Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der ARGE xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde St. Andrä vom 20.12.2013, Zahl: 920-7/1605/II/2013, womit die Fremdenverkehrsabgabe für das Jahr 2007 in Höhe von EUR 3.510,39, für das Jahr 2008 in Höhe von EUR 13.559,05, für das Jahr 2009 in Höhe von EUR 13.851,80 und für das Jahr 2010 in Höhe von EUR 10.428,25 sowie die Tourismusabgabe für das Jahr 2011 in Höhe von EUR 14.665,36, vorgeschrieben wird,
Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt: I. römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Die xxx, kurz: xxx (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist eine Arbeitsgemeinschaft der xxx GmbH & Co. KG Österreich und xxx GmbH zum Zwecke der Errichtung eines Erkundungstunnels für das Bauvorhaben xxxtunnel. Für die xxx GmbH wurden abgabepflichtige Umsätze – vermindert um die abgabebefreiten Umsätze
vermindert um die abgabebefreiten Umsätze
Abs 1 lit a K-TAG (hinsichtlich das Jahr 2011) –
K-FVAG (hinsichtlich die Jahre 2007 bis 2009) bzw.
K-TAG (hinsichtlich das Jahr 2011) je in einem Formular für das jeweilige Abgabenjahr, jeweils datiert mit „xxx, 11.10.2012“ von der abgabepflichtigen Beschwerdeführerin mit Leermeldung erklärt und mit Schreiben vom 11.10.2012
H hatte nie abgabepflichtige Umsätze, sie hat keine Betriebsstätte in xxx. Die xxx GmbH war nur ARGE-Partner der xxx.“Für die xxx GmbH wurden abgabepflichtige Umsätze – vermindert um die abgabebefreiten Umsätze
Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, K-FVAG (hinsichtlich die Jahre 2007 bis 2010) bzw. vermindert um die abgabebefreiten Umsätze
Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, , K-TAG (hinsichtlich das Jahr 2011) –
Paragraph 8, K-FVAG (hinsichtlich die Jahre 2007 bis 2009) bzw.
Paragraph 8, K-TAG (hinsichtlich das Jahr 2011) je in einem Formular für das jeweilige Abgabenjahr, jeweils datiert mit „xxx, 11.10.2012“ von der abgabepflichtigen Beschwerdeführerin mit Leermeldung erklärt und mit Schreiben vom 11.10.2012
Paragraph 8, Absatz 3, K-FVAG bzw. Paragraph 8, Absatz 3, K-TAG vorgebracht „Die xxx GmbH hatte nie abgabepflichtige Umsätze, sie hat keine Betriebsstätte in xxx. Die xxx GmbH war nur ARGE-Partner der xxx.“ Betreffend die von der ARGE xxx steuerbaren abgabepflichtigen Umsätze – vermindert um die abgabebefreiten Umsätze
vermindert um die abgabebefreiten Umsätze
Abs 1 lit a K-TAG (hinsichtlich das Jahr 2011) – wurden
K-FVAG (hinsichtlich die Jahre 2007 bis 2010) bzw.
K-TAG (hinsichtlich das Jahr 2011) je in einem Formular für das jeweilige Abgabenjahr, jeweils datiert mit „xxx, 20.12.2012“ von der abgabepflichtigen Beschwerdeführerin mit Leermeldung erklärt und mit Beilageschreiben
§ 8 Abs 3 K-TAG – auszugsweise – vorgebracht, dass der Fremdenverkehr weder zur Sicherung der Beschäftigung der ARGE noch zur Sicherung des Auftrages und schon gar nicht zur Verwirklichung des Umsatzes beigetragen hätte. Die ARGE hätte daher nicht einmal ein „randliches“ mittelbares Fremdenverkehrsinteresse gehabt, sie ARGE sei weder am Fremdenverkehr interessiert, noch hätte sie weder unmittelbare noch mittelbare Vorteile daraus ziehen können.Betreffend die von der ARGE xxx steuerbaren abgabepflichtigen Umsätze – vermindert um die abgabebefreiten Umsätze
Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, K-FVAG (hinsichtlich die Jahre 2007 bis 2010) bzw. vermindert um die abgabebefreiten Umsätze
Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, K-TAG (hinsichtlich das Jahr 2011) – wurden
Paragraph 8, K-FVAG (hinsichtlich die Jahre 2007 bis 2010) bzw.
Paragraph 8, K-TAG (hinsichtlich das Jahr 2011) je in einem Formular für das jeweilige Abgabenjahr, jeweils datiert mit „xxx, 20.12.2012“ von der abgabepflichtigen Beschwerdeführerin mit Leermeldung erklärt und mit Beilageschreiben
Paragraph 8, Absatz 3, K-FVAG bzw. , Paragraph 8, Absatz 3, K-TAG – auszugsweise – vorgebracht, dass der Fremdenverkehr weder zur Sicherung der Beschäftigung der ARGE noch zur Sicherung des Auftrages und schon gar nicht zur Verwirklichung des Umsatzes beigetragen hätte. Die ARGE hätte daher nicht einmal ein „randliches“ mittelbares Fremdenverkehrsinteresse gehabt, sie ARGE sei weder am Fremdenverkehr interessiert, noch hätte sie weder unmittelbare noch mittelbare Vorteile daraus ziehen können. Im vorgelegten Abgabenakt einliegend ist ein Schreiben der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Stadtgemeinde St. Andrä, die Beschwerdeführerin die Pflicht zur Entrichtung der Fremdenverkehrs- und Tourismusabgabe trifft und von einem mittelbaren Nutzen auszugehen sei, sodass die Umsätze daher zu erklären und bekannt zu geben seien.Im vorgelegten Abgabenakt einliegend ist ein Schreiben der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Stadtgemeinde St. Andrä, die Beschwerdeführerin die Pflicht zur Entrichtung der Fremdenverkehrs- und Tourismusabgabe trifft und von einem mittelbaren Nutzen auszugehen sei, sodass die Umsätze daher zu erklären und bekannt zu geben seien. Die Beschwerdeführerin hat als abgabepflichtigen Umsatz
, 5a, 5b, 5c Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994 (K-FVAG) aus den Einkünften
G) für die Jahre 2007 bis 2010 je EUR 0,-- erklärt und als abgabepflichtigen Umsatz
, 5a, 5b, 5c Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-TAG) aus den Einkünften
G je EUR 0,-- erklärt. Die Festsetzung mit EUR 0,-- wurde von der steuerlichen Vertretung mit Beilage zum Schreiben an die Stadtgemeinde St. Andrä vom 28.05.2013 damit begründet, dass die Beschwerdeführerin keinen Nutzen aus dem Tourismus gezogen hätte und ihr nicht einmal ein „randliches“ mittelbares Fremdenverkehrsinteresse unterstellt werden könne.Die Beschwerdeführerin hat als abgabepflichtigen Umsatz
Paragraphen 5,, 5a, 5b, 5c Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994 (K-FVAG) aus den Einkünften
Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 des Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) für die Jahre 2007 bis 2010 je EUR 0,-- erklärt und als abgabepflichtigen Umsatz
Paragraphen 5,, 5a, 5b, 5c Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-TAG) aus den Einkünften
Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 EStG je EUR 0,-- erklärt. Die Festsetzung mit EUR 0,-- wurde von der steuerlichen Vertretung mit Beilage zum Schreiben an die Stadtgemeinde St. Andrä vom 28.05.2013 damit begründet, dass die Beschwerdeführerin keinen Nutzen aus dem Tourismus gezogen hätte und ihr nicht einmal ein „randliches“ mittelbares Fremdenverkehrsinteresse unterstellt werden könne. Daraufhin erließ der Bürgermeister der Stadtgemeinde St. Andrä den Abgabenbescheid vom 29.05.2013, Nr. 13/012828, womit der Beschwerdeführerin für den von ihr zwischenzeitig erklärten abgabepflichtigen Umsatz
, 5a, 5b, 5c K-FVAG aus den Einkünften
G in Höhe von EUR 2.785.023,07 die Fremdenverkehrsabgabe für das Jahr 2007 in Höhe von EUR 3.510,39 vorgeschrieben wurde.Daraufhin erließ der Bürgermeister der Stadtgemeinde St. Andrä den Abgabenbescheid vom 29.05.2013, Nr. 13/012828, womit der Beschwerdeführerin für den von ihr zwischenzeitig erklärten abgabepflichtigen Umsatz
Paragraphen 5,, 5a, 5b, 5c K-FVAG aus den Einkünften
Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 EStG in Höhe von EUR 2.785.023,07 die Fremdenverkehrsabgabe für das Jahr 2007 in Höhe von EUR 3.510,39 vorgeschrieben wurde. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde St. Andrä vom 29.05.2013, Nr. 13/012829, wurde der Beschwerdeführerin für den von ihr zwischenzeitig erklärten abgabepflichtigen Umsatz
, 5a, 5b, 5c K-FVAG aus den Einkünften
G in Höhe von EUR 10.868.328,75, abzüglich den abgabebefreiten Umsatz
Abs 1 lit a K-FVAG in Höhe von EUR 107.174,26, somit für den abgabepflichtigen Umsatz von EUR 10.761.154,49 die Fremdenverkehrsabgabe für das Jahr 2008 in Höhe von EUR 13.559,05 vorgeschrieben.Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde St. Andrä vom 29.05.2013, Nr. 13/012829, wurde der Beschwerdeführerin für den von ihr zwischenzeitig erklärten abgabepflichtigen Umsatz
Paragraphen 5,, 5a, 5b, 5c K-FVAG aus den Einkünften
Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 EStG in Höhe von EUR 10.868.328,75, abzüglich den abgabebefreiten Umsatz
Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, K-FVAG in Höhe von EUR 107.174,26, somit für den abgabepflichtigen Umsatz von EUR 10.761.154,49 die Fremdenverkehrsabgabe für das Jahr 2008 in Höhe von EUR 13.559,05 vorgeschrieben. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde St. Andrä vom 29.05.2013, Nr. 13/012830, wurde der Beschwerdeführerin für den von ihr zwischenzeitig erklärten abgabepflichtigen Umsatz
, 5a, 5b, 5c K-FVAG aus den Einkünften
G in Höhe von EUR 10.996.169,78, abzüglich den abgabebefreiten Umsatz
Abs 1 lit a K-FVAG in Höhe von EUR 2.674,26, somit für den abgabepflichtigen Umsatz von EUR 10.993.495,52 die Fremdenverkehrsabgabe für das Jahr 2009 in Höhe von EUR 13.851,80 vorgeschrieben.Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde St. Andrä vom 29.05.2013, Nr. 13/012830, wurde der Beschwerdeführerin für den von ihr zwischenzeitig erklärten abgabepflichtigen Umsatz
Paragraphen 5,, 5a, 5b, 5c K-FVAG aus den Einkünften
Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 EStG in Höhe von EUR 10.996.169,78, abzüglich den abgabebefreiten Umsatz
Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, K-FVAG in Höhe von EUR 2.674,26, somit für den abgabepflichtigen Umsatz von EUR 10.993.495,52 die Fremdenverkehrsabgabe für das Jahr 2009 in Höhe von EUR 13.851,80 vorgeschrieben. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde St. Andrä vom 29.05.2013, Nr. 13/012831, wurde der Beschwerdeführerin für den von ihr zwischenzeitig erklärten abgabepflichtigen Umsatz
, 5a, 5b, 5c K-FVAG aus den Einkünften
G in Höhe von EUR 8.316.971,56, abzüglich den abgabebefreiten Umsatz
Abs 1 lit a K-FVAG in Höhe von EUR 40.582,-- somit für den abgabepflichtigen Umsatz von EUR 8.276.389,56 die Fremdenverkehrsabgabe für das Jahr 2010 in Höhe von EUR 10.428,25 vorgeschrieben.Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde St. Andrä vom 29.05.2013, Nr. 13/012831, wurde der Beschwerdeführerin für den von ihr zwischenzeitig erklärten abgabepflichtigen Umsatz
Paragraphen 5,, 5a, 5b, 5c K-FVAG aus den Einkünften
Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 EStG in Höhe von EUR 8.316.971,56, abzüglich den abgabebefreiten Umsatz
Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, K-FVAG in Höhe von EUR 40.582,-- somit für den abgabepflichtigen Umsatz von EUR 8.276.389,56 die Fremdenverkehrsabgabe für das Jahr 2010 in Höhe von EUR 10.428,25 vorgeschrieben. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde St. Andrä vom 29.05.2013, Nr. 13/012831, wurde der Beschwerdeführerin für den von ihr zwischenzeitig erklärten abgabepflichtigen Umsatz
, 5a, 5b, 5c K-TAG aus den Einkünften
G in Höhe von EUR 12.849,991,10, abzüglich den abgabebefreiten Umsatz
Abs 1 lit a K-TAG in Höhe von EUR 96.504,95, somit für den abgabepflichtigen Umsatz von EUR 12.752.486,15 die Tourismusabgabe für das Jahr 2011 in Höhe von EUR 14.665,36 vorgeschrieben.Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde St. Andrä vom 29.05.2013, Nr. 13/012831, wurde der Beschwerdeführerin für den von ihr zwischenzeitig erklärten abgabepflichtigen Umsatz
Paragraphen 5,, 5a, 5b, 5c K-TAG aus den Einkünften
Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 EStG in Höhe von EUR 12.849,991,10, abzüglich den abgabebefreiten Umsatz
Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, K-TAG in Höhe von EUR 96.504,95, somit für den abgabepflichtigen Umsatz von EUR 12.752.486,15 die Tourismusabgabe für das Jahr 2011 in Höhe von EUR 14.665,36 vorgeschrieben. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde St. Andrä vom 29.05.2013, Nr. 13/012831, wurde der Beschwerdeführerin für den von ihr zwischenzeitig erklärten abgabepflichtigen Umsatz
, 5a, 5b, 5c K-TAG aus den Einkünften
G in Höhe von EUR 12.849,991,10, abzüglich den abgabebefreiten Umsatz
Abs 1 lit a K-TAG in Höhe von EUR 96.504,95, somit für den abgabepflichtigen Umsatz von EUR 12.752.486,15 die Tourismusabgabe für das Jahr 2011 in Höhe von EUR 14.665,36 vorgeschrieben.Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde St. Andrä vom 29.05.2013, Nr. 13/012831, wurde der Beschwerdeführerin für den von ihr zwischenzeitig erklärten abgabepflichtigen Umsatz
Paragraphen 5,, 5a, 5b, 5c K-TAG aus den Einkünften
Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 EStG in Höhe von EUR 12.849,991,10, abzüglich den abgabebefreiten Umsatz
Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, K-TAG in Höhe von EUR 96.504,95, somit für den abgabepflichtigen Umsatz von EUR 12.752.486,15 die Tourismusabgabe für das Jahr 2011 in Höhe von EUR 14.665,36 vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch xxx, erhob mit Schriftsatz vom 25.06.2013 gegen die oben genannten Abgabenbescheide das Rechtsmittel der Berufung und beantragte die Aufhebung der bekämpften Bescheide. Mit Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde St. Andrä vom 20.12.2013, Zahl: 920-7/1605/II/2013, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch xxx, mit Schriftsatz vom 21.01.2014 das Rechtsmittel der „Berufung“ an die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung, eingebracht bei der Abgabenbehörde I. Instanz.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch xxx, mit Schriftsatz vom 21.01.2014 das Rechtsmittel der „Berufung“ an die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung, eingebracht bei der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz. In der als „Beschwerde“ zu wertende Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht: Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der VwGH im Judikat VwGH 27.02.1992, 91/17/0111 keinen Zweifel daran lässt, dass ein Abgabepflichtiger nur dann aus dem Fremdenverkehr einen Nutzen zieht, wenn das Erträgnis seiner Erwerbstätigkeit in einer konkret messbaren Weise auf den Fremdenverkehr zurückzuführen ist und der Gerichtshof im Judikat vom 26.02.2003, 2003/17/0037 klarstellt, dass das Ergebnis je nach Sparte mehr oder weniger vom Fremdenverkehr beeinflusst werden muss, unabhängig davon ob insgesamt ein Gewinn oder ein Verlust erzielt wird. Im Beschwerdeschriftsatz wird ausgeführt, dass Bauunternehmen in der Regel vom Fremdenverkehr / Tourismus profitieren, in concretu aufgrund einmaliger Bauausführung und des Pauschalpreises die Einstufung in die Abgabengruppe C unzutreffend sei. Es wird auch verwiesen auf das VfGH-Judikat vom 06.12.1994, V73/94, wonach die Vorschreibung einer Tourismusabgabe aufgrund einer Einstufung ohne Differenzierung hinsichtlich tatsächlich ausgeübter Tätigkeit als unzulässig verworfen worden ist. Die Beschwerdeführerin hätte nicht einmal ein randliches mittelbares Fremdenverkehrsinteresse und hätte – anders als ortsansässige Unternehmen – mit ihrem temporären Bauvorhaben keine Chance an einer Hebung der wirtschaftlichen Lage durch den Tourismus zu partizipieren. Sie habe aber Nutzen gestiftet. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte „Tunneltourismus“ stellt die Beschwerdeführerin für den von ihr mit Baulos B1258 errichteten Erkundungstunnel in Abrede. Der bezughabende Akt wurde vom Bürgermeister der Stadtgemeinde St. Andrä dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und langte dieser am 06.02.2014 ein. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: Am 16.01.2015 wurde die mit Schreiben vom 10.11.2014 beantragte öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde zwar nicht schon im Beschwerdeschriftsatz beantragt, sondern ex post, jedoch wurde die Durchführung einer solchen von der Einzelrichterin als erforderlich gehalten und wurde diese daher
Abs 1 Z 2 BAO durchgeführt.Am 16.01.2015 wurde die mit Schreiben vom 10.11.2014 beantragte öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde zwar nicht schon im Beschwerdeschriftsatz beantragt, sondern ex post, jedoch wurde die Durchführung einer solchen von der Einzelrichterin als erforderlich gehalten und wurde diese daher
Paragraph 274, Absatz eins, Ziffer 2, BAO durchgeführt. Feststellungen: Der Vertreter der Beschwerdeführerin brachte vor, dass der ARGE xxx durch die xxx der Auftrag erteilt wurde und sei das Bauvorhaben xxxtunnel xxx nur ein Teilstück einer Kette von Erkundungstunneln gewesen. Zur zentralen Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Nutzen aus dem Tourismus zog, führt der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin aus, mit Tourismus verknüpfe er eine öffentliche Wirkung. Der Vertreter der Beschwerdeführerin brachte vor, es hätte keinen Tunneltourismus im xxx und auch keine Einnahmen aus solchen Führungen gegeben. Dies sei aufgrund der strengen Sicherheitsbestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen nicht zulässig gewesen. Der Vertreter der belangten Behörde führte aus, dass dieser Tunneltourismus erfolgt sein mag, um Leute aus der Bauwirtschaft, politische Entscheidungsträger über den Fortschritt des Projektes zu informieren, die Kompetenzen für solche Projekte hervorzukehren und möglicherweise auch Folgeaufträge zu erlangen. Der Tunneltourismus könne nicht ausschließlich als Gemeindewandertag gesehen werden. xxx brachte vor, die ARGE xxx ist der Abgabepflichtige, wer auch immer dahintersteht, sei in diesem Zusammenhang irrelevant. Wenn der Vertreter der Gemeinde vorbringt, der xxx sei ein Referenzprojekt gewesen, so gehe dieses Argument aus seiner Sicht ins Leere, weil es keine Nachfolgeaufträge gab, so xxx. Die Kärntner Niederlassung der xxx erbrachte Vorleistungen an diese ARGE und unterliege die Kärntner Niederlassung der Firma xxx der Tourismusabgabe, so xxx. Der Vertreter der Beschwerdeführerin brachte vor, wenn das Verständnis der Vertreterin der belangten Behörde dahingehend ist, dass der xxx mit dem xxx als Gesamtes zu sehen ist, so ist dem zu entgegnen, dass der xxx von der Beschwerdeführerin errichtet wurde und diese mit dem xxx keine Berührungspunkte hatte, weil dieses Baulos einem anderen zugeschlagen wurde. Der Vertreter der Beschwerdeführerin zitierte aus der Berufungsvorentscheidung, wonach die ARGE ein „randliches“ mittelbares Fremdenverkehrsinteresse gezogen hätte, dazu führte er aus, die ARGE hätte aus einem solchem Interesse einen Nutzen gestiftet, denn „Nutznießer“ waren bereits vorhandene Betriebe in der Gemeinde, nicht jedoch die ARGE selbst. Der Vertreter der belangten Behörde führte ins Treffen, dass die Gemeinde u.a. auch für die Mitarbeiter der ARGE eine öffentliche Infrastruktur geschaffen hatte, welche von denen genutzt wurde, hätte es eine solche nicht gegeben, hätte es etwa eines Containerdorfes bedurft, welches auf Kosten der ARGE geschaffen worden wäre. xxx bringt vor, die Unterbringung der Mitarbeiter finanzierte die ARGE – auch wenn dies nicht in einem Containerdorf erfolgte – und ist für ihn wieder nicht ersichtlich, welchen Nutzen die ARGE daraus gezogen hätte. Der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers wies nochmals darauf hin, dass „wirtschaftlicher Nutzen“ an einem konkreten Erfolg messbar sein muss. xxx brachte vor, er habe im Internet recherchiert welche Beweggründe zum Bau des xxxtunnels führen (für dessen Errichtung der notwendig war) und habe er hierfür Argumente gefunden, dass ein Teil der Transeuropäischen Netze Korridor 6 xxx - xxx errichtet wird und sei der xxxtunnel ein Teilstück davon. Für den Fremdenverkehr in Kärnten mag schon sein, dass ein Nutzen entsteht, aber ist hier die ARGE Nutzenstifter und nicht Nutznießer. In seinem Schlusswort ergänzte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers das bisherige Vorbringen und brachte vor, dass inzwischen die Umsatzrendite im Baugewerbe nicht mehr 5 % bis 10 % sondern bloß 1 % betrage, es sei ein beträchtliches Minus mit dem Bauvorhaben xxx erzielt und wird dieses durch die vorgeschriebene Abgabe noch vergrößert und kommt somit einer konfiskatorischen Besteuerung gleich, weil eben die Tourismusabgabe dann bereits über 10 % des Gewinns beträgt. xxx führte aus, er schließe sich dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters vollinhaltlich an und verweist darauf, dass die ARGE zu einem Pauschalpreis angeboten hatte, ein Minus lukrierte und bei den allfälligen Tunnelwandertagen keine Eintrittsgelder lukrierte und bestenfalls einen Nutzen für den Tourismus gestiftet hatte, weil durch ihre Mitarbeiter die touristischen Angebote in der Region genutzt wurden. Rechtliche Beurteilung: Eingangs ist festzuhalten, dass
Abs 51 Z 8 B-VG die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden und die Zuständigkeit von diesen Behörden auf die Landesverwaltungsgerichte überging. Der Beschwerdeschriftsatz vom 21.01.2014 wurde fälschlicherweise nach der alten Rechtslage als „Berufung“ an die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung bezeichnet. Betreffend die Abgabensache ist jedoch das Landesverwaltungsgericht Kärnten entscheidungsbefugt.Eingangs ist festzuhalten, dass
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden und die Zuständigkeit von diesen Behörden auf die Landesverwaltungsgerichte überging. Der Beschwerdeschriftsatz vom 21.01.2014 wurde fälschlicherweise nach der alten Rechtslage als „Berufung“ an die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung bezeichnet. Betreffend die Abgabensache ist jedoch das Landesverwaltungsgericht Kärnten entscheidungsbefugt. Die für das Verfahren maßgebliche Bestimmung der Bundesabgabenordnung (BAO) lauten: § 274.
an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder d) wenn ein Bescheid
Paragraph 253, an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des späteren Bescheides, oder 2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält. § 279.
1, 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl Nr 400, erzielen, haben eine jährliche Fremdenverkehrsabgabe zu leisten. Einkünfte aus Privatzimmervermietung und Einkünfte aus dem Betrieb eines Campingplatzes sind Einkünften aus Gewerbebetrieben gleichzuhalten.
Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr 400, erzielen, haben eine jährliche Fremdenverkehrsabgabe zu leisten. Einkünfte aus Privatzimmervermietung und Einkünfte aus dem Betrieb eines Campingplatzes sind Einkünften aus Gewerbebetrieben gleichzuhalten.
Abs 2 K-FVAG (im gegenständlichen Fall für den Abgabenzeitraum 2007 bis Ende 2009) zur Anwendung gelangt, wird folgend normiert: Der Begriff „Betriebsstätte“ iSd Paragraph 29, BAO, welcher seit 01.01.2010
Paragraph 3, Absatz 2, K-FVAG (im gegenständlichen Fall für den Abgabenzeitraum 2007 bis Ende 2009) zur Anwendung gelangt, wird folgend normiert: 1) Betriebsstätte im Sinne der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebs oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 31) dient. 1) Betriebsstätte im Sinne der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebs oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (Paragraph 31,) dient. 2) Als Betriebsstätten gelten insbesondere a. die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet; b. Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von Schifffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Betriebes dienen; c. Bauausführungen, deren Dauer 6 Monate überstiegen haben oder voraussichtlich übersteigen werden. Vor der Novelle LGBl 42/2010 war § 3 Abs 2 K-FVAG in folgender Fassung:Vor der Novelle Landesgesetzblatt 42 aus 2010, war Paragraph 3, Absatz 2, K-FVAG in folgender Fassung: Die Unterhaltung einer Betriebsstätte (§§ 27 und 28 der Kärntner Landesabgabenordnung) gilt als selbständige Erwerbstätigkeit.Die Unterhaltung einer Betriebsstätte (Paragraphen 27 und 28 der Kärntner Landesabgabenordnung) gilt als selbständige Erwerbstätigkeit. § 27 Abs 1 Kärntner Landesabgabenordnung 1991 (LAO 1991) normierte, dass als Betriebsstätte im Sinne der Abgabenvorschriften jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung ist, die der Ausübung eines Gewerbebetriebes dient. Als Betriebsstätten gilt
Abs 2 insbesondere die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet; weiters Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von Schifffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Gewerbes dienen; Bauausführungen, deren Dauer 12 Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird.Paragraph 27, Absatz eins, Kärntner Landesabgabenordnung 1991 (LAO 1991) normierte, dass als Betriebsstätte im Sinne der Abgabenvorschriften jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung ist, die der Ausübung eines Gewerbebetriebes dient. Als Betriebsstätten gilt
Absatz 2, insbesondere die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet; weiters Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von Schifffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Gewerbes dienen; Bauausführungen, deren Dauer 12 Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird. § 4 Paragraph 4, Rechtsvermutung
G 1994 steuerfreien Umsätze sowie die nach Art. 6 des Anhanges zu § 29 Abs 8 UStG steuerfreien Umsätze für innergemeinschaftliche Lieferungen; beitragspflichtig bleiben jedoch:a) die
Paragraph 6, UStG 1994 steuerfreien Umsätze sowie die nach Artikel 6, des Anhanges zu Paragraph 29, Absatz 8, UStG steuerfreien Umsätze für innergemeinschaftliche Lieferungen; beitragspflichtig bleiben jedoch:
G 1994 hinsichtlich der Tätigkeiten, die in die Abgabegruppen A bis C fallen;7. Umsätze der Kleinunternehmer
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994 hinsichtlich der Tätigkeiten, die in die Abgabegruppen A bis C fallen;
G 1994 besteuert werden;c) Umsätze aus der Land- und Forstwirtschaft im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn diese Umsätze
Paragraph 22, Absatz eins, des UStG 1994 besteuert werden;
G 1994 ), BGBl Nr 663, und Umsätze von den in der Anlage zu § 10 Abs 2 des UStG 1994 aufgezählten Gegenständen sind nur in halber Höhe in Ansatz zu bringen, soweit sie nicht nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes von der Abgabe befreit sind.
Paragraph 22, Absatz 3 bis 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994 ), Bundesgesetzblatt Nr 663, und Umsätze von den in der Anlage zu Paragraph 10, Absatz 2, des UStG 1994 aufgezählten Gegenständen sind nur in halber Höhe in Ansatz zu bringen, soweit sie nicht nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes von der Abgabe befreit sind.
Abs 2 zu erfolgen.
Absatz 2, zu erfolgen.
Die Berechnung und Aufteilung der Abgabe für das Jahr der Verlegung des Sitzes, Standortes oder der Betriebsstätte hat entsprechend der Dauer der Tätigkeiten in den verschiedenen Gemeinden getrennt zu erfolgen.
Paragraph 5, heranzuziehen, sofern es sich nicht um die ersten drei Tätigkeitsjahre handelt. Die Berechnung und Aufteilung der Abgabe für das Jahr der Verlegung des Sitzes, Standortes oder der Betriebsstätte hat entsprechend der Dauer der Tätigkeiten in den verschiedenen Gemeinden getrennt zu erfolgen. § 5cParagraph 5 c Umsatz bei Enden der abgabepflichtigen Tätigkeit
Abs 1 kann der Abgabepflichtige innerhalb der Verjährungsfrist einen Rückerstattungsantrag in der Form einer berichtigten Abgabenerklärung stellen. Die Bestimmung des § 6 über die Mindestabgabe bleibt davon unberührt.
Absatz eins, kann der Abgabepflichtige innerhalb der Verjährungsfrist einen Rückerstattungsantrag in der Form einer berichtigten Abgabenerklärung stellen. Die Bestimmung des Paragraph 6, über die Mindestabgabe bleibt davon unberührt.
Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, haben eine jährliche Tourismusabgabe zu leisten.
G 1994 steuerfreien Umsätze sowie die nach Art. 6 des Anhanges zu § 29 Abs. 8 UStG steuerfreien Umsätze für innergemeinschaftliche Lieferungen; beitragspflichtig bleiben jedoch: a) die
Paragraph 6, UStG 1994 steuerfreien Umsätze sowie die nach Artikel 6, des Anhanges zu Paragraph 29, Absatz 8, UStG steuerfreien Umsätze für innergemeinschaftliche Lieferungen; beitragspflichtig bleiben jedoch:
G 1994; 3a. Umsätze
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 10, Litera b, UStG 1994; 4. Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter; 4a. Umsätze aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994, soweit diese nicht
lit. g ausgenommen sind; 4a. Umsätze aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16, UStG 1994, soweit diese nicht
Litera g, ausgenommen sind; 5. Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie den sonstigen in § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 genannten Tätigkeiten; 5. Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie den sonstigen in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 19, UStG 1994 genannten Tätigkeiten; 6. die Lieferung von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker sowie die sonstigen Leistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen; 7. (entfällt)
G 1994 besteuert werden; c) Umsätze aus der Land- und Forstwirtschaft im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn diese Umsätze
Paragraph 22, Absatz eins, des UStG 1994 besteuert werden;
G 1994), BGBl. Nr. 663, und Umsätze von den in der Anlage zu § 10 Abs. 2 des UStG 1994 aufgezählten Gegenständen, ausgenommen die in Z 43a genannten Arzneimittel, sind nur in halber Höhe in Ansatz zu bringen, soweit sie nicht nach anderen Bestimmungen des Gesetzes von der Abgabe befreit sind.
Paragraph 22, Absatz 3 bis 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 663, und Umsätze von den in der Anlage zu Paragraph 10, Absatz 2, des UStG 1994 aufgezählten Gegenständen, ausgenommen die in Ziffer 43 a, genannten Arzneimittel, sind nur in halber Höhe in Ansatz zu bringen, soweit sie nicht nach anderen Bestimmungen des Gesetzes von der Abgabe befreit sind.
Abs. 2 zu erfolgen.
Absatz 2, zu erfolgen.
Die Berechnung und Aufteilung der Abgabe für das Jahr der Verlegung des Sitzes, Standortes oder der Betriebsstätte hat entsprechend der Dauer der Tätigkeiten in den verschiedenen Gemeinden getrennt zu erfolgen.
Paragraph 5, heranzuziehen, sofern es sich nicht um die ersten drei Tätigkeitsjahre handelt. Die Berechnung und Aufteilung der Abgabe für das Jahr der Verlegung des Sitzes, Standortes oder der Betriebsstätte hat entsprechend der Dauer der Tätigkeiten in den verschiedenen Gemeinden getrennt zu erfolgen. § 5cParagraph 5 c Umsatz bei Enden der abgabepflichtigen Tätigkeit
Abs. 1 kann der Abgabepflichtige innerhalb der Verjährungsfrist einen Rückerstattungsantrag in der Form einer berichtigten Abgabenerklärung stellen. Die Bestimmung des § 6 über die Mindestabgabe bleibt davon unberührt.
Absatz eins, kann der Abgabepflichtige innerhalb der Verjährungsfrist einen Rückerstattungsantrag in der Form einer berichtigten Abgabenerklärung stellen. Die Bestimmung des Paragraph 6, über die Mindestabgabe bleibt davon unberührt.
9 Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/
Paragraph 9, Absatz 9, Finanzausgleichsgesetz 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,. Die Anzahl der Nächtigungen in der Gemeinde ist nach der dem Land im vorangegangenen Kalenderjahr übermittelten Nächtigungstaxe nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz zu ermitteln. Die Dienststelle für Landesabgaben ist verpflichtet, die Anzahl der auf jeden Einwohner entfallenden Nächtigungen für das vorangegangene Kalenderjahr in jeder Gemeinde bis zum 31. Jänner jeden Jahres festzustellen und unverzüglich in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen. § 8Paragraph 8 Abgabenerklärung
G – das sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, auf selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb – erzielt. Sowohl Paragraph 3, K-FVAG (für den Abgabenzeitraum 2007 bis 2010) als auch Paragraph 3, K-TAG (für das Abgabenjahr 2011) nennen als selbständig Erwerbstätige die Personengemeinschaften explizit und sowohl Paragraph 3, K-FVAG als auch Paragraph 3, K-TAG unterwerfen diese der Abgabenpflicht, wenn sie aus dem Fremdenverkehr Nutzen zieht und Einkünfte
Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 3 des EStG – das sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, auf selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb – erzielt. Sowohl § 4 Abs 1 K-FVAG (für den Abgabenzeitraum 2007 bis 2010) als auch § 4 Abs 1 K-TAG (für das Abgabenjahr 2011) stellen eine Rechtsvermutung an: es wird vermutet, dass der im § 3 K-FVAG bzw. K-TAG genannte selbständig Erwerbstätige einen Nutzen aus dem Fremdenverkehr bzw. Tourismus zieht, wenn er eine in der Anlage des K-FVAG bzw. des K-TAG aufgezählten oder eine ähnliche Tätigkeit ausübt. Zieht der selbständig Erwerbstätige aus dem Fremdenverkehr bzw. Tourismus keinen Nutzen, so hat er dies glaubhaft zu machen (§ 4 Abs 2 K-FVAG bzw. § 4 Abs 2 K-TAG).Sowohl Paragraph 4, Absatz eins, K-FVAG (für den Abgabenzeitraum 2007 bis 2010) als auch Paragraph 4, Absatz eins, K-TAG (für das Abgabenjahr 2011) stellen eine Rechtsvermutung an: es wird vermutet, dass der im Paragraph 3, K-FVAG bzw. K-TAG genannte selbständig Erwerbstätige einen Nutzen aus dem Fremdenverkehr bzw. Tourismus zieht, wenn er eine in der Anlage des K-FVAG bzw. des K-TAG aufgezählten oder eine ähnliche Tätigkeit ausübt. Zieht der selbständig Erwerbstätige aus dem Fremdenverkehr bzw. Tourismus keinen Nutzen, so hat er dies glaubhaft zu machen (Paragraph 4, Absatz 2, K-FVAG bzw. Paragraph 4, Absatz 2, K-TAG). Die Beschwerdeführerin hat aus der Übernahme des Auftrags Baulos xxx Umsätze im Bundesland Kärnten erzielt. § 5 K-FVAG (für den Abgabenzeitraum 2007 bis 2010) unterwirft als abgabepflichtigen Umsatz für die Berechnung der Fremdenverkehrsabgabe die Summe der steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994 der Fremdenverkehrsabgabe, nämlich die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt sowie den Eigenverbrauch im Inland. Von der Summe dieser zuvor genannten Umsätze haben jene Umsätze außer Acht zu bleiben, welche im § 5 Abs 1 lit a K-FVAG genannt werden (jene nach § 6 UStG 1994 und die nach Art 6 des Anhanges zu § 29 Abs 8 UStG 1994 steuerfreien Umsätze für innergemeinschaftliche Lieferungen, wobei die weiteren im § 5 Abs 1 lit a K-FVAG genannten Umsätze beitragspflichtig bleiben).Paragraph 5, K-FVAG (für den Abgabenzeitraum 2007 bis 2010) unterwirft als abgabepflichtigen Umsatz für die Berechnung der Fremdenverkehrsabgabe die Summe der steuerbaren Umsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 UStG 1994 der Fremdenverkehrsabgabe, nämlich die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt sowie den Eigenverbrauch im Inland. Von der Summe dieser zuvor genannten Umsätze haben jene Umsätze außer Acht zu bleiben, welche im Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, K-FVAG genannt werden (jene nach Paragraph 6, UStG 1994 und die nach Artikel 6, des Anhanges zu Paragraph 29, Absatz 8, UStG 1994 steuerfreien Umsätze für innergemeinschaftliche Lieferungen, wobei die weiteren im Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, K-FVAG genannten Umsätze beitragspflichtig bleiben). § 5 K-TAG (für das Abgabenjahr 2011) unterwirft der Tourismusabgabe als abgabepflichtigen Umsatz die Summe der steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994, nämlich die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Von der Summe dieser zuvor genannten Umsätze haben jene Umsätze außer Acht zu bleiben, welche im § 5 Abs 1 lit a K-TAG genannt werden (jene nach § 6 UStG 1994 und die nach Art 6 des Anhanges zu § 29 Abs 8 UStG 1994 steuerfreien Umsätze für innergemeinschaftliche Lieferungen, wobei die weiteren im § 5 Abs 1 lit a K-TAG genannten Umsätze beitragspflichtig bleiben).Paragraph 5, K-TAG (für das Abgabenjahr 2011) unterwirft der Tourismusabgabe als abgabepflichtigen Umsatz die Summe der steuerbaren Umsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994, nämlich die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Von der Summe dieser zuvor genannten Umsätze haben jene Umsätze außer Acht zu bleiben, welche im Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, K-TAG genannt werden (jene nach Paragraph 6, UStG 1994 und die nach Artikel 6, des Anhanges zu Paragraph 29, Absatz 8, UStG 1994 steuerfreien Umsätze für innergemeinschaftliche Lieferungen, wobei die weiteren im Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, K-TAG genannten Umsätze beitragspflichtig bleiben). Wie bereits zuvor erwähnt, sind die Fremdenverkehrsabgabe bzw. die Tourismusabgabe jeweils eine umsatzabhängige Abgabe, die jenen Erwerbstätigen auferlegt wird, welche aus dem Fremdenverkehr / Tourismus zumindest einen mittelbaren Nutzen ziehen. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2007 bis 2011 Umsätze aus ihrer Tätigkeit im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde xxx im Bundesland Kärnten erzielte und dort von 2007 bis Ende des Jahres 2009 eine Betriebsstätte unterhielt, welche eine solche iSd § 27 LAO darstellte. Nachdem der Anwendungsbereich der BAO auf Landes- und Gemeindeabgaben erweitert wurde, war diese Betriebsstätte ab 01.01.2010 bis zum Bauende im Jänner 2012 eine Betriebsstätte iSd § 29 BAO. Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und war – wenn auch nur für dieses einzige Bauvorhaben im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde xxx tätig und für die Dauer des Bauvorhabens existent – dem Baugewerbe zugehörig, somit ein „Bauunternehmen“. Wie bereits zuvor erwähnt, sind die Fremdenverkehrsabgabe bzw. die Tourismusabgabe jeweils eine umsatzabhängige Abgabe, die jenen Erwerbstätigen auferlegt wird, welche aus dem Fremdenverkehr / Tourismus zumindest einen mittelbaren Nutzen ziehen. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2007 bis 2011 Umsätze aus ihrer Tätigkeit im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde xxx im Bundesland Kärnten erzielte und dort von 2007 bis Ende des Jahres 2009 eine Betriebsstätte unterhielt, welche eine solche iSd Paragraph 27, LAO darstellte. Nachdem der Anwendungsbereich der BAO auf Landes- und Gemeindeabgaben erweitert wurde, war diese Betriebsstätte ab 01.01.2010 bis zum Bauende im Jänner 2012 eine Betriebsstätte iSd Paragraph 29, BAO. Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und war – wenn auch nur für dieses einzige Bauvorhaben im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde xxx tätig und für die Dauer des Bauvorhabens existent – dem Baugewerbe zugehörig, somit ein „Bauunternehmen“. Sowohl das K-FVAG (für die Abgabenjahre 2007 bis 2010) als auch das K-TAG (für das Abgabenjahr 2011) gliedern zur Berechnung der Abgabe die jeweiligen Arten von Unternehmen in Abgabengruppen. „Bauunternehmen“ gehören demnach laut K-FVAG und laut K-TAG in die „Abgabengruppe C“. Bei der Einreihung der jeweiligen Unternehmensarten wird auf das Verhältnis des von der einzelnen Unternehmensart nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus mittelbar und unmittelbar erzielten Erfolges Bedacht genommen. Der VwGH hat in mehreren Erkenntnissen auf dem Boden der Vorgängernorm des K-FVAG, dem K-FVAG 1967, zu Recht erkannt, dass jemand nur dann Nutzen aus dem Fremdenverkehr zieht, wenn das Erträgnis einer Erwerbstätigkeit in einer konkret messbaren Weise auf den Fremdenverkehr zurückzuführen ist (VwGH 22.01.1988, 86/17/0117; 27.02.1992, 91/17/0111 mwH). Die Stadtgemeinde xxx ist eine Gemeinde mit bis zu 40 Nächtigungen je Einwohner, sodass – für die Jahre 2007 bis 2010 jeweils –
Abs 1 K-FVAG für die Abgabengruppe C die Höhe der Abgabe 1,26 Promille des im Land Kärnten im zweitvorangegangenen Jahr erzielten abgabepflichtigen Umsatzes fällig ist und – hinsichtlich das Jahr 2011 –
Abs 1 K-TAG für die Abgabengruppe C die Höhe der Abgabe 1,15 Promille des im Land Kärnten im zweitvorangegangenen Jahr erzielten abgabepflichtigen Umsatzes fällig ist.Die Stadtgemeinde xxx ist eine Gemeinde mit bis zu 40 Nächtigungen je Einwohner, sodass – für die Jahre 2007 bis 2010 jeweils –
Paragraph 6, Absatz eins, K-FVAG für die Abgabengruppe C die Höhe der Abgabe 1,26 Promille des im Land Kärnten im zweitvorangegangenen Jahr erzielten abgabepflichtigen Umsatzes fällig ist und – hinsichtlich das Jahr 2011 –
Paragraph 6, Absatz eins, K-TAG für die Abgabengruppe C die Höhe der Abgabe 1,15 Promille des im Land Kärnten im zweitvorangegangenen Jahr erzielten abgabepflichtigen Umsatzes fällig ist. Laut VwGH-Judikat vom 21.02.2007, 2002/17/0347, bedarf es bei der Einordnung eines Unternehmens in eine bestimmte Abgabengruppe einer typisierenden Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen / Unternehmenssparten). Die jeweiligen Abstufungen der Promillesätze, anhand welcher
K-FVAG (für die Abgabenjahre 2007 bis 2010) bzw.
der Höhe der Tourismusabgabe berechnet wird, tragen einer solchen typisierenden Betrachtungsweise Rechnung. Laut VwGH-Judikat vom 21.02.2007, 2002/17/0347, bedarf es bei der Einordnung eines Unternehmens in eine bestimmte Abgabengruppe einer typisierenden Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen / Unternehmenssparten). Die jeweiligen Abstufungen der Promillesätze, anhand welcher
Paragraph 6, K-FVAG (für die Abgabenjahre 2007 bis 2010) bzw.
, Paragraph 6, K-TAG (für das Abgabenjahr 2011) die Höhe der Fremdenverkehrsabgabe bzw. der Höhe der Tourismusabgabe berechnet wird, tragen einer solchen typisierenden Betrachtungsweise Rechnung. Mit dem Beschwerdevorbringen, dass die Auftragserteilung an die Beschwerdeführerin zu einem Pauschalpreis erfolgte und sich allein dadurch keinerlei Umsatzsteigerung durch den Kärntner Tourismus ergeben haben könne, vermag die Beschwerdeführerin aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nichts zu gewinnen: Die Beschwerdeführerin übersieht bei dieser Argumentation, dass nicht vermutet wird, dass sie durch Fremdenverkehr / Tourismus ihren Umsatz steigern konnte, sondern dass sie den von ihr erlösten Umsatz aus dem Fremdenverkehr / Tourismus heraus lukrieren konnte. Die Auftragsvergabe erfolgte im Rahmen des Vergaberechts und ist es unter den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft Sache des Bieters, auf die Preisgestaltung anhand seiner betriebsinternen Kalkulationen und Erfahrungswerte Einfluss zu nehmen. Würde bei der Erhebung von Abgaben auf Leistungen und Lieferungen darauf Rücksicht genommen, dass ein Pauschalpreis vorliegt, welcher im ungünstigsten Falle dazu führt, dass der bauausführende Unternehmer infolge schlecht kalkulierten Offerts einen Verlust hinzunehmen hat, so käme es künftig zu einer „Flucht in die Pauschalpreisgestaltung“ und ist nicht vorgesehen, dass die abgabenerhebende Gebietskörperschaft dazu gehalten wäre, bei der Bemessung der Fremdenverkehrsabgabe bzw. der Tourismusabgabe auf die Art der Preisgestaltung oder Gewinn oder Verlust aus einer Lieferung und Leistung Rücksicht zu nehmen. Bei der Erhebung der Fremdenverkehrsabgabe bzw. der Tourismusabgabe wird auf den steuerbaren Umsatz abgestellt, nicht auf den erzielten Gewinn oder Verlust (siehe VwGH 26.02.2003, 2003/17/0037), sodass daher auf die im Schlusswort vorgebrachte inzwischen im Baugewerbe geringe Umsatzrendite von bloß einem Prozent auch nicht einzugehen ist. Um entsprechend dem VwGH-Judikat vom 21.02.2007, 2002/17/0347, eine „Tourismusnähe“ der Beschwerdeführerin und des Nutzens, den die Beschwerdeführerin aus dem Tourismus zog, zu untermauern, ist zu sagen, dass das Landesverwaltungsgericht in der Bautätigkeit der Beschwerdeführerin in den Jahren 2007 bis 2011 im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde xxx eine mittelbare Beziehung zu den durch den Fremdenverkehr / Tourismus ausgelösten Vorgängen erblickt. Dies aus folgendem Grund: Der von der Beschwerdeführerin errichtete Erkundungstunnel xxx war notwendig für die Errichtung des zukünftigen Eisenbahntunnels im Grenzgebiet xxx/xxx für die xxxbahn xxx – xxx, welche die Verlängerung des transeuropäischen Korridors VI in den xxx Raum darstellen wird. Sie ist Teil dieser international bedeutsamen Achse, welche von xxx über xxx und xxx nach xxx, xxx und xxx führt, und somit die xxx mit dem xxx verbinden wird.Der von der Beschwerdeführerin errichtete Erkundungstunnel xxx war notwendig für die Errichtung des zukünftigen Eisenbahntunnels im Grenzgebiet xxx/xxx für die xxxbahn xxx – xxx, welche die Verlängerung des transeuropäischen Korridors römisch sechs in den xxx Raum darstellen wird. Sie ist Teil dieser international bedeutsamen Achse, welche von xxx über xxx und xxx nach xxx, xxx und xxx führt, und somit die xxx mit dem xxx verbinden wird. Ziel und Zweck der xxxbahn ist es laut Homepage der ÖBB, den Süden Österreichs optimal an europäische Verkehrsknoten anzubinden und sowohl die Erreichbarkeit im Süden Österreichs – und damit auch das Standortranking innerhalb der europäischen Regionen – entscheidend zu verbessern. Zum einen wird eine Fahrtzeitersparnis auf der Strecke xxx – xxx von mehr als zwei Stunden einhergehen und zum anderen wird die Fahrtzeitersparnis für die Strecke xxx – xxx bis zu vier Stunden betragen. Der Streckenverlauf wird laut Angaben auf der Homepage der ÖBB über den Flughafen xxx führen und kurz nach dem künftigen xxx-Bahnhof xxx im Raum xxx, der die xxxbahn mit der xxx-xxx-Eisenbahn verbindet, beginnt der rund 32,9 km lange xxxtunnel, für welchen die Beschwerdeführerin den Erkundungstunnel xxx errichtet hat. Anschließend, rund 2 km nördlich von xxx ist der Bahnhof xxx geplant. Quelle: www.oebb.at/infrastruktur/de/5_0_fuer_Generationen/5_4_Wir_bauen_fuer_Generationen/5_4_1_Schieneninfrastruktur/xxxstrecke/xxxbahn/Quelle: www.oebb.at/infrastruktur/de/5_0_fuer_Generationen/5_4_Wir_bauen_fuer_Generationen/5_4_1_, Schieneninfrastruktur/xxxstrecke/xxxbahn/ Wenngleich es sich bei dem folgend zitierten eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid des BMVIT vom 31.07.2013, Zahl: BMVIT-820.284/0026-IV/SCH2/2013, um die Baugenehmigung und wasserrechtliche Bewilligung bloß eines Teiles der xxxstrecke, nämlich den Einreichabschnitt xxx – xxx, handelt, ist bezugnehmend auf die Gutachten Fachgebiet Fremdenverkehr, Landschaftsbild
Eisenbahngesetz vom 03.07.2008 und vom 28.02.2013, welche dem Bescheid des BMVIT zu Grunde liegen, zu sagen, dass der Anteil der touristischen Betriebe im Betriebe im näheren und weiteren Umfeld der Trasse derzeit eine eher untergeordnete Bedeutung am touristischen Gesamtaufkommen aufweist. Dies wird damit begründet, dass in den Ortschaften entlang des ausgewiesenen Trassenumfeldes Privatbetten und vermietbare Ferienhäuser dominieren, womit die touristische Bedeutung in diesen Gemeindeteilen – auch im Zusammenhang mit dem österreichweiten Trend – überdurchschnittlich abgenommen hat. Unter Bedachtnahme auf das Örtliche Entwicklungskonzept wird die touristische Bedeutung nach einzelnen, im Nahbereich der Trasse liegenden Ortschaften weitgehend als gering eingeschätzt (Seite 63 des Bescheids des BMVIT). Wenngleich es sich bei dem folgend zitierten eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid des BMVIT vom 31.07.2013, Zahl: BMVIT-820.284/0026-IV/SCH2/2013, um die Baugenehmigung und wasserrechtliche Bewilligung bloß eines Teiles der xxxstrecke, nämlich den Einreichabschnitt xxx – xxx, handelt, ist bezugnehmend auf die Gutachten Fachgebiet Fremdenverkehr, Landschaftsbild
Paragraph 31 a, Eisenbahngesetz vom 03.07.2008 und vom 28.02.2013, welche dem Bescheid des BMVIT zu Grunde liegen, zu sagen, dass der Anteil der touristischen Betriebe im Betriebe im näheren und weiteren Umfeld der Trasse derzeit eine eher untergeordnete Bedeutung am touristischen Gesamtaufkommen aufweist. Dies wird damit begründet, dass in den Ortschaften entlang des ausgewiesenen Trassenumfeldes Privatbetten und vermietbare Ferienhäuser dominieren, womit die touristische Bedeutung in diesen Gemeindeteilen – auch im Zusammenhang mit dem österreichweiten Trend – überdurchschnittlich abgenommen hat. Unter Bedachtnahme auf das Örtliche Entwicklungskonzept wird die touristische Bedeutung nach einzelnen, im Nahbereich der Trasse liegenden Ortschaften weitgehend als gering eingeschätzt (Seite 63 des Bescheids des BMVIT). Laut den Gutachten Fachgebiet Fremdenverkehr, Landschaftsbild
Eisenbahngesetz vom 03.07.2008 und vom 28.02.2013 sind mit der Projektverwirklichung „beachtliche zukünftig zu erwartende Effekte bei der Erreichbarkeit und damit zusammenhängenden Gästepotentialen (z.B. weniger mobile Bevölkerungsgruppen, umweltfreundliche Alternativen zum PKW-Verkehr im Sinne des natur- und umweltfreundlichen Tourismus)“ einhergehend (Seite 63 des Bescheids des BMVIT). In diesen Gutachten wird für möglich erachtet, dass eine „Gesamtpositionierung der Region im Bereich einer umweltfreundlichen Tourismusregion mit beachtlichen Nächtigungsimpulsen angepeilt und umgesetzt werden könnte“ (Seite 65 des Bescheids des BMVIT).Laut den Gutachten Fachgebiet Fremdenverkehr, Landschaftsbild
Paragraph 31 a, Eisenbahngesetz vom 03.07.2008 und vom 28.02.2013 sind mit der Projektverwirklichung „beachtliche zukünftig zu erwartende Effekte bei der Erreichbarkeit und damit zusammenhängenden Gästepotentialen (z.B. weniger mobile Bevölkerungsgruppen, umweltfreundliche Alternativen zum PKW-Verkehr im Sinne des natur- und umweltfreundlichen Tourismus)“ einhergehend (Seite 63 des Bescheids des BMVIT). In diesen Gutachten wird für möglich erachtet, dass eine „Gesamtpositionierung der Region im Bereich einer umweltfreundlichen Tourismusregion mit beachtlichen Nächtigungsimpulsen angepeilt und umgesetzt werden könnte“ (Seite 65 des Bescheids des BMVIT). Auf dem Gebiet des Landes Kärnten bedeutet die angepeilte Bahntrassenführung für das xxxtal – in welchem die Stadtgemeinde xxx situiert ist, die Region xxx und die Region um den xxxsee eine attraktive Anbindung an das europäische Hochleistungsstreckennetz. Durch die Errichtung des Erkundungstunnels hat die Beschwerdeführerin Umsätze aus Bautätigkeit lukriert. Es ist dabei nicht von Belang, ob diese erlösten Umsätze gewinnbringend sind. Es ist auf einen Kausalzusammenhang abzustellen. Die in der Errichtung befindliche Bahntrasse wird laut Genehmigungsbescheid der Obersten Eisenbahnbehörde BMVIT den Tourismus in den betroffenen Regionen forcieren und positiv beeinflussen. Daraus folgt, dass neben dem unmittelbaren Zweck der neuen Bahntrasse „Erschließung der Bahnstrecke xxx – xxx“ der Tourismus einen als mittelbaren Nutzen zieht, sodass die von der Bahntrasse erschlossenen Orten im Bundesland Kärnten künftig touristisch attraktiver werden. Daher hat das von der Beschwerdeführerin betreute Bauvorhaben als Teil dieser neuen Bahntrasse sehr wohl vom Tourismus profitiert und damit zog die Beschwerdeführerin durch die daraus erlösten Umsätze einen mittelbaren Nutzen aus dem Tourismus. Zu dem im Beschwerdeschriftsatz zitierten VfGH-Judikat vom 06.12.1994, V73/94, welches zum oberösterreichischen Tourismusgesetz 1990 ergangen ist, ist zu sagen, dass der Verfassungsgerichtshof bei der Einreihung einer auf „Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern“ beschränkten Tätigkeit eine Gesetzwidrigkeit durch undifferenzierte Einreihung in die Berufsgruppe „Taxi, Mietwagenverkehr und der sonstigen Personenbeförderung“ erblickte, weil die Beförderung von Schülern, Kindergartenkindern und deren Begleitpersonen ausschließlich auf einen ansässigen Personenkreis beschränkt ist und kein Fremdenverkehrsnutzen (mittelbar oder unmittelbar) damit einhergeht. Im gegenständlichen Falle erbrachte die Beschwerdeführerin als Bauunternehmen Leistungen, welche nicht ausschließlich auf einen ansässigen Personenkreis beschränkt sind: die Leistung ist die Errichtung eines Erkundungstunnels, dessen es bedarf, um den xxxtunnel zu errichten. Letzterer ist ein Bestandteil der xxxbahn und diese wiederum ist die Verlängerung des transeuropäischen Korridors VI in den xxx Raum. Diese Bahntrasse ist nicht bloß auf den ansässigen Personenkreis im Land Kärnten beschränkt.Im gegenständlichen Falle erbrachte die Beschwerdeführerin als Bauunternehmen Leistungen, welche nicht ausschließlich auf einen ansässigen Personenkreis beschränkt sind: die Leistung ist die Errichtung eines Erkundungstunnels, dessen es bedarf, um den xxxtunnel zu errichten. Letzterer ist ein Bestandteil der xxxbahn und diese wiederum ist die Verlängerung des transeuropäischen Korridors römisch sechs in den xxx Raum. Diese Bahntrasse ist nicht bloß auf den ansässigen Personenkreis im Land Kärnten beschränkt. Ohne die Errichtung des Erkundungstunnels, welcher Teil der künftigen Bahntrasse ist, welche neben anderen Vorteilen auch dem Tourismus positiven Einfluss bringen wird, hätte die Beschwerdeführerin die in den Jahren 2007 bis 2011 erzielten Umsätze von rund 45,6 Mio. EUR nicht erwirtschaften können. Die Beschwerdeführerin übte daher als in die Abgabengruppe C einzureihendes Bauunternehmen in den Jahren 2007 bis 2011 eine Tätigkeit aus, welcher aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht „jeder Nutzen aus dem Fremdenverkehr mangelte“ (vgl VfGH 06.12.1994, V73/94).Ohne die Errichtung des Erkundungstunnels, welcher Teil der künftigen Bahntrasse ist, welche neben anderen Vorteilen auch dem Tourismus positiven Einfluss bringen wird, hätte die Beschwerdeführerin die in den Jahren 2007 bis 2011 erzielten Umsätze von rund 45,6 Mio. EUR nicht erwirtschaften können. Die Beschwerdeführerin übte daher als in die Abgabengruppe C einzureihendes Bauunternehmen in den Jahren 2007 bis 2011 eine Tätigkeit aus, welcher aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht „jeder Nutzen aus dem Fremdenverkehr mangelte“ vergleiche VfGH 06.12.1994, V73/94). Daher hat die Beschwerdeführerin indirekt Nutzen aus dem Tourismus gezogen. Aber auch für den für die Dauer des Bauvorhabens entstehenden Nutzen aus dem Tourismus ist zu sagen: Auch wenn die Beschwerdeführerin nur für die Dauer der Abwicklung des Bauvorhabens existent ist, ist sie bereits während der Dauer des Bauvorhabens mittelbare Nutznießerin des Fremdenverkehrs / Tourismus. Der einzige Kunde der Beschwerdeführerin, nämlich eine nachgeordnete Gesellschaft des ÖBB-Konzerns, ist ein österreichisches Unternehmen und die einzige Baustelle der Beschwerdeführerin (der Erkundungstunnel xxx) ist im Bundesland Kärnten situiert, sodass an die im Land Kärnten getätigten Umsätze anzuknüpfen ist. Der Nutzen aus dem Fremdenverkehr / Tourismus ist sehr wohl mit der Höhe der Umsätze aus dem Bauvorhaben „Erkundungstunnel“ in den Jahren 2007 bis 2011 im Land Kärnten einhergehend. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten profitiert ein selbständig Erwerbstätiger – gleich welcher Abgabengruppe er angehört – vom Fremdenverkehr / Tourismus dann, wenn er im Bundesland Kärnten Umsätze tätigt, da seine Umsätze dadurch entstehen, dass im Bundesland Kärnten ansässige Personen oder situierte Projekte durch Mittel finanziert werden, welche durch den Tourismus / Fremdenverkehr lukriert wurden. Die „Nähe“ zu den aus dem Fremdenverkehr / Tourismus erwirkten Umsätzen bildet sich in den jeweiligen Promillesätzen der jeweiligen Abgabengruppen ab, sodass verhindert wird, dass typisch touristische Unternehmen – wie etwa Beherbergungsbetriebe – mit der Abgabe nicht in gleicher Höhe wie etwa Notare oder etwa – wie im gegenständlichen Fall – Bauunternehmen belegt werden. Es ist somit der Beschwerdeführerin nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass sie in den Jahren 2007 bis 2011 im Bundesland Kärnten keinen Nutzen aus dem Fremdenverkehr / Tourismus gezogen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.805.8.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.