GVG wird die Beschwerde als unbegründet
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 73,-- zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 73,-- zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen vom 6.3.2014 wurde dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretung nach der Kärntner Bauordnung 1996 zur Last gelegt: „Sie haben als Bauherr im Zeitraum 14.8.2012 bis 10.6.2013 auf den Grundstücken xxx und xxx, KG xxx, einen Teil eines landw. Wirtschaftsgebäudes in eine Garage umgewandelt und somit eine Änderung der Verwendung eines Gebäudeteiles, für die eine andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderung gilt als für die bisherige, ausgeführt, ohne dass hiefür eine Bewilligung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen vorlag. Die Garage weist eine Nutzfläche von 197,2 m² auf.“ Der Beschuldigte habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 50 Abs. 1 lit. d Z 6 iVm. § 6 lit. c Kärntner Bauordnung 1996 verletzt, weshalb über ihn
1 lit. d Z 6 K-BO 1996 eine Geldstrafe in der Höhe von € 365,-- verhängt wurde.Der Beschuldigte habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 6, Litera c, Kärntner Bauordnung 1996 verletzt, weshalb über ihn
Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 6, K-BO 1996 eine Geldstrafe in der Höhe von € 365,-- verhängt wurde. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses mit seiner Gegenäußerung nicht auseinandergesetzt habe. Der Gesetzeswortlaut des § 6 K-BO 1996 lasse keinen Spielraum offen. Demnach sei zunächst zu prüfen, ob ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 K-BO 1996 vorliege. Erst danach sei zu prüfen, ob eine Baubewilligung nach § 6 lit. a bis e K-BO 1996 erforderlich sei. § 7 K-BO 1996 stelle eindeutig fest, dass keine Baubewilligung erforderlich sei, wenn die Änderung von Gebäuden sich nur auf das Innere beziehe und keine tragenden Bauteile betreffe, sofern keine Erhöhung der Wohnnutzfläche erfolge. Es werde daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses mit seiner Gegenäußerung nicht auseinandergesetzt habe. Der Gesetzeswortlaut des , Paragraph 6, K-BO 1996 lasse keinen Spielraum offen. Demnach sei zunächst zu prüfen, ob ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, K-BO 1996 vorliege. Erst danach sei zu prüfen, ob eine Baubewilligung nach Paragraph 6, Litera a bis e K-BO 1996 erforderlich sei. Paragraph 7, , K-BO 1996 stelle eindeutig fest, dass keine Baubewilligung erforderlich sei, wenn die Änderung von Gebäuden sich nur auf das Innere beziehe und keine tragenden Bauteile betreffe, sofern keine Erhöhung der Wohnnutzfläche erfolge. Es werde daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und beantragt, die Beschwerde abzuweisen. In dieser Verwaltungsstrafsache fand am 02.07.2014 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer, xxx, der Vertreter der belangten Behörde und die Zeugen xxx und xxx gehört wurden. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung im Wesentlichen an, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Gebäude um ein seit mehr als 100 Jahren bestehendes landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude handle, für welches es keine Unterlagen mehr gebe. Bis Ende der 1970er Jahre sei das Erdgeschoss dieses landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes als Stall genutzt worden, dann sei das Gebäude leer gestanden. Nach dem Tod der Mutter seiner Ehegattin sei das Erdgeschoss des landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes ausgeräumt worden. Im Zuge dieser Maßnahmen sei der Boden geebnet und danach die Räumlichkeiten ausgemalt worden. Es sei zutreffend, dass in weiterer Folge die gegenständlichen Räumlichkeiten mit einer Nutzfläche von ca. 197,2 m² als Garage verwendet worden seien. Die Verwendung als Garage liege seit ca. dem Jahr 2007/2008 vor. Es seien in diesen Räumlichkeiten mehrere Oldtimer sowie ein Traktor abgestellt worden. Die Nutzung als Garage sei zum Zeitpunkt des durch xxx am 14.8.2012 durchgeführten Ortsaugenscheines bereits gegeben gewesen. Im Zusammenhang mit dieser Verwendungszweckänderung seien keinerlei bauliche Maßnahmen an dem Stallgebäude durchgeführt worden. Es sei lediglich eine Einebnung des Bodens und ein Neuanstrich der Wände erfolgt. Die gegenständliche Verwendungszweckänderung habe er gemeinsam mit seiner Ehegattin in durchgeführt. Die in der Garage befindlichen Oldtimer würden sich in seinem Besitz befinden. Seiner Information nach sei ausschließlich die Errichtung einer Brandschutztüre zwischen jenen Räumlichkeiten des Erdgeschosses des gegenständlichen landwirtschaftlichen Gebäudes, welche nunmehr als Garage genutzt würden und jenen Räumlichkeiten, welche weiterhin als Hühnerstall und Pflanzenabstellraum genutzt würden, erforderlich. Diesen brandschutztechnischen Anforderungen sei insoferne entsprochen worden, als dass diese Türe mittlerweile zugemauert worden sei. Es gebe daher zwischen diesen Räumlichkeiten im Erdgeschoss des landwirtschaftlichen Gebäudes keine Verbindung mehr. Es sei zutreffend, dass die gegenständlichen Räumlichkeiten immer noch als Garage verwendet würden. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung im Wesentlichen an, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Gebäude um ein seit mehr als 100 Jahren bestehendes landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude handle, für welches es keine Unterlagen mehr gebe. Bis Ende der 1970er Jahre sei das Erdgeschoss dieses landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes als Stall genutzt worden, dann sei das Gebäude leer gestanden. Nach dem Tod der Mutter seiner Ehegattin sei das Erdgeschoss des landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes ausgeräumt worden. Im Zuge dieser Maßnahmen sei der Boden geebnet und danach die Räumlichkeiten ausgemalt worden. Es sei zutreffend, dass in weiterer Folge die gegenständlichen Räumlichkeiten mit einer Nutzfläche von ca. 197,2 m² als Garage verwendet worden seien. Die Verwendung als Garage liege seit ca. dem Jahr 2007 aus 2008, vor. Es seien in diesen Räumlichkeiten mehrere Oldtimer sowie ein Traktor abgestellt worden. Die Nutzung als Garage sei zum Zeitpunkt des durch xxx am 14.8.2012 durchgeführten Ortsaugenscheines bereits gegeben gewesen. Im Zusammenhang mit dieser Verwendungszweckänderung seien keinerlei bauliche Maßnahmen an dem Stallgebäude durchgeführt worden. Es sei lediglich eine Einebnung des Bodens und ein Neuanstrich der Wände erfolgt. Die gegenständliche Verwendungszweckänderung habe er gemeinsam mit seiner Ehegattin in durchgeführt. Die in der Garage befindlichen Oldtimer würden sich in seinem Besitz befinden. Seiner Information nach sei ausschließlich die Errichtung einer Brandschutztüre zwischen jenen Räumlichkeiten des Erdgeschosses des gegenständlichen landwirtschaftlichen Gebäudes, welche nunmehr als Garage genutzt würden und jenen Räumlichkeiten, welche weiterhin als Hühnerstall und Pflanzenabstellraum genutzt würden, erforderlich. Diesen brandschutztechnischen Anforderungen sei insoferne entsprochen worden, als dass diese Türe mittlerweile zugemauert worden sei. Es gebe daher zwischen diesen Räumlichkeiten im Erdgeschoss des landwirtschaftlichen Gebäudes keine Verbindung mehr. Es sei zutreffend, dass die gegenständlichen Räumlichkeiten immer noch als Garage verwendet würden. Der Zeuge xxx führte in der Verhandlung Nachstehendes aus: „Ich bin in der Stadtgemeinde Feldkirchen i. K. als bautechnischer Amtssachverständiger tätig und war auch mit der gegenständlichen Baurechtsangelegenheit befasst. Ich habe den im Akt aufliegenden Aktenvermerk vom 14.8.2012 erstellt und halte die darin erstatteten Angaben aufrecht. Ich habe am 14.8.2012 im Auftrag der Gemeindeabgabenbehörde einen Ortsaugenschein auf den Grundstücken Nrxxx und xxx KG xxx, durchgeführt und hatte in diesem Zusammenhang auch seitens der Baubehörde den Auftrag, das auf den gegenständlichen Grundstücken bestehende Wirtschaftsgebäude im Hinblick auf den Verwendungszweck einer Überprüfung zu unterziehen. Ich habe bei dieser Überprüfung festgestellt, dass ein im Erdgeschoss gelegener Raum des landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes nicht mehr als Stall sondern als Garage verwendet wird. Dieser Raum weist eine Nutzfläche von 197,2 m2 auf. Zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines waren in diesem Raum mehrere Fahrzeuge abgestellt. Ich kenne dieses landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude schon länger und handelt es sich dabei um ein typisches Stallgebäude. Der beim Ortsaugenschein anwesende Beschwerdeführer hat mir mitgeteilt, dass er den Boden der im Erdgeschoss gelegenen Räumlichkeit, welche nunmehr als Garage genutzt wird, erneuert hat. Weitere im Zusammenhang mit der Verwendungsänderung erfolgte bauliche Maßnahmen waren für mich beim Ortsaugenschein nicht zu sehen. Meiner Meinung nach handelt es sich bei der Änderung der Verwendung von bisher als Stallgebäude genutzten Räumlichkeit für Zwecke einer Garage um eine Verwendungszweckänderung, für welche andere öffentlich-rechtliche Anforderungen gegeben sind, als für die bisherige Verwendung. Bei der Verwendung als Garage gibt es höhere öffentlich-rechtliche Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit, insbesondere im Hinblick auf die Brandsicherheit. Eine Garage muss jedenfalls mit einem entsprechenden Brandschutz versehen sein. Die genauen brandschutz-technischen Erfordernisse im Falle der Verwendung von Räumlichkeiten eines Gebäudes zum Zwecke einer Garage ergeben sich aus der OIB-Richtlinie 2.2.„Ich bin in der Stadtgemeinde Feldkirchen i. K. als bautechnischer Amtssachverständiger tätig und war auch mit der gegenständlichen Baurechtsangelegenheit befasst. Ich habe den im Akt aufliegenden Aktenvermerk vom 14.8.2012 erstellt und halte die darin erstatteten Angaben aufrecht. Ich habe am 14.8.2012 im Auftrag der Gemeindeabgabenbehörde einen Ortsaugenschein auf den Grundstücken Nrxxx und xxx KG xxx, durchgeführt und hatte in diesem Zusammenhang auch seitens der Baubehörde den Auftrag, das auf den gegenständlichen Grundstücken bestehende Wirtschaftsgebäude im Hinblick auf den Verwendungszweck einer Überprüfung zu unterziehen. Ich habe bei dieser Überprüfung festgestellt, dass ein im Erdgeschoss gelegener Raum des landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes nicht mehr als Stall sondern als Garage verwendet wird. Dieser Raum weist eine Nutzfläche von , 197,2 m2 auf. Zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines waren in diesem Raum mehrere Fahrzeuge abgestellt. Ich kenne dieses landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude schon länger und handelt es sich dabei um ein typisches Stallgebäude. Der beim Ortsaugenschein anwesende Beschwerdeführer hat mir mitgeteilt, dass er den Boden der im Erdgeschoss gelegenen Räumlichkeit, welche nunmehr als Garage genutzt wird, erneuert hat. Weitere im Zusammenhang mit der Verwendungsänderung erfolgte bauliche Maßnahmen waren für mich beim Ortsaugenschein nicht zu sehen. Meiner Meinung nach handelt es sich bei der Änderung der Verwendung von bisher als Stallgebäude genutzten Räumlichkeit für Zwecke einer Garage um eine Verwendungszweckänderung, für welche andere öffentlich-rechtliche Anforderungen gegeben sind, als für die bisherige Verwendung. Bei der Verwendung als Garage gibt es höhere öffentlich-rechtliche Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit, insbesondere im Hinblick auf die Brandsicherheit. Eine Garage muss jedenfalls mit einem entsprechenden Brandschutz versehen sein. Die genauen brandschutz-technischen Erfordernisse im Falle der Verwendung von Räumlichkeiten eines Gebäudes zum Zwecke einer Garage ergeben sich aus der OIB-Richtlinie 2.2. Ich habe die erforderlichen brandschutztechnischen Maßnahmen in meinem Aktenvermerk vom 14.8.2012 zusammengefasst. Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ich diesen Aktenvermerk vom 14.8.2012 zu einem Zeitpunkt erstellt habe, als noch die Kärntner Bauvorschriften in Geltung waren. Mittlerweile wurden jedoch die OIB-Richtlinien für verbindlich erklärt und hat eine brandschutztechnische Beurteilung dieser Verwendungsänderung nach der OIB-Richtlinie 2.2 zu erfolgen. Den im Zuge eines Baubewilligungsverfahrens vorzulegenden Einreichunterlagen muss zu entnehmen sein, um welche Gebäudeklasse es sich handelt. Auf Grund dieser Gebäudeklasse werden dann im Bewilligungsverfahren die entsprechenden brandschutztechnischen Maßnahmen vorgeschrieben. Üblicherweise müssten diese brandschutztechnischen Vorkehrungen bereits den Einreichunterlagen zu entnehmen sein. Sollte etwas fehlen, dann erfolgt eine entsprechende Auflagenvorschreibung. Wenn ich gefragt werde, ob ich anlässlich des Ortsaugenscheines am 14.8.2012 überprüft habe, ob die Decken der Siloturmräume in brandbeständiger Bauweise ausgeführt waren, so gebe ich dazu an, dass ich dies beim Ortsaugenschein nicht beurteilen konnte. Es war sichtlich ein Abschluss vorhanden, ob dieser brandbeständig war oder nicht, kann ich nicht sagen.“ Die Zeugin xxx führte in der Verhandlung Folgendes aus: Ich bin in der Stadtgemeinde Feldkirchen als Bauamtsleiterin tätig und war auch mit der gegenständlichen Baurechtsangelegenheit befasst. Ich habe die Verwaltungsstrafanzeigen vom 10.6.2013 verfasst und halte die darin erstatteten Angaben aufrecht. Es ist zutreffend, dass sich auf den im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücken Nr.xxx und Nr. xxx ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude befindet. Es gibt für dieses Gebäude keine Planunterlagen. Es gilt hiefür die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes für dieses bereits seit langem bestehende Gebäude. Es hat sich bei diesem Gebäude um ein Stallgebäude gehandelt. Im Jahr 2009 hat der Beschwerdeführer dem Stadtgemeindeamt Feldkirchen – im Zusammenhang mit einer anderen Angelegenheit – mitgeteilt, dass das Wohnhaus samt Nebengebäude seit 18.8.2006 als einzige Betriebsstätte für einen Gewerbebetrieb genutzt werde. In weiterer Folge wurde eine Überprüfung an Ort und Stelle vorgenommen und wurde dabei festgestellt, dass im Erdgeschoss dieses Stallgebäudes Kraftfahrzeuge eingestellt sind. Dieser Ortsaugenschein wurde durch den bautechnischen Amtssachverständigen der Stadtgemeinde Feldkirchen xxx, am 14.8.2012 durchgeführt. In weiterer Folge wurde der Wiederherstellungsbescheid vom 23.11.2012 gegenüber den beiden Grundstückseigentümern erlassen. Daraufhin hat der Beschwerdeführer xxx ein Bauansuchen betreffend die Erteilung der Baubewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes von Stallgebäude in Garage eingebracht. Dieses Bauansuchen wurde in der Folge als mangelhaft belegt zurückgewiesen. Dieser Zurückweisungsbescheid wurde durch den Beschwerdeführer nicht bekämpft und ist daher in Rechtskraft erwachsen. Eine Mitteilung nach § 7 der K-BO wurde durch die Beschwerdeführer bei der Baubehörde in Bezug auf die vorliegende Verwendungszweckänderung nicht eingebracht. Ich weiß nicht, ob das gegenständliche Objekt derzeit immer noch als Garage verwendet wird. Ich bin in der Stadtgemeinde Feldkirchen als Bauamtsleiterin tätig und war auch mit der gegenständlichen Baurechtsangelegenheit befasst. Ich habe die Verwaltungsstrafanzeigen vom 10.6.2013 verfasst und halte die darin erstatteten Angaben aufrecht. Es ist zutreffend, dass sich auf den im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücken Nr.xxx und Nr. xxx ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude befindet. Es gibt für dieses Gebäude keine Planunterlagen. Es gilt hiefür die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes für dieses bereits seit langem bestehende Gebäude. Es hat sich bei diesem Gebäude um ein Stallgebäude gehandelt. Im Jahr 2009 hat der Beschwerdeführer dem Stadtgemeindeamt Feldkirchen – im Zusammenhang mit einer anderen Angelegenheit – mitgeteilt, dass das Wohnhaus samt Nebengebäude seit 18.8.2006 als einzige Betriebsstätte für einen Gewerbebetrieb genutzt werde. In weiterer Folge wurde eine Überprüfung an Ort und Stelle vorgenommen und wurde dabei festgestellt, dass im Erdgeschoss dieses Stallgebäudes Kraftfahrzeuge eingestellt sind. Dieser Ortsaugenschein wurde durch den bautechnischen Amtssachverständigen der Stadtgemeinde Feldkirchen xxx, am 14.8.2012 durchgeführt. In weiterer Folge wurde der Wiederherstellungsbescheid vom 23.11.2012 gegenüber den beiden Grundstückseigentümern erlassen. Daraufhin hat der Beschwerdeführer xxx ein Bauansuchen betreffend die Erteilung der Baubewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes von Stallgebäude in Garage eingebracht. Dieses Bauansuchen wurde in der Folge als mangelhaft belegt zurückgewiesen. Dieser Zurückweisungsbescheid wurde durch den Beschwerdeführer nicht bekämpft und ist daher in Rechtskraft erwachsen. Eine Mitteilung nach Paragraph 7, der K-BO wurde durch die Beschwerdeführer bei der Baubehörde in Bezug auf die vorliegende Verwendungszweckänderung nicht eingebracht. Ich weiß nicht, ob das gegenständliche Objekt derzeit immer noch als Garage verwendet wird. Die Baubehörde hat anlässlich einer persönlichen Vorsprache des Beschwerde-führers am 20.6.2012 davon Kenntnis erlangt, dass ein Raum des Erdgeschosses des gegenständlichen Stallgebäudes als Garage genutzt wird. Dass tatsächlich Kraftfahrzeuge im gegenständlichen Stallgebäude abgestellt sind, wurde anlässlich des am 14.8.2012 durchgeführten Ortsaugenscheines festgestellt.“ Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer des auf den Grundstücken Nr. .xxx und xxx, KG xxx, seit mehr als 100 Jahren bestehenden landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes, für welches bei der Baubehörde keine Unterlagen aufliegen. Das Erdgeschoss dieses landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes wurde bis Ende der 1970er Jahre als Stall genutzt, dann ist das Gebäude leer gestanden.
den Angaben des Beschwerdeführers werden seit dem Jahr 2007 bzw. 2008 die Räumlichkeiten im Erdgeschoß des Stallgebäudes durchgehend als Garage verwendet. Anlässlich des am 14.8.2012 durchgeführten Ortsaugenscheines wurde durch den bautechnischen Amtssachverständigen der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K., xxx, eine Überprüfung des gegenständlichen landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes vorgenommen und dabei festgestellt, dass ein im Erdgeschoss gelegener Raum mit einer Nutzfläche von 197,2 m² nicht mehr als Stall, sondern als Garage verwendet wird. Zum Zeitpunkt des Ortsaugescheines waren mehrere Fahrzeuge in diesem Raum abgestellt. Mit Ausnahme der Erneuerung des Bodens wurden durch bautechnischen Amtssachverständigen keine weiteren im Zusammenhang mit dieser Verwendungszweckänderung stehende, durchgeführte bauliche Maßnahmen festgestellt. Mit dem Bescheid vom 23.11.2012, AZ: 131-9/2012/Mü, erlies der Bürgermeister der Stadtgemeinde Feldkirchen i. K. u.a. gegenüber dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer wegen der konsenslosen Raumwidmungsänderung von Stall- in Garagengebäude einen baupolizeilichen Antrag nach § 36 Abs. 1 K-BO 1996.Mit dem Bescheid vom 23.11.2012, AZ: 131-9/2012/Mü, erlies der Bürgermeister der Stadtgemeinde Feldkirchen i. K. u.a. gegenüber dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer wegen der konsenslosen Raumwidmungsänderung von Stall- in Garagengebäude einen baupolizeilichen Antrag nach Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996. Mit dem Bescheid vom 30.4.2013, AZ: 131-9/2013-034/Mü, wies der Bürgermeister der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. den am 28.3.2013 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Baubewilligung für die Raumwidmungsänderung von Stall- in Garagengebäude auf den Grundstücken .xxx und xxx, beide KG xxx,
3 AVG als mangelhaft belegt zurück.Mit dem Bescheid vom 30.4.2013, AZ: 131-9/2013-034/Mü, wies der Bürgermeister der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. den am 28.3.2013 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Baubewilligung für die Raumwidmungsänderung von Stall- in Garagengebäude auf den Grundstücken .xxx und xxx, beide KG xxx,
Paragraph 13, Absatz 3, AVG als mangelhaft belegt zurück. Auf Grund der schlüssigen Angaben des bautechnischen Amtssachverständigen xxx in der Beschwerdeverhandlung steht fest, dass im Falle der Änderung der Verwendung einer bisher als Stallgebäude genutzten Räumlichkeit für Zwecke einer Garage andere öffentlich-rechtliche Anforderungen gegeben sind, als für die bisherige Verwendung. Bei der Verwendung als Garage sind höhere öffentlich-rechtliche Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit, insbesondere im Hinblick auf die Brandsicherheit, gegeben. Eine Garage muss jedenfalls mit einem entsprechenden Brandschutz versehen sein, wobei sich die brandschutztechnischen Erfordernisse im Falle der Verwendung von Räumlichkeiten eines Gebäudes zum Zwecke einer Garage aus der OIB-Richtlinie 2.2, bzw. früher aus den Kärntner Bauvorschriften, ergeben. Diese Feststellungen stützen sich auf den dem Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsstrafakt und die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der bautechnische Amtssachverständige hat in der Verhandlung zu der von ihm beobachteten Verwaltungsübertretung schlüssig und nachvollziehbar Auskunft geben können. Den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen war daher vollinhaltlich Glauben zu schenken. Der Beschwerdeführer hat selbst nicht bestritten, die gegenständliche Verwendungszweckänderung vorgenommen zu haben. Er hat auch nicht in Abrede gestellt, dass es durch die Verwendungszweckänderung zu geänderten brandschutztechnischen Anforderungen kommt, er ist jedoch der Auffassung, durch die von ihm getroffenen baulichen Maßnahmen diesen brandschutztechnische Anforderungen entsprochen zu haben. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommensverhältnissen angegeben, als Steuerberater derzeit über ein negatives Einkommen zu verfügen. Er ist Eigentümer eines Zinshauses sowie mehrerer Eigentumswohnungen und verfügt nach eigenen Angaben über Verbindlichkeiten in der Höhe seines Vermögens. Er hat keine Sorgepflichten. Laut Verwaltungsstrafregister weist der Beschwerdeführer zwei nicht einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen nach der StVO auf. Rechtliche Beurteilung:
1 lit. d Z 6 der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000,-- Euro zu bestrafen, wer Vorhaben nach § 6 lit. b bis e ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt.
Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 6, der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000,-- Euro zu bestrafen, wer Vorhaben nach Paragraph 6, Litera b bis e ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt. Bildet die unzulässige Errichtung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Baubewilligung (§ 50 Abs. 3 K-BO 1996).Bildet die unzulässige Errichtung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Baubewilligung (Paragraph 50, Absatz 3, K-BO 1996).
b K-BO 1996 bedarf die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt.
Paragraph 6, Litera b, K-BO 1996 bedarf die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt.
lit c K-BO 1996 bedarf die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, soweit es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, einer Baubewilligung, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung.
Paragraph 6, Litera c, K-BO 1996 bedarf die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, soweit es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, einer Baubewilligung, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung. Entsprechend der Bestimmung des § 7 Abs. 1 lit. c K-BO 1996 bedarf die Änderung von Gebäuden keiner Baubewilligung, soweit Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Litera c, K-BO 1996 bedarf die Änderung von Gebäuden keiner Baubewilligung, soweit 1. sie sich nur auf das Innere bezieht und keine tragenden Bauteile betrifft, sofern keine Erhöhung der Wohnnutzfläche erfolgt, oder 2. es sich um die Anbringung eines Vollwärmeschutzes ohne Änderung der äußeren Gestaltung handelt, oder 3. es sich um den Austausch oder die Erneuerung von Fenstern handelt, wenn deren Größe und äußere Gestaltung unverändert bleibt.
1 lit d K-BO 1996 bedarf die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in Freizeitwohnsitz im Sinn des § 6 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 1994 und von Freizeitwohnsitz in Hauptwohnsitz keiner Baubewilligung.
Paragraph 7, Absatz eins, Litera d, K-BO 1996 bedarf die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen in Freizeitwohnsitz im Sinn des Paragraph 6, des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 1994 und von Freizeitwohnsitz in Hauptwohnsitz keiner Baubewilligung.
K-BO 1996 wird für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die seit mindestens 30 Jahren bestehen und für die eine Baubewilligung im Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich war, welche jedoch nicht nachgewiesen werden kann, das Vorliegen der Baubewilligung vermutet, sofern ihr Fehlen innerhalb dieser Frist baubehördlich unbeanstandet geblieben ist.
Paragraph 54, K-BO 1996 wird für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die seit mindestens 30 Jahren bestehen und für die eine Baubewilligung im Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich war, welche jedoch nicht nachgewiesen werden kann, das Vorliegen der Baubewilligung vermutet, sofern ihr Fehlen innerhalb dieser Frist baubehördlich unbeanstandet geblieben ist.
der soeben zitierten Bestimmung des § 6 lit. c K-BO 1996 ist nicht jede Änderung der Verwendung bewilligungspflichtig. Eine baubehördliche Bewilligungspflicht besteht nur für jene Verwendungsänderungen, die im Hinblick auf von der Baubehörde wahrzunehmende öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen relevant sind. Eine Änderung des Verwendungszweckes von Räumen wird jedenfalls dann bewilligungspflichtig sein, wenn für die neue Verwendung andere, insbesondere höhere baurechtlich-relevante Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung (VwGH 4.9.2001, 2000/05/0022).
der soeben zitierten Bestimmung des Paragraph 6, Litera c, K-BO 1996 ist nicht jede Änderung der Verwendung bewilligungspflichtig. Eine baubehördliche Bewilligungspflicht besteht nur für jene Verwendungsänderungen, die im Hinblick auf von der Baubehörde wahrzunehmende öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen relevant sind. Eine Änderung des Verwendungszweckes von Räumen wird jedenfalls dann bewilligungspflichtig sein, wenn für die neue Verwendung andere, insbesondere höhere baurechtlich-relevante Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung (VwGH 4.9.2001, 2000/05/0022). Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer als Miteigentümer des auf den Grundstücken Nr. .xxx und xxx, KG xxx, bestehenden landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes, in Bezug auf welches im Hinblick auf die Verwendung als Stallgebäude die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes besteht, Räumlichkeiten im Erdgeschoss dieses Objektes im Ausmaß von ca. 197,2 m² (zumindest) seit dem 14.8.2012 bis zum 10.6.2013 als Garage verwendet hat, indem darin mehrere Oldtimer sowie ein Traktor abgestellt wurden. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die soeben beschriebene Verwendungszweckänderung von Teilen des Stallgebäudes als ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 Abs. 1 lit. c Z 1 K-BO 1996 zu qualifizieren sei, da mit Ausnahme der Einebnung des Bodens sowie des Neuanstriches der Wände keine baulichen Maßnahmen gesetzt worden seien. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die soeben beschriebene Verwendungszweckänderung von Teilen des Stallgebäudes als ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, K-BO 1996 zu qualifizieren sei, da mit Ausnahme der Einebnung des Bodens sowie des Neuanstriches der Wände keine baulichen Maßnahmen gesetzt worden seien. Diese Rechtsansicht des Beschwerdeführers erweist sich als verfehlt, da den zuvor zitierten Bestimmungen eindeutig zu entnehmen ist, dass sich die Bestimmung des § 7 Abs. 1 lit c Z 1 K-BO 1996 ausschließlich auf bauliche Änderungen von Gebäuden bezieht. In Bezug auf Änderungen des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen liegt ein bewilligungsfreies Vorhaben nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 lit d K-BO 1996 vor. Alle anderen Verwendungszweckänderungen sind dann, wenn für neue Verwendung höhere baurechtlich-relevante Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung, als baubehördlich bewilligungspflichtige Vorhaben nach § 6 lit c K-BO 1996 zu qualifizieren, wobei es bei dieser Beurteilung nicht von Relevanz ist, ob und welche bauliche Veränderungen im Zusammenhang mit der Verwendungszweckänderung getroffen werden. Diese Rechtsansicht des Beschwerdeführers erweist sich als verfehlt, da den zuvor zitierten Bestimmungen eindeutig zu entnehmen ist, dass sich die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, K-BO 1996 ausschließlich auf bauliche Änderungen von Gebäuden bezieht. In Bezug auf Änderungen des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen liegt ein bewilligungsfreies Vorhaben nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Litera d, K-BO 1996 vor. Alle anderen Verwendungszweckänderungen sind dann, wenn für neue Verwendung höhere baurechtlich-relevante Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung, als baubehördlich bewilligungspflichtige Vorhaben nach Paragraph 6, Litera c, K-BO 1996 zu qualifizieren, wobei es bei dieser Beurteilung nicht von Relevanz ist, ob und welche bauliche Veränderungen im Zusammenhang mit der Verwendungszweckänderung getroffen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass „die Änderung der Verwendung von Gebäudeteilen von Geschäftslokal, Lagerraum und Büro in Vereinslokal, Küche und Garderobe (…) Interessen der Sicherheit (z.B. Brandsicherheit, Gesundheit)“ zu berühren vermag (VwGH 18.2.1997, 97/05/0021; 4.9.2001, 2000/05/0022). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof die Änderung der Verwendung einer Garage in einen Archivraum bzw. ein Aktenlager mit Kopierraum als baubehördlich bewilligungspflichtig qualifiziert, da die abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Interessen der Festigkeit und des Brandschutzes gegeben sei (VwGH 10.12.2013, 2013/05/0039). Auch die teilweise Verwendung von Räumen eines Schuhmarktes als Getränkemarkt ist als baubehördlich bewilligungspflichtige Verwendungszweckänderung anzusehen (VwGH 10.5.1994, 93/05/0268). Das durchgeführte Beweisverfahren hat eindeutig ergeben, dass es sich bei der vorliegenden Änderung der Verwendung einer bisher als Stallgebäude genutzten Räumlichkeit für Zwecke einer Garage um eine Verwendungszweckänderung handelt, für welche andere öffentlich-rechtliche Anforderungen gegeben sind, als für die bisherige Verwendung. Bei der Verwendung als Garage gibt es nämlich
der schlüssigen Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen xxx höhere öffentlich-rechtliche Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit, insbesondere auf die Brandsicherheit, als für die bisherige Verwendung als Stallgebäude. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Änderung der Verwendung von Teilen eines Stallgebäudes in eine Garage ohne Zweifel als eine der Baubewilligungspflicht unterliegende Änderung des Verwendungszweckes eines Gebäudesteiles zu qualifizieren ist. Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer das Tatbild der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass
G grundsätzlich fahrlässiges Verhalten für die Strafbarkeit genügt. Unkenntnis von Verwaltungsvorschriften kann den Täter
G nur dann entschuldigen, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Der Beschwerdeführer hätte bei Aufwendung gehöriger Aufmerksamkeit, insbesondere durch Rückfrage bei der Baubehörde, erkennen können, dass eine Antragstellung nach § 6 lit. c K-BO 1996 erforderlich ist. Das Verschulden des Beschwerdeführers an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung war daher jedenfalls als fahrlässig zu qualifizieren. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass
Paragraph 5, Absatz eins, VStG grundsätzlich fahrlässiges Verhalten für die Strafbarkeit genügt. Unkenntnis von Verwaltungsvorschriften kann den Täter
Paragraph 5, Absatz 2, VStG nur dann entschuldigen, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Der Beschwerdeführer hätte bei Aufwendung gehöriger Aufmerksamkeit, insbesondere durch Rückfrage bei der Baubehörde, erkennen können, dass eine Antragstellung nach Paragraph 6, Litera c, K-BO 1996 erforderlich ist. Das Verschulden des Beschwerdeführers an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung war daher jedenfalls als fahrlässig zu qualifizieren. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Ebenso sind bei der Strafbemessung auch Umstände der Spezial- und Generalprävention zu beachten. Nach § 50 Abs. 1 lit. d Z 6 der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000,-- Euro zu bestrafen, wer Vorhaben nach § 6 lit. b bis e ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt.Nach Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 6, der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000,-- Euro zu bestrafen, wer Vorhaben nach Paragraph 6, Litera b bis e ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt. Bei der Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwei nicht einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen nach der StVO aufweist. Es liegen daher weder Strafmilderungs- noch Erschwerungsgründe vor. Da, wie das durchgeführte Verfahren ergeben hat, der objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung und das Verschulden des Beschwerdeführers nicht unerheblich sind, konnte die verhängte Geldstrafe nicht herabgesetzt werden, zumal sie im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (bis zu € 3.000,--) liegt. Es rechtfertigen auch die Berücksichtigung des objektiven und subjektiven Unrechtsgehaltes der gegenständlichen Verwaltungsübertretung, spezial- und generalpräventive Erwägungen, sowie die durch den Beschwerdeführer angegebenen ungünstigen Einkommensverhältnisse keine anderslautende Entscheidung. Die Kostenentscheidung ist eine Folge der bestätigenden Entscheidung und stützt sich auf die angeführten Gesetzesstellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1399.7.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.