Vm § 278 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung – BAO als unzulässig römisch eins. Die mit Bericht vom 14. Jänner 2014 erfolgte Vorlage der Beschwerde vom 28.12.2013 wird
Paragraph 260, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 278, Absatz eins, Litera a, Bundesabgabenordnung – BAO als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n . Das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten wird e i n g e s t e l l t . II. römisch zwei. Gegen dieses Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B e g r ü n d u n g : I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit Vorlagebericht vom
1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Paragraph 262, Absatz eins, BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat nach § 262 Abs. 2 BAO zu unterbleiben, Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat nach Paragraph 262, Absatz 2, BAO zu unterbleiben,
3 BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist
Paragraph 262, Absatz 3, BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Weiters ist
4 BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Weiters ist
Paragraph 262, Absatz 4, BAO keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat. § 288 Abs. 3 BAO normiert, dass wenn ein zweistufiger Instanzenzug besteht (Abs. 1) die §§ 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) im Beschwerdeverfahren nicht anzuwenden sind. Paragraph 288, Absatz 3, BAO normiert, dass wenn ein zweistufiger Instanzenzug besteht (Absatz eins,) die Paragraphen 262 bis 264 (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) im Beschwerdeverfahren nicht anzuwenden sind. Diese Ausnahme des § 288 Abs. 3 BAO kommt allerdings im hier vorliegenden Fall nicht zum Tragen, da das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz im Bereich der Nächtigungstaxe nur einen einstufigen Instanzenzug vorsieht. Diese Ausnahme des Paragraph 288, Absatz 3, BAO kommt allerdings im hier vorliegenden Fall nicht zum Tragen, da das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz im Bereich der Nächtigungstaxe nur einen einstufigen Instanzenzug vorsieht.
37 BAO traten die §§ 262 bis 264 mit 1. Jänner 2014 in Kraft und sind/waren, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden.
Paragraph 323, Absatz 37, BAO traten die Paragraphen 262 bis 264 mit 1. Jänner 2014 in Kraft und sind/waren, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden. Diese Übergangsregelung trifft auf den gegenständlichen Akt zu. In der Beschwerde vom 28.12.2013 wurde ein Antrag, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung unterbleiben soll, nicht gestellt.
1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie
1 lit. a BAO mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes als nicht zulässig zurückzuweisen. Der Vorlagebericht ist ein Anbringen (Paragraph 85, BAO) der Abgabenbehörde, das die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes über die Bescheidbeschwerde auslöst (siehe Fischlehner, Abgabenverfahren [2013], Paragraph 265, BAO, Anm.1). Ist ein Anbringen nicht zulässig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Stellung dieses Anbringens nicht erfüllt sind, ist es
Paragraph 260, Absatz eins, Litera a, BAO mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes als nicht zulässig zurückzuweisen. Im gegenständlichen Fall wurde die Bescheidbeschwerde vom 28.12.2013 ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung an das Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt. Die Vorlage war somit unzulässig im Sinne des § 260 Abs. 1 lit. a BAO. Die mit Bericht vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.