← Österreich

{'item': 'KLVwG-S5-3087/7/2014'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 3§ 19§ 13§ 17§ 11

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum29.01.2015 GeschäftszahlKLVwG-S5-3087/7/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat 5 durch die Vorsitzende xxx, d

§ 28Vw

GVG zu Recht erkannt: in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.01.2015

Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt: I.römisch eins.

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet,

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet, F o l g e g e g e b e n und der angefochtene Bescheid in diesem Spruchpunkt wie folgt a b g e ä n d e r t : Der Rückstandsausweis der Bringungsgemeinschaft „xxx“ vom 03.06.2014 wird a u f g e h o b e n. II.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und verwaltungsgerichtliches Verfahren: Die Bringungsgemeinschaft „xxx“ wurde mit einem Bescheid der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt vom 19.10.1962, Zahl: 1435/3/62, gegründet. xxx vlg. xxx, Eigentümerin der EZ xxx, KG xxx, scheint mit 6 Anteilen als Mitglied auf. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt vom 09.11.1965, Zahl: 864/9/65, wird die Bringungsgemeinschaft um verschiedene Zubringer und Mitglieder erweitert und werden für diese Zubringer separate Anteilsverhältnisse festgesetzt. Mit „Urkunde“ (Bescheid) vom 24.01.1991, Zahl: 91/2/90, wird „beurkundet“ , dass lt. Niederschrift über die Vollversammlung vom 09.07.1990 die Anteile zur Wegverbesserung und Asphaltierung wie auch für die künftige Erhaltung neu festgelegt wurden (d.h., ein Übereinkommen wurde behördlich genehmigt). xxx scheint mit 12 Anteilen auf. Am 20.10.2011 wurde eine Verhandlung der Agrarbehörde abgehalten. Der Verhandlungsschrift ist eine Neuregelung der Anteile (xxx: 16,5 Anteile) zu entnehmen. Soweit aus dem Akt ersichtlich, wurde aber keine bescheidförmliche Erledigung dieser Neuregelung durchgeführt. Im Akt erliegt ein Rückstandsausweis (unterfertigt mit einer Bestätigung eines Vertreters der Agrarbehörde) zu Zahl: 10-ABK-BG-563/5/14 vom 03.06.

  1. xxx wurden 12 Anteile für die Erhaltung der Bringungsanlage (gesamt € 992,88) und € 20,00 Mahn- und Einschreibegebühren vorgeschrieben. Beigelegt war ein auf der Homepage der Agrarbehörde abrufbares Muster einer Zahlungsaufforderung, ausgefüllt auf die gleichen Beträge und datiert mit 13.01.
  2. Im Akt erliegt ein Rückstandsausweis (unterfertigt mit einer Bestätigung eines Vertreters der Agrarbehörde) zu Zahl: 10-ABK-BG-563/5/14 vom 03.06.
  3. xxx wurden 12 Anteile für die Erhaltung der Bringungsanlage (gesamt € 992,88) und , € 20,00 Mahn- und Einschreibegebühren vorgeschrieben. Beigelegt war ein auf der Homepage der Agrarbehörde abrufbares Muster einer Zahlungsaufforderung, ausgefüllt auf die gleichen Beträge und datiert mit 13.01.
  4. Mit Schreiben vom 18.08.2014 wurden vom Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, im offensichtlich mittlerweile eingeleiteten Exekutionsverfahren (Zahl: 6 E 2259/14 t) Einwendungen gegen den Rückstandsausweis erhoben. Dieses Schreiben erging an den Obmann der Bringungsgemeinschaft. Gleichzeitig wurden bei der Agrarbehörde die Aufhebung des Rückstandsausweises und die Entscheidung über die Beitragsleistungen beantragt. Vom Obmann wurde mit Fax vom 09.09.2014 ein Aufgabebeleg der Österreichischen Post AG vom 13.01.2014 vorgelegt. Die Daten der Empfänger der Einschreibbriefe wurden allerdings nicht eingetragen. Mit einem dieser Briefe soll der Beschwerdeführer seine Zahlungsaufforderung erhalten haben. Der Obmann führte aus, dass der Beschwerdeführer seine so verschickte „Mahnung“ (Zahlungsaufforderung) nicht entgegengenommen habe und diese wieder an ihn mit dem Vermerk: „Nicht behoben“ zurück übermittelt worden sei. Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung (Bescheid vom 01.10.2014, Zahl: 10-ABK-BG-563/20/2014) wurden unter Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Rückstandsausweises vom 03.06.2014 und unter Spruchpunkt II. der Antrag auf Entscheidung über die Beitragsvorschreibung der Bringungsgemeinschaft vom 21.02.2014 in der Höhe von € 992,88 als unzulässig zurückgewiesen.Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung (Bescheid vom 01.10.2014, Zahl: 10-ABK-BG-563/20 aus 2014,) wurden unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Rückstandsausweises vom 03.06.2014 und unter Spruchpunkt römisch zwei. der Antrag auf Entscheidung über die Beitragsvorschreibung der Bringungsgemeinschaft vom 21.02.2014 in der Höhe von € 992,88 als unzulässig zurückgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen verwies die Behörde in der Begründung darauf, dass im Sinne der Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 18.11.2004, Zahl: 2003/07/0124) Einwendungen (gegen die Zahlungsaufforderung) an den Obmann innerhalb von 2 Wochen ab der Zustellung erhoben werden müssen. Nur dann habe der Obmann die Verpflichtung, mit dem Mitglied im Rahmen einer Vorstandssitzung die Beilegung der Streitigkeit zu versuchen. Bei Erfolglosigkeit der Streitschlichtung könne das Mitglied binnen 2 Wochen ab dem Zeitpunkt dieses Versuchs die Entscheidung der Agrarbehörde beantragen und gelte diese Zuständigkeitsfestlegung auch für die Entscheidung über Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis bzw. über einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung. Wenn der Verpflichtete gar nicht die Möglichkeit gehabt hatte, Tatsachen in einem der Entstehung des Exekutionstitels vorangegangenen Verfahren geltend zu machen, könnten Einwendungen iSd § 35 EO auch auf Tatsachen gestützt werden, die schon vor Entstehung des Titels entstanden waren. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen verwies die Behörde in der Begründung darauf, dass im Sinne der Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 18.11.2004, Zahl: 2003/07/0124) Einwendungen (gegen die Zahlungsaufforderung) an den Obmann innerhalb von 2 Wochen ab der Zustellung erhoben werden müssen. Nur dann habe der Obmann die Verpflichtung, mit dem Mitglied im Rahmen einer Vorstandssitzung die Beilegung der Streitigkeit zu versuchen. Bei Erfolglosigkeit der Streitschlichtung könne das Mitglied binnen 2 Wochen ab dem Zeitpunkt dieses Versuchs die Entscheidung der Agrarbehörde beantragen und gelte diese Zuständigkeitsfestlegung auch für die Entscheidung über Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis bzw. über einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung. Wenn der Verpflichtete gar nicht die Möglichkeit gehabt hatte, Tatsachen in einem der Entstehung des Exekutionstitels vorangegangenen Verfahren geltend zu machen, könnten Einwendungen iSd Paragraph 35, EO auch auf Tatsachen gestützt werden, die schon vor Entstehung des Titels entstanden waren. Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer gegen die Zahlungsaufforderung keine Einwendungen erhoben und erst mit Schreiben vom 18.08.2014 bei der Bringungsgemeinschaft oder der Agrarbehörde Einwendungen gegen den Rückstandsausweis gemacht. Daher komme ihm keine Legitimation zur Stellung der vorliegenden Anträge zu. Mit Schriftsatz vom 04.11.2014 wurde rechtzeitig über den Rechtsvertreter Beschwerde eingebracht. Der Bescheid wurde in seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Dem Beschwerdeführer sei im gesamten erstinstanzlichen Verfahren kein Parteiengehör eingeräumt worden. Der Sachverhalt sei von der Behörde falsch festgestellt worden. Richtig sei, dass am 15.01.2014 beim Beschwerdeführer xxx eine Benachrichtigung über die Hinterlegung eines Einschreibens (Absender: xxx, der Kassier) hinterlassen wurde, wobei in der Poststelle festgestellt worden sei, dass die hinterlegte Briefsendung an xxx adressiert gewesen ist. Daher sei das Poststück nicht an xxx ausgefolgt worden. Der Beschwerdeführer habe dann auf Nachfrage eine mit 21.02.2014 datierte Abrechnung erhalten, wobei sich die Frage stelle, warum die Zahlungsaufforderung mit 13.01.2014 datiert worden sei, wenn die Abrechnung erst mit 21.02.2014 erfolgte. Mit Schreiben vom 10.03.2014 habe der Beschwerdeführer xxx, den Kassier der BG, um die Übermittlung der Bezug habenden Belege ersucht. Mit Schreiben vom 24.03.2014 habe der Obmann dem Beschwerdeführer formlos eine Projektkostenübersicht über ein Bauvorhaben übermittelt. Daher habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.04.2014 den Obmann neuerlich um Beibringung der Belege samt Lieferscheinen ersucht. Mit Schreiben vom 15.05.2014 sei dem Beschwerdeführer vom Obmann mitgeteilt worden, dass er das Recht habe, bei der nächsten Vollversammlung Einsicht zu nehmen. Er habe dann aber nicht wie erwartet eine Einladung zur Vollversammlung, sondern die Zustellung der Fahrnisexekutionsbewilligung des BG Wolfsberg vom 16.06.2014 erhalten. Daher werde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle
  5. zum Spruchpunkt I. in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Rückstandsausweis der BG xxx vom 03.06.2014 aufgehoben wird,zum Spruchpunkt römisch eins. in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Rückstandsausweis der BG xxx vom 03.06.2014 aufgehoben wird,
  6. den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aufheben und der Agrarbehörde Kärnten die Entscheidung über die Beitragsvorschreibung der Bringungsgemeinschaft xxx vom 21.02.2014 in der Höhe von € 992,88 auftragen und in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides aufheben und der Agrarbehörde Kärnten die Entscheidung über die Beitragsvorschreibung der Bringungsgemeinschaft xxx vom 21.02.2014 in der Höhe von € 992,88 auftragen und in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen. Beigelegt wurden jeweils in Kopie: ● Die Benachrichtigung der Post über die Hinterlegung eines Einschreibbriefes, die Kopie des Kuverts, alle adressiert an xxx, ● Eine „Abrechnung Wegsanierung Bringungsgemeinschaft xxx“ vom 21.02.2014 mit der Aufforderung, bis spätestens 06.03.2014 einzuzahlen, sowie ● der in der Beschwerde angeführte Schriftverkehr. Die belangte Behörde legte den Akt vor und verwies dabei auf Telefonate vom
  7. und 20.11.2014, wonach der Kassier mitgeteilt habe, dass die „Abrechnung Wegsanierung Bringungsgemeinschaft xxx“ samt Zahlschein am 13.01.2014 versehentlich an xxx, jedoch an die Adresse des xxx in xxx, versendet worden sei. Daraufhin hätte xxx die „Abrechnung Wegsanierung Bringungsgemeinschaft xxx“ vom 21.02.2014 samt Zahlschein richtigerweise mittels Einschreiben am 21.02.2014 an xxx, xxx, gesendet. Mit Schreiben vom 10.03.2014 verlangte xxx von xxx die Beibringung der Bezug habenden Belege samt Lieferscheinen im Original. Sohin sei unstrittig, dass xxx die Wegabrechnung inklusive Zahlschein „und Zahlungsfrist“ bis spätestens 06.03.2014 erhalten habe. Seitens der belangten Behörde werde die Rechtsauffassung vertreten, dass es für die Beitragsvorschreibung keine verbindlichen Formerfordernisse gebe und die auf die Zusendung der Unterlagen hin erfolgten Äußerungen des Beschwerdeführers nicht als rechtsverbindliche Einwendungen iSd K-GSLG beurteilt werden könnten. Eine Streitverkündung sei somit nicht erfolgt. Der Obmann der BG wurde vom LVwG Kärnten im Rahmen der Beschwerdemitteilung (§ 10 VwGVG) aufgefordert, zum Beschwerdevorbringen Stellung zu nehmen.Der Obmann der BG wurde vom LVwG Kärnten im Rahmen der Beschwerdemitteilung (Paragraph 10, VwGVG) aufgefordert, zum Beschwerdevorbringen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 30.12.2014 wurde der (bekannte) Aufgabebeleg der Post und die Zahlungsaufforderung vom 13.1.2014 übermittelt. Mit E-Mail vom 14.1.2015 wurde unter Hinweis auf eine nicht näher belegte Verhinderung des Beschwerdeführers über den Rechtsvertreter die Vertagung der Verhandlung beantragt. Am 29.01.2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten abgehalten. In dieser Verhandlung wurde als Zeuge der Kassier der Bringungsgemeinschaft einvernommen. Dieser gab Folgendes zu Protokoll: „Ich bin Kassier der BG „xxx“ seit 6 Jahren. Es ist richtig, dass der Vertreter der belangten Behörde im November 2014 2-mal mit mir telefoniert hat. Es ist richtig, dass ich schon dem Vertreter der belangten Behörde bei diesen Telefonaten mitgeteilt habe, dass ich die Abrechnung hinsichtlich der Wegsanierung samt dem Zahlschein am 13.01.2014 an xxx in xxx, eingeschrieben zugesendet habe. D.h. ich habe mich beim Taufnamen geirrt, richtig hätte ich an xxx adressieren müssen. Dieser RSa ist zurückgeschickt worden. Daraufhin habe ich am 21.02.2014 richtig adressiert, und zwar an xxx in xxx. Ich habe wieder einen RSa-Brief aufgegeben. In dieses Kuvert habe ich die Abrechnung der Wegsanierung samt einen Zahlschein hineingelegt, aber nicht mehr die Zahlungsaufforderung. Wenn mir Beilage ./1 vorgehalten wird, dann gebe ich an, dass ich genau diesen Brief mit diesem Inhalt am 21.02.2014 versendet habe. Die Zahlungsaufforderung habe ich dem Obmann gegeben.“ Daraufhin gab der Vertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass dieser bis heute keine Zahlungsaufforderung erhalten habe. Der Zeuge führte dazu aus, dass er die Zahlungsaufforderung nicht neuerlich an den Beschwerdeführer versendet habe. Nach kurzer Beratung hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten das spruchgegenständliche Erkenntnis verkündet. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Kärntner Güter- und Seilwege - Landesgesetz (K-GSLG), LGBl Nr. 4/1998: § 17 K-GSLGParagraph 17, K-GSLG Beitragsleistungen

(1)Die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft sind zu den aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung erlischt - ausgenommen hinsichtlich allfälliger Rückstände - mit dem Austritt aus der Bringungsgemeinschaft oder mit deren Auflösung.
(2)Der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, ist auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis (§ 16 Abs. 3) umzulegen. Die Umlegung hat durch das nach der Satzung zuständige Organ innerhalb von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Aufwand erwachsen ist, zu erfolgen. Entsteht hierüber ein Streit, der nicht nach § 15 Abs. 1 lit. d beigelegt werden kann, so kann binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt des erfolglosen Versuches der Streitbeilegung die Entscheidung der Agrarbehörde beantragt werden.
(2)Der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, ist auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis (Paragraph 16, Absatz 3,) umzulegen. Die Umlegung hat durch das nach der Satzung zuständige Organ innerhalb von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Aufwand erwachsen ist, zu erfolgen. Entsteht hierüber ein Streit, der nicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, beigelegt werden kann, so kann binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt des erfolglosen Versuches der Streitbeilegung die Entscheidung der Agrarbehörde beantragt werden.
(3)Für die Einbringung rückständiger Geldleistungen gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl Nr 53/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013. Zur Eintreibung der Geldleistungen wird den Bringungsgemeinschaften die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution)

§ 3Abs. 3 VVG gewährt.

(3)Für die Einbringung rückständiger Geldleistungen gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, Bundesgesetzblatt Nr 53 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,. Zur Eintreibung der Geldleistungen wird den Bringungsgemeinschaften die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution)

Paragraph 3, Absatz 3, VVG gewährt. Nach § 15 Abs. 1 lit. d leg. cit. sind in die Satzung einer Bringungsgemeinschaft insbesondere Bestimmungen über die Pflicht des Vorstandes über die Schlichtung von Streitigkeiten aufzunehmen. Nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, leg. cit. sind in die Satzung einer Bringungsgemeinschaft insbesondere Bestimmungen über die Pflicht des Vorstandes über die Schlichtung von Streitigkeiten aufzunehmen.

§ 19Abs.

1 lit. c leg. cit. entscheidet die Agrarbehörde unbeschadet ihrer in diesem Gesetz sonst vorgesehenen Zuständigkeiten auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten, die zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, die nicht im Rahmen einer Streitschlichtung durch den Vorstand beigelegt werden können.

Paragraph 19, Absatz eins, Litera c, leg. cit. entscheidet die Agrarbehörde unbeschadet ihrer in diesem Gesetz sonst vorgesehenen Zuständigkeiten auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten, die zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, die nicht im Rahmen einer Streitschlichtung durch den Vorstand beigelegt werden können. Die Satzung für die Bringungsgemeinschaft xxx wurde mit Bescheid vom 28.04.2004, Zahl: 303/2/04, eingerichtet. Nach § 11 dieser Satzung zählt zu den Aufgaben des Vorstandes die Umlegung des Aufwandes, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis, sowie die Schlichtung von Streitigkeiten. Nach § 13 ist der Obmann zuständig für die Vorschreibung der Beitragsleistungen.Die Satzung für die Bringungsgemeinschaft xxx wurde mit Bescheid vom 28.04.2004, Zahl: 303/2/04, eingerichtet. Nach Paragraph 11, dieser Satzung zählt zu den Aufgaben des Vorstandes die Umlegung des Aufwandes, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis, sowie die Schlichtung von Streitigkeiten. Nach Paragraph 13, ist der Obmann zuständig für die Vorschreibung der Beitragsleistungen. Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) Eintreibung von Geldleistungen § 3.

(1)Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.Paragraph 3,
(1)Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.
(2)Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.
(2)Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des Paragraph 35, der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.
(3)Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist. Die Satzung der Bringungsgemeinschaft „xxx“ wurde mit Bescheid vom 28.04.2004, Zahl: 303/2/04, eingerichtet:

§ 3Abs.

2 dieser Satzung haben die Mitglieder die Pflicht, ihre aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entspringenden Leistungen zu erbringen, wie Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen.

Paragraph 3, Absatz 2, dieser Satzung haben die Mitglieder die Pflicht, ihre aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entspringenden Leistungen zu erbringen, wie Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen.

§ 13Abs.

2 Z 3 der Satzung obliegt dem Obmann die Vorschreibung der Beitragsleistungen

§ 17

K-GSLG.

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, der Satzung obliegt dem Obmann die Vorschreibung der Beitragsleistungen

Paragraph 17, K-GSLG.

§ 11Abs.

1 Z 1 zählt zu den Aufgaben des Vorstandes die Umlegung des Aufwandes, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis.

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, zählt zu den Aufgaben des Vorstandes die Umlegung des Aufwandes, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis. III.römisch drei. Erwägungen: III.I. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:römisch drei.I. Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer der Liegenschaft vlg. xxx mit 12 Anteilen an der Bringungsgemeinschaft „xxx“ beanteilt. Nachdem der Vorstand den Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft durch die Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen ist, nach dem Anteilsverhältnis umgelegt hatte, wurden Zahlungsaufforderungen mit Einschreibbriefen an die einzelnen Mitglieder verschickt; diese waren mit 13.01.2014 datiert und wurde dafür ein auf der Homepage der Agrarbehörde Kärnten abrufbares Musterschreiben verwendet. Dieses Schreiben enthält auf der Rückseite eine detaillierte Beschreibung des Streitbeilegungsverfahrens bei Beitragsrückständen. Die Zahlungsaufforderung wurde statt an xxx an xxx adressiert. Dieser hat die Sendung bei der Post nicht beheben können. Nach Rückfrage beim Kassier erhielt der Beschwerdeführer eine Kostenaufstellung, datiert mit 21.02.2014, die auch die auf den Beschwerdeführer entfallende Summe enthielt und den Hinweis darauf, dass er den ausständigen Betrag „bitte mit beiliegenden Zahlschein bis spätestens 06.03. einzahlen“ solle. Eine Zahlungsaufforderung im oben beschriebenen Sinn hat der Beschwerdeführer nicht erhalten, die Aufstellung vom 21.02.2014 wurde nicht im Namen der Bringungsgemeinschaft verschickt, sondern – lt. Absendervermerk am Kuvert – vom Kassier (persönlich). Der Beschwerdeführer ersuchte daraufhin zweimal die Bringungsgemeinschaft, ihm Originalbelege zur Kenntnis zu bringen, worauf er vom Obmann ein Schreiben (15.5.2014) erhielt, wonach er bei der nächsten Vollversammlung in die Belege Einsicht nehmen könne. Am 03.06.2014 wurde von der Bringungsgemeinschaft „xxx“ ein Rückstandsausweis erstellt, mit der Vollstreckbarkeitsklausel versehen und am selben Tag zur Aktenzahl 10-ABK-BG-563/5/14 von der Agrarbehörde bestätigt, dass der Obmann satzungsgemäß zeichnungsberechtigt und dessen Unterschrift echt ist. Daraufhin wurde offensichtlich von der Bringungsgemeinschaft das Exekutionsverfahren (Zahl: 770 6 E 2259/14t - 2) beim BG xxx eingeleitet. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, aus dem Beschwerdevorbringen und den übereinstimmenden Aussagen der Anwesenden bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung. III.II. In der Sache:römisch drei.II. In der Sache: Bringungsgemeinschaften sind – ebenso wie Wassergenossenschaften, forstliche Bringungsgenossenschaften oder Agrargemeinschaften – weder funktionell noch organisatorisch Behörden; das Gesetz sieht eine Bescheiderlassung durch Organe dieser Körperschaften nicht vor (vgl. VwGH 93/07/0116). Auch das Recht, Rückstandsausweise auszustellen und diese mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung zu versehen, ändert daran nichts, weil es sich dabei nicht um Bescheide handelt. Soweit die zwischen einer Körperschaft und ihrem Mitglied über einen Rückstandsausweis und seine Vollstreckbarkeit bestehenden Differenzen nicht im Rahmen der diese Verhältnisse regelnden Organisationsnormen der Gemeinschaft beigelegt werden, ist für die Erledigung der Einwendungen gegen einen Exekutionstitel – bzw. eines Antrages auf Aufhebung der Vollstreckbarkeits-bestätigung – diejenige Behörde berufen, der die Zuständigkeit zur Vollziehung der den Anspruch begründenden Verwaltungsangelegenheiten überantwortet ist (VwGH 1883/78). Es ist also zu prüfen, ob das in den Bestimmungen des K-GSLG bzw. der Satzung vorgeschriebene, innergemeinschaftliche Streitschlichtungs- bzw. Entscheidungsverfahren in entsprechender Weise abgeführt worden ist; erst dann käme der Behörde die Zuständigkeit zu, über Anträge auf Streitentscheidung zu entscheiden (VwGH 2000/07/0262; sämtliche zitierte Entscheidungen ergingen zu Wassergenossenschaften). Für das K-GSLG ist zunächst die rechtskräftige Festsetzung des Anteilsverhältnisses erforderlich; dann hat das durch die Satzung zuständige Organ den Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft anlässlich der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen ist, auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis umzulegen. Diese „Umlegung“ erfolgt durch Zugang der Zahlungsaufforderung (VwGH 2003/07/0124). Der Beschwerdeführer behauptet nun, er habe die Zahlungsaufforderung – zumindest jene vom 13.01.2014 – nicht erhalten; er habe jedoch in späterer Folge davon Kenntnis erlangt und habe die Organe der Bringungsgemeinschaft umgehend ersucht, ihm die betreffenden Abrechnungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Von der Behörde wurde das allerdings nicht als „Streitverkündung“ im Sinne des Gesetzes interpretiert, weil diese in ausdrücklicher und förmlicher Weise geschehen müsse; die bloße Untätigkeit reiche dafür nicht aus. Bringungsgemeinschaften sind – ebenso wie Wassergenossenschaften, forstliche Bringungsgenossenschaften oder Agrargemeinschaften – weder funktionell noch organisatorisch Behörden; das Gesetz sieht eine Bescheiderlassung durch Organe dieser Körperschaften nicht vor vergleiche VwGH 93/07/0116). Auch das Recht, Rückstandsausweise auszustellen und diese mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung zu versehen, ändert daran nichts, weil es sich dabei nicht um Bescheide handelt. Soweit die zwischen einer Körperschaft und ihrem Mitglied über einen Rückstandsausweis und seine Vollstreckbarkeit bestehenden Differenzen nicht im Rahmen der diese Verhältnisse regelnden Organisationsnormen der Gemeinschaft beigelegt werden, ist für die Erledigung der Einwendungen gegen einen Exekutionstitel – bzw. eines Antrages auf Aufhebung der Vollstreckbarkeits-bestätigung – diejenige Behörde berufen, der die Zuständigkeit zur Vollziehung der den Anspruch begründenden Verwaltungsangelegenheiten überantwortet ist (VwGH 1883/78). Es ist also zu prüfen, ob das in den Bestimmungen des K-GSLG bzw. der Satzung vorgeschriebene, innergemeinschaftliche Streitschlichtungs- bzw. Entscheidungsverfahren in entsprechender Weise abgeführt worden ist; erst dann käme der Behörde die Zuständigkeit zu, über Anträge auf Streitentscheidung zu entscheiden (VwGH 2000/07/0262; sämtliche zitierte Entscheidungen ergingen zu Wassergenossenschaften). Für das K-GSLG ist zunächst die rechtskräftige Festsetzung des Anteilsverhältnisses erforderlich; dann hat das durch die Satzung zuständige Organ den Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft anlässlich der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen ist, auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis umzulegen. Diese „Umlegung“ erfolgt durch Zugang der Zahlungsaufforderung (VwGH 2003/07/0124). Der Beschwerdeführer behauptet nun, er habe die Zahlungsaufforderung – zumindest jene vom 13.01.2014 – nicht erhalten; er habe jedoch in späterer Folge davon Kenntnis erlangt und habe die Organe der Bringungsgemeinschaft umgehend ersucht, ihm die betreffenden Abrechnungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Von der Behörde wurde das allerdings nicht als „Streitverkündung“ im Sinne des Gesetzes interpretiert, weil diese in ausdrücklicher und förmlicher Weise geschehen müsse; die bloße Untätigkeit reiche dafür nicht aus. Dem vorne geäußerten Grundsatz folgend, dass Bringungsgemeinschaften keine Behördenqualität haben, gilt für den Schriftverkehr der Gemeinschaften mit ihren Mitgliedern weder das AVG noch das Zustellgesetz: auch das strenge Anknüpfen an den „formellen Empfängerbegriff“, wie es das Zustellgesetz vorsieht, ist nicht möglich. Diesfalls hätte ja alleine die Fehlbezeichnung des Adressaten bewirkt, dass keine gültige Zustellung erfolgt ist. Die Zustellung ist vielmehr nach zivilrechtlichen Kriterien über den Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung zu beurteilen: hier geht die Rechtsprechung davon aus, dass es ausreicht, wenn eine Willenserklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, selbst wenn sie dieser nicht persönlich erhalten habe. Es genüge vielmehr, dass der Adressat die Möglichkeit hatte, die Erklärung zur Kenntnis zu nehmen. Der Zugang eines Einschreibebriefes im rechtlichen Sinn erfolge bereits durch die (objektive) Möglichkeit, sich vom Inhalt des Schriftstückes Kenntnis zu verschaffen (OGH 9 Ob A 144/02 w). Nach dem bisher vorliegenden Sachverhalt hat der Beschwerdeführer zumindest bei der ersten Zahlungsaufforderung vom 13.01.2014 nicht die Möglichkeit gehabt, von deren Inhalt Kenntnis zu erlangen, weil sie ihm bei der Hinterlegungsstelle nicht ausgefolgt wurde, was wiederum die Folge des falschen auf dem Kuvert angegebenen Namens war. Somit ist auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem der Beschwerdeführer tatsächlich vom Inhalt des Schriftstückes Kenntnis erlangt hatte, von diesem ist die Zwei-Wochen-Frist zur Verkündung des Streits (vgl. VwGH 2003/07/0124) zu berechnen. Offensichtlich hat der Beschwerdeführer dann relativ zügig Kontakt mit Organen der Bringungsgemeinschaft aufgenommen und von diesen Abrechnungsunterlagen erhalten. Nach dem bisher vorliegenden Sachverhalt hat der Beschwerdeführer zumindest bei der ersten Zahlungsaufforderung vom 13.01.2014 nicht die Möglichkeit gehabt, von deren Inhalt Kenntnis zu erlangen, weil sie ihm bei der Hinterlegungsstelle nicht ausgefolgt wurde, was wiederum die Folge des falschen auf dem Kuvert angegebenen Namens war. Somit ist auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem der Beschwerdeführer tatsächlich vom Inhalt des Schriftstückes Kenntnis erlangt hatte, von diesem ist die Zwei-Wochen-Frist zur Verkündung des Streits vergleiche VwGH 2003/07/0124) zu berechnen. Offensichtlich hat der Beschwerdeführer dann relativ zügig Kontakt mit Organen der Bringungsgemeinschaft aufgenommen und von diesen Abrechnungsunterlagen erhalten. Die Sachverhaltsfeststellung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat nun ergeben, dass ein als Zahlungsaufforderung zu begreifendes Schriftstück dem Beschwerdeführer, ausgestellt durch außenvertretungsbefugte Organe der Bringungsgemeinschaft, zunächst nicht wirksam zugegangen ist und dass die Berechnungsunterlagen (vom 21.02.2014) nicht den Charakter einer Zahlungsaufforderung haben. Weiters ist dieses Schriftstück, da nicht im Namen der Bringungsgemeinschaft ausgestellt, auch nicht dieser selbst zuzurechnen. Es fehlt daher an der Grundlage für die Ausstellung eines Rückstandsausweises und auch für ein allfälliges Vollstreckungsverfahren. Dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides kam daher Berechtigung zu und war die angefochtene Entscheidung in diesem Spruchpunkt, wie ersichtlich, abzuändern.Dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides kam daher Berechtigung zu und war die angefochtene Entscheidung in diesem Spruchpunkt, wie ersichtlich, abzuändern. Es wird Aufgabe der hiezu berufenen Organe der Bringungsgemeinschaft sein, dem Beschwerdeführer die Zahlungsaufforderung nochmals (namens der Bringungsgemeinschaft, vertreten durch den Obmann) zuzustellen; über allfällig dagegen erhobene Einwendungen wäre das Streitschlichtungsverfahren im Vorstand durchzuführen. Die Beschwerde zu Spruchpunkt II. war allerdings als unbegründet abzuweisen:Die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei. war allerdings als unbegründet abzuweisen: Wie bereits vorne dargestellt, ist eine Entscheidung der Behörde erst nach dem Scheitern des innergemeinschaftlichen Schlichtungsverfahrens zulässig; vorher hätte sie gar keine Entscheidungszuständigkeit. Die Abweisung des Antrages als unzulässig erfolgte daher im Ergebnis zu Recht. Erst wenn ein Streitschlichtungsversuch im Vorstand ohne Ergebnis geblieben ist, kann binnen 14 Tagen die Entscheidung der Behörde beantragt werden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dies ergibt sich aus den vorne angeführten Judikaturzitaten des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.S5.3087.7.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.