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{'item': 'KLVwG-S5-2892-2893/4/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum29.01.2015 GeschäftszahlKLVwG-S5-2892-2893/4/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat 5 durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx, sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, aus Anlass der Beschwerden der xxx und des xxx, gegen den Bescheid der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 11.08.2014, Zahl: 10-ABV-BG-179/2013(9/2014), mit dem unter Spruchpunkt I. eine einvernehmliche Neufestsetzung des Anteilsverhältnisses in der Bringungsgemeinschaft „xxx“ genehmigt wurde, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat 5 durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx, sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, aus Anlass der Beschwerden der xxx und des xxx, gegen den Bescheid der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 11.08.2014, Zahl: 10-ABV-BG-179/2013(9 aus 2014,), mit dem unter Spruchpunkt römisch eins. eine einvernehmliche Neufestsetzung des Anteilsverhältnisses in der Bringungsgemeinschaft „xxx“ genehmigt wurde, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG a u f g e h o b e n . II.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und verwaltungsgerichtliches Verfahren: Die Bringungsgemeinschaft „xxx“ wurde mit „Urkunde“ (Bescheid) der Agrarbezirksbehörde Villach vom 16.08.1989, Zahl: ABB-974/2/89, gegründet. In dessen integrierender Beilage ./A waren die Grundlagen der Beanteilung in Form der erschlossenen Flächen, aufgegliedert nach Kulturgattung, Fläche und benutzter Weglänge für die einzelnen Mitglieder dargestellt. Am 03.05.2011 „ersuchte“ iS eines Antrages der Obmann namens der Bringungs-gemeinschaft die Agrarbehörde niederschriftlich, bei der BG „xxx“ Anteilskorrekturen durchzuführen. Es habe sich das Einzugsgebiet der Weganlage durch die Neuerrichtung bzw. Neubeanteilung der benachbarten „Forststraße xxx“ geändert. Einem Protokollsauszug der Vollversammlung vom 14.02.2014 ist zu entnehmen, dass sich die anwesenden Mitglieder einvernehmlich für die Neubeanteilung der Bringungsanlage auf Grund des „Kärntner Schlüssels“ ausgesprochen hatten. Am 04.05.2014 fand eine außerordentliche Vollversammlung statt. Hier wurde nach Ausweis des Protokolls mehrheitlich beschlossen, dass für diejenigen Grundbesitzer, bei denen sich auf Grund der Anteilsberechnung weniger als ein ganzer Punkt ergibt, eine Mindestbeanteilung von einem Punkt festgesetzt werden soll. Die Gegenstimme und die Stimmenthaltung ist namentlich nicht angeführt. Am 05.06.2014 wurde eine Verhandlung der Agrarbehörde Kärnten durchgeführt. Die Tagesordnung lautete: „Änderung der Beanteilung, Aufnahme neuer Mitglieder“ Aus der Anwesenheitsliste ergibt sich, dass xxx, xxx, ein Vertreter der Kirche xxx, xxx und xxx nicht anwesend waren. Die beiliegende Unterschriftenliste wurde von 7 Personen nicht unterschrieben (xxx, xxx, xxx, die Kirche xxx, xxx, xxx und xxx). In dieser Verhandlung wurde die Neubeanteilung ausführlich erörtert und wurden die Änderungswünsche der anwesenden Mitglieder ins Protokoll aufgenommen. Der Beanteilungsvorschlag war aufgrund einer fachgutachtlichen Stellungnahme erstellt worden. Einem Aktenvermerk vom 17.06.2014 ist zu entnehmen, dass die in der Verhandlung geäußerten Änderungswünsche in der tabellarischen Zusammenstellung berücksichtigt worden sind. Am 26.06.2014 erging ein Schreiben an xxx, xxx, xxx, die Kirche xxx, xxx und xxx, mit dem den genannten Personen in der Anlage die Verhandlungsschrift vom 05.06.2014, eine Gesamtanteilszusammenstellung und das die jeweiligen Grundeigentümer betreffende Anteilsberechnungsblatt mit dem Ersuchen übermittelt wurde, allfällige Einwendungen binnen 14 Tagen an die Agrarbehörde zu richten. Sollten binnen 14 Tagen keine Einwendungen einlangen, werde die Beanteilung, „wie in der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2014 vereinbart“, bescheidmäßig geändert. In der Folge erging der nunmehr beschwerdegegenständliche Bescheid vom 11.08.2014, Zahl: 10-ABV-BG-179/2013 (9/2014).In der Folge erging der nunmehr beschwerdegegenständliche Bescheid vom 11.08.2014, Zahl: 10-ABV-BG-179/2013 (9 aus 2014,). Unter Spruchpunkt 1. wurde Folgendes festgehalten: „Der Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach vom 16. August 1989, Zahl: ABB-974/2/89, wird unter Spruchpunkt 6. dahingehend abgeändert, als dass die zukünftige Erhaltung der Weganlage aufgrund des nachstehend einvernehmlich festgelegten Anteilsverhältnisses erfolgt.“ Nachfolgend wurde eine Anteilszusammenstellung, gegliedert nach Eigentümern, KG, EZ und Anteilen eingefügt. Unter Spruchpunkt 2. wurde der Verlauf der Weganlage konkretisiert. Spruchpunkt 3. enthielt das Parzellenverzeichnis (die durch die Weganlage in Anspruch genommenen Grundstücke). Unter Spruchpunkt 4. wurde eine neue Satzung eingerichtet. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 14 und 16 des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes angeführt.Als Rechtsgrundlagen wurden die Paragraphen 14 und 16 des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes angeführt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der wissenschaftlichen Grundlagen der Beanteilung wurde in den rechtlichen Erwägungen ausgeführt, dass auf Grund der geänderten Bringungssituation im gegenständlichen Beanteilungsgebiet auf Wunsch der Bringungsgemeinschaft eine Neubeanteilung der Weganlage vorzunehmen gewesen sei und sei diese im Einvernehmen mit allen Parteien des Verfahrens erfolgt. Unter Verweis auf § 58 Abs. 2 AVG würde sich eine weitere Begründung erübrigen. Unter Verweis auf Paragraph 58, Absatz 2, AVG würde sich eine weitere Begründung erübrigen. Mit Schreiben vom 22.08.2014 erhob xxx rechtzeitig Beschwerde. Dabei wurde Folgendes vorgebracht: 1. Die Parzelle xxx sei teilweise Mittel- oder Niederalm, aber nicht Wald. 2. Hinsichtlich der Parzellen xxx, xxx, xxx und xxx wäre eine falsche Weglänge zur Anwendung gekommen. Mit E-Mail vom 25.08.2014 erhob auch xxx „Einspruch“ (Beschwerde) gegen die Beanteilung. Er beantrage einen Lokalaugenschein, um die tatsächlich beanspruchte Weglänge festzustellen. Mit Schreiben vom 15.09.2014, Zahl: 10-ABV-BG-179/2013 (15/2014), wurde der Beschwerdeführer aufgefordert seine Beschwerde inhaltlich zu konkretisieren.Mit Schreiben vom 15.09.2014, Zahl: 10-ABV-BG-179/2013 (15 aus 2014,), wurde der Beschwerdeführer aufgefordert seine Beschwerde inhaltlich zu konkretisieren. In einer am 02.10.2014 (außerhalb der Beschwerdefrist) aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass sich die Beschwerde auf die Grundstücke 708, 718 und 729 beziehe. Überdies sei die Nutzung der Hütte auf Grundstück 725 auf Mischnutzung zu reduzieren. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: § 14Paragraph 14 Allgemeines

(1)Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit.
  1. b)oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit.
  2. c)umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft.
(1)Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (Paragraph eins, Absatz 2, Litera b,) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (Paragraph eins, Absatz 2, Litera c,) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft.
(2)Entsteht durch die Einräumung eines Bringungsrechtes gemäß Abs. 1 eine Bringungsgemeinschaft (Abs. 1), so sind in der Entscheidung nach Abs. 1 auch die Anteilsverhältnisse (§ 16 Abs. 3) festzulegen, sofern hierüber vor der Behörde nach § 21 Abs. 3 keine Vereinbarung geschlossen wird. Bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen. In der Entscheidung nach Abs. 1 sind auch Name, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft festzulegen.
(2)Entsteht durch die Einräumung eines Bringungsrechtes gemäß Absatz eins, eine Bringungsgemeinschaft (Absatz eins,), so sind in der Entscheidung nach Absatz eins, auch die Anteilsverhältnisse (Paragraph 16, Absatz 3,) festzulegen, sofern hierüber vor der Behörde nach Paragraph 21, Absatz 3, keine Vereinbarung geschlossen wird. Bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen. In der Entscheidung nach Absatz eins, sind auch Name, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft festzulegen.
(3)Die Agrarbehörde hat die Eigentümer auch anderer als der in Abs. 1 genannten Grundstücke auf ihren Antrag oder den der Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn die Bringungsanlage diesen ungeachtet eines Bringungsnotstandes zum Vorteil gereicht und dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegt.
(3)Die Agrarbehörde hat die Eigentümer auch anderer als der in Absatz eins, genannten Grundstücke auf ihren Antrag oder den der Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn die Bringungsanlage diesen ungeachtet eines Bringungsnotstandes zum Vorteil gereicht und dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegt.
(4)Die Bringungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen; die Umlegung hat durch das nach der Satzung zuständige Organ für jedes Mitglied entsprechend seinen Anteilen (§ 14 Abs. 2) zu erfolgen.
(4)Die Bringungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen; die Umlegung hat durch das nach der Satzung zuständige Organ für jedes Mitglied entsprechend seinen Anteilen (Paragraph 14, Absatz 2,) zu erfolgen. …… § 16Paragraph 16 Mitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 14 Abs 1 oder 3 genannten Grundstücken verbunden.
(1)Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im Paragraph 14, Absatz eins, oder 3 genannten Grundstücken verbunden.
(2)Im Falle des Eigentumswechsels an solchen Grundstücken geht die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über.
(3)Das Anteilsverhältnis ist das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilzunehmen hat.
(4)Wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, so ist in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs 2 das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen.
(4)Wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, so ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 14, Absatz 2, das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen. …….. § 21Paragraph 21 Rechtsnachfolge, Parteienerklärungen, Vergleiche
(1)Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber des Grundstückes in das anhängige Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet.
(2)Die während des Verfahrens durch Bescheid oder Erkenntnis oder durch vor der Behörde abgegebene Erklärung oder geschlossene Vereinbarungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.
(3)Die während des Verfahrens vor der Behörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Behörde abgeschlossenen Vergleiche bedürfen keiner Genehmigung durch andere Behörden. Solche Erklärungen, Vereinbarungen und Vergleiche können nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine erhebliche Störung der Arbeiten zu besorgen ist. III.römisch drei. Erwägungen: III.I. Allgemeines:römisch drei.I. Allgemeines: Der Landesagrarsenat hat zu den zitierten Bestimmungen des K-GSLG in ständiger Rechtsprechung folgende Rechtsauffassung für die Festlegung bzw. Neubestimmung (Abänderung) des Anteilsverhältnisses einer BG formuliert: Zum einen kann die (erstmalige) Festlegung bzw. (spätere) Neubestimmung (Abänderung) von Anteilsverhältnissen in Form eines Übereinkommens erfolgen. Zum rechtsgültigen Zustandekommen eines solchen Übereinkommens ist die Zustimmung sämtlicher Mitglieder der Bringungsgemeinschaft erforderlich (vgl. dazu auch Schwamberger-Lang, Tiroler Agrarrecht III, 1993, Seite 105, sowie 128 – insbesondere die Anmerkung Nr. 176).Zum einen kann die (erstmalige) Festlegung bzw. (spätere) Neubestimmung (Abänderung) von Anteilsverhältnissen in Form eines Übereinkommens erfolgen. Zum rechtsgültigen Zustandekommen eines solchen Übereinkommens ist die Zustimmung sämtlicher Mitglieder der Bringungsgemeinschaft erforderlich vergleiche dazu auch Schwamberger-Lang, Tiroler Agrarrecht römisch drei, 1993, Seite 105, sowie 128 – insbesondere die Anmerkung Nr. 176). Sollte ein solches Übereinkommen (mangels ausdrücklicher Zustimmung aller Mitglieder der Bringungsgemeinschaft) nicht zustande kommen, dann ist zum anderen das Anteilsverhältnis von Amts wegen festzulegen bzw. abzuändern. Das in den Agrarverfahren häufig anzutreffende „Übereinkommen“ stellt einen (mehrseitigen) Vertrag nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches dar. Die Besonderheit agrarrechtlicher Übereinkommen liegt darin, dass ihre Abfassung in der Regel in einem behördlichen Verfahren, somit unter Anleitung der Behörde (vgl. § 21 Abs. 3 K-GSLG) stattfindet. Um über mögliche zivilrechtliche Rechtsfolgen hinaus auch im Sinne der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Agrarrechts Wirksamkeit zu erlangen, bedürfen solche Übereinkommen der Transformation in das öffentliche Recht in Form der agrarbehördlichen Genehmigung (zu den Rechtswirkungen siehe § 14 des Agrarverfahrensgesetzes).Das in den Agrarverfahren häufig anzutreffende „Übereinkommen“ stellt einen (mehrseitigen) Vertrag nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches dar. Die Besonderheit agrarrechtlicher Übereinkommen liegt darin, dass ihre Abfassung in der Regel in einem behördlichen Verfahren, somit unter Anleitung der Behörde vergleiche Paragraph 21, Absatz 3, K-GSLG) stattfindet. Um über mögliche zivilrechtliche Rechtsfolgen hinaus auch im Sinne der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Agrarrechts Wirksamkeit zu erlangen, bedürfen solche Übereinkommen der Transformation in das öffentliche Recht in Form der agrarbehördlichen Genehmigung (zu den Rechtswirkungen siehe Paragraph 14, des Agrarverfahrensgesetzes). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist zur Abänderung des einmal festgelegten Anteilsverhältnisses beispielsweise ein mehrheitlicher Vollversammlungsbeschluss keinesfalls ausreichend und kann dieser keine konstitutive Wirkung erlangen: Es müssen (übereinstimmende) Willenserklärungen aller Mitglieder der Bringungsgemeinschaft vorliegen, die sich wiederum auf die Neubestimmung des gesamten Anteilsverhältnisses - also nicht (nur) auf die „eigenen“ Anteile des jeweiligen Mitglieds – beziehen, und müssen die Willenserklärungen im Sinne des § 863 ABGB unzweifelhaft sein: Paragraph 863, ABGB unzweifelhaft sein: Nach dieser Bestimmung kann man seinen Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übriglassen. In Bezug auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen ist auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen. Stillschweigen ist grundsätzlich nicht als Vertragshandlung anzusehen. Dies ist es nur dann, wenn der Stillschweigende nach Treu und Glauben, nach der Verkehrssitte oder nach dem Gesetze hätte reden müssen, oder wenn dem Stillschweigen schlechterdings keine andere Bedeutung als jene der Zustimmung beigelegt werden könnte. Das K-GSLG (§ 21 Abs 3) fordert ausdrücklich, dass Übereinkommen vor der Agrarbehörde abgeschlossen werden müssen. Das K-GSLG (Paragraph 21, Absatz 3,) fordert ausdrücklich, dass Übereinkommen vor der Agrarbehörde abgeschlossen werden müssen. Aus praktischen Erwägungen wird das nicht unbedingt bedeuten müssen, dass alle Mitglieder ihre Erklärungen gleichzeitig vor der Behörde abgeben müssen – bei großen Weggemeinschaften ist das ein Ding der Unmöglichkeit – und auch nicht, dass alle Erklärungen jedenfalls persönlich vor der Behörde abgegeben werden müssen. Eine unzweifelhafte, sich auf die Gesamtbeanteilung beziehende Einverständniserklärung in schriftlicher Form ist in der Regel ausreichend. Die Formulierung des angefochtenen Spruchpunktes
  1. der behördlichen Entscheidung lässt sich in zwei Teile trennen: a. die Abänderung des Gründungsbescheides und b. die Formulierung, dass „die zukünftige Erhaltung der Weganlage auf Grund des nachstehend einvernehmlich festgelegten Anteilsverhältnisses erfolgt.“ Für die Abänderung des (bescheidmäßig festgelegten) Anteilsverhältnisses ist ein behördlicher Akt (Bescheid) erforderlich. Diese Voranstellung („Abänderung des Gründungsbescheides“) müsste in jedem Fall erfolgen, wenn also die Anteile amtswegig festgesetzt oder einvernehmlich abgeändert und diese Abänderung genehmigt wird. Die Formulierung des zweiten Halbsatzes des Spruches enthält zwar nicht die – an sich notwendige – Genehmigung des Übereinkommens, will aber offensichtlich dem erzielten Einvernehmen die konstitutive Bedeutung („einvernehmlich festgelegt“) beimessen. Auch in der Bescheidbegründung wird auf den Wunsch der Bringungsgemeinschaft und auf das (angebliche) Einvernehmen aller Parteien Bezug genommen. Letztendlich ist auch der Wegfall der Begründung nach § 58 Abs. 2 AVG ein Indiz dafür; man ging offensichtlich davon aus, dass dem Standpunkt aller Parteien vollinhaltlich Rechnung getragen wurde und über Einwendungen und Anträge der Beteiligten nicht abgesprochen wurde (obwohl der Akteninhalt anderes ergibt). Auch in der Bescheidbegründung wird auf den Wunsch der Bringungsgemeinschaft und auf das (angebliche) Einvernehmen aller Parteien Bezug genommen. Letztendlich ist auch der Wegfall der Begründung nach Paragraph 58, Absatz 2, AVG ein Indiz dafür; man ging offensichtlich davon aus, dass dem Standpunkt aller Parteien vollinhaltlich Rechnung getragen wurde und über Einwendungen und Anträge der Beteiligten nicht abgesprochen wurde (obwohl der Akteninhalt anderes ergibt). III.II.römisch drei.II. Es kann daher der Entscheidung folgender Sachverhalt vorangestellt werden: Die Behörde hat auf Grund eines Antrages des Obmannes der BG einen Neubeanteilungsvorschlag für die gesamte Bringungsanlage erstellt. Dieser wurde den Parteien in einer mündlichen Verhandlung präsentiert. Dabei waren mindestens 5 Personen nicht anwesend und haben 7 Personen keine ausdrückliche schriftliche Zustimmung in Form der Unterfertigung der Verhandlungsschrift erteilt. Auf Grund der in der Verhandlung erhobenen Einwendungen wurde das der Verhandlung zugrunde liegende Konzept abgeändert und mit einem Schreiben 6 der nicht bei der Verhandlung zustimmenden Mitglieder übermittelt. Die nunmehrigen Beschwerdeführer haben zwar in der Verhandlung ihre Zustimmung erteilt, haben aber wiederum den abgeänderten, der Bescheiderstellung zugrunde liegenden Vorschlag nicht zugeschickt erhalten. Trotz dieser Umstände ist die Behörde von einem (zu genehmigenden) Übereinkommen ausgegangen. Schriftliche Zustimmungserklärungen der bei der Verhandlung nicht anwesenden bzw. nicht ausdrücklich zustimmenden Mitglieder liegen im Akt nicht vor. III.III. In der Sache:römisch drei.III. In der Sache: Aus der Zusammenschau der rechtlichen Erwägungen mit dem festgestellten Sachverhalt wird Folgendes abgeleitet: Die Behörde hat ein Übereinkommen genehmigt, das in Wahrheit nicht zustande gekommen ist. Dieser Umstand wurde zwar von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht, das Landesverwaltungsgericht kann aber ungeachtet eines Beschwerdevorbringens (nur) die Unzuständigkeit der Behörde aufgreifen. Wenn die Behörde ein Übereinkommen genehmigt, das nicht zustande gekommen ist, so ist sie zu dieser Genehmigung funktionell unzuständig. Diese Unzuständigkeit ist vom Gericht amtswegig aufzugreifen (§ 27 VwGVG). Die Behörde hat ein Übereinkommen genehmigt, das in Wahrheit nicht zustande gekommen ist. Dieser Umstand wurde zwar von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht, das Landesverwaltungsgericht kann aber ungeachtet eines Beschwerdevorbringens (nur) die Unzuständigkeit der Behörde aufgreifen. Wenn die Behörde ein Übereinkommen genehmigt, das nicht zustande gekommen ist, so ist sie zu dieser Genehmigung funktionell unzuständig. Diese Unzuständigkeit ist vom Gericht amtswegig aufzugreifen (Paragraph 27, VwGVG). Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der erkennende Senat des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten der Auffassung ist, dass in Verfahren nach §§ 14 iVm 16 K-GSLG die Präklusionsfolgen des § 42 AVG (Verlust der Parteistellung durch Nichterhebung von Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung) nicht zur Anwendung kommen. Änderungen des Anteilsverhältnisses sind Verfahren, die sowohl amtswegig als auch aufgrund von Anträgen (ein ausdrückliches Antragsrecht ist in § 16 K-GSLG gar nicht vorgesehen) durchgeführt werden können. § 42 AVG ist nur auf Verfahren anwendbar, die (ausschließlich) auf Antrag eingeleitet werden und vor allem für jene gedacht, in denen die beizuziehenden Parteien zum Teil schwer eruierbar sind. Er schafft die Möglichkeit, ihren Kreis zu fixieren, indem er anordnet, dass nur jene Antragsgegner Parteien des weiteren Verfahrens sind, die sich selbst durch Erhebung von Einwendungen spätestens bei der mündlichen Verhandlung artikuliert haben. Amtswegige Verfahren liegen außerhalb dieses normativen Konzepts von § 42 AVG (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG (
  2. Ausgabe 2014) § 42 Rz 31).Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der erkennende Senat des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten der Auffassung ist, dass in Verfahren nach Paragraphen 14, in Verbindung mit 16 K-GSLG die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, AVG (Verlust der Parteistellung durch Nichterhebung von Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung) nicht zur Anwendung kommen. Änderungen des Anteilsverhältnisses sind Verfahren, die sowohl amtswegig als auch aufgrund von Anträgen (ein ausdrückliches Antragsrecht ist in Paragraph 16, K-GSLG gar nicht vorgesehen) durchgeführt werden können. Paragraph 42, AVG ist nur auf Verfahren anwendbar, die (ausschließlich) auf Antrag eingeleitet werden und vor allem für jene gedacht, in denen die beizuziehenden Parteien zum Teil schwer eruierbar sind. Er schafft die Möglichkeit, ihren Kreis zu fixieren, indem er anordnet, dass nur jene Antragsgegner Parteien des weiteren Verfahrens sind, die sich selbst durch Erhebung von Einwendungen spätestens bei der mündlichen Verhandlung artikuliert haben. Amtswegige Verfahren liegen außerhalb dieses normativen Konzepts von Paragraph 42, AVG vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG (
  3. Ausgabe 2014) Paragraph 42, Rz 31). IV.römisch vier. Ergebnis: Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich seines Spruchpunktes I. aus Anlass der Beschwerden zu beheben.Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich seines Spruchpunktes römisch eins. aus Anlass der Beschwerden zu beheben. Die Behörde hat entweder ein Übereinkommen (aller Parteien) in die Wege zu leiten oder die Anteile amtswegig durch Neufestsetzung abzuändern, was allerdings eine nähere Auseinandersetzung mit den im Jahr 1989 für die Anteilsfestsetzung maßgeblichen Verhältnissen und den zwischenzeitlichen Änderungen erforderlich machen würde. Die angedeutete Vergrößerung des Einzugsgebietes durch einen nachgelagerten Forststraßenbau wäre dafür sicherlich ausreichend. Wenn sich bereits auf Grund der Aktenlage ergibt, dass die angefochtene Entscheidung zu beheben ist, kann gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen. Wenn sich bereits auf Grund der Aktenlage ergibt, dass die angefochtene Entscheidung zu beheben ist, kann gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsfrage, nämlich, dass ein von der Agrarbehörde zu genehmigendes Übereinkommen auch nach zivilrechtlichen Bestimmungen erst wirksam zustande gekommen sein muss, weil ansonsten die Behörde zur Genehmigung dieses Übereinkommens nicht zuständig ist, ist durch die Rechtsprechung des VwGH (vgl. Zahl: 89/07/0002) hinlänglich geklärt.Die maßgebliche Rechtsfrage, nämlich, dass ein von der Agrarbehörde zu genehmigendes Übereinkommen auch nach zivilrechtlichen Bestimmungen erst wirksam zustande gekommen sein muss, weil ansonsten die Behörde zur Genehmigung dieses Übereinkommens nicht zuständig ist, ist durch die Rechtsprechung des VwGH vergleiche Zahl: 89/07/0002) hinlänglich geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.S5.2892.2893.4.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.