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{'item': 'KLVwG-653-654/4/2014'}

Obsah (7)§ 28§ 94§ 25a§§ 12§ 4§ 2§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum12.01.2015 GeschäftszahlKLVwG-653-654/4/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Besc

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird aufgrund der Beschwerde der xxx und des xxx der Spruch des Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde Feldkirchen vom 27.6.2011, Zahl: 851-300/2010/Dr.Sa./Kun, insofern geändert als er nun zu lauten hat: „Aufgrund der Berufung des Herrn xxx und der Frau xxx, vom 5.10.2010 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen vom 23.9.2010, Zahl: 851-300/2010/RU, wird der Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen vom 23.9.2010, Zahl: 851-300/2010/RU, insofern geändert, als die Wortfolgen „Die vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. am 21.12.2005 für den Bereich des Wasserverbandes xxx beschlossene Kanalordnung und das Merkblatt über die Ausführung von Hausanschlüssen, i.d.j.g.F., gelten als verbindlich. Nach Herstellung des Anschlusses sind bestehende Sickergruben und andere Versickerungsanlagen sowie Senkgruben und Kläranlagen aufzulassen.“ ersatzlos entfallen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird aufgrund der Beschwerde der xxx und des xxx der Spruch des Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde Feldkirchen vom 27.6.2011, Zahl: 851-300/2010/Dr.Sa./Kun, insofern geändert als er nun zu lauten hat: „Aufgrund der Berufung des Herrn xxx und der Frau xxx, vom 5.10.2010 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen vom 23.9.2010, Zahl: 851-300/2010/RU, wird der Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen vom 23.9.2010, Zahl: 851-300/2010/RU, insofern geändert, als die Wortfolgen „Die vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. am 21.12.2005 für den Bereich des Wasserverbandes xxx beschlossene Kanalordnung und das Merkblatt über die Ausführung von Hausanschlüssen, i.d.j.g.F., gelten als verbindlich. Nach Herstellung des Anschlusses sind bestehende Sickergruben und andere Versickerungsanlagen sowie Senkgruben und Kläranlagen aufzulassen.“ ersatzlos entfallen. Im Übrigen wird die Berufung

§ 94K-AGO i

Vm § 66 Abs 4 AVG 1991 als unbegründet abgewiesen.“ Im Übrigen wird die Berufung

Paragraph 94, K-AGO in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 als unbegründet abgewiesen.“ Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GVG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGVG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 10.04.1980, Zahl: 153-9/80-33/Gu, wurde den Beschwerdeführern xxx und xxx

§§ 12

und 13 der Kärntner Bauordnung die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf der Parz Nr xxx, KG xxx, erteilt. In Auflagenpunkt 5. ist ausgeführt: „Die Beseitigung der anfallenden Fäkal- und Schmutzwässer erfolgt durch Einleitung in eine Klär- und Sickeranlage. Für diese Anlage ist unter Vorlage von gesonderten Plänen bei der Wasserrechtsbehörde der Politischen Expositur Feldkirchen anzusuchen.“Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 10.04.1980, Zahl: 153-9/80-33/Gu, wurde den Beschwerdeführern xxx und xxx

Paragraphen 12 und 13 der Kärntner Bauordnung die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf der Parz Nr xxx, KG xxx, erteilt. In Auflagenpunkt 5. ist ausgeführt: „Die Beseitigung der anfallenden Fäkal- und Schmutzwässer erfolgt durch Einleitung in eine Klär- und Sickeranlage. Für diese Anlage ist unter Vorlage von gesonderten Plänen bei der Wasserrechtsbehörde der Politischen Expositur Feldkirchen anzusuchen.“ Ein Kanalanschluss des Wohnhauses wurde faktisch bereits im Jahr 1980 durchgeführt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen vom 23.9.2010, Zahl: 851-300/2010/RU, wurde xxx und xxx

§ 4des Gemeindekanalisationsgesetzes 1999 – K-GKG, LGBl. Nr. 62/1999 idg

F, als Eigentümer aufgetragen, die auf den nachstehend angeführten Grundstücken befindlichen Gebäude, innerhalb eines Monats, an die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten anzuschließen. Als nachstehend angeführtes Grundstück wurde ausgeführt „Wohnhaus xxx, Parz. Nr. xxx, KG xxx“. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen vom 23.9.2010, Zahl: 851-300/2010/RU, wurde xxx und xxx

Paragraph 4, des Gemeindekanalisationsgesetzes 1999 – K-GKG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999, idgF, als Eigentümer aufgetragen, die auf den nachstehend angeführten Grundstücken befindlichen Gebäude, innerhalb eines Monats, an die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten anzuschließen. Als nachstehend angeführtes Grundstück wurde ausgeführt „Wohnhaus xxx, Parz. Nr. xxx, KG xxx“. Weiters wurde im Bescheid ausgeführt, dass die vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. am 21.12.2005 für den Bereich des Wasserverbandes xxx beschlossene Kanalordnung und das Merkblatt über die Ausführung von Hausanschlusskanälen, idjgF, als verbindlich gelten. Nach Herstellung des Anschlusses seien bestehende Sickergruben und andere Versickerungsanlagen, sowie Senkgruben und Kläranlagen aufzulassen. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. mit Verordnung vom 6.11.2008 idgF den Kanalisationsbereich für die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K.

§ 2Abs. 1 des Gemeindekanalisationsgesetzes 1999, LGBl. Nr. 62/1999 idg

F, festgelegt habe.

§ 4

des Gemeindekanalisationsgesetzes 1999 seien die Eigentümer von Grundstücken, die im Kanalisationsbereich liegen, verpflichtet, die darauf befindlichen Gebäude an die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. anzuschließen. Die Hausanschlussleitungen seien nach den Bestimmungen der Kanalordnung, Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 21.12.2005, des Merkblattes über die Ausführung von Hausanschlusskanälen herzustellen und nach den ÖNORMEN 1610 einer Dichtheitsprobe zu unterziehen. Da sich im durchgeführten Ermittlungsverfahren keine Ausnahme von der Anschlussverpflichtung ergeben habe, seien die im Eigentum der Beschwerdeführer befindlichen Gebäude an die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. anzuschließen. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. mit Verordnung vom 6.11.2008 idgF den Kanalisationsbereich für die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K.

Paragraph 2, Absatz eins, des Gemeindekanalisationsgesetzes 1999, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999, idgF, festgelegt habe.

Paragraph 4, des Gemeindekanalisationsgesetzes 1999 seien die Eigentümer von Grundstücken, die im Kanalisationsbereich liegen, verpflichtet, die darauf befindlichen Gebäude an die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. anzuschließen. Die Hausanschlussleitungen seien nach den Bestimmungen der Kanalordnung, Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 21.12.2005, des Merkblattes über die Ausführung von Hausanschlusskanälen herzustellen und nach den ÖNORMEN 1610 einer Dichtheitsprobe zu unterziehen. Da sich im durchgeführten Ermittlungsverfahren keine Ausnahme von der Anschlussverpflichtung ergeben habe, seien die im Eigentum der Beschwerdeführer befindlichen Gebäude an die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. anzuschließen. Dagegen richtet sich die Berufung. In dieser wurde ausgeführt, dass mit angefochtenem Bescheid vom 23.9.2010 ihnen der Auftrag erteilt worden sei, das Grundstück Parzelle Nr. xxx, KG xxx, an die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. anzuschließen. Dieser Auftrag könne überhaupt nicht erfüllt werden, da ihr Grundstück bereits seit 1980 an die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. angeschlossen sei. Weiters würden schon seit über 30 Jahren die Wasser- und Kanalgebühren bezahlt. Darüber hinaus sei die Vorschreibung des Kanalanschlussbeitrages vom 23.9.2010 rechtswidrig, da die Kosten bereits am 19.5.1980 in der Höhe von ATS 20.450,88 als Kanalanschluss und Mehrwertsteuer von ihnen an die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. überwiesen worden sei. Weiters sei diese Vorschreibung längst verjährt. Die Beschwerdeführer beantragten die Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 23.9.2010 und führten aus, dass sie den damit verbundenen vorgeschriebenen Kanalanschlussbeitrag als unbegründet und gegenstandslos sehen. Mit nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 27.6.2011, Zahl: 851-300/2010/Dr.Sa./Kun., wurde die Berufung der xxx und des xxx gegen den Anschlussauftrag des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 23.9.2010, womit für das Objekt (Gebäude) Wohnhaus in xxx, Parzelle Nr. xxx, KG xxx, ein Kanalanschlussauftrag erteilt wurde,

§ 94der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO i

Vm § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG als unbegründet abgewiesen. Mit nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 27.6.2011, Zahl: 851-300/2010/Dr.Sa./Kun., wurde die Berufung der xxx und des xxx gegen den Anschlussauftrag des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 23.9.2010, womit für das Objekt (Gebäude) Wohnhaus in xxx, Parzelle Nr. xxx, KG xxx, ein Kanalanschlussauftrag erteilt wurde,

Paragraph 94, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG als unbegründet abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde u.a. ausgeführt, dass sich die Berufung vom 5.10.2010 einerseits gegen den Auftrag, das auf dem Grundstück Parzelle xxx, KG xxx, errichtete Wohnhaus an die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten anzuschließen und andererseits gegen die erst im Stadium des Ermittlungsverfahrens befindliche Vorschreibung eines Kanalanschlussbeitrages, welcher nicht Gegenstand des bekämpften Kanalanschlussauftragsbescheides sei, wende. Gegenstand des angefochtenen Bescheides sei allein der Ausspruch der Anschlussverpflichtung des Grundstückes Parzelle Nr. xxx, KG xxx, also des auf diesem Grundstück errichteten Wohnhauses in xxx, an die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. Nur darüber sei hier zu entscheiden. Weiters wurde in der Begründung des Bescheides ausgeführt, dass diese Anschlussverpflichtung an die Kanalisationsanlage nach § 4 Abs. 2 K-GKG an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen und an das Nichtvorliegen der Ausnahmetatbestände des § 5 leg. cit. geknüpft sei. Die Beschwerdeführer bestreiten weder, dass ihr Objekt im Kanalisationsbereich der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 6.11.2008 liege, noch dass keiner der Ausnahmegründe des § 5 K-GKG gegeben sei. Allein daraus ergebe sich aber bereits, dass die bescheidmäßig verfügte Verpflichtung zum Anschluss ihre Rechte nicht verletzen konnte. Weiters wurde in der Begründung des Bescheides ausgeführt, dass diese Anschlussverpflichtung an die Kanalisationsanlage nach Paragraph 4, Absatz 2, K-GKG an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen und an das Nichtvorliegen der Ausnahmetatbestände des Paragraph 5, leg. cit. geknüpft sei. Die Beschwerdeführer bestreiten weder, dass ihr Objekt im Kanalisationsbereich der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 6.11.2008 liege, noch dass keiner der Ausnahmegründe des Paragraph 5, K-GKG gegeben sei. Allein daraus ergebe sich aber bereits, dass die bescheidmäßig verfügte Verpflichtung zum Anschluss ihre Rechte nicht verletzen konnte. Nach § 4 Abs. 1 Gemeindekanalisationsgesetz seien die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen.

§ 4Abs.

2 leg. cit. habe der Bürgermeister die Anschlusspflicht mit Bescheid auszusprechen. Im Falle der Errichtung, Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden könne der Auftrag im Baubewilligungsverfahren erteilt werden, wenn der Bürgermeisters Baubehörde sei. Ein derartiger Anschluss im Baubewilligungsverfahren sei mit dem dazu erlassenen Baubewilligungsbescheid vom 10.4.1980 nicht ergangen. Erst mit dem hier bekämpften Kanalanschlussauftragsbescheid vom 23.9.2010 sei die Kanalanschlusspflicht für die Parzelle xxx, KG xxx, mit dem darauf befindlichen Gebäude (Wohnhaus)

§ 4Abs.

2, erster Satz K-GKG 1999 ausgesprochen worden. Dies habe nichts mit der Frage zu tun, ob das Grundstück/Wohnhaus bereits seit 1980 an die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. angeschlossen sei, denn bei der Erteilung der Anschlussverpflichtung sei nicht maßgeblich, ob das Gebäude bereits an die Kanalisationsanlage angeschlossen sei. Ebenso wenig maßgeblich sei, ob für das angeschlossene Grundstück/Gebäude bereits Wasserbezugs- und Kanalbenützungsgebühren bezahlt worden seien. Der der Berufungsschrift beigelegte Überweisungsbeleg vom 19.5.1980 sei von den Beschwerdeführern irrtümlich mit dem dort angeführten Verwendungszweck „Kanalanschluss u. Mehrwertsteuer“ bezeichnet. Diese Überweisung betraf vielmehr den Wasseranschlussbeitrag laut Abgabenbescheid vom 21.4.1980. Eine Kopie dieses Wasseranschlussbeitragsbescheides werde zu Aufklärungszwecken diesem Bescheid beigefügt. Weiters wurde ausgeführt, dass die Einwendung auf eine erfolgte Verjährung schon deshalb zu verwerfen sei, da ein Kanalanschlussauftrag als Behördenauftrag einer Verjährung nicht zugänglich sei und eine Kanalanschlussbeitragsvorschreibung noch gar nicht erfolgt sei (Mangels rechtskräftigem Kanalanschlussauftrages auch nicht erfolgen habe können). Nach Paragraph 4, Absatz eins, Gemeindekanalisationsgesetz seien die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen.

Paragraph 4, Absatz 2, leg. cit. habe der Bürgermeister die Anschlusspflicht mit Bescheid auszusprechen. Im Falle der Errichtung, Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden könne der Auftrag im Baubewilligungsverfahren erteilt werden, wenn der Bürgermeisters Baubehörde sei. Ein derartiger Anschluss im Baubewilligungsverfahren sei mit dem dazu erlassenen Baubewilligungsbescheid vom 10.4.1980 nicht ergangen. Erst mit dem hier bekämpften Kanalanschlussauftragsbescheid vom 23.9.2010 sei die Kanalanschlusspflicht für die Parzelle xxx, KG xxx, mit dem darauf befindlichen Gebäude (Wohnhaus)

Paragraph 4, Absatz 2,, erster Satz K-GKG 1999 ausgesprochen worden. Dies habe nichts mit der Frage zu tun, ob das Grundstück/Wohnhaus bereits seit 1980 an die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. angeschlossen sei, denn bei der Erteilung der Anschlussverpflichtung sei nicht maßgeblich, ob das Gebäude bereits an die Kanalisationsanlage angeschlossen sei. Ebenso wenig maßgeblich sei, ob für das angeschlossene Grundstück/Gebäude bereits Wasserbezugs- und Kanalbenützungsgebühren bezahlt worden seien. Der der Berufungsschrift beigelegte Überweisungsbeleg vom 19.5.1980 sei von den Beschwerdeführern irrtümlich mit dem dort angeführten Verwendungszweck „Kanalanschluss u. Mehrwertsteuer“ bezeichnet. Diese Überweisung betraf vielmehr den Wasseranschlussbeitrag laut Abgabenbescheid vom 21.4.1980. Eine Kopie dieses Wasseranschlussbeitragsbescheides werde zu Aufklärungszwecken diesem Bescheid beigefügt. Weiters wurde ausgeführt, dass die Einwendung auf eine erfolgte Verjährung schon deshalb zu verwerfen sei, da ein Kanalanschlussauftrag als Behördenauftrag einer Verjährung nicht zugänglich sei und eine Kanalanschlussbeitragsvorschreibung noch gar nicht erfolgt sei (Mangels rechtskräftigem Kanalanschlussauftrages auch nicht erfolgen habe können). Zusammenfassend wurde in der Begründung des Bescheides ausgeführt, dass, da das Grundstück der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen im Kanalisationsbereich der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 6.11.2008, womit der Kanalisationsbereich für die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K.

§ 2Abs.

1 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes 1999 festgelegt wurde, liege und keiner der Ausnahmegründe des § 5 K-GKG einschlägig sei, sei nach Ansicht des Stadtrates die vom Bürgermeister bescheidmäßig verfügte Verpflichtung zum Kanalanschluss auszusprechen gewesen. Zusammenfassend wurde in der Begründung des Bescheides ausgeführt, dass, da das Grundstück der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen im Kanalisationsbereich der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 6.11.2008, womit der Kanalisationsbereich für die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K.

Paragraph 2, Absatz eins, des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes 1999 festgelegt wurde, liege und keiner der Ausnahmegründe des Paragraph 5, K-GKG einschlägig sei, sei nach Ansicht des Stadtrates die vom Bürgermeister bescheidmäßig verfügte Verpflichtung zum Kanalanschluss auszusprechen gewesen. Gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 27.6.2011 haben xxx und xxx Vorstellung (nunmehr Beschwerde) erhoben. Diese wurde damit begründet, dass Gegenstand des Verfahrens der Bescheid vom 23.9.2010 sei, mit welchem ihnen aufgetragen wurde, innerhalb eines Monats (diese Worte seien auch im Bescheid besonders hervorgehoben) die Parzelle Nr. xxx, KG xxx, an die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen anzuschließen. Feststehe, dass das auf diesem Grundstück errichtete Gebäude seit dem Jahr 1980 an die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. angeschlossen sei und seither auch die von der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vorgeschriebenen Kanalbenützungsgebühren bezahlt würden. Es sei also denkausgeschlossen ein Gebäude, das bereits an eine Kanalisationsanlage angeschlossen sei, an diese Anlage (nochmals?) anzuschließen, noch dazu innerhalb eines Monats. Unlogische – also den Denkgesetzen zuwiderlaufende – Bescheide hätten ersatzlos zu entfallen, was mit der von ihnen eingebrachten Berufung vom 5.10.2010 bewirkt werden sollte. Es gäbe keine gesetzliche Bestimmung, dass bei „der Erteilung der Anschlussverpflichtung nicht maßgeblich sei, ob das Gebäude bereits an die Kanalisationsanlage angeschlossen sei“ wie der angefochtene Bescheid auf Seite 3 unvermeine. Höchst bedenklich sei, dass der Stadtrat der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. in der „Zusammenfassung“ auf Seite 4 des angefochtenen Bescheides eine Verordnung vom 6.11.2008 und das Gemeindekanalisationsgesetz 1999 auf ein Gebäude anwende, das schon 1980 errichtet und an die Kanalisationsanlage angeschlossen worden sei. Dieser Umstand sei der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. natürlich auch bekannt gewesen. Sie habe Kanalbenützungsgebühren für diese Anlage vorgeschrieben. Die Benützungsgebühren seien von den Beschwerdeführern der Vorschreibung entsprechend auch bezahlt worden. Was nun den Abgabenbescheid vom 21.4.1980 betreffe, wurde darauf hingewiesen, dass der „zu Aufklärungszwecken“ beigefügte Bescheid gegenüber dem Original verfälscht worden sei. Die Katastralgemeinde sei von „xxx“ handschriftlich auf „xxx“ verändert worden. Auch die Wohnanschrift sei von xxx NB auf xxx abgeändert worden. Es liege offensichtlich eine unzulässige Veränderung des Abgabenbescheides (ein Änderungsbescheid sei nicht erlassen worden) vor. Richtig sei, dass mit diesem Bescheid Wasseranschlussbeiträge vorgeschrieben worden seien. Allerdings wurde die Überweisung mit der Widmung „Kanalanschluss u. Mehrwertsteuer“ vorgenommen und von der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. widerspruchslos entgegen genommen, weswegen sie davon ausgehen haben müssen, dass es sich tatsächlich um die Bezahlung des Kanalanschluss gehandelt habe. Dies umso mehr, als ihnen in der Folge durch 30 Jahre Kanalbenützungsgebühren vorgeschrieben worden seien. In der Beschwerde wurde weiters ausgeführt, dass sie ihre Berufungsbehauptung, dass Verjährung, Verfristung bzw. Verschweigung eingetreten sei, weiterhin aufrecht erhielten. Die Behörde sei nicht berechtigt, irgendwelche Aufträge „zurückzuhalten“ und dann nach Verlauf von Jahrzehnten einen solchen Auftrag zu erteilen, wobei es in diesem Zusammenhang für den Gesetzesunterworfenen natürlich ohne Bedeutung sei, warum der Auftrag nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt sei. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen: Vorweg wird festgehalten, dass aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 die Zuständigkeit zur Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde (vormals Vorstellung) der xxx und des xxx auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten übergegangen ist.

§ 2Abs. 1 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz 1999 – K-GKG , LGBl 62/1999 idg

F, hat der Gemeinderat durch Verordnung den Einzugsbereich der Kanalisationsanlage (Kanalisationsbereich) festzulegen.

Paragraph 2, Absatz eins, Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz 1999 – K-GKG , Landesgesetzblatt 62 aus 1999, idgF, hat der Gemeinderat durch Verordnung den Einzugsbereich der Kanalisationsanlage (Kanalisationsbereich) festzulegen. § 4 Abs. 1 K-GKG bestimmt, dass die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet sind, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen befestigten Flächen sind zu deren Anschluss verpflichtet, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordert. Paragraph 4, Absatz eins, K-GKG bestimmt, dass die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet sind, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen befestigten Flächen sind zu deren Anschluss verpflichtet, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordert. § 4 Abs. 2 K-GKG bestimmt, dass der Bürgermeister die Anschlusspflicht mit Bescheid auszusprechen hat. Im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann der Auftrag im Baubewilligungsverfahren erteilt werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist. Ein derartiger Anschlussauftrag tritt mit dem Erlöschen der Baubewilligung außer Kraft. Paragraph 4, Absatz 2, K-GKG bestimmt, dass der Bürgermeister die Anschlusspflicht mit Bescheid auszusprechen hat. Im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann der Auftrag im Baubewilligungsverfahren erteilt werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist. Ein derartiger Anschlussauftrag tritt mit dem Erlöschen der Baubewilligung außer Kraft.

§ 4Abs.

3 K-GKG kann im Anschlussauftrag bestimmt werden, dass Sickergruben und andere Versickerungsanlagen sowie Senkgruben und Kläranlagen aufzulassen sind, wenn die Klärung der Abwässer durch eine zentrale Kläranlage erfolgt.

Paragraph 4, Absatz 3, K-GKG kann im Anschlussauftrag bestimmt werden, dass Sickergruben und andere Versickerungsanlagen sowie Senkgruben und Kläranlagen aufzulassen sind, wenn die Klärung der Abwässer durch eine zentrale Kläranlage erfolgt.

§ 4Abs.

5 K-GKG sind Anschlusskanäle und Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer vom Anschlusspflichtigen in allen ihren Teilen nach dem Stand der Technik so zu errichten, zu erhalten und zu warten, dass sie den Erfordernissen einer hygienisch einwandfreien, unschädlichen und belästigungsfreien Ableitung von Abwässern entsprechen.

Paragraph 4, Absatz 5, K-GKG sind Anschlusskanäle und Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer vom Anschlusspflichtigen in allen ihren Teilen nach dem Stand der Technik so zu errichten, zu erhalten und zu warten, dass sie den Erfordernissen einer hygienisch einwandfreien, unschädlichen und belästigungsfreien Ableitung von Abwässern entsprechen. Aus den Bescheiden der Gemeindebehörden ergibt sich, dass das Grundstück der Beschwerdeführer Parzelle Nr. xxx, KG xxx, im verordneten Kanalisationsbereich der Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. gelegen ist. Dies wird auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Nunmehr bestimmt § 4 Abs 1 K-GKG dass die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet sind, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Nunmehr bestimmt Paragraph 4, Absatz eins, K-GKG dass die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet sind, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. § 5 K-GKG normiert Ausnahmen von dieser Anschlusspflicht. So darf

§ 5Abs.

1 K-GKG ein Anschlussauftrag nicht erteilt werden, wenn Paragraph 5, K-GKG normiert Ausnahmen von dieser Anschlusspflicht. So darf

Paragraph 5, Absatz eins, K-GKG ein Anschlussauftrag nicht erteilt werden, wenn

  1. a)die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 v.H. übersteigen, sofern eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist;
  2. b)bei Gebäuden nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne Anlage und ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern können;
  3. c)ein Grundstück für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist.

§ 5Abs.

2 K-GKG darf ein Anschlussauftrag weiters nicht erteilt werden, wenn der Anschluss an die Kanalisationsanlage nicht möglich ist. Der Anschluss an die Kanalisationsanlage ist nicht möglich, wenn durch die Einbringung der in Betracht kommenden Abwässer die wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter (§ 32 Abs. 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959) überschritten oder die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt würde oder wenn der Durchführung des Anschlusses rechtlichen Hindernisse von Seiten Dritter entgegen stehen.

Paragraph 5, Absatz 2, K-GKG darf ein Anschlussauftrag weiters nicht erteilt werden, wenn der Anschluss an die Kanalisationsanlage nicht möglich ist. Der Anschluss an die Kanalisationsanlage ist nicht möglich, wenn durch die Einbringung der in Betracht kommenden Abwässer die wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter (Paragraph 32, Absatz 4, des Wasserrechtsgesetzes 1959) überschritten oder die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt würde oder wenn der Durchführung des Anschlusses rechtlichen Hindernisse von Seiten Dritter entgegen stehen. § 5 Abs. 3 K-GKG normiert eine weitere Ausnahme von der Anschlusspflicht auf Antrag für Bauwerke, die überwiegend der landwirtschaftlichen Tierhaltung oder Zwecken der landwirtschaftlichen Betriebsführung dienen. Paragraph 5, Absatz 3, K-GKG normiert eine weitere Ausnahme von der Anschlusspflicht auf Antrag für Bauwerke, die überwiegend der landwirtschaftlichen Tierhaltung oder Zwecken der landwirtschaftlichen Betriebsführung dienen. Dem Beschwerdeakt ist nicht zu entnehmen, dass eine der Voraussetzungen von der Ausnahme von der Anschlusspflicht

§ 5K-GKG im gegenständlichen Fall vorliegend ist.

Vielmehr ist die Besonderheit des Falles darin gelegen, dass der Anschluss an die Gemeindekanalisationsanlage tatsächlich schon vor Jahrzehnten im Jahr 1980 durchgeführt wurde. Das heißt das Objekt der Beschwerdeführer xxx, ist seit diesem Zeitraum tatsächlich an die Kanalisationsanlage angeschlossen. Dem Beschwerdeakt ist nicht zu entnehmen, dass eine der Voraussetzungen von der Ausnahme von der Anschlusspflicht

Paragraph 5, K-GKG im gegenständlichen Fall vorliegend ist. Vielmehr ist die Besonderheit des Falles darin gelegen, dass der Anschluss an die Gemeindekanalisationsanlage tatsächlich schon vor Jahrzehnten im Jahr 1980 durchgeführt wurde. Das heißt das Objekt der Beschwerdeführer xxx, ist seit diesem Zeitraum tatsächlich an die Kanalisationsanlage angeschlossen. Die Beschwerdeführer bringen nunmehr vor, dass es denkausgeschlossen sei, ein Gebäude das bereits an die Kanalisationsanlage angeschlossen sei, an diese Anlage nochmals anzuschließen. Hiezu ist auszuführen, dass die Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Kanalisationsanlage für Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke besteht. Diese sind verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Der Bürgermeister hat die Anschlusspflicht mit Bescheid auszusprechen. Der Landesgesetzgeber geht somit davon aus, dass die im Gesetz verankerte Anschlusspflicht erst mit Erlassung des Anschlussbescheides entsteht. Wenn nun, wie im vorliegenden Fall, bereits ein Kanalanschluss tatsächlich im Einvernahmen mit der Gemeinde vorgenommen wurde, ohne dass ein entsprechender Anschlussbescheid

§ 4Abs.

2 K-GKG ergangen ist, ist es auch in diesem Fall zulässig, die Anschlusspflicht im Sinne des § 4 Abs. 1 K-GKG bescheidmäßig auszusprechen. Die Beschwerdeführer bringen nunmehr vor, dass es denkausgeschlossen sei, ein Gebäude das bereits an die Kanalisationsanlage angeschlossen sei, an diese Anlage nochmals anzuschließen. Hiezu ist auszuführen, dass die Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Kanalisationsanlage für Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke besteht. Diese sind verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Der Bürgermeister hat die Anschlusspflicht mit Bescheid auszusprechen. Der Landesgesetzgeber geht somit davon aus, dass die im Gesetz verankerte Anschlusspflicht erst mit Erlassung des Anschlussbescheides entsteht. Wenn nun, wie im vorliegenden Fall, bereits ein Kanalanschluss tatsächlich im Einvernahmen mit der Gemeinde vorgenommen wurde, ohne dass ein entsprechender Anschlussbescheid

Paragraph 4, Absatz 2, K-GKG ergangen ist, ist es auch in diesem Fall zulässig, die Anschlusspflicht im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, K-GKG bescheidmäßig auszusprechen. Im Baubewilligungsbescheid vom 20.4.1980 ist lediglich ausgeführt, dass die Beseitigung der anfallenden Fäkal- und Schmutzwässer durch Einleitung in eine Klär- und Sickeranlage erfolgt. Ein Anschlussauftrag an die Kanalisationsanlage ist mit diesem Baubewilligungsbescheid nicht erfolgt, sodass aus rechtlichen Gründen res judicata dem Anschlusspflichtbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 23.9.2010 nicht entgegensteht. Ausgehend von dem vorhandenen und als gesetzmäßig erachteten bereits bestehenden Kanalanschluss können auch noch andere erforderliche Bestimmungen festgelegt werden, die nicht der Führung des Anschlusskanales und die Anschlussstelle bzw. die bautechnischen Ausführung desselben betreffen. Aus diesem Grund war auch der Teil des Spruches, der die Ausführung von Hausanschlusskanälen betrifft, zu streichen. Aus dem angefochtenen Anschlusspflichtbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 23.9.2010 in Verbindung mit dem nunmehr abgeänderten Berufungsbescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 27.6.2011 ergibt sich somit nicht mehr, dass die Beschwerdeführer verpflichtet wären, einen zweiten Anschluss des verfahrensgegenständlichen Gebäudes an die vorhandene Kanalisationsanlage zu errichten. Die Vorschreibung des Zeitpunktes der Errichtung des Anschlusses innerhalb eines Monates war ebenfalls ersatzlos zu streichen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen bestehen keine Bedenken, dass sich der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 23.9.2010 auf die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 6.11.2008, mit der der Kanalisationsbereich für die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen

§ 2Abs.

1 K-GKG festgelegt wurde, stützt, da der Anschlussbescheid erst nach der Verordnungserlassung datiert. Entscheidend für den Ausspruch der Anschlusspflicht an die Kanalisationsanlage mit Bescheid des Bürgermeisters ist, dass eine solche Verordnung über den Kanalisationsbereich erlassen wurde. Entgegen dem Beschwerdevorbringen bestehen keine Bedenken, dass sich der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 23.9.2010 auf die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 6.11.2008, mit der der Kanalisationsbereich für die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen

Paragraph 2, Absatz eins, K-GKG festgelegt wurde, stützt, da der Anschlussbescheid erst nach der Verordnungserlassung datiert. Entscheidend für den Ausspruch der Anschlusspflicht an die Kanalisationsanlage mit Bescheid des Bürgermeisters ist, dass eine solche Verordnung über den Kanalisationsbereich erlassen wurde. Zum Vorbringen hinsichtlich der Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr bzw. der Kanalanschlussgebühr ist auszuführen, dass diese nicht Gegenstand des Anschlusspflichtverfahrens ist, sondern in einem eigenen Abgabenverfahren Behandlung findet. Zum Einwand der Verjährung, Verfristung bzw. Verschweigung ist auszuführen, dass die Vorgehensweise der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. in diesem Verfahren nur aus rechtlicher Sicht und nur im Hinblick auf die Bestimmungen des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes betrachtet werden kann. Hinsichtlich des Anschlussauftrages gibt es keine Verjährung, Verfristung bzw. Verschweigung, hinsichtlich der Abgaben und Gebühren ist dies in einem anderen Verfahren zu beurteilen. Dass in der Vergangenheit möglicherweise Versäumnisse stattgefunden haben, hat im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Rechtslage keinen Einfluss auf die Erlassung des Anschlusspflichtbescheides. Auf ein gesondertes Abgabenverfahren wird hingewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23.1.1997, Zahl: 96/06/0056, zum Vorarlberger Kanalisationsgesetz ausgesprochen, dass nach tatsächlich erfolgtem Anschluss an die öffentliche Kanalanlage der Anschlussbescheid erlassen werden kann. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23.1.1997, , Zahl: 96/06/0056, zum Vorarlberger Kanalisationsgesetz ausgesprochen, dass nach tatsächlich erfolgtem Anschluss an die öffentliche Kanalanlage der Anschlussbescheid erlassen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.653.654.4.2014

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