← Österreich

{'item': 'KLVwG-1376/5/2014'}

Obsah (7)§ 50§ 31§ 45§ 25aArt. 133§ 9§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum25.02.2015 GeschäftszahlKLVwG-1376/5/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerd

§ 50Abs.

1 lit. c Z 2 Kärntner Bauordnung (K-BO), nach am 25.02.2015 durchgeführter öffentlich mündlicher Beschwerdeverhandlung

§ 31Vw

GVG – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz den Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land vom 11.03.2014, Zahl: VL9-STR-20541/2013, wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, Kärntner Bauordnung (K-BO), nach am 25.02.2015 durchgeführter öffentlich mündlicher Beschwerdeverhandlung

Paragraph 31, VwGVG – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz den B E S C H L U S S gefasst: I. Der Beschwerde wirdrömisch eins. Der Beschwerde wird F o l g e g e g e b e n, das angefochtene Straferkenntnis a u f g e h o b e n und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG e i n g e s t e l l t. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

B e g r ü n d u n g : Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land vom 11.03.2014, Zahl: VL9-STR-20541/2013, wurde dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „Sie haben als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ – handelsrechtlicher Geschäftsführer – der Firma xxx- und xxx GMBH, in xxx, als bauausführendes Unternehmen das mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Velden am Wörther See, Bescheid vom 17.06.2013, AZ: 10-131/57/2013, bewilligte Bauvorhaben „Errichtung eines Heizhauses und einer Garage für 4 PKW Stellplätze“ auf dem Grundstück xxx, KG xxx, wie dies am 28.10.2013 im Rahmen einer Baustellenbegehung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen der Marktgemeinde xxx festgestellt wurde, das Bauvorhaben im Ausmaß und Umfang der zum integrierenden Bestandteil der Tatvorwerfung erhobenen Befundaufnahme vom 28.10.2013, Baumaßnahmen auf Parz. xxx, KG xxx, abweichend von der Baubewilligung ausgeführt.“ Der Beschwerdeführer habe hierdurch die Rechtsvorschriften des § 50 Abs. 1 lit. c Z 2 Kärntner Bauordnung verletzt, weshalb über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,-- verhängt wurde.Der Beschwerdeführer habe hierdurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, Kärntner Bauordnung verletzt, weshalb über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,-- verhängt wurde. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, welche der Beschwerdeführer wie folgt begründete: „II. BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht für Kärnten. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 11.03.2014 GZ VL9-STR-20541/2013 wird seinem gesamten Inhalte und Umfang nach angefochten und seine Abänderung dahingehend beantragt, dass das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wird. Zur Begründung wird vorgebracht: Die Behörde hat im Straferkenntnis dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht, er habe als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ - handelsrechtlicher Geschäftsführer - der Firma xxx- und xxx GMBH, in xxx, als bauausführendes Unternehmen das mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Velden am Wörther See, Bescheid vom 17.06.2013, AZ: 10-131/57/2013, bewilligte Bauvorhaben "Errichtung eines Heizhauses und einer Garage für 4 PKW Stellplätze" auf dem Grundstück xxx, KG xxx, wie dies am 28.10.2013 im Rahmen einer Baustellenbegehung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen der Marktgemeinde xxx festgestellt wurde, das Bauvorhaben im Ausmaß und Umfang der zum integrierenden Bestandteil der Tatvorwerfung erhobenen Befundaufnahme vom 28.10.2013, Baumaßnahmen auf Parz. xxx, KG xxx, abweichend von der Baubewilligung ausgeführt. Zur Begründung dieses Schuldvorwurfs führt die Behörde I. Instanz an, dass auf Grund der Anzeige der Marktgemeinde xxx am 25.11.2013 die Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet hat und aus dieser Anzeige, sowie der Befundaufnahme (Baustellenbegehung) vom 28.10.2013 unter Berücksichtigung der Bestimmung der Kärntner Bauordnung die dem Beschuldigten im Spruch angelasteten Verwaltungsübertretung abgeleitet und zwar, dass der Beschuldigte satzungsgemäß zur Vertretung nach Außen berufenes Organ handelsrechtlicher Geschäftsführer - der Firma xxx- und xxx GmbH in xxx, als bauausführendes Unternehmen, das mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Velden am Wörther See, Bescheid vom 17.06.2013 AZ 10-131/57/2013 bewilligte Bauvorhaben "Errichtung eines Heizhauses und einer Garage für 4 PKW Stellplätze" auf dem Grundstück xxx KG xxx, wie dies am 28.10.2013 im Rahmen einer Baustellenbegehung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen der Marktgemeinde xxx festgestellt wurde, das Bauvorhaben im Ausmaß und Umfang der zu integrierenden Bestandteil der Tatvorwerfung erhobenen Befundaufnahme vom 28.10.2013, Baumaßnahme auf Parz. xxx, KG xxx, abweichend von der Baubewilligung ausgeführt hat. Zur Begründung dieses Schuldvorwurfs führt die Behörde römisch eins. Instanz an, dass auf Grund der Anzeige der Marktgemeinde xxx am 25.11.2013 die Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet hat und aus dieser Anzeige, sowie der Befundaufnahme (Baustellenbegehung) vom 28.10.2013 unter Berücksichtigung der Bestimmung der Kärntner Bauordnung die dem Beschuldigten im Spruch angelasteten Verwaltungsübertretung abgeleitet und zwar, dass der Beschuldigte satzungsgemäß zur Vertretung nach Außen berufenes Organ handelsrechtlicher Geschäftsführer - der Firma xxx- und xxx GmbH in xxx, als bauausführendes Unternehmen, das mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Velden am Wörther See, Bescheid vom 17.06.2013 AZ 10-131/57/2013 bewilligte Bauvorhaben "Errichtung eines Heizhauses und einer Garage für 4 PKW Stellplätze" auf dem Grundstück xxx KG xxx, wie dies am 28.10.2013 im Rahmen einer Baustellenbegehung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen der Marktgemeinde xxx festgestellt wurde, das Bauvorhaben im Ausmaß und Umfang der zu integrierenden Bestandteil der Tatvorwerfung erhobenen Befundaufnahme vom 28.10.2013, Baumaßnahme auf Parz. xxx, KG xxx, abweichend von der Baubewilligung ausgeführt hat. Die Behörde sei bei der Beurteilung des anstehenden Sachverhaltes, was die Details der abweichenden Bauausführung anlangt, den vom Beschuldigten im Schriftsatz vom 03.03.2014 im Wesentlichen unwidersprochen gelassenen fachlichen Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen der Marktgemeinde xxx gefolgt, weshalb vom Vorliegen des objektiven Tatbestandes, der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung, den der Beschuldigte subjektiv auf Grund der einem befugtem Unternehmer obliegenden Verpflichtung im Sinne des § 50 Abs 1 lit c Z 2 k - BO verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe. Die Behörde sei bei der Beurteilung des anstehenden Sachverhaltes, was die Details der abweichenden Bauausführung anlangt, den vom Beschuldigten im Schriftsatz vom 03.03.2014 im Wesentlichen unwidersprochen gelassenen fachlichen Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen der Marktgemeinde xxx gefolgt, weshalb vom Vorliegen des objektiven Tatbestandes, der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung, den der Beschuldigte subjektiv auf Grund der einem befugtem Unternehmer obliegenden Verpflichtung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, k - BO verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe. Weiters wird von der Behörde I. Instanz angeführt, dass die Beschuldigtenverantwortung hinsichtlich anzufertigender / bereits angefertigter bzw. beauftragter / einzureichender Auswechslungspläne keinen Einfluss auf die bereits eingetretene Tatbestandsverwirklichung habe und somit keine schuld- und strafbefreiende Aspekte beinhaltete. Weiters wird von der Behörde römisch eins. Instanz angeführt, dass die Beschuldigtenverantwortung hinsichtlich anzufertigender / bereits angefertigter bzw. beauftragter / einzureichender Auswechslungspläne keinen Einfluss auf die bereits eingetretene Tatbestandsverwirklichung habe und somit keine schuld- und strafbefreiende Aspekte beinhaltete. Entscheidungen sind nach § 58 Abs 2 AVG zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Entscheidungen sind nach Paragraph 58, Absatz 2, AVG zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Das Gebot, Bescheide zu begründen, wird als Ausdruck eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens angesehen (VwGH 23.09.1991 Zl 91/19/0074). Das gesetzlich geforderte Ausmaß der Begründungspflicht wird als vom Rechtsschutzinteresse und der Überprüfungsmöglichkeit begrenzt betrachtet (VwGH 14.03.1995 Z

  1. 93/06/0057). Der Begründungsmangel kann jedenfalls einen wesentlichen Verfahrensmangel bilden (VwGH 29.1.1982, Zl 82/12/0079). Die Behörde hat insbesondere auf alle vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen einzugehen (VwGH 07.07.1980 Zl 977/80). Die Behörde I. Instanz führt zur Begründung des Schuldvorwurfes aus, dass die Behörde auf Grund der Anzeige der Marktgemeinde xxx am 25.11.2013 ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet hat und leitet von dieser Anzeige die dem Beschuldigten im Spruch angelastete Veraltungsübertretung ab. Eine Anzeige der Marktgemeinde xxx liegt jedoch nicht vor, wodurch der Bescheid mit Begründungsmängeln behaftet ist. Allein dadurch, dass eine Anzeige der Marktgemeinde xxx nicht vorliegt, ist auch ein Verwaltungsstrafverfahren nicht einzuleiten. Die Behörde römisch eins. Instanz führt zur Begründung des Schuldvorwurfes aus, dass die Behörde auf Grund der Anzeige der Marktgemeinde xxx am 25.11.2013 ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet hat und leitet von dieser Anzeige die dem Beschuldigten im Spruch angelastete Veraltungsübertretung ab. Eine Anzeige der Marktgemeinde xxx liegt jedoch nicht vor, wodurch der Bescheid mit Begründungsmängeln behaftet ist. Allein dadurch, dass eine Anzeige der Marktgemeinde xxx nicht vorliegt, ist auch ein Verwaltungsstrafverfahren nicht einzuleiten. Die bescheiderlassende Behörde beschränkt sich in ihrer Begründung weiters auf die Baustellenbegehung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen der Marktgemeinde xxx, wodurch sie die objektive Tatseite als erwiesen ansieht. Die Behörde I. Instanz vermeint auch, dass sie bei der Beurteilung des anstehenden Sachverhalts, was die Details der abweichenden Bauausführung anlangt, den Beschuldigten im Schriftsatz vom 03.03.2014 im Wesentlichen unwidersprochen gelassenen fachlichen Ausführungen vom hochbautechnischen Amtssachverständigen der Marktgemeinde xxx gefolgt ist, weshalb vom Vorliegen des objektiven Tatbestandes der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auszugehen ist. Die Behörde römisch eins. Instanz vermeint auch, dass sie bei der Beurteilung des anstehenden Sachverhalts, was die Details der abweichenden Bauausführung anlangt, den Beschuldigten im Schriftsatz vom 03.03.2014 im Wesentlichen unwidersprochen gelassenen fachlichen Ausführungen vom hochbautechnischen Amtssachverständigen der Marktgemeinde xxx gefolgt ist, weshalb vom Vorliegen des objektiven Tatbestandes der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auszugehen ist. Die Behörde übersieht hier offensichtlich, dass der Beschuldigte in seiner Rechtfertigung angeführt hat, dass sämtliche Hochbauarbeiten bis auf das Heizhaus, bereits durch die xxx GmbH fertiggestellt wurden. Der Beschuldigte hat in seiner Rechtfertigung für das gegenständliche Bauprojekt (Heizhaus) angeführt, dass seitens der xxx- und xxx GMBH sämtliche Planmaße eingehalten wurden und lediglich die Eingangstüre von Ost nach West verschoben wurde. Betreffend die Verschiebung der Eingangstüre von Ost nach West wurde der xxx- und xxx GMBH mitgeteilt, dass ein Austauschplan seitens des Architekturbüros xxx eingereicht wird bzw. wurde. Auf die Ausführungen des Beschuldigten vom 03.03.2014 ist die Behörde in keinster Weise eingegangen bzw. hat die Behörde
  2. Instanz das Schreiben vom 03.03.2014 in ihrem Straferkenntnis derart verwertet, als ob der Beschuldigte sämtlich angezeigten Verfehlungen zugestanden hätte, dies ist jedoch dem Schreiben vom 03.03.2014 nicht zu entnehmen, sodass das Straferkenntnis der Behörde
  3. Instanz jedenfalls unter erheblichen Begründungsmängeln leidet. Im Übrigen sei auch noch festgehalten, dass es - wie auch in gegenständlichem Fall - nicht ungewöhnlich ist, sondern vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass im Rahmen des Bauvorhabens Änderungen auf Wunsch vorgenommen werden, in gegenständlicher Angelegenheit eben die Verschiebung der Eingangstüre von Ost nach West. Der xxx- und xxx GMBH wurde zugesichert, dass seitens des Architekturbüros xxx ein Austauschplan erfolgen wird, sodass die xxx- und xxx GMBH und insbesondere auch der Beschuldigte darauf vertrauen durften, sodass den Beschuldigten subjektiv ein Vorwurf nicht gemacht werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. D.h. dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Im Spruch des Straferkenntnisses muss dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen werden, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Es muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Der von der Behörde im Spruch vorgenommenen Befundaufnahme vom 28.10.2013 entspricht Verwaltungsgerichtshof geforderten Konkretisierung nicht. Abschließend wird noch ausdrücklich festgehalten, dass betreffend dem gegenständlichen Bauvorhaben seitens der xxx- und xxx GMBH ein verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde, nämlich Herr xxx und zwar für den sachlichen Zuständigkeitsbereich: • Einhaltung sämtlicher Gesetze und Verwaltungsvorschriften • insbesondere des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 i.d.g.F. • sowie Arbeitnehmerschutzbestimmung • Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestimmung • Arbeitskräfteüberlassungsgesetz • Bau- und gewerberechtliche Bestimmungen • etc. Die Bestellung erfolgt auf die Baustellendauer. Beweis: Schreiben des Arbeitsinspektorats Kärnten mit Zustimmung des verantwortlichen Beauftragten Schreiben an die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung des BMF mit Zustimmungserklärung des verantwortlichen Beauftragten Einvernahme des Beschuldigten im Bestreitungsfalle weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten Aus all den dargelegten Gründen wird gestellt der ANTRAG der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten ersatzlos einzustellen. 3.URKUNDENVORLAGE Unter Einem werden nachstehende Urkunden zur Vorlage gebracht: Beilage. /1 Schreiben an die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung des BMF über die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten Beilage. / 2 Schreiben an das Arbeitsinspektorat Kärnten über die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten“ Die Erstbehörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der xxx- und xxx GmbH mit Sitz in xxx. Die Gesellschaft des Beschwerdeführers hat das Bauvorhaben „Errichtung eines Heizhauses und einer Garage für 4 PKW-Stellplätze“ auf dem Grundstück xxx, KG xxx, durchgeführt. Ursprünglich war geplant die Heizungsanlage im neu errichteten Wohnhaus zu errichten und wurde später vereinbart, die Heizungsanlage, mit welcher das neu errichtete Wohnhaus beheizt wird, auf dem Grundstück xxx zu errichten. Gleichzeitig wurde auch eine Garage und Parkplätze gebaut, welche Errichtungen im Zuge des ursprünglichen nunmehr erweiterten Bauauftrages erfolgten. Mit Bestellungsurkunde vom 02.05.2013 wurde xxx, geb. am xxx, zum verantwortlichen Beauftragten für die Bauvorhaben xxx – Wohnhaus xxx, xxx und Bauvorhaben xxx – Seehaus xxx, bestellt. Als sachlicher Geltungsbereich wurde angeführt, dass xxx für die Einhaltung sämtlicher Gesetze und Verwaltungsvorschriften, insbesondere des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowie der Arbeitnehmerschutzbestimmungen, Arbeitszeit und Arbeitsruhebestimmungen, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz Bau und gewerbliche Bestimmungen etc. verantwortlich sei. Aus der Bestellungsurkunde geht auch hervor, dass die zeitliche Dauer der Bestellung auf die Baustellendauer beschränkt ist und darüber hinaus dem verantwortlichen Beauftragten als Gruppenleiter eine entsprechende Anordnungsbefugnis zukomme. Die gegenständliche Zustimmungserklärung ist mit 02.05.2013 datiert und unterfertigt. xxx war für die Abwicklung alleine verantwortlich und konnte ohne Rücksprache mit dem Beschwerdeführer den nötigen Personal- und Sachaufwand koordinieren, wobei ein kalkulationsbedingter Betrag, welcher nicht überschritten werden durfte, vereinbart war. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie auf denen der Beschwerde beigelegten Beilagen, wie auch auf der am 25.02.2015 durchgeführten öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher der Beschwerdeführer und der Zeuge, xxx, gehört wurden. Die getroffenen Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst und wurden auch durch den Zeugen xxx, welcher einen glaubhaften Eindruck hinterlassen hat, bestätigt. Rechtliche Beurteilung:

§ 9Abs. 1 VSt

G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

§ 9Abs. 2 VSt

G sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Paragraph 9, Absatz 2, VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als , erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

§ 9Abs. 4 VSt

G kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

Paragraph 9, Absatz 4, VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

§ 9Abs. 6 VSt

G bleiben die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.

Paragraph 9, Absatz 6, VStG bleiben die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Absatz eins, sowie Personen im Sinne des Absatz 3, trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des Paragraph 7, – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.

§ 50Abs.

1 lit. c Z 2 K-BO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, mit Geldstrafe bis zu € 20.000,--, wer Vorhaben abweichend von der Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt.

Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, K-BO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, mit Geldstrafe bis zu € 20.000,--, wer Vorhaben abweichend von der Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bewirkt nunmehr jedoch einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Diese geht von dem nach außen zur Vertretung Berufenen auf den verantwortlichen Beauftragten über; dies allerdings nur, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 9 VStG erfüllt sind.Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bewirkt nunmehr jedoch einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Diese geht von dem nach außen zur Vertretung Berufenen auf den verantwortlichen Beauftragten über; dies allerdings nur, wenn sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 9, VStG erfüllt sind. Im Beschwerdefall nunmehr wurde mit dem Beschwerdeschriftsatz eine Bestellungsurkunde, datiert mit 02.05.2013, in Vorlage gebracht, aus welcher hervorgeht, dass xxx für den sachlichen Zuständigkeitsbereich „Einhaltung sämtlicher Gesetze und Verwaltungsvorschriften, insbesondere u.a. bau- und gewerberechtliche Bestimmungen“ verantwortlich ist und sich diese Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit dem räumlichen Zuständigkeitsbereich auf das Bauvorhaben xxx – Wohnhaus xxx, xxx, bezieht. Die gegenständliche Bestellungsurkunde wurde seitens des xxx auch unterfertigt. Aus der gegenständlichen Bestellungsurkunde geht auch hervor, dass xxx als Gruppenleiter mit entsprechender Anordnungsbefugnis ausgestattet ist und wurde dies vom Zeugen xxx auch in dessen Einvernahme bestätigt. Im gegenständlichen Fall sind daher durch die vorgelegte Bestellungsurkunde die entsprechenden Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 VStG, wonach der Bestellung nachweislich zugestimmt werden muss, und für die entsprechenden, klar abgegrenzten Bereiche eine Anordnungsbefugnis zugewiesen ist, erfüllt. Auch die Zuweisung des sachlichen, zeitlichen und räumlichen Zuständigkeitsbereiches geht aus der gegenständlichen Bestellungsurkunde hervor, welche auch mit 02.05.2013, somit einem Zeitpunkt vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt, datiert ist, wobei mit der Bautätigkeit, wie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers hervorgeht, Anfang Mai 2013 begonnen wurde (VwGH vom 29.06.2011, 2007/02/0334). Im gegenständlichen Fall sind daher durch die vorgelegte Bestellungsurkunde die entsprechenden Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, VStG, wonach der Bestellung nachweislich zugestimmt werden muss, und für die entsprechenden, klar abgegrenzten Bereiche eine Anordnungsbefugnis zugewiesen ist, erfüllt. Auch die Zuweisung des sachlichen, zeitlichen und räumlichen Zuständigkeitsbereiches geht aus der gegenständlichen Bestellungsurkunde hervor, welche auch mit 02.05.2013, somit einem Zeitpunkt vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt, datiert ist, wobei mit der Bautätigkeit, wie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers hervorgeht, Anfang Mai 2013 begonnen wurde (VwGH vom 29.06.2011, 2007/02/0334). Hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereiches ist festzuhalten, dass durch die Benennung des Bauvorhabens xxx, auch die Errichtung des Heizhauses, Garage und Parkplätze, mitumfasst ist, auch wenn dieses nicht auf dem Grundstück xxx und xxx (Wohnhaus) sondern am Grundstück xxx errichtet wurde, zumal es sich um ein einheitliches Bauvorhaben der Bauherrin xxx gehandelt hat und zwar in xxx/xxx/xxx, welchen Umstand auch der Zeuge, xxx, in seiner Einvernahme bestätigt hat. Im gegenständlichen Fall ist daher ein Wechsel der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung vom Beschwerdeführer auf den verantwortlichen Beauftragten, xxx, gegeben, sodass der Beschwerdeführer im Gegenstand nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. Wenn die belangte Behörde in ihrem Begleitschreiben vom 07.04.2014 darauf hinweist, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 9 Abs. 6 VStG jedenfalls gegeben seien, sodass auch der Beschwerdeführer strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen sei, so ist darauf zu verweisen, dass es bei der Bestimmung des § 9 Abs. 6 VStG alleine auf die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sowie die vorsätzliche Nichtverhinderung der vom verantwortlichen Beauftragten begangenen Tat ankommt. Diese Tatbestandselemente müssen bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a Z 1 VStG im Spruch zum Ausdruck kommen und müssen bereits Gegenstand einer rechtszeitigen Verfolgungshandlung gewesen sein (VwGH vom 22.05.2012, 2010/04/0146). Wenn die belangte Behörde in ihrem Begleitschreiben vom 07.04.2014 darauf hinweist, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 6, VStG jedenfalls gegeben seien, sodass auch der Beschwerdeführer strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen sei, so ist darauf zu verweisen, dass es bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 6, VStG alleine auf die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sowie die vorsätzliche Nichtverhinderung der vom verantwortlichen Beauftragten begangenen Tat ankommt. Diese Tatbestandselemente müssen bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG im Spruch zum Ausdruck kommen und müssen bereits Gegenstand einer rechtszeitigen Verfolgungshandlung gewesen sein (VwGH vom 22.05.2012, 2010/04/0146). Im gegenständlichen Fall ist ein Verweis auf § 9 Abs. 6 VStG, insbesondere ein Vorhalt eines vorsätzlichen Verhinderns der vom verantwortlichen Beauftragten begangenen Tat, weder aus dem Spruch des Straferkenntnisses noch aus dem gesamten erstinstanzlichen Akt zu entnehmen. Wenn die belangte Behörde darauf verweist, dass in der Beschwerde seitens des Beschwerdeführers einem vorsätzlichen Nichtverhindern nicht widersprochen wurde, so liegt dies daran, dass ein dementsprechender Vorhalt dem Beschwerdeführer im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht gemacht wurde, weshalb auch das Fehlen eines diesbezüglichen Hinweises im Beschwerdeschriftsatz nicht zu verwundern vermag. Im gegenständlichen Fall ist ein Verweis auf Paragraph 9, Absatz 6, VStG, insbesondere ein Vorhalt eines vorsätzlichen Verhinderns der vom verantwortlichen Beauftragten begangenen Tat, weder aus dem Spruch des Straferkenntnisses noch aus dem gesamten erstinstanzlichen Akt zu entnehmen. Wenn die belangte Behörde darauf verweist, dass in der Beschwerde seitens des Beschwerdeführers einem vorsätzlichen Nichtverhindern nicht widersprochen wurde, so liegt dies daran, dass ein dementsprechender Vorhalt dem Beschwerdeführer im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht gemacht wurde, weshalb auch das Fehlen eines diesbezüglichen Hinweises im Beschwerdeschriftsatz nicht zu verwundern vermag.

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Aufgrund des Umstandes, dass das gegenständliche Verfahren ergeben hat, dass ein Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung vom Beschwerdeführer auf den verantwortlichen Beauftragten erfolgt ist, war der Beschwerdeführer nicht mehr als Verantwortlicher heranzuziehen, weshalb das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben war und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1376.5.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.