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{'item': 'KLVwG-2/4/2015'}

Obsah (8)§ 279§ 25a§ 1§ 2§ 5§ 6§ 7§ 274

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum04.02.2015 GeschäftszahlKLVwG-2/4/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde

§ 279Abs.

1 Bundesabgabenordnung – BAO, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Wolfsberg vom 15.10.2014, Zahl: 920-09-9625/2014, mit dem die Zweitwohnsitzabgabe für das Objekt xxx, mit einer Wohnnutzfläche von 67,11 m2, für das Kalenderjahr 2013 mit einem Jahresbetrag von € 264,-- festgesetzt wurde,

Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO, zu Recht erkannt: I. römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B e g r ü n d u n g Mit dem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Wolfsberg vom 27.3.2014, Zahl: GA 19667/2014, wurde die Zweitwohnsitzabgabe für das Objekt xxx mit einer Wohnnutzfläche von 90 m2 (richtig: 67,11 m2) für das Jahr 2013 in Höhe von € 264,-- vorgeschrieben.Mit dem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Wolfsberg vom 27.3.2014, Zahl: GA 19667 aus 2014,, wurde die Zweitwohnsitzabgabe für das Objekt xxx mit einer Wohnnutzfläche von 90 m2 (richtig: 67,11 m2) für das Jahr 2013 in Höhe von € 264,-- vorgeschrieben. Gegen diese Entscheidung wurde mit Schriftsatz vom 22.4.2014 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Im Wesentlichen zusammengefasst führte der nunmehrige Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel aus, dass die Bescheide der Stadtgemeinde Wolfsberg vom 26.3.2014 (Zweitwohnsitzabgabe), vom 4.4.2014 (pauschalierte Ortstaxe) sowie vom 4.4.2014 (pauschalierte Nächtigungstaxe) im Widerspruch zu den geltenden Gesetzen und zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen. Die Stadtgemeinde Wolfsberg als Abgabenbehörde überschreite die finanzausgleichsrechtliche Einhebungsermächtigung über das gesetzliche Maß hinaus und verstoße somit gegen das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes. Die parallele Einhebung von Zweitwohnsitzabgabe, pauschalierter Ortstaxe und pauschalierter Nächtigungstaxe sei auf Grund der bestehenden Gesetzeslage nicht zulässig. Auf Grund der festgestellten Rechtswidrigkeit wurde um Aufhebung der eingangs zitierten Bescheide ersucht. Zufolge des eingebrachten Rechtsmittels hat der Stadtrat der Stadtgemeinde Wolfsberg mit Bescheid vom 15.10.2014, Zahl: 920-09-9625/2014, die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Begründung dieser Entscheidung lautet auszugsweise: „

§ 1

der hier anzuwendenden Wolfsberger Zweitwohnsitzabgabenverordnung schreibt die Stadtgemeinde Wolfsberg basierend auf der

K-ZWAG erteilten gesetzlichen Ermächtigung eine Abgabe von Zweitwohnsitzen aus. Ein Zweitwohnsitz ist

§ 2leg.

cit. jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird. § 3 Wolfsberger Zweitwohnsitzabgabenverordnung normiert einzelne Ausnahmetatbestände und § 4 leg. cit. legt fest, dass der (die) jeweilige(n) Eigentümer des Objektes die Abgabenschuldner der Zweitwohnsitzabgabe ist (sind).

§ 5der Wolfsberger Zweitwohnsitzabgabenverordnung dauert der Abgabenzeitraum vom 1.

Jänner bis 31. Dezember des Kalenderjahres und entsteht die Abgabenpflicht mit Beginn des Monats, in dem die Wohnung verwendet werden kann. Die Abgabe ist

§ 6Wolfsberger Zweitwohnsitzabgabenverordnung am 1.

Dezember fällig und vom Abgabenschuldner bis 15. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.

§ 7

der Wolfsberger Zweitwohnsitzabgabenverordnung wird die Abgabe nach der Nutzfläche berechnet und beträgt die Höhe der Abgabe bei Objekten mit einer Nutzfläche von 60 m2 bis 90 m2 monatlich € 22,--.„

Paragraph eins, der hier anzuwendenden Wolfsberger Zweitwohnsitzabgabenverordnung schreibt die Stadtgemeinde Wolfsberg basierend auf der

K-ZWAG erteilten gesetzlichen Ermächtigung eine Abgabe von Zweitwohnsitzen aus. Ein Zweitwohnsitz ist

Paragraph 2, leg. cit. jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird. Paragraph 3, Wolfsberger Zweitwohnsitzabgabenverordnung normiert einzelne Ausnahmetatbestände und Paragraph 4, leg. cit. legt fest, dass der (die) jeweilige(n) Eigentümer des Objektes die Abgabenschuldner der Zweitwohnsitzabgabe ist (sind).

Paragraph 5, der Wolfsberger Zweitwohnsitzabgabenverordnung dauert der Abgabenzeitraum vom

  1. Jänner bis
  2. Dezember des Kalenderjahres und entsteht die Abgabenpflicht mit Beginn des Monats, in dem die Wohnung verwendet werden kann. Die Abgabe ist

Paragraph 6, Wolfsberger Zweitwohnsitzabgabenverordnung am

  1. Dezember fällig und vom Abgabenschuldner bis
  2. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.

Paragraph 7, der Wolfsberger Zweitwohnsitzabgabenverordnung wird die Abgabe nach der Nutzfläche berechnet und beträgt die Höhe der Abgabe bei Objekten mit einer Nutzfläche von 60 m2 bis 90 m2 monatlich € 22,--. Gegenständlich wurden – basierend auf den Angaben des Berufungswerbers, wonach sein Zweitwohnsitz eine Nutzfläche zwischen 60 m2 und 90 m2 aufweist und das gesamte Kalenderjahr 2013 verwendet wurde bzw. werden konnte – die geschuldete Zweitwohnsitzabgabe mit einem Betrag von € 264,-- (12 Monate zu je € 22,--) errechnet.Gegenständlich wurden – basierend auf den Angaben des Berufungswerbers, wonach sein Zweitwohnsitz eine Nutzfläche zwischen 60 m2 und 90 m2 aufweist und das gesamte Kalenderjahr 2013 verwendet wurde bzw. werden konnte – die geschuldete Zweitwohnsitzabgabe mit einem Betrag von € 264,-- (12 Monate zu je , € 22,--) errechnet. Dieser Betrag wurde dem Berufungswerber mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Wolfsberg vom 27.03.2014, Rechnungsnummer: GA 19667/2014 auch vorgeschrieben.Dieser Betrag wurde dem Berufungswerber mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Wolfsberg vom 27.03.2014, Rechnungsnummer: GA 19667 aus 2014, auch vorgeschrieben. Die Vorschreibung dieser Abgabenverpflichtung erfolgte daher

den vom Berufungswerber bekannt gegebenen Sachverhalt sowie auf Basis der geltenden, hier anwendbaren und im Spruch genannten Rechtsnormen. Fehler bei der Anwendung der geltenden Normen auf den unstrittigen Sachverhalt kann daher der Abgabenbehörde erster Instanz nicht vorgeworfen werden. Wenn nun der Berufungswerber auf zusätzlich vorgeschriebene Orts- und Nächtigungstaxe verweist, diese als unzulässig erachtet und dabei die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Begründung heranzieht, so ist dazu wie folgt fest zu halten: Offensichtlich bezieht sich der Berufungswerber nicht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sondern vordergründig vielmehr jene des Verfassungsgerichtshofes. Denn der Verfassungsgerichtshof spricht in einzelnen Erkenntnissen zur Zweitwohnsitzabgabe aus (vgl. VfGH vom 26.09.2009, GZ: V11/09, u.a.), dass die Gemeinden bei Festlegung der Höhe der Zweitwohnsitzabgaben nicht undifferenziert die gesetzlichen Höchstbeträge bei der Festlegung der Höhe der Zweitwohnsitzabgabe normieren dürfen, sondern dass dabei vielmehr einerseits die Belastungen der Gemeinde durch die Zweitwohnsitze unter Bedachtnahme auf die erhobenen Benützungsgebühren und Fremdenverkehrsabgaben und andererseits die Verkehrswerte der Zweitwohnsitze zu berücksichtigen sind. Offensichtlich bezieht sich der Berufungswerber nicht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sondern vordergründig vielmehr jene des Verfassungsgerichtshofes. Denn der Verfassungsgerichtshof spricht in einzelnen Erkenntnissen zur Zweitwohnsitzabgabe aus vergleiche VfGH vom 26.09.2009, GZ: V11/09, u.a.), dass die Gemeinden bei Festlegung der Höhe der Zweitwohnsitzabgaben nicht undifferenziert die gesetzlichen Höchstbeträge bei der Festlegung der Höhe der Zweitwohnsitzabgabe normieren dürfen, sondern dass dabei vielmehr einerseits die Belastungen der Gemeinde durch die Zweitwohnsitze unter Bedachtnahme auf die erhobenen Benützungsgebühren und Fremdenverkehrsabgaben und andererseits die Verkehrswerte der Zweitwohnsitze zu berücksichtigen sind. Diesen Vorgaben ist die Stadtgemeinde Wolfsberg auch nachgekommen und hat in Zusammenarbeit mit dem Gemeindebund Kriterien entwickelt sowie Daten zu den obgenannten Faktoren erhoben, die auch mit anderen Gemeinden verglichen wurden. Je nach vorliegenden Faktoren und Werten wurden die Gemeinden vom Gemeindebund in drei Kategorien eingestuft, wobei in die höchste Kategorie jene Gemeinden fallen, die die höchsten Aufwendungen bzw. Verkehrswerte aufweisen. Diese Gemeinden sind grundsätzlich auch berechtigt, die mit Verordnung der Landesregierung vom 17.12.2013, Zahl: A03-ALL-714/2-2013, über die Höchstsätze für die Abgabe von Zweitwohnsitzen (Kärntner Zweitwohnsitzabgaben-Höchstsatzverord-nung, in der Folge kurz: K-ZwaHV) festgelegten Höchstsätze auszuschöpfen. Die Stadtgemeinde Wolfsberg wurde in die höchste Kategorie eingestuft. Demzufolge ist die Stadtgemeinde auf Basis der K-ZwaHV grundsätzlich berechtigt, für einen Zweitwohnsitz wie jenen des Berufungswerbers - sohin einem solchen mit einer Nutzfläche zwischen 60 m2 und 90 m2 - den dafür normierten Höchstsatz, sohin eine monatliche Zweitwohnsitzabgabe von € 41,30 vorzuschreiben. Zumal jedoch fremdenverkehrsbezogene Abgaben berücksichtigt wurden, setzte die Stadtgemeinde Wolfsberg die Zweitwohnsitzabgabe in der Wolfsberger Zweitwohnsitzabgabenverordnung mit einem, gegenüber den zulässigen Höchstsätzen (wesentlich) verminderten Betrag, in concreto mit einem Monatsbetrag von € 22,--, fest. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass ebenso die Höhe der mit angefochtenem Bescheid vorgeschriebenen Ortstaxe von der Stadtgemeinde Wolfsberg mit einem Betrag (€ 1,50) festgesetzt wurde, der unter dem, durch das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz (in der Folge kurz: K-ONTG, LGBL. Nr. 144/1970 idF LGBL. Nr. 85/2013, vorgegebenen Höchstbetrag (€ 2,00) gelegen ist.“In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass ebenso die Höhe der mit angefochtenem Bescheid vorgeschriebenen Ortstaxe von der Stadtgemeinde Wolfsberg mit einem Betrag (€ 1,50) festgesetzt wurde, der unter dem, durch das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz (in der Folge kurz: K-ONTG, LGBL. Nr. 144 aus 1970, in der Fassung LGBL. Nr. 85 aus 2013,, vorgegebenen Höchstbetrag (€ 2,00) gelegen ist.“ Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen und führte er weiters aus, dass das Anwesen xxx weder verpachtet, vermietet noch touristisch genutzt werde. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schreiben vom 30.12.2014 (ha. eingelangt am 5.1.2015) vorgelegt. Die belangte Behörde hat in ihrem Vorlagebericht die Abweisung der Beschwerde beantragt und nochmals darauf hingewiesen, dass die Vorschreibung der Abgabenverpflichtung

dem vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Sachverhalt und auf Basis der geltenden und hier anzuwendenden Rechtsnormen erfolgt sei. Bei der Festlegung der Höhe der Zweitwohnsitzabgabe sei die Stadtgemeinde Wolfsberg nicht undifferenziert vorgegangen, sondern sei sie auf Grund der gemeinsam mit dem Gemeindebund erarbeiteten Kriterien der Auffassung, dass die Stadtgemeinde Wolfsberg gegenständlich in die höchste Abgabenkategorie eingestuft worden sei, zumal die Gemeinde die höchsten Aufwendungen zu tragen habe bzw. die Verkehrswerte am höchsten seien. Da jedoch auch fremdenverkehrsbezogene Abgaben berücksichtigt worden seien, habe die Stadtgemeinde Wolfsberg die Zweitwohnsitzabgaben deutlich unter den zulässigen Höchstwerten festgelegt. Im Übrigen sei es zulässig, dass die pauschalierte Ortstaxe, die pauschalierte Nächtigungstaxe sowie die Zweitwohnsitzabgabe nebeneinander vorgeschrieben werden. Der Vorlagebericht wurde dem Beschwerdeführer am 30.12.2014 (durch Hinterlegung beim Postamt 9400 Wolfsberg) nachweislich zugestellt. Mit Schriftsatz vom 12.1.2015 hat die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht eine ergänzende Stellungnahme übermittelt, aus der u. a. hervorgeht, dass das Ausmaß des Abgabenobjektes laut vorliegendem Bauplan 67,11 m2 beträgt. Dieses Schriftstück wurde dem Beschwerdeführer am 13.1.2015 (durch Hinterlegung beim Postamt 9400 Wolfsberg) nachweislich zugestellt. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ist bislang ha. nicht eingelangt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat auf Grund des vorgelegten Aktes sowie dem Parteienvorbringen als erwiesen festgestellt und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist in xx hauptwohnsitzlich gemeldet. Er ist Eigentümer des Objektes xxx. Die Wohnnutzfläche dieses Objektes beträgt 67,11 m

  1. Bei dem gegenständlichen Objekt handelt es sich um eine Ferienwohnung iSd § 3 Abs. 5 des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes – K-ONTG. Für das genannte Objekt wurden dem Beschwerdeführer für das Abgabenjahr 2013 neben der Zweitwohnsitzabgabe auch eine pauschalierten Orts- und eine pauschalierte Nächtigungstaxe vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer hat die rechnerische Richtigkeit der jeweils vorgeschriebenen Abgaben nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer ist in xx hauptwohnsitzlich gemeldet. Er ist Eigentümer des Objektes xxx. Die Wohnnutzfläche dieses Objektes beträgt 67,11 m
  2. Bei dem gegenständlichen Objekt handelt es sich um eine Ferienwohnung iSd Paragraph 3, Absatz 5, des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes – K-ONTG. Für das genannte Objekt wurden dem Beschwerdeführer für das Abgabenjahr 2013 neben der Zweitwohnsitzabgabe auch eine pauschalierten Orts- und eine pauschalierte Nächtigungstaxe vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer hat die rechnerische Richtigkeit der jeweils vorgeschriebenen Abgaben nicht in Abrede gestellt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen: Die Rechts- und Entscheidungsgrundlage in der gegenständlichen Abgabenangele-genheit ist das Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAG. Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen lauten: § 1 des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes – K-ZWAG, LGBl Nr. 84/2005 idgF, normiert, dass die Gemeinden des Landes Kärnten ermächtigt werden, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben. Paragraph eins, des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes – K-ZWAG, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2005, idgF, normiert, dass die Gemeinden des Landes Kärnten ermächtigt werden, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben. § 2 Abs. 1 K-ZWAG führt aus, dass als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes jeder Wohnsitz gilt, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird. Paragraph 2, Absatz eins, K-ZWAG führt aus, dass als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes jeder Wohnsitz gilt, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird. Der Hauptwohnsitz einer Person ist

Abs. 2 dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absichten niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat. Der Hauptwohnsitz einer Person ist

Absatz 2, dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absichten niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat. Ein Wohnsitz einer Person ist nach Abs. 3 dort begründet, wo sie eine Wohnung inne hat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (§ 26 Abs. 1 BAO). Ein Wohnsitz einer Person ist nach Absatz 3, dort begründet, wo sie eine Wohnung inne hat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (Paragraph 26, Absatz eins, BAO).

Abs. 4 leg. cit. gelten als Wohnungen eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können.

Absatz 4, leg. cit. gelten als Wohnungen eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfs verwendet werden können. § 4 Abs. 1 K-ZWAG normiert, dass Abgabenschuldner der Eigentümer der Wohnung ist, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt. Miteigentümer schulden die Abgabe zu ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung einer Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist. Paragraph 4, Absatz eins, K-ZWAG normiert, dass Abgabenschuldner der Eigentümer der Wohnung ist, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt. Miteigentümer schulden die Abgabe zu ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung einer Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist. Nach § 5 Abs. 1 K-ZWAG dauert der Abgabenzeitraum vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres. Nach Paragraph 5, Absatz eins, K-ZWAG dauert der Abgabenzeitraum vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres.

§ 6Abs.

1 leg. cit. ist die Abgabe jeweils am

  1. Dezember fällig und vom Abgabenschuldner bis zum
  2. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.

Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. ist die Abgabe jeweils am

  1. Dezember fällig und vom Abgabenschuldner bis zum
  2. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten. § 7 K-ZWAG normiert die Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe. Sohin ist

Abs. 1 die Abgabe nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung

§ 2Z 2 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997.

Paragraph 7, K-ZWAG normiert die Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe. Sohin ist

Absatz eins, die Abgabe nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung

Paragraph 2, Ziffer 2, Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997.

§ 7Abs.

2 ist die Höhe der Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen. Dabei sind die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze und der Verkehrswert der Zweitwohnsitze als Maßstab heranzuziehen. Die Gemeinde darf die Höhe der Abgabe nach Gebietsteilen staffeln, wenn der Maßstab für die Höhe der Abgabe innerhalb des Gemeindegebietes erheblich differiert. Die Höhe der Abgabe darf pro MonatGemäß Paragraph 7, Absatz 2, ist die Höhe der Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen. Dabei sind die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze und der Verkehrswert der Zweitwohnsitze als Maßstab heranzuziehen. Die Gemeinde darf die Höhe der Abgabe nach Gebietsteilen staffeln, wenn der Maßstab für die Höhe der Abgabe innerhalb des Gemeindegebietes erheblich differiert. Die Höhe der Abgabe darf pro Monat

  1. a)bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m² € 10,--,
  2. b)bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m² bis 60 m² € 20,--,
  3. c)bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m² bis 90 m² € 35,--,
  4. d)bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m² € 55,-- nicht überschreiten. Nach Abs. 4 leg. cit. ist die Höhe der Abgabe um jeweils 10 v.H. der festgelegten Abgabenbeträge zu verringern, wenn die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt.Nach Absatz 4, leg. cit. ist die Höhe der Abgabe um jeweils 10 v.H. der festgelegten Abgabenbeträge zu verringern, wenn die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt. Entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde Wolfsberg im Verordnungswege (Verordnung vom 31.5.2011, Zl.: 920-09-5214/2011) eine Abgabe für Zweitwohnsitze ausgeschrieben. Die monatliche Abgabenhöhe beträgt bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von 60 m2 bis 90 m2 € 22,--. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, bei der Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe handle es sich um eine sachlich nicht gerechtfertigte Vorgangsweise, welche verfassungswidrig sei, ist unter Hinweis auf das Verfassungsrecht entge-genzuhalten, dass Abgaben (Beiträge, Gebühren, Steuern)

§ 5

Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – FVG 1948 nur auf Grund einer gesetzlichen Grundlage erhoben werden dürfen, sodass jede Abgabenvorschreibung eines gesetzlichen Tat-bestandes bedarf und haben sich die Abgabenbehörden an diesen Abgabentatbe-stand zu orientieren (Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs. 1 B-VG).Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, bei der Vorschreibung der Zweitwohnsitzabgabe handle es sich um eine sachlich nicht gerechtfertigte Vorgangsweise, welche verfassungswidrig sei, ist unter Hinweis auf das Verfassungsrecht entge-genzuhalten, dass Abgaben (Beiträge, Gebühren, Steuern)

Paragraph 5, Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – FVG 1948 nur auf Grund einer gesetzlichen Grundlage erhoben werden dürfen, sodass jede Abgabenvorschreibung eines gesetzlichen Tat-bestandes bedarf und haben sich die Abgabenbehörden an diesen Abgabentatbe-stand zu orientieren (Legalitätsprinzip des Artikel 18, Absatz eins, B-VG). Seinem Vorbringen, dass es nicht zulässig sei, dass die Abgabenbehörde für das Objekt xxx eine Zweitwohnsitzabgabe, eine pauschalierte Ortstaxe sowie eine pauschalierte Nächtigungstaxe vorschreibe, ist Nachstehendes entgegenzuhalten: Die Zweitwohnsitzabgabe ist

§ 7Abs. 3 F-VG i

Vm § 14 Abs. 1 Z 3 FAG eine Gemeindeabgabe auf Grund freien Beschlussrechtes. Die Ermächtigung zur Einhe-bung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeinde-anlagen, welche zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung unterhalten werden, ist im § 15 Abs. 3 Z 4 FAG enthalten. Die Zweitwohnsitzabgabe ist

Paragraph 7, Absatz 3, F-VG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, FAG eine Gemeindeabgabe auf Grund freien Beschlussrechtes. Die Ermächtigung zur Einhe-bung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeinde-anlagen, welche zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung unterhalten werden, ist im Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, FAG enthalten. Die einfachgesetzliche Grundlage für die Erhebung der Zweitwohnsitzabgabe ist das Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz (K-ZWAG). Die Zweitwohnsitzabgabe zielt darauf ab, den Gemeinden – welchen durch Zweit-wohnsitze Kosten entstehen können, die jedoch nicht durch Benützungsgebühren abgedeckt werden können und welchen keine Einnahmen der Gemeinden aus Er-tragsanteilen aus gemeinschaftlichen Bundesabgaben gegenüberstehen – eine Ab-geltung für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der durch Zweitwohnsitze ent-steht, zu ermöglichen. Zweitwohnsitzbesitzer leisten zur Anschaffung und Erhaltung der Infrastruktur in den Kommunen nur verhältnismäßig geringe Beiträge (VwGH 31.3.2008, 2008/17/0046). Die Zweitwohnsitzabgabe ist jedoch aus finanzrechtlicher Sicht eine Aufwandsteuer, welche das Ziel verfolgt, die wirtschaftliche Leistungsfä-higkeit (welche in der Einkommensverwendung – dem Aufwand – für den persönli-chen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt zu erfassen (VfGH 20.6.2009, Slg. 18.792). Das Ziel der Gemeindeabgabe „pauschalierte Ortstaxe“ ist es, die der Gemeinde er-wachsenen Kosten für die dem Fremdenverkehr dienenden Einrichtungen abzude-cken. Das Ziel der Landesabgabe „pauschalierte Nächtigungstaxe“ ist es, die dem Land Kärnten erwachsenen Kosten für die dem Fremdenverkehr dienenden Einrichtungen abzudecken. Da nun die Ziele der Zweitwohnsitzabgabe, der pauschalierten Ortstaxe sowie der pauschalierten Nächtigungstaxe jeweils andere sind und die Abgaben auch unter-schiedlichen Gebietskörperschaften zufließen ist das Beschwerdevorbringen, dass die oben genannten Abgaben nicht nebeneinander eingehoben werden dürfen, nicht zielführend. Für die Einhebung aller Abgaben bestehen finanzverfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Grundlagen. Das Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs. 1 B-VG, wonach die gesamte staatliche Ver-waltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf, bindet die Abgabenbe-hörden an ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze und Verordnungen. Das Legalitätsprinzip des Artikel 18, Absatz eins, B-VG, wonach die gesamte staatliche Ver-waltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf, bindet die Abgabenbe-hörden an ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze und Verordnungen. Auch das Landesverwaltungsgericht ist an ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze und Verordnungen gebunden, es sei denn, dass das Landesverwaltungsgericht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Gesetzesbestimmung bzw. der Verordnung hat. Solche Zweifel liegen jedoch gegenständlich nicht vor und ver-weist das Landesverwaltungsgericht diesbezüglich auf die Entscheidung des Verfas-sungsgerichtshofes vom 20.6.2009, VfSlg. 18.792. Da die belangte Abgabenbehörde somit dem Beschwerdeführer die Zweitwohnsitzabgabe, betreffend seine Ferienwohnung für das Jahr 2013, zu Recht vor-geschrieben hat, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 274Abs.

1 BAO war eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen, da eine solche nicht beantragt wurde.

Paragraph 274, Absatz eins, BAO war eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen, da eine solche nicht beantragt wurde. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als un-einheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grund-sätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als un-einheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grund-sätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2.4.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.