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{'item': 'KLVwG-216/8/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum15.12.2014 GeschäftszahlKLVwG-216/8/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx aufgrund der Beschwerde der xxx als Rechtsvorgängerin des xxx und der xxx, beide xxxstraße, beide vertreten durch xxx, vom 03.10.1994 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 16.09.1994, Zahl: xxx, mit welchem xxx die wasserrechtliche Bewilligung zur Änderung der Wasserkraftanlage xxx erteilt wurde, gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG iVm §§ 9, 12 und 102 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 denDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx aufgrund der Beschwerde der xxx als Rechtsvorgängerin des xxx und der xxx, beide xxxstraße, beide vertreten durch xxx, vom 03.10.1994 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 16.09.1994, Zahl: xxx, mit welchem xxx die wasserrechtliche Bewilligung zur Änderung der Wasserkraftanlage xxx erteilt wurde, gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 9, 12 und 102 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 den B E S C H L U S S gefasst: I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid a u f g e h o b e n und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Kärnten z u r ü c k v e r w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Sachverhalt und Verfahrensverlauf Mit Spruch I. des Bescheides vom 16.09.1994, Zahl: xxx, erteilte der Landeshauptmann von Kärnten xxx, xxx-Gasse xxx xxx, die wasserrechtliche Bewilligung zur Änderung der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 15.03.1985, Zahl: xxx, sowie mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20.12.1989, Zahl: xxx, bewilligten Wasserkraftanlage xxx durch Rücknahme des Stauzieles um 20 cm von Kote 579,37 auf Kote 579,17, nach Maßnahme der Änderungs- bzw. Detailprojektsunterlagen des xxx vom 19.05.
  2. Das Projekt besteht laut Vorhabensbeschreibung des Bescheides aus der Maßnahme, das Stauziel von 579,37 m.ü.A. um 20 cm auf 579,17 m.ü.A. mittels bereits vorhandener Stauklappe zurückzunehmen, um den Einflussbereich der Wehranlage zu verkürzen. Als weitere Maßnahmen sind vorgesehen: Mit Spruch römisch eins. des Bescheides vom 16.09.1994, Zahl: xxx, erteilte der Landeshauptmann von Kärnten xxx, xxx-Gasse xxx xxx, die wasserrechtliche Bewilligung zur Änderung der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 15.03.1985, Zahl: xxx, sowie mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20.12.1989, Zahl: xxx, bewilligten Wasserkraftanlage xxx durch Rücknahme des Stauzieles um 20 cm von Kote 579,37 auf Kote 579,17, nach Maßnahme der Änderungs- bzw. Detailprojektsunterlagen des xxx vom 19.05.
  3. Das Projekt besteht laut Vorhabensbeschreibung des Bescheides aus der Maßnahme, das Stauziel von 579,37 m.ü.A. um 20 cm auf 579,17 m.ü.A. mittels bereits vorhandener Stauklappe zurückzunehmen, um den Einflussbereich der Wehranlage zu verkürzen. Als weitere Maßnahmen sind vorgesehen: Die Auflassung vorhandener 5 Einlaufstützen zum Oberwassergerinne, die Errichtung eines Zuganges zur Wehranlage, eine Tauchwand (Oberkante 580,53, Unterkante 579,30), welche den Oberwasserkanal bei Hochwasser vor Treibgut schützt, Einbau eines Grobrechens vor dem Feinrechen nach dem Spülschütz im Oberwassergerinne, ein automatischer Feinrechen zum Schutz der Turbinen sowie ein Niederwasserschütz auf der Saugseite, welcher die erforderliche Stützhöhe für die Turbine bei Niederwasser hält. Außerdem ist beabsichtigt, auf den vorgesehenen Pegel im Anlagenbereich zu verzichten. Unter Bedingungen und Auflagen ist Folgendes vorgeschrieben: „
  4. Sollte an einem der Messprofile (Profil 10,8 und 4) eine Sohlhebung von mehr als 20 cm auftreten, ist der Stauraum bis auf die Projektssohle zu baggern. Um in Zeiten höherer Sohllagen eine Beeinträchtigung des Anwesens xxx hintanzuhalten, ist die Dammkrone 30 cm über das projektierte Ausmaß höher zu legen. Die Ergebnisse der Sohlmessung sind zu protokollieren und der Wasserrechtsbehörde auf Verlangen vorzuweisen.
  5. Durch geeignete technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Stauklappe bei Anlandungen von mehr als 20 cm durch entsprechende Vorrichtungen automatisch gesenkt wird.“ Das im Bescheidspruch zitierte Detailprojekt des xxx vom 19.05.1993, welches einen wesentlichen Teil des Bescheides bildet, ist weder dem Bescheid noch dem Verwaltungsakt angeschlossen. Stattdessen liegen im Verwaltungsakt ein mit Genehmigungsvermerk des Amtes der Kärntner Landesregierung versehener Lage-/Katasterplan des xxx vom 25.06.1993 sowie ein mit Genehmigungsvermerk versehenes Grundstücksverzeichnis unter Anschluss von Grundbuchsauszügen, in welchen die Grundstücke der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer Nr. xxx, xxx und xxx, KG xxx, mit Leuchtstift markiert sind, auf. Dazu ist folgender Vermerk ersichtlich: „
  6. (Grundstücke): Diesbezüglich wird auf die beiliegenden Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis hingewiesen, wobei jene Grundstücke bzw. Liegenschaftseigentümer, die gelb angestrichen sind, mit ihren Grundstücken bzw. Liegenschaften unmittelbar, aber auch vor allem mittelbar (nicht unmittelbar direkt) an die Gurk im Anlagenbereich der Wasserkraftanlage xxx angrenzen bzw. betroffen sind. Die Ladung erfolgt ohne Präjudiz für den Rechtsstandpunkt, ob die betroffene Person Partei oder lediglich Beteiligte ist.“ Unter Spruch II des angefochtenen Bescheides stellte die Wasserrechtsbehörde fest, dass xxx gemäß § 102 WRG 1959 im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zukomme. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass eine Beeinträchtigung ihres Anwesens durch das vorliegende Projekt auszuschließen sei. Dazu wurden die Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen wiedergegeben, wonach durch die Wehranlage der WKA xxx auf eine Höhe von 579,17 m.ü.A. aufgestaut werde. Im Profil 9, welches die Westgrenze des Anwesens xxx sei, betrage der Unterschied zwischen ungestauter und gestauter Gurk laut Berechnung nur mehr 6 cm und könne mit Rücksicht auf den Wellengang nicht mehr festgestellt werden. Praktisch sei der Stau im Profil 9 zu Ende. Die durchgeführte Berechnungsweise zur Ermittlung der Staulinie sei jedoch nur anwendbar, wenn die Sohllage unverändert bleibe. Durch periodische Räumarbeiten im Stauraum könne jedoch die Sohlenlage in den Querprofilen, wie in der Staulinienberechnung angegeben, gehalten werden. Unter Spruch römisch zwei des angefochtenen Bescheides stellte die Wasserrechtsbehörde fest, dass xxx gemäß Paragraph 102, WRG 1959 im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zukomme. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass eine Beeinträchtigung ihres Anwesens durch das vorliegende Projekt auszuschließen sei. Dazu wurden die Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen wiedergegeben, wonach durch die Wehranlage der WKA xxx auf eine Höhe von 579,17 m.ü.A. aufgestaut werde. Im Profil 9, welches die Westgrenze des Anwesens xxx sei, betrage der Unterschied zwischen ungestauter und gestauter Gurk laut Berechnung nur mehr 6 cm und könne mit Rücksicht auf den Wellengang nicht mehr festgestellt werden. Praktisch sei der Stau im Profil 9 zu Ende. Die durchgeführte Berechnungsweise zur Ermittlung der Staulinie sei jedoch nur anwendbar, wenn die Sohllage unverändert bleibe. Durch periodische Räumarbeiten im Stauraum könne jedoch die Sohlenlage in den Querprofilen, wie in der Staulinienberechnung angegeben, gehalten werden. Daraus schloss die Wasserrechtsbehörde, dass von einer Verletzung bestehender Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden könne, da das Anwesen der Anrainerin xxx auf Grund des vom Bewilligungswerber eingereichten Änderungsprojektes nicht mehr berührt werde und eine Beeinträchtigung auszuschließen sei. Es käme ihr im Wasserrechtsverfahren demnach lediglich eine Beteiligtenstellung im Sinne des § 8 AVG, jedoch keine Parteistellung zu. Daraus schloss die Wasserrechtsbehörde, dass von einer Verletzung bestehender Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden könne, da das Anwesen der Anrainerin xxx auf Grund des vom Bewilligungswerber eingereichten Änderungsprojektes nicht mehr berührt werde und eine Beeinträchtigung auszuschließen sei. Es käme ihr im Wasserrechtsverfahren demnach lediglich eine Beteiligtenstellung im Sinne des Paragraph 8, AVG, jedoch keine Parteistellung zu. In ihrer nunmehr als Beschwerde zu wertenden Berufung vom 03.10.1994 machte die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass ihr sehr wohl Parteistellung im gegenständlichen Wasserrechtsverfahren zukomme. Dies ergebe sich aus der Auflage Nr. 1: „Um in Zeiten höherer Sohllagen eine Beeinträchtigung des Anwesens xxx hintanzuhalten, ist die Dammkrone 30 cm über das projektierte Ausmaß höher zu legen“. Aus dieser Auflage ergebe sich sinngemäß, dass auf den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken xxx sowie xxx, KG xxx, entlang des xxxufers ein Damm errichtet werden solle. Gegebenenfalls käme ihr zwingend Parteistellung zu. Eine derartige Auflage mache sogar die Einräumung eines Zwangsrechtes erforderlich. Zudem verwies sie auf das wasserbautechnische Gutachten, welches in der Verhandlung auf Grund ihrer vorgebrachten Einwendungen erstellt wurde, woraus ebenfalls hervorgehe, dass ihr als Anrainerin Parteistellung im gegenständlichen Wasserrechtsverfahren zukomme. Im Übrigen habe sie Anspruch auf die Erstellung eines geologischen Gutachtens darüber, in welchem Bereich die Ursprungssohle im Bereich des Profiles 10 gelegen sei. Dies habe durch eine oder mehrere großkalibrige Probebohrungen oder eine Probeschürfe im entsprechenden Profil zu erfolgen. Erst eine derartige Probebohrung gebe mit Sicherheit Auskunft darüber, in welchem Ausmaß tatsächlich Anlandungen sowie Ablagerungen von organischen Substanzen erfolgten. Außerdem sei unberücksichtigt geblieben, dass durch das Ansteigen des Wasserspiegels im xxxfluss auch der Grundwasserspiegel im gleichen Maße steige, was bereits durch einen Amtssachverständigen im Zuge einer Wasserrechtsverhandlung bestätigt worden sei (Ausspiegelung). Die Berufungswerberin beantragte daher, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Genehmigungsantrag abgewiesen werde, in eventu nach Erstellung eines geologischen Gutachtens den Bescheid durch dementsprechende Auflagen zu ergänzen, in eventu der Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Wasserrechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen. Die Wasserrechtsbehörde erster Instanz übermittelte die Berufung im Oktober 1994 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Anschluss des Gesamtaktes, der diesen auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 im Anhang zum Schreiben vom 13.01.2014 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zuständigkeitshalber zur Erledigung weiterleitete. Mit Schreiben vom 04.06.2014 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Rechtsnachfolger der Beschwerdeführerin bekanntzugeben, ob die Beschwerde aufrecht gehalten werde, woraufhin der Rechtsvertreter der nunmehrigen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.06.2014 mitteilte, dass dies der Fall sei.
  7. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen: Vorerst ist anzumerken, dass aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den aufgelösten Behörden anhängigen Berufungsverfahren mit 01.01.2014 auf die Verwaltungsgerichte übergegangen ist. Die gegenständliche Berufung vom 03.10.1994 ist sohin als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzusehen und hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten darüber zu entscheiden.Vorerst ist anzumerken, dass aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den aufgelösten Behörden anhängigen Berufungsverfahren mit 01.01.2014 auf die Verwaltungsgerichte übergegangen ist. Die gegenständliche Berufung vom 03.10.1994 ist sohin als Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzusehen und hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten darüber zu entscheiden. 2.
  8. Feststellungen und Beweiswürdigung Das Anwesen der Beschwerdeführer liegt bei Flusskilometer 66,730 ca. 540 m stromaufwärts der Wehranlage, unmittelbar stromab einer alten Straßenbrücke (ehemalige xxx-Bundesstraße). Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, welche sich oberhalb des gegenständlichen Kraftwerkes im Uferbereich der xxx befinden. Festgestellt wird, dass die Wasserrechtsbehörde erster Instanz mit dem angefochtenen Bescheid eine wasserrechtliche Bewilligung zur Änderung einer Wasserkraftanlage erteilt hat, deren Bestandteile mangels vorhandener Projektsunterlagen nicht mehr vollständig verifizierbar sind. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, auf welchem Grundstück die in Auflage Nr. 1 des angefochtenen Bescheides erwähnte Dammkrone zum Schutze der Liegenschaft xxx errichtet werden soll. Die dem Bescheid zu Grunde liegenden vorhandenen Unterlagen (1 Lage-/Katasterplan mit eingezeichneter bestehender Kraftwerksanlage im Maßstab 1:2880 mit Grundbuchsauszügen) geben darüber keine Auskunft. Die Antragsunterlagen entsprechen auch nicht den gesetzlichen Voraussetzungen des § 103 WRG
  9. Insbesondere fehlen präzise Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte unter Namhaftmachung der Betroffenen und die diesbezüglichen Pläne. Festgestellt wird, dass die Wasserrechtsbehörde erster Instanz mit dem angefochtenen Bescheid eine wasserrechtliche Bewilligung zur Änderung einer Wasserkraftanlage erteilt hat, deren Bestandteile mangels vorhandener Projektsunterlagen nicht mehr vollständig verifizierbar sind. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, auf welchem Grundstück die in Auflage Nr. 1 des angefochtenen Bescheides erwähnte Dammkrone zum Schutze der Liegenschaft xxx errichtet werden soll. Die dem Bescheid zu Grunde liegenden vorhandenen Unterlagen (1 Lage-/Katasterplan mit eingezeichneter bestehender Kraftwerksanlage im Maßstab 1:2880 mit Grundbuchsauszügen) geben darüber keine Auskunft. Die Antragsunterlagen entsprechen auch nicht den gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 103, WRG
  10. Insbesondere fehlen präzise Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte unter Namhaftmachung der Betroffenen und die diesbezüglichen Pläne. Die Behörde hat ihrer Entscheidung weder ein hydrogeologisches noch ein gewässerökologisches Gutachten zu Grunde gelegt. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt der Wasserrechtsbehörden und sind unbestritten. 2.
  11. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind nach § 12 Abs. 2 WRG rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen. Durch die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer dürfen fremde Rechte nicht gefährdet werden. Eine Bewilligung darf daher nur dann und erst dann erteilt werden, wenn unter einem geeignete und hinreichende Vorkehrungen getroffen werden, die jede mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende Verletzung fremder Rechte ausschließen und deren unbehinderte und ungeschmälerte Ausübung verbürgen (VwGH 25.01.2007, 2005/07/0132). Bei Beeinträchtigung eines bestehenden Rechtes (§ 12 Abs. 1 WRG) muss das Ansuchen abgewiesen werden, sofern die Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibungen vermieden wird und sofern nicht entgegenstehende Rechte durch Vereinbarung eingeschränkt wurden oder durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können. Sind Zwangsrechte nicht möglich und liegt weder die Zustimmung noch ein Übereinkommen vor, darf die Bewilligung nicht erteilt werden (StrSb des VwGH). Durch die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer dürfen fremde Rechte nicht gefährdet werden. Eine Bewilligung darf daher nur dann und erst dann erteilt werden, wenn unter einem geeignete und hinreichende Vorkehrungen getroffen werden, die jede mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende Verletzung fremder Rechte ausschließen und deren unbehinderte und ungeschmälerte Ausübung verbürgen (VwGH 25.01.2007, 2005/07/0132). Bei Beeinträchtigung eines bestehenden Rechtes (Paragraph 12, Absatz eins, WRG) muss das Ansuchen abgewiesen werden, sofern die Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibungen vermieden wird und sofern nicht entgegenstehende Rechte durch Vereinbarung eingeschränkt wurden oder durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können. Sind Zwangsrechte nicht möglich und liegt weder die Zustimmung noch ein Übereinkommen vor, darf die Bewilligung nicht erteilt werden (StrSb des VwGH). Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG vermitteln Parteistellung, sofern durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben eine Berührung dieser Rechte möglich bzw. der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren (VwGH 29.01.2009, 2008/07/0040; StrSb). Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG vermitteln Parteistellung, sofern durch das zur Bewilligung anstehende Vorhaben eine Berührung dieser Rechte möglich bzw. der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren (VwGH 29.01.2009, 2008/07/0040; StrSb). Eine Beeinträchtigung der Rechte der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer war in Anbetracht des wasserbautechnischen Gutachtens und der dem Bewilligungswerber vorgeschriebenen Auflagen offensichtlich nicht auszuschließen. Es kam ihr demnach Parteistellung im Wasserrechtsverfahren zu. Auf Grund der mangelhaften Projektsbeschreibung ist es jedoch nicht möglich festzustellen, in welchem Umfang das Eigentumsrecht der nunmehrigen Beschwerdeführer durch das Vorhaben betroffen ist. Zudem sind die Ausführungen der Wasserrechtsbehörde unschlüssig, wenn sie in ihrer Vorhabensbeschreibung die Errichtung eines Dammes unerwähnt lässt und in der Auflage des Bewilligungsbescheides die Erhöhung einer Dammkrone vorschreibt, welche laut Verwaltungsakt bisher nicht existiert. Aufgrund der mangelhaften Sachverhaltsfeststellung der Behörde, kann weder eine Entscheidung über den Beschwerdeantrag noch eine solche über den Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung der Änderung der Kraftwerksanlage getroffen werden. Sollte tatsächlich – wie die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer vorgebracht hat - die Errichtung eines Dammes auf den Grundstücken der Beschwerdeführer geplant sein, müsste mangels vorliegender Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer ein diesbezügliches Zwangsrecht eingeräumt werden. Andernfalls wäre der Bewilligungsantrag abzuweisen. Im Übrigen hat die Wasserrechtsbehörde es verabsäumt, dem Wasserrechtsverfahren einen hydrogeologischen sowie einen gewässerökologischen Amtssachverständigen beizuziehen und ihrer Entscheidung dementsprechende Gutachten zu Grunde zu legen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nur dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG normiert, dass, das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG normiert, dass, das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. In Anbetracht der oben getätigten Ausführungen ist festzustellen, dass im gegenständlichen Fall der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der überaus mangelhaften Projektunterlagen nicht feststeht. Die Behörde hat ihrem Bescheid dem Verwaltungsakt nicht angeschlossene Antragsunterlagen zu Grunde gelegt und nahezu jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Insbesondere hat sie es verabsäumt, den Bewilligungsantrag auch aus hydrogeologischer und gewässerökologischer Sicht prüfen zu lassen. Ein Anhaltspunkt dafür, dass das Verwaltungsgericht unter den gegebenen Umständen das Verfahren rascher oder kostengünstiger durchzuführen vermag, ist nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungs- und Stellungnahmeverfahrens und darauf folgenden neuerlichen Bescheiderlassung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist verpflichtet, den in der rechtlichen Beurteilung dieses Beschlusses enthaltenen Vorgaben, zu entsprechen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 2.
  12. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.216.8.2014

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