1 lit. c Z 2 Kärntner Bauordnung (K-BO), nach am 25.02.2015 durchgeführter öffentlich mündlicher Beschwerdeverhandlung
GVG – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz den Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land vom 11.03.2014, Zahl: VL9-STR-20541/2013, wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, Kärntner Bauordnung (K-BO), nach am 25.02.2015 durchgeführter öffentlich mündlicher Beschwerdeverhandlung
Paragraph 31, VwGVG – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz den B E S C H L U S S gefasst: I. Der Beschwerde wirdrömisch eins. Der Beschwerde wird F o l g e g e g e b e n, das angefochtene Straferkenntnis a u f g e h o b e n und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren
G und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG e i n g e s t e l l t. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
B e g r ü n d u n g : Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land vom 11.03.2014, Zahl: VL9-STR-20541/2013, wurde dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „Sie haben als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ – handelsrechtlicher Geschäftsführer – der Firma xxx- und xxx GMBH, in xxx, als bauausführendes Unternehmen das mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Velden am Wörther See, Bescheid vom 17.06.2013, AZ: 10-131/57/2013, bewilligte Bauvorhaben „Errichtung eines Heizhauses und einer Garage für 4 PKW Stellplätze“ auf dem Grundstück xxx, KG xxx, wie dies am 28.10.2013 im Rahmen einer Baustellenbegehung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen der Marktgemeinde xxx festgestellt wurde, das Bauvorhaben im Ausmaß und Umfang der zum integrierenden Bestandteil der Tatvorwerfung erhobenen Befundaufnahme vom 28.10.2013, Baumaßnahmen auf Parz. xxx, KG xxx, abweichend von der Baubewilligung ausgeführt.“ Der Beschwerdeführer habe hierdurch die Rechtsvorschriften des § 50 Abs. 1 lit. c Z 2 Kärntner Bauordnung verletzt, weshalb über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,-- verhängt wurde.Der Beschwerdeführer habe hierdurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, Kärntner Bauordnung verletzt, weshalb über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,-- verhängt wurde. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, welche der Beschwerdeführer wie folgt begründete: „II. BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht für Kärnten. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 11.03.2014 GZ VL9-STR-20541/2013 wird seinem gesamten Inhalte und Umfang nach angefochten und seine Abänderung dahingehend beantragt, dass das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wird. Zur Begründung wird vorgebracht: Die Behörde hat im Straferkenntnis dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht, er habe als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ - handelsrechtlicher Geschäftsführer - der Firma xxx- und xxx GMBH, in xxx, als bauausführendes Unternehmen das mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Velden am Wörther See, Bescheid vom 17.06.2013, AZ: 10-131/57/2013, bewilligte Bauvorhaben "Errichtung eines Heizhauses und einer Garage für 4 PKW Stellplätze" auf dem Grundstück xxx, KG xxx, wie dies am 28.10.2013 im Rahmen einer Baustellenbegehung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen der Marktgemeinde xxx festgestellt wurde, das Bauvorhaben im Ausmaß und Umfang der zum integrierenden Bestandteil der Tatvorwerfung erhobenen Befundaufnahme vom 28.10.2013, Baumaßnahmen auf Parz. xxx, KG xxx, abweichend von der Baubewilligung ausgeführt. Zur Begründung dieses Schuldvorwurfs führt die Behörde I. Instanz an, dass auf Grund der Anzeige der Marktgemeinde xxx am 25.11.2013 die Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet hat und aus dieser Anzeige, sowie der Befundaufnahme (Baustellenbegehung) vom 28.10.2013 unter Berücksichtigung der Bestimmung der Kärntner Bauordnung die dem Beschuldigten im Spruch angelasteten Verwaltungsübertretung abgeleitet und zwar, dass der Beschuldigte satzungsgemäß zur Vertretung nach Außen berufenes Organ handelsrechtlicher Geschäftsführer - der Firma xxx- und xxx GmbH in xxx, als bauausführendes Unternehmen, das mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Velden am Wörther See, Bescheid vom 17.06.2013 AZ 10-131/57/2013 bewilligte Bauvorhaben "Errichtung eines Heizhauses und einer Garage für 4 PKW Stellplätze" auf dem Grundstück xxx KG xxx, wie dies am 28.10.2013 im Rahmen einer Baustellenbegehung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen der Marktgemeinde xxx festgestellt wurde, das Bauvorhaben im Ausmaß und Umfang der zu integrierenden Bestandteil der Tatvorwerfung erhobenen Befundaufnahme vom 28.10.2013, Baumaßnahme auf Parz. xxx, KG xxx, abweichend von der Baubewilligung ausgeführt hat. Zur Begründung dieses Schuldvorwurfs führt die Behörde römisch eins. Instanz an, dass auf Grund der Anzeige der Marktgemeinde xxx am 25.11.2013 die Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet hat und aus dieser Anzeige, sowie der Befundaufnahme (Baustellenbegehung) vom 28.10.2013 unter Berücksichtigung der Bestimmung der Kärntner Bauordnung die dem Beschuldigten im Spruch angelasteten Verwaltungsübertretung abgeleitet und zwar, dass der Beschuldigte satzungsgemäß zur Vertretung nach Außen berufenes Organ handelsrechtlicher Geschäftsführer - der Firma xxx- und xxx GmbH in xxx, als bauausführendes Unternehmen, das mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Velden am Wörther See, Bescheid vom 17.06.2013 AZ 10-131/57/2013 bewilligte Bauvorhaben "Errichtung eines Heizhauses und einer Garage für 4 PKW Stellplätze" auf dem Grundstück xxx KG xxx, wie dies am 28.10.2013 im Rahmen einer Baustellenbegehung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen der Marktgemeinde xxx festgestellt wurde, das Bauvorhaben im Ausmaß und Umfang der zu integrierenden Bestandteil der Tatvorwerfung erhobenen Befundaufnahme vom 28.10.2013, Baumaßnahme auf Parz. xxx, KG xxx, abweichend von der Baubewilligung ausgeführt hat. Die Behörde sei bei der Beurteilung des anstehenden Sachverhaltes, was die Details der abweichenden Bauausführung anlangt, den vom Beschuldigten im Schriftsatz vom 03.03.2014 im Wesentlichen unwidersprochen gelassenen fachlichen Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen der Marktgemeinde xxx gefolgt, weshalb vom Vorliegen des objektiven Tatbestandes, der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung, den der Beschuldigte subjektiv auf Grund der einem befugtem Unternehmer obliegenden Verpflichtung im Sinne des § 50 Abs 1 lit c Z 2 k - BO verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe. Die Behörde sei bei der Beurteilung des anstehenden Sachverhaltes, was die Details der abweichenden Bauausführung anlangt, den vom Beschuldigten im Schriftsatz vom 03.03.2014 im Wesentlichen unwidersprochen gelassenen fachlichen Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen der Marktgemeinde xxx gefolgt, weshalb vom Vorliegen des objektiven Tatbestandes, der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung, den der Beschuldigte subjektiv auf Grund der einem befugtem Unternehmer obliegenden Verpflichtung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, k - BO verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe. Weiters wird von der Behörde I. Instanz angeführt, dass die Beschuldigtenverantwortung hinsichtlich anzufertigender / bereits angefertigter bzw. beauftragter / einzureichender Auswechslungspläne keinen Einfluss auf die bereits eingetretene Tatbestandsverwirklichung habe und somit keine schuld- und strafbefreiende Aspekte beinhaltete. Weiters wird von der Behörde römisch eins. Instanz angeführt, dass die Beschuldigtenverantwortung hinsichtlich anzufertigender / bereits angefertigter bzw. beauftragter / einzureichender Auswechslungspläne keinen Einfluss auf die bereits eingetretene Tatbestandsverwirklichung habe und somit keine schuld- und strafbefreiende Aspekte beinhaltete. Entscheidungen sind nach § 58 Abs 2 AVG zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Entscheidungen sind nach Paragraph 58, Absatz 2, AVG zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Das Gebot, Bescheide zu begründen, wird als Ausdruck eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens angesehen (VwGH 23.09.1991 Zl 91/19/0074). Das gesetzlich geforderte Ausmaß der Begründungspflicht wird als vom Rechtsschutzinteresse und der Überprüfungsmöglichkeit begrenzt betrachtet (VwGH 14.03.1995 Z
G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
G sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
Paragraph 9, Absatz 2, VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als , erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
G kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
Paragraph 9, Absatz 4, VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
G bleiben die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
Paragraph 9, Absatz 6, VStG bleiben die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Absatz eins, sowie Personen im Sinne des Absatz 3, trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des Paragraph 7, – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
1 lit. c Z 2 K-BO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, mit Geldstrafe bis zu € 20.000,--, wer Vorhaben abweichend von der Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt.
Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, K-BO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, mit Geldstrafe bis zu € 20.000,--, wer Vorhaben abweichend von der Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bewirkt nunmehr jedoch einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Diese geht von dem nach außen zur Vertretung Berufenen auf den verantwortlichen Beauftragten über; dies allerdings nur, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 9 VStG erfüllt sind.Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bewirkt nunmehr jedoch einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Diese geht von dem nach außen zur Vertretung Berufenen auf den verantwortlichen Beauftragten über; dies allerdings nur, wenn sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 9, VStG erfüllt sind. Im Beschwerdefall nunmehr wurde mit dem Beschwerdeschriftsatz eine Bestellungsurkunde, datiert mit 02.05.2013, in Vorlage gebracht, aus welcher hervorgeht, dass xxx für den sachlichen Zuständigkeitsbereich „Einhaltung sämtlicher Gesetze und Verwaltungsvorschriften, insbesondere u.a. bau- und gewerberechtliche Bestimmungen“ verantwortlich ist und sich diese Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit dem räumlichen Zuständigkeitsbereich auf das Bauvorhaben xxx – Wohnhaus xxx, xxx, bezieht. Die gegenständliche Bestellungsurkunde wurde seitens des xxx auch unterfertigt. Aus der gegenständlichen Bestellungsurkunde geht auch hervor, dass xxx als Gruppenleiter mit entsprechender Anordnungsbefugnis ausgestattet ist und wurde dies vom Zeugen xxx auch in dessen Einvernahme bestätigt. Im gegenständlichen Fall sind daher durch die vorgelegte Bestellungsurkunde die entsprechenden Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 VStG, wonach der Bestellung nachweislich zugestimmt werden muss, und für die entsprechenden, klar abgegrenzten Bereiche eine Anordnungsbefugnis zugewiesen ist, erfüllt. Auch die Zuweisung des sachlichen, zeitlichen und räumlichen Zuständigkeitsbereiches geht aus der gegenständlichen Bestellungsurkunde hervor, welche auch mit 02.05.2013, somit einem Zeitpunkt vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt, datiert ist, wobei mit der Bautätigkeit, wie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers hervorgeht, Anfang Mai 2013 begonnen wurde (VwGH vom 29.06.2011, 2007/02/0334). Im gegenständlichen Fall sind daher durch die vorgelegte Bestellungsurkunde die entsprechenden Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, VStG, wonach der Bestellung nachweislich zugestimmt werden muss, und für die entsprechenden, klar abgegrenzten Bereiche eine Anordnungsbefugnis zugewiesen ist, erfüllt. Auch die Zuweisung des sachlichen, zeitlichen und räumlichen Zuständigkeitsbereiches geht aus der gegenständlichen Bestellungsurkunde hervor, welche auch mit 02.05.2013, somit einem Zeitpunkt vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt, datiert ist, wobei mit der Bautätigkeit, wie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers hervorgeht, Anfang Mai 2013 begonnen wurde (VwGH vom 29.06.2011, 2007/02/0334). Hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereiches ist festzuhalten, dass durch die Benennung des Bauvorhabens xxx, auch die Errichtung des Heizhauses, Garage und Parkplätze, mitumfasst ist, auch wenn dieses nicht auf dem Grundstück xxx und xxx (Wohnhaus) sondern am Grundstück xxx errichtet wurde, zumal es sich um ein einheitliches Bauvorhaben der Bauherrin xxx gehandelt hat und zwar in xxx/xxx/xxx, welchen Umstand auch der Zeuge, xxx, in seiner Einvernahme bestätigt hat. Im gegenständlichen Fall ist daher ein Wechsel der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung vom Beschwerdeführer auf den verantwortlichen Beauftragten, xxx, gegeben, sodass der Beschwerdeführer im Gegenstand nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. Wenn die belangte Behörde in ihrem Begleitschreiben vom 07.04.2014 darauf hinweist, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 9 Abs. 6 VStG jedenfalls gegeben seien, sodass auch der Beschwerdeführer strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen sei, so ist darauf zu verweisen, dass es bei der Bestimmung des § 9 Abs. 6 VStG alleine auf die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sowie die vorsätzliche Nichtverhinderung der vom verantwortlichen Beauftragten begangenen Tat ankommt. Diese Tatbestandselemente müssen bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a Z 1 VStG im Spruch zum Ausdruck kommen und müssen bereits Gegenstand einer rechtszeitigen Verfolgungshandlung gewesen sein (VwGH vom 22.05.2012, 2010/04/0146). Wenn die belangte Behörde in ihrem Begleitschreiben vom 07.04.2014 darauf hinweist, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 6, VStG jedenfalls gegeben seien, sodass auch der Beschwerdeführer strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen sei, so ist darauf zu verweisen, dass es bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 6, VStG alleine auf die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sowie die vorsätzliche Nichtverhinderung der vom verantwortlichen Beauftragten begangenen Tat ankommt. Diese Tatbestandselemente müssen bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG im Spruch zum Ausdruck kommen und müssen bereits Gegenstand einer rechtszeitigen Verfolgungshandlung gewesen sein (VwGH vom 22.05.2012, 2010/04/0146). Im gegenständlichen Fall ist ein Verweis auf § 9 Abs. 6 VStG, insbesondere ein Vorhalt eines vorsätzlichen Verhinderns der vom verantwortlichen Beauftragten begangenen Tat, weder aus dem Spruch des Straferkenntnisses noch aus dem gesamten erstinstanzlichen Akt zu entnehmen. Wenn die belangte Behörde darauf verweist, dass in der Beschwerde seitens des Beschwerdeführers einem vorsätzlichen Nichtverhindern nicht widersprochen wurde, so liegt dies daran, dass ein dementsprechender Vorhalt dem Beschwerdeführer im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht gemacht wurde, weshalb auch das Fehlen eines diesbezüglichen Hinweises im Beschwerdeschriftsatz nicht zu verwundern vermag. Im gegenständlichen Fall ist ein Verweis auf Paragraph 9, Absatz 6, VStG, insbesondere ein Vorhalt eines vorsätzlichen Verhinderns der vom verantwortlichen Beauftragten begangenen Tat, weder aus dem Spruch des Straferkenntnisses noch aus dem gesamten erstinstanzlichen Akt zu entnehmen. Wenn die belangte Behörde darauf verweist, dass in der Beschwerde seitens des Beschwerdeführers einem vorsätzlichen Nichtverhindern nicht widersprochen wurde, so liegt dies daran, dass ein dementsprechender Vorhalt dem Beschwerdeführer im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht gemacht wurde, weshalb auch das Fehlen eines diesbezüglichen Hinweises im Beschwerdeschriftsatz nicht zu verwundern vermag.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Aufgrund des Umstandes, dass das gegenständliche Verfahren ergeben hat, dass ein Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung vom Beschwerdeführer auf den verantwortlichen Beauftragten erfolgt ist, war der Beschwerdeführer nicht mehr als Verantwortlicher heranzuziehen, weshalb das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben war und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1376.5.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.