RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum28.01.2015 GeschäftszahlKLVwG-2293/6/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx in xxx, gegen den Bescheid des Bezirksjägermeisters des Jagdbezirkes St. Veit/Glan vom 07.05.2014, Zahl: STV-ROTW/5567/3/2014, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, folgendermaßen zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer als Jagdausübungsberechtigtem der Eigenjagd xxx in xxx, Jagdgebietsnummer xxx, gemäß § 57a Abs. 2 Jagdgesetz im Interesse einer möglichst gleichmäßigen Erfüllung des Abschussplans vom 25.04.2013, gemeinsamer Abschuss Nr. xxx, GZ: xxx, aufgetragen, weitere Hirsche der Klassen I, II und III erst zu erlegen, nachdem vier Stück Kahlwild (Tiere, Kälber) erlegt worden waren. Bis zur Erlegung von vier Stück Kahlwild dürfen die Hirsche der Klasse I, II und III, welche laut gemeinsamem Abschussplan noch frei sind, nicht erlegt werden und bleiben daher bis zur Erlegung von vier Stück Kahlwild gesperrt. Es wurde auch die Auflage verfügt, dass gemäß § 60 Abs. 1 K-JG das Haupt jedes des zum Abschuss aufgetragenen Tieres bzw. Kalbes dem Hegeringleiter vorzulegen ist. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer als Jagdausübungsberechtigtem der Eigenjagd xxx in xxx, Jagdgebietsnummer xxx, gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, Jagdgesetz im Interesse einer möglichst gleichmäßigen Erfüllung des Abschussplans vom 25.04.2013, gemeinsamer Abschuss Nr. xxx, GZ: xxx, aufgetragen, weitere Hirsche der Klassen römisch eins, römisch zwei und römisch drei erst zu erlegen, nachdem vier Stück Kahlwild (Tiere, Kälber) erlegt worden waren. Bis zur Erlegung von vier Stück Kahlwild dürfen die Hirsche der Klasse römisch eins, römisch zwei und römisch drei, welche laut gemeinsamem Abschussplan noch frei sind, nicht erlegt werden und bleiben daher bis zur Erlegung von vier Stück Kahlwild gesperrt. Es wurde auch die Auflage verfügt, dass gemäß , Paragraph 60, Absatz eins, K-JG das Haupt jedes des zum Abschuss aufgetragenen Tieres bzw. Kalbes dem Hegeringleiter vorzulegen ist. Umfassend erstattete der Rechtsmittelwerber Beschwerde gegen den genannten Bescheid und führte darin aus: „Gegen den Bescheid des Bezirksjägermeisters des Jagdbezirkes St. Veit/Glan vom 07.05.2014, STV-ROTW5567/3/2014, erhebe ich innerhalb offener Rechtsmittelfrist gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht.„Gegen den Bescheid des Bezirksjägermeisters des Jagdbezirkes St. Veit/Glan vom 07.05.2014, STV-ROTW5567/3/2014, erhebe ich innerhalb offener Rechtsmittelfrist gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht. Mit Abschussplanbescheid vom 25.04.2013, Gemeinsamer Abschuss Nr. xxx, wurden unter anderen für das Eigenjagdgebiet „xxx“ in xxx, Jagdgebiets-Nr.: xxx, bei Rotwild 4 Hirsche der Klasse I, 1 Hirsch der Klasse II, 45 Hirsche der Klasse III, sowie 50 Tiere und 50 Kälber zur Erlegung frei gegeben. Das Verhältnis von freigegebenen männlichen Stücken zu weiblichen Stücken beträgt daher 1:
- Mit Abschussplanbescheid vom 25.04.2013, Gemeinsamer Abschuss Nr. xxx, wurden unter anderen für das Eigenjagdgebiet „xxx“ in xxx, Jagdgebiets-Nr.: , xxx, bei Rotwild 4 Hirsche der Klasse römisch eins, 1 Hirsch der Klasse römisch zwei, 45 Hirsche der , Klasse römisch drei, sowie 50 Tiere und 50 Kälber zur Erlegung frei gegeben. Das Verhältnis , von freigegebenen männlichen Stücken zu weiblichen Stücken beträgt daher 1:
- Im Zuge der Abschussplanerfüllung wurden im ersten Jahr, vom 1.1.2013 bzw. vom 1.5.2013 bis zum 31.12.2013 in meinem Jagdgebiet 1 Hirsch der Klasse II, 3 Hirsche der Klasse III und 2 Hirsche der Klasse III 1-jährig, sowie 1 Tier und 1 Kalb erlegt. Sieht man vom Abschuss der Klasse III 1-jährig ab, wo auch sicherlich seitens der Behörde beigepflichtet werden kann, dass diese Abschüsse sicherlich nicht aufgrund einer möglichen Trophäe getätigt wurden, so ergibt sich ein Verhältnis von erlegten männlichen zu erlegten weiblichen Stücken von 2:
- Diese Zahlen belegen auch eindeutig, dass ein starker Eingriff in den Jungendklasse erfolgt ist. Im Zuge der Abschussplanerfüllung wurden im ersten Jahr, vom 1.1.2013 bzw. vom 1.5.2013 bis zum 31.12.2013 in meinem Jagdgebiet 1 Hirsch der Klasse römisch zwei, 3 Hirsche , der Klasse römisch drei und 2 Hirsche der Klasse römisch drei 1-jährig, sowie 1 Tier und 1 Kalb erlegt. , Sieht man vom Abschuss der Klasse römisch drei 1-jährig ab, wo auch sicherlich seitens der , Behörde beigepflichtet werden kann, dass diese Abschüsse sicherlich nicht aufgrund , einer möglichen Trophäe getätigt wurden, so ergibt sich ein Verhältnis von erlegten , männlichen zu erlegten weiblichen Stücken von 2:
- Diese Zahlen belegen auch , eindeutig, dass ein starker Eingriff in den Jungendklasse erfolgt ist. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde mir aufgrund des Umstandes, dass der Bezirksjägermeister von einem deutlichen unverhältnismäßigen Zahl erlegter Hirsche im Zuge des Abschussplanung im ersten Jahr ausgeht aufgetragen, Hirsche der Klassen I, II und III erst dann zu erlegen, nachdem 4 Stück Kahlwild erlegt wurden. Bis zur Erlegung von 4 Stück Kahlwild dürfen Hirsche nicht erlegt werden und bleiben gesperrt. Der § 57a K-JG Abs 2 spricht von einer „deutlich unverhältnismäßigen Zahl bestimmter Stücke“. Eine entsprechende Definition dazu fehlt im K-JG, jedoch ist es aus meiner Sicht vermessen, hier von einer deutlich unverhältnismäßigen Zahl zu sprechen. Würde man bei der deutlich unverhältnismäßigen Zahl auf das Alter der Stücke abzielen, was womöglich sinnvoller wäre, so würde dies ergeben, dass es ein deutliches Übergewicht an Abschüssen in der Jugendklasse erfolgt ist. Gemäß den Abschussrichtlinien der Kärntner Jägerschaft ist der Abschussplan und damit auch der Abschuss so zu erfüllen, dass gesichert ist, dass es zu keinen untragbaren Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft kommt. Dabei soll es auch zu einem stärken Abschuss des Jungwildes kommen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde mir aufgrund des Umstandes, dass der Bezirksjägermeister von einem deutlichen unverhältnismäßigen Zahl erlegter Hirsche , im Zuge des Abschussplanung im ersten Jahr ausgeht aufgetragen, Hirsche der , Klassen römisch eins, römisch zwei und römisch drei erst dann zu erlegen, nachdem 4 Stück Kahlwild erlegt wurden. , Bis zur Erlegung von 4 Stück Kahlwild dürfen Hirsche nicht erlegt werden und bleiben gesperrt. Der Paragraph 57 a, K-JG Absatz 2, spricht von einer „deutlich unverhältnismäßigen Zahl bestimmter Stücke“. Eine entsprechende Definition dazu fehlt im K-JG, jedoch ist es aus meiner Sicht vermessen, hier von einer deutlich unverhältnismäßigen Zahl zu sprechen. Würde man bei der deutlich unverhältnismäßigen Zahl auf das Alter der Stücke abzielen, was womöglich sinnvoller wäre, so würde dies ergeben, dass es ein deutliches Übergewicht an Abschüssen in der Jugendklasse erfolgt ist. Gemäß den Abschussrichtlinien der Kärntner Jägerschaft ist der Abschussplan und damit auch der Abschuss so zu erfüllen, dass gesichert ist, dass es zu keinen untragbaren Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft kommt. Dabei soll es auch zu einem stärken Abschuss des Jungwildes kommen. Die Behörde geht bei ihrer Analyse meiner Abschüsse der letzten Jahre von einem falschen Bild aus. Die Schlussfolgerungen unterstellen eine optimale Wilddichte, entsprechend Geschlechterverhältnis und Alter. Jedoch trifft dies in meinem Revier nicht zu. Die Spekulationen der Behörde, dass wenn ein Schmaltier bzw. Schmalspießer erlegt wird, muss im Vorjahr auch ein Tier im Revier vorhanden gewesen sein, ist unrichtig. Insoweit bestehen die Ausführungen und Argumente nur auf Wahrscheinlichkeiten und Spekulationen. Ein entsprechender Beweis konnte seitens der Behörde nicht beigebracht werden. Mehr noch, denn am 28.04.2014 konnte sich der Wildbiologe der Kärntner Jägerschaft, xxx, selber ein Bild von der Situation machen. Dieser hat in meiner EJ „xxx“ in xxx 100 m hinter meinem Haus auf der Wiese gegen 20.30 Uhr 22 männliche Hirsche beobachtet und auch fotografiert. Die Behörde geht bei ihrer Analyse meiner Abschüsse der letzten Jahre von einem , falschen Bild aus. Die Schlussfolgerungen unterstellen eine optimale Wilddichte, , entsprechend Geschlechterverhältnis und Alter. Jedoch trifft dies in meinem Revier nicht zu. Die Spekulationen der Behörde, dass wenn ein Schmaltier bzw. , Schmalspießer erlegt wird, muss im Vorjahr auch ein Tier im Revier vorhanden , gewesen sein, ist unrichtig. Insoweit bestehen die Ausführungen und Argumente nur , auf Wahrscheinlichkeiten und Spekulationen. Ein entsprechender Beweis konnte , seitens der Behörde nicht beigebracht werden. Mehr noch, denn am 28.04.2014 , konnte sich der Wildbiologe der Kärntner Jägerschaft, xxx, selber ein Bild von der Situation machen. Dieser hat in meiner EJ „xxx“ in xxx 100 m hinter meinem Haus auf der Wiese gegen 20.30 Uhr 22 männliche Hirsche beobachtet und auch fotografiert. Mein Revier weist einen hohen Wildstand auf. Ich bin auch sehr bemüht diesen zu verringern, was auch insbesondere meine Abschusszahlen bei sonstigen Wildarten zeigen. Was beispielsweise das Rehwild betrifft, so wurden in den letzten Jahren nur 18 männliche Stücke erlegt, hingegen 40 Stück weibliches Wild. Auch beim Rotwild wurden in den vergangenen Jahren durchschnittlich mehr weibliche, als männliche Stücke erlegt. Diese Abschusszahlen bei den weiblichen Stücken ist nur aufgrund größter Anstrengungen und Disziplin möglich. Mein Revier weist einen hohen Wildstand auf. Ich bin auch sehr bemüht diesen zu , verringern, was auch insbesondere meine Abschusszahlen bei sonstigen Wildarten , zeigen. Was beispielsweise das Rehwild betrifft, so wurden in den letzten Jahren nur , 18 männliche Stücke erlegt, hingegen 40 Stück weibliches Wild. Auch beim Rotwild , wurden in den vergangenen Jahren durchschnittlich mehr weibliche, als männliche , Stücke erlegt. Diese Abschusszahlen bei den weiblichen Stücken ist nur aufgrund , größter Anstrengungen und Disziplin möglich. Schmaltiere und Schmalspießer werden durch die hohe Wilddichte an Junghirschen in meinem Revier vertrieben und werden an völlig untypischen Zeiten und Orten gesichtet. Während der Feistzeit war in meinem Revier kein Alttier oder führendes Tier. Erst nach der Brunft ziehen die weiblichen Stücke fallweise durch mein Revier, daher ist es mir auch vorher kaum möglich, weibliche Stücke zu erlegen. Schmaltiere und Schmalspießer werden durch die hohe Wilddichte an Junghirschen , in meinem Revier vertrieben und werden an völlig untypischen Zeiten und Orten , gesichtet. Während der Feistzeit war in meinem Revier kein Alttier oder führendes , Tier. Erst nach der Brunft ziehen die weiblichen Stücke fallweise durch mein Revier, , daher ist es mir auch vorher kaum möglich, weibliche Stücke zu erlegen. Der viel zu hohe Rotwildbestand, der in den letzten Jahren drastisch zugenommen hat, und wohl auch auf die Versäumnisse der Kärntner Jägerschaft zurückzuführen ist, verursacht massive Schäden in der Land- und Forstwirtschaft. Mein Wald ist dabei von starken Verbiss und Schälschäden betroffen. Ein entsprechender Sperrbescheid für alle Klassen von männlichen Stücken würde für meine land- und forstwirtschaftlichen Flächen einen immensen Schaden bedeuten. Eine entsprechende Regressforderung bzw. Schadenersatzansprüche könnten meinerseits wohl nur in Richtung der Kärntner Jägerschaft gerichtet werden. Sollte es zu keiner gänzlichen Aufhebung des gegenständlichen Bescheides kommen und weiter an einer „deutlich unverhältnismäßigen Zahl“ in der Argumentation festgehalten werden, so stelle ich den Antrag die Sperre nur auf „ältere“ Stücke Rotwildes einzuschränken, also auf Hirsche der Klasse I und II. Damit könnte weiter eine Wildstandsreduktion durch Eingriff in die Jungendklasse erfolgen. Aufgrund meiner Ausführungen kann festgehalten werden, dass der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig und unsachlich erlassen wurde. Der viel zu hohe Rotwildbestand, der in den letzten Jahren drastisch zugenommen , hat, und wohl auch auf die Versäumnisse der Kärntner Jägerschaft zurückzuführen , ist, verursacht massive Schäden in der Land- und Forstwirtschaft. Mein Wald ist , dabei von starken Verbiss und Schälschäden betroffen. Ein entsprechender , Sperrbescheid für alle Klassen von männlichen Stücken würde für meine land- und , forstwirtschaftlichen Flächen einen immensen Schaden bedeuten. Eine , entsprechende Regressforderung bzw. Schadenersatzansprüche könnten , meinerseits wohl nur in Richtung der Kärntner Jägerschaft gerichtet werden. Sollte es zu keiner gänzlichen Aufhebung des gegenständlichen Bescheides kommen und , weiter an einer „deutlich unverhältnismäßigen Zahl“ in der Argumentation festgehalten werden, so stelle ich den Antrag die Sperre nur auf „ältere“ Stücke , Rotwildes einzuschränken, also auf Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei. Damit könnte weiter , eine Wildstandsreduktion durch Eingriff in die Jungendklasse erfolgen. Aufgrund , meiner Ausführungen kann festgehalten werden, dass der angefochtene Bescheid , inhaltlich rechtswidrig und unsachlich erlassen wurde. Aus diesen Gründen richte ich an das zuständige Landesverwaltungsgericht die Anträge, gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in Zusammenschau der oben dargestellten Sach- und Rechtslage gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden“.Aus diesen Gründen richte ich an das zuständige Landesverwaltungsgericht die , Anträge, gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in , Zusammenschau der oben dargestellten Sach- und Rechtslage gemäß Artikel 130, Absatz 4, , B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden“. Die belangte Behörde legte den Gesamtakt zur Entscheidung vor und wurde im Zug des ergänzenden Ermittlungsverfahrens der jagdfachliche Amtssachverständige xxx mit Gutachtenserstattung beauftragt. Am 27.10.2014 wurde folgendes jagdfachliche Amtssachverständigengutachten erstattet: „Befund Als Befund dient der gesamte Akt des Landesverwaltungsgerichtes von Kärnten (Zahl: KLVwG-2293/2/2014) und eine Auflistung der Rotwildabschusszahlen der letzten (11 Jahre) für das Eigenjagdgebiet „xxx in xxx“, Jagdgebietsnummer xxx. Laut Abschussstatistik der Kärntner Jägerschaft wurden im Eigenjagdgebiet „xxx in xxx“ (Gesamtausmaß rund 200 ha) im Jahr 2013, erstes Jahr aus der laufenden 2 jährigen Abschussplanperiode für Rotwild, 1 Hirsch der Klasse II, 5 Hirsche der Klasse III (davon 2 Hirsche Klasse III einjährig), 1 Tier und ein Kalb erlegt. Laut Abschussstatistik der Kärntner Jägerschaft wurden im Eigenjagdgebiet „xxx in xxx“ (Gesamtausmaß rund 200 ha) im Jahr 2013, erstes Jahr aus der laufenden 2 jährigen Abschussplanperiode für Rotwild, 1 Hirsch der Klasse römisch zwei, 5 Hirsche der Klasse römisch drei (davon 2 Hirsche Klasse römisch drei einjährig), 1 Tier und ein Kalb erlegt. Somit wurden im Eigenjagdgebiet „xxx in xxx“ insgesamt 6 Hirsche und 2 Stück Kahlwild erlegt, was einer Erlegung im ersten Jahr der Abschussplanperiode von 75% Hirsche und 25% Kahlwild entspricht. Vergleicht man die Abschusszahlen der vergangen Jahre so ergibt sich folgenden Abschusszahlen für Rotwild, dargestellt in Abschüsse Hirsche und Kahlwild (=Rotwildtiere und Kälber). Aus der obigen Auflistung ist ersichtlich, dass im 11 jährigen Schnitt pro Jahr rund 4,4 Stück Kahlwild erlegt wurden und rund 3,1 Stück Hirsche. Das Eigenjagdgebiet „xxx in xxx“ liegt laut Wildökologischer Raumplanung von Kärnten in der Rotwildkernzone. Schlussfolgerungen Aus fachlicher Sicht wurden im ersten Jahr
(2013)der laufenden Abschussplanperiode 6 Hirsche und 2 Stück Kahlwild erlegt. Dies entspricht einem klaren Missverhältnis von Trophäenträgern (Hirschen) zu Kahlwild von 75 % zu 25 %, auf die gesamte Rotwildstrecke 2013 gerechnet. Die Abschusszahlen aus den vergangenen 10 Jahren zeigen eindeutig, dass es möglich war auf rund 200 ha Eigenjagdfläche rund 4,4 Stück Kahlwild zu erlegen. Dieser Durchschnittswert wurde im Jahr 2013 nicht erreicht, wohin gegen zum 10 jährigen Durchschnitt von 3,1 Stück Hirsche, 6 Hirsche erlegt wurden. Somit liegt aus fachlicher Sicht im Sinne einer gleichmäßigen Abschusserfüllung, hinsichtlich der Schalenwildart Rotwild, ein klares Abschussmissverhältnis vor, wodurch der ergangene „Sperrbescheid“ des Bezirksjägermeisters St. Veit an der Glan, aus fachlicher Sicht nachvollzogen werden kann“. An der öffentlich mündlichen Verhandlung vom 26.01.2015 nahmen der Vertreter der belangten Behörde und der Beschwerdeführer persönlich teil. In Anwesenheit des Amtssachverständigen wurde dessen Gutachten erörtert. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, in seinem Revier seien 90 % Geweihträger vorhanden, weshalb nicht mehr Kahlwild erlegt werden könne. Weiters legte er eine schriftliche Stellungnahme vor, aus welcher zu entnehmen ist, dass es in seiner Land- und Forstwirtschaft zu massiven Schäden durch Rotwild komme. Seiner Meinung nach sei auch die Einholung eines forstfachlichen Gutachtens erforderlich. Der Abschussplan gelte für den gesamten Hegering xxx, der angefochtene Bescheid allerdings nur für sein einzelnes Revier. Er müsse in seinem Eigenjagdgebiet durch Rotwild verursachte Schäden selbst tragen; die Kärntner Jägerschaft habe es jahrelang verabsäumt, den viel zu hohen Rotwildbestand zu reduzieren. Ein Wildbiologe müsse anlässlich einer Rotwildzählung das Geschlechterverhältnis bei Rotwild feststellen. Weiters legte der Beschwerdeführer eine forstfachliche Beurteilung vom 19.01.2015 vor. Der Vertreter der belangten Behörde beantragte in der Verhandlung die Abweisung der Beschwerde und erklärte, momentan sei eine Reduktionsphase eingetreten, da zu viel Rotwild in Kärnten vorhanden sei. Aus diesem Grunde müssten weibliche Tiere als Zuwachsträger erlegt werden. Die Erlassung von insgesamt sechs Sperrbescheiden im Bezirk habe sich zwingend aus dem Jagdgesetz ergeben. Da der Beschwerdeführer bis Herbst 2014 vier Stück Kahlwild erlegt habe, konnte er dann das männliche Rotwild weiter bejagen. Der Amtssachverständige führte aus, dass bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides deutlich in unverhältnismäßiger Zahl bestimmte Stücke einer Wildart erlegt wurden und durch den angefochtenen Bescheid eine möglichst gleichmäßige Erfüllung des Abschussplanes erzielt werden kann. Er nahm von einer Ortsbegehung Abstand, da er die Abschusszahlen im verfahrensgegenständlichen Revier bis in das Jahr 2003 zurückverfolgt und dabei festgestellt hat, dass es immer möglich war, auch Kahlwild zu bejagen und zu erlegen. Im Jahr 2013 lag ein krasses Missverhältnis zwischen Hirschabschüssen und Kahlwildabschüssen vor; dies ist prozentuell mit 75 % zu 25 % auszudrücken. Aus der Statistik ergibt sich eindeutig, dass die Bejagung von Kahlwild nicht unmöglich war; er stellte eine sehr aufwendige Bejagung von Kahlwild nicht in Abrede. Im Übrigen verwies der Amtssachverständige darauf, dass Rotwild umherzieht, weshalb von einem „eigenen“ Wildbestand in einem 200 ha umfassenden Revier nicht gesprochen werden kann. Der Eigenjagdberechtigte ist im eigenen Interesse verpflichtet darauf zu achten, dass insbesondere Kahlwild erlegt wird, noch dazu wenn ein Reduktionsbedarf aufgrund selbst festgestellter Wildschäden besteht. Abschussplanungen haben immer eine gesamte Region ins Auge zu fassen, weshalb auch ein gemeinsamer Abschussplan erlassen wurde. Als verlässliche Methode zur Zählung des Wildbestandes sind Losungszählungen, Zählungen bei zentralen Fütterungen vor allem im Winter und der Zustand der Vegetation wissenschaftlich anerkannt, wohingegen das Aufstellen einer Wildkamera eine unzuverlässige Zählmethode darstellt. Der Vertreter der belangten Behörde gab die Erklärung ab, dass noch ein zweiter Sperrbescheid im Hegering xxx erlassen wurde und gerade die Landesforstdirektion massiv dazu drängt, den Rotwildbestand zu reduzieren. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten geht bei nachfolgender rechtlicher Beurteilung von obigem Sachverhalt, wie er sich aus dem Gesamtakt und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergibt, aus. Die amtssachverständige Beurteilung xxx wird als logisch nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei gewertet. Beim Amtssachverständigen handelt es sich um einen Experten auf jagdfachlichem Gebiet, welcher über eine einschlägige universitäre Ausbildung verfügt und sein Wissen ständig in die Praxis umsetzt und durch den Besuch fortgesetzter Fortbildungsveranstaltungen auf dem Laufenden hält bzw. erweitert. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Begutachtung xxx nicht in Zweifel gezogen und auch kein auf gleicher fachlicher Basis beruhendes Gegengutachten vorgelegt. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 57a Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz - K-JG darf das der Abschussplanung unterliegende Wild – soweit Abs. 2 oder 3 nicht anderes bestimmen – nur im Rahmen eines Abschussplanes erlegt oder gefangen werden. Gemäß Paragraph 57 a, Absatz eins, Kärntner Jagdgesetz - K-JG darf das der Abschussplanung unterliegende Wild – soweit Absatz 2, oder 3 nicht anderes bestimmen – nur im Rahmen eines Abschussplanes erlegt oder gefangen werden. § 57a Abs. 2 leg. cit. normiert, dass, stellt der Bezirksjägermeister fest, dass im Zug der Abschussplanerfüllung im ersten Jahr deutlich in unverhältnismäßiger Zahl bestimmte Stücke einer Wildart (ältere Stücke, Trophäenträger etc.) erlegt oder gefangen wurden, er im Interesse einer möglichst gleichmäßigen Erfüllung des Abschussplanes dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen hat, weitere solche Stücke erst zu erlegen oder zu fangen, nachdem eine bestimmte Anzahl anderer Tiere der betreffenden Wildart erlegt oder gefangen wurden. …Paragraph 57 a, Absatz 2, leg. cit. normiert, dass, stellt der Bezirksjägermeister fest, dass im Zug der Abschussplanerfüllung im ersten Jahr deutlich in unverhältnismäßiger Zahl bestimmte Stücke einer Wildart (ältere Stücke, Trophäenträger etc.) erlegt oder gefangen wurden, er im Interesse einer möglichst gleichmäßigen Erfüllung des Abschussplanes dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen hat, weitere solche Stücke erst zu erlegen oder zu fangen, nachdem eine bestimmte Anzahl anderer Tiere der betreffenden Wildart erlegt oder gefangen wurden. … Laut rechtskräftigem Abschussplanbescheid vom 25.04.2013, gemeinsamer Abschuss Nr. xxx, wurden für das Eigenjagdgebiet „xxx in xxx“, Jagdgebietsnummer xxx, bei Rotwild vier Hirsche der Klasse I, ein Hirsch der Klasse II, 45 Hirsche der Klasse III, sowie 50 Tiere und 50 Kälber zur Erlegung freigegeben. Laut rechtskräftigem Abschussplanbescheid vom 25.04.2013, gemeinsamer Abschuss Nr. xxx, wurden für das Eigenjagdgebiet „xxx in xxx“, Jagdgebietsnummer xxx, bei Rotwild vier Hirsche der Klasse römisch eins, ein Hirsch der Klasse römisch zwei, 45 Hirsche der Klasse römisch drei, sowie 50 Tiere und 50 Kälber zur Erlegung freigegeben. Im Zuge der Abschussplanerfüllung im ersten Jahr, im konkreten vom 01.05.2013 (Beginn der Jagdzeit für Rotwild) bis zum 31.12.2013, wurden im Jagdgebiet 1 Hirsch der Klasse II, 3 Hirsche der Klasse III, 2 Hirsche der Klasse III – einjährig sowie 1 Tier und 1 Kalb erlegt.Im Zuge der Abschussplanerfüllung im ersten Jahr, im konkreten vom 01.05.2013 (Beginn der Jagdzeit für Rotwild) bis zum 31.12.2013, wurden im Jagdgebiet 1 Hirsch der Klasse römisch zwei, 3 Hirsche der Klasse römisch drei, 2 Hirsche der Klasse römisch drei – einjährig sowie 1 Tier und 1 Kalb erlegt. Die insgesamt 6 Hirsche stehen 2 Stück Kahlwild gegenüber, was einem Verhältnis von 75 % zu 25 % entspricht. Aus der Abschussstatistik der letzten elf Jahre ergibt sich ein Abschuss von rund 4,4 Stück Kahlwild und rund 3,1 Stück Hirsch. Der Abschuss von 2 Stück Kahlwild sowie 6 Hirschen widerspricht der langjährigen Statistik, stellt die deutliche, in unverhältnismäßiger Zahl erfolgte Erlegung bestimmter Stücke einer Wildart, nämlich von Trophäenträgern, dar und hat aus diesem Grund die belangte Behörde im Interesse einer möglichst gleichmäßigen Erfüllung des Abschussplanes dem Beschwerdeführer mit Bescheid aufgetragen, weitere – gegenständlich – Trophäenträger erst zu erlegen, nachdem eine bestimmte Anzahl anderer Tiere der betreffenden Wildart, nämlich Kahlwild, erlegt worden war. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens, hier insbesondere der Einholung eines jagdfachlichen Sachverständigengutachtens, konnte das erkennende Landesverwaltungsgericht Kärnten keinerlei Rechtswidrigkeit in der Erlassung des angefochtenen Bescheides erkennen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Die Durchführung eines Ortsaugenscheines konnte ebenso wie die Wildzählung unterbleiben, da eine eindeutige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes aufgrund der Abschussstatistik seit dem Jahr 2003 erfolgen konnte. Im Übrigen war die Erlassung des angefochtenen Bescheides schon aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der in seinem Revier vorhandenen Wildschäden unter Bezugnahme auf § 56 K-JG geboten. Die Beiziehung eines forstfachlichen Amtssachverständigen konnte unterbleiben, zumal § 57a K-JG auf die Erlegung einer unverhältnismäßigen Zahl bestimmter Stücke einer Wildart abstellt und forstwirtschaftliche Belange außer Betracht lässt. Die Durchführung eines Ortsaugenscheines konnte ebenso wie die Wildzählung unterbleiben, da eine eindeutige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes aufgrund der Abschussstatistik seit dem Jahr 2003 erfolgen konnte. Im Übrigen war die Erlassung des angefochtenen Bescheides schon aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der in seinem Revier vorhandenen Wildschäden unter Bezugnahme auf Paragraph 56, K-JG geboten. Die Beiziehung eines forstfachlichen Amtssachverständigen konnte unterbleiben, zumal Paragraph 57 a, K-JG auf die Erlegung einer unverhältnismäßigen Zahl bestimmter Stücke einer Wildart abstellt und forstwirtschaftliche Belange außer Betracht lässt. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 122/2013).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2293.6.2014