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{'item': 'KLVwG-3108-3109/2/2014'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 66Art. 130§ 17§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum22.12.2014 GeschäftszahlKLVwG-3108-3109/2/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Be

§ 28Abs. 2 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründetGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGGegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit der Eingabe vom 23.10.2013 beantragte die Bauwerberin xxx GmbH die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung von zwei Mehrfamilienwohngebäuden mit jeweils fünf Wohneinheiten samt Carport und Müllplatz auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx. Mit der Kundmachung vom 27.02.2014 beraumte der Bürgermeister der Marktgemeinde Millstatt am See unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 für den 13.03.2014 eine örtliche mündliche Bauverhandlung an.Mit der Kundmachung vom 27.02.2014 beraumte der Bürgermeister der Marktgemeinde Millstatt am See unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 für den 13.03.2014 eine örtliche mündliche Bauverhandlung an. Die Beschwerdeführer xxx und xxx wurden zu dieser Bauverhandlung persönlich geladen. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13.03.2014 führten die Anrainer xxx und xxx im Wesentlichen aus, dass die Errichtung einer Wohnanlage mit 10 Einheiten gegenüber der Errichtung eines Einfamilienhauses für alle Anrainer bestehende und künftige zufahrtsrechtliche Konsequenzen haben würde. Die Zufahrt würde derzeit von der xxx-straße abzweigend über den xxx-weg und weiter über den xxx-weg erfolgen. Die betroffenen Anrainer würden ihre Wohnungen nur über eine de facto einspurige Straße erreichen. Im Zuge einer von der Gemeinde durchgeführten Sanierung des xxx-weges und des xxx-weges im Jahr 2004 sei es eher zu einem Rückbau dieser Straßenstücke gekommen. Die bestehenden Ausweichen seien größtenteils aufgelassen und ein Passieren einander begegnender Fahrzeuge sei eher erschwert worden. Eine Fahrt im Rückwärtsgang über mehrere hundert Meter sei niemandem ständig zumutbar. Dieser Umstand sei zur Zeit am xxx-weg gegeben. Mit zunehmendem Verkehrsaufkommen würde sich diese Situation weiter verschärfen. Die Straßenstücke würden streckenweise lediglich eine asphaltierte Fahrbahnbreite von drei Meter aufweisen. Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung sei die Anbindung an eine öffentliche Fahrstraße. Im vorliegenden Fall sei die Fahrstraße, an welcher das ganze Gebiet xxx-weg, xxx-weg, xxx-weg, xxx-weg, xxx-weg und xxx hängen würde, bereits derzeit restlos überfordert. Entsprechend der Bestimmung § 17 Abs. 1 K-BO 1996 dürfe die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere jene des Verkehrs, nicht entgegenstehen würden. Der Hang, welcher bebaut werden solle, sei zudem Lebensraum für eine Reihe von ganzjährig geschützten Amphibien und Reptilien. Durch die geplante Bebauung und der damit verbundenen Störung sei die Zerstörung dieses Lebensraumes gegeben.Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13.03.2014 führten die Anrainer xxx und xxx im Wesentlichen aus, dass die Errichtung einer Wohnanlage mit 10 Einheiten gegenüber der Errichtung eines Einfamilienhauses für alle Anrainer bestehende und künftige zufahrtsrechtliche Konsequenzen haben würde. Die Zufahrt würde derzeit von der xxx-straße abzweigend über den xxx-weg und weiter über den xxx-weg erfolgen. Die betroffenen Anrainer würden ihre Wohnungen nur über eine de facto einspurige Straße erreichen. Im Zuge einer von der Gemeinde durchgeführten Sanierung des xxx-weges und des xxx-weges im Jahr 2004 sei es eher zu einem Rückbau dieser Straßenstücke gekommen. Die bestehenden Ausweichen seien größtenteils aufgelassen und ein Passieren einander begegnender Fahrzeuge sei eher erschwert worden. Eine Fahrt im Rückwärtsgang über mehrere hundert Meter sei niemandem ständig zumutbar. Dieser Umstand sei zur Zeit am xxx-weg gegeben. Mit zunehmendem Verkehrsaufkommen würde sich diese Situation weiter verschärfen. Die Straßenstücke würden streckenweise lediglich eine asphaltierte Fahrbahnbreite von drei Meter aufweisen. Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung sei die Anbindung an eine öffentliche Fahrstraße. Im vorliegenden Fall sei die Fahrstraße, an welcher das ganze Gebiet xxx-weg, xxx-weg, xxx-weg, xxx-weg, xxx-weg und xxx hängen würde, bereits derzeit restlos überfordert. Entsprechend der Bestimmung Paragraph 17, Absatz eins, K-BO 1996 dürfe die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere jene des Verkehrs, nicht entgegenstehen würden. Der Hang, welcher bebaut werden solle, sei zudem Lebensraum für eine Reihe von ganzjährig geschützten Amphibien und Reptilien. Durch die geplante Bebauung und der damit verbundenen Störung sei die Zerstörung dieses Lebensraumes gegeben. Mit dem Bescheid vom 30.07.2014, Zahl: 030-M-341-342/2014, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Millstatt am See der Bauwerberin xxx GmbH die Baubewilligung für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit je fünf Wohneinheiten und Müllplatz auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der näher genannten Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. In der Bescheidbegründung führte die Baubehörde erster Instanz in Bezug auf das Vorbringen der Anrainer xxx und xxx aus, dass die Fragen des Schutzes von Naturdenkmälern, von Wäldern und der Tierwelt keine Verletzung von Rechten des Anrainers im Baubewilligungsverfahren darstellen würden. Gleiches würde für Interessen des öffentlichen Verkehrs gelten. Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Markgemeinde Millstatt am See vom 30.07.2014, Zahl: 030-M-341-342/2014, erhoben die Anrainer xxx und xxx rechtzeitig die Berufung und führten darin im Wesentlichen aus, dass sie den angefochtenen Bescheid seinem ganzen Inhalt und Umfang nach anfechten würden. Als Berufungsgründe würde die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die unrichtige rechtliche Beurteilung und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden. Dazu wurde im Einzelnen ausgeführt, dass die Berufungswerber fristgerecht Einwendungen erhoben hätten und ausführlich dargelegt hätten, dass sie durch das gegenständliche Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden würden, als die Bebauungsweise und die Lage des Bauvorhabens sowie die Abstände von den Grundstücksgrenzen und Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen verletzt würden. Das Verfahren sei mangelhaft geblieben, da keinerlei verkehrstechnisches Gutachten über die Frage einholt worden sei, ob die vorhandene und bereits jetzt viel zu schmale und unterdimensionierte Zufahrtsstraße eine geeignete öffentliche Zufahrt darstellen würde. Bereits jetzt sei aufgrund der schmalen Zufahrt nicht mehr sicher gestellt, dass Rettung, Feuerwehr, Schneepflug sowie der normale Anrainerverkehr problemlos ohne Gefährdung für die Allgemeinheit ablaufen könne. Durch die Marktgemeinde Millstatt sei in der Vergangenheit den Anrainern ausdrücklich zugesichert worden, dass eine Verbreiterung der öffentlichen Zufahrtsstraße durchgeführt werden würde. Der Gemeinde sei dabei bereits vor Erteilung der gegenständlichen Baubewilligung bewusst gewesen, dass die vorhandene Zufahrtsstraße nicht ausreichend Sicherheit für die Allgemeinheit bieten würde und habe trotz dieser Kenntnis den gegenständlichen Bescheid erlassen. Im Falle der Rechtskraft des bekämpften Bescheides würde sich das Verkehrsaufkommen vervielfachen, weil aufgrund der geplanten Bebauung mit einem Mehraufkommen von PKW´s von zumindest 20 bis 25 Fahrzeugen zu rechnen sei. Nachdem bereits jetzt die bestehende öffentliche Zufahrt in keinster Weise ausreichen würde, würden zwingende öffentlich-rechtliche sowie subjektive Rechte der Erteilung der Baubewilligung entgegenstehen. Die Behörde hätte daher die Verpflichtung gehabt, bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein entsprechendes verkehrstechnisches Gutachten sowie eine verkehrstechnische Untersuchung in Bezug auf die Eignung der Verkehrsanbindung in Bezug auf die Bebauung einzuholen. Wäre ein mängelfreies Verfahren durchgeführt worden, wäre die Baubewilligung bereits aus diesem Grund nicht erteilt worden, weil die vorhandene Zufahrtsbreite durch das erhöhte Verkehrsaufkommen auch subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer verletzten würde. Es würde durch die Vervielfachung des PKW-Verkehrs zu einer konkreten Gefährdung der Berufungswerber bzw. deren Eigentums durch Verkehrsunfälle, Abgase, Lärmentwicklung udgl. kommen. Die Berufungswerber brachten weiters vor, dass die Bebauungsweise und die Lage des Bauvorhabens sowie die Abstände von den Grundstücksgrenzen die Liegenschaft der Berufungswerber eklatant beeinträchtigen würde. Durch die geplanten Grabungsarbeiten, welche jedenfalls das Grundstück der Beschwerdeführer beeinträchtigen würden, sei mit der Gefahr durch Hangrutschungen bzw. Steinbrüchen zu rechnen. Da mit der geplanten Umsetzung des Bauvorhabens die Instabilität des Geländes verbunden sei, sei ein geologisches Gutachten einzuholen. Ein solches wurde im erstinstanzlichen Verfahren allerdings nicht eingeholt. Der Baubehörde erster Instanz sei vorzuwerfen, dass die gegenständliche Zufahrt bereits jetzt nicht ausreichend sei und ausdrücklich eine Verbreiterung bereits vor Jahren zugesichert worden sei, welche jedoch bislang noch nicht erfolgt sei. Das gegenständliche Bauvorhaben sei mit dem textlichen Bebauungsplan der Marktgemeinde Millstatt am See vom 19.07.2012 nicht in Einklang zu bringen. Entsprechend der Bestimmung § 6 der genannten Verordnung sei nicht sichergestellt, dass die geforderten PKW-Stellplätze auf dem genannten Baugrundstück vorhanden seien. Auch seien die Baulinien entlang öffentlicher Straßen so anzulegen, dass vor Einfahrtstoren und Garagen entsprechende Stauflächen vorhanden seien, was im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Entsprechend der Regelung § 17 Abs. 2 K-BO 1996 dürfe die Baubewilligung u.a. nur dann erteilt werden, wenn eine entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Straße sichergestellt sei. Eine entsprechende Sicherstellung sei nicht gegeben. Durch die mit dem genannten Bauvorhaben zwingend verbundene erhöhte Verkehrsbelastung würde sich eine höhere Umweltbelastung, Lärmbelastung und dadurch erhöhte Emissionen ergeben, welche die Gesundheit der Öffentlichkeit sowie der Beschwerdeführer konkret gefährden würde. Nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen die Marktgemeinde Millstatt am See im Sinne der Verordnung des Gemeinderates (textlicher Bebauungsplan) eine 6 m breite Zufahrt fordern würde, wobei zu dieser Zufahrt ein lediglich ca. 2,5 m bis 3 m breiter Weg führen würde. Dies sei widersprüchlich. Die Baubehörde erster Instanz würde vollkommen außer Acht lassen, dass auch aus naturschutzrechtlichen Gründen die Baubewilligung nicht hätte erteilt werden dürfen. Die Berufungswerber hätten bereits anlässlich der örtlichen mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass auf dem Baugrundstück ganzjährig geschützte Amphibien und Reptilien regelmäßig anwesend seien. Bei jenen Tieren würde es sich um solche handeln, welche auf der „Roten Liste“ der in Österreich gefährdeten Lurche und Kriechtiere vertreten seien. Ein entsprechend fundiertes umwelt- bzw. naturschutzfachliches Gutachten sei von der Erstbehörde nicht eingeholt worden, weshalb das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet sei. Die Berufungswerber würden ausdrücklich die Einholung von Gutachten aus den Fachbereichen Verkehrstechnik, Umweltschutz, Naturschutz und Geologie zum Beweis dafür verlangen, dass aus verkehrstechnischen und umweltrechtlichen Erwägungen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung nicht gegeben seien, beantragen. Den Berufungswerbern würde jedenfalls ein Mitspracherecht hinsichtlich der bei der Benützung des gegenständlichen Bauvorhabens zur erwartenden Lärmimmission im Hinblick auf den Zu- und Abfahrtsverkehr zukommen. Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Markgemeinde Millstatt am See vom 30.07.2014, Zahl: 030-M-341-342/2014, erhoben die Anrainer xxx und xxx rechtzeitig die Berufung und führten darin im Wesentlichen aus, dass sie den angefochtenen Bescheid seinem ganzen Inhalt und Umfang nach anfechten würden. Als Berufungsgründe würde die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die unrichtige rechtliche Beurteilung und die unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden. Dazu wurde im Einzelnen ausgeführt, dass die Berufungswerber fristgerecht Einwendungen erhoben hätten und ausführlich dargelegt hätten, dass sie durch das gegenständliche Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden würden, als die Bebauungsweise und die Lage des Bauvorhabens sowie die Abstände von den Grundstücksgrenzen und Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen verletzt würden. Das Verfahren sei mangelhaft geblieben, da keinerlei verkehrstechnisches Gutachten über die Frage einholt worden sei, ob die vorhandene und bereits jetzt viel zu schmale und unterdimensionierte Zufahrtsstraße eine geeignete öffentliche Zufahrt darstellen würde. Bereits jetzt sei aufgrund der schmalen Zufahrt nicht mehr sicher gestellt, dass Rettung, Feuerwehr, Schneepflug sowie der normale Anrainerverkehr problemlos ohne Gefährdung für die Allgemeinheit ablaufen könne. Durch die Marktgemeinde Millstatt sei in der Vergangenheit den Anrainern ausdrücklich zugesichert worden, dass eine Verbreiterung der öffentlichen Zufahrtsstraße durchgeführt werden würde. Der Gemeinde sei dabei bereits vor Erteilung der gegenständlichen Baubewilligung bewusst gewesen, dass die vorhandene Zufahrtsstraße nicht ausreichend Sicherheit für die Allgemeinheit bieten würde und habe trotz dieser Kenntnis den gegenständlichen Bescheid erlassen. Im Falle der Rechtskraft des bekämpften Bescheides würde sich das Verkehrsaufkommen vervielfachen, weil aufgrund der geplanten Bebauung mit einem Mehraufkommen von PKW´s von zumindest 20 bis 25 Fahrzeugen zu rechnen sei. Nachdem bereits jetzt die bestehende öffentliche Zufahrt in keinster Weise ausreichen würde, würden zwingende öffentlich-rechtliche sowie subjektive Rechte der Erteilung der Baubewilligung entgegenstehen. Die Behörde hätte daher die Verpflichtung gehabt, bereits im erstinstanzlichen Verfahren ein entsprechendes verkehrstechnisches Gutachten sowie eine verkehrstechnische Untersuchung in Bezug auf die Eignung der Verkehrsanbindung in Bezug auf die Bebauung einzuholen. Wäre ein mängelfreies Verfahren durchgeführt worden, wäre die Baubewilligung bereits aus diesem Grund nicht erteilt worden, weil die vorhandene Zufahrtsbreite durch das erhöhte Verkehrsaufkommen auch subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer verletzten würde. Es würde durch die Vervielfachung des PKW-Verkehrs zu einer konkreten Gefährdung der Berufungswerber bzw. deren Eigentums durch Verkehrsunfälle, Abgase, Lärmentwicklung udgl. kommen. Die Berufungswerber brachten weiters vor, dass die Bebauungsweise und die Lage des Bauvorhabens sowie die Abstände von den Grundstücksgrenzen die Liegenschaft der Berufungswerber eklatant beeinträchtigen würde. Durch die geplanten Grabungsarbeiten, welche jedenfalls das Grundstück der Beschwerdeführer beeinträchtigen würden, sei mit der Gefahr durch Hangrutschungen bzw. Steinbrüchen zu rechnen. Da mit der geplanten Umsetzung des Bauvorhabens die Instabilität des Geländes verbunden sei, sei ein geologisches Gutachten einzuholen. Ein solches wurde im erstinstanzlichen Verfahren allerdings nicht eingeholt. Der Baubehörde erster Instanz sei vorzuwerfen, dass die gegenständliche Zufahrt bereits jetzt nicht ausreichend sei und ausdrücklich eine Verbreiterung bereits vor Jahren zugesichert worden sei, welche jedoch bislang noch nicht erfolgt sei. Das gegenständliche Bauvorhaben sei mit dem textlichen Bebauungsplan der Marktgemeinde Millstatt am See vom 19.07.2012 nicht in Einklang zu bringen. Entsprechend der Bestimmung Paragraph 6, der genannten Verordnung sei nicht sichergestellt, dass die geforderten PKW-Stellplätze auf dem genannten Baugrundstück vorhanden seien. Auch seien die Baulinien entlang öffentlicher Straßen so anzulegen, dass vor Einfahrtstoren und Garagen entsprechende Stauflächen vorhanden seien, was im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Entsprechend der Regelung Paragraph 17, Absatz 2, K-BO 1996 dürfe die Baubewilligung u.a. nur dann erteilt werden, wenn eine entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Straße sichergestellt sei. Eine entsprechende Sicherstellung sei nicht gegeben. Durch die mit dem genannten Bauvorhaben zwingend verbundene erhöhte Verkehrsbelastung würde sich eine höhere Umweltbelastung, Lärmbelastung und dadurch erhöhte Emissionen ergeben, welche die Gesundheit der Öffentlichkeit sowie der Beschwerdeführer konkret gefährden würde. Nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen die Marktgemeinde Millstatt am See im Sinne der Verordnung des Gemeinderates (textlicher Bebauungsplan) eine 6 m breite Zufahrt fordern würde, wobei zu dieser Zufahrt ein lediglich ca. 2,5 m bis 3 m breiter Weg führen würde. Dies sei widersprüchlich. Die Baubehörde erster Instanz würde vollkommen außer Acht lassen, dass auch aus naturschutzrechtlichen Gründen die Baubewilligung nicht hätte erteilt werden dürfen. Die Berufungswerber hätten bereits anlässlich der örtlichen mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass auf dem Baugrundstück ganzjährig geschützte Amphibien und Reptilien regelmäßig anwesend seien. Bei jenen Tieren würde es sich um solche handeln, welche auf der „Roten Liste“ der in Österreich gefährdeten Lurche und Kriechtiere vertreten seien. Ein entsprechend fundiertes umwelt- bzw. naturschutzfachliches Gutachten sei von der Erstbehörde nicht eingeholt worden, weshalb das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet sei. Die Berufungswerber würden ausdrücklich die Einholung von Gutachten aus den Fachbereichen Verkehrstechnik, Umweltschutz, Naturschutz und Geologie zum Beweis dafür verlangen, dass aus verkehrstechnischen und umweltrechtlichen Erwägungen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung nicht gegeben seien, beantragen. Den Berufungswerbern würde jedenfalls ein Mitspracherecht hinsichtlich der bei der Benützung des gegenständlichen Bauvorhabens zur erwartenden Lärmimmission im Hinblick auf den Zu- und Abfahrtsverkehr zukommen. Auf Grund seines Beschlusses vom 02.10.2014 wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Millstatt am See mit dem Bescheid vom 21.10.2014, Zahl: 030-M-341-342/II/2014, die Berufung der Anrainer xxx und xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Millstatt am See vom 30.07.2014, Zahl: 030-M-341-342/2014,

§ 66Abs.

4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 als unzulässig zurück. Auf Grund seines Beschlusses vom 02.10.2014 wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Millstatt am See mit dem Bescheid vom 21.10.2014, Zahl: 030-M-341-342/II/2014, die Berufung der Anrainer xxx und xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Millstatt am See vom 30.07.2014, Zahl: 030-M-341-342/2014,

Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 als unzulässig zurück. Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Millstatt am See vom 21.10.2014 erhoben die Anrainer xxx und xxx rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und brachten darin im Wesentlichen vor, dass die Behörde bei ihrer Argumentation übersehen würde, dass es sich bei der Frage, ob die vorhandene und bereits jetzt viel zu schmale und unterdimensionierte Zufahrtsstraße eine geeignete öffentliche Zufahrt darstellen würde, nicht um eine Rechtsfrage handeln würde, sondern es einer fachlichen Beurteilung bedürfen würde. Bereits jetzt sei auf Grund der schmalen Zufahrt nicht mehr sichergestellt, dass Rettung, Feuerwehr, Schneepflug sowie der normale Anrainerverkehr problemlos ohne Gefährdung für die Allgemeinheit ablaufen würde. Die Marktgemeinde Millstatt habe in der Vergangenheit bereits zugesichert, dass eine Verbreiterung der öffentlichen Zufahrtsstraße erfolgen würde. Der Behörde sei bereits vor Erteilung der Baubewilligung bewusst gewesen, dass die vorhandene Zufahrtsstraße nicht ausreichend Sicherheit für die Allgemeinheit bieten würde und habe trotz dieser Kenntnis den unrichtigen Baubewilligungsbescheid erlassen. Im Falle der Rechtskraft des Bescheides würde sich das Verkehrsaufkommen vervielfachen, weil auf Grund der geplanten Bebauung mit einem Mehraufkommen von PKWs (Anrainer, Besucher, etc.) von zumindest 20 – 25 Fahrzeugen zwingend zu rechnen sei. Nachdem die jetzt bestehende öffentliche Zufahrt in keiner Weise ausreiche und eine Gefährdung der Allgemeinheit darstellen würde, würden zwingende öffentlich-rechtliche und subjektive Rechte der Erteilung der Baubewilligung entgegenstehen. Die Behörde habe es unterlassen, einen Sachverständigen zu diesen Fragen zu befragen. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, ein verkehrstechnisches Gutachten sowie eine verkehrstechnische Untersuchung in Auftrag zu geben. Soweit die Behörde meinen würde, dass die Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei subjektiv-öffentliche Einwendungen erhoben hätten, so sei dies unrichtig. Die Beschwerdeführer hätten Einwendungen zum Schutz von geschützten Amphibien erhoben. Darauf sei die belangte Behörde überhaupt nicht eingegangen. Auch aus umweltrechtlichen Vorschriften würde sich ergeben, dass diese dem gegenständlichen Bauvorhaben widersprechen würden. Im geplanten Baubereich würden Tiere leben, welche auf der Roten Liste der in Österreich gefährdeten Lurche und Kriechtiere vertreten seien. Darauf sei die Behörde überhaupt nicht eingegangen und habe dazu auch keinerlei Ermittlungen, wie die Einholung eines entsprechenden Gutachtens, durchgeführt. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 hat folgenden Inhalt: Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, hat folgenden Inhalt: „Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“ § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz legt fest: Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz legt fest: „Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostener- sparnis verbunden ist.“ § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzt hat folgenden Inhalt: Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzt hat folgenden Inhalt: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Klärung über den Umfang der Anfechtung ( § 9 Abs. 3) zu überprüfen.“ „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Klärung über den Umfang der Anfechtung ( Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ § 23 Abs. 3 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996 idF LGBl. Nr. 85/2013, legt fest: Paragraph 23, Absatz 3, Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, legt fest: „

(3)Anrainer

Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über„

(3)Anrainer

Absatz 2, Litera a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

  1. a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
  2. b)die Bebauungsweise;
  3. c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
  4. d)die Lage des Vorhabens;
  5. e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
  6. f)die Bebauungshöhe;
  7. g)die Brandsicherheit;
  8. h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
  9. i)den Immissionsschutz der Anrainer.“ § 23 Abs. 4 Kärntner Bauordnung 1996 hat folgenden Inhalt: Paragraph 23, Absatz 4, Kärntner Bauordnung 1996 hat folgenden Inhalt: „Anrainer

Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen nur berechtigt, Einwendungen

Abs. 3 lit. b – g zu erheben.“„Anrainer

Absatz 2, Litera a und b sind bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen nur berechtigt, Einwendungen

Absatz 3, Litera b, – g zu erheben.“ § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz hat folgenden Inhalt: Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz hat folgenden Inhalt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 – 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ „Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins, – 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ III. Erwägungen: römisch drei. Erwägungen: Das gegenständliche Vorhaben der Errichtung von zwei Mehrfamilienwohngebäuden mit jeweils fünf Wohneinheiten samt 20 PKW-Stellplätzen und Müllplatz soll auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, ausgeführt werden. Das eingereichte Projekt sieht die Errichtung von zwei Gebäuden und dazugehörigen bauliche Anlagen vor, weshalb der Bewilligungstatbestand nach § 6 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 gegeben ist. Das gegenständliche Vorhaben der Errichtung von zwei Mehrfamilienwohngebäuden mit jeweils fünf Wohneinheiten samt 20 PKW-Stellplätzen und Müllplatz soll auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, ausgeführt werden. Das eingereichte Projekt sieht die Errichtung von zwei Gebäuden und dazugehörigen bauliche Anlagen vor, weshalb der Bewilligungstatbestand nach Paragraph 6, Litera a, Kärntner Bauordnung 1996 gegeben ist. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Parzelle Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, welche nordöstlich des Baugrundstückes gelegen sind und vom Baugrundstück durch die Parzelle Nr. xxx, KG xxx getrennt werden. Die zuletzt genannte Parzelle steht im öffentlichen Gut der Marktgemeinde Millstatt am See und trägt die Bezeichnung xxx-weg. Die Beschwerdeführer sind als Eigentümer der angrenzenden Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, Anrainer iSd § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 im vorliegenden Bewilligungsverfahren. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Parzelle Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, welche nordöstlich des Baugrundstückes gelegen sind und vom Baugrundstück durch die Parzelle Nr. xxx, KG xxx getrennt werden. Die zuletzt genannte Parzelle steht im öffentlichen Gut der Marktgemeinde Millstatt am See und trägt die Bezeichnung xxx-weg. Die Beschwerdeführer sind als Eigentümer der angrenzenden Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, Anrainer iSd Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 im vorliegenden Bewilligungsverfahren. Entsprechend der bewilligten Projektsunterlagen ist die Errichtung von Gebäuden zu Wohnzwecken beabsichtigt, weshalb den Beschwerdeführern als Anrainern grundsätzlich ein Mitspracherecht im Umfang des § 23 Abs. 4 K-BO 1996 zukommt. Entsprechend der bewilligten Projektsunterlagen ist die Errichtung von Gebäuden zu Wohnzwecken beabsichtigt, weshalb den Beschwerdeführern als Anrainern grundsätzlich ein Mitspracherecht im Umfang des Paragraph 23, Absatz 4, K-BO 1996 zukommt. Die Regelung des § 27 VwGVG beschränkt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes dahingehend, dass dieses an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. In den Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Erläut RV 2009 Blg. NR 24.GP 6) wird zur Bestimmung § 27 ausgeführt, dass diese den Prüfumfang des Verwaltungsgerichtes festlegt. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein. Auch Ewald Wiederin kommt in seinem Aufsatz, erschienen in der ÖJZ 2014/25, zum Schluss, dass das Verwaltungsgericht auf die Prüfung der Wahrung jener subjektiven Rechte beschränkt ist, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet. Aus der dargestellten Rechtslage folgt, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten bei seiner Entscheidung an den Inhalt der Beschwerde gebunden ist. Die Regelung des Paragraph 27, VwGVG beschränkt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes dahingehend, dass dieses an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. In den Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Erläut Regierungsvorlage 2009 Blg. NR 24.Gesetzgebungsperiode 6) wird zur Bestimmung Paragraph 27, ausgeführt, dass diese den Prüfumfang des Verwaltungsgerichtes festlegt. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein. Auch Ewald Wiederin kommt in seinem Aufsatz, erschienen in der ÖJZ 2014/25, zum Schluss, dass das Verwaltungsgericht auf die Prüfung der Wahrung jener subjektiven Rechte beschränkt ist, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet. Aus der dargestellten Rechtslage folgt, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten bei seiner Entscheidung an den Inhalt der Beschwerde gebunden ist. Im Gegensatz zum Berufungsvorbringen bringen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde nicht mehr vor, dass mit dem geplanten Bauvorhaben unzulässige Lärmimmissionen und Abgase verbunden sind, weshalb es dem Landesverwaltungs-gericht Kärnten verwehrt ist, darauf einzugehen. Unabhängig davon, kommt – wie bereits ausgeführt - dem Anrainer im vorliegenden Baubewilligungsverfahren ein Mitspracherecht im Umfang des § 23 Abs. 4 Kärntner Bauordnung 1996 zu. Die Erhebung einer Einwendung in Bezug auf Lärm und Geruch (§ 23 Abs. 3 lit. i Kärntner Bauordnung 1996) erweist sich daher als im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren unzulässig. Im Gegensatz zum Berufungsvorbringen bringen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde nicht mehr vor, dass mit dem geplanten Bauvorhaben unzulässige Lärmimmissionen und Abgase verbunden sind, weshalb es dem Landesverwaltungs-gericht Kärnten verwehrt ist, darauf einzugehen. Unabhängig davon, kommt – wie bereits ausgeführt - dem Anrainer im vorliegenden Baubewilligungsverfahren ein Mitspracherecht im Umfang des Paragraph 23, Absatz 4, Kärntner Bauordnung 1996 zu. Die Erhebung einer Einwendung in Bezug auf Lärm und Geruch (Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, Kärntner Bauordnung 1996) erweist sich daher als im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren unzulässig.

§ 17Abs.

2 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 darf die Baubewilligung bei Vorhaben nach § 6 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 leg. cit. entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße sichergestellt ist.

Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, Kärntner Bauordnung 1996 darf die Baubewilligung bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, Kärntner Bauordnung 1996 nur erteilt werden, wenn kein Grund nach Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit. entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße sichergestellt ist. Das Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, ist unmittelbar an das öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen. Dieses grenzt unmittelbar nordöstlich des Baugrundstückes an die Parzelle Nr. xxx, KG xxx, an den xxx-weg, welcher als Verbindungsstraße und damit als öffentliche Straße im Sinne des Kärntner Straßengesetzes 1991 kategorisiert worden ist, an. Das verfahrensgegenständliche Vorhaben ist daher unmittelbar an das öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführer ist darauf zu verweisen, dass dem Nachbarn nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf das in § 17 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 vorgesehene Erfordernis für die Bewilligung eines Bauansuchens, nämlich eine entsprechende Verbindung des Baugrundstückes zu einer öffentlichen Fahrstraße, kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 23 Abs. 3 K-BO 1996 zukommt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2010/06/0092 sowie 31.05.2012, 2012/06/0081-3). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführer ist darauf zu verweisen, dass dem Nachbarn nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf das in Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 vorgesehene Erfordernis für die Bewilligung eines Bauansuchens, nämlich eine entsprechende Verbindung des Baugrundstückes zu einer öffentlichen Fahrstraße, kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 zukommt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2010/06/0092 sowie 31.05.2012, 2012/06/0081-3). Mangels entsprechendem Mitspracherecht können die Beschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren daher nicht mit Erfolg die Frage thematisieren, ob die Fahrbahnbreite im Hinblick auf das zu erwartende Verkehrsaufkommen ausreicht. Gleiches gilt für die Prüfung der Straßenbreite betreffend der Zufahrtsmöglichkeit der Rettung, der Feuerwehr und des Schneepflugs (vgl. Zufahrtsmöglichkeit Feuerwehr, VwGH 20.11.2007, 2005/05/0251). Mangels entsprechendem Mitspracherecht können die Beschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren daher nicht mit Erfolg die Frage thematisieren, ob die Fahrbahnbreite im Hinblick auf das zu erwartende Verkehrsaufkommen ausreicht. Gleiches gilt für die Prüfung der Straßenbreite betreffend der Zufahrtsmöglichkeit der Rettung, der Feuerwehr und des Schneepflugs vergleiche Zufahrtsmöglichkeit Feuerwehr, VwGH 20.11.2007, 2005/05/0251). Auf Grund der Tatsache, dass den Beschwerdeführern kein Mitspracherecht in Bezug auf die Ausgestaltung der öffentlichen Fahrstraße zukommt, können sie auch nicht durch die gerügten unterlassenen Ermittlungen in verkehrstechnischer Hinsicht in ihren Rechten verletzt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehen die Verfahrensrechte der Nachbarn nicht weiter als ihre materiellen Ansprüche. Der Nachbar kann allfällige Verfahrensmängel nur insoweit geltend machen, als dadurch seine subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden (vgl. VwGH 27.09.2013, 2010/05/0014). Auf Grund der Tatsache, dass den Beschwerdeführern kein Mitspracherecht in Bezug auf die Ausgestaltung der öffentlichen Fahrstraße zukommt, können sie auch nicht durch die gerügten unterlassenen Ermittlungen in verkehrstechnischer Hinsicht in ihren Rechten verletzt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehen die Verfahrensrechte der Nachbarn nicht weiter als ihre materiellen Ansprüche. Der Nachbar kann allfällige Verfahrensmängel nur insoweit geltend machen, als dadurch seine subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt werden vergleiche VwGH 27.09.2013, 2010/05/0014). Soweit die Beschwerdeführer meinen, durch die Bauführung wird der Lebensraum von geschützten Tieren zerstört bzw. eingeengt, ist ihnen entgegenzuhalten, dass im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein Nachbar ausschließlich die Verletzung seiner Rechte geltend machen kann. Fragen des Schutzes von Naturdenkmälern, der Wälder, der Tierwelt usw. stellen keine Verletzung seiner Rechte dar (vgl. VwGH 23.06.1987, 83/05/0146). Soweit die Beschwerdeführer meinen, durch die Bauführung wird der Lebensraum von geschützten Tieren zerstört bzw. eingeengt, ist ihnen entgegenzuhalten, dass im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein Nachbar ausschließlich die Verletzung seiner Rechte geltend machen kann. Fragen des Schutzes von Naturdenkmälern, der Wälder, der Tierwelt usw. stellen keine Verletzung seiner Rechte dar vergleiche VwGH 23.06.1987, 83/05/0146). Soweit die Beschwerdeführer bezweifeln, dass sie ihre Parteistellung durch Erhebung rechtzeitiger Einwendungen nicht verloren hätten, weil sie eine Einwendung zum Schutz von geschützten Amphibien erhoben hätten, ist auszuführen, dass sich die Beurteilung der belangten Behörde als zutreffend erweist. Nach § 42 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens in der mündlichen Bauverhandlung Einwendungen erhebt. Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführer zeitgerecht, persönlich und unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen zur mündlichen Bauverhandlung am 13.03.2014 geladen. In der Verhandlung machten sie ausschließlich die Zufahrtsproblematik über das öffentliche Verkehrsnetz sowie den Lebensraum der Lurche und Amphibien zum Thema. Diese Fragestellungen konnten aber nicht von ihnen als Anrainer im vorliegenden Baubewilligungsverfahren geltend gemacht werden. Andere Einwendungen wurden von ihnen rechtzeitig nicht erhoben, weshalb die Berufungsbehörde zutreffend vom Verlust der Parteistellung der Beschwerdeführer ausging. Soweit die Beschwerdeführer bezweifeln, dass sie ihre Parteistellung durch Erhebung rechtzeitiger Einwendungen nicht verloren hätten, weil sie eine Einwendung zum Schutz von geschützten Amphibien erhoben hätten, ist auszuführen, dass sich die Beurteilung der belangten Behörde als zutreffend erweist. Nach Paragraph 42, AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens in der mündlichen Bauverhandlung Einwendungen erhebt. Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführer zeitgerecht, persönlich und unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen zur mündlichen Bauverhandlung am 13.03.2014 geladen. In der Verhandlung machten sie ausschließlich die Zufahrtsproblematik über das öffentliche Verkehrsnetz sowie den Lebensraum der Lurche und Amphibien zum Thema. Diese Fragestellungen konnten aber nicht von ihnen als Anrainer im vorliegenden Baubewilligungsverfahren geltend gemacht werden. Andere Einwendungen wurden von ihnen rechtzeitig nicht erhoben, weshalb die Berufungsbehörde zutreffend vom Verlust der Parteistellung der Beschwerdeführer ausging. Die Beschwerdeführer haben die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht beantragt.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht entgegen eines Parteiantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akte erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Die Beschwerdeführer haben die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht beantragt.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht entgegen eines Parteiantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akte erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten („rather technical nature of disputes“) auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. Mai 2014, Zl. 2012/05/0148).Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
  5. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  6. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten („rather technical nature of disputes“) auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. In seinem Urteil vom
  7. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne vergleiche zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom
  8. Mai 2014, Zl. 2012/05/0148). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden im Wesentlichen Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EGMR und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Im Hinblick darauf konnte daher

§ 24Abs. 4 Vw

GVG von einer Verhandlung abgesehen werden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden im Wesentlichen Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EGMR und Artikel 47, GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Im Hinblick darauf konnte daher

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden. IV. Ergebnis: römisch vier. Ergebnis: Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor, zumal die thematisierten Rechtsfragen in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig beantwortet werden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor, zumal die thematisierten Rechtsfragen in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig beantwortet werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.3108.3109.2.2014

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