RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum05.02.2015 GeschäftszahlKUVS-1863/11/2013 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, gegen die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt als belangte Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, gegen die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt als belangte Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 6 VwGVG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die am 30.7.2013 nach 15.38 Uhr im Bereich der Stadt xxx durch einen Beamten der PI xxx vorgenommene Anhaltung des Beschwerdeführers wird für rechtswidrig erklärt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Ein Aufwandersatz findet nicht statt. III. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Beschwerdeführer brachte am 13.8.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten eine Maßnahmenbeschwerde ein, in welcher Folgendes ausgeführt wurde: „Ich ersuche um Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung des xxx, der PI xxx und Anhaltung im Zuständigkeitsbereich der BPD xxx. Weiters ob es der Polizei rechtlich erlaubt ist, bei Wahrnehmung einer Verwaltungsübertretung, selbst eine Verwaltungsübertretung zu begehen, um die vorangehende zu ahnden? Sachverhalt Am 30.07.2013 gegen 14.45 Uhr fuhr ich mit meinem PKW, Kennz. xxx, Marke xxx, silberfärbig, auf dem zunächst einspurigen Abschnitt der xxxstrasse als drittes Fahrzeug hinter einem LKW-Zug von xxx Richtung xxx. Die Kolonne fuhr knapp 70 km/h. Nach Ende der mittleren Sperrfläche in xxx überholten die beiden vorderen PKW den LKW. Hinter mir drängelte schon länger der nachfolgende PKW, weshalb ich noch hinter dem LKW blieb und mich von insgesamt zwei PKW überholen ließ. Dann schloss ich auf und aus dem Lenkerfenster des vor mir fahrenden PKW winkte ein Arm mit einem Haltestab und deutet über das Dach nach rechts. Bei der Ortstafel xxx bog der dunkle PKW, Marke xxx Kennz. xxx, nach rechts auf den Parkplatz der Elektrofirma xxx ab und ich folgte ihm. Polizeiliches Einschreiten Ich war mir keiner Verkehrsübertretung bewusst, öffnete die Fahrertür und blieb im PKW sitzen. Der Polizist kam zu meinem PKW, salutierte knapp und sagte: Fahrzeugkontrolle, bitte den Führerschein und den Zulassungsschein!" Ich fragte nach dem Grund der Anhaltung, worauf er nur .Fahrzeugkontrolle" wiederholte. Da ist er bei mir aber an den falschen geraten. „Fahrzeugkontrolle" ist bei einer routinemäßigen Anhaltung angebracht aber nicht, wenn ich von einem Zivilfahrzeug während der Fahrt angehalten werde. Das muss schon einen besonderen Grund haben und den wollte ich mit Nachdruck wissen. Ich fragte ihn, ob er von der VA xxx oder VA xxx sei, worauf er mir ebenfalls keine Antwort gab. Da dachte ich mir, der dürfte mich tatsächlich nur für eine routinemäßige Fahrzeugkontrolle aus dem Verkehr gezogen haben und zeigte mich verärgert. Ich kramte meine Kfz-Papiere hervor, brachte mein Missfallen aber unmissverständlich zum Ausdruck. Ich hielt meinen Ton absolut der Situation angemessen. Plötzlich ging der Polizist zu seinem PKW, kam mit einer Laserpistole zurück, hielt sie mir vor die Nase und sagte, ich sei in xxx 95 km/h gefahren. Jetzt fiel ich aus allen Wolken: warum er mich nicht angehalten habe, wollte ich wissen, und warum fahre er mit bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung nach, anstelle eine „Nachläuferanzeige" zu erstatten? Wo genau und wie habe er die Geschwindigkeit festgestellt, denn ich habe ihn beim Vorbeifahren nicht gesehen. Ich konnte nicht glauben, 95 km/h gefahren zu sein. Wieder gab er mir keine Auskunft darüber, wo genau und wie er die Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt habe. Ich verlangte eine Anzeige denn dann habe ich die Möglichkeit Stellung zu beziehen. Inzwischen hat er die nötigen Daten für eine Verwaltungsanzeige aufgenommen. Dann notierte er auf einen Zettel: "PI xxx, xxx, BI, " (Beilage). Das überraschte mich doch sehr, das ist also die Polizei neu: ein Beamter mit Hochschulabschluss macht mit einem Zivilfahrzeug allein Jagd auf Verkehrssünder. In diesem Moment war ich sogar überzeugt, BI xxx sei mit seinem eigenen Privat-PKW unterwegs, weil er bei der Verfolgung kein Blaulicht, kein Folgeton verwendete und in der Heckscheibe auch keine Tafel mit der Aufschrift "POLIZEI" aufgeklappt habe. Es könnte sich ja genauso gut ein Zivilist in Uniform eine solche Anhaltung anmaßen. Mein erster Gedanke nach dem Vorfall war, ich hätte den Dienstausweis und die Ermächtigungsurkunde verlangen sollen. Der Kontrollpunkt Der Kontrollpunkt befindet sich auf der xxx Landesstrasse auf Höhe der Bushaltestelle bei km xxx in xxx. In diesem Bereich besteht auf einer Länge von 2 km eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h. Von xxx kommend nähert man sich der Bushaltestelle nach einer lang gezogenen Linkskurve, dann verläuft die Straße schnurgerade (siehe Foto) und nach 460 m wird die 70 km/h Beschränkung aufgehoben und es sind 100 km/h erlaubt. Verfolgung und Anhaltung 1650 m nach der Bushaltestelle mündet die xxx Landesstraße an einer Ampelkreuzung mit automatischem Ampelsignal in die xxx. Unmittelbar hinter mir an der Kreuzung war aber nicht der xxx, sondern ein anderer PKW. Vor der Ampel wartete ein Rechtsabbieger (ohne Fahrtrichtungsanzeiger), weshalb die Ampel gerade auf "grün" schaltete, als ich dort ankam. Ich bog nach links auf die xxx in Richtung xxx ein. Während der ca. 1,5 km langen Fahrt auf der für diese Fahrtrichtung zunächst einspurigen, mit 70 km/h beschränkten xxx begann der PKW unmittelbar hinter mir zu drängeln. Als dann unsere Fahrtrichtung zweispurig wurde, blieb ich vorerst hinter dem LKW und ließ den Drängler vor. Dahinter folgte der dunkler xxx und als der an mir vorbei war, schloss ich auf. Da winkte aus dem xxx ein Haltestab und winkte über das Dach nach rechts. Ich interpretiere Verfolgungsfahrt des Polizeibeamten als Privatfahrt. Er hat sein Zivilfahrzeug nicht gekennzeichnet (Blaulicht, Folgeton) und sich auch sonst nicht zu erkennen gegeben. Aus diesem Grunde habe ich die gefahrene Strecke genau vermessen und eine Übersichtskizze angefertigt (Beilage) Ein Fachmann kann sicherlich berechnen, wie groß die Geschwindigkeitsüberschreitung gewesen sein muss, um mich einzuholen, wobei beim Start in xxx erst einige Sekunden benötigt werden, um überhaupt die erlaubten 70 km/h zu erreichen. Jedenfalls hat der Polizeibeamte die zulässige Fahrtgeschwindigkeit erheblich überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen. Gefahr im Verzuge oder Gefährdung anderer Straßenbenützer Sollte sich der Polizeibeamte auf Gefahr im Verzuge oder Gefahrenabwehr berufen, so halte ich entgegen: es herrschte Schönwetter, klare Sicht, Sonnenschein, trockene Fahrbahn, geringer Verkehr. Nach dem Kontrollpunkt verläuft die Straße Richtung xxx schnurgerade und nach 460 m wird die 70 km/h Beschränkung aufgehoben und es ist 100 km/h erlaubt. Geschwindigkeitsüberschreitung Nun klingt die Zahl 95 km/h bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h als erschreckend. Ich habe vorerst für mich ausgeschlossen, in xxx tatsächlich 95 km/gefahren zu sein. Ich habe die Fahrt nach der Anhaltung sofort rekonstruiert und bin bis zur Kreuzung xxx Landesstraße zurückgefahren. In xxx und xxx konnte ich mich genau erinnern, auf den Tachometer geachtet zu haben. In xxx habe ich jedoch nicht durchgehend auf den Tacho geblickt. 70 km/h sind beim xxx kaum spürbar. Drückt man kaum merklich auf das Gaspedal, ist man schon auf 90 km/h, ohne die Geschwindigkeit wahrzunehmen. Sollte ich tatsächlich zu schnell gefahren sein, ist meine eigentliche Verfehlung, dass ich nicht durchgehend den Tacho im Auge behalten habe. Ich kann daher nicht sagen, wie schnell ich in xxx gefahren bin. Anhaltung an Ort und Stelle Es war mit unklar, warum mich der Polizeibeamte nicht an Ort und Stelle angehalten hat. Er selbst machte mir gegenüber darüber keine Angaben. Deshalb nahm ich Kontakt mit dem Dienststellenleiter der PI xxx, AI xxx, auf und erfuhr von diesem, dass mich der Polizeibeamte auf der Bus-Haltestelle in xxx aus dem Zivil-PKW von hinter gemessen habe und dann nachgefahren sei. Diese Vorgangsweise halte ich aber rechtlich für bedenklich. Es wäre hier durch einen zweiten Beamten eine Anhaltung im angemessenen Abstand vom Kontrollpunkt erforderlich und örtlich auch möglich. Die Beamten könnten sich über Funk verständigen. Die zweite Möglichkeit wäre die sog. „Nachläuferanzeige" aufgrund des Kennzeichens. Diese Art wäre in meinem Fall angebracht, da der Polizeibeamte allein war. Für bedenklich und gefährlich halte ich jedoch eine Verfolgung mit einem Zivilfahrzeug der Polizei, ohne dass dieses als solches erkennbar ist. Ich habe erfahren, dass sich im Fahrzeug ein Blaulicht mit Magnetkontakt befindet. Dieses war aber in meinem Fall weder angebracht, noch im Betrieb. Von Bedeutung ist auch die Tatsache, dass mich der Polizeibeamte der PI xxx im Zuständigkeitsbereich der BPD xxx angehalten hat. Trotz mehrmaliger Nachfrage nannte er mir vorerst auch nicht den Grund der Anhaltung, was ich als absolute Provokation und Überheblichkeit empfand. Aus dem Verhalten des Polizeibeamten schloss ich, dass er sich seiner Sache sicher und überzeugt war, rechtmäßig zu handeln. Eigensicherung Diese möge die Dienstbehörde beurteilen. Es hätte auch eine bewaffnete Diebsbande oder gefährlicher Gewaltverbrecher mit Fluchtgefahr unterwegs sein können?“ Mit Schreiben vom 19.8.2013 wurde die Beschwerde der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt als belangte Behörde zur Kenntnisnahme und Gegenäußerung übermittelt. Mit Datum 18.9.2013 (hieramts eingelangt am 23.9.2013) erstattete die belangte Behörde nachstehende Gegenäußerung: „Replizierend auf Ihr Ersuchen vom 19.08.2013, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt am 22.08.2013, gibt die belangte Behörde nachfolgende Stellungnahme zu oben im Betreff angeführten Angelegenheit ab: Nach Durchsicht der Abschrift der Beschwerde des xxx vom 12.08.2013, der Stellungnahme des betretenen Polizeiorganes Bezirksinspektor xxx vom 02.09.2013 und des stellvertretenden Bezirkspolizeikommandanten Oberst xxx vom 09.09.2013 kann seitens der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt kein Fehlverhalten des betroffenen Beamten Bezirksinspektor xxx festgestellt werden. Aus der Beschwerde des xxx, die inhaltlich sehr aufgebläht und umfangreich ist, gehen keine belastenden Umstände für das Einschreiten des Polizeiwacheorganes hervor. Vielmehr ist festzuhalten, dass er durchaus auf Seite drei unter Punkt „Geschwindigkeitsüberschreitung" zugesteht, eine Geschwindigkeitsübertretung somit eine Verwaltungsübertretung nach den Bestimmungen der StVO begangen zu haben. Es ist durchaus üblich, dass in zivilen Polizeifahrzeugen Verkehrsüberwachungen durchgeführt werden. Der Beamte befand sich im Dienst, war örtlich und sachlich zuständig. Überdies war er gemäß den Bestimmungen gemäß § 27 Abs. 3 VStG zum Überschreiten der Grenzen des Sprengels der Bezirkshauptmannschaft xxx in den Bereich der Stadt xxx berechtigt. Auf Grund der Ermächtigungsurkunde der BPD xxx ist er auch zur allfälligen Einhebung eines Organmandates befugt. Es ist durchaus üblich, dass in zivilen Polizeifahrzeugen Verkehrsüberwachungen durchgeführt werden. Der Beamte befand sich im Dienst, war örtlich und sachlich zuständig. Überdies war er gemäß den Bestimmungen gemäß Paragraph 27, Absatz 3, VStG zum Überschreiten der Grenzen des Sprengels der Bezirkshauptmannschaft xxx in den Bereich der Stadt xxx berechtigt. Auf Grund der Ermächtigungsurkunde der BPD xxx ist er auch zur allfälligen Einhebung eines Organmandates befugt. Dem Polizeibeamten ist es selbst in seinem Ermessen zu überlassen, ob eine Blaulichtfahrt gemäß den Bestimmungen des § 26 StVO durchzuführen ist. Aus den geschilderten Verkehrsbedingungen in der Stellungnahme des Polizeibeamten geht hervor, dass eine Blaulichtfahrt keineswegs notwendig war. Da nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften immer das gelindeste Mittel des Einschreitens erforderlich ist, war die Anhaltung mittels einer Kelle durchaus der Situation angemessen und daher in dieser Weise durchzuführen. Für den Beschwerdeführer xxx war die Amtshandlung in der durchgeführten Form deutlich erkennbar und nachvollziehbar, was durch das Anhalten seines Fahrzeuges bewiesen wird. Er hatte offensichtlich keine Zweifel am Einschreiten eines Amtsorganes und folgte dieser Aufforderung. Sowohl aus der Beschwerde des xxx und der Stellungnahme des einschreitenden Polizeiorganes geht hervor, dass sich der Polizist den Bestimmungen gemäß adjustiert verhalten hat, salutiert hatte und mit dem Hinweis auf eine Fahrzeugkontrolle den Führerschein und den Zulassungsschein erbeten hat. Ein vorschriftwidriges Verhalten ist dadurch nicht erkennbar. Dieses Verhalten wird sowohl in der Beschwerde des xxx unter dem Punkt "Polizeiliches Einschreiten" und in der Stellungnahme des eintretenden Polizisten ähnlich lautend dokumentiert. In seiner Beschwerde gesteht der Beschwerdeführer zu, dass er über die Anhaltung verärgert war. Er hat darüber auch seinen Missfall unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Laut seiner Ansicht war sein Ton der Situation angemessen. Dies geht ebenfalls aus dem Punkt "Polizeiliches Einschreiten" Seite 1 und 2 hervor. Dieses verärgerte Verhalten wird auch vom Bezirksinspektor xxx in seiner Stellungnahme bestätigt und sogar noch verstärkt. Es ist den Worten der Stellungnahme Glauben zu schenken, dass der Betretene Schimpfwörter gegenüber dem Polizeibeamten verwendet hat. Dem Polizeibeamten ist es selbst in seinem Ermessen zu überlassen, ob eine Blaulichtfahrt gemäß den Bestimmungen des Paragraph 26, StVO durchzuführen ist. Aus den geschilderten Verkehrsbedingungen in der Stellungnahme des Polizeibeamten geht hervor, dass eine Blaulichtfahrt keineswegs notwendig war. Da nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften immer das gelindeste Mittel des Einschreitens erforderlich ist, war die Anhaltung mittels einer Kelle durchaus der Situation angemessen und daher in dieser Weise durchzuführen. Für den Beschwerdeführer xxx war die Amtshandlung in der durchgeführten Form deutlich erkennbar und nachvollziehbar, was durch das Anhalten seines Fahrzeuges bewiesen wird. Er hatte offensichtlich keine Zweifel am Einschreiten eines Amtsorganes und folgte dieser Aufforderung. Sowohl aus der Beschwerde des xxx und der Stellungnahme des einschreitenden Polizeiorganes geht hervor, dass sich der Polizist den Bestimmungen gemäß adjustiert verhalten hat, salutiert hatte und mit dem Hinweis auf eine Fahrzeugkontrolle den Führerschein und den Zulassungsschein erbeten hat. Ein vorschriftwidriges Verhalten ist dadurch nicht erkennbar. Dieses Verhalten wird sowohl in der Beschwerde des xxx unter dem Punkt "Polizeiliches Einschreiten" und in der Stellungnahme des eintretenden Polizisten ähnlich lautend dokumentiert. In seiner Beschwerde gesteht der Beschwerdeführer zu, dass er über die Anhaltung verärgert war. Er hat darüber auch seinen Missfall unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Laut seiner Ansicht war sein Ton der Situation angemessen. Dies geht ebenfalls aus dem Punkt "Polizeiliches Einschreiten" Seite 1 und 2 hervor. Dieses verärgerte Verhalten wird auch vom Bezirksinspektor xxx in seiner Stellungnahme bestätigt und sogar noch verstärkt. Es ist den Worten der Stellungnahme Glauben zu schenken, dass der Betretene Schimpfwörter gegenüber dem Polizeibeamten verwendet hat. Offensichtlich war xxx sehr aufgebracht und hat sich in aggressiver Art und Weise gegenüber dem Polizeibeamten verhalten. Die Behauptungen der Rechtswidrigkeit, Unangemessenheit und unrichtigen Einschreiten kann auf Grund der Stellungnahme des betretenen Polizisten sowie des stellvertretenden Bezirkspolizeikommandanten nicht nachvollzogen werden. Vielmehr stellte das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers eine Verwaltungsübertretung gemäß § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG dar, dass nach vorausgegangener Abmahnung einer Verwaltungsstrafe zuzuführen gewesen wäre. Lediglich dem einschreitenden Polizeiorgan ist es zu verdanken, dass die Situation nicht eskaliert ist. Darauf ist auch zurückzuführen, dass eine Abmahnung gemäß § 82 leg. cit. unter dem Hinweis auf das strafbare Verhalten nicht erfolgt ist. Obwohl der Polizeibeamte Beschimpfungen über sich hatte ergehen lassen müssen, hat er sich beherrscht, die Amtshandlung sachlich durchgeführt und den Betretenen von weiterem aggressiven Verhalten abgehalten. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten besondere Uneinsichtigkeit, Ordnungsunwilligkeit sowie, das Nichtakzeptieren der staatlichen Ordnung gezeigt. Vielmehr stellte das aggressive Verhalten des Beschwerdeführers eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz - SPG dar, dass nach vorausgegangener Abmahnung einer Verwaltungsstrafe zuzuführen gewesen wäre. Lediglich dem einschreitenden Polizeiorgan ist es zu verdanken, dass die Situation nicht eskaliert ist. Darauf ist auch zurückzuführen, dass eine Abmahnung gemäß , Paragraph 82, leg. cit. unter dem Hinweis auf das strafbare Verhalten nicht erfolgt ist. Obwohl der Polizeibeamte Beschimpfungen über sich hatte ergehen lassen müssen, hat er sich beherrscht, die Amtshandlung sachlich durchgeführt und den Betretenen von weiterem aggressiven Verhalten abgehalten. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten besondere Uneinsichtigkeit, Ordnungsunwilligkeit sowie, das Nichtakzeptieren der staatlichen Ordnung gezeigt. Die Nachfahrt war nach den Bestimmungen des § 56 a StVO zu subsumieren. Der Polizeibeamte hat nach dem Einschreiten den Aspekt in der Richtlinienverordnung des Sicherheitspolizeigesetzes was die Aufgabenerfüllung, den sicheren Umgang mit Betroffenen und Bekanntgabe der Dienstnummer betrifft, erfüllt. Die Nachfahrt war nach den Bestimmungen des Paragraph 56, a StVO zu subsumieren. Der Polizeibeamte hat nach dem Einschreiten den Aspekt in der Richtlinienverordnung des Sicherheitspolizeigesetzes was die Aufgabenerfüllung, den sicheren Umgang mit Betroffenen und Bekanntgabe der Dienstnummer betrifft, erfüllt. Es ist auch durchaus den Aussagen des Polizeibeamten Glauben zu schenken, da sowohl in der Beschwerde des Beschwerdeführers sowie in seiner Stellungnahme der Sachverhalt im Einschreiten ähnlich lautend ist und kein Zweifel an den Aussagen des Bezirksinspektor xxx besteht. Die Aussagen in der Beschwerdeführung des xxx sieht die belangte Behörde als Schutzbehauptungen bzw. als eine Vergeltungsmaßnahme gegen den einschreitenden Beamten, da dem Beschwerdeführer eine Beanstandung auf Grund seines offensichtlichen Fehlverhaltens im Straßenverkehr unangenehm war. Es werden daher nachfolgende Anträge gestellt:
- Der Maßnahmenbeschwerde keine Folgen zu leisten und diese als unbegründet abzuweisen und
- den Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei gemäß § 1 Z. 3 UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 idgF und den Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 idgF und
- den Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei gemäß § 1 Z. 4 leg. cit. zuzusprechen.“den Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, leg. cit. zuzusprechen.“ Mit Schreiben vom 20.9.2013 wurde die Stellungnahme der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme und Gegenäußerung übermittelt. Mit Schriftsatz vom 2.10.2013 erstattete der Beschwerdeführer nachstehende Stellungnahme: „Die Stellungnahme der BH Klagenfurt geht am Kern meiner Beschwerde vorbei. Meine Sachverhaltsdarstellung als aufgeblähte Beschwerde abzuqualifizieren empfinde ich als Beleidigung. Ich habe mich nicht übereilig oder aus Ärger an den UVS gewandt, sondern aus Überzeug und nach reiflicher Überlegung. Ein weiterer Grund war, dass Ende Juli vom Rechnungshof Kritik geübt wurde, der ländliche Raum werde von der Polizei personell gegenüber den Ballungsräumen bevorzugt. Auch ich bin der Meinung, dass der einschreitende Polizeibeamte offensichtlich am Land unterfordert ist und dringend in den vom Rechnungshof genannten Ballungsräumen benötigt wird. Blaulicht und Anhaltung Es liegt also im Ermessen des Polizeibeamten, ob er Blaulicht verwendet. Dies möge wohl bei einem Polizeiauto, das als solches erkennbar ist, zutreffen, aber nicht bei einem Zivilfahrzeug. Ein Zivilfahrzeug der Polizei, das einem Organmandat (OM) nachjagt, gefährdet sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer, während bei Blaulicht und Folgeton ein Zivilfahrzeug als Einsatzfahrzeug wahrgenommen wird. In xxx beschreibt die xxx eine leichte S-Kurve, ist unübersichtlich und links und rechts stehen Häuser mit Hausfeinfahrten. Dabei auch die Hauseinfahrten des Gasthauses „xxx" und des Kaufhauses "xxx". Für die Behörde war die Anhaltung klar erkennbar. Das war sie für mich keinesfalls. Ich bin eigentlich dem dunklen Skoda gefolgt, weil ich wissen wollte, was der von mir will. Aggressives Verhalten Mein Verhalten wird von der Behörde als Verwaltungsübertretung dargestellt. Kein Wort darüber, dass mein konsequentes Verhalten erst durch die Vorgangsweise des einschreitenden Polizeibeamten provoziert wurde. Obwohl ich mehrmals nach dem Grund der Anhaltung fragte, gab mir der Polizeibeamte darüber keine Auskunft. Zu diesem Zeitpunkt war ich subjektiv noch überzeugt, keine Übertretung begangen zu haben. was mich in meinem Auftreten noch bestärkte, während er aber wusste, dass ich in xxx zu schnell gefahren bin. Der Polizeibeamte hat hier seine Machtposition voll ausgenützt und mich offensichtlich bewusst in das "Messer" laufen lassen. Das mein Verhalten angemessen war, geht schon aus der Tatsache hervor, dass der Polizeibeamten keine Abmahnung ausgesprochen hat. Soweit ich informiert bin, wird ein Verhalten erst dann zur Verwaltungsübertretung, wenn der Beanstandete trotzt wiederholter Abmahnung sein Verhalten nicht einstellt. Ich erwarte hier von der Behörde eine klare Antwort, ob mich der Beamte bei der Anhaltung über den Grund der Anhaltung hätte aufklären müssen. Aufgabenerfüllung Laut Behörde ist die Nachfahrt gem. 56a StVO zu subsumieren. Kein Wort von einer Verhältnismäßigkeit. Aus meiner Sicht ist es dem einschreitenden Beamten allein um die Einhebung eines Organmandates (OM) gegangen. Zu diesem Zweck hat er sich bei Schönwetter und geringem Verkehr Mitte Nachmittag in ein Zivilfahrzeug verkrochen und seine Laserpistole in Anschlag gebracht. Seine Aufgabe wäre erfüllt gewesen, wenn er mich an Ort und Stelle angehalten oder eine sog. „Nachläuferanzeige" erstattet hätte. Es kann nicht Aufgabe der Polizei sein, mit Zivilfahrzeugen einem OM nachzujagen. Seine Aufgabe wäre erfüllt gewesen, wenn er mich an Ort und Stelle angehalten , oder eine sog. „Nachläuferanzeige" erstattet hätte. Es kann nicht Aufgabe der Polizei sein, mit Zivilfahrzeugen einem OM nachzujagen. Dies bedeutet aber nicht, dass ich grundsätzlich gegen Geschwindigkeitsmessungen durch die Polizei bin. Sie mögen jedoch so durchgeführt werden, dass sie die Verkehrssicherheit haben. TrueSpeed Messgerät In der Verwaltungsstrafanzeige der PI xxx geht hervor, dass der Polizeibeamte mit einem Messgerät der Marke TrueSpeed die Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt hat. Nun gibt es für jedes technische Gerät eine Betriebsanleitung und dazu in der Regel eine Anleitung der Polizeibehörde über den Einsatz des Gerätes. Ich möchte deshalb wissen, ob der Polizeibeamte diese Vorschriften eingehalten hat. Mein Verdacht einer ev. unsachgemäßen Bedienung des Messgerätes wird durch die Tatsache verstärkt, dass der Beamte mir gegenüber jede Aussage darüber verweigerte. Auch in der Verwaltungsstrafanzeige ist darüber nichts festgehalten. Das möge bei Anonymverfügungen im Sinne der Verwaltungsvereinfachung wohl reichen, aber in meinem Fall möchte ich von der Behörde wissen, wie genau und aus welcher Position die Messung erfolgte. Ich habe gehört, dass mit TrueSpeed Messgeräten bei unsachgemäßer Anwendung sehr wohl eine Fehlmessung möglich ist. Im Internet scheint auf, das 697 Stk. neue TrueSpeed Laser-Messgeräte bei der österr. Bundespolizei im Einsatz sind, aber nichts über deren Funktion und Einsatzmöglichkeiten. Auf Seite 3 unter ,,Anhaltung an Ort und Stelle" habe ich angeführt, dass ich beim Dienststellenleiter der PI xxx nachgefragt und erfahren habe, dass mich der Polizeibeamte aus dem Zivil-PKW von hinten gemessen habe. In der Verwaltungsstrafanzeige ist als Tatort der Straßen Km 1,750 angeführt. Die Bushaltestelle befinde sich beim Straßen KM 1,650 (Siehe Skizze), also hat mich der Polizeibeamte beim Herannahen aus 100 m Entfernung gemessen. Warum diese widersprüchlichen Angaben. Angaben des Verdächtigen Der einschreitende Polizei Beamte hat mich konkret zur vorgehaltenen Geschwindigkeitsübertretung nicht um meine Rechtfertigung gefragt. Trotzdem schreibt er unter „Angaben des Verdächtigen" ich hätte unter anderem gesagt, die Polizei solle lieber Verbrecher jagen. Das habe ich mit Bestimmtheit nicht gesagt. Jedoch habe ich ihm gesagt, dass ich im Ortsgebiet von xxx und xxx genau laut Tacho auf die Geschwindigkeit geachtet habe. Deshalb sei ich auch sicher, dass ich nicht zu schnell gefahren sei. Schutzbehauptung, Vergeltungsmaßnahme Die Behörde bewertet meine Aussagen als Schutzbehauptung bzw. Vergeltungsmaßnahme. Wie komme ich als Staatsbürger dazu, mir von der Behörde (namentlich xxx) solche Unterstellungen gefallen zu lassen. Hier erübrigt sich jeder Kommentar. Von der Strafabteilung der BH Klagenfurt wurde eine Geldstrafe von 65,- € verhängt. Ich habe die Strafe eingezahlt, egal ob ich jetzt zu schnell gefahren bin oder nicht. Auf Grund der Stellungnahme der BH Klauenfurt erwarte ich von der Behörde keine Einsicht. Die Behörde propagiert ein Qualitätspotential, das so in der Realität nicht vorhanden ist. Sie ist nicht gewillt, auf eventuelle Schwachstellen oder Mängel einzugehen, Österreich ist hoffentlich noch kein Polizeistaat, deshalb erwarte ich mir als beanstandeter Staatsbürger, dass mich die Polizei bei der Anhaltung über mein Fehlverhalten auch ohne Nachfrage aufklärt.“ Mit Schreiben vom 7.10.2013 wurde die Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnisnahme und allfälligen Gegenäußerung übermittelt. Über die Beschwerde wurde erwogen: BI xxx führte am 30.7.2013 ab 14.30 Uhr aus dem Zivilkraftfahrzeug der PI xxx Lasermessungen auf der xxx, Höhe Bushaltestelle xxx, StrKm 1,8 durch. In diesem Bereich (Freilandgebiet) gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h sowie ein Überholverbot. Das Zivilfahrzeug stand auf der Bushaltestelle xxx unmittelbar neben der Fahrbahn der xxx. Der vom Beschwerdeführer gelenkte PKW xxx wurde um 15.38 Uhr auf Höhe StrKm 1,75 von xxx kommend in Fahrtrichtung xxx mit einer Geschwindigkeit von 95 km/h gemessen. Eine Anhaltung war nicht möglich, weil die Messung im abfließenden Verkehr erfolgte. Der Beamte nahm die Nachfahrt im Zivilfahrzeug auf, wobei das Blaulicht bzw. Folgetonhorn nicht aktiviert war. Auf der xxx, Höhe StrKm 3,2 im Bereich der zweispurigen Fahrbahn schloss der Beamte auf dem vom Beschwerdeführer gelenkten PKW auf, überholte diesen und reihte sich mit dem Zivilfahrzeug vor dem Beschwerdeführer ein. Er hielt den Anhaltestab aus dem Zivilfahrzeug und deutete dem Beschwerdeführer ihn auf dem Parkplatz der Firma xxx zu folgen. Der Beschwerdeführer folgte den Anweisungen des Beamten und fuhr dem Beamten nach. Der Beamte stieg aus dem Zivilfahrzeug, setzte seine weiße Tellerkappe auf und begab sich zum Beschwerdeführer. Er war mit der blauen Außendienstuniform gekleidet. Der Beamte begrüßte den Beschwerdeführer und sagte, dass es sich um eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle handle. Er forderte den Beschwerdeführer auf, ihm Führerschein und Zulassungsschein auszuhändigen. Der Beschwerdeführer war sehr aufgebracht und fragte, was dass soll und warum er angehalten werde. Der Beamte erwiderte, dass er ihm den Grund der Anhaltung mitteilen werde, sobald er ihm die Fahrzeugpapiere ausgehändigt habe. Nachdem der Beschwerdeführer dem Beamten nach einiger Zeit die Fahrzeugpapiere aushändigte, ging er zum Streifenwagen und holte das Lasermessgerät. Der Beamte zeigte dem Beschwerdeführer das Messergebnis am Display des Messgerätes und teilte ihm den Grund der Anhaltung mit. Der Beschwerdeführer konnte das Messergebnis am Display ablesen und teilte ihm der Beamte auch die gemessene Geschwindigkeit (95 km/h) mit. Der Beschwerdeführer gab an, dass er nicht so schnell gefahren sei und äußerte sich abfällig gegenüber der Polizei. Der Beschwerdeführer sagte zum Beamten, dass er Anzeige gegen ihn erstatten soll. Der Beamte notierte die Daten des Beschwerdeführers und teilte ihm mit, dass er ihn wegen Geschwindigkeitsübertretung bei der zuständigen Behörde anzeigen werde. Nach Beendigung der Amtshandlung händigte er dem Beschwerdeführer einen Zettel mit der geforderten Dienstnummer, seinen Namen und seiner Dienststelle aus. Er teilte ihm mit, dass er das Recht habe, sich über ihn bei der Dienstbehörde zu beschweren. Als der Beamte bereits im Zivilstreifenwagen saß, konnte er wahrnehmen, wie der Beschwerdeführer ihn beschimpfte. Der Beamte negierte den Zuruf des Beschwerdeführers und fuhr wieder zurück auf die PI xxx. Diese Feststellungen stützen sich auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, die Angaben des als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten und den Gesamtakt. Der als Zeuge einvernommene Polizeibeamte konnte den Ablauf der Amtshandlung einwandfrei schildern und sind seine Angaben schlüssig und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er bei der Anhaltung sehr aufgebracht war und er auch ein paar grobe Wörter zu dem Beamten gesagt habe. Der Beamte war im Zuge der Amtshandlung offenbar bemüht, diese nicht eskalieren zu lassen und ist ihm auch zu folgen, dass der Beschwerdeführer in provokanter und beleidigender Art und Weise mit ihm kommuniziert hat. Der Beschwerdeführer war offenbar verärgert, dass der Beamte ihm den Grund der Anhaltung nicht sofort mitgeteilt hat. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen subjektiven Rechten dahingehend verletzt, dass ihn der einschreitende Beamte über den Grund der Anhaltung nicht sofort aufgeklärt habe. Weiters sei die Lasermessung im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft xxx und die Anhaltung im Bereich der Stadt xxx erfolgt. Der Polizeibeamte hätte ihn an Ort und Stelle anhalten oder eine sogenannte „Nachläuferanzeige“ auf Grund des Kennzeichens erstatten müssen. Für bedenklich und gefährlich halte er jedoch die Verfolgung mit einem Zivilfahrzeug der Polizei, ohne dass dieses als solches erkennbar sei. Hinsichtlich der Messung werden unterschiedliche Angaben gemacht. Weiters sei zu hinterfragen, ob es der Polizei rechtlich erlaubt sei, bei Wahrnehmung einer Verwaltungsübertretung selbst eine Übertretung zu begehen.
- Zur Nachfahrt mit dem Zivilfahrzeug: Gemäß § 26a Abs. 1 StVO sind die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Fahrten, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, unter anderem an Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht gebunden. Sie dürfen dabei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.Gemäß Paragraph 26 a, Absatz eins, StVO sind die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Fahrten, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, unter anderem an Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht gebunden. Sie dürfen dabei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen. Es kommt bei der Beurteilung, ob ein Fahrzeug ein solches des „öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ist, nicht darauf an, auf wem das Fahrzeug zugelassen ist, sondern ob es funktionell für den „öffentlichen Sicherheitsdienst“ eingesetzt wird. So können z.B. auch Privatfahrzeuge von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die dieses zulässigerweise (in Übereinstimmung mit den dienstrechtlichen Vorschriften) für dienstliche Zwecke verwenden, als „Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ angesehen werden. Nach der geltenden Rechtslage sind (auch nicht gekennzeichnete Fahrzeuge) des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch an Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht gebunden, soweit dies bei Fahrten für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist und dabei weder Personen gefährdet, noch Sachen beschädigt werden. Die Ausnahme gilt auch für Fahrzeuge, die nicht mit Blaulicht und Folgetonhorn ausgestattet sind. Das Gericht folgt den schlüssigen Angaben des einschreitenden Beamten, wonach eine Anhaltung an Ort und Stelle nicht möglich war, weil der vom Beschwerdeführer gelenkte PKW im abfließenden Verkehr gemessen wurde und somit am Standort des Beamten bereits vorbei war. Der Beschwerdeführer führt selbst aus, dass im Zuge der Nachfahrt eine Gefährdung anderer Straßenbenützer nicht eingetreten sei. Nach seinen Angaben herrschte am fraglichen Tag Schönwetter, klare Sicht, Sonnenschein und geringer Verkehr und war die Fahrbahn trocken und der Straßenverlauf schnurgerade. Die vom einschreitenden Beamten mit dem Zivilfahrzeug aufgenommene Nachfahrt steht daher mit dem Gesetz in Einklang.
- Zur Anhaltung im Bereich der Stadt xxx: Die belangte Behörde weist in der Gegenäußerung darauf hin, dass der einschreitende Beamte örtlich und sachlich zuständig und gemäß § 27 Abs. 3 VStG zum Überschreiten der Grenzen des Sprengels der Bezirkshauptmannschaft xxx in den Bereich der Stadt xxx berechtigt sei. Auf Grund der Ermächtigungsurkunde der BPD xxx vom 22.4.2009, Zahl: B4/11304/209 sei der Beamte auch zur allfälligen Einhebung eines Organmandates befugt.Die belangte Behörde weist in der Gegenäußerung darauf hin, dass der einschreitende Beamte örtlich und sachlich zuständig und gemäß Paragraph 27, Absatz 3, VStG zum Überschreiten der Grenzen des Sprengels der Bezirkshauptmannschaft xxx in den Bereich der Stadt xxx berechtigt sei. Auf Grund der Ermächtigungsurkunde der BPD xxx vom 22.4.2009, Zahl: B4/11304/209 sei der Beamte auch zur allfälligen Einhebung eines Organmandates befugt. Die Hoheitsmacht der Exekutivorgane (§ 5 Abs. 2 SPG) ist von jener der Behörde, der sie zugeordnet sind, abgeleitet. Die Grenzen der sachlichen, örtlichen und funktionellen Zuständigkeit der Behörden sind daher grundsätzlich auch die (äußersten) Grenzen der Hoheitsmacht ihrer Exekutivorgane. Daraus folgt u.a., dass Exekutivorgane im Allgemeinen nur im Amtssprengel ihrer Behörde einschreiten dürfen und ein Einschreiten außerhalb dieses Sprengels das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen kann (vgl. VfSlg 9013/1981). Weil sich die Notwendigkeit zum sprengelübergreifenden Eingreifen ergibt, hat der Gesetzgeber entsprechende Ermächtigungen für Exekutivorgane erlassen. Für die Sicherheitspolizei ermächtigt § 14 Abs. 3 SPG zum sprengelüberschreitenden Einschreiten. Die Ermächtigung des § 27 Abs. 3 VStG zu sprengelüberschreitendem Einschreiten geht über § 14 Abs. 3 SPG hinaus, weil sie nicht auf Angelegenheiten der Sicherheitspolizei (§ 3 SPG) beschränkt ist und daher beispielsweise auch in Angelegenheiten der Straßenpolizei zum Tragen kommt (Hauer/Keplinger, SPG Kommentar, Anmerkung 7 zu § 14 Abs. 3 SPG).Die Hoheitsmacht der Exekutivorgane (Paragraph 5, Absatz 2, SPG) ist von jener der Behörde, der sie zugeordnet sind, abgeleitet. Die Grenzen der sachlichen, örtlichen und funktionellen Zuständigkeit der Behörden sind daher grundsätzlich auch die (äußersten) Grenzen der Hoheitsmacht ihrer Exekutivorgane. Daraus folgt u.a., dass Exekutivorgane im Allgemeinen nur im Amtssprengel ihrer Behörde einschreiten dürfen und ein Einschreiten außerhalb dieses Sprengels das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen kann vergleiche VfSlg 9013 aus 1981,). Weil sich die Notwendigkeit zum sprengelübergreifenden Eingreifen ergibt, hat der Gesetzgeber entsprechende Ermächtigungen für Exekutivorgane erlassen. Für die Sicherheitspolizei ermächtigt Paragraph 14, Absatz 3, SPG zum sprengelüberschreitenden Einschreiten. Die Ermächtigung des Paragraph 27, Absatz 3, VStG zu sprengelüberschreitendem Einschreiten geht über Paragraph 14, Absatz 3, SPG hinaus, weil sie nicht auf Angelegenheiten der Sicherheitspolizei (Paragraph 3, SPG) beschränkt ist und daher beispielsweise auch in Angelegenheiten der Straßenpolizei zum Tragen kommt (Hauer/Keplinger, SPG Kommentar, Anmerkung 7 zu Paragraph 14, Absatz 3, SPG). Im Gegenstande geht es um Agenden im Rahmen der Straßenpolizei. Gemäß § 27 Abs. 3 Z 2 VStG dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Gefahr in Verzug und unaufschiebbare Amtshandlung vorausgesetzt, die Grenzen des Sprengels ihrer Behörde überschreiten, wenn die örtlich zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen nicht treffen kann und die Amtshandlungen zur Aufklärung oder Verhinderung von strafbaren Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen sind, erforderlich sind.Gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 2, VStG dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Gefahr in Verzug und unaufschiebbare Amtshandlung vorausgesetzt, die Grenzen des Sprengels ihrer Behörde überschreiten, wenn die örtlich zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen nicht treffen kann und die Amtshandlungen zur Aufklärung oder Verhinderung von strafbaren Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen sind, erforderlich sind. Damit „Gefahr in Verzug“ vorliegt, muss eine Situation gegeben sein, die zur Abwehr einer bestehenden oder wahrscheinlichen Gefahr ein sofortiges behördliches Einschreiten erfordert (vgl. VwGH 17.1.1989, 88/07/0117).Damit „Gefahr in Verzug“ vorliegt, muss eine Situation gegeben sein, die zur Abwehr einer bestehenden oder wahrscheinlichen Gefahr ein sofortiges behördliches Einschreiten erfordert vergleiche VwGH 17.1.1989, 88/07/0117). Der Verwaltungsgerichtshof hat es für zulässig erachtet, dass Gendarmeriebeamte einen flüchtigen Autolenker wegen des Verdachtes von Verwaltungsübertretungen nach der StVO auch im Sprengel einer Bundespolizeidirektion, wo sie in stellen konnten, anhalten und kontrollieren, wenn Gefahr besteht, dass sonst die sichere Feststellung, wer Lenker des Fahrzeuges ist und ob allenfalls Kontaktspuren vorliegen, usw., verhindert wird (vgl. VwGH 15.11.1989, 87/03/0056). Der Verwaltungsgerichtshof hat es für zulässig erachtet, dass Gendarmeriebeamte einen flüchtigen Autolenker wegen des Verdachtes von Verwaltungsübertretungen nach der StVO auch im Sprengel einer Bundespolizeidirektion, wo sie in stellen konnten, anhalten und kontrollieren, wenn Gefahr besteht, dass sonst die sichere Feststellung, wer Lenker des Fahrzeuges ist und ob allenfalls Kontaktspuren vorliegen, usw., verhindert wird vergleiche VwGH 15.11.1989, 87/03/0056). Im gegenständlichen Fall war dem einschreitenden Beamten das Kennzeichen des gemessenen Fahrzeuges bekannt. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 22 km/h stellt keine gravierende Übertretung der StVO dar und wäre die Ausstellung eines Organmandates grundsätzlich möglich gewesen. Nach Ansicht des Gerichtes lag Gefahr in Verzug nicht vor, weil der Beamte auf Grund einer Kennzeichenabfrage den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges leicht ermitteln und danach eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstatten hätte können. Ein sofortiges Einschreiten des Beamten war auf Grund der gegebenen Situation nicht erforderlich, sodass die Voraussetzungen für eine sprengelüberschreitende Amtshandlung nicht gegeben waren. Der einschreitende Beamte war daher nicht berechtigt, den vom Beschwerdeführer gelenkten PKW wegen der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung im Zuständigkeitsbereich der SPK xxx anzuhalten. Die als Maßnahme zu qualifizierende Anhaltung war somit rechtswidrig. Kosten: Der Aufwandersatz ist nur auf Antrag der obsiegenden Partei zu leisten. Dieser kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Der Beschwerdeführer gilt als obsiegende Partei, wenn der angefochtene Verwaltungsakt in wenigstens einem Punkt für rechtswidrig erklärt wird. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich kein Kostenbegehren gestellt, sodass ihm ein Aufwandersatz nicht zuzusprechen war. Abschließend ist anzumerken, dass das gegenständliche mit Ablauf des 31.12.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten anhängige Verfahren gemäß § 3 Abs. 7 Z 2 der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz – VwGwK-ÜG, BGBl Nr. 33/2013, durch das Landesverwaltungsgericht weiterzuführen war.Abschließend ist anzumerken, dass das gegenständliche mit Ablauf des 31.12.2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten anhängige Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz – VwGwK-ÜG, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013,, durch das Landesverwaltungsgericht weiterzuführen war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KUVS.1863.11.2013