GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit Abgabenbescheid der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 25.01.2013 wurde den Beschwerdeführern unter der Position „Oberflächen-Niederschlagswässer“ für 2012 eine Kanalbenützungsgebühr für 21,8 m³ Oberflächen-Niederschlagswässer im Ausmaß von € 62,64 vorgeschrieben. Mit der dagegen eingebrachten Berufung wird ausgeführt, dass diese Vorschreibung bekämpft wird. Es wird u.a. darauf hingewiesen, dass der Kanal in der xxx in den Jahren 1970/1971 errichtet wurde und damals gegenständliches Haus in der xxx angeschlossen wurde. Der Anschluss liege somit mehr als 40 Jahre zurück und seien seither sämtliche Wässer in den Kanal eingeleitet worden. Der Gemeinde sei dies bekannt gewesen und sei dies widerspruchslos akzeptiert worden. Eine gesonderte Verrechnung sei nicht erfolgt und sei somit im Sinne §§ 1451ff und 1472 ABGB das Recht zur unentgeltlichen Einleitung der Wässer ersessen worden.Mit der dagegen eingebrachten Berufung wird ausgeführt, dass diese Vorschreibung bekämpft wird. Es wird u.a. darauf hingewiesen, dass der Kanal in der xxx in den Jahren 1970 aus 1971, errichtet wurde und damals gegenständliches Haus in der xxx angeschlossen wurde. Der Anschluss liege somit mehr als 40 Jahre zurück und seien seither sämtliche Wässer in den Kanal eingeleitet worden. Der Gemeinde sei dies bekannt gewesen und sei dies widerspruchslos akzeptiert worden. Eine gesonderte Verrechnung sei nicht erfolgt und sei somit im Sinne Paragraphen 1451 f, f und 1472 ABGB das Recht zur unentgeltlichen Einleitung der Wässer ersessen worden. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid des Stadtrates wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Mit der dagegen eingebrachten Vorstellung (nunmehr Beschwerde) wird ausgeführt, dass die Rechtsmeinung im angefochtenen Bescheid, wonach eine Ersitzung der Abwassereinleitung ins Kanalnetz nicht möglich sei, unrichtig sei. Hingewiesen wird auf § 1455 ABGB und darauf, dass es sich gegenständlich um eine Dienstbarkeit handelt, die bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen ersessen werden könne, zumal die 40jährige Ersitzungszeit und guter Glaube gegeben sei. Mit der dagegen eingebrachten Vorstellung (nunmehr Beschwerde) wird ausgeführt, dass die Rechtsmeinung im angefochtenen Bescheid, wonach eine Ersitzung der Abwassereinleitung ins Kanalnetz nicht möglich sei, unrichtig sei. Hingewiesen wird auf Paragraph 1455, ABGB und darauf, dass es sich gegenständlich um eine Dienstbarkeit handelt, die bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen ersessen werden könne, zumal die 40jährige Ersitzungszeit und guter Glaube gegeben sei. Hinzuweisen ist darauf, dass
GVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen hat. Gegenständlich bedeutet dies, dass die Abgabe ausschließlich dem Grunde
, und zwar wegen „Ersitzung“ angefochten wird. Die Höhe der Abgabe als solche wird nicht beeinsprucht.
und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes – K-GKG sind die Gemeinden berechtigt, Kanalgebühren auszuschreiben.Hinzuweisen ist darauf, dass
Paragraph 27, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen hat. Gegenständlich bedeutet dies, dass die Abgabe ausschließlich dem Grunde
, und zwar wegen „Ersitzung“ angefochten wird. Die Höhe der Abgabe als solche wird nicht beeinsprucht.
Paragraphen 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes – K-GKG sind die Gemeinden berechtigt, Kanalgebühren auszuschreiben.
ABGB ist die Verjährung der Verlust eines Rechtes, welches während der von dem Gesetze bestimmten Zeit nicht ausgeübt worden ist.
Paragraph 1451, ABGB ist die Verjährung der Verlust eines Rechtes, welches während der von dem Gesetze bestimmten Zeit nicht ausgeübt worden ist.
leg cit heißt, wenn das verjährte Recht vermöge des gesetzlichen Besitzes zugleich auf jemand anderen übertragen wird, dieses ein ersessenes Recht und die Erwerbungart Ersitzung.
Paragraph 1452, leg cit heißt, wenn das verjährte Recht vermöge des gesetzlichen Besitzes zugleich auf jemand anderen übertragen wird, dieses ein ersessenes Recht und die Erwerbungart Ersitzung. Der Verwaltungsgerichtshof führt im Erkenntnis 95/07/0197 zur Anschlusspflicht an die öffentliche Müllabfuhr hinsichtlich des Vorbringens, wonach die Abfallsituation seit mindestens 50 Jahren gleich geblieben sei und „im Sinne der Bestimmungen der Ersitzung oder Verjährung“ die Behörde durch ein stillschweigendes Dulden des Zustandes die Abfallsituation genehmigt habe, aus, dass verwaltungsbehördliche Akte einer „Ersitzung“ nicht zugänglich sind. Im Sinne dieses Judikates ist somit auch gegenständlich festzuhalten, dass die Ersitzung der unentgeltlichen Einleitung von Oberflächen-Niederschlagswässer in den Kanal nicht möglich ist. Das ABGB als Privatrecht bezieht sich auf das Verhältnis der Menschen untereinander und nicht auf deren Verhältnis zu den Behörden. Im Erkenntnis 2013/17/0857 führt der Verwaltungsgerichtshof zu einen vergleichbaren Sachverhalt aus, dass das Vertrauen auf Beibehaltung einer von der Abgabenbehörde geübten (unrichtigen) Vorgangsweise (hier: die Nichtvorschreibung der Abgabe über einen gewissen Zeitraum)
der Rechtsprechung nicht schon deshalb im Hinblick auf den Grundsatz von Treue und Glauben geschützt ist. Eine Grenze für die Vorschreibung ergibt sich in einem solchen Fall lediglich aus den Verjährungsvorschriften.
1 der Bundesabgabenordnung – BAO unterliegt das Recht eine Abgabe festzusetzen
Maßgabe der
stehenden Bestimmung der Verjährung und beträgt
Abs. 2 die Verjährungsfrist 5 Jahre. Somit ist darauf hinzuweisen, dass eine Verjährung hinsichtlich der Abgaben für das Jahr 2012 jedenfalls nicht eingetreten sein kann.
Paragraph 207, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung – BAO unterliegt das Recht eine Abgabe festzusetzen
Maßgabe der
stehenden Bestimmung der Verjährung und beträgt
Absatz 2, die Verjährungsfrist 5 Jahre. Somit ist darauf hinzuweisen, dass eine Verjährung hinsichtlich der Abgaben für das Jahr 2012 jedenfalls nicht eingetreten sein kann. Die Rechtsfigur des „Treu und Glauben“ ist eine allgemeine, ungeschriebene Rechtsmaxime, die auch im Steuerrecht zu beachten ist. Gegen „Treu und Glauben“ verstößt die missbräuchliche Ausnützung von Rechtspositionen.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich hiebei um ein Rechtsprinzip ohne Verfassungsrang, das daher in öffentlichen Rechten nur soweit zur Anwendung kommen kann, als das gesetzte Recht dafür Raum lässt. Der Verwaltungsgerichtshof führt u.a. im Erkenntnis 2002/13/0104 aus, dass selbst ein Abgehen von einer ständigen (aber gesetzwidrigen) Verwaltungsübung nicht als Verstoß gegen Treu und Glaube gewertet wird, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung als unbillig erscheinen lassen, etwa weil der Steuerpflichtige von der Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten, sich
träglich als unrichtig herausstellenden Vorgangsweise aufgefordert wurde. Der Umstand, dass seitens der Behörde eine bestimmte Vorgangsweise unbeanstandet gelassen wurde, hindert die Behörde nicht, diese Vorgangsweise für spätere Zeiträume als rechtswidrig zu beurteilen (u.a. VwGH 2007/15/0248). Unter Bedachtnahme auf obdargestellte Sach- und Rechtslage ist somit auszuführen, dass die angefochtene Entscheidung des Stadtsenates zu Recht ergangen ist, da Ersitzung bzw. Verjährung nicht eingetreten ist. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.101.102.10.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.