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{'item': 'KLVwG-390/2/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum17.02.2015 GeschäftszahlKLVwG-390/2/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde der xxx GmbH, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Mühldorf vom 21.02.2013, GZ 940-2/5565, den B E S C H L U S S gefasst: I. Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Mühldorf vom 21.02.2013, GZ 940-2/5565 (Tourismusabgabe 2011), wird römisch eins. Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Mühldorf vom 21.02.2013, GZ 940-2/5565 (Tourismusabgabe 2011), wird a u f g e h o b e n und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 278 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO an den Bürgermeister der Gemeinde Mühldorf und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 278, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO an den Bürgermeister der Gemeinde Mühldorf z u r ü c k v e r w i e s e n . II. römisch zwei. Gegen dieses Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B e g r ü n d u n g : I. Zum Sachverhalt: römisch eins. Zum Sachverhalt: In einem E-Mail vom

  1. März 2012 führte eine Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin aus, dass die Beschwerdeführerin die Formulare für die Tourismusabgabe 2011 und 2012 erhalten hätte. Die Beschwerdeführerin hätte im Anfangsjahr 2011 jedoch keinen Umsatz erzielt, da im Vertrag mit dem Kunden lediglich Anzahlungen bzw. Teilrechnungen vereinbart wären. Der tatsächliche Umsatz würde erst mit Fertigstellung und Übergabe der Anlage (Legung der Schlussrechnung) erzielt werden, dies sei voraussichtlich
  2. Es stelle sich daher die Frage, ob die Beschwerdeführerin bereits abgabepflichtig sei. Mit E-Mail vom
  3. September 2012 gab eine Mitarbeiterin der belangten Behörde der Beschwerdeführerin bekannt, dass laut Auskunft des Finanzverwalters bereits jetzt eine Abgabepflicht bestehe. Nach Beendigung der Baustelle bzw. nach Legung der Schlussrechnung könnte eine berichtigte Abgabeerklärung abgegeben werden. Datiert mit 28.09.2012 wurden von der Beschwerdeführerin die Tourismusabgabeerklärung für 2011 und die Tourismusabgabeerklärung für 2012 an die belangte Behörde übermittelt. In diesen Abgabeerklärungen wurde der abgabepflichtige Umsatz mit € 0,-- für beide Jahre angeführt. In einem E-Mail vom
  4. Oktober 2012 an die Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin führte die belangte Behörde aus, dass der tatsächliche Umsatz für das Jahr 2011 jener Betrag sei, welchen sie auf Grund der gesamten Ausgangsrechnungen (=Bemessungsgrundlage) für die xxx Baustelle eingenommen hätte. Die Umsatzsteuer, welche auf Grund dieser Ausgangsrechnungen eingenommen wurde, müsse in einem Umsatzsteuerbescheid (welcher ja die Bemessungsgrundlage liefert) aufscheinen. Auch für das Jahr 2012 würde der Umsatz für 2011 (tatsächlicher Umsatz) als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Um eine Kontrolle dieser Bemessungsgrundlage vornehmen zu können, würde ein Umsatzsteuerbescheid gebraucht werden bzw. wäre die Nachvollziehbarkeit der Einnahmen aus der xxx Baustelle vorzulegen. Mit E-Mail vom
  5. Oktober 2012 antwortete die Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin auf das Mail der belangten Behörde vom
  6. Oktober
  7. In diesem Mail vom
  8. Oktober 2012 werden die erhaltenen Anzahlungen des Kunden der Beschwerdeführerin im Jahr 2011 angeführt und wird ein Kontoauszug über diese Anzahlungen beigelegt. Weiters wird festgehalten, dass dieser Umsatz auch die Basis für 2012 sei. Der Umsatzsteuerbescheid könne für die Baustelle xxx nicht zur Kontrolle herangezogen werden. Daraufhin wurde von der belangten Behörde mit Tourismusabgabebescheid vom 21.02.2013, Zahl: 940-2/5565, der Beschwerdeführerin die Tourismusabgabe für das Jahr 2011 vorgeschrieben. Dabei wurde die Beschwerdeführerin in die Abgabengruppe „C“ eingeordnet. Mit Schreiben vom
  9. März 2013 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Abgabenbescheid ein. In der Begründung wird im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin als Auftragnehmerin der xxx AG bei der Errichtung des Wasserkraftwerkes xxx im Gemeindegebiet xxx tätig sei und dort im Zusammenwirken mit weiteren Auftragnehmern das bereits bestehende Pumpspeicherkraftwerk modernisiere und erneuere. Zweck dieses Vorhabens sei, den Anforderungen des Elektrizitätsmarktes zukunftsorientiert nachzukommen. Nach Wiedergabe einer kurzen Projektbeschreibung hält die Beschwerdeführerin fest, dass daraus zu entnehmen sei, dass keinesfalls touristische Aspekte des Bundeslandes Kärnten sondern vielmehr globale Umstände und Zielsetzungen (wie insbesondere die entsprechende Energieversorgung des gesamten Bundesgebietes) ursächlich für das gegenständliche Bauvorhaben wären. Daher sei das Bauvorhaben xxx weder durch touristische Aspekt beeinflusst noch es selbst geeignet, Auswirkungen auf den Tourismus in Kärnten zu zeitigen. Der Liefer- und Leistungsumfang der Beschwerdeführerin am gegenständlichen Bauvorhaben wären Lieferungen und Montage der Druckrohrleitungen und diverser Stahl-Wasserbau-Komponenten. Zur Ausführung des Gesamtbauvorhabens würde die Beschwerdeführerin lediglich einen untergeordneten Teil beitragen. Dabei würde sie im Wesentlichen Monteure, Schweißer und Baustellenführungspersonal beschäftigen. Es würde der in Kärnten vorherrschende Tourismus die ökonomische Situation der Beschwerdeführerin weder in positiver noch in negativer Weise beeinflussen. Die besonderen Aspekte der Tätigkeit der Beschwerdeführerin würden es mit sich bringen, dass diese im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben xxx jedenfalls keinen Nutzen aus dem im Bundesland Kärnten vorherrschenden Tourismus ziehe. Auch hätte die Beschwerdeführerin am 28.09.2012 eine Tourismusabgabeerklärung eingebracht, in welcher sie ihren abgabepflichtigen Umsatz mit € 0,-- bekanntgab. Am
  10. Oktober 2012 hätten eine Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin nach vorangegangener telefonischer Korrespondenz mit der belangten Behörde die „erhaltenen Anzahlungen 2011“ des Kunden xxx AG bekanntgegeben. Diese Mitarbeiterin sei jedoch nur „im Auftrag“ für die Beschwerdeführerin zeichnungsberechtigt und wäre dies der belangten Behörde bekannt. Dennoch wäre der Beschwerdeführerin mit nunmehr bekämpftem Bescheid „auf Grund der vorgelegten Tourismusabgabeerklärung“ die Tourismusabgabe für das Jahr 2011 vorgeschrieben worden. Auch wäre die Eingliederung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin in die Abgabengruppe „C“ vorgenommen worden, ohne dass die konkrete Art der Tätigkeit im Bescheid ausgewiesen wäre. Es hätte somit die belangte Behörde unterlassen, einerseits Erhebungen zur konkreten Tätigkeit der Beschwerdeführerin durchzuführen und andererseits darauf basierend eine Eingliederung dieser Tätigkeiten in eine Abgabengruppe gemäß der Anlage des Kärntner Tourismusabgabegesetzes durchzuführen. Es würde daher dem Bescheid ein unzureichend und mangelhaft ermittelter Sachverhalt zu Grunde liegen. Darüber hinaus hätte es die belangte Behörde unterlassen, sich mit dem Umsatz der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. So hätte die Beschwerdeführerin eine Tourismusabgabenerklärung eingebracht, aus der ein abgabepflichtiger Umsatz von € 0,-- hervorgehen würde und wäre der von der belangten Behörde der Tourismusabgabe zu Grunde gelegte Umsatz lediglich von einer dazu nicht befugten Mitarbeiterin an die belangte Behörde bekanntgegeben worden. Die belangte Behörde habe jede weitere Ermittlung diesbezüglich unterlassen, obwohl ihr bekannt war, dass die Mitarbeiterin nur im Auftrag und nicht in Vertretung tätig werden dürfe. Auch habe es die belangte Behörde unterlassen, den Umsatz dahingehend genau zu überprüfen, in welcher Höhe er überhaupt der Tourismusabgabe zugänglich sei. In diesem gesamten Verfahren wäre der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit zu einer Äußerung gegeben worden. Die Beschwerdeführerin hätte über ihre firmenmäßig gezeichnete Tourismusabgabeerklärung für das Jahr 2011 hinaus keine weiteren rechtsgültigen, firmenmäßig gezeichneten Abgabenerklärungen erstattet. Dessen ungeachtet hätte die belangte Behörde den bekämpften Bescheid erlassen. Die belangte Behörde hätte jedenfalls vor Bescheiderlassung der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen einräumen müssen. Weiters leide der angefochtene Bescheid auch an einer unzureichenden Begründung. So beschränke sich die Bescheidbegründung auf die Wiedergabe der gesetzlichen Grundlagen und der darüber hinausgehend herzustellende Bezug zu dem der Begründung zu Grunde liegenden Sachverhalt fehle. In weiterer Folge legt die Beschwerdeführerin dar, warum sie keinen Nutzen aus dem Tourismus ziehe und hält fest, dass dahingehend Aktenwidrigkeit bestehen würde, da ein E-Mail keine zulässige Eingabe im Sinne der Bundesabgabenordnung sei. Ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens bzw. ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung (nunmehr Beschwerdevorentscheidung) übermittelte die belangte Behörde den gegenständlichen Akt an die im Mai 2013 zuständige Berufungsbehörde beim Amt der Kärntner Landesregierung. Auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ging die Zuständigkeit zur gegenständlichen Entscheidung auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten über. II. Dazu wurde erwogen: römisch zwei. Dazu wurde erwogen: Gemäß § 278 Abs. 1 Bundesabgabenordnung kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidung unter Zurückweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Gemäß Paragraph 278, Absatz eins, Bundesabgabenordnung kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidung unter Zurückweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Nach Abs. 2 leg. cit. tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Nach Absatz 2, leg. cit. tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Die Aufhebung unter Zurückverweisung liegt im Ermessen (vgl. z.B. 1128 BlgNR
  11. GB, 15; Ritz, RdW 2002, 565; Ellinger u.a. BAO3, § 289 Anm. 2; VwGH 02.02.2010, 2009/15/0206); die Ermessensübung ist zu begründen (VwGH 28.06.2007, 2006/16/0220; 02.02.2010; 2009/15/0206). Zur Ermessensübung (zu § 66 Abs. 2 AVG) weist der VwGH (21.11.2002, 2002/20/0315, ZfVB 2004/234) darauf hin, es würde die Anordnung des Gesetzgebers (über ein zweitinstanzliches Verfahren) unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in I. Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Rechtsmittelbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es sei nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Rechtsmittelbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Die Aufhebung unter Zurückverweisung liegt im Ermessen vergleiche z.B. 1128 BlgNR
  12. GB, 15; Ritz, RdW 2002, 565; Ellinger u.a. BAO3, Paragraph 289, Anmerkung 2; VwGH 02.02.2010, 2009/15/0206); die Ermessensübung ist zu begründen (VwGH 28.06.2007, 2006/16/0220; 02.02.2010; 2009/15/0206). Zur Ermessensübung (zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG) weist der VwGH (21.11.2002, 2002/20/0315, ZfVB 2004/234) darauf hin, es würde die Anordnung des Gesetzgebers (über ein zweitinstanzliches Verfahren) unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in römisch eins. Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Rechtsmittelbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es sei nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Rechtsmittelbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Nach § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Nach Paragraph 115, Absatz eins, BAO haben die Abgabenbehörden von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Im hier vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die offiziell von der Beschwerdeführerin abgegebene Tourismusabgabeerklärung für das Jahr 2011 mit einem abgabepflichtigen Umsatz von € 0,-- nicht von Amts wegen überprüft. Sie hat zwar per E-Mail nachgefragt, welche Umsätze im Jahr 2011 von der Beschwerdeführerin getätigt wurden, jedoch ohne dabei zu überprüfen, inwieweit einerseits die Angaben tatsächlich von zeichnungsbefugter Seite der Beschwerdeführerin erteilt werden bzw. andererseits auch in welcher Form sich diese Umsätze präsentieren bzw. in welcher Art und Weise sie der Abgabenvorschreibung überhaupt zu Grunde zu legen wären. Ebenso hat es die belangte Behörde verabsäumt, entsprechend Erhebungen dahingehend zu tätigen, in welche Abgabegruppe die Beschwerdeführerin überhaupt einzuordnen ist. Ohne weitere Begründung im abgaberechtlichen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin in die Abgabengruppe „C“ eingeordnet. Es ist im bekämpften Bescheid jedoch in keiner Weise ausgeführt, wie und unter Zugrundelegung welcher Tatsachen die belangte Behörde zu dieser Einordnung kommt. Die Beschwerdeführerin hat diese Mängel des Verfahrens und des bekämpften Bescheides in ihrer Beschwerde aufgezeigt, jedoch hat die belangte Behörde auch daraufhin ihre Ermittlungen nicht ergänzt und eine (im März 2013 noch fakultative, nunmehr allerdings obligatorische) Berufungs- bzw. Beschwerdevorentscheidung erlassen. Der hier vorliegende Akt lässt dem erkennenden Verwaltungsgericht keine Möglichkeit einerseits herauszufinden, nach welchen Kriterien die Beschwerdeführerin in die Abgabengruppe „C“ von der belangten Behörde eingeteilt wurde, noch andererseits darüber, ob die der Abgabenerklärung zu Grunde gelegten Umsätze der Beschwerdeführerin überhaupt der Tourismusabgabe unterliegen bzw. falls ja, in welcher Höhe. Auch sind keinerlei Angaben dahingehend zu erkennen, welchen Nutzen die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Tätigkeiten in der Gemeinde der belangten Behörde aus dem Tourismus ziehe. So ist zwar bereits ein potentieller Nutzen aus dem Fremdenverkehr nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend, jedoch müssen auch diesbezüglich von der belangten Behörde entsprechende Festhaltungen getätigt werden. Da - wie ausgeführt - der gegenständliche Akt jegliches Ermittlungsverfahren in den genannten Punkten vermissen lässt, war spruchgemäß zu entscheiden. Abschließend wird hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass im Verfahrensbereich der Bundesabgabenordnung ein E-Mail keine zulässige Eingabe sei, festgehalten, dass dies im Bereich der Abgaben des Bundes seine Gültigkeit hat, jedoch nicht auf die Verfahren bei Landesabgaben bzw. Gemeindeabgaben Anwendung findet. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.390.2.2014

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