RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum02.03.2015 GeschäftszahlKLVwG-1126-1127/9/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Bes
§ 81Abs. 2 Z 7 und Z 9 Gew
O, in eventu fem. § 77a GewO iVm § 81a Z1 GewO. Diesem Ansuchen wurden entsprechende Projektsunterlagen in vierfacher Ausfertigung angeschlossen.Das gegenständliche Verwaltungsverfahren wurde eingeleitet aufgrund eines Antrags der xxx GmbH vom 16.8.2013 gemäß Paragraph 81 a, Ziffer 2, GewO, in eventu gem. , Paragraph 81 a, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7 und Ziffer 9, GewO, in eventu fem. Paragraph 77 a, GewO in Verbindung mit Paragraph 81 a, Z1 GewO. Diesem Ansuchen wurden entsprechende Projektsunterlagen in vierfacher Ausfertigung angeschlossen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.10.2013, Zahl: BG-300/1603/13, wurde xxx zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachbereich „Sicherheitswesen“, zur fachlichen Begutachtung der eingereichten Projektsunterlagen zum gegenständlichen Betriebsanlagenänderungsverfahren, bestellt. Neben Einholung einer Stellungnahme des Arbeitsinspektorates und der Feuerpolizei sowie eines sicherheitstechnischen Gutachtens, wurden von der belangten Behörde ein Gutachten der Abteilung Umwelt des Magistrats der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee betreffend die Fachbereiche Luft, Lärm, Abwasser, Grundwasser und Abfallwirtschaft, datiert mit 25.11.2013, Zahl: 2799/23401/13, sowie eine darauf basierende medizinische Stellungnahme, datiert mit 23.12.2013, eingeholt, um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für das Anzeigeverfahren gemäß § 81a Z 2 GewO 1994 vorliegen.Neben Einholung einer Stellungnahme des Arbeitsinspektorates und der Feuerpolizei sowie eines sicherheitstechnischen Gutachtens, wurden von der belangten Behörde ein Gutachten der Abteilung Umwelt des Magistrats der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee betreffend die Fachbereiche Luft, Lärm, Abwasser, Grundwasser und Abfallwirtschaft, datiert mit 25.11.2013, Zahl: 2799/23401/13, sowie eine darauf basierende medizinische Stellungnahme, datiert mit 23.12.2013, eingeholt, um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für das Anzeigeverfahren gemäß Paragraph 81 a, Ziffer 2, GewO 1994 vorliegen. Im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde weiters mit Schriftsatz vom 13.11.2013, Zahl: BG-300/1462/13, für den 26.11.2013 einen Ortsaugenschein gemäß § 54 AVG unter Beiziehung sämtlicher in Betracht kommender Sachverständiger anberaumt, in welcher die vorliegenden Stellungnahmen des Arbeitsinspektorates, der Feuerpolizei sowie die Gutachten der Abteilung Umweltschutz vom 25.11.2013 und das Gutachten des nichtamtlichen sicherheitstechnischen Amtssachverständigen vom 22.11.2013 erörtert wurden.Im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde weiters mit Schriftsatz vom 13.11.2013, Zahl: BG-300/1462/13, für den 26.11.2013 einen Ortsaugenschein gemäß Paragraph 54, AVG unter Beiziehung sämtlicher in Betracht kommender Sachverständiger anberaumt, in welcher die vorliegenden Stellungnahmen des Arbeitsinspektorates, der Feuerpolizei sowie die Gutachten der Abteilung Umweltschutz vom 25.11.2013 und das Gutachten des nichtamtlichen sicherheitstechnischen Amtssachverständigen vom 22.11.2013 erörtert wurden. In weiterer Folge erfolgte mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 4.12.2013, Zahl: BG-300/1462/13 (Kundmachung), die öffentliche Bekanntmachung des gegenständlichen Vorhabens durch Anschlag an der Amtstafel und Anschlag an der elektronischen Amtstafel des Magistrats der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee. Wortwörtlich wird in der Kundmachung vom 4.12.2013 ausgeführt: „Öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag an der Amtstafel des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee I. Anzeige römisch eins. Anzeige Die xxx GmbH hat eine Änderung der IPPC-Anlagenteile gemäß § 81a Z 2 GewO 1994 idgF. im Standort xxx, Grst.Nr. xxx, KG xxx, laut eingereichten Projektsunterlagen angezeigt. Die xxx GmbH hat eine Änderung der IPPC-Anlagenteile gemäß Paragraph 81 a, Ziffer 2, GewO 1994 idgF. im Standort xxx, Grst.Nr. xxx, KG xxx, laut eingereichten Projektsunterlagen angezeigt. II. Beschreibung des Vorhabens römisch zwei. Beschreibung des Vorhabens • Umstellung des Brennstoffes auf Erdgas • Außerbetriebnahme und Konservierung der Kessel K1, K2 und K3 • Neuerrichtung von drei Heizwasserkesseln als Ersatz für Kessel K1, K2 und K3 • Außerbetriebnahme und Konservierung der Entnahmekondensationsturbinen 3 und 5 • Außerbetriebnahme der Gegendruckturbine 4 • Stilllegung und Abbruch der Nasskühltürme • Außerbetriebnahme der Öltanklager • Erneuerung der Brenner und Sanierung des Kessels K4, anschließender Weiterbetrieb von Kessel K4 und Turbine 6 III. Ort und Zeit der Einsichtnahme römisch drei. Ort und Zeit der Einsichtnahme Dieses Verfahren ist gemäß § 81a Z 2 GewO 1994 idgF. im Anzeigeverfahren ohne Parteistellung der Nachbarn durchzuführen. Angemerkt wird jedoch, dass den Nachbarn eine eingeschränkte Parteistellung im Hinblick auf die Anwendung der Verfahrensart (Änderungsanzeigeverfahren) zukommt (vgl. VfSlg 19.617/2012). Dieses Verfahren ist gemäß Paragraph 81 a, Ziffer 2, GewO 1994 idgF. im Anzeigeverfahren ohne Parteistellung der Nachbarn durchzuführen. Angemerkt wird jedoch, dass den Nachbarn eine eingeschränkte Parteistellung im Hinblick auf die Anwendung der Verfahrensart (Änderungsanzeigeverfahren) zukommt vergleiche VfSlg 19.617 aus 2012,). Gemäß §§ 41 Abs. 1
- Satz iVm 42 Abs. 1 und 1a AVG 1991 idgF. haben Sie die Möglichkeit, binnen einer Frist von Gemäß Paragraphen 41, Absatz eins,
- Satz in Verbindung mit 42 Absatz eins und eins a AVG 1991 idgF. haben Sie die Möglichkeit, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Anschlag dieser Kundmachung in die beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Abt. Baurecht, Gewerberecht, Bahnhofstraße 35/III, Zimmer Nr. 318, aufliegenden Projektsunterlagen sowie in das Gutachten der Mag.Abt. Umweltschutz vom 25.11.2013 während der Amtsstunden (Montag - Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr, nachmittags nach Vereinbarung) Einsicht zu nehmen. Zur Wahrung ihrer Parteistellung können Nachbarn bis längstens 2 Wochen ab Kundmachung Einwendungen erheben. Diese Kundmachung hat zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftliche Einwendungen erheben. An die Einlauf- und Expeditstelle im Hause mit dem Ersuchen um Anschlag einer Ausfertigung an der Amtstafel des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee über 2 Wochen. Angeschlagen vom 5.12.2013 bis 20.12.2013“ Seitens des Beschwerdeführers xxx, unvertreten, wurde innerhalb der Kundmachungsfrist, nachfolgender Schriftsatz, datiert mit 18.12.2013, bei der belangten Behörde eingebracht und wortwörtlich ausgeführt wie folgt: „Die xxx GmbH hat eine Änderung der IPPC-Anlage Fernheizkraftwerk xxx angezeigt. Das Verfahren soll als Anzeigeverfahren gem. § 81 a Z 2 GewO durchgeführt werden. „Die xxx GmbH hat eine Änderung der IPPC-Anlage Fernheizkraftwerk xxx angezeigt. Das Verfahren soll als Anzeigeverfahren gem. Paragraph 81, a Ziffer 2, GewO durchgeführt werden. Die Unterfertigten sind im Einflussbereich der Anlage wohnhaft bzw. besitzen dort Liegenschaften. Sie besitzen daher Parteistellung im Hinblick auf die Anwendung des Änderungsanzeigeverfahrens. Sie beantragen daher die Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens nach dem UVP - Gesetz 2000 hilfsweise des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens unter Parteistellung der Nachbarn. Mit aufrecht gültigem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom09.08.2007 Zl. BG 300/96/07 wurde gemäß § 22 E-GK „angeordnet", dass die gegenständliche Anlage bis längstens 31.10.2015 betrieben werden darf. Es handelt sich bei den beabsichtigten Veränderungen somit um Maßnahmen zum Schutze der Nachbarn über deren Ausmaß noch zu befinden sein wird. So wird dazu bemängelt, dass eine Entstickungsanlage (Denox) nicht vorgesehen ist. Dies, obwohl solches bei Gasanlagen dieser Größe dem Stande der Technik entspricht. Da die Rechtsgrundlage für den derzeitigen Betrieb mit 31.10.2015 weggefallen ist, kann daher mit dem Änderungsanzeigeverfahren nicht das Auslangen gefunden werden. Mit aufrecht gültigem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom09.08.2007 Zl. BG 300/96/07 wurde gemäß Paragraph 22, E-GK „angeordnet", dass die gegenständliche Anlage bis längstens 31.10.2015 betrieben werden darf. Es handelt sich bei den beabsichtigten Veränderungen somit um Maßnahmen zum Schutze der Nachbarn über deren Ausmaß noch zu befinden sein wird. So wird dazu bemängelt, dass eine Entstickungsanlage (Denox) nicht vorgesehen ist. Dies, obwohl solches bei Gasanlagen dieser Größe dem Stande der Technik entspricht. Da die Rechtsgrundlage für den derzeitigen Betrieb mit 31.10.2015 weggefallen ist, kann daher mit dem Änderungsanzeigeverfahren nicht das Auslangen gefunden werden. Aufgrund der Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes hat in Sanierungsgebieten eine Umweltverträglichkeitsprüfung bei Dampfkesselanlagen bereits bei solchen ab einer Leistung von 100 MW Brennstoffwärmeleistung zu erfolgen. Auch im geänderten Projekt sind 135 MW BWL vorgesehen. Dazu sind noch die für das einheitliche Fernwärmenetz xxx bereits in Betrieb stehenden dezentralen Heizwerke mit einer BWL von rd. 84 MW und das Heizwerk Süd mit einer BWL von 22,7 MW 88% Wirkungsgrad, also 20 MW Nutzleistung, davon 15 MW Wärme (statt seinerzeit 10MW geplant) , 5 MW Strom, einem Rauchgasvolumen: 2.545 Nm³/h/ und das in
- Instanz genehmigte Biomassekraftwerk der xxx GmbH in xxx mit einer BWL von 49,7 MW in einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen. Laut Änderungsanzeige soll das FHWK xxx im sog. Redundanzbetrieb pro Jahr 297 GWh Fernwärme liefern. Hinsichtlich der Kumulierungswirkungen sind auch bestehende Betriebe zu berücksichtigen. Es ist nämlich der Standpunkt des Gesetzgebers, dass Umgehungen der UVP durch eine unsachliche Aufsplitterung von Vorhaben, wie sie nun von der EKG und der xxx GmbH. in kurzen Abständen bei der Magistratsbehörde eingereicht und eines davon in
- Instanz genehmigt wurde, eindeutig im sachlichen und räumlichen Zusammenhang eines Gesamtfernwärmekonzeptes der Stadtwerke zu beurteilen sind. Hinsichtlich der Kumulierungswirkungen sind auch bestehende Anlagen zu berücksichtigen. Es muss unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung oder Errichtung die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben erfasst werden. Bis zu welcher Entfernung ein solcher Zusammenhang noch gegeben ist, kann nicht allgemein festgelegt werden, sondern muss im Einzelfall beurteilt werden. Entscheidend sind allfällige Beeinträchtigungen der Umwelt durch die Kumulation von Auswirkungen, wobei meteorlogische und geografische Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Dazu gibt es bereits mehrere Entscheidungen des VwGH und Umweltsenates, die wir hier wegen der Ausführlichkeit nicht weiter zitieren möchten. Literaturhinweis: Verlag Pro Libris „Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz" in der
- Auflage vom
- Nov.
- Im Übrigen ist die geplante Heizzentrale als Neuanlage zu sehen und nicht als Änderung zu betrachten. Auch ist das Biomasseheizwerk xxx in die UVP einzubeziehen. Mit Verweis auf die Berichterstattung vom 26.01.2012 in der xxx wird die öffentliche Aussage des xxx der UVP Behörde, Abt. 7 der Kärntner Landesregierung zitiert. Darin wurde von ihm hinsichtlich einer Umrüstung des Fernheizkraftwerkes auf ein modernisiertes Heizwerk folgendes festgestellt: Zitat: „Denn selbst für ein modernisiertes Heizwerk wäre eine Umweltprüfung notwendig. Ein, wie man vom GDKK weiß, langwieriges Unterfangen, das bis 2015 kaum zu schaffen wäre.“ Es ist anzunehmen, dass diese juristisch untermauerte Aussage auch im Dezember 2013 und darüber hinaus ihre Gültigkeit hat. Die Magistratsbehörde wird aufgefordert, das Änderungsvorhaben durch die UVP Behörde der Kärntner Landesregierung prüfen zu lassen. Treffen die Kriterien des UVP-Gesetz 2000, welche ein Änderungsvorhaben - im gegenständlichen Falle ein Neuvorhaben - dieser Größenordnung umfassen zu, so hat der Bürgermeister der Stadt Klagenfurt als Baubehörde, der zur Genehmigung und Überwachung von antragsgegenständlichen Gebäuden und Anlagen zuständig ist, sowohl nach § 2 Abs. 1 Z 1 UVP-G als auch nach Z2 dieser Bestimmung als mitwirkende Behörde und zur Stellung eines Feststellungsantrages nach § 3 Abs. 7 UVP-G berechtigt, dieses von Amts wegen einzuleiten. Treffen die Kriterien des UVP-Gesetz 2000, welche ein Änderungsvorhaben - im gegenständlichen Falle ein Neuvorhaben - dieser Größenordnung umfassen zu, so hat der Bürgermeister der Stadt Klagenfurt als Baubehörde, der zur Genehmigung und Überwachung von antragsgegenständlichen Gebäuden und Anlagen zuständig ist, sowohl nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G als auch nach Z2 dieser Bestimmung als mitwirkende Behörde und zur Stellung eines Feststellungsantrages nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G berechtigt, dieses von Amts wegen einzuleiten. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein zusammenhängendes Fernwärmenetz für die Einspeisung der Fernwärme. Die bestehenden, genehmigten, geplanten Anlagen sind aufgrund der Inversionswetterlage im Klagenfurter Becken auch im räumlichen Zusammenhang zu sehen und ist es Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Projekt dieser Größenordnung auf Menschen haben, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden. Unter dem Aspekt einer selbstverschuldeten Zeitverzögerung, ist es verwunderlich, warum die Projektwerberin nicht von sich aus eine Umweltverträglichkeitserklärung eingereicht hatte. Zumindest wäre nach der offiziellen Einreichung der EKG am 19.08.2013 bei der Gewerbebehörde des Magistrates, diese als mitwirkende Behörde nach dem § 2 Abs. 1 Z 1 u. 2 UVP-G zur Stellung eines Feststellungsantrages gem. § 3 Abs. 7 UVP-G berechtigt gewesen (US vom
- Sept. 2003 -7A/2003/1-39). Zumindest wäre nach der offiziellen Einreichung der EKG am 19.08.2013 bei der Gewerbebehörde des Magistrates, diese als mitwirkende Behörde nach dem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, u. 2 UVP-G zur Stellung eines Feststellungsantrages gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G berechtigt gewesen (US vom
- Sept. 2003 -7A/2003/1-39). Um eine gesetzeskonforme Fernwärmelösung für xxx umsetzen zu können, welche auch eine Verbesserung der jetzigen Schadstoffsituation herbeiführen sollte, muss nun rasch gehandelt werden. Die Zeit des Taktierens der Projektwerber, durch Aufsplitterung und Umgehungsabsichten eines Gesamtvorhabens (Fernwärmeversorgung xxx) sollte nun aufbauend auf den gesetzlichen Bestimmungen des UVP-G und durch konkrete Vorgaben und Entscheidungen der Kärntner Landesregierung umgesetzt werden. Es ist auch im Sinne der Bürgerinitiativen, dass eine saubere Fernwärmeversorgung für xxx sichergestellt wird, wobei vorrangig alle gesetzlichen Bestimmungen entsprechend angewendet und berücksichtigt werden.“ Seitens des Beschwerdeführers xxx wurden mit Schriftsatz vom 18.12.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 19.12.2013, ein gleichlautender Schriftsatz, wie jener des xxx vom 18.12.2013 bei der belangten Behörde eingebracht, wobei dieser lediglich um einen Absatz auf Seite 1 ergänzt wurde, welcher lautet wie folgt: „Weiters beeinspruchen wir das vorgesehene Anlagen- und Abgaskonzept und fordern den Einbau einer DENOX-Anlage zur umfassenden Reduktion der Schadstoffbelastung und Feinstaubbelastung und eine lückenlose Permanentmessung und Protokollierung der wichtigsten Schadstoffparameter.“ In weiterer Folge wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen, mit welchem die angezeigten Änderungen gemäß §§ 77, 77a, 81a Z 2 und 333 GewO, unter Mitanwendung von arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen des AschG und von emissionsrechtlichen Bestimmungen des EG-K zur Kenntnis genommen wurde.In weiterer Folge wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen, mit welchem die angezeigten Änderungen gemäß Paragraphen 77, 77 a, 81 a, Ziffer 2 und 333 GewO, unter Mitanwendung von arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen des AschG und von emissionsrechtlichen Bestimmungen des EG-K zur Kenntnis genommen wurde. Im Folgenden wurden die eingangs zusammengefassten Beschwerden der Beschwerdeführer xxx, nunmehr vertreten durch xxx, und des xxx, binnen offener Frist bei der belangten Behörde sowie beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingebracht. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 13.3.2014 wurden die gegenständlichen Beschwerden gegen den Bescheid vom 22.1.2014, Zahl: BG-300/1462/13, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 16.4.2014, Zahl: KLVwG-1126-1127/2/2014, wurden die Beschwerden des xxx, vertreten durch xxx, sowie des xxx, den mitbeteiligten Parteien unter Hinweis auf § 10 VwGVG und gleichzeitiger Einräumung der Möglichkeit sich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens hiezu schriftlich zu äußern, übermittelt.Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 16.4.2014, Zahl: KLVwG-1126-1127/2/2014, wurden die Beschwerden des xxx, vertreten durch xxx, sowie des xxx, den mitbeteiligten Parteien unter Hinweis auf Paragraph 10, VwGVG und gleichzeitiger Einräumung der Möglichkeit sich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens hiezu schriftlich zu äußern, übermittelt. In der daraufhin eingelangten Äußerung der belangten Behörde, vertreten durch xxx, vom 2.5.2014 wurde zusammenfassend ausgeführt, dass sowohl der Beschwerdeführer xxx, als auch der Beschwerdeführer xxx mangels Geltendmachung subjektiver Rechte im erstinstanzlichen Verfahren ihre Parteistellung verloren hätten und soweit präkludiert seien. Beiden Beschwerdeführern sei mangels gültiger Einwendungen die Präklusionen entgegenzuhalten und ihre Beschwerden schon aus diesem Grund zu verwerfen. Darüber hinaus erfolgte ein inhaltliches Vorbringen, weshalb gegenständliches Vorhaben keiner UVP-Pflicht unterliege und eine Zuständigkeit der Gewerbebehörde gegeben sei. In der Beschwerdebeantwortung der mitbeteiligen Partei xxx GmbH, vertreten durch xxx, vom 2.5.2014 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, als unzulässig zurückzuweisen sei, da sich der Beschwerdeführer im Zuge des von der belangten Behörde durchgeführten Verfahrens in seiner Stellungnahme mit der Frage der Verfahrensart überhaupt nicht auseinandergesetzt habe und auch nicht dargelegt habe, aus welchen Gründen ihm im Anzeigeverfahren nach § 81a Z 2 GewO Parteistellung zukommen solle. Erst in der Beschwerde habe er dargelegt, dass die Voraussetzungen für ein Anzeigeverfahren nach § 81a Z 2 GewO nicht vorliegen würden, weil durch die Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Menschen zu erwarten seien. Dem aber sei entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen zum einen verspätet und zum anderen unrichtig sei. Vom zweiten Beschwerdeführer, xxx, liegen keine ihm zuzurechnenden Äußerungen im erstinstanzlichen Verfahren vor, sodass dessen Rechtsmittel jedenfalls als unzulässig zu beurteilen wäre. Darüber hinaus wären mangels subjektiver Betroffenheit und mangels Berührung subjektiv öffentlicher Rechte der nunmehrigen Beschwerdeführer die vorliegenden Beschwerden unzulässig. In weiterer Folge wurden Gründe vorgetragen, warum gegenständliches Vorhaben nicht einer Genehmigungspflicht nach dem UVP-Gesetz unterliege. Es wurden die Anträge gestellt, die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdeführer zum Ersatz der der mitbeteiligten Partei erwachsenen gesetzmäßigen Kosten für die Erstattung der Beschwerdebeantwortung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu verpflichten.In der Beschwerdebeantwortung der mitbeteiligen Partei xxx GmbH, vertreten durch xxx, vom 2.5.2014 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, als unzulässig zurückzuweisen sei, da sich der Beschwerdeführer im Zuge des von der belangten Behörde durchgeführten Verfahrens in seiner Stellungnahme mit der Frage der Verfahrensart überhaupt nicht auseinandergesetzt habe und auch nicht dargelegt habe, aus welchen Gründen ihm im Anzeigeverfahren nach Paragraph 81 a, Ziffer 2, GewO Parteistellung zukommen solle. Erst in der Beschwerde habe er dargelegt, dass die Voraussetzungen für ein Anzeigeverfahren nach Paragraph 81 a, Ziffer 2, GewO nicht vorliegen würden, weil durch die Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Menschen zu erwarten seien. Dem aber sei entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen zum einen verspätet und zum anderen unrichtig sei. Vom zweiten Beschwerdeführer, xxx, liegen keine ihm zuzurechnenden Äußerungen im erstinstanzlichen Verfahren vor, sodass dessen Rechtsmittel jedenfalls als unzulässig zu beurteilen wäre. Darüber hinaus wären mangels subjektiver Betroffenheit und mangels Berührung subjektiv öffentlicher Rechte der nunmehrigen Beschwerdeführer die vorliegenden Beschwerden unzulässig. In weiterer Folge wurden Gründe vorgetragen, warum gegenständliches Vorhaben nicht einer Genehmigungspflicht nach dem UVP-Gesetz unterliege. Es wurden die Anträge gestellt, die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdeführer zum Ersatz der der mitbeteiligten Partei erwachsenen gesetzmäßigen Kosten für die Erstattung der Beschwerdebeantwortung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu verpflichten. Mit Schriftsatz der mitbeteiligten Partei xxx GmbH, vertreten durch xxx, vom 17.10.2014 wurde ergänzend das Schreiben der Abt. 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 18.8.2014, Zahl: 07-A-BARA-19/8-2014, übermittelt, aus dem hervorgeht, dass die für das bestehende Fernheizkraftwerk xxx vorgesehenen Maßnahmen, ihre technischen Ausprägungen sowie der Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee geprüft worden seien und diese keine Anhaltspunkte für ein amtswegiges Einschreiten der UVP-Behörde geliefert haben. Mit Eingabe des Beschwerdeführers xxx vom 4.11.2014 wurde weiteres Sachverhaltsvorbringen erstattet. Rechtslage: § 75 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 lautet:Paragraph 75, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 lautet:
(2)Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen. § 77 Gewerbeordnung 1994 lautet:Paragraph 77, Gewerbeordnung 1994 lautet:
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des , Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.
(2)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(2)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(3)Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (§ 71a) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung
(3)Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung - des um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L, - des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L, - des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L, - eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,- eines in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes, - des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L, - des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L, - des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L, - des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder - eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn
- die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
- der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.
- der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß Paragraph 9 a, IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.
(4)Die Betriebsanlage ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn die Abfälle (§ 2 Abfallwirtschaftsgesetz) nach dem Stand der Technik (§ 71a) vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. Ausgenommen davon sind Betriebsanlagen, soweit deren Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten Haushalte vergleichbar sind.
(4)Die Betriebsanlage ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn die Abfälle (Paragraph 2, Abfallwirtschaftsgesetz) nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. Ausgenommen davon sind Betriebsanlagen, soweit deren Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten Haushalte vergleichbar sind. § 77a Gewerbeordnung 1994 lautet:Paragraph 77 a, Gewerbeordnung 1994 lautet:
(1)Im Genehmigungsbescheid, in dem auf die eingelangten Stellungnahmen (§ 356a Abs. 2 und 4) Bedacht zu nehmen ist, ist über § 77 hinaus sicherzustellen, dass IPPC-Anlagen so errichtet, betrieben und aufgelassen werden, dass:
(1)Im Genehmigungsbescheid, in dem auf die eingelangten Stellungnahmen (Paragraph 356 a, Absatz 2 und 4) Bedacht zu nehmen ist, ist über Paragraph 77, hinaus sicherzustellen, dass IPPC-Anlagen so errichtet, betrieben und aufgelassen werden, dass:
- alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen sowie durch die effiziente Verwendung von Energie, getroffen werden;
- die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen;
- die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der IPPC-Anlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden Zustand des IPPC-Anlagengeländes im Sinne des § 83a wiederherzustellen.
- die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der Auflassung der IPPC-Anlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden Zustand des IPPC-Anlagengeländes im Sinne des Paragraph 83 a, wiederherzustellen.
(2)Soweit nicht bereits nach Abs. 1 geboten, hat der Genehmigungsbescheid für IPPC-Anlagen zu enthalten:
(2)Soweit nicht bereits nach Absatz eins, geboten, hat der Genehmigungsbescheid für IPPC-Anlagen zu enthalten: 1. jedenfalls dem Stand der Technik entsprechende Emissionsgrenzwerte für in der Anlage 4 zu diesem Bundesgesetz genannte Schadstoffe sowie für sonstige Schadstoffe, sofern sie von der IPPC-Anlage in relevanter Menge emittiert werden können, wobei die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen ist, um zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls dürfen andere dem Stand der Technik entsprechende technische Maßnahmen vorgesehen werden, die zu einem gleichwertigen Ergebnis führen, hierbei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden IPPC-Anlage, ihr geographischer Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen; 2. Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich Messmethodik, Messhäufigkeit und Bewertungsverfahren sowie in den Fällen des § 77b Abs. 2 Z 2 der Vorgabe, dass die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte); die Überwachungsauflagen sind gegebenenfalls auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen zu stützen;2. Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich Messmethodik, Messhäufigkeit und Bewertungsverfahren sowie in den Fällen des Paragraph 77 b, Absatz 2, Ziffer 2, der Vorgabe, dass die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte); die Überwachungsauflagen sind gegebenenfalls auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen zu stützen; 3. die Verpflichtung des Anlageninhabers, der Behörde regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, folgende Unterlagen zu übermitteln:
- a)Informationen auf der Grundlage der Ergebnisse der Emissionsüberwachung (Z 2) und sonstige erforderliche Daten, die der Behörde die Überprüfung der Einhaltung des konsensgemäßen Zustands ermöglichen unda) Informationen auf der Grundlage der Ergebnisse der Emissionsüberwachung (Ziffer 2,) und sonstige erforderliche Daten, die der Behörde die Überprüfung der Einhaltung des konsensgemäßen Zustands ermöglichen und
- b)in den Fällen des § 77b Abs. 2 Z 2 eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht;
- b)in den Fällen des Paragraph 77 b, Absatz 2, Ziffer 2, eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht; 4. angemessene Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers sowie angemessene Anforderungen an die regelmäßige Wartung und die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers; 5. angemessene Anforderungen betreffend die wiederkehrende Überwachung des Bodens und des Grundwassers auf die relevanten gefährlichen Stoffe (§ 71b Z 6), die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Gelände der IPPC-Anlage; die wiederkehrende Überwachung muss mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden durchgeführt werden, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos;5. angemessene Anforderungen betreffend die wiederkehrende Überwachung des Bodens und des Grundwassers auf die relevanten gefährlichen Stoffe (Paragraph 71 b, Ziffer 6,), die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Gelände der IPPC-Anlage; die wiederkehrende Überwachung muss mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden durchgeführt werden, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos; 6. Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen.
(3)Wird dem Genehmigungsbescheid ein Stand der Technik zugrunde gelegt, der in keiner der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschrieben ist, muss gewährleistet sein, dass die angewandte Technologie und die Art und Weise, wie die IPPC-Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und aufgelassen wird, unter Berücksichtigung der in der Anlage 6 zu diesem Bundesgesetz angeführten Kriterien bestimmt wird und dass die Anforderungen des § 77b erfüllt werden.
(3)Wird dem Genehmigungsbescheid ein Stand der Technik zugrunde gelegt, der in keiner der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschrieben ist, muss gewährleistet sein, dass die angewandte Technologie und die Art und Weise, wie die IPPC-Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und aufgelassen wird, unter Berücksichtigung der in der Anlage 6 zu diesem Bundesgesetz angeführten Kriterien bestimmt wird und dass die Anforderungen des Paragraph 77 b, erfüllt werden.
(4)Enthalten die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, so muss gewährleistet sein, dass die gemäß Abs. 3 festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau erreicht, das dem in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Stand der Technik gleichwertig ist.
(4)Enthalten die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, so muss gewährleistet sein, dass die gemäß Absatz 3, festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau erreicht, das dem in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Stand der Technik gleichwertig ist.
(5)Liegen für eine Tätigkeit oder einen Produktionsprozess in einer IPPC-Anlage keine BVT-Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle möglichen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so hat die Behörde nach Konsultation des Genehmigungswerbers die erforderlichen Auflagen auf der Grundlage des Standes der Technik unter Berücksichtigung der in der Anlage 6 zu diesem Bundesgesetz angeführten Kriterien vorzuschreiben.
(6)Im Genehmigungsbescheid für IPPC-Anlagen sind über den Stand der Technik hinausgehende bestimmte, geeignete Auflagen vorzuschreiben, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist.
(7)Die Behörde hat im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung, in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Genehmigung einer IPPC-Anlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten. § 81a Gewerbeordnung 1994 lautet:Paragraph 81 a, Gewerbeordnung 1994 lautet: Für die Änderung einer IPPC-Anlage gilt Folgendes:
- die wesentliche Änderung (das ist eine Änderung, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann) bedarf einer Genehmigung im Sinne der §§ 77a und 77b; die Änderungsgenehmigung hat auch die bereits genehmigte Betriebsanlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 77a Abs. 1 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Betriebsanlage erforderlich ist; als wesentliche Änderung gilt jedenfalls eine Änderung, die für sich genommen den in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz jeweils festgelegten Schwellenwert erreicht, sofern ein solcher in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz festgelegt ist;
- die wesentliche Änderung (das ist eine Änderung, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann) bedarf einer Genehmigung im Sinne der Paragraphen 77 a und 77 b; die Änderungsgenehmigung hat auch die bereits genehmigte Betriebsanlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 77 a, Absatz eins, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Betriebsanlage erforderlich ist; als wesentliche Änderung gilt jedenfalls eine Änderung, die für sich genommen den in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz jeweils festgelegten Schwellenwert erreicht, sofern ein solcher in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz festgelegt ist;
- eine Änderung des Betriebs (das ist die Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Betriebsanlage, die Auswirkungen ausschließlich auf die Umwelt haben kann) ist der Behörde vom Betriebsanlageninhaber vier Wochen vorher anzuzeigen; die Behörde hat diese Anzeige, erforderlichenfalls unter Erteilung von bestimmten, geeigneten Aufträgen zur Erfüllung der in den §§ 77a und 77b und in den nach § 356b Abs. 1 mit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften festgelegten Anforderungen, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheids;
- eine Änderung des Betriebs (das ist die Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Betriebsanlage, die Auswirkungen ausschließlich auf die Umwelt haben kann) ist der Behörde vom Betriebsanlageninhaber vier Wochen vorher anzuzeigen; die Behörde hat diese Anzeige, erforderlichenfalls unter Erteilung von bestimmten, geeigneten Aufträgen zur Erfüllung der in den Paragraphen 77 a und 77 b und in den nach Paragraph 356 b, Absatz eins, mit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften festgelegten Anforderungen, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheids;
- auf eine weder unter Z 1 noch unter Z 2 fallende Änderung ist § 81 anzuwenden, sofern dessen Voraussetzungen zutreffen.
- auf eine weder unter Ziffer eins, noch unter Ziffer 2, fallende Änderung ist Paragraph 81, anzuwenden, sofern dessen Voraussetzungen zutreffen. § 356a Gewerbeordnung 1994 lautet:Paragraph 356 a, Gewerbeordnung 1994 lautet:
(1)Die Behörde hat den Antrag um Genehmigung oder um Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer IPPC-Anlage (§ 353a) im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung, in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. § 356 bleibt unberührt.
(1)Die Behörde hat den Antrag um Genehmigung oder um Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer IPPC-Anlage (Paragraph 353 a,) im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung, in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Paragraph 356, bleibt unberührt.
(2)Die Bekanntmachung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:
(2)Die Bekanntmachung gemäß Absatz eins, hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:
- den Hinweis, bei welcher Behörde der Antrag sowie die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Behörde vorliegenden wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen und dass jedermann innerhalb dieses mindestens sechswöchigen Zeitraums zum Antrag Stellung nehmen kann;
- den Hinweis, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt;
- den Hinweis, dass allfällige weitere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch nicht vorgelegen sind, in der Folge während des Genehmigungsverfahrens bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen;
- gegebenenfalls den Hinweis, dass Kontaktnahmen und Konsultationen gemäß Abs. 3 bis 5 erforderlich sind.
- gegebenenfalls den Hinweis, dass Kontaktnahmen und Konsultationen gemäß Absatz 3 bis 5 erforderlich sind.
(3)Wenn die Verwirklichung eines Projekts für eine dem § 77a unterliegende Betriebsanlage oder für die wesentliche Änderung (§ 81a Z 1) einer solchen Betriebsanlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staats haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projekts möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat spätestens, wenn die Bekanntgabe (Abs. 1) erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen; verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens sind zu erteilen; eine angemessene Frist für die Mitteilung des Wunsches, am Verfahren teilzunehmen, ist einzuräumen.
(3)Wenn die Verwirklichung eines Projekts für eine dem Paragraph 77 a, unterliegende Betriebsanlage oder für die wesentliche Änderung (Paragraph 81 a, Ziffer eins,) einer solchen Betriebsanlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staats haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projekts möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat spätestens, wenn die Bekanntgabe (Absatz eins,) erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen; verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens sind zu erteilen; eine angemessene Frist für die Mitteilung des Wunsches, am Verfahren teilzunehmen, ist einzuräumen.
(4)Wünscht der Staat (Abs. 3 erster Satz) am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen sowie allfällige weitere entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Bekanntgabe gemäß Abs. 1 noch nicht vorgelegen sind, zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen; diese Frist ist so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.
(4)Wünscht der Staat (Absatz 3, erster Satz) am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen sowie allfällige weitere entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Bekanntgabe gemäß Absatz eins, noch nicht vorgelegen sind, zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen; diese Frist ist so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.
(5)Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die wesentlichen Entscheidungsgründe, Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.
(6)Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Genehmigung oder die wesentliche Änderung (§ 81a Z 1) einer dem § 77a unterliegenden Betriebsanlage der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat die Behörde im Sinne des Abs. 1 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich der Genehmigungsantrag bezieht, verwirklicht werden soll.
(6)Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Genehmigung oder die wesentliche Änderung (Paragraph 81 a, Ziffer eins,) einer dem Paragraph 77 a, unterliegenden Betriebsanlage der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat die Behörde im Sinne des Absatz eins, vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich der Genehmigungsantrag bezieht, verwirklicht werden soll.
(7)Die Absätze 3 bis 6 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.
(8)Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen:
- Zur Parteistellung der Nachbarn im Anzeigeverfahren gem. § 81a Z 2 GewO 1994:
- Zur Parteistellung der Nachbarn im Anzeigeverfahren gem. Paragraph 81 a, Ziffer 2, GewO 1994: Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Parteistellung der Nachbarn im Verfahren nach § 81 Abs.
§ 345Abs.
6 nicht vorgesehen. In diesem Verfahren hat vielmehr die Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Verantwortung ohne diesbezügliche Parteistellung der Nachbarn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 Abs. 2 Z 9 zu klären. Den Nachbarn ist kein Recht eingeräumt, geltend zu machen, die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle seien von der Behörde zu unrecht als gegeben angenommen worden (vgl. VwGH 22.3.2000, 2000/04/0062). Daran ändert auch nichts, ob vor Erlassung des zugrunde liegenden Genehmigungsbescheides eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde oder nicht (vgl. VwGH 27.6.2007, 2006/04/0091).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Parteistellung der Nachbarn im Verfahren nach Paragraph 81, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 345, Absatz 6, nicht vorgesehen. In diesem Verfahren hat vielmehr die Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Verantwortung ohne diesbezügliche Parteistellung der Nachbarn die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, zu klären. Den Nachbarn ist kein Recht eingeräumt, geltend zu machen, die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle seien von der Behörde zu unrecht als gegeben angenommen worden vergleiche VwGH 22.3.2000, 2000/04/0062). Daran ändert auch nichts, ob vor Erlassung des zugrunde liegenden Genehmigungsbescheides eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde oder nicht vergleiche VwGH 27.6.2007, 2006/04/0091). Der in einem Anzeigeverfahren nach § 81a Z 2 GewO 1994 zu erlassende Bescheid enthält feststellende und rechtsgestaltende Komponenten. Nachbarn kommt in diesem Verfahren schon deshalb keine Parteistellung zu, weil hier Auswirkungen ausschließlich auf die Umwelt zu prüfen sind, auf deren Schutz dem Nachbarn keine subjektiv öffentlichen Rechte zukommen. Liegen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Anzeige nach § 81a Z 2 nicht vor, z.B. weil durch die Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen zu erwarten sind und daher eine Genehmigungspflicht nach Z 1 gegeben ist, dann hat die Behörde sinngemäß nach § 345 Abs. 5 vorzugehen, das heißt, sie hat mit Bescheid festzustellen, dass die geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind und die Maßnahme der Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.Der in einem Anzeigeverfahren nach Paragraph 81 a, Ziffer 2, GewO 1994 zu erlassende Bescheid enthält feststellende und rechtsgestaltende Komponenten. Nachbarn kommt in diesem Verfahren schon deshalb keine Parteistellung zu, weil hier Auswirkungen ausschließlich auf die Umwelt zu prüfen sind, auf deren Schutz dem Nachbarn keine subjektiv öffentlichen Rechte zukommen. Liegen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Anzeige nach Paragraph 81 a, Ziffer 2, nicht vor, z.B. weil durch die Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen zu erwarten sind und daher eine Genehmigungspflicht nach Ziffer eins, gegeben ist, dann hat die Behörde sinngemäß nach Paragraph 345, Absatz 5, vorzugehen, das heißt, sie hat mit Bescheid festzustellen, dass die geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind und die Maßnahme der Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen. Die eingangs angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist auch auf das Anzeigeverfahren gemäß § 81a Z 2 GewO 1994 zu übertragen. Nachbarn kommt im Anzeigeverfahren nach § 81a Z 2 GewO 1994 schon deshalb keine Parteistellung zu, weil hier ausschließlich Auswirkungen auf die Umwelt zu prüfen sind, auf deren Schutz die Nachbarn kein subjektiv öffentliches Interesse haben.Die eingangs angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist auch auf das Anzeigeverfahren gemäß Paragraph 81 a, Ziffer 2, GewO 1994 zu übertragen. Nachbarn kommt im Anzeigeverfahren nach Paragraph 81 a, Ziffer 2, GewO 1994 schon deshalb keine Parteistellung zu, weil hier ausschließlich Auswirkungen auf die Umwelt zu prüfen sind, auf deren Schutz die Nachbarn kein subjektiv öffentliches Interesse haben. Im Verfahren gemäß § 81a Z 2 GewO 1994 scheidet demnach eine Parteistellung von Nachbarn schon deswegen aus, weil dieses Verfahren tatbestandlich – in Abgrenzung zu § 81a Z 1 GewO 1994 – nur Fälle erfasst, in denen die jeweiligen Änderungen keine Auswirkungen auf Menschen, sondern lediglich auf die Umwelt entfalten.Im Verfahren gemäß Paragraph 81 a, Ziffer 2, GewO 1994 scheidet demnach eine Parteistellung von Nachbarn schon deswegen aus, weil dieses Verfahren tatbestandlich – in Abgrenzung zu Paragraph 81 a, Ziffer eins, GewO 1994 – nur Fälle erfasst, in denen die jeweiligen Änderungen keine Auswirkungen auf Menschen, sondern lediglich auf die Umwelt entfalten. Es ist an dieser Stelle jedoch auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach den Nachbarn eine eingeschränkte Parteistellung in Hinblick auf die Anwendung der Verfahrensart (Änderungsanzeigeverfahren) zukommt (vgl. VfSlg. 19.617/2012).Es ist an dieser Stelle jedoch auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach den Nachbarn eine eingeschränkte Parteistellung in Hinblick auf die Anwendung der Verfahrensart (Änderungsanzeigeverfahren) zukommt vergleiche VfSlg. 19.617 aus 2012,). In seinem Erkenntnis vom 1.3.2012, Zahl: B606/11, führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass wenn man die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshof zum Verfahren nach § 359b GewO zugrunde legt, wonach den Nachbarn in verfassungskonformer Auslegung des § 359b Abs. 1 GewO Parteistellung hinsichtlich der Frage der Überprüfung der Voraussetzungen dieses Verfahrens zukommt (vgl. VfSlg. 16.103/2001, 16.259/2001), so wäre es verfassungsrechtlich bedenklich, den Nachbarn die Parteistellung im Anzeigeverfahren nach § 81 Abs.
§ 345Abs. 6 Gew
O schlechthin, also auch bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des Anzeigeverfahrens überhaupt vorliegen, zu versagen und diese Beurteilung allein der Behörde zu überlassen. Ein derartiger Ausschluss der Parteistellung liefe letztlich auf eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Nachbarn, denen im Rahmen eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 81 Abs. 1 GewO Parteistellung zukommt, einerseits, und jener Nachbarn, die deshalb keine solche Parteistellung haben, weil die Behörde zu unrecht die Voraussetzungen des Änderungsanzeigeverfahrens angenommen hat, andererseits hinaus. In verfassungskonformer Interpretation sind die Bestimmungen des § 81 Abs.
§ 345Abs. 6 Gew
O daher dahingehend auszulegen, dass den Beschwerdeführern ein rechtliches Interesse an der Überprüfung der Voraussetzungen des § 81 Abs.
§ 81Abs. 2 Z 9 Gew
O und daher eine auf die Beurteilung dieser Frage beschränkte Parteistellung zukommt. Das § 81 Abs. 3 GewO den Nachbarn nicht wie § 359b Abs. 1 GewO Anhörungsrecht einräumt, hindert die Annahme einer beschränkten Parteistellung nicht (vgl. VfGH 1.3.2012, B606/11, VfSlg. 19.617/2012).In seinem Erkenntnis vom 1.3.2012, Zahl: B606/11, führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass wenn man die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshof zum Verfahren nach Paragraph 359 b, GewO zugrunde legt, wonach den Nachbarn in verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO Parteistellung hinsichtlich der Frage der Überprüfung der Voraussetzungen dieses Verfahrens zukommt vergleiche VfSlg. 16.103 aus 2001,, 16.259 aus 2001,), so wäre es verfassungsrechtlich bedenklich, den Nachbarn die Parteistellung im Anzeigeverfahren nach Paragraph 81, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 345, Absatz 6, GewO schlechthin, also auch bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des Anzeigeverfahrens überhaupt vorliegen, zu versagen und diese Beurteilung allein der Behörde zu überlassen. Ein derartiger Ausschluss der Parteistellung liefe letztlich auf eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Nachbarn, denen im Rahmen eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach Paragraph 81, Absatz eins, GewO Parteistellung zukommt, einerseits, und jener Nachbarn, die deshalb keine solche Parteistellung haben, weil die Behörde zu unrecht die Voraussetzungen des Änderungsanzeigeverfahrens angenommen hat, andererseits hinaus. In verfassungskonformer Interpretation sind die Bestimmungen des Paragraph 81, Absatz 3, in Verbindung mit , Paragraph 345, Absatz 6, GewO daher dahingehend auszulegen, dass den Beschwerdeführern ein rechtliches Interesse an der Überprüfung der Voraussetzungen des Paragraph 81, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO und daher eine auf die Beurteilung dieser Frage beschränkte Parteistellung zukommt. Das Paragraph 81, Absatz 3, GewO den Nachbarn nicht wie Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO Anhörungsrecht einräumt, hindert die Annahme einer beschränkten Parteistellung nicht vergleiche VfGH 1.3.2012, B606/11, VfSlg. 19.617 aus 2012,). Unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur beschränkten Parteistellung der Nachbarn im Anzeigeverfahren nach § 81 Abs.
§ 356Gew
O, ist den Nachbarn auch im Anzeigeverfahren nach § 81 a Z 2 GewO eine Parteistellung im Hinblick auf die Frage der Verfahrenswahl zuzubilligen.Unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur beschränkten Parteistellung der Nachbarn im Anzeigeverfahren nach Paragraph 81, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 356, GewO, ist den Nachbarn auch im Anzeigeverfahren nach Paragraph 81, a Ziffer 2, GewO eine Parteistellung im Hinblick auf die Frage der Verfahrenswahl zuzubilligen.
- Zur Kundmachung und zur Präklusion Im Verfahren gemäß § 81a Z 2 GewO 1994 scheidet eine Parteistellung von Nachbarn schon deswegen aus, weil dieses Verfahren tatbestandlich – in Abgrenzung zu § 81 a Z 1 GewO – nur Fälle erfasst, in denen die jeweiligen Änderungen keine Auswirkungen auf Menschen, sondern lediglich auf die Umwelt entfalten.Im Verfahren gemäß Paragraph 81 a, Ziffer 2, GewO 1994 scheidet eine Parteistellung von Nachbarn schon deswegen aus, weil dieses Verfahren tatbestandlich – in Abgrenzung zu Paragraph 81, a Ziffer eins, GewO – nur Fälle erfasst, in denen die jeweiligen Änderungen keine Auswirkungen auf Menschen, sondern lediglich auf die Umwelt entfalten. Konsequenterweise hat der GewO-Gesetzgeber daher in den besonderen Kundmachungsvorschriften für IPPC-Anlagen gemäß § 356a GewO 1994 keinerlei Kundmachung für Verfahren nach § 81a Z 2 GewO 1994 vorgesehen, sondern nur für Fälle des § 81a Z 1 GewO 1994.Konsequenterweise hat der GewO-Gesetzgeber daher in den besonderen Kundmachungsvorschriften für IPPC-Anlagen gemäß Paragraph 356 a, GewO 1994 keinerlei Kundmachung für Verfahren nach Paragraph 81 a, Ziffer 2, GewO 1994 vorgesehen, sondern nur für Fälle des Paragraph 81 a, Ziffer eins, GewO
- Das Verfahrensregime für nicht IPPC-pflichtige Betriebsanlagen enthält keine Parteistellung der Nachbarn und keine Kundmachungsbestimmungen für bloß anzeigepflichtige Änderungen. Will man in verfassungskonformer Interpretation - der oben angeführten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 sinngemäß folgend - Nachbarn eine beschränkte Parteistellung zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Durchführung eines Anzeigeverfahrens auch im Fall des § 81a Z 2 GewO 1994 zuerkennen, so ist zunächst zu konstatieren, dass für diese Sonderkonstellation weder in der GewO 1994 noch im AVG spezifische Kundmachungs- und Präklusionsregelungen vorgesehen sind.Will man in verfassungskonformer Interpretation - der oben angeführten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 sinngemäß folgend - Nachbarn eine beschränkte Parteistellung zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Durchführung eines Anzeigeverfahrens auch im Fall des , Paragraph 81 a, Ziffer 2, GewO 1994 zuerkennen, so ist zunächst zu konstatieren, dass für diese Sonderkonstellation weder in der GewO 1994 noch im AVG spezifische Kundmachungs- und Präklusionsregelungen vorgesehen sind. Im Gegenstand hat daher die Gewerbebehörde durchaus folgerichtig die allgemeinen Kundmachungsformen des § 41 AVG verwendet und hinsichtlich der Präklusion aufgrund des Umstandes, dass im Anzeigeverfahren keine mündliche Verhandlung vorgesehen ist, eine Rechtsbelehrung gewählt, die auf die rechtzeitige Einwendungserhebung innerhalb einer eingeräumten Frist, nicht aber bis zum Schluss einer – hier nicht vorgesehenen – mündlichen Verhandlung abzielt. Diese Vorgehensweise entspricht zum einen der Regelung des § 45 Abs. 3 AVG, weil damit den Parteien ausdrücklich (im Sinn des oben angeführten VfGH-Erkenntnisses) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde; sie kann sich aber auch auf die Regelungstechnik des § 44b Abs. 1 AVG berufen, der zufolge die Parteistellung ebenfalls bei fruchtlosem Ablauf der Einwendungsfrist erlischt und nicht von der Abführung einer mündlichen Verhandlung abhängt. Die damit realisierte Möglichkeit der Teilnahme und Rechtsverfolgung der Beschwerdeführer im Anzeigeverfahren ist in jedem Fall verfassungskonform; sie ist – da sie sich der im AVG vorgesehenen Gestaltungsmittel der Kundmachung, Rechtsbelehrung und Präklusion bedient – auch systemkonform.Im Gegenstand hat daher die Gewerbebehörde durchaus folgerichtig die allgemeinen Kundmachungsformen des Paragraph 41, AVG verwendet und hinsichtlich der Präklusion aufgrund des Umstandes, dass im Anzeigeverfahren keine mündliche Verhandlung vorgesehen ist, eine Rechtsbelehrung gewählt, die auf die rechtzeitige Einwendungserhebung innerhalb einer eingeräumten Frist, nicht aber bis zum Schluss einer – hier nicht vorgesehenen – mündlichen Verhandlung abzielt. Diese Vorgehensweise entspricht zum einen der Regelung des Paragraph 45, Absatz 3, AVG, weil damit den Parteien ausdrücklich (im Sinn des oben angeführten VfGH-Erkenntnisses) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde; sie kann sich aber auch auf die Regelungstechnik des Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG berufen, der zufolge die Parteistellung ebenfalls bei fruchtlosem Ablauf der Einwendungsfrist erlischt und nicht von der Abführung einer mündlichen Verhandlung abhängt. Die damit realisierte Möglichkeit der Teilnahme und Rechtsverfolgung der Beschwerdeführer im Anzeigeverfahren ist in jedem Fall verfassungskonform; sie ist – da sie sich der im AVG vorgesehenen Gestaltungsmittel der Kundmachung, Rechtsbelehrung und Präklusion bedient – auch systemkonform. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die belangte Behörde in einer schwierigen Konstellation, in welcher der GewO-Gesetzgeber keine Verfahrensregeln für die Beteiligung von Parteien im Anzeigeverfahren vorgesehen hat, durch Anwendung bzw. sinngemäße Heranziehung der allgemeinen Regelungen des AVG, das Gebot, Nachbarn in verfassungskonformer Weise an Verfahren zur Überprüfung der Voraussetzungen des Anzeigeverfahrens zu beteiligen, umgesetzt hat. Die belangte Behörde weist in der Kundmachung vom 4.12.2013 ausdrücklich auf die eingeschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage der Anwendung der Verfahrensart sowie auf die Präklusionsfolgen hin. Von der belangten Behörde wurde insgesamt eine geeignete und zulässige Form der Kundmachung im gegenständlichen Verfahren nach § 81a Z 2 GewO gewählt, die geeignet ist, Präklusionsfolgen herbeizuführen.Die belangte Behörde weist in der Kundmachung vom 4.12.2013 ausdrücklich auf die eingeschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage der Anwendung der Verfahrensart sowie auf die Präklusionsfolgen hin. Von der belangten Behörde wurde insgesamt eine geeignete und zulässige Form der Kundmachung im gegenständlichen Verfahren nach Paragraph 81 a, Ziffer 2, GewO gewählt, die geeignet ist, Präklusionsfolgen herbeizuführen.
- Zur Präklusion der beiden Beschwerdeführer: Die Gelegenheit zur Stellungnahme wurde von beiden Beschwerdeführerinnen innerhalb der von der Behörde in der Kundmachung vom 4.12.2013 festgesetzten Frist genutzt. Weder aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers xxx vom 18.12.2013, noch aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers xxx vom 18.12.2013 gehen geeignete Einwendungen hervor, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht vorliegen würden. Die Beschwerdeführer führen aus, dass Parteistellung in Hinblick auf die Anwendung des Änderungsanzeigeverfahrens besteht, wobei ein konkretes Vorbringen zum Vorhaben nicht erfolgt ist. In weiterer Folge wird von den Beschwerdeführern lediglich die Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens beantragt bzw. wird die Rechtsmeinung vertreten, dass mit einem Änderungsanzeigeverfahren nicht das Auslangen gefunden werden kann. Ein konkretes Vorbringen, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht vorliegen, wird jedenfalls nicht erstattet. Insbesondere erfolgt keinerlei Vorbringen dahingehend, dass das gegenständliche Vorhaben neben Auswirkungen auf die Umwelt auch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen haben kann, was ein Verfahren nach § 81a Z1 GewO 1994 nach sich ziehen würde und als Gegenstand in einem solchen Verfahren von der belangten Behörde abzuhandeln wäre.Ein konkretes Vorbringen, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht vorliegen, wird jedenfalls nicht erstattet. Insbesondere erfolgt keinerlei Vorbringen dahingehend, dass das gegenständliche Vorhaben neben Auswirkungen auf die Umwelt auch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen haben kann, was ein Verfahren nach Paragraph 81 a, Z1 GewO 1994 nach sich ziehen würde und als Gegenstand in einem solchen Verfahren von der belangten Behörde abzuhandeln wäre. Auch werden von den Beschwerdeführern keine Beeinträchtigungen subjektiver Rechte geltend gemacht und wird nicht einmal ansatzweise dargelegt in welchem subjektiven Recht sich die Beschwerdeführer als verletzt bzw. betroffen erachten, sondern wird im Vorbringen lediglich eine mögliche UVP-Pflicht aufgezeigt. Dies ist aber ebenfalls ein zwingendes Erfordernis von zulässigen, parteistellungswahrenden Einwendungen in Verfahren nach der Gewerbeordnung. Eine dem § 42 AVG entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines konkreten subjektiven Rechtes geltend macht (Hinweis auf VwGH Slg. 4298 A [1957]), (vgl. VwGH 24.4.1990, 89/04/0193).Eine dem Paragraph 42, AVG entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines konkreten subjektiven Rechtes geltend macht (Hinweis auf VwGH Slg. 4298 A [1957]), vergleiche VwGH 24.4.1990, 89/04/0193). Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist (vgl. VwGH Slg 11.745 A [1985] und die dort zitierte Vorjudikatur). Das heißt, es muss auf einen oder mehrere der in § 74 Abs. 2 Z 2 GewO vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder „in anderer Weise“ auftretende Einwirkungen) abgestellt sein (vgl. zB VwGH 28.1.1997, 96/04/0240, 9.
- 998, 98/04/0098, 2.2.2000, 99/04/0172, 22.3.2000, 99/04/0178). (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 356 Anm 8 (Stand 1.1.2014, rdb.at))Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist vergleiche VwGH Slg 11.745 A [1985] und die dort zitierte Vorjudikatur). Das heißt, es muss auf einen oder mehrere der in Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder „in anderer Weise“ auftretende Einwirkungen) abgestellt sein vergleiche zB VwGH 28.1.1997, 96/04/0240, 9.
- 998, 98/04/0098, 2.2.2000, 99/04/0172, 22.3.2000, 99/04/0178). vergleiche Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 Paragraph 356, Anmerkung 8 (Stand 1.1.2014, rdb.at)) Dass die Beschwerdeführer durch die Umstellung auf einen emissionsärmeren Brennstoff in irgendeiner Weise in subjektiven Rechten nachteilig betroffen sein könnten, ist gegenständlich schon auf abstrakter Ebene auszuschließen. Zu diesem Ergebnis gelangen auch die dem Verfahren von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen in ihrem, für das erkennende Verwaltungsgericht schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 25.11.2013, Zl. 2799/23401/13, wonach durch die geplante Änderung der Betriebsanlage das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflusst wird. Die Beschwerdeführer haben es zudem nicht vermocht, auch nur annähernd bzw. überhaupt Auswirkungen von der Anlage zu ihrem Aufenthaltsort aufzuzeigen bzw. darzulegen, sondern ihr Vorbringen nach Art einer Legalpartei formuliert – die unabhängig von einer persönlichen Betroffenheit – Vorhaben und Verfahrensführung einer allgemeinen Kritik unterzieht. Eine solche Legalparteistellung kommt ihnen aber freilich keinesfalls zu und gehen die allgemein gehaltenen Vorbringen ins Leere. Zumal in den Äußerungen weder ein konkretes Vorbringen dahingehend, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines Anzeigeverfahrens nicht gegeben sind, noch dass die Verletzung von subjektiven Rechten befürchtet wird, erstattet wird, resultiert daraus, dass es sich im Gegenstand um keine zulässigen Einwendungen der beiden Beschwerdeführer handelt. Mangels tauglicher bzw. zulässiger Einwendungen hatte dies den Verlust der Parteistellung der beiden Beschwerdeführer zur Folge. Mit dem Verlust der Parteistellung durch nicht rechtzeitige bzw. unzulässige Einwendungen, entfallen alle Rechte die an die Parteistellung anknüpfen, insbesondere das Recht zur Erhebung einer Beschwerde oder zur Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Beschwerde einer präkludierten Partei ist zurückzuweisen (vgl. VwGH 27.5.2004, 2003/07/0133, 25.4.2006, 2004/06/0197). Eine allfällige Verletzung der objektiven Rechtsordnung kann von der präkludierten Partei im Verfahren nicht geltend gemacht werden.Mit dem Verlust der Parteistellung durch nicht rechtzeitige bzw. unzulässige Einwendungen, entfallen alle Rechte die an die Parteistellung anknüpfen, insbesondere das Recht zur Erhebung einer Beschwerde oder zur Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Beschwerde einer präkludierten Partei ist zurückzuweisen vergleiche VwGH 27.5.2004, 2003/07/0133, 25.4.2006, 2004/06/0197). Eine allfällige Verletzung der objektiven Rechtsordnung kann von der präkludierten Partei im Verfahren nicht geltend gemacht werden. Da der Beschwerdeführer xxx, nunmehr vertreten durch xxx, während der Kundmachungsfrist (Bekanntgabe des Vorhabens) keine zulässigen bzw. tauglichen Einwendungen erstattet hat, sondern erstmals im Beschwerdeschriftsatz vom 18.2.2014 die Verletzung subjektiver Rechte bzw. Gründe für das Nichtvorliegen der Durchführung des Anzeigeverfahrens gem.§ 81a Z 2 GewO aufgezeigt hat, war die Beschwerde zur Folge Präklusion zurückzuweisen und auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen. Da der Beschwerdeführer xxx, nunmehr vertreten durch xxx, während der Kundmachungsfrist (Bekanntgabe des Vorhabens) keine zulässigen bzw. tauglichen Einwendungen erstattet hat, sondern erstmals im Beschwerdeschriftsatz vom 18.2.2014 die Verletzung subjektiver Rechte bzw. Gründe für das Nichtvorliegen der Durchführung des Anzeigeverfahrens gem., Paragraph 81 a, Ziffer 2, GewO aufgezeigt hat, war die Beschwerde zur Folge Präklusion zurückzuweisen und auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen. Ebenso verhält es sich beim Beschwerdeführer xxx, wobei dieser auch in seinem Beschwerdeschriftsatz lediglich ein allgemeines Beschwerdevorbringen dahingehend erstattet, dass der Bescheid mit den Rechtsvorschriften der GewO 1994 und des UVP-G in Widerspruch stehe und die Rechtsmeinung vertritt, dass es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handle. Unter Hinweis auf die Bestimmung des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, da die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen waren. Darüber hinaus steht der Sachverhalt fest und ist eine weitere mündliche Erörterung zur Klärung der Rechtssache nicht erforderlich gewesen.Unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, da die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen waren. Darüber hinaus steht der Sachverhalt fest und ist eine weitere mündliche Erörterung zur Klärung der Rechtssache nicht erforderlich gewesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei: Die mitbeteiligte Partei xxx GmbH, vertreten durch xxx, hat in ihrer Beschwerdebeantwortung vom 2.5.2014 beantragt, die Beschwerdeführer zum Ersatz der ihr erwachsenen gesetzmäßigen Kosten für die Erstattung der Beschwerdebeantwortung zu verpflichten. Abgesehen davon, dass dieses Begehren nicht näher konkretisiert wurde, war dieses bereits in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage zurückzuweisen. Gemäß § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Im Geltungsbereich des AVG gilt hinsichtlich der Kosten des Verwaltungsverfahrens daher der Grundsatz der Selbsttragung. Ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten findet nur dort statt, wo er in der Verwaltungsvorschrift geregelt ist. Die gegenständlich zur Anwendung gelangenden Verwaltungsvorschriften kennen keine Bestimmung im Sinne des § 74 Abs. 2 AVG. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die mitbeteiligte Partei die ihr im Beschwerdeverfahren erwachsenen Kosten für die Beschwerdebeantwortung (welche sie im Übrigen nicht näher konkretisiert hat) selbst zu bestreiten hat (vgl. hiezu VwGH vom 2.6.2005, Zahl: 2004/07/0089). Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Im Geltungsbereich des AVG gilt hinsichtlich der Kosten des Verwaltungsverfahrens daher der Grundsatz der Selbsttragung. Ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten findet nur dort statt, wo er in der Verwaltungsvorschrift geregelt ist. Die gegenständlich zur Anwendung gelangenden Verwaltungsvorschriften kennen keine Bestimmung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, AVG. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die mitbeteiligte Partei die ihr im Beschwerdeverfahren erwachsenen Kosten für die Beschwerdebeantwortung (welche sie im Übrigen nicht näher konkretisiert hat) selbst zu bestreiten hat vergleiche hiezu VwGH vom 2.6.2005, Zahl: 2004/07/0089). Der Grundsatz der Selbsttragung gilt unabhängig davon, wie das Verfahren ausgeht bzw. ob die Partei aufgrund der kostenverursachenden Maßnahme mit ihrem Anliegen durchgedrungen ist und ist er für sämtliche Parteikosten maßgeblich (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, zweite Ausgabe 2014, § 74 Rz 8 und 9, sowie das bereits zitierte VwGH-Erkenntnis vom 2.6.2005, 2004/07/0089). Der Grundsatz der Selbsttragung gilt unabhängig davon, wie das Verfahren ausgeht bzw. ob die Partei aufgrund der kostenverursachenden Maßnahme mit ihrem Anliegen durchgedrungen ist und ist er für sämtliche Parteikosten maßgeblich vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, zweite Ausgabe 2014, Paragraph 74, Rz 8 und 9, sowie das bereits zitierte VwGH-Erkenntnis vom 2.6.2005, 2004/07/0089). Das Kostenersatzbegehren war daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 74 AVG zurückzuweisen.Das Kostenersatzbegehren war daher gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, AVG zurückzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1126.1127.9.2014