Vm § 33 Abs. 1 ASVG, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 3.6.2014, Zahl: BG-SK-303/340/14, wegen Verwaltungsübertretungen
Paragraph 111, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt: I.römisch eins.
GVG, wird der Beschwerde
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, wird der Beschwerde F o l g e g e g e b e n , das angefochtene Straferkenntnis a u f g e h o b e n und das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren
GVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG und das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG e i n g e s t e l l t . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die belangte Behörde der nunmehrigen Beschwerdeführerin zur Last, sie habe es als Organisatorin des Catering-Services im Zuge der Veranstaltung „xxx 60 Jahre xxx", zu verantworten, dass sie als Dienstgeber 1.) die Dienstnehmerin xxx, am 07.06.2013 nachmittags mit Vorbereitungsarbeiten sowie am 08.06.2013 von 07:00 Uhr bis 19:45 Uhr für Servicetätigkeiten und das Zubereiten von Speisen 2.) die Dienstnehmerin xxx, am 08.06.2013 von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr für das Zubereiten von Speisen 3.) die Dienstnehmerin xxx, am 07.06.2013 von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie am 08.06.2013 von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr für Servicetätigkeiten und Vorbereitungsarbeiten 4.) die Dienstnehmerin xxx, am 08.06.2013 von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr als Thekenkraft 5.) die Dienstnehmerin xxx, am 07.06.2013 nachmittags sowie am 08.06.2013 von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr für Servicetätigkeiten, Zubereiten von Speisen, Reinigungs- und Vorbereitungsarbeiten am 07.06.2013 nachmittags sowie am 08.06.2013 von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr für Servicetätigkeiten, Zubereiten von Speisen, Reinigungs- und , Vorbereitungsarbeiten 6.) die Dienstnehmerin xxx, am 07.06.2013 von 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr sowie am 08.06.2013 von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr für das Zubereiten von Speisen 7.) die Dienstnehmerin xxx, geb. 19.03.1995, am 08.06.2013 von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr als Thekenkraft (Ausschank alkoholfreier Getränke) 8.) den Dienstnehmer xxx, am 08.06.2013 von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr für Reinigungsarbeiten und das Abservieren am 08.06.2013 von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr für Reinigungsarbeiten und das, Abservieren 9.) die Dienstnehmerin xxx, am 07.06.2013 ohne genaue Zeitangabe sowie am 08.06.2013 von 08:00 Uhr bis 22:30 Uhr für Servicetätigkeiten im VIP-Zelt und Vorbereitungsarbeiten 10.) die Dienstnehmerin xxx, am 08.06.2013 von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr als Thekenkraft (Ausschank von Cola und weißen Spritzer) 11.) die Dienstnehmerin xxx, am 08.06.2013 von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr als Küchenhilfe und für Abbauarbeiten am 08.06.2013 von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr als Küchenhilfe und für , Abbauarbeiten 12.) die Dienstnehmerin xxx, am 07.06.2013 von 14:00 Uhr bis ca. 16:00 Uhr sowie am 08.06.2013 von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr für das Zubereiten von Speisen und Aufbauarbeiten am 07.06.2013 von 14:00 Uhr bis ca. 16:00 Uhr sowie am 08.06.2013 von , 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr für das Zubereiten von Speisen und Aufbauarbeiten 13.) den Dienstnehmer xxx, geb. 26.02.1995, zumindest am 08.06.2013 ohne genaue Zeitangabe für Hilfsarbeiten und die Ausgabe von Speisen 14.) die Dienstnehmerin xxx, am 08.06.2013 von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr für Servicetätigkeiten im VIP- Bereich am 08.06.2013 von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr für Servicetätigkeiten im VIP-, Bereich 15.) die Dienstnehmerin xxx, geb. 12.10.1994, am 08.06.2013 von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr für Getränke ausschenken 16.) die Dienstnehmerin xxx, am 07.06.2013 ca. vier Stunden sowie am 08.06.2013 von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr für das Zubereiten von Speisen in der Showküche und dem Vorbereiten von Speisen am 07.06.2013 ca. vier Stunden sowie am 08.06.2013 von 07:00 Uhr bis, 19:00 Uhr für das Zubereiten von Speisen in der Showküche und dem , Vorbereiten von Speisen 17.) die Dienstnehmerin xxx, am 08.06.2013 von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr für Vorbereitungsarbeiten und Servicetätigkeiten am 08.06.2013 von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr für Vorbereitungsarbeiten und , Servicetätigkeiten 18.) die Dienstnehmerin xxx, am 07.06.2013 von 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr sowie am 08.06.2013 von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr für Servicetätigkeiten und als Küchenhilfe 19.) die Dienstnehmerin xxx, am 08.06.2013 von 07:30 Uhr bis 20:30 Uhr für Servicetätigkeiten und das Zubereiten von Speisen am 08.06.2013 von 07:30 Uhr bis 20:30 Uhr für Servicetätigkeiten und das , Zubereiten von Speisen 20.) die Dienstnehmerin xxx, am 08.06.2013 von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr für das Zubereiten von Speisen 21.) die Dienstnehmerin xxx, am 08.06.2013 von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr für das Zubereiten von Speisen, Aufräum- und Reinigungsarbeiten 22.) die Dienstnehmerin xxx, am 07.06.2013 von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr sowie am 08.06.2013 von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr für Servicetätigkeiten und Aufbauarbeiten 23.) die Dienstnehmerin xxx, am 06.06.2013 für zwei bis drei Stunden sowie am 08.06.2013 von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr für das Zubereiten von Speisen im VIP-Zelt und Vorbereitungsarbeiten 24.) die Dienstnehmerin xxx, am 08.06.2013 von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr für das Servieren von Getränken 25.) die Dienstnehmerin xxx, am 08.06.2013 von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr für Servicearbeiten 26.) die Dienstnehmerin xxx, am 08.06.2013 von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr für das Ausschenken von Getränken (Ausschank von Bier) am 08.06.2013 von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr für das Ausschenken von , Getränken (Ausschank von Bier) 27.) die Dienstnehmerin xxx, am 07.06.2013 von 13:30 Uhr bis 17:00 Uhr sowie am 08.06.2013 von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr für Servicetätigkeiten und Aufbauarbeiten 28.) die Dienstnehmerin xxx, am 08.06.2013 von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr für Vorbereitungsarbeiten und das Abräumen von Geschirr 29.) die Dienstnehmerin xxx, am 08.06.2013 von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr für das Zubereiten von Speisen 30.) die Dienstnehmerin xxx, am 08.06.2013 von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr für Aufräumarbeiten und das Zubereiten von Speisen 31.) die Dienstnehmerin xxx, am 08.06.2013 von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr für das Zubereiten von Speisen 32.) die Dienstnehmerin xxx, am 08.06.2013 von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr für das Zubereiten von Speisen 33.) den Dienstnehmer xxx, am 08.06.2013 von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr für Servicetätigkeiten und Koordinierungsarbeiten (als Serviceleiter) 34.) den Dienstnehmer xxx, am 08.06.2013 von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr für Servicearbeiten und Essensausgabe zwar beschäftigt, jedoch nicht vor Arbeitsbeginn zur Sozialversicherung beim berechtigten Krankenversicherungsträger - xxx – angemeldet habe. Dies obwohl § 33 ASVG anordnet, dass Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden haben. Dies obwohl Paragraph 33, ASVG anordnet, dass Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden haben. Sie habe dadurch die Rechtsvorschriften (ad 1. - ad. 34.) der § 111 Abs. 1 ASVG i.V.m. § 33 Abs. 1 ASVG, BGBI. Nr. 189/1955 idF BGBI. I Nr. 31/2007 verletzt und wurde über sie (ad 1. – ad 34.)
den §§ 111 ASVG iVm 19 VStG eine Geldstrafe (ad
den Paragraphen 111, ASVG in Verbindung mit 19 VStG eine Geldstrafe (ad
Sd ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelpersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgeltes verweist. Dienstnehmer ist
2 ASVG derjenige, der in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Bei zutreffender Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde zu der Feststellung gelangen müssen, dass. ein Arbeitsverhältnis zwischen der Beschuldigen und den bei der Veranstaltung tätigen Schülerinnen nicht vorgelegen hat.
Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber iSd ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelpersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgeltes verweist. Dienstnehmer ist
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG derjenige, der in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Bei zutreffender Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde zu der Feststellung gelangen müssen, dass. ein Arbeitsverhältnis zwischen der Beschuldigen und den bei der Veranstaltung tätigen Schülerinnen nicht vorgelegen hat. Auszugehen ist nämlich davon, dass zwischen Vorgenannten zu keinem Zeitpunkt die Intention bestanden hat, ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Schülerinnen für den xxx als Arbeitgeber tätig. wurden. So ist es auch dieser gewesen, welcher die Arbeitszeit vorgegeben hat und der Weisungen in Bezug auf den Ablauf der zu erbringenden Arbeitsleistungen erteilte, die von der Beschuldigten und deren Lehrerkolleginnen dann weiter gegeben wurden. Auszugehen ist ferner davon, dass eine Entgelt- bzw. Lohnzahlungsverpflichtung der Beschuldigten nicht bestanden hat, sondern Schuldner der Lohnbeträge ausschließlich der xxx gewesen ist. Kennzeichnend für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ist es aber, dass der Verpflichtung des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber seine- Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, die Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber steht, dem Arbeitnehmer einen vom Erfolg unabhängigen Lohn zu bezahlen. Wenn die belangte Behörde die Verantwortung der Beschuldigten, wonach sie den seinerzeitigen Marketingleiter des xxx, xxx, ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer Anmeldung der Schülerinnen bei der Sozialversicherung unter der Anmerkung hingewiesen hat, dass der xxx als Dienstgeber fungiert und dies nunmehr als Schutzbehauptung gewertet wird, dies mit der Begründung, dass sowohl xxx als auch xxx übereinstimmend erklärt haben, dass eine Anmeldung der Arbeitskräfte durch den xxx niemals Thema gewesen sei und dass das gesamte Catering als eine vom xxx zugekaufte Serviceleistung anzusehen wäre, so kann von einer nachvollziehbaren plausiblen Beweiswürdigung in Bezug auf die Feststellung widersprechender Beweisergebnisse nicht einmal ansatzweise ausgegangen werden. Zunächst ist hierbei anzumerken, dass xxx bei den zwischen der Beschuldigten und xxx geführten Unterredungen nicht zugegen gewesen ist und sie somit aus unmittelbarer Wahrnehmung keine Kenntnis über die Gesprächsinhalte der beiden Vorgenannten haben kann. Faktum ist ferner, dass die Beschuldigte im Zusammenhang mit der xxx- Veranstaltung auch nicht in Gesprächskontakt gestanden hat, nämlich was die Abwicklung der xxx-Veranstaltung betrifft. Allein aus dem Umstand, dass die Angaben der Beschuldigten von xxx bzw. xxx in Abrede gestellt werden, kann nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass damit die Verantwortung der Beschuldigten als widerlegt anzusehen ist. Die belangte Behörde verkennt nämlich, dass xxx bzw. xxx ein zweifelsohne nicht bestreitbares wirtschaftliches Interesse daran haben, dass die Dienstgebereigenschaft der Beschuldigten festgestellt wird, da eine Verneinung derselben dazu führen würde, dass die Dienstgebereigenschaft beim xxx „hängen bleibt" und somit dieser für den Umstand der Nichtanmeldung der Schülerinnen zur Sozialversicherung zur Rechenschaft gezogen werden würde. Eine Beweiswürdigung, weshalb der Beschuldigten in Bezug auf deren Angaben eine Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen ist, lässt die angefochtene Entscheidung gänzlich vermissen. Faktum ist, dass die Beschuldigte xxx ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Anmeldung der Schülerinnen zur Sozialversicherung hingewiesen hat bzw. von ihr angemerkt wurde, dass der xxx als Dienstgeber fungiert. Faktum ist ferner, dass auch schon zuvor, immer wieder Veranstalter bzw. Gewerbetreibende über die xxx SchülerInnen für Dienstleistungen rekrutiert haben und der jeweilige Veranstalter dann stets als Dienstgeber fungiert hat. Für die Beschuldigte hat im konkreten Fall nicht die geringste Veranlassung bestanden, in Bezug auf den xxx entgegen den von ihr gepflogenen Usancen vorzugehen bzw. selber als Dienstgeber zu fungieren. Dass eine Anmeldung der Schülerinnen durch den xxx unterblieben ist, dürfte wohl in budgetären Gründen gelegen. haben, zumal ja das Ersuchen xxx als verantwortlichen Organisator der Veranstaltung auch in Bezug auf die Speiseverköstigung der Gäste behilflich zu sein, schon damit gegenüber der Beschuldigten begründet wurde, dass das Budget nahezu ausgeschöpft wäre bzw. er dem Trugschluss unterlegen ist, dass den xxx sowieso niemand anzeigen werde. Es ist daher xxx gewesen, der die Nichtanmeldung der Schüler bewusst in Kauf genommen hat. Die belangte Behörde unterstellt der Beschuldigten als private Organisatorin eines Catering Service eingeschritten zu sein. Auch diese Feststellung ist unrichtig und mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht in Einklang zu bringen. Tatsache ist, dass „lediglich" die zum Einsatz gebrachten Schülerinnen entlohnt wurden. Wäre die Beschuldigte tatsächlich als Inhaberin eines Betriebes bzw. als Dienstgeberin eingeschritten, so ist es wohl mehr als naheliegend, dass sie in diesem Fall auch für ihre Person und die Lehrerkollegenschaft eine angemessene Entlohnung eingefordert hätte bzw. die Essenszubereitung, deren Materialkosten im Übrigen zur Gänze vom xxx direkt den Lieferanten bezahlt wurden, nicht ohne einen Aufschlag vorgenommen worden wären. Dass die Beschuldigte und deren Kollegenschaft Vorort eingeschritten sind, hat ausschließlich in pädagogischen Erwägungen gegründet, wie dies auch von Lehrerin xxx sowie von xxx sowie xxx bestätigt werden kann, deren Einvernahme beantragt wird. Auch aus den Angaben des Direktors der xxx, xxx, lassen sich die Angaben der Beschuldigten keineswegs widerlegen. Die Beschuldigte hat xxx angezeigt, dass Schülerinnen der xxx bei der xxx-Veranstaltung der 60-Jahrfeier einschreiten werden, wobei zum Zeitpunkt der Mitteilung, für die Beschuldigte vollkommen klar gewesen ist, dass der xxx in dem Zusammenhang als Dienstgeber fungiert. Dass dessen ungeachtet eine entsprechende Mitteilung an den Direktor erfolgte, gründet darin, dass die Beschuldigte zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich die xxx bei der Veranstaltung auch entsprechend präsentieren bzw. Öffentlichkeitsarbeit leisten kann. Dieser Auffassung ist jedenfalls auch Direktor xxx gewesen, zumal ja von der Schule Banner mit dem Namenszug der Schule zur Verfügung gestellt und auf dem xxx-Areal aufgestellt wurden. Auch ist der Direktor aus dieser Erwägung bei der Veranstaltung auch anwesend gewesen, ebenso wie der Direktor der xxx, xxx, wobei die ergänzende Einvernahme der beiden Direktoren beantragt wird. Die Beschuldigte ist davon ausgegangen, dass es sich im weitesten Sinn, wenn auch nicht im Sinne des § 13a Schulunterrichtsgesetz, um eine schulbezogene Veranstaltung handelt, zumal die von den Schülern gesetzten Tätigkeiten durchaus Bildungs- und Lehraufgaben, wie sie für die Gegenstände Küche und Service festgelegt sind, im Einklang gebracht werden können. So ist es Ziel, dass den Schülern Produktionstechniken der Groß- und Restaurantküche vermittelt werden bzw. sie Großküchenpraxis vermittelt erhalten. Diesbezüglich wird die Einvernahme des xxx sowie die Einvernahme von xxx, beide p.a. des Landesschulrates für Kärnten, xxx beantragt. Die Beschuldigte ist davon ausgegangen, dass es sich im weitesten Sinn, wenn auch nicht im Sinne des Paragraph 13 a, Schulunterrichtsgesetz, um eine schulbezogene Veranstaltung handelt, zumal die von den Schülern gesetzten Tätigkeiten durchaus Bildungs- und Lehraufgaben, wie sie für die Gegenstände Küche und Service festgelegt sind, im Einklang gebracht werden können. So ist es Ziel, dass den Schülern Produktionstechniken der Groß- und Restaurantküche vermittelt werden bzw. sie Großküchenpraxis vermittelt erhalten. Diesbezüglich wird die Einvernahme des xxx sowie die Einvernahme von xxx, beide p.a. des Landesschulrates für Kärnten, xxx beantragt. Tatsache ist auch, dass die Zu- bzw. Vorbereitung der bei der Veranstaltung verabreichten Käsnudel auch im Rahmen des regulären Unterrichtes erfolgt ist. Wäre die Beschuldigte tatsächlich als private Cateringorganisatorin eingeschritten, so wäre es ihr vollkommen fremd gewesen, den Schulunterricht für quasi private Zwecke zu nutzen. Dass die Beschuldigte die Schule präsentieren wollte, ist auch dem Direktor xxx hinlänglich bekannt gewesen, in welchem Zusammenhang dessen ergänzende zeugenschaftliche Einvernahme beantragt wird. Die Dienstgebereigenschaft der Beschuldigten ist auch insofern zu verneinen, als diese mit keinem der Schüler eine Lohnvereinbarung getroffen hat. Vielmehr wurde von der Beschuldigten den Schülern lediglich mitgeteilt, dass der xxx noch Mitarbeiter für die Abhaltung der Veranstaltung sucht und dass von diesem pro Arbeitsstunde € 10,-- bezahlt werden. Die Beschuldigte hat sohin stets darauf hingewiesen, dass die Bezahlung durch den xxx erfolgt und war es ja auch grundsätzlich angekündigt, dies wiederum von xxx, dass am Ende der Veranstaltung direkt eine Auszahlung durch den xxx an die Schülerinnen erfolgen wird. Die Auszahlung der Lohnbeträge an die Schülerinnen durch die Beschuldigte, erfolgte einzig und ausschließlich, da der xxx seiner übernommenen Verpflichtung nicht nachgekommen ist und die Schülerinnen vor Ferienbeginn auf das Geld zugewartet haben. Auszugehen .ist jedenfalls davon, dass die Beschuldigte eine Fremdschuld, nämlich jene des xxx bediente. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte Arbeitskräfte angeworben hat. Faktum ist vielmehr, dass eine Anwerbung zunächst durch den Sohn des xxx, einem Schüler der xxx, auf Betreibung seines Vaters erfolgte und die Beschuldigte in der Folge lediglich Anfrage genommen hat, wer bereit wäre, für den xxx zu arbeiten. Diesbezüglich wird auch noch die Einvernahme der Schülerinnen xxxx, xxx sowie xxx beantragt. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschuldigten ist anzugeben, dass diese ein durchschnittliches Einkommen von rund € 3.500,--netto zahlbar 14 mal pro Jahr ins Verdienen bringt und das sie an Vermögen Eigentümerin einer Liegenschaft repräsentiert durch das Haus xxx ist. Ferner ist die Beschuldigte für ihren 25 jährigen Sohn, der Student ist, sorgepflichtig. Die Strafe ist keinenfalls schuldangemessen bzw. als überhöht zu werten. Schon im Hinblick auf den Umstand, dass die Beschuldigte unbescholten ist, hätte jedenfalls mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden können. Die Beschwerde erscheint sohin berechtigt, es werden sohin gestellt die A n t r ä g e eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die oben genannten Personen zeugenschaftlich einzuvernehmen und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, jedenfalls aber die verhängte Geldstrafe schuldangemessen herab zu setzen.“ Die belangte Behörde, der Bürgermeister der Stadt Klagenfurt am Wörthersee, hat den Verwaltungsstrafakt zur weiteren Entscheidung vorgelegt.Die belangte Behörde, der Bürgermeister der Stadt Klagenfurt am Wörthersee, , hat den Verwaltungsstrafakt zur weiteren Entscheidung vorgelegt. Die mitbeteiligte Partei, das Finanzamt Klagenfurt am Wörthersee, beantragt die Beschwerde abzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen: Die Beschwerdeführerin ist Lehrerin an der xxxx in xxxx und Fachvorständin für den gastronomischen Fachbereich. Sie hat die Unterrichtsfächer Küche, Service und Betriebsorganisation. Im Zuge ihrer Tätigkeit treten ständig Betriebe wegen Aushilfstätigkeiten an sie heran. Sie betreibt kein Catering-Service. Am 8.6.2013 fand die Feier des xxx „60 Jahre xxx“ statt. Damaliger Marketingeiter und Organisator dieser Feier war seitens des xxx xxx. xxx, der Sohn xxx, besuchte in diesem Zeitraum ebenfalls die xxx. Sein Vater hat ihn gefragt, ober er Jemanden wüsste, der beim Fest des xxx mitarbeiten will. Er hat in seiner Klasse gefragt, wer mitarbeitet und hat er auf Anweisung seines Vaters vorgebracht, dass die Schüler € 10,-- pro Stunde bekommen werden. Die Beschwerdeführerin hat durch xxx erfahren, dass für die Feier Personal rekrutiert wird. In der Folge hat sich dann, glaublich am 28.5.2013, xxx an die Beschwerdeführerin mit der Bitte gewandt, 20 Schüler zu finden. Im Zuge dieses Gespräches hat die Beschwerdeführerin xxx mitgeteilt, dass die Schüler anzumelden sind. Unmittelbar darauf kam xxx nochmals zu ihr und besprach mit ihr die Ausdehnung der Organisation insoweit, dass auch Essen zubereitet und serviert werden sollte. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin den Direktor xxx informiert und hatte die Beschwerdeführerin 8 Tage Zeit, um die Organisation durchzuführen. Eine Schulveranstaltung im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes durchzuführen, war nicht mehr möglich. Die Schüler haben in der xxx Käsnudel für die Veranstaltung im Rahmen des Unterrichts – mit Wissen des Direktors – gemacht. Grundsätzlich soll den Schülern in dieser Schule unter Anderem auch Praxisnähe vermittelt werden. In der Folge hat dann die Beschwerdeführerin in den einzelnen Klassen Schüler rekrutiert und waren die im angefochtenen Straferkenntnis genannten Schüler sodann vor Ort, entweder in der Schauküche oder bei Serviertätigkeiten. Die Abwäscherin xxx, die ebenfalls in der xxx tätig ist, wurde im Rahmen des Besuches des xxx bei der Beschwerdeführerin von diesem gefragt, ob sie vor Ort mithelfen würde und war sie dazu bereit und hat xxx mit ihr den Betrag von € 250,-- als Entlohnung vereinbart. Die Käsnudel-Vorbereitung war, wie bereits erwähnt, am 7.6.2013 an der Schule. Es waren verschiedene Lehrer und Klassen beteiligt. Die Beschwerdeführerin hat sodann den Aufbau der Schauküche organisiert und beaufsichtigt. Am Tag des Festes hat sie die Schüler beaufsichtigt, wobei damals auch Schüler der xxx mit ihrer Lehrerin xxx vor Ort waren. Sie war von der Beschwerdeführerin gebeten worden, mit Schülern ebenfalls mitzuhelfen. Insgesamt waren 8 Lehrer vor Ort und hat die Beschwerdeführerin die Anzahl von 34 Schülern als ausreichend bestimmt. Die Lehrer incl. der Beschwerdeführerin waren in ihrer Freizeit vor Ort, um die Schüler bei dieser werbewirksamen Veranstaltung anzuweisen und haben auch keinerlei Bezahlung bzw. andere Gegenleistung dafür erhalten. Der Direktor xxx war auch vor Ort und hat vor der Veranstaltung mit Schülern das Schultransparent zum xxx gebracht. xxx wurde durch die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Schüler anzumelden sind. Nachdem die versprochene Direktzahlung an die Schüler unmittelbar nach der Veranstaltung buchhalterisch nicht möglich war, hat die Beschwerdeführerin xxx eine Aufstellung der tätigen Schüler gegeben. Nachdem der xxx der Zahlungsverpflichtung nicht unmittelbar nachkam, hat die Beschwerdeführerin, da es Beschwerden der Eltern und Schüler gab, dies privat vorfinanziert. Da xxx telefonisch mitteilte, dass er ein Konto für die Überweisungen braucht, hat der Elternverein ein Durchlaufkonto errichtet, eine Rechnung gestellt und wurden die reinen Lohnkosten für die Schüler angewiesen. Die Kosten für das Material der Kärntner Nudeln etc. wurden direkt vom xxx beim Lieferanten bezahlt. Vor Ort hat sowohl die Direktorin des xxx, xxx, die Beschwerdeführerin sowie auch die anderen anwesenden Lehrer Anweisungen an die Schüler gegeben. Die Schüler waren vor Ort in Schulkleidung tätig und hingen auch die Schultransparente der beiden Schulen gut sichtbar aus. Diese Feststellungen stützen sich auf den dem Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsstrafakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere die Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie der Zeugen xxx, xxx, xxx, xxx, xxx xxxx, xxxx, xxxx, xxx und xxx. Insgesamt wurde im Sachverhalt den Angaben der Zeugen gefolgt, wobei zu vermerken ist, dass die Angaben des xxx signifikante Abweichungen hinsichtlich der im Vorfeld geführten Gespräche mit der Beschwerdeführerin aber auch mit den Zeugen xxx, xxx und xxx aufweisen. Soweit die mitbeteiligte Partei die Aussagen des xxx als glaubwürdig und die Aussage unter Anderem der xxx als nicht glaubhaft erachtet, wird ausgeführt, dass nicht nur die Angaben der xxx diametral zu den Aussagen des Zeugen xxx stehen, auch xxx führt aus, dass es nicht stimme, dass er eine Woche vor der Veranstaltung mit xxx bezüglich der Schüleranmeldungen gesprochen habe, wobei dieser jedoch angibt, dass er nach Rücksprache mit xxx wusste, dass eine Anmeldung nicht möglich ist. Für die Zeugin xxx sowie auch für xxx hat es sich um eine Schulveranstaltung gehandelt. Soweit xxx behauptet, er hätte mit xxx, dem damaligen kaufmännischen Leiter beim xxx; eine Woche vor der Veranstaltung bezüglich der Schüleranmeldungen gesprochen, so wird darauf verwiesen, dass xxx zeugenschaftlich angegeben hat, dass dieser ein derartiges Gespräch bestreitet, ihm die genauen Vorgänge der Feier unbekannt waren und xxx diese Feier in Eigenverantwortung abgewickelt hat. Auch wurde eine evtl. Barauszahlung an die Schüler direkt nach der Veranstaltung im Vorfeld nie besprochen. Des Weiteren widerspricht die Aussage des xxx auch der Zeugenaussage der Reinigungskraft xxx, die glaubhaft und übereinstimmend mit der Beschwerdeführerin angab, dass xxx sie an der Schule direkt für die Feier angeworben hat und auch das Entgelt mit ihr vereinbart hat. Die Fachvorständin der xxx, xxx, gab zeugenschaftlich an, dass sie das Thema Anmeldung mit der Beschwerdeführerin nicht erörtert hat, da für sie klar war, dass dies Sache des xxx ist. Daher hatte sie auch eine Liste mit den Namen, Versicherungsnummern und Adressen vorbereitet und mitgehabt. Die Beschwerdeführerin führt ebenfalls aus, dass üblicherweise – wenn Firmen oder Veranstalter sich an die Schule wenden – die Liste der Schüler dem jeweiligen Veranstalter samt den SV-Nummern übergeben wird und kümmert sich das Lehrpersonal nicht um die Anmeldungen. Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:
2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merk-male persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich umGemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merk-male persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte), vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte), vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Als Dienstgeber im Sinne des ASVG gilt nach § 35 Abs. 1 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Da die Begriffe des Dienstnehmers und des Dienstgebers als relative Begriffeauf der Vergleichung des einen mit dem anderen beruhen und daher dieselbe Vergleichsbasis entnehmen müssen, ist die Eigenart des Dienstgebers im Sinne des ASVG durch das Korrelat persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gekennzeichnet. Die Begriffe des Dienstgebers und des Dienstnehmers im Sinne des ASVG gelten für jeden Lebensbereich, in dem entgeltliche Dienste in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit geleistet werden. Maßgebend für die Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist daher, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird, wobei hiebei unter Anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen ist. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen, auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande kam, ob diese Mängel anhaften oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegenüber haben, kommt es hingegen nicht an. Als Dienstgeber im Sinne des ASVG gilt nach Paragraph 35, Absatz eins, ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Da die Begriffe des Dienstnehmers und des Dienstgebers als relative Begriffe, auf der Vergleichung des einen mit dem anderen beruhen und daher dieselbe Vergleichsbasis entnehmen müssen, ist die Eigenart des Dienstgebers im Sinne des ASVG durch das Korrelat persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gekennzeichnet. Die Begriffe des Dienstgebers und des Dienstnehmers im Sinne des ASVG gelten für jeden Lebensbereich, in dem entgeltliche Dienste in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit geleistet werden. Maßgebend für die Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist daher, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird, wobei hiebei unter Anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen ist. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen, auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande kam, ob diese Mängel anhaften oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegenüber haben, kommt es hingegen nicht an. Dienstgeber im Sinne des § 35 ASVG ist – wie bereits ausgeführt - derjenige, auf dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird.Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, ASVG ist – wie bereits ausgeführt - derjenige, auf dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird. Die Person, auf deren Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, ist jene, die nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen Gesichtspunkten) aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird. Es kommt also darauf an, wen das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft. Maßgeblich sind die wirklichen rechtlichen Verhältnisse, nicht der nach außen in Erscheinung tretende Sachverhalt. Schon nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 35 Abs. 1 ASVG kommt es nicht darauf an, ob der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgeltes verweist. Entscheidend ist vielmehr, auf wessen Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird. Zudem setzt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Integration eines Beschäftigten in einem Betrieb das Vorhandensein eines Betriebes des Beschäftigers voraus. Der bloße Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Lehrerin an einer Schule tätig ist, unbestrittenermaßen kein Catering-Service betreibt und aufgrund einer üblichen Anfrage eines Unternehmens, im gegenständlichen Falle des xxx, Schüler zu Arbeiten vermittelt, um ihnen einen praxisnahen werbewirksamen Unterricht im Rahmen einer Großveranstaltung zu ermöglichen, kann nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführerin – wie im Gegenstand – zur Arbeitgeberin wird. Die Person, auf deren Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, ist jene, die nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen Gesichtspunkten) aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird. Es kommt also darauf an, wen das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft. Maßgeblich sind die wirklichen rechtlichen Verhältnisse, nicht der nach außen in Erscheinung tretende Sachverhalt. Schon nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG kommt es nicht darauf an, ob der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgeltes verweist. Entscheidend ist vielmehr, auf wessen Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird. Zudem setzt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Integration eines Beschäftigten in einem Betrieb das Vorhandensein eines Betriebes des Beschäftigers voraus. Der bloße Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Lehrerin an einer Schule tätig ist, unbestrittenermaßen kein Catering-Service betreibt und aufgrund einer üblichen Anfrage eines Unternehmens, im gegenständlichen Falle des xxx, Schüler zu Arbeiten vermittelt, um ihnen einen praxisnahen werbewirksamen Unterricht im Rahmen einer Großveranstaltung zu ermöglichen, kann nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführerin – wie im Gegenstand – zur Arbeitgeberin wird. Der Begriff des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist mit dem des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertragsrecht ident. Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegen stehen. Festzuhalten ist, dass Voraussetzung für eine unternehmerische Tätigkeit auch ist, dass der Jeweilige über eine entsprechende Unternehmensstruktur verfügt und auch für andere Auftraggeber tätig ist (vgl. VwGH 23.1.2008, 2007/08/0223), wobei festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin eine entsprechende Unternehmensstruktur nicht aufweist und auch weitere Auftraggeber, außerhalb ihrer schulischen Verpflichtungen, nicht gegeben sind. Der Begriff des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist mit dem des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertragsrecht ident. Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegen stehen. Festzuhalten ist, dass Voraussetzung für eine unternehmerische Tätigkeit auch ist, dass der Jeweilige über eine entsprechende Unternehmensstruktur verfügt und auch für andere Auftraggeber tätig ist vergleiche VwGH 23.1.2008, 2007/08/0223), wobei festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin eine entsprechende Unternehmensstruktur nicht aufweist und auch weitere Auftraggeber, außerhalb ihrer schulischen Verpflichtungen, nicht gegeben sind. Im Gegenstand ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit weiteren Lehrern Schüler rekrutiert bzw. in der Folge angeleitet hat, an einer Feier des xxx Arbeiten durchzuführen, wobei die Schüler für ihre Tätigkeit eine Entlohnung durch den xxx mit einem Stundensatz von € 10,-- erhielten. Die Beschwerdeführerin sowie die weiteren vor Ort tätigen Lehrer haben ihre Freizeit verwendet, dies unentgeltlich, um den Schülern die Möglichkeit einer praxisnahen Tätigkeit bei einem renommierten Unternehmen zu ermöglichen. Alleine daraus, dass die Beschwerdeführerin an der Schule, mit Wissen des Direktors, Schüler angeworben hat, zudem die Speisen in der Schule während des Unterrichts vorbereitet wurden und sie vor Ort die Organisation mit übernommen hat, kann eine Arbeitgebereigenschaft nicht abgeleitet werden. Es war daher unter Berücksichtigung des § 25 Abs. 2 VStG, wonach die der Entlastung der Beschwerdeführerin dienlichen Umstände in der gleichen Weise zu berücksichtigen sind wie die belastenden, aufgrund obiger Ausführungen der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren
G einzustellen. Es war daher unter Berücksichtigung des Paragraph 25, Absatz 2, VStG, wonach die der Entlastung der Beschwerdeführerin dienlichen Umstände in der gleichen Weise zu berücksichtigen sind wie die belastenden, aufgrund obiger Ausführungen der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren
, Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.2053.2087.8.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.