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KLVwG-71/2/2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum04.02.2015 GeschäftszahlKLVwG-71/2/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Afritz am See vom 02.12.2014, Zahl: 131/0/GV-05/2014/pr., mit dem eine Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom

  1. Mai 2014 zur selben Geschäftszahl als unbegründet abgewiesen und der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides präzisiert wurde, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde F o l g e g e g e b e n und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als der Spruch zu lauten hat: „Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Afritz am See vom 26.05.2014, Geschäftszahl: 131/0/2013/pr., wird aufgehoben.“ II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit einem bei der Gemeinde Afritz am See am 21.10.2008 eingelangten Schreiben ohne Datum teilte der Beschwerdeführer gemäß § 7 K-BO mit, dass er auf Parzelle xxx, KG xxx einen überdachten PKW-Abstellplatz errichten werde. Der Abstellplatz habe ein Ausmaß von 5,6 x 3,2 m und eine Höhe von maximal 2,59 m. Die Situierung erfolge entlang der nordöstlichen Grundgrenze. Mit Aktenvermerk vom 18.11.2008 wurde diese Bauanzeige zur Kenntnis genommen. Einem Aktenvermerk vom 18.09.2013 ist zu entnehmen, dass der Sachverständige festgestellt habe, dass das Carport entgegen der Bauanzeige als Garage ausgeführt worden sei. Dort sei ein Einzelofen ohne entsprechenden Rauchfang in Betrieb sowie eine Montagegrube mit einer Tiefe von 1,70 m vorhanden. Die Garage sei bis an die nördliche Grundstücksgrenze errichtet worden; dadurch sei eine Mindestwegbreite von 6 m laut Bebauungsplan nicht vorhanden. Die bauliche Anlage widerspreche daher dem Bebauungsplan. Mit einem bei der Gemeinde Afritz am See am 21.10.2008 eingelangten Schreiben ohne Datum teilte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, K-BO mit, dass er auf Parzelle xxx, KG xxx einen überdachten PKW-Abstellplatz errichten werde. Der Abstellplatz habe ein Ausmaß von 5,6 x 3,2 m und eine Höhe von maximal 2,59 m. Die Situierung erfolge entlang der nordöstlichen Grundgrenze. Mit Aktenvermerk vom 18.11.2008 wurde diese Bauanzeige zur Kenntnis genommen. Einem Aktenvermerk vom 18.09.2013 ist zu entnehmen, dass der Sachverständige festgestellt habe, dass das Carport entgegen der Bauanzeige als Garage ausgeführt worden sei. Dort sei ein Einzelofen ohne entsprechenden Rauchfang in Betrieb sowie eine Montagegrube mit einer Tiefe von 1,70 m vorhanden. Die Garage sei bis an die nördliche Grundstücksgrenze errichtet worden; dadurch sei eine Mindestwegbreite von 6 m laut Bebauungsplan nicht vorhanden. Die bauliche Anlage widerspreche daher dem Bebauungsplan. Mit Schreiben vom 23.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer dieser Sachverhalt zum Parteiengehör übermittelt. Mit Schreiben vom 15.10.2013 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die xxxstraße zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Bebauungsplanes bereits existent gewesen sei. Diese bilde im Bereich seiner Liegenschaft eine Sackgasse und ersuche er darum, ihm eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 6 Abs. 3 des textlichen Bebauungsplanes zu erteilen. Mit Schreiben vom 23.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer dieser Sachverhalt zum Parteiengehör übermittelt. Mit Schreiben vom 15.10.2013 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die xxxstraße zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Bebauungsplanes bereits existent gewesen sei. Diese bilde im Bereich seiner Liegenschaft eine Sackgasse und ersuche er darum, ihm eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des textlichen Bebauungsplanes zu erteilen. Der Sachverständige nahm dazu am 24.10.2013 Stellung. Auf Grund des gültigen örtlichen Entwicklungskonzeptes der Gemeinde Afritz am See könne eine Erschließung der westlich angrenzenden Grundflächen jederzeit erfolgen und müsse die Zufahrtsstraße als Hauptstraße bezeichnet werden. Eine Verringerung der Mindestbreite würde den Verkehrsinteressen jedenfalls wiedersprechen. Mit Bescheid vom 26.05.2014 trug der Bürgermeister der Gemeinde Afritz am See dem Beschwerdeführer auf, den rechtmäßigen Zustand „laut Bauanzeige vom 21.10.2008“ herzustellen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass demnach ein Abstand von 1 m von der Grundgrenze eingehalten hätte werden müssen; in Wahrheit sei das Objekt aber bis an die Grundgrenze herangerückt worden. Auch bewilligungsfreie Vorhaben gemäß § 7 K-BO müssten dem Bebauungsplan entsprechen. § 6 des Bebauungsplanes der Gemeinde Afritz am See lege fest, dass die Breite der Verkehrsflächen 6 m betragen müsse. Unter Hinweis auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen könne eine Reduzierung dieser Wegbreite nicht erfolgen. Mit Bescheid vom 26.05.2014 trug der Bürgermeister der Gemeinde Afritz am See dem Beschwerdeführer auf, den rechtmäßigen Zustand „laut Bauanzeige vom 21.10.2008“ herzustellen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass demnach ein Abstand von 1 m von der Grundgrenze eingehalten hätte werden müssen; in Wahrheit sei das Objekt aber bis an die Grundgrenze herangerückt worden. Auch bewilligungsfreie Vorhaben gemäß Paragraph 7, K-BO müssten dem Bebauungsplan entsprechen. Paragraph 6, des Bebauungsplanes der Gemeinde Afritz am See lege fest, dass die Breite der Verkehrsflächen 6 m betragen müsse. Unter Hinweis auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen könne eine Reduzierung dieser Wegbreite nicht erfolgen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung und wies darauf hin, dass es sich dabei um eine Fehlinterpretation des § 6 des Bebauungsplanes handeln müsse. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung und wies darauf hin, dass es sich dabei um eine Fehlinterpretation des Paragraph 6, des Bebauungsplanes handeln müsse. Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und wurde ihm neuerlich aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand – nunmehr „wie in der Bauanzeige vom 28.10.2008 beschrieben und planlich dargestellt“ - binnen 6 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides wieder herzustellen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde ausgeführt, dass mit der verordneten Breite von 6 m für Verkehrsflächen Rechnung getragen worden sei, dass auch eine künftige Entwicklung stattfinden könne und beabsichtigte Baumaßnahmen dem wiederum Rechnung tragen müssten. Mit Schriftsatz vom 07.01.2015 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Die Beschwerde richtete sich „
  2. gegen die geforderten 6 m Breite für eine bestehende Straße und
  3. ist die Berufungsbehörde nicht auf die Möglichkeit des § 6 Abs. 3 des
  4. ist die Berufungsbehörde nicht auf die Möglichkeit des Paragraph 6, Absatz 3, des Bebauungsplanes einer Reduzierung der Breite der Verkehrsflächen in keinster Weise eingegangen sowie
  5. ist das Bauwerk entsprechend dem § 7 des Bebauungsplanes – Baulinien –
  6. ist das Bauwerk entsprechend dem Paragraph 7, des Bebauungsplanes – Baulinien – absolut korrekt errichtet worden.“ Daher werde der Antrag gestellt, den Bescheid der Gemeinde Afritz am See aufzuheben und seiner Beschwerde stattzugeben; gleichzeitig ihm auch noch die Möglichkeit der nachträglichen Mitteilung nach § 7 der Kärntner Bauordnung einzuräumen. Begründend wurde ausgeführt, dass die geforderten 6 m Straßenbreite nur im Zuge eines Teilungsverfahrens möglich und einzuhalten und keinesfalls auf bestehende Straßen anzuwenden sei. Daher werde der Antrag gestellt, den Bescheid der Gemeinde Afritz am See aufzuheben und seiner Beschwerde stattzugeben; gleichzeitig ihm auch noch die Möglichkeit der nachträglichen Mitteilung nach Paragraph 7, der Kärntner Bauordnung einzuräumen. Begründend wurde ausgeführt, dass die geforderten 6 m Straßenbreite nur im Zuge eines Teilungsverfahrens möglich und einzuhalten und keinesfalls auf bestehende Straßen anzuwenden sei. II.römisch zwei. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen: Kärntner Bauordnung; LGBl. Nr. 62/1996Kärntner Bauordnung; Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996, § 7Paragraph 7 Bewilligungsfreie, mitteilungspflichtige Vorhaben, baubehördliche Aufträge

(1)Keiner Baubewilligung bedürfen folgende Vorhaben:
  1. a)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe; ………..
  2. m)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch eines überdachten Stellplatzes pro Wohngebäude bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn dieser als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt wird; ……
  3. t)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, sofern das Vorhaben mit den in lit. a bis s angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist;
  4. t)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, sofern das Vorhaben mit den in Litera a bis s angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist; ………..
(3)Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis u müssen den Anforderungen der § 13 Abs. 2 lit. a bis c, § 17 Abs. 2, §§ 26 und 27 entsprechen, sofern § 14 nicht anderes bestimmt.
(3)Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis u müssen den Anforderungen der Paragraph 13, Absatz 2, Litera a bis c, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraphen 26 und 27 entsprechen, sofern Paragraph 14, nicht anderes bestimmt.
(4)Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis u sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ausführungsort einschließlich der Katastralgemeinde, der Grundstücksnummer und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten. (Fassung: LGBl. Nr. 80/2012)
(4)Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis u sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ausführungsort einschließlich der Katastralgemeinde, der Grundstücksnummer und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten. (Fassung: Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2012,) Kärntner Bauordnung § 36Paragraph 36 Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
(1)Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des § 35 - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des § 14 - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.
(1)Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach Paragraph 6, ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des Paragraph 35, - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des Paragraph 14, - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.
(2)Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs. 1) rechtswirksam. Die im Bescheid nach Abs. 1 festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.
(2)Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Absatz eins,) rechtswirksam. Die im Bescheid nach Absatz eins, festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.
(3)Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.
(3)Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach Paragraph 7, entgegen Paragraph 7, Absatz 3, ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.
(4)§ 35 Abs. 6 gilt in gleicher Weise. (Fassung: LGBl. Nr. 85/2013)
(4)Paragraph 35, Absatz 6, gilt in gleicher Weise. (Fassung: Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,) Kärntner Gemeindeplanungsgesetz, LGBl. Nr. 23/1995Kärntner Gemeindeplanungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1995, § 24 Paragraph 24, Bebauungsplan
(1)Der Gemeinderat hat für die als Bauland gewidmeten Flächen mit Verordnung Bebauungspläne zu erlassen.
(2)Für das gesamte als Bauland gewidmete Gemeindegebiet ist ein textlicher Bebauungsplan zu erlassen, in dem jedenfalls die Bebauungsbedingungen nach § 25 Abs 1 festzulegen sind. Im textlichen Bebauungsplan dürfen überdies für im Grünland gesondert festgelegte Grundflächen (§ 5 Abs 2), ausgenommen Grundflächen für Erholungszwecke ohne spezifische Erholungsnutzung (§ 5 Abs 2 lit c), die Bebauungsbedingungen nach § 25 Abs 1 lit b, lit c und lit d sowie nach § 25 Abs 2 lit f und lit h festgelegt werden.
(2)Für das gesamte als Bauland gewidmete Gemeindegebiet ist ein textlicher Bebauungsplan zu erlassen, in dem jedenfalls die Bebauungsbedingungen nach Paragraph 25, Absatz eins, festzulegen sind. Im textlichen Bebauungsplan dürfen überdies für im Grünland gesondert festgelegte Grundflächen (Paragraph 5, Absatz 2,), ausgenommen Grundflächen für Erholungszwecke ohne spezifische Erholungsnutzung (Paragraph 5, Absatz 2, Litera c,), die Bebauungsbedingungen nach Paragraph 25, Absatz eins, Litera b,, Litera c und Litera d, sowie nach Paragraph 25, Absatz 2, Litera f und Litera h, festgelegt werden. ……….
(5)Die Bebauungspläne dürfen dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. Sie haben die Bebauung entsprechend den örtlichen Gegebenheiten nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, der geordneten Siedlungsentwicklung, der sparsamen Verwendung von Grund und Boden und der räumlichen Verdichtung der Bebauung sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Orts- und Landschaftsbildes festzulegen. Der Bebauungsplan für das Kurgebiet hat insbesondere auch auf die Erfordernisse des Tourismus und auf die Erholungsfunktion Bedacht zu nehmen. Kärntner Gemeindeplanungsgesetz § 25 Paragraph 25, Inhalt des Bebauungsplanes
(1)Im textlichen Bebauungsplan sind festzulegen:
  1. a)die Mindestgröße der Baugrundstücke,
  2. b)die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke,
  3. c)die Bebauungsweise,
  4. d)die Geschoßanzahl oder die Bauhöhe,
  5. e)das Ausmaß der Verkehrsflächen.
(1a)Wenn es im Interesse einer geordneten Siedlungsentwicklung erforderlich ist, dürfen im textlichen Bebauungsplan auch solche Bebauungsbedingungen nach Abs 2 festgelegt werden, deren Festlegung ohne zeichnerische Darstellung möglich ist.
(1a)Wenn es im Interesse einer geordneten Siedlungsentwicklung erforderlich ist, dürfen im textlichen Bebauungsplan auch solche Bebauungsbedingungen nach Absatz 2, festgelegt werden, deren Festlegung ohne zeichnerische Darstellung möglich ist.
(2)Im Teilbebauungsplan dürfen je nach den örtlichen Erfordernissen folgende weitere Bebauungsbedingungen festgelegt werden:
  1. a)der Verlauf der Verkehrsflächen,
  2. b)die Begrenzung der Baugrundstücke,
  3. c)die Baulinien, das sind die Grenzlinien auf einem Baugrundstück, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen,
  4. d)die Erhaltung und Schaffung von Grünanlagen und Vorgaben für die Geländegestaltung,
  5. e)die Lage von Spielplätzen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen,
  6. f)Vorgaben für die äußere Gestaltung baulicher Vorhaben (Firstrichtung, Dachform, Dachdeckung, Dachneigung, Farbgebung u. ä.),
  7. g)die Höhe der Erdgeschoßfußbodenoberkante für Wohnungen, Geschäftsräume u. ä.,
  8. h)die Art der Nutzung von Gebäuden (Wohnungen, Handelsbetriebe, Dienstleistungsbetriebe u. ä.) und der Ausschluss bestimmter Nutzungen zur Erhaltung oder Schaffung vielfältiger innerörtlicher Strukturen,
  9. i)Vorkehrungen zur Erhaltung und Gestaltung charakteristischer Stadt- und Ortskerne, wie Festlegungen über die Dachform, Dachdeckung, Arkaden, Lauben, Balkone und Farbgebung,
  10. j)Vorgaben für eine bestimmte zeitliche Abfolge der Bebauung (Bebauungszonen). ……... Kärntner Bauvorschriften- K-BV, LGBl.Nr. 56/1985 §4 Abstände ….
(2)Wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, sind die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden.
(2)Wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, sind die Bestimmungen des Absatz eins, letzter Satz und der Paragraphen 5 bis 10 nicht anzuwenden. …. Verordnung der Gemeinde Afritz am See am 09.12.1999, Zahl: 031/3-/1999/pr. § 6 Breite der Aufschließungsstraßen und Gehwegen (Promenaden)Paragraph 6, Breite der Aufschließungsstraßen und Gehwegen (Promenaden)
  1. Die Breite von Verkehrsflächen wird mit 6 m festgelegt.
  2. Die Breite der Gehsteige, Gehwege und Promenadenwege wird mit mindestens 1,20 m festgelegt. Verordnung der Gemeinde Afritz am See am 09.12.1999, Zahl: 031/3-/1999/pr. § 7 BaulinienParagraph 7, Baulinien Baulinien sind entsprechend der Ktn. Bauvorschriften LGBl. Nr. 56/1985 i.d.g.F. einzuhalten. Darüber hinaus ist eine Bebauung mit Nebengebäuden, wie Garagen, Carports u.ä. bis zu einer maximalen Höhe von 3 m und einer maximalen Länge von 10 m an den Grundstücksgrenze zulässig. Baulinien sind entsprechend der Ktn. Bauvorschriften Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1985, i.d.g.F. einzuhalten. Darüber hinaus ist eine Bebauung mit Nebengebäuden, wie Garagen, Carports u.ä. bis zu einer maximalen Höhe von 3 m und einer maximalen Länge von 10 m an den Grundstücksgrenze zulässig. III.römisch drei. Erwägungen:
  3. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung vorangestellt: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle xxx, KG xxx. Er hat der Baubehörde im Jahr 2008 die Errichtung eines Carports angezeigt. Dieses Bauwerk wurde als Garage ausgeführt und direkt an die nordöstliche Grundgrenze der Parzelle xxx herangerückt. Die angrenzende Parzelle xxx, KG xxx ist dem öffentlichen Gut der Gemeinde zugeschrieben und laut Flächenwidmungsplan als Verkehrsfläche gewidmet. Der ans Grundstück des Beschwerdeführers angrenzende Teil dieser Parzelle ist unter der Wegnummer xxx als Verbindungsstraße „xxxstraße-Zufahrt xxx“ nach den Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes kategorisiert. Die Weganlage hat im an das Bauwerk des Beschwerdeführers angrenzenden Bereich laut Kataster – der bei Überschneidung mit einem Luftbild auch ungefähr dem Naturmaß entspricht – eine Breite von etwas weniger als 4 m. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus am Tag der Erstellung dieser Entscheidung durchgeführten Abfragen im KAGIS-Intramap-Informationssystem. 2.) In der Sache: In § 7 der Kärntner Bauordnung sind die bewilligungsfreien Vorhaben erschöpfend aufgezählt. Diese sind aber nicht von der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften freigestellt. In Paragraph 7, der Kärntner Bauordnung sind die bewilligungsfreien Vorhaben erschöpfend aufgezählt. Diese sind aber nicht von der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften freigestellt. Abs. 3 leg. cit. bestimmt ausdrücklich, dass sie den Anforderungen der §§ 13 Abs. 2 lit. a bis c, 17 Abs. 2, 26 und 27 K-BO sowie den Kärntner Bauvorschriften und dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan entsprechen müssen. Die Einhaltung dieser Bestimmung unterliegt einer Ex-Post-Kontrolle durch die Baubehörde (VwGH 2002/05/0040). Die Einhaltung der Meldepflicht hindert die Behörde somit nicht, ein Bauauftragsverfahren einzuleiten. Wenn ein Widerspruch zu einem Bebauungsplan gegeben ist, erfolgt ein Beseitigungsauftrag auch im Falle einer schriftlichen Mitteilung im Sinne des § 7 Abs. 4 K-BO zu Recht (VwGH 2001/05/0348). Absatz 3, leg. cit. bestimmt ausdrücklich, dass sie den Anforderungen der Paragraphen 13, Absatz 2, Litera a bis c, 17 Absatz 2, 26 und 27 K-BO sowie den Kärntner Bauvorschriften und dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan entsprechen müssen. Die Einhaltung dieser Bestimmung unterliegt einer Ex-Post-Kontrolle durch die Baubehörde (VwGH 2002/05/0040). Die Einhaltung der Meldepflicht hindert die Behörde somit nicht, ein Bauauftragsverfahren einzuleiten. Wenn ein Widerspruch zu einem Bebauungsplan gegeben ist, erfolgt ein Beseitigungsauftrag auch im Falle einer schriftlichen Mitteilung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, K-BO zu Recht (VwGH 2001/05/0348). Bescheide gemäß § 36 K-BO („Bauaufträge“) haben zwar grundsätzlich dem Betroffenen die Möglichkeit einzuräumen, nachträglich um Erteilung der Baubewilligung anzusuchen (Alternativauftrag), bei bewilligungsfreien Vorhaben ist ein solcher Alternativauftrag aber nicht vorgesehen, sondern nur die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes. Ein Alternativauftrag dürfte überdies nicht eingeräumt werden, wenn dem Bauvorhaben der Flächenwidmungsplan oder der Bebauungsplan entgegensteht. Bescheide gemäß Paragraph 36, K-BO („Bauaufträge“) haben zwar grundsätzlich dem Betroffenen die Möglichkeit einzuräumen, nachträglich um Erteilung der Baubewilligung anzusuchen (Alternativauftrag), bei bewilligungsfreien Vorhaben ist ein solcher Alternativauftrag aber nicht vorgesehen, sondern nur die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes. Ein Alternativauftrag dürfte überdies nicht eingeräumt werden, wenn dem Bauvorhaben der Flächenwidmungsplan oder der Bebauungsplan entgegensteht. § 25 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes legt als Inhalt des Bebauungsplanes unter anderem fest, dass das Ausmaß der Verkehrsflächen festzulegen ist. Grundsätzlich geht auch der VwGH davon aus, dass bei der Bebauungsplanung in Hinsicht auf Verkehrsfragen nicht nur die Vergangenheit zu betrachten ist, sondern auch auf die künftige Entwicklung Bedacht zu nehmen ist. Dazu müsste die Bebauungsplanung aber Bestimmungen über Baulinien an Verkehrsflächen zugewandten Seiten von Grundstücken treffen (vgl. dazu VwGH 2010/06/0023 zur Tiroler Rechtslage; in Tirol wird der Begriff „Straßenfluchtlinien“ verwendet). Der textliche Bebauungsplan der Gemeinde Afritz am See differenziert aber deutlich zwischen § 6 mit der Breite von Verkehrsflächen und § 7, der Festlegung von Baulinien. In § 7 wird keine Sonderbestimmung für von Verkehrsflächen getroffen, sondern sogar normiert, dass Bauvorhaben - wie jenes des Beschwerdeführers - direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werden dürfen. Daher ist § 6 – wie auch der Beschwerdeführer richtig ausführt – als Bestimmung anzusehen, die künftige Grundstücksteilungen im Sinn hat, wofür auch deren Textierung („Aufschließungsstraßen“) spricht. Eingriffe in Altbestände können, wie vorne beschrieben, lediglich durch Neuformulierung des textlichen Bebauungsplanes hinsichtlich der straßenseitig einzuhaltenden Baulinien getroffen werden (so wohl auch VfGH B 312/09). Paragraph 25, des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes legt als Inhalt des Bebauungsplanes unter anderem fest, dass das Ausmaß der Verkehrsflächen festzulegen ist. Grundsätzlich geht auch der VwGH davon aus, dass bei der Bebauungsplanung in Hinsicht auf Verkehrsfragen nicht nur die Vergangenheit zu betrachten ist, sondern auch auf die künftige Entwicklung Bedacht zu nehmen ist. Dazu müsste die Bebauungsplanung aber Bestimmungen über Baulinien an Verkehrsflächen zugewandten Seiten von Grundstücken treffen vergleiche dazu VwGH 2010/06/0023 zur Tiroler Rechtslage; in Tirol wird der Begriff „Straßenfluchtlinien“ verwendet). Der textliche Bebauungsplan der Gemeinde Afritz am See differenziert aber deutlich zwischen Paragraph 6, mit der Breite von Verkehrsflächen und Paragraph 7,, der Festlegung von Baulinien. In Paragraph 7, wird keine Sonderbestimmung für von Verkehrsflächen getroffen, sondern sogar normiert, dass Bauvorhaben - wie jenes des Beschwerdeführers - direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werden dürfen. Daher ist Paragraph 6, – wie auch der Beschwerdeführer richtig ausführt – als Bestimmung anzusehen, die künftige Grundstücksteilungen im Sinn hat, wofür auch deren Textierung („Aufschließungsstraßen“) spricht. Eingriffe in Altbestände können, wie vorne beschrieben, lediglich durch Neuformulierung des textlichen Bebauungsplanes hinsichtlich der straßenseitig einzuhaltenden Baulinien getroffen werden (so wohl auch VfGH B 312/09). Der von der belangten Behörde angegebene Widerspruch zum Bebauungsplan konnte daher nicht entdeckt werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass auf Grund der Kategorisierung der Weganlage als Verbindungsstraße im Hinblick auf Einfriedungen und bauliche Anlagen die Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes zur Anwendung kommen. 3.) Verfahrensrechtliches: Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Nichts anderes kann gelten, wenn im - ausnahmsweise im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden vorkommenden – zweigliedrigen Instanzenzug der der (abweisenden) Berufungsentscheidung zu Grunde liegende Bescheid zu beheben ist. Überdies kann gemäß Abs. 4 leg. cit. das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Menschenrechtskonvention bzw. die Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem nicht entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Nichts anderes kann gelten, wenn im - ausnahmsweise im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden vorkommenden – zweigliedrigen Instanzenzug der der (abweisenden) Berufungsentscheidung zu Grunde liegende Bescheid zu beheben ist. Überdies kann gemäß Absatz 4, leg. cit. das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Menschenrechtskonvention bzw. die Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem nicht entgegenstehen. Bei der gegenständlichen Entscheidung wurden lediglich Rechtsfragen erörtert; auf der Sachverhaltsebene wurden keine (neuen) Feststellungen getroffen. Nachdem auch keine der Parteien den Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt hat, wurde von der Durchführung einer solchen abgesehen. 4.) Ergebnis: Die Erteilung des Bauauftrages aus dem durch die belangte Behörde genannten Grund konnte seitens des Landesverwaltungsgerichtes nicht nachvollzogen werden. Allfällige andere Rechtswidrigkeiten der Bauausführung wurden nicht beurteilt, weil Bescheidgegenstand und Beschwerdevorbringen die äußerste Grenze der Entscheidungsbefugnis des Gerichts abstecken. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Dies ergibt sich insbesondere aus den zitierten Judikaturhinweisen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Dies ergibt sich insbesondere aus den zitierten Judikaturhinweisen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.71.2.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.