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{'item': 'KLVwG-1966/5/2014'}

Obsah (9)§ 28§ 36§ 25aArt. 133§ 54§ 3§ 6§ 55§ 17

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum24.02.2015 GeschäftszahlKLVwG-1966/5/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerd

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - Vw

GVG, folgendermaßen Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Greifenburg, vertreten durch xxx, vom 30.04.2014, Zahl: 131-9/Gg-276/2012, mit welchem der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Greifenburg, mit welchem der Beschwerdeführerin aufgetragen wurde, um Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für die Verwendungszweckänderung (Hundehaltung) auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, anzusuchen, oder unter entsprechender Fristsetzung den rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen, insoweit Folge gegeben wurde als eine Spruchkorrektur vorgenommen wurde, nach am 21.01.2015 durchgeführter öffentlich mündlicher Beschwerdeverhandlung

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG, folgendermaßen zu Recht e r k a n n t : I. Der Beschwerde wird römisch eins. Der Beschwerde wird i n s o w e i t F o l g e g e g e b e n , als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Greifenburg als Baubehörde II. Instanz gibt der Berufung der xxx vom 14.9.2012 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Greifenburg vom 27.8.2012, Zl 131-9/Gg-276/2012, insoweit Folge, als der Spruch zu lauten hat wie folgt:„Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Greifenburg als Baubehörde römisch zwei. Instanz gibt der Berufung der xxx vom 14.9.2012 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Greifenburg vom 27.8.2012, Zl 131-9/Gg-276/2012, insoweit Folge, als der Spruch zu lauten hat wie folgt: Die Baurechtsinhaberin xxx, hat

§ 36Abs. 1 K-BO 1996 entweder

Die Baurechtsinhaberin xxx, hat

Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 entweder 1) für die Verwendungszweckänderung (Unterbringung von 14 Hunden) der Baulichkeiten (Garage, Keller und Wohnräumlichkeiten des Wohnhauses) auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides um die Erteilung der nachträglichen Baubewilligung dieser Verwendungszweckänderung anzusuchen oder 2) innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand durch die Einstellung der geänderten Verwendung der Garage, des Kellers und der Wohnräumlichkeiten des Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, durch Entfernung der gehaltenen und untergebrachten Hunde wiederherzustellen.“ II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Greifenburg vom 27.08.2012, Zahl: 131-9/Gg-276/2012, wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, auf der Parzellennr. xxx, Postadresse xxx, den rechtmäßigen Zustand, das ist die ausschließliche Verwendung des Gebäudes zu Wohnzwecken, wiederherzustellen, wobei eine Frist von 15 Wochen hierfür eingeräumt wurde. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin Inhaberin eines Baurechtes auf der bezughabenden Liegenschaft sei und dieses auch grundbücherlich, hinsichtlich des Grundstückes xxx, KG xxx, verbüchert sei. Für das gegenständliche Wohngebäude sei

§ 54K-BO 1996 das Vorliegen einer Baubewilligung vermutet.

Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin Inhaberin eines Baurechtes auf der bezughabenden Liegenschaft sei und dieses auch grundbücherlich, hinsichtlich des Grundstückes xxx, KG xxx, verbüchert sei. Für das gegenständliche Wohngebäude sei

Paragraph 54, K-BO 1996 das Vorliegen einer Baubewilligung vermutet.

§ 36Abs.

1 K-BO habe die Baubehörde – wenn bewilligungspflichtige Vorhaben nach § 6 K-BO ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt, vollendet oder verwendet würden – unbeschadet des § 35 K-BO 1996 dem Inhaber der Baubewilligung und der Bauausführung ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer aufzutragen, innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen.

Paragraph 36, Absatz eins, K-BO habe die Baubehörde – wenn bewilligungspflichtige Vorhaben nach Paragraph 6, K-BO ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt, vollendet oder verwendet würden – unbeschadet des , Paragraph 35, K-BO 1996 dem Inhaber der Baubewilligung und der Bauausführung ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer aufzutragen, innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit ex-post um eine Baubewilligung für die Verwendungszweckänderung iSd § 6 lit. c K-BO von einem zu Wohnzwecken dienenden Gebäude zu einem sowohl Wohnzecken als auch der Haltung von einer Anzahl von insgesamt 16 Hunden dienenden Gebäude anzusuchen, dürfe von der Baubehörde nicht eingeräumt werden, wenn der rechtskräftige Flächenwidmungsplan oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegenstehe. Die Möglichkeit ex-post um eine Baubewilligung für die Verwendungszweckänderung iSd Paragraph 6, Litera c, K-BO von einem zu Wohnzwecken dienenden Gebäude zu einem sowohl Wohnzecken als auch der Haltung von einer Anzahl von insgesamt 16 Hunden dienenden Gebäude anzusuchen, dürfe von der Baubehörde nicht eingeräumt werden, wenn der rechtskräftige Flächenwidmungsplan oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegenstehe. Das gegenständliche Grundstück Nr. xxx, KG xxx, weise laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan die Widmungskategorie Bauland–Dorfgebiet auf. Laut Angaben des Amtstierarztes, nach seinem Ortsaugenschein am 08.08.2012, werde die Garage sowie das Erdgeschoss und der erste Stock (Gangbereich) des Wohngebäudes, entgegen dem baurechtlichen Verwendungszweck „Garage“ sowie „Keller und Wohnräumlichkeiten“, u. a. für die Unterbringung von Hunden verwendet. Somit sei die Haltung von 16 Hunden im Garagen- und im Wohngebäude, aus Sicht der K-BO rechtlich gesehen als Änderung des Verwendungszweckes anzusehen. Der Kategorie Bauland-Dorfgebiet sei

§ 3Abs.

4 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 solche Grundflächen zuzuschlagen, welche vornehmlich für Gebäude von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt seien, im Übrigen für Wohngebäude, die nach Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung und ähnlichem zur Deckung eines ganzjährigen gegebenen Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, samt zugehörigen sonstigen baulichen Anlagen, wie etwa Garten, Garten-, Gewächshäuser (lit. a), weiters Gebäude gewerblicher Kleinbetriebe ohne örtlich unzumutbare Umweltbelastung, sowie Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die überwiegenden wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen von Einwohnern eines Dorfgebietes oder dem Fremdenverkehr dienen (Kirchen, Geschäftshäuser, Gebäude für Bildungseinrichtungen oder öffentliche Verwaltung). Das gegenständliche Grundstück Nr. xxx, KG xxx, weise laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan die Widmungskategorie Bauland–Dorfgebiet auf. Laut Angaben des Amtstierarztes, nach seinem Ortsaugenschein am 08.08.2012, werde die Garage sowie das Erdgeschoss und der erste Stock (Gangbereich) des Wohngebäudes, entgegen dem baurechtlichen Verwendungszweck „Garage“ sowie „Keller und Wohnräumlichkeiten“, u. a. für die Unterbringung von Hunden verwendet. Somit sei die Haltung von 16 Hunden im Garagen- und im Wohngebäude, aus Sicht der K-BO rechtlich gesehen als Änderung des Verwendungszweckes anzusehen. Der Kategorie Bauland-Dorfgebiet sei

Paragraph 3, Absatz 4, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 solche Grundflächen zuzuschlagen, welche vornehmlich für Gebäude von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt seien, im Übrigen für Wohngebäude, die nach Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung und ähnlichem zur Deckung eines ganzjährigen gegebenen Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, samt zugehörigen sonstigen baulichen Anlagen, wie etwa Garten, Garten-, Gewächshäuser (Litera a,), weiters Gebäude gewerblicher Kleinbetriebe ohne örtlich unzumutbare Umweltbelastung, sowie Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die überwiegenden wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen von Einwohnern eines Dorfgebietes oder dem Fremdenverkehr dienen (Kirchen, Geschäftshäuser, Gebäude für Bildungseinrichtungen oder öffentliche Verwaltung). Auch wenn Grundflächen „vornehmlich“ für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe als Bauland-Dorfgebiet festzulegen seien, so werde zum einen auch die Deckung des ganzjährigen Wohnbedarfes als dieser Kategorie zugehörig normiert und zum anderen hinsichtlich Intensivtierhaltung sowie sonstiger landwirtschaftlicher Produktionsstätten industrieller Prägung normiert, dass diese unter bestimmten Emissionsvoraussetzungen nicht errichtet werden dürfen. Zur Tierhaltung in der Widmungskategorie Bauland-Dorfgebiet sei auszuführen, dass selbst bei landwirtschaftlichen Betrieben mit dem Betriebszweck „Tierhaltung“ bei deren landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden ex lege die örtlichen Gegebenheiten bei der Emission der landwirtschaftlichen Gebäudenutzung zu beachten seien. Im gegenständlichen Fall der Hundehaltung im betroffenen Gebäude, welches iSd § 3 Abs. 4 lit. a Kärntner Gemeindeplanungsgesetz der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs bediene, sei die Haltung von 11 Hunden (Status quo beim Ortsaugenschein des Amtstierarztes am 29.06.2011 um 11.30 Uhr) und von 16 Hunden (Status quo bei Ortsaugenschein des Amtstierarztes am 08.08.2012 um 10.00 Uhr) und von drei Katzen festgestellt worden. Dies würde die haushaltsübliche Anzahl von Hunden im Bauland-Dorfgebiet übersteigen. Diesbezüglich sei auf das zum Kärntner Baurecht ergangene VwGH-Judikat vom 22.12.1992, 90/05/0031, zu verweisen, worin der Verwaltungsgerichtshof betont habe, dass eine Hundehütte für die Haltung von „ein oder allenfalls zwei Tieren“ für ein Wohngebiet in diesem Sinne als typisch angesehen werden müsse und hingegen die bewusste Aufzucht und der damit verbundene Tierbestand mit der üblichen Tierhaltung in einem Haushalt nicht verglichen werden könne. Im gegenständlichen Fall der Hundehaltung im betroffenen Gebäude, welches iSd , Paragraph 3, Absatz 4, Litera a, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs bediene, sei die Haltung von 11 Hunden (Status quo beim Ortsaugenschein des Amtstierarztes am 29.06.2011 um 11.30 Uhr) und von 16 Hunden (Status quo bei Ortsaugenschein des Amtstierarztes am 08.08.2012 um 10.00 Uhr) und von drei Katzen festgestellt worden. Dies würde die haushaltsübliche Anzahl von Hunden im Bauland-Dorfgebiet übersteigen. Diesbezüglich sei auf das zum Kärntner Baurecht ergangene VwGH-Judikat vom 22.12.1992, 90/05/0031, zu verweisen, worin der Verwaltungsgerichtshof betont habe, dass eine Hundehütte für die Haltung von „ein oder allenfalls zwei Tieren“ für ein Wohngebiet in diesem Sinne als typisch angesehen werden müsse und hingegen die bewusste Aufzucht und der damit verbundene Tierbestand mit der üblichen Tierhaltung in einem Haushalt nicht verglichen werden könne. Ob die Anzahl von 16 Hunden einem mit einer bewussten Aufzucht verbundenen Tierbestand gleichzuhalten sei, vermag die Baubehörde nicht zu beurteilen. Es werde aber auf die Judikatur des Landesgerichtes Salzburg verwiesen (16.06.2007, GZ: 53 R 124/07b-8) wogegen der OGH die Revision zurückwies, das Landesgericht Salzburg entschieden habe, dass man sicherlich nicht mehr als drei vom Nachbarn gehaltene Katzen akzeptieren müsse (OGH 26.06.2008, 2Ob167/07h). Wenngleich im gegenständlichen Fall nicht Hundeaufzucht sondern Hundehaltung vorliege und weiters nicht ein Bauland-Wohngebiet, sondern die Widmung Bauland-Dorfgebiet vorliege, so sei einerseits darauf hinzuweisen, dass 16 Hunde die Anzahl des vom VwGH als für das Wohngebiet typisch erachteten „ein oder allenfalls zwei Tiere“ um das 16-fache bzw. um das 8-fache übersteige und sei andererseits darauf Bedacht zu nehmen, dass – wie auch im Bauland-Wohngebiet – im Bauland-Dorfgebiet Anrainer mit Wohnbedürfnissen vorhanden seien, welche von einer die haushaltsübliche Menge von Hunden überschreitenden Anzahl (was aus der Sicht der Baubehörde mit 16 Hunden der Fall sei), nicht in ihren sozialen Bedürfnissen gestört werden dürfen. Somit sei auch im, ex lege

§ 3Abs. 4 K-Gpl

G 1995, vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe festgelegten Dorfgebiet darauf Bedacht zu nehmen, dass den sozialen Bedürfnissen der Einwohner des Dorfgebietes Rechnung getragen werde. Es normiere die Kärntner Bauordnung keine zahlenmäßigen Angaben über Tierarten oder etwa die Anzahl der im Dorfgebiet erlaubten Tiere, aber existiere hierzu höchstgerichtliche Judikatur. Mit dem Hinweis auf oben Gesagtes betreffend Vermeidung der gegenseitigen Beeinträchtigung aller im Dorfgebiet zulässigen Nutzungsarten sei einerseits zu sagen, dass die gegenständliche Hundehaltung nicht im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes (dessen vornehmliche Daseinsberechtigung im Dorfgebiet ex lege im § 3 Abs. 4 K-GplG bescheinigt werde) erfolge, sodass die Beschwerdeführerin nicht in die Begünstigung der „vornehmlichen“ landwirtschaftlichen Nutzung des Dorfgebietes komme. Sei andererseits auf die Judikatur zur Behandlung des ebenso im Bauland-Dorfgebiet geltenden Grundsatzes des Abstellens auf die sozialen Bedürfnisse der Einwohner eines Dorfgebietes hinzuweisen. Bei der Erhebung der sozialen Bedürfnisse sei auf eine Mehrzahl von Menschen (verba legalia „der Einwohner“) abzustellen, nicht bloß auf die sozialen Bedürfnisse einzelner Bauland-Dorfgebiet-Bewohner, wie etwa hobbymäßige Interessen, Gründe der persönlichen Erbauung. Das sei auch die Haltung des VwGH, welche er im Erkenntnis vom 24.09.1991, 91/05/150, betreffend Kaninchenhaltung im Wohngebiet ausgesprochen habe, dass dabei auf die Bedürfnisse der Bevölkerung des Wohngebietes abzustellen sei nicht aber darauf, was der Tierhalter selbst als seine Bedürfnisse beurteile.Wenngleich im gegenständlichen Fall nicht Hundeaufzucht sondern Hundehaltung vorliege und weiters nicht ein Bauland-Wohngebiet, sondern die Widmung Bauland-Dorfgebiet vorliege, so sei einerseits darauf hinzuweisen, dass 16 Hunde die Anzahl des vom VwGH als für das Wohngebiet typisch erachteten „ein oder allenfalls zwei Tiere“ um das 16-fache bzw. um das 8-fache übersteige und sei andererseits darauf Bedacht zu nehmen, dass – wie auch im Bauland-Wohngebiet – im Bauland-Dorfgebiet Anrainer mit Wohnbedürfnissen vorhanden seien, welche von einer die haushaltsübliche Menge von Hunden überschreitenden Anzahl (was aus der Sicht der Baubehörde mit 16 Hunden der Fall sei), nicht in ihren sozialen Bedürfnissen gestört werden dürfen. Somit sei auch im, ex lege

Paragraph 3, Absatz 4, K-GplG 1995, vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe festgelegten Dorfgebiet darauf Bedacht zu nehmen, dass den sozialen Bedürfnissen der Einwohner des Dorfgebietes Rechnung getragen werde. Es normiere die Kärntner Bauordnung keine zahlenmäßigen Angaben über Tierarten oder etwa die Anzahl der im Dorfgebiet erlaubten Tiere, aber existiere hierzu höchstgerichtliche Judikatur. Mit dem Hinweis auf oben Gesagtes betreffend Vermeidung der gegenseitigen Beeinträchtigung aller im Dorfgebiet zulässigen Nutzungsarten sei einerseits zu sagen, dass die gegenständliche Hundehaltung nicht im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes (dessen vornehmliche Daseinsberechtigung im Dorfgebiet ex lege im Paragraph 3, Absatz 4, K-GplG bescheinigt werde) erfolge, sodass die Beschwerdeführerin nicht in die Begünstigung der „vornehmlichen“ landwirtschaftlichen Nutzung des Dorfgebietes komme. Sei andererseits auf die Judikatur zur Behandlung des ebenso im Bauland-Dorfgebiet geltenden Grundsatzes des Abstellens auf die sozialen Bedürfnisse der Einwohner eines Dorfgebietes hinzuweisen. Bei der Erhebung der sozialen Bedürfnisse sei auf eine Mehrzahl von Menschen (verba legalia „der Einwohner“) abzustellen, nicht bloß auf die sozialen Bedürfnisse einzelner Bauland-Dorfgebiet-Bewohner, wie etwa hobbymäßige Interessen, Gründe der persönlichen Erbauung. Das sei auch die Haltung des VwGH, welche er im Erkenntnis vom 24.09.1991, 91/05/150, betreffend Kaninchenhaltung im Wohngebiet ausgesprochen habe, dass dabei auf die Bedürfnisse der Bevölkerung des Wohngebietes abzustellen sei nicht aber darauf, was der Tierhalter selbst als seine Bedürfnisse beurteile. Auch wenn in der Widmungskategorie des betroffenen Grundstückes Tierhaltung zulässig sei, so geschehe dies nur unter der Voraussetzung, dass durch die Haltung von Hunden eine Beeinträchtigung der übrigen Nutzungsarten (wie etwa Nutzungsart „Wohnen“) iSd § 3 Abs. 4 lit. a leg. cit im Bauland-Dorfgebiet vermieden werde. Die Haltung von 16 Hunden sei geeignet, durch Lärmemissionen andere Menschen in der Ausübung der im Dorfgebiet zulässigen Nutzungsart „Wohnen“ iSd § 3 Abs. 4 lit. a leg. cit. zu beeinträchtigen. Auch wenn in der Widmungskategorie des betroffenen Grundstückes Tierhaltung zulässig sei, so geschehe dies nur unter der Voraussetzung, dass durch die Haltung von Hunden eine Beeinträchtigung der übrigen Nutzungsarten (wie etwa Nutzungsart „Wohnen“) iSd Paragraph 3, Absatz 4, Litera a, leg. cit im Bauland-Dorfgebiet vermieden werde. Die Haltung von 16 Hunden sei geeignet, durch Lärmemissionen andere Menschen in der Ausübung der im Dorfgebiet zulässigen Nutzungsart „Wohnen“ iSd Paragraph 3, Absatz 4, Litera a, leg. cit. zu beeinträchtigen. Mit Bescheid vom 10.01.2013 wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 27.08.2012 als unbegründet ab. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Vorstellung an die Kärntner Landesregierung und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Widmung Bauland-Dorfgebiet vornehmlich zur Errichtung von landwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sei und damit zwangsläufig ein gewisses Maß an Geruchs- und Lärmbelästigung als zulässig angesehen werden müsse. Ein Emissionsschutz bestehe nur insoweit, als keine unzumutbaren Umweltbelastungen hervorgerufen werden dürfen, wobei das Gesetz bspw. landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung nenne. Die Haltung von 16 Hunden entspreche jedoch einer landwirtschaftlichen Tierhaltung und nicht einer Intensivtierhaltung oder einer Tierhaltung industrieller Prägung. Die Argumentation der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin keine Landwirtin sei und keine Landwirtschaft betreibe und als Landwirt mindestens eine Grundfläche von 2 Hektar besitzen müsse und bewirtschaften müsse, sei eine rein willkürliche Annahme und rechtlich irrelevant. Auch wenn kein landwirtschaftlicher Betrieb vorliege, sei von einer grundsätzlichen Zulässigkeit der Hundehaltung im Dorfgebiet auch außerhalb der landwirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen. Es komme daher nicht darauf an, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliege, sondern ob sich die Tierhaltung in einem für die Landwirtschaft zulässigen Rahmen bewege. Zutreffend habe der Verwaltungsgerichtshof auch ausgeführt, dass jegliche andere Auslegung zu einem unsachlichen und unvertretbaren Wertungswiderspruch führen würde. Die seitens der belangten Behörde zitierte Judikatur sei nicht mit dem gegenständlichen Sachverhalt vergleichbar. Darüber hinaus sei der gegenständliche Auftrag bzw. Bescheid nicht ausreichend konkretisiert und nicht klargestellt, was unter „ausschließliche Nutzung zu Wohnzwecken“ vorgesehen sei. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 05.07.2013, Zahl: 07-B-BRM-1479/1-2013, wurde der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 10.01.2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde xxx zurückverwiesen. Die Vorstellungsbehörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass unter Hinweis auf § 3 Abs. 4 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes und unter Hinweis darauf, dass das gegenständliche Grundstück im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx als Bauland-Dorfgebiet ausgewiesen sei und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu bieten gewesen wäre, um nachträgliche Verwendungszweckänderung anzusuchen. Dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Widmung Bauland-Dorfgebiet vornehmlich Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und sohin auch die entsprechende Nutztierhaltung vorsehe. Der Begriff der Nutztiere sei nach jüngster Auffassung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit weit auszulegen, womit darunter nicht nur Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Geflügel, Bienen und dgl. zählen würden, sondern etwa auch die Hundezucht unabhängig von Größe und Verwendungszweck der Hunde. Die Vorstellungsbehörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass unter Hinweis auf Paragraph 3, Absatz 4, des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes und unter Hinweis darauf, dass das gegenständliche Grundstück im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx als Bauland-Dorfgebiet ausgewiesen sei und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu bieten gewesen wäre, um nachträgliche Verwendungszweckänderung anzusuchen. Dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Widmung Bauland-Dorfgebiet vornehmlich Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und sohin auch die entsprechende Nutztierhaltung vorsehe. Der Begriff der Nutztiere sei nach jüngster Auffassung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit weit auszulegen, womit darunter nicht nur Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Geflügel, Bienen und dgl. zählen würden, sondern etwa auch die Hundezucht unabhängig von Größe und Verwendungszweck der Hunde. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 30.04.2014 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin insoweit Folge gegeben, als der Spruch wie folgt geändert wurde: „Die Baurechtsinhaber xxx, xxx, hat

§ 36Abs.

1 K-BO 1996 entweder„Die Baurechtsinhaber xxx, xxx, hat

Paragraph 36, Absatz eins, K-BO 1996 entweder 1.) für die Verwendungszweckänderung (Hundehaltung bzw. –zucht) der Baulichkeiten (Garage, Keller und Wohnräumlichkeiten des Wohnhauses) auf dem Gst.-Nr. xxx, KG xxx, nachträglich innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides um die Erteilung der nachträglichen Baubewilligung dieser Verwendungszweckänderung anzusuchen oder 2.) innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand (die ausschließliche Verwendung der Baulichkeiten für Wohnzwecke wiederherzustellen.“ Dies wurde damit begründet, dass das gegenständliche Grundstück Nr. xxx, KG xxx (Widmung Bauland-Dorfgebiet) mit dem darauf befindlichen Wohnhaus für die Haltung von zwei bis drei Hunden geeignet sei. Auf die Ortsüblichkeit seit Bedacht zu nehmen. Der Beschwerdeführerin werde daher das Recht eingeräumt, mittels Bauantrag und Beibringung von Bauplänen und Baubeschreibungen in dreifacher Ausfertigung bei der Baubehörde um Genehmigung dieser Verwendungszweckänderung iSd § 6 lit. c K-BO 1996 anzusuchen. Nach einer örtlichen mündlichen Verhandlung unter Einladung der Anrainer werde hierauf die Bausache bescheidmäßig zu entscheiden sein.Dies wurde damit begründet, dass das gegenständliche Grundstück Nr. xxx, KG xxx (Widmung Bauland-Dorfgebiet) mit dem darauf befindlichen Wohnhaus für die Haltung von zwei bis drei Hunden geeignet sei. Auf die Ortsüblichkeit seit Bedacht zu nehmen. Der Beschwerdeführerin werde daher das Recht eingeräumt, mittels Bauantrag und Beibringung von Bauplänen und Baubeschreibungen in dreifacher Ausfertigung bei der Baubehörde um Genehmigung dieser Verwendungszweckänderung iSd Paragraph 6, Litera c, K-BO 1996 anzusuchen. Nach einer örtlichen mündlichen Verhandlung unter Einladung der Anrainer werde hierauf die Bausache bescheidmäßig zu entscheiden sein. Die eingeräumten Fristen seien als angemessen anzusehen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, welche die Beschwerdeführerin im Wesentlichen wie folgt begründete: „Beschwerdegründe: Bereits im Vorstellungsbescheid vom 05.07.2013, 07-B-BRM-1479/1-2013, hat die Vorstellungsbehörde zum Ausdruck gebracht, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zur Tierhaltung im Wohngebiet keine taugliche Grundlage für die Argumentation bildet, dass diese auch im Bauland-Dorfgebiet unzulässig wäre. Es wurde vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass ein grundsätzlicher Widerspruch der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen zur Hundehaltung zur Flächenwidmung Bauland-Dorfgebiet nicht besteht.

§ 6lit.

c K-BO unterliegt die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen dann einer Baubewilligungspflicht, sofern für die Verwendung andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere andere raumordnungsrechtliche Vorschriften gelten als für die bisherige Verwendung.

Paragraph 6, Litera c, K-BO unterliegt die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen dann einer Baubewilligungspflicht, sofern für die Verwendung andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere andere raumordnungsrechtliche Vorschriften gelten als für die bisherige Verwendung. Im gegenständlichen Fall wurde von mir keine Hundezucht betrieben, sondern lag eine „Lieblingstierhaltung“ vor. Die Tiere wurden im Übrigen anlässlich einer Maßnahme der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt am 08.08.2012 abgenommen und seither nicht mehr zurückgestellt. Diesbezüglich ist derzeit ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig. Die Liegenschaft xxx, Grst xxx, KG xxx, weißt im Flächenwidmungsplan die Widmung Bauland-Dorfgebiet auf. Daraus folgt, dass die Haltung von 16 Dackeln und einem Irish-Setter Hund sowie drei Katzen sich im Rahmen der Widmung Bauland-Dorfgebiet bewegt und damit keine anderen raumordnungsrechtlichen Vorschriften gelten. Die Erlassung eines Bauauftrages entbehrt daher schon deshalb jeglicher Grundlage, da § 36 K-BO ausdrücklich auf ein bewilligungspflichtiges Vorhaben abstellt und entspricht auch nicht dem Konkretisierungsgebot. Ein Bauauftrag muss hinreichend konkretisiert sein.Die Erlassung eines Bauauftrages entbehrt daher schon deshalb jeglicher Grundlage, da Paragraph 36, K-BO ausdrücklich auf ein bewilligungspflichtiges Vorhaben abstellt und entspricht auch nicht dem Konkretisierungsgebot. Ein Bauauftrag muss hinreichend konkretisiert sein. Die belangte Behörde vertritt auch nunmehr in der Bescheidbegründung die Auffassung, dass im Bauland-Dorfgebiet nur die Haltung von zwei oder drei Hunden geeignet sei und auf die Ortsüblichkeit Bedacht zu nehmen wäre. Auch diese Auffassung ist nicht richtig. Die Flächenwidmung Bauland-Dorfgebiet berechtigt zur Hundehaltung unabhängig von Größe und Verwendungszweck der Hunde, daher auch zu einer Lieblingstierhaltung im größeren Umfange. Es wurde daher überhaupt zu unrecht ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag erlassen und ein Alternativauftrag zur Widerherstellung des rechtmäßigen Zustandes ausgesprochen, wobei der rechtmäßige Zustand nach Ansicht der Behörde darin bestehen soll, dass die ausschließliche Verwendung zu Wohnzwecken wieder hergestellt werden soll. Der angefochtene Bescheid lässt jedoch nicht erkennen, aus welchen Gründen der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Greifenburg eine Baubewilligungspflicht überhaupt annimmt. Dabei wäre auch auszuführen gewesen, warum eine Hundehaltung sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes als auch im Zeitpunkt der Erlassungen des Bauauftrages unzulässig gewesen wäre. Ein baupolizeilicher Auftrag hat auch konkret die Situation zu beschreiben und darzulegen, welche Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes erforderlich sind. Die Behörde legt jedoch nicht einmal dar, worin die ausschließliche Verwendung zu Wohnzwecken liegt und warum die Haltung von Hunden und Katzen dem widerspricht. C. Beschwerdeanträge Ich stelle daher nachstehenden Antrag: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle meiner Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass in Stattgebung der Berufung der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Greifenburg vom 27.08.2012, Zahl 131-9/Gg-276/2012 ersatzlos aufgehoben werde.“ Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin hat mit Baurechtsvertrag vom 17.09.2009 das Baurecht am Grundstück xxx, EZ xxx, GB xxx, vom Eigentümer xxx AG erworben. Das auf der gegenständlichen Liegenschaft befindliche Objekt mit der Adresse xxx, ging aufgrund des abgeschlossenen Baurechtsvertrages als Zubehör der gegenständlichen Liegenschaft in das Eigentum der Beschwerdeführerin über. Für das gegenständliche Gebäude liegt eine Baubewilligung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Greifenburg vom 28.11.1975 Zahl 153/9-Fo/Gstk-849/1/Gg/1975 für den Neubau eines Personalhauses mit Garage vor. Die Eireichpläne beschreiben die Errichtung eines Kanzleiförsterwohnhauses mit Dienstzimmer und angeschlossener Garage. Der Vater der Beschwerdeführerin hat bis zum Umzug nach xxx in xxx eine Hundezucht betrieben, wobei er die gegenständlichen Hunde jedoch nach dem Umzug nach xxx ins Eigentum der Beschwerdeführerin übergeben hat, welche die Hundezucht nicht mehr weiterführte, aber ab 2009 auf dem gegenständlichen Grundstück, und zwar in der Garage, im Keller wie auch im Wohnbereich ursprünglich 16 Hunde, nämlich 15 Dackel und einen Irish Setter sowie drei Katzen, gehalten hat. Die gegenständlichen Tiere wurden der Beschwerdeführerin im Jahre 2012 behördlich abgenommen, wobei zu diesem Zeitpunkt noch 14 Hunde, nämlich 13 Dackel und ein Irish Setter von der Beschwerdeführerin gehalten wurden. Ein Tierhalteverbot wurde nicht auferlegt. Das Grundstück Nr. xxx, EZ xxx, GB xxx, ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Greifenburg als „Bauland-Dorfgebiet“ ausgewiesen. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 21.01.2015 durchgeführten öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher die Beschwerdeführerin gehört wurde, sowie die vorgelegten Urkunden erörtert wurden. Die Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst Die Feststellungen hinsichtlich der im Jahre 1975 erteilten Baubewilligung basieren auf der im Akt der belangten Behörde befindlichen Baubewilligung. Die Anzahl der seitens der Beschwerdeführerin gehaltenen Hunde geht aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst hervor, wie aus der Beilage ./B und er Beilage ./C hervor. Der Sachverhalt war darüber hinaus abschließend geklärt, sodass die Aufnahme weiterer Beweise unterbleiben konnte. Rechtliche Beurteilung:

§ 6lit.

c K-BO bedarf einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung.

Paragraph 6, Litera c, K-BO bedarf einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung.

§ 36Abs.

1 K-BO hat die Behörde, sofern sie feststellt, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt oder vollendet wurden - unbeschadet des § 35 - bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des § 14 - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.

Paragraph 36, Absatz eins, K-BO hat die Behörde, sofern sie feststellt, dass Vorhaben nach Paragraph 6, ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt oder vollendet wurden - unbeschadet des Paragraph 35, - bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des Paragraph 14, - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.

§ 55

K-BO sind Personen, denen ein Baurecht im Sinn des Baurechtsgesetzes zusteht, Grundeigentümern gleichgestellt.

Paragraph 55, K-BO sind Personen, denen ein Baurecht im Sinn des Baurechtsgesetzes zusteht, Grundeigentümern gleichgestellt.

§ 3Abs.

4 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz sind als Dorfgebiete jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bestimmt sind, im ÜbrigenGemäß Paragraph 3, Absatz 4, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz sind als Dorfgebiete jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bestimmt sind, im Übrigen

  1. a)für Wohngebäude, die nach Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung und ähnlichem zur Deckung eines ganzjährigen gegebenen Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensziehungen dienen, samt zugehörigen sonstigen baulichen Anlagen, wie etwa Garten, Garten-, Gewächshäuser,
  2. b)für Gebäude gewerblicher Kleinbetriebe, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen verursachen,
  3. c)für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Dorfgebietes oder dem Fremdenverkehr dienen wie insbesondere Geschäftshäuser, Gemeinschaftshäuser, Kirchen, Rüsthäuser, Gebäude für Erziehungs- und Bildungseinrichtungen sowie für die öffentliche Verwaltung, und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Dorfgebiet die Voraussetzungen nach Abs. 3 dritter Satz erfüllen. Gebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung (§ 5 Abs. 3) sowie für sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen u. ä.), deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen, dürfen im Dorfgebiet nicht errichtet werden.
  4. c)für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Dorfgebietes oder dem Fremdenverkehr dienen wie insbesondere Geschäftshäuser, Gemeinschaftshäuser, Kirchen, Rüsthäuser, Gebäude für Erziehungs- und Bildungseinrichtungen sowie für die öffentliche Verwaltung, und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Dorfgebiet die Voraussetzungen nach Absatz 3, dritter Satz erfüllen. Gebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung (Paragraph 5, Absatz 3,) sowie für sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen u. ä.), deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen, dürfen im Dorfgebiet nicht errichtet werden. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin, wie bereits oben dargelegt, das Baurecht hinsichtlich des Grundstückes xxx, EZ xxx, GB xxx, vom Eigentümer, xxx AG, übernommen, sodass sie dem Grundeigentümer gleichgestellt ist (§ 55 K-BO). Das auf dem Grundstück befindliche Objekt mit der Adresse xxx, ging entsprechend dem Baurechtsvertrag in das Eigentum der Beschwerdeführerin über.Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin, wie bereits oben dargelegt, das Baurecht hinsichtlich des Grundstückes xxx, EZ xxx, GB xxx, vom Eigentümer, xxx AG, übernommen, sodass sie dem Grundeigentümer gleichgestellt ist , (Paragraph 55, K-BO). Das auf dem Grundstück befindliche Objekt mit der Adresse xxx, ging entsprechend dem Baurechtsvertrag in das Eigentum der Beschwerdeführerin über. Werden nunmehr Vorhaben ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt, vollendet oder verwendet, hat die Behörde bescheidmäßig aufzutragen, entweder nachträglich um Bewilligung anzusuchen, oder innerhalb einer festzusetzenden Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Rechtmäßiger Zustand ist der Zustand, der der Rechtsordnung entspricht. Ein Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes iSd § 36 Abs. 1 K-BO setzt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass die Bewilligungspflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages zu bejahen ist. Genauso muss im Falle einer als vorschriftswidrigen erachteten Verwendungszweckänderung in Anwendung des § 36 Abs. 1 K-BO die Bewilligungspflicht dieser Änderung im Zeitpunkt der Änderung der Verwendung und im Zeitpunkt der Auftragserteilung gegeben sein. Ein Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes iSd Paragraph 36, Absatz eins, K-BO setzt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass die Bewilligungspflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages zu bejahen ist. Genauso muss im Falle einer als vorschriftswidrigen erachteten Verwendungszweckänderung in Anwendung des , Paragraph 36, Absatz eins, K-BO die Bewilligungspflicht dieser Änderung im Zeitpunkt der Änderung der Verwendung und im Zeitpunkt der Auftragserteilung gegeben sein. Im gegenständlichen Fall nunmehr lag der Verwendungszweck des gegenständlichen Gebäudes darin, dieses zu Wohnzwecken zu nutzen, wie dies aus der Baubewilligung vom 28.11.1975 hervorgeht. Dies wurde auch seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin hat nunmehr im gegenständlichen Gebäude, insbesondere in der Garage und im Keller aber auch im Wohnbereich ursprünglich 16 Hunde und drei Katzen gehalten und zwar zumindest ab August 2009 wie dies aus der Beilage ./C, welche seitens der Beschwerdeführerin vorgelegt wurde, hervorgeht. Dies geht auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst hervor. Zu diesem Zeitpunkt bestand für Verwendungszweckänderungen eine Bewilligungspflicht iSd § 6 lit. c K-BO, welche Bewilligungspflicht auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. der Auftragserteilung bestand und noch besteht. Im gegenständlichen Fall nunmehr lag der Verwendungszweck des gegenständlichen Gebäudes darin, dieses zu Wohnzwecken zu nutzen, wie dies aus der Baubewilligung vom 28.11.1975 hervorgeht. Dies wurde auch seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin hat nunmehr im gegenständlichen Gebäude, insbesondere in der Garage und im Keller aber auch im Wohnbereich ursprünglich 16 Hunde und drei Katzen gehalten und zwar zumindest ab August 2009 wie dies aus der Beilage ./C, welche seitens der Beschwerdeführerin vorgelegt wurde, hervorgeht. Dies geht auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst hervor. Zu diesem Zeitpunkt bestand für Verwendungszweckänderungen eine Bewilligungspflicht iSd Paragraph 6, Litera c, K-BO, welche Bewilligungspflicht auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. der Auftragserteilung bestand und noch besteht. Wenn nunmehr die Beschwerdeführerin festhält, dass keine Hundezucht im Gegenstand vorliege, sondern sie die Hunde als Lieblingstiere gehalten habe und zudem einzelne Hunde zu Therapiezwecken für den behinderten Bruder der Beschwerdeführerin herangezogen wurden, so ist festzuhalten, dass unabhängig davon, ob eine Hundezucht, welche sich aus dem Ermittlungsverfahren nicht ableiten lässt, bestanden hat, jedenfalls die Anzahl der seitens der Beschwerdeführerin gehaltenen Hunde nicht dem üblichen Ausmaß einer Tierhaltung bzw. Haustierhaltung, wie diese im Wohnbereich typisch und üblich ist, entspricht. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass dies auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hervorgeht (VwGH 22.12.1992, 90/05/0031 sowie VwGH 22.05.2001, 2000/05/0279). Wenngleich der Beschwerdeführerin darin Recht zu geben ist, dass hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit im Zusammenhang mit der Widmung diesbezüglich eine Vergleichbarkeit mit den gegenständlichen Judikaten nicht gegeben ist, zumal es sich hierbei um Wohngebiete gehandelt hat, so sind aber diese Judikate dennoch im gegenständlichen Fall als wesentlich heranzuziehen, zumal hierbei nicht die Frage der Bewilligungsfähigkeit im Zusammenhang mit der im Gegenstand gegebenen Widmung „Bauland-Dorfgebiet“ zu beantworten ist, sondern im gegenständlichen Fall ein behördlicher Auftrag, nämlich ein Auftrag an die Beschwerdeführerin, die entsprechende Bewilligung zu beantragen, zu beurteilen ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass die oben angeführten Judikate im Hinblick darauf, ob eine Hundehaltung von 16 bzw. 14 Hunden als Haustiere bzw. im Zusammenhang mit Wohnzwecken üblich bzw. unüblich ist durchaus repräsentativ sind. Jedenfalls ist hieraus abzuleiten, dass die Hundehaltung wie sie von der Beschwerdeführerin betrieben wurde jedenfalls eine Verwendungszweckänderung der entsprechenden Gebäudeteile darstellt. Wenn die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass auch die Vorstellungsbehörde davon ausgegangen sei, dass die gegenständliche Hundehaltung mit der Widmung „Bauland-Dorfgebiet“ durchaus konform gehen kann, so ist festzuhalten, dass die Vorstellungsbehörde in ihrer Entscheidung diesbezüglich lediglich darauf verwiesen hat, dass die Erstbehörde einen Alternativauftrag, nämlich den Auftrag zur Einholung der baubehördlichen Bewilligung, erteilen hätte müssen, welcher Verpflichtung die belangte Behörde auch in ihrem nunmehr bekämpften Bescheid nachgegangen ist. Wenn die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass die Haltung der gegenständlichen Tiere auf dem Grundstück, welches die Widmung Bauland-Dorfgebiet aufweist, jedenfalls möglich und widmungskonform sei, so ist festzuhalten, dass diese Frage im gegenständlichen Verfahren nicht zu klären ist, sondern in einem allfälligen Bauverfahren, dessen Beantragung der Beschwerdeführerin aufgetragen wurde, zu klären sein wird. Die Beschwerdeführerin führt weiters aus, dass nicht jede Verwendungszweckänderung bewilligungspflichtig sei und ist diesbezüglich darauf zu verweisen, dass Verwendungszweckänderungen, für welche andere öffentlich rechtliche Anforderungen gelten wie bei bisheriger Verwendung von der Baubehörde zu berücksichtigen sind und daher bewilligungspflichtig sind, beispielsweise die Frage, ob nach der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmung die beabsichtigte Verwendung zulässig ist. Die Änderung des Verwendungszweckes von Bauwerken bzw. Teilen hiervon, erfordert somit immer die Prüfung der Zulässigkeit solcher Vorhaben in Bezug auf die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass selbst in der Widmungskategorie Bauland-Dorfgebiet, wo Tierhaltung durchaus zulässig sein kann, die Baubehörde

§ 17

K-BO von Amts wegen zu ermitteln hat, ob dem Vorhaben öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit u. a. entgegenstehen. Diese Überprüfung ist aber nur im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens möglich, weshalb die gegenständliche Verwendungszweckänderung jedenfalls bewilligungspflichtig ist und der Beschwerdeführerin daher aufgetragen wurde, eine entsprechende Bewilligung zu beantragen. zu berücksichtigen sind und daher bewilligungspflichtig sind, beispielsweise die Frage, ob nach der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmung die beabsichtigte Verwendung zulässig ist. Die Änderung des Verwendungszweckes von Bauwerken bzw. Teilen hiervon, erfordert somit immer die Prüfung der Zulässigkeit solcher Vorhaben in Bezug auf die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass selbst in der Widmungskategorie Bauland-Dorfgebiet, wo Tierhaltung durchaus zulässig sein kann, die Baubehörde

, Paragraph 17, K-BO von Amts wegen zu ermitteln hat, ob dem Vorhaben öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit u. a. entgegenstehen. Diese Überprüfung ist aber nur im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens möglich, weshalb die gegenständliche Verwendungszweckänderung jedenfalls bewilligungspflichtig ist und der Beschwerdeführerin daher aufgetragen wurde, eine entsprechende Bewilligung zu beantragen. Hinsichtlich der geänderten Spruchformulierung ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.5.1987, 87/05/0044 zu verweisen. Hinsichtlich des Umstandes, dass die Hunde zwischenzeitlich von der Beschwerdeführerin nicht mehr gehalten werden ist festzuhalten, dass in der Herstellung eines Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen Auftrag entspricht keine von der Berufungsbehörde zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken ist, wobei der Grundsatz, dass die Erfüllung des mit einem Bescheid erteilten Auftrages keine Sachverhaltsänderung ist, die zur Aufhebung des Bescheides zu führen hat, nicht auf den Fall einer Erfüllung des Auftrages während eines anhängigen Berufungsverfahrens beschränkt ist, da es mit dem Bescheidzweck unvereinbar wäre, wenn der Bescheid nach dessen Befolgung oder zwangsweisen Vollstreckung aufgehoben werden müsste ( VwGH 20.10.2005, 2005/07/0112 und VwGH 28.11.2013, 2010/07/0241 ). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1966.5.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.