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{'item': 'KLVwG-2165-2167/11/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum18.12.2014 GeschäftszahlKLVwG-2165-2167/11/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die M

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, 1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, 2.

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist, 2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist, 3.

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, 3.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, 4.

Art. 130Abs.

1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und 4.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und 5.

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat. 5.

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.

(3)Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(3)Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(4)Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(4)Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(5)Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.
(5)Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG entfallen die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5, Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, abgelaufen ist. Aufschiebende Wirkung§ 22.
(1)Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Paragraph 22,
(1)Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(2)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
(2)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
(3)Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
(3)Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß Paragraph 13 und Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Prüfungsumfang§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. Auszug aus dem Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG: § 51Paragraph 51Überwachung der Agrargemeinschaften;Entscheidung von StreitigkeitenÜberwachung der Agrargemeinschaften;, Entscheidung von Streitigkeiten
(1)Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen, tunlichst aber alle zehn Jahre, die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die gemäß § 95 Abs. 1 als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im § 95 angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach § 96 vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach § 93 Abs. 2 oder eines gemeinsamen Verwalters nach § 93 Abs. 3 unterlässt, so sind diese von der Agrarbehörde einzusetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (§ 117) durchzuführen.
(1)Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen, tunlichst aber alle zehn Jahre, die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die gemäß Paragraph 95, Absatz eins, als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im Paragraph 95, angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach Paragraph 96, vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach Paragraph 93, Absatz 2, oder eines gemeinsamen Verwalters nach Paragraph 93, Absatz 3, unterlässt, so sind diese von der Agrarbehörde einzusetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (Paragraph 117,) durchzuführen.
(2)Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.
(3)Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ) für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (§ 28 Abs. 6 VwGVG). Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ) für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG). Dazu ist zu sagen, dass den Prozessgegenstand des Verfahrens über eine Maßnahmenbeschwerde die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bildet (VwGH 01.03.2012, AW 2012/07/0014). Unter Hinweis auf § 27 VwGVG, wonach der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes bei Maßnahmenbeschwerden durch das Beschwerdevorbringen (den Inhalt der Beschwerde) gebunden ist, ist zu sagen, dass zur Begründung der Maßnahmenbeschwerde im Beschwerdeschriftsatz des xxx nicht vorgebracht wird, in seinen Rechten verletzt zu sein. Vielmehr wird beantragt das Ermittlungsverfahren zu prüfen und danach die notwendigen Maßnahmen in die Wege zu leiten.Unter Hinweis auf Paragraph 27, VwGVG, wonach der Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes bei Maßnahmenbeschwerden durch das Beschwerdevorbringen (den Inhalt der Beschwerde) gebunden ist, ist zu sagen, dass zur Begründung der Maßnahmenbeschwerde im Beschwerdeschriftsatz des xxx nicht vorgebracht wird, in seinen Rechten verletzt zu sein. Vielmehr wird beantragt das Ermittlungsverfahren zu prüfen und danach die notwendigen Maßnahmen in die Wege zu leiten. Mit seiner Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer das Schreiben der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 11.07.2014, Zahl: 10-ABV-AG-211/14-2014
(3), mit welchem ihm die Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, eine Frist setzt, bis zu deren Ablauf der konsenslos errichtete Zaun zu entfernen wäre. Eine Maßnahmenbeschwerde ist gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehen und als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sind Maßnahmen, welche außerhalb eines förmlichen Verwaltungsverfahrens ergehen, zu verstehen. Meist handelt es sich um Akte des behördlichen Zugriffs auf Personen oder deren Sachen in Eilfällen zur Abwehr von Gefahren. Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (siehe statt vieler: VwGH 21.10.2010, 2008/01/0028). Für das Vorliegen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist es Voraussetzung, dass die Maßnahme einen selbständigen einseitigen Befehl oder Zwang darstellt und damit unmittelbar (also ohne vorangegangenen Bescheid) in subjektive Rechte eines individuell bestimmbaren Adressaten eingreift. Die Voraussetzung für die Maßnahmenqualität eines behördlichen Befehls ist laut Rechtsprechung ein unmittelbarer Befolgungsanspruch. Bei Nichtbefolgung des Befehls droht dem Betroffenen unmittelbar eine physische Sanktion. Dabei ist entscheidend, dass die Maßnahme aus einem förmlichen Verfahren losgelöst ist. Die Möglichkeit einen Bescheid zu erlangen, verhindert die Maßnahmenqualität. Wenn gegen den Betroffenen kein unmittelbarer physischer Zwang droht, kann das Einschreiten nicht als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gewertet werden. Die Berechtigung zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde setzt die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts unter (wenigstens drohendem) Zwang voraus, welche dann vorliegt, wenn die Maßnahme in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingreift, dieser somit Adressat des betreffenden Akts ist (VwGH 10.11.2011, 2010/07/00329). Von einem Organwalter ausgesprochene bloße Aufforderungen sind keine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGH 21.12.1998, 98/17/0011 mwH; 28.10.2003, 2001/11/0162). Ein unverzichtbares Inhaltsmerkmal eines Verwaltungsaktes in der Erscheinungsform eines Befehls ist laut der Judikatur des VwGH (VwSlg 14948 A/1998) der Umstand, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich und ohne weiteres Verfahren einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH (VwGH 29.07.1998, 97/01/0448) ist zu sagen, dass die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und ein damit verbundener Eingriff in die Rechte einer Person dann vorliegen, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung eindeutig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt (VwGH 27.06.2013, 2011/07/0191) und ist der Umstand, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird, unverzichtbares Inhaltsmerkmal eines Verwaltungsaktes in der Erscheinungsform eines "Befehls", also der "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt" (vgl. VfGH 28.11.1988, VfSlg. 11.878). Ein Akt der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt ist dergestalt, dass physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehles droht. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person liegt nach VwGH 29.07.1998, 97/01/0448 nur vor, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den geforderten Zustand herzustellen (mit Hinweis auf VwGH 25.06.1997, 95/01/0600, mwN).Unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH (VwGH 29.07.1998, 97/01/0448) ist zu sagen, dass die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und ein damit verbundener Eingriff in die Rechte einer Person dann vorliegen, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung eindeutig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt (VwGH 27.06.2013, 2011/07/0191) und ist der Umstand, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird, unverzichtbares Inhaltsmerkmal eines Verwaltungsaktes in der Erscheinungsform eines "Befehls", also der "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt" vergleiche VfGH 28.11.1988, VfSlg. 11.878). Ein Akt der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt ist dergestalt, dass physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehles droht. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person liegt nach VwGH 29.07.1998, 97/01/0448 nur vor, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den geforderten Zustand herzustellen (mit Hinweis auf VwGH 25.06.1997, 95/01/0600, mwN). Das Vorliegen eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ) setzt voraus, dass das betreffende Verhalten von einem Verwaltungsorgan gesetzt wurde oder wird. Es muss sich um einem dem Staat zurechenbaren Akt handeln, der Organwalter muss in Ausübung seines Amtes im Rahmen einer Verwaltungsangelegenheit tätig geworden sein. Dabei ist vom Organbegriff des § 1 Abs. 2 Amtshaftungsgesetz auszugehen, welcher wie folgt beschrieben wird:Das Vorliegen eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ) setzt voraus, dass das betreffende Verhalten von einem Verwaltungsorgan gesetzt wurde oder wird. Es muss sich um einem dem Staat zurechenbaren Akt handeln, der Organwalter muss in Ausübung seines Amtes im Rahmen einer Verwaltungsangelegenheit tätig geworden sein. Dabei ist vom Organbegriff des Paragraph eins, Absatz 2, Amtshaftungsgesetz auszugehen, welcher wie folgt beschrieben wird: Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Verwaltung) handeln, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt sind, ob sie gewählte, ernannte oder sonst wie bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist. Das Schreiben der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 11.07.2014 gegen welches sich die Maßnahmenbeschwerde richtet, ist eine Erledigung, welche den Beschwerdeführer mit „Sehr geehrter xxx!“ angeredet und endet das Schreiben mit „Mit freundlichen Grüßen“. Dazu ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen: Ein derart verfasstes Schreiben ist – unbeschadet, dass darin eine Frist festgesetzt wird – kein Bescheid, sondern eine (Verfahrens)Anordnung (VwGH 19.10.1992, 92/10/0402). Eine bloße Anordnung kann aber auch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, und zwar dann, wenn der Adressat der Anordnung bei ihrer Nichtbefolgung mit deren zwangsweisen Realisierung zu rechnen hat. Ihm muss eine bei Nichtbefolgung der Anordnung unverzüglich einsetzende physische Sanktion bevorstehen (VwGH 03.10.1996, 96/06/0188 mit Hinweis auf VfGH 22.11.1985, VfSlg. 10.662) oder die Erteilung eines Befehls mit unverzüglichem Befolgungsanspruch (VwGH 28.05.1997, 96/13/0032; VwGH 16.04.1999, 96/02/0590). Die Verfahrensanordnung (Schreiben der Agrarbehörde vom 11.07.2014) betreffend ist zu sagen, dass diese an den Beschwerdeführer adressiert wurde, nachdem ihr seitens des Obmannes der Agrargemeinschaft mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer – wie auch vor dem Landesverwaltungsgericht hervorgekommen ist – eigenmächtig auf Grund und Boden der Agrargemeinschaft „Maßnahmen“ in Gestalt einer Zaunerrichtung gesetzt hatte. Die Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, ist gemäß § 51 Abs. 2 K-FLG im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags zur Überwachung der Agrargemeinschaften befugt, über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, zu entscheiden. Die Verfahrensanordnung (Schreiben der Agrarbehörde vom 11.07.2014) betreffend ist zu sagen, dass diese an den Beschwerdeführer adressiert wurde, nachdem ihr seitens des Obmannes der Agrargemeinschaft mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer – wie auch vor dem Landesverwaltungsgericht hervorgekommen ist – eigenmächtig auf Grund und Boden der Agrargemeinschaft „Maßnahmen“ in Gestalt einer Zaunerrichtung gesetzt hatte. Die Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, ist gemäß Paragraph 51, Absatz 2, K-FLG im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags zur Überwachung der Agrargemeinschaften befugt, über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, zu entscheiden. Die Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, richtete daher basierend auf § 51 Abs. 2 K-FLG das der Maßnahmenbeschwerde zugrunde liegenden Schreiben vom 11.07.2014 an den Beschwerdeführer, da der Behörde infolge des Herantretens des Obmanns der Agrargemeinschaft an die Behörde bekannt wurde, dass die vom Beschwerdeführer bewirkte Zaunerrichtung eine Unstimmigkeit (Streitigkeit zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis) darstellt. Die Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, richtete daher basierend auf Paragraph 51, Absatz 2, K-FLG das der Maßnahmenbeschwerde zugrunde liegenden Schreiben vom 11.07.2014 an den Beschwerdeführer, da der Behörde infolge des Herantretens des Obmanns der Agrargemeinschaft an die Behörde bekannt wurde, dass die vom Beschwerdeführer bewirkte Zaunerrichtung eine Unstimmigkeit (Streitigkeit zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis) darstellt. Zu dem der Maßnahmenbeschwerde unterliegenden Schreiben vom 11.07.2014 ist zu sagen, dass dieses Schreiben keinesfalls ein Befehl war, sondern lediglich der Information des Beschwerdeführers diente. Um die Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und dessen Mitglied xxx aus dem Gemeinschaftsverhältnis heraus zu entscheiden, hätte es eines Ermittlungsverfahrens und eines dieses Verfahren erledigenden Bescheids bedurft. Mit der Einführung der Maßnahmenbeschwerde war nicht beabsichtigt, einen parallelen Rechtsschutz zur Verfolgung ein und desselben Rechts zu schaffen, sondern war gewollt, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nur dann vor, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen. Hat der Adressat einer solchen behördlichen Aufforderung – bei objektiver Betrachtungsweise – im Fall deren Nichtbefolgung zu gewärtigen, dass die Behörde die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands jeweils notwendigen Maßnahmen mit Bescheid verfügt oder droht etwa im Fall deren Nichtbeachtung "lediglich" eine strafrechtliche Sanktion und/oder der Entzug der Berechtigung, so liegt keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor und ist eine Maßnahmenbeschwerde zurückzuweisen (VwGH 27.06.2013, 2011/07/0191). Die Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, hat mit dem Schreiben vom 11.07.2014 keinesfalls die Entfernung des ohne Zustimmung des Grundeigentümers Agrargemeinschaft errichteten Zauns verfügt, somit nicht die Maßnahme „Entfernung des Zauns“ durch unmittelbaren Verwaltungszwang verfügt und daher dem Beschwerdeführer auch nicht einen Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch erteilt. Den Zaun betreffend hätte die Möglichkeit der Austragung der Angelegenheit im Verwaltungsverfahren bestanden, da gemäß den verba legalia des § 51 Abs. 2 K-FLG Streitigkeiten zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis durch „Entscheidung“ der Agrarbehörde zu erledigen sind und ist aus der Formulierung des § 51 Abs 2 K-FLG auch nicht abzuleiten, dass die Agrarbehörde mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgehen kann. Die Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, hat mit dem Schreiben vom 11.07.2014 keinesfalls die Entfernung des ohne Zustimmung des Grundeigentümers Agrargemeinschaft errichteten Zauns verfügt, somit nicht die Maßnahme „Entfernung des Zauns“ durch unmittelbaren Verwaltungszwang verfügt und daher dem Beschwerdeführer auch nicht einen Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch erteilt. Den Zaun betreffend hätte die Möglichkeit der Austragung der Angelegenheit im Verwaltungsverfahren bestanden, da gemäß den verba legalia des Paragraph 51, Absatz 2, K-FLG Streitigkeiten zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis durch „Entscheidung“ der Agrarbehörde zu erledigen sind und ist aus der Formulierung des Paragraph 51, Absatz 2, K-FLG auch nicht abzuleiten, dass die Agrarbehörde mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgehen kann. Als eine „Entscheidung“ einer Verwaltungsbehörde kommt der Verwaltungsakt „Bescheid“ in Betracht. Damit wird in den vom § 51 Abs. 2 K-FLG bestimmten Streitangelegenheiten in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse abgesprochen. Die Möglichkeit einen Bescheid zu erlangen, verhindert die Maßnahmenqualität. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein. Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nur dann vor, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen. Hat der Adressat einer solchen behördlichen Aufforderung – bei objektiver Betrachtungsweise – im Fall deren Nichtbefolgung zu gewärtigen, dass die Behörde die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands jeweils notwendigen Maßnahmen mit Bescheid verfügt, so liegt keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor und ist eine Maßnahmenbeschwerde zurückzuweisen (VwGH 27.06.2013, 2011/07/0191).Als eine „Entscheidung“ einer Verwaltungsbehörde kommt der Verwaltungsakt „Bescheid“ in Betracht. Damit wird in den vom Paragraph 51, Absatz 2, K-FLG bestimmten Streitangelegenheiten in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse abgesprochen. Die Möglichkeit einen Bescheid zu erlangen, verhindert die Maßnahmenqualität. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein. Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nur dann vor, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen. Hat der Adressat einer solchen behördlichen Aufforderung – bei objektiver Betrachtungsweise – im Fall deren Nichtbefolgung zu gewärtigen, dass die Behörde die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands jeweils notwendigen Maßnahmen mit Bescheid verfügt, so liegt keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor und ist eine Maßnahmenbeschwerde zurückzuweisen (VwGH 27.06.2013, 2011/07/0191). Im gegenständlichen Fall liegt daher die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt gegen den Beschwerdeführer nicht vor und ist daher die Maßnahmenbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen, da das von der Agrarbehörde stammende Schreiben vom 11.07.2014 nicht mit Befehl oder Zwang verbunden war und es sich somit um keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt handelte und zum Zwecke der agrarbehördlichen Entscheidung über die Streitigkeit zwischen der Agrargemeinschaft und dessen Mitglied xxx es eines Ermittlungsverfahrens und eines dieses Verfahren erledigenden Bescheids bedurft hätte, sodass unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu sagen ist, dass die Möglichkeit einen Bescheid zu erlangen die Maßnahmenqualität verhindert, weil alles, das in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein kann. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der Kostenzuspruch gründet auf § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm der VWG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr. 517/2013.Der Kostenzuspruch gründet auf Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit der VWG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 35 Abs. 3 VwGVG).Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG). Gemäß § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen iSd § 35 Abs. 1:Gemäß Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen iSd Paragraph 35, Absatz eins : 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die VWG-Aufwandersatzverordnung lautet wie folgt: § 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:Paragraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: 1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro 6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro 7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro § 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt die UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008, außer Kraft.Paragraph 2, Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt die UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2008,, außer Kraft. Der Aufwandersatz wurde von der Vertreterin der belangten Behörde in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 20.11.2014 begehrt. Somit war dem Beschwerdeführer für den der belangten Behörde erwachsenen Vorlageaufwand EUR 57,40, und als Ersatz für den der belangten Behörde erwachsenen Verhandlungsaufwand EUR 461,00, insgesamt sohin EUR 518,40 aufzuerlegen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.2165.2167.11.2014

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