GVG wird die Beschwerde als unbegründetGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Eingabe vom 1.7.2013 hat die xxx GmbH einen Antrag auf straßenrechtliche Genehmigung für das Straßenprojekt – Versorgungszentrum xxxStraße – eingebracht. Projektgegenstand ist die Errichtung von Aufschließungsstraßen im nördlichen Bereich der Bxxx zur Verbindung der bestehenden Parallelstraße und eines Teiles der xxx Straße bis zur xxx Straße und Bxxx auf Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx. Im Gegenstand wurde von der Stadtgemeinde Spittal/Drau mit Kundmachung vom 22.7.2013 für den 27.8.2013 um 14.00 Uhr eine Straßenverhandlung anberaumt. Zu gegenständlicher Verhandlung wurde der nunmehrige Beschwerdeführer geladen. Im Zuge der Verhandlung am 27.8.2013 wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer, vertreten durch xxx nachfolgende Stellungnahme abgegeben: „Die im Bauverfahren vorgeschriebene Lärmschutzwand ist im Zuge der Errichtung der Aufschließungsstraße zu errichten, um ein widerrechtliches Befahren des Nachbargrundstückes zu verhindern. Die Entwässerung der Straße muss so errichtet werden, dass sichergestellt ist, dass keine Oberflächenwässer auf die Parzelle xxx KG xxx abgeleitet werden oder abfließen können. Da der Grenzverlauf zu unserem Grundstück xxx derzeit nicht eindeutig fessteht, kann hiermit auch der im Projekt dargestellte Straßenverlauf nicht eindeutig dargestellt werden. Daher wird die heutige Unterschrift nicht erteilt. Es wird hiermit höflich ersucht, die gegenständliche Niederschrift sowie den noch erlassenden Bescheid unverzüglich zu übermitteln. Mit Vollmachten vom 1.8.2013 bzw. vom 2.9.2013 wurde xxx bevollmächtigt den nunmehrigen Beschwerdeführer vor Verwaltungsbehörden rechtsfreundlich zu vertreten bzw. ihn in sämtlichen rechtlichen Fragen zu vertreten. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal/Drau als Straßenbehörde erster Instanz vom 2.9.2013, Zahl: 32-1310/2013-Mag.Mir/JG, wurde der Bauwerberin xxx GmbH aufgrund des Ergebnisses der am 27.8.2013 durchgeführten örtlichen und mündlichen Verhandlung
den Bestimmungen der §§ 11 und 57 des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 72, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2012, die Baubewilligung zur Errichtung von Aufschließungsstraßen im nördlichen Bereich der Bxxx, zur Verbindung der bestehenden Parallelstraße und eines Teils der xxx Straße bis zur xxx Straße und B xxx, auf den Parz.Nr. xxx und xxx, je KG xxx, unter Einhaltung von angeführten Auflagen, erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal/Drau als Straßenbehörde erster Instanz vom 2.9.2013, Zahl: 32-1310/2013-Mag.Mir/JG, wurde der Bauwerberin xxx GmbH aufgrund des Ergebnisses der am 27.8.2013 durchgeführten örtlichen und mündlichen Verhandlung
den Bestimmungen der Paragraphen 11 und 57 des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 72, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2012,, die Baubewilligung zur Errichtung von Aufschließungsstraßen im nördlichen Bereich der Bxxx, zur Verbindung der bestehenden Parallelstraße und eines Teils der xxx Straße bis zur xxx Straße und B xxx, auf den Parz.Nr. xxx und xxx, je KG xxx, unter Einhaltung von angeführten Auflagen, erteilt. Gegen diesen Bescheid brachte der nunmehrige Beschwerdeführer am 19.9.2013 das Rechtsmittel der Berufung ein und führte aus wie folgt: „
entsprechende Auflagen hinsichtlich Lärmschutz vorzuschreiben. Dieser Umstand ist grob fahrlässig, da in diesem Fall eine Aufschließungsstraße, die nur der Erschließung der Gewerbebetriebe wie xxx (Laderampe wurde baulich schon so angeordnet, dass eine Zufahrt nur von Osten erfolgen kann), Fa. xxx, Fa. xxx, Fa. xxx und Fa. xxx. Allein die Anlieferungen zum xxx machen an manchen Tagen bis zu 20 Anfahrten mittels Sattelschlepper bzw. LKW mit Anhänger aus. 2. Ihr Sachverständiger hat es im gegenständlichen Bauverfahren unterlassen, zum Schutz der Nachbarn
Paragraph 9, des Kärntner Straßengesetzes 1991 i.d.l.g.V. entsprechende Auflagen hinsichtlich Lärmschutz vorzuschreiben. Dieser Umstand ist grob fahrlässig, da in diesem Fall eine Aufschließungsstraße, die nur der Erschließung der Gewerbebetriebe wie xxx (Laderampe wurde baulich schon so angeordnet, dass eine Zufahrt nur von Osten erfolgen kann), Fa. xxx, Fa. xxx, Fa. xxx und Fa. xxx. Allein die Anlieferungen zum xxx machen an manchen Tagen bis zu 20 Anfahrten mittels Sattelschlepper bzw. LKW mit Anhänger aus. Da diese Aufschließungsstraße an ein Wohngebiet herangeführt wird, ist ein entsprechender Anrainerschutz unabläßlich, dies umso mehrer, da es sich hier um einen besonders sensiblen Bereich handelt. (Gewerbegebiet/Wohngebiet) In den gegenständlichen Betriebsanlagenverfahren der meiner Parzelle xxx am nächsten liegenden Bauvorhaben xxx, xxx sowie xxx wurde
dem schalltechnischen Gutachten ein 1,80 m hohe Lärmschutzwand entlang der Grundgrenze vorgeschrieben, obwohl nur eine geringe Anzahl von Zulieferungsfahrten - max. 6 Anlieferungen innerhalb 24 Stunden erfolgen. Dieser Sachverhalt (Vorschreibung einer Lärmschutzwand) ist auch ihren Mitarbeitern am Bauamt bekannt, da ja auch die Stadtgemeinde zu den gegenständlichen Betriebsanlagenverfahren laut Kundmachungen geladen war. Daher ist der Umstand, dass keine Lärmschutzmaßnahmen (Errichtung einer Lärmschutzwand entlang meiner Grundgrenze von ihrem amtlichen Sacherverständigen als Auflage vorgeschrieben wurde, für mich eine grobe Fahrlässigkeit. Ich erlaube mir noch kurz einen Verweis auf die Amtshaftung. 3. Ich fordere Sie daher auf, dem Bauwerber die Errichtung einer entsprechenden Lärmschutzwand entlang der Grundgrenze ausgehend vom Ende der Lärmschutzwand Fa. xxx bis zum Ende S- förmigen Straßenverziehung vorzuschreiben!“ Im Zuge der Sitzung des Stadtrates der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom 28.10.2013 wurde der einstimmige Beschluss gefasst, die Berufung des Anliegers xxx, vertreten durch xxx, gegen die mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom 2.9.2013, Zahl: 32-1310/2013-Mag.Mir/JG, erteilte straßenrechtliche Bewilligung zurückzuweisen. Daraufhin wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom 30.10.2013, Zahl: 32-1310/2013-ÖSTR Parallelstraße – 3/Mag.Hu, die Berufung des Anliegers xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom 2.9.2013, Zahl. 32-1310/2013-Mag.Mir/JG, als unzulässig zurückgewiesen, da dem Berufungswerber keine Parteistellung im straßenrechtlichen Verfahren zukommt und er zur Einbringung des Rechtsmittels nicht legitimiert ist. In der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt wie folgt: „Im vorliegenden Fall ist das Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG 1991, LGBI. Nr. 72/1991 zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 85/2012 anzuwenden. „Im vorliegenden Fall ist das Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG 1991, LGBI. Nr. 72 aus 1991, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 85 aus 2012, anzuwenden.
G (Begriffsbestimmungen) versteht man unter Herstellung von Straßen den Neu-, Aus-, Umbau, die Umlegung und sonstige Verbesserungen öffentlicher Straßen.
Paragraph 6, Kärntner Straßengesetz - K-StrG (Begriffsbestimmungen) versteht man unter Herstellung von Straßen den Neu-, Aus-, Umbau, die Umlegung und sonstige Verbesserungen öffentlicher Straßen. Bei der Planung und beim Bau von öffentlichen Straßen ist vorzusorgen, dass Beeinträchtigungen der Nachbarn
G durch den zu erwartenden Verkehr so weit herabgesetzt werden, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Dies begründet
Abs. 4 der zitierten Vorschrift jedoch kein subjektives Recht. Bei der Planung und beim Bau von öffentlichen Straßen ist vorzusorgen, dass Beeinträchtigungen der Nachbarn
Paragraph 9, Absatz eins, Kärntner Straßengesetz - K-StrG durch den zu erwartenden Verkehr so weit herabgesetzt werden, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Dies begründet
Absatz 4, der zitierten Vorschrift jedoch kein subjektives Recht.
G bedarf die Staßenverwaltung zur Herstellung öffentlicher Straßen einer Bewilligung der Straßenbehörde und ist diese gem. Abs. zu erteilen, wenn die beabsichtigte Herstellung den Grundsätzen der §§ 8 Abs. 1 und 2 und 9 Abs. 1 sowie dem Verkehrsbedürfnis entspricht und auf allfällige, in Aktionsplänen
Alle öffentlichen Straßen sind demgemäß nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten so herzustellen, dass sie ohne Gefahr widmungsgemäß benutzbar sind.
Paragraph 11, Absatz eins, Kärntner Straßengesetz - K-StrG bedarf die Staßenverwaltung zur Herstellung öffentlicher Straßen einer Bewilligung der Straßenbehörde und ist diese gem. Abs. zu erteilen, wenn die beabsichtigte Herstellung den Grundsätzen der Paragraphen 8, Absatz eins und 2 und 9 Absatz eins, sowie dem Verkehrsbedürfnis entspricht und auf allfällige, in Aktionsplänen
Paragraph 62 e, vorgesehene Maßnahmen Bedacht nimmt. Alle öffentlichen Straßen sind demgemäß nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten so herzustellen, dass sie ohne Gefahr widmungsgemäß benutzbar sind. Die Rechtsstellung der Parteien
dem Kärntner Straßengesetz ist in § 11 Abs. 2a leg. cit. geregelt und sind Parteien des Verfahrens außer dem Antragsteller nur die örtlich in Betracht kommenden Gemeinden und nur hinsichtlich des Standpunktes der öffentlichen Interessen der gefahrlosen Benützbarkeit der Straße und des örtlichen Verkehrsbedürfnisses. Die Rechtsstellung der Parteien
dem Kärntner Straßengesetz ist in Paragraph 11, Absatz 2 a, leg. cit. geregelt und sind Parteien des Verfahrens außer dem Antragsteller nur die örtlich in Betracht kommenden Gemeinden und nur hinsichtlich des Standpunktes der öffentlichen Interessen der gefahrlosen Benützbarkeit der Straße und des örtlichen Verkehrsbedürfnisses. Dem Berufungswerber kommt demgemäß keine ParteisteIlung zu und ist dieser zur Einbringung eines Rechtsmittels nicht legitimiert, somit war spruchgemäß zu entscheiden.“ Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer das nunmehr als Beschwerde zu wertende Rechtsmittel der Vorstellung (fälschlicherweise als „Berufung“ bezeichnet) am 25.11.2013 bei der Stadtgemeinde Spittal an der Drau ein. Im Beschwerdeschriftsatz, datiert mit 22.11.2013, wird ausgeführt wie folgt: „Berufungsantrag Errichtung von Aufschließungsstraßen Bescheid Zahl: 32-1310/2013- ÖSTR Parallelstraße- 3/Mag.Hu vom 30.10.2013 der Stadtgemeinde Spittal an der Drau. Präambel Grundrechte eines Staates sind die Menschenrechte, sie sind Grundlage jeder Verfassung! Das Recht auf Gesundheit: Egal wie ein Landes- oder Bundesrecht formuliert ist, jeder Mensch hat ein Recht, auf seine Gesundheit zu achten. Jede Behörde hat die Verpflichtung, die Gesundheit der Menschen zu schützen. Mit Kundmachung Zahl 32-1310/2013- Straßenverhandlung-Mag.Mir/JG vom 22.07.2013 hat die Stadtgemeinde Spittal an der Drau das Ansuchen zur Errichtung von Aufschließungsstraßen
Antrag der xxx GmbH bekannt gegeben. Allein die Tatsache, dass die Kundmachung zugestellt wurde und xxx als beteiligte Person aufgefordert wurde, zu dieser Verhandlung zu erscheinen oder verbindlich einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden, lässt den Schluss zu, das er dadurch Parteistellung erlangte und daher zur Abgabe von Stellungnahmen berechtigt war. Dadurch geht es auch eindeutig hervor, dass das „Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF“ angewendet wurde und es sich dadurch nur um die „Errichtung einer Privatstrasse" handeln kann. Diese Kundmachung ist jedoch weiters nicht gesetzeskonform, da keine Angaben über die Rechtsgrundlagen angeführt sind. Vom Verhandlungsleiter wurde bei der Bauverhandlung außerdem keine Rechtsbelehrung vorgenommen! Das gegenständliche Straßenbauvorhaben ist daher eine „Privatstraße" und unterliegt demnach aus noch weiteren nachstehend angeführten Gründen nicht dem Kärntner Straßengesetz!
Paragraph 62 e, vorgesehene Maßnahmen Bedacht nimmt.
Abs. 1 sind mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behördenzuständigkeit alle Vorschriften anzuwenden, die für die Bewilligung des Vorhabens nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 erforderlich sind. Die Bewilligung der Straßenbehörde ersetzt – unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 2 lit. a Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – die naturschutzrechtliche Bewilligung. Die Zuständigkeit der Straßenbehörde erstreckt sich jedoch nicht auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung in Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparks, Biosphärenparks oder gesondert festzulegenden Europaschutzgebieten sowie auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung
zum Eingriff in ein Naturdenkmal nach § 28 oder
4 zum Eingriff in ein örtliches Naturdenkmal nach § 32a Abs. 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist über eine erteilte Bewilligung zu informieren.
Absatz eins, sind mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behördenzuständigkeit alle Vorschriften anzuwenden, die für die Bewilligung des Vorhabens nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 erforderlich sind. Die Bewilligung der Straßenbehörde ersetzt – unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – die naturschutzrechtliche Bewilligung. Die Zuständigkeit der Straßenbehörde erstreckt sich jedoch nicht auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung in Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparks, Biosphärenparks oder gesondert festzulegenden Europaschutzgebieten sowie auf die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung
Paragraph 31, zum Eingriff in ein Naturdenkmal nach Paragraph 28, oder
Paragraph 32 a, Absatz 4, zum Eingriff in ein örtliches Naturdenkmal nach Paragraph 32 a, Absatz eins, des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist über eine erteilte Bewilligung zu informieren. § 57 Kärntner Straßengesetz 1991 lautet:Paragraph 57, Kärntner Straßengesetz 1991 lautet:
1 des Kärntner Straßengesetzes 1991 bedarf die Herstellung öffentlicher Straßen einer Bewilligung der Straßenbehörde. Dies gilt nicht für Straßenverbesserungen geringfügiger Art. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist die Bewilligung zu erteilen, wenn die beabsichtigte Herstellung dem Verkehr gerecht wird und auf das Landschafts- und Ortsbild bedacht nimmt. Entspricht die beabsichtigte Herstellung den Voraussetzungen des Abs. 2 nicht, so sind
Abs. 3 dieser Bestimmung, diese Voraussetzungen durch Auflagen zu schaffen. Durch diese Auflagen dürfen die beabsichtigten Straßen in ihrem Wesen nicht verändert werden. Nach Abs. 4 dieser Bestimmungen ist dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht gegeben sind und durch Auflagen nicht geschaffen werden können, die Bewilligung zu versagen. Der Erteilung der Bewilligung hat nach Abs. 5 ein Augenschein vorauszugehen.
Paragraph 11, Absatz eins, des Kärntner Straßengesetzes 1991 bedarf die Herstellung öffentlicher Straßen einer Bewilligung der Straßenbehörde. Dies gilt nicht für Straßenverbesserungen geringfügiger "Art". Nach Absatz 2, dieser Bestimmung ist die Bewilligung zu erteilen, wenn die beabsichtigte Herstellung dem Verkehr gerecht wird und auf das Landschafts- und Ortsbild bedacht nimmt. Entspricht die beabsichtigte Herstellung den Voraussetzungen des Absatz 2, nicht, so sind
Absatz 3, dieser Bestimmung, diese Voraussetzungen durch Auflagen zu schaffen. Durch diese Auflagen dürfen die beabsichtigten Straßen in ihrem Wesen nicht verändert werden. Nach Absatz 4, dieser Bestimmungen ist dann, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht gegeben sind und durch Auflagen nicht geschaffen werden können, die Bewilligung zu versagen. Der Erteilung der Bewilligung hat nach Absatz 5, ein Augenschein vorauszugehen.
2a des Kärntner Straßengesetzes 1991 sind Parteien des Verfahrens außer dem Antragsteller nur die örtlich in Betracht kommenden Gemeinden und nur hinsichtlich des Standpunktes der öffentlichen Interessen der gefahrlosen Benützbarkeit der Straße und des örtlichen Verkehrsbedürfnisses.
Paragraph 11, Absatz 2 a, des Kärntner Straßengesetzes 1991 sind Parteien des Verfahrens außer dem Antragsteller nur die örtlich in Betracht kommenden Gemeinden und nur hinsichtlich des Standpunktes der öffentlichen Interessen der gefahrlosen Benützbarkeit der Straße und des örtlichen Verkehrsbedürfnisses. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist weder aus § 11 des Kärntner Straßengesetzes 1991 noch aus anderen Bestimmungen dieses Gesetzes im Straßenbaubewilligungsverfahren eine Parteistellung und damit ein im Verfahren zu berücksichtigendes subjektiv öffentliches Recht des von der Straßenbauführung betroffenen Liegenschaftseigentümers oder von Nachbarn ableitbar (vgl. VwGH 28.6.2005, 2003/05/0089). Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist weder aus Paragraph 11, des Kärntner Straßengesetzes 1991 noch aus anderen Bestimmungen dieses Gesetzes im Straßenbaubewilligungsverfahren eine Parteistellung und damit ein im Verfahren zu berücksichtigendes subjektiv öffentliches Recht des von der Straßenbauführung betroffenen Liegenschaftseigentümers oder von Nachbarn ableitbar vergleiche VwGH 28.6.2005, 2003/05/0089). Durch die erteilte Bewilligung kann der Beschwerdeführer daher nicht in einem subjektiv öffentlichen Recht verletzt sein. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er bereits durch die Zustellung der Kundmachung vom 22.7.2013 Parteistellung im gegenständlichen Verfahren erlangte, wird ausgeführt, dass alleine maßgeblich ist, ob einer Person von Gesetzes wegen Parteistellung zukommt. Hingegen kann allein der Umstand, dass jemand dem Verwaltungsverfahren zu Unrecht beigezogen wurde, sei es durch Verständigung von der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 20.10.1994, 94/06/0199) oder gar durch meritorische Entscheidung über einen Antrag (eine Einwendung, vgl. VwGH 29.9.1993, 92/03/0084) oder eine Berufung (vgl. VwGH 25.9.1984, 83/07/0048) oder durch Zustellung des Bescheides (vgl. VwSlg 13.575 A/1992; VwGH 29.2.2012, 2009/10/0115, 26.9.2013, 2013/07/0062), dieser Person keine Parteistellung vermitteln. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.