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{'item': 'KLVwG-2507-2508/6/2014'}

Obsah (8)§ 279§ 25a§§ 1§ 3Art. 139§ 6§ 2§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum09.02.2015 GeschäftszahlKLVwG-2507-2508/6/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Bes

§ 279Abs.

1 Bundesabgabenordnung – BAO wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.

Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Kostenersatz der von ihnen verzeichneten Kosten in Höhe von € 1.567,68 wird römisch zwei. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Kostenersatz der von ihnen verzeichneten Kosten in Höhe von € 1.567,68 wird z u r ü c k g e w i e s e n . III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B e g r ü n d u n g : Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: Mit Bescheid vom 27.11.2013 hat der Bürgermeister der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See

§§ 1, 6 und 7 des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes – K-ZWAG i

Vm § 2 des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes – K-AOG sowie der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 31.1.2006, Zahl: 920/2006 Zweitwohnsitzabgabe-Verordnung) und § 201 Abs. 1 und 2 der Bundesabgabenordnung – BAO für die Wohnung Nr. xxx in der Appartementanlage „xxx“ die Zweitwohnsitzabgabe für den Abgabenzeitraum 1.

  1. bis 31.12.2008 mit € 240,-- (Abgabensatz € 20,-- x 12 Monate) sowie für den Zeitraum 1.
  2. bis 31.12.2009 mit € 240,-- (Abgabensatz € 20,-- x 12 Monate) vorgeschrieben.Mit Bescheid vom 27.11.2013 hat der Bürgermeister der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See

Paragraphen eins, 6 und 7 des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes – K-ZWAG in Verbindung mit Paragraph 2, des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes – K-AOG sowie der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 31.1.2006, Zahl: 920 aus 2006, Zweitwohnsitzabgabe-Verordnung) und Paragraph 201, Absatz eins und 2 der Bundesabgabenordnung – BAO für die Wohnung Nr. xxx in der Appartementanlage „xxx“ die Zweitwohnsitzabgabe für den Abgabenzeitraum 1.

  1. bis 31.12.2008 mit € 240,-- (Abgabensatz € 20,-- x 12 Monate) sowie für den Zeitraum 1.
  2. bis 31.12.2009 mit € 240,-- (Abgabensatz € 20,-- x 12 Monate) vorgeschrieben. Mit Schriftsatz vom 30.12.2013 brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung ein. Begründend führten die Beschwerdeführer aus, dass xxx als Eigentümer des Appartements im xxx, auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes nicht mehr in der Lage sei, diese Wohnung als Hauptwohnsitz zu verwenden. Er leide seit ca. 10 Jahren an der Krankheit G20 Morbus Parkinson und belege dies das Schreiben der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie xxx vom 16.1.
  3. Sein Krankheitszustand habe sich seit Erstellung des Gutachtens verschlechtert und sei es dem Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr möglich, ohne fremde Hilfe seine Ferienwohnung in xxx zu erreichen. Er könne auch keine längeren Wegstrecken mehr bewältigen und sei seine körperliche Motorik durch die fortgeschrittene Parkinsonkrankheit eingeschränkt. Auf Grund der Verschlechterung der Krankheit sei es auch der Beschwerdeführerin xxx nicht mehr möglich, das Appartement zu nutzen, da ihr Ehegatte auf ständige Hilfe bei den täglichen Angelegenheiten angewiesen sei. Zusammenfassend wurde nochmals darauf hingewiesen, dass auf Grund des Gesundheitszustandes des xxx er den Zweitwohnsitz nicht mehr entsprechend den Bestimmungen des K-ZWAG nutzen könne und müsse daher auf § 3 lit. f leg. cit. zur Anwendung gelangen. Zusammenfassend wurde nochmals darauf hingewiesen, dass auf Grund des Gesundheitszustandes des xxx er den Zweitwohnsitz nicht mehr entsprechend den Bestimmungen des K-ZWAG nutzen könne und müsse daher auf Paragraph 3, Litera f, leg. cit. zur Anwendung gelangen. Weiters wies der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20.6.2009, V11/09, hin, und gehe aus diesem Erkenntnis hervor, dass auf Grund einer auf § 7 Abs. 2 K-ZWAG erlassenen Verordnung der Verordnungsgeber die Belastung der Gemeinde durch Zweitwohnsitze im Verhältnis zum Durchschnitt der Kärntner Gemeinden unter Bedachtnahme auf die von den Gemeinden jeweils erhobenen Benützungsgebühren und Fremdenverkehrsabgaben, insbesondere der pauschalierten Ferienwohnungsabgabe, und andererseits der Verkehrswert der Zweitwohnsitze im landesweiten Vergleich, zu berücksichtigen seien. Es bestehen jedenfalls Bedenken, dass die Gemeinde als Verordnungsgeber auf die o. g. Kriterien Bedacht genommen habe und sei daher die dem Bescheid zu Grunde liegende Verordnung gesetzwidrig. Weiters wies der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20.6.2009, V11/09, hin, und gehe aus diesem Erkenntnis hervor, dass auf Grund einer auf Paragraph 7, Absatz 2, K-ZWAG erlassenen Verordnung der Verordnungsgeber die Belastung der Gemeinde durch Zweitwohnsitze im Verhältnis zum Durchschnitt der Kärntner Gemeinden unter Bedachtnahme auf die von den Gemeinden jeweils erhobenen Benützungsgebühren und Fremdenverkehrsabgaben, insbesondere der pauschalierten Ferienwohnungsabgabe, und andererseits der Verkehrswert der Zweitwohnsitze im landesweiten Vergleich, zu berücksichtigen seien. Es bestehen jedenfalls Bedenken, dass die Gemeinde als Verordnungsgeber auf die o. g. Kriterien Bedacht genommen habe und sei daher die dem Bescheid zu Grunde liegende Verordnung gesetzwidrig. Die Beschwerdeführer beantragten der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsentscheidung vom 2.7.2014 wies der Gemeindevorstand der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See die Berufung als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens führte die Berufungsbehörde aus, dass den Beschwerdeführern im Zuge des Verfahrens jedenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei, da sich diese dazu jedoch nicht geäußert haben. Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass gegenständlich

§ 3Abs.

1 lit. f K-ZWAG auf Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers eine Zweitwohnsitzabgabe nicht mehr hätte vorgeschrieben werden müssen, verwies die Berufungsbehörde auf die erläuternden Bemerkungen zu § 3 Abs. 1 lit. f K-ZWAG, aus denen hervorgehe, dass Personen, die ihren bisherigen Hauptwohnsitz aus gesundheitlichen Gründen oder aus Altersgründen nicht mehr benützen können, da sie sich beispielsweise einer dauerhaften Betreuung in einem Krankenhaus oder Alterspflegeheim befinden, nicht zweitwohnsitzabgabenpflichtig werden, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in einer derartigen Einrichtung begründen (müssen).Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass gegenständlich

Paragraph 3, Absatz eins, Litera f, K-ZWAG auf Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers eine Zweitwohnsitzabgabe nicht mehr hätte vorgeschrieben werden müssen, verwies die Berufungsbehörde auf die erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 3, Absatz eins, Litera f, , K-ZWAG, aus denen hervorgehe, dass Personen, die ihren bisherigen Hauptwohnsitz aus gesundheitlichen Gründen oder aus Altersgründen nicht mehr benützen können, da sie sich beispielsweise einer dauerhaften Betreuung in einem Krankenhaus oder Alterspflegeheim befinden, nicht zweitwohnsitzabgabenpflichtig werden, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in einer derartigen Einrichtung begründen (müssen). Diese Voraussetzungen liegen jedoch gegenständlich nicht vor. Zum Einwand der Beschwerdeführer, dass die gegenständliche Verordnung gesetzwidrig sei, wies die Berufungsbehörde – nach Zitierung der einschlägigen Bestimmungen des K-ZWAG - darauf hin, dass die anzuwendende Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 31.1.2006 in gesetzeskonformer Weise kundgemacht worden sei und sei diese Verordnung mit Ablauf des 31.1.2006 in Kraft getreten und bis 31.12.2009 anzuwenden gewesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde und wandten die Beschwerdeführer ein, dass sich der Bescheid u. a. auf eine gesetzwidrige Verordnung, nämlich die Verordnung vom 31.1.2006 der belangten Behörde stütze, die im § 7 Abs. 2 K-ZWAG keine Deckung finde. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde und wandten die Beschwerdeführer ein, dass sich der Bescheid u. a. auf eine gesetzwidrige Verordnung, nämlich die Verordnung vom 31.1.2006 der belangten Behörde stütze, die im Paragraph 7, Absatz 2, K-ZWAG keine Deckung finde. Weiters machten die Beschwerdeführer wesentliche Verfahrensverstöße geltend und rügten die Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Beschwerdeführer wiesen nochmals auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20.6.2009, V11/09, hin, aus dem ersichtlich sei, welche Kriterien bei der Erlassung derartiger Verordnungen anzuwenden seien. Darüber hinaus wurde nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer xxx seit ca. 10 Jahren an der Krankheit G20 Morbus Parkinson leide. Mit Schriftsatz vom 4.9.2014 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt samt Vorlagebericht dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung übermittelt. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 27.10.2014 wies die belangte Behörde nochmals darauf hin, dass die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen und wurde daher nochmals der Antrag gestellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 24.10.2014 teilte der Beschwerdeführer xxx mit, dass er krankheitsbedingt an der für den 28.10.2014 anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen könne. In der genannten Verhandlung hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer Nachstehendes vorgebracht: „Der Rechtsvertreter legt eine schriftliche Zusammenstellung bezüglich der verfahrensgegenständlichen Rechtsproblematik vor. Diese wird als Beilage ./A zum Akt genommen. Weiters wird ein Erkenntnis des VfGH vom 15.6.1991, Zahl: B 827/88, in Vorlage gebracht; dieses Schriftstück wird als Beilage ./B zum Akt genommen. Weiters wird ein Erkenntnis des VfGH vom 15.6.1991, Zahl: , B 827/88, in Vorlage gebracht; dieses Schriftstück wird als Beilage ./B zum Akt genommen. Ebenso wird ein Leitsatz des VfGH vorgelegt, betreffend das Erkenntnis V 67/2014 vom 27.9.2014; dieses Schriftstück wird als Beilage ./C zum Akt genommen. Ebenso wird ein Leitsatz des VfGH vorgelegt, betreffend das Erkenntnis römisch fünf 67 aus 2014, vom 27.9.2014; dieses Schriftstück wird als Beilage ./C zum Akt genommen. Der Rechtsvertreter stellt außer Streit, dass die Beschwerdeführer Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Objektes sind und dass es sich dabei um einen Zweitwohnsitz handelt. Die Größeneinstufung zwischen 30 m2 und 60 m2 Nutzfläche wird ebenfalls außer Streit gestellt. Die Beschwerdeführer sind pA xxx, hauptwohnsitzlich gemeldet. Diesen Hauptwohnsitz haben die Beschwerdeführer schon seit ca. 40 Jahren inne.“ Die Beschwerdeführerin gab an, dass das verfahrensgegenständliche Objekt ihrem Ehegatten und ihr zu gleichen Teilen gehöre. Weiters gab sie an, dass ihr Ehegatte gesundheitlich stark beeinträchtigt sei und dass eine Autofahrt zwischen xxx und dem Zweitwohnsitz in der Gemeinde Steindorf für ihn nur sehr schwer möglich sei. Ihr Gatte halte sich vorwiegend zu Hause in xxx auf. Er selbst benütze den Zweitwohnsitz eigentlich nicht mehr. Sie hingegen schon, ebenso ihre Familie. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin brachte weiters vor, dass es zutreffend sei, dass die verfahrensgegenständliche Verordnung der Gemeinde Steindorf seit dem 31.12.2009 nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre, dass jedoch auch die in der Folge erlassene Verordnung des Gemeinderates, welche derzeit in Geltung stehe, nicht den gesetzlichen Kriterien entspreche, zumal vor allem mit der nunmehr in Geltung stehenden Verordnung lediglich die Höhe der Abgaben linear um 20 % gekürzt worden seien. In seinem Schlusswort beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid aufzuheben, da die verfahrensgegenständliche Verordnung des Gemeinderates nicht mehr anzuwenden sei. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen: Die gegenständlich von der Abgabenbehörde angewandte Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 31.1.2006, Zahl: 920/2006, mit welchem eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wurde, ist mit Ablauf des 31.12.2009 außer Kraft getreten. Für die verfahrensgegenständlichen Abgabenzeiträume 2008 und 2009 war daher die genannte Verordnung anzuwenden.Die gegenständlich von der Abgabenbehörde angewandte Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 31.1.2006, Zahl: 920 aus 2006,, mit welchem eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wurde, ist mit Ablauf des 31.12.2009 außer Kraft getreten. Für die verfahrensgegenständlichen Abgabenzeiträume 2008 und 2009 war daher die genannte Verordnung anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.2.2010, Zahl: V114, 115/09-8, ausgesprochen, dass § 7 Abs. 2 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 31.1.2006, Zahl: 920/2006, mit welchem eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wurde, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 13.2.2006 bis 20.3.2006, gesetzwidrig war. Im aufgehobenen § 7 Abs. 2 der genannten Verordnung wurde die Höhe der Abgaben bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von 30 m2 mit € 10,--, bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m2 bis 60 m2 mit € 20,-- sowie bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m2 bis 90 m2 mit € 35,-- und bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m2 mit € 55,-- festgesetzt. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.2.2010, Zahl: V114, 115/09-8, ausgesprochen, dass Paragraph 7, Absatz 2, der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 31.1.2006, Zahl: 920 aus 2006,, mit welchem eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wurde, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 13.2.2006 bis 20.3.2006, gesetzwidrig war. Im aufgehobenen Paragraph 7, Absatz 2, der genannten Verordnung wurde die Höhe der Abgaben bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von 30 m2 mit € 10,--, bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m2 bis 60 m2 mit € 20,-- sowie bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m2 bis 90 m2 mit € 35,-- und bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m2 mit € 55,-- festgesetzt. Unter Punkt 3. hat der Verfassungsgerichtshof in der Begründung des o.g. Erkenntnisses dargelegt, dass die genannte Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 31.1.2006 zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses nicht mehr in Kraft stand, sodass sich daher der Verfassungsgerichtshof auf den Ausspruch zu beschränken hat, dass die in Beschwerde gezogene Verordnung rechtswidrig war.

Art. 139Abs.

1 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen zu erkennen. Der Verfassungsgerichtshof hat zwar in seinem Erkenntnis vom 24.2.2010, V114, 115/09-8, festgestellt, dass § 7 Abs. 2 der Zweitwohnsitzabgabenverordnung der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 31.1.2006 gesetzwidrig war, jedoch hat er darüber hinausgehend nichts anderes ausgesprochen und somit die Wirkung des gegenständlichen Erkenntnisses über den Anlassfall hinaus weder zeitlich noch inhaltlich eingeschränkt. Er hat somit bewusst keine über den Anlassfall hinausgehende Wirkung beigelegt.

Artikel 139

, Absatz eins, B-VG hat der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen zu erkennen. Der Verfassungsgerichtshof hat zwar in seinem Erkenntnis vom 24.2.2010, V114, 115/09-8, festgestellt, dass Paragraph 7, Absatz 2, der Zweitwohnsitzabgabenverordnung der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 31.1.2006 gesetzwidrig war, jedoch hat er darüber hinausgehend nichts anderes ausgesprochen und somit die Wirkung des gegenständlichen Erkenntnisses über den Anlassfall hinaus weder zeitlich noch inhaltlich eingeschränkt. Er hat somit bewusst keine über den Anlassfall hinausgehende Wirkung beigelegt. Art. 129 Abs. 6 B-VG weist in seinem ersten Satz ausdrücklich auf Abs. 4 hin und wird dieser ausdrückliche Verweis auf Abs. 4 auch durch den zweiten Satz des Abs. 6 gedeckt. Artikel 129, Absatz 6, B-VG weist in seinem ersten Satz ausdrücklich auf Absatz 4, hin und wird dieser ausdrückliche Verweis auf Absatz 4, auch durch den zweiten Satz des , Absatz 6, gedeckt. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführer Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Objektes sind, dass es sich bei diesem um einen Zweitwohnsitz handelt. Auch die von der Abgabenbehörde vorgenommene Größeneinstufung des Wohnobjektes (zwischen 30 m2 und 60 m2 Nutzfläche) wurde außer Streit gestellt. Beide Beschwerdeführer sind in der xxx in xxx hauptwohnsitzlich gemeldet. Rechtliche Beurteilung: § 1 des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes – K-ZWAG, LGBl Nr. 84/2006 idgF, normiert, dass die Gemeinden das Landes Kärnten ermächtigt werden, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben. Paragraph eins, des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes – K-ZWAG, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2006, idgF, normiert, dass die Gemeinden das Landes Kärnten ermächtigt werden, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben. § 2 Abs. 1 K-ZWAG führt aus, dass als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes jeder Wohnsitz gilt, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird. Paragraph 2, Absatz eins, K-ZWAG führt aus, dass als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes jeder Wohnsitz gilt, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird. Der Hauptwohnsitz einer Person ist

Abs. 2 dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absichten niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat. Der Hauptwohnsitz einer Person ist

Absatz 2, dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absichten niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat. Ein Wohnsitz einer Person ist nach Abs. 3 dort begründet, wo sie eine Wohnung inne hat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (§ 26 Abs. 1 BAO). Ein Wohnsitz einer Person ist nach Absatz 3, dort begründet, wo sie eine Wohnung inne hat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (Paragraph 26, Absatz eins, BAO).

Abs. 4 leg. cit. gelten als Wohnungen eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen, Wohnbedarfs verwendet werden können.

Absatz 4, leg. cit. gelten als Wohnungen eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen, Wohnbedarfs verwendet werden können. § 3 Abs. 1 lit. f K-ZWAG lautet: Paragraph 3, Absatz eins, Litera f, K-ZWAG lautet: „

(1)Absatz eins,Nicht als Zweitwohnsitze im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere f)Litera f Wohnungen, die vom Inhaber aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden können.“ § 4 Abs. 1 K-ZWAG normiert, dass Abgabenschuldner der Eigentümer der Wohnung ist, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt. Miteigentümer schulden die Abgabe zu ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung einer Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist. Paragraph 4, Absatz eins, K-ZWAG normiert, dass Abgabenschuldner der Eigentümer der Wohnung ist, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt. Miteigentümer schulden die Abgabe zu ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung einer Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist. Nach § 5 Abs. 1 K-ZWAG dauert der Abgabenzeitraum vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres. Nach Paragraph 5, Absatz eins, K-ZWAG dauert der Abgabenzeitraum vom 1. Jänner bis zum , 31. Dezember des Kalenderjahres.

§ 6Abs.

1 leg. cit. ist die Abgabe jeweils am

  1. Dezember fällig und vom Abgabenschuldner bis zum
  2. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.

Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. ist die Abgabe jeweils am

  1. Dezember fällig und vom Abgabenschuldner bis zum
  2. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten. § 7 K-ZWAG normiert die Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe. Sohin ist

Abs. 1 die Abgabe nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung

§ 2Z 2 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997.

Paragraph 7, K-ZWAG normiert die Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe. Sohin ist

Absatz eins, die Abgabe nach der Nutzfläche der Wohnung zu bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung

Paragraph 2, Ziffer 2, Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997.

§ 7Abs.

2 ist die Höhe der Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen. Dabei sind die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze und der Verkehrswert der Zweitwohnsitze als Maßstab heranzuziehen. Die Gemeinde darf die Höhe der Abgabe nach Gebietsteilen staffeln, wenn der Maßstab für die Höhe der Abgabe innerhalb des Gemeindegebietes erheblich differiert. Die Höhe der Abgabe darf pro MonatGemäß Paragraph 7, Absatz 2, ist die Höhe der Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen. Dabei sind die Belastungen der Gemeinde durch Zweitwohnsitze und der Verkehrswert der Zweitwohnsitze als Maßstab heranzuziehen. Die Gemeinde darf die Höhe der Abgabe nach Gebietsteilen staffeln, wenn der Maßstab für die Höhe der Abgabe innerhalb des Gemeindegebietes erheblich differiert. Die Höhe der Abgabe darf pro Monat

  1. a)bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m² € 10,--,
  2. b)bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m² bis 60 m² € 20,--,
  3. c)bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m² bis 90 m² € 35,--,
  4. d)bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m² € 55,-- nicht überschreiten. Entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Steindorf am See mit Verordnung vom 31.1.2006, Zahl: 920/2006, eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben. Diese Verordnung wurde ordnungsgemäß kundgemacht und stand bis 31.12.2009 in Geltung. Entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Steindorf am See mit Verordnung vom 31.1.2006, Zahl: 920 aus 2006,, eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben. Diese Verordnung wurde ordnungsgemäß kundgemacht und stand bis 31.12.2009 in Geltung. Als Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe normierte § 7 Abs. 2 lit. c für Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m² bis 60 m² eine Abgabenhöhe von höchstens € 20,--/Monat.Als Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe normierte Paragraph 7, Absatz 2, Litera c, für Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m² bis 60 m² eine Abgabenhöhe von höchstens € 20,--/Monat.

Art. 139Abs.

1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen.

Abs. 4 leg. cit. hat der Verfassungsgerichtshof, wenn die Verordnung im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten ist, auszusprechen, ob die Verordnung gesetzwidrig war.

Artikel 139

, Absatz eins, B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen.

Absatz 4, leg. cit. hat der Verfassungsgerichtshof, wenn die Verordnung im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten ist, auszusprechen, ob die Verordnung gesetzwidrig war. Art. 139 Abs. 6 B-VG normiert, dass, wenn eine Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden ist oder der Verfassungsgerichtshof

Abs. 4 ausgesprochen hat, dass die Verordnung gesetzwidrig war, alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden sind. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände, mit Ausnahme des Anlassfalles, ist jedoch die Verordnung weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis Anderes ausspricht.Artikel 139, Absatz 6, B-VG normiert, dass, wenn eine Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden ist oder der Verfassungsgerichtshof

Absatz 4, ausgesprochen hat, dass die Verordnung gesetzwidrig war, alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden sind. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände, mit Ausnahme des Anlassfalles, ist jedoch die Verordnung weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis Anderes ausspricht. Grundsätzlich ist zuerst darauf hinzuweisen, dass Abgaben (Beiträge, Gebühren, Steuern) nur vorbehaltlich einer gesetzlichen Grundlage erhoben werden dürfen, sodass jede Abgabenvorschreibung eines gesetzlichen Tatbestandes bedarf. In der gegenständlichen Abgabenangelegenheit ist als Rechts- bzw. Entscheidungsgrundlage das Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 31.1.2006, Zahl: 920/2006, mit der eine Abgabe für Zweitwohnsitze verordnet wurde, anzuwenden. In der gegenständlichen Abgabenangelegenheit ist als Rechts- bzw. Entscheidungsgrundlage das Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 31.1.2006, Zahl: 920 aus 2006,, mit der eine Abgabe für Zweitwohnsitze verordnet wurde, anzuwenden. Entsprechend der Verordnung der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 31.1.2006, Zahl: 920/2006, wurde die monatliche Zweitwohnsitzabgabe für die gegenständliche Zweitwohnung der Beschwerdeführer mit einer unbestrittenen Größe von 30 m² bis 60 m² mit € 20,-- (§ 2 Abs. 1 lit. a) festgelegt und den Beschwerdeführern für das Jahr 2009 vorgeschrieben.Entsprechend der Verordnung der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 31.1.2006, Zahl: 920 aus 2006,, wurde die monatliche Zweitwohnsitzabgabe für die gegenständliche Zweitwohnung der Beschwerdeführer mit einer unbestrittenen Größe von 30 m² bis 60 m² mit € 20,-- (Paragraph 2, Absatz eins, Litera a,) festgelegt und den Beschwerdeführern für das Jahr 2009 vorgeschrieben. Wenn die Beschwerdeführer nunmehr vermeinen, dass die Gemeinde Steindorf am Ossiacher See die bekämpfte Vorschreibung nicht mehr hätte tätigen dürfen, da der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.2.2010, V 114, 115/09-8,

Art. 139Abs.

4 B-VG ausgesprochen hatte, dass § 7 Abs. 2 der Zweitwohnsitzabgabeverordnung der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 31.1.2006 gesetzwidrig war, so ist dem entgegenzuhalten, dass durch Art. 139 Abs. 6 B-VG gerade dies nicht normiert wird. So wird in Art. 139 Abs. 6 2. Satz B-VG explizit festgehalten, dass auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände (mit Ausnahme des Anlassfalles) die Verordnung jedoch weiterhin anzuwenden ist, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis Anderes ausgesprochen hat.Wenn die Beschwerdeführer nunmehr vermeinen, dass die Gemeinde Steindorf am Ossiacher See die bekämpfte Vorschreibung nicht mehr hätte tätigen dürfen, da der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.2.2010, römisch fünf 114, 115/09-8,

Artikel 139

, Absatz 4, B-VG ausgesprochen hatte, dass Paragraph 7, Absatz 2, der Zweitwohnsitzabgabeverordnung der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 31.1.2006 gesetzwidrig war, so ist dem entgegenzuhalten, dass durch Artikel 139, Absatz 6, B-VG gerade dies nicht normiert wird. So wird in Artikel 139, Absatz 6,

  1. Satz B-VG explizit festgehalten, dass auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände (mit Ausnahme des Anlassfalles) die Verordnung jedoch weiterhin anzuwenden ist, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis Anderes ausgesprochen hat. Genau dies ist im hier vorliegenden Fall zutreffend. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.2.2010, V 114, 115/09-8, zwar festgestellt, dass § 7 Abs. 2 der Zweitwohnsitzabgabeverordnung der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 31.1.2006 gesetzwidrig war, er hat jedoch darüber hinausgehend nichts Anderes ausgesprochen und somit die Wirkung des gegenständlichen Erkenntnisses über den Anlassfall hinaus weder zeitlich noch inhaltlich eingeschränkt. Er hat somit bewusst keine über den Anlassfall hinausgehende Wirkung beigelegt. Art. 139 Abs. 6 B-VG weist in seinem
  2. Satz ausdrücklich auf Abs. 4 hin und wird dieser ausdrückliche Verweis auf Abs. 4 auch durch den
  3. Satz des Absatz 6 – anders als die Beschwerdeführer es vermeinen – gedeckt. Dies wird, wie auch bereits in der angefochtenen Entscheidung vom 2.7.2014 korrekterweise ausgeführt, sowohl von der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes als auch von der geltenden Rechtslehre so gelesen.Genau dies ist im hier vorliegenden Fall zutreffend. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.2.2010, römisch fünf 114, 115/09-8, zwar festgestellt, dass Paragraph 7, Absatz 2, der Zweitwohnsitzabgabeverordnung der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 31.1.2006 gesetzwidrig war, er hat jedoch darüber hinausgehend nichts Anderes ausgesprochen und somit die Wirkung des gegenständlichen Erkenntnisses über den Anlassfall hinaus weder zeitlich noch inhaltlich eingeschränkt. Er hat somit bewusst keine über den Anlassfall hinausgehende Wirkung beigelegt. Artikel 139, Absatz 6, B-VG weist in seinem
  4. Satz ausdrücklich auf Absatz 4, hin und wird dieser ausdrückliche Verweis auf Absatz 4, auch durch den
  5. Satz des Absatz 6 – anders als die Beschwerdeführer es vermeinen – gedeckt. Dies wird, wie auch bereits in der angefochtenen Entscheidung vom 2.7.2014 korrekterweise ausgeführt, sowohl von der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes als auch von der geltenden Rechtslehre so gelesen. Da im hier vorliegenden Fall im Jahre 2009, für welches die Zweitwohnsitzabgabe für die Zweitwohnung der Beschwerdeführer vorgeschrieben worden war, die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 31.1.2006, Zahl: 920/2006, in Geltung stand und die Beschwerdeführer nicht der Anlassfall für die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.2.2010 ausgesprochene Feststellung der Gesetzwidrigkeit des § 7 Abs. 2 der Zweitwohnsitzabgabeverordnung der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 31.1.2006 waren, hat sowohl die Abgabenbehörde erster als auch zweiter Instanz zu Recht die Zweitwohnsitzabgabe für die Zweitwohnung der Beschwerdeführer für die Zeiträume 1.1.2007 – 31.12.2008 und 1.1.2009 bis 31.12.2009 in der Höhe von € 20,-- pro Monat vorgeschrieben. Da im hier vorliegenden Fall im Jahre 2009, für welches die Zweitwohnsitzabgabe für die Zweitwohnung der Beschwerdeführer vorgeschrieben worden war, die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 31.1.2006, Zahl: 920 aus 2006,, in Geltung stand und die Beschwerdeführer nicht der Anlassfall für die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24.2.2010 ausgesprochene Feststellung der Gesetzwidrigkeit des Paragraph 7, Absatz 2, der Zweitwohnsitzabgabeverordnung der Gemeinde Steindorf am Ossiacher See vom 31.1.2006 waren, hat sowohl die Abgabenbehörde erster als auch zweiter Instanz zu Recht die Zweitwohnsitzabgabe für die Zweitwohnung der Beschwerdeführer für die Zeiträume 1.1.2007 – 31.12.2008 und 1.1.2009 bis 31.12.2009 in der Höhe von € 20,-- pro Monat vorgeschrieben. Auf Grund des og. Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes ist daher das Landesverwaltungsgericht der Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes zu keiner anderen Entscheidung führen können. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass hinsichtlich xxx die Kriterien des § 3 Abs. 1 lit. f K-ZWAG zutreffen, ist entgegenzuhalten, dass aus den erläuternden Bemerkungen zu § 3 Abs. 1 lit. f K-ZWAG sowie auch aus der Norm selbst klar abzuleiten ist, dass eine Befreiung von der Abgabenpflicht nur dann vorgesehen ist, wenn der Abgabepflichtige aus gesundheitlichen Gründen oder aus Altersgründen seinen bisherigen Hauptwohnsitz nicht mehr benützen kann und er daher seinen Hauptwohnsitz in einem Krankenhaus oder Alterspflegeheim etc. begründen muss, da er beispielsweise einer entsprechenden dauerhaften Betreuung in einer solchen Einrichtung bedarf. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass hinsichtlich xxx die Kriterien des Paragraph 3, Absatz eins, Litera f, K-ZWAG zutreffen, ist entgegenzuhalten, dass aus den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 3, Absatz eins, Litera f, K-ZWAG sowie auch aus der Norm selbst klar abzuleiten ist, dass eine Befreiung von der Abgabenpflicht nur dann vorgesehen ist, wenn der Abgabepflichtige aus gesundheitlichen Gründen oder aus Altersgründen seinen bisherigen Hauptwohnsitz nicht mehr benützen kann und er daher seinen Hauptwohnsitz in einem Krankenhaus oder Alterspflegeheim etc. begründen muss, da er beispielsweise einer entsprechenden dauerhaften Betreuung in einer solchen Einrichtung bedarf. Diese Voraussetzungen liegen jedoch hinsichtlich beider Beschwerdeführer nicht vor. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Das Kostenbegehren der Beschwerdeführer war zurückzuweisen, da § 313 der Bundesabgabenordnung – BAO bestimmt, dass die Parteien die ihnen im Abgaben- und Beschwerdeverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten haben. Das Kostenbegehren der Beschwerdeführer war zurückzuweisen, da Paragraph 313, der Bundesabgabenordnung – BAO bestimmt, dass die Parteien die ihnen im Abgaben- und Beschwerdeverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten haben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als un-einheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grund-sätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als un-einheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grund-sätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2507.2508.6.2014

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