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{'item': 'KLVwG-2445/5/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum10.02.2015 GeschäftszahlKLVwG-2445/5/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid des Landesjägermeisters von Kärnten vom xxx, Zahl: xxx, womit für das Jagdgebiet „xxx Alpe“, Jagdgebiets-Nummer: xxx, die Jagdabgabe für das Jagdjahr 2014 in Höhe von EUR 760,50 vorgeschrieben wird, gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid des Landesjägermeisters von Kärnten vom xxx, Zahl: xxx, womit für das Jagdgebiet „xxx Alpe“, Jagdgebiets-Nummer: xxx, die Jagdabgabe für das Jagdjahr 2014 in Höhe von EUR 760,50 vorgeschrieben wird, gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht e r k a n n t: I. römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n , und der angefochtene Abgabenbescheid mit der Maßgabe, dass gemäß § 204 BAO die Jagdabgabe für das Jagdjahr 2014 in Höhe von EUR 760,53 vorgeschrieben wird, und der angefochtene Abgabenbescheid mit der Maßgabe, dass gemäß Paragraph 204, BAO die Jagdabgabe für das Jagdjahr 2014 in Höhe von EUR 760,53 vorgeschrieben wird, b e s t ä t i g t . II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist Eigentümer der Eigenjagd (EJ) „xxx Alpe“, welche im Rahmen der Jagdgebietsfeststellung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, gemäß § 5 Kärntner Jagdgesetz (K-JG) iVm § 9 Abs 5 lit a K-JG für die Jagdpachtperiode ab 01.01.2011 als Eigenjagdgebiet festgestellt wurde.xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist Eigentümer der Eigenjagd (EJ) „xxx Alpe“, welche im Rahmen der Jagdgebietsfeststellung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, gemäß Paragraph 5, Kärntner Jagdgesetz (K-JG) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 5, Litera a, K-JG für die Jagdpachtperiode ab 01.01.2011 als Eigenjagdgebiet festgestellt wurde. Die nach § 7 Kärntner Jagdabgabegesetz (K-JAG) zuständige Abgabenbehörde Kärntner Jägerschaft ermittelte die Abgabe und erließ der Landesjägermeister gemäß § 7, 2. Satz K-JAG die den bekämpften Abgabenbescheid, welcher dem Beschwerdeführer am xxx per RSb zugestellt und von einem Mitbewohner – welcher den Rückschein mit „xxx“ unterfertigte – entgegengenommen.Die nach Paragraph 7, Kärntner Jagdabgabegesetz (K-JAG) zuständige Abgabenbehörde Kärntner Jägerschaft ermittelte die Abgabe und erließ der Landesjägermeister gemäß Paragraph 7, 2, Satz K-JAG die den bekämpften Abgabenbescheid, welcher dem Beschwerdeführer am xxx per RSb zugestellt und von einem Mitbewohner – welcher den Rückschein mit „xxx“ unterfertigte – entgegengenommen. Dagegen brachte xxx mit Schriftsatz vom xxx – vorab per Email vom xxx – fristgerecht die Beschwerde ein und brachte darin vor: „Gegen den Abgabenbescheid der Kärntner Jägerschaft vom xxx (Zahl: xxx) lege ich hiermit Beschwerde ein. Begründung: Die angeführten gesetzlichen Vorgaben zur Ermittlung des Jagdwertes (=Bemessungsgrundlage für die Jagdabgabe) führen in meinem Falle zu einer überdurchschnittlich hohen und damit ungerechten Jagdabgabe. Meine Eigenjagd ist eine Hochgebirgsjagd (Gamsjagd) mit einer Fläche von 663,6371 ha, wobei etwa die Hälfte als unproduktives Ödland einzustufen ist. Dieses bekomme ich regelmäßig bei jeder Abschußplanung(besprechung) bestätigt und pro Jahr nur einen Abschuß von 7 Gams (davon 1 Kitz) zugestanden. Bei der Berechnung der Jagdabgabe wird meine Jagdfläche aber gleich hoch bewertet wie eine durchschnittliche Gemeindejagd. Der Wert einer Jagd ergibt sich ja nicht nur aus einer Fläche sondern in erster Linie aus dem tatsächlichen Nutzen (Abschuß) und eine vergleichbare Gemeindejagd mit so geringen Abschuß (weniger als 1 Stück pro 100 ha) kann ich mir nicht vorstellen. Jedenfalls führt dieser unpassende Vergleich bei meiner Jagd dazu, dass nicht nur der tatsächliche Nutzen/Ertrag besteuert sondern faktisch auch die wertlose Fläche mit einer Abgabe belegt wird. Dass der Gesetzgeber bei der Abgabenbemessung ein möglichst einfaches Bewertungssystem zugrunde legen muss, das auf die Masse der anzuwendenden Fälle passt, ist verständlich. Es ist aber nicht in Ordnung, wenn ein solches System in bestimmten Einzelfällen zu erheblichen Ungerechtigkeiten führt und in der Gesetzesdurchführung darauf keine Rücksicht genommen wird. Für solche Einzelfälle sind deshalb normalerweise in den gesetzlichen Bestimmungen (Durchführungsbestimmungen) Ausnahmeregelungen vorgesehen um Ungerechtigkeiten auszugleichen bzw. abzumildern. Ich bitte, dieses entsprechend zu prüfen.“ Ein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten war im Beschwerdeschriftsatz nicht enthalten. Der bezughabende Akt wurde von der Abgabenbehörde Kärntner Jägerschaft dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und langte dieser am xxx ein. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: Am xxx wurde die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Einzelrichterin als erforderlich gehalten und wurde diese daher gemäß § 274 Abs 1 Z 2 BAO durchgeführt.Am xxx wurde die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Einzelrichterin als erforderlich gehalten und wurde diese daher gemäß Paragraph 274, Absatz eins, Ziffer 2, BAO durchgeführt. Feststellungen: Unbestritten ist, dass die EJ „xxx Alpe“ laut Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, insgesamt eine Fläche von 663,6371 Hektar aufweist und ist der Beschwerdeführer Jagdausübungsberechtigter. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ergänzte der Beschwerdeführer, dass er nach dem Abschussplan für seine Jagd 3 Stück Hirsch innerhalb von zwei Jahren freigegeben hätte (1 Stück 3er-Hirsch; 1 Stück Kahlwild, 1 Stück Kalb), 1 Rehbock (2er oder 3er) und 1 Rehgeiß. Beim Rehwild erfülle er den Abschussplan, die Geiß werde oft bewusst nicht geschossen. In seiner Hochgebirgsjagd sei der Rehbestand nur sporadisch vorhanden. In den letzten 20 bis 30 Jahren sei – bedingt durch die xxx – der Hirscheinstand weggefallen. Der Beschlussplan billige für seine Eigenjagd 6 Stück Gamswild pro Jahr und 4 Murmeltiere zu. Wirtschaftlich relevant seien für ihn die 6 Stück Gamswild sowie 1 Stück Kitz. Der Beschwerdeführer stellte Vergleiche mit angrenzenden Nachbarjagden an und führte aus, er sei zu dem Schluss gekommen, in Relation doppelt soviel Jagdabgabe wie diese Nachbarjagden zu entrichten. Die ihm vorgeschriebene Jagdabgabe von EUR 760,-- ergäbe – umgelegt auf seine 6 Abschüsse – eine Jagdabgabe von EUR 95,-- pro Stück Wild. Die Vertreterin der belangten Behörde brachte vor, die Richtigkeit der Angaben, welche der Beschwerdeführer betreffend Nachbarjagden gemacht hatte, in der Verhandlung mangels Unterlagen nicht verifizieren zu können, ein Vergleich mit den Nachbarjagden spielt jedoch angesichts der Gesetzeslage keine Rolle. Die vom § 21 BAO gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise gelange hier zur Anwendung, erfährt aber eine klare Grenze durch das Kärntner Jagdabgabengesetz. Die Vertreterin der belangten Behörde brachte vor, die Richtigkeit der Angaben, welche der Beschwerdeführer betreffend Nachbarjagden gemacht hatte, in der Verhandlung mangels Unterlagen nicht verifizieren zu können, ein Vergleich mit den Nachbarjagden spielt jedoch angesichts der Gesetzeslage keine Rolle. Die vom Paragraph 21, BAO gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise gelange hier zur Anwendung, erfährt aber eine klare Grenze durch das Kärntner Jagdabgabengesetz. Die Vertreterin der belangten Behörde erläuterte die in der Eigenjagd „xxx Alpe“ getätigten Abschüsse der Periode 2013 und 2014: 2 Stück Rehwild, 13 Stück Gamswild, 19 Stück Schalenwild (wovon 15 Stück Schalenwild erlegt wurden), 5 Murmeltiere. Die Vertreterin der belangten Behörde verwies auf § 6 Abs 1 K-JAG betreffend die Berechnung des Jagdwertes bei nicht verpachteten Jagden. Dem Beschwerdeführer wurde zur Einsichtnahme das Schreiben der Kärntner Jägerschaft vom xxx vorgelegt und gab er hiezu an, den durchschnittlichen Pachtzins auch nicht in Frage zu stellen. Die Vertreterin der belangten Behörde verwies auf Paragraph 6, Absatz eins, K-JAG betreffend die Berechnung des Jagdwertes bei nicht verpachteten Jagden. Dem Beschwerdeführer wurde zur Einsichtnahme das Schreiben der Kärntner Jägerschaft vom xxx vorgelegt und gab er hiezu an, den durchschnittlichen Pachtzins auch nicht in Frage zu stellen. Die Vertreterin der belangten Behörde wies nochmals auf § 6 Abs 1 K-JAG hin, welcher sehr wohl auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Berechnung des Jagdwertes bei nicht verpachteten Jagden – und eine solche ist die gegenständliche EJ xxx Alpe – Bezug nimmt. Nochmals wies sie darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer gebrachten Vergleichswerte betreffend Nachbarjagden nicht verifiziert werden können, da ihr im Zeitpunkt der Verhandlung die Zahlen betreffend Abschüsse in den Nachbarjagden sowie Fläche der Nachbarjagden nicht vorliegen. Die Vertreterin der belangten Behörde wies nochmals auf Paragraph 6, Absatz eins, K-JAG hin, welcher sehr wohl auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Berechnung des Jagdwertes bei nicht verpachteten Jagden – und eine solche ist die gegenständliche EJ xxx Alpe – Bezug nimmt. Nochmals wies sie darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer gebrachten Vergleichswerte betreffend Nachbarjagden nicht verifiziert werden können, da ihr im Zeitpunkt der Verhandlung die Zahlen betreffend Abschüsse in den Nachbarjagden sowie Fläche der Nachbarjagden nicht vorliegen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach „etwa die Hälfte als unproduktives Ödland“ einzustufen sei, gab die Vertreterin der belangten Behörde an, dass § 7 Abs 3 K-JG Ödlandflächen sehr wohl als jagdlich nutzbar ansieht, weil diese als Einstands- und Äsungsflächen dienen können, nämlich für das Gamswild. Sie verwies auch auf die Legaldefinition „jagdliche Nutzbarkeit einer Grundfläche“ im § 7 Abs 3 K-JG.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach „etwa die Hälfte als unproduktives Ödland“ einzustufen sei, gab die Vertreterin der belangten Behörde an, dass Paragraph 7, Absatz 3, K-JG Ödlandflächen sehr wohl als jagdlich nutzbar ansieht, weil diese als Einstands- und Äsungsflächen dienen können, nämlich für das Gamswild. Sie verwies auch auf die Legaldefinition „jagdliche Nutzbarkeit einer Grundfläche“ im Paragraph 7, Absatz 3, K-JG. Rechtliche Beurteilung: Die für das Verfahren maßgebliche Bestimmung der Bundesabgabenordnung (BAO) lauten: § 21.

(1)Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.Paragraph 21,
(1)Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
(2)Vom Abs. 1 abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften bleiben unberührt.
(2)Vom Absatz eins, abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften bleiben unberührt. § 204.
(1)Der festgesetzte Abgabenbetrag oder die Summe der in einem Bescheid festgesetzten Abgabenbeträge ist auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge unter 0,5 Cent abzurunden, Beträge ab 0,5 Cent aufzurunden.Paragraph 204,
(1)Der festgesetzte Abgabenbetrag oder die Summe der in einem Bescheid festgesetzten Abgabenbeträge ist auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge unter 0,5 Cent abzurunden, Beträge ab 0,5 Cent aufzurunden.
(2)Für die Selbstberechnung von Abgaben (§ 201) gilt Abs. 1 sinngemäß.
(2)Für die Selbstberechnung von Abgaben (Paragraph 201,) gilt Absatz eins, sinngemäß.
(3)Obliegt einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen die Selbstberechnung und Abfuhr einbehaltener Steuerabzugsbeträge (§ 202), gilt Abs. 1 sinngemäß für die Endsumme des abzuführenden Betrages.
(3)Obliegt einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen die Selbstberechnung und Abfuhr einbehaltener Steuerabzugsbeträge (Paragraph 202,), gilt Absatz eins, sinngemäß für die Endsumme des abzuführenden Betrages. § 274.
(1)Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,Paragraph 274,
(1)Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird
  1. a)in der Beschwerde,
  2. b)im Vorlageantrag (§ 264),
  3. b)im Vorlageantrag (Paragraph 264,),
  4. c)in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
  5. c)in der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) oder
  6. d)wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
  7. d)wenn ein Bescheid gemäß Paragraph 253, an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des späteren Bescheides, oder 2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Die für die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Jagdabgabegesetz (K-JAG) lauten: § 1Paragraph einsAbgabengegenstandDie Ausübung des Jagdrechtes unterliegt der Jagdabgabe. § 2Paragraph 2Abgabenberechtigter
(1)Absatz eins,Die Jagdabgabe fließt dem Land zu.
(2)Absatz 2,40 vH der jährlichen Erträgnisse der Jagdabgabe sind zu je einem Drittel für unverschuldet in Not geratene Bauern und Hofübernehmer, für die Schutzwaldsanierung in Kärnten und für die Förderung von ökologischen Maßnahmen der Waldhege sowie der Landschaftsgestaltung zu verwenden.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung hat der Kärntner Jägerschaft jährlich einen Betrag zur Verfügung zu stellen, der so hoch ist wie 60 vH der jährlichen Erträgnisse der Jagdabgabe. Dem Kärntner Jagdaufseherverband hat die Kärntner Jägerschaft 10.900 Euro zweckgebunden für die Aus- und Weiterbildung zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung hat den in Abs. 3 festgelegten Hundertsatz und den festgelegten Betrag durch Verordnung entsprechend den Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Index neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Index seit der letzten Festsetzung mindestens 10 v. H. beträgt. Diese Verordnung ist jeweils mit dem Beginn des der Indexänderung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.Die Landesregierung hat den in Absatz 3, festgelegten Hundertsatz und den festgelegten Betrag durch Verordnung entsprechend den Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Index neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Index seit der letzten Festsetzung mindestens 10 v. H. beträgt. Diese Verordnung ist jeweils mit dem Beginn des der Indexänderung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen. § 3Paragraph 3Abgabenschuldner
(1)Absatz eins,Zur Entrichtung der Jagdabgabe ist bei verpachteten Jagden der Jagdpächter - im Falle einer Unterverpachtung gemäß § 20 des Kärntner Jagdgesetzes 1978 der Unterpächter - , bei nicht verpachteten Eigenjagden der Eigenjagdausübungsberechtigte, bei nicht verpachteten Gemeindejagden die Gemeinde verpflichtet.Zur Entrichtung der Jagdabgabe ist bei verpachteten Jagden der Jagdpächter - im Falle einer Unterverpachtung gemäß Paragraph 20, des Kärntner Jagdgesetzes 1978 der Unterpächter - , bei nicht verpachteten Eigenjagden der Eigenjagdausübungsberechtigte, bei nicht verpachteten Gemeindejagden die Gemeinde verpflichtet.
(2)Absatz 2,Die Jagdabgabe ist jährlich für das laufende Jagdjahr festzusetzen. Als Fälligkeitstermin ist der 1. Oktober vorzuschreiben.
(3)Absatz 3,Das Jagdjahr läuft vom
  1. Jänner bis
  2. Dezember. § 4Paragraph 4AusmaßDie Jagdabgabe beträgt a)Litera a 20 v. H. des Jagdwertes für 1.Ziffer eins österreichische Staatsbürger; 2.Ziffer 2 sonstige Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union; 3.Ziffer 3 Ausländer, die nicht Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union sind, aber ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, und zwar hinsichtlich ihrer in Kärnten gelegenen Eigenjagdgebiete; 4.Ziffer 4 juristische Personen, die ihre Hauptniederlassung in Österreich oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union haben; 5.Ziffer 5 Vereine im Sinne des § 18 Abs. 4 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 undVereine im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, des Kärntner Jagdgesetzes 2000 und b)Litera b 30 v. H. des Jagdwertes für alle übrigen Abgabenschuldner. § 6Paragraph 6Jagdwert bei nicht verpachteten Jagden
(1)Absatz eins,Der Jagdwert bei nicht verpachteten Jagden ergibt sich aus der Vervielfachung des für den Bereich des Landesgebietes ermittelten durchschnittlichen jährlichen Pachtzinses pro Hektar für verpachtete Gemeindejagden (Abs. 2) mit der Hektaranzahl der Jagd. Darf in einem nicht verpachteten Jagdgebiet pro 200 ha der Jagdgebietsfläche nicht mehr als ein Stück Schalenwild - ausgenommen Schwarzwild - erlegt oder gefangen werden, so gilt für den Jagdwert § 6 a Abs. 2 sinngemäß.Der Jagdwert bei nicht verpachteten Jagden ergibt sich aus der Vervielfachung des für den Bereich des Landesgebietes ermittelten durchschnittlichen jährlichen Pachtzinses pro Hektar für verpachtete Gemeindejagden (Absatz 2,) mit der Hektaranzahl der Jagd. Darf in einem nicht verpachteten Jagdgebiet pro 200 ha der Jagdgebietsfläche nicht mehr als ein Stück Schalenwild - ausgenommen Schwarzwild - erlegt oder gefangen werden, so gilt für den Jagdwert Paragraph 6, a Absatz 2, sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die Abgabenbehörde hat alljährlich mit Stichtag vom
  1. Juli für den Bereich des Landesgebietes den durchschnittlichen jährlichen Pachtzins pro Hektar für verpachtete Gemeindejagden zu ermitteln. Die Ermittlung dieses Durchschnittswertes hat so zu erfolgen, daß für den Bereich des Landesgebietes die Summe der sich aus § 5 ergebenden jährlichen Pachtzinse der verpachteten Gemeindejagden einschließlich ihrer Nebenleistungen durch die Summe der verpachteten Flächen (Hektaranzahl) von Gemeindejagden geteilt wird.Die Abgabenbehörde hat alljährlich mit Stichtag vom
  2. Juli für den Bereich des Landesgebietes den durchschnittlichen jährlichen Pachtzins pro Hektar für verpachtete Gemeindejagden zu ermitteln. Die Ermittlung dieses Durchschnittswertes hat so zu erfolgen, daß für den Bereich des Landesgebietes die Summe der sich aus Paragraph 5, ergebenden jährlichen Pachtzinse der verpachteten Gemeindejagden einschließlich ihrer Nebenleistungen durch die Summe der verpachteten Flächen (Hektaranzahl) von Gemeindejagden geteilt wird. § 7Paragraph 7Abgabenbehörde
(1)Absatz eins,Mit den Aufgaben der Abgabenbehörde wird die Kärntner Jägerschaft im übertragenen Wirkungsbereich beliehen. Die Erlassung der Bescheide obliegt dem Landesjägermeister (§ 83 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000). Mit den Aufgaben der Abgabenbehörde wird die Kärntner Jägerschaft im übertragenen Wirkungsbereich beliehen. Die Erlassung der Bescheide obliegt dem Landesjägermeister (Paragraph 83, Absatz eins, Kärntner Jagdgesetz 2000).
(2)Absatz 2,§ 91 Abs. 3 bis 8 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 gilt in gleicher Weise.Paragraph 91, Absatz 3 bis 8 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 gilt in gleicher Weise. Die verfassungsrechtlichen Grundlagen des K-JAG sind § 6 Abs 1 Z 3 F-VG 1948 (Ausschließliche Landesabgabe, deren Ertrag ganz den Ländern zufließt) und § 14 Abs 1 Z 6 Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG). Die Jagdabgabe ist eine auf Besitz von Jagdrechten erhobene Abgabe. Sie fließt dem Land Kärnten zu und ist als Abgabenbehörde die Kärntner Jägerschaft im übertragenen Wirkungsbereich betraut.Die verfassungsrechtlichen Grundlagen des K-JAG sind Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, F-VG 1948 (Ausschließliche Landesabgabe, deren Ertrag ganz den Ländern zufließt) und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG). Die Jagdabgabe ist eine auf Besitz von Jagdrechten erhobene Abgabe. Sie fließt dem Land Kärnten zu und ist als Abgabenbehörde die Kärntner Jägerschaft im übertragenen Wirkungsbereich betraut. Das Ausmaß der Jagdabgabe richtet sich nach dem Jagdwert, welcher sich laut K-JAG explizit nach verpachteten Jagdgebieten und nach nicht verpachteten Jagden richtet. Das Eigenjagdgebiet „xxx Alpe“ ist eine nicht verpachteten Jagd und übt der Beschwerdeführer hier selbst das Jagdrecht aus, sodass er hinsichtlich des Abgabengegenstandes „Ausübung des Jagdrechtes“ iSd § 1 K-JAG der Abgabenschuldner iSd § 3 leg. cit. ist. Das gegenständliche Jagdgebiet ist als Eigenjagd eine sogenannte „nicht verpachtete Jagd“. Gemäß § 6 leg. cit. ergibt sich der Jagdwert bei einer solchen Jagd aus der Vervielfachung des für den Bereich des Landesgebietes ermittelten durchschnittlichen jährlichen Pachtzinses pro Hektar für verpachtete Gemeindejagden mit der Hektaranzahl der Jagd.Das Ausmaß der Jagdabgabe richtet sich nach dem Jagdwert, welcher sich laut , K-JAG explizit nach verpachteten Jagdgebieten und nach nicht verpachteten Jagden richtet. Das Eigenjagdgebiet „xxx Alpe“ ist eine nicht verpachteten Jagd und übt der Beschwerdeführer hier selbst das Jagdrecht aus, sodass er hinsichtlich des Abgabengegenstandes „Ausübung des Jagdrechtes“ iSd Paragraph eins, K-JAG der Abgabenschuldner iSd Paragraph 3, leg. cit. ist. Das gegenständliche Jagdgebiet ist als Eigenjagd eine sogenannte „nicht verpachtete Jagd“. Gemäß Paragraph 6, leg. cit. ergibt sich der Jagdwert bei einer solchen Jagd aus der Vervielfachung des für den Bereich des Landesgebietes ermittelten durchschnittlichen jährlichen Pachtzinses pro Hektar für verpachtete Gemeindejagden mit der Hektaranzahl der Jagd. Der durchschnittliche jährliche Pachtzins pro Hektar für verpachtete Gemeindejagden für den Bereich des Landesgebietes wird von der Kärntner Jägerschaft alljährlich mit Stichtag vom 01.
  1. ermittelt (§ 6 Abs 2 K-JAG). Auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes teilte die Abgabenbehörde mit Schreiben vom xxx, Zahl: xxx, mit, dass der mit Stichtag 01.07.2014 ermittelte durchschnittliche Pachtzins pro Hektar für verpachtete Gemeindejagden EUR 5,73 beträgt.Der durchschnittliche jährliche Pachtzins pro Hektar für verpachtete Gemeindejagden für den Bereich des Landesgebietes wird von der Kärntner Jägerschaft alljährlich mit Stichtag vom 01.
  2. ermittelt (Paragraph 6, Absatz 2, K-JAG). Auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes teilte die Abgabenbehörde mit Schreiben vom xxx, Zahl: xxx, mit, dass der mit Stichtag 01.07.2014 ermittelte durchschnittliche Pachtzins pro Hektar für verpachtete Gemeindejagden EUR 5,73 beträgt. Bezogen auf die gegenständliche Eigenjagd bedeutet dies, dass für die Fläche von 663,6371 Hektar multipliziert um EUR 5,73 die Bemessungsgrundlage EUR 3.802,64 beträgt und unter Zugrundelegung des im § 4 lit a K-JAG normierten Prozentsatz 20 vH die Jagdabgabe EUR 760,53 beträgt. Entgegen § 204 BAO wurde die Höhe der Abgabe mit EUR 760,50 zu niedrig festgesetzt, richtig ist: EUR 760,528, gerundet EUR 760,
  3. Das Landesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern – auch zum Nachteil des Beschwerdeführers (sogenannte "Verböserung").Bezogen auf die gegenständliche Eigenjagd bedeutet dies, dass für die Fläche von 663,6371 Hektar multipliziert um EUR 5,73 die Bemessungsgrundlage EUR 3.802,64 beträgt und unter Zugrundelegung des im Paragraph 4, Litera a, K-JAG normierten Prozentsatz 20 vH die Jagdabgabe EUR 760,53 beträgt. Entgegen Paragraph 204, BAO wurde die Höhe der Abgabe mit EUR 760,50 zu niedrig festgesetzt, richtig ist: EUR 760,528, gerundet EUR 760,
  4. Das Landesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern – auch zum Nachteil des Beschwerdeführers (sogenannte "Verböserung"). Gemäß § 21 Abs 1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise (Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht nach der äußeren Erscheinungsform des Sachverhaltes) ist eine Interpretationsmethode, welche objektiv-teleologisch vorgeht. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise iSd § 21 BAO hat der Beurteilung des Sachverhaltes, nicht aber der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen zu dienen (VwGH 27.08.1998, 98/13/0080). Danach soll § 21 BAO helfen, Tatfragen durch Zurückführung auf den vom Gesetzgeber als Regelfall angenommenen, wirtschaftlich oder rechtlich bedingten inneren Gehalt des jeweils steuerlich entscheidenden Sachverhaltes zu klären (vgl VwGH 27.8.1998, 98/13/0080; 22.2.2000, 95/14/0033; VwGH 6.7.2011, 2006/13/0042).Die wirtschaftliche Betrachtungsweise (Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht nach der äußeren Erscheinungsform des Sachverhaltes) ist eine Interpretationsmethode, welche objektiv-teleologisch vorgeht. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise iSd Paragraph 21, BAO hat der Beurteilung des Sachverhaltes, nicht aber der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen zu dienen (VwGH 27.08.1998, 98/13/0080). Danach soll Paragraph 21, BAO helfen, Tatfragen durch Zurückführung auf den vom Gesetzgeber als Regelfall angenommenen, wirtschaftlich oder rechtlich bedingten inneren Gehalt des jeweils steuerlich entscheidenden Sachverhaltes zu klären vergleiche VwGH 27.8.1998, 98/13/0080; 22.2.2000, 95/14/0033; VwGH 6.7.2011, 2006/13/0042). Wenn der Beschwerdeführer – wie im Schlusswort vorgebracht – vermeint, die wirtschaftliche Betrachtungsweise solle nicht anhand des Flächenausmaßes eines Jagdgebietes, sondern ausschließlich über die Abschusszahlen vorgenommen werden, ist dazu von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes auszuführen wie folgt: Im K-JAG wird als Bemessungsgrundlage der Jagdabgabe der „Jagdwert“ herangezogen. Es handelt sich beim Jagdwert um einen eigenständigen wirtschaftlichen Begriff, sodass die Methode der direkt wirtschaftlichen Anknüpfung zur Anwendung kommt. Direkte wirtschaftliche Anknüpfung ist in der Rechtsordnung unter anderem im Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) vorgesehen, wo etwa ein Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Umsatzsteuer das Entgelt iSd § 4 Abs 1 leg. cit. bildet. Auch das K-JAG knüpft bei der Bemessung der Jagdabgabe bei verpachteten Jagden an den „Umsatz“ (jährlicher Pachterlös) der jeweiligen Jagd an (§ 4 iVm § 5 und § 6a K-JAG), sodass hier eine direkte wirtschaftliche Anknüpfung vorliegt.Direkte wirtschaftliche Anknüpfung ist in der Rechtsordnung unter anderem im Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) vorgesehen, wo etwa ein Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Umsatzsteuer das Entgelt iSd Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. bildet. Auch das K-JAG knüpft bei der Bemessung der Jagdabgabe bei verpachteten Jagden an den „Umsatz“ (jährlicher Pachterlös) der jeweiligen Jagd an (Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 5 und Paragraph 6 a, K-JAG), sodass hier eine direkte wirtschaftliche Anknüpfung vorliegt. Im gegenständlichen Falle handelt es sich bei der Bemessungsgrundlage für eine nicht verpachtete Jagd und ist hierfür die direkte wirtschaftliche Anknüpfung – in Ermangelung eines Pachterlöses – der durchschnittliche jährliche Pachtzins, welcher im Bereich des Landesgebietes pro Hektar für verpachtete Gemeindejagden zum Stichtag 01.
  5. eines jeden Jahres ermittelt wird. Gäbe es die Bestimmung des § 6 Abs 2 K-JAG nicht, so müsste für jedes Eigenjagdgebiet der Vergleich mit den umliegenden verpachteten Jagden angestellt werden. Die direkte wirtschaftliche Anknüpfung an den durchschnittlichen jährlichen Pachtzins, welcher im Bereich des Landesgebietes pro Hektar für verpachtete Gemeindejagden zum Stichtag 01.
  6. eines jeden Jahres ermittelt wird, dient der Gleichmäßigkeit der Besteuerung von nicht verpachteten Jagden und wird eben die Gleichmäßigkeit der Besteuerung von der Ausübung des Jagdrechtes durch die legistischen Maßnahmen in §§ 5 bis 6a K-JAG gewährleistet.Gäbe es die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, K-JAG nicht, so müsste für jedes Eigenjagdgebiet der Vergleich mit den umliegenden verpachteten Jagden angestellt werden. Die direkte wirtschaftliche Anknüpfung an den durchschnittlichen jährlichen Pachtzins, welcher im Bereich des Landesgebietes pro Hektar für verpachtete Gemeindejagden zum Stichtag 01.
  7. eines jeden Jahres ermittelt wird, dient der Gleichmäßigkeit der Besteuerung von nicht verpachteten Jagden und wird eben die Gleichmäßigkeit der Besteuerung von der Ausübung des Jagdrechtes durch die legistischen Maßnahmen in Paragraphen 5 bis 6 a K-JAG gewährleistet. Die direkte wirtschaftliche Anknüpfung an den durchschnittlichen jährlichen Pachtzins, welcher im Bereich des Landesgebietes pro Hektar für verpachtete Gemeindejagden zum Stichtag 01.
  8. eines jeden Jahres ermittelt wird, dient der Gleichmäßigkeit der Besteuerung von nicht verpachteten Jagden und bewirkt eine Verwaltungsvereinfachung für die Abgabenbehörde. Die mit der Ermittlung des Jagdwertes einer nicht verpachteten Jagd anhand des durchschnittlichen Pachtzinses pro Hektar für verpachtete Gemeindejagden einhergehende Verwaltungsvereinfachung wird von der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gebilligt (VfGH 25.02.1999, G 212/98,V90/98). Der vom Beschwerdeführer angeregten wirtschaftlichen Betrachtungsweise anhand der Abschüsse ist entgegenzuhalten: das Jagdglück ist nicht erzwingbar und im worst case würde die Nichterfüllung der Abschusspläne eine Besteuerung vereiteln. Zum anderen wäre eine Anknüpfung an die Abschüsse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung abträglich, weil es nach der allgemeinen Lebenserfahrung Usus ist, dass der Pachtzins/Pachterlös mit der Größe der verpachteten/gepachteten Fläche steigt und daraus folgt, dass eine größeres Jagdgebiet einen höheren Pachterlös erwirtschaftet. Wie also etwa auch im Bundesgesetz „Umsatzsteuergesetz 1994“ im § 4 Abs 1 UStG 1994 üblich, an das für eine Leistung oder Lieferung erzielte Entgelt anzuknüpfen, ist daher gemäß § 4 iVm § 5 K-JAG bei verpachteten Jagdgebieten an das Entgelt („jährlicher Pachtzins“) anzuknüpfen und gemäß § 6 Abs 1 leg. cit. bei nicht verpachteten Jagden an den im Abs 2 genannten Wert.Wie also etwa auch im Bundesgesetz „Umsatzsteuergesetz 1994“ im Paragraph 4, Absatz eins, UStG 1994 üblich, an das für eine Leistung oder Lieferung erzielte Entgelt anzuknüpfen, ist daher gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 5, K-JAG bei verpachteten Jagdgebieten an das Entgelt („jährlicher Pachtzins“) anzuknüpfen und gemäß Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. bei nicht verpachteten Jagden an den im Absatz 2, genannten Wert. Nach Einsichtnahme in das Grundbuch ist zu sagen, dass die Grundstücke, welche gemäß dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx im Eigenjagdgebiet „xxx Alpe“ zusammengefasst sind, die Nutzungsarten „Alpen“, „Sonstige (Fels- und Geröllflächen)“, „Wald“, „Gewässer“, „landwirtschaftlich genutzte Grundflächen (Äcker, Wiesen oder Weiden)“ und „landwirtschaftlich genutzte Grundflächen (Verbuschte Flächen)“ aufweisen. Das K-JAG sieht nicht vor, dass bei der Bemessung der Jagdabgabe auf die Nutzungsart/Qualität der Flächen abzustellen ist. Die Grundlage für das Flächenausmaß eines Jagdgebietes bietet der von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassene Feststellungsbescheid iSd § 9 Abs 1 Kärntner Jagdgesetz (K-JG), welchem ein Ermittlungsverfahren vorausgeht, in welchem die jagdliche Nutzbarkeit der jeweiligen Grundflächen beurteilt wird.Nach Einsichtnahme in das Grundbuch ist zu sagen, dass die Grundstücke, welche gemäß dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx im Eigenjagdgebiet „xxx Alpe“ zusammengefasst sind, die Nutzungsarten „Alpen“, „Sonstige (Fels- und Geröllflächen)“, „Wald“, „Gewässer“, „landwirtschaftlich genutzte Grundflächen (Äcker, Wiesen oder Weiden)“ und „landwirtschaftlich genutzte Grundflächen (Verbuschte Flächen)“ aufweisen. Das , K-JAG sieht nicht vor, dass bei der Bemessung der Jagdabgabe auf die Nutzungsart/Qualität der Flächen abzustellen ist. Die Grundlage für das Flächenausmaß eines Jagdgebietes bietet der von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassene Feststellungsbescheid iSd Paragraph 9, Absatz eins, Kärntner Jagdgesetz (K-JG), welchem ein Ermittlungsverfahren vorausgeht, in welchem die jagdliche Nutzbarkeit der jeweiligen Grundflächen beurteilt wird. Jagdliche Nutzbarkeit einer Grundfläche liegt gemäß § 7 Abs 3 K-JG dann vor, wenn diese Grundfläche wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeiten bietet. Bei der Berechnung der Größe eines Jagdgebietes dürfen jedoch Grundstücke, die nicht wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeit bieten, nicht mitgerechnet werden, wenn ihr Flächenausmaß zusammengerechnet mehr als die Hälfte der Größe des Jagdgebietes beträgt.Jagdliche Nutzbarkeit einer Grundfläche liegt gemäß Paragraph 7, Absatz 3, K-JG dann vor, wenn diese Grundfläche wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeiten bietet. Bei der Berechnung der Größe eines Jagdgebietes dürfen jedoch Grundstücke, die nicht wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeit bieten, nicht mitgerechnet werden, wenn ihr Flächenausmaß zusammengerechnet mehr als die Hälfte der Größe des Jagdgebietes beträgt. Wenn also der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz ins Treffen führt, dass „etwa die Hälfte seiner EJ als unproduktives Ödland einzustufen“ wäre, ist unter Verweis auf § 7 Abs 3 K-JG zu sagen, dass dieser Bestimmung entsprechend von der Bezirkshauptmannschaft xxx im Rahmen der Jagdgebietsfeststellung im Jahr 2010 erhoben wurde, ob jene Grundflächen, welche im Eigenjagdgebiet „xxx Alpe“ mit der Reviernummer xxx zusammengefasst sind, jagdlich nutzbar sind. Ob sich die jeweiligen im Jagdgebiet zusammengeschlossenen Grundflächen für die Jagd – etwa als Einstands- oder Äsungsfläche für das Wild – eignen, hat die Abgabenbehörde nicht zu prüfen. Diese Prüfung erfolgte – wie oben dargelegt – bereits im Jagdgebietsfeststellungsverfahren.Wenn also der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz ins Treffen führt, dass „etwa die Hälfte seiner EJ als unproduktives Ödland einzustufen“ wäre, ist unter Verweis auf Paragraph 7, Absatz 3, K-JG zu sagen, dass dieser Bestimmung entsprechend von der Bezirkshauptmannschaft xxx im Rahmen der Jagdgebietsfeststellung im Jahr 2010 erhoben wurde, ob jene Grundflächen, welche im Eigenjagdgebiet „xxx Alpe“ mit der Reviernummer xxx zusammengefasst sind, jagdlich nutzbar sind. Ob sich die jeweiligen im Jagdgebiet zusammengeschlossenen Grundflächen für die Jagd – etwa als Einstands- oder Äsungsfläche für das Wild – eignen, hat die Abgabenbehörde nicht zu prüfen. Diese Prüfung erfolgte – wie oben dargelegt – bereits im Jagdgebietsfeststellungsverfahren. Der Beschwerdeführer hat daher für seine EJ „xxx Alpe“ für dessen Fläche von 663,6371 Hektar den Abgabenbetrag von EUR 760,53 zu entrichten und war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2445.5.2014

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