GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx wurden dem Beschwerdeführer
den Bestimmungen der K-AWO, der BAO und der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde vom 07.02.2010 Gebühren für die Entsorgung von Abfällen und die Umweltberatung 2013 vorgeschrieben; und zwar eine Benützungsgebühr für acht Abfuhren je € 7,90,--, somit insgesamt € 63,20 und die Bereitstellungsgebühr für eine 90-Liter-Tonne von € 10,--, somit insgesamt € 73,20. Mit dem dagegen eingebrachten Einspruch wird ausgeführt, dass 2013 keine einzige Entsorgung von Hausmüll erfolgte; es sei keine Mülltonne von der Gemeinde bereitgestellt worden und auch keine beantragt worden, da diese im Eigentum des Beschwerdeführers sei. Hingewiesen wird darauf, dass der Beschwerdeführer für die Müllsäcke zahlt, die er selbst zu verbringen habe und auch für den teilweise im Sammelzentrum zur Entsorgung gebrachten Müll. Es gebe kein Müllaufkommen, selbst wenn es eine Entleerung gäbe. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Hingewiesen wird darauf, dass die Vorgangsweise des Beschwerdeführers, keine Mülltonne bereitzustellen und den Müll im Sammelzentrum zu entsorgen, ungesetzlich sei. Der Hausmüll sei in der Hausmülltonne zu entsorgen. Mit dem dagegen eingebrachten Einspruch wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Zur Rechtslage:
1 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO sind Gemeinden und Abfallwirtschaftsverbände
Maßgabe dieses Gesetzes verpflichtet, für die Entsorgung von Abfällen zu sorgen.
Paragraph 10, Absatz eins, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO sind Gemeinden und Abfallwirtschaftsverbände
Maßgabe dieses Gesetzes verpflichtet, für die Entsorgung von Abfällen zu sorgen.
1 leg cit hat die Gemeinde für die Sammlung und die Abfuhr von Haus- und Sperrmüll im gesamten Gemeindegebiet
den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu sorgen. Zur Besorgung dieser Aufgaben hat die Gemeinde eine Müllabfuhr einzurichten.
Paragraph 20, Absatz eins, leg cit hat die Gemeinde für die Sammlung und die Abfuhr von Haus- und Sperrmüll im gesamten Gemeindegebiet
den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu sorgen. Zur Besorgung dieser Aufgaben hat die Gemeinde eine Müllabfuhr einzurichten.
2 leg cit haben die Eigentümer von Grundstücken sich der Müllabfuhr zu bedienen. Sie sind verpflichtet, soweit sie nicht im Sonderbereich liegen, den Haus- und Sperrmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen (§ 23) durch die Gemeinde abholen zu lassen (Abholbereich).
Paragraph 20, Absatz 2, leg cit haben die Eigentümer von Grundstücken sich der Müllabfuhr zu bedienen. Sie sind verpflichtet, soweit sie nicht im Sonderbereich liegen, den Haus- und Sperrmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen (Paragraph 23,) durch die Gemeinde abholen zu lassen (Abholbereich).
1 leg cit hat der Gemeinderat in der Abfuhrordnung (§ 24) Grundstücke, von denen aufgrund ihrer Lage und der Art ihrer Verkehrserschließung von der Müllabfuhr der Haus- und Sperrmüll nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann, von der Abholung der Abfälle auszunehmen (Sonderbereich).
Paragraph 21, Absatz eins, leg cit hat der Gemeinderat in der Abfuhrordnung (Paragraph 24,) Grundstücke, von denen aufgrund ihrer Lage und der Art ihrer Verkehrserschließung von der Müllabfuhr der Haus- und Sperrmüll nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann, von der Abholung der Abfälle auszunehmen (Sonderbereich).
1 sind für die Sammlung des Hausmülls unter Bedachtnahme auf das System der Sammlung hygienisch einwandfreie, angemessen große, entsprechend widerstandsfähige und schließbare Müllbehälter zu verwenden. Werden als Müllbehälter Müllsäcke vorgesehen, so gilt als Müllbehälter die jährlich erforderliche Zahl an Müllsäcke einschließlich der zu ihrer Anbringung oder Aufstellung erforderlichen Einrichtung.
Paragraph 22, Absatz eins, sind für die Sammlung des Hausmülls unter Bedachtnahme auf das System der Sammlung hygienisch einwandfreie, angemessen große, entsprechend widerstandsfähige und schließbare Müllbehälter zu verwenden. Werden als Müllbehälter Müllsäcke vorgesehen, so gilt als Müllbehälter die jährlich erforderliche Zahl an Müllsäcke einschließlich der zu ihrer Anbringung oder Aufstellung erforderlichen Einrichtung.
2 leg cit sind die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich verpflichtet, die sich aus der Abfuhrordnung (§ 24) ergebende Anzahl der Müllbehälter in der jeweils vorgesehenen Größe aufzustellen oder anzubringen. Befindet sich auf einem bebauten Grundstück ein bewohnbares Gebäude, so ist für dieses Grundstück zumindest ein Müllbehälter aufzustellen oder anzubringen.
Paragraph 22, Absatz 2, leg cit sind die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich verpflichtet, die sich aus der Abfuhrordnung (Paragraph 24,) ergebende Anzahl der Müllbehälter in der jeweils vorgesehenen Größe aufzustellen oder anzubringen. Befindet sich auf einem bebauten Grundstück ein bewohnbares Gebäude, so ist für dieses Grundstück zumindest ein Müllbehälter aufzustellen oder anzubringen.
3 leg cit sind die Müllbehälter im Abholbereich so aufzustellen oder anzubringen, dass sie, sofern nicht Anordnungen gemäß § 24 Abs. 2 lit. c getroffen wurden, sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen, als auch für die Benützer leicht zugänglich sind.
Paragraph 22, Absatz 3, leg cit sind die Müllbehälter im Abholbereich so aufzustellen oder anzubringen, dass sie, sofern nicht Anordnungen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Litera c, getroffen wurden, sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen, als auch für die Benützer leicht zugänglich sind.
1 leg cit hat die Sammlung und Abfuhr des Hausmülls in regelmäßigen Abständen so oft zu erfolgen, dass eine Überfüllung der Müllbehälter vermieden und den Erfordernissen der Hygiene Rechnung getragen wird.
Paragraph 23, Absatz eins, leg cit hat die Sammlung und Abfuhr des Hausmülls in regelmäßigen Abständen so oft zu erfolgen, dass eine Überfüllung der Müllbehälter vermieden und den Erfordernissen der Hygiene Rechnung getragen wird.
3 leg cit hat der Bürgermeister die Abfuhrtermine festzulegen und auf geeignete Weise rechtzeitig bekanntzugeben.
Paragraph 23, Absatz 3, leg cit hat der Bürgermeister die Abfuhrtermine festzulegen und auf geeignete Weise rechtzeitig bekanntzugeben.
1 leg cit hat der Gemeinderat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft sowie unter Bedachtnahme auf das Abfallwirtschaftskonzept des Landes eine Abfuhrordnung zu erlassen. Diese hat
Abs. 2 lit. a, b, c, d, g und h jedenfalls die Festlegung des Sonderbereiches, der Sammelplätze und der Standorte der Großraumbehälter aus dem Sonderbereich und der Art der für die Sammlung des Hausmülls zu verwendenden Müllbehälter sowie den Bereitstellungsort für deren Entleerung, wenn der Aufstellungsort nicht allgemein leicht zugänglich ist, die Anzahl und Größe der Müllbehälter für bebaute Grundstücke im Abholbereich, wobei die Mindestanzahl von einem Müllbehälter nicht unterschritten werden darf, die Festlegung, ob die Müllbehälter selbst zu beschaffen sind, über die Gemeinde erfolgt oder von der Gemeinde beigestellt werden, sowie die Grundsätze für die Berechnung der Abfallgebühren zu enthalten.
Paragraph 24, Absatz eins, leg cit hat der Gemeinderat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft sowie unter Bedachtnahme auf das Abfallwirtschaftskonzept des Landes eine Abfuhrordnung zu erlassen. Diese hat
Absatz 2, Litera a, b, c, d, g und h jedenfalls die Festlegung des Sonderbereiches, der Sammelplätze und der Standorte der Großraumbehälter aus dem Sonderbereich und der Art der für die Sammlung des Hausmülls zu verwendenden Müllbehälter sowie den Bereitstellungsort für deren Entleerung, wenn der Aufstellungsort nicht allgemein leicht zugänglich ist, die Anzahl und Größe der Müllbehälter für bebaute Grundstücke im Abholbereich, wobei die Mindestanzahl von einem Müllbehälter nicht unterschritten werden darf, die Festlegung, ob die Müllbehälter selbst zu beschaffen sind, über die Gemeinde erfolgt oder von der Gemeinde beigestellt werden, sowie die Grundsätze für die Berechnung der Abfallgebühren zu enthalten.
2 leg cit werden die Gemeinden ermächtigt, eine Gebühr zur Bedeckung des ihnen tatsächlich erwachsenen Aufwandes auszuschreiben.
Paragraph 55, Absatz 2, leg cit werden die Gemeinden ermächtigt, eine Gebühr zur Bedeckung des ihnen tatsächlich erwachsenen Aufwandes auszuschreiben.
1 leg cit umfassen die Abfallgebühren den durch die Entsorgung und Umweltberatung entstehenden Aufwand.
Paragraph 56, Absatz eins, leg cit umfassen die Abfallgebühren den durch die Entsorgung und Umweltberatung entstehenden Aufwand.
3 leg cit dürfen Abfallgebühren geteilt für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden.
Paragraph 56, Absatz 3, leg cit dürfen Abfallgebühren geteilt für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden.
leg cit sind als Berechnungsgrundlage für die Entsorgungsgebühr Merkmale heranzuziehen, die sich auf die zur Entsorgung übergebenen Abfälle oder auf das Aufkommen der auf dem Grundstück üblicherweise anfallenden Abfälle beziehen. Solche Merkmale sind insbesondere die Art, das Volumen und die Masse der Abfälle bzw. die Größe und die Anzahl der Müllbehälter und die Anzahl der Entleerungen bzw. Abfuhren der Müllbehälter.
Paragraph 57, leg cit sind als Berechnungsgrundlage für die Entsorgungsgebühr Merkmale heranzuziehen, die sich auf die zur Entsorgung übergebenen Abfälle oder auf das Aufkommen der auf dem Grundstück üblicherweise anfallenden Abfälle beziehen. Solche Merkmale sind insbesondere die Art, das Volumen und die Masse der Abfälle bzw. die Größe und die Anzahl der Müllbehälter und die Anzahl der Entleerungen bzw. Abfuhren der Müllbehälter. Mit Verordnung der Stadtgemeinde xxx vom 21.12.1994 und 21.12.1999, Zahlen: xxx und xxx, wurde für die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll im Rahmen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung eine Müllabfuhr eingerichtet. Gemäß § 2 Abs. 1 leg cit hat die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll im gesamten Gemeindegebiet zu erfolgen. Im § 3 leg cit wird der Sonderbereich definiert und sind dies jene Grundstücke, von denen aufgrund ihrer Lage und der Art ihrer Verkehrserschließung die Abfälle nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden können. Gemäß § 5 Abs. 1 leg cit sind die Eigentümer von im Abholbereich gelegenen Grundstücken verpflichtet, Hausmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen abführen zu lassen.
2 leg cit sind die Eigentümer verpflichtet, die Müllbehälter so aufzustellen oder anzubringen, dass sie sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen als auch für die Benützer leicht zugänglich sind.
3 leg cit sind für den Fall, dass der Aufstellungsort nicht allgemein leicht zugänglich ist, die zu verwendenden Müllbehälter für deren Entleerung an der jeweiligen Grundstücksgrenze der Hauszufahrt (Hauseingang) des bebauten Grundstückes zu den Abfuhrterminen bereitzustellen.
1 leg cit wird im Abholbereich die Anzahl und Größe der Müllbehälter u.a.
der Anzahl der in einem Haushalt meldebehördlich gemeldeten Personen festgelegt.Mit Verordnung der Stadtgemeinde xxx vom 21.12.1994 und 21.12.1999, Zahlen: xxx und xxx, wurde für die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll im Rahmen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung eine Müllabfuhr eingerichtet. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, leg cit hat die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll im gesamten Gemeindegebiet zu erfolgen. Im Paragraph 3, leg cit wird der Sonderbereich definiert und sind dies jene Grundstücke, von denen aufgrund ihrer Lage und der Art ihrer Verkehrserschließung die Abfälle nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden können. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, leg cit sind die Eigentümer von im Abholbereich gelegenen Grundstücken verpflichtet, Hausmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen abführen zu lassen.
Paragraph 5, Absatz 2, leg cit sind die Eigentümer verpflichtet, die Müllbehälter so aufzustellen oder anzubringen, dass sie sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen als auch für die Benützer leicht zugänglich sind.
Paragraph 5, Absatz 3, leg cit sind für den Fall, dass der Aufstellungsort nicht allgemein leicht zugänglich ist, die zu verwendenden Müllbehälter für deren Entleerung an der jeweiligen Grundstücksgrenze der Hauszufahrt (Hauseingang) des bebauten Grundstückes zu den Abfuhrterminen bereitzustellen.
Paragraph 6, Absatz eins, leg cit wird im Abholbereich die Anzahl und Größe der Müllbehälter u.a.
der Anzahl der in einem Haushalt meldebehördlich gemeldeten Personen festgelegt. In § 6 Abs. 2 werden die Arten der möglichen Müllbehälter dargestellt, u.a. solche mit einem Fassungsraum für 90 l und wird unter lit. a der ortsübliche Anfall einer in einem Haushalt meldebehördlich gemeldeten Person (Gast) mit 7 l Abfall pro Woche festgelegt.In Paragraph 6, Absatz 2, werden die Arten der möglichen Müllbehälter dargestellt, u.a. solche mit einem Fassungsraum für 90 l und wird unter Litera a, der ortsübliche Anfall einer in einem Haushalt meldebehördlich gemeldeten Person (Gast) mit 7 l Abfall pro Woche festgelegt.
3 leg cit sind die Eigentümer der bebauten Grundstücke verpflichtet, auf eigene Kosten anzuschaffende Müllbehälter aufzustellen oder anzubringen.
Paragraph 6, Absatz 3, leg cit sind die Eigentümer der bebauten Grundstücke verpflichtet, auf eigene Kosten anzuschaffende Müllbehälter aufzustellen oder anzubringen. Mit Verordnung der Stadtgemeinde vom 7.12.2010, Zahl: xxx, werden mit § 1 Abfallgebühren ausgeschrieben.
Abs. 2 werden die Abfallgebühren geteilt ausgeschrieben, und zwar als Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme einerseits und als Entsorgungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen andererseits.
4 leg cit ergibt sich die jährliche Bereitstellungsgebühr aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem Gebührensatz und beträgt dieser für 90 Liter-Behälter bei einem 1 bis 2 Personenhaushalt € 10,-- jährlich.
5 ergibt sich die Benützungsgebühr im Abholbereich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem je Abfuhrtermin festgesetzten Gebührensatz und beträgt dieser bei Behälter bis 90 Liter € 7,90,--.Mit Verordnung der Stadtgemeinde vom 7.12.2010, Zahl: xxx, werden mit Paragraph eins, Abfallgebühren ausgeschrieben.
Absatz 2, werden die Abfallgebühren geteilt ausgeschrieben, und zwar als Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme einerseits und als Entsorgungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen andererseits.
Paragraph eins, Absatz 4, leg cit ergibt sich die jährliche Bereitstellungsgebühr aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem Gebührensatz und beträgt dieser für 90 Liter-Behälter bei einem 1 bis 2 Personenhaushalt € 10,-- jährlich.
Paragraph eins, Absatz 5, ergibt sich die Benützungsgebühr im Abholbereich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem je Abfuhrtermin festgesetzten Gebührensatz und beträgt dieser bei Behälter bis 90 Liter € 7,90,--. Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer Eigentümer eines bebauten Grundstückes im Abholbereich ist. Entsprechend der Festlegung durch den Bürgermeister sind 8 Müllabfuhrtermine für 2013 vorgesehen. Das Grundstück des Beschwerdeführers liegt an einem Interessenten-Weg in etwa 500 m Entfernung von einem öffentlichen Weg. Eine Umkehrmöglichkeit beim Grundstück des Beschwerdeführers ist nicht gegeben, sodass die Zufahrt durch das Müllabfuhrfahrzeug im Rückwärtsgang zu erfolgen hat. Das Müllabfuhrfahrzeug legt tatsächlich jedoch nur etwa die Hälfte der Strecke vom öffentlichen Weg, somit etwa 250 m zurück und fährt somit nicht bis zum Grundstück des Beschwerdeführers zu. Der Beschwerdeführer müsste somit über eine Entfernung von etwa 250 m die Mülltonne zum Abfuhrtermin an die Stelle bringen, bis zu der das Müllfahrzeug zufährt. Obige Feststellungen gründen auf den Akteninhalt, insbesondere den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Vertreter des Stadtrates. Unter Bedachtnahme auf obdargestellte Sach- und Rechtslage ist somit festzuhalten, dass die rechtlichen Bestimmungen davon ausgehen, dass die Müllbehälter im Bereich der Haushalte so aufgestellt werden, dass sie für die Benützer leicht zugänglich sind. Aus § 5 Abs. 3 der Verordnung der Stadtgemeinde vom 21.12.1994 ergibt sich, dass für die Entleerung die Bereitstellung der Müllbehälter an der Grundstücksgrenze der Hauszufahrt jedenfalls ausreichend ist und die Bereitstellung derselben in einer Entfernung von etwa 250 m davon – wie dies gegenständlich verlangt wird – jedenfalls nicht gefordert ist. Daraus erschließt sich, dass eine Müllabfuhr im Sinne der oben zitierten einschlägigen Bestimmungen im Jahre 2013 nicht erfolgt ist. Hinzuweisen ist auch darauf, dass gegenständlich ein Sonderbereich nicht eingerichtet worden ist. Unter Gebühren versteht man im Gegensatz zu Steuern solche Abgaben, die im Zusammenhang mit einer Gegenleistung der Gebietskörperschaft zu erbringen sind. Diese Gegenleistung, gegenständlich handelt es sich um die Durchführung der Müllabfuhr entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen, wird jedoch nicht erbracht und ergibt sich daraus, dass die Abfallgebühren nicht zu entrichten sind. Einerseits kann keine tatsächliche Inanspruchnahme erfolgen und ist auch keine Möglichkeit zur Benutzung hinsichtlich der Entsorgung des Hausmülls gegeben.Unter Bedachtnahme auf obdargestellte Sach- und Rechtslage ist somit festzuhalten, dass die rechtlichen Bestimmungen davon ausgehen, dass die Müllbehälter im Bereich der Haushalte so aufgestellt werden, dass sie für die Benützer leicht zugänglich sind. Aus Paragraph 5, Absatz 3, der Verordnung der Stadtgemeinde vom 21.12.1994 ergibt sich, dass für die Entleerung die Bereitstellung der Müllbehälter an der Grundstücksgrenze der Hauszufahrt jedenfalls ausreichend ist und die Bereitstellung derselben in einer Entfernung von etwa 250 m davon – wie dies gegenständlich verlangt wird – jedenfalls nicht gefordert ist. Daraus erschließt sich, dass eine Müllabfuhr im Sinne der oben zitierten einschlägigen Bestimmungen im Jahre 2013 nicht erfolgt ist. Hinzuweisen ist auch darauf, dass gegenständlich ein Sonderbereich nicht eingerichtet worden ist. Unter Gebühren versteht man im Gegensatz zu Steuern solche Abgaben, die im Zusammenhang mit einer Gegenleistung der Gebietskörperschaft zu erbringen sind. Diese Gegenleistung, gegenständlich handelt es sich um die Durchführung der Müllabfuhr entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen, wird jedoch nicht erbracht und ergibt sich daraus, dass die Abfallgebühren nicht zu entrichten sind. Einerseits kann keine tatsächliche Inanspruchnahme erfolgen und ist auch keine Möglichkeit zur Benutzung hinsichtlich der Entsorgung des Hausmülls gegeben.
1 leg cit beruht die Ermächtigung zur Ausschreibung der gegenständlichen Gebühren auf § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes. Mit § 15 Abs. 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2008 wurden die Gemeinden ermächtigt, Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und –anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, auszuschreiben. Aus Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (u.a. 2004/17/0165) ergibt sich zu obigen Bestimmungen hinsichtlich der Wassergebühren und Kanalgebühren, dass ein Anspruch auf solche Gebühren erst
Anschluss an die Gemeindeanlage entsteht. Von einem solchen Anschluss kann aber gegenständlich nicht ausgegangen werden, da eine Abholung des Hausmülls an der Grundstücksgrenze nicht erfolgt.
Paragraph 55, Absatz eins, leg cit beruht die Ermächtigung zur Ausschreibung der gegenständlichen Gebühren auf Paragraph 7, Absatz 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes. Mit Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, Finanzausgleichsgesetz 2008 wurden die Gemeinden ermächtigt, Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und –anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, auszuschreiben. Aus Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (u.a. 2004/17/0165) ergibt sich zu obigen Bestimmungen hinsichtlich der Wassergebühren und Kanalgebühren, dass ein Anspruch auf solche Gebühren erst
Anschluss an die Gemeindeanlage entsteht. Von einem solchen Anschluss kann aber gegenständlich nicht ausgegangen werden, da eine Abholung des Hausmülls an der Grundstücksgrenze nicht erfolgt. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2103.4.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.