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{'item': 'KLVwG-S5-3097/4/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum29.01.2015 GeschäftszahlKLVwG-S5-3097/4/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat xxx durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx, sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, eingebracht über seinen Rechtsvertreter xxx (mitbeteiligte Partei: xxx), gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 29.09.2014, Zahl: 10-ABV-BG-2093/2013 (17/2014), mit dem Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat xxx durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx, sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, eingebracht über seinen Rechtsvertreter xxx (mitbeteiligte Partei: xxx), gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 29.09.2014, Zahl: 10-ABV-BG-2093/2013 (17 aus 2014,), mit dem ● unter Spruchpunkt

  1. ein Antrag auf Feststellung, dass ein näher bezeichneter Weg ein Privatweg und keinesfalls ein Zubringerweg zu einer BG sei, als unbegründet abgewiesen wurde; und ● unter Spruchpunkt
  2. ein Feststellungsantrag als unzulässig zurückgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.01.2015, gemäß § 28 VwGVG, zu Recht erkannt: nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.01.2015, gemäß Paragraph 28, VwGVG, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Im Beschwerdeverfahren wird Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Bescheides insofern a b g e ä n d e r t , als die in diesem Spruchpunkt genannten Anträge des Beschwerdeführers als u n z u l ä s s i g z u r ü c k g e w i e s e n werden. II.römisch zwei. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt
  4. des angefochtenen Bescheides richtet, als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n . III.römisch drei. Gegen diese Erkenntnisse ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen diese Erkenntnisse ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen und öffentliche mündliche Verhandlung: xxx Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, der ua die Grundstücke xxx, xxx und xxx derselben KG zugeschrieben sind. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach vom 28.07.1978, Zahl: 930/5/78, wurde die Bringungsgemeinschaft „xxx“ gegründet. Nach dem Text dieses Bescheides räumten sich „auf nachstehend angeführten Grundstücken … die betroffenen Grundeigentümer gegenseitig ein landwirtschaftliches Bringungsrecht, bestehend im Recht der Errichtung, Benützung und Erhaltung des projektierten Almaufschließungsweges entschädigungslos ein:“ „Nachstehend genannt“ sind ua die Grundstücke xxx und xxx des xxx, sowie die Parzellen xxx, xxx, xxx, xxx und xxx des xxx. Der Weg wurde in 3 Abschnitte unterteilt: Abschnitt 1 verläuft von Wegbeginn bis zur ersten Kehre in der Parzelle xxx, Abschnitt 2 ist der Weg in die obere; Abschnitt 3 der Weg in die untere xxxalm. xxx wurde in Abschnitt 1 mit 0,5 Waldanteilen und einem Almanteil, sowie in Abschnitt 2 mit 0,5 Almanteilen beanteilt. Ein Almanteil bei Abschnitt 3 wurde mit Bescheid vom 26.08.1980, Zahl: ABB-987/4/80, wieder beseitigt. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach vom 05.09.2002, Zahl: ABB-923/7/02, wurde xxx als Eigentümer der Parzelle xxx einer Hütte aufgenommen und („Hütteneigentümer: xxx“) gesamt mit 3,5 Anteilen neu beanteilt. Mit Bescheid der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 29.09.2014, Zahl: 10-ABV-BG-2093/2013 (17/2014) wurden folgende Verfügungen getroffen:Mit Bescheid der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 29.09.2014, Zahl: 10-ABV-BG-2093/2013 (17 aus 2014,) wurden folgende Verfügungen getroffen: Unter Spruchpunkt
  5. wurde der Antrag des xxx vom 22.05.2014 auf Feststellung, dass der derzeit vorhandene Zubringerweg, ausgehend vom Hauptweg des xx bis hin zum Grundstück xxx, KG xxx, ein Privatweg zur Erschließung einer Heuschupfe auf dem Grundstück xxx, KG xxx, sei und keinesfalls als Zubringer der xxx qualifiziert werden könne, in eventu, dass der in der Natur vorhandene Weg auf Grundstück xxx, KG xxx, ein Privatweg sei, als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt
  6. wurde der Antrag des xxx, vertreten durch xxx, vom 24.07.2014, auf Feststellung, dass auf dem gegenständlichen Weg nur für forst- und landwirtschaftliche Zwecke gefahren werden darf, jedoch nicht für PKW im Zusammenhang mit Vermietungen und Freizeitnutzung in der Hütte, als unzulässig zurückgewiesen. Nach Wiedergabe des Ermittlungsverfahrens und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen hielt die Behörde zu Spruchpunkt
  7. fest, dass aus dem Bescheid vom 28.07.1978, Zahl: 930/5/78, nicht ohne weitere Recherchen eindeutig der Umfang der Weganlage feststellbar sei. Es bestehe nach Ansicht der Agrarbehörde ein rechtliches Interesse auf der Feststellung, ob der gegenständliche Zubringer ein Teil der (von der) Bringungsgemeinschaft (zu erhaltenden Weganlage) sei. Für die Abweisung des Antrages zu Spruchpunkt
  8. war maßgeblich, dass im Lageplan, der im Akt der Agrarbehörde einliege, eindeutig ein Zubringer eingezeichnet sei, der auf Grundstück xxx vom Hauptweg abzweigt und bis in das Grundstück xxx lt. Katasterplan führe. In einem Rodungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 18.10.1978, Zahl: 21-29/28, sei die Weganlage mit einem Hauptweg und drei Zubringerwegen beschrieben worden, wobei ein Zubringerweg im Grundstück xxx, KG xxx, ende. Im Gründungsbescheid der Bringungsgemeinschaft sei der Zubringer zum Grundstück xxx – ebenso wie ein weiterer Zubringer zum Grundstück xxx – zwar nicht dezidiert genannt worden, die von dem Zubringer beanspruchten Grundstücke seien jedoch in der Liste der beanspruchten Grundstücke unter Spruchpunkt
  9. angeführt. Es sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass das Grundstück xxx nur vom sogenannten Zubringer xxx berührt werde und auch in der Liste der beanspruchten Grundstücke aufscheine. Durch verschiedene Zeugenaussagen sei eindeutig bewiesen worden, dass der Zubringer zur Hütte des xxx gemeinsam mit dem Hauptweg errichtet worden sei. Es sei im Zuge des Lokalaugenscheins jedenfalls ein Erdweg bzw. eine Rohtrasse festgestellt worden. Auf Grund der in den 1970-er Jahren vorhandenen technischen Hilfsmittel sei es überdies damals nicht ersichtlich gewesen, dass die Katastergrenzen zwischen den Grundstücken xxx und xxx in der Natur deutlich verschoben sind. Aus all diesen Gründen sei daher der Antrag als unbegründet abzuweisen gewesen. Zu Spruchpunkt
  10. wurde festgehalten, dass es der Rechtsprechung der Höchstgerichte entspreche, dass ein Feststellungsbescheid zur Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides unzulässig sei. Vielmehr sei die Frage, welche Rechtsfolgen sich aus diesem Bescheid ergeben, im Verfahren zur Durchsetzung subjektiver Rechte der Parteien zu beantworten. Insbesondere sei für einen Feststellungsbescheid dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich sei. Dass die gegenständliche Weganlage nur zum Zwecke der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung der beanteilten Grundstücke benützt werden darf, sei selbstverständlich und ergebe sich schon aus dem K-GSLG. Gegen diese Entscheidung erhob xxx rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Der Bescheid wurde zur Gänze angefochten. Es wurde zunächst auf den Grundbuchstand verwiesen: Der Rechtsvorgänger des Beschwerdegegners, xxx, habe sich gemäß Kaufvertrag vom 28.03.1979 hinsichtlich der Grundstücke xxx, xxx und xxx ein Mitbenützungsrecht zurückbehalten. Die Parzelle xxx scheine in den Unterlagen aus 1978 nirgends auf und sei es daher nicht beabsichtigt gewesen, das Grundstück xxx zu erschließen oder zu beanteilen. Aus diesem Grunde sei bis heute keine Beanteilung des Grundstückes xxx einschließlich der darauf errichteten Bauwerke erfolgt. Um die rechtliche Beurteilung vornehmen zu können, wäre es notwendig gewesen, die jeweiligen Endpunkte der Weganlage lt. Bescheid vom Jahr 1978 festzustellen. In diesem Falle hätte die Erstbehörde klar erkennen können, dass das Grundstück xxx nicht ein derartiger Endpunkt gewesen sei. Die Einzeichnung der Trassen mit Bleistift bis ins Grundstück xxx sei von wem auch immer erst zu einem späteren Zeitpunkt angedeutet worden. Entgegen der Feststellungen der Behörde weiche die planliche Darstellung der Trassen kaum vom tatsächlichen Verlauf der Bringungsanlage ab. Die Zeugen xxx vlg. xxxr, xxx vlg. xxx bzw. xxx seien aus verschiedenen Gründen nicht geeignet, der Wahrheitsfindung zu dienen, zumal xxx nur Baggerfahrer war, und die beiden anderen als damalige Funktionäre der Weggemeinschaft möglicherweise die Errichtung des Zubringers auf Kosten der Gemeinschaft toleriert hätten. Es fehlten auch Feststellungen im Bescheid, dass von der östlichen Grenze des Grundstückes xxx bis hin zur Heuschupfe des Beschwerdegegners ein reiner Erdweg bestehe. Die wechselseitigen (als ersessen anerkannten) Wegerechte des Beschwerdeführers und Beschwerdegegners seien daher im Privatrecht situiert. Auch Spruchpunkt
  11. des Bescheides werde angefochten, weil eine Klärung nicht mit einem Leistungsbegehren stattfinden könne; allenfalls hätte der Antrag mit der Begründung abgewiesen werden können, dass für die diesbezügliche Beurteilung die ordentlichen Gerichte zuständig seien. Daher wurden die Anträge gestellt, die „Behörde“ zweiter Instanz (gemeint wohl: das Landesverwaltungsgericht) möge
  12. den angefochtenen Bescheid allenfalls nach Ergänzung der in erster Instanz gepflogenen Verhandlung, abändern und erkennen, dass der derzeit in der Natur auf dem Grundstück xxx vorhandene Weg ein Privatweg sei und nicht als Zubringerweg der BG „xxx“ qualifiziert werden könne; in eventu, dass der gegenständliche Wiesenweg nur für forst- und landwirtschaftliche Zwecke befahren werden darf, jedoch nicht mit PKWs im Zusammenhang mit Vermietungen und Freizeitnutzungen von Hütten; in eventu,, in eventu, , dass der gegenständliche Wiesenweg nur für forst- und landwirtschaftliche Zwecke befahren werden darf, jedoch nicht mit PKWs im Zusammenhang mit Vermietungen und Freizeitnutzungen von Hütten; , in eventu,
  13. den angefochtenen Bescheid aufheben und allenfalls die Rechtsache zur Verfahrensergänzung und „Neuschöpfung eines Erkenntnisses“ (Erlassung eines Bescheides) an die Erstbehörde zurückverweisen. Am 29.01.2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten abgehalten, in der der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Folgendes zu Protokoll gab: „Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verweist auf die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, wiederholt die dort gestellten Anträge und führt ergänzend aus, dass die beiden ursprünglichen Gebäude des Beschwerdegegners ca. 2012 zu Ferienhäusern, welche vermietet werden, umgebaut wurden und daher eine höhere Verkehrsfrequenz auf dem Bringungsweg stattfindet. Es handelt sich um keinen ausgebauten Weg und wird das ursprünglich eingeräumte land- und forstwirtschaftliche Bringungsrecht überdurchschnittlich bzw. ausufernd vom Beschwerdegegner ausgenützt, zumal nur eine Hütte beanteilt ist aber beide Hütten für die Vermietung genutzt werden. Im Übrigen scheint die Agrarbehörde sachlich nicht zuständig, sondern ist das eine Angelegenheit für das Zivilgericht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legt vor die Beilagen ./A un+d ./B, aus denen sich ergibt, dass die naturschutzrechtliche und baurechtliche Bewilligung erst 2013 beantragt und erteilt worden sind. Im Übrigen wird die Rechtsauffassung vertreten, dass das Verfahren nicht abgeschlossen wurde, sondern hätten eigentlich die einleitenden Anträge zurückgewiesen werden müssen.“ Die Vertreterin der belangten Behörde gab zu Protokoll, dass sie sich nicht mehr erinnern könne, ob im Jahr 2002 anlässlich der Beanteilung der Hütte deren direkte Erschließung thematisiert worden sei. Abschließend beantragten die Vertreterin der belangten Behörde sowie die mitbeteiligte Partei die Abweisung der Beschwerde; der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt sein Beschwerdevorbringen aufrecht. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Kärntner Güter- und Seilwege - Landesgesetz (K-GSLG), LGBl Nr. 4/1998, idF LGBl Nr. 85/2013:Kärntner Güter- und Seilwege - Landesgesetz (K-GSLG), Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1998,, in der Fassung LGBl Nr. 85/2013: § 1 K-GSLGParagraph eins, K-GSLG Begriffsbestimmungen

(1)Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet, also unmittelbar oder mittelbar der land- oder forstwirtschaftlichen Produktion zu dienen bestimmt sind, eingeräumte Recht, Personen oder Sachen über fremden Grund zu bringen.
(2)Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,
  1. a)jene Teile des fremden Grundes, auf denen ein Bringungsrecht ohne die bauliche Errichtung einer Bringungsanlage eingeräumt wurde, so zu erhalten, dass das Bringungsrecht ausgeübt werden kann;
  2. b)eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten;
  3. c)eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten;
  4. d)die zu bringenden Sachen auf fremdem Grund zu lagern;
  5. e)die zur Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage notwendigen Sachen über fremden Grund zu bringen und auf fremdem Grund zu lagern.
(3)Der Eigentümer des belasteten Grundstückes ist berechtigt, die auf seinem Grund bestehende Bringungsanlage gegen Leistung eines Beitrages zum Aufwand für deren Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung mitzubenützen. Die Bestimmungen des § 10 Abs 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(3)Der Eigentümer des belasteten Grundstückes ist berechtigt, die auf seinem Grund bestehende Bringungsanlage gegen Leistung eines Beitrages zum Aufwand für deren Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung mitzubenützen. Die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden. § 2 K-GSLGParagraph 2, K-GSLG Einräumung
(1)Bringungsrechte sind von der Agrarbehörde auf schriftlichen Antrag des Eigentümers, des Nutzungsberechtigten oder des Pächters einzuräumen, wenn
  1. a)die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlich gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 1 Abs 1) dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht unddie zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlich gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes (Paragraph eins, Absatz eins,) dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht und
  2. b)dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen (Abs 2) nicht verletzt und den in § 3 Abs 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen (Absatz 2,) nicht verletzt und den in Paragraph 3, Absatz eins, aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.
(2)Öffentliche Interessen sind insbesondere solche des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Naturschutzes, des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft, der sonstigen öffentlichen Versorgung, des öffentlichen Verkehrs, der Landesverteidigung oder der Sicherheit des Luftraumes.
(3)Wird für die Einräumung eines Bringungsrechtes eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung), eine wasserrechtliche Bewilligung oder eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit der Behörden nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich jedoch nicht auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung in Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten oder in europarechtlich gesondert festzulegenden Schutzgebieten sowie auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß § 31 zum Eingriff in ein Naturdenkmal nach § 28 oder gemäß § 32a Abs 4 zum Eingriff in ein örtliches Naturdenkmal nach § 32a Abs 1 in Verbindung mit § 28 Abs 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes. Soweit sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt, hat sie hiebei die für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, und des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl Nr 54/1986 - alle Gesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung - anzuwenden und ihren Bescheid jenen Behörden mitzuteilen, an deren Stelle sie entscheiden. Andere erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor Einräumung des Bringungsrechts von Amts wegen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Sie hat in diesen Verfahren Parteistellung.
(3)Wird für die Einräumung eines Bringungsrechtes eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung), eine wasserrechtliche Bewilligung oder eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit der Behörden nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich jedoch nicht auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung in Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten oder in europarechtlich gesondert festzulegenden Schutzgebieten sowie auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 31, zum Eingriff in ein Naturdenkmal nach Paragraph 28, oder gemäß Paragraph 32 a, Absatz 4, zum Eingriff in ein örtliches Naturdenkmal nach Paragraph 32 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, des Kärntner Naturschutzgesetzes. Soweit sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt, hat sie hiebei die für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, und des Kärntner Naturschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 54 aus 1986, - alle Gesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung - anzuwenden und ihren Bescheid jenen Behörden mitzuteilen, an deren Stelle sie entscheiden. Andere erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor Einräumung des Bringungsrechts von Amts wegen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Sie hat in diesen Verfahren Parteistellung.
(4)Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines Bergbaubetriebes darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der Bergbauberechtigte zustimmt.
(5)Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes darf auch auf Grund eines Parteienübereinkommens eingeräumt werden. Solche Übereinkommen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Abs 1 bis 4 und des § 3 vorliegen. Die Bestimmung des § 5 Abs 3 ist auch in diesen Fällen anzuwenden.
(5)Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes darf auch auf Grund eines Parteienübereinkommens eingeräumt werden. Solche Übereinkommen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins bis 4 und des Paragraph 3, vorliegen. Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, ist auch in diesen Fällen anzuwenden.
(6)Erstreckt sich ein Antrag nach Abs 1 auf die Errichtung oder Änderung einer Bringungsanlage, so sind dem Antrag Projektunterlagen wie Pläne, Berechnungen und Beschreibungen anzuschließen.
(6)Erstreckt sich ein Antrag nach Absatz eins, auf die Errichtung oder Änderung einer Bringungsanlage, so sind dem Antrag Projektunterlagen wie Pläne, Berechnungen und Beschreibungen anzuschließen. § 14 K-GSLGParagraph 14, K-GSLG Allgemeines
(1)Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit.
  1. b)oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit.
  2. c)umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft.
(1)Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (Paragraph eins, Absatz 2, Litera b,) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (Paragraph eins, Absatz 2, Litera c,) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft.
(2)Entsteht durch die Einräumung eines Bringungsrechtes gemäß Abs. 1 eine Bringungsgemeinschaft (Abs. 1), so sind in der Entscheidung nach Abs. 1 auch die Anteilsverhältnisse (§ 16 Abs. 3) festzulegen, sofern hierüber vor der Behörde nach § 21 Abs. 3 keine Vereinbarung geschlossen wird. Bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen. In der Entscheidung nach Abs. 1 sind auch Name, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft festzulegen.
(2)Entsteht durch die Einräumung eines Bringungsrechtes gemäß Absatz eins, eine Bringungsgemeinschaft (Absatz eins,), so sind in der Entscheidung nach Absatz eins, auch die Anteilsverhältnisse (Paragraph 16, Absatz 3,) festzulegen, sofern hierüber vor der Behörde nach Paragraph 21, Absatz 3, keine Vereinbarung geschlossen wird. Bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen. In der Entscheidung nach Absatz eins, sind auch Name, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft festzulegen.
(3)Die Agrarbehörde hat die Eigentümer auch anderer als der in Abs. 1 genannten Grundstücke auf ihren Antrag oder den der Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn die Bringungsanlage diesen ungeachtet eines Bringungsnotstandes zum Vorteil gereicht und dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegt.
(3)Die Agrarbehörde hat die Eigentümer auch anderer als der in Absatz eins, genannten Grundstücke auf ihren Antrag oder den der Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn die Bringungsanlage diesen ungeachtet eines Bringungsnotstandes zum Vorteil gereicht und dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegt.
(4)Die Bringungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen; die Umlegung hat durch das nach der Satzung zuständige Organ für jedes Mitglied entsprechend seinen Anteilen (§ 14 Abs. 2) zu erfolgen.
(4)Die Bringungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen; die Umlegung hat durch das nach der Satzung zuständige Organ für jedes Mitglied entsprechend seinen Anteilen (Paragraph 14, Absatz 2,) zu erfolgen.
(5)Die Agrarbehörde hat die Bringungsgemeinschaft aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat.
(5)Die Agrarbehörde hat die Bringungsgemeinschaft aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat. § 16 K-GSLGParagraph 16, K-GSLG Mitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 14 Abs 1 oder 3 genannten Grundstücken verbunden.
(1)Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im Paragraph 14, Absatz eins, oder 3 genannten Grundstücken verbunden.
(2)Im Falle des Eigentumswechsels an solchen Grundstücken geht die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über.
(3)Das Anteilsverhältnis ist das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilzunehmen hat.
(4)Wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, so ist in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs 2 das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen.
(4)Wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, so ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 14, Absatz 2, das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen.
(5)Nachträglich in die Bringungsgemeinschaft einbezogene Mitglieder haben die auf sie entfallenden Beiträge zu den von den übrigen Mitgliedern für die Errichtung der Bringungsanlage bereits erbrachten Leistungen nachträglich an die Bringungsgemeinschaft zu entrichten. Diese Beiträge sind auf der Grundlage des Wertes zu bemessen, der dem für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teil der Anlage im Zeitpunkt der Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft zukommt.
(6)Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft erlischt durch Auflösung oder durch Austritt. Der Austritt bedarf der Zustimmung der Bringungsgemeinschaft. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Bringungsanlage den Grundstücken des Mitgliedes nicht mehr zum Vorteil gereicht. Gegen Beschlüsse, die den Austritt betreffen, ist eine Minderheitsbeschwerde (§ 15 Abs 1 lit e) nicht zulässig.
(6)Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft erlischt durch Auflösung oder durch Austritt. Der Austritt bedarf der Zustimmung der Bringungsgemeinschaft. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Bringungsanlage den Grundstücken des Mitgliedes nicht mehr zum Vorteil gereicht. Gegen Beschlüsse, die den Austritt betreffen, ist eine Minderheitsbeschwerde (Paragraph 15, Absatz eins, Litera e,) nicht zulässig.
(7)Stimmt die Bringungsgemeinschaft einem Austritt nicht zu (Abs 6), so hat die Agrarbehörde auf Antrag des Austrittswerbers zu entscheiden. Abs 6 dritter Satz gilt in gleicher Weise.
(7)Stimmt die Bringungsgemeinschaft einem Austritt nicht zu (Absatz 6,), so hat die Agrarbehörde auf Antrag des Austrittswerbers zu entscheiden. Absatz 6, dritter Satz gilt in gleicher Weise.
(8)Im Falle eines Austrittes besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen. § 19 K-GSLGParagraph 19, K-GSLG Streitigkeiten
(1)Die Agrarbehörde entscheidet - unbeschadet der in diesem Gesetz sonst vorgesehenen Zuständigkeiten - auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges über Streitigkeiten, die
  1. a)den Bestand, den Inhalt, den Umfang und die Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen;
  2. b)Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen;
  3. c)zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und die nicht nach § 15 Abs. 1 lit. d beigelegt werden können.zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und die nicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, beigelegt werden können.
(2)In den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach § 97a des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 – K-FLG, LGBl. Nr. 64/1979, in der jeweils geltenden Fassung, berufenen Senat.
(2)In den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach Paragraph 97 a, des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 – K-FLG, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, berufenen Senat.
(3)Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Landesregierung schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln. III.römisch drei. Erwägungen: Folgender Sachverhalt kann den Erwägungen vorangestellt werden: Die Bringungsgemeinschaft „Almaufschließungsweg (AAW) xxx“ besteht aus drei Abschnitten, dem Hauptweg (Abschnitt I) sowie den Abschnitten II (Weg in die obere xxxalm) und Abschnitt III (Weg in die untere xxxalm), die in der Kehre in Parzelle xxx vom Hauptweg abzweigen. Die Bringungsgemeinschaft „Almaufschließungsweg (AAW) xxx“ besteht aus drei Abschnitten, dem Hauptweg (Abschnitt römisch eins) sowie den Abschnitten römisch zwei (Weg in die obere xxxalm) und Abschnitt römisch drei (Weg in die untere xxxalm), die in der Kehre in Parzelle xxx vom Hauptweg abzweigen. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke des xxx (Rechtsvorgänger: xxx vlg. xxx), die Parzellen xxx, xxx und xxx, je KG xxx, werden vom Abschnitt II der Weganlage durchquert (GSt. xxx und xxx) bzw. über einen Zubringerweg erschlossen (GSt. xxx).Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke des xxx (Rechtsvorgänger: xxx vlg. xxx), die Parzellen xxx, xxx und xxx, je KG xxx, werden vom Abschnitt römisch zwei der Weganlage durchquert (GSt. xxx und xxx) bzw. über einen Zubringerweg erschlossen (GSt. xxx). Der Zubringerweg verläuft in seinem unteren Bereich zum Großteil lt. Kataster über die Parzelle xxx des nunmehrigen Beschwerdeführers, wobei Kataster- und Naturstand offensichtlich große Differenzen aufweisen. In den Gründungsakten (Bescheiden) der Bringungsgemeinschaft sind allfällige Zubringerwege zu den erwähnten Wegabschnitten nicht angeführt. Die historischen Beanteilungsunterlagen weisen für den Bauabschnitt II für xxx 1,68 ha Wald und 2,92 ha Alm, jeweils für den Bauabschnitt II (der dem Zubringer II entspricht) auf. Neben den Anteilen für die Alm (2,92
  1. ha)ist in roter Schrift 1,96 hingeschrieben und später mit Bleistift durchgestrichen worden. Eine ähnliche Korrektur findet sich bei mehreren weiteren Einträgen. Die historischen Beanteilungsunterlagen weisen für den Bauabschnitt römisch zwei für xxx 1,68 ha Wald und 2,92 ha Alm, jeweils für den Bauabschnitt römisch zwei (der dem Zubringer römisch zwei entspricht) auf. Neben den Anteilen für die Alm (2,92
  2. ha)ist in roter Schrift 1,96 hingeschrieben und später mit Bleistift durchgestrichen worden. Eine ähnliche Korrektur findet sich bei mehreren weiteren Einträgen. Die Parzelle xxx hat lt. Kataster das Ausmaß von 1,68 ha, die Parzelle xxx 0,92 ha und die Parzelle xxx 2 ha (gerundet). Es ist daher davon auszugehen, dass die gesamten gegenständlichen Parzellen an der Bringungsgemeinschaft „xxx“ beanteilt sind. Im Verfahren, das zum Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach vom 05.09.2002, Zahl: ABB-923/7/02, führte, war die Erschließung der Hütte über den Zubringerweg kein Verhandlungsthema und nicht Gegenstand des Bescheids. Der Bestand einer (privatrechtlichen) Dienstbarkeit zu Gunsten der mitbeteiligten Partei wird seitens des Beschwerdeführers außer Streit gestellt. Grundsätzliche Überlegungen: Wird ein Bringungsrecht zu Gunsten mindestens dreier Grundstücke verschiedener Eigentümer eingeräumt, so bilden diese Grundeigentümer mit Rechtskraft des die Bringungsrechtseinräumung verfügenden Bescheides eine Bringungsgemeinschaft. Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft ist ohne Bringungsrechte nicht denkbar; eine Bringungsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Grundeigentümern, die aus Bringungsrechten berechtigt sind. Der Gesetzgeber hat die Begründung von Bringungsrechten dem öffentlichen Recht zugewiesen; zuständig für die Einräumung von Bringungsrechten sind die Behörden der Bodenreform (Agrarbehörden). Bringungsrechte können entweder durch Einräumung (zwangsweise oder einvernehmlich) oder aber auch durch Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft begründet werden. Immer ist dafür jedoch das Bestehen eines rechtskräftigen behördlichen Aktes erforderlich. Daraus folgt, dass eine „stillschweigende“ Einräumung von Bringungsrechten ebenso wenig möglich ist wie die Ersitzung solcher Rechte. Der Inhalt und der Umfang der Berechtigung ergeben sich aus den Bescheiden der Agrarbehörden. Auch wenn man versucht ist, die historischen Bau- und Abrechnungsunterlagen („technische Berichte“ im Zuge der Förderung und Errichtung der Weganlage) zur Auslegung des Umfangs der Bringungsrechte heranzuziehen, geht das am Kern der Sache vorbei: Auf Grund der damaligen Behördenkonstellation waren Förderung und Hoheitsverwaltung bei einer Behörde vereinigt und wurden sämtliche Akte von der Agrarbehörde erstellt. Rechtliche Qualität im gegenständlichen Sinn (Begründung von Bringungsrechten) kann aber nur den behördlichen Bescheiden und nicht allfälligen Förderunterlagen zukommen. Nach der damaligen Rechtslage war die Agrarbehörde auch aufgerufen, bei Wegneubauten die erforderlichen Genehmigungen bei den zuständigen Behörden zu beantragen. Im vorliegenden Fall hat die Behörde die Rodungsbewilligung für die Errichtung der Bringungsanlage eingeholt, die dann nicht nur für die Errichtung der Haupttrasse, sondern auch für die Errichtung diverser Zubringerwege erteilt worden ist. Auch daraus können, ja dürfen, keine Rückschlüsse über den Umfang der zugrunde liegenden Bringungsrechte gezogen werden. Die Bezirkshauptmannschaft ist, wie bereits erwähnt, zur Einräumung (bodenrefomatorischer) Bringungsrechte nicht zuständig. In der Sache: Der Umfang der Berechtigung ergibt sich daher ausschließlich aus den behördlichen Akten, insbesondere aus der Erledigung zur Zahl: 930/5/78 vom 28.07.1978. Zu unterscheiden ist dabei zwischen dem Parzellenverzeichnis (dem Verzeichnis jener Parzellen, die durch das Bringungsrecht belastet sind, die also für die Errichtung der Bringungsanlage in Anspruch genommen werden) und den Vorteilsflächen (den Flächen, die an der BG beanteilt sind, somit jenen Flächen, die mit der Berechtigung der Benutzung der Weganlage korrespondieren und die für die Beanteilung herangezogen werden). In älteren Bescheiden erfolgte oft diesbezüglich keine systematisch klare Trennung. Die Formulierung unter Spruchpunkt 3. lautet: „Auf nachstehend angeführten Grundstücken räumen sich die betroffenen Grundeigentümer gegenseitig ein landwirtschaftliches Bringungsrecht bestehend im Recht der Errichtung, Benützung und Erhaltung des projektierten Almaufschließungsweges entschädigungslos ein:“ Genannt sind in der Folge Parzellen xxx, xxx, sowie auch die Parzelle xxx. Daraus den Schluss zu ziehen, dass Eigentümer von Parzellen, die in diesem Verzeichnis nicht angeführt worden sind, die Weganlage dann auch nicht benützen dürften, würde allerdings den Beanteilungsunterlagen widersprechen. Es war offensichtlich der historische Wille der Beteiligten, allen Eigentümern der für die Beanteilung herangezogenen Grundflächen die entsprechenden Fahrrechte auf der Weganlage einzuräumen. Zubringerwege sind allerdings, wie bereits erwähnt, vom Text des Bescheides nicht mitumfasst. Im Akt erliegt auch ein Lageplan für den Almweg xxx im Maßstab 1:2880. In diesem Lageplan ist die Haupttrasse des Weges sowie sein Zubringer III in den Katasterplan eingezeichnet worden; der Zubringer II wurde mit Bleistift skizzenhaft nachgetragen. Auch der Zubringer in die Parzelle xxx wurde dabei einskizziert. Im Gründungsbescheid der Bringungsgemeinschaft wird mehrfach die Wortfolge „projektierter Almaufschließungsweg“ bzw. „nach Maßgabe des Projekts“ verwendet. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es grundsätzlich zulässig, im Spruch des Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne in der Absicht Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren und solcher Art zum Inhalt des Bescheidspruches zu machen. Dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG wird durch eine solche Verweisung aber nur dann entsprochen, wenn zum einen der Bescheidspruch den Akt der Integrierung unzweifelhaft klarstellt und andererseits auch die im Spruch genannten Unterlagen ausreichend präzise gestaltet sind (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, § 59 Rz. 94 ff). Soweit aus dem Akt ersichtlich, war dieser Lageplan weder dem Bescheid angeschlossen, noch wird konkret auf diesen Lageplan Bezug genommen und ist schließlich eine offensichtlich skizzenhafte Darstellung zur Präzisierung des Spruches nicht geeignet. Der Zubringerweg in Parzelle xxx ist nach dem Text des Gründungsaktes der BG entgegen der Rechtsauffassung der Erstbehörde rechtlich nicht Bestandteil der BG „xxx“.Im Akt erliegt auch ein Lageplan für den Almweg xxx im Maßstab 1:2880. In diesem Lageplan ist die Haupttrasse des Weges sowie sein Zubringer römisch drei in den Katasterplan eingezeichnet worden; der Zubringer römisch zwei wurde mit Bleistift skizzenhaft nachgetragen. Auch der Zubringer in die Parzelle xxx wurde dabei einskizziert. Im Gründungsbescheid der Bringungsgemeinschaft wird mehrfach die Wortfolge „projektierter Almaufschließungsweg“ bzw. „nach Maßgabe des Projekts“ verwendet. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es grundsätzlich zulässig, im Spruch des Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne in der Absicht Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren und solcher Art zum Inhalt des Bescheidspruches zu machen. Dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG wird durch eine solche Verweisung aber nur dann entsprochen, wenn zum einen der Bescheidspruch den Akt der Integrierung unzweifelhaft klarstellt und andererseits auch die im Spruch genannten Unterlagen ausreichend präzise gestaltet sind vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG, Paragraph 59, Rz. 94 ff). Soweit aus dem Akt ersichtlich, war dieser Lageplan weder dem Bescheid angeschlossen, noch wird konkret auf diesen Lageplan Bezug genommen und ist schließlich eine offensichtlich skizzenhafte Darstellung zur Präzisierung des Spruches nicht geeignet. Der Zubringerweg in Parzelle xxx ist nach dem Text des Gründungsaktes der BG entgegen der Rechtsauffassung der Erstbehörde rechtlich nicht Bestandteil der BG „xxx“. Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden: Ein Feststellungsbescheid dient im Allgemeinen der verbindlichen Klarstellung, ob ein strittiges Rechtsverhältnis besteht oder nicht. Weil es im Verwaltungsverfahren keine Vorschrift in der Art von § 228 ZPO (Feststellungsklage) gibt, können Behörden aus einem in privatem Interesse begründeten Anlass auch ohne ausdrückliche Ermächtigung Recht(sverhältniss)e bescheidförmig feststellen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen (ständige Rechtsprechung des VwGH). Feststellungsbegehren zur Auslegung rechtskräftiger Bescheide sind unzulässig.Ein Feststellungsbescheid dient im Allgemeinen der verbindlichen Klarstellung, ob ein strittiges Rechtsverhältnis besteht oder nicht. Weil es im Verwaltungsverfahren keine Vorschrift in der Art von Paragraph 228, ZPO (Feststellungsklage) gibt, können Behörden aus einem in privatem Interesse begründeten Anlass auch ohne ausdrückliche Ermächtigung Recht(sverhältniss)e bescheidförmig feststellen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen (ständige Rechtsprechung des VwGH). Feststellungsbegehren zur Auslegung rechtskräftiger Bescheide sind unzulässig. Im vorliegenden Fall wurde nun zweierlei beantragt: a. Zunächst die Feststellung, dass ein näher bezeichneter Wegabschnitt nicht Bestandteil einer Bringungsanlage sei; hilfsweise die Feststellung, dass dieser Weg ein Privatweg sei. b. Die Feststellung, dass dieser Weg zu landwirtschaftsfremden Zwecken nicht benutzt werden dürfe. Zu a.: Grundsätzlich sind bürgerliche Rechtssachen im Zweifel durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden (§ 1 JN). Immer dann, wenn von dieser Zuständigkeit eine Ausnahme zugunsten von Verwaltungsbehörden getroffen werden soll, muss diese Ausnahme in einem besonderen Gesetz klar und eindeutig zum Ausdruck kommen, wobei Zuständigkeiten der Behörden diesfalls nicht ausdehnend interpretiert werden dürfen (Lang, Tiroler Agrarrecht III, Wien 1993, S. 62 ff., OGH 1 Ob 627/94) Der Antrag auf Feststellung, ob ein Weg „Bestandteil der Bringungsgemeinschaft“ sei, beinhaltet implizit den Antrag auf Feststellung des Bestandes der zu Grunde liegenden Bringungsrechte. Es liegt keine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis vor (§ 19 Abs. 1 lit c K-GSLG), sondern ein Verfahren nach § 19 Abs. 1 lit. a leg. cit (vgl. Schwamberger-Lang, aaO, S. 131). Grundsätzlich sind bürgerliche Rechtssachen im Zweifel durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden (Paragraph eins, JN). Immer dann, wenn von dieser Zuständigkeit eine Ausnahme zugunsten von Verwaltungsbehörden getroffen werden soll, muss diese Ausnahme in einem besonderen Gesetz klar und eindeutig zum Ausdruck kommen, wobei Zuständigkeiten der Behörden diesfalls nicht ausdehnend interpretiert werden dürfen (Lang, Tiroler Agrarrecht römisch drei, Wien 1993, S. 62 ff., OGH 1 Ob 627/94) Der Antrag auf Feststellung, ob ein Weg „Bestandteil der Bringungsgemeinschaft“ sei, beinhaltet implizit den Antrag auf Feststellung des Bestandes der zu Grunde liegenden Bringungsrechte. Es liegt keine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis vor (Paragraph 19, Absatz eins, Litera c, K-GSLG), sondern ein Verfahren nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, leg. cit vergleiche Schwamberger-Lang, aaO, S. 131). Bringungsrechte gehören dem Grunde nach dem öffentlichen Recht an; nach § 19 K-GSLG ist die Behörde grundsätzlich zur Entscheidung von Streitigkeiten über den Bestand von Bringungsrechten entscheidungskompetent. § 19 Abs. 1 lit. a K-GSLG ist eine Zuständigkeitsnorm: Es wird aber keine Anordnung darüber getroffen, in welcher Form diese Entscheidung zu ergehen hat.Bringungsrechte gehören dem Grunde nach dem öffentlichen Recht an; nach Paragraph 19, K-GSLG ist die Behörde grundsätzlich zur Entscheidung von Streitigkeiten über den Bestand von Bringungsrechten entscheidungskompetent. Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, K-GSLG ist eine Zuständigkeitsnorm: Es wird aber keine Anordnung darüber getroffen, in welcher Form diese Entscheidung zu ergehen hat. Nach § 16 Abs 1 des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1932 (wiederverlautbart in BGBl. 1951/103) waren zur Entscheidung über Anträge auf Einräumung, Abänderung und Aufhebung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes die Agrarbehörden berufen. In 311 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR IV. GP, S 9, wurde ausdrücklich klargestellt, dass "alle anderen Streitigkeiten" zwischen den Berechtigten und Verpflichteten vor den ordentlichen Gerichten auszutragen sind. Nach Paragraph 16, Absatz eins, des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1932 (wiederverlautbart in BGBl. 1951/103) waren zur Entscheidung über Anträge auf Einräumung, Abänderung und Aufhebung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes die Agrarbehörden berufen. In 311 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR römisch vier. GP, S 9, wurde ausdrücklich klargestellt, dass "alle anderen Streitigkeiten" zwischen den Berechtigten und Verpflichteten vor den ordentlichen Gerichten auszutragen sind. § 13 Z 1 des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967 und § 19 Abs 1 lit a des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1998 allerdings bestimmen, dass die Agrarbehörde auf Antrag mit Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten entscheidet, die Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen. Die Agrarbehörden sind daher nunmehr, wie in 461 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR, XI. GP, S 10, hervorgehoben wird, nicht nur zur Entscheidung über Anträge auf Einräumung, Abänderung oder Aufhebung eines Bringungsrechtes zuständig, sondern haben mit Ausschluss des Rechtsweges auch über bestimmte Streitigkeiten zu entscheiden, die in den durch das Bringungsrecht begründeten Rechtsverhältnissen ihren Ursprung haben. Das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten wurde, wie dargelegt, bezüglich dieses Wegteiles nicht durch die Behörde begründet.Paragraph 13, Ziffer eins, des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967 und Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1998 allerdings bestimmen, dass die Agrarbehörde auf Antrag mit Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten entscheidet, die Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen. Die Agrarbehörden sind daher nunmehr, wie in 461 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR, römisch elf. GP, S 10, hervorgehoben wird, nicht nur zur Entscheidung über Anträge auf Einräumung, Abänderung oder Aufhebung eines Bringungsrechtes zuständig, sondern haben mit Ausschluss des Rechtsweges auch über bestimmte Streitigkeiten zu entscheiden, die in den durch das Bringungsrecht begründeten Rechtsverhältnissen ihren Ursprung haben. Das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten wurde, wie dargelegt, bezüglich dieses Wegteiles nicht durch die Behörde begründet. Ein Feststellungsbescheid (Unterlassungsauftrag) muss ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung sein. Es fehlt am Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens (als Vorfrage) gelöst werden kann. Durch die Entscheidung 1 Ob 605/93 (= JBl 1994, 422), in welcher ausgesprochen wurde, dass ein Streit zwischen Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft aus dem Gemeinschaftsverhältnis nicht vorliegt, wenn der Beklagte mit einem Unterlassungsbegehren nicht in seiner Eigenschaft als Bringungsberechtigter in Anspruch genommen wird, hat der OGH geklärt, dass in einem solchen Fall der (ordentliche) Rechtsweg zulässig ist. Aus all dem ergibt sich, dass das Feststellungsbegehren, das dem behördlichen Spruchpunkt 1. zu Grunde liegt, als unzulässig zurückzuweisen ist. Zu b.: Die Behörde kann nicht über abstrakte Rechtsfragen, wie die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen oder über ihre Auslegung „entscheiden“. Hingewiesen wird auch auf die Judikatur des VwGH, dass die Frage, welche Rechtslage (welches Gesetz) auf eine Rechtsbeziehung anwendbar ist, nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein kann (Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 56 Rz 72). Über die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Bringungswegen hinaus fehlt den Agrarbehörden auch jede aus § 19 K-GSLG herleitbare Entscheidungskompetenz (vgl. Lang, aaO, S. 61, VwGH 2009/07/0119), der Umfang der privatrechtlichen Dienstbarkeit muss im Streitfall vom Gericht beurteilt werden. Ist – dem Sachverhalt folgend – die gegenständliche Weganlage kein Bestandteil der BG, kann auch keine behördliche Entscheidung über die daran bestehenden Rechte erfolgen.Die Behörde kann nicht über abstrakte Rechtsfragen, wie die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen oder über ihre Auslegung „entscheiden“. Hingewiesen wird auch auf die Judikatur des VwGH, dass die Frage, welche Rechtslage (welches Gesetz) auf eine Rechtsbeziehung anwendbar ist, nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein kann (Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) Paragraph 56, Rz 72). Über die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Bringungswegen hinaus fehlt den Agrarbehörden auch jede aus Paragraph 19, K-GSLG herleitbare Entscheidungskompetenz vergleiche Lang, aaO, S. 61, VwGH 2009/07/0119), der Umfang der privatrechtlichen Dienstbarkeit muss im Streitfall vom Gericht beurteilt werden. Ist – dem Sachverhalt folgend – die gegenständliche Weganlage kein Bestandteil der BG, kann auch keine behördliche Entscheidung über die daran bestehenden Rechte erfolgen. IV.römisch vier. Ergebnis: Wie der VfGH in seinem Erkenntnis (G 5/2014, 18.06.2014) zur neuen Rechtslage, insbesondere zur Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte, ausgeführt hat, impliziert die Sachentscheidung einer unterinstanzlichen Behörde die Bejahung der Prozessvoraussetzungen, diese sind somit „Sache“ des Berufungs- (jetzt: Beschwerde-) -verfahrens. Wenn also eine Prozessvoraussetzung (hier: Zuständigkeit der Behörde zur Sachentscheidung gemäß § 19 K-GSLG) fehlt, gebietet es § 28 VwGVG dem Verwaltungsgericht, die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen. Wie der VfGH in seinem Erkenntnis (G 5 aus 2014,, 18.06.2014) zur neuen Rechtslage, insbesondere zur Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte, ausgeführt hat, impliziert die Sachentscheidung einer unterinstanzlichen Behörde die Bejahung der Prozessvoraussetzungen, diese sind somit „Sache“ des Berufungs- (jetzt: Beschwerde-) -verfahrens. Wenn also eine Prozessvoraussetzung (hier: Zuständigkeit der Behörde zur Sachentscheidung gemäß Paragraph 19, K-GSLG) fehlt, gebietet es Paragraph 28, VwGVG dem Verwaltungsgericht, die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides war daher insoweit abzuändern, als die Feststellungsanträge als unzulässige zurückzuweisen waren. Zu Spruchpunkt 2. erfolgte die Zurückweisung des Antrages zu Recht, weshalb die Beschwerde dagegen als unbegründet abzuweisen war. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dies ergibt sich aus den Bezug habenden Judikaturzitaten. Die grundsätzliche Rechtsfrage zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden ist durch eine verfestigte Judikatur des VwGH hinlänglich geklärt; auch der Rahmen der Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte bei Fehlen der Prozessvoraussetzungen wurde durch den VfGH im zitierten Erkenntnis klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.S5.3097.4.2014

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