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{'item': 'KLVwG-95/2/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum26.01.2015 GeschäftszahlKLVwG-95/2/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, über die Beschwer

§ 207Abs.

2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird;a)

Paragraph 207, Absatz 2, mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Absatz 2, ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird; b)

§ 207Abs.

3 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Voraussetzung für die Verhängung der genannten Strafen oder für die Anforderung der Kostenersätze entstanden ist;b)

Paragraph 207, Absatz 3, mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Voraussetzung für die Verhängung der genannten Strafen oder für die Anforderung der Kostenersätze entstanden ist; c)

§ 207Abs.

4 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet wurden;c)

Paragraph 207, Absatz 4, mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet wurden; d)

§ 200

mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewißheit beseitigt wurde;d)

Paragraph 200, mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewißheit beseitigt wurde; e)

Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses im Sinn des § 295a mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist.e)

Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses im Sinn des Paragraph 295 a, mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist. § 209Paragraph 209

(1)Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.
(1)Werden innerhalb der Verjährungsfrist (Paragraph 207,) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (Paragraph 77,) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (Paragraph 14, Absatz 3, FinStrG, Paragraph 32, Absatz 2, VStG) gelten als solche Amtshandlungen.
(2)Die Verjährung ist gehemmt, solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist.
(3)Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4). In den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von Todes wegen verjährt das Recht auf Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Anzeige.
(3)Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (Paragraph 4,). In den Fällen eines Erwerbes von Todes wegen oder einer Zweckzuwendung von Todes wegen verjährt das Recht auf Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Anzeige. Die Verjährungsbestimmungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Normen des materiellen Rechtes, sondern solche des Verfahrensrechtes (VwGH 16.12.2004, 2004/16/0146, 0147; 12.12.2007, 2006/15/004; ua). Die Verjährung führt daher nicht zum Erlöschen des Abgabenanspruches, sondern lediglich zum Verlust des Rechtes, diesen Anspruch geltend zu machen. Die Verjährung führt zur sachlichen Unzuständigkeit der Behörde (VwGH 23.02.1987, 85/15/0131). Der Oberste Gerichtshof definiert den Zweck der zivilrechtlichen Verjährung wie folgt: „Mit der Verjährung verfolgt die Rechtsordnung mehrere Zwecke. Erstens soll die allgemeine Rechtssicherheit dadurch gefördert werden, dass ein Zustand, der lange Zeit unangefochten bestanden hat, auch von der Rechtsordnung anerkannt wird. Zweitens beugt die Verjährung allzu großen Beweisschwierigkeiten und damit auch umständlichen Prozessen vor. Schließlich kann man in der Verjährung ein erzieherisches Druckmittel zur Vermeidung von Nachlässigkeit in der Rechtsausübung sehen.“ (05.09.1989, 5 Ob 606/89, EvBl. 1990/14). Auch der Verwaltungsgerichtshof sieht den Sinn der Verjährungsbestimmungen darin, dass infolge Zeitablaufes Rechtsfriede eintritt (VwGH 14.07.1989, 86/17/0198; 04.09.2008, 2007/17/0222) und dass Beweisschwierigkeiten und Fehler in der Sachverhaltsermittlung, die durch ein der Behörde zuzurechnendes Verstreichen lassen längerer Zeiträume entstehen, vermieden werden sollen (VwGH 30.11.1981, 17/2543/80). Die Zielsetzungen treffen unabhängig davon zu, ob eine Abgabenfestsetzung im Interesse des Abgabengläubigers oder des Abgabepflichtigen erfolgt (VwGH 04.09.2008, 2007/17/0222). Die Verjährung dient nicht nur dem Schutz des Abgabepflichtigen, sondern ist auch durch öffentliche Interessen geprägt. Umstände, die lange Zeit bestehen, haben ein gewisses Indiz der Richtigkeit für sich. Ferner erfordern lange zurückliegende Sachverhalte übermäßigen Beweiserhebungsaufwand (Rathgeber, SWK 2005, S.83; UFS 28.04.2009, RV/0465-L/07). Die Verjährungsfrist zur Festsetzung einer Abgabe beträgt gemäß § 207 Abs. 2 BAO grundsätzlich fünf Jahre. Sie verlängert sich nach § 209 Abs. 1, wenn innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen werden, um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Die Verjährungsfrist zur Festsetzung einer Abgabe beträgt gemäß Paragraph 207, Absatz 2, BAO grundsätzlich fünf Jahre. Sie verlängert sich nach Paragraph 209, Absatz eins,, wenn innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen werden, um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Die Verlängerung um ein Jahr erfolgt unabhängig davon, ob eine oder mehrere Amtshandlungen in der Verjährungsfrist unternommen werden sowie in welchem Jahr der Verjährungsfrist die Amtshandlung erfolgt. Die Verlängerung gemäß § 209 Abs. 1 zweiter Satz jeweils um ein weiteres Jahr setzt voraus, dass in jenem Jahr, in dem die nach dem ersten Satz um ein Jahr verlängerte Verjährungsfrist endet, eine Amtshandlung im Sinne des § 209 Abs. 1 erfolgt. Weitere Verlängerungen jeweils um ein Jahr setzen voraus, dass jeweils im weiteren verlängerten Jahr die betreffende Amtshandlung vorgenommen wird. Auch Amtshandlungen (zB Ermittlungen) der Abgabenbehörde zweiter Instanz können zur Verjährungsfristverlängerung führen (VwGH 19.03.2003, 2002/16/0130). (vgl. Ritz, BAO,
  1. Auflage, S.587 ff). Die Verlängerung um ein Jahr erfolgt unabhängig davon, ob eine oder mehrere Amtshandlungen in der Verjährungsfrist unternommen werden sowie in welchem Jahr der Verjährungsfrist die Amtshandlung erfolgt. Die Verlängerung gemäß Paragraph 209, Absatz eins, zweiter Satz jeweils um ein weiteres Jahr setzt voraus, dass in jenem Jahr, in dem die nach dem ersten Satz um ein Jahr verlängerte Verjährungsfrist endet, eine Amtshandlung im Sinne des Paragraph 209, Absatz eins, erfolgt. Weitere Verlängerungen jeweils um ein Jahr setzen voraus, dass jeweils im weiteren verlängerten Jahr die betreffende Amtshandlung vorgenommen wird. Auch Amtshandlungen (zB Ermittlungen) der Abgabenbehörde zweiter Instanz können zur Verjährungsfristverlängerung führen (VwGH 19.03.2003, 2002/16/0130). vergleiche Ritz, BAO,
  2. Auflage, S.587 ff). Im hier vorliegenden Fall wurde das Abgabenverfahren von der Abgabenbehörde I. Instanz mit Bescheid vom 24.04.2001 begonnen. Daraufhin erfolgte ein „berichtigter Bescheid“ vom 05.06.2001, welcher durch den Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel der Berufung bekämpft wurde. Im hier vorliegenden Fall wurde das Abgabenverfahren von der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz mit Bescheid vom 24.04.2001 begonnen. Daraufhin erfolgte ein „berichtigter Bescheid“ vom 05.06.2001, welcher durch den Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel der Berufung bekämpft wurde. Die Berufung des Beschwerdeführers datiert mit 02.05.
  3. Mit Schreiben vom 10.05.2002 ersuchte die Abgabenbehörde den Beschwerdeführer um Konkretisierung seiner Berufung. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.05.2002 nach. Die nunmehr bekämpfte Berufungsentscheidung der belangten Behörde datiert in weiterer Folge mit
  4. April 2012, dh fasst genau 10 Jahre nach dem letzten verfahrensrechtlichen Ermittlungsschritt der belangten Behörde mit Schreiben vom 10.05.
  5. So können nach ständiger Judikatur des VwGH auch Amtshandlungen der Abgabenbehörde II. Instanz die Verjährungsfristen verlängern, jedoch müssen diese von der Berufungsbehörde auch gesetzt werden. So können nach ständiger Judikatur des VwGH auch Amtshandlungen der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz die Verjährungsfristen verlängern, jedoch müssen diese von der Berufungsbehörde auch gesetzt werden. Im hier vorliegenden Fall ergeben weder der Akt der belangten Behörde, noch das Inhaltsverzeichnis oder auch die ergänzenden Ausführungen der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinden des politischen Bezirkes Spittsal/Drau einen Hinweis darauf, dass zwischen den Jahren 2002 und 2012 durch die belangte Behörde irgendwelche Amtshandlungen unternommen worden sind, die zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist hätten führen können. Die Verjährung zur Nachforderung der gegenständlichen Getränkeabgabe begann im Jahr
  6. In diesem Jahr wurde auch durch die Abgabenbehörde I. Instanz eine entsprechende Amtshandlung durch Erlassung des Bescheides getätigt. Auch im Jahr 2002 wurden Amtshandlungen durch die Abgabenbehörde durchgeführt und wurde auch die Berufung durch den Beschwerdeführer eingebracht. Durch die Berufung erwuchs jedoch der erstinstanzliche Abgabenbescheid vom 05.06.2001 nicht in Rechtskraft. Die Verjährung zur Nachforderung der gegenständlichen Getränkeabgabe begann im Jahr
  7. In diesem Jahr wurde auch durch die Abgabenbehörde römisch eins. Instanz eine entsprechende Amtshandlung durch Erlassung des Bescheides getätigt. Auch im Jahr 2002 wurden Amtshandlungen durch die Abgabenbehörde durchgeführt und wurde auch die Berufung durch den Beschwerdeführer eingebracht. Durch die Berufung erwuchs jedoch der erstinstanzliche Abgabenbescheid vom 05.06.2001 nicht in Rechtskraft. Die Berufungsbehörde hätte, nachdem sie selbst innerhalb von fast 10 Jahren keine weiteren Amtshandlungen mehr getätigt hatte, unter Anwendung der Verjährungsregelung der BAO aussprechen müssen, dass die Nachforderungsmöglichkeit der Abgabenbehörde betreffend die offene Getränkeabgabe des Beschwerdeführers auf Grund ihrer eigenen Untätigkeit im Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr bekämpften Berufungsbescheides vom
  8. April 2012 bereits verjährt war. Da sie dies nicht getan hat, sondern inhaltlich über die Berufung abgesprochen hat, belastet sie den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und der Berufungsbescheid der belangten Behörde aufzuheben. Festgehalten wird, dass die §§ 207 und 209 seit
  9. Jänner 2010 für Landes- und Gemeindeabgaben anzuwenden sind (§ 323 a Abs. 1 Z 5 erster Satz BAO). Festgehalten wird, dass die Paragraphen 207 und 209 seit
  10. Jänner 2010 für Landes- und Gemeindeabgaben anzuwenden sind (Paragraph 323, a Absatz eins, Ziffer 5, erster Satz BAO). III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.95.2.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.