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{'item': 'KLVwG-222/3/2014'}

Obsah (4)§ 260§ 25a§ 262§ 323

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum20.02.2015 GeschäftszahlKLVwG-222/3/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, xxx, in der Besc

§ 260Abs. 1 i

Vm § 278 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung – BAO als unzulässig römisch eins. Die mit Bericht vom 14. Jänner 2014 erfolgte Vorlage der Beschwerde vom 28.12.2013 wird

Paragraph 260, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 278, Absatz eins, Litera a, Bundesabgabenordnung – BAO als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n . Das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten wird e i n g e s t e l l t . II. römisch zwei. Gegen dieses Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B e g r ü n d u n g : I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit Vorlagebericht vom

  1. Jänner 2014 wurde die Beschwerde vom 28.12.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am
  2. Jänner 2014, gegen den Abgabenbescheid der belangten Behörde vom
  3. November 2013, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt. Beschwerdevorentscheidung ist keine ergangen. Ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung wurde nicht gestellt. II. Dazu wurde erwogen: römisch zwei. Dazu wurde erwogen:

§ 262Abs.

1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Paragraph 262, Absatz eins, BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat nach § 262 Abs. 2 BAO zu unterbleiben, Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat nach Paragraph 262, Absatz 2, BAO zu unterbleiben,

  1. a)wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
  2. b)wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt. Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist

§ 262Abs.

3 BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist

Paragraph 262, Absatz 3, BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Weiters ist

§ 262Abs.

4 BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Weiters ist

Paragraph 262, Absatz 4, BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat. § 288 Abs. 3 BAO normiert, dass wenn ein zweistufiger Instanzenzug besteht (Abs. 1) die §§ 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) im Beschwerdeverfahren nicht anzuwenden sind. Paragraph 288, Absatz 3, BAO normiert, dass wenn ein zweistufiger Instanzenzug besteht (Absatz eins,) die Paragraphen 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) im Beschwerdeverfahren nicht anzuwenden sind. Diese Ausnahme des § 288 Abs. 3 BAO kommt allerdings im hier vorliegenden Fall nicht zum Tragen, da das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz im Bereich der Nächtigungstaxe nur einen einstufigen Instanzenzug vorsieht. Diese Ausnahme des Paragraph 288, Absatz 3, BAO kommt allerdings im hier vorliegenden Fall nicht zum Tragen, da das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz im Bereich der Nächtigungstaxe nur einen einstufigen Instanzenzug vorsieht.

§ 323Abs.

37 BAO traten die §§ 262 bis 264 mit 1. Jänner 2014 in Kraft und sind/waren, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden.

Paragraph 323, Absatz 37, BAO traten die Paragraphen 262 bis 264 mit 1. Jänner 2014 in Kraft und sind/waren, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden. Diese Übergangsregelung trifft auf den gegenständlichen Akt zu. In der Beschwerde vom 28.12.2013 wurde ein Antrag, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung unterbleiben soll, nicht gestellt.

§ 260Abs.

1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie

  1. a)nicht zulässig ist oderGemäß Paragraph 260, Absatz eins, BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 262, BAO) oder mit Beschluss (Paragraph 278, BAO) zurückzuweisen, wenn sie
  2. a)nicht zulässig ist oder
  3. b)nicht fristgerecht eingebracht wurde. Diese Bestimmung gilt auch für andere Anbringen einer Partei, wie Maßnahmenbeschwerden (§ 283 Abs. 7 lit. c BAO), Säumnisbeschwerden (§ 284 Abs. 7 lit. b BAO) oder Vorlageanträge (§ 264 Abs. 4 lit. e BAO). Diese Bestimmung gilt auch für andere Anbringen einer Partei, wie Maßnahmenbeschwerden (Paragraph 283, Absatz 7, Litera c, BAO), Säumnisbeschwerden (Paragraph 284, Absatz 7, Litera b, BAO) oder Vorlageanträge (Paragraph 264, Absatz 4, Litera e, BAO). Der Vorlagebericht ist ein Anbringen (§ 85 BAO) der Abgabenbehörde, das die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes über die Bescheidbeschwerde auslöst (siehe Fischlehner, Abgabenverfahren [2013], § 265 BAO, Anm.1). Ist ein Anbringen nicht zulässig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Stellung dieses Anbringens nicht erfüllt sind, ist es

§ 260Abs.

1 lit. a BAO mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes als nicht zulässig zurückzuweisen. Der Vorlagebericht ist ein Anbringen (Paragraph 85, BAO) der Abgabenbehörde, das die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes über die Bescheidbeschwerde auslöst (siehe Fischlehner, Abgabenverfahren [2013], Paragraph 265, BAO, Anm.1). Ist ein Anbringen nicht zulässig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Stellung dieses Anbringens nicht erfüllt sind, ist es

Paragraph 260, Absatz eins, Litera a, BAO mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes als nicht zulässig zurückzuweisen. Im gegenständlichen Fall wurde die Bescheidbeschwerde vom 28.12.2013 ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung an das Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt. Die Vorlage war somit unzulässig im Sinne des § 260 Abs. 1 lit. a BAO. Die mit Bericht vom

  1. Jänner 2014 erfolgte Vorlage ist daher mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes (§ 278 Abs. a lit. a BAO) zurückzuweisen. Im gegenständlichen Fall wurde die Bescheidbeschwerde vom 28.12.2013 ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung an das Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt. Die Vorlage war somit unzulässig im Sinne des Paragraph 260, Absatz eins, Litera a, BAO. Die mit Bericht vom
  2. Jänner 2014 erfolgte Vorlage ist daher mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes (Paragraph 278, Abs. a Litera a, BAO) zurückzuweisen. Damit befindet sich das Verfahren (wieder) im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde, die eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen hat. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.222.3.2014

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