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{'item': 'KLVwG-3138-3139/5/2014'}

Obsah (7)§ 28§ 36§ 25a§ 7§ 37§ 6Artikel 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum23.01.2015 GeschäftszahlKLVwG-3138-3139/5/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Be

§ 28Abs. 2 Vw

GVG insoweit Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 16.10.2014, AZ.: BSW-161/2014-19/Wa, dahingehend abgeändert bzw. ergänzt wird, dass den Grundeigentümern xxx und xxx,

§ 36Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, LGBl Nr. 62/1996, idg

F, aufgetragen wird, ,

  1. a)entweder innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides nachträglich die Baubewilligung für die im Nordwesten des Grundstückes Parzelle Nr. xxx, KG xxx, mittig der Grundstücke Parzelle Nr. xxx und xxx, KG xxx, konsenslos errichtete Einfriedung in Leichtbauweise, bestehend aus Holzsäulen in Stahlschuhen und daran montierten Fertigteilholzelementen mit einer Höhe bis 1,90 m, mit den erforderlichen Einreichunterlagen im Sinne der geltenden Bestimmungen der Bauansuchenverordnung bei der Baubehörde anzusuchen, oder
  2. b)innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand durch Abtrag der im Nordwesten des Grundstückes Parzelle Nr. xxx, KG xxx, mittig der Grundstücke Parzelle Nr. xxx und xxx, KG xxx, konsenslos errichtete Einfriedung in Leichtbauweise, bestehend aus Holzsäulen in Stahlschuhen und daran montierten Fertigteilholzelementen mit einer Höhe bis 1,90 m, herzustellen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Sachverhalt, bisheriger Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit E-Mail-Nachricht vom 09.06.2014 an den Bürgermeister der Stadtgemeinde Feldkirchen führten xxx und xxx, als Eigentümer des Grundstückes Parzelle Nr. xxx, KG xxx,

§ 7

der Kärntner Bauordnung 1996 betreffend die geplante Errichtung einer Einfriedung in Leichtbauweise mit ca. 1,63 m Höhe unter der Bezeichnung „Anm.: Die Höhen der bestehenden Sichtschutzzäune der nördlichen Anrainer“ unter anderem aus, dass mittig der Parzelle xxx und ihrer Parzelle xxx, je KG xxx, seit 1998 ein gemeinsamer Sichtschutzzaun mit der Familie xxx von 1,80 m Höhe auf Rohrfundamentierungen, bestehe.Mit E-Mail-Nachricht vom 09.06.2014 an den Bürgermeister der Stadtgemeinde Feldkirchen führten xxx und xxx, als Eigentümer des Grundstückes Parzelle Nr. xxx, KG xxx,

Paragraph 7, der Kärntner Bauordnung 1996 betreffend die geplante Errichtung einer Einfriedung in Leichtbauweise mit ca. 1,63 m Höhe unter der Bezeichnung „Anm.: Die Höhen der bestehenden Sichtschutzzäune der nördlichen Anrainer“ unter anderem aus, dass mittig der Parzelle xxx und ihrer Parzelle xxx, je KG xxx, seit 1998 ein gemeinsamer Sichtschutzzaun mit der Familie xxx von 1,80 m Höhe auf Rohrfundamentierungen, bestehe. Aufgrund dieser Mitteilung fand am 12.06.2014 eine amtswegige Überprüfung an Ort und Stelle, ausgehend vom Grundstück Parzelle Nr. xxx KG xxx(Grundeigentümer xxx) statt und wurde bei der am 12.06.2014 stattgefundenen vor Ort Kontrolle festgestellt, dass sich – vom Grundstück Parzelle Nr. xxx, KG xxx, aus betrachtet – entlang der südöstlichen Grundgrenze zur Parzelle Nr. xxx, KG xxx – eine Einfriedung in Leichtbauweise, bestehend aus Holzsäulen in Stahlschuhen und daran montierten Fertigholzelementen, befindet, deren Höhe ca. 1,90 m beträgt. Sie weise mehr als die nach § 7 Abs. 1 lit j der K-BO 1996 idF LGBl Nr. 46/2013 für bewilligungsfreie Einfriedungen zulässige maximale Höhe von 1,50 m Höhe auf. Aufgrund dieser Mitteilung fand am 12.06.2014 eine amtswegige Überprüfung an Ort und Stelle, ausgehend vom Grundstück Parzelle Nr. xxx KG xxx(Grundeigentümer xxx) statt und wurde bei der am 12.06.2014 stattgefundenen vor Ort Kontrolle festgestellt, dass sich – vom Grundstück Parzelle Nr. xxx, KG xxx, aus betrachtet – entlang der südöstlichen Grundgrenze zur Parzelle Nr. xxx, KG xxx – eine Einfriedung in Leichtbauweise, bestehend aus Holzsäulen in Stahlschuhen und daran montierten Fertigholzelementen, befindet, deren Höhe ca. 1,90 m beträgt. Sie weise mehr als die nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera j, der K-BO 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2013, für bewilligungsfreie Einfriedungen zulässige maximale Höhe von 1,50 m Höhe auf. Mit E-Mail-Nachricht vom 26.06.2014 teilten xxx und xxx dem Bürgermeister der Stadtgemeinde Feldkirchen Nachstehendes mit: „Wie am 9.6.2014 unter „Anmerkung“ mitgeteilt, haben wir seit 1998, also seit 16 Jahren, mit dem nördlichen Anrainer, xxx, einen gemeinsamen Sichtschutzzaun von ca. 1,80 cm Höhe errichtet und zwar nach Rücksprache mit xxx. Laut xxx, sei nach § 7 „bewilligungsfreies Vorhaben“ durchaus rechtskonform interpretiert und ausgelegt, Einfriedungen/Sichtschutzzäune/etc. auf die Gesamthöhe nach § 7

  1. j)und k), also auf 2 m, abzustellen. Darauf vertrauten und vertrauen wir bis heute und darauf basiert die Errichtung dieses Sichtschutzes! Für die Südseite unserer Grundstückes 524/8 sollte die gleiche Rechtsansicht gelten! Im rechtsgültigen textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde Feldkirchen, beschlossen vom Gemeinderat, sind unter § 10 „Grünanlagen“ keine eigenen Bestimmungen über Einfriedungen, sondern nur Anforderungen für Bepflanzungen in Verbindung mit Einfriedungen enthalten. Laut Bebauungsplan dürfen Bepflanzungen an den Grundstücksgrenzen 2 m hoch sein. Es kann davon ausgegangen werden, dass die genannten vorhandenen Zäune bewilligungsfreie Vorhaben nach § 7 j und k darstellen und somit den Bebauungsplananforderungen entsprechen. Auch für Bebauungspläne gilt der Gleichheitssatz, das Sachlichkeitsgebot sowie die Gestaltungsfreiheit. Laut Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sind Gesetze, gleiches gilt für Verordnungen, also für den Bebauungsplan, verfassungskonform UND gleichheitskonform zu interpretieren. Wie uns am 24.6.2014 mitgeteilt wurde, gab es angeblich Anzeigen, bezüglich der nachbarlichen Sichtschutzzäune in Form von Schreiben der Gemeinde an die Anrainer. Sollte sich herausstellen, dass unsere Anmerkung im Schreiben vom 9.6.2014 von der Behörde/Bauamt als „Anzeige gegen die genannten Anrainer“ ausgelegt oder benutzt oder missbraucht werden, weisen wir das hiermit auf das Schärfste zurück! Wir erstatten KEINE ANZEIGEN GEGEN IRGENDEINEN ANRAINER bzgl. der vorhandenen Zäune, Einfriedungen, Sichtschutze! Vielmehr gehen wir davon aus und vertrauen darauf, dass auch die nachbarlichen Sichtschutzzäune, usw. aufgrund der genannten Rechtsansicht des xxx bewilligungsfrei errichtet werden konnten bzw. der Bewilligungsfreiheit unterliegen. Deshalb sind wir auch irritiert über die Schreiben des Bauamtes, bezüglich unserer Mitteilungen/Ansuchen, worin auf die geltenden Bebauungsplanverordnungen als Rechtsbestand NICHT Bezug genommen wurde! Als politisch Verantwortlichen ersuchen wir Sie, sollte sich unsere Vermutung bzgl. Anzeigen an die Anrainer aufgrund unserer Anmerkungen bewahrheiten, den Anrainern mitzuteilen, dass von unserer Seite KEINE ANZEIGEN GEGEN DIE ANRAINER eingebracht wurde und wir auch nichts gegen diese Sichtschutze haben! Es spricht im Sinne einer sachgerechten und einheitlichen Auslegung der geltenden Bebauungsplanverordnungen und des zitierten Gesetzes nichts dagegen, das Augenmerk auf die Gesamthöhe von Einfriedungen Leichtbauweise oder Anforderungen für Bepflanzungen auf 2 m Höhe zu legen, entsprechend der Auslegung/Interpretation des xxx. Diese Höhe entspricht vielmehr den örtlichen und gesamtstädtischen Gegebenheiten. Uns liegt ein Schreiben der Behörde vor, worin die Rechtsansicht des xxx auch bestätigt wird.“„Wie am 9.6.2014 unter „Anmerkung“ mitgeteilt, haben wir seit 1998, also seit 16 Jahren, mit dem nördlichen Anrainer, xxx, einen gemeinsamen Sichtschutzzaun von ca. 1,80 cm Höhe errichtet und zwar nach Rücksprache mit xxx. Laut xxx, sei nach Paragraph 7, „bewilligungsfreies Vorhaben“ durchaus rechtskonform interpretiert und ausgelegt, Einfriedungen/Sichtschutzzäune/etc. auf die Gesamthöhe nach Paragraph 7,
  2. j)und k), also auf 2 m, abzustellen. Darauf vertrauten und vertrauen wir bis heute und darauf basiert die Errichtung dieses Sichtschutzes! Für die Südseite unserer Grundstückes 524/8 sollte die gleiche Rechtsansicht gelten! Im rechtsgültigen textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde Feldkirchen, beschlossen vom Gemeinderat, sind unter Paragraph 10, „Grünanlagen“ keine eigenen Bestimmungen über Einfriedungen, sondern nur Anforderungen für Bepflanzungen in Verbindung mit Einfriedungen enthalten. Laut Bebauungsplan dürfen Bepflanzungen an den Grundstücksgrenzen 2 m hoch sein. Es kann davon ausgegangen werden, dass die genannten vorhandenen Zäune bewilligungsfreie Vorhaben nach Paragraph 7, j und k darstellen und somit den Bebauungsplananforderungen entsprechen. Auch für Bebauungspläne gilt der Gleichheitssatz, das Sachlichkeitsgebot sowie die Gestaltungsfreiheit. Laut Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sind Gesetze, gleiches gilt für Verordnungen, also für den Bebauungsplan, verfassungskonform UND gleichheitskonform zu interpretieren. Wie uns am 24.6.2014 mitgeteilt wurde, gab es angeblich Anzeigen, bezüglich der nachbarlichen Sichtschutzzäune in Form von Schreiben der Gemeinde an die Anrainer. Sollte sich herausstellen, dass unsere Anmerkung im Schreiben vom 9.6.2014 von der Behörde/Bauamt als „Anzeige gegen die genannten Anrainer“ ausgelegt oder benutzt oder missbraucht werden, weisen wir das hiermit auf das Schärfste zurück! Wir erstatten KEINE ANZEIGEN GEGEN IRGENDEINEN ANRAINER bzgl. der vorhandenen Zäune, Einfriedungen, Sichtschutze! Vielmehr gehen wir davon aus und vertrauen darauf, dass auch die nachbarlichen Sichtschutzzäune, usw. aufgrund der genannten Rechtsansicht des xxx bewilligungsfrei errichtet werden konnten bzw. der Bewilligungsfreiheit unterliegen. Deshalb sind wir auch irritiert über die Schreiben des Bauamtes, bezüglich unserer Mitteilungen/Ansuchen, worin auf die geltenden Bebauungsplanverordnungen als Rechtsbestand NICHT Bezug genommen wurde! Als politisch Verantwortlichen ersuchen wir Sie, sollte sich unsere Vermutung bzgl. Anzeigen an die Anrainer aufgrund unserer Anmerkungen bewahrheiten, den Anrainern mitzuteilen, dass von unserer Seite KEINE ANZEIGEN GEGEN DIE ANRAINER eingebracht wurde und wir auch nichts gegen diese Sichtschutze haben! Es spricht im Sinne einer sachgerechten und einheitlichen Auslegung der geltenden Bebauungsplanverordnungen und des zitierten Gesetzes nichts dagegen, das Augenmerk auf die Gesamthöhe von Einfriedungen Leichtbauweise oder Anforderungen für Bepflanzungen auf 2 m Höhe zu legen, entsprechend der Auslegung/Interpretation des xxx. Diese Höhe entspricht vielmehr den örtlichen und gesamtstädtischen Gegebenheiten. Uns liegt ein Schreiben der Behörde vor, worin die Rechtsansicht des xxx auch bestätigt wird.“ Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 30.06.2014, AZ: 131-9/2014/Mü/BSW-161/2014, wurde xxx und xxx der verfahrensgegenständliche Sachverhalt, nachweislich durch Hinterlegung am 02.07.2014 zugestellt, mitgeteilt. Weiters wurde ausgeführt, dass die Einfriedung ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben im Sinne des § 6 lit a der K-BO 1996 idgF darstelle; eine Baubewilligung für die Errichtung derselben liege der Behörde nicht vor. Die Behörde würde daher aufzufordern haben, entweder binnen einer angemessenen Frist von drei Wochen die Baubewilligung für die Einfriedung zu beantragen oder innerhalb einer Frist von vier Monaten den rechtmäßigen Zustand durch Entfernung der baulichen Anlagen (Einfriedung) herzustellen. Abschließend wurde ausgeführt, dass

§ 37

AVG die Gelegenheit eingeräumt werde, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 30.06.2014, AZ: 131-9/2014/Mü/BSW-161/2014, wurde xxx und xxx der verfahrensgegenständliche Sachverhalt, nachweislich durch Hinterlegung am 02.07.2014 zugestellt, mitgeteilt. Weiters wurde ausgeführt, dass die Einfriedung ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben im Sinne des Paragraph 6, Litera a, der K-BO 1996 idgF darstelle; eine Baubewilligung für die Errichtung derselben liege der Behörde nicht vor. Die Behörde würde daher aufzufordern haben, entweder binnen einer angemessenen Frist von drei Wochen die Baubewilligung für die Einfriedung zu beantragen oder innerhalb einer Frist von vier Monaten den rechtmäßigen Zustand durch Entfernung der baulichen Anlagen (Einfriedung) herzustellen. Abschließend wurde ausgeführt, dass

Paragraph 37, AVG die Gelegenheit eingeräumt werde, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Zum oben angeführten Schreiben vom 30.06.2014 wurde seitens xxx und xxx mit E-Mail-Nachricht vom 15.07.2014 Nachstehendes mitgeteilt: „Wir haben am 9.6.2014 unter „Anmerkung“ sachkonform mitgeteilt, dass wir seit 1998, also seit 16 Jahren, mit dem nördlichen Anrainer, xxx, einen gemeinsamen Sichtschutzzaun von ca. 1,80 cm Höhe errichtet haben und zwar nach Rücksprache mit xxx. Laut vorigen xxx, sei nach § 7 „bewilligungsfreie Vorhaben“ durchaus rechtskonform interpretiert und ausgelegt, Einfriedungen/Sichtschutzzäune/etc. auf die Gesamthöhe nach § 7

  1. j)und k), also auf 2 m Höhe, abzustellen. Darauf vertrauten und vertrauen wir bis heute und darauf basiert die Errichtung dieses nördlichen Sichtschutzes vor 16 Jahren. Für die Doppelstabmatten auf der Südseite unseres Grundstückes 524/8 sollte die gleiche Rechtsansicht gelten! xxx zufolge stellten die genannten Sichtschutze/Einfriedungen entgegen den nunmehrigen Ausführungen im 4. Absatz des Schreibens, keine bewilligungspflichtigen Vorhaben im Sinne des § 6 lit a der K-BO dar. Sowohl dieser gemeinsame Sichtschutz als auch die Doppelstabmatten dienen ausschließlich auch der Gartengestaltung nach § 7. Wir teilten der Behörde entgegen ihren Ausführungen auch nicht mit, dass wir mittig der Parzellen xxx und xxx der KG xxx einen gemeinsamen Sichtschutz errichten werden. Wir teilten der Behörde klar und verständlich mit, dass dieser gemeinsame Sichtschutz seit 16 Jahren aufgrund o.a. Rechtsansicht und Ermessens des xxx besteht. Die amtswegige Überprüfung kann nur diesen nördlichen o.a. Sichtschutz vorgefunden haben und somit unsere Anmerkungen im Schreiben vom 9.6.2014 bestätigen. Es spricht im Sinne einer sachgerechten und einheitlichen Auslegung der seit 2002 geltenden Bebauungsplanverordnungen, § 10 Grünanlagen in Verbindung des zitierten Gesetzes nichts dagegen, das Augenmerk auf die Gesamthöhe von Einfriedungen in Leichtbauweise oder Anforderungen für Bepflanzungen auf 2 m Höhe zu legen, entsprechend der Auslegung/Interpretation und Ermessen des xxx aus 1998. Diese Höhe entspricht vielmehr den örtlichen, gesamtstädtischen sowie kärntenweiten Gegebenheiten. Uns liegt ein Schreiben der Behörde vor, worin die Rechtsansicht des xxx auch bestätigt wird. Alle Ausführungen unseres Schreibens vom 26.6.2014 halten wir aufrecht und ergänzen diese Stellungnahme. Unsere im Schreiben vom 26.6.2014 geäußerten Bedenken bezüglich der ergangenen Anrainerschreiben sehen wir als bestätigt. Hier möchten wir festhalten, dass die Verwaltungsbehörden unsere bestehende Garage aus 1987 als „Nebengebäude“ bewerteten obwohl die Begriffsbestimmungen zu den KBV/K-BO als auch die Rechtsprechung des VwGH dies nicht zulassen. Diese Garage stellt nachweislich einen Zubau dar! Warum stellt das Haus der xxx, gleich gebaut wie unsere Garage, sehr wohl einen Zubau dar? Denselben Verwaltungsbehörden folgend, müsste dieses neue Haus ebenfalls ein Nebengebäude darstellen! Überprüfen Sie auch das! Auf welcher gesetzlichen Basis konnten die Holzschichtschutze an der alten xxx Straße (hier intervenierte der Bürgermeister bzgl. der andauernden Beschädigungen derselben) errichtet werden, wenn das Geländeniveau und nicht der öffentliche Gehsteig für die Höhe maßgeblich ist? Diese Festhaltungen sind keine Anzeigen gegen Mitbürger sondern Fragen der Rechtsauslegungen!.“„Wir haben am 9.6.2014 unter „Anmerkung“ sachkonform mitgeteilt, dass wir seit 1998, also seit 16 Jahren, mit dem nördlichen Anrainer, xxx, einen gemeinsamen Sichtschutzzaun von ca. 1,80 cm Höhe errichtet haben und zwar nach Rücksprache mit xxx. Laut vorigen xxx, sei nach Paragraph 7, „bewilligungsfreie Vorhaben“ durchaus rechtskonform interpretiert und ausgelegt, Einfriedungen/Sichtschutzzäune/etc. auf die Gesamthöhe nach Paragraph 7,
  2. j)und k), also auf 2 m Höhe, abzustellen. Darauf vertrauten und vertrauen wir bis heute und darauf basiert die Errichtung dieses nördlichen Sichtschutzes vor 16 Jahren. Für die Doppelstabmatten auf der Südseite unseres Grundstückes 524/8 sollte die gleiche Rechtsansicht gelten! xxx zufolge stellten die genannten Sichtschutze/Einfriedungen entgegen den nunmehrigen Ausführungen im 4. Absatz des Schreibens, keine bewilligungspflichtigen Vorhaben im Sinne des Paragraph 6, Litera a, der K-BO dar. Sowohl dieser gemeinsame Sichtschutz als auch die Doppelstabmatten dienen ausschließlich auch der Gartengestaltung nach Paragraph 7, Wir teilten der Behörde entgegen ihren Ausführungen auch nicht mit, dass wir mittig der Parzellen xxx und xxx der KG xxx einen gemeinsamen Sichtschutz errichten werden. Wir teilten der Behörde klar und verständlich mit, dass dieser gemeinsame Sichtschutz seit 16 Jahren aufgrund o.a. Rechtsansicht und Ermessens des xxx besteht. Die amtswegige Überprüfung kann nur diesen nördlichen o.a. Sichtschutz vorgefunden haben und somit unsere Anmerkungen im Schreiben vom 9.6.2014 bestätigen. Es spricht im Sinne einer sachgerechten und einheitlichen Auslegung der seit 2002 geltenden Bebauungsplanverordnungen, Paragraph 10, Grünanlagen in Verbindung des zitierten Gesetzes nichts dagegen, das Augenmerk auf die Gesamthöhe von Einfriedungen in Leichtbauweise oder Anforderungen für Bepflanzungen auf 2 m Höhe zu legen, entsprechend der Auslegung/Interpretation und Ermessen des xxx aus 1998. Diese Höhe entspricht vielmehr den örtlichen, gesamtstädtischen sowie kärntenweiten Gegebenheiten. Uns liegt ein Schreiben der Behörde vor, worin die Rechtsansicht des xxx auch bestätigt wird. Alle Ausführungen unseres Schreibens vom 26.6.2014 halten wir aufrecht und ergänzen diese Stellungnahme. Unsere im Schreiben vom 26.6.2014 geäußerten Bedenken bezüglich der ergangenen Anrainerschreiben sehen wir als bestätigt. Hier möchten wir festhalten, dass die Verwaltungsbehörden unsere bestehende Garage aus 1987 als „Nebengebäude“ bewerteten obwohl die Begriffsbestimmungen zu den KBV/K-BO als auch die Rechtsprechung des VwGH dies nicht zulassen. Diese Garage stellt nachweislich einen Zubau dar! Warum stellt das Haus der xxx, gleich gebaut wie unsere Garage, sehr wohl einen Zubau dar? Denselben Verwaltungsbehörden folgend, müsste dieses neue Haus ebenfalls ein Nebengebäude darstellen! Überprüfen Sie auch das! Auf welcher gesetzlichen Basis konnten die Holzschichtschutze an der alten xxx Straße (hier intervenierte der Bürgermeister bzgl. der andauernden Beschädigungen derselben) errichtet werden, wenn das Geländeniveau und nicht der öffentliche Gehsteig für die Höhe maßgeblich ist? Diese Festhaltungen sind keine Anzeigen gegen Mitbürger sondern Fragen der Rechtsauslegungen!.“ Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 06.08.2014, AZ: BSW-161/2014-16/Wa, wurde xxx und xxx, als Eigentümer des Grundstückes Parzelle Nr. xx, KG xxx,

§ 36Abs.

1 der Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, LGBl Nr. 62/1996, in der geltenden Fassung, der Auftrag erteilt,

  1. a)entweder innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides nachträglich die Baubewilligung für die im Nordosten des Grundstückes Parzelle Nr. xxx, KG xxx, mittig der Grundstücke Parzelle Nr. xxx und xxx, KG xxx, konsenslos errichtete Einfriedung in Leichtbauweise, bestehend aus Holzsäulen in Stahlschuhen und daran montierten Fertigteilholzelementen mit einer Höhe von ca. 1,90 m, anzusuchen,
  2. b)oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand durch Abtrag der im Nordosten des Grundstückes Parzelle Nr.xxx, KG xxx, mittig der Grundstücke Parzelle Nr. xxx und xxx, KG xxx, konsenslos errichteten Einfriedung in Leichtbauweise, bestehend aus Holzsäulen in Stahlschuhen und daran montierten Fertigteilholzelementen mit einer Höhe von ca. 1,90 m, herzustellen. Der Bescheidbegründung ist nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes im Wesentlichen zusammengefasst zu entnehmen, dass die im Spruch des Bescheides angeführte konsenslos errichtete Einfriedung in Leichtbauweise im Zuge einer am 12.06.2014 erfolgten amtswegigen Überprüfung, welcher eine Mitteilung der xxx und des xxx über das Bestehen dieser Einfriedung vorausgegangen sei, festgestellt worden sei. Zum Zeitpunkt der Errichtung der verfahrensgegenständlichen Einfriedung im Jahre 1998 sei die Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996 in der Fassung LGBl Nr. 62/1996, in Geltung gestanden. Die verfahrensgegenständliche Einfriedung weise laut Angaben der Grundeigentümer eine Höhe von 1,80 m auf. Im Zuge des erfolgten Ortsaugenscheines sei eine Höhe von ca. 1,90 m festgestellt worden. Ein Sockelmauerwerk bestehe nicht. Die Einfriedung überschreite daher jedenfalls die nach § 7 Abs. 1 lit
  3. j)K-BO 1996 zulässige Maximalhöhe von 1,50 m. Mangels Errichtung eines entsprechend bewilligungsfreien Sockelmauerwerkes könne diesfalls nicht auf die Gesamthöhe von 2 m abgestellt werden. In der Folge wurde auf den Wortlaut des § 7 Abs. 1 lit
  4. j)und
  5. k)der K-BO 1996, in der im Zeitpunkt der Errichtung der Einfriedung geltenden Fassung sowie auf die Fassung im Zeitpunkt der Auftragserteilung eingegangen und diesbezüglich festgehalten, dass im Zuge der im Jahr 2012 erfolgten Novelle in § 7 Abs. 1 lit
  6. j)K-BO 1996 der Passus „gemeinsam mit einer Sockelmauer im Sinne der lit k bis zu 2 m Gesamthöhe“ zur Klarstellung eingefügt worden wäre, jedoch die vorgenannten Regelungen auch schon vor der Novelle so auszulegen gewesen wären, dass Einfriedungen in Leichtbauweise nur bis zu einer Höhe von 1,50 m bewilligungsfrei errichtet werden hätten dürfen. Lediglich in Verbindung mit der bewilligungsfreien Errichtung einer 0,50 m hohen Sockelmauer wäre eine Gesamthöhe von 2 m zulässig. Nachdem die verfahrensgegenständliche Einfriedung die nach § 7 Abs. 1 lit
  7. j)K-BO 1996 zulässige Maximalhöhe von 1,50 m überschreite und mangels Errichtung eines entsprechend bewilligungsfreien Sockelmauerwerkes nicht auf die Gesamthöhe von 2 m abgestellt werden könne, unterliege diese

§ 6lit a K-BO 1996 idg

F der Baubewilligungspflicht und wäre diese auch zum Zeitpunkt ihrer Ausführung baubewilligungspflichtig gewesen, weshalb der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu erteilen gewesen wäre. Überdies wurde ausgeführt, dass die Einfriedungen in Leichtbauweise gesondert geregelt seien und jedenfalls auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 lit

  1. j)K-BO 1996 idgF und nicht auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 lit
  2. h)K-BO 1996 über die Errichtung, die Änderung und den Abbruch von baulichen Anlagen, die der Gartengestaltung dienen, wie etwa Pergolen, in Leichtbauweise, bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe abzustellen sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die maßgeblichen Bestimmungen jene der Kärntner Bauordnung wären. § 10 „Grünanlagen“ des Textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten lege lediglich entsprechende Bedingungen fest, wenn in Verbindung mit Einfriedungen, welche der Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach der Kärntner Bauordnung oder anderen Gesetzesstellen unterliegen, Bepflanzungen vorgenommen werden. Dabei werde auf lebende Einfriedungen wie Hecken, Einzelsträucher oder Bäume Bezug genommen. Gegenständlich liege keine lebende Einfriedung vor, weshalb die maßgebliche Bestimmung § 7 Abs. 1 lit
  3. j)K-BO 1996 sei. Da der Teilbebauungsplan und der Flächenwidmungsplan der Erteilung der Baubewilligung nicht entgegenstünden, sei die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, eingeräumt worden. Für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes sei in Absprache mit dem bautechnischen Amtssachverständigen eine Frist von zwei Monaten festgelegt worden. Diese Frist sei – unter Berücksichtigung der erforderlichen Arbeiten und Witterungsverhältnisse – angemessen. Auch wurde darauf hingewiesen, dass dem Eigentümer des Grundstückes Parzelle Nr. xxx, KG xxx, xxx, ein gesonderter Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes erteilt werde. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 06.08.2014, AZ: BSW-161/2014-16/Wa, wurde xxx und xxx, als Eigentümer des Grundstückes Parzelle Nr. xx, KG xxx,

Paragraph 36, Absatz eins, der Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996,, in der geltenden Fassung, der Auftrag erteilt,

  1. a)entweder innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides nachträglich die Baubewilligung für die im Nordosten des Grundstückes Parzelle Nr. xxx, KG xxx, mittig der Grundstücke Parzelle Nr. xxx und xxx, KG xxx, konsenslos errichtete Einfriedung in Leichtbauweise, bestehend aus Holzsäulen in Stahlschuhen und daran montierten Fertigteilholzelementen mit einer Höhe von ca. 1,90 m, anzusuchen,
  2. b)oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand durch Abtrag der im Nordosten des Grundstückes Parzelle Nr.xxx, KG xxx, mittig der Grundstücke Parzelle Nr. xxx und xxx, KG xxx, konsenslos errichteten Einfriedung in Leichtbauweise, bestehend aus Holzsäulen in Stahlschuhen und daran montierten Fertigteilholzelementen mit einer Höhe von ca. 1,90 m, herzustellen. Der Bescheidbegründung ist nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes im Wesentlichen zusammengefasst zu entnehmen, dass die im Spruch des Bescheides angeführte konsenslos errichtete Einfriedung in Leichtbauweise im Zuge einer am 12.06.2014 erfolgten amtswegigen Überprüfung, welcher eine Mitteilung der xxx und des xxx über das Bestehen dieser Einfriedung vorausgegangen sei, festgestellt worden sei. Zum Zeitpunkt der Errichtung der verfahrensgegenständlichen Einfriedung im Jahre 1998 sei die Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996,, in Geltung gestanden. Die verfahrensgegenständliche Einfriedung weise laut Angaben der Grundeigentümer eine Höhe von 1,80 m auf. Im Zuge des erfolgten Ortsaugenscheines sei eine Höhe von ca. 1,90 m festgestellt worden. Ein Sockelmauerwerk bestehe nicht. Die Einfriedung überschreite daher jedenfalls die nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera j,) K-BO 1996 zulässige Maximalhöhe von 1,50 m. Mangels Errichtung eines entsprechend bewilligungsfreien Sockelmauerwerkes könne diesfalls nicht auf die Gesamthöhe von 2 m abgestellt werden. In der Folge wurde auf den Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, Litera j,) und
  3. k)der K-BO 1996, in der im Zeitpunkt der Errichtung der Einfriedung geltenden Fassung sowie auf die Fassung im Zeitpunkt der Auftragserteilung eingegangen und diesbezüglich festgehalten, dass im Zuge der im Jahr 2012 erfolgten Novelle in Paragraph 7, Absatz eins, Litera j,) K-BO 1996 der Passus „gemeinsam mit einer Sockelmauer im Sinne der Litera k bis zu 2 m Gesamthöhe“ zur Klarstellung eingefügt worden wäre, jedoch die vorgenannten Regelungen auch schon vor der Novelle so auszulegen gewesen wären, dass Einfriedungen in Leichtbauweise nur bis zu einer Höhe von 1,50 m bewilligungsfrei errichtet werden hätten dürfen. Lediglich in Verbindung mit der bewilligungsfreien Errichtung einer 0,50 m hohen Sockelmauer wäre eine Gesamthöhe von 2 m zulässig. Nachdem die verfahrensgegenständliche Einfriedung die nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera j,) K-BO 1996 zulässige Maximalhöhe von 1,50 m überschreite und mangels Errichtung eines entsprechend bewilligungsfreien Sockelmauerwerkes nicht auf die Gesamthöhe von 2 m abgestellt werden könne, unterliege diese

Paragraph 6, Litera a, K-BO 1996 idgF der Baubewilligungspflicht und wäre diese auch zum Zeitpunkt ihrer Ausführung baubewilligungspflichtig gewesen, weshalb der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu erteilen gewesen wäre. Überdies wurde ausgeführt, dass die Einfriedungen in Leichtbauweise gesondert geregelt seien und jedenfalls auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Litera j,) K-BO 1996 idgF und nicht auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Litera h,) K-BO 1996 über die Errichtung, die Änderung und den Abbruch von baulichen Anlagen, die der Gartengestaltung dienen, wie etwa Pergolen, in Leichtbauweise, bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe abzustellen sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die maßgeblichen Bestimmungen jene der Kärntner Bauordnung wären. Paragraph 10, „Grünanlagen“ des Textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten lege lediglich entsprechende Bedingungen fest, wenn in Verbindung mit Einfriedungen, welche der Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach der Kärntner Bauordnung oder anderen Gesetzesstellen unterliegen, Bepflanzungen vorgenommen werden. Dabei werde auf lebende Einfriedungen wie Hecken, Einzelsträucher oder Bäume Bezug genommen. Gegenständlich liege keine lebende Einfriedung vor, weshalb die maßgebliche Bestimmung Paragraph 7, Absatz eins, Litera j,) K-BO 1996 sei. Da der Teilbebauungsplan und der Flächenwidmungsplan der Erteilung der Baubewilligung nicht entgegenstünden, sei die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, eingeräumt worden. Für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes sei in Absprache mit dem bautechnischen Amtssachverständigen eine Frist von zwei Monaten festgelegt worden. Diese Frist sei – unter Berücksichtigung der erforderlichen Arbeiten und Witterungsverhältnisse – angemessen. Auch wurde darauf hingewiesen, dass dem Eigentümer des Grundstückes Parzelle Nr. xxx, KG xxx, xxx, ein gesonderter Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes erteilt werde. Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 06.08.2014, AZ.: BSW-161/2014-16/Wa, xxx und xxx jeweils nachweislich am 08.08.2014 zugestellt wurde. Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 06.08.2014, AZ.: BSW-161/2014-16/Wa, erhoben xxx und xxx fristgerecht das Rechtmittel der Berufung. In der Berufungsvorlage vom 21.08.2014 werden die bereits zuvor wiedergegebenen Vorbringen in der Stellungnahme vom 15.07.2014 repliziert. Zudem wird zum bekämpften Wiederherstellungsauftrag moniert, dass die Stellungnahme vom 15.07.2014 im angefochtenen Bescheid mangelhaft bzw. überhaupt nicht widergegeben worden sei. Die Berufungswerber hätten nicht – wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt werde – im Zuge der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Sichtschutzes die Rechtsauskunft erhalten, dass bei bewilligungsfreien Vorhaben nach § 7 betreffend Einfriedungen/Sichtschutzzäune etc. auf die Gesamthöhe nach § 7

  1. j)und k), also auf 2 m abzustellen sei, sondern hätten sie vor der Errichtung des Sichtschutzes persönlich Rücksprache mit xxx gehalten und diese für sie verbindliche Auskunft erhalten. Erst nach dieser Rechtsauskunft hätten sie den Sichtschutzzaun 1998 gemeinsam errichtet. Es seien keine Unterlagen für diese handelsüblichen Sichtschutze eingefordert worden. Offensichtlich habe xxx vom Recht der Ermessensausübung zu dieser Rechtsnorm Gebrauch gemacht. Somit könne den Berufungswerbern nach 16 Jahren keine konsenslose Bauführung vorgehalten oder die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes verlangt werden. Hier sei die Verjährungsfrist zu prüfen. Öffentliche Interessen seien davon nicht betroffen. Die nunmehrigen Erwägungen im Bescheid würden darauf hinaus laufen, die Rechtsauslegung des xxx zu ignorieren, weshalb auch tunlichst unterlassen worden sei, die korrekte Stellungnahme der Berufungswerber wieder zugeben. Es werde versucht den Sichtschutz als „konsenslose Bauführung“ anzulasten. Diese Vorgehensweise verletze die Grundsätze der Rechtsordnung. Die Berufungswerber würden auch als juristische Laien bis heute auf die ihnen erteilte Rechtsansicht vertrauen. Es sei daher bedenklich, wenn nun darauf verwiesen werde, dass die Behörde das im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende Recht anzuwenden hätte. Laut den Bescheiddarstellungen hätte sich an den relevanten Bestimmungen nichts geändert und wäre die Anlage auch 1998 bewilligungspflichtig gewesen. Die Erwägungen der Behörde mögen die jeweilige Gesetzeslage wieder geben. Gegen die Darstellung, sie hätten ohne Baubewilligung gebaut, würden sich die Berufungswerber verwehren. Vielmehr hätten sie im Wissen des damaligen Amtsdirektors und aufgrund seiner Rechtsansicht und seines Ermessens den Sichtschutzzaun bewilligungsfrei errichten dürfen. In Bezug auf § 10 „Grünanlagen“ der Bebauungsplanverordnung wurde ausgeführt, dass der Sichtschutz selbstverständlich auch der Gartengestaltung diene und teilweise von Hecken umgeben sei. Es sei gesetzlich nicht geregelt, wo „Gartengestaltung“ beginne. Jede Einfriedung sei auch Gartengestaltung und solle hier das verfassungsmäßige Eigentumsrecht zum Tragen kommen. Richtig sei, dass der Sichtschutz eine tatsächliche Höhe von ca. 1,80 m aufweise. Die gemessenen 1,90 m würden darauf beruhen, dass kein Zaun direkten Bodenkontakt hätte. Nur unter Einrechnung des Luftraumes würde der Zaun 1,90 m betragen. Auch dies sei im Bescheid nicht korrekt dargelegt worden. Zudem wurde ausgeführt, dass es widersinnig sei und auch gegen das Eigentumsrecht spreche, dass eine Einfriedung mit 2 m Höhe nur errichtet werden dürfe, wenn ein bewilligungsfreies Sockelmauerwerk mit 50 cm (massiver Eingriff in die Natur) errichtet werde und darauf ein bewilligungsfreier Zaun mit 1,50 m. Ein bewilligungsfreies Sockelmauerwerk sei ökologisch als auch ökonomisch bei den heutigen baulichen „besseren“ Möglichkeiten nicht zeitgemäß. Vielmehr entspreche die Auslegungsvariante des xxx aus 1998 den heutigen Bedürfnissen und auch den Bebauungsplanverordnungen in Bezug auf die dort angeführte Höhe von 2 m für Grünanlagen. Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 06.08.2014, AZ.: BSW-161/2014-16/Wa, xxx und xxx jeweils nachweislich am 08.08.2014 zugestellt wurde. Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 06.08.2014, AZ.: BSW-161/2014-16/Wa, erhoben xxx und xxx fristgerecht das Rechtmittel der Berufung. In der Berufungsvorlage vom 21.08.2014 werden die bereits zuvor wiedergegebenen Vorbringen in der Stellungnahme vom 15.07.2014 repliziert. Zudem wird zum bekämpften Wiederherstellungsauftrag moniert, dass die Stellungnahme vom 15.07.2014 im angefochtenen Bescheid mangelhaft bzw. überhaupt nicht widergegeben worden sei. Die Berufungswerber hätten nicht – wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt werde – im Zuge der Errichtung des verfahrensgegenständlichen Sichtschutzes die Rechtsauskunft erhalten, dass bei bewilligungsfreien Vorhaben nach Paragraph 7, betreffend Einfriedungen/Sichtschutzzäune etc. auf die Gesamthöhe nach Paragraph 7,
  2. j)und k), also auf 2 m abzustellen sei, sondern hätten sie vor der Errichtung des Sichtschutzes persönlich Rücksprache mit xxx gehalten und diese für sie verbindliche Auskunft erhalten. Erst nach dieser Rechtsauskunft hätten sie den Sichtschutzzaun 1998 gemeinsam errichtet. Es seien keine Unterlagen für diese handelsüblichen Sichtschutze eingefordert worden. Offensichtlich habe xxx vom Recht der Ermessensausübung zu dieser Rechtsnorm Gebrauch gemacht. Somit könne den Berufungswerbern nach 16 Jahren keine konsenslose Bauführung vorgehalten oder die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes verlangt werden. Hier sei die Verjährungsfrist zu prüfen. Öffentliche Interessen seien davon nicht betroffen. Die nunmehrigen Erwägungen im Bescheid würden darauf hinaus laufen, die Rechtsauslegung des xxx zu ignorieren, weshalb auch tunlichst unterlassen worden sei, die korrekte Stellungnahme der Berufungswerber wieder zugeben. Es werde versucht den Sichtschutz als „konsenslose Bauführung“ anzulasten. Diese Vorgehensweise verletze die Grundsätze der Rechtsordnung. Die Berufungswerber würden auch als juristische Laien bis heute auf die ihnen erteilte Rechtsansicht vertrauen. Es sei daher bedenklich, wenn nun darauf verwiesen werde, dass die Behörde das im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende Recht anzuwenden hätte. Laut den Bescheiddarstellungen hätte sich an den relevanten Bestimmungen nichts geändert und wäre die Anlage auch 1998 bewilligungspflichtig gewesen. Die Erwägungen der Behörde mögen die jeweilige Gesetzeslage wieder geben. Gegen die Darstellung, sie hätten ohne Baubewilligung gebaut, würden sich die Berufungswerber verwehren. Vielmehr hätten sie im Wissen des damaligen Amtsdirektors und aufgrund seiner Rechtsansicht und seines Ermessens den Sichtschutzzaun bewilligungsfrei errichten dürfen. In Bezug auf Paragraph 10, „Grünanlagen“ der Bebauungsplanverordnung wurde ausgeführt, dass der Sichtschutz selbstverständlich auch der Gartengestaltung diene und teilweise von Hecken umgeben sei. Es sei gesetzlich nicht geregelt, wo „Gartengestaltung“ beginne. Jede Einfriedung sei auch Gartengestaltung und solle hier das verfassungsmäßige Eigentumsrecht zum Tragen kommen. Richtig sei, dass der Sichtschutz eine tatsächliche Höhe von ca. 1,80 m aufweise. Die gemessenen 1,90 m würden darauf beruhen, dass kein Zaun direkten Bodenkontakt hätte. Nur unter Einrechnung des Luftraumes würde der Zaun 1,90 m betragen. Auch dies sei im Bescheid nicht korrekt dargelegt worden. Zudem wurde ausgeführt, dass es widersinnig sei und auch gegen das Eigentumsrecht spreche, dass eine Einfriedung mit 2 m Höhe nur errichtet werden dürfe, wenn ein bewilligungsfreies Sockelmauerwerk mit 50 cm (massiver Eingriff in die Natur) errichtet werde und darauf ein bewilligungsfreier Zaun mit 1,50 m. Ein bewilligungsfreies Sockelmauerwerk sei ökologisch als auch ökonomisch bei den heutigen baulichen „besseren“ Möglichkeiten nicht zeitgemäß. Vielmehr entspreche die Auslegungsvariante des xxx aus 1998 den heutigen Bedürfnissen und auch den Bebauungsplanverordnungen in Bezug auf die dort angeführte Höhe von 2 m für Grünanlagen. Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass sich die verfahrensgegenständliche im Nordosten des Grundstückes Parzelle Nr. xxx, KG xxx, konsenslos errichtete Einfriedung in Leichtbauweise, bestehend aus Holzsäulen in Stahlschuhen und daran montierten Fertigholzelementen mit einer Höhe von ca. 1,90 m, mittig der Grundstücke Parzelle Nr. 525/2 und 524/8 befindet und gemeinsam mit dem nördlichen Anrainer xxx errichtet wurde. Dies wurde auch vom Eigentümer des Grundstückes Parzelle Nr. xxx, KG xxx, xxx, außer Streit gestellt. Von Seiten der Baubehörde I. Instanz wurde der Ordnung halber festgehalten, dass dem Eigentümer des Grundstückes Parzelle Nr. xxx, KG xxx, xxx, ein gesonderter Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes erteilt wurde. Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass sich die verfahrensgegenständliche im Nordosten des Grundstückes Parzelle Nr. xxx, KG xxx, konsenslos errichtete Einfriedung in Leichtbauweise, bestehend aus Holzsäulen in Stahlschuhen und daran montierten Fertigholzelementen mit einer Höhe von ca. 1,90 m, mittig der Grundstücke Parzelle Nr. 525/2 und 524/8 befindet und gemeinsam mit dem nördlichen Anrainer xxx errichtet wurde. Dies wurde auch vom Eigentümer des Grundstückes Parzelle Nr. xxx, KG xxx, xxx, außer Streit gestellt. Von Seiten der Baubehörde römisch eins. Instanz wurde der Ordnung halber festgehalten, dass dem Eigentümer des Grundstückes Parzelle Nr. xxx, KG xxx, xxx, ein gesonderter Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes erteilt wurde. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 16.10.2014, AZ: BSW-161/2014-19/Wa, wurde die Berufung der xxx und des Herrn xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 06.08.2014, AZ: BSW-161/2014-16/Wa, als unbegründet abgewiesen. In der Bescheidbegründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es unbestritten sei, dass die verfahrensgegenständliche Einfriedung im Jahr 1998 ohne Sockelmauer errichtet worden wäre und die Höhe von 1,50 m überschreite. Weiters sei nicht bestritten worden, dass für die Einfriedung keine Baubewilligung vorliege. Vielmehr werde argumentiert, dass es für die Errichtung der Einfriedung keiner Baubewilligung bedurft habe. Nach der im Zeitpunkt der Auftragserteilung durch die Baubehörde I. Instanz in Geltung stehenden Bestimmung des § 7 Abs. 1 lit
  3. j)K-BO 1996 bedürfe die Errichtung von Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 1,50 m Höhe; gemeinsam mit einer Sockelmauer im Sinne der lit
  4. k)bis zu 2 m Gesamthöhe, keiner Baubewilligung. In der zum Zeitpunkt der Errichtung der Einfriedung im Jahr 1998 in Geltung stehenden Fassung des § 7 Abs. 1 lit
  5. j)K-BO 1996 habe der Passus „gemeinsam mit einer Sockelmauer im Sinne der lit
  6. k)bis zu 2 m Gesamthöhe“ gefehlt. Dieser wäre erst, wie die erste Instanz richtig ausgeführt habe, im Zuge der im Jahr 2012 erfolgten Novelle der Kärntner Bauordnung – lediglich zur Klarstellung – eingefügt worden. § 7 Abs. 1 lit
  7. k)K-BO 1996 betreffend die Errichtung eines Sockelmauerwerkes sei auch nach der Novelle im Jahr 2012 gleichlautend geblieben. Das Hinzufügen des vorgenannten Passus im Zuge der Novelle habe jedoch nichts daran geändert, dass Einfriedungen in Leichtbauweise (ohne Sockelmauer) auch zuvor, also auch im Zeitpunkt der Ausführung des Vorhabens im Jahr 1998, nur bewilligungsfrei errichtet werden durften, wenn sie nicht höher als 1,50 m gewesen seien. Hinsichtlich der Auslegung der Bestimmungen des § 7 Abs. 1 lit
  8. j)und
  9. k)K-BO 1996 gebe und habe es auch keinen Ermessensspielraum der Behörde gegeben. Die Bestimmungen würden explizit festlegen, welches Vorhaben in welchem Ausmaß errichtet werden dürfe und durfte. Nachdem die Errichtung von Einfriedungen ausdrücklich geregelt gewesen wäre und sei, erübrige sich auch ein Abstellen auf § 7 Abs. 1 lit
  10. t)K-BO 1996 (vormals § 7 Abs. 1 lit
  11. q)K-BO 1996), wonach u.a. die Errichtung von Gebäuden, Gebäudeteilen und sonstigen baulichen Anlagen, keiner Baubewilligung bedürfe, sofern das Vorhaben mit den in lit a bis s (vormals lit a bis
  12. p)angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar sei. Zudem gelange aufgrund der expliziten Regelung der Einfriedungen auch die unverändert gebliebene Bestimmung des § 7 Abs. 1 lit
  13. h)K-BO 1996 über die Bewilligungsfreiheit von baulichen Anlagen, die der Gartengestaltungen dienen, wie etwa Pergolen, in Leichtbauweise, bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, nicht zur Anwendung. Der Kärntner Bauordnung sei eine Verjährungsfrist in Bezug auf konsenslose und konsenswidrige Bauvorhaben fremd und liege die Regulierung konsensloser und konsenswidriger Bauvorhaben – entgegen der Ansicht der Berufungswerber – sehr wohl im öffentlichen Interesse. Nachdem nicht bestritten worden wäre, dass die verfahrensgegenständliche Einfriedung eine Höhe von 1,50 m überschreite, sei es auch unerheblich, ob die Einfriedung nunmehr eine Höhe von 1,80 m, wie von den Berufungswerbern behauptet, oder eine Höhe von ca. 1,90 m, wie im Spruch des bekämpften Bescheides angeführt, aufweise. Ebenso obliege es der Behörde nicht, die Sinnhaftigkeit gesetzlicher Bestimmungen zu hinterfragen, sondern habe die Behörde als Ausfluss des Legalitätsprinzips die gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden. Sohin erübrige sich auch ein Eingehen auf den Einwand der Berufungswerber, dass es z.B. widersinnig sei, dass eine Einfriedung mit 2 m Höhe nur errichtet werden dürfe, wenn ein bewilligungsfreies Sockelmauerwerk mit 50 cm und darauf ein bewilligungsfreier Zaun mit 1,50 m errichtet werde, bzw. ein bewilligungsfreies Sockelmauerwerk ökologisch und ökonomisch bei den heutigen baulichen „besseren“ Möglichkeiten nicht zeitgemäß sei. Schließlich habe die Baubehörde I. Instanz auch zu Recht festgehalten, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einfriedung nicht um eine lebende Einfriedung, auf welche der von den Berufungswerbern ins Treffen geführte § 10 „Grünanlagen“ des Textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten Bezug nimmt, handle, selbst wenn diese Einfriedung teilweise von einer Hecke umgeben sei, sondern die maßgebliche Bestimmung jene des § 7 Abs. 1 lit
  14. j)K-BO 1996 idgF sei. Aufgrund all dieser Erwägungen würde der bekämpfte Wiederherstellungsauftrag völlig zu Recht erteilt worden sein. Daran ändere auch die immer wiederkehrende und bis dato durch nichts erwiesene unsubstantiierte Behauptung der Berufungswerber, dass sie die gegenständliche Einfriedung im Vertrauen auf die – nach angeblicher Rücksprache mit dem ehemaligen Amtsdirektor der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten – erteilte Rechtsauskunft, wonach bei der Errichtung von Einfriedungen auf die Gesamthöhe nach § 7
  15. j)und k), also auf 2 m Höhe abzustellen sei, errichtet hätten, nichts. Wie dargelegt, wäre und sei die gegenständliche Einfriedung baubewilligungspflichtig. Die diesbezügliche Sach- und Rechtslage sei eindeutig und biete keinen Ermessensspielraum. Die nunmehr im anhängigen Verwaltungsverfahren zur Entscheidung berufene Behörde sei an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden und könne nicht davon abgewichen werden. Die Vorgehensweise der Berufungswerber mute umso unverständlicher an, als der vorliegende Sachverhalt problemlos – ohne Setzung einer tatsächlichen baulichen Maßnahme – einzig und allein durch die Beibringung eines entsprechenden Bauantrages saniert werden könnte. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage wäre spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 16.10.2014, AZ: BSW-161/2014-19/Wa, wurde die Berufung der xxx und des Herrn xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 06.08.2014, AZ: BSW-161/2014-16/Wa, als unbegründet abgewiesen. In der Bescheidbegründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es unbestritten sei, dass die verfahrensgegenständliche Einfriedung im Jahr 1998 ohne Sockelmauer errichtet worden wäre und die Höhe von 1,50 m überschreite. Weiters sei nicht bestritten worden, dass für die Einfriedung keine Baubewilligung vorliege. Vielmehr werde argumentiert, dass es für die Errichtung der Einfriedung keiner Baubewilligung bedurft habe. Nach der im Zeitpunkt der Auftragserteilung durch die Baubehörde römisch eins. Instanz in Geltung stehenden Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Litera j,) K-BO 1996 bedürfe die Errichtung von Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 1,50 m Höhe; gemeinsam mit einer Sockelmauer im Sinne der Litera k,) bis zu 2 m Gesamthöhe, keiner Baubewilligung. In der zum Zeitpunkt der Errichtung der Einfriedung im Jahr 1998 in Geltung stehenden Fassung des Paragraph 7, Absatz eins, Litera j,) K-BO 1996 habe der Passus „gemeinsam mit einer Sockelmauer im Sinne der Litera k,) bis zu 2 m Gesamthöhe“ gefehlt. Dieser wäre erst, wie die erste Instanz richtig ausgeführt habe, im Zuge der im Jahr 2012 erfolgten Novelle der Kärntner Bauordnung – lediglich zur Klarstellung – eingefügt worden. Paragraph 7, Absatz eins, Litera k,) K-BO 1996 betreffend die Errichtung eines Sockelmauerwerkes sei auch nach der Novelle im Jahr 2012 gleichlautend geblieben. Das Hinzufügen des vorgenannten Passus im Zuge der Novelle habe jedoch nichts daran geändert, dass Einfriedungen in Leichtbauweise (ohne Sockelmauer) auch zuvor, also auch im Zeitpunkt der Ausführung des Vorhabens im Jahr 1998, nur bewilligungsfrei errichtet werden durften, wenn sie nicht höher als 1,50 m gewesen seien. Hinsichtlich der Auslegung der Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Litera j,) und
  16. k)K-BO 1996 gebe und habe es auch keinen Ermessensspielraum der Behörde gegeben. Die Bestimmungen würden explizit festlegen, welches Vorhaben in welchem Ausmaß errichtet werden dürfe und durfte. Nachdem die Errichtung von Einfriedungen ausdrücklich geregelt gewesen wäre und sei, erübrige sich auch ein Abstellen auf Paragraph 7, Absatz eins, Litera t,) K-BO 1996 (vormals Paragraph 7, Absatz eins, Litera q,) K-BO 1996), wonach u.a. die Errichtung von Gebäuden, Gebäudeteilen und sonstigen baulichen Anlagen, keiner Baubewilligung bedürfe, sofern das Vorhaben mit den in Litera a bis s (vormals Litera a bis
  17. p)angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar sei. Zudem gelange aufgrund der expliziten Regelung der Einfriedungen auch die unverändert gebliebene Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Litera h,) K-BO 1996 über die Bewilligungsfreiheit von baulichen Anlagen, die der Gartengestaltungen dienen, wie etwa Pergolen, in Leichtbauweise, bis zu , 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, nicht zur Anwendung. Der Kärntner Bauordnung sei eine Verjährungsfrist in Bezug auf konsenslose und konsenswidrige Bauvorhaben fremd und liege die Regulierung konsensloser und konsenswidriger Bauvorhaben – entgegen der Ansicht der Berufungswerber – sehr wohl im öffentlichen Interesse. Nachdem nicht bestritten worden wäre, dass die verfahrensgegenständliche Einfriedung eine Höhe von 1,50 m überschreite, sei es auch unerheblich, ob die Einfriedung nunmehr eine Höhe von 1,80 m, wie von den Berufungswerbern behauptet, oder eine Höhe von ca. 1,90 m, wie im Spruch des bekämpften Bescheides angeführt, aufweise. Ebenso obliege es der Behörde nicht, die Sinnhaftigkeit gesetzlicher Bestimmungen zu hinterfragen, sondern habe die Behörde als Ausfluss des Legalitätsprinzips die gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden. Sohin erübrige sich auch ein Eingehen auf den Einwand der Berufungswerber, dass es z.B. widersinnig sei, dass eine Einfriedung mit 2 m Höhe nur errichtet werden dürfe, wenn ein bewilligungsfreies Sockelmauerwerk mit 50 cm und darauf ein bewilligungsfreier Zaun mit 1,50 m errichtet werde, bzw. ein bewilligungsfreies Sockelmauerwerk ökologisch und ökonomisch bei den heutigen baulichen „besseren“ Möglichkeiten nicht zeitgemäß sei. Schließlich habe die Baubehörde römisch eins. Instanz auch zu Recht festgehalten, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einfriedung nicht um eine lebende Einfriedung, auf welche der von den Berufungswerbern ins Treffen geführte Paragraph 10, „Grünanlagen“ des Textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten Bezug nimmt, handle, selbst wenn diese Einfriedung teilweise von einer Hecke umgeben sei, sondern die maßgebliche Bestimmung jene des Paragraph 7, Absatz eins, Litera j,) K-BO 1996 idgF sei. Aufgrund all dieser Erwägungen würde der bekämpfte Wiederherstellungsauftrag völlig zu Recht erteilt worden sein. Daran ändere auch die immer wiederkehrende und bis dato durch nichts erwiesene unsubstantiierte Behauptung der Berufungswerber, dass sie die gegenständliche Einfriedung im Vertrauen auf die – nach angeblicher Rücksprache mit dem ehemaligen Amtsdirektor der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten – erteilte Rechtsauskunft, wonach bei der Errichtung von Einfriedungen auf die Gesamthöhe nach Paragraph 7,
  18. j)und k), also auf 2 m Höhe abzustellen sei, errichtet hätten, nichts. Wie dargelegt, wäre und sei die gegenständliche Einfriedung baubewilligungspflichtig. Die diesbezügliche Sach- und Rechtslage sei eindeutig und biete keinen Ermessensspielraum. Die nunmehr im anhängigen Verwaltungsverfahren zur Entscheidung berufene Behörde sei an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden und könne nicht davon abgewichen werden. Die Vorgehensweise der Berufungswerber mute umso unverständlicher an, als der vorliegende Sachverhalt problemlos – ohne Setzung einer tatsächlichen baulichen Maßnahme – einzig und allein durch die Beibringung eines entsprechenden Bauantrages saniert werden könnte. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage wäre spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 16.10.2014, AZ: BSW-161/2014-19/Wa, wurde mit Schreiben vom 01.12.2014 von xxx und xxx, Beschwerde erhoben. In der Beschwerdevorlage wurde im Wesentlichen das Vorbringen in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 15.07.2014 sowie in der Berufung wiederholt. In der Beschwerdevorlage wurde erneut auf die – nach angeblicher Rücksprache mit dem ehemaligen Amtsdirektor der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten – erteilte Rechtsauskunft, wonach bei der Errichtung von Einfriedungen auf die Gesamthöhe nach § 7
  19. j)und
  20. k)K-BO 1996, also auf 2 m Höhe abzustellen sei; dies unabhängig davon, ob die Einfriedung mit oder ohne Sockelmauerwerk errichtet werde. Diese Auslegungsvariante sei durchaus im Sinne der Verwaltungsvereinfachung und habe der ehemalige Amtsdirektor die Sinn- und Gleichheitswidrigkeit sowie die Unverhältnismäßigkeit der nunmehrigen Rechtsansicht der Behörde offensichtlich erkannt, weshalb von einem Bewilligungsantrag samt darstellenden Unterlagen abgesehen worden sei. Heute seien sie Opfer dieser Rechtsauslegung. Die Beschwerdeführer haben beantragt, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge die Auslegungsvariante, dass Einfriedungen bis zu einer Gesamthöhe von 2 m, unabhängig davon, ob sie mit oder ohne Sockelmauer errichtet werden, nicht der Baubewilligungspflicht unterliegen, im Sinne der Verwaltungsvereinfachung, Schonung von Grund und Boden, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, des Gleichheitssatzes und des Eigentumsrechts, bestätigen und grundsätzlich von einer „Bestrafung“ Abstand nehmen, zumal die Auswirkungen auf Anrainer bei einem bis zu 2 m hohen Zaun, mit oder ohne Sockel, immer dieselben seien. Ebenso möge das Landesverwaltungsgericht klären, ob es für die Behörde tatsächlich keinen Ermessensspielraum gebe und dieser tatsächlich nicht obliege, die Sinnhaftigkeit gesetzlicher Bestimmungen, bei gleichen Auswirkungen auf die Anrainer, zu hinterfragen. Gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 16.10.2014, AZ: BSW-161/2014-19/Wa, wurde mit Schreiben vom 01.12.2014 von xxx und xxx, Beschwerde erhoben. In der Beschwerdevorlage wurde im Wesentlichen das Vorbringen in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 15.07.2014 sowie in der Berufung wiederholt. In der Beschwerdevorlage wurde erneut auf die – nach angeblicher Rücksprache mit dem ehemaligen Amtsdirektor der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten – erteilte Rechtsauskunft, wonach bei der Errichtung von Einfriedungen auf die Gesamthöhe nach Paragraph 7,
  21. j)und
  22. k)K-BO 1996, also auf 2 m Höhe abzustellen sei; dies unabhängig davon, ob die Einfriedung mit oder ohne Sockelmauerwerk errichtet werde. Diese Auslegungsvariante sei durchaus im Sinne der Verwaltungsvereinfachung und habe der ehemalige Amtsdirektor die Sinn- und Gleichheitswidrigkeit sowie die Unverhältnismäßigkeit der nunmehrigen Rechtsansicht der Behörde offensichtlich erkannt, weshalb von einem Bewilligungsantrag samt darstellenden Unterlagen abgesehen worden sei. Heute seien sie Opfer dieser Rechtsauslegung. Die Beschwerdeführer haben beantragt, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge die Auslegungsvariante, dass Einfriedungen bis zu einer Gesamthöhe von 2 m, unabhängig davon, ob sie mit oder ohne Sockelmauer errichtet werden, nicht der Baubewilligungspflicht unterliegen, im Sinne der Verwaltungsvereinfachung, Schonung von Grund und Boden, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, des Gleichheitssatzes und des Eigentumsrechts, bestätigen und grundsätzlich von einer „Bestrafung“ Abstand nehmen, zumal die Auswirkungen auf Anrainer bei einem bis zu 2 m hohen Zaun, mit oder ohne Sockel, immer dieselben seien. Ebenso möge das Landesverwaltungsgericht klären, ob es für die Behörde tatsächlich keinen Ermessensspielraum gebe und dieser tatsächlich nicht obliege, die Sinnhaftigkeit gesetzlicher Bestimmungen, bei gleichen Auswirkungen auf die Anrainer, zu hinterfragen. Zum übrigen Beschwerdevorbringen wird vom erkennenden Gericht festgestellt, dass von einer Wiedergabe dieser monierten Vorbringen mangels Relevanz für die rechtliche Beurteilung des gegenständlich durch die Baubehörden I. und II. Instanz erlassenen Wiederherstellungsauftrages abgesehen wird. Zum übrigen Beschwerdevorbringen wird vom erkennenden Gericht festgestellt, dass von einer Wiedergabe dieser monierten Vorbringen mangels Relevanz für die rechtliche Beurteilung des gegenständlich durch die Baubehörden römisch eins. und römisch zwei. Instanz erlassenen Wiederherstellungsauftrages abgesehen wird. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde erwogen: Mit Vorlagebericht des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 03.12.2014, AZ: BSW-161/2014-22/Wa, wurde die Beschwerde von xxx und xxx, beide wohnhaft in xxx, vom 01.12.2014, zur Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt. In diesem Vorlagebericht wird von der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten auf das von den Baubehörden I. und II. Instanz durchgeführte Ermittlungsverfahren verwiesen und der Antrag die Beschwerde der Beschwerdeführer als unbegründet abzuweisen, gestellt. Mit Vorlagebericht des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 03.12.2014, AZ: BSW-161/2014-22/Wa, wurde die Beschwerde von xxx und xxx, beide wohnhaft in xxx, vom 01.12.2014, zur Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt. In diesem Vorlagebericht wird von der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten auf das von den Baubehörden römisch eins. und römisch zwei. Instanz durchgeführte Ermittlungsverfahren verwiesen und der Antrag die Beschwerde der Beschwerdeführer als unbegründet abzuweisen, gestellt. Beweiswürdigung: In gegenständlicher Verwaltungssache fand am 20.01.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt einschließlich des abgeführten Beweisverfahrens, insbesondere auf die am 20.01.2015 stattgefundene öffentliche mündliche Verhandlung. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden die Beschwerdeführer, die Vertreterin der belangten Behörde sowie der Amtssachverständige für den Fachbereich Hochbau der Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung gehört. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.01.2015 führte die Vertreterin der belangten Behörde ergänzend aus, dass am heutigen Tage ein Bauansuchen der Beschwerdeführer bei der Behörde eingelangt sei, bei welchem es sich u.a. um die Bewilligung zur Errichtung einer Einfriedung an der nordostseitigen Grenze zum Gst. Nr. xxx, KG xxx, in der Höhe von 1,85 m ohne Sockelmauer handle. Laut den Beschwerdeführern solle die nunmehr beantragte Einfriedung anstatt der alten verfahrensgegenständlichen Einfriedung errichtet werden, zumal die verfahrensgegenständliche Einfriedung bereits so veraltet sei, dass diese zu entfernen sei. Diese nunmehr beantragte Einfriedung würde zur Gänze auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, der Beschwerdeführer, errichtet werden. Es handelt sich daher bei der nunmehrigen Antragstellung nicht um ein Ansuchen auf nachträgliche Baubewilligung der verfahrensgegenständlichen Einfriedung (Baubestand). Von Seiten der Vertreterin der belangten Behörde wird eine Kopie der obgenannten Antragstellung im Rahmen der heutigen mündlichen Verhandlung übergeben und wird dieser als Beilage ./B zur Verhandlungsschrift genommen. Ergänzend wird vorgebracht, dass durch die nunmehrige Antragstellung seitens der Beschwerdeführer zumindest impliziert werde, dass sie der im bekämpften Wiederherstellungsauftrag vertretenen Rechtsansicht der Behörde folgen bzw. diese zumindest zur Kenntnis nehmen würden. Auf Befragen durch die Richterin an die Beschwerdeführer, ob oben angeführte Ausführungen der belangten Behörde richtig seien, gab xxx dem Gericht bekannt, dass dies richtig sei. Von xxx wird an das Gericht die Bitte geäußert, ob die Möglichkeit bestehen würde, erst im Zuge der Errichtung des neuen nunmehr beantragten Zaunes (Einfriedung) auf der Südost- und Nordwestseite laut den beiliegenden Plänen, den bereits bestehenden konsenslos errichteten Zaun (Einfriedung) zu beseitigen. Im Rahmen der am 20.01.2015 stattgefunden öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der hochbautechnische Amtssachverständige der Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung Nachstehendes aus: „Ich habe den Gesamtakt zur Verfügung gestellt bekommen. Diese Unterlagen sind für mich eine ausreichende Grundlage, um die Angelegenheit beurteilen zu können. Ich kenne auch die Vor-Ort Situation, war jedoch jetzt für gegenständlichen Fall nicht vor Ort.“ Auf die Frage der Richterin, ob es richtig sei, dass die gegenständliche Einfriedung in Leichtbauweise im Nordosten des Grundstückes Parzelle Nr. xxx, KG xxx mittig der Grundstücke Parzelle Nr. xxx und xxx, KG xxx, errichtet worden sei, gab der hochbautechnische Amtssachverständige an, dass laut dem in Verwaltungsakt einliegenden Plan richtigerweise sich der verfahrensgegenständliche Zaun an der nordwestlichen Grundstücksgrenze des Gst. Nr. xxx, KG xxx, befinde. Es sei zutreffend, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Baubestand um eine Einfriedung in Leichtbauweise, bestehend aus Holzsäulen in Stahlschuhen und daran montierten Fertigholzelementen mit einer Höhe von ca. 1,80 bis 1,90 m, jedenfalls aber mehr als 1,50 m, handle. Die unterschiedliche Höhenangabe würde sich aufgrund der unterschiedlichen Geländegegebenheiten vor Ort ergeben. Bei gegenständlicher Einfriedung handle es sich um eine sonstige bauliche Anlage. Von Seiten der Vertreterin der belangten Behörde wird ergänzend vorgebracht, dass nach den nunmehrigen Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde bei der Beurteilung der Situierung der verfahrensgegenständlichen Einfriedung im Hinblick auf die Himmelsrichtung ein Fehler unterlaufen sein dürfte und handle es sich, wie der Amtssachverständige korrekt ausgeführt hat, nicht um die Nordostseite des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, sondern um die Nordwestseite des Grundstückes. Auf Befragung durch die Richterin, wenn diese Einfriedung auf Grund ihrer Höhe von mehr als 1,50 m nicht ein im Sinne der Ausnahmebestimmungen des § 7 lit
  23. j)K-BO bewilligungsfreies Bauobjekt darstellt und daher als „sonstige bauliche Anlage“ anzusehen ist, ob diese „sonstige bauliche Anlage“ im Widerspruch zu den Abstandsbestimmungen der Kärntner Bauordnung und zum Bebauungsplan der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten (Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 07.02.2002, Zl. 004-100-1/02) sowie zum Flächenwidmungsplan stehe, so gab er dazu an, dass lediglich hinsichtlich der Errichtung der gegenständlichen Einfriedung ein Widerspruch zu § 7 der K-BO bestehe, weil es sich um keine mitteiligungspflichtige Maßnahme bzw. ein solches Bauvorhaben handle. Im Hinblick auf die Abstände unterlägen alle baulichen Anlagen, insbesondere „sonstige bauliche Anlagen“, entweder den Bestimmungen des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten, bzw. in Ermangelung solcher Bestimmungen würden die Kärntner Bauvorschriften herangezogen werden müssen. Betreffend die Vorschriften des Bebauungsplanes würden sich diese nur auf Grünanlagen beziehen, sodass

den Kärntner Bauvorschriften „sonstige bauliche Anlagen“ im Bauwich (sei es an der Grundstücksgrenze)

§ 6

dann errichtet werden könnten, wenn sie eine Höhe von 1,50 m aufweisen (ohne besondere weitere Prüfung) und wenn eine größere Höhe als 1,50 m bis Maximum 2,50 m vorliege, seien die Anforderungen

§ 6Abs.

2 lit. b der Kärntner Bauvorschriften zu prüfen. Bei „sonstigen baulichen Anlagen“ komme im gegenständlichen Fall bei einer Errichtung im Bauwich der § 10 Abs. 1 der Kärntner Bauvorschriften zum Tragen. Wenn es diesen Anforderungen entspreche, könne diese „sonstige bauliche Anlage“ an der Grundstücksgrenze

den Kärntner Bauvorschriften errichtet werden. Auf Befragung durch die Richterin, wenn diese Einfriedung auf Grund ihrer Höhe von mehr als 1,50 m nicht ein im Sinne der Ausnahmebestimmungen des Paragraph 7, Litera j,) K-BO bewilligungsfreies Bauobjekt darstellt und daher als „sonstige bauliche Anlage“ anzusehen ist, ob diese „sonstige bauliche Anlage“ im Widerspruch zu den Abstandsbestimmungen der Kärntner Bauordnung und zum Bebauungsplan der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten (Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 07.02.2002, Zl. 004-100-1/02) sowie zum Flächenwidmungsplan stehe, so gab er dazu an, dass lediglich hinsichtlich der Errichtung der gegenständlichen Einfriedung ein Widerspruch zu Paragraph 7, der K-BO bestehe, weil es sich um keine mitteiligungspflichtige Maßnahme bzw. ein solches Bauvorhaben handle. Im Hinblick auf die Abstände unterlägen alle baulichen Anlagen, insbesondere „sonstige bauliche Anlagen“, entweder den Bestimmungen des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten, bzw. in Ermangelung solcher Bestimmungen würden die Kärntner Bauvorschriften herangezogen werden müssen. Betreffend die Vorschriften des Bebauungsplanes würden sich diese nur auf Grünanlagen beziehen, sodass

den Kärntner Bauvorschriften „sonstige bauliche Anlagen“ im Bauwich (sei es an der Grundstücksgrenze)

Paragraph 6, dann errichtet werden könnten, wenn sie eine Höhe von 1,50 m aufweisen (ohne besondere weitere Prüfung) und wenn eine größere Höhe als 1,50 m bis Maximum 2,50 m vorliege, seien die Anforderungen

Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, der Kärntner Bauvorschriften zu prüfen. Bei „sonstigen baulichen Anlagen“ komme im gegenständlichen Fall bei einer Errichtung im Bauwich der Paragraph 10, Absatz eins, der Kärntner Bauvorschriften zum Tragen. Wenn es diesen Anforderungen entspreche, könne diese „sonstige bauliche Anlage“ an der Grundstücksgrenze

den Kärntner Bauvorschriften errichtet werden. Auf die weitere Frage der Richterin, welchen maßgeblichen Zweck verfahrensgegenständliche Einfriedung erfülle, führte er aus, dass diese Einfriedung offensichtlich der Absicherung der gegenständlichen Liegenschaft diene. Auf die Fragen der Richterin, ob im gegenständlichen Fall § 10 „Grünanlagen“ des Textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten heranzuziehen sei und ob es sich bei gegenständlicher Einfriedung um eine lebende Einfriedung handle, führte er aus, dass es sich grundsätzlich um keine lebende Einfriedung handle. Im Sinne des § 10 führte er aus, dass dieser in Verbindung von Einfriedungen mit Grünanlagen zu sehen sei. Somit sei aus fachlicher Sicht § 10 „Grünanlagen“ des Textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten nicht heranzuziehen. Auf die Fragen der Richterin, ob im gegenständlichen Fall Paragraph 10, „Grünanlagen“ des Textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten heranzuziehen sei und ob es sich bei gegenständlicher Einfriedung um eine lebende Einfriedung handle, führte er aus, dass es sich grundsätzlich um keine lebende Einfriedung handle. Im Sinne des Paragraph 10, führte er aus, dass dieser in Verbindung von Einfriedungen mit Grünanlagen zu sehen sei. Somit sei aus fachlicher Sicht Paragraph 10, „Grünanlagen“ des Textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten nicht heranzuziehen. Auf Befragen der Richterin, ob Interessen des Schutzes des Ortsbildes aus fachlicher Sicht verletzt würden, gab er an, dass derartige Einfriedungen bereits im Umfeld bestehen und es sich somit um kein erhaltenswertes bzw. schutzwürdiges Ortsbild im Sinne des Ortsbildpflegegesetzes handeln würde, es sei das Ortsbild dadurch nicht beeinträchtigt. Das Ortsbild sei somit kein zu prüfendes Kriterium für die Errichtung der gegenständlichen sonstigen baulichen Anlage. Auf die Frage der Richterin, ob die im Spruch des angefochtenen Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vorgeschriebene bzw. festgesetzte Erfüllungsfrist angemessen sei, führte er aus, dass diese Frist angemessen sei, da es sich gegenständlich um eine Leichtbauweise handle, die leicht (im Sinne von schnell) zu errichten und somit auch leicht (im Sinne von schnell) zu entfernen sei, weshalb die festgesetzten zwei Monate aus fachlicher Sicht ausreichend erschienen. In Ergänzung dazu halte er dazu weiters fest, dass die Erfüllungsfrist im Hinblick auf die gegebene Frostperiode (Jahreszeit/Witterung) und der gleichzeitigen nunmehr auch schon beantragten Errichtung der neuen Einfriedung bis in die frostfreie Periode, somit drei Monate, festgelegt werden könne. Weiters halte er fest, dass jedoch die Standsicherheit des bestehenden Zaunes gewährleistet sein müsse. Auf die Frage der Richterin, ob aus bautechnischer Sicht unter Zugrundelegung der fachlichen Beurteilungskriterien der K-BO unüberwindliche Hindernisse einer nachträglichen Baugenehmigung entgegenstehen würden, gab er an, dass keine unüberwindlichen Hindernisse im gegenständlichen Fall vorlägen. Seitens der Richterin wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern die Option eines Antrages auf nachträgliche Baubewilligung offenstehe. Auf die Frage der Richterin, welche Einreichunterlagen (im Sinne der geltenden Bestimmungen der Bauansuchenverordnung) für den Antrag auf nachträgliche Baubewilligung erforderlich seien, führte der hochbautechnische Amtssachverständige aus, dass das Projekt nach Lage, Art und Größe darzustellen sei, d.h. ein Lageplan mit der Ausweisung der Situierung, ein Schnitt durch das Bauwerk mit Angabe der Konstruktion und Ausmaße bzw. Abmessungen der baulichen Anlage und Beschreibung derselben. Auf die Frage des xxx an den hochbautechnischen Amtssachverständigen, warum keine lebende Einfriedung vorliegen würde, da 3/4 des Zaunes mit Efeu bepflanzt sei, führte er aus, dass die Grundkonstruktion eine Einfriedung in Leichtbauweise in der bereits von ihm erfolgten beschriebenen Art, darstelle. D.h. es handelt sich um keine ausschließliche lebende Einfriedung mit Grünpflanzen. Wenn nun eine Grünbepflanzung bestehe, dürfe diese im Sinne des § 10 des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten die darin angeführten Bestimmungen nicht überschreiten (Höhe 2 m). Diese Bestimmung habe jedoch mit der gegenständlichen Einfriedung nichts zu tun. Auf die Frage des xxx an den hochbautechnischen Amtssachverständigen, warum keine lebende Einfriedung vorliegen würde, da 3/4 des Zaunes mit Efeu bepflanzt sei, führte er aus, dass die Grundkonstruktion eine Einfriedung in Leichtbauweise in der bereits von ihm erfolgten beschriebenen Art, darstelle. D.h. es handelt sich um keine ausschließliche lebende Einfriedung mit Grünpflanzen. Wenn nun eine Grünbepflanzung bestehe, dürfe diese im Sinne des Paragraph 10, des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten die darin angeführten Bestimmungen nicht überschreiten (Höhe 2 m). Diese Bestimmung habe jedoch mit der gegenständlichen Einfriedung nichts zu tun. Auf die Frage des xxx bzw. die Feststellung, dass 2 Monate für den Abtrag sehr kurz erscheinen würden, gab er an, dass die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Erfüllungsfrist aus fachlicher Sicht ausreichend erscheine. Dazu verweise er auch auf seine ergänzende Ausführung im Zusammenhang mit den 3 Monaten. Die Vertreterin der belangten Behörde führte dazu aus, dass es sich grundsätzlich so verhalte, dass die Frist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, so wie sie im gegenständlichen bekämpften Bescheid angeführt werde, ab Rechtskraft dieses Bescheides zu laufen beginne. Grundsätzlich bestehe seitens der belangten Behörde, sofern diese Frist als angemessen angesehen werde, zum derzeitigen Zeitpunkt rechtlich keine Möglichkeit diese Frist entsprechend zu verlängern. Auf die Frage der Richterin, ob es richtig sei, dass seitens der Baubehörde I. Instanz dem Eigentümer des Grundstückes Parzelle Nr. xxx, KG xxx, xxx, ein gesonderter Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes erteilt wurde, führte die Vertreterin der belangten Behörde aus, dass dies richtig sei. Auf die Frage der Richterin, ob es richtig sei, dass seitens der Baubehörde römisch eins. Instanz dem Eigentümer des Grundstückes Parzelle Nr. xxx, KG xxx, xxx, ein gesonderter Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes erteilt wurde, führte die Vertreterin der belangten Behörde aus, dass dies richtig sei. Die Vertreterin der belangten Behörde verwies auf den angefochtenen Bescheid und auf das gemeindebehördlich erfolgte Ermittlungsverfahren. Die Beschwerdeführer stellten keine weiteren Beweisanträge. Die Richterin stellte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.01.2015 fest, dass es sich bei der im Nordwesten des Grundstückes Parzelle Nr. xxx, KG xxx, mittig der Grundstücke Parzelle Nr. xxx und xxx, KG xxx, konsenslos errichteten Einfriedung in Leichtbauweise um eine sonstige bauliche Anlage handelt, welche eine Höhe zwischen 1,80 m und 1,90 m aufweist. Die gegenständlich durchgehende Verbauung mit einer vollflächigen Bretterwand bildet jedenfalls eine Einfriedung. Bei der gegenständlichen Baulichkeit, welche konsenslos errichtet wurde, ist unbestritten, dass diese Einfriedung im Jahr 1998 ohne Sockelmauer errichtet wurde und die Höhe von 1,50 m definitiv überschreitet. Mangels Errichtung eines entsprechend bewilligungsfreien Sockelmauerwerkes kann diesfalls nicht auf die Gesamthöhe von 2 m abgestellt werden. Die Richterin stellt dazu weiters fest, dass nicht bestritten wurde, dass für die Einfriedung keine Baubewilligung vorliegt, da vielmehr von den Beschwerdeführern die Auffassung vertreten wird, dass es für die Errichtung der Einfriedung keiner Baubewilligung bedürfe. Die gegenständliche bauliche Anlage war bereits zum Zeitpunkt ihrer Ausführung im Jahre 1998 baubewilligungspflichtig. Bei gegenständlicher Einfriedung handelt es sich somit um eine bewilligungspflichtige sonstige bauliche Anlage

§ 6lit a der Kärntner Bauordnung, idg

F, welche durch die Stellung eines Bauantrages der Beschwerdeführer einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren zugeführt werden kann. § 7 der Kärntner Bauordnung, idgF, ist für gegenständliche Einfriedung nicht anzuwenden. Die Richterin stellte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.01.2015 fest, dass es sich bei der im Nordwesten des Grundstückes Parzelle Nr. xxx, KG xxx, mittig der Grundstücke Parzelle Nr. xxx und xxx, KG xxx, konsenslos errichteten Einfriedung in Leichtbauweise um eine sonstige bauliche Anlage handelt, welche eine Höhe zwischen 1,80 m und 1,90 m aufweist. Die gegenständlich durchgehende Verbauung mit einer vollflächigen Bretterwand bildet jedenfalls eine Einfriedung. Bei der gegenständlichen Baulichkeit, welche konsenslos errichtet wurde, ist unbestritten, dass diese Einfriedung im Jahr 1998 ohne Sockelmauer errichtet wurde und die Höhe von 1,50 m definitiv überschreitet. Mangels Errichtung eines entsprechend bewilligungsfreien Sockelmauerwerkes kann diesfalls nicht auf die Gesamthöhe von 2 m abgestellt werden. Die Richterin stellt dazu weiters fest, dass nicht bestritten wurde, dass für die Einfriedung keine Baubewilligung vorliegt, da vielmehr von den Beschwerdeführern die Auffassung vertreten wird, dass es für die Errichtung der Einfriedung keiner Baubewilligung bedürfe. Die gegenständliche bauliche Anlage war bereits zum Zeitpunkt ihrer Ausführung im Jahre 1998 baubewilligungspflichtig. Bei gegenständlicher Einfriedung handelt es sich somit um eine bewilligungspflichtige sonstige bauliche Anlage

Paragraph 6, Litera a, der Kärntner Bauordnung, idgF, welche durch die Stellung eines Bauantrages der Beschwerdeführer einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren zugeführt werden kann. Paragraph 7, der Kärntner Bauordnung, idgF, ist für gegenständliche Einfriedung nicht anzuwenden. Rechtliche Beurteilung: § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat folgenden Inhalt:Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, hat folgenden Inhalt: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die Regelung des § 27 VwGVG beschränkt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes dahingehend, dass dieses an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. In den Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Erläut RV 2009 Blg. NR 24.GP 6) wird zur Bestimmung § 27 ausgeführt, dass diese den Prüfumfang des Verwaltungsgerichtes festlegt. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein. Auch Ewald Wiederin kommt in seinem Aufsatz, erschienen in der ÖJZ 2014/25, zum Schluss, dass das Verwaltungsgericht auf die Prüfung der Wahrung jener subjektiven Rechte beschränkt ist, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet. Aus der dargestellten Rechtslage folgt, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten bei seiner Entscheidung an den Inhalt der Beschwerde gebunden ist. Die Regelung des Paragraph 27, VwGVG beschränkt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes dahingehend, dass dieses an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. In den Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Erläut Regierungsvorlage 2009 Blg. NR 24.Gesetzgebungsperiode 6) wird zur Bestimmung Paragraph 27, ausgeführt, dass diese den Prüfumfang des Verwaltungsgerichtes festlegt. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein. Auch Ewald Wiederin kommt in seinem Aufsatz, erschienen in der ÖJZ 2014/25, zum Schluss, dass das Verwaltungsgericht auf die Prüfung der Wahrung jener subjektiven Rechte beschränkt ist, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet. Aus der dargestellten Rechtslage folgt, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten bei seiner Entscheidung an den Inhalt der Beschwerde gebunden ist. § 28 Abs. 1 VwGVG normiert:Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG normiert: „Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“ § 28 Abs. 2 VwGVG legt fest:Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG legt fest: „Über Beschwerden

Artikel 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„Über Beschwerden

Artikel 130

Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 17 VwGVG hat folgenden Inhalt:Paragraph 17, VwGVG hat folgenden Inhalt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 – 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ „Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins, – 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 6 lit a Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), LGBl. Nr. 62/1996 idgF LGBl. Nr. 85/2013, hat folgenden Inhalt:Paragraph 6, Litera a, Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996, idgF Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, hat folgenden Inhalt: „Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:„Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, bedarf einer Baubewilligung: a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; b) […]“

§ 7Abs. 1 lit j K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996 idg

F LGBl. Nr. 85/2013, bedarf die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 1,50 m Höhe; gemeinsam mit einer Sockelmauer im Sinne der lit k bis zu 2 m Gesamthöhe […] keiner Baubewilligung.

Paragraph 7, Absatz eins, Litera j, K-BO 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996, idgF Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, bedarf die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 1,50 m Höhe; gemeinsam mit einer Sockelmauer im Sinne der Litera k bis zu 2 m Gesamthöhe […] keiner Baubewilligung. In der zum Zeitpunkt der Errichtung der Einfriedung im Jahr 1998 in Geltung stehenden Fassung des § 7 Abs. 1 lit j K-BO 1996 fehlte der Passus „gemeinsam mit einer Sockelmauer im Sinne der lit k bis zu 2 m Gesamthöhe“. Dieser wurde erst, wie die belangte Behörde richtigerweise ausführt, im Zuge der im Jahr 2012 erfolgten Novelle der K-BO 1996 (LGBl Nr. 80/2012) lediglich zur Klarstellung eingefügt. Das Landesverwaltungsgericht stellt dazu fest, dass Einfriedungen in Leichtbauweise (ohne Sockelmauer) auch im Zeitpunkt der Ausführung des Bauwerkes im Jahr 1998, nur bewilligungsfrei errichtet werden durften, wenn sie nicht höher als 1,50 m waren. In der zum Zeitpunkt der Errichtung der Einfriedung im Jahr 1998 in Geltung stehenden Fassung des Paragraph 7, Absatz eins, Litera j, K-BO 1996 fehlte der Passus „gemeinsam mit einer Sockelmauer im Sinne der Litera k bis zu 2 m Gesamthöhe“. Dieser wurde erst, wie die belangte Behörde richtigerweise ausführt, im Zuge der im Jahr 2012 erfolgten Novelle der K-BO 1996 Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2012,) lediglich zur Klarstellung eingefügt. Das Landesverwaltungsgericht stellt dazu fest, dass Einfriedungen in Leichtbauweise (ohne Sockelmauer) auch im Zeitpunkt der Ausführung des Bauwerkes im Jahr 1998, nur bewilligungsfrei errichtet werden durften, wenn sie nicht höher als 1,50 m waren. Nach § 7 Abs. 1 lit k K-BO 1996, idgF, bedarf die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Sockelmauerwerken bis zu 0,50 m Höhe keiner Baubewilligung. § 7 Abs. 1 lit k K-BO 1996 blieb auch nach der Novelle im Jahr 2012 gleichlautend.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera k, K-BO 1996, idgF, bedarf die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Sockelmauerwerken bis zu 0,50 m Höhe keiner Baubewilligung. Paragraph 7, Absatz eins, Litera k, K-BO 1996 blieb auch nach der Novelle im Jahr 2012 gleichlautend. § 10 des textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten (Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 07.02.2002, Zl: 004-100-1/02, mit der ein Bebauungsplan für das Gebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten erlassen wird) lautet wie folgt:Paragraph 10, des textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten (Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 07.02.2002, Zl: 004-100-1/02, mit der ein Bebauungsplan für das Gebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten erlassen wird) lautet wie folgt: „Wenn in Verbindung mit Einfriedungen, welche der Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung, des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes oder des Kärntner Straßengesetzes unterliegen, Bepflanzungen vorgenommen werden, sind folgende Bedingungen einzuhalten: Entlang von Verkehrsflächen dürfen lebende Einfriedungen wie Hecken, Einzelsträucher oder Bäume auf einer Tiefe von 2,00 m, gemessen ab der Straßengrundgrenze, eine Gesamthöhe von max. 1,0 m (gemessen von der Fahrbahnoberkante) aufweisen. An allen anderen Grundstücksgrenzen darf die Gesamthöhe solcher Pflanzen, welche weniger als 2,00 m Abstand zu einer Nachbargrundstücksgrenze haben, maximal 2,0 m betragen“. § 36 Abs. 1 K-BO 1996, idgF, lautet:Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996, idgF, lautet: „Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie – unbeschadet des § 35 – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan – ausgenommen in den Fällen des § 14 – oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.“„Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach Paragraph 6, ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie – unbeschadet des Paragraph 35, – dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan – ausgenommen in den Fällen des Paragraph 14, – oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.“ "Rechtmäßiger Zustand“ im Sinne des § 36 Abs. 1 K-BO 1996 ist der Zustand, der der Rechtsordnung entspricht. Wird etwa abweichend von einer Baubewilligung gebaut, so besteht die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes darin, anzuordnen, dass der der Baubewilligung entsprechende Zustand hergestellt wird. Wird ein Bauwerk – wie gegenständlich – ohne Baubewilligung errichtet, besteht die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes hingegen in der Beseitigung des widerrechtlich errichteten Bauwerkes. "Rechtmäßiger Zustand“ im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 ist der Zustand, der der Rechtsordnung entspricht. Wird etwa abweichend von einer Baubewilligung gebaut, so besteht die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes darin, anzuordnen, dass der der Baubewilligung entsprechende Zustand hergestellt wird. Wird ein Bauwerk – wie gegenständlich – ohne Baubewilligung errichtet, besteht die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes hingegen in der Beseitigung des widerrechtlich errichteten Bauwerkes. Die Kärntner Bauordnung enthält keine Definition des Begriffes „bauliche Anlage“, jedoch wird nach der langjährigen Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 17.10.1978, 610/76, VwSlg 9657/A) unter einer baulichen Anlage jede Anlage verstanden, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (vgl. dazu VwGH vom 31.07.2007, 2006/05/0236). Auch findet sich im Kärntner Baurecht keine Definition des Begriffes „Einfriedung“. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 23.09.2002, 2001/05/0028, ergangen zur Wiener Bauordnung, festgehalten, dass bei einer Einfriedung die grundsätzliche Eignung gegeben sein muss, die Liegenschaft nach außen abzuschließen. Die Kärntner Bauordnung enthält keine Definition des Begriffes „bauliche Anlage“, jedoch wird nach der langjährigen Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 17.10.1978, 610/76, VwSlg 9657/A) unter einer baulichen Anlage jede Anlage verstanden, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren vergleiche dazu VwGH vom 31.07.2007, 2006/05/0236). Auch findet sich im Kärntner Baurecht keine Definition des Begriffes „Einfriedung“. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 23.09.2002, 2001/05/0028, ergangen zur Wiener Bauordnung, festgehalten, dass bei einer Einfriedung die grundsätzliche Eignung gegeben sein muss, die Liegenschaft nach außen abzuschließen. Erwägungen/Subsumption: Ein Beseitigungs- oder auch Wiederherstellungsauftrag

§ 36

K-BO 1996 setzt einerseits voraus, dass die Bewilligungspflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages zu bejahen ist und andererseits, dass eine Baubewilligung – wie gegenständlich – nicht vorliegt (vgl. VwGH vom 16.05.2013, 2012/06/0079). Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes ist es unbestritten, dass die gegenständliche Einfriedung im Jahr 1998 ohne Sockelmauer errichtet wurde und mit ihrer Höhe von bis zu 1,90 m jedenfalls die nach § 7 Abs. 1 lit j K-BO 1996 zulässige Maximalhöhe von 1,50 m überschreitet. Mangels Errichtung eines entsprechend lit k) leg. cit. bewilligungsfreien Sockelmauerwerkes kann im gegenständlichen Fall nicht auf die Gesamthöhe von 2 m abgestellt werden. Von den Beschwerdeführern wird nicht bestritten, dass für die gegenständliche Einfriedung keine Baubewilligung vorliegt, zumal vielmehr von ihnen die Ansicht vertreten wird, dass es für die Errichtung der Einfriedung keiner Baubewilligung bedurfte. Auch wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten, dass die gegenständliche Einfriedung eine Höhe von 1,50 m überschreitet, weshalb es aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten unerheblich ist, ob die Einfriedung nunmehr, wie von den Beschwerdeführern behauptet, eine Höhe von 1,80 m oder, wie von der belangten Behörde im Spruch des bekämpften Bescheides angeführt, eine Höhe von bis zu 1,90 m aufweist. Ein Beseitigungs- oder auch Wiederherstellungsauftrag

Paragraph 36, K-BO 1996 setzt einerseits voraus, dass die Bewilligungspflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages zu bejahen ist und andererseits, dass eine Baubewilligung – wie gegenständlich – nicht vorliegt vergleiche VwGH vom 16.05.2013, 2012/06/0079). Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes ist es unbestritten, dass die gegenständliche Einfriedung im Jahr 1998 ohne Sockelmauer errichtet wurde und mit ihrer Höhe von bis zu 1,90 m jedenfalls die nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera j, K-BO 1996 zulässige Maximalhöhe von 1,50 m überschreitet. Mangels Errichtung eines entsprechend Litera k,) leg. cit. bewilligungsfreien Sockelmauerwerkes kann im gegenständlichen Fall nicht auf die Gesamthöhe von 2 m abgestellt werden. Von den Beschwerdeführern wird nicht bestritten, dass für die gegenständliche Einfriedung keine Baubewilligung vorliegt, zumal vielmehr von ihnen die Ansicht vertreten wird, dass es für die Errichtung der Einfriedung keiner Baubewilligung bedurfte. Auch wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten, dass die gegenständliche Einfriedung eine Höhe von 1,50 m überschreitet, weshalb es aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten unerheblich ist, ob die Einfriedung nunmehr, wie von den Beschwerdeführern behauptet, eine Höhe von 1,80 m oder, wie von der belangten Behörde im Spruch des bekämpften Bescheides angeführt, eine Höhe von bis zu 1,90 m aufweist. Das vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass es sich bei der (richtigerweise) im Nordwesten des Grundstückes Parzelle Nr. xxx, KG xxx, mittig der Grundstücke Parzelle Nr. xxx und xxx, KG xxx, konsenslos errichteten Einfriedung in Leichtbauweise um eine sonstige bauliche Anlage handelt, welche eine Höhe zwischen 1,80 m und 1,90 m aufweist. Die gegenständlich durchgehende Verbauung mit einer vollflächigen Bretterwand bildet jedenfalls eine Einfriedung. Bei der gegenständlichen Baulichkeit, welche konsenslos errichtet wurde, ist unbestritten, dass diese Einfriedung im Jahr 1998 ohne Sockelmauer errichtet wurde und eine Höhe von 1,50 m definitiv überschreitet. Mangels Errichtung eines entsprechend § 7 Abs. 1 lit k) K-BO 1996 bewilligungsfreien Sockelmauerwerkes kann diesfalls nicht auf die Gesamthöhe von 2 m abgestellt werden. Das erkennende Gericht stellt dazu weiters fest, dass nicht bestritten wurde, dass für die Einfriedung keine Baubewilligung vorliegt, da vielmehr von den Beschwerdeführern die Auffassung vertreten wird, dass es für die Errichtung der Einfriedung keiner Baubewilligung bedürfe. Bei gegenständlicher Einfriedung handelt es sich somit um eine bewilligungspflichtige sonstige bauliche Anlage

§ 6lit a der Kärntner Bauordnung, idg

F, da die gegenständliche Einfriedung keinen Sockel hat, sondern vom Bodenniveau aus gemessen höher als 1,50 m ist. Das vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass es sich bei der (richtigerweise) im Nordwesten des Grundstückes Parzelle Nr. xxx, KG xxx, mittig der Grundstücke Parzelle Nr. xxx und xxx, KG xxx, konsenslos errichteten Einfriedung in Leichtbauweise um eine sonstige bauliche Anlage handelt, welche eine Höhe zwischen 1,80 m und 1,90 m aufweist. Die gegenständlich durchgehende Verbauung mit einer vollflächigen Bretterwand bildet jedenfalls eine Einfriedung. Bei der gegenständlichen Baulichkeit, welche konsenslos errichtet wurde, ist unbestritten, dass diese Einfriedung im Jahr 1998 ohne Sockelmauer errichtet wurde und eine Höhe von 1,50 m definitiv überschreitet. Mangels Errichtung eines entsprechend Paragraph 7, Absatz eins, Litera k,) K-BO 1996 bewilligungsfreien Sockelmauerwerkes kann diesfalls nicht auf die Gesamthöhe von 2 m abgestellt werden. Das erkennende Gericht stellt dazu weiters fest, dass nicht bestritten wurde, dass für die Einfriedung keine Baubewilligung vorliegt, da vielmehr von den Beschwerdeführern die Auffassung vertreten wird, dass es für die Errichtung der Einfriedung keiner Baubewilligung bedürfe. Bei gegenständlicher Einfriedung handelt es sich somit um eine bewilligungspflichtige sonstige bauliche Anlage

Paragraph 6, Litera a, der Kärntner Bauordnung, idgF, da die gegenständliche Einfriedung keinen Sockel hat, sondern vom Bodenniveau aus gemessen höher als 1,50 m ist. Die gegenständliche bauliche Anlage war bereits zum Zeitpunkt ihrer Ausführung im Jahre 1998 baubewilligungspflichtig. Da für die Errichtung des gegenständlichen Bauwerkes sowohl im Zeitpunkt der Bauausführung als auch im Zeitpunkt der nunmehrigen Auftragserteilung eine Baubewilligung erforderlich war bzw. ist, widerspricht der Beseitigungsauftrag nicht dem Gesetz (siehe dazu VwGH vom 12.02. 1987, 84/06/0221). Auch handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einfriedung – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht um eine lebende Einfriedung, auf welche der von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte § 10 „Grünanlagen“ des Textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten Bezug nimmt, selbst wenn diese Einfriedung teilweise von einer Hecke umgeben ist. Im § 10 des textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten ist lediglich festgehalten, dass, wenn in Verbindung mit Einfriedungen, welche der Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach der Kärntner Bauordnung oder anderen gesetzlichen Bestimmungen unterliegen, Bepflanzungen vorgenommen werden, entsprechende Bedingungen (wie Höhenbeschränkungen für Bepflanzungen) einzuhalten sind. Gegenständlich liegt keine lebende Einfriedung (wie z.B. Hecken, Einzelsträucher oder Bäume) vor, sondern eine Einfriedung in Leichtbauweise bestehend aus Holzsäulen in Stahlschuhen und daran montierten Fertigteilholzelementen mit einer Höhe von ca. 1,90 m (jedenfalls größer als 1,50 m). Aufgrund der expliziten Regelung des § 7 Abs. 1 lit j K-BO 1996 kann § 10 „Grünanlagen“ des textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten nicht zur Beurteilung herangezogen werden. Nachdem die Errichtung von Einfriedungen in der K-BO 1996 ausdrücklich geregelt war und ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 lit

  1. t)bzw. lit
  2. h)K-BO 1996. In diesem Zusammenhang weist das Landesverwaltungsgericht einerseits darauf hin, dass das Baubewilligungsverfahren und das Bauauftragsverfahren zwei voneinander getrennte Verfahren (VwGH vom 18.02. 2003, 2002/05/0446) sind und andererseits, dass durch die Stellung eines Bauantrages der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Einfriedung einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren zugeführt werden kann. § 7 der Kärntner Bauordnung, idgF, ist für gegenständliche Einfriedung nicht anzuwenden. Die gegenständliche bauliche Anlage war bereits zum Zeitpunkt ihrer Ausführung im Jahre 1998 baubewilligungspflichtig. Da für die Errichtung des gegenständlichen Bauwerkes sowohl im Zeitpunkt der Bauausführung als auch im Zeitpunkt der nunmehrigen Auftragserteilung eine Baubewilligung erforderlich war bzw. ist, widerspricht der Beseitigungsauftrag nicht dem Gesetz (siehe dazu VwGH vom 12.02. 1987, 84/06/0221). Auch handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einfriedung – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht um eine lebende Einfriedung, auf welche der von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Paragraph 10, „Grünanlagen“ des Textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten Bezug nimmt, selbst wenn diese Einfriedung teilweise von einer Hecke umgeben ist. Im , Paragraph 10, des textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten ist lediglich festgehalten, dass, wenn in Verbindung mit Einfriedungen, welche der Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach der Kärntner Bauordnung oder anderen gesetzlichen Bestimmungen unterliegen, Bepflanzungen vorgenommen werden, entsprechende Bedingungen (wie Höhenbeschränkungen für Bepflanzungen) einzuhalten sind. Gegenständlich liegt keine lebende Einfriedung (wie z.B. Hecken, Einzelsträucher oder Bäume) vor, sondern eine Einfriedung in Leichtbauweise bestehend aus Holzsäulen in Stahlschuhen und daran montierten Fertigteilholzelementen mit einer Höhe von ca. 1,90 m (jedenfalls größer als 1,50 m). Aufgrund der expliziten Regelung des Paragraph 7, Absatz eins, Litera j, K-BO 1996 kann Paragraph 10, „Grünanlagen“ des textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten nicht zur Beurteilung herangezogen werden. Nachdem die Errichtung von Einfriedungen in der K-BO 1996 ausdrücklich geregelt war und ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Litera t,) bzw. Litera h,) K-BO 1996. In diesem Zusammenhang weist das Landesverwaltungsgericht einerseits darauf hin, dass das Baubewilligungsverfahren und das Bauauftragsverfahren zwei voneinander getrennte Verfahren (VwGH vom 18.02. 2003, 2002/05/0446) sind und andererseits, dass durch die Stellung eines Bauantrages der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Einfriedung einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren zugeführt werden kann. Paragraph 7, der Kärntner Bauordnung, idgF, ist für gegenständliche Einfriedung nicht anzuwenden. Zum monierten Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend die Widersinnigkeit, dass eine Einfriedung mit 2 m Höhe nur errichtet werden dürfe, wenn ein bewilligungsfreies Sockelmauerwerk mit 50 cm und darauf ein bewilligungsfreier Zaun mit 1,50 m errichtet werde, bzw. ein bewilligungsfreies Sockelmauerwerk ökologisch und ökonomisch bei den heutigen baulichen „besseren“ Möglichkeiten nicht zeitgemäß sei, ist festzuhalten, dass sämtliche Verwaltungsbehörden und Landesverwaltungsgerichte geltende in der Rechtsordnung bestehende Gesetze und Verordnungen anzuwenden haben, weshalb die Sinnhaftigkeit gesetzlicher Bestimmungen nicht zu hinterfragen ist. Eine Prüfung auf deren Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit kommt weder den Baubehörden I. und II. Instanz noch den Landesverwaltungsgerichten zu, weil diese Kompetenz ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof im Sinne der Artikel 139 und 140 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) obliegt. Zudem wird vom Landesverwaltungsgericht Kärnten festgehalten, dass die Beachtung von ökonomischen Gesichtspunkten im Rahmen eines Bauauftragsverfahrens der Gesetzgeber der Kärntner Bauordnung 1996 nicht vorsieht (siehe dazu VwGH vom 31.07.2007, 2006/05/0236). Zum monierten Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend die Widersinnigkeit, dass eine Einfriedung mit 2 m Höhe nur errichtet werden dürfe, wenn ein bewilligungsfreies Sockelmauerwerk mit 50 cm und darauf ein bewilligungsfreier Zaun mit 1,50 m errichtet werde, bzw. ein bewilligungsfreies Sockelmauerwerk ökologisch und ökonomisch bei den heutigen baulichen „besseren“ Möglichkeiten nicht zeitgemäß sei, ist festzuhalten, dass sämtliche Verwaltungsbehörden und Landesverwaltungsgerichte geltende in der Rechtsordnung bestehende Gesetze und Verordnungen anzuwenden haben, weshalb die Sinnhaftigkeit gesetzlicher Bestimmungen nicht zu hinterfragen ist. Eine Prüfung auf deren Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit kommt weder den Baubehörden römisch eins. und römisch zwei. Instanz noch den Landesverwaltungsgerichten zu, weil diese Kompetenz ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof im Sinne der Artikel 139 und 140 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) obliegt. Zudem wird vom Landesverwaltungsgericht Kärnten festgehalten, dass die Beachtung von ökonomischen Gesichtspunkten im Rahmen eines Bauauftragsverfahrens der Gesetzgeber der Kärntner Bauordnung 1996 nicht vorsieht (siehe dazu VwGH vom 31.07.2007, 2006/05/0236). Den Beschwerdeführern wurde als Grundeigentümern mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 16.10.2014, AZ: BSW-161/2014-19/Wa,

§ 36Abs.

1 K-BO 1996 aufgetragen, entweder innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides nachträglich die Baubewilligung für die im Nordosten (Anm.: richtigerweise im Nordwesten) des Grundstückes Parzelle Nr. xxx, KG xxx, mittig der Grundstücke Parzelle Nr. xxx und xxx, KG xxx, konsenslos errichtete Einfriedung in Leichtbauweise, bestehend aus Holzsäulen in Stahlschuhen und daran montierten Fertigteilholzelementen mit einer Höhe von ca. 1,90 m, anzusuchen oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand durch Abtrag der konsenslos errichtete Einfriedung in Leichtbauweise, bestehend aus Holzsäulen in Stahlschuhen und daran montierten Fertigteilholzelementen mit einer Höhe von ca. 1,90 m, herzustellen. Das erkennende Gericht stellt dazu fest, dass den Beschwerdeführern zu Recht mit Bescheid vom 16.10.2014, AZ: BSW-161/2014-19/Wa, die Möglichkeit eingeräumt wurde, entweder nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen oder innerhalb der festgesetzten Frist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu veranlassen. Der dargestellte behördliche Ausspruch einer „mittig der Grundstücke Parzelle Nr. xxx und xxx, KG xxx, konsenslos errichteten Einfriedung in Leichtbauweise, bestehend aus Holzsäulen in Stahlschuhen und daran montierten Fertigteilholzelementen mit einer Höhe von ca. 1,90 m“ wird der Konkretisierungspflicht durchaus gerecht, zumal sich unzweifelhaft daraus schließen lässt, dass es sich um die verfahrensgegenständliche Einfriedung handelt (vgl. dazu VwGH vom 11.09.1986, 86/06/0036). Vom erkennenden Gericht wird dennoch der Spruch des angefochtenen Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 16.10.2014, AZ.: BSW-161/2014-19/Wa, betreffend die Richtigstellung der Situierung der gegenständlichen Einfriedung im Hinblick auf die Himmelsrichtung (korrekt Nordwesten des Grundstückes Parzelle Nr. xxx, KG xxx) sowie die Neufestsetzung der Erfüllungsfrist abgeändert bzw. ergänzt. Den Beschwerdeführern wurde als Grundeigentümern mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 16.10.2014, AZ: BSW-161/2014-19/Wa,

Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 aufgetragen, entweder innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides nachträglich die Baubewilligung für die im Nordosten Anmerkung, richtigerweise im Nordwesten) des Grundstückes Parzelle Nr. xxx, KG xxx, mittig der Grundstücke Parzelle Nr. xxx und xxx, KG xxx, konsenslos errichtete Einfriedung in Leichtbauweise, bestehend aus Holzsäulen in Stahlschuhen und daran montierten Fertigteilholzelementen mit einer Höhe von ca. 1,90 m, anzusuchen oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand durch Abtrag der konsenslos errichtete Einfriedung in Leichtbauweise, bestehend aus Holzsäulen in Stahlschuhen und daran montierten Fertigteilholzelementen mit einer Höhe von ca. 1,90 m, herzustellen. Das erkennende Gericht stellt dazu fest, dass den Beschwerdeführern zu Recht mit Bescheid vom 16.10.2014, AZ: BSW-161/2014-19/Wa, die Möglichkeit eingeräumt wurde, entweder nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen oder innerhalb der festgesetzten Frist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu veranlassen. Der dargestellte behördliche Ausspruch einer „mittig der Grundstücke Parzelle Nr. xxx und xxx, KG xxx, konsenslos errichteten Einfriedung in Leichtbauweise, bestehend aus Holzsäulen in Stahlschuhen und daran montierten Fertigteilholzelementen mit einer Höhe von ca. 1,90 m“ wird der Konkretisierungspflicht durchaus gerecht, zumal sich unzweifelhaft daraus schließen lässt, dass es sich um die verfahrensgegenständliche Einfriedung handelt vergleiche dazu VwGH vom 11.09.1986, 86/06/0036). Vom erkennenden Gericht wird dennoch der Spruch des angefochtenen Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 16.10.2014, AZ.: BSW-161/2014-19/Wa, betreffend die Richtigstellung der Situierung der gegenständlichen Einfriedung im Hinblick auf die Himmelsrichtung (korrekt Nordwesten des Grundstückes Parzelle Nr. xxx, KG xxx) sowie die Neufestsetzung der Erfüllungsfrist abgeändert bzw. ergänzt. Die Begründung des Bescheides ist eines der wichtigsten Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Das Ausmaß der Begründung richtet sich natürlich nach den von der Rechtsordnung anerkannten Rechtsschutzinteressen der Parteien und soll auch nicht überzogen werden (siehe dazu VwGH vom 20.10.1965, 6787 A). Sind keine widersprechenden Interessen gegeben und wird dem Antrag des Bauwerbers vollinhaltlich entsprochen, ist eine Begründung nach § 58 AVG nicht erforderlich. Dagegen müssen jedoch Sach- und Rechtsfragen von rechtlicher Erheblichkeit für die zu treffende Entscheidung in der Begründung des Bescheides ausreichend beantwortet werden (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht5

(2014), S. 189 f). Die belangte Behörde hat sich diesem Erfordernis entsprechend im Rahmen der Begründung des angefochtenen Bescheides mit sämtlichen im gegenständlichen Fall relevanten Sach- und Rechtsfragen auseinander gesetzt und liegt somit kein Verstoß gegen die Begründungspflicht der §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG bzw. keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor.Die Begründung des Bescheides ist eines der wichtigsten Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Das Ausmaß der Begründung richtet sich natürlich nach den von der Rechtsordnung anerkannten Rechtsschutzinteressen der Parteien und soll auch nicht überzogen werden (siehe dazu VwGH vom 20.10.1965, 6787 A). Sind keine widersprechenden Interessen gegeben und wird dem Antrag des Bauwerbers vollinhaltlich entsprochen, ist eine Begründung nach Paragraph 58, AVG nicht erforderlich. Dagegen müssen jedoch Sach- und Rechtsfragen von rechtlicher Erheblichkeit für die zu treffende Entscheidung in der Begründung des Bescheides ausreichend beantwortet werden (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht5
(2014), S. 189 f). Die belangte Behörde hat sich diesem Erfordernis entsprechend im Rahmen der Begründung des angefochtenen Bescheides mit sämtlichen im gegenständlichen Fall relevanten Sach- und Rechtsfragen auseinander gesetzt und liegt somit kein Verstoß gegen die Begründungspflicht der Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 AVG bzw. keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Zum Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführer, dass sie die gegenständliche Einfriedung im Vertrauen auf die – nach angeblicher Rücksprache mit dem ehemaligen Amtsdirektor der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten – erteilte Rechtsauskunft, wonach bei der Errichtung von Einfriedungen auf die Gesamthöhe nach § 7 Abs. 1 j und k K-BO 1996, also auf 2 m Höhe abzustellen sei, errichtet hätten, wird vom erkennenden Gericht ausgeführt, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt und die erteilte Baubewilligung nur das im genehmigten Plan und in der Baubeschreibung dargestellte Bauvorhaben betrifft. Der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers ist entscheidend (VwGH 01.07.1986, 82/05/0015; sowie Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht5
(2014), S. 125). Somit liegt es im Ermessen bzw. in der alleinigen Entscheidungsbefugnis der Beschwerdeführer, ob nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung für die „Errichtung einer im Nord-westen des Grundstückes Parzelle Nr. xxx, KG xxx, mittig der Grundstücke Parzelle Nr. xxx und xxx, KG xxx, situierten Einfriedung in Leichtbauweise, bestehend aus Holzsäulen in Stahlschuhen und daran montierten Fertigholzelementen“ zum Zwecke eines Sichtschutzes mit den erforderlichen Einreichunterlagen im Sinne der geltenden Bestimmungen der Bauansuchenverordnung angesucht wird oder nicht. In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Gericht auf die ergänzend eingeholte hochbautechnische Stellungnahme vom 20.01.2015, in welcher schlüssig und nachvollziehbar vom hochbautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung festgestellt wird, dass das Projekt nach Lage, Art und Größe darzustellen sei. D.h. ein Lageplan mit der Ausweisung der Situierung, ein Schnitt durch das Bauwerk mit Angabe der Konstruktion und Ausmaße bzw. Abmessungen der baulichen Anlage und Beschreibung derselben wären der Baubehörde beizubringen. Zum Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführer, dass sie die gegenständliche Einfriedung im Vertrauen auf die – nach angeblicher Rücksprache mit dem ehemaligen Amtsdirektor der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten – erteilte Rechtsauskunft, wonach bei der Errichtung von Einfriedungen auf die Gesamthöhe nach Paragraph 7, Absatz eins, j und k K-BO 1996, also auf 2 m Höhe abzustellen sei, errichtet hätten, wird vom erkennenden Gericht ausgeführt, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt und die erteilte Baubewilligung nur das im genehmigten Plan und in der Baubeschreibung dargestellte Bauvorhaben betrifft. Der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers ist entscheidend (VwGH 01.07.1986, 82/05/0015; sowie Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht5
(2014), S. 125). Somit liegt es im Ermessen bzw. in der alleinigen Entscheidungsbefugnis der Beschwerdeführer, ob nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung für die „Errichtung einer im Nord-westen des Grundstückes Parzelle Nr. xxx, KG xxx, mittig der Grundstücke Parzelle Nr. xxx und xxx, KG xxx, situierten Einfriedung in Leichtbauweise, bestehend aus Holzsäulen in Stahlschuhen und daran montierten Fertigholzelementen“ zum Zwecke eines Sichtschutzes mit den erforderlichen Einreichunterlagen im Sinne der geltenden Bestimmungen der Bauansuchenverordnung angesucht wird oder nicht. In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Gericht auf die ergänzend eingeholte hochbautechnische Stellungnahme vom 20.01.2015, in welcher schlüssig und nachvollziehbar vom hochbautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung festgestellt wird, dass das Projekt nach Lage, Art und Größe darzustellen sei. D.h. ein Lageplan mit der Ausweisung der Situierung, ein Schnitt durch das Bauwerk mit Angabe der Konstruktion und Ausmaße bzw. Abmessungen der baulichen Anlage und Beschreibung derselben wären der Baubehörde beizubringen. Bezüglich Ortsbild ist aus fachlicher Sicht des hochbautechnischen Amtssachverständigen festzustellen, dass es sich bei dem durch die bestehende Bebauung des gegenständlichen Grundstückes und der Nachbargrundstücke gegebenen Ortsbild, um kein erhaltenswertes Ortsbild im Sinne des § 1 Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 idgF handelt. Interessen des Schutzes des Ortsbildes werden daher aus fachlicher Sicht nicht verletzt. Zusammenfassend stellt der hochbautechnische Amtssachverständige fest, dass lediglich hinsichtlich der Errichtung der gegenständlichen Einfriedung ein Widerspruch zu § 7 der K-BO besteht, weil es sich um keine mitteiligungspflichtige Maßnahme bzw. ein solches Bauvorhaben handelt. Im Hinblick auf die Abstände unterliegen alle baulichen Anlagen, insbesondere „sonstige bauliche Anlagen“, den Bestimmungen des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten. In Ermangelung solcher Bestimmungen wären die Kärntner Bauvorschriften heranzuziehen. Betreffend die Vorschriften des Bebauungsplanes beziehen sich diese nur auf Grünanlagen, sodass

den Kärntner Bauvorschriften „sonstige bauliche Anlagen“ im Bauwich (sei es an der Grundstücksgrenze)

§ 6

dann errichtet werden können, wenn sie eine Höhe von 1,50 m aufweisen (ohne besondere weitere Prüfung) bzw. wenn eine größere Höhe als 1,50 m bis Maximum 2,50 m vorliegt, sind die Anforderungen

§ 6Abs.

2 lit. b der Kärntner Bauvorschriften zu prüfen. Bei „sonstigen baulichen Anlagen“ kommt im gegenständlichen Fall bei einer Errichtung im Bauwich der § 10 Abs. 1 der Kärntner Bauvorschriften zum Tragen. Wenn es diesen Anforderungen entspricht, kann diese „sonstige bauliche Anlage“ an der Grundstücksgrenze

den Kärntner Bauvorschriften errichtet werden. Somit gehen die von den Beschwerdeführern dazu übermittelten Vorbringen, dass laut Rechtsauskunft des ehemaligen Amtsdirektor der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten, xxx, bei der gegenständliche Einfriedung auf die Gesamthöhe nach § 7 Abs. 1

  1. j)und
  2. k)K-BO 1996, also auf 2 m Höhe abzustellen sei, ins Leere und sind diese Vorbringen aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes und des Ermittlungsergebnisses für das Gericht ebenso nicht nachvollziehbar. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist eine Verjährungsfrist in Bezug auf konsenslose und konsenswidrige Bauvorhaben der Kärntner Bauordnung fremd, zumal es eine Verjährung bezüglich der Erlassung baupolizeilicher Aufträge nicht gibt (VwGH vom 18.04.1985, 83/06/0063 u.a.) und liegt die Regulierung konsensloser und konsenswidriger Bauten somit im öffentlichen Interesse. Auch ein Ermessensspielraum betreffend die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen der K-BO besteht im gegenständlichen Fall nicht. Bezüglich Ortsbild ist aus fachlicher Sicht des hochbautechnischen Amtssachverständigen festzustellen, dass es sich bei dem durch die bestehende Bebauung des gegenständlichen Grundstückes und der Nachbargrundstücke gegebenen Ortsbild, um kein erhaltenswertes Ortsbild im Sinne des Paragraph eins, Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 idgF handelt. Interessen des Schutzes des Ortsbildes werden daher aus fachlicher Sicht nicht verletzt. Zusammenfassend stellt der hochbautechnische Amtssachverständige fest, dass lediglich hinsichtlich der Errichtung der gegenständlichen Einfriedung ein Widerspruch zu Paragraph 7, der K-BO besteht, weil es sich um keine mitteiligungspflichtige Maßnahme bzw. ein solches Bauvorhaben handelt. Im Hinblick auf die Abstände unterliegen alle baulichen Anlagen, insbesondere „sonstige bauliche Anlagen“, den Bestimmungen des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten. In Ermangelung solcher Bestimmungen wären die Kärntner Bauvorschriften heranzuziehen. Betreffend die Vorschriften des Bebauungsplanes beziehen sich diese nur auf Grünanlagen, sodass

den Kärntner Bauvorschriften „sonstige bauliche Anlagen“ im Bauwich (sei es an der Grundstücksgrenze)

Paragraph 6, dann errichtet werden können, wenn sie eine Höhe von 1,50 m aufweisen (ohne besondere weitere Prüfung) bzw. wenn eine größere Höhe als 1,50 m bis Maximum 2,50 m vorliegt, sind die Anforderungen

Paragraph 6, Absatz 2, Litera b, der Kärntner Bauvorschriften zu prüfen. Bei „sonstigen baulichen Anlagen“ kommt im gegenständlichen Fall bei einer Errichtung im Bauwich der Paragraph 10, Absatz eins, der Kärntner Bauvorschriften zum Tragen. Wenn es diesen Anforderungen entspricht, kann diese „sonstige bauliche Anlage“ an der Grundstücksgrenze

den Kärntner Bauvorschriften errichtet werden. Somit gehen die von den Beschwerdeführern dazu übermittelten Vorbringen, dass laut Rechtsauskunft des ehemaligen Amtsdirektor der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten, xxx, bei der gegenständliche Einfriedung auf die Gesamthöhe nach Paragraph 7, Absatz eins,

  1. j)und
  2. k)K-BO 1996, also auf 2 m Höhe abzustellen sei, ins Leere und sind diese Vorbringen aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes und des Ermittlungsergebnisses für das Gericht ebenso nicht nachvollziehbar. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist eine Verjährungsfrist in Bezug auf konsenslose und konsenswidrige Bauvorhaben der Kärntner Bauordnung fremd, zumal es eine Verjährung bezüglich der Erlassung baupolizeilicher Aufträge nicht gibt (VwGH vom 18.04.1985, 83/06/0063 u.a.) und liegt die Regulierung konsensloser und konsenswidriger Bauten somit im öffentlichen Interesse. Auch ein Ermessensspielraum betreffend die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen der K-BO besteht im gegenständlichen Fall nicht. Hinsichtlich der weiteren allgemein gehaltenen Vorbringen liegen keine Anhaltspunkte vor, die auf eine

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