GVG, wird der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, wird der Beschwerde insoweit F o l g e g e g e b e n , als der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe ergänzt wird, als dem Auflagenpunkt
der §§ 76 bis AVG iVm § 1 lit. a Z 2 LGBl. Nr. 15/1952, sind an Kommissionsgebühren für die Verhandlung am 28.11.2014 vier halbe Stunden, sohin € 54,40 zu leisten.
der Paragraphen 76 bis AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Litera a, Ziffer 2, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 1952,, sind an Kommissionsgebühren für die Verhandlung am 28.11.2014 vier halbe Stunden, sohin € 54,40 zu leisten. III.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der xxx GmbH die gewerberechtliche Genehmigung zur Änderung der bestehenden Betriebsanlage „Hotel xxx" im Standort xxx (Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx jeweils KG xxx), in Form der räumlichen Erweiterung durch Hinzunahme eines Verbindungsganges, einer Hotellobby, eines Wintergartens mit Whirlpool und Sauna sowie Nutzungsänderung bereits bestehender Räume und die zusätzliche Maschinenaufstellung von zwei Saunen, einem Whirlpool, einer Lüftungsanlage, Personenaufzug und zwei elektrischen Schiebetüren, nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektunterlagen, bestehend aus • Baubeschreibung zur Änderungseinreichung vom 11.3.2013 • „Einreichung Zu- und Umbau Arch. xxx, Untergeschoss, Plannummer 002.B, vom 9.7.2012 und 11.3.13" • „Einreichung Zu- und Umbau Arch. xxx, Erdgeschoss, Plannummer 005 vom 9.7.2012 und 11.3.13" • „Einreichung Zu- und Umbau Arch. xxx, Nordwestansicht, Plannummer 003.B vom 9.7.2012 und 11.3.13" • „Einreichung Zu- und Umbau Arch. xxx, Ansichten, Grundriss, Schnitte, Plannummer 001.B vom 9.7.2012 und 11.3.13" • „Einreichung Zu- und Umbau Arch. xxx, Lageplan, Plannummer 008.B vom 9.7.2012 und 11.3.13“ • „Brandschutzkonzept Büro xxx vom
TP 5 mit je € 21,80 (€ 87,20 anstelle € 643,90) zu bemessen gewesen wäre. Wir ersuchen Sie daher den Bescheid vom 02.04.2014 zu SP4-BA-2203/2013 (024/2014) dahingehend zu berichtigen und merken uns dafür den 30.04.2014 (einlangend) vor.“Wir ersuchen Sie daher den Bescheid vom 02.04.2014 zu SP4-BA-2203/2013 (024 aus 2014,) dahingehend zu berichtigen und merken uns dafür den 30.04.2014 (einlangend) vor.“ Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt. Die mitbeteiligte Partei, das Arbeitsinspektorat Kärnten, beantragt Rechtsanwendung. Das Landesverwaltungsgericht hat der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt: Mit Eingabe, eingelangt am 1.3.2013, stellte die xxx GmbH ein Ansuchen um gewerbehördliche Betriebsanlagengenehmigung für Gastgewerbe, und zwar die Genehmigung zur Änderung
O für die bestehende Betriebsanlage „Hotel xxx“ am Standort xxx in Form der räumlichen Erweiterung durch Hinzunahme eines Verbindungsganges, einer Hotellobby, eines Wintergartens mit Whirlpool und Sauna sowie Nutzungsänderung bereits bestehender Räume und die zusätzliche Maschinenaufstellung von zwei Saunen, einem Whirlpool, einer Lüftungsanlage, Personenaufzug und zweier elektrischer Schiebetüren unter Vorlage von Projektsunterlagen. In der Folge gab es Amtshandlungen an Ort und Stelle und hat das Büro xxx, datiert mit 6.11.2013, unter Anderem ein Brandschutzkonzept nachgereicht. Vor Bescheiderlassung fand, datiert mit 22.1.2014, wiederum eine Verhandlung an Ort und Stelle unter Hinzuziehung von Amtssachverständigen statt und kam es in der Folge zum nunmehr angefochtenen Bescheid. Festgestellt wird, dass für die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage bereits gewerberechtliche Genehmigungen vorliegen und zwar der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 9.3.1995, Zahl: 5.179/4/94, Bescheid vom 5.2.2008, Zahl: SP4-BA-1331/7-2007, Bescheid vom 15.1.2013, Zahl: SP4-BA-2177/2012 (004/2013) und Bescheid vom 7.6.2010, Zahl: SP4-BA-1745/6-2010. In einer öffentlich mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Kärnten bzw. einer Verhandlung an Ort und Stelle wurde unter Beiziehung eines Sachverständigen für den Brandschutz festgestellt, dass die Auflage 6. der angefochtenen Entscheidung vollständig entfallen kann, zumal das erste Obergeschoss gegenüber dem Erdgeschoss brandschutztechnisch vollständig erschlossen ist. Es ist der Fluchtweg aus der Privatwohnung xxx genauso erschlossen wie für den übrigen Beherbungsbereich, das erste Obergeschoss ist gegenüber dem Erdgeschoss brandschutztechnisch getrennt.Mit Eingabe, eingelangt am 1.3.2013, stellte die xxx GmbH ein Ansuchen um gewerbehördliche Betriebsanlagengenehmigung für Gastgewerbe, und zwar die Genehmigung zur Änderung
Paragraph 81, GewO für die bestehende Betriebsanlage „Hotel xxx“ am Standort xxx in Form der räumlichen Erweiterung durch Hinzunahme eines Verbindungsganges, einer Hotellobby, eines Wintergartens mit Whirlpool und Sauna sowie Nutzungsänderung bereits bestehender Räume und die zusätzliche Maschinenaufstellung von zwei Saunen, einem Whirlpool, einer Lüftungsanlage, Personenaufzug und zweier elektrischer Schiebetüren unter Vorlage von Projektsunterlagen. In der Folge gab es Amtshandlungen an Ort und Stelle und hat das Büro xxx, datiert mit 6.11.2013, unter Anderem ein Brandschutzkonzept nachgereicht. Vor Bescheiderlassung fand, datiert mit 22.1.2014, wiederum eine Verhandlung an Ort und Stelle unter Hinzuziehung von Amtssachverständigen statt und kam es in der Folge zum nunmehr angefochtenen Bescheid. Festgestellt wird, dass für die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage bereits gewerberechtliche Genehmigungen vorliegen und zwar der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 9.3.1995, Zahl: 5.179/4/94, Bescheid vom 5.2.2008, Zahl: SP4-BA-1331/7-2007, Bescheid vom 15.1.2013, , Zahl: SP4-BA-2177/2012 (004 aus 2013,) und Bescheid vom 7.6.2010, Zahl: , SP4-BA-1745/6-
O dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
Paragraph 74, Absatz 2, GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
O bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
Paragraph 81, Absatz eins, GewO bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. Im durchgeführten Verfahren wurden nunmehr die beiden verfahrensgegenständlichen Auflagen, nämlich die Auflage
1 AVG können für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden, hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 77, Absatz eins, AVG können für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden, hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden. Abs. 2 bestimmt, dass die Kommissionsgebühren in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen sind. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgetretenen Zeit nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Anzahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.Absatz 2, bestimmt, dass die Kommissionsgebühren in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach Paragraph 76, aufzurechnen sind. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgetretenen Zeit nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Anzahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen. Nach § 77 Abs. 1 zweiter (letzter) Satz ist hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung der Kommissionsgebühren § 76 sinngemäß anzuwenden. Nach Paragraph 77, Absatz eins, zweiter (letzter) Satz ist hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung der Kommissionsgebühren Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden. Im Ergebnis hat die belangte Behörde daher die Kommissionsgebühren bei Verfahren, die auf Antrag eingeleitet wurden, dem Antragsteller aufzuerlegen. Auch nach § 77 Abs. 1 letzter Satz iVm § 76 Abs. 1 erster Satz AVG ist der Eintritt der Kostenersatzpflicht also allein von der Tatsache der Antragstellung (und nicht vom Verschulden) einer Verfahrenspartei abhängig (vgl.VwGH vom 27.11.2008, 2008/03/0091). Zudem dürften die Kommissionsgebühren
Vm § 39 Abs. 2 AVG zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich war. Daher kommt etwa die Auferlegung von Kommissionsgebühren für eine Augenscheinverhandlung und deren Fortsetzung nur dann in Betracht, wenn sie im Hinblick auf die in § 39 Abs. 2 AVG normierten Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis zur vollständigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht untunlich ist. Im Gegenstand war eine Verhandlung an Ort und Stelle zur Klärung des Sachverhaltes erforderlich bzw. waren die Sachverständigen beizuziehen. Im Ergebnis hat die belangte Behörde daher die Kommissionsgebühren bei Verfahren, die auf Antrag eingeleitet wurden, dem Antragsteller aufzuerlegen. , Auch nach Paragraph 77, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz AVG ist der Eintritt der Kostenersatzpflicht also allein von der Tatsache der Antragstellung (und nicht vom Verschulden) einer Verfahrenspartei abhängig (vgl.VwGH vom 27.11.2008, 2008/03/0091). Zudem dürften die Kommissionsgebühren
Paragraph 77, AVG nur dann vorgeschrieben werden, wenn die kostenverursachende Amtshandlung außerhalb des Amtes im Sinne des Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich war. Daher kommt etwa die Auferlegung von Kommissionsgebühren für eine Augenscheinverhandlung und deren Fortsetzung nur dann in Betracht, wenn sie im Hinblick auf die in Paragraph 39, Absatz 2, AVG normierten Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis zur vollständigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht untunlich ist. Im Gegenstand war eine Verhandlung an Ort und Stelle zur Klärung des Sachverhaltes erforderlich bzw. waren die Sachverständigen beizuziehen. Bei der Verhandlung am 30.4.2013 waren fünf Amtsorgane fünf halbe Stunden und bei der Verhandlung am 22.1.2014 vier Amtsorgane neun halbe Stunden tätig. Dies ergibt insgesamt angefallene Kommissionskosten in der Höhe von € 829,
TP 149 lit. a Bundesverwaltungsabgaben-verordnung beträgt € 130,--. Die Bundesverwaltungsabgabe
TP 149 Litera a, Bundesverwaltungsabgaben-verordnung beträgt € 130,--. Hinsichtlich der festen Gebühren wird auf § TP 7 des § 14 Gebührengesetz 1957 sowie auf das im Sachverhalt wiedergegebene Kostenblatt verwiesen.Hinsichtlich der festen Gebühren wird auf Paragraph TP 7 des Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 sowie auf das im Sachverhalt wiedergegebene Kostenblatt verwiesen. Die Kosten für die Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten am 28.11.2014 an Ort und Stelle gründen sich auf § 77 AVG iVm der Landeskommissionsgebührenverordnung. Die Kosten für die Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten am 28.11.2014 an Ort und Stelle gründen sich auf Paragraph 77, AVG in Verbindung mit der Landeskommissionsgebührenverordnung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1994.9.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.