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{'item': 'KLVwG-2975/4/2014'}

Obsah (9)§ 33§ 50§ 45§ 25a§ 111§ 4§ 20§ 5Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum27.01.2015 GeschäftszahlKLVwG-2975/4/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwe

§ 33Abs. 2 i

Vm § 111 Abs. 1 ASVG, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin , xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land vom 2.10.2014, Zahl: VL9-STR-11268/2014, wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, ASVG, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt: I.

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, wird der Beschwerde römisch eins.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, wird der Beschwerde F o l g e g e g e b e n , das angefochtene Straferkenntnis a u f g e h o b e n und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G iVm § 38 VwGVG und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG e i n g e s t e l l t . II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zur Last, sie habe nachstehende Person, bei welcher es sich um eine nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z.3 lit. a ASVG (geringfügig beschäftigte) pflichtversicherte Person handelt, am 27.7.2014 um 10:45 Uhr beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Kärntner Gebietskrankenkasse Krankenkasse als in der Unfallversicherung Pflichtversicherte angemeldet wurde, obwohl Abs. 1 auch für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z. 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe gilt, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. Sie wäre als Dienstgeberin verpflichtet gewesen, die Beschäftigte vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zur Last, sie habe nachstehende Person, bei welcher es sich um eine nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG (geringfügig beschäftigte) pflichtversicherte Person handelt, am 27.7.2014 um 10:45 Uhr beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Kärntner Gebietskrankenkasse Krankenkasse als in der Unfallversicherung Pflichtversicherte angemeldet wurde, obwohl Absatz eins, auch für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe gilt, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. Sie wäre als Dienstgeberin verpflichtet gewesen, die Beschäftigte vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet. Name: xxx Arbeitsantritt: 27.7.2014, 9:00 Uhr Art der Beschäftigung: Reinigungsarbeiten für die bevorstehende Eröffnung der „xxx Apotheke" Beschäftigungsort: xxx Sie habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 111 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG verletzt und wurde über sie

§ 111Abs. 2 ASVG idg

F eine Geldstrafe von € 730,--, falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 12 Stunden, verhängt. Sie habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 111, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG verletzt und wurde über sie

Paragraph 111, Absatz 2, ASVG idgF eine Geldstrafe von € 730,--, falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 12 Stunden, verhängt. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher das Straferkenntnis seinem gesamten Umfang nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten wird. Wörtlich wird ausgeführt: „Die Beschuldigte ist Konzessionärin der am 4.8.2014 neu eröffneten xxx-Apotheke mit der Betriebsstätte xxx. Da die Eröffnung der neu errichteten Apotheke unmittelbar bevor stand und die Verkaufsflächen noch zu reinigen waren, beauftragte die Beschuldigte eine professionelle Reinigungskraft mit ihr gemeinsam am Sonntag, den 27.7.2014 die künftigen Apothekenräumlichkeiten zu putzen. Gleichzeitig boten die Mutter der Beschuldigten sowie ihre Schwester, xxx, von sich aus der Beschuldigten an, ihr auch bei der Reinigung der Räumlichkeiten an diesem Sonntag im Rahmen der üblichen Familienhilfe unentgeltlich zu helfen, und sie putzten gemeinsam mit der Beschuldigten für die Dauer von rund 2-2,5 Stunden lang die Räumlichkeiten. Solche geringfügigen gegenseitigen freiwilligen und unentgeltlichen Hilfeleistungen innerhalb der engsten Familie sind und waren bisher auch in der Familie der Beschuldigten immer üblich, sodass der Beschuldigten gar nicht ins Bewusstsein kam, dass sie hinsichtlich dieser kurzen freiwilligen Putztätigkeiten ihrer Schwester eine Verpflichtung zur Anmeldung bei der Sozialversicherung verletzen könnte. Die Beschuldigte verpflichtete ihre Schwester in keiner Weise, für sie Reinigungstätigkeiten durchzuführen - im Gegenteil - es war ihre Schwester, xxx, die der Beschuldigten freiwillig anbot, sie bei der noch notwendigen Reinigung der zukünftigen Geschäftsräume für die Dauer von rund 2 Stunden unentgeltlich zu unterstützen. Dieses Hilfsanbot entsprang jedoch bloß aus der familiären Bindung zwischen Geschwistern heraus und nicht im Hinblick auf eine zukünftige Tätigkeit von xxx als Pharmazeutin in der Apotheke der Beschuldigten. Die Beschuldigte verpflichtete ihre Schwester in keiner Weise, für sie Reinigungstätigkeiten durchzuführen - im Gegenteil - es war ihre Schwester, xxx, die der Beschuldigten freiwillig anbot, sie bei der noch notwendigen Reinigung der zukünftigen Geschäftsräume für die Dauer von rund , 2 Stunden unentgeltlich zu unterstützen. Dieses Hilfsanbot entsprang jedoch bloß aus der familiären Bindung zwischen Geschwistern heraus und nicht im Hinblick auf eine zukünftige Tätigkeit von xxx als Pharmazeutin in der Apotheke der Beschuldigten. Da nie in Frage kam, xxx nach der Eröffnung der Apotheke dort als Reinigungskraft arbeiten würde, sondern sie vielmehr als Pharmazeutin angestellt werden sollte, rechtfertigte sich die Beschuldigte auch gegenüber der Behörde dahingehend, dass es ihr gar nicht möglich gewesen wäre, ihre Schwester am 27.7.2014 in der Apotheke anzumelden, da eine Anmeldung ihrer Schwester als Angestellte (gemeint war allerdings als Pharmazeutin und nicht als Reinigungskraft) der neuen Apotheke erst mit der späteren Eröffnung der Apotheke hätte erfolgen können. Da ihre Schwester erst nach der Eröffnung der Apotheke dort als Pharmazeutin tätig werden sollte und sie üblicherweise auch als Pharmazeutin und nicht als Reinigungskraft tätig ist, kam es der Beschuldigten nicht in den Sinn, ihre Schwester für die kurzfristige Familienhilfe beim Putzen an einem Sonntag als Reinigungskraft anmelden zu müssen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die Behörde nur dann berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dies jedoch nur sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Die Behörde ist in einem solchen Fall nicht gehalten, Ermittlungen und weitwendige Überlegungen zu der Frage anzustellen, ob die betretene Person tatsächlich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, da dies - wenn anders lautende konkrete Behauptungen samt Beweisanboten nicht vorliegen - unter den gegebenen Umständen ohne weiteres vorausgesetzt werden kann. Genau solche atypischen Umstände, die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs der Annahme eines Dienstverhältnisses entgegenstehen, liegen jedoch im gegebenen Fall vor. Am „Betretungstag", dem 27.7.2014 stand fest, dass die Schwester der Beschuldigten, xxx nach der Eröffnung der Apotheke als angestellte Pharmazeutin in der Apotheke beschäftigt sein wird, aber keinesfalls als Reinigungskraft. Angesichts dieses geplanten Dienstverhältnisses als Pharmazeutin, lassen die unentgeltlichen Reinigungsarbeiten vom 27.7.2014 nach der Lebenserfahrung aber gerade nicht den Schluss zu, dass mit der Schwester der Beschuldigten am 27.7.2014 ein Dienstverhältnis über Reinigungstätigkeiten bestanden haben kann, zumal eine Reinigungstätigkeit gar nicht zum üblichen Tätigkeitsfeld einer angestellten Pharmazeutin gehört. Darüber hinaus erfolgten die Reinigungsarbeiten an einem Sonntag und die Beschuldigte hatte im Juli 2014 noch gar keinen Apothekenbetrieb aufgenommen. Ein Sonntag ist ein Tag, an welchem üblicherweise selbst in bestehenden Apothekenbetrieben gar keine Reinigungsarbeiten durch Reinigungspersonal stattfinden, sondern allenfalls ausschließlich Pharmazeuten ihre Wochenend- bzw. Nachtdienste für die Apotheke absolvieren. Schon aus diesen naheliegenden Überlegungen heraus, und vor allem auch wegen der Tatsache, dass xxx von ihrer Ausbildung her beruflich gar keine Reinigungstätigkeiten ausübt, sondern als Pharmazeutin tätig ist, zeigt deutlich, dass die Behörde in diesem Fall wohl von keinem Dienstverhältnis, sondern richtigerweise von einem Freundschaftsdienst in der Familie ausgehen hätte müssen. Die Rechtsauffassung der Behörde, wonach die Beschuldigte ihre Schwester für die Reinigungstätigkeit bei der Sozialversicherung anmelden hätte müssen wäre nur dann statthaft, wenn sich aus den Umständen ergeben hätte, dass xxx bei Reinigungsarbeiten angetroffen wurde und sie auch über keine höhere Ausbildung verfügt, sodass angenommen werden hätte müssen, dass Reinigungsarbeiten zu ihrem üblichen Tätigkeitsfeld zählen; oder, wenn sich herausgestellt hätte, dass solche Reinigungstätigkeiten von xxx auch bisher für Dritte ausgeführt worden sind. Das Gegenteil ist jedoch hier der Fall, da xxx eine pharmazeutische Universitätsausbildung absolvierte und sonst nie als Reinigungskraft, sondern immer nur als Pharmazeutin gearbeitet hat. Darüber hinaus lagen am 27.7.2014 bei xxx auch in keiner Weise jene Merkmale vor, die einen Dienstnehmer

§ 4Abs.

2 ASVG qualifizieren, nämlich die geforderte persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit und eine Beschäftigung gegen Entgelt. Dies aus folgenden Gründen:Darüber hinaus lagen am 27.7.2014 bei xxx auch in keiner Weise jene Merkmale vor, die einen Dienstnehmer

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG qualifizieren, nämlich die geforderte persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit und eine Beschäftigung gegen Entgelt. Dies aus folgenden Gründen: xxx bot sich am 27.7.2014 - sowie auch ihre Mutter - aus eigenem und freiwillig an, ihrer Schwester, der Beschuldigten, beim Putzen der künftigen Geschäftsräume zu helfen. Sie unterlag dabei weder einer persönlichen Arbeitsleistungspflicht gegenüber der Beschuldigten, noch war sie in irgendeiner Weise an eine Arbeitszeit gebunden, da sie freiwillig kam und mithalf und auch jederzeit ohne Vorgaben ihre Tätigkeit wieder beenden konnte. Des weiteren unterlag sie auch keinen Weisungen oder einer sonstigen Kontrolle ihrer Schwester beim gemeinsamen Putzen und eine Eingliederung in eine Unternehmensstruktur der Beschuldigten ist ebenso zu verneinen, da es eine solche am 27.7.2014 mangels Apothekenbetrieb noch gar nicht gab. Darüber hinaus handelte es sich bei dieser Putztätigkeit am 27.7.2014 nur um eine einmalige Tätigkeit für rund 2 Stunden. Es fehlte daher jedenfalls auch an dem wesentlichen Merkmal der Regelmäßigkeit der Beschäftigung. Es fehlte aber auch an sämtlichen Merkmalen einer wirtschaftlichen Abhängigkeit von der Beschuldigten, zumal xxx sowohl eigene auch Putzutensilien mitbrachte und auch die vorhandenen mitverwendete. Da xxx ihrer Schwester beim Putzen völlig freiwillig und ohne Verlangen oder Bezahlen eines Entgelts half, fehlt auch das wesentliche Merkmal der Beschäftigung gegen Entgelt. Alleine diese Fakten (kein Entgelt, üblicherweise keine Tätigkeit Ihrer Schwester als Reinigungskraft, sondern als Pharmazeutin), sowie die fehlende persönliche Abhängigkeit (keine Gebundenheit, keine Weisungsunterworfenheit, keine Kontrollunterworfenheit, keine Eingliederung in die Unternehrnensstruktur) und die fehlende wirtschaftliche Abhängigkeit kennzeichnen Umstände, die eindeutig gegen die Annahme eines Dienstverhältnisses sprechen. Die Beschuldigte rechtfertigte sich dahingehend, dass eine Anmeldung ihrer Schwester erst bei Betriebsaufnahme am 4.8.2014 möglich gewesen wäre, zumal sie selbst erst dann Leiterin der Apotheke ist und Dienstverhältnisse abschließen hätte können. Tatsächlich war damit die Anmeldung von xxx als Pharmazeutin gemeint und nicht als Reinigungskraft, was die Behörde aber offensichtlich zu Unrecht als Verschulden der Beschuldigten ausgelegt hat. Die Beschuldigte und ihre Schwester haben zum Sachverhalt eine schriftliche Erklärung jeweils vom 28.7.2014 abgegeben und bestätigt, dass es sich um eine einmalige unentgeltliche und freiwillige Hilfeleistung im Rahmen der üblichen Familienhilfe handelte. Hätte die Behörde den Inhalt dieser Erklärungen in rechtlicher Hinsicht richtig subsumiert, hätte sie erkennen müssen, dass xxx bei ihrer Tätigkeit am 27.7.2014 gerade nicht als sozialversicherungspflichtiger Dienstnehmer der Beschuldigten qualifiziert werden kann. Bescheinigung: - Erklärung der Beschuldigten xxx vom 28.7.2014; - Erklärung der Schwester der Beschuldigten xxx vom 28.7.2014 Für eine Bestrafung genügt es jedenfalls nicht, wenn die Behörde einfach ein Dienstverhältnis annimmt, ohne auf jene Umstände Rücksicht zu nehmen, die einer Deutung als Dienstverhältnis eindeutig entgegenstehen. Dies ist insbesondere das Faktum, dass xxx - da sie über einen Universitätsabschluss in Pharmazie verfügt - nie als Reinigungskraft der Apotheke der Beschuldigten beschäftigt worden wäre, sondern nur als Pharmazeutin, wie dies auch nach Eröffnung der Apotheke erfolgte; weiters, dass jeglicher Entgeltanspruch, jegliche Entgeltvereinbarung oder Bezahlung unterblieb und keine Merkmale einer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit erkennbar sind. Die Beschuldigte ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass eine freiwillige Mithilfe ihrer Schwester beim Putzen keine Sozialversicherungspflicht begründet. Zur Strafhöhe: Da die Beschuldigte unbescholten ist, ist die Höhe der Strafe - obwohl es sich um eine Mindeststrafe handelt - unangemessen hoch.

§ 111Abs.

2 ASVG kann eine Herabsetzung der Geldstrafe von € 730,-- auf € 365,-- erfolgen, wenn ein erstmaliges ordnungswidriges Handeln vorliegt, das Verschulden geringfügig ist und die Folgen unbedeutend sind.

Paragraph 111, Absatz 2, ASVG kann eine Herabsetzung der Geldstrafe von € 730,-- auf € 365,-- erfolgen, wenn ein erstmaliges ordnungswidriges Handeln vorliegt, das Verschulden geringfügig ist und die Folgen unbedeutend sind. Der Beschuldigten wurde noch nie ein ordnungswidriges Handeln vorgeworfen, sie ist sohin unbescholten. Sie hat die angebotene Hilfe ihrer Schwester bei den Reinigungsarbeiten angenommen, ohne dass ihr bewusst war, dass sie im Rahmen eines so kurzen Familiendienstes eine Pflicht zur Anmeldung bei der Sozialversicherung trifft, sodass ihr bei dieser erstmaligen Ordnungswidrigkeit auch nur ein geringes Verschulden vorzuwerfen ist. Schließlich sind auch keine nachteiligen Folgen der Tat erkennbar. Die Voraussetzungen für die Anwendung von § 111 Abs. 2 ASVG liegen daher vor. Der Beschuldigten wurde noch nie ein ordnungswidriges Handeln vorgeworfen, sie ist sohin unbescholten. Sie hat die angebotene Hilfe ihrer Schwester bei den Reinigungsarbeiten angenommen, ohne dass ihr bewusst war, dass sie im Rahmen eines so kurzen Familiendienstes eine Pflicht zur Anmeldung bei der Sozialversicherung trifft, sodass ihr bei dieser erstmaligen Ordnungswidrigkeit auch nur ein geringes Verschulden vorzuwerfen ist. Schließlich sind auch keine nachteiligen Folgen der Tat erkennbar. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Paragraph 111, Absatz 2, ASVG liegen daher vor. Die Ansicht der Finanzpolizei in der Stellungnahme vom 22.9.2014, wonach eine Herabsetzung der Geldstrafe mit der Begründung abgelehnt wurde, dass „nach wie vor keine ordnungsgemäße Anmeldung von xxx durch die Beschuldigte erfolgte, und anscheinend die Situation von ihr nicht ernst genommen wurde" ist allerdings keine geeignete Begründung für die Ablehnung der Herabsetzung der Strafe, da die Finanzpolizei hier Fakten heranzieht, die erst nach Setzen des Tatbestandes, sohin erst nach dem 27.7.2014, relevant wurden. Bei der Strafzumessung hat die Behörde nur jene Umstände zu berücksichtigen, die für die betreffende Tat und im Tatzeitpunkt maßgeblich waren. Die Tatsache, dass die Beschuldigte (nach wie vor von ihrer Unschuld überzeugt) ihre Schwester für ihre Putztätigkeit am 27.7.2014 auch nicht nachträglich angemeldet hat, kann keine geeignete Grundlage für die Strafzumessung für die Tat am 27.7.2014 sein, zumal dies falls der Grundsatz der Unschuldsvermutung untergraben werden würde. Die Behörde hätte daher erkennen müssen, dass diese Argumentation einer fehlendenden nachträglichen Anmeldung für die Strafzumessung bei der hier vorgeworfenen Tat nicht relevant sind und daher keine nachteiligen Folgen der Tat vorliegen. Im vorliegenden Fall überwiegen aber auch die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe bei weitem, sodass die Behörde auch die Bestimmung des § 20 VStG zu Unrecht nicht angewendet hat. Die Beschuldigte ist unbescholten, es ist ihr nur ein geringfügiges Verschulden vorzuwerfen und die Folgen ihres Handelns sind unbedeutend. Diesbezüglich wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Es liegen daher auch sämtliche Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20VSt

G vor. Im vorliegenden Fall überwiegen aber auch die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe bei weitem, sodass die Behörde auch die Bestimmung des , Paragraph 20, VStG zu Unrecht nicht angewendet hat. Die Beschuldigte ist unbescholten, es ist ihr nur ein geringfügiges Verschulden vorzuwerfen und die Folgen ihres Handelns sind unbedeutend. Diesbezüglich wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Es liegen daher auch sämtliche Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe

Paragraph 20, VStG vor. Aus all den angeführten Gründen stellt die Beschuldigte den ANTRAG, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge der gegenständlichen Beschwerde Folge geben und 1. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben, in eventu 2. die über die Beschuldigte verhängte Geldstrafe

111 Abs. 2 ASVG auf den Betrag von € 365,-- herabsetzen; die über die Beschuldigte verhängte Geldstrafe

111 Absatz 2, ASVG auf den Betrag von € 365,-- herabsetzen; in eventu 3. die über die Beschuldigte verhängte Mindeststrafe straf- und schuldangemessen

§ 20VSt

G dahingehend herabsetzen, dass die Strafe bis zur Hälfte unterschritten wird.“die über die Beschuldigte verhängte Mindeststrafe straf- und schuldangemessen

Paragraph 20, VStG dahingehend herabsetzen, dass die Strafe bis zur Hälfte unterschritten wird.“ Die belangte Behörde hat den Verwaltungsstrafakt vorgelegt und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Partei, das Finanzamt Spittal Villach, beantragt Rechtsanwendung. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen: Am 27.7.2014 führten Organe der Finanzpolizei um 10:45 Uhr eine Kontrolle bei der neu errichteten Apotheke in xxx durch. Die Beschwerdeführerin hat die Apotheke neu gegründet und war der Eröffnungstermin mit 4.8.2014 in Aussicht gestellt. Die Tischlerei xxx hat am 27.7.2014 eine Metallkonstruktion (Inneneinrichtung) aufgestellt und wollte am darauffolgenden Montag, ohne zuvor das Innere zu reinigen, diese durch Einbau der Regale komplementieren. Die Tischlerei xxx war beauftragt, die Apothekeneinrichtung aufzustellen und gereinigt zu übergeben. Die Beschwerdeführerin war in einer Notsituation und hat sich ihre Mutter und ihre Schwester freiwillig bereit erklärt, diese Metallkonstruktion vor Einbau zu reinigen. Bei der im angefochtenen Straferkenntnis genannten xxx handelt es sich um die Schwester der Beschwerdeführerin. Ihre Mutter und ihre Schwester haben ca. 2,5 Stunden die Metallkonstruktion gesäubert und für diese Tätigkeit keine Gegenleistung erhalten. Während dieser Arbeiten fand die Kontrolle statt. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Mutter und Schwester im unmittelbaren Nahbereich, sie machen vieles miteinander und helfen sich gegenseitig aus. In der Folge wurde dann die Schwester der Beschwerdeführerin, die ebenfalls Pharmazeutin ist, mit 31.7.2014 im Betrieb angemeldet. Diese Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsstrafakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere die Einvernahme der Beschwerdeführerin. Rechtliche Beurteilung:

§ 33Abs.

1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a)Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
  1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
  2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

§ 33Abs.

2 ASVG gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Paragraph 33, Absatz 2, ASVG gilt Absatz eins, für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 111Abs.

1 ASVG handelt ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesGemäß Paragraph 111, Absatz eins, ASVG handelt ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

  1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
  2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
  3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
  4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

§ 111Abs.

2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwarGemäß Paragraph 111, Absatz 2, ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar - mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €,mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € , bis zu 5 000 €, - bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird.Nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Im Gegenstand handelt es sich bei xxx um die Schwester der Beschwerdeführerin und hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass sie einmalig im Hinblick auf den Eröffnungstermin der Apotheke Reinigungsarbeiten gemeinsam mit der Mutter der Beschwerdeführerin unentgeltlich und freiwillig fürca. 2,5 Stunden getätigt hat. Im Gegenstand handelt es sich bei xxx um die Schwester der Beschwerdeführerin und hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass sie einmalig im Hinblick auf den Eröffnungstermin der Apotheke Reinigungsarbeiten gemeinsam mit der Mutter der Beschwerdeführerin unentgeltlich und freiwillig für, ca. 2,5 Stunden getätigt hat. Als Familiendienste, die kein Arbeitsverhältnis begründen, sind im Rahmen einer familiären Beistands- und Mitwirkungspflicht erbrachte Leistungen anzusehen. Ob es sich um einen Familiendienst oder um ein Dienstverhältnis bzw. arbeitnehmerähnliches Verhältnis handelt, ist anhand aller Umstände des Falles, insbesondere auch unter Einbeziehung der Behauptungen der Zugeständnisse der Betroffenen zu beurteilen, wobei aber auch hinsichtlich von Leistungen, die von einer familiären Beistandspflicht erfasst werden, durchaus ein Dienstverhältnis vereinbart werden kann. Kein Dienstverhältnis bzw. arbeitnehmerähnliches Verhältnis ist bei Verwandten anzunehmen, wenn es sich lediglich um Gefälligkeitsdienste handelt, die ihr gesamtes Gepräge, insbesondere nach Art, Umfang und Zeitdauer von familiären Bindungen zwischen Angehörigen erhalten. Dabei sind die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalles zu beachten, insbesondere Art, Umfang und Zeitdauer der verrichteten Tätigkeit, die Stärke der tatsächlichen verwandtschaftlichen Beziehungen sowie die Motive der Betroffenen. Ob die Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder als Familiendienst verrichtet wird, entscheidet sich somit nach dem Gesamtbild der den Einzelfall prägenden Umstände. Wesentlich ist dabei der Verwandtschaftsgrad. Je enger die Beziehungen sind, umso mehr spricht mehr dafür, dass die Tätigkeit durch diese Beziehung geprägt und nicht wie von einem Beschäftigten verrichtet wird. In Verbindung mit dem Verwandtschaftsgrad sind außerdem Art und Umfang der Tätigkeit maßgebend. Es ist das Gesamtbild der ausgeführten oder beabsichtigten Verrichtung zu beurteilen (vgl. VwGH 25.3.2010, 2009/09/0140).Als Familiendienste, die kein Arbeitsverhältnis begründen, sind im Rahmen einer familiären Beistands- und Mitwirkungspflicht erbrachte Leistungen anzusehen. Ob es sich um einen Familiendienst oder um ein Dienstverhältnis bzw. arbeitnehmerähnliches Verhältnis handelt, ist anhand aller Umstände des Falles, insbesondere auch unter Einbeziehung der Behauptungen der Zugeständnisse der Betroffenen zu beurteilen, wobei aber auch hinsichtlich von Leistungen, die von einer familiären Beistandspflicht erfasst werden, durchaus ein Dienstverhältnis vereinbart werden kann. Kein Dienstverhältnis bzw. arbeitnehmerähnliches Verhältnis ist bei Verwandten anzunehmen, wenn es sich lediglich um Gefälligkeitsdienste handelt, die ihr gesamtes Gepräge, insbesondere nach Art, Umfang und Zeitdauer von familiären Bindungen zwischen Angehörigen erhalten. Dabei sind die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalles zu beachten, insbesondere Art, Umfang und Zeitdauer der verrichteten Tätigkeit, die Stärke der tatsächlichen verwandtschaftlichen Beziehungen sowie die Motive der Betroffenen. Ob die Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder als Familiendienst verrichtet wird, entscheidet sich somit nach dem Gesamtbild der den Einzelfall prägenden Umstände. Wesentlich ist dabei der Verwandtschaftsgrad. Je enger die Beziehungen sind, umso mehr spricht mehr dafür, dass die Tätigkeit durch diese Beziehung geprägt und nicht wie von einem Beschäftigten verrichtet wird. In Verbindung mit dem Verwandtschaftsgrad sind außerdem Art und Umfang der Tätigkeit maßgebend. Es ist das Gesamtbild der ausgeführten oder beabsichtigten Verrichtung zu beurteilen vergleiche VwGH 25.3.2010, 2009/09/0140). Aufgrund der vorzitierten Rechtslage ist nunmehr hinsichtlich der Tätigkeit der Schwester der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass aufgrund der Dauer und des Ausmaßes dieser Tätigkeit und der besonderen familiären Verbindung von einem Familiendienst gesprochen werden kann und war deshalb der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2975.4.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.