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{'item': 'KLVwG-2509/6/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum04.02.2015 GeschäftszahlKLVwG-2509/6/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Lackner über die Beschwerde der xxx vertreten durch xxx gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 2.7.2014, Zahl: 960129-2008/2009-BE/2014, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl I 2013/33 idgF, nachstehenden Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang , Lackner über die Beschwerde der xxx vertreten durch xxx gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 2.7.2014, Zahl: 960129-2008/2009-BE/2014, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 idgF, nachstehenden B E S C H L U S S gefasst: I. Der Beschwerde wird römisch eins. Der Beschwerde wird F o l g e g e g e b e n , der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 2.7.2014, Zahl: 960129-2008/2009-BE/2014, wird a u f g e h o b e n . II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B e g r ü n d u n g : Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Appartements in xxx Wohnung Nr. xxx. Bei der genannten Wohnung handelt es sich um einen Zweitwohnsitz iSd § 2 Abs. 1 K-ZWAG. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Appartements in xxx Wohnung Nr. xxx. Bei der genannten Wohnung handelt es sich um einen Zweitwohnsitz iSd Paragraph 2, Absatz eins, K-ZWAG. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 27.11.2013, Zahl: 960129-2008/2009, wurde der Beschwerdeführerin als Abgabenschuldnerin für das die Wohnung Nr. xxx in der Appartementanlage xxx, für die Zeit vom 1.

  1. bis 31.12.2008 eine Zweitwohnsitzabgabe in Höhe von € 420,-- sowie für den Abgabenzeitraum 1.
  2. bis 31.12.2009 eine Zweitwohnsitzabgabe in Höhe von € 420,-- (insgesamt € 840,--) vorgeschrieben. Der Bescheid stützt sich auf die §§ 1, 6 und 7 des Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetzes – K-ZWAG, LGBl Nr. 84/2005 iVm § 2 des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes – K-AOG sowie der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 31.1.2006, Zahl: 920/2006 (Zweitwohnsitzabgabe-Verordnung) und § 201 Abs. 1 und 2 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr. 194/1961 idgF.Der Bescheid stützt sich auf die Paragraphen eins, 6 und 7 des Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetzes – K-ZWAG, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph 2, des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes – K-AOG sowie der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 31.1.2006, Zahl: 920 aus 2006, (Zweitwohnsitzabgabe-Verordnung) und Paragraph 201, Absatz eins und 2 der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF. Gegen diese Entscheidung wurde das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Die nunmehrige Beschwerdeführerin rügte u. a., dass der vorgeschriebene Abgabenbetrag rechnerisch unrichtig sei, da bei einem monatlichen Abgabensatz von € 20,-- keine jährliche Abgabensumme von € 420,-- entstehen könne. Rein rechnerisch hätte daher die jährliche Abgabenvorschreibung lediglich € 240,-- betragen dürfen. Darüber hinaus rügte die Beschwerdeführerin, dass sich der angefochtene Bescheid ausschließlich auf die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 31.1.2006, Zahl: 920/2006, stütze, die zufolge Inkrafttretens der Nachfolgeverordnung mit 1.1.2010 mit Ablauf des 31.12.2009 außer Kraft getreten sei. Der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 24.2.2010, Zahl: V 114, 115/09-8, festgestellt, dass die Verordnung des Jahres 2006 im § 7 Abs. 2 gesetzwidrig gewesen sei. Da diese Verordnung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten ist, konnte daher der Verfassungsgerichtshof iSd Art. 139 Abs. 4 B-VG nur aussprechen, dass die Verordnung gesetzwidrig gewesen ist. Ungeachtet dessen müsse jedoch aus diesem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zwingend abgeleitet werden, dass auf Grund der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 31.1.2006, Zahl: 920/2006, überhaupt keine Abgaben mehr festgesetzt werden dürfen, weil nicht nur die Erstbehörde sondern auch alle anderen Verwaltungsbehörden an die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes gebunden sind. Darüber hinaus rügte die Beschwerdeführerin, dass sich der angefochtene Bescheid ausschließlich auf die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 31.1.2006, Zahl: 920 aus 2006,, stütze, die zufolge Inkrafttretens der Nachfolgeverordnung mit 1.1.2010 mit Ablauf des 31.12.2009 außer Kraft getreten sei. Der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 24.2.2010, Zahl: römisch fünf 114, 115/09-8, festgestellt, dass die Verordnung des Jahres 2006 im Paragraph 7, Absatz 2, gesetzwidrig gewesen sei. Da diese Verordnung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten ist, konnte daher der Verfassungsgerichtshof iSd Artikel 139, Absatz 4, B-VG nur aussprechen, dass die Verordnung gesetzwidrig gewesen ist. Ungeachtet dessen müsse jedoch aus diesem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zwingend abgeleitet werden, dass auf Grund der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 31.1.2006, Zahl: 920 aus 2006,, überhaupt keine Abgaben mehr festgesetzt werden dürfen, weil nicht nur die Erstbehörde sondern auch alle anderen Verwaltungsbehörden an die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes gebunden sind. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 2.7.2014, Zahl: 960129-2008/2009-BE/2014, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Höhe des vorgeschriebenen Abgabenbetrages für den Abgabenzeitraum 1.
  3. bis 31.12.2008 bzw. 1.
  4. bis 31.12.2009 wurde auch die Höhe der Abgabe von jeweils € 420,-- bestätigt, jedoch wurde darauf hingewiesen, dass der Abgabensatz monatlich nicht - wie von der Erstbehörde fälschlicherweise angenommen - € 20,--, sondern € 35,-- betrage. Im Übrigen ist der Gemeindevorstand in der Begründung seiner Entscheidung den Ausführungen der Beschwerdeführerin entgegengetreten, zumal das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.2.2010, Zahl: V 114, 115/09-8, gegenüber der Berufungswerberin (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) ausschließlich den Abgabenzeitraum 2006 bis 2007 betreffe, sodass daher Abgabenvorschreibung für den Abgabenzeitraum 2008 sowie 2009 weiterhin gemäß der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 31.1.2006, Zahl: 920/2006, erfolgen können, da das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes keine über den Anlassfall hinausgehende erweiterte Wirkung zu entfalten vermag. Im Übrigen ist der Gemeindevorstand in der Begründung seiner Entscheidung den Ausführungen der Beschwerdeführerin entgegengetreten, zumal das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.2.2010, Zahl: römisch fünf 114, 115/09-8, gegenüber der Berufungswerberin (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) ausschließlich den Abgabenzeitraum 2006 bis 2007 betreffe, sodass daher Abgabenvorschreibung für den Abgabenzeitraum 2008 sowie 2009 weiterhin gemäß der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 31.1.2006, Zahl: 920 aus 2006,, erfolgen können, da das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes keine über den Anlassfall hinausgehende erweiterte Wirkung zu entfalten vermag. Die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Verordnung vom 31.1.2006, Zahl: 920/2006, sei daher für die verfahrensgegenständlichen Abgabenzeiträume 2008 sowie 2009 weiterhin anzuwenden.Die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Verordnung vom 31.1.2006, Zahl: 920 aus 2006,, sei daher für die verfahrensgegenständlichen Abgabenzeiträume 2008 sowie 2009 weiterhin anzuwenden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, wobei die Beschwerdeführerin darin den Ausführungen des Gemeindevorstandes der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See wiederum entgegengetreten ist. Die Beschwerdeführerin beantragte, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid aufheben. Mit Schriftsatz vom 27.10.2014 teilte die Verwaltungsgemeinschaft Feldkirchen namens der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See mit, dass die belangte Behörde weiterhin die Ansicht vertrete, dass das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.2.2010, Zahl: V114, 115/09-8, keine über den Anlassfall hinausgehende Wirkung zu entfalten vermag, da der Verfassungsgerichtshof unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht habe, dass die für gesetzwidrig erkannte Bestimmung der bekämpften Verordnung auf alle anderen bis zum Zeitpunkt seines Ausspruches verwirklichten Tatbestände weiterhin Gültigkeit haben soll. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 31.1.2006, Zahl: 920/2006, sei daher auch im gegenständlichen Fall anzuwenden. Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 31.1.2006, Zahl: 920 aus 2006,, sei daher auch im gegenständlichen Fall anzuwenden. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.10.2014 hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nachstehendes Vorbringen erstattet: „Außer Streit gestellt wird, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Objektes ist und dass es sich bei diesem um einen Zweitwohnsitz handelt. Auch die Einstufung hinsichtlich der Größenkategorie zwischen 60 m2 und 90 m2 Wohnnutzfläche wird nicht bestritten. Im Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes wurde der Abgabensatz rechnerisch richtig mit € 35,--/Monat = € 420,--/Jahr angegeben. Dem gegenüber wurde im erstinstanzlichen Bescheid der Abgabensatz mit € 20,--/Monat festgelegt. Die Gesamtsumme wurde zwar mit € 420,--/Jahr festgelegt, jedoch ist es für einen Normunterworfenen nicht nachvollziehbar, welcher Abgabensatz nun der richtige ist. Die Berufungsbehörde war daher nicht berechtigt, diesen Umstand lediglich zu berichtigen. Des Weiteren ist die angefochtene Entscheidung auch deswegen mit Rechtswidrigkeit belastet, weil in einem Bescheid zwei Abgabenzeiträume behandelt wurden. Dies steht im Widerspruch zu § 201 Abs. 4 BAO. Des Weiteren ist die angefochtene Entscheidung auch deswegen mit Rechtswidrigkeit belastet, weil in einem Bescheid zwei Abgabenzeiträume behandelt wurden. Dies steht im Widerspruch zu Paragraph 201, Absatz 4, BAO. Auch in § 9 des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes ist geregelt, dass, wenn eine Abgabe in jährlich gleichbleibender Höhe vorzuschreiben ist, die Behörde einen Abgabendauerbescheid erlassen darf, der aber als solcher zu bezeichnen wäre. Der Hinweis, dass gegenständlich ein Dauerbescheid hätte erlassen werden sollen, fehlt jedoch. Dass in einem Einzelbescheid – wie gegenständlich – zwei Abgabenzeiträume behandelt werden, ist jedenfalls nicht zulässig und erweist sich die angefochtene Entscheidung daher auch aus diesem Grund als rechtswidrig. Auch in Paragraph 9, des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes ist geregelt, dass, wenn eine Abgabe in jährlich gleichbleibender Höhe vorzuschreiben ist, die Behörde einen Abgabendauerbescheid erlassen darf, der aber als solcher zu bezeichnen wäre. Der Hinweis, dass gegenständlich ein Dauerbescheid hätte erlassen werden sollen, fehlt jedoch. Dass in einem Einzelbescheid – wie gegenständlich – zwei Abgabenzeiträume behandelt werden, ist jedenfalls nicht zulässig und erweist sich die angefochtene Entscheidung daher auch aus diesem Grund als rechtswidrig. In der Sache selbst ist auszuführen, dass sich der Bescheid auf eine Verordnung stützt, die mit 31.12.2009 außer Kraft getreten ist. Es wurde vom VfGH gemäß Art. 139 Abs. 4 festgestellt, dass die Verordnung gesetzwidrig war. Nach Art. 139 Abs. 6 B-VG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des VfGH gebunden. Im Abs. 6 ist ausdrücklich keine Erwähnung, dass bei Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung dies nur auf den Anlassfall wirkt. Dies ist ausdrücklich im Abs. 6 nur für den Fall der Aufhebung einer Verordnung geregelt. Die gegenständliche Verordnung konnte jedoch nicht aufgehoben werden, weil sie zum Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH, V 114/09 u.a. vom 24.2.2010, nicht mehr in Geltung stand. Die Beschwerdeführerin war die jetzige Beschwerdeführerin, jedoch für andere Abgabenzeiträume.In der Sache selbst ist auszuführen, dass sich der Bescheid auf eine Verordnung stützt, die mit 31.12.2009 außer Kraft getreten ist. Es wurde vom VfGH gemäß , Artikel 139, Absatz 4, festgestellt, dass die Verordnung gesetzwidrig war. Nach Artikel 139, Absatz 6, B-VG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des VfGH gebunden. Im Absatz 6, ist ausdrücklich keine Erwähnung, dass bei Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung dies nur auf den Anlassfall wirkt. Dies ist ausdrücklich im Absatz 6, nur für den Fall der Aufhebung einer Verordnung geregelt. Die gegenständliche Verordnung konnte jedoch nicht aufgehoben werden, weil sie zum Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH, römisch fünf 114/09 u.a. vom 24.2.2010, nicht mehr in Geltung stand. Die Beschwerdeführerin war die jetzige Beschwerdeführerin, jedoch für andere Abgabenzeiträume. Der VfGH ist nach Art. 139 Abs. 4 B-VG vorgegangen, da er selbst davon ausgegangen ist, dass die gegenständliche Verordnung keinen Anwendungsbereich mehr hat. Nach herrschender Judikatur des VfGH ist es nämlich so, dass wenn der VfGH meint, dass eine bereits aufgehobene Verordnung in der Vergangenheit noch einen beschränkt zeitlichen Anwendungsbereich hat, er nach Art. 139 Abs. 3 vorzugehen hat, d. h. mit Aufhebung und eventuellem Ausspruch, dass die Verordnung auf weitere Fälle nicht mehr anzuwenden ist. Der VfGH ist nach Artikel 139, Absatz 4, B-VG vorgegangen, da er selbst davon ausgegangen ist, dass die gegenständliche Verordnung keinen Anwendungsbereich mehr hat. Nach herrschender Judikatur des VfGH ist es nämlich so, dass wenn der VfGH meint, dass eine bereits aufgehobene Verordnung in der Vergangenheit noch einen beschränkt zeitlichen Anwendungsbereich hat, er nach Artikel 139, Absatz 3, vorzugehen hat, d. h. mit Aufhebung und eventuellem Ausspruch, dass die Verordnung auf weitere Fälle nicht mehr anzuwenden ist. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin legt in diesem Zusammenhang ein Schriftstück vor, welches als Beilage ./A zum Akt genommen wird. Weiters legt die Rechtsvertreterin eine Entscheidung des VfGH vom 15.6.1991, B 827/88, vor, welche als Beilage ./B zum Akt genommen wird. Auch aus dieser Entscheidung geht klar hervor, dass eine Behörde nicht berechtigt ist, eine Verordnung weiter anzuwenden, deren Gesetzwidrigkeit bereits festgestellt war. Weiters legt die Rechtsvertreterin eine Entscheidung des VfGH vom 15.6.1991, , B 827/88, vor, welche als Beilage ./B zum Akt genommen wird. Auch aus dieser Entscheidung geht klar hervor, dass eine Behörde nicht berechtigt ist, eine Verordnung weiter anzuwenden, deren Gesetzwidrigkeit bereits festgestellt war. Ebenso legt die Rechtsvertreterin einen Leitsatz, betreffend das Erkenntnis des VfGH vom 27.9.2014, V 67/2014, vor. Aus diesem Erkenntnis ergibt sich, dass der VfGH gemäß Art. 139 Abs. 3 vorzugehen hat, wenn eine bereits aufgehobene Verordnung noch einen in der Vergangenheit beschränkten Anwendungsbereich hat. Dieses Schriftstück wird als Beilage ./C zum Akt genommen. Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass der VfGH in seinem Erkenntnis V 114/2009 davon ausgegangen ist, dass die Verordnung keinen zeitlich beschränkten Anwendungsbereich mehr hat und hat er daher lediglich Art. 139 Abs. 4 festgestellt, dass die Verordnung gesetzwidrig war. Der VfGH ist davon ausgegangen, dass die Verordnung keinen Anwendungsbereich mehr hat. Daher hat er auch nicht darüber befunden, ob sie eine über den Anlassfall hinausgehende Wirkung hat oder nicht. Ebenso legt die Rechtsvertreterin einen Leitsatz, betreffend das Erkenntnis des VfGH vom 27.9.2014, römisch fünf 67 aus 2014,, vor. Aus diesem Erkenntnis ergibt sich, dass der VfGH gemäß Artikel 139, Absatz 3, vorzugehen hat, wenn eine bereits aufgehobene Verordnung noch einen in der Vergangenheit beschränkten Anwendungsbereich hat. Dieses Schriftstück wird als Beilage ./C zum Akt genommen. Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass der VfGH in seinem Erkenntnis , römisch fünf 114 aus 2009, davon ausgegangen ist, dass die Verordnung keinen zeitlich beschränkten Anwendungsbereich mehr hat und hat er daher lediglich Artikel 139, , Absatz 4, festgestellt, dass die Verordnung gesetzwidrig war. Der VfGH ist davon ausgegangen, dass die Verordnung keinen Anwendungsbereich mehr hat. Daher hat er auch nicht darüber befunden, ob sie eine über den Anlassfall hinausgehende Wirkung hat oder nicht. Auch die Nachfolgeverordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf entspricht nicht den gesetzlichen Kriterien, zumal in dieser Verordnung lediglich die Abgabensätze linear um 20 % verringert wurden. Dieses Vorbringen stützt sich insbesondere auf das Erkenntnis des VfGH V 11/2009 vom 20.6.
  5. In diesem Erkenntnis hat der VfGH dargelegt, welche Kriterien bei der Erlassung derartiger Verordnungen zu berücksichtigen sind.“Auch die Nachfolgeverordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf entspricht nicht den gesetzlichen Kriterien, zumal in dieser Verordnung lediglich die Abgabensätze linear um 20 % verringert wurden. Dieses Vorbringen stützt sich insbesondere auf das Erkenntnis des VfGH römisch fünf 11 aus 2009, vom 20.6.
  6. In diesem Erkenntnis hat der VfGH dargelegt, welche Kriterien bei der Erlassung derartiger Verordnungen zu berücksichtigen sind.“ Die Beschwerdeführerin hat im Schlusswort – unter Hinweis auf ihr bisheriges Vorbringen – beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen: Die gegenständlich von der Abgabenbehörde angewandte Verordnung des Gemeindesrates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 31.1.2006, Zahl: 920/2006, mit welchem eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wurde, ist mit Ablauf des 31.12.2009 außer Kraft getreten.Die gegenständlich von der Abgabenbehörde angewandte Verordnung des Gemeindesrates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 31.1.2006, Zahl: 920 aus 2006,, mit welchem eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wurde, ist mit Ablauf des 31.12.2009 außer Kraft getreten. Für die verfahrensgegenständlichen Abgabenzeiträume 2008 und 2009 war die genannte Verordnung daher anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.2.2010, Zahl: V 114, 115/09-8, ausgesprochen, dass § 7 Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 31.1.2006, Zahl: 920/2006, mit welchem eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 13.2.2006 bis 20.3.2006, gesetzwidrig war. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.2.2010, Zahl: römisch fünf 114, 115/09-8, ausgesprochen, dass Paragraph 7, Absatz 2, der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 31.1.2006, Zahl: 920 aus 2006,, mit welchem eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 13.2.2006 bis 20.3.2006, gesetzwidrig war. Im aufgehobenen § 7 Abs. 2 der genannten Verordnung wurde die Höhe der Abgaben für Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m2 mit € 10,--, bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m2 bis 60 m2 mit € 20,-- sowie bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m2 bis 90 m2 mit € 35,-- und bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m2 mit € 55,-- festgesetzt. Im aufgehobenen Paragraph 7, Absatz 2, der genannten Verordnung wurde die Höhe der Abgaben für Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m2 mit € 10,--, bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m2 bis 60 m2 mit € 20,-- sowie bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m2 bis 90 m2 mit € 35,-- und bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m2 mit € 55,-- festgesetzt. Unter III. hat der Verfassungsgerichtshof in der Begründung des og. Erkenntnisses dargelegt, dass die genannte Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 31.1.2006 zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses nicht mehr in Kraft stand, sodass sich daher der Verfassungsgerichtshof auf den Ausspruch zu beschränken hat, dass die in Beschwerde gezogene Verordnungsbestimmung rechtswidrig war.Unter römisch drei. hat der Verfassungsgerichtshof in der Begründung des og. Erkenntnisses dargelegt, dass die genannte Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 31.1.2006 zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses nicht mehr in Kraft stand, sodass sich daher der Verfassungsgerichtshof auf den Ausspruch zu beschränken hat, dass die in Beschwerde gezogene Verordnungsbestimmung rechtswidrig war. Gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen zu erkennen. Der Verfassungsgerichtshof hat zwar in seinem Erkenntnis vom 24.2.2010, V 114, 115/09-8, festgestellt, dass § 7 Abs. 2 der Zweitwohnsitzabgabenverordnung der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 31.1.2006 gesetzwidrig war, jedoch hat er darüber hinausgehend nichts Anderes ausgesprochen und somit die Wirkung des gegenständlichen Erkenntnisses über den Anlassfall hinaus weder zeitlich noch inhaltlich eingeschränkt. Gemäß Artikel 139, Absatz eins, B-VG hat der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen zu erkennen. Der Verfassungsgerichtshof hat zwar in seinem Erkenntnis vom 24.2.2010, römisch fünf 114, 115/09-8, festgestellt, dass Paragraph 7, Absatz 2, der Zweitwohnsitzabgabenverordnung der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 31.1.2006 gesetzwidrig war, jedoch hat er darüber hinausgehend nichts Anderes ausgesprochen und somit die Wirkung des gegenständlichen Erkenntnisses über den Anlassfall hinaus weder zeitlich noch inhaltlich eingeschränkt. Er hat somit bewusst keine über den Anlassfall hinausgehende Wirkung beigelegt. Art. 139 Abs. 6 B-VG weist in seinem ersten Satz ausdrücklich auf Abs. 4 hin und wird dieser ausdrückliche Verweis auf Abs. 4 auch durch den zweiten Satz des Abs. 6 gedeckt. Er hat somit bewusst keine über den Anlassfall hinausgehende Wirkung beigelegt. Artikel 139, Absatz 6, B-VG weist in seinem ersten Satz ausdrücklich auf Absatz 4, hin und wird dieser ausdrückliche Verweis auf Absatz 4, auch durch den zweiten Satz des , Absatz 6, gedeckt. Ungeachtet dessen war jedoch der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben und war der angefochtene Bescheid aufzuheben, da die Beschwerdeführerin der „Anlassfall“ für die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.2.2010 ausgesprochene Feststellung der Gesetzwidrigkeit des § 7 Abs. 2 der Zweitwohnsitzabgabeverordnung der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 31.1.2006 gewesen ist. Ungeachtet dessen war jedoch der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben und war der angefochtene Bescheid aufzuheben, da die Beschwerdeführerin der „Anlassfall“ für die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.2.2010 ausgesprochene Feststellung der Gesetzwidrigkeit des Paragraph 7, Absatz 2, der Zweitwohnsitzabgabeverordnung der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 31.1.2006 gewesen ist. Dies hat zur Folge, dass der nunmehrigen Beschwerdeführerin wegen der vorliegenden Identität der Abgabenschuldnerin sowie des Abgabenobjektes keine Zweitwohnsitzabgabe gemäß der oben zitierten Verordnung mehr vorgeschrieben werden kann. Ihrer Beschwerde war daher Folge zu geben und war der angefochtene Bescheid aufzuheben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als un-einheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grund-sätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als un-einheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grund-sätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2509.6.2014

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