker-kammer Folgendes ausgeführt (Schriftsatz vom
  2. 2012, Zl. IV-47/4/4-75/10/12): „Für die Bedarfsbeurteilung sind in erster Linie die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern von der Betriebsstätte der zu prüfenden öffentlichen Apotheke, welche aufgrund der örtlichen Verhältnisse aus dieser öffentlichen Apotheke zu versorgen sein werden, zu berücksichtigen. Es reicht somit nicht aus, dass diese Personen innerhalb dieses 4-km-Polygons ihren ständigen Wohnsitz haben, sondern sie müssen auch aufgrund der örtlichen Verhältnisse von der untersuchten Apotheke versorgt werden. D.h., die Größe des Polygons ist abhängig von der Entfernung zur nächstgelegenen Apotheke, da als zu versorgende die jeweils nächstgelegene Apotheke anzusehen ist. Dabei ist selbstverständlich auch die Betriebsstätte der neu angesuchten Apotheke zu berücksichtigen. Die Halbierung der Wegstrecke zwischen der xxx-Apotheke in xxx und dem Ansuchen von xxx liegt im Bereich der Kreuzung des xxxringes mit der xxxgasse. Der Halbierungspunkt über den xxxring zwischen der xxx-Apotheke und der xxx-Apotheke liegt knapp südlich des Bereichs xxx Straße. In dem zwischen diesen Punkten liegenden Teil des xxxringes sind keine Personen wohnhaft. Weiters gibt es keine Möglichkeit von der xxx Straße auf den xxxring einzubiegen, auch von der xxx Straße nicht. Die dort wohnenden Personen haben es bisher näher zur xxx-Apotheke und auch nach Errichtung der angesuchten Apotheke wird die xxx-Apotheke für diese Einwohner die nächstgelegene Arzneimittelabgabestelle sein. Nachdem in jenem Bereich des Versorgungspolygons, welcher der xxx-Apotheke durch die Neuerrichtung der angesuchten Apotheke verloren geht, keine Personen wohnhaft sind, besteht keine Betroffenheit der xxx-Apotheke im Sinne des § 10 ApG.“Nachdem in jenem Bereich des Versorgungspolygons, welcher der xxx-Apotheke durch die Neuerrichtung der angesuchten Apotheke verloren geht, keine Personen wohnhaft sind, besteht keine Betroffenheit der xxx-Apotheke im Sinne des Paragraph 10, ApG.“ Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 21.05.2008, Zl. 2006/10/0017) ist auf das Versorgungspotential einer Apotheke nicht näher einzugehen, wenn aufgrund der örtlichen Verhältnisse ein Einfluss der Neuerrichtung der beantragten Apotheke auf das Versorgungspotential dieser bestehenden umliegenden Apotheke auszuschließen und somit eine Verringerung der Zahl der von dieser Apotheke aus zu versorgenden Personen als Folge der Neuerrichtung nicht zu besorgen ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 21.05.2008, Zl. 2006/10/0017) ist auf das Versorgungspotential einer Apotheke nicht näher einzugehen, wenn aufgrund der örtlichen Verhältnisse ein Einfluss der Neuerrichtung der beantragten Apotheke auf das Versorgungspotential dieser bestehenden umliegenden Apotheke auszuschließen und somit eine Verringerung der Zahl der von dieser Apotheke aus zu versorgenden Personen als Folge der Neuerrichtung nicht zu besorgen ist. Die Ausführungen in der oben zitierten gutachterlichen Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer sind schlüssig und nachvollziehbar und konnte der als Auskunftsperson einvernommene Vertreter der Apothekerkammer in den Verhandlungen ausreichend darlegen, dass die Bewohner der xxx Straße, der xxxgasse, der xxx Straße und der xxxgasse beim Versorgungspotenzial der xxx Apotheke verbleiben. Auch das Vorbringen des Rechtsvertreters im Rechtsmittelverfahren, dass im vorliegenden Fall auch die Radwege zu berücksichtigen wären, ist im Hinblick auf die Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 19.03.2002, Zahl: 2001/10/0069) nicht zielführend; nach dieser Judikatur ist die leichtere Erreichbarkeit aufgrund der Erreichbarkeit mit privaten Kraftfahrzeugen zu beurteilen. Aufgrund der Distanz (aus den Anlagen der gutachterlichen Stellungnahme ergibt sich, dass es sich um mehrere hundert Meter handelt) kann für die Bewohner der xxx Straße, der xxxgasse, der xxxStraße und der xxxgasse iSd Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 26.3.2007, Zl. 2005/10/0123) auch nicht die Erreichbarkeit der Betriebsstätte zu Fuß für die Feststellung des Versorgungspotenziales herangezogen werden.Auch das Vorbringen des Rechtsvertreters im Rechtsmittelverfahren, dass im vorliegenden Fall auch die Radwege zu berücksichtigen wären, ist im Hinblick auf die Judikatur des VwGH vergleiche VwGH 19.03.2002, Zahl: 2001/10/0069) nicht zielführend; nach dieser Judikatur ist die leichtere Erreichbarkeit aufgrund der Erreichbarkeit mit privaten Kraftfahrzeugen zu beurteilen. Aufgrund der Distanz (aus den Anlagen der gutachterlichen Stellungnahme ergibt sich, dass es sich um mehrere hundert Meter handelt) kann für die Bewohner der xxx Straße, der xxxgasse, der xxxStraße und der xxxgasse iSd Judikatur des VwGH vergleiche VwGH 26.3.2007, Zl. 2005/10/0123) auch nicht die Erreichbarkeit der Betriebsstätte zu Fuß für die Feststellung des Versorgungspotenziales herangezogen werden. Daher ist zusammenfassend festzuhalten, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass sich die Neuerrichtung der beantragten Apotheke nicht auf das Versorgungspotenzial der xxx Apotheke auswirkt. b.) Hinsichtlich der beschwerdeführenden „xxx“ Apotheke ist Folgendes auszuführen: Im Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom
  3. Feber 2011, Zahl: IV-47/4/4-75/5/10-11, wird hinsichtlich der Situation der „xxx Apotheke“ Folgendes ausgeführt: „Für den Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke werden nach den ho. vorliegenden Ermittlungsergebnissen und ergänzenden Erhebungen in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen xxx-Apotheke in xxx 5.696 ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin verbleiben. Hierbei wurden die 5.696 ständigen Einwohner (It. Statistik Austria vom
  4. Oktober 2010; vgl. Anlage I) des roten Polygons (vgl. Anlagen 2, 3 und 4) berücksichtigt. Hierbei wurden die 5.696 ständigen Einwohner (römisch eins t. Statistik Austria vom
  5. Oktober 2010; vergleiche Anlage römisch eins) des roten Polygons vergleiche Anlagen 2, 3 und 4) berücksichtigt. Die Zuteilung der Personen erfolgte unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher örtlicher Verhältnisse. Im konkreten Fall waren keine geographischen oder verkehrstechnischen Besonderheiten zu beachten, sodass bei der Zuteilung die Entfernung, die von den zu versorgenden Personen zur jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheke zurückzulegen sein wird, ausschlaggebend war. Darüber hinaus sind gemäß § 10 Abs. 5 Apothekengesetz weitere zusätzlich zu versorgende Personen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Apothekengesetz weitere zusätzlich zu versorgende Personen zu berücksichtigen. Im oben umschriebenen Versorgungsgebiet haben 446 Personen ihren Zweitwohnsitz (It. Statistik Austria vom
  6. Oktober 2010; vgl. Anlage I). Diese Personen sind je nach Inanspruchnahme des Zweitwohnsitzes aliquot zu berücksichtigen. Im oben umschriebenen Versorgungsgebiet haben 446 Personen ihren Zweitwohnsitz (römisch eins t. Statistik Austria vom
  7. Oktober 2010; vergleiche Anlage römisch eins). Diese Personen sind je nach Inanspruchnahme des Zweitwohnsitzes aliquot zu berücksichtigen. Die Ermittlung, in welchem Umfang durch die Gruppe der Zweitwohnungsbesitzer der Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründet wird, ist im Einzelfall mangels vorhandener Daten nur mit unvertretbarem Aufwand möglich (Einzelbefragungen). Aus diesem Grund hat die Österreichische Apothekerkammer im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH, ZI. 2001/10/0105 vom
  8. April 2002) eine Studie beim Fessel-GFK-Institut für Marktforschung (siehe beiliegende Studie 02/143.868) in Auftrag gegeben, die einerseits die durchschnittliche Nutzungsdauer von Zweitwohnsitzen - differenziert nach städtischen, ländlichen und Fremdenverkehrs-Gebieten - erhebt und andererseits feststellt, in welchem Ausmaß Zweitwohnungsbesitzer Apothekenleistungen in der dem Zweitwohnsitz nächstgelegenen Apotheke in Anspruch nehmen. Aus diesem Grund hat die Österreichische Apothekerkammer im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH, ZI. 2001/10/0105 vom
  9. April 2002) eine Studie beim Fessel-GFK-Institut für Marktforschung (siehe beiliegende Studie 02/143.868) in Auftrag gegeben, die einerseits die durchschnittliche Nutzungsdauer von Zweitwohnsitzen - differenziert nach städtischen, ländlichen und Fremdenverkehrs-Gebieten - erhebt und andererseits feststellt, in welchem Ausmaß Zweitwohnungsbesitzer Apothekenleistungen in der dem Zweitwohnsitz nächstgelegenen Apotheke in Anspruch nehmen. Diese Erhebung basiert auf einer Sekundäranalyse einer Studie, die das Fessel-GFK-Institut für Marktforschung bereits im Jahr 1997 im Auftrag der Österreichischen Apothekerkammer durchgeführt hat. Befragt wurden dabei insgesamt 4.000 Österreicherinnen und Österreicher ab 16 Jahre. Für die Sekundäranalyse wurden zunächst die Gemeinden, in denen die Befragten mit Zweitwohnsitzen ihren Zweitwohnsitz haben, in vier Gruppen klassifiziert (anhand der Postleitzahlen): ● Fremdenverkehrsgemeinden (Verhältnis Fremdennächtigungen pro Jahr zu Hauptwohnsitzen mindestens 10: 1) ● Wien ● Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern (welche sich nicht in einem Umkreis von 20 Straßenkilometern um eine Gemeinde mit mehr als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen befinden), exklusive Fremdenverkehrsgemeinden und ● Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern (Gemeinden mit mehr als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen bzw. Gemeinden mit weniger als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen, die in einem Straßenverbindungs-Umkreis von 20 km um solche Gemeinden gelegen sind), exklusive Wien und Fremdenverkehrsgemeinden Nach diesen Segmentierungsmerkmalen wurde dann eine Verrechnung des Datenbestandes in Hinblick auf die Nutzungsdauer des Zweitwohnsitzes pro Jahr vorgenommen. Diese Datenanalyse hat das folgende Ergebnis erbracht. Die durchschnittliche Nutzungsdauer des Zweitwohnsitzes (Mittelwerte der tagesgenauen Erhebung) pro Jahr beträgt im Durchschnitt über alle Zweitwohnsitz-Gemeindetypen 47,1 Tage und im Detail ● in Fremdenverkehrsgemeinden 38,9 Tage ● in Wien 46,6 Tage ● in Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern 47,9 Tage ● in Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern 51,3 Tage Umgerechnet in Prozent beträgt die Nutzung von Zweitwohnsitzen in ● Fremdenverkehrsgemeinden (Verhältnis Fremdennächtigungen pro Jahr zu Hauptwohnsitzen mindestens 10:1) 10,7 % ● Wien 12,8 % ● Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern (welche sich nicht in einem Umkreis von 20 Straßenkilometern um eine Gemeinde mit mehr als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen befinden), exklusive Fremdenverkehrsgemeinden 13,1 % ● Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern (Gemeinden mit mehr als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen bzw. Gemeinden mit weniger als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen, die in einem Straßenverbindungs-Umkreis von 20 km um solche Gemeinden gelegen sind), exklusive Wien und Fremdenverkehrsgemeinden 14,1 % Zusätzlich zur durchschnittlichen Nutzungsdauer des Zweitwohnsitzes ermöglicht die Sekundäranalyse aber auch Aussagen zur Häufigkeit eines Apothekenbesuchs am Zweitwohnsitz. Die Nutzer von Zweitwohnsitzen besuchen im Schnitt 1,01 mal pro Jahr eine Apotheke an ihrem Zweitwohnsitz. Verglichen mit der - oben beschriebenen - Nutzungshäufigkeit des Zweitwohnsitzes pro Jahr, erbringt das eine Nutzungswahrscheinlichkeit pro Aufenthaltstag von 0,
  10. Dieser Wert entspricht exakt der Apotheken-Nutzungswahrscheinlichkeit der Gesamtbevölkerung an ihrem Hauptwohnsitz. Dort liegt der Wert bei 0,021368 und errechnet sich aus durchschnittlich 7,8 Apothekenbesuchen pro Jahr gebrochen durch 365 mögliche Nutzungstage. Die 446 Personen mit Zweitwohnsitz des oben angeführten Versorgungsgebietes sind demnach zu 14,1 % (= 63 „Einwohnergleichwerte") dem Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen xxx-Apotheke in xxx zuzurechnen. Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen xxx-Apotheke in xxx stellt sich wie folgt dar: Aus dieser Berechnung der Österreichischen Apothekerkammer ergibt sich, dass der xxx Apotheke bereits durch die ständigen Einwohner, die der xxx Apotheke zuzurechnen sind, die Zahl von 5.500 zu versorgenden Personen deutlich überschritten wird. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass aufgrund einer Arztpraxis, die in einer Seitenstraße der xxx Straße gelegen ist, im Falle der Neuerrichtung der gegenständlich beantragten Apotheke Kunden abwandern würden, da die neu zu errichtende Apotheke näher zur Arztpraxis gelegen ist, ist auf die Judikatur des VwGH (vgl. z.B. VwGH 15.2.1999, Zl. 98/10/0073, VwGH 22.07.2004, Zl. 2001/10/0086 und VwGH 28.1.2008, Zl. 2004/10/0207) hinzuweisen, dass auf die Standorte von Arztordinationen im Stadtgebiet bei der Berechnung des Versorgungspotentiales nicht Bedacht zu nehmen ist. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass aufgrund einer Arztpraxis, die in einer Seitenstraße der xxx Straße gelegen ist, im Falle der Neuerrichtung der gegenständlich beantragten Apotheke Kunden abwandern würden, da die neu zu errichtende Apotheke näher zur Arztpraxis gelegen ist, ist auf die Judikatur des VwGH vergleiche z.B. VwGH 15.2.1999, Zl. 98/10/0073, VwGH 22.07.2004, Zl. 2001/10/0086 und VwGH 28.1.2008, Zl. 2004/10/0207) hinzuweisen, dass auf die Standorte von Arztordinationen im Stadtgebiet bei der Berechnung des Versorgungspotentiales nicht Bedacht zu nehmen ist. In der Verhandlung am
  11. November 2013 hat die Beschwerdeführerin ein umfassendes ergänzendes Vorbringen erstattet und dies zusammengefasst in einer schriftlichen Stellungnahme vorgelegt; in dieser Stellungnahme wird Folgendes ausgeführt: „
  12. Nachdem die Neuberechnung der Einwohner im neuerlichen Gutachten der Apothekerkammer vom 17.07.2013 ergeben hat, dass die zu versorgende Einwohnerzahl der Berufungswerberin lediglich 5.661 somit nur noch 161 Person über dem vom Gesetz normierten Limit liegt, wurde die Berechnung und Zuordnung der Einwohner nach Abwarten der Beschwerde des xxx nochmalig überprüft und ergibt sich folgendes: Die Berechnung des Versorgungspolygones der Berufungswerberin ist unrichtig. Nach Rechtssprechung des VwGH hat die Zuordnung der zu versorgenden Personen zu erfolgen wie folgt: 2005/10/0123 Wohnt die zu versorgende Bevölkerung im 4 km-Umkreis zweier (oder mehrerer) Apotheken, so ist für die Zuordnung des Kundenpotenzials zur einen oder anderen Apotheke nach den Kriterien der örtlichen Verhältnisse im Sinne des § 10 Abs. 4 ApG in erster Linie die leichtere Erreichbarkeit ausschlaggebend, wobei es vor allem auf die zurückzulegende Entfernung unter Berücksichtigung der vorhandenen Verkehrsmöglichkeiten ankommt. Die Zuordnung der Wohnbevölkerung zu den in Betracht kommenden Apotheken hat sich im Überschneidungsbereich der 4 km-Polygone an einer gedachten, nach den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit zu ziehenden örtlichen Trennlinie zu orientieren (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom
  13. Juli 2005, ZI. 2003/10/0295, und die dort zitierte Vorjudikatur). Wohnt die zu versorgende Bevölkerung im 4 km-Umkreis zweier (oder mehrerer) Apotheken, so ist für die Zuordnung des Kundenpotenzials zur einen oder anderen Apotheke nach den Kriterien der örtlichen Verhältnisse im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, ApG in erster Linie die leichtere Erreichbarkeit ausschlaggebend, wobei es vor allem auf die zurückzulegende Entfernung unter Berücksichtigung der vorhandenen Verkehrsmöglichkeiten ankommt. Die Zuordnung der Wohnbevölkerung zu den in Betracht kommenden Apotheken hat sich im Überschneidungsbereich der 4 km-Polygone an einer gedachten, nach den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit zu ziehenden örtlichen Trennlinie zu orientieren vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom
  14. Juli 2005, ZI. 2003/10/0295, und die dort zitierte Vorjudikatur). Im Allgemeinen steht zwar die Erreichbarkeit der Betriebsstätten der beteiligten Apotheken mit Kraftfahrzeugen im Vordergrund. Wenn es aber um Entfernungen von wenigen 100 m geht, kann der Erreichbarkeit der Betriebsstätten zu Fuß für den Entschluss, sich der einen oder der anderen Apotheke zuzuwenden, größeres Gewicht zukommen, als der Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen oder öffentlichen Verkehrsmitteln (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom
  15. November 1993, ZI. 92/10/0110). In diesen Fällen kann der Erreichbarkeit der Betriebsstätten ZU FUß DAHER ENTSCHEIDENDE BEDEUTUNG ZUKOMMEN.Im Allgemeinen steht zwar die Erreichbarkeit der Betriebsstätten der beteiligten Apotheken mit Kraftfahrzeugen im Vordergrund. Wenn es aber um Entfernungen von wenigen 100 m geht, kann der Erreichbarkeit der Betriebsstätten zu Fuß für den Entschluss, sich der einen oder der anderen Apotheke zuzuwenden, größeres Gewicht zukommen, als der Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen oder öffentlichen Verkehrsmitteln vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom
  16. November 1993, ZI. 92/10/0110). In diesen Fällen kann der Erreichbarkeit der Betriebsstätten ZU FUß DAHER ENTSCHEIDENDE BEDEUTUNG ZUKOMMEN.
  17. Aus beiliegenden Auszügen aus Google bzw. Bing-Maps ist ersichtlich, dass die Erreichbarkeit bei der Ermittlung des Polygons nicht ausreichend berücksichtigt wurde und die Zuordnung zur xxxl-Apotheke aufgrund der Entfernungen schlichtweg falsch erfolgt ist: 2.
  18. An der Walk Die Entfernung zur xxx-Apotheke (xxx) beträgt mit dem PKW 1,6 km, zur xxx Apotheke (xxx) jedoch nur 1,5 km (Anlage ./1). Zu Fuß beträgt die Entfernung zur xxx-Apotheke 1,6 km zur xxx Apotheke nur 1,1 km (Anlage ./2). Dieser Unterschied ergibt sich, da es einen ganzjährig begehbaren asphaltierten Fußweg über die Glan gibt, der offenkundig bei der Erstellung des Polygons nicht berücksichtigt wurde. 2.
  19. xxx-Straße Um zur xxx-Apotheke zu gelangen müssten die Besucher zunächst auf die xxx Straße fahren, danach wieder ein Stück zurück in südwestlicher Richtung auf die Reichenberger Straße und könnten erst dann in die xxx Straße einbiegen. Weitaus besser erreichbar ist - wenn man sich schon auf der xxxStraße befindet die xxx Apotheke, die nur wenige hundert Meter weiter direkt an der xxx Straße ihren Standort hat (Anlage ./3 und Anlage ./4). Dies gilt für sämtliche Bewohner nördlich der xxx Straße. 2.
  20. Gebiet xxx/xxx Straße Aus diesem Wohngebiet wäre die neu zu errichtende Apotheke bequem zu Fuß erreichbar, indem man durch den xxx-Park spaziert. Der Fußweg beträgt lediglich 850m und dauert daher nur rd. 10 Minuten. Zur xxx-Apotheke hingegen beträgt der Fußweg 1,1 km (Anlage ./5 und Anlage ./6). 2.
  21. xxx Straße/xxx Straße (westlich) Im westlichen Bereich des Polygons werden Einwohner der xxx Straße und der xxx Straße der xxx-Apotheke zugerechnet, die sich eigentlich in einer größeren Nähe zur xxx Apotheke (xxx) befinden. So beträgt die Entfernung vom äußersten Rand des xxx an der xxx Straße bis zur xxx-Apotheke 900m (Anlage ./7) zur xxx Apotheke aber nur 850m (Anlage ./8). Diese Einwohner wären also der xxx Apotheke zuzurechnen. 2.
  22. xxx Straße Aufgrund einer neuen Fußgänger-Unterführung beim Bahnhof xxx ist die neu zu errichtende Apotheke von den Bewohnern der xxx Straße zu Fuß in der gleichen Distanz zu erreichen wie die xxx-Apotheke (Anlage ./9 und Anlage ./10). Es handelt sich um einen Fußweg von wenigen hundert Metern, sodass nach obiger VwGH Judikatur (2005/10/0123) der Erreichbarkeit zu Fuß entscheidende Bedeutung zukommt. Eine Zuordnung allein zur xxx-Apotheke, obwohl die Distanz zur neu zu errichtenden Apotheke gleich ist, ist nicht gerechtfertigt.
  23. Grundsätzlich bestehen mehrere Grenzbereiche, in denen die Zuordnung allein aufgrund der Entfernung und Erreichbarkeit nicht möglich erscheint. Nach der Judikatur des VwGH müsste in diesen Randgebieten eine Aufteilung der zu versorgenden Personen nach der Divisionsmethode erfolgen: 2003/10/0295 Machen besondere Gründe eine Zuordnung konkreter Kundenpotentiale zu einer Apotheke nach den Gesichtspunkten der örtlichen Nähe und Erreichbarkeit unmöglich, ist andererseits aber eindeutig, dass das in Rede stehende Kundenpotential von den Betriebsstätten mehrerer Apotheken aus zu versorgen ist, wird in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Ermittlungsmethode ausnahmsweise die so genannte "Divisionsmethode" zugelassen (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis vom
  24. Juli 2004 und die dort zitierte Vorjudikatur). Machen besondere Gründe eine Zuordnung konkreter Kundenpotentiale zu einer Apotheke nach den Gesichtspunkten der örtlichen Nähe und Erreichbarkeit unmöglich, ist andererseits aber eindeutig, dass das in Rede stehende Kundenpotential von den Betriebsstätten mehrerer Apotheken aus zu versorgen ist, wird in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Ermittlungsmethode ausnahmsweise die so genannte "Divisionsmethode" zugelassen vergleiche nochmals das zitierte Erkenntnis vom
  25. Juli 2004 und die dort zitierte Vorjudikatur). Diese Methode der gleichteiligen Zurechnung bestimmter Kundenkreise zu den beteiligten Apotheken kann demnach insbesondere in Ansehung der Einwohner solcher Gebiete in Betracht kommen, die in größerer Entfernung von den Betriebsstätten der beteiligten Apotheken und zu diesen in annähernd gleicher Entfernung liegen; in solchen Fällen kann gesagt werden, dass relativ - im Verhältnis zur insgesamt zurückzulegenden Distanz - geringfügige Entfernungsunterschiede keinen Umstand darstellen, der bei lebensnaher Betrachtung für die Zurechnung zur einen oder zur anderen Apotheke den Ausschlag geben könnte. Die Anwendung der Divisionsmethode wurde aber auch in jenem Fall nicht beanstandet, in dem die wesentlich weniger als 500 m betragende Entfernung der Betriebsstätten der beteiligten Apotheken zueinander in einem Stadtzentrum eine andere Zuordnung nahezu unmöglich machte (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  26. April 1999, ZI. 98/10/0426).Diese Methode der gleichteiligen Zurechnung bestimmter Kundenkreise zu den beteiligten Apotheken kann demnach insbesondere in Ansehung der Einwohner solcher Gebiete in Betracht kommen, die in größerer Entfernung von den Betriebsstätten der beteiligten Apotheken und zu diesen in annähernd gleicher Entfernung liegen; in solchen Fällen kann gesagt werden, dass relativ - im Verhältnis zur insgesamt zurückzulegenden Distanz - geringfügige Entfernungsunterschiede keinen Umstand darstellen, der bei lebensnaher Betrachtung für die Zurechnung zur einen oder zur anderen Apotheke den Ausschlag geben könnte. Die Anwendung der Divisionsmethode wurde aber auch in jenem Fall nicht beanstandet, in dem die wesentlich weniger als 500 m betragende Entfernung der Betriebsstätten der beteiligten Apotheken zueinander in einem Stadtzentrum eine andere Zuordnung nahezu unmöglich machte vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  27. April 1999, ZI. 98/10/0426). Zumindest im Bereich der xxx Straße, der xxx Straße und der xxx Straße wären die Einwohner auf die unterschiedlichen Apotheken aufzuteilen. Es gibt keine Anhaltspunkt, dass die Bewohner dieser Gebiete trotz der Nähe zu mehreren anderen Apotheken tatsächlich die Apotheke der Berufungswerberin aufsuchen würden.“ Hinsichtlich dieses ergänzenden Vorbringens wurde eine gutachterliche Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer eingeholt und hat diese in der Stellungnahme vom
  28. März 2014, Zahl: IV-47/4/5-75/15/10-14, zu diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin Folgendes ausgeführt: „ad 1) Bei der Grenzziehung des Versorgungspolygons war - wie von Gesetz und Judikatur gefordert - die Entfernung, die von den zu versorgenden Personen zur jeweils nächstgelegenen öffentlichen Apotheke zurückzulegen ist, ausschlaggebend. Diese Methode wird selbstverständlich in jede Richtung und unter Berücksichtigung sämtlicher umliegender bestehender Apotheken angewendet. Für die Ermittlung dieser Entfernungshalbierungen ist natürlich auch die Betriebsstätte der neu angesuchten Apotheke zu berücksichtigen. Ebenso finden Einbahnregelungen Berücksichtigung. Dies erfolgt im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dadurch, dass für die Zuordnung der zu versorgenden Personen der Durchschnitt aus Hin- und Rückweg zur jeweils nächstgelegenen öffentlichen Apotheke maßgeblich ist. Einbahnstraßen sind in den planlichen Darstellungen der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Kärnten) durch gelbe Pfeile gekennzeichnet. In ständiger Verwaltungspraxis wird unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Apothekengesetznovelle 1984, wonach die Zurücklegung einer derart geringen Entfernung für eine Arzneimittelbesorgung jedermann zugemutet werden kann, bei Entfernungen bis zu 500 Metern auch die kürzest möglichen Fußwegverbindungen bei der Erstellung des Versorgungspolygons berücksichtigt. Bei Entfernungen über 500 Meter werden im Sinne der apothekengesetzlichen Bestimmungen nur ganzjährig befahrbare und durch Kraftfahrzeuge benutzbare Straßenverbindungen berücksichtigt. ad 2.1) Die Wegstrecke zwischen der xxx-Apotheke und der xxx-Apotheke beträgt - auch über den im Vorbringen der xxx-Apotheke angeführten Fußweg - mehr als 1.000 Meter. Dies wird auch im Vorbringen der xxx-Apotheke bestätigt. Somit ist der betreffende Halbierungspunkt jedenfalls mehr als 500 Meter von der jeweils nächstgelegenen Apotheke entfernt. Daher war unter Bezugnahme auf obige Ausführungen (vgl. ad 1) die Entfernungshalbierung über mit Kraftfahrzeugen ganzjährig benutzbare Straßenverbindungen durchzuführen. Der Fußweg über die Glan ist für Kraftfahrzeuge nicht benutzbar (siehe Anlage 1).ad 2.1) Die Wegstrecke zwischen der xxx-Apotheke und der xxx-Apotheke beträgt - auch über den im Vorbringen der xxx-Apotheke angeführten Fußweg - mehr als 1.000 Meter. Dies wird auch im Vorbringen der xxx-Apotheke bestätigt. Somit ist der betreffende Halbierungspunkt jedenfalls mehr als 500 Meter von der jeweils nächstgelegenen Apotheke entfernt. Daher war unter Bezugnahme auf obige Ausführungen vergleiche ad 1) die Entfernungshalbierung über mit Kraftfahrzeugen ganzjährig benutzbare Straßenverbindungen durchzuführen. Der Fußweg über die Glan ist für Kraftfahrzeuge nicht benutzbar (siehe Anlage 1). ad 2.2) Für alle Bewohner des Versorgungspolygons der xxx-Apotheke - somit auch für den Bereich xxx-Straße - ist aufgrund der Entfernung die xxx-Apotheke die nächstgelegene Apotheke. Die Entfernung zur xxx Apotheke ist - wie auch das Vorbringen der xxx-Apotheke bestätigt - weiter (gemäß Angaben der xxx-Apotheke selbst um 25 % weiter). Die Einwohner dieses Bereiches sind somit der xxx-Apotheke zuzuordnen. ad 2.3) Unter Bezugnahme auf die Ausführungen unter Punkt ad 1) ist hier nicht die Entfernungshalbierung auf dem Fußweg, sondern auf für Kraftfahrzeuge ganzjährig benutzbaren Straßen relevant. Selbst die Ausführungen der xxx-Apotheke bestätigen, dass die Wegstrecke vom Gebiet xxx Straße zur beantragten neu zu errichtenden Apotheke deutlich mehr als 500 Meter beträgt, nämlich 850 Meter. ad 2.4) Die von der xxx-Apotheke vorgelegte Entfernungsmessung beruht auf einer Messung des Fußweges. Da dieser zur nächstgelegenen Apotheke - wie auch die Ausführungen der xxx-Apotheke bestätigen - jedenfalls mehr als 500 Meter beträgt, war die Entfernungshalbierung in diesem Bereich auf für Kraftfahrzeuge ganzjährig benutzbaren Straßen durchzuführen. Da dabei auch die im Bereich der xxx Straße bestehenden Einbahnregelungen zu Berücksichtigen waren, weicht hier die in den Polygonen der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Kärnten) dargestellte Entfernungshalbierung von den von der xxx-Apotheke auf dem Fußweg ermittelten ab und ergibt sich im Bereich xxx Straße die in den Polygonen der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Kärnten) dargestellte Entfernungshalbierung. ad 2.5) Die neue Fußgänger-Unterführung beim Bahnhof xxx wurde bei der Erstellung der Polygone bereits berücksichtigt. Da dieser Bereich jedoch auch wieder mehr als 500 Meter von der jeweils nächstgelegenen Apotheke entfernt ist, erfolgt die Ermittlung der Entfernungshalbierung nicht auf dem Fußweg, sondern über auf für Kraftfahrzeuge ganzjährig benutzbaren Straßen (vgl. auch Ausführungen zu ad 1).ad 2.5) Die neue Fußgänger-Unterführung beim Bahnhof xxx wurde bei der Erstellung der Polygone bereits berücksichtigt. Da dieser Bereich jedoch auch wieder mehr als 500 Meter von der jeweils nächstgelegenen Apotheke entfernt ist, erfolgt die Ermittlung der Entfernungshalbierung nicht auf dem Fußweg, sondern über auf für Kraftfahrzeuge ganzjährig benutzbaren Straßen vergleiche auch Ausführungen zu ad 1). Ad 3) Es liegt in der Natur der Sache, dass die Entfernungen zwischen den beiden Apotheken und den Polygongrenzen gleich sind. Die Anwendung der sogenannten „Divisionsmethode" ist gemäß Verwaltungsgerichtshof nur dann zulässig, wenn die Unterschiede in der Erreichbarkeit der untersuchten Apotheken so geringfügig sind, dass sie bei lebensnaher Betrachtung nicht den Ausschlag für die Zurechnung zur einen oder anderen Apotheke geben können (VwGH vom 14.5.2002, ZI. 2001/10/0181). Diese Konstellation ist im konkreten Fall nicht gegeben. Zu diesem Punkt führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  29. Jänner 2008 (ZI. 2006/10/0178) ergänzend aus: „Zu beachten ist, dass die „Divisionsmethode" nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Ihre Anwendung ist daher nicht schon dann angezeigt, wenn die Einwohner eines bestimmten Raumes es zu einer der beteiligten Apotheken nur geringfügig näher haben als zur anderen. Derartige Fallkonstellationen sind im Nahbereich der zwischen den Versorgungsgebieten der beteiligten Apotheken gezogenen Grenze nämlich immer anzutreffen. Im Anwendungsfall der "Divisionsmethode" geht es jedoch darum, besonderen Umständen Rechnung zu tragen, die im Rahmen einer nachvollziehbaren Prognoseentscheidung die Zuweisung einer bestimmten Personengruppe zum Versorgungspotential einer von mehreren beteiligten Apotheken bei lebensnaher Betrachtung unmöglich erscheinen lassen. Der von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachte Umstand, dass bestimmte Bewohner des ihrer Apotheke unter den Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und Erreichbarkeit zugerechneten Versorgungsgebietes es von bestimmten Punkten aus zu ihrer Apotheke nur geringfügig näher hätten als zur Apotheke der mitbeteiligten Partei, ist daher für sich allein noch nicht ausreichend, um das Vorliegen eines Ausnahmefalles annehmen zu können, der die Anwendung der so genannten "Divisionsmethode" rechtfertigt." Auch unter Hinweis auf diese Entscheidung ist im konkreten Fall die „Divisionsmethode" nicht anzuwenden. Weiters hat die Österreicische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Kärnten) die Einwohnerdaten der Versorgungspolygone (siehe Gutachten und Anlagen 2 und 3 der ergänzenden Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Kärnten) vom
  30. Juli 2013) der betroffenen öffentlichen Apotheken mit Stand Jänner 2013 aktualisiert. Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen Apotheke xxx in xxx stellt sich somit (Einwohnerdaten Stand Jänner 2013; vgl Anlage 2) wie folgt dar:Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen Apotheke xxx in xxx stellt sich somit (Einwohnerdaten Stand Jänner 2013; vergleiche Anlage 2) wie folgt dar: Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen Apotheke xxx in xxx stellt sich somit (Einwohnerdaten Stand Jänner 2013; vgl Anlage 2) wie folgt dar:Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen Apotheke xxx in xxx stellt sich somit (Einwohnerdaten Stand Jänner 2013; vergleiche Anlage 2) wie folgt dar: Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen Apotheke xxx in xxx stellt sich somit (Einwohnerdaten Stand Jänner 2013; vgl Anlage 2) wie folgt dar:Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen Apotheke xxx in xxx stellt sich somit (Einwohnerdaten Stand Jänner 2013; vergleiche Anlage 2) wie folgt dar: Aufgrund obiger Ausführungen hält die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Kärnten) ihr Gutachten vom
  31. Juli 2013 vollinhaltlich aufrecht und sieht den Bedarf an der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke von xxx weiterhin als gegeben.“ Aus den dargelegten aktualisierten Daten ergibt sich, dass das verbleibende Versorgungspotential hinsichtlich der ständigen Einwohner bereits über 6.000 zu versorgenden Personen liegt; diese Berechnungen der Österreichischen Apothekerkammer sind schlüssig und nachvollziehbar, sodass das Landesverwaltungsgericht Kärnten von diesen Berechnungen ausgeht. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass die bereits bewilligte öffentliche Apotheke von xxx nicht berücksichtigt worden sei, wurde im Rechtsmittelverfahren eine ergänzende Stellungnahme der Österreichischen Apothekerkammer eingeholt und wird in der Stellungnahme vom
  32. Juli 2014 dazu seitens der Österreichischen Apothekerkammer Folgendes ausgeführt: „Die Karte in der Anlage I zeigt die Versorgungspolygone der xxx-Apotheke und der xxx-Apotheke unter Berücksichtigung der angesuchten neu zu errichtenden Apotheke von xxx. Daraus ist ersichtlich. dass es durch die Eröffnung der xxx Apotheke am
  33. Jänner 2013 von xxx an der Adresse xxx, zu keiner Veränderung des Versorgungsgebietes der xxx-Apotheke kommt. „Die Karte in der Anlage römisch eins zeigt die Versorgungspolygone der xxx-Apotheke und der xxx-Apotheke unter Berücksichtigung der angesuchten neu zu errichtenden Apotheke von xxx. Daraus ist ersichtlich. dass es durch die Eröffnung der xxx Apotheke am
  34. Jänner 2013 von xxx an der Adresse xxx, zu keiner Veränderung des Versorgungsgebietes der xxx-Apotheke kommt. Dies deshalb, weil sich die Versorgungspolygone dieser beiden Apotheken gar nicht berühren (vgl. hierzu nochmals Anlage I). Die Abgrenzung des Polygons der xxx Apotheke im nordwestlichen Teil erfolgt nach wie vor zur xxx-Apotheke und nicht zur xxx-Apotheke, sodass hier die Bewilligung und Eröffnung der xxx Apotheke keinerlei Einfluss auf das Versorgungspolygon der xxx Apotheke hat.Dies deshalb, weil sich die Versorgungspolygone dieser beiden Apotheken gar nicht berühren vergleiche hierzu nochmals Anlage römisch eins). Die Abgrenzung des Polygons der xxx Apotheke im nordwestlichen Teil erfolgt nach wie vor zur xxx-Apotheke und nicht zur xxx-Apotheke, sodass hier die Bewilligung und Eröffnung der xxx Apotheke keinerlei Einfluss auf das Versorgungspolygon der xxx Apotheke hat. Die Österreichische Apothekerkammer (Landesgeschäftsstelle Kärnten) hält daher ihr Gutachten vom
  35. Juli 2013 in Verbindung mit unserer ergänzenden Stellungnahme vom
  36. März 2014 weiterhin aufrecht und sieht den Bedarf an der neu angesuchten Apotheke von xxx als gegeben.“ Diese Ausführungen der Österreichischen Apothekerkammer sind schlüssig und nachvollziehbar, sodass das Landesverwaltungsgericht Kärnten diese Ausführungen der Apothekerkammer dieser Entscheidung zugrunde legt. Aufgrund der dargelegten Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass ausgehend von den schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungen der Österreichischen Apothekerkammer der „xxx Apotheke“ im Falle der Neuerrichtung der gegenständlich beantragten Apothekenkonzession ein Versorgungspotential von über 5.500 zu versorgenden Personen verbleibt; das Vorbringen der Beschwerdeführerin war nicht geeignet, um die Ausführungen der Österreichischen Apothekerkammer zu widerlegen. c.) Hinsichtlich der beschwerdeführenden Apotheke xxx ist Folgendes auszuführen: Im Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom
  37. Feber 2011, Zahl: IV-47/4/4-75/5/10-11, wird hinsichtlich der Apotheke xxx Folgendes ausgeführt: „Für den Fall der Neuerrichtung der angesuchten öffentlichen Apotheke werden nach den ho. vorliegenden Ermittlungsergebnissen und ergänzenden Erhebungen in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen Apotheke xxx in xxx 4.734 ständige Einwohner aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern aufgrund der örtlichen Verhältnisse weiterhin verbleiben. Hierbei wurden die 4.734 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom
  38. Oktober 2010; vgl. Anlage 1) des hellblauen Polygons (vgl. Anlage 2) berücksichtigt. Hierbei wurden die 4.734 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom
  39. Oktober 2010; vergleiche Anlage 1) des hellblauen Polygons vergleiche Anlage 2) berücksichtigt. Die Zuteilung der Personen erfolgte unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher örtlicher Verhältnisse. Im konkreten Fall waren keine geographischen oder verkehrstechnischen Besonderheiten zu beachten, sodass bei der Zuteilung die Entfernung, die von den zu versorgenden Personen zur jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheke zurückzulegen sein wird, ausschlaggebend war. Da die Zahl der weiterhin in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen Apotheke verbleibenden "ständigen Einwohner" 5.500 unterschreitet, sind im konkreten Fall weitere Ermittlungen hinsichtlich zusätzlich zu versorgender Personen gemäß § 10 Abs. 5 ApG erforderlich:Da die Zahl der weiterhin in der Versorgung aus der bestehenden öffentlichen Apotheke verbleibenden "ständigen Einwohner" 5.500 unterschreitet, sind im konkreten Fall weitere Ermittlungen hinsichtlich zusätzlich zu versorgender Personen gemäß Paragraph 10, Absatz 5, ApG erforderlich: Hier sind zunächst die 1.437 ständigen Einwohner (It. Statistik Austria vom
  40. Oktober 2010; vgl. Anlage 1) des mittelblauen Polygons (vgl. Anlage 2) zu berücksichtigen, da für diese Personen die bestehende öffentliche Apotheke xxx in xxx - obwohl außerhalb des 4-km-Polygons - die nächstgelegene Arzneimittelabgabestelle ist. Hier sind zunächst die 1.437 ständigen Einwohner (römisch eins t. Statistik Austria vom
  41. Oktober 2010; vergleiche Anlage 1) des mittelblauen Polygons vergleiche Anlage 2) zu berücksichtigen, da für diese Personen die bestehende öffentliche Apotheke xxx in xxx - obwohl außerhalb des 4-km-Polygons - die nächstgelegene Arzneimittelabgabestelle ist. Weiters sind die 1.540 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom
  42. Oktober 2010; vgl. Anlage 1) des dunkelblauen Polygons (vgl. Anlage 2) trotz bestehen bleibender ärztlicher Hausapotheken in xxx, xxx und xxx teilweise zu berücksichtigen, da für diese Personen die bestehende öffentliche Apotheke xxx in xxx - obwohl außerhalb des 4-km-Polygons - die nächstgelegene öffentliche Apotheke ist. Weiters sind die 1.540 ständigen Einwohner (lt. Statistik Austria vom
  43. Oktober 2010; vergleiche Anlage 1) des dunkelblauen Polygons vergleiche Anlage 2) trotz bestehen bleibender ärztlicher Hausapotheken in xxx, xxx und xxx teilweise zu berücksichtigen, da für diese Personen die bestehende öffentliche Apotheke xxx in xxx - obwohl außerhalb des 4-km-Polygons - die nächstgelegene öffentliche Apotheke ist. Hinsichtlich der Berücksichtigung von ständigen Einwohnern aus Gemeinden, die auch nach Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke von ärztlichen Hausapotheken versorgt werden, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „Feststellungen zu der Frage, in welchem Ausmaß die Bewohner eines Gebietes ihren Arzneimittelbedarf schon bisher bei einer ärztlichen Hausapotheke gedeckt haben, soweit auf den Einzelfall bezogene Ermittlungen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich sind, auch auf allgemeine, für den jeweiligen Fall repräsentative Untersuchungsergebnisse gestützt werden können." (VwGH 2001/10/0135 vom
  44. Mai 2002). Da Ermittlungen im Einzelfall tatsächlich nur mit unvertretbarem Aufwand (Einzelbefragungen hinsichtlich des Arzneimittelbezuges beim Arzt und/oder in der nächstliegenden öffentlichen Apotheke) möglich sind, sah sich die Österreichische Apothekerkammer veranlasst, eine diesbezügliche empirische repräsentative Studie durchzuführen (vgl. beiliegende Studie). Da Ermittlungen im Einzelfall tatsächlich nur mit unvertretbarem Aufwand (Einzelbefragungen hinsichtlich des Arzneimittelbezuges beim Arzt und/oder in der nächstliegenden öffentlichen Apotheke) möglich sind, sah sich die Österreichische Apothekerkammer veranlasst, eine diesbezügliche empirische repräsentative Studie durchzuführen vergleiche beiliegende Studie). Grundlage dieser Studie war das tatsächliche Verhalten der ständigen Einwohner aus 30 Gemeinden, die von ärztlichen Hausapotheken versorgt sind. Anhand einer Analyse der Rezepte in den jeweils nächstliegenden öffentlichen Apotheken konnte festgestellt werden, dass sich 22 % der untersuchten Personen trotz einer vorhandenen ärztlichen Hausapotheke in der nächstliegenden öffentlichen Apotheke mit Arzneimitteln versorgen. Dies ist im Einzelfall auf jeweils einige der folgenden Ursachen zurückzuführen: ● Mehr als 6 % aller in öffentlichen Apotheken eingelösten Verordnungen sind magistrale Verordnungen (Individualzubereitungen des Apothekers). Erfahrungsgemäß werden auch von hausapothekenführenden Ärzten derartige Rezepte gleichermaßen ausgestellt, welche dann aber teilweise in öffentlichen Apotheken eingelöst werden. ● Bei ärztlichen Hausapotheken gibt es Urlaubssperren sowie Sperren aufgrund der Erkrankung des hausapothekenführenden Arztes. Geht man nur von einer fünf- bis sechswöchigen Abwesenheit des hausapothekenführenden Arztes aus, so entspricht dies ca. 10 % eines Kalenderjahres. In dieser Zeit sind die Patienten gezwungen, andere Ärzte (ohne ärztliche Hausapotheke) aufzusuchen, deren Verschreibungen dann in einer öffentlichen Apotheke einzulösen sind. ● Ein weiteres Argument, das den Bedarf nach einer öffentlichen Apotheke untermauert, sind die günstigeren Öffnungszeiten einer öffentlichen Apotheke, denn dadurch ist man nicht an die meist nur kurzen Ordinationszeiten des hausapothekenführenden Arztes gebunden. ● Weiters ist festzustellen, dass auch während der Zeit, in der sich der hausapothekenführende Arzt bei Hausbesuchen befindet, keine Abgabe von Medikamenten aus der Ordination des hausapothekenführenden Arztes erfolgen darf. ● Nach Facharztbesuchen werden häufig öffentliche Apotheken aufgesucht. ● Ebenso spricht der steigende Anteil der Selbstmedikation für eine verstärkte Inanspruchnahme der öffentlichen Apotheke auch von Personen, in deren Wohnsitzgemeinde eine ärztliche Hausapotheke besteht. ● Darüber hinaus verfügen öffentliche Apotheken im Normalfall über ein wesentlich breiteres Sortiment, insbesondere auch im Bereich der nicht rezeptpflichtigen Arzneimittel. Der in dieser Studie ermittelte Prozentsatz gilt nach ho. Auffassung für ganz Österreich, da in der Untersuchung 7 von 8 relevanten Bundesländer (in Wien bestehen keine ärztlichen Hausapotheken) berücksichtigt waren. Die Tatsache, dass die Abweichungen der Einzelergebnisse in den in der Studie jeweils untersuchten Fällen nur gering waren und nicht auf regionale Besonderheiten, sondern auf subjektive Verhaltensweisen der Bevölkerung zurückzuführen waren, spricht für die Anwendung des ermittelten Gesamtprozentsatzes auch für den konkreten Einzelfall. Die 1.540 ständigen Einwohner im dunkelblauen Polygon sind demnach - trotz bestehen bleibender ärztlicher Hausapotheken in xxx, xxx und xxx - zu 22 % (= 339 Personen) dem Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen Apotheke xxx in xxx zuzurechnen. Im oben umschriebenen Versorgungsgebiet haben 471 Personen ihren Zweitwohnsitz (hellblaues Polygon: = 334 Personen mit Zweitwohnsitz; mittelblaues Polygon: = 109 Personen mit Zweitwohnsitz; dunkelblaues Polygon: 28 Personen mit Zweitwohnsitz (aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in xxx, xxx und xxx werden die 128 Personen mit Zweitwohnsitz im dunkelblauen Polygon zu 22 % berücksichtigt); It. Statistik Austria vom
  45. Oktober 2010; vgl. Anlage 1). Diese Personen sind je nach Inanspruchnahme des Zweitwohnsitzes aliquot zu berücksichtigen. Im oben umschriebenen Versorgungsgebiet haben 471 Personen ihren Zweitwohnsitz (hellblaues Polygon: = 334 Personen mit Zweitwohnsitz; mittelblaues Polygon: = 109 Personen mit Zweitwohnsitz; dunkelblaues Polygon: 28 Personen mit Zweitwohnsitz (aufgrund der bestehen bleibenden ärztlichen Hausapotheken in xxx, xxx und xxx werden die 128 Personen mit Zweitwohnsitz im dunkelblauen Polygon zu 22 % berücksichtigt); römisch eins t. Statistik Austria vom
  46. Oktober 2010; vergleiche Anlage 1). Diese Personen sind je nach Inanspruchnahme des Zweitwohnsitzes aliquot zu berücksichtigen. Die Ermittlung, in welchem Umfang durch die Gruppe der Zweitwohnungsbesitzer der Bedarf an einer öffentlichen Apotheke mitbegründet wird, ist im Einzelfall mangels vorhandener Daten nur mit unvertretbarem Aufwand möglich (Einzelbefragungen). Aus diesem Grund hat die Österreichische Apothekerkammer im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH, ZI. 2001/10/0105 vom
  47. April 2002) eine Studie beim Fessel-GFK-Institut für Marktforschung (siehe beiliegende Studie 02/143.868) in Auftrag gegeben, die einerseits die durchschnittliche Nutzungsdauer von Zweitwohnsitzen - differenziert nach städtischen, ländlichen und Fremdenverkehrs-Gebieten - erhebt und andererseits feststellt, in welchem Ausmaß Zweitwohnungsbesitzer Apothekenleistungen in der dem Zweitwohnsitz nächstgelegenen Apotheke in Anspruch nehmen. Aus diesem Grund hat die Österreichische Apothekerkammer im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH, ZI. 2001/10/0105 vom
  48. April 2002) eine Studie beim Fessel-GFK-Institut für Marktforschung (siehe beiliegende Studie 02/143.868) in Auftrag gegeben, die einerseits die durchschnittliche Nutzungsdauer von Zweitwohnsitzen - differenziert nach städtischen, ländlichen und Fremdenverkehrs-Gebieten - erhebt und andererseits feststellt, in welchem Ausmaß Zweitwohnungsbesitzer Apothekenleistungen in der dem Zweitwohnsitz nächstgelegenen Apotheke in Anspruch nehmen. Diese Erhebung basiert auf einer Sekundäranalyse einer Studie, die das Fessel-GFK-Institut für Marktforschung bereits im Jahr 1997 im Auftrag der Österreichischen Apothekerkammer durchgeführt hat. Befragt wurden dabei insgesamt 4.000 Österreicherinnen und Österreicher ab 16 Jahre. Für die Sekundäranalyse wurden zunächst die Gemeinden, in denen die Befragten mit Zweitwohnsitzen ihren Zweitwohnsitz haben, in vier Gruppen klassifiziert (anhand der Postleitzahlen): ● Fremdenverkehrsgemeinden (Verhältnis Fremdennächtigungen pro Jahr zu Hauptwohnsitzen mindestens 10:1) ● Wien ● Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern (welche sich nicht in einem Umkreis von 20 Straßenkilometern um eine Gemeinde mit mehr als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen befinden), exklusive Fremdenverkehrsgemeinden und ● Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern (Gemeinden mit mehr als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen bzw. Gemeinden mit weniger als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen, die in einem Straßenverbindungs-Umkreis von 20 km um solche Gemeinden gelegen sind), exklusive Wien und Fremdenverkehrsgemeinden Nach diesen Segmentierungsmerkmalen wurde dann eine Verrechnung des Datenbestandes in Hinblick auf die Nutzungsdauer des Zweitwohnsitzes pro Jahr vorgenommen. Diese Datenanalyse hat das folgende Ergebnis erbracht. Die durchschnittliche Nutzungsdauer des Zweitwohnsitzes (Mittelwerte der tagesgenauen Erhebung) pro Jahr beträgt im Durchschnitt über alle Zweitwohnsitz-Gemeindetypen 47,1 Tage und im Detail ● in Fremdenverkehrsgemeinden 38,9 Tage ● in Wien 46,6 Tage ● in Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern 47,9 Tage ● in Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern 51,3 Tage Umgerechnet in Prozent beträgt die Nutzung von Zweitwohnsitzen in ● Fremdenverkehrsgemeinden (Verhältnis Fremdennächtigungen pro Jahr zu Hauptwohnsitzen mindestens 10:1) 10,7 % ● Wien 12,8 % ● Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern (welche sich nicht in einem Umkreis von 20 Straßenkilometern um eine Gemeinde mit mehr als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen befinden), exklusive Fremdenverkehrsgemeinden 13,1 % ● Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern (Gemeinden mit mehr als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen bzw. Gemeinden mit weniger als 20.000 gemeldeten Hauptwohnsitzen, die in einem Straßenverbindungs-Umkreis von 20 km um solche Gemeinden gelegen sind), exklusive Wien und Fremdenverkehrsgemeinden 14,1 % Zusätzlich zur durchschnittlichen Nutzungsdauer des Zweitwohnsitzes ermöglicht die Sekundäranalyse aber auch Aussagen zur Häufigkeit eines Apothekenbesuchs am Zweitwohnsitz. Die Nutzer von Zweitwohnsitzen besuchen im Schnitt 1,01 mal pro Jahr eine Apotheke an ihrem Zweitwohnsitz. Verglichen mit der - oben beschriebenen - Nutzungshäufigkeit des Zweitwohnsitzes pro Jahr, erbringt das eine Nutzungswahrscheinlichkeit pro Aufenthaltstag von 0,
  49. Dieser Wert entspricht exakt der Apotheken-Nutzungswahrscheinlichkeit der Gesamtbevölkerung an ihrem Hauptwohnsitz. Dort liegt der Wert bei 0,021368 und errechnet sich aus durchschnittlich 7,8 Apothekenbesuchen pro Jahr gebrochen durch 365 mögliche Nutzungstage. Die 471 Personen mit Zweitwohnsitz des oben angeführten Versorgungsgebietes sind demnach zu 14,1 % (= 66 „Einwohnergleichwerte") dem Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen Apotheke xxx in xxx zuzurechnen. Das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen Apotheke xxx in xxx stellt sich somit wie folgt dar: Aus dieser Berechnung der Österreichischen Apothekerkammer ergibt sich, dass bereits aufgrund der Anzahl der ständigen Einwohner das Versorgungspotential der bestehenden öffentlichen Apotheke xxx deutlich über 5.500 zu versorgenden Personen liegt; diese Berechnungen der Österreichischen Apothekerkammer sind aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten schlüssig und nachvollziehbar. Hinsichtlich des Vorbringens, dass das Gutachten der Apothekerkammer im Widerspruch zu den Ausführungen der Apothekerkammer im Verfahren xxx stehe, wurde im Rechtmittelverfahren eine ergänzende Stellungnahme der Apothekerkammer eingeholt. In der Stellungnahme vom
  50. Dezember 2012, Zl. IV-47/4/4-75/10/12, hat die Apothekerkammer ausgeführt, „dass sich im Verfahren von xxx die beantragte Betriebsstätte westlich der Apotheke xxx und im Verfahren xxx östlich davon befindet“. Somit konnte die Apothekerkammer die unterschiedlichen Ausführungen in den Verfahren hinreichend aufklären (unterschiedliche Betriebsstandorte). Hinsichtlich des Vorbringens, dass das Gutachten der Apothekerkammer im Widerspruch zu den Ausführungen der Apothekerkammer im Verfahren xxx stehe, wurde im Rechtmittelverfahren eine ergänzende Stellungnahme der Apothekerkammer eingeholt. In der Stellungnahme vom
  51. Dezember 2012, , Zl. IV-47/4/4-75/10/12, hat die Apothekerkammer ausgeführt, „dass sich im Verfahren von xxx die beantragte Betriebsstätte westlich der Apotheke xxx und im Verfahren xxx östlich davon befindet“. Somit konnte die Apothekerkammer die unterschiedlichen Ausführungen in den Verfahren hinreichend aufklären (unterschiedliche Betriebsstandorte). Dass aufgrund der von der Apothekerkammer herangezogenen Studie teilweise (22 %) Einwohner aus Gebieten mit einer bestehend bleibenden ärztlichen Hausapotheke zum Versorgungspotential einer Apotheke hinzugerechnet werden, wird auch durch die Judikatur des VwGH (vgl. zB VwGH 14.5.2002, 2001/10/0135 und VwGH 21.5.2008, 2007/10/0029) bekräftigt. Im vorliegenden Fall ist noch anzumerken, dass die Grenze von 5.500 zu versorgenden Personen auch bei Nichtberücksichtigung der Einwohner aus dem dunkelblauen Polygon (siehe Gutachten der Apothekerkammer) deutlich überschritten wird. Dass aufgrund der von der Apothekerkammer herangezogenen Studie teilweise (22 %) Einwohner aus Gebieten mit einer bestehend bleibenden ärztlichen Hausapotheke zum Versorgungspotential einer Apotheke hinzugerechnet werden, wird auch durch die Judikatur des VwGH vergleiche zB VwGH 14.5.2002, 2001/10/0135 und VwGH 21.5.2008, 2007/10/0029) bekräftigt. Im vorliegenden Fall ist noch anzumerken, dass die Grenze von 5.500 zu versorgenden Personen auch bei Nichtberücksichtigung der Einwohner aus dem dunkelblauen Polygon (siehe Gutachten der Apothekerkammer) deutlich überschritten wird. Daher ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet ist, um einen Versagungsgrund für die beantragte Konzession darzulegen. Zusammenfassung: Aufgrund der dargelegten Erwägungen ist festzuhalten, dass die Zahl der von den Betriebsstätten der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken, die gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom
  52. November 2011, Zahl: Mag.Zl. BGB-201/5/10, Berufung (nunmehr: Beschwerde) eingelegt haben, - sofern sich die Neuerrichtung der beantragten Apotheke überhaupt auf das Versorgungspotenzial auswirkt - weiterhin ein Versorgungspotential iSd § 10 Abs. 2 Z 3 ApG von über 5.500 zu versorgenden Personen aufweisen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Aufgrund der dargelegten Erwägungen ist festzuhalten, dass die Zahl der von den Betriebsstätten der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken, die gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom
  53. November 2011, Zahl: Mag.Zl. BGB-201/5/10, Berufung (nunmehr: Beschwerde) eingelegt haben, - sofern sich die Neuerrichtung der beantragten Apotheke überhaupt auf das Versorgungspotenzial auswirkt - weiterhin ein Versorgungspotential iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG von über 5.500 zu versorgenden Personen aufweisen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KUVS.16.19.39.2012

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