dem Forstgesetz, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe F o l g e g e g e b e n , als die Geldstrafe auf € 150,-- und die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag herabgesetzt wird.als die Geldstrafe auf € 150,-- und die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe auf , 1 Tag herabgesetzt wird. II.römisch zwei. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG hat der Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde € 15,-- zu leisten. , III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, dass in seinem Wald, KG xxx, Grundstück Nr. xxx, auf einer Fläche von 30 m x 2 bis 6 m – wie bei einer Begehung am 09.01.2014 durch einen Förster der Bezirksforstinspektion festgestellt – Erdaushubmaterial mit Steinen abgelagert worden sei und dadurch eine Waldverwüstung vorliege, obwohl jede Waldverwüstung verboten sei. Dieses Verbot richte sich gegen jedermann. Eine Waldverwüstung liege vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet werde. Dadurch habe er § 174 Abs. 1 lit. a Z 3 Forstgesetz iVm § 16 Abs. 1 Forstgesetz verletzt und wurde über ihn hiefür gemäß § 174 Abs. 1 Schlusssatz Z 1 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe von € 300,-- (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen dahin, dass der Verantwortung des Beschuldigten, wonach das auf eigenem Grund zwischengelagerte Material zur Ausbesserung der kaputten Wege im Wald verwendet werden sollte und die Verteilung des Materials auf Grund der Witterungsverhältnisse im Jänner nicht möglich gewesen sei, die Stellungnahme der Forstaufsichtsstation xxx vom 20.05.2014 entgegengehalten werde, wonach die Ablagerung des Materials im Wald zu einer wesentlichen Schwächung, im Bereich der Ablagerungen des grobblockigen Materials zur gänzlichen Vernichtung, der Ertragskraft des Waldbodens führte. Das Material sei Aushubmaterial mit großen Steinen ohne Anteil von Humus. Bezüglich einer Sanierung von bestehenden Wegen sei mit der Forstaufsichtsstation xxx kein Kontakt aufgenommen worden bzw. ein entsprechendes Interesse angemeldet worden. Schließlich sei im Rahmen der Ortsverhandlung durch die Forstbehörde dem Beschuldigten die Entfernung des abgelagerten Materials aufgetragen worden. Dadurch habe er Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, Forstgesetz in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Forstgesetz verletzt und wurde über ihn hiefür gemäß Paragraph 174, Absatz eins, Schlusssatz Ziffer eins, Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe von € 300,-- (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen dahin, dass der Verantwortung des Beschuldigten, wonach das auf eigenem Grund zwischengelagerte Material zur Ausbesserung der kaputten Wege im Wald verwendet werden sollte und die Verteilung des Materials auf Grund der Witterungsverhältnisse im Jänner nicht möglich gewesen sei, die Stellungnahme der Forstaufsichtsstation xxx vom 20.05.2014 entgegengehalten werde, wonach die Ablagerung des Materials im Wald zu einer wesentlichen Schwächung, im Bereich der Ablagerungen des grobblockigen Materials zur gänzlichen Vernichtung, der Ertragskraft des Waldbodens führte. Das Material sei Aushubmaterial mit großen Steinen ohne Anteil von Humus. Bezüglich einer Sanierung von bestehenden Wegen sei mit der Forstaufsichtsstation xxx kein Kontakt aufgenommen worden bzw. ein entsprechendes Interesse angemeldet worden. Schließlich sei im Rahmen der Ortsverhandlung durch die Forstbehörde dem Beschuldigten die Entfernung des abgelagerten Materials aufgetragen worden. Da sich für die Behörde auf Grund der eindeutigen Akten- und Rechtslage der gegen den Beschuldigten erhobene Tatvorwurf als zweifelsfrei
gewiesen darstellte, war bei tatbestandsmäßigen, schuldhaften und rechtswidrigen Verhalten spruchgemäß zu entscheiden. Bei der Bemessung der Strafhöhe sei die bisherige Unbescholtenheit als mildernd gewertet worden und sei die verhängte Strafe in jeder Hinsicht schuldangemessen, als auch den durchschnittlich anzunehmenden wirtschaftlichen Verhältnissen weitgehend angepasst zu werten. Mit Schriftsatz vom 11.07.2014 erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde mit dem Antrag, die Verwaltungsstrafe aufzuheben, weil ihm im Zuge der mündlichen Verhandlung am 15.05.2014 die ersatzlose Aufhebung der Geldstrafe zugesichert worden sei, wenn er das auf seinem Grundstück gelagerte Material wegbringe. Am 11.12.2014 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er das von einem Grundstück seiner Schwester stammende Material neben der xxx -Straße im Wald abgelagert habe und er damit einen an die dortige asphaltierte Einfahrt anschließenden Rückweg sanieren wollte. Die in der Beschwerde erwähnte Straffreiheit bei Entfernung des Materials sei dem Beschwerdeführer anlässlich einer Ortsaugenscheinverhandlung am 15.05.2014 zugesichert worden. Er selbst wisse jedoch nicht, welche Amtsperson ihm das zugesagt habe. Er habe zwei Wochen
dem Ortsaugenschein das Material derart entfernt, dass er es mit einem LKW auf eine Deponie wegführen habe lassen. Da seitens der Behörde festgestellt worden sei, dass das Material nicht zur Gänze weggeräumt worden sei, hätte am 09.09.2014 bei der Forstbehörde eine Besprechung stattgefunden, anlässlich welcher die Angelegenheit für erledigt erklärt worden sei. Einen sog. Wiederherstellungsbescheid hätte er nie bekommen. Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger gab als Forstaufsichtsorgan der Bezirkshauptmannschaft auf entsprechendes Befragen an, dass die in Rede stehende Ablagerung geeignet gewesen sei, dass von ihr eine die Produktionskraft des Waldes wesentlich schwächende Wirkung ausgehe. Dies vor allem deshalb, weil neben dem Aushubmaterial auch große Steine bzw. Steinblöcke flächig abgelagert worden seien und wurde diesbezüglich auf die der Anzeige beigelegten Aufnahmen verwiesen. Überdies gab der Zeuge noch an, dass das parallel dazu geführte Wiederherstellungsverfahren seiner Kenntnis
abgeschlossen sei. Anlässlich einer am 15.05.2014 stattgefundenen Ortsaugenscheinverhandlung wurde lt. Niederschrift aufgetragen, das angeschüttete Material zur Gänze zu entfernen. Eine Überprüfung dieses Auftrages am 11.06.2014 habe ergeben, dass das angeschüttete Material nicht entfernt, sondern einplaniert worden sei und dass diese Maßnahme nicht dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 15.05.2014 entsprochen habe. Der dazu verfasste Bericht vom 15.07.2014 wurde als Beilage ./A zur Verhandlungsschrift genommen. Bei der Verhandlung am 15.05.2014 sei der Meldungsleger nicht anwesend gewesen. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass ihm am 15.05.2014 bei Entfernung des Schüttmaterials innerhalb von 14 Tagen Straffreiheit zugesichert worden sei, verwies der Zeuge auf die Anzeige vom 15.01.2014. Ein Strafverfahren werde bei Übertretung des Waldverwüstungsverbots unabhängig vom Wiederherstellungsverfahren eingeleitet. Zum Wiederherstellungsverfahren gab der Zeuge an, dass er am 09.09.2014 bei der Forstbehörde der Bezirkshauptmannschaft beim Gespräch zugegen war und sei von ihm festgestellt worden, dass der mittlerweile hergestellte Zustand in dieser Form belassen und die Fläche der natürlichen Sukzession überlassen werden könne. Auf dem noch verbliebenen Material sei eine natürliche Wiederbewaldung möglich. II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
1 lit. a Z 3 Forstgesetz 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs. 1 Forstgesetz nicht befolgt.
Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, Forstgesetz 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer das Waldverwüstungsverbot des Paragraph 16, Absatz eins, Forstgesetz nicht befolgt.
1 Forstgesetz ist jede Waldverwüstung verboten, wobei sich dieses Verbot gegen jedermann richtet.
Paragraph 16, Absatz eins, Forstgesetz ist jede Waldverwüstung verboten, wobei sich dieses Verbot gegen jedermann richtet.
Nach Paragraph 16, Absatz 2, Forstgesetz liegt eine Waldverwüstung vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen a) die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet, ….wird. Für das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung
1 lit. a Z 3 Forstgesetz ist die Verwirklichung zumindest eines der Tatbestände des § 16 Abs. 2 leg. cit. unabdingbares Erfordernis. Für das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, Forstgesetz ist die Verwirklichung zumindest eines der Tatbestände des Paragraph 16, Absatz 2, leg. cit. unabdingbares Erfordernis. Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde mit dem bekämpften Straferkenntnis eine Verletzung des Waldverwüstungstatbestandes des § 16 Abs. 2 lit. a angelastet und seine Verantwortlichkeit darin erblickt, dass in seinem Wald, KG xxx, Grundstück Nr. xxx, auf einer Fläche von 30 m x 2 – 6 m Erdaushubmaterial mit Steinen abgelagert worden ist und er dadurch die näher umschriebene Waldverwüstung zu verantworten habe. Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde mit dem bekämpften Straferkenntnis eine Verletzung des Waldverwüstungstatbestandes des Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, angelastet und seine Verantwortlichkeit darin erblickt, dass in seinem Wald, KG xxx, Grundstück Nr. xxx, auf einer Fläche von 30 m x 2 – 6 m Erdaushubmaterial mit Steinen abgelagert worden ist und er dadurch die näher umschriebene Waldverwüstung zu verantworten habe. Festgestellter Sachverhalt: Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer auf seinem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, auf einer Fläche von 30 m x 2 – 6 m Erdaushubmaterial mit Steinen abgelagert hat. Die vorliegende Waldverwüstung wurde bei einer Begehung am 09.01.2014 durch einen Förster der Bezirksforstinspektion festgestellt. Im Rahmen einer Ortsverhandlung im Wiederherstellungsverfahren wurde dem Beschwerdeführer durch die Forstbehörde die Entfernung des abgelagerten Materials aufgetragen. Eine Überprüfung am 11.06.2014 hat ergeben, dass das angeschüttete Material nicht entfernt, sondern einplaniert wurde. Anlässlich einer am 09.09.2014 bei der Forstbehörde stattgefundenen Besprechung wurde vom Meldungsleger festgestellt, dass der mittlerweile hergestellte Zustand der natürlichen Sukzession überlassen werden kann. Beweiswürdigung: Das Verwaltungsgericht stützt den als erwiesen angenommenen Sachverhalt vor allem auf die widerspruchsfreie sowie glaubhafte Aussage des als Zeugen einvernommenen Meldungslegers. Des Weiteren hat auch der Beschwerdeführer zugegeben, die Ablagerung des Erdaushubmaterials auf seinem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, vorgenommen zu haben und das angeschüttete Material bis zum 11.06.2014 nicht zur Gänze entfernt zu haben. Erwägungen: Für das Vorliegen einer Übertretung des § 174 Abs. 1 lit. a Z 3 Forstgesetz ist die Verwirklichung zumindest eines der Tatbestände des § 16 Abs. 2 unabdingbares Erfordernis. Der Spruch des Straferkenntnisses hat eine entsprechende Umschreibung des Straftatbestandes zu enthalten, die eine eindeutige Zuordnung des zur Last gelegten Verhalten zu den Tatbestandsalternativen des § 16 Abs. 2 Forstgesetz ermöglicht (VwGH 30.03.92, 91/10/0091).Für das Vorliegen einer Übertretung des Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, Forstgesetz ist die Verwirklichung zumindest eines der Tatbestände des Paragraph 16, Absatz 2, unabdingbares Erfordernis. Der Spruch des Straferkenntnisses hat eine entsprechende Umschreibung des Straftatbestandes zu enthalten, die eine eindeutige Zuordnung des zur Last gelegten Verhalten zu den Tatbestandsalternativen des Paragraph 16, Absatz 2, Forstgesetz ermöglicht (VwGH 30.03.92, 91/10/0091). Zur Erfüllung des Tatbestandes
2 lit. a Forstgesetz 1975 ist es nicht erforderlich, dass eine wesentliche Schwächung oder eine gänzliche Vernichtung der Produktionskraft des Waldbodens als Folge einer Handlung oder Unterlassung bereits eingetreten ist. Entscheidend ist vielmehr, ob von der betreffenden Handlung oder Unterlassung eine die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich schwächende oder diese gänzlich vernichtende Wirkung ausgeht (VwGH 25.04.2001, 99/10/0190). Zudem handelt es sich beim zur Last gelegten Tatbestand des § 16 Abs. 2 lit. a Forstgesetz um ein Erfolgsdelikt, bei dem die Behörde dem Täter nicht nur den objektiven Tatbestand, sondern auch das Verschulden
zuweisen hat. Zur Erfüllung des Tatbestandes
Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, Forstgesetz 1975 ist es nicht erforderlich, dass eine wesentliche Schwächung oder eine gänzliche Vernichtung der Produktionskraft des Waldbodens als Folge einer Handlung oder Unterlassung bereits eingetreten ist. Entscheidend ist vielmehr, ob von der betreffenden Handlung oder Unterlassung eine die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich schwächende oder diese gänzlich vernichtende Wirkung ausgeht (VwGH 25.04.2001, 99/10/0190). Zudem handelt es sich beim zur Last gelegten Tatbestand des Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, Forstgesetz um ein Erfolgsdelikt, bei dem die Behörde dem Täter nicht nur den objektiven Tatbestand, sondern auch das Verschulden
zuweisen hat. Zur subjektiven Tatseite: Das Verschulden des Täters, die spruchgegenständliche Tat begangen zu haben, gilt deshalb als erwiesen, als er zugab, die Waldverwüstung begangen zu haben. Daher kann man nicht von einem geringfügigen Verschulden ausgehen. Zur Strafbemessung: Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung und Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 – 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung und Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32, – 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung sind ebenso Umstände der Spezial- und Generalprävention zu beachten. Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Sowohl der objektive als auch der subjektive Unrechtsgehalt der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung sind nicht als unerheblich anzusehen. Daher kam der Ausspruch einer Ermahnung nicht in Betracht. Im Hinblick darauf, dass jedoch
Auffassung des Verwaltungsgerichtes keine Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen werde, erachtet das Landesverwaltungsgericht daher die nunmehr verbleibende Strafe für tatangemessen und ausreichend, um den Beschwerdeführer von weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten. Dabei erscheinen auch die Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten (monatliches Nettoeinkommen ca. € 1.400,--, sowie Sorgepflichten für ein 7-jähriges Kind) hinreichend berücksichtigt. Die bisherige Unbescholtenheit wurde bereits von der belangten Behörde berücksichtigt. Die Kostenentscheidung ist in den angeführten Gesetzesstellen begründet. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Übertretungen des Forstgesetzes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Übertretungen des Forstgesetzes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.2185.6.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.