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{'item': 'KLVwG-2294/6/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum15.01.2015 GeschäftszahlKLVwG-2294/6/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx und xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Villach vom 02.07.2014, Zahl: 1/NU-N-60-2/03/MI, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n , a b g e w i e s e n , , als die Frist im Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Bescheides 31.01.2016 zu lauten hat. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit dem Bescheid vom 15.04.2004, Zahl: 1/NU-N-60/03/Ka, hat der Bürgermeister der Stadt Villach der Beschwerdeführerin xxx die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines land- und forstwirtschaftlichen Zweckbaues auf der Parzelle Nr. xxx KG xxx, nach Maßgabe der näher in diesem Bescheid bezeichneten Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen, erteilt. Mit dem Bescheid vom 24.06.2005, Zahl: 1/NU-N-60-1/03/Ka, erteilte der Bürgermeister der Stadt Villach der Antragstellerin xxx die Bewilligung zur Änderung des land- und forstwirtschaftlichen Zweckbaues auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der näher genannten Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Mit der Eingabe vom 28.05.2014 ersuchte xxx den Bürgermeister der Stadt Villach um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Änderung des land- und forstwirtschaftlichen Zweckbaues auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx. Geplant sei, im Obergeschoß den bewilligten Traktorabstellplatz mit einer Holzschalung zu schließen. Daran anschließend solle eine Überdachung errichtet werden. Schließlich sei das Gebäude aufgrund der Hanggegebenheiten leicht verdreht und verschoben errichtet worden. Schließlich seien geringfügige Veränderungen am Gebäude gegenüber der genehmigten Ausführung vorgenommen worden. Am 26.06.2014 führte die Naturschutzbehörde eine örtliche mündliche Verhandlung durch. Anlässlich dieser Verhandlung führte der naturschutzfachliche Amtssachverständige aus, dass der genehmigte land- und forstwirtschaftliche Zweckbau nicht entsprechend der Nutzung errichtet worden sei. Das Gebäude habe nach Besichtigung der Innenräume den Eindruck eines Wohnhauses. Es seien ein Küchenbereich, ein Dielenbereich, eine Sauna bzw. eine Infrarotkabine vorgefunden worden. Im Obergeschoß sei ein kleiner Arbeitsraum für Werkzeug festgestellt worden. Aus fachlicher Sicht des Naturschutzes würde eindeutig eine Änderung des Verwendungszweckes vorliegen. Zusätzlich sei das bestehende Gebäude hinsichtlich der ursprünglichen Genehmigung lagemäßig verändert und auch erweitert worden. Zusätzlich sei an der Nordseite ein Unterstand für Nutzgeräte angebaut worden. Im nordwestlichen Bereich des Grundstückes Parzelle Nr. xxx, KG xxx, sei eine Weinlaube in Holzbauweise errichtet worden. Südlich des verfahrensgegenständlichen Gebäudes sei ein Holzschuppen für Brennholz und Werkzeug in Holzbauweise errichtet worden. Unmittelbar anschließend an diesen Holzschuppen würde sich ein Camping- bzw. Wohnwagen befinden. An der Nordseite des Gebäudes seien sechs Stück Solarpaneele aufgestellt worden. Das Grundstück Parzelle Nr. xxx, KG xxx, sei so ausgestattet worden, dass eine Gartennutzung möglich sei. Der Änderung der Situierung könne aus fachlicher Sicht zugestimmt werden, da diese nur geringfügig von der ursprünglichen Lage abweichen würde und das Gebäude bis auf den Zubau an der Nordseite (Unterstand für Nutzgeräte) sowie die Änderung des genehmigten Unterstellplatzes für einen Kleintraktor in einem geschlossenen Arbeitsraum – Werkzeug sowie ein Lager flächen- bzw. größenmäßig nicht abgeändert worden sei. In der Folge zog die Beschwerdeführerin ihr Ansuchen vom 28.05.2014 zurück. Mit dem Bescheid vom 02.07.2014, Zahl: 1/NU-N-60-2/03/MI, trug der Bürgermeister der Stadt Villach der Beschwerdeführerin xxx auf, den land- und forstwirtschaftlichen Zweckbau bis zum 31.05.2015 so zurückzubauen, dass er mit dem Bescheid vom 24.06.2005, Zahl: 1/NU-N-60-1/03/Ka, übereinstimmt. Weiters wurde aufgetragen, das zusätzlich errichtete Gebäude und die baulichen Anlagen, wie die Weinlaube sowie der Holzschuppen, die sechs Solarpaneele und der Anbau zum ursprünglich genehmigten Gebäude bis längstens 31.12.2014 zur Gänze zu entfernen. Dies gelte auch für die unmittelbar an den Holzschuppen angrenzende bzw. auskragende Konstruktion (Standplatz Wohnwagen). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin xxx rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte darin Nachstehendes aus: „Die Begründung des Bescheides ist mangelhaft und zum Teil nicht überprüfbar und zwar aus folgenden Erwägungen heraus. Mit Bescheid der des Bürgermeisters der Stadt Villach Natur und Umweltschutz vom 24.06.2005 wurde mir die Bewilligung hinsichtlich eines land- und forstwirtschaftlichen Zweckbaues erteilt. Diesen Bescheid habe ich erfüllt. Es hat sich jedoch herausgestellt, dass die Ausführung nicht genau nach den Planvorgaben erfolgt ist. Deshalb habe ich mit Eingabe vom 28.05.2014 um die nachträgliche naturschutzrechtliche Genehmigung betreffend die Änderung des land- und fortwirtschaftlichen Zweckbaues sowie die Errichtung eines Holzschuppens /Geräteunterstandes und einer Weinlaube angesucht. Der Amtssachverständige für Naturschutz hat ein Gutachten verfasst, welches in die Bescheidbegründung eingeflossen ist und zwar bringt der Sachverständige vor, dass das Zweckgebäude nicht der Nutzung entsprechend errichtet wurde. Diese Behauptung stellt eine reine tendenziöse und auch durch nichts abgesicherte Stellungnahme des Sachverständigen dar. Ich betreibe am gegenständlichen Standort eine Kleinlandwirtschaft und habe natürlich hier auch die Möglichkeit, im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Zweckbaues zu übernachten. Ob und in welcher Form das Haus jetzt ausgebaut ist, unterliegt jetzt nicht der gutachterliehen Feststellung des Sachverständigen, sondern hat dieser genau festzuhalten, welche Räume in welcher Form ausgebaut sind. Im Gutachten kann nicht von "dem Eindruck eines Wohnhauses" gesprochen werden, da selbstverständlich auch Arbeitsräume, Küchenbereiche etc. bei einem land- und forstwirtschaftlichen Zweckbau errichtet werden dürfen. Wenn der Sachverständige ein Gutachten erstellt, hätte er die einzelnen Räume genau beschreiben müssen und liegt auf Grund des Umstandes, dass dies nicht erfolgt ist, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor und wird der Sachverständige zur Ergänzung des Gutachtens aufzufordern sein. In richtiger Feststellung der Nutzungsmöglichkeit der Räume, hätte der Sachverständige feststellen müssen, dass im Untergeschoss Arbeitsräume vorliegen und im Obergeschoß eine teilweise Möblierung vorliegt, aber auch ein Werkzeugraum errichtet ist, des weiteren auch Lagerräume. Es ist auch keine Sauna vorhanden, sondern eine Infrarot-Kabine, welche ich aus gesundheitlichen Gründen für meine Kreuzbehandlung benötige. Auch aus dem Umstand, dass ein Unterstand für Nutzgeräte angebaut ist, ergibt sich gerade die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft und verweise ich diesbezüglich auf den naturschutzrechtlichen Bescheid aus dem Jahr
  2. Des Weiteren begründet der Sachverständige auch nicht, warum ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan vorliegt, nur ein Hinweis auf die Ausführung und Nutzung des von mir errichteten Gebäudes ist zu wenig. Des Weiteren hätte der Amtssachverständige für Naturschutz auch auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Landwirtschaft Bedacht nehmen müssen. Der Amtssachverständige für Landwirtschaft hat erklärt, dass auf Grund der zwischenzeitig neuerlich abgeschlossenen Pachtverträge eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung vorgenommen wird. Aus dem Gutachten des Sachverständigen aus dem Gebiete der Landwirtschaft ergibt sich, dass ich land- und forstwirtschaftliche Gerätschaften auf der Liegenschaften gelagert habe, welche für ein Privatwohnhaus sicherlich nicht notwendig wären und verweise ich auf die Motorsägen, Motormäher, Kleinwerkzeuge etc. unter Hinweis darauf, dass ich auch eine Heuproduktion betreibe. Auch hier hat der Sachverständige in Hinblick auf die Nutzung des Obergeschosses nur erklärt, dass dieses widmungswidrig benutzt wird, ohne jedoch darauf einzugehen, auf Grund welches Umstandes der Sachverständige zu dieser Feststellung gelangt. Aus dem Bescheid kann man nur entnehmen, dass er sich offensichtlich hier an die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturschutz quasi anhängt. Um die Feststellung zu treffen, dass die land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten in einem sehr untergeordneten Ausmaß stattfinden, hätte der Sachverständige ausführen müssen, in welchem genauen prozentmäßigen Umfang die Bewirtschaftung erfolgt und ob die Bewirtschaftung in der von mir vorgenommenen Form überhaupt von auswärts möglich ist bzw. ob die Arbeitsräume im Untergeschoß dazu dienen, diese Bewirtschaftung vorzunehmen. Darüberhinaus hätte auch der landwirtschaftliche Sachverständige Feststellungen darüber treffen müssen, in welcher Form eine landwirtschaftliche Nutzung im Obergeschoß möglich ist und verweise ich diesbezüglich, dass im Obergeschoß Lagerräumlichkeiten bzw. Arbeitsräumlichkeiten geschaffen worden sind. Auf diese von mir in diesem Punkt gerügten Widersprüche ist die
  3. Instanz überhaupt nicht eingegangen. In richtiger Wahrung des Parteiengehörs hätten die beiden Sachverständigen auch von der Verhandlungsleitung auf diese Divergenzen angesprochen werden müssen. Mir als rechtsunkundiger Person ist dieser Umstand natürlich aufgefallen. Es ist sohin einerseits eine Überprüfung des Bescheides für mich auf Grund der Divergenzen in den beiden Gutachten und den unzulänglichen Feststellungen nicht möglich, andererseits ergibt sich eine landwirtschaftliche Benutzung der Liegenschaft durch mich, sodass auch aus diesem Grund entgegen der Ansicht des Amtssachverständigen für Naturschutz das Wiederherstellungsbegehren abzuweisen gewesen wäre. Die mangelnde Überprüfbarkeit des angefochtenen Bescheides und unzureichende Begründung ist sohin gegeben. 3.) Mangelhaftigkeit des Verfahrens Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblicke ich darin, dass von den Gutachtern keine genaue Beschreibung der vorliegenden Räumlichkeiten im Gebäude in Hinblick auf die Nutzungsmöglichkeit und Nutzungsart vorliegt. Es wird diesbezüglich wie bereits zu Punkt
  4. bis
  5. ausgeführt, eine Ergänzung des Gutachtens vorzunehmen sein.“ Die belangte Behörde hat den Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. In dieser Verwaltungssache fand am 24.11.2014 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Anlässlich dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin, der Vertreter der Beschwerdeführerin, die Vertreterin der belangten Behörde sowie der naturschutzfachliche Amtssachverständige xxx und der bautechnische Amtssachverständige xxx gehört. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Mit dem Bescheid vom 15.04.2004, Zahl: 1/NU-N-60/03/Ka, erteilte der Bürgermeister der Stadt Villach der Beschwerdeführerin xxx die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines land- und forstwirtschaftlichen Zweckbaues auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Den genehmigten Einreichunterlagen, im Besonderen dem Grundriss, ist zu entnehmen, dass das Untergeschoß folgende Nutzungen aufweist: Lagerraum, Waschraum, Vorraum, WC. Das Obergeschoß soll als Aufenthaltsraum genutzt werden. Mit dem Bescheid vom 24.06.2005, Zahl: 1/NU-N-60-1/03/Ka, erteilte der Bürgermeister der Stadt Villach der Beschwerdeführerin xxx die Bewilligung zur Änderung des land- und forstwirtschaftlichen Zweckbaues auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der näher genannten Projektsunterlagen sowie einer Reihe von Auflagen. Dem diesem Bescheid zu Grunde liegenden Projektsunterlagen ist zu entnehmen, dass das Untergeschoß folgende Nutzungen aufweist: Aufenthaltsraum, Heizraum, Gang, Lager, WC, Dusche, Lager. Das Obergeschoß soll als Trockenraum und als Lager genutzt werden. Mit der Eingabe vom 22.05.2014 ersuchte die Beschwerdeführerin xxx die Naturschutzbehörde um die Erteilung der Bewilligung für die Abänderung des auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, errichteten land- und forstwirtschaftlichen Zweckbaues und schloss dieser den Austauschplan vom 22.05.2014 an. In diesem Austauschplan ist das bewilligte Vorhaben gelb und das ausgeführte Vorhaben rot dargestellt. Das Untergeschoß soll von den zuvor genannten Planunterlagen folgende Nutzungen aufweisen: Aufenthalt, Heizraum, Gang, Dusche, WC, Arbeitsraum. Das Obergeschoß soll plangemäß folgende Nutzungen haben: Wirtschaftsraum, Arbeitsraum, Werkzeug, Lager. Diese Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Das auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, in der freien Landschaft errichtete Gebäude wurde lage- und größenmäßig so errichtet wie es im Austauschplan vom 22.05.2014 dargestellt wurde. Diese Feststellung gründet sich auf die glaubwürdige Angabe der Beschwerdeführerin. Die genannte Parzelle ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Stadt Villach als „Grünland-Land- und Forstwirtschaft“ ausgewiesen. Anstelle der bewilligten Nutzungen liegen folgende Nutzungen vor: Obergeschoß: Trockenraum Wohnlandschaft mit Fernseher und Aquarium (ergibt sich aus Lichtbild 2) Abstellraum Traktor Raum für Bastel- und Reparaturarbeiten (ergibt sich aus Lichtbild 4) und Raum beinhaltet Infrarotkabine (ergibt sich aus Lichtbild 6) Lager Schlafzimmer (ergibt sich aus Lichtbild 3 der Beilage ./A) Schreibtisch (ergibt sich aus Lichtbild 2 der Beilage ./A) Untergeschoß: Lager Küche mit Essecke (ergibt sich aus Lichtbilder 1 und 3) Die Feststellungen in Bezug auf die derzeitige Nutzung des Gebäudes konnte auf der Grundlage der im Akt der belangten Behörde enthaltenen Lichtbilder sowie der Beilage ./A getroffen werden. Zudem konnte die Beschwerdeführerin die Lichtbilder den Räumen im Gebäude glaubhaft zuordnen. III.römisch drei. Rechtslage: § 5 Abs. 1 lit.i Kärntner Naturschutzgesetz 2002 legt fest: Paragraph 5, Absatz eins, Litera i, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 legt fest: „In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung: Die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind.“ § 11 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 normiert: Paragraph 11, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 normiert: „Einer Bewilligung bedarf auch jede Änderung nach Art, Lage, Umfang und Verwendungszweck von bewilligungspflichtigen Anlagen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 sowie von Anlagen, die auf Grund von Ausnahmebewilligungen nach § 10 errichtet wurden. Keiner Bewilligung bedürfen lediglich als geringfügig zu wertende Änderungen.“„Einer Bewilligung bedarf auch jede Änderung nach Art, Lage, Umfang und Verwendungszweck von bewilligungspflichtigen Anlagen im Sinne der Paragraphen 4, 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, sowie von Anlagen, die auf Grund von Ausnahmebewilligungen nach Paragraph 10, errichtet wurden. Keiner Bewilligung bedürfen lediglich als geringfügig zu wertende Änderungen.“ § 57 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 legt fest: Paragraph 57, Absatz eins, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 legt fest: „Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzen-der Frist aufzutragen. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich oder würde dies den Zielsetzungen des Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herstellung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur möglichst weitreichend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden. Entsprechend der Reglung des § 57 Abs. 2 Kärntner Naturschutzgesetz obliegen die Wiederherstellung oder sonstige nach Abs. 1 zu setzende Maßnahmen in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung ausgeführt werden, dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger, im Übrigen primär demjenigen, der die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat, kann dieser nicht herangezogen werden, dem Grundstückseigentümer oder dem sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten. Entsprechend der Reglung des Paragraph 57, Absatz 2, Kärntner Naturschutzgesetz obliegen die Wiederherstellung oder sonstige nach Absatz eins, zu setzende Maßnahmen in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung ausgeführt werden, dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger, im Übrigen primär demjenigen, der die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat, kann dieser nicht herangezogen werden, dem Grundstückseigentümer oder dem sonst über ein Grundstück Verfügungsberechtigten. IV.römisch vier. Erwägungen: Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass am naturschutzrechtlich bewilligten Gebäude sowohl bauliche Änderungen, welche im Austauschplan vom 22.05.2014 dargestellt sind, als auch Nutzungsänderungen vorgenommen wurden. Aufgrund des Umfanges und der Art der Änderungen kann von geringfügigen Änderungen iSd. § 11 K-NSG keine Rede sein, weshalb sich die baulichen Änderungen sowie Nutzungsänderungen als bewilligungspflichtig iSd. § 11 K-NSG erweisen. Eine solche Bewilligung wurde nicht erteilt, weshalb sich der angefochtene Auftrag nach § 57 leg.cit. als rechtmäßig erweist. Die Frist zur Wiederherstellung war entsprechend den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen im Hinblick auf den Umfang der Arbeiten abzuändern.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass am naturschutzrechtlich bewilligten Gebäude sowohl bauliche Änderungen, welche im Austauschplan vom 22.05.2014 dargestellt sind, als auch Nutzungsänderungen vorgenommen wurden. Aufgrund des Umfanges und der Art der Änderungen kann von geringfügigen Änderungen iSd. Paragraph 11, K-NSG keine Rede sein, weshalb sich die baulichen Änderungen sowie Nutzungsänderungen als bewilligungspflichtig iSd. Paragraph 11, K-NSG erweisen. Eine solche Bewilligung wurde nicht erteilt, weshalb sich der angefochtene Auftrag nach Paragraph 57, leg.cit. als rechtmäßig erweist. Die Frist zur Wiederherstellung war entsprechend den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen im Hinblick auf den Umfang der Arbeiten abzuändern. V.römisch fünf. Ergebnis: Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage erweist sich der angefochtene Bescheid grundsätzlich als rechtmäßig. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2294.6.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.