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{'item': 'KLVwG-2664/8/2014'}

Obsah (7)Art. 133§ 15§ 24§ 207§ 208§ 209§ 212a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum11.02.2015 GeschäftszahlKLVwG-2664/8/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx, über die Beschwe

Art. 133Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit Abgabenbescheid vom 13.8.2013 wurde der Beschwerdeführerin die Entrichtung von Kanalgebühren für die Einleitung von Niederschlagswässer in die Kanalisationsanlage entsprechend dem beiliegende Lageplan und dem Berechnungsblatt für das Objekt xxx im Ausmaß von € 665,28 inkl. 10 % USt. vorgeschrieben. Mit der dagegen eingebrachten Berufung wird ausgeführt, dass keine Abwässer vorliegend seien und würden 8 m² der überdachten Fläche über öffentlichem Gut liegen. Das Recht auf unentgeltliche Einleitung der auf den Dächern anfallenden Niederschlagswässer in die Kanalisationsanlage sei ersessen. Obige Berufung wurde vom Stadtrat als unbegründet abgewiesen. Im Spruch wird – entsprechend dem Betreff des angefochtenen Bescheides – ausgeführt, dass die Kanalgebühren die Jahre 2007 bis 2010 betreffen. Dagegen wurde Beschwerde eingebracht und wird beantragt, den Bescheid ersatzlos aufzuheben und bescheidmäßig festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch in Zukunft keine Kanalgebühren für die Einleitung von Niederschlagswässer vom Objekt xxx zu bezahlen hat. Verwiesen wird auf die bisherigen Ausführungen und auf die Kanalordnung, wonach nicht oder nur geringfügig verschmutzte Niederschlagswässer keine Abwässer sind. Es sei bekannt, dass die Stadtgemeinde den Standpunkt vertrete, dass die Kanalordnung nicht formell kundgemacht worden sei; der Beweis dafür stehe allerdings aus. Die Nichtkundmachung des Gemeinderatsbeschlusses stelle ein schweres Fehlverhalten dar und dürfe ein solches nicht zum

teil der Gesetzesunterworfenen führen. Die Kanalordnung sei auf der Homepage des Wasserverbandes veröffentlicht und habe rechtliche Wirkungen. Ein Abwasser im Sinne der ÖNORM bzw. der Kanalordnung liege nicht vor. Es sei Rechtsverlust hinsichtlich der gegenständlichen Gebühren durch jahrzehntelange nicht Geltendmachung eingetreten. Der Begriff Auffangfläche sei weder im K-GKG definiert, noch enthalte die Kanalordnung eine Definition dieses Begriffes. Die Verordnung vom 16.12.2004 lege in ihrem § 8 die Fälligkeit der Bereitstellungs- und Benützungsgebühr eindeutig mit Ende März fest. Die verfahrensgegenständliche Bereitstellungsgebühr werde also nicht, wie im angefochtenen Bescheid mit Ablauf des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist, fällig. Es wird sodann beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin für die Jahre 2007 bis 2010 keine Kanalgebühren zu bezahlen habe und wird beantragt der Beschwerde aufschiebende Wirkung durch Aussetzung der Einhebung zuzuerkennen.Dagegen wurde Beschwerde eingebracht und wird beantragt, den Bescheid ersatzlos aufzuheben und bescheidmäßig festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch in Zukunft keine Kanalgebühren für die Einleitung von Niederschlagswässer vom Objekt xxx zu bezahlen hat. Verwiesen wird auf die bisherigen Ausführungen und auf die Kanalordnung, wonach nicht oder nur geringfügig verschmutzte Niederschlagswässer keine Abwässer sind. Es sei bekannt, dass die Stadtgemeinde den Standpunkt vertrete, dass die Kanalordnung nicht formell kundgemacht worden sei; der Beweis dafür stehe allerdings aus. Die Nichtkundmachung des Gemeinderatsbeschlusses stelle ein schweres Fehlverhalten dar und dürfe ein solches nicht zum

teil der Gesetzesunterworfenen führen. Die Kanalordnung sei auf der Homepage des Wasserverbandes veröffentlicht und habe rechtliche Wirkungen. Ein Abwasser im Sinne der ÖNORM bzw. der Kanalordnung liege nicht vor. Es sei Rechtsverlust hinsichtlich der gegenständlichen Gebühren durch jahrzehntelange nicht Geltendmachung eingetreten. Der Begriff Auffangfläche sei weder im K-GKG definiert, noch enthalte die Kanalordnung eine Definition dieses Begriffes. Die Verordnung vom 16.12.2004 lege in ihrem Paragraph 8, die Fälligkeit der Bereitstellungs- und Benützungsgebühr eindeutig mit Ende März fest. Die verfahrensgegenständliche Bereitstellungsgebühr werde also nicht, wie im angefochtenen Bescheid mit Ablauf des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist, fällig. Es wird sodann beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin für die Jahre 2007 bis 2010 keine Kanalgebühren zu bezahlen habe und wird beantragt der Beschwerde aufschiebende Wirkung durch Aussetzung der Einhebung zuzuerkennen. Es wurde erwogen. Festzustellen ist, dass von der Dachfläche des Gebäudes der Beschwerdeführerin seit Jahrzehnten Niederschlagswässer in die Kanalisationsanlage eingeleitet werden und befindet sich ein Teil dieser Dachfläche über öffentlichem Grund. Die Kanalisationsanlage selbst wird vom Wasserverband xxx betrieben und enthält dessen Kanalordnung Ausführungen, wonach Abwässer mehr als geringfügig verschmutzte Niederschlagswässer sind. Eine Kundmachung der Kanalordnung als Verordnung ist nicht erfolgt. Obige Feststellungen gründen auf den Akteninhalt. Hinsichtlich der Kundmachung der Kanalordnung ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin, dem Vorbringen der Stadtgemeinde, wonach sich aus dem Beschluss hinsichtlich der Kanalordnung durch den Gemeinderat am 21.12.2005 ergibt, dass eine Kundmachung der Kanalordnung nicht beabsichtigt war, weiters sich in den Akten der Stadtgemeinde ein Exemplar der Kanalordnung mit dem für Verordnungen verpflichtenden Vermerk über das Datum des Anschlags an der Amtstafel und in weiterer Folge der Abnahme von der Amtstafel nicht befindet und sich weiters auch in der Verordnungssammlung

§ 15

K-AGO sich ein Exemplar der Kanalordnung nicht findet, in der Stellungnahme vom 19.11.2014 insoferne widersprochen hat als sich aus § 14 der Kanalordnung der Wille zur Kundmachung ergebe. Diesem Willen wurde durch Kundmachung einer Textausgabe und im Internetz entsprochen. Eine für Verordnungen verpflichtende Kundmachung

§ 15

der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung an der Amtstafel wird nicht behauptet.Obige Feststellungen gründen auf den Akteninhalt. Hinsichtlich der Kundmachung der Kanalordnung ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin, dem Vorbringen der Stadtgemeinde, wonach sich aus dem Beschluss hinsichtlich der Kanalordnung durch den Gemeinderat am 21.12.2005 ergibt, dass eine Kundmachung der Kanalordnung nicht beabsichtigt war, weiters sich in den Akten der Stadtgemeinde ein Exemplar der Kanalordnung mit dem für Verordnungen verpflichtenden Vermerk über das Datum des Anschlags an der Amtstafel und in weiterer Folge der Abnahme von der Amtstafel nicht befindet und sich weiters auch in der Verordnungssammlung

Paragraph 15, K-AGO sich ein Exemplar der Kanalordnung nicht findet, in der Stellungnahme vom 19.11.2014 insoferne widersprochen hat als sich aus Paragraph 14, der Kanalordnung der Wille zur Kundmachung ergebe. Diesem Willen wurde durch Kundmachung einer Textausgabe und im Internetz entsprochen. Eine für Verordnungen verpflichtende Kundmachung

Paragraph 15, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung an der Amtstafel wird nicht behauptet. Die Stadtgemeinde hat ausgeführt, dass das gegenständliche Kanalisationssystem vom Wasserverband xxx betrieben wird und besteht daran unter Bedachtnahme auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Kanalordnung dieses Wasserverbandes Geltung hat, kein Zweifel.

§ 24des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes (K-GKG), LGBl Nr. 62/1999 idg

F wird die Gemeinde ermächtigt, für die Bereitstellung und tatsächliche Inanspruchnahme der Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung der Abwässer Kanalgebühren auszuschreiben.

Paragraph 24, des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes (K-GKG), Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999, idgF wird die Gemeinde ermächtigt, für die Bereitstellung und tatsächliche Inanspruchnahme der Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung der Abwässer Kanalgebühren auszuschreiben. Aus Z 23 der Anlage zu § 13 Abs. 2 leg cit ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei der Erlassung des Gesetzes im Zusammenhang mit der Regelung der Ableitung von Abwässern von befestigten Flächen auch an die Ableitung von überdachten Flächen gedacht hat.Aus Ziffer 23, der Anlage zu Paragraph 13, Absatz 2, leg cit ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei der Erlassung des Gesetzes im Zusammenhang mit der Regelung der Ableitung von Abwässern von befestigten Flächen auch an die Ableitung von überdachten Flächen gedacht hat. Aus der Verordnung der Stadtgemeinde xxx vom 16.12.2004 über die Ausschreibung von Kanalgebühren (§ Abs. 3 und § 6 Abs. 1) ergibt sich nichts anderes. § 4 Abs. 3 obgenannter Verordnung bestimmt, dass für die Gebührenmesszahl für in die Kanalisationsanlage abzuführender Ober- und Niederschlagswässer je Quadratmeter Auffangfläche ein Abwasseranfall von 0,25 m³ jährlich gleichgestellt wird. Aus dieser Formulierung ergibt sich zweifelsfrei, dass mit dem Terminus Auffangfläche die befestigte bzw. überdachte Fläche gemeint ist. Aus der Verordnung der Stadtgemeinde xxx vom 16.12.2004 über die Ausschreibung von Kanalgebühren (Paragraph Absatz 3 und Paragraph 6, Absatz eins,) ergibt sich nichts anderes. Paragraph 4, Absatz 3, obgenannter Verordnung bestimmt, dass für die Gebührenmesszahl für in die Kanalisationsanlage abzuführender Ober- und Niederschlagswässer je Quadratmeter Auffangfläche ein Abwasseranfall von 0,25 m³ jährlich gleichgestellt wird. Aus dieser Formulierung ergibt sich zweifelsfrei, dass mit dem Terminus Auffangfläche die befestigte bzw. überdachte Fläche gemeint ist.

§ 207Abs.

1 BAO unterliegt das Recht eine Abgabe festzusetzen

Maßgabe der

stehenden Bestimmung der Verjährung und beträgt

Abs. 2 die Verjährungsfrist 5 Jahre.

§ 208Abs.

1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

§ 209Abs.

1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr (wenn innerhalb der Verjährungsfrist

§ 207

)

außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen von der Abgabenbehörde vorgenommen werden.

Paragraph 207, Absatz eins, BAO unterliegt das Recht eine Abgabe festzusetzen

Maßgabe der

stehenden Bestimmung der Verjährung und beträgt

Absatz 2, die Verjährungsfrist 5 Jahre.

Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 2, mit dem Ablauf des Jahres in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Paragraph 209, Absatz eins, BAO verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr (wenn innerhalb der Verjährungsfrist

Paragraph 207,)

außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen von der Abgabenbehörde vorgenommen werden. Unter Bedachtnahme auf obdargestellte Sach- und Rechtslage ist darauf hinzuweisen, dass die Berechnung der Höhe der Kanalgebühren als solche nicht bemängelt wird. Hinzuweisen ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zahl: 2013/17/0857, welches zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist. Darin wird ausgeführt, dass der Kanalordnung keine Verbindlichkeit zukommt, da diese jedenfalls nicht ordnungsgemäß als Verordnung kundgemacht wurde. Die Herausgabe einer Textausgabe sowie die Kundmachung im Internet begründet keine Bindung von Verwaltungsbehörden an den solcher Art publizierten Inhalt. Im obigen Erkenntnis wird weiters ausgeführt, dass auch Niederschlagswässer, die von überdachten Flächen in die Kanalanlage eingeleitet werden, abgabepflichtig hinsichtlich der Kanalbenützungsgebühren sind. Weiters ist das Vertrauen auf Beibehaltung einer von der Abgabenbehörde geübten (unrichtigen) Vorgangsweise (hier: die Nichtvorschreibung der Abgabe über einen gewissen Zeitraum)

der Rechtsprechung nicht schon deshalb im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben geschützt. Eine Grenze für die Vorschreibung ergibt sich in einem solchen Fall lediglich aus den Verjährungsvorschriften. Ausgeführt wird weiters, dass die Verordnung des Gemeinderates auf die Auffangfläche abstellt und sich somit die Abgabepflicht des Eigentümers des Daches auf die gesamte dadurch gebildete Auffangfläche, ungeachtet des Umstandes, dass ein Teil dieser Dachfläche über öffentlichen Grund ragt, erstreckt. Wie sich aus § 208 Abs. 1 lit. a BAO zweifelsfrei ergibt, beginnt die Verjährung gegenständlich mit Ablauf des Jahres in dem der Abgabenspruch entstanden ist. Mit Schreiben vom 8.10.2012 wurde von der Stadtgemeinde gegenständlich das Ermittlungsverfahren eingeleitet und die Berechnung zur Vorschreibung der Kanalgebühren für die Jahre 2007 bis 2010 rückwirkend zur Kenntnis gebracht. Daraus folgt, dass gegenständliche Gebührennachforderung innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt ist.Wie sich aus Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, BAO zweifelsfrei ergibt, beginnt die Verjährung gegenständlich mit Ablauf des Jahres in dem der Abgabenspruch entstanden ist. Mit Schreiben vom 8.10.2012 wurde von der Stadtgemeinde gegenständlich das Ermittlungsverfahren eingeleitet und die Berechnung zur Vorschreibung der Kanalgebühren für die Jahre 2007 bis 2010 rückwirkend zur Kenntnis gebracht. Daraus folgt, dass gegenständliche Gebührennachforderung innerhalb der Verjährungsfrist erfolgt ist. Da der Entscheidungsspielraum des Verwaltungsgerichts durch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides begrenzt ist, war die Feststellung, dass in Zukunft keine Kanalgebühren zu bezahlen sind, jedenfalls unzulässig. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist darauf hinzuweisen, dass

§ 212a

und 254 BAO ein solcher vor dem Verwaltungsgericht nicht vorgesehen ist.Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist darauf hinzuweisen, dass

Paragraph 212 a und 254 BAO ein solcher vor dem Verwaltungsgericht nicht vorgesehen ist. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2664.8.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.