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{'item': 'KLVwG-2012/13/2014'}

Obsah (14)§ 50§ 38§ 52§ 25a§ 26§ 1Art. 4§ 168Art 7Art 83§ 22Art. 10Art. 15Art 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum30.01.2015 GeschäftszahlKLVwG-2012/13/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, über die Besch

§ 50und § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG)Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 27.05.2014, Zahl: SV9-STR-455/2013, womit ihm die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz in der Spielehalle xxx in xxx, angelastet wird, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 09.12.2014 und am 13.01.2015,

Paragraph 50 und Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Der Beschwerde wird

§ 50und § 38 Vw

GVG Der Beschwerde wird

Paragraph 50 und Paragraph 38, VwGVG F o l g e g e g e b e n , und das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 27.05.2014, Zahl: SV9-STR-455/2013, und das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 27.05.2014, Zahl: SV9-STR-455/2013, , a u f g e h o b e n . II.römisch zwei. Das Verwaltungsstrafverfahren wird

§ 38Vw

GVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1, 1. Verwaltungsstrafgesetz (VStG) , e i n g e s t e l l t . e i n g e s t e l l t . , III.römisch drei. Dem Beschwerdeführer werden

§ 52Abs. 8 Vw

GVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. , IV.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 27.05.2014, Zahl: SV9-STR-455/2013, wurde dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretung nach dem § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz zur Last gelegt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 27.05.2014, Zahl: SV9-STR-455/2013, wurde dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretung nach dem Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz zur Last gelegt: „Sie haben, wie dies aus der Anzeige der Polizeiinspektion xxx vom 10.01.2013 zu entnehmen ist, eine Verwaltungsübertretung gem. § 52 Abs. 1 Ziffer 1 Glücksspielgesetz zu verantworten, zumal am 14.12.2012 um 19.10 Uhr in der Spielhalle xxx im Zuge einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz festgestellt worden ist, dass Sie als Betreiber des o.a. Lokales die Vermittlung von Hundewetten (Aufzeichnungen von Hundewetten) ermöglicht haben und haben Sie sohin als Unternehmer, auf eigenes Risiko und Rechnung, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 unternehmerisch zugänglich gemacht bzw. sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt.“„Sie haben, wie dies aus der Anzeige der Polizeiinspektion xxx vom 10.01.2013 zu entnehmen ist, eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 Glücksspielgesetz zu verantworten, zumal am 14.12.2012 um 19.10 Uhr in der Spielhalle xxx im Zuge einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz festgestellt worden ist, dass Sie als Betreiber des o.a. Lokales die Vermittlung von Hundewetten (Aufzeichnungen von Hundewetten) ermöglicht haben und haben Sie sohin als Unternehmer, auf eigenes Risiko und Rechnung, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, unternehmerisch zugänglich gemacht bzw. sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 2 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz verletzt, weshalb über ihn

§ 52Abs.

1 Z 1 Glücksspielgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.500,--, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, verhängt wurde.Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz verletzt, weshalb über ihn

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.500,--, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, verhängt wurde. Gegen dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 27.05.2014, Zahl: SV9-STR-455/2013, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch xxx, die fristgerecht eingebrachte Beschwerde und brachte darin vor, dass das Straferkenntnis in seinem gesamten Inhalt angefochten werde. Von der Behörde würde ausgeführt werden, dass sie in der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung den Feststellungen des Meldelegers mehr Glauben schenke als den Behauptungen des Beschuldigten. Eine Begründung hierfür würde von der Behörde nicht erbracht worden sein. Die Behörde habe sich auch nicht mit den Argumenten des Beschuldigten auseinandergesetzt, weshalb schon aus diesem Grund das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben sei. Im gegenständlichen Fall liege eine Wette vor. Bei der verwendeten Software „Real Race“ würden die tatsächlichen Originalquoten angeboten werden. Die Originalquoten (Siegquoten) des aufgezeichneten Rennens seien in der Datenbank gespeichert. Da bei diesen Quoten auf der Rennbahn ein sehr hohes Hold (20 – 30 %) gegeben sei und dies in Österreich nicht konkurrenzfähig wäre, würde diese Quote auf 100 % zurückgerechnet werden und dann mit dem beim Buchmacher hinterlegten Hold (zwischen 13-18 %) neu berechnet. Der Buchmacher selbst setze bei der „Livequote“ Wahrscheinlichkeiten ein und setze seine Erfahrung über den Ausgang aufgrund der Spielstärke bzw. Rennstärke der Hunde an. Grundlage der Quotengestaltung sei die eigene Expertenmeinung des Buchmachers. Die Auswahl der Quote durch den Buchmacher bilde umgekehrt die wesentliche Entscheidungsgrundlage für den Wettkunden. Aus diesen vom Buchmacher festgesetzten Quoten ergebe sich die vom Buchmacher selbst beurteilte Rennstärke der Hunde (eine Quote gebe das Verhältnis vom Einsatz zu dem möglichen Gewinn an: z.B. „Zahle 1, 2 für 1 € Einsatz; die Multiplikation der Quote mit dem Wetteinsatz ergebe den möglichen Gewinn). Wesentliches Element für den Wettkunden sei also die vom Buchmacher vorgenommene Einschätzung der Stärke des Hundes, zum Ausdruck gebracht durch die Quoten. Die Information des Wettkunden für den Austragungsort oder die Namen der Hunde habe, wenn überhaupt, nur völlig untergeordnete Bedeutung und könne selbst das Unterlassen derartiger Mitteilungen am Charakter einer Wette nichts ändern, wenn die Originalquoten herangezogen würden. Diese vom Buchmacher festgesetzten Rennstärken, wiederum zum Ausdruck gebracht in den Quoten, würde die Grundlage der Informationen für den Wettkunden bilden. Wo das Rennen stattfinde und wie der Name des Hundes sei, sei für einen durchschnittlichen Wettkunden völlig irrelevant. Nicht unberücksichtigt müsse in diesem Zusammenhang bleiben, dass auch bei einer „Livewette“ vor Ort dem Wettlustigen nicht mehr Informationen zur Verfügung stünden. Dem Wettkunden seien lediglich die Hundenamen und die Wettquoten bekannt. Zusätzliche Informationen (wie etwa die letzten Rennergebnisse des Hundes, der Name des Trainers des Hundes oder die Platzierungen der letzten Rennen) seien kostenpflichtig und sei der Wettlustige vor Ort nicht verpflichtet, derartige Informationen einzuholen. Für den durchschnittlichen Wettkunden vor Ort sei die Quote das wesentliche Entscheidungskriterium für die Durchführung seiner Wette. Da beim gegenständlichen Programm die Originalquoten vom Originalrennen übernommen werden und die Auswahl auf das gewettete Rennen vor der Wettannahme stattfinde, würden auch hier für den Wettlustigen die wesentlichen Entscheidungsunterlagen vor Wettabgabe vorliegen. Der VwGH habe bis dato lediglich über Angelegenheiten entschieden, bei denen „fixe Gewinnquoten“ angeboten worden seien, die kein Äquivalent zu Gewinnquoten für ein bestimmtes Rennen darstellten. Das Programm „Real Race“ verwende allerdings äquivalente Originalquoten (diese Originalquoten würden aufgrund des hohen Hold, welches in Österreich nicht konkurrenzfähig sei, auf 100 % zurückgerechnet werden und dann mit dem beim Buchmacher hinterlegten Hold (zwischen 13-18 %) neu berechnet werden) und erfolge überdies die Auswahl des danach tatsächlich gezeigten Rennens auch nachweislich vor Wettannahme, weshalb schon aus diesem Grund eine „Wette“ vorliege. Bei gegenständlichem Programm hänge der Verlust oder der Gewinn nicht vom Zufall, sondern einzig und allein vom Verhalten des Wettlustigen ab, insbesondere davon, auf welchen Hund der Wettlustige aufgrund der ihm bekannten äquivalenten Originalquote tatsächlich wette, da die Auswahl des tatsächlich gezeigten Rennens sowie die Hunde schon vor Wettannahmen feststehe. In welcher Art und Weise die Auswahl des Rennens durch den Wettanbieter vorgenommen werde, sei hier für die Bewertung, ob es sich um ein Glücksspiel oder um eine Wette handle, nicht von Bedeutung, da die Auswahl des Rennens vor der Wettabgabe des Kunden stattfinde und das jeweilige Rennen definiert sowie die Hunde konkretisiert seien. Der Wettkunde sei daher bei der Abgabe seiner Wette in Kenntnis davon, auf welches tatsächliche Rennen er seine Einsätze setze und könne das Ergebnis und die Wettquote, weder vom Buchmacher – der einen „Nur Lesezugriff“ besitze – noch vom Betreiber, in irgend einer Art und Weise beeinflusst werden. Da dem Wettkunden vor Wettabgabe die Quote bekannt sei und bei Verwendung der Software „Real Race“ keine Eingriffe in den Ablauf der Wette vorgenommen werden könnten, sei diese Spielvariante eine Wette die einem Sportereignis gleichzustellen sei. Einzig und allein der Renneinlauf der Hunde sei für alle Beteiligten unbekannt; diese Kenntnis habe man allerdings bei einem Sportereignis bzw. auf der Rennbahn vor Ort auch nicht. In den derzeit entschiedenen Fällen durch den VwGH würde das Rennen nach Wettannahmeschluss ausgewählt und wiedergegeben worden sein. Gerade dies sei bei Verwendung des Programmes „Real Race“ nicht der Fall. Dass ein Ereignis, über welches gewettet werde, in der Zukunft liegen müsse, sei aus dem Gesetzestext nicht ableitbar und spreche auch nicht gegen das Vorliegen einer Wette. Das Ereignis, auf dessen Eintritt gewettet werde, könne nämlich ein zukünftiges, ein gegenwärtiges oder auch ein vergangenes sein. Erforderlich für die Beurteilung einer Wette sei, dass keinem der Beteiligten an der Wette das Ergebnis im Voraus bekannt sei. Weder der Buchmacher noch der Betreiber noch der Wettkunde würden bei Verwendung des Programms „Real Race“ den Ausgang bzw. das Resultat des Rennens kennen und könne der Renneinlauf der Hunde – wie ausgeführt – von Niemanden beeinflusst werden, da der Renneinlauf der Hunde den Beteiligten nicht bekannt sei, das ausgewählte Rennen sowie die startenden Hunde und die entsprechenden äquivalenten Gewinnquoten jedoch vor der Wettabgabe definiert seien. Hunderennen seien sportliche Veranstaltungen und ändere sich daran nichts, ob diese live oder zeitversetzt übertragen werden. Aus dieser Sicht unterscheide sich die Wette über ein zukünftiges von der Wette über ein vergangenes Ereignis nicht. Beim Programm „Real Race“ erhalte der Wettkunde vor Abgabe seiner Wette überdies noch zusätzlich folgende Informationen über das gewettete Rennen: ● Letzte Platzierungen: es würden die letzten drei Platzierungen des Starters angezeigt werden ● Anzahl der ersten, zweiten und dritten Plätze: es würde angezeigt werden, wie oft der Starter Erst-, Zweit- und Drittplatzierter geworden sei ● Stadionname und Bahnlänge: Informationen zur Rennbahn mit Namen und Länge in Metern und Yards ● Name Trainer und Starter: Trainername und der Name des Hundes der jeweiligen Startnummer ● Datum und Uhrzeit des Rennens: Datum und Uhrzeit des jeweiligen Rennens Bei Verwendung des Programms „Real Race“ würden daher dem Wettlustigen unter Berücksichtigung der äquivalenten Gewinnquoten im Gegensatz zu einem durchschnittlichen Wettlustigen vor Ort vor Wettabgabe zahlreiche Informationen vorliegen. Der Wettkunde könne daher seine Gewinnchancen durch seine Fachkenntnis bzw. durch die spezifischen Informationen, die er sich vor Abschluss der Wette verschafft habe, beeinflussen. Der Wettkunde könne entscheiden, ob er ein größeres Risiko – mit der Chance eines höheren Gewinnes – eingehe oder auf den Favoriten des Rennens – mit einer entsprechend schlechteren Quote – setze. Das Anbieten dieser Informationen über die letzten Ergebnisse von Hunden des schon vor der Wettannahme ausgewählten Rennens nähere die hier vorliegende Spielvariante einer Wette auf ein Sportereignis derart an, dass von einer Vergleichbarkeit gesprochen werden könne, sodass auch kein Glücksspiel im Sinne des § 1 Abs. 1 GSpG vorliege. Aus all den oben angeführten Gründen sei davon auszugehen, dass es sich bei den aufgezeigten Hundewetten um Sportwetten im Sinne des Kärntner Totalisateur- und Buchmachergesetz handle. Beweis: Einvernahme des Beschuldigten; Einvernahme von xxx als Zeugen; Einvernahme aller bei der Kontrolle anwesenden Beamten als Zeugen. Weiters würde auf das beiliegende Erkenntnis des OÖ. Landesverwaltunsgerichtes vom 09.05.2014 zu LVwG-410287/4/Gf/Rt verwiesen werden, wonach vom Landesverwaltungsgericht ausgeführt worden sei, dass sowohl das Monopolsystem des Glücksspielgesetzes sowie auch das darauf fußende Sanktionensystem unionswidrig sei. Das im Glücksspiel verankerte Monopolsystem verfolge in erster Linie das Ziel einer Maximierung der Staatseinnahmen, sodass sich vor diesem Hintergrund die derzeit bestehende Monopolregelung iVm dem unter einem zu dessen Effektuierung institutionalisierten strikten Sanktionensystem (das durch weitreichende Straftatbestände, durch hohe Strafdrohungen und durch unmittelbare Eingriffsbefugnisse – wie [auch vorläufige] Beschlagnahme, Einziehung und Betriebs-schließung – gekennzeichnet sei) insgesamt gesehen unverhältnismäßig sei. Die von der Behörde herangezogene Regelung widerspreche daher dem Unionsrecht und sei aus diesem Grund das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Im Übrigen sei die belangte Behörde unzuständig, da nach der Fassung des § 52 GSpG zum 14.12.2012 Gerichtszuständigkeit gegeben gewesen sei, da mit einem Einsatz über Euro 10,-- gewettet werden konnte. Es würde daher beantragt, sämtliche bei der Kontrolle anwesenden Beamten sowie xxx als Zeugen sowie den Beschuldigten einzuvernehmen, dies zum Beweis dafür, dass mit gegenständlichen Geräten nicht in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werden konnte. Ebenfalls würde beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen. Weiters würde der Antrag wiederholt: der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben. Bei Verwendung des Programms „Real Race“ würden daher dem Wettlustigen unter Berücksichtigung der äquivalenten Gewinnquoten im Gegensatz zu einem durchschnittlichen Wettlustigen vor Ort vor Wettabgabe zahlreiche Informationen vorliegen. Der Wettkunde könne daher seine Gewinnchancen durch seine Fachkenntnis bzw. durch die spezifischen Informationen, die er sich vor Abschluss der Wette verschafft habe, beeinflussen. Der Wettkunde könne entscheiden, ob er ein größeres Risiko – mit der Chance eines höheren Gewinnes – eingehe oder auf den Favoriten des Rennens – mit einer entsprechend schlechteren Quote – setze. Das Anbieten dieser Informationen über die letzten Ergebnisse von Hunden des schon vor der Wettannahme ausgewählten Rennens nähere die hier vorliegende Spielvariante , einer Wette auf ein Sportereignis derart an, dass von einer Vergleichbarkeit gesprochen werden könne, sodass auch kein Glücksspiel im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG vorliege. Aus all den oben angeführten Gründen sei davon auszugehen, dass es sich bei den aufgezeigten Hundewetten um Sportwetten im Sinne des Kärntner Totalisateur- und Buchmachergesetz handle. Beweis: Einvernahme des Beschuldigten; Einvernahme von xxx als Zeugen; Einvernahme aller bei der Kontrolle anwesenden Beamten als Zeugen. Weiters würde auf das beiliegende Erkenntnis des OÖ. Landesverwaltunsgerichtes vom 09.05.2014 zu LVwG-410287/4/Gf/Rt verwiesen werden, wonach vom Landesverwaltungsgericht ausgeführt worden sei, dass sowohl das Monopolsystem des Glücksspielgesetzes sowie auch das darauf fußende Sanktionensystem unionswidrig sei. Das im Glücksspiel verankerte Monopolsystem verfolge in erster Linie das Ziel einer Maximierung der Staatseinnahmen, sodass sich vor diesem Hintergrund die derzeit bestehende Monopolregelung in Verbindung mit dem unter einem zu dessen Effektuierung institutionalisierten strikten Sanktionensystem (das durch weitreichende Straftatbestände, durch hohe Strafdrohungen und durch unmittelbare Eingriffsbefugnisse – wie [auch vorläufige] Beschlagnahme, Einziehung und Betriebs-schließung – gekennzeichnet sei) insgesamt gesehen unverhältnismäßig sei. Die von der Behörde herangezogene Regelung widerspreche daher dem Unionsrecht und sei aus diesem Grund das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Im Übrigen sei die belangte Behörde unzuständig, da nach der Fassung des Paragraph 52, GSpG zum 14.12.2012 Gerichtszuständigkeit gegeben gewesen sei, da mit einem Einsatz über Euro 10,-- gewettet werden konnte. Es würde daher beantragt, sämtliche bei der Kontrolle anwesenden Beamten sowie xxx als Zeugen sowie den Beschuldigten einzuvernehmen, dies zum Beweis dafür, dass mit gegenständlichen Geräten nicht in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werden konnte. Ebenfalls würde beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen. Weiters würde der Antrag wiederholt: der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 01.07.2014, Zahl: SV9-STR-455/2013, den Bezug habenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und führt darin aus, dass der Beschuldigte im Beschwerdeschreiben keine neuen Argumente vorgebracht habe, die nicht schon einer entsprechenden Beweiswürdigung im Sinne der Begründung des Straferkenntnisses unterworfen worden seien. Die Behörde halte daher ihre Argumentation vollinhaltlich aufrecht und beantrage die Abweisung der Beschwerde. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat nach Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Sachverhalt: Dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt liegt ein Protokoll des Kontrollorganes - xxx (Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung) vom 14.12.2012, bei, wonach in der Lokalität: xxx, am 14.12.2012 um 19:10 Uhr Hundewetten angeboten worden seien. Das Kontrollorgan habe im Beisein von Beamten des LPK und des technischen Sachverständigen festgestellt, dass es sich bei den angebotenen Hundewetten um Aufzeichnungen gehandelt habe. Vom Kontrollorgan xxx seien zwei Wetten zur Beweissicherung platziert worden. Fotos würden dabei angefertigt worden seien und würden diese diesem Protokoll beiliegen. Als anwesende Person sei xxx, wohnhaft in xxx, beschäftigt als Aufsichtsorgan, genannt. Auf die Frage, warum Hundewetten trotz Verbots angeboten würden habe xxx geantwortet, dass sie nicht gewusst habe, dass Hundewetten verboten seien. Als Betreiber sei xxx, wohnhaft in xxx, genannt worden. Das Wettticket vom Tag der Kontrolle würde beiliegen. Im Verwaltungsstrafakt einliegend ist die Verwaltungsstrafanzeige der Polizeiinspektion xxx vom 10.01.2013, AZ: A1/0000000160/01/2013, in welcher festgehalten wird, dass am 14.12.2012 im Bezirk xxx Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) durchgeführt worden seien (Protokoll des Sachverständigen der Kärntner Landesregierung (06/2012) – Lichtbildbeilage und Beleg über platzierte Wette. Bei einer Kontrolle der gegenständlichen Lokalität habe festgestellt werden können, dass Hundewetten angeboten wurden. Vom Kontrollorgan der Kärntner Landesregierung, xxx sowie dem technischen Sachverständigen xxx habe festgestellt werden können, dass es sich bei den Hundewetten um Aufzeichnungen handle. Zur Beweissicherung würden zwei Wetten platziert worden seien. Fotos zur Beweissicherung würden angefertigt worden sein und der Meldung beiliegen. xxx würde

§ 52Abs. 1 Z 1 GSp

G zur Anzeige gebracht werden, da er als Betreiber des Lokals die Vermittlung der gegenständlichen Wetten ermöglicht habe. Anzeigeverständigung sei erfolgt.Im Verwaltungsstrafakt einliegend ist die Verwaltungsstrafanzeige der Polizeiinspektion xxx vom 10.01.2013, AZ: A1/0000000160/01/2013, in welcher festgehalten wird, dass am 14.12.2012 im Bezirk xxx Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) durchgeführt worden seien (Protokoll des Sachverständigen der Kärntner Landesregierung (06 aus 2012,) – Lichtbildbeilage und Beleg über platzierte Wette. Bei einer Kontrolle der gegenständlichen Lokalität habe festgestellt werden können, dass Hundewetten angeboten wurden. Vom Kontrollorgan der Kärntner Landesregierung, xxx sowie dem technischen Sachverständigen xxx habe festgestellt werden können, dass es sich bei den Hundewetten um Aufzeichnungen handle. Zur Beweissicherung würden zwei Wetten platziert worden seien. Fotos zur Beweissicherung würden angefertigt worden sein und der Meldung beiliegen. xxx würde

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG zur Anzeige gebracht werden, da er als Betreiber des Lokals die Vermittlung der gegenständlichen Wetten ermöglicht habe. Anzeigeverständigung sei erfolgt. In der Verwaltungsstrafanzeige ist unter der Rubrik „Angaben des Verdächtigen“ Nachstehendes ersichtlich: „Mir ist nicht bekannt, dass diese Hundewetten nicht erlaubt sein sollen. Die Hundewetten werden uns vom Anbieter „xxx“ eingespielt. Wir haben darauf keinen Einfluss.“ Mit Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 17.04.2013, Zahl: SV9-STR-455/2013, wurde xxx, wohnhaft in xxx, die Möglichkeit geboten, im Rahmen der Aufforderung zur Rechtfertigung binnen einer Frist von 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben und die zur Verteidigung dienlichen Tatsachen und Beweismittel bekanntzugeben. Ihm wurde bekanntgegeben, dass nach Ablauf dieser Frist und Nichteinlangen einer Stellungnahme das Verwaltungsstrafverfahren ohne weitere Anhörung durchgeführt werde. Mit Schriftsatz vom 02.05.2013 erfolgte im gegenständlichen Fall von Seiten des Rechtsanwalts xxx, die Vollmachtsbekanntgabe und wurde als Stellungnahme an die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan mitgeteilt, dass bei der verwendeten Software „Real Race“ die tatsächlichen Originalquoten angeboten würden. Die Originalquoten (Siegquoten) des aufgezeichneten Rennens seien in der Datenbank gespeichert. Da bei diesen Quoten auf der Rennbahn ein sehr hohes Hold (20-30 %) gegeben sei und dies in Österreich nicht konkurrenzfähig wäre, würde diese Quote auf 100 % zurückgerechnet werden und damit mit dem beim Buchmacher hinterlegten Hold (zwischen 13-18 %) neu berechnet werden. Der Buchmacher selbst setze bei der „Livequote“ Wahrscheinlichkeiten ein und setze seine Erfahrung über den Ausgang aufgrund der Spielstärke bzw. Rennstärke der Hunde an. Grundlage der Quotengestaltung sei die eigene Expertenmeinung des Buchmachers. Die Auswahl der Quote durch den Buchmacher bilde umgekehrt die wesentliche Entscheidungsgrundlage für den Wettkunden. Aus diesen vom Buchmacher festgesetzten Quoten ergebe sich die vom Buchmacher selbst beurteilte Rennstärke der Hunde (eine Quote gebe das Verhältnis vom Einsatz zu dem möglichen Gewinn an: z.B. „Zahle 1, 2 für 1 € Einsatz; die Multiplikation der Quote mit dem Wetteinsatz ergebe den möglichen Gewinn). Wesentliches Element für den Wettkunden sei also die vom Buchmacher vorgenommene Einschätzung der Stärke des Hundes, zum Ausdruck gebracht durch die Quoten. Die Information des Wettkunden für den Austragungsort oder die Namen der Hunde habe, wenn überhaupt, nur völlige untergeordnete Bedeutung und könne selbst das Unterlassen derartiger Mitteilungen am Charakter einer Wette nichts ändern, wenn die Originalquoten herangezogen werden würden. Diese vom Buchmacher festgesetzten Rennstärken, wiederum zum Ausdruck gebracht in den Quoten, würde die Grundlage der Informationen für den Wettkunden bilden. Wo das Rennen stattfinde und wie der Name des Hundes sei, sei für einen durchschnittlichen Wettkunden völlig irrelevant. Nicht unberücksichtigt müsse in diesem Zusammenhang bleiben, dass auch bei einer „Livewette“ vor Ort dem Wettlustigen nicht mehr Informationen zur Verfügung stünden. Dem Wettkunden seien lediglich die Hundenamen und die Wettquoten bekannt. Zusätzliche Informationen (wie etwa die letzten Rennergebnisse des Hundes, der Name des Trainers des Hundes oder die Platzierungen der letzten Rennen) seien kostenpflichtig und sei der Wettlustige vor Ort nicht verpflichtet, derartige Informationen einzuholen. Für den durchschnittlichen Wettkunden vor Ort sei daher die Quote das wesentliche Entscheidungskriterium für die Durchführung seiner Wette. Da beim gegenständlichen Programm die Originalquoten vom Originalrennen übernommen würden und die Auswahl auf das gewettete Rennen vor der Wettannahme stattfinde, würden auch hier für den Wettlustigen die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen vor Wettabgabe vorliegen. Der VwGH habe bis dato lediglich über Angelegenheiten entschieden, bei denen „fixe Gewinnquoten“ angeboten worden seien, die kein Äquivalent zu Gewinnquoten für ein bestimmtes Rennen darstellten. Das Programm „Real Race“ würde allerdings äquivalente Originalquoten verwenden (diese Originalquoten würden aufgrund des hohen Hold, welches in Österreich nicht konkurrenzfähig sei, auf 100 % zurückgerechnet werden und dann mit dem beim Buchmacher hinterlegten Hold (zwischen 13-18 %) neu berechnet) und erfolge überdies die Auswahl des danach tatsächlich gezeigten Rennens auch nachweislich vor Wettannahme, weshalb schon aus diesem Grund eine „Wette“ vorliege. Bei gegenständlichem Programm hänge der Verlust oder der Gewinn nicht vom Zufall, sondern einzig und allein vom Verhalten des Wettlustigen ab, insbesondere davon, auf welchen Hund der Wettlustige aufgrund der ihm bekannten äquivalenten Originalquote tatsächlich wette, da die Auswahl des tatsächlich gezeigten Rennens sowie die Hunde schon vor Wettannahme feststehen würden. In welcher Art und Weise die Auswahl des Rennens durch den Wettanbieter vorgenommen werde, sei hier für die Bewertung ob es sich um ein Glücksspiel oder um eine Wette handle, nicht von Bedeutung, da die Auswahl des Rennens vor der Wettabgabe des Kunden stattfinde und das jeweilige Rennen definiert sowie die Hunde konkretisiert seien. Der Wettkunde sei daher bei der Abgabe seiner Wette in Kenntnis davon, auf welches tatsächliche Rennen er seine Einsätze setze und könne das Ergebnis und die Wettquote, weder vom Buchmacher – der einen „Nur Lesezugriff“ besitze – noch vom Betreiber, in irgend einer Art und Weise beeinflusst werden. Da dem Wettkunden vor Wettabgabe die Quote bekannt sei und bei Verwendung der Software „Real Race“ keine Eingriffe in den Ablauf der Wette vorgenommen werden könnten, sei diese Spielvariante eine Wette die einem Sportereignis gleichzustellen sei. Einzig und allein der Renneinlauf der Hunde sei für alle Beteiligten unbekannt; diese Kenntnis habe man allerdings bei einem Sportereignis bzw. auf der Rennbahn vor Ort auch nicht. In den derzeit entschiedenen Fällen durch den VwGH würde das Rennen nach Wettannahmeschluss ausgewählt werden und wiedergegeben werden. Gerade dies sei bei Verwendung des Programmes „Real Race“ nicht der Fall. Dass ein Ergebnis, über welches gewettet werde, in der Zukunft liegen müsse, sei aus dem Gesetzestext nicht ableitbar und spreche auch nicht gegen das Vorliegen einer Wette. Das Ergebnis, auf dessen Eintritt gewettet werde, könne nämlich ein zukünftiges, ein gegenwärtiges oder auch ein vergangenes sein. Erforderlich für die Beurteilung einer Wette sei, dass keinem der Beteiligten an der Wette das Ergebnis im Voraus bekannt sei. Weder der Buchmacher, noch der Betreiber, noch der Wettkunde würden bei Verwendung des Programms „Real Race“ den Ausgang bzw. das Resultat des Rennens kennen und könne der Renneinlauf der Hunde – wie ausgeführt – von Niemanden beeinflusst werden, da der Renneinlauf der Hunde den Beteiligten nicht bekannt sei, das ausgewählte Rennen sowie die startenden Hunde und die entsprechenden äquivalenten Gewinnquoten jedoch vor der Wettabgabe definiert seien. Hunderennen seien sportliche Veranstaltungen und ändere sich daran nichts, ob diese live oder zeitversetzt übertragen würden. Aus dieser Sicht würde sich die Wette über ein zukünftiges von der Wette über ein vergangenes Ereignis nicht unterscheiden. Beim Programm „Real Race“ erhalte der Wettkunde vor Abgabe seiner Wette überdies noch zusätzlich folgende Informationen über das gewettete Rennen: ● Letzte Platzierungen: es würden die letzten drei Platzierungen des Starters angezeigt werden ● Anzahl der ersten, zweiten und dritten Plätze: es würde angezeigt werden, wie oft der Starter Erst-, Zweit- und Drittplatzierter geworden sei ● Stadionname und Bahnlänge: Informationen zur Rennbahn mit Namen und Länge in Metern und Yards ● Name Trainer und Starter: Trainername und der Name des Hundes der jeweiligen Startnummer ● Datum und Uhrzeit des Rennens: Datum und Uhrzeit des jeweiligen Rennens. Bei Verwendung des Programms „Real Race“ würden daher dem Wettlustigen unter Berücksichtigung der äquivalenten Gewinnquoten im Gegensatz zu einem durchschnittlichen Wettlustigen vor Ort vor Wettabgabe zahlreiche weitere Informationen vorliegen. Der Wettkunde könne daher seine Gewinnchancen durch seine Fachkenntnis bzw. durch die spezifischen Informationen, die er sich vor Abschluss der Wette verschafft habe, beeinflussen. Der Wettkunde könne entscheiden, ob er ein größeres Risiko – mit der Chance eines höheren Gewinnes – eingehe oder auf den Favoriten des Rennens – mit einer entsprechend schlechteren Quote – setze. Das Anbieten dieser Informationen über die letzten Ergebnisse von Hunden des schon vor der Wettannahme ausgewählten Rennens nähere die hier vorliegende Spielvariante einer Wette auf ein Sportereignis derart an, dass von einer Vergleichbarkeit gesprochen werden könne, sodass auch kein Glücksspiel im Sinne des § 1 Abs. 1 GSpG vorliege. Aus all den oben angeführten Gründen sei davon auszugehen, dass es sich bei den aufgezeichneten Hundewetten um Sportwetten im Sinne des Kärntner Totalisateur- und Buchmachergesetz handle. Zusammengefasst würde der Antrag gestellt werden, das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Bei Verwendung des Programms „Real Race“ würden daher dem Wettlustigen unter Berücksichtigung der äquivalenten Gewinnquoten im Gegensatz zu einem durchschnittlichen Wettlustigen vor Ort vor Wettabgabe zahlreiche weitere Informationen vorliegen. Der Wettkunde könne daher seine Gewinnchancen durch seine Fachkenntnis bzw. durch die spezifischen Informationen, die er sich vor Abschluss der Wette verschafft habe, beeinflussen. Der Wettkunde könne entscheiden, ob er ein größeres Risiko – mit der Chance eines höheren Gewinnes – eingehe oder auf den Favoriten des Rennens – mit einer entsprechend schlechteren Quote – setze. Das Anbieten dieser Informationen über die letzten Ergebnisse von Hunden des schon vor der Wettannahme ausgewählten Rennens nähere die hier vorliegende Spielvariante einer Wette auf ein Sportereignis derart an, dass von einer Vergleichbarkeit gesprochen werden könne, sodass auch kein Glücksspiel im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG vorliege. Aus all den oben angeführten Gründen sei davon auszugehen, dass es sich bei den aufgezeichneten Hundewetten um Sportwetten im Sinne des Kärntner Totalisateur- und Buchmachergesetz handle. Zusammengefasst würde der Antrag gestellt werden, das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Mit Rechtshilfeersuchen der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 16.07.2013, Zahl: SV9-STR-455/2013, erging an den Magistrat Villach das Ersuchen, die beiden vom Amt der Kärntner Landesregierung beauftragten Sachverständigen, xxx und xxx, zu vernehmen und gegebenenfalls dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis der Erhebungen zu äußern. Des Weiteren möge von den Zeugen alles dargelegt werden, was den Schluss rechtfertige, dass es sich bei dem in der Anzeige dargelegten Tatbestand um verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG handle und möge der angezeigte Tatbestand dahingehend konkretisiert werden, ob der Angezeigte zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich gemacht habe oder durch welches Verhalten er sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG daran beteiligt habe. Mit Rechtshilfeersuchen der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 16.07.2013, Zahl: SV9-STR-455/2013, erging an den Magistrat Villach das Ersuchen, die beiden vom Amt der Kärntner Landesregierung beauftragten Sachverständigen, xxx und xxx, zu vernehmen und gegebenenfalls dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis der Erhebungen zu äußern. Des Weiteren möge von den Zeugen alles dargelegt werden, was den Schluss rechtfertige, dass es sich bei dem in der Anzeige dargelegten Tatbestand um verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG handle und möge der angezeigte Tatbestand dahingehend konkretisiert werden, ob der Angezeigte zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich gemacht habe oder durch welches Verhalten er sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG daran beteiligt habe. Mit Schreiben des Strafamtes der Stadt Villach vom 19.07.2013, Zahl: 1/S 07396/2013, wurde das Rechtshilfeersuchen der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan

§ 26Abs.

2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 weitergeleitet. Gegenständliches Rechtshilfeersuchen ist am 23.07.2013 bei der Landespolizeidirektion Kärnten, Polizeikommissariat Villach, eingelangt. Mit Schreiben des Strafamtes der Stadt Villach vom 19.07.2013, Zahl: 1/S 07396 aus 2013,, wurde das Rechtshilfeersuchen der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan

Paragraph 26, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 weitergeleitet. Gegenständliches Rechtshilfeersuchen ist am 23.07.2013 bei der Landespolizeidirektion Kärnten, Polizeikommissariat Villach, eingelangt. Aus der Vernehmungsniederschrift vom 06.09.2013, Zahl: S-20.972/2013, des durch die LPD Kärnten vernommenen Zeugen, xxx, ist zu entnehmen, dass er seit 10 Jahren als Kontrollorgan des Amtes der Kärntner Landesregierung für das kleine Glücksspiel tätig sei. Auch bei xxx handle es sich um ein solches Kontrollorgan. Die Amtshandlungen würden eigentlich von xxx geführt worden sein. Er sei quasi als nichtamtlicher Sachverständiger anzusehen, da er Kenntnisse im Bereich der Elektrotechnik aufweise und auch ein technisches Büro in Villach betreibe. Aufgrund dieser Tätigkeit sei er zum Kontrollorgan bestellt worden. Mit Hundewetten selbst kenne er sich nicht näher aus, da es eigentlich seine Aufgabe sei, typische Glücksspielgeräte, wie mechanische oder elektronische Walzenglückspielgeräte zu überprüfen. Ihm sei allerdings bekannt, dass von der zuständigen Abteilung 7, konkret von xxx, der Auftrag erteilt worden sei, auch Wahrnehmungen in Zusammenhang mit Hundewetten an die Polizei weiterzuleiten. Er sei offensichtlich bei gegenständlicher Kontrolle dabei gewesen. Im Einzelnen könne er sich an die Kontrolle nicht mehr erinnern. Er selbst habe keine Hundewetten gespielt. Wahrscheinlich habe sein Kollege xxx eine Wette platziert. Zu gegenständlichen Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten könne er keine näheren Angaben machen. Ihm sei allerdings bekannt, dass Hundewetten die bereits in der Vergangenheit gelaufen seien, jedenfalls als Glücksspiel rechtlich zu qualifizieren seien. Da gebe es eindeutige Judikatur der Höchstgerichte, glaublich des VwGH. Auch könne er zu den Erwägungen, wann eine Hundewette als Glücksspiel zu qualifizieren sei, keine näheren Angaben machen. Auch die im Akt befindlichen Lichtbilder würden von xxx angefertigt worden sein. Aus der Vernehmungsniederschrift vom 06.09.2013, Zahl: S-20.972 aus 2013,, des durch die LPD Kärnten vernommenen Zeugen, xxx, ist zu entnehmen, dass er seit 10 Jahren als Kontrollorgan des Amtes der Kärntner Landesregierung für das kleine Glücksspiel tätig sei. Auch bei xxx handle es sich um ein solches Kontrollorgan. Die Amtshandlungen würden eigentlich von xxx geführt worden sein. Er sei quasi als nichtamtlicher Sachverständiger anzusehen, da er Kenntnisse im Bereich der Elektrotechnik aufweise und auch ein technisches Büro in Villach betreibe. Aufgrund dieser Tätigkeit sei er zum Kontrollorgan bestellt worden. Mit Hundewetten selbst kenne er sich nicht näher aus, da es eigentlich seine Aufgabe sei, typische Glücksspielgeräte, wie mechanische oder elektronische Walzenglückspielgeräte zu überprüfen. Ihm sei allerdings bekannt, dass von der zuständigen Abteilung 7, konkret von xxx, der Auftrag erteilt worden sei, auch Wahrnehmungen in Zusammenhang mit Hundewetten an die Polizei weiterzuleiten. Er sei offensichtlich bei gegenständlicher Kontrolle dabei gewesen. Im Einzelnen könne er sich an die Kontrolle nicht mehr erinnern. Er selbst habe keine Hundewetten gespielt. Wahrscheinlich habe sein Kollege xxx eine Wette platziert. Zu gegenständlichen Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten könne er keine näheren Angaben machen. Ihm sei allerdings bekannt, dass Hundewetten die bereits in der Vergangenheit gelaufen seien, jedenfalls als Glücksspiel rechtlich zu qualifizieren seien. Da gebe es eindeutige Judikatur der Höchstgerichte, glaublich des VwGH. Auch könne er zu den Erwägungen, wann eine Hundewette als Glücksspiel zu qualifizieren sei, keine näheren Angaben machen. Auch die im Akt befindlichen Lichtbilder würden von xxx angefertigt worden sein. Mit Rechtshilfeersuchen der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 04.10.2013, Zahl: VL9-STR-14985/2013, erging an die Marktgemeinde Treffen am Ossiacher See das Ersuchen, xxx zu vernehmen. Der am 06.11.2013, Zahl: 7-110-08/13, durch die Marktgemeinde Treffen am Ossiacher See aufgenommenen Vernehmungsniederschrift des Zeugen, xxx, ist nachstehendes zu entnehmen: „Es handelt sich um den Verdacht einer verbotenen Ausspielung (§ 2 Abs. 4 GSpG) durch Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 52 Abs. 1 Z 1 GSpG), indem in der Spielhalle xxx – xxx Einsätze von Kunden auf den Ausgang aufgezeichneter Hunderennen entgegengenommen wurden und für das Erraten des Ausgangs ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde. Von mir wurden beim anwesenden Personal zwei Wetten platziert, ein Gewinn wurde nicht erzielt. Der VwGH hat sich zum Thema Hundewetten bereits mehrfach mit der Abgrenzung zwischen Sportwette und Glücksspiel befasst und dabei insbesondere ausgesprochen: „

§ 1Abs. 1 GSp

G ist eine Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Bei den „Sportwetten“ hängt die Entscheidung über das Spielergebnis nicht vorwiegend vom Zufall ab (VwGH 2011/17/0299 vom 25.09.2012, Blg. 2). Hängt das Spielergebnis ausschließlich von der per Zufall erfolgenden Auswahl der gezeigten Rennen ab, ist die Entscheidung über Gewinn oder Verlust vom Zufall abhängig, sodass ein Glücksspiel im Sinne des § 1 Abs. 1 GSpG vorliegt. „Wenn die Auffassung vertreten wird, dann kein „Spiel“ vorliege, sondern eine vom Spiel abzugrenzende Wette, so genügt es darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Sportwette darum handelt, dass auf den Ausgang von sportlichen Wettkämpfen gewettet wird, die unabhängig von den Partnern des Wettvertrages stattfinden und im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt sind, sodass dem Wettenden die Möglichkeit der Einschätzung der Stärke der beteiligten Mannschaften, Sportler oder (beim Hunderennen) der Tiere möglich ist. Das „Setzen“ auf eine bestimmte Reihenfolge des Einlaufes von Hunden bei maschinell zufällig ausgewählten aufgezeichneten Rennen unterscheidet sich nicht wesentlich vom Spiel an elektronischen Apparaten, die zufällig bestimmte Zahlen- oder Symbolkombinationen kreieren. Der Unterschied, dass in letzterem Fall von vornherein durch die Spielregel festgelegt ist, bei welcher aufscheinenden Kombination ein Gewinn eintritt, während bei den virtuellen Hunderennwetten der Spieler durch die Nennung von Hunden (bzw. deren diesen zugeordneten Nummern) selbst diese Kombination festlegt, ändert nichts daran, dass die Entscheidung, ob diese Kombination eintritt, von der Auswahl (des gezeigten Rennens) mittels Zufallsgenerators abhängt. Der Spieler hat somit keinen Einfluss auf das Spielergebnis, welches ausschließlich von der zufälligen Auswahl durch den Apparat abhängt (VwGH 2008/17/0175 vom 27.04.2012, Blg. 3). Selbst wenn die Entscheidung über Gewinn oder Verlust nicht ausschließlich vom Zufall abhängt, weil etwa dem Spieler gewisse Informationen über Zeit und Ort des aufgezeichneten Rennens, Name der Hunde und Quoten mitgeteilt werden, kann nur dann eine Sportwette vorliegen, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht vorwiegend vom Zufall abhängt, „weil der Wettende seine Kenntnisse betreffend die Umstände bei der sportlichen Veranstaltung (z.B. betreffend Hunderennen die Trainingsverfassung und den gesundheitlichen Zustand der einzelnen Tiere, die Stärken der Hunde bei der zu erwartenden Wetterlage etc.) einbringt und diese Kenntnisse im Hinblick auf den Ausgang der jeweiligen sportlichen Ereignisse das Zufallselement überwiegen“ (vgl. VwGH 2011/17/0299, Blg 2) – dem Kunden vor seinem Einsatz „ausreichend detaillierte“ Informationen gegeben werden, die es dem Teilnehmer ermöglichen, bis zur Abgabe seiner Einschätzung der Reihenfolge der einlaufenden Hunde seine Kenntnisse betreffend die relevanten Umstände des Hunderennens einzubringen (vgl. VwGH GZ 2010/17/0273, Blg. 4, unter Verweis auf VwGH 2011/17/0299, Blg. 2). Werden – wie im gegenständlichen Fall – zwar Informationen über die aufgezeichneten Rennen und die teilnehmenden Hunde zur Verfügung gestellt, macht aber die schnelle Abfolge der nach dem Zufallsprinzip eingespielten Rennen eine Kenntnisnahme aller für die Gewinnchancen maßgeblichen Umstände (wie z.B. Trainingsverfassung und gesundheitlicher Zustand der Hunde, Wetterlage) unmöglich, so überwiegen die für den Spieler verwertbaren Kenntnisse das Zufallselement nicht, siehe Bilddokumentation und Erhebungsprotokoll.“„Es handelt sich um den Verdacht einer verbotenen Ausspielung (Paragraph 2, Absatz 4, GSpG) durch Veranstaltung eines Glücksspiels (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG), indem in der Spielhalle xxx – xxx Einsätze von Kunden auf den Ausgang aufgezeichneter Hunderennen entgegengenommen wurden und für das Erraten des Ausgangs ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde. Von mir wurden beim anwesenden Personal zwei Wetten platziert, ein Gewinn wurde nicht erzielt. Der VwGH hat sich zum Thema Hundewetten bereits mehrfach mit der Abgrenzung zwischen Sportwette und Glücksspiel befasst und dabei insbesondere ausgesprochen: „

Paragraph eins, Absatz eins, GSpG ist eine Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Bei den „Sportwetten“ hängt die Entscheidung über das Spielergebnis nicht vorwiegend vom Zufall ab (VwGH 2011/17/0299 vom 25.09.2012, Blg. 2). Hängt das Spielergebnis ausschließlich von der per Zufall erfolgenden Auswahl der gezeigten Rennen ab, ist die Entscheidung über Gewinn oder Verlust vom Zufall abhängig, sodass ein Glücksspiel im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG vorliegt. „Wenn die Auffassung vertreten wird, dann kein „Spiel“ vorliege, sondern eine vom Spiel abzugrenzende Wette, so genügt es darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Sportwette darum handelt, dass auf den Ausgang von sportlichen Wettkämpfen gewettet wird, die unabhängig von den Partnern des Wettvertrages stattfinden und im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt sind, sodass dem Wettenden die Möglichkeit der Einschätzung der Stärke der beteiligten Mannschaften, Sportler oder (beim Hunderennen) der Tiere möglich ist. Das „Setzen“ auf eine bestimmte Reihenfolge des Einlaufes von Hunden bei maschinell zufällig ausgewählten aufgezeichneten Rennen unterscheidet sich nicht wesentlich vom Spiel an elektronischen Apparaten, die zufällig bestimmte Zahlen- oder Symbolkombinationen kreieren. Der Unterschied, dass in letzterem Fall von vornherein durch die Spielregel festgelegt ist, bei welcher aufscheinenden Kombination ein Gewinn eintritt, während bei den virtuellen Hunderennwetten der Spieler durch die Nennung von Hunden (bzw. deren diesen zugeordneten Nummern) selbst diese Kombination festlegt, ändert nichts daran, dass die Entscheidung, ob diese Kombination eintritt, von der Auswahl (des gezeigten Rennens) mittels Zufallsgenerators abhängt. Der Spieler hat somit keinen Einfluss auf das Spielergebnis, welches ausschließlich von der zufälligen Auswahl durch den Apparat abhängt (VwGH 2008/17/0175 vom 27.04.2012, Blg. 3). Selbst wenn die Entscheidung über Gewinn oder Verlust nicht ausschließlich vom Zufall abhängt, weil etwa dem Spieler gewisse Informationen über Zeit und Ort des aufgezeichneten Rennens, Name der Hunde und Quoten mitgeteilt werden, kann nur dann eine Sportwette vorliegen, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht vorwiegend vom Zufall abhängt, „weil der Wettende seine Kenntnisse betreffend die Umstände bei der sportlichen Veranstaltung (z.B. betreffend Hunderennen die Trainingsverfassung und den gesundheitlichen Zustand der einzelnen Tiere, die Stärken der Hunde bei der zu erwartenden Wetterlage etc.) einbringt und diese Kenntnisse im Hinblick auf den Ausgang der jeweiligen sportlichen Ereignisse das Zufallselement überwiegen“ vergleiche VwGH 2011/17/0299, Blg 2) – dem Kunden vor seinem Einsatz „ausreichend detaillierte“ Informationen gegeben werden, die es dem Teilnehmer ermöglichen, bis zur Abgabe seiner Einschätzung der Reihenfolge der einlaufenden Hunde seine Kenntnisse betreffend die relevanten Umstände des Hunderennens einzubringen vergleiche VwGH GZ 2010/17/0273, Blg. 4, unter Verweis auf VwGH 2011/17/0299, Blg. 2). Werden – wie im gegenständlichen Fall – zwar Informationen über die aufgezeichneten Rennen und die teilnehmenden Hunde zur Verfügung gestellt, macht aber die schnelle Abfolge der nach dem Zufallsprinzip eingespielten Rennen eine Kenntnisnahme aller für die Gewinnchancen maßgeblichen Umstände (wie z.B. Trainingsverfassung und gesundheitlicher Zustand der Hunde, Wetterlage) unmöglich, so überwiegen die für den Spieler verwertbaren Kenntnisse das Zufallselement nicht, siehe Bilddokumentation und Erhebungsprotokoll.“ Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 25.11.2013, Zahl: VL9-STR-14985/2013, wurde der Akt an die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan rückübermittelt. Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan mit Erledigung vom 27.05.2014, Zahl: SV9-STR-455/2013, das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsstrafakt in der Anlage zum Schreiben vom 01.07.2014 vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Aufgrund einer Befangenheitsanzeige des zuständigen Richters beim Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde gegenständlicher Verwaltungsstrafakt der nunmehr zuständigen Richterin mit Schriftsatz vom 11.11.2014 zugeteilt. Beweiswürdigung: Mit Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 18.11.2014 wurde eine mündliche Verhandlung für Dienstag 09.12.2014, mit dem Beginn um 13.00 Uhr, anberaumt. Der geladene Zeuge, xxx, teilte dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit, dass er vom 03.12.2014 bis 21.12.2014 auf Urlaub und daher eine Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.12.2014 nicht möglich sei. Anlässlich der am 09.12.2014 durchgeführten Verhandlung wurde die neuerliche Ladung der Zeugen, xxx, xxx, xxx festgelegt, weshalb eine fortgesetzte mündliche Verhandlung für 13.01.2015 angesetzt wurde. Mit weiterer Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 09.12.2014 wurde die fortgesetzte mündliche Verhandlung für 13.01.2015, mit dem Beginn um 13.00 Uhr, anberaumt. Mit Schriftsatz vom 01.12.2014 erstattete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nachstehendes ergänzendes Vorbringen. In seiner Grundsatzentscheidung vom 13.06.2013, Zl. B 422/2013, trete der Verfassungsgerichtshof der beginnend mit dem Erkenntnis vom 22.08.2012, Zl. 2012/17/0156, geänderten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich entgegen und führe zur Abgrenzung der verwaltungsrechtlichen von der gerichtlichen Strafbarkeit im Glücksspielrecht (Hervorhebungen nicht im Original) unter Punkt III (RN 26 ff) Folgendes aus Mit Schriftsatz vom 01.12.2014 erstattete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nachstehendes ergänzendes Vorbringen. In seiner Grundsatzentscheidung vom 13.06.2013, Zl. B 422 aus 2013,, trete der Verfassungsgerichtshof der beginnend mit dem Erkenntnis vom 22.08.2012, Zl. 2012/17/0156, geänderten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich entgegen und führe zur Abgrenzung der verwaltungsrechtlichen von der gerichtlichen Strafbarkeit im Glücksspielrecht (Hervorhebungen nicht im Original) unter Punkt römisch drei (RN 26 ff) Folgendes aus „[…] Ungeachtet der Formulierung des § 52 Abs. 2 GSpG (iVm dem Straftatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG) kann diesem nicht der (verfassungswidrige) Inhalt unterstellt werden, dass die Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde nach dem Glücksspielgesetz und der Strafgerichte nach § 168 StGB nach den vom jeweiligen Spieler tatsächlich geleisteten Einsätzen (höchstens oder über € 10,--) abhängt. Der Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG erfasst nämlich das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG. Die Strafbarkeit knüpft somit nicht – wie dies aus der Textierung des § 52 Abs. 2 GSpG missverstanden werden könnte – an das Verhalten des konkreten Spielers – also daran, ob dieser im Einzelfall einen Einsatz von höchstens oder unter € 10,-- an einem Glücksspielautomaten tatsächlich leistet – an, sondern stellt auf das Verhalten jener Person ab, die einem Spieler verbotene Ausspielungen ermöglicht (wer … veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht… - § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG). Bei der Abgrenzung der Strafbarkeit nach § 52 Abs. 1 (Z 1) GSpG und nach § 168 StGB somit damit auch der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden und der Strafgerichte ist somit – bei einer verfassungskonformen, das Verbot der Doppelbestrafung

Art. 4Abs. 1 7. ZPEMRK berücksichtigenden Auslegung (vgl. Vf

Slg. 15.199/1998 mwN) – darauf abzustellen, ob derjenige, der eine Ausspielung etwa mit einem Glücksspielapparat oder Glücksspielautomaten bzw. mit einem darauf installierten Spielprogramm veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht, der bzw. das Einsätze von höchstens € 10,-- oder mehr als € 10,-- ermöglicht. Würde auf die tatsächlichen Einsätze des jeweiligen Spielers abgestellt (wie dies der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Rechtsprechung [Anm.: VwGH vom 22.08.2012, 2012/17/0156, VwGH vom 27.02.2013, 2012/17/0342 und VwGH vom 15.03.2013, 2012/17/0365] und die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid tun), würde eine Tat, also ein Lebenssachverhalt bzw. dasselbe Verhalten einer Person (nämlich des in § 52 Abs. 1 [Z 1] GSpG und § 168 StGB umschriebenen Täterkreises), in mehrere strafbare Handlungen zerlegt, obwohl diese strafbaren Handlungen dieselben wesentlichen Elemente (essential elements) aufweisen und die eine strafbare Handlung den Unrechtsgehalt der anderen in jeder Beziehung mitumfasst. Das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen, bei denen Einsätze bis zu € 10,-- pro Spiel geleistet werden können, erschöpft sich vollständig in dem

§ 168Abs. 1 St

GB strafbaren Verhalten in Bezug auf (Automaten) Glücksspiele bzw. die darauf installierten Spielprogramme mit Einsätzen über € 10,--. Bei einer verfassungskonformen Interpretation des § 52 Abs. 2 (iVm § 52 Abs. 1 Z 1) GSpG hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden von jener der Strafgerichte darf es somit nur darauf ankommen, ob eine Glücksspielveranstaltung (also das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen mit Spielautomaten über einen bestimmten Zeitraum) mit einem Einsatz von über € 10,-- pro Spiel ermöglicht wird, und nicht darauf, ob der jeweilige Spieler Einsätze von höchstens € 10,-- oder mehr als € 10,-- tatsächlich leistet. Dabei umfasst das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen jeweils nur einen konkreten Spielautomaten und nicht mehrere Spielautoamten (gemeinsam). Ungeachtet der Formulierung des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG in Verbindung mit dem Straftatbestand des , Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG) kann diesem nicht der (verfassungswidrige) Inhalt unterstellt werden, dass die Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde nach dem Glücksspielgesetz und der Strafgerichte nach Paragraph 168, StGB nach den vom jeweiligen Spieler tatsächlich geleisteten Einsätzen (höchstens oder über € 10,--) abhängt. Der Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG erfasst nämlich das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG. Die Strafbarkeit knüpft somit nicht – wie dies aus der Textierung des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG missverstanden werden könnte – an das Verhalten des konkreten Spielers – also daran, ob dieser im Einzelfall einen Einsatz von höchstens oder unter € 10,-- an einem Glücksspielautomaten tatsächlich leistet – an, sondern stellt auf das Verhalten jener Person ab, die einem Spieler verbotene Ausspielungen ermöglicht (wer … veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht… - Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG). Bei der Abgrenzung der Strafbarkeit nach Paragraph 52, Absatz eins, (Ziffer eins,) GSpG und nach Paragraph 168, StGB somit damit auch der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden und der Strafgerichte ist somit – bei einer verfassungskonformen, das Verbot der Doppelbestrafung

Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK berücksichtigenden Auslegung vergleiche Vf

Slg. 15.199 aus 1998, mwN) – darauf abzustellen, ob derjenige, der eine Ausspielung etwa mit einem Glücksspielapparat oder Glücksspielautomaten bzw. mit einem darauf installierten Spielprogramm veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht, der bzw. das Einsätze von höchstens € 10,-- oder mehr als € 10,-- ermöglicht. Würde auf die tatsächlichen Einsätze des jeweiligen Spielers abgestellt (wie dies der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Rechtsprechung [Anm.: VwGH vom 22.08.2012, 2012/17/0156, VwGH vom 27.02.2013, 2012/17/0342 und VwGH vom 15.03.2013, 2012/17/0365] und die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid tun), würde eine Tat, also ein Lebenssachverhalt bzw. dasselbe Verhalten einer Person (nämlich des in Paragraph 52, Absatz eins, [Z 1] GSpG und Paragraph 168, StGB umschriebenen Täterkreises), in mehrere strafbare Handlungen zerlegt, obwohl diese strafbaren Handlungen dieselben wesentlichen Elemente (essential elements) aufweisen und die eine strafbare Handlung den Unrechtsgehalt der anderen in jeder Beziehung mitumfasst. Das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen, bei denen Einsätze bis zu € 10,-- pro Spiel geleistet werden können, erschöpft sich vollständig in dem

Paragraph 168, Absatz eins, StGB strafbaren Verhalten in Bezug auf (Automaten) Glücksspiele bzw. die darauf installierten Spielprogramme mit Einsätzen über € 10,--. Bei einer verfassungskonformen Interpretation des Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,) GSpG hinsichtlich der Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden von jener der Strafgerichte darf es somit nur darauf ankommen, ob eine Glücksspielveranstaltung (also das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen mit Spielautomaten über einen bestimmten Zeitraum) mit einem Einsatz von über € 10,-- pro Spiel ermöglicht wird, und nicht darauf, ob der jeweilige Spieler Einsätze von höchstens € 10,-- oder mehr als € 10,-- tatsächlich leistet. Dabei umfasst das Veranstalten, Organisieren, Anbieten oder unternehmerisch Zugänglichmachen jeweils nur einen konkreten Spielautomaten und nicht mehrere Spielautoamten (gemeinsam). Aus der dargelegten verfassungskonformen Interpretation der Abgrenzungsregelung des § 52 Abs. 2 GSpG ergibt sich im Übrigen die Verpflichtung der Verwaltungsstrafbehörde – auch nach Maßgabe der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz

Art 7B-VG bzw. Art 2 St

GG und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter

Art 83Abs.

2 B-VG- stets zu ermitteln, welcher mögliche Höchsteinsatz an einem Glücksspielautomat geleistet werden kann (bzw. ob Serienspiele veranlasst werden können), um derart beurteilen zu können, ob eine Gerichtszuständigkeit

§ 168St

GB oder die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden

§ 52Abs. 1 GSp

G besteht.“Aus der dargelegten verfassungskonformen Interpretation der Abgrenzungsregelung des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG ergibt sich im Übrigen die Verpflichtung der Verwaltungsstrafbehörde – auch nach Maßgabe der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz

Artikel 7, B-VG bzw. Artikel 2, St

GG und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter

Artikel 83

, Absatz 2, B-VG- stets zu ermitteln, welcher mögliche Höchsteinsatz an einem Glücksspielautomat geleistet werden kann (bzw. ob Serienspiele veranlasst werden können), um derart beurteilen zu können, ob eine Gerichtszuständigkeit

Paragraph 168, StGB oder die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden

Paragraph 52, Absatz eins, GSpG besteht.“ Dieser Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes habe sich nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof – in ausdrücklicher Abkehr von seiner zuvor zitierten Rechts-ansicht – angeschlossen (vgl. VwGH 23.7.2013, Zl. 2012/17/0249). Zudem sei

§ 22Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VSt

G idF BGBl I Nr. 33/2013, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bilde. Offenbar im Interesse der Rechtssicherheit zwecks zuverlässiger Vermeidung einer verfassungsrechtlichen Konfliktlage solle eine Tat ganz allgemein nur mehr dann als Verwaltungsübertretung strafbar sein, wenn sie nicht auch – wenn auch nur teilweise – den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bilde. Auf diese Weise könnten auch „schwierige Auslegungsfragen im Zusammenhang mit einer bisher nur stillschweigend anzunehmenden Subsidiarität (vgl. etwa „same essential elements“ – Doktrin des VfGH) vermieden und die Verwaltungsbehörden entlastet werden.“ (Landesverwaltungsgericht Wien vom 26.06.2014, Geschäftszahl VGW-001/007/5738/ 2014; Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 15.07.2014; Geschäftszahl LVwG-WU-13-0291). Es sei der Beschwerde spruchgemäß Folge zu geben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen. Dieser Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes habe sich nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof – in ausdrücklicher Abkehr von seiner zuvor zitierten Rechts-ansicht – angeschlossen vergleiche VwGH 23.7.2013, Zl. 2012/17/0249). Zudem sei

Paragraph 22, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bilde. Offenbar im Interesse der Rechtssicherheit zwecks zuverlässiger Vermeidung einer verfassungsrechtlichen Konfliktlage solle eine Tat ganz allgemein nur mehr dann als Verwaltungsübertretung strafbar sein, wenn sie nicht auch – wenn auch nur teilweise – den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bilde. Auf diese Weise könnten auch „schwierige Auslegungsfragen im Zusammenhang mit einer bisher nur stillschweigend anzunehmenden Subsidiarität vergleiche etwa „same essential elements“ – Doktrin des VfGH) vermieden und die Verwaltungsbehörden entlastet werden.“ (Landesverwaltungsgericht Wien vom 26.06.2014, Geschäftszahl VGW-001/007/5738/ 2014; Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 15.07.2014; Geschäftszahl LVwG-WU-13-0291). Es sei der Beschwerde spruchgemäß Folge zu geben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen. Mit dem aus dem Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 27.05.2014, Zahl: SV9-STR-455/2013, ersichtlichen Tatbestand wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe, wie dies aus der Anzeige der Polizeiinspektion xxx vom 10.01.2013 zu entnehmen ist, eine Verwaltungsübertretung

§ 52Abs.

1 Ziffer 1 Glücksspielgesetz zu verantworten, zumal am 14.12.2012 um 19:10 Uhr in der Spielhalle xxx in xxx, im Zuge einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz festgestellt worden ist, dass er als Betreiber des o.a. Lokales die Vermittlung von Hundewetten (Aufzeichnungen von Hundewetten) ermöglicht hat und hat er sohin als Unternehmer, auf eigenes Risiko und Rechnung, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 unternehmerisch zugänglich gemacht bzw. sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt. Mit dem aus dem Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft , St. Veit an der Glan vom 27.05.2014, Zahl: SV9-STR-455/2013, ersichtlichen Tatbestand wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe, wie dies aus der Anzeige der Polizeiinspektion xxx vom 10.01.2013 zu entnehmen ist, eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 Glücksspielgesetz zu verantworten, zumal am 14.12.2012 um 19:10 Uhr in der Spielhalle xxx in xxx, im Zuge einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz festgestellt worden ist, dass er als Betreiber des o.a. Lokales die Vermittlung von Hundewetten (Aufzeichnungen von Hundewetten) ermöglicht hat und hat er sohin als Unternehmer, auf eigenes Risiko und Rechnung, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, unternehmerisch zugänglich gemacht bzw. sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsstrafakt, hierbei insbesondere auf die Anzeige der Polizeiinspektion xxx vom 10.01.2013 sowie das Protokoll des Kontrollorgans, xxx, vom 14.12.2012 sowie die Angaben des Beschwerdeführers und des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, die Angaben der Zeugen und auf das abgeführte Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf die am 09.12.2014 und am 13.01.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen, in welchen der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter sowie die Zeugen xxx, xxx, xxx, xxx und xxx gehört wurden sowie die vorgelegten Urkunden (Lichtbildbeilagen, Wettticket) erörtert wurden. Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.12.2014 aus, dass zum bisherigen Verwaltungsablauf kein weiteres Vorbringen erfolge. Auf Befragen der Richterin, ob es richtig sei, dass der Beschwerdeführer Betreiber der gegenständlichen Lokalität sei, gab dieser an, dass dies richtig sei. Auf die zusätzlich gestellte Frage, ob er handelsrechtlicher Geschäftsführer sei, führte er aus, dass er ein Einzelunternehmer betreffend die gegenständliche Lokalität, nämlich der xxx, sei. Er sei zu xxx Franchisepartner. Auf Befragen der Richterin, ob ein Rahmenvertrag über die Aufstellung von Glücksspielautomaten bzw. ein Wettvermittlungsvertrag vorliegen würde, gab er an, dass das Gewerbe betreffend die angebotenen Wetten seitens des xxx vorliege. Die Bewilligungen der Automaten würden auch über xxx ausgestellt worden sein. Vor ca. 7 Jahren habe er diesen Vertrag mit xxx abgeschlossen. Dieser Vertrag sei auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden. Inhalt dieses Vertrages sei, dass er zum damaligen Zeitpunkt die Geschäftsstelle in xxx aufgrund dieses Vertrages übernommen habe und somit die im Lokal aufgestellten Automaten (Bellskater) betreibe. Die Geräte seien bereits bei Übernahme der Lokalität als Bestand vor Ort gewesen und habe er diese mittlerweile von xxx käuflich erworben. Die Geräte seien bereits mit der notwendigen Software sowie die damit verbundene Plattform für den Betrieb der installierten Geräte ausgestattet gewesen. Auf Befragen der Richterin, auf welchem Gerät der Marke/Type, welches in welchem Eigentum stehe, die aufgezeichneten Hunderennen gespielt worden seien, gab er an, dass zu unterscheiden sei, dass einerseits Geldspielautomaten im Lokal vorhanden seien und andererseits sei der Wettterminal für die angebotenen Hundewetten vor Ort aufgestellt. Es gebe in gegenständlicher Lokalität nur einen Wettterminal. Dieser sei zum damaligen Zeitpunkt von den Kontrollorganen überprüft worden. Einer der Kontrollbeamten habe auf gegenständlichem Wettterminal ein Wettticket gelöst. Zum damaligen Zeitpunkt sei der Wettterminal im Eigentum der Fortuna Sportwetten in der xxx Straße in xxx als Buchmacher gestanden. Dazu gab er weiters an, dass zwischen ihm und dem Buchmacher xxx zum Tatzeitpunkt keinerlei Verträge bestanden haben. Er glaube, dass Verträge zwischen der xxx und xxx bestanden haben. Auf Befragen der Richterin, auf welchem Gerät der Marke/Type, welches in welchem Eigentum stehe, die aufgezeichneten Hunderennen gespielt worden seien, gab er an, dass zu unterscheiden sei, dass einerseits Geldspielautomaten im Lokal vorhanden seien und andererseits sei der Wettterminal für die angebotenen Hundewetten vor Ort aufgestellt. Es gebe in gegenständlicher Lokalität nur einen Wettterminal. Dieser sei zum damaligen Zeitpunkt von den Kontrollorganen überprüft worden. , Einer der Kontrollbeamten habe auf gegenständlichem Wettterminal ein Wettticket gelöst. Zum damaligen Zeitpunkt sei der Wettterminal im Eigentum der Fortuna Sportwetten in der xxx Straße in xxx als Buchmacher gestanden. Dazu gab er weiters an, dass zwischen ihm und dem Buchmacher xxx zum Tatzeitpunkt keinerlei Verträge bestanden haben. Er glaube, dass Verträge zwischen der xxx und xxx bestanden haben. Auf die Frage, ob auf dem Gerät nur Hunderennen abrufbar seien, gab er an, dass auf diesem Wettterminal ausschließlich Hunderennen abrufbar seien. Auf Befragen der Richterin, wie man sich den Spielvorgang auf dem Gerät, welches am 14.12.2012 in der Spielhalle xxx, bereitgehalten wurde, vorstellen kann, führte er aus: Auf dem besagten Terminal, wo die gesamten Rennen vom Mitarbeiter einzugeben seien, würde parallel dazu ein Bildschirm, auf welchem das vorherige Geschehen (Quoten bis Hundenamen, Trainer, auch bereits vergangene Hunderennen, glaublich die letzten 3 Rennen) gezeigt werde, laufen. Der Kunde könne sich deshalb aufgrund der ihm bekannten Quoten ein Bild machen und platziere daraufhin seine Wetten. Auf Befragen der Richterin, wie lange ein Rennen dauere und wie viele Minuten zwischen den Rennen liegen würde, gab er an, dass die Gesamtzeit einschließlich des Vorgangs des Tippens ca. 5 Minuten andauere. Zwischen den Rennen würden ebenfalls ca. 5 Minuten liegen. Auf Befragen der Richterin, in welcher Weise er oder andere Personen (Vertragspartner) in die Auswahl der aufscheinenden Hunderennen eingreifen würden, gab er an, dass dies von niemandem möglich sei. Auf Befragen der Richterin, wenn eine Eingriffsmöglichkeit nicht besteht, ob die Rennen aus einem Pool von mehreren Rennen ausgewählt werden und zur Frage, wie dies technisch arrangiert ist, gab er an, dass er zum System selbst bzw. zu der ihm gestellten Frage, ob die Rennen aus einem Pool von mehreren Rennen ausgewählt würden bzw. wie dies technisch arrangiert sei, keine Angaben machen könne, da er die Software von xxx eingespielt bekommen habe. Dazu führte er weiters aus, dass das Angebot der Hundewetten bereits vor Ort vorhanden gewesen sei und er lediglich die vor Ort bereits bestandenen Gerätschaften übernommen habe. Von Seiten der Rechtsvertretung wird dazu bemerkt, dass die Aussage des BF, dass die Software von xxx eingespielt worden sei, nicht stimme. Über Befragen durch die Richterin, ob es durch längere Beobachtung einer verschiedenen Anzahl von Rennen möglich sei in Erfahrung zu bringen, welches Rennen als nächstes ablaufen werde bzw. ob es durch Beobachtung von mehreren Rennen möglich sei anhand der Optik bzw. Beschaffenheit der Laufbahn, der Umgebung, oder der Hunde festzustellen, welches Rennen als nächstes folgen werde, führte er aus, dass dies aus seiner Sicht nicht möglich sei. Über Befragen durch die Richterin, ob mit dem verfahrensgegenständlichen Gerät Serienspiele möglich gewesen seien, gab er an, dass immer nur auf das jeweilige Rennen, welches als nächstes laufe, zu wetten sei. Weiters führte der Beschwerdeführer aus: „Wenn mir die im Akt einliegenden Fotos vorgehalten werden, so erkläre ich, dass es sich gegenständlich um Hunderennen handelt, ob diese jedoch jene sind, die in meiner Lokalität angeboten werden, kann ich nicht beantworten.“ Auf die Frage, ob Einsätze von über 10,-- Euro möglich seien, gab er an, dass dies möglich sei. Auf die Frage, ob Wettbestimmungen vor Ort aufliegen und welchen Inhalt diese aufweisen würden, gab er an, dass vor Ort Wettbestimmungen aufliegen, welchen Inhalt diese aufweisen würden, könne er nicht beantworten. Auf Befragen des Rechtsvertreters an den Beschwerdeführer, welche Informationen der Wettende nachdem das Rennen ausgewählt wurde erhalte, gab der Beschwerdeführer an, dass Stadionname, Datum und Uhrzeit, Rennnummer, Name des Hundes, Startnummer des Hundes, Name des Trainers (im Vorspann), ev. Bahnlänge (dies wisse er nicht genau), Angabe der letzten 3 Platzierungen und die Anzahl der Plätze, die der Hund im letzten Rennen gemacht habe, angeführt würden. Zur weiteren Frage, ob, wenn nun der Wetter seinen Wetteinsatz getätigt habe, von jemandem aus dem Personal vor Ort in den Wettablauf eingegriffen werden könne, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies aus seiner Sicht unmöglich sei. Im Rahmen der am 13.01.2015 erfolgten mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer auf Befragen der Richterin, ob sich die im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.12.2014 vom Beschwerdeführer dargestellte Angabe über die dem Spieler (Teilnehmer) zur Verfügung gestellten Informationen, bereits auf das nächstfolgende Rennen, auf das ein Spieler wette, beziehe oder nachfolgend zum bereits (ver-)wetteten Rennen aufscheine, zu Protokoll, dass sich diese Informationen auf das jeweilige kommende Rennen beziehen würden. Der zeugenschaftlich befragte Meldungsleger xxx gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.12.2014 vor dem Landesverwaltungsgericht an, dass er die im Akt einliegende Anzeige verfasst habe. Die Angaben in der Anzeige seien richtig und bleibe er bei den dort getätigten Angaben. Er sei am 14.12.2012 vor Ort bei der Kontrolle gewesen. Er habe das Protokoll samt Lichtbildbeilage und Beleg über die platzierte Wette des xxx erhalten. Er habe dann dieses Protokoll samt Anhang seiner Verwaltungsstrafanzeige beigefügt und an die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan weitergeleitet. Er habe sich mit xxx und xxx am 14.12.2012 bei der PI xxx getroffen um Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz vorzunehmen. Danach seien sie gemeinsam zum Wettbüro des xxx am xxx in xxx gefahren. Nach Betreten des Lokals habe er bereits gesehen, dass Hunderennen auf einem großen Bildschirm im Gastlokal abgelaufen sind. Danach habe der Sachverständige xxx eine Wette platziert. Die Platzierung der Wette habe er persönlich wahrgenommen. Die Platzierung der Wette sei bei der Angestellten erfolgt. Ob es sich dabei um ein Gerät gehandelt habe, könne er nicht beantworten. Nach der Platzierung der Wette sei mit der Kontrolle der Glücksspielautomaten weiter vorangegangen worden. Im Rahmen der Kontrolle sei dann xxx zur Rechtfertigung der angebotenen Hunderennen dazugeholt worden. Auf den Inhalt dieses Gesprächs könne er sich nicht mehr erinnern, da die Kontrolle bereits vor 2 Jahren erfolgt ist. Der Sachverständige und er hätten dann die Geräte kontrolliert und danach hätten sie gemeinsam das Lokal wieder verlassen. Weiters führte er aus, dass er bei Betreten des Lokals persönlich wahrgenommen habe, dass Hundewetten gespielt worden sind. Er selbst habe keine Hundewette gespielt. Bezüglich der Hundewetten habe xxx mit der Angestellten im Lokal gesprochen, er persönlich nicht.Der zeugenschaftlich befragte Meldungsleger xxx gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.12.2014 vor dem Landesverwaltungsgericht an, dass er die im Akt einliegende Anzeige verfasst habe. Die Angaben in der Anzeige seien richtig und bleibe er bei den dort getätigten Angaben. Er sei am 14.12.2012 vor Ort bei der Kontrolle gewesen. Er habe das Protokoll samt Lichtbildbeilage und Beleg über die platzierte Wette des xxx erhalten. Er habe dann dieses Protokoll samt Anhang seiner Verwaltungsstrafanzeige beigefügt und an die Bezirkshauptmannschaft , St. Veit an der Glan weitergeleitet. Er habe sich mit xxx und xxx am 14.12.2012 bei der PI xxx getroffen um Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz vorzunehmen. Danach seien sie gemeinsam zum Wettbüro des xxx am xxx in xxx gefahren. Nach Betreten des Lokals habe er bereits gesehen, dass Hunderennen auf einem großen Bildschirm im Gastlokal abgelaufen sind. Danach habe der Sachverständige xxx eine Wette platziert. Die Platzierung der Wette habe er persönlich wahrgenommen. Die Platzierung der Wette sei bei der Angestellten erfolgt. Ob es sich dabei um ein Gerät gehandelt habe, könne er nicht beantworten. Nach der Platzierung der Wette sei mit der Kontrolle der Glücksspielautomaten weiter vorangegangen worden. Im Rahmen der Kontrolle sei dann xxx zur Rechtfertigung der angebotenen Hunderennen dazugeholt worden. Auf den Inhalt dieses Gesprächs könne er sich nicht mehr erinnern, da die Kontrolle bereits vor 2 Jahren erfolgt ist. Der Sachverständige und er hätten dann die Geräte kontrolliert und danach hätten sie gemeinsam das Lokal wieder verlassen. Weiters führte er aus, dass er bei Betreten des Lokals persönlich wahrgenommen habe, dass Hundewetten gespielt worden sind. Er selbst habe keine Hundewette gespielt. Bezüglich der Hundewetten habe xxx mit der Angestellten im Lokal gesprochen, er persönlich nicht. Folgende Fragen werden durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an den Zeugen Grinsp. xxx gestellt: Über Befragen durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, welche Ausbildung xxx habe, gab der Zeuge xxx, dass ihm die Ausbildung des xxx nicht bekannt sei. xxx sei vom Amt der Kärntner Landesregierung als amtlicher SV für Glücksspielautomaten angelobt worden. Genauere Angaben würden xxx vorbehalten bleiben. Zur Frage, ob er bei dem Hundeterminal nach dem StGB oder nach dem GSpG vorgegangen sei, gab er an, dass er Meldeleger gewesen sei. Von dem Hunderennenwettenterminal habe er nicht gesprochen, doch habe er diesen im Lokal wahrnehmen können. Auf die Frage, ob er Hunderennen gesehen habe, gab er an, dass dies richtig sei. Er sei dabei nach dem Glücksspielgesetz vorgegangen. Auf die Frage, ob eine Information hinsichtlich der möglichen Einsätze bei den angebotenen Hunderennen stattgefunden habe, gab er an, dass er sich nicht darüber informiert habe, da dies Aufgabe des Sachverständigen gewesen sei, der auch am Kontrolltag die Wette platziert habe. Bei den Hundewetten würde es sich um Aufzeichnungen gehandelt habe (siehe Wettticket), die aus seiner Sicht unter das Glücksspielgesetz fallen würden. Nach Ausführung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, dass im Glücksspielgesetz zum damaligen Zeitpunkt ausdrücklich geregelt gewesen sei, dass eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit bis 10 Euro Wetteinsatz vorliege, andernfalls eine gerichtliche Zuständigkeit nach dem § 168 StGB vorliegen würde, gab der Zeuge auf die Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, ob er, der Zeuge, sich darüber hinweggesetzt habe, an, dass er zum damaligen Kontrollzeitpunkt nicht gewusst habe, um welche Einsätze gespielt worden sei. Das Protokoll des xxx sei über die LPD an die PI xxx übermittelt worden. Weiters führte der Zeuge aus, dass er die von der Rechtsvertretung gestellte Frage des Hinwegsetzens betreffend Gerichtszuständigkeit bzw. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde nicht beantworten könne. Auf die Frage, ob dem Wetter nach Vorliegen des Rennens irgendwelche Informationen, wie etwa Hundenamen, Stadionname, Datum und Uhrzeit des Rennens, Bahnlänge, letzte Platzierungen der Hunde, zur Verfügung gestellt worden seien und er derartige Informationen sehend wahrgenommen habe, gab der Zeuge an, dass er dies nicht wahrgenommen habe und somit auch nicht beantworten könne. Auf die Frage, ob sich der Zeuge mit dem Softwareprogramm auseinandergesetzt habe, das diesen Hunderennen zugrunde liege, gab er an, dass er sich damit auch nicht auseinandergesetzt habe, da dies ebenfalls Aufgabe des Sachverständigen Herrn xxx gewesen sei. Seines Wissens sei Herr xxx ein Sachverständiger. Wenn er in seiner Anzeige Herrn xxx als „Kontrollorgan“ bezeichnet habe, habe er damit gemeint, dass es sich bei Herrn xxx auch um einen Sachverständigen handelt. Auf die Frage, ob sich nach Erhalt des Protokolls für den Zeugen die Frage gestellt habe, ob gegenständliches Protokoll der Staatsanwaltschaft bzw. der Verwaltungsbehörde zu übermitteln sei, gab er an, dass er sich darüber keine Gedanken gemacht habe. Zur Frage, ob er bei dem Hundeterminal nach dem StGB oder nach dem GSpG vorgegangen sei, gab er an, dass er Meldeleger gewesen sei. Von dem Hunderennenwettenterminal habe er nicht gesprochen, doch habe er diesen im Lokal wahrnehmen können. Auf die Frage, ob er Hunderennen gesehen habe, gab er an, dass dies richtig sei. Er sei dabei nach dem Glücksspielgesetz vorgegangen. Auf die Frage, ob eine Information hinsichtlich der möglichen Einsätze bei den angebotenen Hunderennen stattgefunden habe, gab er an, dass er sich nicht darüber informiert habe, da dies Aufgabe des Sachverständigen gewesen sei, der auch am Kontrolltag die Wette platziert habe. Bei den Hundewetten würde es sich um Aufzeichnungen gehandelt habe (siehe Wettticket), die aus seiner Sicht unter das Glücksspielgesetz fallen würden. Nach Ausführung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, dass im Glücksspielgesetz zum damaligen Zeitpunkt ausdrücklich geregelt gewesen sei, dass eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit bis 10 Euro Wetteinsatz vorliege, andernfalls eine gerichtliche Zuständigkeit nach dem Paragraph 168, StGB vorliegen würde, gab der Zeuge auf die Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, ob er, der Zeuge, sich darüber hinweggesetzt habe, an, dass er zum damaligen Kontrollzeitpunkt nicht gewusst habe, um welche Einsätze gespielt worden sei. Das Protokoll des xxx sei über die LPD an die PI xxx übermittelt worden. Weiters führte der Zeuge aus, dass er die von der Rechtsvertretung gestellte Frage des Hinwegsetzens betreffend Gerichtszuständigkeit bzw. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde nicht beantworten könne. Auf die Frage, ob dem Wetter nach Vorliegen des Rennens irgendwelche Informationen, wie etwa Hundenamen, Stadionname, Datum und Uhrzeit des Rennens, Bahnlänge, letzte Platzierungen der Hunde, zur Verfügung gestellt worden seien und er derartige Informationen sehend wahrgenommen habe, gab der Zeuge an, dass er dies nicht wahrgenommen habe und somit auch nicht beantworten könne. Auf die Frage, ob sich der Zeuge mit dem Softwareprogramm auseinandergesetzt habe, das diesen Hunderennen zugrunde liege, gab er an, dass er sich damit auch nicht auseinandergesetzt habe, da dies ebenfalls Aufgabe des Sachverständigen Herrn xxx gewesen sei. Seines Wissens sei Herr xxx ein Sachverständiger. Wenn er in seiner Anzeige Herrn xxx als „Kontrollorgan“ bezeichnet habe, habe er damit gemeint, dass es sich bei Herrn xxx auch um einen Sachverständigen handelt. Auf die Frage, ob sich nach Erhalt des Protokolls für den Zeugen die Frage gestellt habe, ob gegenständliches Protokoll der Staatsanwaltschaft bzw. der Verwaltungsbehörde zu übermitteln sei, gab er an, dass er sich darüber keine Gedanken gemacht habe. Auf Vorhalt des Rechtsvertreters bettreffend das Wettticket gab er an, dass sich als Beilage des Protokolls des Sachverständigen xxx zwei Wetttickets, eines betreffend xxx in der besagten Lokalität und eines betreffend xxx, befinden würden. Auf die Frage, von welcher Lokalität die im Akt angefertigten Fotos stammen würden, gab er an, dass er diese Frage nicht beantworten könne. Auf die Frage, ob die im Akt einliegenden Fotos auch aus xxx stammen könnten, gab er an, dass er dies nicht beantworten könne und somit auch nicht ausschließen könne, dass dies zutreffe. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.12.2014 wurde der Zeuge xxx einvernommen und gab dieser dabei an, dass er sich vage noch an die Überprüfung in der Lokalität in xxx am 14.12.2012 erinnern könne. Er habe gegenständliche Amtshandlung gemeinsam mit dem Kollegen xxx durchgeführt. Er sei seit ca. 10 Jahren als Kontrollorgan und auch als nichtamtlicher Sachverständiger des Amtes der Kärntner Landesregierung für Geldspiel- und Spielautomaten tätig. Die Amtshandlung am 14.12.2012 sei von xxx geführt worden. Er sei als nichtamtlicher Sachverständiger anzusehen und als ein solcher vom Amt der Kärntner Landesregierung seines Erachtens für den Bereich Elektrotechnik unbefristet bestellt. Er weise daraufhin, dass sein Vertrag höchstwahrscheinlich unbefristet ist, jedoch mit Jahresende aufgrund einer neuen Gesetzeslage seine neuerliche Bestellung in Frage gestellt sei. Mit Hundewetten selbst kenne er sich nicht näher aus, da es eigentlich seine Aufgabe sei, typische Geldspielgeräte, wie Walzenspiele zu überprüfen. Ihm sei allerdings persönlich bekannt bzw. xxx, dass von der zuständigen Abteilung 7 der Auftrag erteilt worden sei, auch Wahrnehmungen in Zusammenhang mit Hundewetten an die Polizei weiterzuleiten. Er sei jedenfalls bei gegenständlicher Kontrolle dabei gewesen. Im Einzelnen könne er sich an die Kontrolle nicht mehr erinnern. Er habe auch selbst keine Hundewetten gespielt. Wahrscheinlich habe sein Kollege xxx eine Wette platziert. Da xxx heute nicht vor Ort sei und er keine Einsicht in die Unterlagen gehabt habe, könne er diese Frage nur mit „wahrscheinlich“ beantworten. Zu den gegenständlichen Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers könne er keine näheren Angaben machen. Ihm sei bekannt, dass Hundewetten, die bereits in der Vergangenheit gelaufen sind, jedenfalls als Glücksspiel rechtlich zu qualifizieren seien. Aus seiner Sicht gab er dazu an, dass er dazu einmal eine VwGH-Entscheidung gelesen habe. Auch die im Akt befindlichen Lichtbilder kenne er nicht. Wenn er gefragt werde, ob das „Gerät“ betriebsbereit gehalten wurde bei seinem Eintreffen, so gab er an, dass das gegenständliche Gerät betriebsbereit (eingeschaltet) gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht festgestellt, dass auf diesem Gerät Hunderennen gelaufen wären. Auf Befragen der Richterin, ob er einen Höchsteinsatz nennen könne, gab der Zeuge xxx an, dass er dies nicht angeben könne. Zur weiteren Frage, ob er darauf geachtet habe, welche Spieleinsätze bei den Hunderennen maximal möglich seien, gab er an, dass er darauf nicht geachtet habe. Da er keine Wetten überprüfen dürfe, sei er daher auch nicht befähigt, solche Rennen zu überprüfen. Folgende Fragen werden durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an den Zeugen xxx gestellt: Über Befragen durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, für welches Sachgebiet der Zeuge xxx zuständig sei bzw. eingetragen sei, gab er an, dass er kein gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, sondern ein vom Amt der Kärntner Landesregierung bestellter nichtamtlicher Sachverständiger für den Fachbereich der Elektrotechnik sei. Auf die Frage, ob die vom VwGH untersuchten Rennen ident seien mit denjenigen die am 14.12.2012 in der Spielhalle angeboten worden seien, gab er an, dass er diese Frage nicht beantworten könne, da er nicht wisse, ob es sich dabei um idente Rennen handeln würde. Zur weiteren Frage, ob es sein könne, dass es sich um einen anderen Sachverhalt handle, führte er aus, dass dies so sein könne. Zur Frage, ob es eine schriftliche Weisung der Abteilung 7 des Amtes der Kärntner Landesregierung gegeben habe, wonach Hunderennen, an wem auch immer, weiterzuleiten seien, gab er an, dass es aus seiner Sicht eine schriftliche Weisung nicht gegeben habe. Es könne sein, dass xxx eine solche erhalten habe, nur, darüber wisse er nicht Bescheid. Auf die Frage, an wen der Hinweis, dass eine Hundewette platziert werden könne, weitergeleitet werden solle (Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde) gab er an, dass diese Frage an xxx zu stellen sei, da xxx als Amtsorgan sämtliche Anzeigen schreiben würde. Auf die Frage, ob xxx irgendein Sachverständiger sei, gab er an, dass seines Wissens dies nicht der Fall sei. Auf die Frage, ob die Software bzw. die Programme am Kontrolltag überprüft worden seien, gab er an, dass er keine Überprüfung betreffend Software und Programme vorgenommen habe. Auf die Frage, ob er wisse, ob xxx solche Kontrollen vorgenommen habe, gab er an, dass er dazu nichts sagen könne. Der Zeuge xxx hat in der Verhandlung am 13.01.2015 Nachstehendes ausgesagt: Auf Befragen durch die Richterin, in welchem Verhältnis er zum Beschwerdeführer stehe, gab er an, dass er im gegenständlichen Fall die Software entwickelt habe und diese dann der xxx vermittelt habe. Weiters gab er an, dass auf einem Computer die von ihm entwickelte Software eingespielt werde und dieser Computer inkl. der Software in einer Lokalität aufgestellt bzw. betrieben werde. Weiters führte er aus, dass diese Software verschlüsselt sei und nicht einmal er über den Ausgang des nächsten Rennens Bescheid wisse. Weiters führte er aus, dass er zum damaligen Zeitpunkt zwei Mitarbeiter beschäftigt habe und auch diese keine Eingriffsmöglichkeit gehabt hätten. Ebenso hätten auch der Buchmacher wie auch der Betreiber keine Eingriffsmöglichkeit. Zum Spielablauf führte er aus, dass das nächste verfügbare Rennen aus der Datenbank entnommen werde. Er weise darauf hin, dass dies ohne Zufallsgenerator erfolge, da dies bei der Überlegung zur Entwicklung des Programmes Hauptthema gewesen sei. Er habe zum damaligen Zeitpunkt einen Stand von 300.000 echten Rennen in der Datenbank gehabt. Die Quoten sowie zusätzliche Informationen (wie beispielsweise die Rennbahn, die Länge der Rennbahn, Trainernamen, Hundenamen sowie Datum und Uhrzeit (wenn verfügbar) der Rennen) würden dem Teilnehmer am Fernseher zur Verfügung gestellt werden. Auf Befragen durch die Richterin, in welchem Verhältnis er zum Beschwerdeführer stehe, gab er an, dass er im gegenständlichen Fall die Software entwickelt habe und diese dann der xxx vermittelt habe. Weiters gab er an, dass auf , einem Computer die von ihm entwickelte Software eingespielt werde und dieser Computer inkl. der Software in einer Lokalität aufgestellt bzw. betrieben werde. Weiters führte er aus, dass diese Software verschlüsselt sei und nicht einmal er über den Ausgang des nächsten Rennens Bescheid wisse. Weiters führte er aus, dass er zum damaligen Zeitpunkt zwei Mitarbeiter beschäftigt habe und auch diese keine Eingriffsmöglichkeit gehabt hätten. Ebenso hätten auch der Buchmacher wie auch der Betreiber keine Eingriffsmöglichkeit. Zum Spielablauf führte er aus, dass das nächste verfügbare Rennen aus der Datenbank entnommen werde. Er weise darauf hin, dass dies ohne Zufallsgenerator erfolge, da dies bei der Überlegung zur Entwicklung des Programmes Hauptthema gewesen sei. Er habe zum damaligen Zeitpunkt einen Stand von 300.000 echten Rennen in der Datenbank gehabt. Die Quoten sowie zusätzliche Informationen (wie beispielsweise die Rennbahn, die Länge der Rennbahn, Trainernamen, Hundenamen sowie Datum und Uhrzeit (wenn verfügbar) der Rennen) würden dem Teilnehmer am Fernseher zur Verfügung gestellt werden. Er weise nochmals darauf hin, dass beim verfahrensgegenständlichen Wettterminal kein Zufallsgenerator verwendet worden sei. Auf die Frage, ob er auf dem verfahrensgegenständlichen Wettterminal bereits Hunderennen gespielt habe, gab er an, dass dies von ihm zum Testen des Gerätes passiert sei. Er müsse ja seine Software persönlich überprüfen, ob diese auch funktioniere. Folgende Fragen werden durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an den Zeugen xxx gestellt: Zur Frage, ob auch die letzten Platzierungen ebenfalls aufscheinen würden, führte der Zeuge aus, dass dies der Fall sei. Die letzten Platzierungen und wie oft der jeweilige Hund Erster oder Zweiter oder Dritter geworden sei, würden aufscheinen. Auf die Frage, was dem Wetter vor der Wettabgabe an Information zur Verfügung stehe, führte der Zeuge aus, dass der Wetter Informationen bezüglich Rennbahn, Länge der Rennbahn, die Originalquote (umgerechnet auf 100 %; der Favorit bleibe der Favorit sowie der Außenseiter bleibe der Außenseiter). Er halte dazu weiters fest, dass er in ganz Österreich der einzige Softwareanbieter sei der wirklich 300.000 echte Rennen im Programm enthalten habe. Weiters führte er aus, dass, wenn beispielsweise 1000 Rennen im System vorhanden seien, der Computer irgendwann wieder mit dem ersten Rennen beginne, welches er bereits gezeigt habe. Wenn dann die gleichen Quoten hergezeigt werden würden und man würde diese 1000 Rennen mitschreiben, dann müsste das Ergebnis des Rennens erkennbar sein. Dies sei der Grund dafür gewesen, dass bei Heranziehung der Originalquoten eine solche Vorgehensweise mit der Anzahl der vielen Rennen gewählt worden sei. Zur Frage, wenn das Rennen Nr. 25 oder 26 am Bildschirm aufscheine und der Wetter die vom Zeugen genannten Informationen habe, ob dann noch irgendwer in den Ablauf des Rennens oder den Ausgang des Rennens eingreifen könne, führte der Zeuge aus, dass dies nicht möglich sei. Zur Frage, ob der Wetter auf der Rennbahn mehr oder weniger Information bei der Abgabe seiner Wette habe, führte der Zeuge aus, dass aus seiner Sicht der Wetter auf der Rennbahn weniger Information habe, da auf der Rennbahn eine Startprice-road (SP) vorhanden sein würde und der Kunde somit fast keine Information habe. Auf die Frage, ob der Wetter auf der Rennbahn unentgeltlich Informationen, beispielsweise über die letzten Platzierungen bezüglich Läufer, Hunde, bekomme, führte der Zeuge aus, dass es kurze Rennen gebe. Somit sei die Länge des Rennens unterschiedlich. Der Zeuge führt weiters aus, dass der Kunde ein Rennbuch (Race-card) kaufen müsste. Zur weiteren Frage, ob mit einem Einsatz von über Euro 10,-- auf verfahrensgegenständlichem Wettterminal gespielt werden könne, führte der Zeuge aus, dass dies möglich sei. Diesbezüglich könne dazu auch auf der Datenbank Einsicht genommen werden. Der Zeuge xxx, Kontrollorgan des Amtes der Kärntner Landesregierung, hat in der Verhandlung am 13.01.2015 Folgendes ausgesagt: „Das Land Kärnten (Kärntner Landesregierung) hat mich als Kontrollorgan für Spiel- und Glücksspielgeräte nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 bestellt und wurde ich angelobt. Neuerlich wurde ich als Kontrollorgan bestellt und nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen angelobt. Ich bin hauptberuflich als Unternehmer tätig. Ich habe das im Akt einliegende Protokoll vom 14.12.2012 samt Lichtbildbeilage und Beleg über die platzierte Wette verfasst. Die Angaben in diesem Protokoll sind richtig und bleibe ich bei den dort getätigten Angaben. Ich bin am 14.12.2012 beim Ortsaugenschein in der Spielhalle xxx in xxx, zwecks Überprüfung von den im Lokal befindlichen Spielgeräten gewesen.“ Auf Befragen der Richterin, ob in gegenständlicher Lokalität (xxx) bzw. auf welchem Gerät der Marke/Type am 14.12.2012 aufgezeichnete Hunderennen gespielt worden seien, führte er aus: „Hunderennen habe ich gespielt, dies ist auch mittels Wettticket protokolliert. Ich habe gemeinsam mit der Polizei laut vorliegendem Wettticket ein Hunderennen an besagtem Wettterminal gespielt.“ Auf Befragen durch die Richterin, wie das System vom Ablauf und der Einspielung der Hunderennen funktioniert habe bzw. wie man sich den Spielvorgang auf dem Gerät, welches am 14.12.2012 in der gegenständlichen Lokalität bereitgehalten wurde, vorstellen kann und ob auf dem Gerät nur Hunderennen abrufbar seien, führte er aus, dass zum Spielablauf festzustellen sei, dass es sich um aufgezeichnete Hunderennen gehandelt habe. Es seien im Großen und Ganzen dieselben Wettautomaten, mit denen auf bereits veranstaltete Hunderennen gewettet werde. Diese aufgezeichneten Hundewetten würden so schnell ablaufen, dass dies mit einer Sportwette nichts mehr zu tun habe. Hier würde er auf die VwGH-Entscheidungen verweisen. Auf einem Bildschirm würden die Hunderennen ablaufen und je nach Einlauf würde die Gewinnquote festgestellt werden. Er habe dann die Wette plaziert, um zu sehen, ob das Spiel funktioniere. Zu dem Zeitpunkt zu dem gesehen worden sei, dass das Spiel funktioniere, sei es Aufgabe der Polizei gewesen, gegen diese Spiele

den gesetzlichen Bestimmungen vorzugehen. Auf die Frage der Richterin, wie der genaue Spielablauf erfolge, insbesondere welche Informationen nach Auswahl des Rennens vor Fixieren der Wette auf dem Bildschirm aufscheinen würden und in welcher Weise diese Informationen Rückschlüsse auf das ausgewählte Rennen zulassen und damit die Wettentscheidung beeinflussen würden, gab der Zeuge an, dass lediglich Quoten gezeigt werden würden, an Genaueres könne er sich nicht erinnern. Danach würde gespielt werden. Die Zeit zur Beschaffung von Informationen sei für den Wettenden viel zu kurz. Es würden zufällig ausgewählte Hunderennen eingespielt werden, weshalb die Möglichkeit der Einschätzung der Tiere, Wetterlage, viel zu kurz sei. Das Spielergebnis hänge vorwiegend vom Zufall ab. Bei Sportwetten hingegen würde das Spielergebnis nicht vorwiegend vom Zufall abhängen. Diesbezüglich verweise er auf die VwGH-Entscheidungen vom 25.9.2012, 2011/17/0299 und weiters 2008/17/0175 vom 27.4.

  1. Auf Befragen durch die Richterin, ob irgendjemand und zutreffendenfalls in welcher Form eine Einflussmöglichkeit habe bzw., von der Spielerseite her betrachtet, ob sich irgendjemand in irgendeiner Weise etwas zurechtlegen könne, die Siegeschancen „seines“ Hundes besser abzuschätzen, führte er aus, dass diese Fragen nicht beantwortet werden könnten. Auf Befragen der Richterin, wenn eine Eingriffsmöglichkeit nicht bestehe, ob die Rennen aus einem Pool von mehreren Rennen ausgewählt würden und zur Frage, wie dies technisch arrangiert sei, führte er aus, dass die Hunderennen aus einem Zufallsgenerator ausgewählt würden und verweise er diesbezüglich auf die Lichtbildbeilage des Rennens vom 4.6.
  2. Diesbezüglich halte er fest, dass die Hunderennen zufällig und nicht chronologisch eingespielt werden würden. Auf die Frage, wie lange ein Rennen dauere und wie viele Minuten zwischen den Rennen liegen würde, gab er an, dass er dies im konkreten Fall nicht beantworten könne, jedoch grundsätzlich festhalte, dass ab der Platzierung der Wette ca. alle 5 oder alle 7 Minuten ein Rennen laufen würde. Über Befragen durch die Richterin, ob es durch längere Beobachtungen einer verschiedenen Anzahl von Rennen möglich sei in Erfahrung zu bringen, welches Rennen als nächstes ablaufen würde bzw. ob es durch Beobachtung von mehreren Rennen möglich sei anhand der Optik bzw. Beschaffenheit der Laufbahn, der Umgebung, oder der Hunde festzustellen, welches Rennen als nächstes folgen werde, gab er an, dass dies aus seiner Sicht eher nicht möglich sei, zumal unzählige aufgezeichnete Hunderennen abgespielt werden würden. Über Befragen der Richterin, ob mit dem verfahrensgegenständlichen Gerät Serienspiele möglich gewesen seien und ob Einsätze von über Euro 10,-- möglich seien, führte er aus, dass dies aus seiner Sicht möglich sei. Diese Terminals würden von 50 Cent beginnend bis Euro 160,-- bespielt werden können. Dazu hält der Zeuge fest, dass dies im gegenständlichen Fall, bezogen auf die 160,-- Euro, nicht möglich gewesen sei. Er habe im gegenständlichen Fall zwei Mal je um Euro 1,-- gespielt. Auf die Frage, ob Wettbestimmungen vor Ort am 14.12.2012 aufgelegen seien und welchen Inhalt diese aufweisen würden, führte er aus, dass er dies nicht beantworten könne. Folgende Fragen werden durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an den Zeugen xxx gestellt: Auf die Frage, ob die Aussagen aufgrund seines Gedächtnisses oder aufgrund der vor ihm liegenden Aktenlage erfolgt seien, führte der Zeuge aus, dass seine Aussagen aufgrund der vor ihm liegenden Akten erfolgt seien. Auf die Frage, ob er sich konkret auf den 14.12.2012 erinnern könne, führte der Zeuge aus, dass er sich vage an diese Kontrolle erinnern könne. Auf Nachfragen was „vage“ bedeute, führt der Zeuge aus, dass er wisse, dass er die Vor-Ort-Kontrolle gemacht habe, jedoch nicht mehr genau wisse, wie es im gegenständlichen Lokal ausgesehen habe. Auf die Frage, ob er sich an den Wettterminal im Konkreten erinnern könne, führte er aus, dass die Geräte immer grau seien und die Bildschirme schwarz umrahmt. Dies wisse der Zeuge, weil er in die Unterlagen Einsicht genommen habe. Auf die Frage, woran sich der Zeuge noch erinnern könne, führte dieser aus, dass seine Aussagen laut den ihm vorliegenden Protokoll erfolgen würden, da ihm Details aufgrund der großen Zeitspanne der Vor-Ort-Kontrolle am 14.12.2012 darüber nicht mehr geläufig seien. Auf die Frage, in welchem Zweig er als Unternehmer tätig sei, führte der Zeuge aus, dass dies im Bereich der Versicherungen sei, er sei Versicherungsagent. Auf die Frage, ob er irgendwelche Ausbildungen als Computerfachmann habe, führt der Zeuge aus, dass er die vom RV angesprochenen Ausbildungen nicht besitzen würde. Auf die Frage, in welchem Zweig er als Unternehmer tätig sei, führte der Zeuge aus, dass dies im Bereich der Versicherungen sei, er sei Versicherungsagent. Auf die Frage, ob er irgendwelche Ausbildungen als Computerfachmann habe, führt der Zeuge aus, dass er die vom Regierungsvorlage angesprochenen Ausbildungen nicht besitzen würde. Auf die Frage, welchen Inhalt die Kontrollen nach dem damaligen Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 gehabt hätten, führt der Zeuge aus, dass Kontrollen nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 vorgenommen worden seien. Eine genaue Definition stehe im besagten Gesetz. Die Frage, welche Kontrollen er nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 durchgeführt habe, beantwortete der Zeuge mit „Kontrollen von Geldspiel- und Spielautomaten“. Auf die Frage, was dabei kontrolliert worden sei, führte der Zeuge aus, dass eine Kontrolle insbesondere hinsichtlich der Gesetzeskonformität der Aufstellung der Geräte erfolgt sei. Weiters, ob die Geräte über eine Bewilligungsplakette verfügten, sie über eine Vignette verfügten und die Platinen oder die Computer im Inneren verplombt oder versiegelt worden seien. Im Großen und Ganzen sei dies die Kontrolltätigkeit gewesen. Auf die Frage, ob auch eine Kontrolle betreffend die Einsätze nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz vorgenommen worden sei, führte der Zeuge aus, dass dies so in Form von Probespielen erfolgt sei. Zur weiteren Frage, bis zu welchen Einsätzen das Kärntner Veranstaltungsgesetz heranzuziehen gewesen sei, führte der Zeuge aus, für Einsätze bis 50 Cent und Gewinne bis 20 Euro. Zur Frage, welche Maßnahmen ergriffen worden seien, wenn ein Einsatz von über 50 Cent bei diesen Geräten erfolgt sei, führte der Zeuge aus, dass dann, wie im konkreten Fall, die Bundesbehörde tätig werde. Auf die Frage, ob er, xxx, aufgrund des Protokolls vom 14.12.2012 tätig geworden sei, führte der Zeuge aus, dass dies lediglich ein Protokoll sei, jedoch tätig geworden seien im gegenständlichen Fall die Kollegen des LPK. Sobald ein Vergehen nach dem Glücksspielgesetz vorliegen würde, würde die Bundesbehörde zuständig sein. Er als Kontrollbeamter würde feststellen, ob eine Ausspielung über 50 Cent vorliegen würde und zutreffendenfalls würde daraufhin die Bundesbehörde tätig werden. Auf die Frage, ob das gegenständliche Protokoll unzuständigerweise bzw. als Privatperson verfasst worden sei, führte der Zeuge aus, dass das gegenständliche Protokoll nicht mit einer Anzeige in Verbindung zu bringen sei. Protokolle würden von ihm nach erfolgten Überprüfungen an das Amt der Kärntner Landesregierung übermittelt werden. Auf die Frage, warum im Protokoll die Angabe, dass ein Einsatz über 50 Cent möglich sei, nicht enthalten gewesen sei, führte der Zeuge aus, dass dieses Protokoll gemeinsam mit einem Tagesprotokoll und einer Kopie dieser Wettscheine und den Fotos der Kärntner Landesregierung übermittelt worden sei. Daraus ergebe sich, dass ein Einsatz von über 50 Cent möglich sei. Auf die Frage, was konkret am 14.12.2012 überprüft worden sei, führte der Zeuge aus, dass konkret eine Überprüfung der Spielhalle bezüglich Geldspielautomaten, die bewilligt gewesen seien, erfolgt sei und zur Frage, ob solche vorhanden gewesen wären, dass dies so gewesen sei. Auf die Frage, wie viele Geldspielautomaten vorhanden gewesen seien, führte der Zeuge aus, dass dies ca. 8 Stück gewesen seien. Auf die Frage, was noch überprüft worden sei, führt der Zeuge aus, dass im Laufe der Überprüfung aufgefallen sei, dass im Lokal auch Hunderennen angeboten würden. Auf die Frage, ob eine Überprüfung dahingehend erfolgt sei, mit welchen Einsätzen solche Hundespiele möglich seien, führte der Zeuge aus, dass von ihm konkret Wetten platziert worden seien. Insgesamt 2 Stück zu je Euro 1,--. Zur Frage, welche Personen zum Zeitpunkt der Kontrolle im Lokal anwesend gewesen wären, führte der Zeuge aus, dass xxx (Sachverständiger) und 2 Beamte des LPK anwesend gewesen seien. Laut Aufzeichnungen sei auch xxx anwesend gewesen. Ob noch andere Personen auch anwesend gewesen seien, könne er sich nicht mehr erinnern. Auf die Frage, ob der Zeuge xxx gefragt habe, ob auf gegenständlichem Wettterminal ein Einsatz von über 0,50 Cent möglich gewesen wäre, führte der Zeuge aus, dass die Wette von xxx mit 1 Euro platziert worden sei. Der Rechtsvertreter wiederholt seine Frage und führte der Zeuge dazu aus, dass explizit dazu Frau xxx nicht gefragt worden sei, sondern dass sie zwei Wetten platzieren solle. Auf die Frage, ob der Zeuge xxx beauftragt habe, mit welchem Einsatz die Wette platziert werden solle, führte der Zeuge aus, dass er sich daran nicht erinnern könne. Auf die Frage, warum Wetten über 50 Cent platziert worden seien, zumal die Zuständigkeit des Zeugen bis Euro 0,50 bestehe, führte der Zeuge aus, dass er erst dann feststellen könne, ob mit über 50 Cent Wetteinsatz gespielt werden könne, nachdem er eine Wette platziert habe, die über 0,50 Euro liege. Zum Vorhalt, dass es ein Leichtes gewesen wäre, die xxx zu fragen, zu welchen Wettbeträgen tatsächlich gespielt werden könne, führte der Zeuge aus, dass dies dann „Hören-Sagen“ gewesen wäre. Auf die Frage, was er nach Feststellung des Einsatzes von 1 bzw. 2 Euro unternommen habe, führte der Zeuge aus, dass dann die Bundesbehörde am Zug gewesen sei. Zur Frage, ob vom Zeugen noch weitere Handlungen gesetzt worden seien, führte der Zeuge aus, dass die Verfassung des Protokolls sowie die Weiterleitung dieses an die Landesregierung erfolgt sei, jedoch die Anzeige durch die LPK erfolgt sei. Auf die Frage, wann das Protokoll verfasst worden sei, führte der Zeuge aus, dass er glaube, dass dies zwei oder drei Tage nach der Kontrolle erfolgt sei. Auf die Frage, wie die Hunderennen wahrgenommen worden seien, führte der Zeuge aus, dass dies visuell über die Bildschirme bzw. über den Bildschirm erfolgt sei, laut den vorliegenden Unterlagen. Auf die Frage, ob der Zeuge dies konkret wisse, führte der Zeuge aus, dass er dies noch konkret wisse. Auf die Frage, woher die Datenmenge des Bildschirmes komme (Fernsehsender oder ähnliches), führte der Zeuge aus, dass der Bildschirm mit dem Wettterminal verbunden sei. Dies habe er nicht selbst überprüft, da er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zuständig gewesen sei. Auf die Frage, ob die dahinterliegende Software überprüft worden sei, führte der Zeuge aus, dass er dies nicht selbst überprüft habe, da er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zuständig gewesen sei. Auf die Frage, ob er fachlich dazu im Stande gewesen sei, führte der Zeuge aus, dass er selbst dies nicht könne, jedoch ein amtlich vereidigter sachverständiger Netzwerktechniker anwesend gewesen sei. Auf die Frage, ob aus seiner eigenen Erfahrung xxx solche Überprüfungen vorgenommen habe, führte der Zeuge aus, dass, wenn xxx anwesend gewesen sei, auch eine Überprüfung durch diesen möglich sei. Nach Vorhalt, dass xxx im Rahmen der Verhandlung am 9.12.2014 festgehalten habe, dass er keine diesbezüglichen Kontrollen vorgenommen habe, führte der Zeuge aus, dass er lediglich ausgesagt habe, dass eine Überprüfung durch xxx möglich gewesen wäre. Auf die Frage, ob der Zeuge softwaretechnisch überprüft habe, wie der Ablauf des gegenständlichen Hunderennens erfolge, führte der Zeuge aus, dass er kein Softwaretechniker sei, sehr wohl aber Softwareanwender. Auf die Frage, ob er jemals auf einer Hunderennbahn gewesen sei, führte der Zeuge aus, dass dies nicht der Fall sei. Die am angelasteten Tatort beschäftigte Zeugin xxx gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.01.2015 vor dem Landesverwaltungsgericht wie folgt an: „Ich war ca. 3 Jahre in der Spielhalle xxx, als Wettschaltmitarbeiterin beschäftigt.“ Auf Befragen durch die Richterin, ob sich die Zeugin xxx an die stattgefundene Kontrolle am 14.12.2012 in der Spielhalle xxx, erinnern könne, gab diese an, dass Zweck der Überprüfung gewesen sei, dass eine Überprüfung der Spielautomaten erfolge. Die Herrschaften, die diese Kontrolle vorgenommen hätten, seien vom Land Kärnten gekommen und hätten sich diese auch ihr gegenüber ausgewiesen. Daraufhin sei ihr von einer Person mitgeteilt worden, dass in das Innere der Geräte hinsichtlich einer vorhandenen Plombierung gesehen werden müsse sowie, dass alle diesbezüglich vorhandenen Bescheide vorzulegen seien. Daraufhin habe sie den Kontrollbeamten Bescheid gegeben, dass sie xxx zu informieren habe, da nur er die Schlüssel für die Spielautomaten besitzen würde. Daraufhin habe sie xxx benachrichtigt und habe dieser ihr mitgeteilt, dass er ca. in einer halben Stunde zur Lokalität kommen würde. Das sei dann auch so geschehen. xxx habe dann den Kontrollbeamten die Geräte geöffnet und habe sie sich zu diesem Zeitpunkt mit den Gästen im Lokal unterhalten bzw. beschäftigt. Ein Kontrollbeamter habe ihr mitgeteilt, dass die im gegenständlichen Lokal angebotenen Hunderennen illegal seien und habe sie darauf geantwortet, dass dies aus ihrer Sicht komisch sei, da solche Hunderennen in ganz Österreich angeboten würden. Weiters habe sie darauf hingewiesen bzw. gefragt warum nun das Thema der Hunderennwetten angesprochen werden würde, zumal die Kontrollbeamten eine Überprüfung der im Lokal vorhandenen Spielautomaten vorzunehmen hätten. Daraufhin habe ihr der Kontrollbeamte geantwortet, dass dies so sei und Inhalt der gegenständlichen Überprüfung sei. Weiters habe sie ihre Personalien bekannt geben müssen und habe er ihr mitgeteilt, dass sie von jemandem hinsichtlich der Annahmen dieser Hunderennwetten hören werde, da das Anbieten dieser Hunderennwetten illegal sei. Auf Befragen durch die Richterin, ob in gegenständlicher Lokalität (Spielhalle xxx bzw. auf welchem Gerät der Marke/Type am 14.12.2012 aufgezeichnete Hunderennen gespielt worden seien, führte sie aus, dass die Rennen auf einen Fernseher übertragen worden seien. Auf die Fragen, ob auf dem Gerät nur Hunderennen abrufbar seien und wie man sich den Spielvorgang auf dem Gerät, welches am 14.12.2012 in der gegenständlichen Lokalität bereitgehalten wurde, vorstellen könne, führte sie aus, dass es diesbezüglich einen eigenen Kanal gebe. Nachdem ein Kunde ein Rennen spielen wollte, käme er zu ihr und würde beispielsweise „3 vor 4 um 5 Euro“ sagen. Daraufhin würde sie diese Kombination auf einen Terminal eingegeben, wonach folgend das Wettticket erstellt werde und der Kunde (Spieler) dieses Wettticket erhalte. Bis zum Rennen dauere es ca. 4 Minuten. Das Rennen selbst dauere ca. 20 Sekunden. Danach sehe der Kunde welche Hunde als Erster und Zweiter einlaufen würden und weiters sehe er auch, ob er gewonnen habe oder eben nicht. Nach einem Gewinn komme der Spieler zu ihr und würde sie diesem den Gewinn auszahlen. Auf die Frage der Richterin, welche konkrete Aufgaben bzw. Tätigkeiten sie in ihrer Eigenschaft als Wettschaltmitarbeiterin in der Spielhalle xxx, habe bzw. im Zeitpunkt der Kontrolle am 14.12.2012 gehabt habe, erklärte sie, dass sie Sportwetten anzunehmen gehabt habe. Weiters habe sie Getränke an die Kundschaften auszugeben sowie die Wechslung des Geldes bzw. die Auszahlung (Gewinn) an den Spieler vorzunehmen gehabt. Die Zeugin führte weiters aus, dass ein Livewettterminal mit Sportwetten im Lokal bestanden habe, wobei sie diesbezüglich ausführte, dass sie mit diesem Gerät nichts zu tun gehabt habe, nur beim Wettterminal im Kassenbereich habe sie persönlich die Hunderennen eingegeben. Nach der Eingabe von Zahlen und der Höhe des Spielbetrages sei ein Zettel aus dem Wettterminal gekommen. Daraufhin habe der Kunde das Wettticket bezahlt und habe es von ihr ausgehändigt bekommen. Auf die Frage, wie lange ein Rennen dauere und wie viele Minuten zwischen den Rennen liegen würden, gab sie an, dass ein Rennen ca. 20 Sekunden dauere und ca. 4 Minuten zwischen den einzelnen Rennen liegen würden. Auf Befragen durch die Richterin, in welcher Weise sie oder andere Personen (Vertragspartner) in die Auswahl der aufscheinenden Hunderennen eingreifen würden, gab sie an, dass dies aus ihrer Sicht nicht möglich sei. Auf Befragen durch die Richterin, wenn eine Eingriffsmöglichkeit nicht bestehe, ob die Rennen aus einem Pool von mehreren Rennen ausgewählt würden und zur Frage, wie dies technisch arrangiert sei, führte sie aus, dass sie dies nicht beantworten könne. Über Befragen durch die Richterin, ob es durch längere Beobachtungen einer verschiedenen Anzahl von Rennen möglich sei in Erfahrung zu bringen, welches Rennen als nächstes ablaufen werde bzw. ob es durch Beobachtung von mehreren Rennen möglich sei, anhand der Optik bzw. Beschaffenheit der Laufbahn, der Umgebung, oder der Hunde festzustellen, welches Rennen als nächstes folgen würde, oder welche Platzierung ein bestimmter Hund erreichen könnte, gab sie an, dass dies aus ihrer Sicht ebenfalls nicht möglich sei. Ihr sei so etwas niemals aufgefallen. Ein Spieler müsste tageweise vor dem Terminal verbringen, damit er vielleicht sagen könne, wann und wie ein Hunderennen ablaufen würde. Aus ihrer Sicht sei dies unmöglich. Über Befragen der Richterin, ob mit dem verfahrensgegenständlichen Gerät Serienspiele möglich gewesen seien und ob Einsätze von über Euro 10,-- möglich seien, führte sie aus, dass aus ihrer Sicht Einsätze von über Euro 10,-- möglich seien. Es sei ein Spiel möglich, daraufhin folge dann das nächste Rennen. Der Teilnehmer könne verschiedene Kombinationen, sprich Zweier-, Dreier-, Viererkombis oder eben Einzelwetten auf ein Rennen spielen. Dann müssten die Hunde laufen und erst danach seien die Quoten für das nächstlaufende Rennen sichtbar bzw. würden diese Quoten eingespielt werden. Auf die Frage, ob Wettbestimmungen vor Ort am 14.12.2012 aufgelegen seien und welchen Inhalt diese aufweisen würden, führte sie aus, dass Wettbestimmungen vor Ort ausgehängt gewesen seien. Genauso wie das Jugendschutzgesetz. Die Wettbestimmungen hätten sich auf die Sportwetten bezogen. Auf Befragen der Richterin, welche Anweisungen sie auf Grund der Überprüfung vom 14.12.2012 von xxx erhalten habe, gab sie an, dass sie keine Anweisungen aufgrund der Überprüfung vom 14.12.2012 erhalten habe. Sie hätte ja auch nicht gewusst, dass besagte Überprüfung vorgenommen werde. Festgehalten wird vom erkennenden Gericht, dass durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an die Zeugin xxx keine Fragen gestellt wurden. Nach Auffassung der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung

§ 52Abs.

1 Ziffer 1 Glücksspielgesetz zu verantworten, zumal am 14.12.2012 um 19.10 Uhr in der Spielhalle xxx im Zuge einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer als Betreiber des o.a. Lokales die Vermittlung von Hundewetten (Aufzeichnungen von Hundewetten) ermöglicht hat und hat er sohin als Unternehmer, auf eigenes Risiko und Rechnung, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 unternehmerisch zugänglich gemacht bzw. sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt hat.Nach Auffassung der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 Glücksspielgesetz zu verantworten, zumal am 14.12.2012 um 19.10 Uhr in der Spielhalle xxx im Zuge einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer als Betreiber des o.a. Lokales die Vermittlung von Hundewetten (Aufzeichnungen von Hundewetten) ermöglicht hat und hat er sohin als Unternehmer, auf eigenes Risiko und Rechnung, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, unternehmerisch zugänglich gemacht bzw. sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt hat. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist diesem Vorbringen der belangten Behörde entgegengetreten. Der Rechtsvertreter hat in der Beschwerde dargelegt, aus welchen Erwägungen hieraus kein hinreichender Verdacht dahingehend bestehe, dass mit dem Betrieb des Wettterminals in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in der Verhandlung am 13.01.2015 dargelegt, der Beschwerde Folge zu geben, da Einsätze von über Euro 10,-- möglich seien, weshalb die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan unzuständig sei und somit das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben sei. Im Übrigen habe es sich aus der Aussage des xxx ergeben, dass es sich im gegenständlichen Sachverhalt um eine Wette handeln würde, da weder der Wettkunde noch der Buchmacher noch der Betreiber in den Ablauf des Rennens eingreifen könnten. Das ausgewählte Rennen sowie die startenden Hunde und die entsprechenden äquivalenten Gewinnquoten seien vor der Wettabgabe definiert. Außerdem ergebe sich auch aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, dass sowohl das Monopolsystem sowie das darauf fußende Sanktionensystem unionswidrig sei, weshalb im Übrigen auch die subjektive Tatseite des Beschwerdeführers xxx betreffend einen Verstoß gegen das Glücksspielgesetz nicht vorliege. II. Das Landesverwaltungsgericht hat nach Durchführung von öffentlichen römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht hat nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen erwogen:

Art. 10Abs.

1 Z 4 und Z 8 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten des Monopolwesens und Angelegenheiten des Gewerbes.

Art. 15Abs.

1 B-VG verbleibt, soweit eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, sie im selbständigen Wirkungsbereich der Länder.

Artikel 10

, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 8, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten des Monopolwesens und Angelegenheiten des Gewerbes.

Artikel 15

, Absatz eins, B-VG verbleibt, soweit eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, sie im selbständigen Wirkungsbereich der Länder.

§ 38Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, BGBl Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGB I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGB römisch eins Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Die im vorliegenden Fall maßgeblich

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.