2 WRG zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx GmbH, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 23.09.2008, Zahl: 15-KW-177/2008 (007 aus 2008,), mit welchem das Ansuchen um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Kraftwerkes xxx
Paragraph 109, Absatz 2, WRG zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 1. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 23.09.2008, Zahl: 15-KW-177/2008 (007/2008), wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Kraftwerkes xxx
2 WRG zurückgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das von der Beschwerdeführerin eingereichte Projekt zwar ident mit jenem der am 08.04.2008 verhandelten Widerstreitprojekten der xxx GmbH und der xxx GmbH sei. Die Einreichung des Projektes durch die Beschwerdeführerin sei jedoch nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt. Die Widerstreitverhandlung sei vom 25.03.2008 bis zum 07.04.2008 öffentlich kundgemacht worden. Das Projekt der Beschwerdeführerin sei somit im Widerstreitverfahren nicht zu berücksichtigen gewesen, da dieses nach dem im § 109 Abs. 2 WRG genannten Zeitpunkt eingerichtet worden sei. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 23.09.2008, Zahl: 15-KW-177/2008 (007 aus 2008,), wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Kraftwerkes xxx
Paragraph 109, Absatz 2, WRG zurückgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das von der Beschwerdeführerin eingereichte Projekt zwar ident mit jenem der am 08.04.2008 verhandelten Widerstreitprojekten der xxx GmbH und der xxx GmbH sei. Die Einreichung des Projektes durch die Beschwerdeführerin sei jedoch nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt. Die Widerstreitverhandlung sei vom 25.03.2008 bis zum 07.04.2008 öffentlich kundgemacht worden. Das Projekt der Beschwerdeführerin sei somit im Widerstreitverfahren nicht zu berücksichtigen gewesen, da dieses nach dem im Paragraph 109, Absatz 2, WRG genannten Zeitpunkt eingerichtet worden sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher sie u.a. ausführte, dass sie als bekannte Beteiligte im Widerstreitverfahren persönlich zu laden gewesen sei. Selbst wenn sie nicht als bekannte Beteiligte zu werten gewesen wäre, hätte die Widerstreitverhandlung in geeigneter Form
1 zweiter Satz AVG kundgemacht werden müssen. Die alleinige Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde xxx sei keine Kundmachungsform gewesen, die sicherstellen würde, dass die Beschwerdeführerin als Beteiligte von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt hätte. Hätte die Beschwerdeführerin davon Kenntnis erlangt, hätte sie bis zum Schluss der mündlichen Widerstreitverhandlung einen geeigneten Antrag stellen können.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher sie u.a. ausführte, dass sie als bekannte Beteiligte im Widerstreitverfahren persönlich zu laden gewesen sei. Selbst wenn sie nicht als bekannte Beteiligte zu werten gewesen wäre, hätte die Widerstreitverhandlung in geeigneter Form
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG kundgemacht werden müssen. Die alleinige Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde xxx sei keine Kundmachungsform gewesen, die sicherstellen würde, dass die Beschwerdeführerin als Beteiligte von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt hätte. Hätte die Beschwerdeführerin davon Kenntnis erlangt, hätte sie bis zum Schluss der mündlichen Widerstreitverhandlung einen geeigneten Antrag stellen können. Als Berufungsbehörde behob der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit Bescheid vom 03.08.2009, Zahl: BMLFUW-UW.4.1.12/0181-I/6/2008, den angefochtene Bescheid ersatzlos. Begründend führte der Bundesminister aus, dass zu überprüfen sei, ob die Anberaumung der Widerstreitverhandlung rechtmäßig erfolgt sei. In diesem Zusammenhang sei zu klären, ob die Beschwerdeführerin bekannte Beteiligte/Partei bzw. Beteiligte im Widerstreitverfahren gewesen sei. Dies habe nämlich zur Folge, dass sie persönlich zu laden bzw. in sonstiger geeigneter Weise zu laden gewesen wäre. Laut Aktenlage sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin eine bekannte Beteiligte sei und folglich
1 AVG von der mündlichen Verhandlung persönlich zu verständigen gewesen wäre. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht als bekannte Beteiligte im Widerstreitverfahren zu laden gewesen wäre, sei als nächster Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Beteiligte in Betracht komme. Diese Prüfung ergäbe, dass der Beschwerdeführerin die Stellung einer Beteiligten iSd § 102 Abs. 2 WRG zukomme, da
AVG Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nähmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde beziehe, als Beteiligte zu werten seien. Wenn daher noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kämen, sei die Verhandlung
1 AVG überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen. Sei eine Verhandlung
1 zweiter Satz AVG und in einer der in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Form kundgemacht worden, so habe dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliere, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebe. Im gegenständlichen wasserrechtlichen Widerstreitverfahren sei keine über den Anschlag an die Gemeindetafel hinausgehende Kundmachung in geeigneter Form erfolgt. Der Landeshauptmann habe nicht in ausreichender Form dafür Sorge getragen, dass die Beschwerdeführerin als Beteiligte von der Widerstreitverhandlung Kenntnis erlangt habe. Die Kundmachung einer mündlichen Verhandlung in geeigneter Form diene jedoch insbesondere der Absicherung, dass auch die der Behörde nicht bekannten Beteiligten von der Verhandlung Kenntnis erlangten und die Möglichkeit erhielten, entsprechende Einwendungen zu erheben.Als Berufungsbehörde behob der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit Bescheid vom 03.08.2009, Zahl: BMLFUW-UW.4.1.12/0181-I/6/2008, den angefochtene Bescheid ersatzlos. Begründend führte der Bundesminister aus, dass zu überprüfen sei, ob die Anberaumung der Widerstreitverhandlung rechtmäßig erfolgt sei. In diesem Zusammenhang sei zu klären, ob die Beschwerdeführerin bekannte Beteiligte/Partei bzw. Beteiligte im Widerstreitverfahren gewesen sei. Dies habe nämlich zur Folge, dass sie persönlich zu laden bzw. in sonstiger geeigneter Weise zu laden gewesen wäre. Laut Aktenlage sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin eine bekannte Beteiligte sei und folglich
Paragraph 41, Absatz eins, AVG von der mündlichen Verhandlung persönlich zu verständigen gewesen wäre. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht als bekannte Beteiligte im Widerstreitverfahren zu laden gewesen wäre, sei als nächster Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Beteiligte in Betracht komme. Diese Prüfung ergäbe, dass der Beschwerdeführerin die Stellung einer Beteiligten iSd Paragraph 102, Absatz 2, WRG zukomme, da
Paragraph 8, AVG Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nähmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde beziehe, als Beteiligte zu werten seien. Wenn daher noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kämen, sei die Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, AVG überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen. Sei eine Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG und in einer der in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Form kundgemacht worden, so habe dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliere, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebe. Im gegenständlichen wasserrechtlichen Widerstreitverfahren sei keine über den Anschlag an die Gemeindetafel hinausgehende Kundmachung in geeigneter Form erfolgt. Der Landeshauptmann habe nicht in ausreichender Form dafür Sorge getragen, dass die Beschwerdeführerin als Beteiligte von der Widerstreitverhandlung Kenntnis erlangt habe. Die Kundmachung einer mündlichen Verhandlung in geeigneter Form diene jedoch insbesondere der Absicherung, dass auch die der Behörde nicht bekannten Beteiligten von der Verhandlung Kenntnis erlangten und die Möglichkeit erhielten, entsprechende Einwendungen zu erheben. Gegen diesen Bescheid wurde seitens der xxx GmbH Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Dieser hat mit Erkenntnis vom 29.01.2015, Zahl: 2013/07/0065-8, den angefochtenen Bescheid des Bundesministers wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof wie folgt aus: „Nach § 41 Abs. 1 AVG hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen. „Nach Paragraph 41, Absatz eins, AVG hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen. Die beschwerdeführende Partei beantragte mit Eingabe vom
1 lit. b WRG 1959 begründet. In einem Widerstreitverfahren kann es für die Behörde dieses Verfahrens nur bekannte Beteiligte im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, AVG geben, die zur Widerstreitverhandlung persönlich zu laden sind. Erst durch die rechtzeitige Einreichung einer Bewerbung (vor Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nach Paragraph 109, Absatz 2, WRG 1959), aus der die widerstreitenden Projektsabsichten klar erkennbar sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1991, Zl. 90/07/0112), wird nämlich eine ParteisteIlung im Widerstreitverfahren
Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 begründet. Frühestens mit der Einreichung ihres Projektes am
GG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.“Der angefochtene Bescheid war daher
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.“ Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung wie folgt erwogen: Am 10.09.2007 beantragte die xxx GmbH die wasserrechtliche Genehmigung der Wasserkraftanlage xxx. Am 17.09.2007 beantragte die xxx die wasserrechtliche Genehmigung für das Kraftwerk xxx. Die beiden Projekte wurden dem Sachverständigen zur Begutachtung übermittelt, wobei festgestellt wurde, dass beide Projekte miteinander in Widerstreit stehen. Darüber wurden beide Antragsteller informiert und wurde seitens der xxx GmbH mit Schreiben vom 20.02.2008
H die wasserrechtliche Genehmigung der Wasserkraftanlage xxx. Am 17.09.2007 beantragte die xxx die wasserrechtliche Genehmigung für das Kraftwerk xxx. Die beiden Projekte wurden dem Sachverständigen zur Begutachtung übermittelt, wobei festgestellt wurde, dass beide Projekte miteinander in Widerstreit stehen. Darüber wurden beide Antragsteller informiert und wurde seitens der xxx GmbH mit Schreiben vom 20.02.2008
Paragraph 109, Absatz eins, WRG die Einleitung eines Widerstreitverfahrens beantragt. Am 08.04.2008 wurde über die Projekte der xxx GmbH und der xxx GmbH eine mündliche Widerstreitverhandlung im Gemeindeamt xxx in xxx anberaumt. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung wurde vom 25.03.2008 bis zum 07.04.2008 öffentlich kundgemacht und wurden beide Parteien zur Verhandlung persönlich geladen. Die Verhandlung wurde am 8.4.2008 durchgeführt und geschlossen. Mit Eingabe vom 14.04.2008 hat die Beschwerdeführerin um wasserrechtliche Bewilligung des Kraftwerkes xxx zur energetischen Nutzung der xxx zwischen xxx und xxx angesucht. Auch das Projekt der Beschwerdeführerin, welches am 14.04.2008, also nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, eingereicht wurde, steht in Konkurrenz zu den beiden anderen mündlich verhandelten Projekten, da eines der Projekte nicht ausgeführt werden kann, ohne dass dadurch die Ausführung des anderen Projektes behindert oder vereitelt wird. II. Gesetzliche Grundlage:römisch zwei. Gesetzliche Grundlage:
GVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GG, BGBl 10/1985 idF BGBl. I 122/2013, tritt die Rechtssache durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses
Abs. 2 in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.
Paragraph 42, Absatz 3, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, tritt die Rechtssache durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses
Absatz 2, in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat. Die §§ 17, 102, 107 und 109 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, BGBl. 215/1959 idF BGBl. I 54/2014, lauten wie folgt:Die Paragraphen 17, 102, 107 und 109 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG, Bundesgesetzblatt 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 54 aus 2014,, lauten wie folgt: „§ 17
1 zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendungen). Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen.
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendungen). Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen.
Abs. 1 zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung hierüber – bei der Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden. Sofern keine mündliche Verhandlung stattfindet, wird auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides abgestellt.
Absatz eins, zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung hierüber – bei der Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden. Sofern keine mündliche Verhandlung stattfindet, wird auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides abgestellt.
Abs. 1 treten außer Kraft, wenn das Vorhaben, dem der Vorzug gebührt, nicht bewilligt wurde oder ein Erlöschenstatbestand
Absatz eins, treten außer Kraft, wenn das Vorhaben, dem der Vorzug gebührt, nicht bewilligt wurde oder ein Erlöschenstatbestand
Paragraph 27, Absatz eins, Litera f, vorliegt.“ III.römisch drei. Erwägungen: Mit der Einführung der Verwaltungsgerichte am 1.1.2014 entscheidet nicht mehr die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über Rechtsmittel gegen Bescheide des Landeshauptmannes, sondern das Verwaltungsgericht (BGBl I 51/2012). Dadurch dass der Verwaltungsgerichtshof die oa. Entscheidung des Bundesministers vom 03.08.2009 aufgehoben hat und
GG die Rechtsache durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat, hat über die als Beschwerde zu wertende Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten nunmehr das Landesverwaltungsgericht Kärnten zu entscheiden.Mit der Einführung der Verwaltungsgerichte am 1.1.2014 entscheidet nicht mehr die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über Rechtsmittel gegen Bescheide des Landeshauptmannes, sondern das Verwaltungsgericht Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,). Dadurch dass der Verwaltungsgerichtshof die oa. Entscheidung des Bundesministers vom 03.08.2009 aufgehoben hat und
Paragraph 42, Absatz 3, VwGG die Rechtsache durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat, hat über die als Beschwerde zu wertende Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten nunmehr das Landesverwaltungsgericht Kärnten zu entscheiden. Der Regelungsinhalt des § 109 Abs. 1 und 2 WRG lässt die klare gesetzgeberische Absicht erkennen, die Frage, welche widerstreitenden Bewerbungen in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind, möglichst frühzeitig zu entscheiden. § 109 Abs. 2 zweiter Satz WRG stellt nun auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides als letzten Zeitpunkt ab, bis zu dem – bei Vorliegen der weiteren in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen – noch ein einem bereits in Behandlung gezogenen Bewilligungsansuchen widerstreitendes Ansuchen zulässigerweise gestellt werden kann. Sofern jedoch im erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren eine mündliche Verhandlung stattfindet – sei es über das bereits in Verhandlung gezogene Bewilligungsansuchen, sei es über die Frage des Vorzugs widerstreitender Bewerbungen – kann ein (allenfalls weiteres) konkurrierendes Bewilligungsansuchen zulässigerweise nur vor Abschluss der Verhandlung gestellt werden (VwGH 24.10.2013, 2011/07/0119). Der Regelungsinhalt des Paragraph 109, Absatz eins und 2 WRG lässt die klare gesetzgeberische Absicht erkennen, die Frage, welche widerstreitenden Bewerbungen in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind, möglichst frühzeitig zu entscheiden. Paragraph 109, Absatz 2, zweiter Satz WRG stellt nun auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides als letzten Zeitpunkt ab, bis zu dem – bei Vorliegen der weiteren in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen – noch ein einem bereits in Behandlung gezogenen Bewilligungsansuchen widerstreitendes Ansuchen zulässigerweise gestellt werden kann. Sofern jedoch im erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren eine mündliche Verhandlung stattfindet – sei es über das bereits in Verhandlung gezogene Bewilligungsansuchen, sei es über die Frage des Vorzugs widerstreitender Bewerbungen – kann ein (allenfalls weiteres) konkurrierendes Bewilligungsansuchen zulässigerweise nur vor Abschluss der Verhandlung gestellt werden (VwGH 24.10.2013, 2011/07/0119). Gegenstand einer Widerstreitverhandlung ist die Behandlung aller rechtzeitig gestellten widerstreitenden Ansuchen. In einer Widerstreitverhandlung kann es für die Behörde dieses Verfahrens nur bekannte Beteiligte iSd § 41 Abs. 1 AVG geben, die zur Widerstreitverhandlung persönlich zu laden sind. Erst durch die rechtzeitige Einreichung einer Bewerbung (vor Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nach § 109 Abs. 2 WRG), aus der die widerstreitenden Projektabsichten klar erkennbar sind, wird nämlich eine Parteistellung im Widerstreitverfahren
1 lit. b WRG begründet. Frühestens mit dem Einreichen ihres Projektes am 24.04.2008 konnte die Beschwerdeführerin Partei des Widerstreitverfahrens werden. Zu diesem Zeitpunkt war der Kreis der Verfahrensbeteiligten aufgrund des Schlusses der Widerstreitverhandlung aber bereits abschließend festgelegt: Es waren dies einzig und allein die xxx GmbH und die xxx GmbH. Verhandlungsgegenstand war das Widerstreitverfahren zwischen diesen Parteien. Zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Beschwerdeführerin am 24.04.2008 konnte diese der Verfahrensgemeinschaft von xxx GmbH und xxx GmbH im Widerstreitverfahren nicht mehr beitreten, da bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte. Zu diesem Zeitpunkt war die Stellung eines weiteren konkurrierenden Bewilligungsansuchens durch die Beschwerdeführerin jedenfalls unzulässig. In diesem Zusammenhang erweisen sich die Erwägungen, ob die Verhandlung des Landeshauptmannes am 08.04.2008 ausreichend kundgemacht wurde, um den Verlust der Parteistellung eintreten zu lassen, als unmaßgeblich. Gegenstand einer Widerstreitverhandlung ist die Behandlung aller rechtzeitig gestellten widerstreitenden Ansuchen. In einer Widerstreitverhandlung kann es für die Behörde dieses Verfahrens nur bekannte Beteiligte iSd Paragraph 41, Absatz eins, AVG geben, die zur Widerstreitverhandlung persönlich zu laden sind. Erst durch die rechtzeitige Einreichung einer Bewerbung (vor Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nach Paragraph 109, Absatz 2, WRG), aus der die widerstreitenden Projektabsichten klar erkennbar sind, wird nämlich eine Parteistellung im Widerstreitverfahren
Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG begründet. Frühestens mit dem Einreichen ihres Projektes am 24.04.2008 konnte die Beschwerdeführerin Partei des Widerstreitverfahrens werden. Zu diesem Zeitpunkt war der Kreis der Verfahrensbeteiligten aufgrund des Schlusses der Widerstreitverhandlung aber bereits abschließend festgelegt: Es waren dies einzig und allein die xxx GmbH und die xxx GmbH. Verhandlungsgegenstand war das Widerstreitverfahren zwischen diesen Parteien. Zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Beschwerdeführerin am 24.04.2008 konnte diese der Verfahrensgemeinschaft von xxx GmbH und xxx GmbH im Widerstreitverfahren nicht mehr beitreten, da bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte. Zu diesem Zeitpunkt war die Stellung eines weiteren konkurrierenden Bewilligungsansuchens durch die Beschwerdeführerin jedenfalls unzulässig. In diesem Zusammenhang erweisen sich die Erwägungen, ob die Verhandlung des Landeshauptmannes am 08.04.2008 ausreichend kundgemacht wurde, um den Verlust der Parteistellung eintreten zu lassen, als unmaßgeblich. Es war daher die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2015, Zahl: 2013/07/0065, abzuweisen. IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor (§ 25a VwGG).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor (Paragraph 25 a, VwGG). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.227.2.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.