RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum10.02.2015 GeschäftszahlKLVwG-2283-2284/4/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des Anrainers xxx, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Malta vom 17.6.2014, AZ: 131-9-P-Sa.7/2012-2014, zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß §§ 27 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraphen 27 und 28 Absatz eins und 2 VwGVG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde a u f g e h o b e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B e g r ü n d u n g : Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 28.3.2012, Zahl: 131-9-P-Sa.7/2012-1, wurde dem Bauwerber xxx die Baubewilligung für den Aus- und Umbau beim bestehenden Wohnhaus und die Errichtung eines Carports mit Büroraum sowie einer Wurfsteinmauer auf den Parz. Nr. xxx und xxx, KG xxx, erteilt. Mit der Eingabe vom 10.4.2012 erhob der Anrainer xxx gegen den soeben angeführten Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx das Rechtsmittel der Berufung. Mit der Eingabe vom 30.4.2012 wurde durch den Bauwerber xxx das gegenständliche Bauansuchen zurückgezogen. Mit dem Schreiben vom 18.5.2012 teilte der Bürgermeister der Gemeinde xxx dem Anrainer xxx mit, dass der Bauwerber mit Schriftsatz vom 30.4.2012 den Bauantrag vom 27.1.2012 zurückgezogen habe. Der Baubewilligungsbescheid der Gemeinde xxx vom 28.3.2012, Zahl: 131-9-P-Sa.7/2012-1, sowie die dagegen erhobene Berufung des Anrainers seien somit als gegenstandslos zu erachten. Mit dem Schreiben vom 4.6.2012 teilte der Anrainer xxx dem Bürgermeister der Gemeinde xxx mit, dass er in Bezug auf das Bauvorhaben des xxx betreffend den Aus- und Umbau beim bestehenden Wohnhaus und die Errichtung eines Carports mit Büroraum rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung eingebracht habe und daher ein Recht auf eine Entscheidung der Berufungsbehörde besitze. Er erwarte daher bis 11.6.2012 eine konkrete Stellungnahme, wie und bis wann seine Berufung erledigt werde. Mit der Eingabe vom 23.10.2012 brachte der Anrainer xxx in Bezug auf seine gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 28.3.2012, Zahl: 131-9-P-Sa.7/2012-1, erhobene Berufung einen Devolutionsantrag beim Gemeinderat der Gemeinde xxx ein und ersuchte darin den Gemeinderat um Herbeiführung einer Berufungsentscheidung. Mit dem Bescheid vom 8.3.2013, AZ: 131-9-P-Sa.7/2012, gab der Gemeinderat der Gemeinde xxx dem Antrag der Bauwerber xxx und xxx betreffend die Zurückziehung des Bauantrages vom 27.1.2012 statt und hob den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 28.3.2012, AZ: 131-9-P-Sa.7/2012-1, mit welchem der Aus- und Umbau beim bestehenden Wohnhaus und die Errichtung eines Carports mit Büroraum in xxx auf den Parz. Nr. xxx und xxx, jeweils KG xxx, genehmigt wurden, ersatzlos auf. Die mit Schreiben vom 10.4.2012 eingebrachte Berufung des Anrainers xxx sei somit gegenstandslos.Mit dem Bescheid vom 8.3.2013, AZ: 131-9-P-Sa.7 aus 2012,, gab der Gemeinderat der Gemeinde xxx dem Antrag der Bauwerber xxx und xxx betreffend die Zurückziehung des Bauantrages vom 27.1.2012 statt und hob den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 28.3.2012, AZ: 131-9-P-Sa.7/2012-1, mit welchem der Aus- und Umbau beim bestehenden Wohnhaus und die Errichtung eines Carports mit Büroraum in xxx auf den Parz. Nr. xxx und xxx, jeweils KG xxx, genehmigt wurden, ersatzlos auf. Die mit Schreiben vom 10.4.2012 eingebrachte Berufung des Anrainers xxx sei somit gegenstandslos. Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung des Anrainers xxx hob die Kärntner Landesregierung mit dem Bescheid vom 24.9.2013, Zahl: 07-B-BRM-1509/1-2013, den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 8.3.2013, Zahl: 131-9-P-Sa.7/2012, gemäß § 95 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde xxx zurück. Die Aufhebung dieses Bescheides wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im gegenständlichen Fall im Berufungsverfahren der verfahrenseinleitende Bauantrag von den Bauwerbern zurückgezogen worden sei. Durch die Zurückziehung des Bauansuchens sei der Bescheid der Baubehörde I. Instanz nicht beseitigt worden, vielmehr habe die ausdrückliche Zurückziehung zur Folge, dass für die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes, wie ihn die Erteilung einer Baubewilligung darstelle, eine Voraussetzung fehle. Der erlassene Bescheid dürfe daher nicht mehr Gegenstand der Rechtsordnung sei. Für die belangte Behörde als Berufungsbehörde habe demnach die Pflicht bestanden, den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 28.3.2012 ersatzlos zu beheben. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen habe, sei dann, wenn eine Berufung eines Nachbarn anhängig sei, die Berufungsbehörde auch nach Zurückziehung des Bauansuchens durch den Bauwerber verpflichtet, über die Berufung des Nachbarn zu entscheiden. Auch im Falle der Zurückziehung des Bauansuchens besitze nämlich der Nachbar einen Rechtsanspruch auf eine Entscheidung durch die Berufungsbehörde. Im gegenständlichen Fall sei die Berufung des Anrainers xxx im Spruch des zweitinstanzlichen Bescheides unberücksichtigt geblieben und sei lediglich in der Begründung ausgeführt worden, dass auf Grund der Zurückziehung des Bauantrages die eingebrachte Berufung gegenstandslos sei. Dies behafte den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde xxx mit Rechtswidrigkeit. Hinsichtlich des Spruchteiles, dass dem Antrag der Bauwerber betreffend die Zurückziehung des Bauantrages stattgegeben werde, sei anzumerken, dass die Zurückziehung eines Baugesuches nicht antragsbedürftig sei. Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung des Anrainers xxx hob die Kärntner Landesregierung mit dem Bescheid vom 24.9.2013, Zahl: 07-B-BRM-1509/1-2013, den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 8.3.2013, Zahl: 131-9-P-Sa.7 aus 2012,, gemäß Paragraph 95, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde xxx zurück. Die Aufhebung dieses Bescheides wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im gegenständlichen Fall im Berufungsverfahren der verfahrenseinleitende Bauantrag von den Bauwerbern zurückgezogen worden sei. Durch die Zurückziehung des Bauansuchens sei der Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz nicht beseitigt worden, vielmehr habe die ausdrückliche Zurückziehung zur Folge, dass für die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes, wie ihn die Erteilung einer Baubewilligung darstelle, eine Voraussetzung fehle. Der erlassene Bescheid dürfe daher nicht mehr Gegenstand der Rechtsordnung sei. Für die belangte Behörde als Berufungsbehörde habe demnach die Pflicht bestanden, den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 28.3.2012 ersatzlos zu beheben. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen habe, sei dann, wenn eine Berufung eines Nachbarn anhängig sei, die Berufungsbehörde auch nach Zurückziehung des Bauansuchens durch den Bauwerber verpflichtet, über die Berufung des Nachbarn zu entscheiden. Auch im Falle der Zurückziehung des Bauansuchens besitze nämlich der Nachbar einen Rechtsanspruch auf eine Entscheidung durch die Berufungsbehörde. Im gegenständlichen Fall sei die Berufung des Anrainers xxx im Spruch des zweitinstanzlichen Bescheides unberücksichtigt geblieben und sei lediglich in der Begründung ausgeführt worden, dass auf Grund der Zurückziehung des Bauantrages die eingebrachte Berufung gegenstandslos sei. Dies behafte den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde xxx mit Rechtswidrigkeit. Hinsichtlich des Spruchteiles, dass dem Antrag der Bauwerber betreffend die Zurückziehung des Bauantrages stattgegeben werde, sei anzumerken, dass die Zurückziehung eines Baugesuches nicht antragsbedürftig sei. In der Folge gab der Gemeinderat der Gemeinde xxx mit dem Bescheid vom 17.6.2014, AZ: 131-9-P-Sa.7/2012-2014, dem Antrag der Bauwerber xxx und xxx vom 30.4.2012 betreffend die Zurückziehung des Bauantrages vom 27.1.2012 statt und hob demgemäß den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 28.3.2012, AZ: 131-9-P-Sa.7/2012-1, mit welchem der Aus- und Umbau beim bestehenden Wohnhaus und die Errichtung eines Carports mit Büroraum in xxx auf den Parz. Nr. xxx und xxx, jeweils KG xxx, genehmigt worden sei, ersatzlos auf. Außerdem wurde die gegen den soeben angeführten Baubewilligungsbescheid eingebrachte Berufung des Anrainers xxx zurückgewiesen und diese als gegenstandslos erachtet. Gegen diesen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde xxx erhob der Anrainer xxx fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte darin aus, dass die im angefochtenen Bescheid erfolgte Stattgebung des Antrages auf Zurückziehung des Bauansuchens überflüssig sei, da die Zurückziehung eines Bauantrages nicht antragsbedürftig sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen habe, sei dann, wenn eine Berufung eines Nachbarn anhängig sei, die Berufungsbehörde auch nach Zurückziehung des Bauansuchens durch den Bauwerber verpflichtet, über die Berufung des Nachbarn zu entscheiden. Auch im Falle der Zurückziehung des Bauansuchens besitze nämlich der Nachbar einen Rechtsanspruch auf eine Entscheidung durch die Berufungsbehörde. Dies behafte den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeiten und werde um Aufhebung ersucht. Die belangte Behörde legte die Beschwerde des Anrainers xxx dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die Beschwerde erwogen: Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 27 VwGVG hat, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtwidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. § 27 VwGVG beschränkt somit den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich dahingehend, dass dieses an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. Die Unzuständigkeit der Behörde hat das Verwaltungsgericht jedoch auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (in diesem Sinne auch VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226). Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtwidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Paragraph 27, VwGVG beschränkt somit den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich dahingehend, dass dieses an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. Die Unzuständigkeit der Behörde hat das Verwaltungsgericht jedoch auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (in diesem Sinne auch VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226). Die Bestimmung § 73 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr. 51/1991, idgF, lautet: Die Bestimmung Paragraph 73, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF, lautet: „
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