Obsah (9)
§§ 17§ 28§ 25a§ 109§ 42§ 102§ 27Art. 130Art. 132RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum24.02.2015 GeschäftszahlKLVwG-2603-2606/34/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die B
§§ 17Abs.
1, 99, 104, 105 und 109 Wasserrechtsgesetz – WRG, der Vorzug erteilt wurde, zu Recht erkannt:gegen den Bescheid des Kärntner Landeshauptmannes vom 10.07.2014, Zahlen: 08-KW-156/2007 (025 aus 2014,), 08-KW-177/2008 (029 aus 2014,), 08-KW-286/2012 (058 aus 2014,), 08-KW-287/2012 (053 aus 2014,), 08-KW-297/2013 (029 aus 2014,) und 08-KW-306/2013 (017 aus 2014,), mit welchem im Widerstreitverfahren hinsichtlich der geplanten Wasserbenutzung an der xxx zum Betrieb eines Kleinwasserkraftwerkes dem Projekt „xxx“ der mitbeteiligten Partei xxx AG, xxx, vertreten durch xxx,
Paragraphen 17, Absatz eins, 99, 104, 105 und 109 Wasserrechtsgesetz – WRG, der Vorzug erteilt wurde, zu Recht erkannt: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird den Beschwerden römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird den Beschwerden s t a t t g e g e b e n , und der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 10.07.2014, Zahl: 08-KW-156/2007 (025/2014) u.a., und der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 10.07.2014, Zahl: 08-KW-156/2007 (025 aus 2014,) u.a., a u f g e h o b e n . II. Gegen diese Entscheidung ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGrömisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: 1. Angefochtener Bescheid Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom Kärnten vom 10.07.2014, Zahl: 08-KW-156/2007 (025/2014) u.a., wurde im Widerstreitverfahren hinsichtlich der geplanten Wasserbenutzung an der xxx zum Betrieb eines Kleinwasserkraftwerkes dem Projekt „xxx“ der mitbeteiligten Partei, gegenüber den Projekten der anderen im Widerstreit befindlichen Projektwerber,Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom Kärnten vom 10.07.2014, Zahl: 08-KW-156/2007 (025 aus 2014,) u.a., wurde im Widerstreitverfahren hinsichtlich der geplanten Wasserbenutzung an der xxx zum Betrieb eines Kleinwasserkraftwerkes dem Projekt „xxx“ der mitbeteiligten Partei, gegenüber den Projekten der anderen im Widerstreit befindlichen Projektwerber, KW xxx der Zweitbeschwerdeführerin, KW xxx der xxx GmbH, KKW xxx der Erstbeschwerdeführerin, KKW xxx der Drittbeschwerdeführerin, KW xxx der Viertbeschwerdeführerin,
§§ 17Abs.
1, 99, 104, 105 und 109 WRG der Vorzug erteilt.
Paragraphen 17, Absatz eins, 99, 104, 105 und 109 WRG der Vorzug erteilt. Im Spruchpunkt
- wurde den Anträgen der Erst- bis Drittbeschwerdeführerinnen auf Zurückweisung des am 16.07.2013 vorgelegten Projektansuchens „xxx“ der mitbeteiligten Partei wegen Verspätung und Unzulässigkeit und auf Zurückweisung des in der mündlichen Verhandlung am 02.07.2013 geänderten Ansuchens „KW xxx“ der mitbeteiligten Partei wegen fruchtlosem Ablauf der für die Mängelbehebung gesetzten Frist, keine Folge gegeben.
- Beschwerden Dagegen haben die Erst- bis Drittbeschwerdeführerinnen in einem gemeinsamen Schriftsatz Beschwerden erhoben, in welchem sie ua. wie folgt vorbringen: „
- Beschwerdesachverhalt 2.
- Zum bereits durchgeführten Widerstreitverfahren 2.1.
- Mit Eingabe vorn 17.09.2007, also bereits vor 7 Jahren (!), haben wir, die xxx GmbH (nunmehrige Zweitbeschwerdeführerin) bei der Wasserrechtsbehörde um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für ein Wasserkraftwerk an der xxx, das KW xxx, angesucht. Ein weiterer Projektant, die xxx GmbH, hat ebenfalls mit Eingabe vorn 17.09.2007 um Vorprüfung und Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für ein Wasserkraftwerk an der xxx angesucht. Beide Vorhaben wurden von der Behörde einer vorläufigen Überprüfung unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass die beiden Vorhaben in Widerstreit stehen. Daraufhin wurde von uns mit Schreiben vorn 20.02.2008 die Einleitung eines Widerstreitverfahrens beantragt. Die Behörde erster Instanz setzte mit Ladung vom 17.03.2008 die mündliche Verhandlung im Widerstreitverfahren für den 08.04.2008 fest. Diese Ladung erhielten die xxx GmbH und wir sowie unsere Projektanten und alle Verfahrensparteien. Zusätzlich wurde die mündliche Verhandlung an der Amtstafel der Gemeinde sowie direkt am Ort des geplanten Einlaufbauwerks angeschlagen. Am 08.04.2008 wurde die mündliche Verhandlung durchgeführt und geschlossen. 2.1.2 Am 24.04.2008, also nach Schluss der mündlichen Widerstreitverhandlung, beantragte die Kleinkraftwerk xxx GmbH (Erstbeschwerdegegnerin) die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für ein Wasserkraftwerk im selben Gewässerabschnitt an der xxx. Der Landeshauptmann von Kärnten als Behörde erster Instanz wies diesen Antrag mit Bescheid vom 23.09.2008, Zl 15-KW-177/2008 (007/2008), zurück. Begründend wurde ausgeführt, das eingereichte Projekt überschneide sich mit den beiden Projekten, für die bereits am 08.04.2008 die mündliche Widerstreitverhandlung durchgeführt worden sei.
§ 109
Abs 2 WRG seien nach dem Abschluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Projekte zurückzuweisen. Gegen diesen Bescheid erhob die Kleinkraftwerk xxx GmbH Berufung. Begründend führte sie aus, sie wäre als bekannte Beteiligte im Widerstreitverfahren zur mündlichen Verhandlung persönlich zu laden gewesen. Selbst wenn sie nicht als bekannte Beteiligte zu werten gewesen wäre, hätte die Widerstreitverhandlung in "geeigneter Form"
§ 42Abs 1 Satz 2 AVG kundgemacht werden müssen.
Die alleinige Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde xxx sei keine Kundmachungsform gewesen, bei der sichergestellt gewesen wäre, dass Beteiligte von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangen hätten können. Daher sei es ihr nicht möglich gewesen, bis zum Schluss der mündlichen Widerstreitverhandlung einen Antrag zu stellen. Am 24.04.2008, also nach Schluss der mündlichen Widerstreitverhandlung, beantragte die Kleinkraftwerk xxx GmbH (Erstbeschwerdegegnerin) die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für ein Wasserkraftwerk im selben Gewässerabschnitt an der xxx. Der Landeshauptmann von Kärnten als Behörde erster Instanz wies diesen Antrag mit Bescheid vom 23.09.2008, Zl 15-KW-177/2008 (007 aus 2008,), zurück. Begründend wurde ausgeführt, das eingereichte Projekt überschneide sich mit den beiden Projekten, für die bereits am 08.04.2008 die mündliche Widerstreitverhandlung durchgeführt worden sei.
Paragraph 109, Absatz 2, WRG seien nach dem Abschluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Projekte zurückzuweisen. Gegen diesen Bescheid erhob die Kleinkraftwerk xxx GmbH Berufung. Begründend führte sie aus, sie wäre als bekannte Beteiligte im Widerstreitverfahren zur mündlichen Verhandlung persönlich zu laden gewesen. Selbst wenn sie nicht als bekannte Beteiligte zu werten gewesen wäre, hätte die Widerstreitverhandlung in "geeigneter Form"
Paragraph 42, Absatz eins, Satz 2 AVG kundgemacht werden müssen. Die alleinige Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde xxx sei keine Kundmachungsform gewesen, bei der sichergestellt gewesen wäre, dass Beteiligte von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangen hätten können. Daher sei es ihr nicht möglich gewesen, bis zum Schluss der mündlichen Widerstreitverhandlung einen Antrag zu stellen. 2.1.
- Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 03.08.2009, GZ BMLFUW-UW.4.1.12/0181-I/6/2008, wurde der Berufung Folge gegeben und der Bescheid erster Instanz ersatzlos behoben. Die Behörde begründete ihre Entscheidung rechtsirrig damit, die Kleinkraftwerk xxx GmbH sei "Beteiligte" im Sinne von § 102 Abs 2 WRG iVm § 8 AVG. Für den Eintritt der Rechtsfolge des § 42 Abs 1 AVG wäre zusätzlich zum Anschlag an der Gemeindetafel eine Kundmachung in "geeigneter Form" erforderlich gewesen. Im gegenständlichen Fall sei keine über den Anschlag an der Amtstafel hinausgehende Kundmachung in "geeigneter Form" erfolgt. Die erstinstanzliche Behörde habe daher nicht in ausreichender Form dafür Sorge getragen, dass die mitbeteiligte Partei als Beteiligte von der Widerstreitverhandlung Kenntnis erlangen hätte können. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 03.08.2009, GZ BMLFUW-UW.4.1.12/0181-I/6/2008, wurde der Berufung Folge gegeben und der Bescheid erster Instanz ersatzlos behoben. Die Behörde begründete ihre Entscheidung rechtsirrig damit, die Kleinkraftwerk xxx GmbH sei "Beteiligte" im Sinne von Paragraph 102, Absatz 2, WRG in Verbindung mit Paragraph 8, AVG. Für den Eintritt der Rechtsfolge des Paragraph 42, Absatz eins, AVG wäre zusätzlich zum Anschlag an der Gemeindetafel eine Kundmachung in "geeigneter Form" erforderlich gewesen. Im gegenständlichen Fall sei keine über den Anschlag an der Amtstafel hinausgehende Kundmachung in "geeigneter Form" erfolgt. Die erstinstanzliche Behörde habe daher nicht in ausreichender Form dafür Sorge getragen, dass die mitbeteiligte Partei als Beteiligte von der Widerstreitverhandlung Kenntnis erlangen hätte können. Dieser Bescheid wurde uns zuerst nicht zugestellt. Nachdem in unserem Bewilligungsverfahren aber keine weiteren Schritte gesetzt wurden, haben wir mehrfach interveniert. Es wurde uns daraufhin mitgeteilt, dass weitere Widerstreitprojekte vorliegen würden und nunmehr ein (neuerliches) Widerstreitverfahren durchgeführt werde. Wir waren darüber sehr erstaunt, hatten wir bisher keine Kenntnis von der Existenz des Bescheides des Bundesministers. Nach mehreren Anträgen wurde uns der Bescheid vom 03.08.2009 schließlich mit Schreiben vom 05.03.2013 (also vier Jahre später!) zugestellt. Mit Schriftsatz vom 17.04.2013 haben wir gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Darin haben wir nachgewiesen, dass das Verfahren korrekt abgewickelt wurde und damit die Sperrwirkungen des § 109 WRG eingetreten sind. Wir haben darin auch insbesondere nachgewiesen, dass eine ordnungsgemäße doppelte Kundmachung erfolgt ist. Im Detail darf dazu auf beiliegende Beschwerde verwiesen werden, insbesondere auf die Beilage zur Beschwerde, die die geeignete Kundmachung vor Ort belegt. Mit Schriftsatz vom 17.04.2013 haben wir gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Darin haben wir nachgewiesen, dass das Verfahren korrekt abgewickelt wurde und damit die Sperrwirkungen des Paragraph 109, WRG eingetreten sind. Wir haben darin auch insbesondere nachgewiesen, dass eine ordnungsgemäße doppelte Kundmachung erfolgt ist. Im Detail darf dazu auf beiliegende Beschwerde verwiesen werden, insbesondere auf die Beilage zur Beschwerde, die die geeignete Kundmachung vor Ort belegt. Das Verfahren ist noch beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl 2013/07/0065 anhängig. Laut uns erteilter Auskunft soll die Entscheidung spätestens bis Ende dieses Jahres/Anfang nächsten Jahres ergehen. Es ist zu erwarten, dass der Verwaltungsgerichthof den Bescheid des Bundesministers behebt. In diesem Fall ist das nunmehr durchgeführte Widerstreitverfahren hinfällig; allfällige Bescheide/Erkenntnisse werden zu beheben sein. 2.1.
- Zusammengefasst: Wie sich dem geschilderten Sachverhalt entnehmen lässt, hätte es nie zum nunmehr durchgeführten Widerstreitverfahren kommen dürfen. Es fand bereits im Jahr 2008 (!) eine ordnungsgemäß, doppelt kundgemachte mündliche Widerstreitverhandlung statt, die auch geschlossen wurde. Somit ist die Sperrwirkung des § 109 WRG eingetreten. Alle weiteren Anträge sind unzulässig.“Zusammengefasst: Wie sich dem geschilderten Sachverhalt entnehmen lässt, hätte es nie zum nunmehr durchgeführten Widerstreitverfahren kommen dürfen. Es fand bereits im Jahr 2008 (!) eine ordnungsgemäß, doppelt kundgemachte mündliche Widerstreitverhandlung statt, die auch geschlossen wurde. Somit ist die Sperrwirkung des Paragraph 109, WRG eingetreten. Alle weiteren Anträge sind unzulässig.“ Die Erst- bis Drittbeschwerdeführerinnen führen weiter zum anhängigen Widerstreitverfahren in der Sache aus, beantragen eine mündliche Verhandlung und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und einen der drei Beschwerdeführerinnen den Vorzug zu erteilen bzw. die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Weiters erhob die Viertbeschwerdeführerin eine Beschwerde, in welcher sie den angefochtenen Bescheid insoweit bekämpft, als er nach Spruchpunkt
- dem Projekt „KW xxx“ der mitbeteiligten Partei gegenüber ihrem Projekt „KW xxx“ vom Juli 2013 den Vorzug zuspricht und insoweit ihr nicht zumindest der zweite Rang im Widerstreit aller im Verfahren behandelten Projekte zugesprochen werde. Die angefochtene Entscheidung sei deswegen inhaltlich rechtswidrig, weil ihrem Projekt der Vorzug
§ 17i
Vm § 109 WRG zuzusprechen gewesen wäre, beachte man die maßgeblichen berücksichtigten Eckdaten ihres Projekts. Auch die Viertbeschwerdeführerin beantragt eine mündliche Verhandlung und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihrem Projekt der Vorzug zugesprochen wird, in eventu, dass ihrem Projekt ausdrücklich der zweite Rang im Widerstreit zugebilligt wird. Eventualita wird die Aufhebung von Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Landeshauptmann von Kärnten beantragt.Weiters erhob die Viertbeschwerdeführerin eine Beschwerde, in welcher sie den angefochtenen Bescheid insoweit bekämpft, als er nach Spruchpunkt
- dem Projekt „KW xxx“ der mitbeteiligten Partei gegenüber ihrem Projekt „KW xxx“ vom Juli 2013 den Vorzug zuspricht und insoweit ihr nicht zumindest der zweite Rang im Widerstreit aller im Verfahren behandelten Projekte zugesprochen werde. Die angefochtene Entscheidung sei deswegen inhaltlich rechtswidrig, weil ihrem Projekt der Vorzug
Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 109, WRG zuzusprechen gewesen wäre, beachte man die maßgeblichen berücksichtigten Eckdaten ihres Projekts. Auch die Viertbeschwerdeführerin beantragt eine mündliche Verhandlung und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihrem Projekt der Vorzug zugesprochen wird, in eventu, dass ihrem Projekt ausdrücklich der zweite Rang im Widerstreit zugebilligt wird. Eventualita wird die Aufhebung von Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Landeshauptmann von Kärnten beantragt.
- Vorbringen der mitbeteiligten Partei Gegen die Beschwerden bringt die mitbeteiligte Partei in ihrem Schriftsatz vom 23.10.2014 ua. wie folgt vor: 6 „Bleibt es nach Abschluss des beim Verwaltungsgerichtshof unstrittig zu GZ 201 3/07/0065 anhängigen Beschwerdeverfahrens beim Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft ("BMLFUW') vom 03.08.2009, UWA.1.12/0181-1/6/2008 ist damit (bindend für die xxx GmbH und die Kleinkraftwerk xxx GmbH) bloß entschieden, dass der Landeshauptmann von Kärnten den Bewilligungsantrag der Kleinkraftwerk xxx GmbH mit Bescheid vom 23.09.2008, 15-KW-1 77/2008 (007/2008) zu Unrecht zurückwies. „Bleibt es nach Abschluss des beim Verwaltungsgerichtshof unstrittig zu GZ 201 3/07/0065 anhängigen Beschwerdeverfahrens beim Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft ("BMLFUW') vom 03.08.2009, UWA.1.12/0181-1/6/2008 ist damit (bindend für die xxx GmbH und die Kleinkraftwerk xxx GmbH) bloß entschieden, dass der Landeshauptmann von Kärnten den Bewilligungsantrag der Kleinkraftwerk xxx GmbH mit Bescheid vom 23.09.2008, 15-KW-1 77 aus 2008, (007 aus 2008,) zu Unrecht zurückwies. 7 Das ist auch die (mangels anderer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes) aktuelle und rechtskräftige "Entscheidungslage" (Rechtslage). 8 Würde der Verwaltungsgerichtshof dagegen den Bescheid des BMLFUW vom 03.08.2009 - aus welchem Grund immer - beheben, so wäre für das mit dem angefochtenen Bescheid auf Behördenebene abgeschlossene Verfahren nichts entschieden. Nur für die xxx GmbH, die Kleinkraftwerk xxx GmbH und den BMLFUW (und das ihm wohl als Rechtsmittelinstanz folgende Landesverwaltungsgericht Kärnten) könnte sich daraus oder auch aus einer abändernden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes eine Bindung ergeben. Für das aktuelle Widerstreitverfahren wäre damit aber nichts entschieden, insbesondere nicht für das nun anhängige Beschwerdeverfahren. 9 Es läge jedenfalls keine Entscheidung über die Zulässigkeit und die (nach Beendigung des Widerstreitverfahrens weiter zu prüfende) Berechtigung des Bewilligungsantrages der xxx auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb ihres geplanten Kraftwerkes, ihres Projektes "KW xxx", vor. 10 Die (im Detail unrichtig wiedergegebenen) Vorgänge in den Jahren 2007, 2008 und 2013 sind daher nicht entscheidungswesentlich. Die Klage in der Beschwerde xxx darüber, primär wohl die der xxx GmbH (wenn sie berechtigt wäre, wären gegen deren Interesse auch die Bewilligungsanträge der WK xxx GmbH und der xxx GmbH zurückzuweisen), nicht entscheidungswesentlich. 11 Sollte das Landesverwaltungsgericht Kärnten diesen Vorgängen wider Erwarten dennoch Bedeutung beimessen, möge der xxx Gelegenheit gegeben werden, zu den Sachverhaltsbehauptungen der Beschwerdeführer im Detail Stellung zu nehmen. 12 Falsch ist daran insbesondere, dass am Ort des geplanten Einlaufbauwerkes ein aus rechtlicher Sicht relevanter "Anschlag" der Kundmachung vom 17.03.2008 erfolgt wäre, falsch ist daran auch, dass die mündliche Verhandlung am 08.04.2008 über das Widerstreitverfahren "geschlossen" worden wäre. 13 Falsch wäre es insgesamt auch anzunehmen, dass der Landeshauptmann von Kärnten nicht befugt gewesen wäre, die angefochtene Entscheidung zu treffen (siehe dazu auch die zuvor referierten Erwägungen, Rz 6ff). Vielmehr behandelte er in dem nunmehr mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen Widerstreitverfahren zulässigerweise die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides genannten Bewilligungsanträge samt den diesen Anträgen zugrunde liegenden Projekten. Falsch wäre es insgesamt auch anzunehmen, dass der Landeshauptmann von Kärnten nicht befugt gewesen wäre, die angefochtene Entscheidung zu treffen (siehe dazu auch die zuvor referierten Erwägungen, Rz 6ff). Vielmehr behandelte er in dem nunmehr mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen Widerstreitverfahren zulässigerweise die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides genannten Bewilligungsanträge samt den diesen Anträgen zugrunde liegenden Projekten. 14 Die xxx ist schließlich der Auffassung, dass es im nun vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten anhängigen Verfahren nicht in Betracht käme, auch nur einen der im angefochtenen Bescheid behandelten Bewilligungsanträge (samt dem jeweiligen Projekt) wegen einer allenfalls in der Vergangenheit eingetretenen "Sperrwirkung" nach § 109 WRG zurückzuweisen. Die xxx ist schließlich der Auffassung, dass es im nun vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten anhängigen Verfahren nicht in Betracht käme, auch nur einen der im angefochtenen Bescheid behandelten Bewilligungsanträge (samt dem jeweiligen Projekt) wegen einer allenfalls in der Vergangenheit eingetretenen "Sperrwirkung" nach Paragraph 109, WRG zurückzuweisen. 15 Denn damit würde die Grenze der Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, würden die Grenzen des Beschwerdeverfahrens, rechtswidrig überschritten.“ Weiters führt die mitbeteiligte Partei in einem Schriftsatz vom 29.01.2015 wie folgt aus: „12 In Zusammenhang mit den vorherigen Ausführungen sei darauf verwiesen, dass die Anträge der Beschwerdeführer an das Landesverwaltungsgericht in deren Schriftsatz vom 12.08.2014 aufklärungsbedürftig sind und – zumindest zum Teil – zurückzuweisen sein werden: 13 Denn jeder der drei Beschwerdeführer xxx ist naturgemäß nur dazu legitimiert, mit seiner Beschwerde seinen Bewilligungsantrag zu befördern, wogegen niemand der Beschwerdeführer xxx dazu befugt ist, einen fremden Bewilligungsantrag zu unterstützen, womit sich die Beschwerdeführer xxx letztlich auch untereinander in Widerspruch setzen. 14 Wenn nämlich die xxx GmbH nur eventualiter beantragt, ihrem Projekt „KW xxx“ den Vorzug zu erteilen (das gleiche gilt für den bloßen Eventualantrag der xxx GmbH, ihrem Projekt KW xxx den Vorzug zu erteilen) so ist eine solche (bloße) „Eventualbeschwerde“ wohl als unzulässig zurückzuweisen, womit sich die Beschwerden dieser Gesellschaften erübrigten. Die Beschwerden sind zumindest erörterungsbedürftig. 15 Daher wird seitens der xxx in erster Linie die Zurückweisung der Beschwerden der xxx GmbH und der xxx GmbH neben deren Abweisung beantragt. Dazu sei angemerkt, dass - hätten die Beschwerdeführer xxx mit ihrem Vorbringen zur Sperrwirkung recht – auch das Projekt und damit die Beschwerde der WK xxx GmbH zurückzuweisen wären, was in diesem Fall ebenfalls (der guten Ordnung halber) beantragt wird.“
- Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen: Die Zweitbeschwerdeführerin hat am 10.09.2007 bei der belangten Behörde einen Antrag um wasserrechtliche Vorprüfung für die Wasserkraftanlage xxx eingebracht. In weiterer Folge hat am 17.09.2007 die xxx GmbH das Projekt xxx zur wasserrechtlichen Vorprüfung eingereicht. Die belangte Behörde hat beide Kraftwerksprojekte einer vorläufigen Überprüfung unterzogen und konnte dabei festgestellt werden, dass die beiden Anträge miteinander um die geplante Wasserbenutzung im Widerstreit stehen, d.h., dass das eine Vorhaben nicht ausgeführt werden kann, ohne die Ausführungen des anderen zu behindern oder zu vereiteln. Die Zweitbeschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 20.02.2008 bei der belangten Behörde den Antrag auf Einleitung eines Widerstreitverfahrens gestellt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.03.2008 wurde in dem Widerstreitverfahren eine mündliche Verhandlung für den 08.04.2008 anberaumt und dazu die Zweitbeschwerdeführerin und die xxx GmbH persönlich geladen. Zudem erfolgte eine öffentliche Kundmachung des Verhandlungstermins durch Anschlag an die Gemeindetafel der Gemeinde xxx vom 25.03.2008 bis 07.04.
- Die mündliche Verhandlung wurde am 08.04.2008 durchgeführt und geschlossen. Am 24.04.2008 wurde von der KKW xxx GmbH ein Projekt eingereicht, welches mit den Projekten der Zweitbeschwerdeführerin und der xxx GmbH (nahezu) ident war und damit auch nicht ausgeführt werden konnte, ohne die Ausführung der beiden zuvor erwähnten Projekte zu behindern oder zu vereiteln. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 23.09.2008, Zahl: 15-KW-177/2008 (007/2008), wurde dieses Ansuchen der Kleinkraftwerke xxx GmbH um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Kraftwerkes xxx an der xxx
§ 109Abs. 2 WRG zurückgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das von der KKW xxx Gmb
H eingereichte Projekt zwar ident mit jenem der am 08.04.2008 verhandelten Widerstreitprojekte der Zweitbeschwerdeführerin und der xxx GmbH sei. Die Einreichung des Projektes durch die KKW xxx GmbH sei jedoch nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt. Die Widerstreitverhandlung sei vom 25.03.2008 bis zum 07.04.2008 öffentlich kundgemacht worden. Das Projekt der KKW xxx GmbH sei somit im Widerstreitverfahren nicht zu berücksichtigen gewesen, da dieses nach dem im § 109 Abs. 2 WRG genannten Zeitpunkt eingereicht worden sei.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 23.09.2008, Zahl: 15-KW-177/2008 (007 aus 2008,), wurde dieses Ansuchen der Kleinkraftwerke xxx GmbH um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Kraftwerkes xxx an der xxx
Paragraph 109, Absatz 2, WRG zurückgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das von der KKW xxx GmbH eingereichte Projekt zwar ident mit jenem der am 08.04.2008 verhandelten Widerstreitprojekte der Zweitbeschwerdeführerin und der xxx GmbH sei. Die Einreichung des Projektes durch die KKW xxx GmbH sei jedoch nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt. Die Widerstreitverhandlung sei vom 25.03.2008 bis zum 07.04.2008 öffentlich kundgemacht worden. Das Projekt der KKW xxx GmbH sei somit im Widerstreitverfahren nicht zu berücksichtigen gewesen, da dieses nach dem im Paragraph 109, Absatz 2, WRG genannten Zeitpunkt eingereicht worden sei. Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 03.08.2009, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0181-I/6/2008, Folge gegeben und der o.a. Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 23.09.2008 ersatzlos behoben. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass keine über den Anschlag an die Gemeindetafel hinausgehende Kundmachung in geeigneter Form erfolgt sei. Die erstinstanzliche Behörde habe nicht in ausreichender Form dafür Sorge getragen, dass die Kleinkraftwerk xxx GmbH als Beteiligte von der Widerstreitverhandlung Kenntnis erlangt habe. Die Kundmachung einer mündlichen Verhandlung in geeigneter Form diene jedoch insbesondere der Absicherung, dass auch die der Behörde nicht bekannten Beteiligten von der Verhandlung Kenntnis erlangen und die Möglichkeit erhalten, entsprechende Einwendungen zu erheben. Es wurden im Laufe der Zeit weitere Anträge auf wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Wasserkraftanlage an vornehmlich demselben Gewässerabschnitt der xxx gestellt. Eine weitere, von der belangten Behörde durchgeführte Vorprüfung hat ergeben, dass die Errichtung eines Kleinwasserkraftwerkes an dem Gewässerabschnitt der xxx grundsätzlich möglich erscheint und dass die eingereichten Projekte im Widerstreit zueinander stehen. Die verschiedenen Bewerber wurden sodann aufgefordert, die erforderlichen Projektunterlagen, welche genau bezeichnet wurden, bis zu einem gesetzten Termin, nachzureichen. Nachdem einige Antragsteller dem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG nicht nachgekommen sind und die xxx GmbH ihren Antrag mit Schriftsatz vom 30.04.2008 zurückgezogen hat, wurde eine neue mündliche Verhandlung seitens der belangten Behörde im Widerstreitverfahren am 02.07.2013 anberaumt und mit den folgenden Parteien durchgeführt:Es wurden im Laufe der Zeit weitere Anträge auf wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Wasserkraftanlage an vornehmlich demselben Gewässerabschnitt der xxx gestellt. Eine weitere, von der belangten Behörde durchgeführte Vorprüfung hat ergeben, dass die Errichtung eines Kleinwasserkraftwerkes an dem Gewässerabschnitt der xxx grundsätzlich möglich erscheint und dass die eingereichten Projekte im Widerstreit zueinander stehen. Die verschiedenen Bewerber wurden sodann aufgefordert, die erforderlichen Projektunterlagen, welche genau bezeichnet wurden, bis zu einem gesetzten Termin, nachzureichen. Nachdem einige Antragsteller dem Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht nachgekommen sind und die xxx GmbH ihren Antrag mit Schriftsatz vom 30.04.2008 zurückgezogen hat, wurde eine neue mündliche Verhandlung seitens der belangten Behörde im Widerstreitverfahren am 02.07.2013 anberaumt und mit den folgenden Parteien durchgeführt: Erstbeschwerdeführerin mit dem Projekt „KKW xxx“ von Juli 2013, Zweitbeschwerdeführerin mit dem Projekt „Kraftwerk xxx“ vom Juni 2013, Drittbeschwerdeführerin mit dem Projekt „KW xxx“ vom 13.03.2013, KKW xxx GmbH mit dem Projekt „xxx“ vom April 2008, mitbeteiligte Partei mit dem Projekt „KW xxx“ vom Juli
- In dieser mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 02.07.2013 wurde von der Viertbeschwerdeführerin das Projekt „KW xxx“ eingereicht. Aus diesen Projekten erfolgte die nunmehr angefochtene Vorzugsentscheidung der belangten Behörde. In der Zwischenzeit wurde gegen den o.a. Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 03.08.2009 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof von der KKW xxx GmbH erhoben und hat dieser mit Erkenntnis vom 29.01.2015, Zahl: 2013/07/0065, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof begründet seine Entscheidung wie folgt: „Der Regelungsinhalt des § 109 Abs, 1 und 2 WRG 1959 lässt die klare gesetzgeberische Absicht erkennen, die Frage, welche widerstreitenden Bewerbungen in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind, möglichst frühzeitig zu entscheiden. § 109 Abs. 2 zweiter Satz leg.cit. stellt nun auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides als letzten Zeitpunkt ab, bis zu dem - bei Vorliegen der weiteren in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen - noch ein einem bereits in Behandlung gezogenen Bewilligungsansuchen widerstreitendes Ansuchen zulässigerweise gestellt werden kann. Sofern jedoch im erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren eine mündliche Verhandlung stattfindet - sei es über das bereits in Verhandlung gezogene Bewilligungsansuchen, sei es über die Frage des Vorzugs widerstreitender Bewerbungen - kann ein (allenfalls weiteres) konkurrierendes Bewilligungsansuchen zulässigerweise nur vor Abschluss der Verhandlung gestellt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2013, Zl. 2011/07/0119).„Der Regelungsinhalt des Paragraph 109, Abs, 1 und 2 WRG 1959 lässt die klare gesetzgeberische Absicht erkennen, die Frage, welche widerstreitenden Bewerbungen in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind, möglichst frühzeitig zu entscheiden. Paragraph 109, Absatz 2, zweiter Satz leg.cit. stellt nun auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides als letzten Zeitpunkt ab, bis zu dem - bei Vorliegen der weiteren in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen - noch ein einem bereits in Behandlung gezogenen Bewilligungsansuchen widerstreitendes Ansuchen zulässigerweise gestellt werden kann. Sofern jedoch im erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren eine mündliche Verhandlung stattfindet - sei es über das bereits in Verhandlung gezogene Bewilligungsansuchen, sei es über die Frage des Vorzugs widerstreitender Bewerbungen - kann ein (allenfalls weiteres) konkurrierendes Bewilligungsansuchen zulässigerweise nur vor Abschluss der Verhandlung gestellt werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2013, Zl. 2011/07/0119). Zutreffend führt die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid aus, dass Gegenstand einer Widerstreitverhandlung "die Behandlung aller rechtzeitig gestellten widerstreitenden Ansuchen" ist. In einem Widerstreitverfahren kann es für die Behörde dieses Verfahrens nur bekannte Beteiligte im Sinne des § 41 Abs. 1 AVG geben, die zur Widerstreitverhandlung persönlich zu laden sind. Erst durch die rechtzeitige Einreichung einer Bewerbung (vor Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nach § 109 Abs. 2 WRG 1959), aus der die widerstreitenden Projektsabsichten klar erkennbar sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Februar 1991, Zl. 90/07/0112), wird nämlich eine ParteisteIlung im Widerstreitverfahren
§ 102Abs.
- lit. b WRG 1959 begründet. In einem Widerstreitverfahren kann es für die Behörde dieses Verfahrens nur bekannte Beteiligte im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, AVG geben, die zur Widerstreitverhandlung persönlich zu laden sind. Erst durch die rechtzeitige Einreichung einer Bewerbung (vor Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nach Paragraph 109, Absatz 2, WRG 1959), aus der die widerstreitenden Projektsabsichten klar erkennbar sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Februar 1991, Zl. 90/07/0112), wird nämlich eine ParteisteIlung im Widerstreitverfahren
Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 begründet. Frühestens mit der Einreichung ihres Projektes am
- April 2008 konnte die mitbeteiligte Partei Partei des Widerstreitverfahrens werden. Zu diesem Zeitpunkt war der Kreis der Verfahrensbeteiligten aufgrund des Schlusses der Widerstreitverhandlung aber bereits abschließend festgelegt: Es waren dies einzig und allein die beschwerdeführende Partei und die xxx GmbH. "Verhandlungsgegenstand" war das Widerstreitverfahren zwischen diesen Parteien. Zum Zeitpunkt der AntragsteIlung durch die mitbeteiligte Partei am
- April 2008 konnte diese der Verfahrensgemeinschaft von beschwerdeführender Partei und xxx GmbH im Widerstreitverfahren (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG Wasserrechtsgesetz Kommentar, 2013, K 9 zu § 109 WRG) nicht mehr beitreten, da bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte. Zu diesem Zeitpunkt war die Stellung eines weiteren konkurrierenden Bewilligungsansuchens durch die mitbeteiligte Partei jedenfalls unzulässig, welcher Umstand vom LH in seinem Bescheid vom
- September 2008 zutreffend erkannt wurde. Zum Zeitpunkt der AntragsteIlung durch die mitbeteiligte Partei am
- April 2008 konnte diese der Verfahrensgemeinschaft von beschwerdeführender Partei und xxx GmbH im Widerstreitverfahren vergleiche Bumberger/Hinterwirth, WRG Wasserrechtsgesetz Kommentar, 2013, K 9 zu Paragraph 109, WRG) nicht mehr beitreten, da bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte. Zu diesem Zeitpunkt war die Stellung eines weiteren konkurrierenden Bewilligungsansuchens durch die mitbeteiligte Partei jedenfalls unzulässig, welcher Umstand vom LH in seinem Bescheid vom
- September 2008 zutreffend erkannt wurde. In diesem Zusammenhang erweisen sich alle Erwägungen der belangten Behörde zur Frage, ob die Verhandlung des LH vom
- April 2008 ausreichend kundgemacht wurde, um den Verlust der Parteistellung eintreten zu lassen, als unmaßgeblich. Der angefochtene Bescheid war daher
§ 42Abs. 2 Z 1 Vw
GG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.“Der angefochtene Bescheid war daher
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.“ In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 05.02.2015 führt die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass aufgrund dieser ergangenen Entscheidung sämtliche widerstreitenden Anträge zurückzuweisen seien bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuweisen sei, da bereits mit der ersten mündlichen Verhandlung die Sperrwirkung eingetreten sei. Dagegen führt die mitbeteiligte Partei aus, dass diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes für das aktuelle Beschwerdeverfahren nicht unmittelbar von Bedeutung sei. Sie betreffe primär allein die Zweitbeschwerdeführerin und die KKW xxx GmbH. Die Viertbeschwerdeführerin führt aus, dass die Erst- bis Drittbeschwerdeführerinnen Beschwerdegründe anführen, die ihnen jeweils nicht zukommen, da sie nämlich hinsichtlich der Projekte der jeweils anderen Beschwerdeführer nicht beschwerdelegitimiert seien. Es seien daher alle Beschwerden bis auf jene der Viertbeschwerdeführerin unzulässig. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung am 08.04.2008 Anträge der Zweitbeschwerdeführerin und der xxx GmbH zur wasserrechtlichen Vorprüfung für eine Wasserkraftanlage am gleichen Abschnitt der xxx vorgelegen sind. Die KKW xxx GmbH hat ihr Projekt am 24.04.2008 eingereicht und die weiteren Bewerber, wie die mitbeteiligte Partei, die Erst- ,Dritt- und Viertbeschwerdeführerin folgten mit ihren Projekten zu einem noch späteren Zeitpunkt. Als feststehend und unbestritten kann gelten, dass die, sowohl von den Beschwerdeführerinnen als auch von der Mitbeteiligten geplante Nutzung der xxx projektgemäß einander in dem Sinn ausschließen, dass das eine Vorhaben nicht ausgeführt werden kann, ohne dass dadurch die Ausführungen des anderen behindert oder vereitelt werden müssen. II. Gesetzliche Grundlagen:römisch zwei. Gesetzliche Grundlagen: Die maßgebenden Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG, BGBl. 215/1959 idF BGBl. I 54/2014, lauten wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG, Bundesgesetzblatt 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 54 aus 2014,, lauten wie folgt: „§ 17
(1)Stehen verschiedene Bewerbungen (§ 109) um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit, so gebührt jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse (§ 105) besser dient.
(1)Stehen verschiedene Bewerbungen (Paragraph 109,) um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit, so gebührt jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse (Paragraph 105,) besser dient.
(2)Die Bewilligung des sonach bevorzugten Unternehmens kann mit einer zeitlichen Beschränkung oder mit Bedingungen verbunden werden, die – ohne seine zweckmäßige Ausführung auszuschließen – eine entsprechende Berücksichtigung anderer Vorhaben ermöglichen.
(3)Gestattet die Beurteilung nach Abs. 1 keine Entscheidung, so ist das vorhandene Wasser unter besonderer Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Wasserversorgung nach Rücksichten der Billigkeit, insbesondere durch den Gebrauch regelnde Bedingungen, in der Art zu verteilen, dass alle sich als gleichwertig darstellenden Ansprüche so weit als möglich und zweckmäßig befriedigt werden. Ist dies nicht möglich, so sind vorzugsweise jene Bewerbungen zu berücksichtigen, welche die bessere Erreichung des angestrebten Zweckes oder eine geringere Rückwirkung auf Dritte erwarten lassen.
(3)Gestattet die Beurteilung nach Absatz eins, keine Entscheidung, so ist das vorhandene Wasser unter besonderer Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Wasserversorgung nach Rücksichten der Billigkeit, insbesondere durch den Gebrauch regelnde Bedingungen, in der Art zu verteilen, dass alle sich als gleichwertig darstellenden Ansprüche so weit als möglich und zweckmäßig befriedigt werden. Ist dies nicht möglich, so sind vorzugsweise jene Bewerbungen zu berücksichtigen, welche die bessere Erreichung des angestrebten Zweckes oder eine geringere Rückwirkung auf Dritte erwarten lassen. § 102 Paragraph 102, Parteien sind:
- a)der Antragsteller;
- b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;…
- b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen;… § 109 Paragraph 109,
(1)Liegen widerstreitende (§ 17), auf entsprechende Entwürfe (§ 103) gestützte Ansuchen um Bewilligung einer Wasserbenutzung vor, dann ist auf Antrag eines Bewerbers vorerst darüber zu entscheiden, welchem Vorhaben der Vorzug gebührt. Sind für die Bewilligung der widerstreitenden Vorhaben sachlich verschiedene Behörden zuständig, so obliegt die Entscheidung über die Frage des Vorzuges der Behörde (§§ 98, 99 und 100).
(1)Liegen widerstreitende (Paragraph 17,), auf entsprechende Entwürfe (Paragraph 103,) gestützte Ansuchen um Bewilligung einer Wasserbenutzung vor, dann ist auf Antrag eines Bewerbers vorerst darüber zu entscheiden, welchem Vorhaben der Vorzug gebührt. Sind für die Bewilligung der widerstreitenden Vorhaben sachlich verschiedene Behörden zuständig, so obliegt die Entscheidung über die Frage des Vorzuges der Behörde (Paragraphen 98, 99 und 100).
(2)Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten (Abs. 1), sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz - wenn jedoch das Verfahren
Abs. 1 zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung hierüber - bei der Behörde geltend gemacht werden. Sofern keine mündliche Verhandlung stattfindet, wird auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz abgestellt.
(2)Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten (Absatz eins,), sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz - wenn jedoch das Verfahren
Absatz eins, zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung hierüber - bei der Behörde geltend gemacht werden. Sofern keine mündliche Verhandlung stattfindet, wird auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz abgestellt.
(3)Entscheidungen
Abs. 1 treten außer Kraft, wenn das Vorhaben, dem der Vorzug gebührt, nicht bewilligt wurde oder ein Erlöschenstatbestand
§ 27Abs. 1 lit. f vorliegt.“
(3)Entscheidungen
Absatz eins, treten außer Kraft, wenn das Vorhaben, dem der Vorzug gebührt, nicht bewilligt wurde oder ein Erlöschenstatbestand
Paragraph 27, Absatz eins, Litera f, vorliegt.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, lauten: „§ 7
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen
Art. 130Abs.
1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen.
Sie beginnt
- in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,…in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,… § 9 Paragraph 9, Die Beschwerde hat zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. § 17Paragraph 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28Paragraph 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ III.römisch drei. Erwägungen:
- Beschwerdelegitimation Aus Art. 130 B-VG ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen. Legitimiert zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit ist
Art. 132Abs.
1 Z 1 B-VG, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gegenstand der Bescheidbeschwerde sind daher Entscheidungen, die in Bescheidform ergangen sind und die bereits erlassen wurden. Bei der Bescheidbeschwerde besteht Beschwerdeberechtigung nur, wenn der Beschwerdeführer behauptet, in seinen Rechten verletzt zu sein. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird die Beschwerdelegitimation nicht mehr direkt an die Parteistellung im Verwaltungsverfahren geknüpft. Maßgeblich ist nun, dass der Beschwerdeführer die Verletzung von subjektiven Rechten behauptet. Mit dem Begriff „in seinen Rechten verletzt“ sind ausschließlich subjektiv-öffentliche Rechte angesprochen. Es genügt die bloße Behauptung der Verletzung dieser subjektiven Rechte, wobei die Rechtsverletzung nach den Umständen zumindest möglich sein muss (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2015), § 7 Rz 17). Aus Artikel 130, B-VG ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen. Legitimiert zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit ist
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gegenstand der Bescheidbeschwerde sind daher Entscheidungen, die in Bescheidform ergangen sind und die bereits erlassen wurden. Bei der Bescheidbeschwerde besteht Beschwerdeberechtigung nur, wenn der Beschwerdeführer behauptet, in seinen Rechten verletzt zu sein. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird die Beschwerdelegitimation nicht mehr direkt an die Parteistellung im Verwaltungsverfahren geknüpft. Maßgeblich ist nun, dass der Beschwerdeführer die Verletzung von subjektiven Rechten behauptet. Mit dem Begriff „in seinen Rechten verletzt“ sind ausschließlich subjektiv-öffentliche Rechte angesprochen. Es genügt die bloße Behauptung der Verletzung dieser subjektiven Rechte, wobei die Rechtsverletzung nach den Umständen zumindest möglich sein muss vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2015), Paragraph 7, Rz 17). Da die belangte Behörde in einem Verfahren einen Bescheid erlassen hat, in welchem alle Beschwerdeführer gemeinsam mit der mitbeteiligten Partei eine Verfahrensgemeinschaft gebildet haben und demnach Partei im behördlichen Verfahren waren, besteht auch kein Zweifel daran, dass jede Partei dieses Verfahrens, die von diesem Bescheid betroffen ist, zur Erhebung einer Beschwerde nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben legitimiert ist. Aus § 9 Abs. 1 VwGVG ergibt sich, dass die Beschwerde u.a. das Begehren und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten hat. Aus dem Ausschussbericht zu dieser Bestimmung geht hervor (2012 BlgNR
- GP 7), dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde so zu verstehen sind, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann. Formelle Mängel einer Beschwerde sind iSd § 13 Abs. 3 AVG iVm 17 VwGVG verbesserungsfähig, wenn aus dem Inhalt der Beschwerde erkennbar wird, was der Rechtsmittelwerber anstrebt. Aus Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG ergibt sich, dass die Beschwerde u.a. das Begehren und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten hat. Aus dem Ausschussbericht zu dieser Bestimmung geht hervor (2012 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 7, ), dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde so zu verstehen sind, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann. Formelle Mängel einer Beschwerde sind iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit 17 VwGVG verbesserungsfähig, wenn aus dem Inhalt der Beschwerde erkennbar wird, was der Rechtsmittelwerber anstrebt. § 27 VwGVG führt weiters aus, dass das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde mit dem Hinweis auf die Beschwerdegründe und das Begehren zu überprüfen hat. Paragraph 27, VwGVG führt weiters aus, dass das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde mit dem Hinweis auf die Beschwerdegründe und das Begehren zu überprüfen hat. Wenn die mitbeteiligte Partei und die Viertbeschwerdeführerin meinen, die Beschwerden der Erst- bis Drittbeschwerdeführerinnen wären mangels Legitimation zurückzuweisen, so kann dem nicht gefolgt werden. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführerinnen haben vorgebracht, in ihren subjektiven Rechten durch den Bescheid verletzt zu sein und besteht auch kein Zweifel, dass diese Verletzung möglich ist. Zudem bringen sie auch Beschwerdegründe und ein Begehren vor. Es mag zwar sein, dass einzelne Punkte der gemeinsam abgefassten Beschwerden nur für eine der drei Beschwerdeführerinnen zutreffen, doch lässt sich aus den Beschwerden der Wille aller drei Beschwerdeführerinnen gesondert erkennen. Es sind insgesamt an Beschwerden keine strengen formalen Ansprüche zu stellen. Die Hürden für die Zulässigkeit einer Beschwerde liegen für die geforderten Gründe und das Begehren niedrig. Es ist daher insgesamt nicht erkennbar, dass dermaßen gravierende inhaltliche Mängel der Beschwerden vorliegen würden, die eine Zurückweisung rechtfertigen würden. Vielmehr liegen ordnungsgemäße Beschwerden vor. Wenn weiters darauf hingewiesen wird, dass das Verwaltungsgericht an die Beschwerdegründe
§ 27Vw
GVG gebunden ist, so wird dem entgegnet, dass die Sperrwirkung durch die bereits am 08.04.2008 stattgefundene Verhandlung durchaus Thema der Beschwerden der Erst- bis Drittbeschwerdeführerinnen ist, das Verwaltungsgericht über die Sache des Verwaltungsverfahrens abzusprechen hat und zudem Unzuständigkeiten ohnehin von sich aus aufzugreifen hat (vgl. auch VwGH 17.12.2014, Ro2014/03/0066). Wenn weiters darauf hingewiesen wird, dass das Verwaltungsgericht an die Beschwerdegründe
Paragraph 27, VwGVG gebunden ist, so wird dem entgegnet, dass die Sperrwirkung durch die bereits am 08.04.2008 stattgefundene Verhandlung durchaus Thema der Beschwerden der Erst- bis Drittbeschwerdeführerinnen ist, das Verwaltungsgericht über die Sache des Verwaltungsverfahrens abzusprechen hat und zudem Unzuständigkeiten ohnehin von sich aus aufzugreifen hat vergleiche auch VwGH 17.12.2014, Ro2014/03/0066).
- Allgemeines zum Widerstreitverfahren Ein Widerstreit iSd § 17 WRG muss als gegeben angenommen werden, wenn die verschiedenen Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen zugrundeliegenden Projekte dergestalt sind, dass das eine nicht ausgeführt werden kann, ohne dass dadurch die Ausführung des anderen behindert oder vereitelt werden muss. In diesem Fall ist in einem eigenen, vom Bewilligungsverfahren getrennten Verfahren, über die Frage des Vorzugs der konkurrierenden Bewerbungen zu entscheiden. Jedes vorzeitige Eintreten in das Bewilligungsverfahren ist unzulässig. Die Entscheidung im Widerstreitverfahren, welchem Vorhaben der Vorzug gebührt, ist eine Vorfrage für das Bewilligungsverfahren (VwGH 07.12.2006, 2006/07/0031 m.W.N). Die konkurrierenden Bewerber bilden eine Verfahrensgemeinschaft. Die einzelnen Bewilligungsanträge sind nicht getrennt, sondern in einem Gesamtverfahren zu behandeln (VwGH 18.12.2014, Ro 2014/07/0033).Ein Widerstreit iSd Paragraph 17, WRG muss als gegeben angenommen werden, wenn die verschiedenen Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen zugrundeliegenden Projekte dergestalt sind, dass das eine nicht ausgeführt werden kann, ohne dass dadurch die Ausführung des anderen behindert oder vereitelt werden muss. In diesem Fall ist in einem eigenen, vom Bewilligungsverfahren getrennten Verfahren, über die Frage des Vorzugs der konkurrierenden Bewerbungen zu entscheiden. Jedes vorzeitige Eintreten in das Bewilligungsverfahren ist unzulässig. Die Entscheidung im Widerstreitverfahren, welchem Vorhaben der Vorzug gebührt, ist eine Vorfrage für das Bewilligungsverfahren (VwGH 07.12.2006, 2006/07/0031 m.W.N). Die konkurrierenden Bewerber bilden eine Verfahrensgemeinschaft. Die einzelnen Bewilligungsanträge sind nicht getrennt, sondern in einem Gesamtverfahren zu behandeln (VwGH 18.12.2014, Ro 2014/07/0033). Der spätestmögliche Zeitpunkt für die Geltendmachung eines widerstreitenden Projektes ist der Abschluss der mündlichen Verhandlung vor der Verwaltungsbehörde bzw. wenn keine Verhandlung stattfindet, der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (VwGH 29.03.2007, 2003/07/0148). Der Regelungsinhalt des § 109 Abs. 1 und 2 WRG lasst die klare gesetzgeberische Absicht erkennen, die Frage, welche widerstreitenden Bewerbungen in einem wasserrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen sind, möglichst frühzeitig zu entscheiden (VwGH 29.01.2015, 2013/07/0065). Ein Widerstreitverfahren entfällt, wenn nur mehr ein Projekt im Verfahren verbleibt (VwGH 23.05.2013, 2010/07/0107).Der spätestmögliche Zeitpunkt für die Geltendmachung eines widerstreitenden Projektes ist der Abschluss der mündlichen Verhandlung vor der Verwaltungsbehörde bzw. wenn keine Verhandlung stattfindet, der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (VwGH 29.03.2007, 2003/07/0148). Der Regelungsinhalt des Paragraph 109, Absatz eins und 2 WRG lasst die klare gesetzgeberische Absicht erkennen, die Frage, welche widerstreitenden Bewerbungen in einem wasserrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen sind, möglichst frühzeitig zu entscheiden (VwGH 29.01.2015, 2013/07/0065). Ein Widerstreitverfahren entfällt, wenn nur mehr ein Projekt im Verfahren verbleibt (VwGH 23.05.2013, 2010/07/0107).
- Das gegenständliche Widerstreitverfahren Dadurch, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.01.2015, Zl. 2013/07/0065, den Beschluss des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 03.08.2009 aufgehoben hat, lebt die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 23.09.2008, mit welchem der Antrag der KKW xxx GmbH auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Kraftwerkes an der xxx zurückgewiesen wurde, wieder auf (§ 42 Abs. 3 VwGG). Die Beschwerde wurde mittlerweile mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 20.02.2015, Zl. 227/02/2015, abgewiesen und ist daher die Entscheidung des Landeshauptmannes vom 23.09.2008 in Rechtswirksamkeit erwachsen. Dadurch, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.01.2015, Zl. 2013/07/0065, den Beschluss des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 03.08.2009 aufgehoben hat, lebt die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 23.09.2008, mit welchem der Antrag der KKW xxx GmbH auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Kraftwerkes an der xxx zurückgewiesen wurde, wieder auf (Paragraph 42, Absatz 3, VwGG). Die Beschwerde wurde mittlerweile mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 20.02.2015, Zl. 227/02/2015, abgewiesen und ist daher die Entscheidung des Landeshauptmannes vom 23.09.2008 in Rechtswirksamkeit erwachsen. Aus der Begründung der o.a. Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass es in einem Widerstreitverfahren für die Behörde dieses Verfahrens nur bekannte Beteiligte iSd § 41 Abs. 1 AVG geben kann, die zur Widerstreitverhandlung persönlich zu laden sind. Erst durch die rechtzeitige Einreichung einer Bewerbung (vor Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nach § 109 Abs. 2 WRG), aus der die widerstreitenden Projektabsichten klar erkennbar sind, wird nämlich eine Parteistellung im Widerstreitverfahren
§ 102Abs. 1 lit. b WRG begründet. Frühestens mit der Einreichung ihres Projektes am 24.04.2008 konnte die KKW xxx Gmb
H Partei des Widerstreitverfahrens werden. Zu diesem Zeitpunkt war der Kreis der Verfahrensbeteiligten aufgrund des Schlusses der Widerstreitverhandlung aber bereits abschließend festgelegt: Es waren dies einzig und allein die Zweitbeschwerdeführerin und die xxx GmbH. Verhandlungsgegenstand war das Widerstreitverfahren zwischen diesen Parteien. Zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die KKW xxx GmbH am 24.04.2008 konnte diese der Verfahrensgemeinschaft der Zweitbeschwerdeführerin und der xxx GmbH im Widerstreitverfahren nicht mehr beitreten, da bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte. Zu diesem Zeitpunkt war die Stellung eines weiteren konkurrierenden Bewilligungsansuchens durch die KKW xxx GmbH jedenfalls unzulässig, welcher Umstand vom Landeshauptmann im Bescheid vom 23.09.2008 zutreffend erkannt wurde. In diesem Zusammenhang erweisen sich die Erwägungen zur Frage, ob die Verhandlung des Landeshauptmannes am 08.04.2008 ausreichend kundgemacht wurde, um den Verlust der Parteistellung eintreten zu lassen, als unmaßgeblich (VwGH 29.01.2015, 2013/07/0065).Aus der Begründung der o.a. Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass es in einem Widerstreitverfahren für die Behörde dieses Verfahrens nur bekannte Beteiligte iSd Paragraph 41, Absatz eins, AVG geben kann, die zur Widerstreitverhandlung persönlich zu laden sind. Erst durch die rechtzeitige Einreichung einer Bewerbung (vor Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nach Paragraph 109, Absatz 2, WRG), aus der die widerstreitenden Projektabsichten klar erkennbar sind, wird nämlich eine Parteistellung im Widerstreitverfahren
Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG begründet. Frühestens mit der Einreichung ihres Projektes am 24.04.2008 konnte die KKW xxx GmbH Partei des Widerstreitverfahrens werden. Zu diesem Zeitpunkt war der Kreis der Verfahrensbeteiligten aufgrund des Schlusses der Widerstreitverhandlung aber bereits abschließend festgelegt: Es waren dies einzig und allein die Zweitbeschwerdeführerin und die xxx GmbH. Verhandlungsgegenstand war das Widerstreitverfahren zwischen diesen Parteien. Zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die KKW xxx GmbH am 24.04.2008 konnte diese der Verfahrensgemeinschaft der Zweitbeschwerdeführerin und der xxx GmbH im Widerstreitverfahren nicht mehr beitreten, da bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte. Zu diesem Zeitpunkt war die Stellung eines weiteren konkurrierenden Bewilligungsansuchens durch die KKW xxx GmbH jedenfalls unzulässig, welcher Umstand vom Landeshauptmann im Bescheid vom 23.09.2008 zutreffend erkannt wurde. In diesem Zusammenhang erweisen sich die Erwägungen zur Frage, ob die Verhandlung des Landeshauptmannes am 08.04.2008 ausreichend kundgemacht wurde, um den Verlust der Parteistellung eintreten zu lassen, als unmaßgeblich (VwGH 29.01.2015, 2013/07/0065). Aus dieser Entscheidung ergibt sich klar, dass die Sperrwirkung nach § 109 Abs. 2 WRG mit Abschluss der mündlichen Verhandlung am 08.04.2008 bereits eingetreten ist. Alle zu einem späteren Zeitpunkt eingebrachten konkurrierenden Bewilligungsansuchen sind daher unzulässig. Aus dieser Entscheidung ergibt sich klar, dass die Sperrwirkung nach Paragraph 109, Absatz 2, WRG mit Abschluss der mündlichen Verhandlung am 08.04.2008 bereits eingetreten ist. Alle zu einem späteren Zeitpunkt eingebrachten konkurrierenden Bewilligungsansuchen sind daher unzulässig. Weiters ist zu berücksichtigen, dass die xxx GmbH mittlerweile ihren Antrag zurückgezogen hat, sodass nur mehr der Bewilligungsantrag der Zweitbeschwerdeführerin übrig bleibt. Dadurch, dass nur mehr dieses eine Projekt verbleibt, liegen die Voraussetzungen für ein Widerstreitverfahren nicht (mehr) vor. Die Zurückziehung des Antrages der xxx GmbH nach Abschluss der mündlichen Verhandlung ändert nichts daran, dass diese mündliche Verhandlung stattgefunden hat und damit auch mit deren Abschluss die Sperrwirkung eingetreten ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.01.2015 ausgesprochen, dass der Regelungsinhalt des § 109 Abs. 1 und 2 WRG die klare gesetzgeberische Absicht erkennen lässt, die Frage, welche widerstreitenden Bewerbungen in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind, möglichst frühzeitig zu entscheiden. Wenn im erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren eine mündliche Verhandlung stattfindet - sei es über das bereits in Verhandlung gezogene Bewilligungsansuchen, sei es über die Frage des Vorzugs widerstreitender Bewerbungen - kann ein (allenfalls weiteres) konkurrierendes Bewilligungsansuchen zulässigerweise nur vor Abschluss der Verhandlung gestellt werden. Die Zurückziehung des Antrages hat lediglich zur Folge, dass nur eine Partei überbleibt, die in das Bewilligungsverfahren einzutreten hat. Der Ansicht der mitbeteiligten Partei sowie der Viertbeschwerdeführerin, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2015 nur Auswirkungen auf die Zweitbeschwerdeführerin habe, kann nicht gefolgt werden, da es sich um ein und dasselbe Widerstreitverfahren handelt.Weiters ist zu berücksichtigen, dass die xxx GmbH mittlerweile ihren Antrag zurückgezogen hat, sodass nur mehr der Bewilligungsantrag der Zweitbeschwerdeführerin übrig bleibt. Dadurch, dass nur mehr dieses eine Projekt verbleibt, liegen die Voraussetzungen für ein Widerstreitverfahren nicht (mehr) vor. Die Zurückziehung des Antrages der xxx GmbH nach Abschluss der mündlichen Verhandlung ändert nichts daran, dass diese mündliche Verhandlung stattgefunden hat und damit auch mit deren Abschluss die Sperrwirkung eingetreten ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.01.2015 ausgesprochen, dass der Regelungsinhalt des Paragraph 109, Absatz eins und 2 WRG die klare gesetzgeberische Absicht erkennen lässt, die Frage, welche widerstreitenden Bewerbungen in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind, möglichst frühzeitig zu entscheiden. Wenn im erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren eine mündliche Verhandlung stattfindet - sei es über das bereits in Verhandlung gezogene Bewilligungsansuchen, sei es über die Frage des Vorzugs widerstreitender Bewerbungen - kann ein (allenfalls weiteres) konkurrierendes Bewilligungsansuchen zulässigerweise nur vor Abschluss der Verhandlung gestellt werden. Die Zurückziehung des Antrages hat lediglich zur Folge, dass nur eine Partei überbleibt, die in das Bewilligungsverfahren einzutreten hat. Der Ansicht der mitbeteiligten Partei sowie der Viertbeschwerdeführerin, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2015 nur Auswirkungen auf die Zweitbeschwerdeführerin habe, kann nicht gefolgt werden, da es sich um ein und dasselbe Widerstreitverfahren handelt. Da die belangte Behörde – noch in Bindung an die Entscheidung des Bundesministers – weitere Bewilligungsansuchen für den gleichen Gewässerabschnitt zugelassen hat und in weiterer Folge ein Widerstreitverfahren mit Parteien durchgeführt hat, die ihr Ansuchen erst nach Eintritt der Sperrwirkung eingebracht haben und zudem auch die Vorzugsentscheidung an eine Partei ergangen ist, welche ihr Projekt erst nach Eintritt der Sperrwirkung eingebracht hat, war der Bescheid der belangten Behörde aufzuheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2603.2606.34.2014