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{'item': 'KLVwG-1658/2/2014'}

Obsah (8)§ 279§ 25a§ 125§ 79§ 151§ 155§ 156§ 42

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum24.02.2015 GeschäftszahlKLVwG-1658/2/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, über die Beschw

§ 279Abs.

1 Bundesabgabenordnung – BAO der Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Hermagor-Presseggersee vom 10.11.2009, Zahl: 941/2009/AL/Th/Li, im Spruch dahingehend geändert, dass dieser wie folgt lautet: Auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 2014, Zl. 2010/16/0176-10, wird

Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO der Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Hermagor-Presseggersee vom 10.11.2009, Zahl: 941/2009/AL/Th/Li, im Spruch dahingehend geändert, dass dieser wie folgt lautet: In Stattgebung der Berufung der xxx Gesellschaft mbH vom 27.08.2008 wird der Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Hermagor-Presseggersee vom 20.08.2008, Zahl: 941/2008-Fr, auf Grund eingetretener Verjährung aufgehoben. II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Zum Sachverhalt: römisch eins. Zum Sachverhalt: Mit Schreiben vom

  1. Juli 2001 forderte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See die Beschwerdeführerin auf, im Zusammenhang mit ihren Berufungen gegen Rückzahlungsbescheide einen Erhebungsbogen zur Frage der Getränkeabgabe-Überwälzung auszufüllen und bis
  2. August 2001 zu retournieren. Mit einem mit "Getränkeabgabeverfahren Vorhalt

§ 125LAO" überschriebenen Schreiben vom 20.

September 2004 übermittelte der Bürgermeister Mit einem mit "Getränkeabgabeverfahren Vorhalt

Paragraph 125, LAO" überschriebenen Schreiben vom

  1. September 2004 übermittelte der Bürgermeister der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom
  2. Dezember 2003,2003/16/0148, einen weiteren Erhebungsbogen mit der Aufforderung, diesen vollständig auszufüllen und gemeinsam mit darin angeführten Unterlagen, welche vom Verwaltungsgerichtshof als wesentliche Beweismittel angesehen würden, an die mitbeteiligte Stadtgemeinde zu retournieren. Sollte die Beschwerdeführerin die Frist ungenützt verstreichen lassen, müsste auf Basis der Aktenlage und allgemein bekannter Umstände (makroökonomischer Analysen) entschieden werden. In Punkt
  3. dieses Erhebungsbogens wurde zur Vorlage der Kalkulationsunterlagen alkoholischer Getränke "für den Rechtsbehelfszeitraum und das unmittelbar davor und unmittelbar danach liegende Kalenderjahr" aufgefordert. Weiters wurde für denselben Zeitraum die Vorlage der Bilanzen samt Gewinn- und Verlustrechnung (Punkt 2.) und der Nachweis der Verkaufspreise alkoholischer Getränke (Punkt 3.) abverlangt. Zu Punkt
  4. sollten Angaben "über die im Rechtsbehelfszeitraum zwei meist verkauften alkoholischen Getränkearten (z.B. Bier, Wein, Spirituosen, etc.), beginnend mit dem umsatzstärksten Getränk gemacht werden, wobei nach "Gastronomie und sonstige Ausschankbetriebe" und "Handel" unterschieden werden sollte. Dabei wurde um eine für die Jahre 1995 bis 2000 jeweils getrennte Aufschlüsselung des "EKPIWES exkl.", "VKP/Erlös inkl." und Bruttorohaufschlages ersucht. Des Weiteren sollten (nunmehr nicht mehr nach Jahren aufgegliedert) Angaben über die Anzahl der angebotenen alkoholischen Getränke (Punkt 5.), die Betriebsart (Punkt 6.), die Zuordnung des Betriebes in vorgegebene Kategorien und die Preiselastizität im Vergleich zu anderen Betrieben gemacht werden (Punkt 7). Mit Schreiben vom
  5. Oktober 2004 retournierte die Beschwerdeführerin den teilweise ausgefüllten Erhebungsbogen. Mit Schreiben vom
  6. Juli 2006 teilte der Bürgermeister der Beschwerdeführerin mit, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom
  7. April 2006, Zl. 2005/16/0217, ausgesprochen, dass die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke in Gastronomiebetrieben als gemeinschaftskonform anzusehen sei. In Anbetracht dieser Entscheidung ergehe die Aufforderung, die "gestellten Rückzahlungsanträge " längstens binnen eines Monates zurückzuziehen, um die langjährige Auseinandersetzung um die Getränkesteuer zu beenden. Mit Schreiben vom
  8. Juni 2007 forderte der Bürgermeister die Beschwerdeführerin auf, für die Monate Jänner, Feber und März (bis
  9. März) 2000 binnen zwei Wochen die Getränkeabgabe zu erklären, andernfalls eine Schätzung vorgenommen werden müsse. Mit Schreiben vom
  10. Juli 2007 teilte die Beschwerdeführerin mit, der Aufforderung nicht zu entsprechen, weil bereits Verjährung eingetreten sei. Die Zusendung des Erhebungsbogens aus dem Jahr 2004 könne nicht als Unterbrechungshandlung gewertet werden, da dieser einen anderen Sachverhalt betroffen habe. Mit Schreiben vom
  11. September 2007 kündigte der Bürgermeister der Beschwerdeführerin eine Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlage (steuerpflichtige Umsätze) für den Zeitraum Jänner bis März 2000 an, sollte bis zum
  12. Oktober 2007 keine Erklärung einlangen. In diesem Fall werde unter Zugrundelegung des Zeitraums Jänner bis März 1998 die Getränkeabgabe bescheidmäßig festgesetzt werden. Mit Abgabenbescheid schrieb der Bürgermeister der Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See der Beschwerdeführerin Getränkesteuer für alkoholische Getränke für den Zeitraum
  13. Jänner 2000 bis
  14. März 2000 in Höhe von € 22.212,67 sowie 10% Verspätungszuschlag zur Entrichtung vor. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Berufung und brachte dabei vor, mit Schreiben vom
  15. Juni 2007 habe die Abgabenbehörde erstmals die Abgabe der Getränkesteuerabgabeerklärung für die Monate Jänner, Feber und März 2000 begehrt. Zu diesem Zeitpunkt sei aber bereits Verjährung eingetreten gewesen. Mit Bescheid vom
  16. November 2009 wies der Stadtrat der Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See die Berufung als unbegründet ab und führte dabei aus, die Verjährungsfrist für die Getränkeabgabe auf alkoholische Getränke vom
  17. Jänner bis
  18. März 2000 sei durch die erkennbaren Amtshandlungen am
  19. Juli 2001, am
  20. September 2004, am
  21. Juli 2006, am
  22. Juni 2007 und
  23. September 2007 unterbrochen worden, wodurch das Recht auf bescheidmäßige Festsetzung gem. § 156 K-LAO im Jahre 2008 nicht verjährt gewesen sei. Mit Bescheid vom
  24. November 2009 wies der Stadtrat der Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See die Berufung als unbegründet ab und führte dabei aus, die Verjährungsfrist für die Getränkeabgabe auf alkoholische Getränke vom
  25. Jänner bis
  26. März 2000 sei durch die erkennbaren Amtshandlungen am
  27. Juli 2001, am
  28. September 2004, am
  29. Juli 2006, am
  30. Juni 2007 und
  31. September 2007 unterbrochen worden, wodurch das Recht auf bescheidmäßige Festsetzung gem. Paragraph 156, K-LAO im Jahre 2008 nicht verjährt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Vorstellung. Über Aufforderung der Vorstellungsbehörde teilte die Stadtgemeinde mit, dass für das vorliegende Abgabenverfahren (
  32. Jänner 2000 bis
  33. März 2000) keine Rechtsbehelfe erhoben worden seien. Das Abgabenverfahren für diesen Zeitraum sei vielmehr von Amts wegen eingeleitet worden. Mit Vorstellungsbescheid vom 07.06.2010, Zahl: 3-HE 15-175/2-2010, wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtgrundlagen im Wesentlichen ausgeführt, der "Vorhalt" vom
  34. Juli 2001 beziehe sich auf einen (nicht näher bezeichneten) Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde, gegen den Berufung erhoben worden sei. Diese Berufung beziehe sich nicht auf den Abgabenzeitraum
  35. Jänner 2000 bis
  36. März 2000, habe doch die mitbeteiligte Stadtgemeinde auf Aufforderung der Vorstellungsbehörde mitgeteilt, dass für das vorliegende Abgabenverfahren (
  37. Jänner 2000 bis
  38. März 2000) kein Rechtsbehelf (wie eine Berufung) erhoben worden sei. Der Vorhalt sei daher nicht geeignet, eine Unterbrechungshandlung iSd § 156 Abs. 1 K-LAO darzustellen. Mit Vorstellungsbescheid vom 07.06.2010, Zahl: 3-HE 15-175/2-2010, wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtgrundlagen im Wesentlichen ausgeführt, der "Vorhalt" vom
  39. Juli 2001 beziehe sich auf einen (nicht näher bezeichneten) Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde, gegen den Berufung erhoben worden sei. Diese Berufung beziehe sich nicht auf den Abgabenzeitraum
  40. Jänner 2000 bis
  41. März 2000, habe doch die mitbeteiligte Stadtgemeinde auf Aufforderung der Vorstellungsbehörde mitgeteilt, dass für das vorliegende Abgabenverfahren (
  42. Jänner 2000 bis
  43. März 2000) kein Rechtsbehelf (wie eine Berufung) erhoben worden sei. Der Vorhalt sei daher nicht geeignet, eine Unterbrechungshandlung iSd Paragraph 156, Absatz eins, K-LAO darzustellen. Der "Vorhalt" vom
  44. September 2004 des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde beziehe sich auf die Getränkeabgabe. Der Zeitraum, für den die Erhebung durchgeführt worden sei, könne dem (Begleit)Schreiben nicht entnommen werden, ergebe sich aber eindeutig aus dem Erhebungsbogen, der auf die Getränkeabgabe und auf die Kalenderjahre 1995 bis 2000 abziele. Konkret seien die Kalkulationsunterlagen für alkoholische Getränke, die Bilanzen samt Gewinn- und Verlustrechnungen, Nachweise für Verkaufspreise für alkoholische Getränke und Angaben über die zwei meist verkauften alkoholische Getränkearten sowie über die Anzahl der angebotenen alkoholischen Getränke, und letztlich Angaben über die Art des Betriebes (Restaurant, Hotel etc.) abverlangt worden. Da dieser Vorhalt auf einen genau bestimmten Abgabenzeitraum Bezug nehme (1995 bis 2000) und überdies konkrete Unterlagen betreffend die Kalkulation der Getränkeabgabe angefordert worden seien, könne dieser als Unterbrechungshandlung gewertet werden. Dass die Erhebungen (auch) geführt worden seien, um die (zum damaligen Zeitpunkt) relevante Frage der Überwälzung abzuklären, führe nicht zur Untauglichkeit einer Unterbrechungshandlung, wenn sich im Lauf des Verfahrens herausstelle, dass erhobenen Sachverhalten (zwischenzeitig) keine Bedeutung mehr zukomme. Der im Jahr 2000 entstandene Abgabenanspruch wäre Ende 2005 verjährt gewesen. Durch die 2004 gesetzte Unterbrechungshandlung habe die Verjährungsfrist aber neu zu laufen begonnen. 2007 seien weitere Unterbrechungshandlungen gesetzt worden. Diese hätten aber nicht mehr dazu geführt, dass die Verjährung neu zu laufen beginne, sondern (nur noch) um ein Jahr verlängert werde. In diesem sog. Verlängerungsjahr 2008 sei aber die Abgabenvorschreibung vom
  45. August 2008 ergangen. Gegen den Vorstellungsbescheid brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ein. Sie erachtet sich in ihrem Recht verletzt, indem ihr die „Zahlung von im Festsetzungszeitpunkt bereits verjährter Getränkeabgaben für den Zeitraum 01.01.2000 bis 08.03.2000 auferlegt“ worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28.03.2014, 2010/16/0176-10, den angefochtenen Vorstellungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In seiner Begründung führt der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus: „Im Beschwerdefall sind

§ 79Abs. 11 Vw

GG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden. „Im Beschwerdefall sind

Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

§ 151Abs.

1 der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Kärntner Landesabgabenordnung, K-LAO, LGBl. Nr. 128/1991 (WV), ist über eine (Selbstbemessungs- )Abgabe nur dann ein Abgabenbescheid zu erlassen, wenn der

Paragraph 151, Absatz eins, der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Kärntner Landesabgabenordnung, K-LAO, Landesgesetzblatt Nr. 128 aus 1991, (WV), ist über eine (Selbstbemessungs- )Abgabe nur dann ein Abgabenbescheid zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist. § 154 Abs. 2 K-LAO sah in der Stammfassung eine Verjährungsfrist von drei Jahren vor. Durch das Landesgesetz LGB

  1. Nr. 5/2003 wurde diese Frist auf fünf Jahre verlängert. Diese Änderung ist am
  2. Mai 2003 in Kraft getreten (Art. II jenes Gesetzes), als die Verjährung der in Rede stehenden Getränkeabgabe nach § 154 Abs. 2 K-LAO in der Stammfassung noch nicht eingetreten war, weshalb im Beschwerdefall der Ablauf der fünfjährigen Beschwerdefrist zu prüfen ist. Paragraph 154, Absatz 2, K-LAO sah in der Stammfassung eine Verjährungsfrist von drei Jahren vor. Durch das Landesgesetz LGB
  3. Nr. 5 aus 2003, wurde diese Frist auf fünf Jahre verlängert. Diese Änderung ist am
  4. Mai 2003 in Kraft getreten (Artikel römisch zwei, jenes Gesetzes), als die Verjährung der in Rede stehenden Getränkeabgabe nach Paragraph 154, Absatz 2, K-LAO in der Stammfassung noch nicht eingetreten war, weshalb im Beschwerdefall der Ablauf der fünfjährigen Beschwerdefrist zu prüfen ist.

§ 155lit.

a K-LAO beginnt die Verjährungsfrist in den Fällen des § 154 Abs. 2 K- LAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Paragraph 155, Litera a, K-LAO beginnt die Verjährungsfrist in den Fällen des Paragraph 154, Absatz 2, K- LAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

§ 156Abs.

1 K-LAO wurde die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen (§ 56) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung eingetreten war, begann die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Paragraph 156, Absatz eins, K-LAO wurde die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen (Paragraph 56,) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung eingetreten war, begann die Verjährungsfrist neu zu laufen. Mit der Novelle LGBl. Nr. 2/2006 wurde § 156 Abs. 1 K-LAO dahingehend geändert, dass sich die Verjährungsfrist (lediglich) um ein Jahr verlängert, wenn innerhalb der Verjährungsfrist eine oder mehrere nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen (§ 56) von der Abgabenbehörde unternommen werden. Wird eine solche Amtshandlung in einem Verlängerungsjahr unternommen, so endet die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des folgenden Jahres. Mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2006, wurde Paragraph 156, Absatz eins, K-LAO dahingehend geändert, dass sich die Verjährungsfrist (lediglich) um ein Jahr verlängert, wenn innerhalb der Verjährungsfrist eine oder mehrere nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen (Paragraph 56,) von der Abgabenbehörde unternommen werden. Wird eine solche Amtshandlung in einem Verlängerungsjahr unternommen, so endet die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des folgenden Jahres. Strittig ist im Beschwerdefall im Wesentlichen, ob der Beschwerdeführerin im Instanzenzug zu Recht die Getränkesteuer für den Zeitraum

  1. Jänner bis
  2. März 2000 vorgeschrieben wurde. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies mit dem Vorbringen, der Abgabenanspruch sei mangels tauglicher Unterbrechungshandlung bereits verjährt. Die belangte Behörde wertet die an die Beschwerdeführerin gerichtete Aufforderung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom
  3. September 2004, anhand eines anbei übermittelten Erhebungsbogens bestimmte betriebliche Angaben zu machen, als erste Unterbrechungshandlung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind nur solche Amtshandlungen geeignet, die Verjährung zu unterbrechen, die von der sachlich zuständigen Abgabenbehörde zur Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches unternommen werden (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom
  4. Jänner 2003, 2002/16/0027). Strittig ist im Beschwerdefall, ob mit diesem Schreiben ein bestimmter Abgabenanspruch geltend gemacht wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind nur solche Amtshandlungen geeignet, die Verjährung zu unterbrechen, die von der sachlich zuständigen Abgabenbehörde zur Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches unternommen werden vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom
  5. Jänner 2003, 2002/16/0027). Strittig ist im Beschwerdefall, ob mit diesem Schreiben ein bestimmter Abgabenanspruch geltend gemacht wurde. Das genannte Schreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom
  6. September 2004 weist als Überschrift "Getränkeabgabeverfahren Vorhalt

§ 125LAO" auf.

§ 125 K-LAO regelt die Prüfung von (bereits abgegebenen) Abgabenerklärungen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, für den gegenständlichen Abgabenzeitraum keine Abgabenerklärung abgegeben zu haben, findet seine Bestätigung u.a. im Schreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom

  1. September 2007, wonach die Schätzung erfolge, weil den Zeitraum Jänner bis März 2000 keine Abgabenerklärung abgegeben worden seien. Auch im Abgabenbescheid vom
  2. August 2008 wird die Schätzung der Abgabe damit begründet, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Vorlage einer Abgabenerklärung für den genannten Abgabenzeitraum nicht nachgekommen sei. Daraus folgt, dass sich das Begleitschreiben, das sich auf die Prüfung von (bereits eingereichten) Abgabenerklärungen bezieht, nicht den gegenständlichen Abgabenzeitraum, für den keine Abgabenerklärung abgegeben wurde, betrifft. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass in diesem Begleitschreiben als Grund für die Zusendung des Erhebungsbogens das hg. Erkenntnis vom
  3. Dezember 2003, Zl. 2003/16/0148, angeführt wird. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof mit ausführlicher Begründung dargelegt, unter welchen Voraussetzungen die Rückzahlung verweigert werden kann, ohne dass den Anforderungen, die der EuGH Das genannte Schreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom
  4. September 2004 weist als Überschrift "Getränkeabgabeverfahren Vorhalt

Paragraph 125, LAO" auf. Paragraph 125, K-LAO regelt die Prüfung von (bereits abgegebenen) Abgabenerklärungen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, für den gegenständlichen Abgabenzeitraum keine Abgabenerklärung abgegeben zu haben, findet seine Bestätigung u.a. im Schreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom

  1. September 2007, wonach die Schätzung erfolge, weil den Zeitraum Jänner bis März 2000 keine Abgabenerklärung abgegeben worden seien. Auch im Abgabenbescheid vom
  2. August 2008 wird die Schätzung der Abgabe damit begründet, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Vorlage einer Abgabenerklärung für den genannten Abgabenzeitraum nicht nachgekommen sei. Daraus folgt, dass sich das Begleitschreiben, das sich auf die Prüfung von (bereits eingereichten) Abgabenerklärungen bezieht, nicht den gegenständlichen Abgabenzeitraum, für den keine Abgabenerklärung abgegeben wurde, betrifft. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass in diesem Begleitschreiben als Grund für die Zusendung des Erhebungsbogens das hg. Erkenntnis vom
  3. Dezember 2003, Zl. 2003/16/0148, angeführt wird. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof mit ausführlicher Begründung dargelegt, unter welchen Voraussetzungen die Rückzahlung verweigert werden kann, ohne dass den Anforderungen, die der EuGH in seinem Urteil vom
  4. Oktober 2003, Rs. C-147/01, insbesondere im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz formuliert hat, widersprochen wird. Daraus folgt aber, dass die Zusendung des Erhebungsbogens ausschließlich der Durchführung von Rückzahlungsverfahren betreffend jene Abgabenzeiträume, für die bereits Abgabenerklärungen eingereicht und Abgaben entrichtet wurden, gedient hat. Nichts anderes ergibt sich aus dem Erhebungsbogen selbst. Dieser fragt zwar in seinem Punkt
  5. Angaben u.a. auch für das Jahr 2000 ab, bezieht sich aber in der Überschrift dieses Punktes eindeutig auf "die im Rechtsbehelfszeitraum zwei meist verkauften alkoholischen Getränkearten" (Anm.: Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof). Im Zeitpunkt der Übermittlung des Fragebogens lag aber weder eine Erklärung noch ein Rechtsbehelf betreffend die Getränkesteuer der Monate Jänner bis März 2000 vor, sodass sich auch der Erhebungsbogen nach seinem Wortlaut nicht auf die Abgabenvorschreibung dieses Zeitraums bezieht. Auch aus den übrigen Teilen des Erhebungsbogens ergeben sich - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - keine Anhaltspunkte für eine andere Deutung. Nichts anderes ergibt sich aus dem Erhebungsbogen selbst. Dieser fragt zwar in seinem Punkt
  6. Angaben u.a. auch für das Jahr 2000 ab, bezieht sich aber in der Überschrift dieses Punktes eindeutig auf "die im Rechtsbehelfszeitraum zwei meist verkauften alkoholischen Getränkearten" Anmerkung, Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof). Im Zeitpunkt der Übermittlung des Fragebogens lag aber weder eine Erklärung noch ein Rechtsbehelf betreffend die Getränkesteuer der Monate Jänner bis März 2000 vor, sodass sich auch der Erhebungsbogen nach seinem Wortlaut nicht auf die Abgabenvorschreibung dieses Zeitraums bezieht. Auch aus den übrigen Teilen des Erhebungsbogens ergeben sich - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - keine Anhaltspunkte für eine andere Deutung. Da diesem Vorhalt vom
  7. September 2004 somit keine Eignung als Unterbrechungshandlung beizumessen ist, ist mangels (weiterer) tauglicher Unterbrechungshandlungen im Verjährungszeitraum davon auszugehen, dass der Getränkesteuervorschreibung für Jänner bis März 2000 durch den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom
  8. August 2008 die mit Ablauf des
  9. Dezember 2005 eingetretene Verjährung entgegenstand. Die weiteren von der belangten Behörde als Verlängerungshandlungen beurteilten behördlichen Schritte erfolgten erst nach dem Eintritt der Verjährung, sodass sich deren Prüfung erübrigt. Indem die belangte Behörde den Vorhalt vom
  10. September 2004 zu Unrecht als Unterbrechungshandlung behandelte, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der angefochtene Bescheid war daher

§ 42Abs. 2 Z 1 Vw

GG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.“Der angefochtene Bescheid war daher

Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.“ Auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde der gegenständliche Akt nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt. II. Dazu wurde erwogen: römisch zwei. Dazu wurde erwogen: Im Beschwerdefall sind

§ 79Abs. 11 Vw

GG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden. Im Beschwerdefall sind

Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

§ 151Abs.

1 der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Kärntner Landesabgabenordnung, K-LAO, LGB1. Nr. 128/1991 (WV), ist über eine (Selbstbemessungs- )Abgabe nur dann ein Abgabenbescheid zu erlassen, wenn der

Paragraph 151, Absatz eins, der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Kärntner Landesabgabenordnung, K-LAO, LGB

  1. Nr. 128 aus 1991, (WV), ist über eine (Selbstbemessungs- )Abgabe nur dann ein Abgabenbescheid zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist. § 154 Abs. 2 K-LAO sah in der Stammfassung eine Verjährungsfrist von drei Jahren vor. Durch das Landesgesetz LGB
  2. Nr. 512003 wurde diese Frist auf fünf Jahre verlängert. Diese Änderung ist am
  3. Mai 2003 in Kraft getreten (Art. II jenes Gesetzes), als die Verjährung der in Rede stehenden Getränkeabgabe nach § 154 Abs. 2 K-LAO in der Stammfassung noch nicht eingetreten war, weshalb im Beschwerdefall der Ablauf der fünfjährigen Beschwerdefrist zu prüfen ist. Paragraph 154, Absatz 2, K-LAO sah in der Stammfassung eine Verjährungsfrist von drei Jahren vor. Durch das Landesgesetz LGB
  4. Nr. 512003 wurde diese Frist auf fünf Jahre verlängert. Diese Änderung ist am
  5. Mai 2003 in Kraft getreten (Artikel römisch zwei, jenes Gesetzes), als die Verjährung der in Rede stehenden Getränkeabgabe nach Paragraph 154, Absatz 2, K-LAO in der Stammfassung noch nicht eingetreten war, weshalb im Beschwerdefall der Ablauf der fünfjährigen Beschwerdefrist zu prüfen ist.

§ 155lit.

a K-LAO beginnt die Verjährungsfrist in den Fällen des § 154 Abs. 2 K- LAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Paragraph 155, Litera a, K-LAO beginnt die Verjährungsfrist in den Fällen des Paragraph 154, Absatz 2, K- LAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

§ 156Abs.

1 K-LAO wurde die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen (§ 56) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung eingetreten war, begann die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Paragraph 156, Absatz eins, K-LAO wurde die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen (Paragraph 56,) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung eingetreten war, begann die Verjährungsfrist neu zu laufen. Mit der Novelle LGBl. Nr. 2/2006 wurde § 156 Abs. 1 K-LAO dahingehend geändert, dass sich die Verjährungsfrist (lediglich) um ein Jahr verlängert, wenn innerhalb der Verjährungsfrist eine oder mehrere nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen (§ 56) von der Abgabenbehörde unternommen werden. Wird eine solche Amtshandlung in einem Verlängerungsjahr unternommen, so endet die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des folgenden Jahres. Mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2006, wurde Paragraph 156, Absatz eins, K-LAO dahingehend geändert, dass sich die Verjährungsfrist (lediglich) um ein Jahr verlängert, wenn innerhalb der Verjährungsfrist eine oder mehrere nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen (Paragraph 56,) von der Abgabenbehörde unternommen werden. Wird eine solche Amtshandlung in einem Verlängerungsjahr unternommen, so endet die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des folgenden Jahres.

§ 279Abs.

1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des Paragraph 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Im hier vorliegenden Fall ist auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 die nunmehr wieder zur Entscheidung „offene“ Vorstellung (nunmehr Beschwerde) der Beschwerdeführerin vom 20.11.2009 unter Zugrundelegung der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.03.2014 durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten zu entscheiden. Im Unterschied zur ehemaligen Vorstellungsbehörde ist das Verwaltungsgericht ermächtigt, in der Sache selbst zu entscheiden. Es war daher auf Grund der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im genannten Erkenntnis der Spruch des Berufungsbescheides dahingehend zu ändern, dass die Vorschreibung der Getränkesteuer für den Zeitraum

  1. Jänner 2000 bis
  2. März 2000, welche mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Hermagor-Presseggersee vom 20.08.2008 erfolgte, als verjährt ersatzlos zu beheben war. Um doppelte Ausführungen zu vermeiden, wird hinsichtlich der Begründung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Erkenntnis vom 28.03.2014, 2010/16/0176, verwiesen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1658.2.2014

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