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§ 50§ 64§ 25a§19§ 67RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum28.01.2015 GeschäftszahlKLVwG-1840/11/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschw
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde in Bezug auf den Spruchpunkt 3.) insoweit
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde in Bezug auf den , Spruchpunkt 3.) insoweit F o l g e g e g e b e n , als der Spruchteil 3.) wie folgt zu lauten hat: „durch die Ablagerung eines Gemisches von ca. 100 m³ Betonabbruch (SN 31427) und mineralischem Bauschutt (SN 31409) auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, gegen die Bestimmung § 13 lit. a K-NSG 2002 verstoßen wurde, da jede Verunstaltung der freien Landschaft verboten ist und als eine solche insbesondere das Ablagern von Müll, Unrat, Autowracks oder sonstigen Abfällen, gilt.“ Die Geldstrafe in Bezug auf den Spruchpunkt 3.) wird auf Euro 100,00 herabgesetzt.„durch die Ablagerung eines Gemisches von ca. 100 m³ Betonabbruch (SN 31427) und mineralischem Bauschutt (SN 31409) auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, gegen die Bestimmung Paragraph 13, Litera a, K-NSG 2002 verstoßen wurde, da jede Verunstaltung der freien Landschaft verboten ist und als eine solche insbesondere das Ablagern von Müll, Unrat, Autowracks oder sonstigen Abfällen, gilt.“ , , Die Geldstrafe in Bezug auf den Spruchpunkt 3.) wird auf Euro 100,00 herabgesetzt. II.römisch zwei.
§ 64Abs. 1 und 2 VSt
G hat der Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz betreffend den Spruchpunkt 3). Euro 10,00 zu leisten. , III.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Festzuhalten ist, dass entsprechend der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten für das Jahr 2014 die Zuständigkeit hinsichtlich der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 3.) der Geschäftsabteilung 17 zukommt und jene hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkt 1.) und 2.) der Geschäftsabteilung 18, weshalb im vorliegenden Fall ausschließlich über den Spruchpunkt 3.) zu entscheiden war. I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land dem Beschwerdeführer xxx u.a. nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last: „Sie haben es als Grundstückseigentümer der Waldparzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, zu verantworten, dass, wie im Zuge einer Überprüfung durch einen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung am 09.01.2014 festgestellt wurde, dass im südlichen Bereich der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, ein Gemisch von insgesamt ca. 150 m³ Betonabbruch (SN 31427) und mineralischer Bauschutt (SN 31409) abgelagert wurde und auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, ein Gemisch von ca. 100 m³ Betonabbruch (SN 31427) und mineralischer Bauschutt (SN 31409) abgelagert wurde und damit gegen § 13 lit. a K-NSG verstoßen wurde, da jede Verunstaltung der freien Landschaft verboten ist und als eine solche insbesondere das Ablagern von Müll, Unrat, Autowracks oder sonstigen Abfällen, gilt.“„Sie haben es als Grundstückseigentümer der Waldparzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, zu verantworten, dass, wie im Zuge einer Überprüfung durch einen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung am 09.01.2014 festgestellt wurde, dass im südlichen Bereich der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, ein Gemisch von insgesamt ca. 150 m³ Betonabbruch (SN 31427) und mineralischer Bauschutt (SN 31409) abgelagert wurde und auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, ein Gemisch von ca. 100 m³ Betonabbruch (SN 31427) und mineralischer Bauschutt (SN 31409) abgelagert wurde und damit gegen Paragraph 13, Litera a, K-NSG verstoßen wurde, da jede Verunstaltung der freien Landschaft verboten ist und als eine solche insbesondere das Ablagern von Müll, Unrat, Autowracks oder sonstigen Abfällen, gilt.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift der Regelung § 13 lit. a Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (K-NSG) verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 verhängt wurde.Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift der Regelung Paragraph 13, Litera a, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (K-NSG) verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 verhängt wurde. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus: „Auf Grund der Vollmacht von xxx wohnhaft in xxx, vom 8.4.2014 erhebe ich Beschwerde in fachlicher Hinsicht und aus formalen Gründen wie folgt: Bei der Forstwegbefestigung xxx für LKW und Holzerntefahrzeuge endete die Abfalleigenschaft mit dem Einbau in eine genehmigte Baumaßnahme und erfolgte nur im unbedingt notwendigen Ausmaß und es liegen chemische Analysen laut BAWP2011 von einer dafür zertifizierten Prüfanstalt vor und es wurde durch Qualitätssicherung gleichbleibende Qualität für das Material als Recyclingmaterial RB attestiert. Dies gilt sowohl für die fehlerhaft zitierte Parzellen xxx KG xxx richtigerweise mit xxx bezeichnete wie auch xxx. Die Straferkenntnis ist demnach für Punkt
- unrichtig bezeichnet. Zu Punkten 1 - 3 ist festzuhalten, dass keine Abfalllagerungen in der Natur sondern eine Forststraßenbefestigung mit untersuchtem und qualitätsgesichertem Recyclingmaterial RB stattgefunden hat. An einigen durch Regen- und Schmelzwässer erfahrungsgemäß besonders beeinträchtigten Wegstücken wurden größere Stücke RB eingebracht um eine zeitlich möglichst lange Befahrbarkeit zu allen Jahreszeiten zu ermöglichen. Es lag also von Anbeginn ein definiertes Wiederverwertungsprojekt vor. Ein erheblicher Teil eines Abbruchs Fischerhütte in xxx besteht aus mineralischen Bruchsteinen eines Gebäudes das lange vor 1955 errichtet worden ist. Weiters wird angeführt, dass die Aufforderung zum Parteiengehör an xxx an mich weitergegeben wurde und ich mit xxx der BHKL in Sache Parteiengehör am 9.4.2014 telefoniert habe und um Fristaufschub bis Anfang Mai 2014 ersucht habe da xxx krank war, auch einen Krankenhausaufenthalt hatte und weil auch ich eine Kontrolluntersuchung in der Karwoche geplant hatte.“ Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor. In der Folge wurde der Beschwerdeführer durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten aufgefordert die Beschwerde durch ein bestimmtes Begehren im Sinne der Bestimmung § 9 Abs. 1 Z 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz zu ergänzen.In der Folge wurde der Beschwerdeführer durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten aufgefordert die Beschwerde durch ein bestimmtes Begehren im Sinne der Bestimmung Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz zu ergänzen. Diesem Auftrag kam der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 06.07.2014 nach und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses. In der Folge wurde der abfallfachliche Amtssachverständige um die Erstellung von Befund und Gutachten ersucht. Der abfallfachliche Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 19.11.2014, Zahl: 8-BA-11982/4-2014, Folgendes aus: „Bezugnehmend auf das do Schreiben Zahl: KLVwG-1838-1839/11/2014, vom 11.11.14, betreffend die Beschwerde des xxx zum Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land, vom 29.4.14, wonach auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, Betonabbruch (SN 31427) und mineralischer Bauschutz (SN 31409) in einem nicht näher bestimmten Ausmaß abgelagert hat, wird zu den do gestellten Fragen
- Lag zum angelasteten Zeitpunkt am 9.1.2014, die Abfalleigenschaft der abgelagerten Baurestmassen (Betonabbruch und mineralischer Bauschutt) auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, vor?
- Handelt es sich bei den abgelagerten Baurestmassen um gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfall?
- Sind die recycelten Baurestmassen als geeigneter Baustoff für den Forststraßenbau verwendet bzw. eingebaut worden? folgendes mitgeteilt: Unterlagen: Prüfberichte der xxx GmbH vom
- und 4.4.14 Abbruchanweisung, Abbruch WH xxx, xxx, ausgeführt von xxx, xxx 30.9.13 Gutachten „… Waldstraßenbefestigung in xxx …“, ausgeführt von xxx, xxx, am 27.12.13 Stellungnahme des AKL, Abt. 8, vom 10.2.14 Ad 1) Nach den Vorgaben des § 2
(1)AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen,Nach den Vorgaben des Paragraph 2,
(1)AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen,
- deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff) oder ,
- deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1
(3)AWG 2002) nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff).deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins,
(3)AWG 2002) nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Nach § 2
(3)AWG 2002 ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls nicht im öffentlichen Interesse (§ 1
(3)AWG 2002), solangeNach Paragraph 2,
(3)AWG 2002 ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins,
(3)AWG 2002), solange ● eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder ● sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht. Wie aus den vorliegenden Unterlagen hervorgeht, fiel das gegenständliche Material beim Abbruch des Wohngebäudes in xxx, xxx, an. Bei Umsetzung der Abbruchanweisung der xxx, Baumeister xxx, durch das abbruchausführende Unternehmen, kann davon ausgegangen werden, dass der Abbruch durch selektiven Rückbau erfolgte, sodass die dabei angefallenen Abfälle weitestgehend sortenrein getrennt einer weiteren Entsorgung (Behandlung, Beseitigung) zugeführt wurden. Dabei lag für den Eigentümer des Wohnhauses xxx, wie auch für das beauftragte Unternehmen xxx AG zweifelsfrei eine Entledigungsabsicht dieser Materialien vor, zumal sie auch nicht für eine Weiterverwendung am Standort des Abbruches vorgesehen waren. Damit ist der subjektive Abfallbegriff erfüllt, d.h. das Material ist als Abfall vom Bauvorhaben xxx in der Zeit vom 14.
- bis 15.10.2013 verbracht worden. Aus den Erhebungen des Amtssachverständigen der Abteilung 8 beim Amt der Kärntner Landesregierung (Schreiben vom 10.2.14) geht hervor, dass zum Zeitpunkt der Erhebung am 9.1.2014 ein Gemisch von 150 m³ Betonabbruch (SN 31427) und mineralischer Bauschutz (SN 31409) in grob zerkleinertem Zustand auf der Trasse der Froststraße (Grundstück Nr. xxx, KG xxx) und ein Gemisch von 300 m³ Betonabbruch (SN 31427) und mineralischer Bauschutt (SN 31409) im feinkörnig zerkleinerten Zustand, einplaniert als Unterbau für einen Lagerplatz (Grundstück Nr. xxx, KG xxx) sowie ein Haufen von 100 m³ Betonabbruch (SN 31427) und mineralischer Bauschutt (SN 31409) im feinkörnig zerkleinerten Zustand vorhanden war. Der Anteil an Fremdstoffen (Baustellenabfälle) in den Materialien wird mit unter 5 Vol% angegeben. Entsprechend dem AWG endet die Abfalleigenschaft von Materialien mit deren nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Weiter- bzw. Wiederverwendung. Bei den mineralischen Abfällen Bauschutt (Gemisch aus Ziegel, Beton, Mörtel u. ä. aus Hochbau-Restmassen) aus Bauvorhaben (Hoch- und Tiefbauvorhaben) und Betonabbruch ist grundsätzlich jede Wiederverwendung für bautechnische Zwecke als nach allgemeiner Verkehrsauffassung für bestimmungsgemäß anzusehen. Aus fachlicher Sicht waren zum Zeitpunkt 9.1.2014, die für den Unterbau des Lagerplatzes (Lagerplatzbefestigung) und Unterbau der Forststraße eingesetzten Abfälle Bauschutt und Betonabbruch im zerkleinerten Zustand (150 bzw. 300 m³), bestimmungsgemäß wiederverwendet und stellten daher keinen Abfall dar. Die 100 m³ zwischengelagerten Materialien Bauschutt und Betonabbruch standen zum Zeitpunkt 9.1.2014 in keiner bestimmungsgemäßen Wiederverwendung und stellten daher weiterhin Abfall dar.Aus fachlicher Sicht waren zum Zeitpunkt 9.1.2014, die für den Unterbau des Lagerplatzes (Lagerplatzbefestigung) und Unterbau der Forststraße eingesetzten Abfälle Bauschutt und Betonabbruch im zerkleinerten Zustand (150 bzw. 300 m³), bestimmungsgemäß wiederverwendet und stellten daher keinen Abfall dar. Die , 100 m³ zwischengelagerten Materialien Bauschutt und Betonabbruch standen zum Zeitpunkt 9.1.2014 in keiner bestimmungsgemäßen Wiederverwendung und stellten daher weiterhin Abfall dar. Ad 2) Die gegenständlichen Baurestmassen stellen/stellten bis zu deren bestimmungsgemäßen Wiederverwendung nicht gefährlichen Abfall dar. Ad 3) Die im gegenständlichen Forststraßenbau (Trasse, Lagerplatz) wiederverwendeten zerkleinerten mineralischen Baurestmassen Bauschutt und Betonabbruch stellen aus fachlicher Sicht einen geeigneten Baustoff dar.“ In dieser Verwaltungssache fand am 18.12.2014 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung, welche gemeinsam mit jenem Verwaltungsrichter geführt wurde, welcher für das Verfahren in Bezug auf die Verwaltungsübertretungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, welches unter der Zahl KLVwG-1838-1839/2014 geführt wurde, zuständig ist, statt. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der Amtssachverständige xxx, der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertreter gehört. Über Ersuchen des Verwaltungsgerichtes legte die belangte Behörde mit E-Mail vom 22.12.2014 die rechtskräftige naturschutzrechtliche Bewilligung vom 30.01.2013, Zahl: KL3-NS-1465/2012 (009/2013), betreffend die Errichtung der Forststraße „xxx“ vor.Über Ersuchen des Verwaltungsgerichtes legte die belangte Behörde mit E-Mail vom 22.12.2014 die rechtskräftige naturschutzrechtliche Bewilligung vom 30.01.2013, Zahl: KL3-NS-1465/2012 (009 aus 2013,), betreffend die Errichtung der Forststraße „xxx“ vor. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer xxx ist Eigentümer der Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx. Dies ergibt sich aus dem offenen Grundbuch. Diese Grundstücke liegen in der freien Landschaft. Der Beschwerdeführer hat u.a. auf den Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, eine Forststraße projektiert und diese im Wesentlichen fertiggestellt. Diese Forststraße wurde als anmeldepflichtig von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land mit Schreiben vom 06.11.2012, Zahl: KL20-FSTR-119/2012 (003/2012) zur Kenntnis genommen. Diese Feststellungen gründen sich auf die dem E-Mail des Beschwerdeführers vom 22.09.2014 angeschlossene Beilage in Bezug auf die Kenntnisnahme der Forststraße. Der Beschwerdeführer hat u.a. auf den Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, eine Forststraße projektiert und diese im Wesentlichen fertiggestellt. Diese Forststraße wurde als anmeldepflichtig von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land mit Schreiben vom 06.11.2012, Zahl: KL20-FSTR-119/2012 (003 aus 2012,) zur Kenntnis genommen. Diese Feststellungen gründen sich auf die dem E-Mail des Beschwerdeführers vom 22.09.2014 angeschlossene Beilage in Bezug auf die Kenntnisnahme der Forststraße. Mit dem Bescheid vom 30.01.2013, Zahl: KL9-NS-1465/2012 (009/2013), erteilte die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land dem Beschwerdeführer xxx die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Forststraße „xxx“ auf den Parzellen Nr. xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, nach Maßgabe der näher genannten Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Der Beschwerdeführer hat die Firma xxx mit der Errichtung der Forststraße auf den bereits genannten Parzellen beauftragt. Diese Feststellung gründet sich auf die glaubwürdige Angabe des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18.12.
- Mit dem Bescheid vom 30.01.2013, Zahl: KL9-NS-1465/2012 (009 aus 2013,), erteilte die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land dem Beschwerdeführer xxx die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Forststraße „xxx“ auf den Parzellen Nr. xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, nach Maßgabe der näher genannten Projektsunterlagen sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Der Beschwerdeführer hat die Firma xxx mit der Errichtung der Forststraße auf den bereits genannten Parzellen beauftragt. Diese Feststellung gründet sich auf die glaubwürdige Angabe des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18.12.
- Der Beschwerdeführer hat für das Bauvorhaben der Errichtung der Forststraße Abbruchmaterial der ehemaligen Fischerhütte am xxx See in xxx verwendet. Dieses Gebäude war ein ehemaliges Stallgebäude, welches ein Alter von ca. 100 bis 200 Jahre aufgewiesen hat. Diese Feststellung gründet sich auf die glaubwürdige Angabe des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18.12.
- Dieses Abbruchmaterial wurde von der Abbruchbaustelle Ende Oktober bzw. Anfang November 2013 zur Forststraße geliefert. Jenes Material, welches nicht unmittelbar verbaut werden konnte, wurde auf einen Materialhaufen auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, abgelagert. Der Umfang dieser Ablagerung betrug ca. 100 m³. Diese Feststellung gründet sich auf die nachvollziehbare und glaubwürdige Angabe des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18.12.
- Am 09.01.2014 waren das Abbruchmaterial, bestehend aus einem Gemisch von 150 m³ Betonabbruch (SN 31427) und mineralischer Bauschutt (SN 31409) für den Unterbau des Lagerplatzes und den Unterbau der Forststraße zulässigerweise eingesetzt und wiederverwendet. Dieses Material stellte daher zum Zeitpunkt 09.01.2014 keinen Abfall mehr dar. Die 100 m³ zwischengelagertes Material, bestehend aus Bauschutt und Betonabbruch, standen zum Zeitpunkt 09.01.2014 in keiner bestimmungsgemäßen Wiederverwendung und stellten daher weiterhin Abfall dar. Diese Feststellung konnte aufgrund des Gutachtens des abfallfachlichen Amtssachverständigen vom 19.11.2014, Zahl: 8-BA-11982/4-2014, sowie seiner ergänzenden Ausführung anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18.12.2014 getroffen werden. Im März bzw. April wurde das zuletzt genannte Material im Umfang von 100 m³ in die Forststraße „xxx“ eingebaut. Diese Feststellung konnte aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers getroffen werden. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: § 13 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (K-NSG), LGBl. Nr. 79/2002 idF LGBl. Nr. 85/2013 hat folgenden Inhalt:Paragraph 13, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (K-NSG), Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2002, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013, hat folgenden Inhalt: „Jede Verunstaltung der freien Landschaft ist verboten. Als Verunstaltung der freien Landschaft gilt insbesondere a) das Ablagern von Müll, Unrat, Autowracks oder sonstigen Abfällen; b) entfällt; c) das Anbringen von Plakaten außerhalb von hiefür vorgesehenen Anlagen, ausgenommen die amtlichen oder die im amtlichen Auftrag vorgenommenen Ankündigungen; d) das Aufstellen von Zeitungsverkaufsständern oder Zeitungsverkaufsautomaten, ausgenommen im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel.“ § 67 Abs. 1 lit. f Kärntner Naturschutzgesetz 2002 normiert:Paragraph 67, Absatz eins, Litera f, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 normiert: „Wer den Bestimmungen der §§ 13, 14 Abs. 1 und 3, 15 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 2 und 3, 19 Abs. 2 und 3, 31 Abs. 1 und 3, 32a Abs. 3, 34 Abs. 3,38 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 6, 40 Abs. 1, 42, 43 Abs. 1, 44 und 64 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.630,--, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfalle bis zu € 7.260,-- zu bestrafen ist.“„Wer den Bestimmungen der Paragraphen 13,, 14 Absatz eins und 3, 15 Absatz eins,, 17 Absatz eins und 2, 18 Absatz 2 und 3, 19 Absatz 2 und 3, 31 Absatz eins und 3, 32a Absatz 3,, 34 Absatz 3,,, 38 Absatz eins und 3, 39 Absatz 6,, 40 Absatz eins,, 42, 43 Absatz eins,, 44 und 64 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.630,--, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfalle bis zu € 7.260,-- zu bestrafen ist.“ IV. Erwägungen und Ergebnis:römisch vier. Erwägungen und Ergebnis: Das vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass das im Bereich der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, abgelagerte Gemisch von insgesamt ca. 150 m³ Betonabbruch (SN 31427) und mineralischem Bauschutt (SN 31409) am 09.01.2014 keinen Abfall darstellt, weil dieses Abbruchmaterial zulässigerweise für den Unterbau der Forststraße „xxx“ wiederverwendet wurde. Für diese Wiederverwendung liegen sämtliche erforderlichen Bewilligungen, wie die forstrechtliche Kenntnisnahme sowie der naturschutzrechtliche Bewilligungsbescheid, vor. Das auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, abgelagerte Gemisch im Ausmaß von ca. 100 m³ Betonabbruch (SN 31427) und mineralischer Bauschutt (SN 31409) stellt Abfall dar, weil es zum Zeitpunkt des 09.01.2014 keiner zulässigen Wiederverwendung zugeführt war. Entgegen der Anlastung im angefochtenen Straferkenntnis war daher dem Beschwerdeführer lediglich eine Ablagerung von 100 m³ Abfall, bestehend aus Betonabbruch (SN 31427) und mineralischem Bauschutt (SN 31409) auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, am 09.01.2014 anzulasten. Das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 verwendet in der Regelung § 13 lit. a den Begriff „Abfall“, allerdings ohne diesen zu definieren. Weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien finden sich Anhaltspunkte dafür dem Begriffsverständnis von „Abfall“ nicht jenes des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zugrunde zu legen (vgl. dazu die insoweit vergleichbare Judikatur zum Forstgesetz 1975, VwGH 27.11.2012, 2009/10/0088).Das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 verwendet in der Regelung Paragraph 13, Litera a, den Begriff „Abfall“, allerdings ohne diesen zu definieren. Weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien finden sich Anhaltspunkte dafür dem Begriffsverständnis von „Abfall“ nicht jenes des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zugrunde zu legen vergleiche dazu die insoweit vergleichbare Judikatur zum Forstgesetz 1975, VwGH 27.11.2012, 2009/10/0088). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht es nach dem Wortlaut des Gesetzes zur Beendigung der Abfalleigenschaft nicht aus, dass die Altstoffe, die in § 5 Abs. 1 AWG 2002 bezeichnete (produktähnliche) Qualität aufweisen. Entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass die Altstoffe bzw. die aus ihnen gewonnenen Stoffe tatsächlich in dieser Beschaffenheit verwendet werden. Die Abfalleigenschaft endet damit nicht bereits mit dem Ende des Aufbereitungsprozesses, sondern erst mit einer zulässigen Verwendung für den vorgesehenen Zweck (vgl. VwGH 26.04.2013, 2010/07/0238).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht es nach dem Wortlaut des Gesetzes zur Beendigung der Abfalleigenschaft nicht aus, dass die Altstoffe, die in Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 bezeichnete (produktähnliche) Qualität aufweisen. Entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass die Altstoffe bzw. die aus ihnen gewonnenen Stoffe tatsächlich in dieser Beschaffenheit verwendet werden. Die Abfalleigenschaft endet damit nicht bereits mit dem Ende des Aufbereitungsprozesses, sondern erst mit einer zulässigen Verwendung für den vorgesehenen Zweck vergleiche VwGH 26.04.2013, 2010/07/0238). Eine zulässige Verwendung (z.B. als Unterbau für die Forststraße „xxx“) war zum Tatzeitpunkt, am 09.01.2014, nicht gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass das AWG 2002 jede Ablagerung von Abfällen den Vorschriften des § 15 Abs. 3 AWG 2002 unterwirft, auch die Lagerung von Abfällen nur über kurze Zeiträume. Eine Ausnahmebestimmung für besonders kurzfristige Lagerungen von Abfällen ist dem AWG 2002 nicht zu entnehmen (vgl. VwGH 24.07.2014, 2012/07/0129).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass das AWG 2002 jede Ablagerung von Abfällen den Vorschriften des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 unterwirft, auch die Lagerung von Abfällen nur über kurze Zeiträume. Eine Ausnahmebestimmung für besonders kurzfristige Lagerungen von Abfällen ist dem AWG 2002 nicht zu entnehmen vergleiche VwGH 24.07.2014, 2012/07/0129). Dem festgestellten Sachverhalt ist zu entnehmen, dass das auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, gelagerte Material im Ausmaß von ca. 100 m³ erst im März bzw. April 2014 in die Forststraße „xxx“ eingebaut wurde, weshalb, wie bereits ausgeführt, dieses Material am 09.01.2014 Abfall dargestellt hat.
§19Abs. 1 VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
§19Absatz eins, VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
§ 19Abs. 2 VSt
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Regelung § 19 Abs. 1 VStG 1991 beinhaltet die objektiven Strafbemessungskriterien.Die Regelung Paragraph 19, Absatz eins, VStG 1991 beinhaltet die objektiven Strafbemessungskriterien. Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen; ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention zu berücksichtigen.
§ 67Abs.
1 lit. f K-NSG 2002 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer § 13 zuwider handelt. § 13 lit. a verbietet das Ablagern von Abfällen in der freien Landschaft. Der Strafrahmen reicht bis zu einer Höhe von 3.630,-- Euro.
Paragraph 67, Absatz eins, Litera f, K-NSG 2002 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Paragraph 13, zuwider handelt. Paragraph 13, Litera a, verbietet das Ablagern von Abfällen in der freien Landschaft. Der Strafrahmen reicht bis zu einer Höhe von 3.630,-- Euro. Der Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, weil die Missachtung der Regelung § 13 dazu führt, dass der Schutzzweck des K-NSG 2002, welcher unter anderem den Schutz des Erholungsraumes beinhaltet, nicht erfüllt wird.Der Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, weil die Missachtung der Regelung Paragraph 13, dazu führt, dass der Schutzzweck des , K-NSG 2002, welcher unter anderem den Schutz des Erholungsraumes beinhaltet, nicht erfüllt wird. Wie bereits von der Erstbehörde festgestellt, lagen weder Straferschwerungs- bzw. Strafmilderungsgründe vor. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe haben außer Acht zu bleiben (vgl. VwGH 18.12.2001, 2000/09/0059). Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe haben außer Acht zu bleiben vergleiche VwGH 18.12.2001, 2000/09/0059). Die Einkommens-, Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Maßgeblich sind die Umstände im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, sodass auch allfällige Veränderungen im Laufe des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 29.1.2007, 2006/03/0155).Die Einkommens-, Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Maßgeblich sind die Umstände im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, sodass auch allfällige Veränderungen im Laufe des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 29.1.2007, 2006/03/0155). Die für die Strafbemessung relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten (monatliches Nettoeinkommen von ca. Euro 1.500,--, keine Schulden, keine Sorgepflichten, Eigentümer eines Mehrfamilienhauses und einer Landwirtschaft mit ca. 75 ha Grundfläche) wurden vom Beschwerdeführer im Zuge der öffentlich mündlichen Verhandlung am 18.12.2014 bekanntgegeben. Im Hinblick auf den gesetzlich festgelegten Strafrahmen von bis zu Euro 3.630,--, der durchschnittlichen Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sowie dem Umstand, dass festzustellen war, dass 100 m³ anstelle von insgesamt 250 m³ Abfall abgelagert wurden, war die Strafe schuldangemessen auf Euro 100,-- zu reduzieren. Die verhängte Geldstrafe ist ausreichend, um dem Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit seines Verstoßes vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von der Begehung gleichartiger Delikte abzuhalten. Generalpräventive Erwägungen stehen der Herabsetzung der Strafe nicht entgegen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche unter IV. dargestellt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlichen zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche unter römisch vier. dargestellt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlichen zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1840.11.2014