RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum13.01.2015 GeschäftszahlKLVwG-3235/2/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Baldramsdorf vom 01.07.2014, Zahl: 131-9/269/2014/GV/Wa, mit dem einem Devolutionsantrag des Beschwerdeführers stattgegeben wurde, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG insoweit römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG insoweit Folge gegeben, als dass der angefochtene Bescheid abgeändert und der Devolutionsantrag des xxx vom 28.4.2014 als unzulässig zurückgewiesen wird. II.römisch zwei. Die in der Beschwerde unter 1.-5., sowie 8.-
- gestellten Anträge werden mangels Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten als unzulässig zurückgewiesen. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g. B e g r ü n d u n g : I.römisch eins. Zusammenfassung des verwaltungsbehördlichen Vorverfahrens: xxx, die mitbeteiligte Partei im vorliegenden Verfahren, ist Eigentümer der EZ xxx, Grundbuch xxx, bestehend aus der Parzelle xxx. Der Beschwerdeführer, xxx, ist wiederum Eigentümer der EZ xxx, desselben Grundbuchs, bestehend aus den Parzellen xxx, xxx und xxx. Die Parzelle xxx bildet eine an drei Seiten umfasste Teilenklave innerhalb der EZ xxx. xxx beantragte im Jahr 1975 die Erteilung der Baubewilligung für einen Wohnhausneubau auf (damals:) Parzelle xxx, Grundeigentümer der Nachbarparzellen war xxx, der Rechtsvorgänger des nunmehrigen Beschwerdeführers. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Baldramsdorf vom 20.09.1976, Zahl: 153/9-1976, wurde die beantragte Baubewilligung unter verschiedenen Auflagen erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 02.09.1986, Zahl: 131-9/186-4/Wa, wurde der mitbeteiligten Partei die Errichtung eines Garagengebäudes bewilligt. Diese Bewilligung enthielt folgenden Spruchpunkt 7.: „Die Garage ist mit einem symmetrischen Satteldach zu überdecken. Die Dachneigung ist dem bestehenden Wohngebäude anzugleichen; ebenso die Dacheindeckung in der Art und Farbe; entsprechende Schneefangvorrichtungen sind anzubringen.“ In den Einreichunterlagen für die Garagenerrichtung ist das Dach nicht planlich dargestellt. Im bewilligten Bauplan ist das Dach offensichtlich mit Bleistift (mit der Hand) in eine Ansicht (Norden) nachträglich eingezeichnet worden, eine Bemaßung fehlt. Mit Schreiben vom 26.08.2006 wies der Beschwerdeführer die Baubehörde auf verschiedenen Unzukömmlichkeiten bei der Bauausführung auf dem Nachbargrundstück hin. Er beantragte dabei, dem Anrainer mittels Bescheid aufzufordern, dass die baulichen Anlagen so ausgeführt werden sollen, wie es der ursprünglichen Baubewilligung entsprochen hat. Am 12.01.2007 fand ein Ortsaugenschein statt. An diesem hat auch der Beschwerdeführer teilgenommen. Der Sachverständige stellte insgesamt acht Sachverhalte fest; unter anderem auch, dass das über der Garage vorgeschriebene Satteldach nicht ausgeführt worden sei (Punkt
- dieser Niederschrift). Mit Schreiben, das einen Einlaufvermerk vom 22.01.2007 trägt, nimmt der Beschwerdeführer (auch) zu Punkt
- der Niederschrift Stellung. Die Garage sei nicht plangerecht situiert worden, das Objekt sei zu weit an die Grundstücksgrenze gerückt worden. Die Errichtung eines symmetrischen Satteldaches sei nicht möglich, ohne dass der Dachbestand in das Grundstück xxx ragen würde. Mit Schreiben vom 31.01.2007 erklärte die mitbeteiligte Partei zu Punkt 6., dass sie das über der Garage vorgeschriebene Satteldach (Walmdach) bereits plane und dass dieses auch ausgeführt werde. Als nachbarschaftliche Geste des guten Willens werde das Dach über die gesamte Terrasse hinausgezogen, damit noch weniger Niederschlagswasser auf der Terrasse versickern könne. Mit Schreiben vom 06.02.2007 sprach sich der Beschwerdeführer gegen die Errichtung eines Daches auf der Garage aus. Mit Schreiben vom 27.02.2007 wurde die mitbeteiligte Partei durch die Behörde darüber informiert, dass „die Errichtung eines Satteldaches vermutlich weitere Probleme nach sich ziehen würde (= Abstandsflächen, Ableitung der Dachwässer, Schneehaltevorrichtungen, etc.)“ und daher empfohlen werde „dieses nicht, wie im Baubewilligungsbescheid vom 02.09.1986 vorgeschrieben, zu errichten sondern das errichtete Flachdach zu belassen“. Dafür wäre allerding ein Änderungsansuchen entsprechend der Kärntner Bauordnung erforderlich. Mit einem Formblatt („Mitteilung bezüglich die Errichtung (Änderung) eines bewilligungsfreien Bauvorhabens gemäß § 7 K-BO“) teilte die mitbeteiligte Partei mit, dass sie das Satteldach auf der Garage lt. beiliegender Skizze errichten werde. An der Südseite würden Solarkollektoren ca. 12 m² in das Dach eingearbeitet und an der Nordseite im Verlauf des Daches ein überdachter Stellplatz errichtet. Mit einem Formblatt („Mitteilung bezüglich die Errichtung (Änderung) eines bewilligungsfreien Bauvorhabens gemäß Paragraph 7, K-BO“) teilte die mitbeteiligte Partei mit, dass sie das Satteldach auf der Garage lt. beiliegender Skizze errichten werde. An der Südseite würden Solarkollektoren ca. 12 m² in das Dach eingearbeitet und an der Nordseite im Verlauf des Daches ein überdachter Stellplatz errichtet. Mit Schreiben vom 03.04.2007, Zahl: 131-9/269/2007-4/Wa wurde die mitbeteiligte Partei auf die Bewilligungspflicht ihres Vorhabens und die rechtlichen Anforderungen an ein Bauansuchen hingewiesen. Dafür wurde eine Erledigungsfrist bis zum 30.04.2007 gesetzt. Von der mitbeteiligten Partei wurden daraufhin lediglich eine Baubeschreibung, ein Anrainerverzeichnis und ein Lageplan in Form von Ausdrucken von KAGIS-Bildern nachgereicht. Am 16.10.2007 fand über diesen Antrag eine Verhandlung statt. In der Verhandlung wurde festgestellt, dass auf Grund der örtlichen Gegebenheiten der Baudienst der Verwaltungsgemeinschaft gesondert ein bautechnisches Gutachten erstellen werde. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 04.08.2009 fand sich die Schlussfeststellung, dass die zugrunde liegenden Pläne nicht ausreichend seien, um das geplante Bauvorhaben zu überprüfen. Dies wurde der mitbeteiligten Partei mitgeteilt. Mit Schreiben vom 23.10.2009 wurden die angeforderten Planunterlagen teilweise nachgereicht, die Erteilung der Baubewilligung für ein Walmdach beantragt und über Aufforderung am 28.10.2009 mit Schnitt und Höhendarstellung ergänzt. Das in der Verhandlung vom Oktober 2007 angesprochene Gutachten wurde am 25.03.2010 erstellt und kam der Gutachter zum Schluss, dass das Bauvorhaben „einer Verringerung der Abstandsflächen“ widerspreche. Mit Schreiben vom 28.04.2014, gerichtet an den Gemeindevorstand der Gemeinde Baldramsdorf als Baubehörde zweiter Instanz, beantragte der Beschwerdeführer den Übergang der Entscheidungspflicht im Bauverfahren. Unter Hinweis auf den bisherigen Verfahrensgang, insbesondere auf das ablehnende hochbautechnische Gutachten, stellte der Beschwerdeführer fest, dass Säumnis der Gemeinde Baldramsdorf vorliege. Seit dem letzten Schreiben, datiert mit 10.07.2010, wurde keine Entscheidung bzw. kein Bescheid innerhalb der gesetzlichen Frist durch die Baubehörde erster Instanz ausgefertigt. Weiters wurden verschiedene Anträge baupolizeilicher Natur gestellt. Der Beschwerdeführer wandte sich des Weiteren mit umfangreichen Schriftsätzen gleichen Datums auch an die Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau sowie die zuständige Fachabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung. Offensichtlich kam es in der Folge zu Verwechslungen mit einem vom Beschwerdeführer selbst beantragten Baubewilligungsverfahren, das beinahe zeitgleich – ebenfalls auf Grund eines Devolutionsantrages – vom Gemeindevorstand der Gemeinde Baldramsdorf entschieden wurde. Am 01.07.2014 wurde der hier verfahrensgegenständliche Bescheid erlassen. Unter Spruchpunkt I. wurde dem Antrag des xxx auf Übergang der Entscheidungspflicht auf den Gemeindevorstand als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde vom 28.04.2014 vollinhaltlich stattgegeben. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens wurde darauf hingewiesen, dass der Gemeindevorstand den Beschluss gefasst habe, das gegenständliche Bauverfahren fortzusetzen. Es würden in weiterer Folge nachstehende Ergänzungen vorgenommen:Am 01.07.2014 wurde der hier verfahrensgegenständliche Bescheid erlassen. Unter Spruchpunkt römisch eins. wurde dem Antrag des xxx auf Übergang der Entscheidungspflicht auf den Gemeindevorstand als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde vom 28.04.2014 vollinhaltlich stattgegeben. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens wurde darauf hingewiesen, dass der Gemeindevorstand den Beschluss gefasst habe, das gegenständliche Bauverfahren fortzusetzen. Es würden in weiterer Folge nachstehende Ergänzungen vorgenommen:
- Auf Grund der räumlichen Nähe zum Nachbarobjekt des Beschwerdeführers sei eine brandschutzfachliche Stellungnahme einzuholen;
- unzureichende planliche Unterlagen seien nachzufordern;
- es sei ein weiteres Gutachten zu erstellen und falls notwendig,
- eine Augenscheinverhandlung abzuhalten. Einen weiteren Spruchpunkt enthielt dieser Bescheid nicht. II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Mit einem Schriftsatz, eingelangt bei der Gemeinde Baldramsdorf am 16.07.2014 und somit rechtzeitig, erhob xxx Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. In der Beschwerde wird ausführlich auf die vom Beschwerdeführer wahrgenommene Mangelhaftigkeit des Verfahrens und auch inhaltlich auf das Bauvorhaben Bezug genommen. Abschließend wurden folgende Anträge gestellt (Hervorhebung durch das Gericht): „
- Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge aufgrund der eingebrachten Säumnisbeschwerde vom 28.04.2014 , allenfalls nach Verfahrensergänzung durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, den Bauantrag des Bauwerbers - Aufgrund der Ermittlungsergebnisse abweisen, da der angrenzende Anrainer und Beschwerdeführer durch das Vorhaben in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten in Bezug auf die Bebauungsweise; die Lage des Vorhabens; die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von bereits errichteten Gebäuden; die Bebauungshöhe; die Brandsicherheit; sowie den Schutz der Gesundheit der Anrainer; sowie maßgeblich im Lichteinfall - durch das Gegenständliche Bauvorhaben verletzt und ausgesetzt werden wird und eine mögliche Gefährdung der Gesundheit der Anrainer somit nicht auszuschließen ist.
- Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge da der der Gemeindevorstand die Gegenständliche Bau Sache nicht entschieden hat, und wesentliche Verfahrensrelevante Tatsachen ebenfalls zum Schwarzbau nicht feststellen lassen hat, eine Baupolizeiliche Überprüfung laut § 34 der Kärntner Bauordnung 1996 im Beisein eines Sachverständigen des Baudienstes der VG durchführen und eine nachträgliche Bewilligung der konsenswidrig errichteten Garage prüfen lassen bzw. hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit ein gesondertes Gutachten erstellen lassen. Maßgeblich ist auf den Lichteinfall auf das Grundstück somit auf den Bestand und die Wohnräume des Beschwerdeführers zu achten die sich in unmittelbarer Nähe der beantragten Baumaßnahme des Bauwerbers befinden, es wird ersucht insbesondere ausführlich darauf im Gutachten einzugehen. Ebenfalls hat eine Beurteilung des SV durch die Gefährdung von herabfallenden Schnee/Eis vom geplanten Bauwerk auf das Grundstück des Beschwerdeführers zu erfolgen, da sich der Zugangsbereich zum Wohnhaus im Bereich Abstand Grundgrenze Beschwerdeführer zum Bauwerber somit zur Baumaßnahme des Bauwerbers im unmittelbaren Nahbereich befindet.Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge da der der Gemeindevorstand die Gegenständliche Bau Sache nicht entschieden hat, und wesentliche Verfahrensrelevante Tatsachen ebenfalls zum Schwarzbau nicht feststellen lassen hat, eine Baupolizeiliche Überprüfung laut Paragraph 34, der Kärntner Bauordnung 1996 im Beisein eines Sachverständigen des Baudienstes der VG durchführen und eine nachträgliche Bewilligung der konsenswidrig errichteten Garage prüfen lassen bzw. hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit ein gesondertes Gutachten erstellen lassen. Maßgeblich ist auf den Lichteinfall auf das Grundstück somit auf den Bestand und die Wohnräume des Beschwerdeführers zu achten die sich in unmittelbarer Nähe der beantragten Baumaßnahme des Bauwerbers befinden, es wird ersucht insbesondere ausführlich darauf im Gutachten einzugehen. Ebenfalls hat eine Beurteilung des SV durch die Gefährdung von herabfallenden Schnee/Eis vom geplanten Bauwerk auf das Grundstück des Beschwerdeführers zu erfolgen, da sich der Zugangsbereich zum Wohnhaus im Bereich Abstand Grundgrenze Beschwerdeführer zum Bauwerber somit zur Baumaßnahme des Bauwerbers im unmittelbaren Nahbereich befindet.
- Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge die Benützungsbewilligung der bestehenden Garage Baubescheid 131-9/1986-4, ist mit sofortiger Wirkung aufheben und bis zu einer Klärung der Genehmigung des rechtswidrigen Bestandes diese entziehen, da eine Ausführung mit den entsprechenden Bauauflagen wie im Baubewilligungsbescheid von 131-9/1986-4 festgehalten wurde, in Bezug auf das gegenständliche Baugutachten vom 25.03.2010des SV der VG, nicht erfolgen kann und die Benützungsbewilligung erst nach Durchführung eines gesonderten Bauverfahrens zur Sache Garage selbst, erteilt werden kann.
- Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge für das bereits nicht gemäß dem Baubescheid Zahl: 131-9/1986-4/ konsenswidrig errichtete Gebäude nach Feststellung der Baupolizeilichen Überprüfung laut § 34 der Kärntner Bauordnung 1996 gegebenenfalls einen Abrissbescheid bzw. einen Behördlichen Bauauftrag erteilen und binnen angemessener Zeit dieses Bauwerk abtragen lassen, da die Bedingungen für das "Verringern der Abstandsflächen" laut SV-Gutachten nach heutiger Rechtsauffassung nicht gegeben sind, und die Bestimmungen der Abstandsflächenverringerung nicht anwendbar sind und eine Zustimmung zum Garagenbestand wie er jetzt konsenswidrig innerhalb der Abstandsflächen errichtet ist, seitens des Beschwerdeführers, aufgrund von Verletzung des Lichteinfallwinkels auf die bestehenden Wohnräume des Beschwerdeführers nicht erteilt werden kann. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge für das bereits nicht gemäß dem Baubescheid Zahl: 131-9/1986-4/ konsenswidrig errichtete Gebäude nach Feststellung der Baupolizeilichen Überprüfung laut Paragraph 34, der Kärntner Bauordnung 1996 gegebenenfalls einen Abrissbescheid bzw. einen Behördlichen Bauauftrag erteilen und binnen angemessener Zeit dieses Bauwerk abtragen lassen, da die Bedingungen für das "Verringern der Abstandsflächen" laut SV-Gutachten nach heutiger Rechtsauffassung nicht gegeben sind, und die Bestimmungen der Abstandsflächenverringerung nicht anwendbar sind und eine Zustimmung zum Garagenbestand wie er jetzt konsenswidrig innerhalb der Abstandsflächen errichtet ist, seitens des Beschwerdeführers, aufgrund von Verletzung des Lichteinfallwinkels auf die bestehenden Wohnräume des Beschwerdeführers nicht erteilt werden kann.
- Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge die derzeit aktuell durchgeführten Bauarbeiten zur Errichtung eines Stellplatzes hinter dem konsenswidrig bereits errichteten Garagengebäude, untersagen und mit sofortiger Wirkung, die Arbeiten Schriftlich mit Bescheid bis zur Klärung der Bausache, einstellen lassen.
- Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge den angefochtenen Bescheid sowie Bauantrag aufheben und allenfalls die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Neuschöpfung eines Erkenntnisses an die Erstbehörde Gemeinde Baldramsdorf zurück verweisen.
- Es wird beantragt das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge folgende Verwaltungsakten von Seiten der Baubehörde Gemeinde Baldramsdorf aus dem bezeichneten Bauakten Beschwerdeführer xxx sowie aus dem Bauakten des Bauwerbers xxx, gemäß Auflistung beischaffen um eine eindeutige rechtliche Beurteilung der Sache zu gewährleisten. • Baubescheid vom 131-9/1986-4/Wa • Einreichplan zum Baubescheid 131-9/1986-4/Wa des Bauwerbers • Niederschrift SV-Beschau-vom 12.01.2007-Zahl: 131-9/2007/Wa • Schreiben vom 27.01.2007 der Gemeinde BaldramsdorfZahl: 131/269/2007/Wa • Niederschrift der Bauverhandlung vom 16.10.2007 - Gegenstand Errichtung Satteldach auf das bestehende Garagengebäude Niederschrift der Bauverhandlung vom 16.10.2007 - Gegenstand , Errichtung Satteldach auf das bestehende Garagengebäude • Gutachten des Bautechnischen SV der xxx vom 25.03.2010 • Bauantrag/Einreichplan/Baubeschreibung vom 23.10.2009 10.11.2009 des Bauwerbers
- Es wird beantragt das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge auf Grund der räumlichen Nähe des gegenständlichen Objektes zum Nachbarobjekt des Beschwerdeführers eine brandschutzfachliche Stellungnahme beim Landesfeuerwehrverband Kärnten - Brandverhütung und Feuerpolizei - zur besseren Beurteilung der Brandsicherheit und Gefährdung, durch das geplante Bauwerk .
- Es wird beantragt das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge auf Grund der durch die Baubehörde fälschlicherweise zugestanden Parteistellung des xxx, sowie ebenfalls an den xxx diese aufheben, gegebenenfalls richtig stellen.
- Es wird beantragt das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge feststellen lassen, ob die geänderte Einreichplanung / Änderungsantrag des Bauwerber „Errichtung Walmdach" vorliegt bzw. mit dem ursprünglich im Zusammenhang stehenden Bauverfahren „Errichtung Satteldach" überhaupt rechtlich im Einklang zu bringen ist, da nicht nachvollzogen werden kann, warum der Gemeindevorstand mit Bescheid vom
- Juli 2014 GZ:131-9/269/2014/GV/Wa das Bauverfahren „Errichtung Walmdach" fortsetzen will, da es zu keiner Baurechtsverhandlung zu dem Gegenstand „Errichtung Walmdach" jemals gekommen ist und der Verfahrenseinleitende Bauantrag betreffend „die Errichtung eines Satteldaches" gewesen ist und ein Änderungsantrag offensichtlich nicht vorliegt und dem Beschwerdeführer von der Baubehörde auch nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Es wird beantragt das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge feststellen lassen, ob die geänderte Einreichplanung / Änderungsantrag des Bauwerber „Errichtung Walmdach" vorliegt bzw. mit dem ursprünglich im Zusammenhang stehenden Bauverfahren „Errichtung Satteldach" überhaupt rechtlich im Einklang zu bringen ist, da nicht nachvollzogen werden kann, warum der Gemeindevorstand mit Bescheid vom ,
- Juli 2014 GZ:131-9/269/2014/GV/Wa das Bauverfahren „Errichtung Walmdach" fortsetzen will, da es zu keiner Baurechtsverhandlung zu dem Gegenstand „Errichtung Walmdach" jemals gekommen ist und der Verfahrenseinleitende Bauantrag betreffend „die Errichtung eines Satteldaches" gewesen ist und ein Änderungsantrag offensichtlich nicht vorliegt und dem Beschwerdeführer von der Baubehörde auch nicht zur Kenntnis gebracht wurde.
- Es wird beantragt das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge den Bauwerber auffordern, ein Statisches Gutachten für die beantragte Baumaßnahme Errichtung Satteldach auf das bestehende Garagengebäude vorzulegen, da sich darunter der nicht genehmigte Schwarzbaubestand = Raum befindet, und Sicherheitsbedenken des Beschwerdeführers mit Auswirkungen und Beeinträchtigungen auf sein Grundstück 822/2 bestehen.
- Es wird beantragt das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge ein Bautechnisches Gutachten durch einen SV der VG, über den Bestand/ Ausmaße/ des konsenswidrigen errichteten Raum erstellen. Insbesondere auf den Umstand darauf eingehend das die nicht durchgeführte Verschüttung mit Material, gemäß Bauauflage aus dem Baubescheid Zahl: 131-9/1986-4/Wa nicht erfolgt ist und ob die beantragte Baumaßnahme im Zusammenhang mit diesem Raum bautechnisch überhaupt möglich ist und weiter eine Setzung aufgrund der Gewichtszunahme des Garagengebäudes, sowie Setzungen am Grundstück des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden können.“ III.römisch drei. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen: § 24 VwGVGParagraph 24, VwGVG Verhandlung
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. § 27 VwGVGParagraph 27, VwGVG Prüfungsumfang Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28 VwGVGParagraph 28, VwGVG Erkenntnisse
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. ………. § 73 AVGParagraph 73, AVG Entscheidungspflicht
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2)Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3)Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen. § 21 K-BOParagraph 21, K-BO Wirksamkeit
(1)Die Baubewilligung erlischt, wenn nicht binnen zwei Jahren nach ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens begonnen worden ist. … § 7Paragraph 7 Bewilligungsfreie, mitteilungspflichtige Vorhaben, baubehördliche Aufträge
(1)Keiner Baubewilligung bedürfen folgende Vorhaben:
- a)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;
- b)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 50 kW;
- c)die Änderung von Gebäuden, soweit 1. sie sich nur auf das Innere bezieht und keine tragenden Bauteile betrifft, sofern keine Erhöhung der Wohnnutzfläche erfolgt, oder 2. es sich um die Anbringung eines Vollwärmeschutzes ohne Änderung der äußeren Gestaltung handelt, oder 3. es sich um den Austausch oder die Erneuerung von Fenstern handelt, wenn deren Größe und äußere Gestaltung unverändert bleibt, oder 4. es sich um den Einbau von Treppenschrägaufzügen in nicht allgemein zugänglichen Bereichen von Gebäuden handelt;
- d)die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in Freizeitwohnsitz im Sinn des § 6 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 1994 und von Freizeitwohnsitz in Hauptwohnsitz;die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in Freizeitwohnsitz im Sinn des Paragraph 6, des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 1994 und von Freizeitwohnsitz in Hauptwohnsitz;
- e)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Parabolantennen;
- f)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu 40 m2 Fläche, sofern nicht § 2 Abs. 2 lit. i zur Anwendung kommt;die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu 40 m2 Fläche, sofern nicht Paragraph 2, Absatz 2, Litera i, zur Anwendung kommt;
- g)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von für die Dauer der Bauausführung erforderlichen Baustelleneinrichtungen;
- h)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen, die der Gartengestaltung dienen, wie etwa Pergolen, in Leichtbauweise, bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe
- i)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Wasserbecken bis zu 80 m3 Rauminhalt, sofern sich diese nicht innerhalb von Gebäuden befinden;
- j)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 1,50 m Höhe; gemeinsam mit einer Sockelmauer im Sinne der lit. k bis zu 2 m Gesamthöhe; gemeinsam mit einer Stützmauer im Sinne der lit. l bis zu 2,50 m Gesamthöhe;die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 1,50 m Höhe; gemeinsam mit einer Sockelmauer im Sinne der Litera k bis zu 2 m Gesamthöhe; gemeinsam mit einer Stützmauer im Sinne der Litera l bis zu 2,50 m Gesamthöhe;
- k)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Sockelmauerwerken bis zu 0,50 m Höhe;
- l)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Stützmauern bis zu 1 m Höhe;
- m)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch eines überdachten Stellplatzes pro Wohngebäude bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn dieser als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt wird;
- n)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen für den vorübergehenden Bedarf von höchstens vier Wochen im Rahmen von Märkten, Kirchtagen, Ausstellungen, Messen und ähnlichen Veranstaltungen (zB Festzelte, Tribünen, Tanzböden, Kioske, Stände, Buden);
- o)die Instandsetzung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die keine tragenden Bauteile betrifft und keine Auswirkungen auf die Sicherheit, die Gesundheit oder auf die äußere Gestaltung hat;
- p)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Folientunneln im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder des Gartenbaues bis zu 50 m Länge, 3 m Breite und 3,50 m Höhe;
- q)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Terrassenüberdachungen bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn dieser als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt wird;
- r)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Werbe- und Ankündigungsanlagen bis zu 16 m2 Gesamtfläche;
- s)der Abbruch von Luftwärmepumpen;
- t)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, sofern das Vorhaben mit den in lit. a bis s angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist;die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, sofern das Vorhaben mit den in Litera a bis s angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist;
- u)Vorhaben, die in Entsprechung eines behördlichen Auftrages, ausgenommen eines baubehördlichen Auftrages, ausgeführt werden;
- v)Vorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden. ….. § 34 K-BOParagraph 34, K-BO Überwachung
(1)Die Behörde darf sich jederzeit während der Bauausführung und nach Vollendung des Vorhabens von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften und der Baubewilligung, einschließlich der ihr zugrundeliegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, überzeugen.
(2)Die Behörde hat bei Vorliegen eines konkreten, begründeten Verdachtes zu prüfen, ob
- a)Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung und den ihr zugrundeliegenden Plänen, Berechnungen und Beschreibungen;Vorhaben nach Paragraph 6, ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung und den ihr zugrundeliegenden Plänen, Berechnungen und Beschreibungen;
- b)Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3, ausgeführt werden oder vollendet wurden.Vorhaben nach Paragraph 7, entgegen Paragraph 7, Absatz 3,, ausgeführt werden oder vollendet wurden.
(3)Wird durch eine bewilligungswidrige oder nicht bewilligte Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ein subjektiv-öffentliches Recht eines Anrainers im Sinn des § 23 Abs. 3 lit. a bis g, des § 23 Abs. 4 bis 6 oder des § 24 lit. h und i verletzt, so hat dieser innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt, in dem er bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste, das Recht der Antragstellung auf behördliche Maßnahmen nach den §§ 35 und 36 und anschließend Parteistellung in diesen behördlichen Verfahren.
(3)Wird durch eine bewilligungswidrige oder nicht bewilligte Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ein subjektiv-öffentliches Recht eines Anrainers im Sinn des Paragraph 23, Absatz 3, Litera a bis g, des Paragraph 23, Absatz 4 bis 6 oder des Paragraph 24, Litera h und i verletzt, so hat dieser innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt, in dem er bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste, das Recht der Antragstellung auf behördliche Maßnahmen nach den Paragraphen 35 und 36 und anschließend Parteistellung in diesen behördlichen Verfahren.
(4)Abs. 3 gilt sinngemäß für Anrainer von Vorhaben nach § 7, die entgegen § 7 Abs. 3 ausgeführt werden oder vollendet wurden, ausgenommen Vorhaben nach § 7 Abs. 1 lit. d.
(4)Absatz 3, gilt sinngemäß für Anrainer von Vorhaben nach Paragraph 7,, die entgegen Paragraph 7, Absatz 3, ausgeführt werden oder vollendet wurden, ausgenommen Vorhaben nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera d, IV.römisch vier. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten geht von folgendem Sachverhalt aus: Ein Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 18.06.2007 („…teile ich Ihnen mit, dass die Errichtung des Satteldaches auf die bestehende Garage sowie der überdachte Stellplatz auf meinem Grundstück…ausgeführt wird.“) wurde von der Gemeinde Baldramsdorf offensichtlich als Bauansuchen gewertet. Aktenkundig ist, dass (erst) mit Schreiben vom 23.10.2009 die Erteilung einer Baubewilligung beantragt wurde. Inhalt dieses Antrages war die „Errichtung eines Walmdaches“ auf das bestehende Garagengebäude sowie eines überdachten Stellplatzes auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx“; Antragsteller ist die mitbeteiligte Partei, xxx. Es erging keine bescheidförmliche Erledigung dieses Antrages. Mit Schreiben vom 28.04.2014 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag an den Gemeindevorstand der Gemeinde Baldramsdorf. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Devolutionsantrag stattgegeben, ohne dass eine inhaltliche Entscheidung über das Bauansuchen getroffen worden ist. Zur Zulässigkeit des Devolutionsantrages: § 73 AVG enthält ein rechtsstaatlich bedeutungsvolles Instrument: Paragraph 73, AVG enthält ein rechtsstaatlich bedeutungsvolles Instrument: Behördliche Organe sollen nicht nur ihren gesetzlichen Aufgabenkreis nicht überschreiten, sie sollen ihn auch „ausschreiten“, das heißt, ihre Aufgaben erfüllen. Der Devolutionsantrag stellt somit einen Rechtsbehelf gegen die (verschuldete) Säumnis der Behörden dar. Gegenstand der Entscheidungspflicht sind allerdings nicht alle beliebigen Anbringen, sondern nur Anträge von Parteien, das sind konkrete Begehren, die Inhalt eines Bescheides sein können (vgl. dazu ausführlich: Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, Seite 823 ff). Der Sinn der Entscheidungspflicht besteht darin, dass bereits jeder unter Behauptung des Vorliegens der Voraussetzungen ausdrücklich erhobene Anspruch auf eine Entscheidung die Behörde verpflichtet, wenigstens über die Berechtigung dieses Anspruches zu entscheiden; es ist daher für die Entscheidungspflicht ohne Bedeutung, ob eine Sachentscheidung oder eine Zurückweisung zu ergehen hat.Behördliche Organe sollen nicht nur ihren gesetzlichen Aufgabenkreis nicht überschreiten, sie sollen ihn auch „ausschreiten“, das heißt, ihre Aufgaben erfüllen. Der Devolutionsantrag stellt somit einen Rechtsbehelf gegen die (verschuldete) Säumnis der Behörden dar. Gegenstand der Entscheidungspflicht sind allerdings nicht alle beliebigen Anbringen, sondern nur Anträge von Parteien, das sind konkrete Begehren, die Inhalt eines Bescheides sein können vergleiche dazu ausführlich: Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, Seite 823 ff). Der Sinn der Entscheidungspflicht besteht darin, dass bereits jeder unter Behauptung des Vorliegens der Voraussetzungen ausdrücklich erhobene Anspruch auf eine Entscheidung die Behörde verpflichtet, wenigstens über die Berechtigung dieses Anspruches zu entscheiden; es ist daher für die Entscheidungspflicht ohne Bedeutung, ob eine Sachentscheidung oder eine Zurückweisung zu ergehen hat. Grundsätzlich kann nicht nur die Partei, die den ursprünglichen Antrag gestellt hat, sondern auch eine andere Partei des damit eingeleiteten Verwaltungsverfahrens zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht legitimiert sein, sofern ihre Rechtslage durch den ausständigen Bescheid einer Veränderung ausgesetzt ist. Was den Nachbarn im Baurecht betrifft, ist es allerdings herrschende Lehre und Rechtsprechung, dass dadurch, dass ein Begehren eines Antragsstellers noch unerledigt ist, nicht in die Rechtssphäre eines beschwerdeführenden Nachbars eingegriffen wird (VwGH 2006/06/0259, Hauer, Der Nachbar im Baurecht,
- Auflage, Seite 218 ff). Eine Verletzung der Rechte des Nachbarn ist erst durch die Erteilung einer Baubewilligung denkbar. Dem Beschwerdeführer stand daher - im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Behörde - kein Recht auf Entscheidung in Bezug auf den von einer anderen Partei gestellten Antrag zu. Solange über das Bauansuchen ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wird, ohne dass über das Ansuchen oder die erhobenen Einwendungen ein Bescheid ergangen ist, kann nicht der Beschwerdeführer (Nachbar), sondern lediglich der Bewilligungswerber die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend machen (VwGH 2004/07/0203). Der Devolutionsantrag war daher unzulässig. Folge der Unzulässigkeit des Antrages: Herrschende Rechtsprechung ist auch, dass ein unzulässiger Devolutionsantrag nicht den Übergang der Entscheidungspflicht bewirkt (VwGH 2011/01/0228). Hat ein Nachbar einen Devolutionsantrag gestellt, obwohl er dazu nicht berechtigt war, weil über den Antrag des Bauwerbers auf Erteilung der Baubewilligung noch nicht abgesprochen wurde, liegen die Voraussetzungen für den Übergang der Zuständigkeit an die Oberbehörde nicht vor und die Unterbehörde ist noch immer zuständig zur Entscheidung über das Bauvorhaben (Hauer, aaO, Seite 219). Die Oberbehörde hätte daher den Antrag als unzulässig zurückzuweisen gehabt. Rechtsqualität des angefochtenen Bescheides: Nach Hengstschläger-Leeb, AVG, Rz. 141 zu § 73, braucht es nicht in einer gesonderten Entscheidung ausgesprochen oder in den Spruch des in der Sache ergehenden Bescheides aufgenommen zu werden, dass die Zuständigkeit übergegangen ist (dass dem Devolutionsantrag stattgegeben wird). Diese Entscheidung habe keinen selbständigen normativen Gehalt, der Übergang der Zuständigkeit sei lediglich in der Begründung zum Ausdruck zu bringen. Nach Hengstschläger-Leeb, AVG, Rz. 141 zu Paragraph 73,, braucht es nicht in einer gesonderten Entscheidung ausgesprochen oder in den Spruch des in der Sache ergehenden Bescheides aufgenommen zu werden, dass die Zuständigkeit übergegangen ist (dass dem Devolutionsantrag stattgegeben wird). Diese Entscheidung habe keinen selbständigen normativen Gehalt, der Übergang der Zuständigkeit sei lediglich in der Begründung zum Ausdruck zu bringen. Im vorliegenden Fall hat die Behörde aber keine Sachentscheidung getroffen, sondern lediglich dem Devolutionsantrag – wie oben dargestellt, in Verkennung der Rechtslage – stattgegeben. Wie bereits erwähnt, hat die Oberbehörde bei unzulässigen Devolutionsanträgen nicht die Kompetenz zur Sachentscheidung; sondern lediglich zur Zurückweisung des Antrages. In diesem Fall kann nicht davon gesprochen werden, dass die Stattgebung des Devolutionsantrages keinen normativen (außen gerichteten) Inhalt hätte, weil ja die Erledigung dem äußeren Anschein nach einen Bescheid darstellt und Rechtsfolgen (in Form von Verfahrenshandlungen einer unzuständigen Behörde) für die Betroffenen nicht auszuschließen sind. Ihnen soll nach Ansicht des Gerichts kein Nachteil daraus entstehen, dass sich die Behörde auf die bloße „Stattgebung“ (mit der ja die Sachentscheidung hätte verbunden werden müssen) beschränkt hat. Entscheidung des Verwaltungsgerichts: Grundsätzlich hat das Gericht den angefochtenen Rechtsakt aufgrund des Inhalts der Beschwerde zu überprüfen. Lediglich die Unzuständigkeit der Behörde wäre vom Verwaltungsgericht auch ohne ein entsprechendes Parteienvorbringen wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer hat (Antrag Nr. 6) die Behebung des Bescheides und die Zurückverweisung an die Behörde (erster Instanz) beantragt. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner zur neuen Rechtslage (VwGVG) ergangenen Entscheidung G 5/2014-9 vom 18.6.2014 ausführlich zu einem vergleichbaren Sachverhalt Stellung bezogen. Nach Ansicht des Höchstgerichts impliziert die Sachentscheidung einer unterinstanzlichen Behörde die Bejahung der Prozessvoraussetzungen, diese seien somit (auch) „Sache“ des Beschwerdeverfahrens und könnten vom Gericht anders als von der Unterinstanz beurteilt werden. Das Verwaltungsgericht habe in jenem Falle, dass der Sachentscheidung eine Prozessvoraussetzung (hier: ein zulässiger Antrag) fehle, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung zu treffen. Es sei geboten, die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags zur Sachentscheidung zu machen, wenn hervorkommt, dass es bei Bescheiderlassung an einer Prozessvoraussetzung gemangelt habe. Inhalt der Sachentscheidung könne daher sein, dass der Antrag wegen Fehlens der Prozessvoraussetzungen zurückgewiesen werde. Weitere in der Beschwerde gestellte Anträge: Nachdem der Entscheidungsspielraum des Verwaltungsgerichts einerseits durch den Inhalt des angefochtenen Bescheides seine äußerste Grenze erfährt und dieser eben rein prozessualer Natur war („Stattgebung“), und andererseits der Antrag ohnehin als unzulässig zurückzuweisen war, erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Anträge und waren diese mangels Zuständigkeit des Gerichts als unzulässig zurückzuweisen. Es sei nur angefügt, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich als Rechtsmittel- bzw. Rechtsschutzinstanz eingerichtet worden und nicht dazu berufen sind, (erstinstanzliche) Verwaltungsarbeit durchzuführen. Die Anträge 2.-5- haben baupolizeiliche Aufgaben zum Gegenstand und stellen sich somit als Aufsichtsbeschwerden dar. Zumal in diesen Angelegenheiten (ausgenommen § 34 Abs. 4 der Kärntner Bauordnung) keine Verpflichtung zur bescheidförmlichen Erledigung besteht, ist auch in Aufsichtsangelegenheiten ein Devolutions- bzw. Säumnisbeschwerdeverfahren unzulässig (vgl. VwGH 2013/07/0084). Die anderen Anträge beziehen sich auf (unzulässige) Feststellung von Tatsachen (10.) bzw. Verfahrenshandlungen in der Sache selbst (1., 8., 9.,
- und 12.) bzw. begründen keine Entscheidungspflicht (7.).Nachdem der Entscheidungsspielraum des Verwaltungsgerichts einerseits durch den Inhalt des angefochtenen Bescheides seine äußerste Grenze erfährt und dieser eben rein prozessualer Natur war („Stattgebung“), und andererseits der Antrag ohnehin als unzulässig zurückzuweisen war, erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Anträge und waren diese mangels Zuständigkeit des Gerichts als unzulässig zurückzuweisen. Es sei nur angefügt, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich als Rechtsmittel- bzw. Rechtsschutzinstanz eingerichtet worden und nicht dazu berufen sind, (erstinstanzliche) Verwaltungsarbeit durchzuführen. Die Anträge 2.-5- haben baupolizeiliche Aufgaben zum Gegenstand und stellen sich somit als Aufsichtsbeschwerden dar. Zumal in diesen Angelegenheiten (ausgenommen Paragraph 34, Absatz 4, der Kärntner Bauordnung) keine Verpflichtung zur bescheidförmlichen Erledigung besteht, ist auch in Aufsichtsangelegenheiten ein Devolutions- bzw. Säumnisbeschwerdeverfahren unzulässig vergleiche VwGH 2013/07/0084). Die anderen Anträge beziehen sich auf (unzulässige) Feststellung von Tatsachen (10.) bzw. Verfahrenshandlungen in der Sache selbst (1., 8., 9.,
- und 12.) bzw. begründen keine Entscheidungspflicht (7.). Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: In der vorliegenden Beschwerdesache konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Baldramsdorf abzuändern ist. Im Übrigen waren im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ausschließlich Rechtsfragen im Sinne der Zulässigkeit des Antrags nach § 73 AVG zu beantworten, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten unbestritten ist. Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Artikel 6 Abs. 1 EMRK noch Artikel 47 der Charter der Grundrechte der europäischen Union entgegen. In der vorliegenden Beschwerdesache konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Baldramsdorf abzuändern ist. Im Übrigen waren im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ausschließlich Rechtsfragen im Sinne der Zulässigkeit des Antrags nach Paragraph 73, AVG zu beantworten, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten unbestritten ist. Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Artikel 6 Absatz eins, EMRK noch Artikel 47 der Charter der Grundrechte der europäischen Union entgegen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der Beschwerdesache entscheidende Rechtsfrage, ob der Gemeindevorstand als Oberbehörde einen unzulässigen Devolutionsantrag stattgeben kann und dadurch seine Zuständigkeit zur Sachentscheidung begründen, konnte anhand der zitierten Rechtsprechung und der Literaturhinweise einwandfrei gelöst werden. An der aufgezeigte Judikatur des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes hatte sich das Landesverwaltungsgericht Kärnten orientiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.3235.2.2014