GVG zu Recht erkannt: in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.01.2015
Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt: I.römisch eins.
GVG wird der Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet,
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet, F o l g e g e g e b e n und der angefochtene Bescheid in diesem Spruchpunkt wie folgt a b g e ä n d e r t : Der Rückstandsausweis der Bringungsgemeinschaft „xxx“ vom 03.06.2014 wird a u f g e h o b e n. II.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und verwaltungsgerichtliches Verfahren: Die Bringungsgemeinschaft „xxx“ wurde mit einem Bescheid der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt vom 19.10.1962, Zahl: 1435/3/62, gegründet. xxx vlg. xxx, Eigentümerin der EZ xxx, KG xxx, scheint mit 6 Anteilen als Mitglied auf. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt vom 09.11.1965, Zahl: 864/9/65, wird die Bringungsgemeinschaft um verschiedene Zubringer und Mitglieder erweitert und werden für diese Zubringer separate Anteilsverhältnisse festgesetzt. Mit „Urkunde“ (Bescheid) vom 24.01.1991, Zahl: 91/2/90, wird „beurkundet“ , dass lt. Niederschrift über die Vollversammlung vom 09.07.1990 die Anteile zur Wegverbesserung und Asphaltierung wie auch für die künftige Erhaltung neu festgelegt wurden (d.h., ein Übereinkommen wurde behördlich genehmigt). xxx scheint mit 12 Anteilen auf. Am 20.10.2011 wurde eine Verhandlung der Agrarbehörde abgehalten. Der Verhandlungsschrift ist eine Neuregelung der Anteile (xxx: 16,5 Anteile) zu entnehmen. Soweit aus dem Akt ersichtlich, wurde aber keine bescheidförmliche Erledigung dieser Neuregelung durchgeführt. Im Akt erliegt ein Rückstandsausweis (unterfertigt mit einer Bestätigung eines Vertreters der Agrarbehörde) zu Zahl: 10-ABK-BG-563/5/14 vom 03.06.
Paragraph 3, Absatz 3, VVG gewährt. Nach § 15 Abs. 1 lit. d leg. cit. sind in die Satzung einer Bringungsgemeinschaft insbesondere Bestimmungen über die Pflicht des Vorstandes über die Schlichtung von Streitigkeiten aufzunehmen. Nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, leg. cit. sind in die Satzung einer Bringungsgemeinschaft insbesondere Bestimmungen über die Pflicht des Vorstandes über die Schlichtung von Streitigkeiten aufzunehmen.
1 lit. c leg. cit. entscheidet die Agrarbehörde unbeschadet ihrer in diesem Gesetz sonst vorgesehenen Zuständigkeiten auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten, die zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, die nicht im Rahmen einer Streitschlichtung durch den Vorstand beigelegt werden können.
Paragraph 19, Absatz eins, Litera c, leg. cit. entscheidet die Agrarbehörde unbeschadet ihrer in diesem Gesetz sonst vorgesehenen Zuständigkeiten auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten, die zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, die nicht im Rahmen einer Streitschlichtung durch den Vorstand beigelegt werden können. Die Satzung für die Bringungsgemeinschaft xxx wurde mit Bescheid vom 28.04.2004, Zahl: 303/2/04, eingerichtet. Nach § 11 dieser Satzung zählt zu den Aufgaben des Vorstandes die Umlegung des Aufwandes, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis, sowie die Schlichtung von Streitigkeiten. Nach § 13 ist der Obmann zuständig für die Vorschreibung der Beitragsleistungen.Die Satzung für die Bringungsgemeinschaft xxx wurde mit Bescheid vom 28.04.2004, Zahl: 303/2/04, eingerichtet. Nach Paragraph 11, dieser Satzung zählt zu den Aufgaben des Vorstandes die Umlegung des Aufwandes, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis, sowie die Schlichtung von Streitigkeiten. Nach Paragraph 13, ist der Obmann zuständig für die Vorschreibung der Beitragsleistungen. Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) Eintreibung von Geldleistungen § 3.
2 dieser Satzung haben die Mitglieder die Pflicht, ihre aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entspringenden Leistungen zu erbringen, wie Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen.
Paragraph 3, Absatz 2, dieser Satzung haben die Mitglieder die Pflicht, ihre aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entspringenden Leistungen zu erbringen, wie Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen.
2 Z 3 der Satzung obliegt dem Obmann die Vorschreibung der Beitragsleistungen
K-GSLG.
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, der Satzung obliegt dem Obmann die Vorschreibung der Beitragsleistungen
Paragraph 17, K-GSLG.
1 Z 1 zählt zu den Aufgaben des Vorstandes die Umlegung des Aufwandes, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis.
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, zählt zu den Aufgaben des Vorstandes die Umlegung des Aufwandes, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis. III.römisch drei. Erwägungen: III.I. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:römisch drei.I. Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer der Liegenschaft vlg. xxx mit 12 Anteilen an der Bringungsgemeinschaft „xxx“ beanteilt. Nachdem der Vorstand den Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft durch die Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen ist, nach dem Anteilsverhältnis umgelegt hatte, wurden Zahlungsaufforderungen mit Einschreibbriefen an die einzelnen Mitglieder verschickt; diese waren mit 13.01.2014 datiert und wurde dafür ein auf der Homepage der Agrarbehörde Kärnten abrufbares Musterschreiben verwendet. Dieses Schreiben enthält auf der Rückseite eine detaillierte Beschreibung des Streitbeilegungsverfahrens bei Beitragsrückständen. Die Zahlungsaufforderung wurde statt an xxx an xxx adressiert. Dieser hat die Sendung bei der Post nicht beheben können. Nach Rückfrage beim Kassier erhielt der Beschwerdeführer eine Kostenaufstellung, datiert mit 21.02.2014, die auch die auf den Beschwerdeführer entfallende Summe enthielt und den Hinweis darauf, dass er den ausständigen Betrag „bitte mit beiliegenden Zahlschein bis spätestens 06.03. einzahlen“ solle. Eine Zahlungsaufforderung im oben beschriebenen Sinn hat der Beschwerdeführer nicht erhalten, die Aufstellung vom 21.02.2014 wurde nicht im Namen der Bringungsgemeinschaft verschickt, sondern – lt. Absendervermerk am Kuvert – vom Kassier (persönlich). Der Beschwerdeführer ersuchte daraufhin zweimal die Bringungsgemeinschaft, ihm Originalbelege zur Kenntnis zu bringen, worauf er vom Obmann ein Schreiben (15.5.2014) erhielt, wonach er bei der nächsten Vollversammlung in die Belege Einsicht nehmen könne. Am 03.06.2014 wurde von der Bringungsgemeinschaft „xxx“ ein Rückstandsausweis erstellt, mit der Vollstreckbarkeitsklausel versehen und am selben Tag zur Aktenzahl 10-ABK-BG-563/5/14 von der Agrarbehörde bestätigt, dass der Obmann satzungsgemäß zeichnungsberechtigt und dessen Unterschrift echt ist. Daraufhin wurde offensichtlich von der Bringungsgemeinschaft das Exekutionsverfahren (Zahl: 770 6 E 2259/14t - 2) beim BG xxx eingeleitet. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, aus dem Beschwerdevorbringen und den übereinstimmenden Aussagen der Anwesenden bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung. III.II. In der Sache:römisch drei.II. In der Sache: Bringungsgemeinschaften sind – ebenso wie Wassergenossenschaften, forstliche Bringungsgenossenschaften oder Agrargemeinschaften – weder funktionell noch organisatorisch Behörden; das Gesetz sieht eine Bescheiderlassung durch Organe dieser Körperschaften nicht vor (vgl. VwGH 93/07/0116). Auch das Recht, Rückstandsausweise auszustellen und diese mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung zu versehen, ändert daran nichts, weil es sich dabei nicht um Bescheide handelt. Soweit die zwischen einer Körperschaft und ihrem Mitglied über einen Rückstandsausweis und seine Vollstreckbarkeit bestehenden Differenzen nicht im Rahmen der diese Verhältnisse regelnden Organisationsnormen der Gemeinschaft beigelegt werden, ist für die Erledigung der Einwendungen gegen einen Exekutionstitel – bzw. eines Antrages auf Aufhebung der Vollstreckbarkeits-bestätigung – diejenige Behörde berufen, der die Zuständigkeit zur Vollziehung der den Anspruch begründenden Verwaltungsangelegenheiten überantwortet ist (VwGH 1883/78). Es ist also zu prüfen, ob das in den Bestimmungen des K-GSLG bzw. der Satzung vorgeschriebene, innergemeinschaftliche Streitschlichtungs- bzw. Entscheidungsverfahren in entsprechender Weise abgeführt worden ist; erst dann käme der Behörde die Zuständigkeit zu, über Anträge auf Streitentscheidung zu entscheiden (VwGH 2000/07/0262; sämtliche zitierte Entscheidungen ergingen zu Wassergenossenschaften). Für das K-GSLG ist zunächst die rechtskräftige Festsetzung des Anteilsverhältnisses erforderlich; dann hat das durch die Satzung zuständige Organ den Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft anlässlich der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen ist, auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis umzulegen. Diese „Umlegung“ erfolgt durch Zugang der Zahlungsaufforderung (VwGH 2003/07/0124). Der Beschwerdeführer behauptet nun, er habe die Zahlungsaufforderung – zumindest jene vom 13.01.2014 – nicht erhalten; er habe jedoch in späterer Folge davon Kenntnis erlangt und habe die Organe der Bringungsgemeinschaft umgehend ersucht, ihm die betreffenden Abrechnungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Von der Behörde wurde das allerdings nicht als „Streitverkündung“ im Sinne des Gesetzes interpretiert, weil diese in ausdrücklicher und förmlicher Weise geschehen müsse; die bloße Untätigkeit reiche dafür nicht aus. Bringungsgemeinschaften sind – ebenso wie Wassergenossenschaften, forstliche Bringungsgenossenschaften oder Agrargemeinschaften – weder funktionell noch organisatorisch Behörden; das Gesetz sieht eine Bescheiderlassung durch Organe dieser Körperschaften nicht vor vergleiche VwGH 93/07/0116). Auch das Recht, Rückstandsausweise auszustellen und diese mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung zu versehen, ändert daran nichts, weil es sich dabei nicht um Bescheide handelt. Soweit die zwischen einer Körperschaft und ihrem Mitglied über einen Rückstandsausweis und seine Vollstreckbarkeit bestehenden Differenzen nicht im Rahmen der diese Verhältnisse regelnden Organisationsnormen der Gemeinschaft beigelegt werden, ist für die Erledigung der Einwendungen gegen einen Exekutionstitel – bzw. eines Antrages auf Aufhebung der Vollstreckbarkeits-bestätigung – diejenige Behörde berufen, der die Zuständigkeit zur Vollziehung der den Anspruch begründenden Verwaltungsangelegenheiten überantwortet ist (VwGH 1883/78). Es ist also zu prüfen, ob das in den Bestimmungen des K-GSLG bzw. der Satzung vorgeschriebene, innergemeinschaftliche Streitschlichtungs- bzw. Entscheidungsverfahren in entsprechender Weise abgeführt worden ist; erst dann käme der Behörde die Zuständigkeit zu, über Anträge auf Streitentscheidung zu entscheiden (VwGH 2000/07/0262; sämtliche zitierte Entscheidungen ergingen zu Wassergenossenschaften). Für das K-GSLG ist zunächst die rechtskräftige Festsetzung des Anteilsverhältnisses erforderlich; dann hat das durch die Satzung zuständige Organ den Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft anlässlich der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen ist, auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis umzulegen. Diese „Umlegung“ erfolgt durch Zugang der Zahlungsaufforderung (VwGH 2003/07/0124). Der Beschwerdeführer behauptet nun, er habe die Zahlungsaufforderung – zumindest jene vom 13.01.2014 – nicht erhalten; er habe jedoch in späterer Folge davon Kenntnis erlangt und habe die Organe der Bringungsgemeinschaft umgehend ersucht, ihm die betreffenden Abrechnungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Von der Behörde wurde das allerdings nicht als „Streitverkündung“ im Sinne des Gesetzes interpretiert, weil diese in ausdrücklicher und förmlicher Weise geschehen müsse; die bloße Untätigkeit reiche dafür nicht aus. Dem vorne geäußerten Grundsatz folgend, dass Bringungsgemeinschaften keine Behördenqualität haben, gilt für den Schriftverkehr der Gemeinschaften mit ihren Mitgliedern weder das AVG noch das Zustellgesetz: auch das strenge Anknüpfen an den „formellen Empfängerbegriff“, wie es das Zustellgesetz vorsieht, ist nicht möglich. Diesfalls hätte ja alleine die Fehlbezeichnung des Adressaten bewirkt, dass keine gültige Zustellung erfolgt ist. Die Zustellung ist vielmehr nach zivilrechtlichen Kriterien über den Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung zu beurteilen: hier geht die Rechtsprechung davon aus, dass es ausreicht, wenn eine Willenserklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, selbst wenn sie dieser nicht persönlich erhalten habe. Es genüge vielmehr, dass der Adressat die Möglichkeit hatte, die Erklärung zur Kenntnis zu nehmen. Der Zugang eines Einschreibebriefes im rechtlichen Sinn erfolge bereits durch die (objektive) Möglichkeit, sich vom Inhalt des Schriftstückes Kenntnis zu verschaffen (OGH 9 Ob A 144/02 w). Nach dem bisher vorliegenden Sachverhalt hat der Beschwerdeführer zumindest bei der ersten Zahlungsaufforderung vom 13.01.2014 nicht die Möglichkeit gehabt, von deren Inhalt Kenntnis zu erlangen, weil sie ihm bei der Hinterlegungsstelle nicht ausgefolgt wurde, was wiederum die Folge des falschen auf dem Kuvert angegebenen Namens war. Somit ist auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem der Beschwerdeführer tatsächlich vom Inhalt des Schriftstückes Kenntnis erlangt hatte, von diesem ist die Zwei-Wochen-Frist zur Verkündung des Streits (vgl. VwGH 2003/07/0124) zu berechnen. Offensichtlich hat der Beschwerdeführer dann relativ zügig Kontakt mit Organen der Bringungsgemeinschaft aufgenommen und von diesen Abrechnungsunterlagen erhalten. Nach dem bisher vorliegenden Sachverhalt hat der Beschwerdeführer zumindest bei der ersten Zahlungsaufforderung vom 13.01.2014 nicht die Möglichkeit gehabt, von deren Inhalt Kenntnis zu erlangen, weil sie ihm bei der Hinterlegungsstelle nicht ausgefolgt wurde, was wiederum die Folge des falschen auf dem Kuvert angegebenen Namens war. Somit ist auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem der Beschwerdeführer tatsächlich vom Inhalt des Schriftstückes Kenntnis erlangt hatte, von diesem ist die Zwei-Wochen-Frist zur Verkündung des Streits vergleiche VwGH 2003/07/0124) zu berechnen. Offensichtlich hat der Beschwerdeführer dann relativ zügig Kontakt mit Organen der Bringungsgemeinschaft aufgenommen und von diesen Abrechnungsunterlagen erhalten. Die Sachverhaltsfeststellung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat nun ergeben, dass ein als Zahlungsaufforderung zu begreifendes Schriftstück dem Beschwerdeführer, ausgestellt durch außenvertretungsbefugte Organe der Bringungsgemeinschaft, zunächst nicht wirksam zugegangen ist und dass die Berechnungsunterlagen (vom 21.02.2014) nicht den Charakter einer Zahlungsaufforderung haben. Weiters ist dieses Schriftstück, da nicht im Namen der Bringungsgemeinschaft ausgestellt, auch nicht dieser selbst zuzurechnen. Es fehlt daher an der Grundlage für die Ausstellung eines Rückstandsausweises und auch für ein allfälliges Vollstreckungsverfahren. Dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides kam daher Berechtigung zu und war die angefochtene Entscheidung in diesem Spruchpunkt, wie ersichtlich, abzuändern.Dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides kam daher Berechtigung zu und war die angefochtene Entscheidung in diesem Spruchpunkt, wie ersichtlich, abzuändern. Es wird Aufgabe der hiezu berufenen Organe der Bringungsgemeinschaft sein, dem Beschwerdeführer die Zahlungsaufforderung nochmals (namens der Bringungsgemeinschaft, vertreten durch den Obmann) zuzustellen; über allfällig dagegen erhobene Einwendungen wäre das Streitschlichtungsverfahren im Vorstand durchzuführen. Die Beschwerde zu Spruchpunkt II. war allerdings als unbegründet abzuweisen:Die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei. war allerdings als unbegründet abzuweisen: Wie bereits vorne dargestellt, ist eine Entscheidung der Behörde erst nach dem Scheitern des innergemeinschaftlichen Schlichtungsverfahrens zulässig; vorher hätte sie gar keine Entscheidungszuständigkeit. Die Abweisung des Antrages als unzulässig erfolgte daher im Ergebnis zu Recht. Erst wenn ein Streitschlichtungsversuch im Vorstand ohne Ergebnis geblieben ist, kann binnen 14 Tagen die Entscheidung der Behörde beantragt werden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dies ergibt sich aus den vorne angeführten Judikaturzitaten des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.S5.3087.7.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.