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{'item': 'KLVwG-389/2/2014'}

Obsah (7)§ 279§ 25a§ 4§ 3§ 2§ 29§ 9

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum17.02.2015 GeschäftszahlKLVwG-389/2/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, über die Beschwe

§ 279Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, wird die Beschwerde als unbegründet

Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO, wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Zum Sachverhalt: römisch eins. Zum Sachverhalt: Im Zuge einer Gemeindeabgabennachschau am 11.11.2008 wurde bei der Beschwerdeführerin für die Jahre 2006, 2007 und 2008 im Bereich der Fremdenverkehrsabgabe eine Nachforderung in der Gesamthöhe von € 15.570,80 festgestellt. Auf Grund dieser Überprüfung wurde mit nunmehr bekämpftem Abgabenbescheid vom 11.11.2008 von der belangten Behörde die festgestellte Nachforderung der Fremdenverkehrsabgabe der Beschwerdeführerin vorgeschrieben. Es wird dabei festgehalten, dass die Überprüfung ergeben habe, dass für die Jahre 2006 bis 2008 die zur Bemessung der Fremdenverkehrsabgabe angegebenen Umsätze nicht der Richtigkeit entsprachen. Mit Schreiben vom 12.12.2008 brachte daraufhin die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) ein. Dabei führt sie Folgendes aus: „

  1. Vollmachtsbekanntgabe In der umseits bezeichneten Rechtssache hat die Berufungswerberin der Kanzlei xxx, Vollmacht erteilt.
  2. Berufung Im Auftrag und im Namen der xxx AG wird innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der B E R U F U N G gegen den Abgabenbescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Abteilung Rechtsmittel, Abgaben- und Gebührenrecht vom 11.11.2008, zugestellt am 13.11.2008, zur Kontonummer xxx, mit welchen eine zusätzliche Fremdenverkehrsabgabe in Höhe von EUR 15.570,80 festgesetzt wurde. Der Bescheid leidet an folgenden Rechtswidrigkeiten:
  3. Sachverhalt und Rechtswidrigkeiten: 3.
  4. Die xxx AG (im Folgenden kurz "xxx") unterhält in Klagenfurt eine Betriebstätte. Die Berufungswerberin betreibt ein Handelsgewerbe. Beweis: offenes Gewerberegister zur Nr. xxx. 3.
  5. xxx hat am 19.03.2008 die Fremdenverkehrsabgabenerklärung 2008, so wie in den Vorjahren, fristgerecht, abgegeben und einen abgabenpflichtigen Umsatz von EUR 1,884.510,51 angegeben. Die belangte Behörde hat aufgrund des angefochtenen Bescheides eine Nachforderung für die Jahre 2006, 2007 und 2008 in der Höhe von insgesamt EUR 15.570,80 gestellt. Die belangte Behörde geht davon aus, dass die Umsätze 2006 bis 2008 beträchtlich höher waren, die unter die Fremdenverkehrsabgabe fallen, als von der xxx angegeben. 3.
  6. Im Konkreten geht die Behörde von einem abgabepflichtigen Umsatz für 2006 (= Umsatz 04) EUR 6,003.604,00 statt EUR 2,338.858,00 2007 (= Umsatz 05) EUR 5,010.752,00 statt EUR 1,702.054,00 2008 (= Umsatz 06) EUR 6,444.620,00 statt EUR 1,884,510,00 aus (vgl. angefochtener Bescheid).aus vergleiche angefochtener Bescheid). 3.
  7. Dabei verkennt die belangte Behörde, dass die zusätzlichen Umsätze nicht dem Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz unterliegen und daher nicht abgabepflichtig sind. Diese Umsätze - wie noch näher dargelegt wird - stehen in keinem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr in Kärnten. Es liegt keinerlei Nutzen bei xxx durch oder aus dem Fremdenverkehr vor. Die Umsätze sind von diesem vollkommen unabhängig. Nach der Rechtsprechung des VwGH zieht ein Abgabepflichtiger nur dann aus dem Fremdenverkehr Nutzen, wenn das Erträgnis einer Erwerbstätigkeit in einer konkret messbaren Weise auf den Fremdenverkehr zurückzuführen ist. Da dieser weder unmittelbar noch mittelbar vorliegt, gilt auch nicht die Rechtsvermutung des § 4 Kärntner Fremdenverkehrs-abgabegesetzes (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.1969, VfSlg.5995/69, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.01.1998, ZI. 86/17/0117, und dort angeführte weitere Rechtsprechung). 3.
  8. Dabei verkennt die belangte Behörde, dass die zusätzlichen Umsätze nicht dem Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz unterliegen und daher nicht abgabepflichtig sind. Diese Umsätze - wie noch näher dargelegt wird - stehen in keinem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr in Kärnten. Es liegt keinerlei Nutzen bei xxx durch oder aus dem Fremdenverkehr vor. Die Umsätze sind von diesem vollkommen unabhängig. Nach der Rechtsprechung des VwGH zieht ein Abgabepflichtiger nur dann aus dem Fremdenverkehr Nutzen, wenn das Erträgnis einer Erwerbstätigkeit in einer konkret messbaren Weise auf den Fremdenverkehr zurückzuführen ist. Da dieser weder unmittelbar noch mittelbar vorliegt, gilt auch nicht die Rechtsvermutung des Paragraph 4, Kärntner Fremdenverkehrs-abgabegesetzes vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.1969, VfSlg.5995/69, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.01.1998, ZI. 86/17/0117, und dort angeführte weitere Rechtsprechung). 3.
  9. Den einzelnen Umsätzen (2003 bis 2005 für Abgabenerklärung 2006, 2007 und 2008) liegen die folgenden Rechtsgeschäfte zugrunde, welche zwar in Kärnten abgeschlossen wurden, aber gar nicht das Bundesland Kärnten betreffen, da ein Weiterverkauf des Kunden an Endkunden oder ein direkter Export stattgefunden hat und/oder kein Bezug zum Fremdenverkehr vorhanden ist. Dazu im Einzelnen: 3.5.
  10. xxx GmbH Umsatz 2004 EUR 281.417,43 Umsatz 2005 EUR 487.785,49 Umsatz 2006 EUR 508.545,86 Der Kunde xxx ist Erzeuger von Sackpapier, Kraftpapier und Zellstoff. Ungefähr 80% der Erzeugnisse von xxx werden laut eigenen Angaben von xxx ins Ausland exportiert. xxx lieferte Leitsysteme für die Zellstoffindustrie, Ausbaustufen für Bedienstationen, Kamerasysteme und Ersatzteile für das Quality Control System. Weiters leistete xxx Servicearbeiten. Es besteht kein Zusammenhang mit dem Kärntner Fremdenverkehr. 3.5.
  11. xxx GmbH Umsatz 2004 EUR 142.198,51 Umsatz 2005 EUR 26.305,26 Umsatz 2006 EUR 1,112.346,58 xxx produziert feuerfeste Steine für die Auskleidung von Hochöfen für die Stahlindustrie. Die Endkunden von xxx ist die Stahlindustrie im In- und Ausland (vorwiegend Russland und Osteuropa). In Kärnten gibt es keine Stahlindustrie. xxx hat 2006 sechs Roboter mit Kreissystemen inklusive der Montage und der Inbetriebnahme geliefert. Es besteht kein Zusammenhang mit dem Kärntner Fremdenverkehr. 3.5.
  12. xxx GmbH Umsatz 2004 EUR 315.122,44 Umsatz 2005 EUR 260.305,04 Umsatz 2006 EUR 148.988,53 xxx lieferte an xxx Motoren und Umrichter, welche in die Spedition in der Steiermark geliefert wurden. Die Spedition in der Steiermark liefert diese Waren weiter nach Slowenien, wo Hobelmaschinen hergestellt werden. Die Endkunden befinden sich im Ausland. Ein Bezug zum Kärntner Fremdenverkehr besteht nicht. 3.5.
  13. xxx GesmbH Umsatz 2004 EUR 160.516,40 Umsatz 2005 EUR 196.862,80 Umsatz 2006 EUR 173.868,08 xxx liefert an diesen Kunden Motoren, welche vom Kunden an der xxx unbekannte Endkunden weiterverkauft werden. Es besteht kein Zusammenhang mit dem Kärntner Fremdenverkehr. 3.5.
  14. xxx Umsatz 2004 EUR 617.190,72 Umsatz 2005 EUR 193.468,06 Umsatz 2006 EUR 399.455,90 Der Kunde ist in der Rohstoff- und Baustoffindustrie tätig. Die bestellten Frequenzumrichter und Motoren wurden für die Steuerung der eigenen Produktionsanlagen des Kunden verwendet. Es besteht somit ein ausschließlicher Eigennutzen des Kunden. Hier besteht kein Zusammenhang mit dem Kärntner Fremdenverkehr. 3.5.
  15. xxx AG Umsatz 2004 EUR 68.641,24 Umsatz 2005 EUR 41.055,18 Umsatz 2006 EUR 88.475,16 Der Kunde ist Spezialist für Sägewerkausrüstungen und baut Anlagen für die Bäumeentrindung. Die Anlagen werden unter anderem an österreichische Sägewerke verkauft, wobei ein Großteil der Anlage nach Osteuropa exportiert wird. Hier besteht kein Bezug zum Kärntner Fremdenverkehr. 3.5.
  16. xxx Umsatz 2004 EUR 115.345,59 Umsatz 2005 EUR 141.481,05 Umsatz 2006 EUR 334.024,26 xxx lieferte an diesen Kunden Frequenzumrichter und Motoren für das Werk xxx. Das Werk stellt Calzit her. Das ist ein Zusatz- und Füllstoff für die Papier- und Farbindustrie und für die Medizinindustrie. Hauptabnehmer dieses Kunden ist wiederum die Papierindustrie im In- und Ausland. Weiters wurde eine SF-6 Schaltanlage und ein Trafo für die Werke des Kunden hergestellt. Es besteht kein Zusammenhang mit dem Kärntner Fremdenverkehr. 3.5.
  17. xxx Umsatz 2005 EUR 108.673,53 xxx lieferte an den Kunden vorwiegend zwei Trafostationen, welche wiederum weiter an xxx geliefert wurden. xxx stellte die Trafostationen in Korneuburg (Niederösterreich) auf. Es besteht kein Bezug zum Fremdenverkehr in Kärnten. 3.5.
  18. xxx Umsatz 2005 EUR 64.247,50 Umsatz 2006 EUR 88.329,88 Der Kunde von xxx ist ein Anlagenhersteller von Thermoölkesselanlagen für Bioheizkraftwerke. xxx hat an diesen Kunden Analyse- und Emissionsmessanlagen geliefert, die die Emissionen des Verbrennungsofens messen. Der Kunde xxx liefert die von xxx hergestellten Anlagen weiter an seine Endkunden vor allem in Deutschland und in Österreich. Es besteht kein Zusammenhang mit dem Kärntner Fremdenverkehr. 3.5.
  19. xxx GmbH Umsatz 2004 EUR 9.324,22 Umsatz 2005 EUR 45.769,88 Umsatz 2006 EUR 70.435,39 xxx liefert an diesen Kunden spezielle Roboter für Vibrationsmessungen für die Produktionsstätte des Kunden. Es besteht kein Zusammenhang mit dem Kärntner Fremdenverkehr. 3.5.
  20. xxx Umsatz 2006 EUR 69.674,09 xxx hat an xxx einen Mittelspannungsleistungsschalter samt Messwandler für eine Schaltanlage geliefert. Es besteht kein Zusammenhang mit dem Kärntner Fremdenverkehr. 3.5.
  21. xxx GmbH Umsatz 2005 EUR 462.939,56 Umsatz 2006 EUR 436.807,52 Der Kunde baut Schrederanlagen und verkauft diese Anlagen weiter an österreichische und europäische Unternehmen. Es besteht kein Zusammenhang mit dem Kärntner Fremdenverkehr. 3.5.
  22. xxx GmbH Umsatz 2004 EUR 37.336,01 Umsatz 2005 EUR 40.507,33 Umsatz 2006 EUR 80.760,04 xxx lieferte an diesen Kunden Frequenzumrichter und Motoren für die Produktionsanlagen zur Herstellung von Spannplatten für die Autoindustrie. Diese werden für die Innenverkleidung von Autos verwendet. Die Spannplatten werden fast zur Gänze an die österreichische und deutsche Autoindustrie verkauft. Es besteht kein Zusammenhang mit dem Kärntner Fremdenverkehr. Hier wurden von xxx Blindleistungkompensationen für den eigenen Betrieb geliefert. Es besteht kein Zusammenhang mit dem Kärntner Fremdenverkehr. 3.5.
  23. xxx Umsatz 2004 EUR 1,577.560,73 Umsatz 2005 EUR 82.067,00 xxx lieferte an diesen Kunden eine 5-feldrige SF6 isolierte Schaltanlage für das Umspannwerk Neu Süd (xxx) (110 kV). Im Lieferumfang war die Montage und die Inbetriebnahme inkludiert. Die Anlage wurde für die Sicherstellung der Stromversorgung der Stadt Klagenfurt errichtet. Hier besteht kein mittelbarer oder unmittelbarer Bezug zum Fremdenverkehr in Kärnten. 3.5.
  24. xxx Umsatz 2004 EUR 23.929,60 Umsatz 2005 EUR 140.964,25 Umsatz 2006 EUR 2.776,00 Von xxx wurden Komponenten an den Kunden xxx für den Umbau des Kraftwerkes in Oberösterreich xxx verkauft. Es besteht kein Bezug zum Fremdenverkehr in Kärnten. 3.5.
  25. xxx Umsatz 2004 EUR 67.960,10 Umsatz 2005 EUR 103.608,52 Umsatz 2006 EUR 63.140,99 Der Kunde kaufte bei xxx Schaltermaterial (xxx Produkte) und Komponenten und ist Fachgroßhändler. Der Kunde ist Fachgroßhändler für die E-Installationsunternehmen und Industriefirmen. Dies bedeutet, dass lokale Händler bei xxx einkaufen, welche xxx aber nicht bekannt sind. Großkunde von xxx ist das Unternehmen xxx, welche eine Exportrate von 100% hat und Windräder in China baut. Es besteht kein Bezug zum Kärntner Fremdenverkehr. 3.5.
  26. xxx Umsatz 2004 EUR 140.231,20 Umsatz 2005 EUR 287.768,12 Umsatz 2006 EUR 880.082,03 Der Kunde kauft bei xxx verschiedenste Komponenten wie Verteiler und Leistungsschalter, wobei eine Vielzahl von Kleinbestellungen erfolgen. Ein Großteil der von xxx gekauften Waren werden wiederum exportiert, insbesondere nach Slowenien. Bei den gelieferten Waren handelt es sich Großteils um EIB/KNX-Geräten zur Gebäudeautomation und Fehlerstromschutzhalter sowie Leitungsschutzschalter für Kunden der xxx. Es besteht kein Bezug zum Kärntner Fremdenverkehr. 3.5.
  27. xxx Umsatz 2004 EUR 25.847,00 Umsatz 2005 EUR 320.059,71 Umsatz 2006 EUR 868,68 xxx lieferte an den Kunden Wärmezähler. Es besteht kein Bezug zum Kärntner Fremdenverkehr. 3.5.
  28. xxx Umsatz 2004 EUR 8.324,82 Umsatz 2005 EUR 13.988,42 Umsatz 2006 EUR 65.697,82 xxx ist Produzent in der Chemieindustrie. Frequenzumrichter, induktive Durchflussmesser, Differenzmessumformer und Temperaturmesstechnik. Zusammenhang mit dem Kärntner Fremdenverkehr. 3.5.
  29. xxx Umsatz 2004 EUR 68.853,14 Umsatz 2005 EUR 88.028,68 Umsatz 2006 EUR 7.513,15 Die xxx verwertet in xxx Gewerbe- und Industrieabfälle durch thermische Behandlung im hochmodernen Verbrennungsaggregaten (Wirbelschichtofen u. Drehrohrofen) und speist die durch die Verbrennung gewonnene Energie in Form von Wasserdampf in das Energiemanagement des Industriestandortes xxx ein. xxx lieferte Frequenzumrichter, induktive Durchflussmesser, Druck- und Differenzmessumformer und Temperaturmesstechnik. Es besteht kein Zusammenhang mit dem Kärntner Fremdenverkehr. 3.5.
  30. xxx Umsatz 2004 EUR 4.574,70 Umsatz 2005 EUR 187.530,94 Umsatz 2006 EUR 26.012,35 xxx lieferte auch an diesen Kunden induktive Durchflussmesser, Druck- und Differenzmessumformer und Temperaturmesstechnik. Es besteht kein Zusammenhang mit dem Kärntner Fremdenverkehr. 3.
  31. Der Gesetzgeber stellt also bei der Vorschreibung der Abgabepflicht auf den speziellen Fremdenverkehrsnutzen des Verpflichteten ab. Dieser liegt nicht vor, da die unter 3.
  32. bekanntgegebenen - und von der belangten Behörde geprüften - Umsätze, in keinem Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr in Kärnten stehen. Die belangte Behörde hat das Kärntner Fremdenverkehrsabgabengesetz falsch angewendet, was zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt. Selbst wenn die Abgrenzung, ob bei einem Umsatz ein spezieller Fremdenverkehrsnutzen vorliegt, oder nicht, nicht immer zweifelsfrei möglich ist und es in diesem Sinne auch zu diskussionswürdigen Grenzfällen kommen kann, darf nicht der letztlich intendierte Zweck des Gesetzes vergessen werden. Die Behörde ist in diesem Sinne auch gehalten, den Fremdenverkehrsnutzen konkret zu prüfen, dies wurde nur unzureichend durchgeführt. 3.
  33. Zusätzlich wird die Einstufung der xxx als „Elektrounternehmen" bekämpft und bestritten. Das Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994 gibt in der Abgabengruppe C nur „Elektrizitätsunternehmen" und "Elektroinstallateure" sowie den Bereich "Elektrotechnik, Gas- und Feuerungstechnik" vor. In all diese Gruppen fällt die xxx jedoch nicht, da sie ausschließlich nach Kärnten Spezialprodukte liefert, die großteils wiederum weiter exportiert werden. xxx könnte somit nur in der Abgabegruppe E ("Handel mit elektrischen Bedarfsartikeln") eingestuft werden, aber es handelt sich nicht um Bedarfsartikel, sondern um Spezialprodukte. Die Tätigkeiten der xxx stellen auch keine ähnlichen Tätigkeiten zur Elektrizitätsunternehmen oder Elektroinstallateuren dar. Elektrizitätsunternehmen sind solche, die für die Produktion und den Vertrieb von Elektrizität zuständig sind, Elektroinstallateure sind Handwerkerbetriebe. Die Einstufung der xxx in die Abgabengruppe C ist somit rechtlich unrichtig. 3.
  34. Obwohl die Behörde die unter 3.5 genannten Geschäfte im Detail geprüft hat, und hinreichende Anhaltspunkte vorlagen, dass kein Bezug zum Kärntner Fremdenverkehr vorliegt, hat sie falsche Schlüsse aus den Unterlagen gezogen; Der Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit belastet und aufzuheben. Beweis zum gesamten Vorbringen: PV durch xxx, p.A. xxx Jederzeit vorlegbare Dokumentation hinsichtlich der oben dargestellten Geschäfte und Umsätze.
  35. Anträge 4.
  36. Es wird daher gestellt der A N T RA G, die Berufungsbehörde möge
  37. den angefochtenen Bescheid vom 11.11.2008 zur Gänze aufheben und
  38. nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens in der Sache selbst entscheiden, oder
  39. die Angelegenheit zur neuerlichen Behandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. 4.
  40. Weiters wird gestellt der A N T R A G, auf Aussetzung der Einhebung des Betrages in Höhe von EUR 15.570,80 bis zur Entscheidung über die Berufung. Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung wird mit dem Umstand begründet, dass dagegen keine berücksichtigungswürdigen öffentlichen Interessen sprechen. Insbesondere ist im Hinblick auf die Höhe des Betrages und die Berufungswerberin nicht zu befürchten, dass zukünftig, sofern dieser Berufung kein Erfolg beschieden sein sollte, der Abgabenbetrag nicht eingebracht werden kann.“ Mit Berufungsvorentscheidung vom 03.05.2013 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wird im Wesentlichen festgehalten, dass die von der Beschwerdeführerin angeführten Rechtsgeschäfte mit Firmen getätigt wurden, die allesamt in Kärnten ansässig sind. Durch die Lieferung von Waren an diese Unternehmen finde der Leistungsaustausch in Kärnten statt und gelte der Umsatz als in Kärnten getätigt. Lediglich Umsätze, die an Unternehmen außerhalb Kärntens von der Beschwerdeführerin direkt geliefert werden, würden nicht der Tourismusabgabepflicht unterliegen, sondern könnten in Abzug gebracht werden. Die Tatsache, dass die Kunden der Beschwerdeführerin in weiterer Folge ihrerseits die Waren an Unternehmen außerhalb Kärntens bzw. auch außerhalb Österreichs liefern würden, wäre für die Tourismusabgabepflicht im gegenständlichen Fall bedeutungslos. Es würde daher nach Ansicht der Abgabenbehörde jedenfalls zumindest ein mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus vorliegen. Hinsichtlich der Einstufung in die Abgabengruppe „C“ wird festgehalten, dass eine der Beschwerdeführerin ähnliche Tätigkeit herangezogen wurde, da die aufgelisteten Tätigkeiten nicht taxativ wären und es auf Grund der Vielzahl an verschiedenartigen Tätigkeitsbereichen auch unmöglich sei, alle in der Anlage zum Tourismusabgabegesetz aufzuzählen. Mit Schreiben vom 06.06.2013 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag ein. In der Begründung wiederholt sie im Wesentlichen die Ausführungen der Berufung (nunmehr Beschwerde) und ergänzt ihre Ausführungen dahingehend, dass sie hervorhebe, dass die Rechtsvermutung des § 4 Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz für sie nicht gelte. Die von ihr aufgelisteten Umsätze würden in keinem Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr in Kärnten stehen. Die Behörde hätte diesbezüglich ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchführen müssen. Die Beschwerdeführerin verweist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.09.1992, 88/17/
  41. Weiters hält sie fest, dass ihre Einstufung in die Abgabengruppe „C“ falsch sei, da diese Abgabengruppe nur Elektrizitätsunternehmen und Elektroinstallateure sowie den Bereich Elektrotechnik, Gas- und Feuerungstechnik enthalte. In all diese Gruppen würde die Beschwerdeführerin jedoch nicht fallen, da sie ausschließlich nach Kärnten Spezialprodukte liefere, die großteils wiederum weiter exportiert werden würden. Sie könnte somit nur in der Abgabengruppe „E“ (Handel mit elektrischen Bedarfsartikeln) eingestuft werden. Es würde sich aber nicht um Bedarfsartikel sondern um Spezialprodukte handeln. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin würde auch keine ähnlichen Tätigkeiten zu Elektrizitätsunternehmen oder Elektroinstallateuren darstellen. Die Behörde würde somit von einer unrichtigen Einstufung ausgehen. Würde man richtigerweise davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin in die falsche Abgabengruppe eingeordnet sei und auch keine ähnliche Tätigkeit ausübe, so bestünde auch keine gesetzliche Vermutung

§ 4

Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz, dass die Beschwerdeführerin Nutzen aus dem Fremdenverkehr ziehe. Daher müsste die Behörde von Amts wegen im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.1992 die materielle Wahrheit erforschen. Mit Schreiben vom 06.06.2013 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag ein. In der Begründung wiederholt sie im Wesentlichen die Ausführungen der Berufung (nunmehr Beschwerde) und ergänzt ihre Ausführungen dahingehend, dass sie hervorhebe, dass die Rechtsvermutung des Paragraph 4, Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz für sie nicht gelte. Die von ihr aufgelisteten Umsätze würden in keinem Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr in Kärnten stehen. Die Behörde hätte diesbezüglich ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchführen müssen. Die Beschwerdeführerin verweist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.09.1992, 88/17/0036. Weiters hält sie fest, dass ihre Einstufung in die Abgabengruppe „C“ falsch sei, da diese Abgabengruppe nur Elektrizitätsunternehmen und Elektroinstallateure sowie den Bereich Elektrotechnik, Gas- und Feuerungstechnik enthalte. In all diese Gruppen würde die Beschwerdeführerin jedoch nicht fallen, da sie ausschließlich nach Kärnten Spezialprodukte liefere, die großteils wiederum weiter exportiert werden würden. Sie könnte somit nur in der Abgabengruppe „E“ (Handel mit elektrischen Bedarfsartikeln) eingestuft werden. Es würde sich aber nicht um Bedarfsartikel sondern um Spezialprodukte handeln. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin würde auch keine ähnlichen Tätigkeiten zu Elektrizitätsunternehmen oder Elektroinstallateuren darstellen. Die Behörde würde somit von einer unrichtigen Einstufung ausgehen. Würde man richtigerweise davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin in die falsche Abgabengruppe eingeordnet sei und auch keine ähnliche Tätigkeit ausübe, so bestünde auch keine gesetzliche Vermutung

Paragraph 4, Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz, dass die Beschwerdeführerin Nutzen aus dem Fremdenverkehr ziehe. Daher müsste die Behörde von Amts wegen im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.1992 die materielle Wahrheit erforschen. Mit Schreiben vom 12.06.2013 wurde der gegenständliche Akt an die damals für Berufungen zuständige Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung übermittelt. Auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung der gegenständlichen Berufung (nunmehr Beschwerde) an das Landesverwaltungsgericht Kärnten über. II. Dazu wurde erwogen: römisch zwei. Dazu wurde erwogen:

§ 3Abs. 1 Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994 (K-FVAG), id

F LGBl. Nr. 95/2005, haben die selbständig Erwerbstätigen (natürliche und juristische Personen, Personengemeinschaften), die aus dem Fremdenverkehr Nutzen ziehen und Einkünfte

§ 2Abs.

3 Z 1, 2 und 3 des Einkommenssteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400 erzielen, eine jährliche Fremdenverkehrsabgabe zu leisten. Einkünfte aus Privatzimmervermietung und Einkünfte aus dem Betrieb eines Campingplatzes sind Einkünfte aus Gewerbebetrieben gleichzuhalten.

Paragraph 3, Absatz eins, Fremdenverkehrsabgabegesetz 1994 (K-FVAG), in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2005,, haben die selbständig Erwerbstätigen (natürliche und juristische Personen, Personengemeinschaften), die aus dem Fremdenverkehr Nutzen ziehen und Einkünfte

Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 3 des Einkommenssteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 erzielen, eine jährliche Fremdenverkehrsabgabe zu leisten. Einkünfte aus Privatzimmervermietung und Einkünfte aus dem Betrieb eines Campingplatzes sind Einkünfte aus Gewerbebetrieben gleichzuhalten. § 3 Abs. 2 leg. cit. lautete bis 11.07.2010 wie folgt: Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. lautete bis 11.07.2010 wie folgt: Die Unterhaltung einer Betriebsstätte (§§ 27 und 28 der Kärntner Landesabgabenordnung 1991) gilt als selbständige Erwerbstätigkeit. Die Unterhaltung einer Betriebsstätte (Paragraphen 27 und 28 der Kärntner Landesabgabenordnung 1991) gilt als selbständige Erwerbstätigkeit. Mit der Novelle vom 12.07.2010, LGBl. Nr. 42/2010 lautete § 3 Abs. 2 folgend: Mit der Novelle vom 12.07.2010, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010, lautete Paragraph 3, Absatz 2, folgend: Die Unterhaltung einer Betriebsstätte (§§ 29 und 30 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964) gilt als selbständige Erwerbstätigkeit. Die Unterhaltung einer Betriebsstätte (Paragraphen 29 und 30 der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1964,) gilt als selbständige Erwerbstätigkeit. § 27 Abs. 1 Kärntner Landesabgabenordnung 1991 (LAO 1991) hält fest, dass Betriebsstätte im Sinne der Abgabenvorschriften jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung ist, die der Ausübung eines Gewerbebetriebes dient. Paragraph 27, Absatz eins, Kärntner Landesabgabenordnung 1991 (LAO 1991) hält fest, dass Betriebsstätte im Sinne der Abgabenvorschriften jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung ist, die der Ausübung eines Gewerbebetriebes dient. Als Betriebsstätten gelten

Abs. 2 insbesondere die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet; Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von Schifffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Gewerbes dienen; Bauausführungen, deren Dauer 12 Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird. Als Betriebsstätten gelten

Absatz 2, insbesondere die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet; Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von Schifffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Gewerbes dienen; Bauausführungen, deren Dauer 12 Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird. Der Betriebsstättenbegriff, welcher nach der Novelle LGBl. Nr. 42/2010

§ 29

Bundesabgabenordnung (BAO) zur Anwendung kommt, wird folgend normiert: Der Betriebsstättenbegriff, welcher nach der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010,

Paragraph 29, Bundesabgabenordnung (BAO) zur Anwendung kommt, wird folgend normiert: § 29 Abs. 1 BAO: Paragraph 29, Absatz eins, BAO: Betriebsstätte im Sinne der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebs oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 31) dient. Betriebsstätte im Sinne der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebs oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (Paragraph 31,) dient. Abs. 2: Als Betriebsstätten gelten insbesondereAbsatz 2 :, Als Betriebsstätten gelten insbesondere a. die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet; b. Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von Schifffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Betriebes dienen; c. Bauausführungen, deren Dauer 6 Monate überstiegen haben oder voraussichtlich übersteigen werden. § 5 Abs. 1 K-FVAG idF LGBl. Nr. 95/2005 normiert, dass der abgabepflichtige Umsatz die Summe der steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, ist. Paragraph 5, Absatz eins, K-FVAG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2005, normiert, dass der abgabepflichtige Umsatz die Summe der steuerbaren Umsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 663, ist.

§ 4Abs.

1 K-FVAG gilt folgende Rechtsvermutung: Wird von einem selbständig Erwerbstätigen (§ 3) eine der in den Abgabengruppen der Anlage aufgezählten oder eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt, so besteht die Vermutung, dass er Nutzen aus dem Fremdenverkehr zieht.

Paragraph 4, Absatz eins, K-FVAG gilt folgende Rechtsvermutung: Wird von einem selbständig Erwerbstätigen (Paragraph 3,) eine der in den Abgabengruppen der Anlage aufgezählten oder eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt, so besteht die Vermutung, dass er Nutzen aus dem Fremdenverkehr zieht. Nach Abs. 2 leg. cit. hat ein selbständig Erwerbstätiger (§ 3), der eine der in der Anlage aufgestellten Tätigkeiten oder eine ähnliche Tätigkeit ausübt, wenn er aus dem Fremdenverkehr keinen Nutzen zieht, dies glaubhaft zu machen. Nach Absatz 2, leg. cit. hat ein selbständig Erwerbstätiger (Paragraph 3,), der eine der in der Anlage aufgestellten Tätigkeiten oder eine ähnliche Tätigkeit ausübt, wenn er aus dem Fremdenverkehr keinen Nutzen zieht, dies glaubhaft zu machen.

§ 9Abs.

1 K-FVAG haben die Einstufungen in die Abgabengruppen und die Festsetzung der Höhe der Abgaben durch Abgabenbescheide des Bürgermeisters zu erfolgen. Unterhält der selbständig Erwerbstätige (§ 3) mehrere Betriebsstätten in einer Gemeinde und wurden die Abgabenerklärungen rechtzeitig und vollständig abgegeben, hat der Bürgermeister die Abgabenbescheide für alle Betriebsstätten gleichzeitig zu erlassen.

Paragraph 9, Absatz eins, K-FVAG haben die Einstufungen in die Abgabengruppen und die Festsetzung der Höhe der Abgaben durch Abgabenbescheide des Bürgermeisters zu erfolgen. Unterhält der selbständig Erwerbstätige (Paragraph 3,) mehrere Betriebsstätten in einer Gemeinde und wurden die Abgabenerklärungen rechtzeitig und vollständig abgegeben, hat der Bürgermeister die Abgabenbescheide für alle Betriebsstätten gleichzeitig zu erlassen. Nach Abs. 2 leg. cit. hat die Einstufung unter Bedachtnahme auf die Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit der Tätigkeit des Abgabepflichtigen mit einer der in der Anlage angeführten Tätigkeiten unter Berücksichtigung des ähnlichen Naheverhältnisses zum Fremdenverkehr zu erfolgen. Nach Absatz 2, leg. cit. hat die Einstufung unter Bedachtnahme auf die Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit der Tätigkeit des Abgabepflichtigen mit einer der in der Anlage angeführten Tätigkeiten unter Berücksichtigung des ähnlichen Naheverhältnisses zum Fremdenverkehr zu erfolgen. In der Anlage des K-FVAG werden in der Abgabengruppe „C“, in welche die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde zugeordnet wurde, unter Anderem folgende Tätigkeiten aufgelistet (in alphabetischer Reihenfolge): Bauunternehmen, Eisen- und Metallwarenindustrie, Elektrizitätsunternehmen, Elektroinstallateure, Erzeugung von Baumaterialien aller Art, Baumaschinen und deren Ersatzteile, Werkzeuge und Zubehör, Erzeugung von Heizungs- und Lüftungsanlagen und deren Bestandteilen, Erzeugung von und Handel mit elektrischen Geräten und deren Bestandteilen, Gas- und Fernheizwerke, technische Büros, Zivilingenieure für Hochbau und Bauwesen, Elektrotechnik, Gas- und Feuerungstechnik. In der von der Beschwerdeführerin angeführten Abgabegruppe „E“ werden beispielsweise folgende Tätigkeiten angeführt: Erzeugung von Präzisionswerkzeugen, Handel mit Baumaterialien aller Art, Baumaschinen und deren Ersatzteilen, Werkzeugen und Zubehör, Handel mit elektrischen Bedarfsartikeln, Handel mit Heizungs- und Lüftungsanlagen und deren Bestandteilen, Materialwarenhandel. Analysiert man das Aufgabengebiet der Beschwerdeführerin, so kann Folgendes festgehalten werden: Die Beschwerdeführerin ist ein internationaler Konzern, welcher in den Geschäftsfeldern Energietechnik-Produkte, Energietechnik-Systeme, Industrieautomation und Antriebe, Niederspannungsprodukte und Prozessautomatisierung tätig ist. Auf der Homepage des Konzerns (http://new.xxx.com/

  1. at)wird zu den einzelnen Sparten Folgendes ausgeführt: Energietechnik-Produkte: Das Produktgeschäft umfasst Transformatoren, Schaltanlagen, Leistungsschalter, Kabel und anderes Zubehör sowie alle Dienstleistungen, um Leistungsfähigkeit und eine lange Lebensdauer der Produkte zu gewährleisten. Als Produktbereiche werden Mittelspannungsprodukte, Hochspannungsprodukte und Transformatoren angeführt. Die Sparte Energietechnik-Systeme bietet Systemlösungen über die gesamte Wertschöpfungskette an. Dies umfasst Lösungen für die Stromerzeugung und Übertragung sowie für Umspannwerke und die Stromverteilung. Das Angebot enthält alle typischen Komponenten eines schlüsselfertigen Projekts, vom Design bis hin zur Prüfung der Anlage. Die Produktbereiche umfassen Strom- und Wärmeerzeugung, Stromübertragung und Verteilung und Wasserkraftwerke. Das Geschäftsfeld Industrieautomation und Antriebe umfasst Produkte, Lösungen und Dienstleistungen für die Steigerung der industriellen Produktivität und Energieeffizienz. Mit ihren Motoren, Generatoren, Antrieben, speicherprogrammierbaren Steuerungen (SPS) und ihrer Leistungselektronik sowie dem Bereich Robotik stellt die Division Energie-, Antriebs- und Steuerungstechnologien für zahlreiche Automationsanwendungen bereit. Die Produktführerschaft im Bereich Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, Windgeneratoren und das wachsende Solarangebot ergänzen den industriellen Fokus und basieren auf gemeinsamen Technologien, Vertriebskanälen und Betriebsplattformen. Als Produktbereiche sind Motoren und Generatoren, Frequenzumrichter und Stromrichter, Leistungselektronik, Robotik und speicherprogrammierbare Steuerungen angeführt. Der Sektor Niederspannungsprodukte bietet ein komplettes Spektrum an Produkten für die elektrische Ausrüstung und Automatisierung von Gebäuden, Maschinen und Anlagen an. Dabei beinhaltet das Angebot Installationsgeräte, Industrieschaltgeräte, Energieverteilersysteme und Busch-Jaeger Elektroinstallationstechnik. Als Produktbereiche werden Niederspannungsprodukte und Systemlösungen nach Branchen angeführt. Das Geschäftsfeld der Prozessautomatisierung umfasst das komplette Spektrum von Automatisierungs- und elektrotechnischen Ausrüstungen für zahlreiche Projektindustrien. Das Leistungsangebot reicht von Produkten für Leittechnik, Instrumentierung, Analysetechnik, Antriebe oder Motoren über die Entwicklung und Implementierung integrierter Komplettlösungen bis zu vielfältigen Services. Zu den Zielindustrien zählen: Chemie, Pharma, Öl und Gas, Papier und Zellstoffe, Metalle und der Tagebau. Die Beschwerdeführerin gehört zu den weltweit führenden Automatisierungsanbietern. Als Produkte und Services werden in diesem Geschäftsbereich die Instrumentierung und Analysetechnik, Prozessleitsysteme und der Servicebereich angeführt. Betrachtet man den Produktüberblick A–Z - Index so kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin in den genannten Geschäftsfeldern und Bereichen die unterschiedlichsten Aufgaben (Forschung, Entwicklung, Planung, Produktion, Vertrieb, Anlagenbau, Anlagenwartung, Prozessentwicklung und –steuerung, usw.) wahrnimmt (http://www.xxx.at/productGuide/alphabetical.asbx). Auch aus der Pressemitteilung über das Jahresergebnis 2014 (http://new.xxx.com/
  2. at)ist dieser breite Tätigkeitsbereich herauszulesen und werden als die drei wichtigsten Kundensektoren die Energiewirtschaft, Industrie, Transport und Infrastruktur genannt. Es kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin nicht ganz so einfach in eine Abgabegruppe des Kärntner Tourismusabgabegesetzes (bis 31.12.2010 Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz) eingeordnet werden kann. Betrachtet man aber im Gesamten einerseits die Intention des Gesetzgebers durch die Abgabengruppen die Nähe der jeweiligen Tätigkeiten zum Nutzen aus dem Fremdenverkehr und darauf aufbauend unterschiedliche Abgabenhöhen festzulegen und andererseits die in der Abgabengruppe „C‘“ angeführten Tätigkeiten mit denen der Abgabegruppe „E“, welche von der Beschwerdeführerin angeführt wird, so ist festzuhalten, dass der belangten Behörde bei ihrer Zuordnung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin in die Abgabegruppe „C“ zugestimmt werden kann. Das Aufgabengebiet der Beschwerdeführerin beschränkt sich bei Weitem nicht auf den Handel mit elektrischen Bedarfsartikeln, wie dieser vermeint. Vielmehr umfasst der Konzern der Beschwerdeführerin neben dem Bereich des Handels mit Energietechnikprodukten und Systemen auch die Erzeugung dieser Produkte, die Planung und Entwicklung dieser Produkte im Bereich der Ingenieurstechnologie, die Tätigkeit von Elektroinstallateuren, den Servicebereich für ihre Produkte, den Bereich der Elektrotechnik, Aufgaben von technischen Büros usw. Diese Aufgabenbereiche sind im Gesamtüberblick eindeutig mehr der Abgabengruppe „C“ zuzuordnen als der Abgabegruppe „E“, der lediglich der Handel mit elektrischen Bedarfsartikeln bzw. der Materialwarenhandel der Beschwerdeführerin zuzuordnen wären, wobei unzweifelhaft und von ihr auch zugestanden die Produkte der Beschwerdeführerin nicht als „übliche elektrische Bedarfsartikel“ bezeichnet werden können . Nachdem die belangte Behörde das Unternehmen der Beschwerdeführerin zu Recht der Abgabengruppe „C“ zugeordnet hat, kommt aber auch entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin die Rechtsvermutung des § 4 Abs. 1 K-FVAG zum Tragen. Wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.1992, 88/17/0036, zitiert, so ist dazu festzuhalten, dass dieses Erkenntnis mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist. Im damaligen Fall waren die Einkünfte eines Forstbetriebes unter die Abgabengruppen der Fremdenverkehrsabgabe zu subsummieren und wurde damals festgestellt, dass die Tätigkeit des Forstbetriebes keiner der Abgabegruppen zuzuordnen war, da diese Tätigkeit weder aufgezählt war noch eine ähnliche Tätigkeit wie eine aufgezählte ausgeübt wurde. Somit wurde der Betrieb der Abgabengruppe „G“ zugeordnet. Daher war auch die Rechtsvermutung des § 4 K-FVAG nicht anzuwenden. Dies trifft auf den gegenständlichen Fall jedoch nicht zu.Nachdem die belangte Behörde das Unternehmen der Beschwerdeführerin zu Recht der Abgabengruppe „C“ zugeordnet hat, kommt aber auch entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin die Rechtsvermutung des Paragraph 4, Absatz eins, K-FVAG zum Tragen. Wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.1992, 88/17/0036, zitiert, so ist dazu festzuhalten, dass dieses Erkenntnis mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist. Im damaligen Fall waren die Einkünfte eines Forstbetriebes unter die Abgabengruppen der Fremdenverkehrsabgabe zu subsummieren und wurde damals festgestellt, dass die Tätigkeit des Forstbetriebes keiner der Abgabegruppen zuzuordnen war, da diese Tätigkeit weder aufgezählt war noch eine ähnliche Tätigkeit wie eine aufgezählte ausgeübt wurde. Somit wurde der Betrieb der Abgabengruppe „G“ zugeordnet. Daher war auch die Rechtsvermutung des Paragraph 4, K-FVAG nicht anzuwenden. Dies trifft auf den gegenständlichen Fall jedoch nicht zu. Wie die belangte Behörde in ihrer Berufungsvorentscheidung richtig festhält, wurden die von der Beschwerdeführerin aufgelisteten Geschäfte (Ausführungen der Berufung zu 3.5.1. bis 3.5.21) mit Kärntner Unternehmen getätigt. Es fanden in diesen Fällen durch die Beschwerdeführerin selbst keine Lieferungen bzw. Umsätze mit Unternehmen außerhalb von Kärnten statt. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss der Fremdenverkehrsnutzen nicht auf eine unmittelbar Beziehung zu den Fremden beruhen, sondern kann dieser auch auf eine mittelbare Beziehung zurückzuführen sein (VwGH 27.02.1992, 91/17/0111; 25.06.2013, 2011/17/0001, u.a.). Betrachtet man den Bereich der Tätigkeiten der Beschwerdeführerin, so kann unzweifelhaft festgehalten werden, dass auch sie zumindest mittelbaren Nutzen aus dem Tourismus im Land Kärnten zieht. Nimmt man nur alleine die von ihr selbst angeführten Unternehmen, mit denen sie geschäftlich verbunden ist, heraus, so kann beispielsweise festgehalten werden, dass die xxx, die xxx Klagenfurt, die xxx und auch die xxx durch die Lieferung von Strom- und Wärmeenergie durch den Tourismus profitieren und somit aber auch wieder von der Beschwerdeführerin die von ihr angebotenen Leistungen beziehen. Die xxx GmbH erzeugt Papierprodukte, welche auch im Tourismus Einsatz finden. Die xxx errichtet touristische Unternehmungen, xxx erzeugt nicht nur Spannplatten für die Autoindustrie, sondern auch Arbeitsplatten, Fensterbänke, Oberflächenplatten, Schichtstoffplatten, Platten für den Möbelbau usw., welche auch in touristischen Betrieben verbaut werden. Es kann somit festgehalten werden, dass durch die belangte Behörde die Einstufung der Beschwerdeführerin in die Abgabengruppe „C“ unter Beachtung des gesamten Aufgabenspektrums der Beschwerdeführerin korrekt erfolgte. Somit kam aber auch, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, die gesetzliche Vermutung des § 4 Abs. 1 K-FVAG zum Tragen. Die Beschwerdeführerin kann nicht hinreichend darlegen, warum die von ihr aufgezählten Geschäfte, welche innerhalb von Kärnten mit Kärntner Unternehmen getätigt wurden, aus den Berechnungen für die Fremdenverkehrsabgabe herauszunehmen sind. Die Nachforderung der Fremdenverkehrsabgabe für die Jahre 2006, 2007 und 2008 erfolgte daher zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Es kann somit festgehalten werden, dass durch die belangte Behörde die Einstufung der Beschwerdeführerin in die Abgabengruppe „C“ unter Beachtung des gesamten Aufgabenspektrums der Beschwerdeführerin korrekt erfolgte. Somit kam aber auch, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, die gesetzliche Vermutung des Paragraph 4, Absatz eins, K-FVAG zum Tragen. Die Beschwerdeführerin kann nicht hinreichend darlegen, warum die von ihr aufgezählten Geschäfte, welche innerhalb von Kärnten mit Kärntner Unternehmen getätigt wurden, aus den Berechnungen für die Fremdenverkehrsabgabe herauszunehmen sind. Die Nachforderung der Fremdenverkehrsabgabe für die Jahre 2006, 2007 und 2008 erfolgte daher zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.389.2.2014

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