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{'item': 'KLVwG-2283-2284/4/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum10.02.2015 GeschäftszahlKLVwG-2283-2284/4/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des Anrainers xxx, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Malta vom 17.6.2014, AZ: 131-9-P-Sa.7/2012-2014, zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß §§ 27 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraphen 27 und 28 Absatz eins und 2 VwGVG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde a u f g e h o b e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B e g r ü n d u n g : Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 28.3.2012, Zahl: 131-9-P-Sa.7/2012-1, wurde dem Bauwerber xxx die Baubewilligung für den Aus- und Umbau beim bestehenden Wohnhaus und die Errichtung eines Carports mit Büroraum sowie einer Wurfsteinmauer auf den Parz. Nr. xxx und xxx, KG xxx, erteilt. Mit der Eingabe vom 10.4.2012 erhob der Anrainer xxx gegen den soeben angeführten Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx das Rechtsmittel der Berufung. Mit der Eingabe vom 30.4.2012 wurde durch den Bauwerber xxx das gegenständliche Bauansuchen zurückgezogen. Mit dem Schreiben vom 18.5.2012 teilte der Bürgermeister der Gemeinde xxx dem Anrainer xxx mit, dass der Bauwerber mit Schriftsatz vom 30.4.2012 den Bauantrag vom 27.1.2012 zurückgezogen habe. Der Baubewilligungsbescheid der Gemeinde xxx vom 28.3.2012, Zahl: 131-9-P-Sa.7/2012-1, sowie die dagegen erhobene Berufung des Anrainers seien somit als gegenstandslos zu erachten. Mit dem Schreiben vom 4.6.2012 teilte der Anrainer xxx dem Bürgermeister der Gemeinde xxx mit, dass er in Bezug auf das Bauvorhaben des xxx betreffend den Aus- und Umbau beim bestehenden Wohnhaus und die Errichtung eines Carports mit Büroraum rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung eingebracht habe und daher ein Recht auf eine Entscheidung der Berufungsbehörde besitze. Er erwarte daher bis 11.6.2012 eine konkrete Stellungnahme, wie und bis wann seine Berufung erledigt werde. Mit der Eingabe vom 23.10.2012 brachte der Anrainer xxx in Bezug auf seine gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 28.3.2012, Zahl: 131-9-P-Sa.7/2012-1, erhobene Berufung einen Devolutionsantrag beim Gemeinderat der Gemeinde xxx ein und ersuchte darin den Gemeinderat um Herbeiführung einer Berufungsentscheidung. Mit dem Bescheid vom 8.3.2013, AZ: 131-9-P-Sa.7/2012, gab der Gemeinderat der Gemeinde xxx dem Antrag der Bauwerber xxx und xxx betreffend die Zurückziehung des Bauantrages vom 27.1.2012 statt und hob den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 28.3.2012, AZ: 131-9-P-Sa.7/2012-1, mit welchem der Aus- und Umbau beim bestehenden Wohnhaus und die Errichtung eines Carports mit Büroraum in xxx auf den Parz. Nr. xxx und xxx, jeweils KG xxx, genehmigt wurden, ersatzlos auf. Die mit Schreiben vom 10.4.2012 eingebrachte Berufung des Anrainers xxx sei somit gegenstandslos.Mit dem Bescheid vom 8.3.2013, AZ: 131-9-P-Sa.7 aus 2012,, gab der Gemeinderat der Gemeinde xxx dem Antrag der Bauwerber xxx und xxx betreffend die Zurückziehung des Bauantrages vom 27.1.2012 statt und hob den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 28.3.2012, AZ: 131-9-P-Sa.7/2012-1, mit welchem der Aus- und Umbau beim bestehenden Wohnhaus und die Errichtung eines Carports mit Büroraum in xxx auf den Parz. Nr. xxx und xxx, jeweils KG xxx, genehmigt wurden, ersatzlos auf. Die mit Schreiben vom 10.4.2012 eingebrachte Berufung des Anrainers xxx sei somit gegenstandslos. Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung des Anrainers xxx hob die Kärntner Landesregierung mit dem Bescheid vom 24.9.2013, Zahl: 07-B-BRM-1509/1-2013, den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 8.3.2013, Zahl: 131-9-P-Sa.7/2012, gemäß § 95 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde xxx zurück. Die Aufhebung dieses Bescheides wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im gegenständlichen Fall im Berufungsverfahren der verfahrenseinleitende Bauantrag von den Bauwerbern zurückgezogen worden sei. Durch die Zurückziehung des Bauansuchens sei der Bescheid der Baubehörde I. Instanz nicht beseitigt worden, vielmehr habe die ausdrückliche Zurückziehung zur Folge, dass für die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes, wie ihn die Erteilung einer Baubewilligung darstelle, eine Voraussetzung fehle. Der erlassene Bescheid dürfe daher nicht mehr Gegenstand der Rechtsordnung sei. Für die belangte Behörde als Berufungsbehörde habe demnach die Pflicht bestanden, den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 28.3.2012 ersatzlos zu beheben. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen habe, sei dann, wenn eine Berufung eines Nachbarn anhängig sei, die Berufungsbehörde auch nach Zurückziehung des Bauansuchens durch den Bauwerber verpflichtet, über die Berufung des Nachbarn zu entscheiden. Auch im Falle der Zurückziehung des Bauansuchens besitze nämlich der Nachbar einen Rechtsanspruch auf eine Entscheidung durch die Berufungsbehörde. Im gegenständlichen Fall sei die Berufung des Anrainers xxx im Spruch des zweitinstanzlichen Bescheides unberücksichtigt geblieben und sei lediglich in der Begründung ausgeführt worden, dass auf Grund der Zurückziehung des Bauantrages die eingebrachte Berufung gegenstandslos sei. Dies behafte den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde xxx mit Rechtswidrigkeit. Hinsichtlich des Spruchteiles, dass dem Antrag der Bauwerber betreffend die Zurückziehung des Bauantrages stattgegeben werde, sei anzumerken, dass die Zurückziehung eines Baugesuches nicht antragsbedürftig sei. Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung des Anrainers xxx hob die Kärntner Landesregierung mit dem Bescheid vom 24.9.2013, Zahl: 07-B-BRM-1509/1-2013, den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 8.3.2013, Zahl: 131-9-P-Sa.7 aus 2012,, gemäß Paragraph 95, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde xxx zurück. Die Aufhebung dieses Bescheides wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im gegenständlichen Fall im Berufungsverfahren der verfahrenseinleitende Bauantrag von den Bauwerbern zurückgezogen worden sei. Durch die Zurückziehung des Bauansuchens sei der Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz nicht beseitigt worden, vielmehr habe die ausdrückliche Zurückziehung zur Folge, dass für die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes, wie ihn die Erteilung einer Baubewilligung darstelle, eine Voraussetzung fehle. Der erlassene Bescheid dürfe daher nicht mehr Gegenstand der Rechtsordnung sei. Für die belangte Behörde als Berufungsbehörde habe demnach die Pflicht bestanden, den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 28.3.2012 ersatzlos zu beheben. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen habe, sei dann, wenn eine Berufung eines Nachbarn anhängig sei, die Berufungsbehörde auch nach Zurückziehung des Bauansuchens durch den Bauwerber verpflichtet, über die Berufung des Nachbarn zu entscheiden. Auch im Falle der Zurückziehung des Bauansuchens besitze nämlich der Nachbar einen Rechtsanspruch auf eine Entscheidung durch die Berufungsbehörde. Im gegenständlichen Fall sei die Berufung des Anrainers xxx im Spruch des zweitinstanzlichen Bescheides unberücksichtigt geblieben und sei lediglich in der Begründung ausgeführt worden, dass auf Grund der Zurückziehung des Bauantrages die eingebrachte Berufung gegenstandslos sei. Dies behafte den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde xxx mit Rechtswidrigkeit. Hinsichtlich des Spruchteiles, dass dem Antrag der Bauwerber betreffend die Zurückziehung des Bauantrages stattgegeben werde, sei anzumerken, dass die Zurückziehung eines Baugesuches nicht antragsbedürftig sei. In der Folge gab der Gemeinderat der Gemeinde xxx mit dem Bescheid vom 17.6.2014, AZ: 131-9-P-Sa.7/2012-2014, dem Antrag der Bauwerber xxx und xxx vom 30.4.2012 betreffend die Zurückziehung des Bauantrages vom 27.1.2012 statt und hob demgemäß den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 28.3.2012, AZ: 131-9-P-Sa.7/2012-1, mit welchem der Aus- und Umbau beim bestehenden Wohnhaus und die Errichtung eines Carports mit Büroraum in xxx auf den Parz. Nr. xxx und xxx, jeweils KG xxx, genehmigt worden sei, ersatzlos auf. Außerdem wurde die gegen den soeben angeführten Baubewilligungsbescheid eingebrachte Berufung des Anrainers xxx zurückgewiesen und diese als gegenstandslos erachtet. Gegen diesen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde xxx erhob der Anrainer xxx fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte darin aus, dass die im angefochtenen Bescheid erfolgte Stattgebung des Antrages auf Zurückziehung des Bauansuchens überflüssig sei, da die Zurückziehung eines Bauantrages nicht antragsbedürftig sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen habe, sei dann, wenn eine Berufung eines Nachbarn anhängig sei, die Berufungsbehörde auch nach Zurückziehung des Bauansuchens durch den Bauwerber verpflichtet, über die Berufung des Nachbarn zu entscheiden. Auch im Falle der Zurückziehung des Bauansuchens besitze nämlich der Nachbar einen Rechtsanspruch auf eine Entscheidung durch die Berufungsbehörde. Dies behafte den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeiten und werde um Aufhebung ersucht. Die belangte Behörde legte die Beschwerde des Anrainers xxx dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die Beschwerde erwogen: Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 27 VwGVG hat, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtwidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. § 27 VwGVG beschränkt somit den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich dahingehend, dass dieses an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. Die Unzuständigkeit der Behörde hat das Verwaltungsgericht jedoch auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (in diesem Sinne auch VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226). Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtwidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Paragraph 27, VwGVG beschränkt somit den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich dahingehend, dass dieses an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. Die Unzuständigkeit der Behörde hat das Verwaltungsgericht jedoch auch dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (in diesem Sinne auch VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226). Die Bestimmung § 73 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr. 51/1991, idgF, lautet: Die Bestimmung Paragraph 73, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF, lautet: „

(2)Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.“ Die zum Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrages des Anrainers xxx vom 23.10.2012 geltende Bestimmung des § 73 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr. 51/1991, idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013, welche am 1.1.2014 außer Kraft getreten ist, lautete wie folgt:Die zum Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrages des Anrainers xxx vom 23.10.2012 geltende Bestimmung des Paragraph 73, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, welche am 1.1.2014 außer Kraft getreten ist, lautete wie folgt: „Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.“ Im vorliegenden Fall hat die Kärntner Landesregierung mit dem Vorstellungsbescheid vom 24.9.2013, Zahl: 07-B-BRM-1509/1-2013, den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 8.3.2013, AZ: 131-9-P-Sa-7/2012-1, mit welchem dieser der auf Grund des Devolutionsantrages vom 23.10.2012 auf ihn übergangenen Entscheidungspflicht über die Berufung des Anrainers xxx gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 28.3.2012, Zahl: 131-9-P-Sa-7/2012-1, nachgekommen ist, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde xxx zurückverwiesen. Die Aufhebung dieses Bescheides wurde durch die Vorstellungsbehörde damit begründet, dass der Nachbar auch im Falle der Zurückziehung des Bauansuchens einen Rechtsanspruch auf eine Entscheidung der Berufungsbehörde habe. Im gegenständlichen Fall sei die Berufung des Anrainers xxx im Spruch des Berufungsbescheides unberücksichtigt geblieben, dies behafte den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Hebt die Gemeindeaufsichtsbehörde einen mit Vorstellung bekämpften Bescheid auf, tritt auf Grund der Ex-tunc-Wirkung des Vorstellungsverfahrens das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des Bescheides der Gemeindebehörde befunden hat. Die Ex-Tunc-Wirkung des aufsichtsbehördlichen Aufhebungsbescheides hat regelmäßig zur Folge, dass die mit dem angefochtenen Bescheid erledigten Anträge, insbesondere auch Berufungsanträge, wieder offen und von der Gemeindebehörde zu erledigen sind. Die Entscheidungsfrist beginnt gegenüber der am aufsichtsbehördlichen Verfahren beteiligten Gemeinde mit Rechtskraft des Vorstellungsbescheides neu zu laufen, die, bei Fehlen eines administrativen Rechtsmittels, im Zeitpunkt der Zustellung des Vorstellungsbescheides an die Gemeinde eintritt (VwGH 22.2.2012, 2011/06/0057). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet die Zurückziehung eines Devolutionsantrages sowie die Abweisung durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde wieder die Zuständigkeit der Unterinstanz, deren erloschene Entscheidungspflicht damit im vollem Umfang wieder auflebt (VwGH 25.6.1991, 91/05/0017). Gleiches gilt in den Fällen, in denen der Bescheid, mit dem der Entscheidungsplicht nachgekommen wurde, nachträglich aus dem Rechtsbestand ausscheidet, wie z.B. bei Aufhebung eines Bescheides durch einen der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts, durch die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG oder auch durch die Gemeindeaufsichtsbehörde, wenn der Bescheid von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich erlassen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG IV, § 73 RZ 39).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet die Zurückziehung eines Devolutionsantrages sowie die Abweisung durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde wieder die Zuständigkeit der Unterinstanz, deren erloschene Entscheidungspflicht damit im vollem Umfang wieder auflebt (VwGH 25.6.1991, 91/05/0017). Gleiches gilt in den Fällen, in denen der Bescheid, mit dem der Entscheidungsplicht nachgekommen wurde, nachträglich aus dem Rechtsbestand ausscheidet, wie z.B. bei Aufhebung eines Bescheides durch einen der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts, durch die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG oder auch durch die Gemeindeaufsichtsbehörde, wenn der Bescheid von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich erlassen wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch vier, Paragraph 73, RZ 39). Gemäß der soeben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist somit nach Aufhebung des Berufungsbescheides des im Devolutionsweg zuständig gewordenen Gemeinderates der Gemeinde xxx durch die Vorstellungsbehörde mit dem Vorstellungsbescheid vom 24.9.2013, Zahl: 07-B-BRM-1509/1-2013, die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung des Anrainers xxx gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 28.3.2012, Zahl: 131-9-P-Sa-7/2012-1, nicht dem Gemeinderat der Gemeinde xxx, sondern wieder dem Gemeindevorstand der Gemeinde xxx zugekommen. Durch die Ex-Tunc-Wirkung des aufhebenden Vorstellungsbescheides der Aufsichtsbehörde hat die Entscheidungspflicht bezüglich der wieder offenen Berufung des Anrainers xxx für den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx neu zu laufen begonnen. Da der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behaftet ist, war dieser im Sinne der oben zitierten Gesetzesbestimmungen zu beheben. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG entfallen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2283.2284.4.2014

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