GVG wird aufgrund der Beschwerde der xxx der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Feldkirchen vom 27.6.2011, Zahl: 851-300/2010/Dr.Sa./Kun, römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird aufgrund der Beschwerde der xxx der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Feldkirchen vom 27.6.2011, Zahl: 851-300/2010/Dr.Sa./Kun, a u f g e h o b e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GVG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGVG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen vom 23.01.1980, Zl 153/9-79-179/Gu, wurde xxx und xxx gem §§ 12 und 13 der Kärntner Bauordnung und der Feuerpolizeiordnung die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses auf Parz Nr xxx, KG xxx, erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen vom 23.01.1980, Zl 153/9-79-179/Gu, wurde xxx und xxx gem Paragraphen 12 und 13 der Kärntner Bauordnung und der Feuerpolizeiordnung die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses auf Parz Nr xxx, KG xxx, erteilt. In Auflagenpunkt
F, als Eigentümerin aufgetragen, die auf den nachstehend angeführten Grundstücken befindlichen Gebäude, innerhalb eines Monats, an die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten anzuschließen. Als nachstehend angeführtes Grundstück wurde ausgeführt „Wohnhaus, xxx, Parz. Nr. xxx, KG xxx“. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen vom 22.09.2010, , Zahl: 851-300/2010/RU, wurde xxx
Paragraph 4, des Gemeindekanalisationsgesetzes 1999 – K-GKG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999, idgF, als Eigentümerin aufgetragen, die auf den nachstehend angeführten Grundstücken befindlichen Gebäude, innerhalb eines Monats, an die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten anzuschließen. Als nachstehend angeführtes Grundstück wurde ausgeführt „Wohnhaus, xxx, Parz. Nr. xxx, KG xxx“. Weiters wurde im Bescheid ausgeführt, dass die vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. am 21.12.2005 für den Bereich des Wasserverbandes xxx beschlossene Kanalordnung und das Merkblatt über die Ausführung von Hausanschlusskanälen, idjgF, als verbindlich gelten. Nach Herstellung des Anschlusses seien bestehende Sickergruben und andere Versickerungsanlagen, sowie Senkgruben und Kläranlagen aufzulassen. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. mit Verordnung vom 6.11.2008 idgF den Kanalisationsbereich für die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K.
F, festgelegt habe.
des Gemeindekanalisationsgesetzes 1999 seien die Eigentümer von Grundstücken, die im Kanalisationsbereich liegen, verpflichtet, die darauf befindlichen Gebäude an die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. anzuschließen. Die Hausanschlussleitungen seien nach den Bestimmungen der Kanalordnung, Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 21.12.2005, des Merkblattes über die Ausführung von Hausanschlusskanälen herzustellen und nach den ÖNORMEN 1610 einer Dichtheitsprobe zu unterziehen. Da sich im durchgeführten Ermittlungsverfahren keine Ausnahme von der Anschlussverpflichtung ergeben habe, seien die im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Gebäude an die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. anzuschließen. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. mit Verordnung vom 6.11.2008 idgF den Kanalisationsbereich für die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K.
Paragraph 2, Absatz eins, des Gemeindekanalisationsgesetzes 1999, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999, idgF, festgelegt habe.
Paragraph 4, des Gemeindekanalisationsgesetzes 1999 seien die Eigentümer von Grundstücken, die im Kanalisationsbereich liegen, verpflichtet, die darauf befindlichen Gebäude an die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. anzuschließen. Die Hausanschlussleitungen seien nach den Bestimmungen der Kanalordnung, Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 21.12.2005, des Merkblattes über die Ausführung von Hausanschlusskanälen herzustellen und nach den ÖNORMEN 1610 einer Dichtheitsprobe zu unterziehen. Da sich im durchgeführten Ermittlungsverfahren keine Ausnahme von der Anschlussverpflichtung ergeben habe, seien die im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Gebäude an die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. anzuschließen. Dagegen richtet sich die Berufung. In dieser wurde ausgeführt, dass das Wohnhaus bereits im Jahr 1982 errichtet und an das städtische Kanal- und Wassernetz angeschlossen wurde. Es sei der Beschwerdeführerin daher unverständlich, weshalb nun neuerlich mit bekämpften Bescheid der Anschluss ihres Wohnhauses an die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen aufgetragen wurde. Darüber hinaus sei es faktisch unmöglich, einen Zustand herzustellen, welcher bereits seit Jahrzehnten bestehe. Es könne daher nicht rechtens sein, ihr den Anschluss an das Kanalnetz aufzuerlegen. Mit nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 27.6.2011, Zahl: 851-300/2010/Dr.Sa./Kun., wurde die Berufung der xxx gegen den Anschlussauftrag des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 22.09..2010, womit für das Objekt Wohnhaus in xxx, Parz. Nr. xxx, KG xxx, ein Kanalanschlussauftrag erteilt wurde,
Vm § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG als unbegründet abgewiesen. Mit nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 27.6.2011, Zahl: 851-300/2010/Dr.Sa./Kun., wurde die Berufung der xxx gegen den Anschlussauftrag des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 22.09..2010, womit für das Objekt Wohnhaus in xxx, Parz. Nr. xxx, KG xxx, ein Kanalanschlussauftrag erteilt wurde,
Paragraph 94, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG als unbegründet abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde u.a. ausgeführt, dass sich die Berufung vom 05.10.2010 vornehmlich gegen den Auftrag, das auf dem Grundstück Parz. Nr. xxx, KG xxx, errichtete Wohnhaus an die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten anzuschließen wende. Gegenstand des angefochtenen Bescheides sei allein der Ausspruch der Anschlussverpflichtung der Parz. xxx, KG xxx, und sei auch nur darüber zu entscheiden. Weiters wurde in der Begründung des Bescheides ausgeführt, dass diese Anschlussverpflichtung an die Kanalisationsanlage nach § 4 Abs. 2 K-GKG an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen und an das Nichtvorliegen der Ausnahmetatbestände des § 5 leg. cit. geknüpft sei. Der Beschwerdeführer bestreite weder, dass seine Objekte im Kanalisationsbereich der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 6.11.2008 liege, noch dass keiner der Ausnahmegründe des § 5 K-GKG gegeben sei. Allein daraus ergebe sich aber bereits, dass die bescheidmäßig verfügte Verpflichtung zum Anschluss den Berufungswerber in seinen Rechten nicht verletzen konnte. Weiters wurde in der Begründung des Bescheides ausgeführt, dass diese Anschlussverpflichtung an die Kanalisationsanlage nach Paragraph 4, Absatz 2, K-GKG an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen und an das Nichtvorliegen der Ausnahmetatbestände des Paragraph 5, leg. cit. geknüpft sei. Der Beschwerdeführer bestreite weder, dass seine Objekte im Kanalisationsbereich der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 6.11.2008 liege, noch dass keiner der Ausnahmegründe des Paragraph 5, K-GKG gegeben sei. Allein daraus ergebe sich aber bereits, dass die bescheidmäßig verfügte Verpflichtung zum Anschluss den Berufungswerber in seinen Rechten nicht verletzen konnte. Nach § 4 Abs. 1 Gemeindekanalisationsgesetz seien die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen.
2 leg. cit. habe der Bürgermeister die Anschlusspflicht mit Bescheid auszusprechen. Im Falle der Errichtung, Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden könne der Auftrag im Baubewilligungsverfahren erteilt werden, wenn der Bürgermeisters Baubehörde sei. Ein derartiger Anschluss im Baubewilligungsverfahren sei mit dem dazu erlassenen Baubewilligungsbescheid vom 23.01.1980 nicht ergangen. Der bloße Umstand, dass der Bauwerberin seinerzeit die Baubewilligung erteilt wurde, impliziert keinesfalls auch einen mit der Baubewilligung automatisch einhergegangenen Anschlussauftrag. Dieser hätte in der vorzitierten Baubewilligung ausdrücklich ausgesprochen werden müssen, was gegenständlich jedoch nicht der Fall gewesen sei.Nach Paragraph 4, Absatz eins, Gemeindekanalisationsgesetz seien die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen.
Paragraph 4, Absatz 2, leg. cit. habe der Bürgermeister die Anschlusspflicht mit Bescheid auszusprechen. Im Falle der Errichtung, Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden könne der Auftrag im Baubewilligungsverfahren erteilt werden, wenn der Bürgermeisters Baubehörde sei. Ein derartiger Anschluss im Baubewilligungsverfahren sei mit dem dazu erlassenen Baubewilligungsbescheid vom 23.01.1980 nicht ergangen. Der bloße Umstand, dass der Bauwerberin seinerzeit die Baubewilligung erteilt wurde, impliziert keinesfalls auch einen mit der Baubewilligung automatisch einhergegangenen Anschlussauftrag. Dieser hätte in der vorzitierten Baubewilligung ausdrücklich ausgesprochen werden müssen, was gegenständlich jedoch nicht der Fall gewesen sei. Erst mit dem hier bekämpften Kanalanschlussauftragsbescheid vom 22.09.2010 sei die Kanalanschlusspflicht für die Parz. Nr. xxx, KG xxx, mit den darauf befindlichen Gebäuden (Wohnhaus)
2, erster Satz K-GKG 1999 ausgesprochen worden. Dies habe nichts mit der Frage zu tun, ob das Grundstück/ Wohnhaus bereits seit 1982 an die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. angeschlossen sei. Ebenso wenig maßgeblich sei, ob für das angeschlossene Grundstück/Gebäude bereits Wasserbezugs- und Kanalbenützungsgebühren bezahlt worden seien. Erst mit dem hier bekämpften Kanalanschlussauftragsbescheid vom 22.09.2010 sei die Kanalanschlusspflicht für die Parz. Nr. xxx, KG xxx, mit den darauf befindlichen Gebäuden (Wohnhaus)
Paragraph 4, Absatz 2,, erster Satz K-GKG 1999 ausgesprochen worden. Dies habe nichts mit der Frage zu tun, ob das Grundstück/ Wohnhaus bereits seit 1982 an die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. angeschlossen sei. Ebenso wenig maßgeblich sei, ob für das angeschlossene Grundstück/Gebäude bereits Wasserbezugs- und Kanalbenützungsgebühren bezahlt worden seien. Weiters wurde ausgeführt, dass der Umstand, dass faktisch der Kanalanschluss bereits vollzogen wurde, nichts daran ändere, dass der rechtlich notwendige Behördenauftrag im Wege einer bescheidmäßigen Verfügung unbenommen dessen selbstverständlich rechtens sei, zumal der Kanalanschlussauftrag als Behördenauftrag einer Verjährung nicht zugänglich sei und eine Kanalanschlussbeitragsvorschreibung noch nicht erfolgt sei (mangels rechtskräftigem Kanalanschlussauftrages auch nicht erfolgen habe können). Zusammenfassend wurde in der Begründung des Bescheides ausgeführt, dass, da die Grundstücke des Berufungswerbers unbestrittenermaßen im Kanalisationsbereich der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 6.11.2008, womit der Kanalisationsbereich für die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K.
1 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes 1999 festgelegt wurde, liegen und keiner der Ausnahmegründe des § 5 K-GKG einschlägig sei, sei nach Ansicht des Stadtrates die vom Bürgermeister bescheidmäßig verfügte Verpflichtung zum Kanalanschluss auszusprechen gewesen. Zusammenfassend wurde in der Begründung des Bescheides ausgeführt, dass, da die Grundstücke des Berufungswerbers unbestrittenermaßen im Kanalisationsbereich der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 6.11.2008, womit der Kanalisationsbereich für die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K.
Paragraph 2, Absatz eins, des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes 1999 festgelegt wurde, liegen und keiner der Ausnahmegründe des Paragraph 5, K-GKG einschlägig sei, sei nach Ansicht des Stadtrates die vom Bürgermeister bescheidmäßig verfügte Verpflichtung zum Kanalanschluss auszusprechen gewesen. Gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 27.6.2011 hat xxx Vorstellung (nunmehr Beschwerde) erhoben. Diese wurde wie folgt begründet: „Die Stadtgemeinde Feldkirchen i. K. versucht offensichtlich den ihr in meinem Fall unterlaufenen „Formalfehler" auf meine Kosten zu korrigieren. In der Begründung des bekämpften Bescheides wird ausgeführt, dass die Baubehörde im Baubewilligungsbescheid vom 23.01.1980 den Anschlussauftrag an die Kanalisationsanlage der Gemeinde ausdrücklich hätte aussprechen müssen. Dies ist unrichtig. Faktum ist - wie ich bereits in meinen Rechtsmitteln ausgeführt habe - dass ein Bauvorhaben grundsätzlich als ein unteilbares Ganzes zu sehen ist und nur als solches von der Behörde bewilligt oder abgelehnt werden kann. Selbst für den Fall, dass die Baubewilligungsbehörde die Anschlusspflicht im Baubewilligungsbescheid nicht ausdrücklich ausgesprochen hat, so bin ich meiner Verpflichtung nachgekommen. Weshalb ich nun für etwaige FEHLER der Behörde, welche vor mehr als 30 Jahren begangen worden sind, haften und einen längst verjährten Anschlussbeitrag bezahlen soll, wird nicht dargelegt. Die Behörde sollte interne Regressansprüche wegen etwaiger aufgetretener Fehler prüfen und nicht Gemeindebürger nach mehreren Jahrzehnten mit nicht durchführbaren Bescheiden "quälen". Das Faktum, dass nämlich die Kanalanschlusspflicht an die Kanalisationsanlage der Gemeinde nicht mehr erfüllt werden kann, wird ignoriert. Es wird daher gem. § 68 Abs. 4 Z 3 AVG der bekämpfte Bescheid durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu beheben sein (VwSlg 6480 A/1964). Das Faktum, dass nämlich die Kanalanschlusspflicht an die Kanalisationsanlage der Gemeinde nicht mehr erfüllt werden kann, wird ignoriert. Es wird daher gem. Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 3, AVG der bekämpfte Bescheid durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu beheben sein (VwSlg 6480 A/1964). Ausdrücklich wird nochmals darauf hingewiesen, dass meinerseits immer sämtliche (Benützungs-)Gebühren bezahlt worden sind und die Gemeinde die Gebühren natürlich zur Vorschreibung gebracht hat. Es wird somit auch aus diesem Umstand klar ersichtlich, dass selbst die Stadtgemeinde Feldkirchen i. K. immer davon ausgegangen ist, dass der Anschluss an die Kanalisationsanlage der Gemeinde vorhanden ist und auch benützt wird. Es muss daher auch die mehr als 30jährige Kenntnis der Gemeinde vorn vorhandenen Anschluss gegen die neuerliche bescheid mäßige Verpflichtung sprechen. Um weitere Wiederholungen zu vermeiden, erlaube ich mir auf meine Ausführungen in den eingebrachten Rechtsmitteln zu verweisen. Ich stelle daher den ANTRAG, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben und der Stadtgemeinde Feldkirchen i. K. mitzuteilen, dass die Festsetzung des Kanalanschlussbeitrages nach mehr als 30 Jahren nicht möglich ist." In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen: Vorweg wird festgehalten, dass aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 die Zuständigkeit zur Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde (vormals Vorstellung) der xxx auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten übergegangen ist. §§ 12, 13 und 14 K-BO 1969, LGBl. Nr. 4811969, in der Fassung LGBl. Nr. 79/1979, lauten auszugsweise: Paragraphen 12, 13 und 14 K-BO 1969, LGBl. Nr. 4811969, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1979,, lauten auszugsweise: "§ 12 Augenschein
F, hat der Gemeinderat durch Verordnung den Einzugsbereich der Kanalisationsanlage (Kanalisationsbereich) festzulegen.
Paragraph 2, Absatz eins, Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz 1999 – K-GKG , Landesgesetzblatt 62 aus 1999, idgF, hat der Gemeinderat durch Verordnung den Einzugsbereich der Kanalisationsanlage (Kanalisationsbereich) festzulegen. § 4 Abs. 1 K-GKG bestimmt, dass die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet sind, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen befestigten Flächen sind zu deren Anschluss verpflichtet, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordert. Paragraph 4, Absatz eins, K-GKG bestimmt, dass die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet sind, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen befestigten Flächen sind zu deren Anschluss verpflichtet, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordert. § 4 Abs. 2 K-GKG bestimmt, dass der Bürgermeister die Anschlusspflicht mit Bescheid auszusprechen hat. Im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann der Auftrag im Baubewilligungsverfahren erteilt werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist. Ein derartiger Anschlussauftrag tritt mit dem Erlöschen der Baubewilligung außer Kraft. Paragraph 4, Absatz 2, K-GKG bestimmt, dass der Bürgermeister die Anschlusspflicht mit Bescheid auszusprechen hat. Im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann der Auftrag im Baubewilligungsverfahren erteilt werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist. Ein derartiger Anschlussauftrag tritt mit dem Erlöschen der Baubewilligung außer Kraft.
3 K-GKG kann im Anschlussauftrag bestimmt werden, dass Sickergruben und andere Versickerungsanlagen sowie Senkgruben und Kläranlagen aufzulassen sind, wenn die Klärung der Abwässer durch eine zentrale Kläranlage erfolgt.
Paragraph 4, Absatz 3, K-GKG kann im Anschlussauftrag bestimmt werden, dass Sickergruben und andere Versickerungsanlagen sowie Senkgruben und Kläranlagen aufzulassen sind, wenn die Klärung der Abwässer durch eine zentrale Kläranlage erfolgt.
5 K-GKG sind Anschlusskanäle und Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer vom Anschlusspflichtigen in allen ihren Teilen nach dem Stand der Technik so zu errichten, zu erhalten und zu warten, dass sie den Erfordernissen einer hygienisch einwandfreien, unschädlichen und belästigungsfreien Ableitung von Abwässern entsprechen.
Paragraph 4, Absatz 5, K-GKG sind Anschlusskanäle und Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer vom Anschlusspflichtigen in allen ihren Teilen nach dem Stand der Technik so zu errichten, zu erhalten und zu warten, dass sie den Erfordernissen einer hygienisch einwandfreien, unschädlichen und belästigungsfreien Ableitung von Abwässern entsprechen. Aus den Bescheiden der Gemeindebehörden ergibt sich, dass die Grundstücke der Beschwerdeführerin Parzelle Nr. xxx, KG xxx, im verordneten Kanalisationsbereich der Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. gelegen ist. Nunmehr bestimmt § 4 Abs 1 K-GKG dass die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet sind, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Nunmehr bestimmt Paragraph 4, Absatz eins, K-GKG dass die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet sind, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. § 5 K-GKG normiert Ausnahmen von dieser Anschlusspflicht. So darf
1 K-GKG ein Anschlussauftrag nicht erteilt werden, wenn Paragraph 5, K-GKG normiert Ausnahmen von dieser Anschlusspflicht. So darf
Paragraph 5, Absatz eins, K-GKG ein Anschlussauftrag nicht erteilt werden, wenn
2 K-GKG darf ein Anschlussauftrag weiters nicht erteilt werden, wenn der Anschluss an die Kanalisationsanlage nicht möglich ist. Der Anschluss an die Kanalisationsanlage ist nicht möglich, wenn durch die Einbringung der in Betracht kommenden Abwässer die wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter (§ 32 Abs. 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959) überschritten oder die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt würde oder wenn der Durchführung des Anschlusses rechtlichen Hindernisse von Seiten Dritter entgegen stehen.
Paragraph 5, Absatz 2, K-GKG darf ein Anschlussauftrag weiters nicht erteilt werden, wenn der Anschluss an die Kanalisationsanlage nicht möglich ist. Der Anschluss an die Kanalisationsanlage ist nicht möglich, wenn durch die Einbringung der in Betracht kommenden Abwässer die wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter (Paragraph 32, Absatz 4, des Wasserrechtsgesetzes 1959) überschritten oder die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt würde oder wenn der Durchführung des Anschlusses rechtlichen Hindernisse von Seiten Dritter entgegen stehen. § 5 Abs. 3 K-GKG normiert eine weitere Ausnahme von der Anschlusspflicht auf Antrag für Bauwerke, die überwiegend der landwirtschaftlichen Tierhaltung oder Zwecken der landwirtschaftlichen Betriebsführung dienen. Paragraph 5, Absatz 3, K-GKG normiert eine weitere Ausnahme von der Anschlusspflicht auf Antrag für Bauwerke, die überwiegend der landwirtschaftlichen Tierhaltung oder Zwecken der landwirtschaftlichen Betriebsführung dienen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. Oktober 2014, Zl 2013/06/0042-10, in einem vergleichbaren, ebenfalls die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. betreffenden Fall, ausgesprochen, dass die bestehende, im Baubescheid zum Ausdruck gebrachte Anschlusspflicht somit aufrecht sei. Dies habe zur Folge, dass die Gemeinde mit neuerlichem Bescheid zu Unrecht – jedenfalls insoweit sie eine Verpflichtung zur Einleitung der Fäkal- und Schmutzwässer auftrug - in derselben Sache eine Entscheidung traf. Im gegenständlichen Fall hat die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. im Baubewilligungsbescheid vom 23.01.1980 der Beschwerdeführerin die Auflage erteilt, die Abwässer durch Anschluss an das städtische Kanalsystem zu beseitigen (Auflage 5). Diese Verpflichtung wurde durch Auflage 21 näher konkretisiert. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft, das Wohnhaus wurde errichtet und der vorgeschriebene Kanalanschluss wurde unbestritten hergestellt. Aus Auflage 5 des Baubewilligungsbescheides ergibt sich eindeutig die Verpflichtung zur Beseitigung der Abwässer über das städtische Kanalsystem. Der Kanalanschluss des Wohnhauses wurde faktisch bereits vorgenommen und hat die Beschwerdeführerin die im Baubescheid ausgesprochene Anschlussverpflichtung erfüllt und das Objekt an die Kanalisationsanalage der Stadtgemeinde angeschlossen. Der neuerliche Anschlussauftrag mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen vom 22.09.2010, Zahl: 851-300/2010/RU, wurde somit zu Unrecht erlassen, da diesem res iudicata entgegensteht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.649.5.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.