GVG an die Bezirkshauptmannschaft xxxund die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides
, Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft xxx z u r ü c k v e r w i e s e n . II. römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt, bisheriger Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Bauansuchen vom 02.06.2014 (bei der Bezirkshauptmannschaft xxx am 06.06.2014, Zahl: HE4-BAUG-3/2014-01/2014 eingelangt) ersuchte der Bauwerber, die xxx GMBH, um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Alpinlodge - Fremdenpension mit 6 Vermietungseinheiten, Schistall, Pelletsheizanlage und Freistellplätzen auf Grundstücks Nr. xxx, xxx, xxx, je KG xxx, laut folgenden beiliegenden Projektsunterlagen: A: Widmung und Konzept, B: Berechnung der Bebauungskennzahlen, C: Brandschutzkonzept, D: technische Baubeschreibung, E: Grundbuchsauszug vom 07.02.2014, F: Anrainerverzeichnis vom 02.06.2014, G: Vorprüfungsverfahren: Gutachten (Vorprüfung) des bautechnischen Amtssachverständigen, xxx, vom 27.02.2014, Zahl: 131/9/Ing. Mi/Po sowie Schreiben der Stadtgemeinde xxx an die xxx GmbH, zH xxx, vom 03.03.2014, Zahl: 131/9-7/2014/He/En, H: technische Unterlagen Pelletsheizanlage, I: Einreichplanung: Energieausweis für Wohngebäude – Planung Projektnr. 170 der xxx, datiert mit 04.06.2014, Einreichplan: A-A – Lageplan M 1:2000 / 1:500, Schnitt M 1:100, datiert mit 28.05.2014, Einreichplan: Grundriss: Untergeschoss und Erdgeschoss M 1:100, datiert mit 28.05.2014, Einreichplan: Grundriss: Obergeschoss und Dachgeschoss M 1:100, datiert mit 28.05.2014, Einreichplan: Ansichten: Südost/Nordwest, Südwest und Nordost M 1:100, datiert mit 28.05.2014, allesamt erstellt durch die xxx GesmbH. Laut der im Verwaltungsakt einliegenden Beschreibung würde die xxx GmbH auf den vorgenannten Grundstücken beabsichtigen eine Fremdenpension mit sechs ganzjährigen Vermietungseinheiten zu errichten. Im Erdgeschoss würde an den Baukörper ein Schistall angebaut werden; im Untergeschoss würden sich Technik- und Housekeepingräume sowie eine Pelletsheizanlage mit Lagerraum befinden. Die Hauptausrichtung des Baukörpers erfolge in Richtung Südwesten; die Firstrichtung des Satteldaches mit einer Dachneigung von ca. 18° sei von Südwesten nach Nordosten. Sämtliche Wohnungen würden über 2 Schlafzimmer, Badezimmer mit Dusche und ein WC, sowie über einen großzügigen Küche-, Ess- und Wohnraum verfügen. Des Weiteren würde eine überdachte Terrasse bzw. Balkon für jede Wohnung vorgesehen sein. Der Baukörper bestehe aus zwei Vollgeschossen und einem ausgebauten Dachgeschoss. Die Erschließung des Grundstückes und die Zufahrt der Feriengäste erfolge über die bestehende Rezeption des Campingplatzes und das bestehende Wegenetz. Im Südöstlichen Bereich des neuen Baukörpers würden entsprechende Freistellflächen auf Eigengrund errichtet werden. Die Servicierung der Anlage erfolge über die bestehende Infrastruktur des Campingplatzes und beinhalte wöchentliche Reinigung der Wohneinheiten ebenso wie die Belieferung mit frischer Wäsche und Handtüchern. Die Müllentsorgung erfolge über die am gesamten Campingareal ausreichend vorhandenen Müllinseln. Sämtliche Ver- und Entsorgungsleitungen würden an den Bestand des Campingplatzes angeschlossen werden. Die genaue Situierung sei dem Lageplan im Maßstab 1:500 zu entnehmen. Im vorliegenden Verwaltungsakt ist ein E-Mail der Stadtgemeinde xxx vom 10.06.2014 an die Bezirkshauptmannschaft xxx, Gewerbereferat, einliegend, aus welcher hervorgeht, dass seitens der Baubehörde (Stadtgemeinde xxx) in der Bauangelegenheit der xxx GmbH, – „Errichtung einer Alpinlodge“ – lediglich ein Vorprüfungsantrag
der K-BO, welcher mit Posteingangsstempel vom 12.02.2014 versehen sei, vorliegend sei. Die Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen xxx dazu, vom 27.02.2014 bleibe dennoch vollinhaltlich aufrecht. Laut Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom 27.02.2014, Zahl: 131/9/Ing. Mi/Po, würden gegen das geplante Bauvorhaben in bautechnischer und in ortsbildplanerischer Hinsicht im Vorprüfungsverfahren keine Einwände bestehen. Für eine endgültige Beurteilung nach positivem Abschluss des Vorprüfungsverfahrens seien folgende Unterlagen erforderlich: entsprechende Einreichpläne inkl. Abstandsflächendarstellung, eine Baubeschreibung und Wärmeschutzberechnungen, die Angaben der Gebäudeklasse, die Angaben des Fluchtniveaus, der Nachweis über die schadlose Verbringung der anfallenden Oberflächenwässer von befestigten Flächen (Dachflächen, Vorplatz etc.). Weiters würde im Lageplan festgestellt werden, dass die Abstandsflächen des geplanten Objektes auf der Parzelle Nr. xxx zu liegen kämen.
Ktn. Bauvorschriften sei das Objekt soweit dem Grundstück anzupassen, dass die Abstandsflächen gänzlich auf Eigengrund zu liegen kommen. Im vorliegenden Verwaltungsakt ist ein E-Mail der Stadtgemeinde xxx vom 10.06.2014 an die Bezirkshauptmannschaft xxx, Gewerbereferat, einliegend, aus welcher hervorgeht, dass seitens der Baubehörde (Stadtgemeinde xxx) in der Bauangelegenheit der xxx GmbH, – „Errichtung einer Alpinlodge“ – lediglich ein Vorprüfungsantrag
Paragraph 13, der K-BO, welcher mit Posteingangsstempel vom 12.02.2014 versehen sei, vorliegend sei. Die Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen xxx dazu, vom 27.02.2014 bleibe dennoch vollinhaltlich aufrecht. Laut Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom 27.02.2014, Zahl: 131/9/Ing. Mi/Po, würden gegen das geplante Bauvorhaben in bautechnischer und in ortsbildplanerischer Hinsicht im Vorprüfungsverfahren keine Einwände bestehen. Für eine endgültige Beurteilung nach positivem Abschluss des Vorprüfungsverfahrens seien folgende Unterlagen erforderlich: entsprechende Einreichpläne inkl. Abstandsflächendarstellung, eine Baubeschreibung und Wärmeschutzberechnungen, die Angaben der Gebäudeklasse, die Angaben des Fluchtniveaus, der Nachweis über die schadlose Verbringung der anfallenden Oberflächenwässer von befestigten Flächen (Dachflächen, Vorplatz etc.). Weiters würde im Lageplan festgestellt werden, dass die Abstandsflächen des geplanten Objektes auf der Parzelle Nr. xxx zu liegen kämen.
Ktn. Bauvorschriften sei das Objekt soweit dem Grundstück anzupassen, dass die Abstandsflächen gänzlich auf Eigengrund zu liegen kommen. Mit Schreiben der Stadtgemeinde xxx vom 03.03.2014, Zahl: 131/9-7/2014/He/En, wurde dem Bauwerber der xxx GmbH, zH xxx, das bautechnische Gutachten des Amtssachverständigen vom 27.02.2014 zur Kenntnis gebracht und für die Vorlage der geforderten Unterlagen ein Termin bis zum 31.03.2014 vorgeschrieben. In diesem Schreiben wurde auch ausgeführt, dass, sollten innerhalb dieses Zeitraumes die Unterlagen nicht einlangen, die Baubehörde angehalten sei, nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung den Antrag abzuweisen. Mit der Kundmachung vom 25.06.2014, Zahl: HE4-BAUG-3/2014
den Kärntner Bauvorschriften erforderlichen Abstandsflächen zeigt, dass von den Abstandsflächen mitunter auch die Parz. Nr. xxx, welche ebenfalls im Eigentum des Antragstellers liegt, betroffen ist. Dies hat der Amtssachverständige der Stadtgemeinde xxx auch in seinem Gutachten aufgezeigt und verlangt, dass das geplante Objekt so zu verschieben ist bzw. soweit dem Grundstück angepasst werden muss, dass die Abstandsflächen gänzlich auf den Bauparz. Nr. xxx und xxx zu liegen kommen. Lt. Aussage des Planers resultiert die im Plan dargestellte Situierung aus dem Wunsch des östlichen Anrainers xxx, das geplante Bauwerk möglichst weit von der gemeinsamen Grundgrenze nach Westen abzurücken.
den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften sind oberirdische Gebäude so anzuordnen, dass deren Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen, soweit nicht angrenzende öffentliche Verkehrsflächen eine Ausnahmeregelung zulassen. Dieses Thema ist nicht mehr Gegenstand des Vorprüfungsverfahrens, dient dem Schutz der Anrainer in der Wahrung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte und wird bei der örtlichen Verhandlung bearbeitet. Dem weiteren Baubewilligungsverfahren vorgreifend, wird aus fachlicher Sicht dazu bemerkt, dass die in diesem Bereich über die Grenze reichende Abstandsfläche einerseits nur den Antragsteller selbst betrifft und andererseits dieser Grundstreifen von einem Verkehrsweg tangiert wird und dieser daher für eine eigenständige Bebauung für Wohnzwecke nicht geeignet ist. Somit wird durch dieses Vorhaben bzw. durch diese Situierung des Baukörpers kein Anrainer in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt und es kann die Tiefe der Abstandsfläche an der Parz. Nr.xxx im Sinne des § 9 Abs. 2 der Kärntner Bauvorschriften verringert werden. Vom Planer konnte diesbezüglich in Erfahrung gebracht werden, dass eine Neuordnung des dortigen Grundstückskonglomerats angedacht ist und auch raumplanerische Änderungen (z.B. Erweiterung der Baulandwidmung in Richtung Süden) geplant sind, welche letztlich mit der obigen „Ausnahmeregelung“ nicht im Widerspruch stehen werden.“„Wie dem Bauakt zu entnehmen ist, ist in dieser Bausache bereits durch die technische Abteilung der Stadtgemeinde xxx eine Vorprüfung durchgeführt worden bzw. liegt diesbezüglich das Vorprüfungsgutachten des technischen Amtssachverständigen der Stadtgemeinde xxx vom 27.02.2014, Zahl: 131/9/Ing. Mi/Po, vor. Aus diesem Gutachten geht hervor, dass dem Vorhaben keine Versagungsgründe nach Paragraph 13, Absatz 2, Litera a bis f entgegenstehen. Mittlerweile liegen auch die Einreichpläne vor, aus denen neben den gestalterischen Aspekten auch die Situierung des Bauwerkes ersichtlich ist. Die Darstellung der
den Kärntner Bauvorschriften erforderlichen Abstandsflächen zeigt, dass von den Abstandsflächen mitunter auch die Parz. Nr. xxx, welche ebenfalls im Eigentum des Antragstellers liegt, betroffen ist. Dies hat der Amtssachverständige der Stadtgemeinde xxx auch in seinem Gutachten aufgezeigt und verlangt, dass das geplante Objekt so zu verschieben ist bzw. soweit dem Grundstück angepasst werden muss, dass die Abstandsflächen gänzlich auf den Bauparz. Nr. xxx und xxx zu liegen kommen. Lt. Aussage des Planers resultiert die im Plan dargestellte Situierung aus dem Wunsch des östlichen Anrainers xxx, das geplante Bauwerk möglichst weit von der gemeinsamen Grundgrenze nach Westen abzurücken.
den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften sind oberirdische Gebäude so anzuordnen, dass deren Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen, soweit nicht angrenzende öffentliche Verkehrsflächen eine Ausnahmeregelung zulassen. Dieses Thema ist nicht mehr Gegenstand des Vorprüfungsverfahrens, dient dem Schutz der Anrainer in der Wahrung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte und wird bei der örtlichen Verhandlung bearbeitet. Dem weiteren Baubewilligungsverfahren vorgreifend, wird aus fachlicher Sicht dazu bemerkt, dass die in diesem Bereich über die Grenze reichende Abstandsfläche einerseits nur den Antragsteller selbst betrifft und andererseits dieser Grundstreifen von einem Verkehrsweg tangiert wird und dieser daher für eine eigenständige Bebauung für Wohnzwecke nicht geeignet ist. Somit wird durch dieses Vorhaben bzw. durch diese Situierung des Baukörpers kein Anrainer in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt und es kann die Tiefe der Abstandsfläche an der Parz. Nr.xxx im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, der Kärntner Bauvorschriften verringert werden. Vom Planer konnte diesbezüglich in Erfahrung gebracht werden, dass eine Neuordnung des dortigen Grundstückskonglomerats angedacht ist und auch raumplanerische Änderungen (z.B. Erweiterung der Baulandwidmung in Richtung Süden) geplant sind, welche letztlich mit der obigen „Ausnahmeregelung“ nicht im Widerspruch stehen werden.“ Mit Stellungnahme des xxx, wohnhaft in xxx, vom 09.07.2014, bei der Bezirkshauptmannschaft xxx, am 09.07.2014, Zahl: HE4-BAUG-3/2014-05/2014, eingelangt, wurden der Bezirkshauptmannschaft xxx, Baurecht, nachstehende Einwendungen mitgeteilt: „Seit 25 Jahren bewirtschaften wir unseren landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Fremdenpension in xxx. Die Bauvorhaben von der xxx GMBH in den letzten Jahren und die dadurch entstandene Vergrößerung des Campingareals haben das Dorfbild und unseren Lebensraum bereits stark verändert. Trotzdem wurde von unserer Seite niemals ein Einwand gegen bisherige Bauvorhaben von der xxx GMBH erhoben. Das jetzt geplante Appartementhaus findet jedoch nicht unsere Zustimmung. Wir erheben gegen das geplante Bauvorhaben folgende Einwendungen: 1) Für das geplante Appartementhaus entspricht die Flächenwidmung des Grundstückes nicht, da das Grundstück als Bauland-Dorfgebiet § 3 Pkt. 4 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz gewidmet ist. Das Gebäude ist ausschließlich für die gewerbliche Nutzung vorgesehen und wird ein Teil des Campingareals. Der § 3
dem Gemeindeplanungsgesetz dürfen in dieser Widmungskategorie mitunter auch Gebäude gewerblicher Kleinbetriebe, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen verursachen, errichtet werden. Bei den geplanten Objekt handle es sich nicht um ein Appartementhaus, für welches nach § 8 der Bestimmungen des Gemeindeplanungsgesetzes eine Sonderwidmung erforderlich wäre, sondern um eine Fremdenpension mit 6 Vermietungseinheiten, die als „gewerblicher Kleinbetrieb“ zu bewerten sei.Zu 1.) Die zu Bebauung vorgesehenen Grundstücke seien im derzeit geltenden Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx als „Bauland-Dorfgebiet“ ausgewiesen.
dem Gemeindeplanungsgesetz dürfen in dieser Widmungskategorie mitunter auch Gebäude gewerblicher Kleinbetriebe, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen verursachen, errichtet werden. Bei den geplanten Objekt handle es sich nicht um ein Appartementhaus, für welches nach , Paragraph 8, der Bestimmungen des Gemeindeplanungsgesetzes eine Sonderwidmung erforderlich wäre, sondern um eine Fremdenpension mit 6 Vermietungseinheiten, die als „gewerblicher Kleinbetrieb“ zu bewerten sei. Zu 3.)
dem aktuellen textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx aus 2012 sei die Geschoßanzahl für Mehrfamilienwohnhäuser und Gebäuden, die der Beherbergung von Touristen dienen, mit maximal 3,5 Geschoßen limitiert. Demnach bewege sich der beantragte Baukörper mit seinen 3 Geschoßen im erlaubten Bereich. Die von xxx kritisierte Bauhöhe von 11,40 m lasse sich im textlichen Bebauungsplan insofern nicht nachvollziehen, als sich die in diesem Planungsinstrument beschränkten Bauhöhen ausschließlich auf Betriebsgebäude beschränken würden (§ 5 Abs. 1 lit c), also auf Wohnobjekte nicht angewendet werden können.Zu 3.)
dem aktuellen textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx aus 2012 sei die Geschoßanzahl für Mehrfamilienwohnhäuser und Gebäuden, die der Beherbergung von Touristen dienen, mit maximal 3,5 Geschoßen limitiert. Demnach bewege sich der beantragte Baukörper mit seinen 3 Geschoßen im erlaubten Bereich. Die von xxx kritisierte Bauhöhe von 11,40 m lasse sich im textlichen Bebauungsplan insofern nicht nachvollziehen, als sich die in diesem Planungsinstrument beschränkten Bauhöhen ausschließlich auf Betriebsgebäude beschränken würden (Paragraph 5, Absatz eins, Litera c,), also auf Wohnobjekte nicht angewendet werden können. Zu 5.) Der in Zusammenhang mit der Zufahrt zitierte Bescheid der BH xxx würde damals auf Basis des Campingplatzgesetzes entstanden sein, sei jedoch in den gegenständlichen Verfahren nach der K-BO und der GewO nicht relevant, weil das zur Bebauung vorgesehene Grundstück eine rechtlich verbindliche Anbindung an eine öffentliche Fahrstraße aufweisen kann. Zu 6.) Die auf Grundstück xxx geplanten Kfz-Abstellplätzen würden laut dem genannten Flächenwidmungsplan ebenfalls in der Widmung „Bauland-Dorfgebiet“ zu liegen kommen, weshalb diesbezüglich auch kein Widmungswiderspruch gegeben sei. Zu 7.) In der Widmung „Bauland-Dorfgebiet“ sei das Halten eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebes möglich und lasse auch keine Nutzungskonflikte erwarten. Somit würden aus bautechnischer Sicht gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung nach der K-BO keine Einwände bestehen, wenn das Bauvorhaben
den eingereichten Plan- und Beschreibungsunterlagen umgesetzt werde und die in der Verhandlungsniederschrift angeführten Auflagen Beachtung finden. Aus brandschutztechnischer Sicht wurde ausgeführt, dass das Bauvorhaben
den OIB-Richtlinien als „Gebäudeklasse 3“ in offener Bauweise einzustufen sei und das Fluchtniveau unter 7 m Höhe liege. Aufgrund dessen könne der zweite Fluchtweg bzw. Rettungsweg mit Gerätschaften der Feuerwehr bewerkstelligt werden. Das Gebäude sei von Einsatzkräften allseitig erreichbar, es bedürfe daher keiner zusätzlichen Aufstellflächen für die Einsatzfahrzeuge. Für den abwehrenden Brandschutz stehe ein Hydrant in etwa 100 m Entfernung zur Verfügung, außerdem könne im Ernstfall auch aus den Freibecken Löschwasser entnommen werden. Aus brandschutztechnischer Sicht würde auf die erforderlichen zur Vorschreibung zu bringenden Auflagen verwiesen werden. Im Übrigen würde auf die Einhaltung der Bestimmungen der K-BV und der OIB-Richtlinien, der einschlägigen Fachvorschriften, der technischen Richtlinien für den vorbeugenden Brandschutz sowie die zuständigen Normen verwiesen werden. Seitens des xxx wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.07.2014 zu Protokoll gegeben, dass er grundsätzlich auf seine am 09.07.2014 deponierte schriftliche Stellungnahme verweise und halte er diese für das gegenständliche Bauverfahren vollinhaltlich aufrecht. Von xxx wurde dem Verhandlungsleiter bekannt gegeben, dass er die Verhandlungsschrift ohne nähere Angaben von Gründen nicht unterfertige. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx – Referat Baurecht vom 16.07.2014, Zahl: HE4-BAUG-3/2014, wurde an den Leiter des Fachreferates Bautechnik der Bezirkshauptmannschaft xxx im Zusammenhang mit der im Zuge des Vorprüfungsverfahrens zum gegenständlichen Bauvorhaben abgegebene Stellungnahme vom 04.07.2014, Zahl: HE15-GA-1366/2014 (002/2014) ergänzend um eine detaillierte Erläuterung der Abstandsflächenregelung im Sinne der K-BV ersucht. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx – Referat Baurecht vom 16.07.2014, Zahl: HE4-BAUG-3/2014, wurde an den Leiter des Fachreferates Bautechnik der Bezirkshauptmannschaft xxx im Zusammenhang mit der im Zuge des Vorprüfungsverfahrens zum gegenständlichen Bauvorhaben abgegebene Stellungnahme vom 04.07.2014, Zahl: HE15-GA-1366/2014 (002 aus 2014,) ergänzend um eine detaillierte Erläuterung der Abstandsflächenregelung im Sinne der K-BV ersucht. Einer im Verwaltungsakt einliegenden E-Mail des Referates Bautechnik der Bezirkshauptmannschaft xxx – an das Gewerbereferat der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.07.2014 betreffend die Frage der Abstandsflächenregelung ist Folgendes zu entnehmen: „Wie schon im schriftlichen Vorprüfungsbericht und im Vorprüfungsgutachten des Gemeindetechnikers nachzulesen ist, fallen die im Sinne des § 5 der Kärntner Bauvorschriften ermittelten Abstandsflächen nicht zur Gänze auf das Baugrundstück, sondern berühren im Westen im Bereich der Südwestecke des Hauses die angrenzende, ebenfalls im Eigentum des Antragstellers stehende Parzelle Nr. xxx, KG xxx. Oberirdische Gebäude und bauliche Anlagen sind so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Sinn dieser Regelung liegt neben den Interessen der Sicherheit und der ausreichenden Belichtung in Aufenthaltsräumen mitunter darin, dass letztlich jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist. Die von der „Überschreitung“ betroffene Parzelle Nr. xxx bildet in jenem Bereich einen im Mittel nur ca. 9 m schmalen Streifen, der für eine eigenständige Bebauung für Wohnzwecke nicht geeignet ist, zumal der westlich unmittelbar vorbeiführende Verkehrsweg diese ungünstige Konfiguration des Grundstückes vorgibt und eine Arrondierung in das Baugrundstück förmlich erzwingen will. Diesbezüglich soll es laut dem Planverfasser schon Überlegungen geben, eine Neuordnung der Grundstücke vorzunehmen, da ohnehin geplant ist, das dortige Bauland zu erweitern und südlich davon ein weiteres derartiges Objekt entstehen zu lassen. „Wie schon im schriftlichen Vorprüfungsbericht und im Vorprüfungsgutachten des Gemeindetechnikers nachzulesen ist, fallen die im Sinne des Paragraph 5, der Kärntner Bauvorschriften ermittelten Abstandsflächen nicht zur Gänze auf das Baugrundstück, sondern berühren im Westen im Bereich der Südwestecke des Hauses die angrenzende, ebenfalls im Eigentum des Antragstellers stehende Parzelle Nr. xxx, KG xxx. Oberirdische Gebäude und bauliche Anlagen sind so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Sinn dieser Regelung liegt neben den Interessen der Sicherheit und der ausreichenden Belichtung in Aufenthaltsräumen mitunter darin, dass letztlich jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist. Die von der „Überschreitung“ betroffene Parzelle Nr. xxx bildet in jenem Bereich einen im Mittel nur ca. 9 m schmalen Streifen, der für eine eigenständige Bebauung für Wohnzwecke nicht geeignet ist, zumal der westlich unmittelbar vorbeiführende Verkehrsweg diese ungünstige Konfiguration des Grundstückes vorgibt und eine Arrondierung in das Baugrundstück förmlich erzwingen will. Diesbezüglich soll es laut dem Planverfasser schon Überlegungen geben, eine Neuordnung der Grundstücke vorzunehmen, da ohnehin geplant ist, das dortige Bauland zu erweitern und südlich davon ein weiteres derartiges Objekt entstehen zu lassen. Angesichts der vorliegenden Besitz- und Ortsverhältnisse werden durch dieses Bauvorhaben bzw. durch die Situierung des Gebäudes weder die Anrainer noch der Antragsteller selbst in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Im Sinne des § 9 Abs. 2 der K-BV ist die Tiefe der Abstandsflächen zu verringern, wenn das Vorhaben, obwohl es der Größe und Form des Grundstückes angepasst ist, ohne Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen nicht errichtet werden könnte und wenn im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten und eine zweckmäßige Bebauung keine Interessen der Sicherheit oder des Schutzes des Ortsbildes verletzt werden. Die gewählte Situierung des Objektes lässt eine zweckmäßige Ausnutzung des Baugrundstückes insofern nachvollziehen, als die Ausrichtung der 6 Wohneinheiten für die passive Solarnutzung bestmöglich erfolgt ist und durch diese Stellung des Objektes dem östlichen Anrainer ein größtmöglicher Abstand geboten werden konnte. Zudem befinden sich im Bereich der verringerten Abstände keine Gebäude, die der gegenständlichen Situierung einen ausreichenden Lichteinfall abverlangen würden und es ist außerdem lagebedingt eine eigenständige Bebauung des verbleibenden Grundstreifens ohnehin nicht möglich, die durch die Verringerung der Abstandsflächentiefe verhindert werden könnte. Aus fachlicher Sicht bestehen daher gegen die Genehmigung der beantragten Situierung der Fremdenpension keine Einwände!“Angesichts der vorliegenden Besitz- und Ortsverhältnisse werden durch dieses Bauvorhaben bzw. durch die Situierung des Gebäudes weder die Anrainer noch der Antragsteller selbst in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, der K-BV ist die Tiefe der Abstandsflächen zu verringern, wenn das Vorhaben, obwohl es der Größe und Form des Grundstückes angepasst ist, ohne Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen nicht errichtet werden könnte und wenn im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten und eine zweckmäßige Bebauung keine Interessen der Sicherheit oder des Schutzes des Ortsbildes verletzt werden. Die gewählte Situierung des Objektes lässt eine zweckmäßige Ausnutzung des Baugrundstückes insofern nachvollziehen, als die Ausrichtung der 6 Wohneinheiten für die passive Solarnutzung bestmöglich erfolgt ist und durch diese Stellung des Objektes dem östlichen Anrainer ein größtmöglicher Abstand geboten werden konnte. Zudem befinden sich im Bereich der verringerten Abstände keine Gebäude, die der gegenständlichen Situierung einen ausreichenden Lichteinfall abverlangen würden und es ist außerdem lagebedingt eine eigenständige Bebauung des verbleibenden Grundstreifens ohnehin nicht möglich, die durch die Verringerung der Abstandsflächentiefe verhindert werden könnte. Aus fachlicher Sicht bestehen daher gegen die Genehmigung der beantragten Situierung der Fremdenpension keine Einwände!“ In der Bauangelegenheit der xxx GmbH, vertreten durch xxx, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 08.09.2014, Zahl: HE4-BAUG-3/2014, der xxx GmbH die baurechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Gastgewerbe-Betriebsanlage (Fremdenpension mit 6 Vermietungseinheiten inkl. Schistall und Pellets-Heizanlage sowie mit Freistellplätzen für Fahrzeuge) auf Grst. Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, KG xxx), nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Unterlagen, bestehend aus Angaben zur Widmung und zum Konzept, der Berechnung der Bebauungskennzahlen, dem Brandschutzkonzept, der technischen Baubeschreibung, dem Einreichplan „Schnitt 1:100 A-A, Lageplan 1:2000 / 1:500“, datiert mit 28.05.2014, Index E001, dem Einreichplan „Grundriss 1:100, Untergeschoss, Erdgeschoss“, datiert mit 28.05.2014, Index E001, dem Einreichplan „Grundriss 1:100, Obergeschoss, Dachgeschoss“, datiert mit 28.05.2014, Index E001, dem Einreichplan „Ansichten 1:100, Südost/Nordwest, Südwest, Nordost“, datiert mit 28.05.2014, Index E001, allesamt erstellt durch die xxx GesmbH, xxx sowie dem Energieausweis Projektnr. 170 der xxx, datiert mit 04.06.2014 sowie unter Erfüllung der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen, erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen auf die Stellungnahmen des bautechnischen Amtssachverständigen verwiesen. Durch die fachlichen Aussagen würde auch den von xxx vorgebrachten Einwendungen, soweit diese für das Baubewilligungsverfahren von Relevanz seien, wirksam entgegnet werden. Im vorliegenden Fall sei mit 12.02.2014 ein lediglich auf die Durchführung der Vorprüfung abzielender Antrag an den zum damaligen Zeitpunkt auch für Bauverfahren für nach der Gewerbeordnung genehmigungspflichtige Betriebsanlagen noch zuständigen Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx gestellt worden. Das der Behörde in diesem Zusammenhang vorliegenden Gutachten des technischen Amtssachverständigen der Gemeinde vom 27.02.2014 würde das Bauvorhaben im Hinblick auf die wesentlichen Kriterien positiv beurteilen. Ungeachtet dessen sei der bautechnische Amtssachverständige der Behörde ersucht worden, das Vorhaben – insbesondere auch im Hinblick auf die Übereinstimmung des seinerzeit im Vorprüfungsverfahren beurteilten mit dem nunmehr eingereichten Projekt – zu prüfen und unter Berücksichtigung des erwähnten Gutachtens ebenfalls einer fachlichen Beurteilung zu unterziehen. Dessen gutachterliche Stellungnahme vom 04.07.2014 würde das Ergebnis der Beurteilung seitens des gemeindeeigenen Bautechnikers bestätigen. Die im Verfahren aufgetretene Frage der Abstandsflächenregelung beantworte der Sachverständige insofern abschließend, als er begründend ausführt, weshalb im gegenständlichen Fall von der Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 K-BV Gebrauch gemacht werden konnte. Zu der Einwendung, dass aufgrund des gering geplanten Abstandes zu seinem Vermietungsbetrieb eine massive Lärm-, Sicht- und Staubbelästigung sowohl während der Bauphase als auch darüber hinaus entstehen werde, sei wie folgt auszuführen: grundsätzlich seien bei einem Vorhaben, das – wie im gegenständlichen Fall – auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfe, Einwendungen der Anrainer, mit denen der Schutz der Gesundheit oder der Immissionsschutz geltend gemacht werde, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen. Die Zulässigkeit der Errichtung eines gewerblichen Kleinbetriebes in der Widmungskategorie sei dabei gegeben. Der Lärm- und Staubbelästigung während der Bauphase würde ungeachtet dessen durch die Vorschreibung entsprechender Auflagen entgegengewirkt werden. Die Lärm- und Luftschadstoffbelastung durch den zukünftigen Betrieb würde im anhängigen gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren sachverständig beurteilt und jeweils als unbedenklich bewertet worden sein. Aufgrund der Sach- und Rechtslage sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.In der Bauangelegenheit der xxx GmbH, vertreten durch xxx, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 08.09.2014, Zahl: HE4-BAUG-3/2014, der xxx GmbH die baurechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Gastgewerbe-Betriebsanlage (Fremdenpension mit 6 Vermietungseinheiten inkl. Schistall und Pellets-Heizanlage sowie mit Freistellplätzen für Fahrzeuge) auf Grst. Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, KG xxx), nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Unterlagen, bestehend aus Angaben zur Widmung und zum Konzept, der Berechnung der Bebauungskennzahlen, dem Brandschutzkonzept, der technischen Baubeschreibung, dem Einreichplan „Schnitt 1:100 A-A, Lageplan 1:2000 / 1:500“, datiert mit 28.05.2014, Index E001, dem Einreichplan „Grundriss 1:100, Untergeschoss, Erdgeschoss“, datiert mit 28.05.2014, Index E001, dem Einreichplan „Grundriss 1:100, Obergeschoss, Dachgeschoss“, datiert mit 28.05.2014, Index E001, dem Einreichplan „Ansichten 1:100, Südost/Nordwest, Südwest, Nordost“, datiert mit 28.05.2014, Index E001, allesamt erstellt durch die xxx GesmbH, xxx sowie dem Energieausweis Projektnr. 170 der xxx, datiert mit 04.06.2014 sowie unter Erfüllung der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen, erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen auf die Stellungnahmen des bautechnischen Amtssachverständigen verwiesen. Durch die fachlichen Aussagen würde auch den von xxx vorgebrachten Einwendungen, soweit diese für das Baubewilligungsverfahren von Relevanz seien, wirksam entgegnet werden. Im vorliegenden Fall sei mit 12.02.2014 ein lediglich auf die Durchführung der Vorprüfung abzielender Antrag an den zum damaligen Zeitpunkt auch für Bauverfahren für nach der Gewerbeordnung genehmigungspflichtige Betriebsanlagen noch zuständigen Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx gestellt worden. Das der Behörde in diesem Zusammenhang vorliegenden Gutachten des technischen Amtssachverständigen der Gemeinde vom 27.02.2014 würde das Bauvorhaben im Hinblick auf die wesentlichen Kriterien positiv beurteilen. Ungeachtet dessen sei der bautechnische Amtssachverständige der Behörde ersucht worden, das Vorhaben – insbesondere auch im Hinblick auf die Übereinstimmung des seinerzeit im Vorprüfungsverfahren beurteilten mit dem nunmehr eingereichten Projekt – zu prüfen und unter Berücksichtigung des erwähnten Gutachtens ebenfalls einer fachlichen Beurteilung zu unterziehen. Dessen gutachterliche Stellungnahme vom 04.07.2014 würde das Ergebnis der Beurteilung seitens des gemeindeeigenen Bautechnikers bestätigen. Die im Verfahren aufgetretene Frage der Abstandsflächenregelung beantworte der Sachverständige insofern abschließend, als er begründend ausführt, weshalb im gegenständlichen Fall von der Ausnahmeregelung des Paragraph 9, Absatz 2, K-BV Gebrauch gemacht werden konnte. Zu der Einwendung, dass aufgrund des gering geplanten Abstandes zu seinem Vermietungsbetrieb eine massive Lärm-, Sicht- und Staubbelästigung sowohl während der Bauphase als auch darüber hinaus entstehen werde, sei wie folgt auszuführen: grundsätzlich seien bei einem Vorhaben, das – wie im gegenständlichen Fall – auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfe, Einwendungen der Anrainer, mit denen der Schutz der Gesundheit oder der Immissionsschutz geltend gemacht werde, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen. Die Zulässigkeit der Errichtung eines gewerblichen Kleinbetriebes in der Widmungskategorie sei dabei gegeben. Der Lärm- und Staubbelästigung während der Bauphase würde ungeachtet dessen durch die Vorschreibung entsprechender Auflagen entgegengewirkt werden. Die Lärm- und Luftschadstoffbelastung durch den zukünftigen Betrieb würde im anhängigen gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren sachverständig beurteilt und jeweils als unbedenklich bewertet worden sein. Aufgrund der Sach- und Rechtslage sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen diesen Bescheid vom 08.09.2014, Zahl: HE4-BAUG-3/2014, erhob xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten, mit welcher er erklärte, die erteilte Baubewilligung zur Gänze, und zwar wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Anwendung einer rechtswidrigen Verordnung, zu bekämpfen. In der Beschwerdevorlage wird ausgeführt, dass die Bauwerberin Eigentümerin und Betreiberin u.a. des sog. „Camping xxx“ sei und diese Anlage „xxx Camping in xxx – ganzjährig“ u.a. im World-Wide-Web unter www.xxx.com mit Panorama-Videos und Standbildern sowie mit folgendem Werbetext betreiben würde: „Liebevoll eingebettet zwischen den xxx und den xxx Alpen in der Mitte des xxxtales, befindet sich 1,5 km östlich von xxx das 5,5 Hektar große Areal von dem ganzjährig geöffneten xxx Camping xxx mit 250 Stellplätzen, Mobilheimen und 2 Appartements. Viele unserer treuen Stammgäste kommen alle Jahre wieder, um sich aufs Neue zu erholen. Großzügige Stellplätze, auf Wunsch mit Komfortanschlüssen wie Strom, Satelliten TV, Wasser- und Abwasseranschluss machen das Campen einfach und unkompliziert. Das Freibad (120 m2 Edelstahlbecken), das Kleinkinderbecken und der Naturschwimmteich (500 m2) sind für Wasserratten ideal. Seit April 2014 kann man im Hallenbad planschen, im AlpinSPA wird mit verschiedenen Saunen, Relax- und Massageräumen für Erholung am Campingplatz gesorgt. Mit Fitnesscenter, Restaurant und modernen Sanitäranlagen besticht xxx Camping xxx als Ganzjahresplatz (1. 1. – 31. 12.) vor allem mit Komfort. Aber auch Mobilheime, Appartements, Mietcaravans und Zelte stehen bei xxx zur Verfügung. Der herrlich angelegte Platz bietet Erholung für die ganze Familie. Eine kleine und drei großräumige Sanitäranlagen mit Gästewerkstatt, Zelttrockenraum, Familien-Miet-Kabinen, Hunde-Dusche, Behinderten-Sanitär-Waschräume und Kindersanitäreinrichtungen unterstreichen den Komfort des Platzes. Natürlich stehen im Winter ein Abstellraum für Schier, sowie ein Schischuhtrockenraum zur Verfügung. Die gesamte Infrastruktur finden Sie im Menüpunkt Einrichtungen.“ Am 12.02.2014 habe die Bauwerberin beim Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx um Erteilung der Baubewilligung für das Projekt „NEUBAU ALPINLODGE“ 6 Appartements mit Terrasse bzw. Balkon Pelletsheizanlage und Pelletslagerraum auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx und xxx der KG xxx (und 6 weiteren Appartements mit Terrasse bzw. Balkon auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx) angesucht. Die Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx der KG xxx seien im geltenden Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx als „Bauland-Dorfgebiet“ gewidmet. Der Beschwerdeführer habe zur Wahrung seiner Parteistellung am Tag vor und in der mündlichen Verhandlung u.a. folgende Einwendungen iSd § 23 K-BO 1996 erhoben:Gegen diesen Bescheid vom 08.09.2014, Zahl: HE4-BAUG-3/2014, erhob xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten, mit welcher er erklärte, die erteilte Baubewilligung zur Gänze, und zwar wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Anwendung einer rechtswidrigen Verordnung, zu bekämpfen. In der Beschwerdevorlage wird ausgeführt, dass die Bauwerberin Eigentümerin und Betreiberin u.a. des sog. „Camping xxx“ sei und diese Anlage „xxx Camping in xxx – ganzjährig“ u.a. im World-Wide-Web unter www.xxx.com mit Panorama-Videos und Standbildern sowie mit folgendem Werbetext betreiben würde: „Liebevoll eingebettet zwischen den xxx und den xxx Alpen in der Mitte des xxxtales, befindet sich 1,5 km östlich von xxx das 5,5 Hektar große Areal von dem ganzjährig geöffneten xxx Camping xxx mit 250 Stellplätzen, Mobilheimen und 2 Appartements. Viele unserer treuen Stammgäste kommen alle Jahre wieder, um sich aufs Neue zu erholen. Großzügige Stellplätze, auf Wunsch mit Komfortanschlüssen wie Strom, Satelliten TV, Wasser- und Abwasseranschluss machen das Campen einfach und unkompliziert. Das Freibad (120 m2 Edelstahlbecken), das Kleinkinderbecken und der Naturschwimmteich (500 m2) sind für Wasserratten ideal. Seit April 2014 kann man im Hallenbad planschen, im AlpinSPA wird mit verschiedenen Saunen, Relax- und Massageräumen für Erholung am Campingplatz gesorgt. Mit Fitnesscenter, Restaurant und modernen Sanitäranlagen besticht xxx Camping xxx als Ganzjahresplatz (1. 1. – 31. 12.) vor allem mit Komfort. Aber auch Mobilheime, Appartements, Mietcaravans und Zelte stehen bei xxx zur Verfügung. Der herrlich angelegte Platz bietet Erholung für die ganze Familie. Eine kleine und drei großräumige Sanitäranlagen mit Gästewerkstatt, Zelttrockenraum, Familien-Miet-Kabinen, Hunde-Dusche, Behinderten-Sanitär-Waschräume und Kindersanitäreinrichtungen unterstreichen den Komfort des Platzes. Natürlich stehen im Winter ein Abstellraum für Schier, sowie ein Schischuhtrockenraum zur Verfügung. Die gesamte Infrastruktur finden Sie im Menüpunkt Einrichtungen.“ Am 12.02.2014 habe die Bauwerberin beim Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx um Erteilung der Baubewilligung für das Projekt „NEUBAU ALPINLODGE“ 6 Appartements mit Terrasse bzw. Balkon Pelletsheizanlage und Pelletslagerraum auf den Grundstücken Nr. xxx, xxx und xxx der KG xxx (und 6 weiteren Appartements mit Terrasse bzw. Balkon auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx) angesucht. Die Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx der KG xxx seien im geltenden Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde xxx als „Bauland-Dorfgebiet“ gewidmet. Der Beschwerdeführer habe zur Wahrung seiner Parteistellung am Tag vor und in der mündlichen Verhandlung u.a. folgende Einwendungen iSd Paragraph 23, K-BO 1996 erhoben: „Für das geplante Appartementhaus entspricht die Flächenwidmung des Grundstückes nicht, da das Grundstück als Bauland-Dorfgebiet § 3 Punkt 4 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz gewidmet ist. Das Gebäude ist ausschließlich für die gewerbliche Nutzung vorgesehen und wird ein Teil des Campingareals. Der § 3
Vm Artikel 89 Abs. 2 B-VG einen Antrag auf Prüfung der Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 25.03.2014, mit der die Besorgung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei im Bereich der Bezirkshauptmannschaft xxx auf Behörden des Landes übertragen werde (Kärntner Bau-Übertragungsverordnung), zu stellen und die Aufhebung dieser Verordnung als verfassungs- bzw. gesetzwidrig zu beantragen. Anrainer haben im Baubewilligungsverfahren einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Flächenwidmung. Der Beschwerdeführer werde durch das gegenständliche Bauvorhaben in seinen diesbezüglichen subjektiv-öffentlichen Rechten nach § 23 Abs. 3 lit a K-BO 1996 verletzt. Als Dorfgebiete seien nach den einschlägigen Bestimmungen des § 3 Abs. 4 K-GplG 1995 jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bestimmt seien; im Übrigen für Wohngebäude, die nach Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung u. ä. zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, für Gebäude gewerblicher Kleinbetriebe, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen verursachen und für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Dorfgebietes oder dem Fremdenverkehr dienen, wie insbesondere Geschäftshäuser, Gemeinschaftshäuser, Kirchen, Gerüsthäuser, Gebäude für Erziehung- und Bildungseinrichtungen sowie für die öffentliche Verwaltung, und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Dorfgebiet die Voraussetzungen nach Abs. 3 dritter Satz leg. cit. erfüllen. Die bekämpfte Gastgewerbe-Betriebsanlage sei entgegen den Ausführungen der belangten Behörde nicht als Gebäude eines gewerblichen Kleinbetriebes zu qualifizieren; es verursache überdies örtlich unzumutbare Umweltbelastungen. Ein Blick auf die oben zitierte Website der Bauwerberin, ein Ortsaugenschein und/oder ein Umweltgutachten würden zur Feststellung genügen, dass hier ein Gewerbegroßbetrieb vorliege; das gegenständliche Gebäude dürfe nicht mit Scheuklappen für sich allein betrachtet werden. Es sei offenkundig und in jeder Hinsicht Teil des „xxx“ in xxx. Von diesem Gebäude (inkl. Heizungsanlage) würden örtlich unzumutbare Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigungen sowie Luftverunreinigungen und Erschütterungen ausgehen. Vice versa würden Gäste der Bauwerberin durch den traditionellen Bauernhof des Anrainers wegen der nicht immissionsfreien Tierhaltung (Hofstelle mit Mistlagerstätte) belästigt; gerade diese Nutzungskonflikte soll die vorliegende Flächenwidmung vermeiden. Somit seien auch die Rechte des Anrainers auf Schutz seiner Gesundheit und auf Immissionsschutz verletzt. Der Anrainer habe ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die Bebauungsweise, die Ausnutzbarkeit des Baugrundes, die Lage des Vorhabens, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken sowie die Bebauungshöhe eingehalten werden, welche die K-BO 1996, die K-BV und Bebauungspläne vorschreiben. Die maximal zulässigen Maße nach dem geltenden Textlichen Bebauungsplan 2012 der Stadtgemeinde xxx würden in mehrfacher Weise überschritten werden: die bauliche Ausnutzung sei im Dorfgebiet mit der Geschoßflächenzahl von max. 0,70 festgelegt und würde, bezogen auf das Baugrundstück überschritten; ebenso die verordnete Baumassenzahl. Dem bekämpften Bescheid würden sich diese Kennziffer und deren Berechnungsgrundlagen nicht entnehmen lassen; er sei daher mangelhaft und diesbezüglich nicht überprüfbar. Offenkundig überschritten würden die verordneten Gebäudehöhen werden. Danach würden Betriebsgebäude eine maximale Gebäudehöhe (Attika Oberkante, Firsthöhe) von 9,00 m nicht überschreiten dürfen. Einer Überschreitung dieser maximalen Gebäudehöhe würde auch das Ortsbild entgegenstehen. Schließlich würde der Beschwerdeführer in seinen subjektiven öffentlichen Rechten auf Immissionsschutz und Schutz der Gesundheit verletzt werden, wenn das bewilligte Bauvorhaben ausgeführt werde. Dem Vorhaben mangle nämlich die rechtlich gesicherte Verbindung zur öffentlichen Fahrstraße, weil vereinbarungsgemäß zum Campingplatz zwischen den Häusern xxx und xxx bzw. über das Grundstück Nr. xxx KG xxx nicht zugefahren werden dürfe. Abgesehen von dieser, bereits von den Rechtsvorgängern abgeschlossenen Vereinbarung, stehe dieser Zufahrt auch die nach wie vor geltende Auflage 2.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.06.1978, Zl.: II-AR 1083/5/77, entgegen. Die Autoabgase und der Verkehrslärm würden die Nachbarschaft unzumutbar und in ortsunüblicher Weise belästigen. Die vorhandenen Verkehrsflächen würden nicht den einschlägigen Vorschriften des § 7 des Textlichen Bebauungsplanes 2012 entsprechen, insbesondere seien nicht genügend Stellplätze vorhanden, um das gegenständliche Appartementhaus schonend für die Umgebung betreiben zu können. Aus diesen Gründen würde der Beschwerdeführer folgende Anträge stellen: das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle a)
Vm Artikel 89 Abs. 2 B-VG einen Antrag auf Prüfung der Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen und präjudiziellen „Kärntner Bau-Übertragungsverordnung“, Ktn LGBl Nr. 16/2014, stellen, b)
GVG eine mündliche Verhandlung durchführen und zum Beweis, dass es sich bei dem bekämpften Bauvorhaben nicht um ein solches Gebäude eines gewerblichen Kleinbetriebes handle, von dem keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen ausgehen und, dass hierfür keine ausreichenden Verkehrsflächen iSd § 7 des Textlichen Bebauungsplanes 2012 der Stadtgemeinde xxx vorhanden seien, einen Ortsaugenschein vornehmen, ein Umweltgutachten unter Einbeziehung des „xxx“ sowie ein Verkehrsgutachten einholen, c)
GVG in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid der BH xxx aufheben und den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung abzuweisen, d) in eventu, den angefochtenen Baubewilligungsbescheid
GVG aufheben und die Bauangelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die zuständigen Baubehörden zurückverweisen. Zu den Beschwerdegründen wird ausgeführt, dass nach Paragraph 3, Absatz 2, der Kärntner Bau-Übertragungsverordnung, Ktn. Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2014,, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen seien. Das Ansuchen der mitbeteiligten Partei auf Erteilung der Baubewilligung sei schriftlich am 12.02.2014 bei der Baubehörde römisch eins. Instanz der Stadtgemeinde xxx eingelangt. Die Kärntner Bau-Übertragungsverordnung sei erst am 01.05.2014 in Kraft getreten. Die belangte Behörde sei somit nicht zuständig; mit der angefochtenen Baubewilligung verletze die belangte Behörde das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter. Abgesehen davon, dass der belangten Behörde selbst nach der Kärntner Bau-Übertragungsverordnung (noch) keine Zuständigkeit zur Entscheidung in der gegenständlichen Bausache zukomme, sei diese Verordnung gesetz- und verfassungswidrig. Sowohl nach Artikel 118 Absatz 7, B-VG als auch nach Paragraph 10, Absatz 5, K-AGO müsse die Übertragung von Besorgungen einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches begründet sein; solche Gründe würden hier nicht vorliegen. Die Verordnung sei daher aufzuheben. Da das Landesverwaltungsgericht Kärnten die rechtswidrige „Kärntner Bau-Übertragungsverordnung“, Ktn. Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2014,, anzuwenden habe, rege der Beschwerdeführer an, beim Verfassungsgerichtshof
Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Artikel 89 Absatz 2, B-VG einen Antrag auf Prüfung der Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 25.03.2014, mit der die Besorgung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei im Bereich der Bezirkshauptmannschaft xxx auf Behörden des Landes übertragen werde (Kärntner Bau-Übertragungsverordnung), zu stellen und die Aufhebung dieser Verordnung als verfassungs- bzw. gesetzwidrig zu beantragen. Anrainer haben im Baubewilligungsverfahren einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Flächenwidmung. Der Beschwerdeführer werde durch das gegenständliche Bauvorhaben in seinen diesbezüglichen subjektiv-öffentlichen Rechten nach , Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, K-BO 1996 verletzt. Als Dorfgebiete seien nach den einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 4, K-GplG 1995 jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bestimmt seien; im Übrigen für Wohngebäude, die nach Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung u. ä. zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, für Gebäude gewerblicher Kleinbetriebe, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen verursachen und für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Dorfgebietes oder dem Fremdenverkehr dienen, wie insbesondere Geschäftshäuser, Gemeinschaftshäuser, Kirchen, Gerüsthäuser, Gebäude für Erziehung- und Bildungseinrichtungen sowie für die öffentliche Verwaltung, und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Dorfgebiet die Voraussetzungen nach Absatz 3, dritter Satz leg. cit. erfüllen. Die bekämpfte Gastgewerbe-Betriebsanlage sei entgegen den Ausführungen der belangten Behörde nicht als Gebäude eines gewerblichen Kleinbetriebes zu qualifizieren; es verursache überdies örtlich unzumutbare Umweltbelastungen. Ein Blick auf die oben zitierte Website der Bauwerberin, ein Ortsaugenschein und/oder ein Umweltgutachten würden zur Feststellung genügen, dass hier ein Gewerbegroßbetrieb vorliege; das gegenständliche Gebäude dürfe nicht mit Scheuklappen für sich allein betrachtet werden. Es sei offenkundig und in jeder Hinsicht Teil des „xxx“ in xxx. Von diesem Gebäude (inkl. Heizungsanlage) würden örtlich unzumutbare Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigungen sowie Luftverunreinigungen und Erschütterungen ausgehen. Vice versa würden Gäste der Bauwerberin durch den traditionellen Bauernhof des Anrainers wegen der nicht immissionsfreien Tierhaltung (Hofstelle mit Mistlagerstätte) belästigt; gerade diese Nutzungskonflikte soll die vorliegende Flächenwidmung vermeiden. Somit seien auch die Rechte des Anrainers auf Schutz seiner Gesundheit und auf Immissionsschutz verletzt. Der Anrainer habe ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die Bebauungsweise, die Ausnutzbarkeit des Baugrundes, die Lage des Vorhabens, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken sowie die Bebauungshöhe eingehalten werden, welche die , K-BO 1996, die K-BV und Bebauungspläne vorschreiben. Die maximal zulässigen Maße nach dem geltenden Textlichen Bebauungsplan 2012 der Stadtgemeinde xxx würden in mehrfacher Weise überschritten werden: die bauliche Ausnutzung sei im Dorfgebiet mit der Geschoßflächenzahl von max. 0,70 festgelegt und würde, bezogen auf das Baugrundstück überschritten; ebenso die verordnete Baumassenzahl. Dem bekämpften Bescheid würden sich diese Kennziffer und deren Berechnungsgrundlagen nicht entnehmen lassen; er sei daher mangelhaft und diesbezüglich nicht überprüfbar. Offenkundig überschritten würden die verordneten Gebäudehöhen werden. Danach würden Betriebsgebäude eine maximale Gebäudehöhe (Attika Oberkante, Firsthöhe) von 9,00 m nicht überschreiten dürfen. Einer Überschreitung dieser maximalen Gebäudehöhe würde auch das Ortsbild entgegenstehen. Schließlich würde der Beschwerdeführer in seinen subjektiven öffentlichen Rechten auf Immissionsschutz und Schutz der Gesundheit verletzt werden, wenn das bewilligte Bauvorhaben ausgeführt werde. Dem Vorhaben mangle nämlich die rechtlich gesicherte Verbindung zur öffentlichen Fahrstraße, weil vereinbarungsgemäß zum Campingplatz zwischen den Häusern xxx und xxx bzw. über das Grundstück Nr. xxx KG xxx nicht zugefahren werden dürfe. Abgesehen von dieser, bereits von den Rechtsvorgängern abgeschlossenen Vereinbarung, stehe dieser Zufahrt auch die nach wie vor geltende Auflage 2.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.06.1978, Zl.: II-AR 1083/5/77, entgegen. Die Autoabgase und der Verkehrslärm würden die Nachbarschaft unzumutbar und in ortsunüblicher Weise belästigen. Die vorhandenen Verkehrsflächen würden nicht den einschlägigen Vorschriften des Paragraph 7, des Textlichen Bebauungsplanes 2012 entsprechen, insbesondere seien nicht genügend Stellplätze vorhanden, um das gegenständliche Appartementhaus schonend für die Umgebung betreiben zu können. Aus diesen Gründen würde der Beschwerdeführer folgende Anträge stellen: das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle a)
Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Artikel 89 Absatz 2, B-VG einen Antrag auf Prüfung der Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen und präjudiziellen „Kärntner Bau-Übertragungsverordnung“, Ktn Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2014,, stellen, b)
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und zum Beweis, dass es sich bei dem bekämpften Bauvorhaben nicht um ein solches Gebäude eines gewerblichen Kleinbetriebes handle, von dem keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen ausgehen und, dass hierfür keine ausreichenden Verkehrsflächen iSd Paragraph 7, des Textlichen Bebauungsplanes 2012 der Stadtgemeinde xxx vorhanden seien, einen Ortsaugenschein vornehmen, ein Umweltgutachten unter Einbeziehung des „xxx“ sowie ein Verkehrsgutachten einholen, c)
GVG in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid der BH xxx aufheben und den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung abzuweisen, d) in eventu, den angefochtenen Baubewilligungsbescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufheben und die Bauangelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die zuständigen Baubehörden zurückverweisen. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.10.2014, Zahl: HE4-BAUG-3/2014
1 K-BO die Erteilung der Baubewilligung schriftlich bei der Behörde zu beantragen sei. Somit könne als maßgebliches Kriterium für die Bestimmung des Zeitpunktes des Beginnes des Verfahrens, von dem an von einem anhängigen Verfahren auszugehen sei, wohl nur der Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung der Baubewilligung bei der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Behörde angesehen werden und nicht der Zeitpunkt eines allfälligen Antrags auf Vornahme einer Vorprüfung. Lediglich ein solcher sei nämlich vor Inkrafttreten der Kärntner Bau-Übertragungsverordnung, wie der Behörde auf Anfrage bestätigt worden sei, beim Bürgermeister der Gemeinde eingebracht worden. Nichtsdestotrotz würde durch die Behörde in Entsprechung der maßgeblichen Bestimmung des § 13 K-BO eine Vorprüfung durchgeführt worden sein. Dass diese – selbstverständlich nach Prüfung der Übereinstimmung des seinerzeit zur Beurteilung vorgelegten mit dem nunmehr eingereichten Projekt – auf dem vorliegenden Ergebnis aufbaue, sei mit verfahrensökonomischen Aspekten zu begründen. Entgegen der im Beschwerdeschreiben zum Ausdruck gebrachten Meinung gehe die Behörde daher nicht von einem dem § 3 Abs. 2 der Kärntner Bau-Übertragungsverordnung unterliegenden Anwendungsfall aus. Wie schon in der Verhandlungsschrift vom 10.07.2014 erläutert, dürfen in der Widmungskategorie „Bauland-Dorfgebiet“ auch Gebäude gewerblicher Kleinbetriebe insoweit errichtet werden, als dadurch keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen entstehen. Die gegenständliche Fremdenpension mit 6 Vermietungseinheiten sei als „gewerblicher Kleinbetrieb“ zu bewerten. Aus Erfahrungswerten abgeleitet sei anzunehmen, dass von dieser Fremdenpension keine unzumutbaren Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung ausgehen würden, auch seien keine sonstigen Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu erwarten, zumal hauseigene Einrichtungen wie z.B. die Heizungsanlage, dem neuesten Stand der Technik entsprechen und daher anfallende Emissionen im Rahmen der Zumutbarkeit verbleiben würden. In diesem Zusammenhang dürfe auch auf den letzten Absatz der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides verwiesen werden, wonach die durch den zukünftigen Betrieb hervorgerufene Lärm- und Luftschadstoffbelastung in der Wohnnachbarschaft im gleichzeitig anhängigen gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren sachverständig beurteilt und als unbedenklich bewertet worden sei. Genauso sei das Betreiben einer traditionellen Landwirtschaft in der oben genannten Widmungskategorie erlaubt, angesichts der Größenordnung der vom Beschwerdeführer angekündigten Hofstelle seien daraus resultierende Nutzungskonflikte nicht zu erwarten.
dem derzeit geltenden textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx aus 2012 sei die Geschoßanzahl für Mehrfamilienwohnhäuser und für Gebäude, die der touristischen Nutzung dienen, mit max. 3,5 Geschoßen limitiert. Demnach bewege sich der beantragte Baukörper mit seinen 3 Geschoßen im Rahmen der zulässigen Größenordnung. Die in der Beschwerde angesprochene maximale Bauhöhe von 9 m beschränke sich laut dem Bebauungsplan auf Betriebsbauten innerhalb der Widmungskategorie „Bauland-Gemischtes Baugebiet“ und sei im gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Abgesehen davon widerspreche die Anzahl der projektierten Geschoße in keiner Weise den örtlichen Gegebenheiten, d.h. die Kubatur des geplanten Neubaus orientiere sich sehr wohl an dem benachbarten Baubestand. Im textlichen Bebauungsplan sei die bauliche Ausnutzung von Baugrundstücken im Dorfgebiet bei offener Bauweise mit max. 0,7 festgelegt. Im eingereichten Projekt finde sich die Berechnung der Bebauungskennzahlen, insbesondere die Ermittlung der Geschoßflächenzahl (GFZ), wonach der ermittelten Bruttogeschoßfläche von 3.785,48 m2 eine Grundstücksfläche von 57.099 m2 gegenüber stehe und sich aus diesem Verhältnis eine GFZ von weniger als 0,7 errechnet habe. Zur Behauptung, die verordnete Baumassenzahl sei ebenfalls überschritten, sei klarzustellen, dass im gegenständlichen textlichen Bebauungsplan diese Baumassenzahl (BMZ) wohl erwähnt, nicht aber vorgegeben bzw. verordnet worden sei. Bereits im Vorprüfungsverfahren nach § 13 der K-BO würde aufgezeigt worden sein, dass dem Bauvorhaben keine nicht behebbaren Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße sowie auch nicht behebbare Hindernisse der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung entgegenstehen würden. Die von xxx zitierte Vereinbarung (Bescheid der BH xxx vom 28.06.1978) sei damals im Zuge des Verfahrens nach dem Campingplatzgesetz entstanden und sei in den gegenständlichen Verfahren nach der K-BO und nach der GewO insofern nicht relevant, als das zur Bebauung vorgesehene Grundstück über die bestehende Zufahrt (Parz. Nr. xxx, KG xxx) verkehrsmäßig erschlossen werde.
dem textlichen Bebauungsplan sei die Anzahl der Stellplätze für den ruhenden Verkehr bei Wohnbauten mit mindestens 1,5 je Wohneinheit festgelegt. Die in der Einreichung vorgelegte Parkflächenberechnung des Planungsbüros projektiere die Errichtung von mindestens 12 KFZ-Freistellflächen auf Eigengrund. Folglich werde damit dem Raumordnungsinstrument vollinhaltlich Rechnung getragen. Bei 6 Wohneinheiten und dem bei Fremdenpensionen üblichen Nutzverhalten sei anzunehmen, dass sich das Verkehrsaufkommen in einem zumutbaren Rahmen bewegen würde und eine ortsunübliche Belästigung nicht befürchtet werden müsse. Aus den dargelegten Gründen halte die Behörde daher ihre Argumentation vollinhaltlich aufrecht und beantrage die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.10.2014, Zahl: HE4-BAUG-3/2014
Paragraph 9, Absatz eins, K-BO die Erteilung der Baubewilligung schriftlich bei der Behörde zu beantragen sei. Somit könne als maßgebliches Kriterium für die Bestimmung des Zeitpunktes des Beginnes des Verfahrens, von dem an von einem anhängigen Verfahren auszugehen sei, wohl nur der Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung der Baubewilligung bei der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Behörde angesehen werden und nicht der Zeitpunkt eines allfälligen Antrags auf Vornahme einer Vorprüfung. Lediglich ein solcher sei nämlich vor Inkrafttreten der Kärntner Bau-Übertragungsverordnung, wie der Behörde auf Anfrage bestätigt worden sei, beim Bürgermeister der Gemeinde eingebracht worden. Nichtsdestotrotz würde durch die Behörde in Entsprechung der maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 13, K-BO eine Vorprüfung durchgeführt worden sein. Dass diese – selbstverständlich nach Prüfung der Übereinstimmung des seinerzeit zur Beurteilung vorgelegten mit dem nunmehr eingereichten Projekt – auf dem vorliegenden Ergebnis aufbaue, sei mit verfahrensökonomischen Aspekten zu begründen. Entgegen der im Beschwerdeschreiben zum Ausdruck gebrachten Meinung gehe die Behörde daher nicht von einem dem Paragraph 3, Absatz 2, der Kärntner Bau-Übertragungsverordnung unterliegenden Anwendungsfall aus. Wie schon in der Verhandlungsschrift vom 10.07.2014 erläutert, dürfen in der Widmungskategorie „Bauland-Dorfgebiet“ auch Gebäude gewerblicher Kleinbetriebe insoweit errichtet werden, als dadurch keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen entstehen. Die gegenständliche Fremdenpension mit 6 Vermietungseinheiten sei als „gewerblicher Kleinbetrieb“ zu bewerten. Aus Erfahrungswerten abgeleitet sei anzunehmen, dass von dieser Fremdenpension keine unzumutbaren Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung ausgehen würden, auch seien keine sonstigen Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu erwarten, zumal hauseigene Einrichtungen wie z.B. die Heizungsanlage, dem neuesten Stand der Technik entsprechen und daher anfallende Emissionen im Rahmen der Zumutbarkeit verbleiben würden. In diesem Zusammenhang dürfe auch auf den letzten Absatz der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides verwiesen werden, wonach die durch den zukünftigen Betrieb hervorgerufene Lärm- und Luftschadstoffbelastung in der Wohnnachbarschaft im gleichzeitig anhängigen gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren sachverständig beurteilt und als unbedenklich bewertet worden sei. Genauso sei das Betreiben einer traditionellen Landwirtschaft in der oben genannten Widmungskategorie erlaubt, angesichts der Größenordnung der vom Beschwerdeführer angekündigten Hofstelle seien daraus resultierende Nutzungskonflikte nicht zu erwarten.
dem derzeit geltenden textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx aus 2012 sei die Geschoßanzahl für Mehrfamilienwohnhäuser und für Gebäude, die der touristischen Nutzung dienen, mit max. 3,5 Geschoßen limitiert. Demnach bewege sich der beantragte Baukörper mit seinen 3 Geschoßen im Rahmen der zulässigen Größenordnung. Die in der Beschwerde angesprochene maximale Bauhöhe von 9 m beschränke sich laut dem Bebauungsplan auf Betriebsbauten innerhalb der Widmungskategorie „Bauland-Gemischtes Baugebiet“ und sei im gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Abgesehen davon widerspreche die Anzahl der projektierten Geschoße in keiner Weise den örtlichen Gegebenheiten, d.h. die Kubatur des geplanten Neubaus orientiere sich sehr wohl an dem benachbarten Baubestand. Im textlichen Bebauungsplan sei die bauliche Ausnutzung von Baugrundstücken im Dorfgebiet bei offener Bauweise mit max. 0,7 festgelegt. Im eingereichten Projekt finde sich die Berechnung der Bebauungskennzahlen, insbesondere die Ermittlung der Geschoßflächenzahl (GFZ), wonach der ermittelten Bruttogeschoßfläche von 3.785,48 m2 eine Grundstücksfläche von 57.099 m2 gegenüber stehe und sich aus diesem Verhältnis eine GFZ von weniger als 0,7 errechnet habe. Zur Behauptung, die verordnete Baumassenzahl sei ebenfalls überschritten, sei klarzustellen, dass im gegenständlichen textlichen Bebauungsplan diese Baumassenzahl (BMZ) wohl erwähnt, nicht aber vorgegeben bzw. verordnet worden sei. Bereits im Vorprüfungsverfahren nach Paragraph 13, der K-BO würde aufgezeigt worden sein, dass dem Bauvorhaben keine nicht behebbaren Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße sowie auch nicht behebbare Hindernisse der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung entgegenstehen würden. Die von xxx zitierte Vereinbarung (Bescheid der BH xxx vom 28.06.1978) sei damals im Zuge des Verfahrens nach dem Campingplatzgesetz entstanden und sei in den gegenständlichen Verfahren nach der K-BO und nach der GewO insofern nicht relevant, als das zur Bebauung vorgesehene Grundstück über die bestehende Zufahrt (Parz. Nr. xxx, KG xxx) verkehrsmäßig erschlossen werde.
dem textlichen Bebauungsplan sei die Anzahl der Stellplätze für den ruhenden Verkehr bei Wohnbauten mit mindestens 1,5 je Wohneinheit festgelegt. Die in der Einreichung vorgelegte Parkflächenberechnung des Planungsbüros projektiere die Errichtung von mindestens 12 KFZ-Freistellflächen auf Eigengrund. Folglich werde damit dem Raumordnungsinstrument vollinhaltlich Rechnung getragen. Bei 6 Wohneinheiten und dem bei Fremdenpensionen üblichen Nutzverhalten sei anzunehmen, dass sich das Verkehrsaufkommen in einem zumutbaren Rahmen bewegen würde und eine ortsunübliche Belästigung nicht befürchtet werden müsse. Aus den dargelegten Gründen halte die Behörde daher ihre Argumentation vollinhaltlich aufrecht und beantrage die Abweisung der Beschwerde. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde erwogen: § 28 Abs. 1, 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten:Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, lauten: „§ 28
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist“.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist“. […]
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Paragraph 37, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. § 45 Abs. 3 AVG normiert, dass den Parteien Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Paragraph 45, Absatz 3, AVG normiert, dass den Parteien Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
1 lit a Kärntner Bau-Übertragungsverordnung vom 25.03.2014, LGBl Nr. 16/2014, welche am 01.05.2014 in Kraft getreten ist, wird die Besorgung der im § 2 dieser Verordnung genannten Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei betreffend Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994, die einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, von den Gemeinden des politischen Bezirkes xxx auf die Bezirkshauptmannschaft xxx übertragen.
1 leg. cit. umfasst die Übertragung alle Aufgaben der Behörde nach der Kärntner Bauordnung 1996, den Kärntner Bauvorschriften und dem Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990, ausgenommen die in § 2 Abs. 2 dieser Verordnung angeführten Angelegenheiten. Bei diesen Angelegenheiten handelt es sich im Wesentlichen um die im 9. Abschnitt der Kärntner Bauordnung geregelten, für das gegenständliche Verfahren nicht relevanten, Bestimmungen über die Festsetzung der Orientierungsnummern für bewohnte Gebäude und die Nummerierung und Kennzeichnung an den Eingangstüren von Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten.
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Kärntner Bau-Übertragungsverordnung vom 25.03.2014, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2014,, welche am 01.05.2014 in Kraft getreten ist, wird die Besorgung der im Paragraph 2, dieser Verordnung genannten Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei betreffend Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994, die einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, von den Gemeinden des politischen Bezirkes xxx auf die Bezirkshauptmannschaft xxx übertragen.
, Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. umfasst die Übertragung alle Aufgaben der Behörde nach der Kärntner Bauordnung 1996, den Kärntner Bauvorschriften und dem Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990, ausgenommen die in Paragraph 2, Absatz 2, dieser Verordnung angeführten Angelegenheiten. Bei diesen Angelegenheiten handelt es sich im Wesentlichen um die im 9. Abschnitt der Kärntner Bauordnung geregelten, für das gegenständliche Verfahren nicht relevanten, Bestimmungen über die Festsetzung der Orientierungsnummern für bewohnte Gebäude und die Nummerierung und Kennzeichnung an den Eingangstüren von Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl Nr. 62/1992, idF LGBl Nr. 85/2013, Anwendung zu finden haben. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1992,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, Anwendung zu finden haben. Nach § 6 lit a K-BO 1996 bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt. Nach Paragraph 6, Litera a, K-BO 1996 bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt. § 13 Abs. 1 K-BO 1996 normiert, dass bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c eine Vorprüfung stattzufinden hat, bei der die Behörde festzustellen hat (Abs. 2 leg. cit.), ob dem VorhabenParagraph 13, Absatz eins, K-BO 1996 normiert, dass bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c eine Vorprüfung stattzufinden hat, bei der die Behörde festzustellen hat (Absatz 2, leg. cit.), ob dem Vorhaben a) der Flächenwidmungsplan, b) der Bebauungsplan, c) Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes, d) Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage, die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen (§ 18 Abs. 3) offensichtlich nicht gewahrt werden können,Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage, die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen (Paragraph 18, Absatz 3,) offensichtlich nicht gewahrt werden können, e) bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße, f) bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung entgegenstehen.
1 K-BO 1996 hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
Paragraph 17, Absatz eins, K-BO 1996 hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des Paragraph 3, nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden. Nach Abs. 2 leg. cit. darf bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Nach Absatz 2, leg. cit. darf bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach Paragraph 13, Absatz 2, entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, b) Wasserversorgung und c) Abwasserbeseitigung sichergestellt ist.
3 K-BO 1996 hat die Baubewilligung das Vorhaben nach Art und Lage – bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c auch nach der Verwendung – unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen.
Paragraph 17, Absatz 3, K-BO 1996 hat die Baubewilligung das Vorhaben nach Art und Lage – bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c auch nach der Verwendung – unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen. Das erkennende Gericht stellt fest, dass beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben zweifelslos eine Bewilligungspflicht im Sinne des § 6 lit a K-BO 1996 vorliegt. Da die xxx GmbH somit aufgrund des Bauansuchens vom 02.06.2014 (bei der Bezirkshauptmannschaft xxx am 06.06.2014, Zahl: HE4-BAUG-3/2014-01/2014 eingelangt) die Errichtung und den Betrieb einer im Wesentlichen aus einem Gebäude mit infrastrukturellen Einrichtungen und einer Fahrzeug-Abstellfläche bestehenden Betriebsanlage beabsichtigt, welche im Rahmen eines Gastgewerbes als Fremdenpension selbständig, regelmäßig und mit der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, betrieben werden soll, ergibt sich auch die Genehmigungspflicht nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung, weshalb mit dem maßgeblichen Tag der Antragstellung (Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 06.06.2014, Zahl: HE4-BAUG-3/2014-01/2014) um die verfahrensgegenständliche Baubewilligung von der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft xxx als Baubehörde erster Instanz auszugehen ist. Die in diesem Zusammenhang aufgezeigte Argumentation der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers betreffend die Unzuständigkeit der belangten Behörde ist vom erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar und geht diese ins Leere, da im vorliegenden Fall mit 12.02.2014 lediglich ein Antrag auf die Durchführung der Vorprüfung gem. § 13 K-BO 1996 an den zum damaligen Zeitpunkt auch für Bauverfahren für nach der Gewerbeordnung genehmigungspflichtige Betriebsanlagen noch zuständigen Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx gestellt wurde. Das der belangten Behörde in diesem Zusammenhang vorliegende Gutachten des technischen Amtssachverständigen der Gemeinde vom 27.02.2014, Zahl: 131/9/Ing. Mi/Po, wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft xxx einer fachlichen Beurteilung unterzogen und erfolgte überdies durch denselben bautechnischen Amtssachverständigen eine Prüfung des beantragten Vorhabens im Hinblick auf die Übereinstimmung des seinerzeit im Vorprüfungsverfahren beurteilten mit dem nunmehr im eigentlichen Bauverfahren eingereichten Projekt. Dessen gutachterliche Stellungnahme vom 04.07.2014, Zahl: HE15-GA-1366/2014 (002/2014) bestätigt das Ergebnis der Beurteilung seitens des gemeindeeigenen Bautechnikers. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten führt dazu weiters aus, dass die Vorprüfung bzw. das Vorprüfungsverfahren und das eigentliche Baubewilligungsverfahren getrennt zu sehen sind, da sie jeweils in gesonderten Bestimmungen der K-BO festgelegt sind und die Vorprüfung eingeschränkt auf bestimmte Bauvorhaben verpflichtend ist. Das bedeutet, dass ein bis zum In-Kraft-Tretenszeitpunkt der Kärntner Bau-Übertragungsverordnung (01.05.2014) noch nicht abgeschlossenes Vorprüfungsverfahren auf Gemeindeebene weiterzuführen gewesen wäre, hingegen das eigentliche Baubewilligungsverfahren auf Grundlage eines Antrages nach § 9 K-BO 1996 jedenfalls nach der neuen Regelung abzuführen war, sofern die Antragstellung nach dem 01.05.2014 erfolgte, wie dies in der gegenständlichen Angelegenheit der Fall ist. In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht darauf hin, dass die im gegenständlichen Bauverfahren seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten immissionsseitigen Belange im gesonderten Gewerbeverfahren zu beurteilen sind und diesbezüglich der Beschwerdeführer im gewerblichen Verfahren seine Parteistellung wahrnehmen kann.Das erkennende Gericht stellt fest, dass beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben zweifelslos eine Bewilligungspflicht im Sinne des Paragraph 6, Litera a, K-BO 1996 vorliegt. Da die xxx GmbH somit aufgrund des Bauansuchens vom 02.06.2014 (bei der Bezirkshauptmannschaft xxx am 06.06.2014, Zahl: HE4-BAUG-3/2014-01/2014 eingelangt) die Errichtung und den Betrieb einer im Wesentlichen aus einem Gebäude mit infrastrukturellen Einrichtungen und einer Fahrzeug-Abstellfläche bestehenden Betriebsanlage beabsichtigt, welche im Rahmen eines Gastgewerbes als Fremdenpension selbständig, regelmäßig und mit der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, betrieben werden soll, ergibt sich auch die Genehmigungspflicht nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung, weshalb mit dem maßgeblichen Tag der Antragstellung (Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 06.06.2014, Zahl: HE4-BAUG-3/2014-01/2014) um die verfahrensgegenständliche Baubewilligung von der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft xxx als Baubehörde erster Instanz auszugehen ist. Die in diesem Zusammenhang aufgezeigte Argumentation der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers betreffend die Unzuständigkeit der belangten Behörde ist vom erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar und geht diese ins Leere, da im vorliegenden Fall mit 12.02.2014 lediglich ein Antrag auf die Durchführung der Vorprüfung gem. Paragraph 13, K-BO 1996 an den zum damaligen Zeitpunkt auch für Bauverfahren für nach der Gewerbeordnung genehmigungspflichtige Betriebsanlagen noch zuständigen Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx gestellt wurde. Das der belangten Behörde in diesem Zusammenhang vorliegende Gutachten des technischen Amtssachverständigen der Gemeinde vom 27.02.2014, Zahl: 131/9/Ing. Mi/Po, wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft xxx einer fachlichen Beurteilung unterzogen und erfolgte überdies durch denselben bautechnischen Amtssachverständigen eine Prüfung des beantragten Vorhabens im Hinblick auf die Übereinstimmung des seinerzeit im Vorprüfungsverfahren beurteilten mit dem nunmehr im eigentlichen Bauverfahren eingereichten Projekt. Dessen gutachterliche Stellungnahme vom 04.07.2014, Zahl: HE15-GA-1366/2014 (002 aus 2014,) bestätigt das Ergebnis der Beurteilung seitens des gemeindeeigenen Bautechnikers. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten führt dazu weiters aus, dass die Vorprüfung bzw. das Vorprüfungsverfahren und das eigentliche Baubewilligungsverfahren getrennt zu sehen sind, da sie jeweils in gesonderten Bestimmungen der K-BO festgelegt sind und die Vorprüfung eingeschränkt auf bestimmte Bauvorhaben verpflichtend ist. Das bedeutet, dass ein bis zum In-Kraft-Tretenszeitpunkt der Kärntner Bau-Übertragungsverordnung (01.05.2014) noch nicht abgeschlossenes Vorprüfungsverfahren auf Gemeindeebene weiterzuführen gewesen wäre, hingegen das eigentliche Baubewilligungsverfahren auf Grundlage eines Antrages nach Paragraph 9, K-BO 1996 jedenfalls nach der neuen Regelung abzuführen war, sofern die Antragstellung nach dem 01.05.2014 erfolgte, wie dies in der gegenständlichen Angelegenheit der Fall ist. In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht darauf hin, dass die im gegenständlichen Bauverfahren seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten immissionsseitigen Belange im gesonderten Gewerbeverfahren zu beurteilen sind und diesbezüglich der Beschwerdeführer im gewerblichen Verfahren seine Parteistellung wahrnehmen kann. Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 K-BO 1996 normiert, dass Parteien des Baubewilligungsgefahren die Anrainer (Abs. 2) sind.Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, K-BO 1996 normiert, dass Parteien des Baubewilligungsgefahren die Anrainer (Absatz 2,) sind.
2 lit a K-BO 1996 sind Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzende Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegende Grundstücke. xxx ist als Eigentümer des östlich an das Baugrundstück (Grundstück Nr. xxx) unmittelbar angrenzenden Grundstückes (Grundstück Nr. xxx) Anrainer im Sinne der vorgenannten Definition.
Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 sind Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzende Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegende Grundstücke. xxx ist als Eigentümer des östlich an das Baugrundstück (Grundstück Nr. xxx) unmittelbar angrenzenden Grundstückes (Grundstück Nr. xxx) Anrainer im Sinne der vorgenannten Definition.
3 K-BO 1996 dürfen Anrainer im Sinne des Abs. 2 lit a und b gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch den Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 dürfen Anrainer im Sinne des Absatz 2, Litera a und b gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch den Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
O 1994, in denen nicht mehr als 100 Fremdenbetten bereitgestellt werden;) ist die vor angesprochene Betriebsgröße mit 24 Fremdenbetten somit dem vereinfachten Verfahren zu unter-ziehen. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass einem vereinfachten Verfahren nicht emissionsträchtige Großbetriebstypen unterliegen, sondern es sich dabei vielmehr um gewerbliche Kleinbetriebe handeln dürfte. Weiters erscheint das gegenständliche Vorhaben durchaus mit einem Wohngebäude mit sechs Wohn-einheiten und den damit gegebenen Verkehrsaufkommen vergleichbar, woraus keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung abzuleiten bzw. zu erwarten ist. Demzufolge kann aus ha. Sicht zusammenfassend davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Objekt um einen gewerblichen Kleinbetrieb handelt und die in den Einreichplänen dargestellten sowie beschriebenen Räumlichkeiten bzw. Funktionsbereiche als widmungskonform erscheinen. Wie bereits angeführt handelt es sich beim gegenständlichen Vorhaben um die Errichtung einer Gastgewerbe-Betriebsanlage (Fremdenpension) mit sechs Vermie-tungseinheiten inklusive Schistall und Pellets-Heizanlage auf den Parzellen xxx und xxx, beide KG xxx, die im gültigen Flächenwidmungsplan mit der Widmung „Dorfgebiet“ ausgewiesen sind. Laut der planlichen Darstellung weisen die sechs Vermietungseinheiten baulich in sich abgeschlossene und zu Wohnzwecken bestimmte Räume mit jeweils zwei Doppelbettzimmer (somit insgesamt 24 Betten) auf und erscheint dahingehend zu dem im Konzept der Einreichunterlagen zum Ausdruck gebrachten Bauwillen der Bauwerberin, worin die Errichtung einer Fremdenpension innerhalb der Campinganlage in Rede steht, nachvollziehbar. Bei einem Apartmenthaus treffen im Hinblick auf die räumlichen Anforderungen der genannten Wohneinheiten ähnlich gelagerte Kriterien zu. Darüber hinaus erscheint jedoch die vertragliche Gestaltung der Nutzung der Wohneinheiten als ein wesent-licher zu beachtender Faktor. Dahingehend kann hierorts – mangels entsprechender Unterlagen – keine nähere Beurteilung abgegeben werden und wird auf die begrün-dende Darstellung der Baubehörde im Baubewilligungsbescheid hingewiesen. Im Sinne der Gewerbeordnung 1994 (BGBl 1994/850: Paragraph eins, Ziffer 2 :, Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes
Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994, in denen nicht mehr als 100 Fremdenbetten bereitgestellt werden;) ist die vor angesprochene Betriebsgröße mit 24 Fremdenbetten somit dem vereinfachten Verfahren zu unter-ziehen. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass einem vereinfachten Verfahren nicht emissionsträchtige Großbetriebstypen unterliegen, sondern es sich dabei vielmehr um gewerbliche Kleinbetriebe handeln dürfte. Weiters erscheint das gegenständliche Vorhaben durchaus mit einem Wohngebäude mit sechs Wohn-einheiten und den damit gegebenen Verkehrsaufkommen vergleichbar, woraus keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung abzuleiten bzw. zu erwarten ist. Demzufolge kann aus ha. Sicht zusammenfassend davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Objekt um einen gewerblichen Kleinbetrieb handelt und die in den Einreichplänen dargestellten sowie beschriebenen Räumlichkeiten bzw. Funktionsbereiche als widmungskonform erscheinen. Ad 3) Grundsätzlich gilt für die Bebauung aller im Flächenwidmungsplan der Stadt-gemeinde xxx als Bauland festgelegte Flächen der „Textliche Bebauungsplan 2012“. Durch die Bestimmungen des genannten Bebauungsplanes sind die angesprochenen Beschwerdepunkte wie die Bebauungsweise, die Ausnutzbarkeit des Baugrundes, die Lage des Vorhabens bzw. Abstände von den Grundstücksgrenzen und von den Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken, sowie die Geschoßanzahl und Bauhöhe in den gegenständ-lich maßgeblichen Punkten wie folgt definiert und dahingehend zu berücksichtigen: Bebauungsweise: § 4 Abs. 1)Paragraph 4, Absatz eins,) „Die Bebauung hat nach den örtlichen Gegebenheiten in offener, halboffener oder geschlossener Bauweise zu erfolgen.“ Abs. 2
der vorgenannten Bestimmung über die bauliche Ausnutzung sind die Brutto-geschoßflächen des Objektes im Verhältnis zum „Baugrundstück“ (Flächen der Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx) zu stellen. Gleichzeitig sind jedoch alle auf diesem „Baugrundstück“ befindlichen Bestandsbauten (zulässigerweise errichtete bauliche Anlagen) in die Berechnung mit einzubeziehen. Die dem Einreichakt unter dem Punkt „Berechnung der Bebauungskennzahlen“ beiliegende Ermittlung der GFZ bezieht sich jedoch nicht nur auf die Fläche des „Baugrundstückes“ (Flächen der Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx) sondern auf sämtliche Parzellen des Campingplatzes der EZ xxx und EZ xxx. Die Gesamtfläche wird in Folge den in einer Auflistung angeführten und hierorts nicht überprüfbaren Geschoßflächen sämtlicher Bestandsgebäude, einschließlich dem gegenständlichen Bauvorhaben, gegenüber gestellt. Die so durchgeführte und vorliegende Berechnung der GFZ entspricht nicht den Anforderungen der für die Ermittlung heranzuziehenden Bebauungen sowie der Bau-grundstücksflächen. In Ermangelung der Angaben bzw. von entsprechenden Unter-lagen über den vorhandenen Baubestand und den dadurch betroffenen Gebäuden bzw. Teilbereich von Gebäuden auf den Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, kann die gegenständliche Ermittlung der GFZ nicht nachvollzogen bzw. beurteilt werden. Im fortgesetzten Verfahren werden daher die Größe des „Bau-grundstückes“ sowie die Geschoßflächen aller auf dem „Baugrundstück“ liegenden bzw. zu liegen kommenden baulichen Anlagen, einschließlich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens, festzustellen und zu beurteilen sein. Baulinien: § 6 Abs. 8)Paragraph 6, Absatz 8,) Hinsichtlich der übrigen Baulinien gelten die Bestimmungen der §§ 4 - 10 der K-BV idgF über die Abstandsflächen.Hinsichtlich der übrigen Baulinien gelten die Bestimmungen der Paragraphen 4, - 10 der K-BV idgF über die Abstandsflächen. Gegenständlich handelt es sich um seitliche (übrige) Baulinien, sodass in Bezug auf die vor angeführte Bestimmung des Textlichen Bebauungsplanes die Kärntner Bau-vorschriften (K-BV) zum Tragen kommen.
K-BV sind oberirdische Gebäude entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben.
Paragraph 4, K-BV sind oberirdische Gebäude entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Die Ermittlung der Abstandsflächen ist in den Ansichten bzw. dem Lageplan dar-gestellt. Daraus ist ersichtlich, dass das gegenständliche Gebäude allseitig Abstände zu den Grundstücksgrenzen aufweist und die Abstandsflächen bis auf jenen Teilbereich an der westlichen Grundstücksgrenze zur Nachbarparzelle Nr. xxx, KG xxx, auf dem „Baugrundstück“ selbst zu liegen kommen. Beim genannten Teilbereich liegt somit offensichtlich eine Verringerung der Tiefe der Abstandsfläche vor. Grundsätzlich ist zur Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen festzuhalten, dass Abstände nur zu verringern sind, wenn bestimmte Voraussetzungen hierfür vorliegen. Im gegenständlichen Bewilligungsbescheid wurde dahingehend auf das Gutachten des ASV vom 16. Juli 2014 und den darin angeführten Voraussetzungen
2 K-BV Bezug genommen. Die Ermittlung der Abstandsflächen ist in den Ansichten bzw. dem Lageplan dar-gestellt. Daraus ist ersichtlich, dass das gegenständliche Gebäude allseitig Abstände zu den Grundstücksgrenzen aufweist und die Abstandsflächen bis auf jenen Teilbereich an der westlichen Grundstücksgrenze zur Nachbarparzelle Nr. xxx, KG xxx, auf dem „Baugrundstück“ selbst zu liegen kommen. Beim genannten Teilbereich liegt somit offensichtlich eine Verringerung der Tiefe der Abstandsfläche vor. Grundsätzlich ist zur Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen festzuhalten, dass Abstände nur zu verringern sind, wenn bestimmte Voraussetzungen hierfür vorliegen. Im gegenständlichen Bewilligungsbescheid wurde dahingehend auf das Gutachten des ASV vom 16. Juli 2014 und den darin angeführten Voraussetzungen
Paragraph 9, Absatz 2, K-BV Bezug genommen. Zu den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 K-BV ist festzuhalten, dass die Regelung des Abs. 2 davon ausgeht, dass die Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen nicht die Regel, sondern die Ausnahme sein soll und vorerst Lösungen gesucht werden sollen, die eine Bauführung bei Einhaltung der Abstandsflächen ermöglicht. Weiters hat der VwGH zum Einleitungssatz des Abs. 2 ausgeführt, dass nicht von einer „zweckmäßigen Bebauung“ auszugehen ist und auch die Erforderlichkeit des geplanten Bauvorhabens (unter dem Gesichtspunkt des Verwendungszweckes) kein Kriterium für die Beurteilung darstellt. Das Tatbestandsmerkmal „zweckmäßige Bebauung“ findet sich nur in lit. a des § 9 Abs. 2 K-BV bei Berücksichtigung der Interessen der Gesundheit, Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes (siehe EB Hauer/Pallitsch). Zu den Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, K-BV ist festzuhalten, dass die Regelung des Absatz 2, davon ausgeht, dass die Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen nicht die Regel, sondern die Ausnahme sein soll und vorerst Lösungen gesucht werden sollen, die eine Bauführung bei Einhaltung der Abstandsflächen ermöglicht. Weiters hat der VwGH zum Einleitungssatz des Absatz 2, ausgeführt, dass nicht von einer „zweckmäßigen Bebauung“ auszugehen ist und auch die Erforderlichkeit des geplanten Bauvorhabens (unter dem Gesichtspunkt des Verwendungszweckes) kein Kriterium für die Beurteilung darstellt. Das Tatbestandsmerkmal „zweckmäßige Bebauung“ findet sich nur in Litera a, des Paragraph 9, Absatz 2, K-BV bei Berücksichtigung der Interessen der Gesundheit, Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes (siehe EB Hauer/Pallitsch). Im Hinblick auf die vor angeführte Rechtsmeinung des VwGH zum Einleitungssatz des Abs. 2, dass die Tiefe der Abstandsflächen nur dann zu verringern ist, wenn eine Bauführung – obwohl das Bauvorhaben der Größe und Form des Grundstückes angepasst wurde – ohne Verringerung von Abstandsflächen überhaupt unmöglich wäre, erscheint dies im gegenständlichen Fall, durch die gegebene Größe und Form der betroffenen Baugrundstücke aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar und wurde dies in der Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 16. Juli 2014 keiner fachlichen Beurteilung unterzogen. Im Hinblick auf die vor angeführte Rechtsmeinung des VwGH zum Einleitungssatz des Absatz 2,, dass die Tiefe der Abstandsflächen nur dann zu verringern ist, wenn eine Bauführung – obwohl das Bauvorhaben der Größe und Form des Grundstückes angepasst wurde – ohne Verringerung von Abstandsflächen überhaupt unmöglich wäre, erscheint dies im gegenständlichen Fall, durch die gegebene Größe und Form der betroffenen Baugrundstücke aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar und wurde dies in der Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 16. Juli 2014 keiner fachlichen Beurteilung unterzogen. Für eine fachliche Beurteilung auf Einhaltung von Abständen zwischen den Gebäuden
K-BV, sind die Abstandsflächen der in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Gebäude relevanten Bestandsgebäude darzustellen (siehe auch Pkt. 1). Im fortgesetzten Verfahren wird daher ergänzend zu begründen sein, dass eine Bauführung ohne Verringerung von Abstandsflächen überhaupt unmöglich ist. Weiters ist, soweit sich Besta
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.