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{'item': 'KLVwG-159/4/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum03.03.2015 GeschäftszahlKLVwG-159/4/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde

§ 4Abs.

1 DMSG vorgenommen habe, die geeignet sei, sowohl den Bestand und die überlieferte Erscheinung, als auch die künstlerische Wirkung des rechtswirksam unter Denkmalschutz stehenden Schlosses zu beeinflussen. Eine solche Maßnahme bedürfe jedoch gemäß § 5 Abs. 1 DSMG der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes. Da eine solche nicht eingeholt worden sei, sei die Entfernung der Bilder widerrechtlich erfolgt. Ihre Entscheidung begründete die Berufungsbehörde im Wesentlichen damit, dass die verkauften acht Tafelbilder als Zubehör des Schloss xxx auf Grund des Bescheides vom 14.09.1939 gemeinsam mit dem Schloss unter Denkmalschutz gestellt worden seien und die Beschwerdeführerin durch die Entfernung der Bilder eine

Paragraph 4, Absatz eins, DMSG vorgenommen habe, die geeignet sei, sowohl den Bestand und die überlieferte Erscheinung, als auch die künstlerische Wirkung des rechtswirksam unter Denkmalschutz stehenden Schlosses zu beeinflussen. Eine solche Maßnahme bedürfe jedoch gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DSMG der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes. Da eine solche nicht eingeholt worden sei, sei die Entfernung der Bilder widerrechtlich erfolgt. Mit Eingabe vom 28.10.1996 erhob die Beschwerdeführerin Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes wie folgt: „In außen bezeichneter Rechtssache wurde mit dem angefochtenen Bescheid in Stattgebung der Berufung der Antragstellerin der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 2.7.1996, Zl. 9-2/9/95, dahingehend abgeändert, dass mir als Eigentümerin des Schlosses xxx gestützt auf § 14 Abs. 6 Denkmalschutzgesetz nunmehr aufgetragen wird, auf meine Kosten den vorigen Zustand durch Rückführung der acht verfahrensgegenständlichen Tafelbilder von xxx, welche von mir rechtswirksam verkauft worden waren, wiederherzustellen. „In außen bezeichneter Rechtssache wurde mit dem angefochtenen Bescheid in Stattgebung der Berufung der Antragstellerin der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 2.7.1996, Zl. 9-2/9/95, dahingehend abgeändert, dass mir als Eigentümerin des Schlosses xxx gestützt auf Paragraph 14, Absatz 6, Denkmalschutzgesetz nunmehr aufgetragen wird, auf meine Kosten den vorigen Zustand durch Rückführung der acht verfahrensgegenständlichen Tafelbilder von xxx, welche von mir rechtswirksam verkauft worden waren, wiederherzustellen. Gegen diesen Bescheid, welcher meinem ausgewiesenen Vertreter am 22.10.1996 zugestellt worden war, erhebe ich innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der BERUFUNG an das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten. Der vorgenannte Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach, also insofern bekämpft, als mir gestützt auf § 14 Abs. 6 Denkmalschutzgesetz auf meine Kosten die Wiederherstellung des vorigen Zustandes durch Rückführung der acht verkauften Tafelbilder aufgetragen wird, wobei als Berufungsgründe Der vorgenannte Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach, also insofern bekämpft, als mir gestützt auf Paragraph 14, Absatz 6, Denkmalschutzgesetz auf meine Kosten die Wiederherstellung des vorigen Zustandes durch Rückführung der acht verkauften Tafelbilder aufgetragen wird, wobei als Berufungsgründe

  1. MANGELHAFTIGKEIT DES VERFAHRENS
  2. UNRICHTIGE RECHTLICHE BEURTEILUNG geltend gemacht werden. IM EINZELNEN WIRD HIEZU AUSGEFÜHRT:
  3. ZUR MANGELHAFTIGKEIT DES VERFAHRENS: seitens der Verwaltungsbehörde II. Instanz werden im angefochtenen Bescheid Beweisergebnisse verwertet, deren Inhalt mir bisher in keiner Weise zur Kenntnis gebracht worden ist und hinsichtlich welcher mir auch bisher jegliche Möglichkeit einer Stellungnahme vorenthalten worden war. Im Einzelnen betrifft dies die "Beurteilung des Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes" , ferner die 1979 approbierte Dissertation des xxx "xxx ein Beitrag zur Barockmalerei in Kärnten" und letztlich das Dehio-Handbuch "Die Kunstdenkmäler Österreichs - Kärnten", wobei hinsichtlich dieser drei Beweismittel festzuhalten ist, dass mir deren Inhalt auch im Rahmen des nunmehr angefochtenen Bescheides nicht zur Kenntnis gebracht wird, zumal in den Absätzen 2, 3 und 4 auf Seite 4 des Bescheides die obgenannte Dissertation bzw. das Dehio-Handbuch lediglich zitiert wird, ohne dass mir diese beiden Publikationen ihrem gesamten Wortlaut nach zur Kenntnis gebracht werden. Gleiches trifft aber auch auf die "Beurteilung des Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes" zu, welche gleichfalls nur auszugsweise in gedrängter Form wiedergegeben wird. Solange mir weder die beiden Publikationen noch die "Beurteilung des Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes" in ihrem gesamten Wortlaut zur Verfügung steht, sehe ich mich auch außerstande zu diesen von der Verwaltungsbehörde II. Instanz verwerteten Beweismitteln im Detail Stellung zu nehmen und ist für mich im Übrigen auch gar nicht überprüfbar, ob durch die Verwaltungsbehörde II. Instanz überhaupt die maßgeblichen Inhalte dieser Beweismittel im Bescheid korrekt wiedergegeben sind. seitens der Verwaltungsbehörde römisch zwei. Instanz werden im angefochtenen Bescheid Beweisergebnisse verwertet, deren Inhalt mir bisher in keiner Weise zur Kenntnis gebracht worden ist und hinsichtlich welcher mir auch bisher jegliche Möglichkeit einer Stellungnahme vorenthalten worden war. Im Einzelnen betrifft dies die "Beurteilung des Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes" , ferner die 1979 approbierte Dissertation des xxx "xxx ein Beitrag zur Barockmalerei in Kärnten" und letztlich das Dehio-Handbuch "Die Kunstdenkmäler Österreichs - Kärnten", wobei hinsichtlich dieser drei Beweismittel festzuhalten ist, dass mir deren Inhalt auch im Rahmen des nunmehr angefochtenen Bescheides nicht zur Kenntnis gebracht wird, zumal in den Absätzen 2, 3 und 4 auf Seite 4 des Bescheides die obgenannte Dissertation bzw. das Dehio-Handbuch lediglich zitiert wird, ohne dass mir diese beiden Publikationen ihrem gesamten Wortlaut nach zur Kenntnis gebracht werden. Gleiches trifft aber auch auf die "Beurteilung des Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes" zu, welche gleichfalls nur auszugsweise in gedrängter Form wiedergegeben wird. Solange mir weder die beiden Publikationen noch die "Beurteilung des Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes" in ihrem gesamten Wortlaut zur Verfügung steht, sehe ich mich auch außerstande zu diesen von der Verwaltungsbehörde römisch zwei. Instanz verwerteten Beweismitteln im Detail Stellung zu nehmen und ist für mich im Übrigen auch gar nicht überprüfbar, ob durch die Verwaltungsbehörde römisch zwei. Instanz überhaupt die maßgeblichen Inhalte dieser Beweismittel im Bescheid korrekt wiedergegeben sind. Dadurch, dass mir diese drei Beweismittel bisher nicht zur Kenntnis gebracht worden sind und dadurch, dass mir auch im Rahmen des Berufungsverfahrens jegliche Möglichkeit vorenthalten wird, hiezu Stellung zu nehmen, wurde ich in meinem Recht auf Parteiengehör im Sinne der §§ 37, 45 und 65 AVG gravierend verletzt. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich nach ständiger Judikatur das Recht auf Parteiengehör nicht bloß auf das im § 45 Abs. 3 AVG ausdrücklich geregelte Recht der Parteien, das ihnen Gelegenheit geboten werde, von den Ergebnissen einer Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, also sich zum Beweiswert der einzelnen Beweismitteln zu äußern; es steht den Parteien vielmehr auch frei - und hiezu muss ihnen ausdrücklich Gelegenheit geboten werden - im Ermittlungsverfahren auch ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, also insbesondere auch eine Äußerung zu den rechtlichen Konsequenzen der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens auf die Lösung des Rechtsfalles abzugeben (VwGH 18.1.1971, 1180/70). Die Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren I. Instanz wird im Berufungsverfahren durch die mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme auch nur dann saniert, wenn dem Berufungswerber durch den erstinstanzlichen Bescheid das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wurde, was im vorliegenden Fall hinsichtlich der drei oben angeführten Beweismittel jedenfalls nicht der Fall ist (VwGH 29.9.1975, 1883/74; VwGH 25.1.1979, 2189/77 u.a.). Dadurch, dass mir diese drei Beweismittel bisher nicht zur Kenntnis gebracht worden sind und dadurch, dass mir auch im Rahmen des Berufungsverfahrens jegliche Möglichkeit vorenthalten wird, hiezu Stellung zu nehmen, wurde ich in meinem Recht auf Parteiengehör im Sinne der Paragraphen 37, 45 und 65 AVG gravierend verletzt. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich nach ständiger Judikatur das Recht auf Parteiengehör nicht bloß auf das im Paragraph 45, Absatz 3, AVG ausdrücklich geregelte Recht der Parteien, das ihnen Gelegenheit geboten werde, von den Ergebnissen einer Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, also sich zum Beweiswert der einzelnen Beweismitteln zu äußern; es steht den Parteien vielmehr auch frei - und hiezu muss ihnen ausdrücklich Gelegenheit geboten werden - im Ermittlungsverfahren auch ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, also insbesondere auch eine Äußerung zu den rechtlichen Konsequenzen der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens auf die Lösung des Rechtsfalles abzugeben (VwGH 18.1.1971, 1180/70). Die Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren römisch eins. Instanz wird im Berufungsverfahren durch die mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme auch nur dann saniert, wenn dem Berufungswerber durch den erstinstanzlichen Bescheid das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wurde, was im vorliegenden Fall hinsichtlich der drei oben angeführten Beweismittel jedenfalls nicht der Fall ist (VwGH 29.9.1975, 1883/74; VwGH 25.1.1979, 2189/77 u.a.). ll. ZUR UNRICHTIGEN RECHTLICHEN BEURTELUNG: 1.ZUR MANGELNDEN BESCHEIDQUALITÄT DES SCHREIBENS DER ZENTRALSTELLE FÜR DENKMALSCHUTZ VOM 14.9.1939: Auszugehen ist zunächst davon, dass die Verwaltungsbehörde II. Instanz im angefochtenen Bescheid das Schreiben der Zentralstelle für Denkmalschutz vorn 14.9.1939 selbst als "Mitteilung" bezeichnet. Tatsächlich kommt dieser "Mitteilung" auch keinerlei Bescheidqualität zu. Eine verwaltungsbehördliche Mitteilung, der eine ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid fehlt, kann nämlich nur dann Bescheidcharakter beigemessen werden, wenn sie in unmissverständlicher Weise den Willen erkennen lässt, mit rechts begründender oder rechtsfeststellender Wirkung in einer der Rechtskraft fähigen Weise über Rechtsverhältnisse abzusprechen (VwGH 26.5.1977, 2453/76). An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, muss hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein äußerst strenger Maßstab angelegt werden (VwGH 28.1.1982, 2771/80). Wenn ein behördliches Schreiben, wie im vorliegenden Fall, weder als Bescheid bezeichnet ist noch eine Gliederung nach Spruch und Begründung enthält und überdies aufgrund der von der Behörde selbst gewählten Formulierung den Eindruck vermittelt, dass nur eine Rechtsansicht geäußert werden soll, so ist ein solches Schreiben nicht als Bescheid aufzufassen (VwGH 18.12.1984, 84/05/0032). Selbst ein von der Behörde als "Bescheid" bezeichnetes Schreiben, aus welchem jedoch kein Spruch zu entnehmen ist, ist kein Bescheid im Sinne der Normativbedingungen des § 58 AVG (VwGH 10.5.1971, 482/71). Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge eines Verfahrens, Rechtsbelehrungen udgl. können nie als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (VwGH 28.1.1982, 2771/80). Auszugehen ist zunächst davon, dass die Verwaltungsbehörde römisch zwei. Instanz im angefochtenen Bescheid das Schreiben der Zentralstelle für Denkmalschutz vorn 14.9.1939 selbst als "Mitteilung" bezeichnet. Tatsächlich kommt dieser "Mitteilung" auch keinerlei Bescheidqualität zu. Eine verwaltungsbehördliche Mitteilung, der eine ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid fehlt, kann nämlich nur dann Bescheidcharakter beigemessen werden, wenn sie in unmissverständlicher Weise den Willen erkennen lässt, mit rechts begründender oder rechtsfeststellender Wirkung in einer der Rechtskraft fähigen Weise über Rechtsverhältnisse abzusprechen (VwGH 26.5.1977, 2453/76). An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, muss hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein äußerst strenger Maßstab angelegt werden (VwGH 28.1.1982, 2771/80). Wenn ein behördliches Schreiben, wie im vorliegenden Fall, weder als Bescheid bezeichnet ist noch eine Gliederung nach Spruch und Begründung enthält und überdies aufgrund der von der Behörde selbst gewählten Formulierung den Eindruck vermittelt, dass nur eine Rechtsansicht geäußert werden soll, so ist ein solches Schreiben nicht als Bescheid aufzufassen (VwGH 18.12.1984, 84/05/0032). Selbst ein von der Behörde als "Bescheid" bezeichnetes Schreiben, aus welchem jedoch kein Spruch zu entnehmen ist, ist kein Bescheid im Sinne der Normativbedingungen des Paragraph 58, AVG (VwGH 10.5.1971, 482/71). Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge eines Verfahrens, Rechtsbelehrungen udgl. können nie als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, AVG gewertet werden (VwGH 28.1.1982, 2771/80). Ausdrücklich wird im ersten Absatz des Schreibens vom 14.9.1939 betont, dass die Zentralstelle für Denkmalschutz die "Feststellung mitteilt, dass das oben angeführte Objekt als ein Denkmal zu betrachten sei, an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse im Sinne des § 1 des zitierten Gesetzes bestehe". Der Begriff "Feststellung" kann in diesem Sinne aber nur als "Rechtsansicht" verstanden werden und ist ferner zu betonen, dass entgegen der Ansicht die Verwaltungsbehörde II. Instanz eine förmliche Unterschutzstellung durch den ersten Absatz des Schreibens vom 14.9.1939 jedenfalls in keiner Weise erfolgt ist. Ausdrücklich wird im ersten Absatz des Schreibens vom 14.9.1939 betont, dass die Zentralstelle für Denkmalschutz die "Feststellung mitteilt, dass das oben angeführte Objekt als ein Denkmal zu betrachten sei, an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph eins, des zitierten Gesetzes bestehe". Der Begriff "Feststellung" kann in diesem Sinne aber nur als "Rechtsansicht" verstanden werden und ist ferner zu betonen, dass entgegen der Ansicht die Verwaltungsbehörde römisch zwei. Instanz eine förmliche Unterschutzstellung durch den ersten Absatz des Schreibens vom 14.9.1939 jedenfalls in keiner Weise erfolgt ist. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass der Spruch des Bescheides allein maßgeblich ist, da nur diesem, und nicht auch der Begründung, Rechtskraft zukommen kann. Nur der Spruch, nicht auch die Entscheidungsgründe, sind der Rechtskraft fähig (VwSlg. 1400 A/1950). Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung oder Belastung auferlegt werden soll, muss im Übrigen so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls eine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist (VwSlg. 8793 A/19075). Im vorliegenden Fall bezeichnet nun aber die Zentralstelle für Denkmalschutz das Schreiben vom 14.9.1939 selbst bloß als "Mitteilung", wobei die Rechtsansicht geäußert wird, dass die Bestimmung des § 3 des Denkmalschutzgesetzes auf das "Schloß xxx" anwendbar sei, wobei dem genannten Schreiben aber eine genaue Konkretisierung hinsichtlich der im öffentlichen Interesse als schützenswert empfundenen beweglichen oder unbeweglichen Gegenstände nicht zu entnehmen ist. Ein der Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung zugänglicher Spruch ist diesem Schreiben genausowenig zu entnehmen, wie eine Begründung im Sinne des § 58 Abs. 2 AVG. Im vorliegenden Fall bezeichnet nun aber die Zentralstelle für Denkmalschutz das Schreiben vom 14.9.1939 selbst bloß als "Mitteilung", wobei die Rechtsansicht geäußert wird, dass die Bestimmung des Paragraph 3, des Denkmalschutzgesetzes auf das "Schloß xxx" anwendbar sei, wobei dem genannten Schreiben aber eine genaue Konkretisierung hinsichtlich der im öffentlichen Interesse als schützenswert empfundenen beweglichen oder unbeweglichen Gegenstände nicht zu entnehmen ist. Ein der Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung zugänglicher Spruch ist diesem Schreiben genausowenig zu entnehmen, wie eine Begründung im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, AVG.
  4. ZUM UMFANG EINER ALLFÄLLIGEN UNTERSCHUTZSTELLUNG: Insoweit die Verwaltungsbehörde II. Instanz auf die Bestimmungen der §§ 294 bis 297 a ABGB verweist, um aus der zivilrechtlichen Zubehör- bzw. Bestandteilqualität abzuleiten, dass im Falle einer allfälligen UnterschutzsteIlung der Bausubstanz des Schlosses Drabuschgen implizit damit auch eine UnterschutzsteIlung sämtlicher Inventargegenstände erfolgt bzw. beabsichtigt gewesen sei, wird völlig übersehen, dass zur Klärung dieser entscheidungs- relevanten Rechtsfrage ausschließlich die Bestimmungen des materiellen Verwaltungsrechtes (Denkmalschutzgesetz) herangezogen werden dürfen, nicht jedoch die von der Verwaltungsbehörde II. Instanz zitierten Bestimmungen des ABGB, welche völlig andere - von den Zielsetzungen des Denkmalschutzgesetzes losgelöste - Normzwecke verfolgen. Die Frage einer rechtswirksamen Unterschutzstellung der acht Tafelbilder kann daher ausschließlich auf der Grundlage des Denkmalschutzgesetzes und der hiezu entwickelten Judikatur gelöst werden. Insoweit die Verwaltungsbehörde römisch zwei. Instanz auf die Bestimmungen der Paragraphen 294 bis 297 a ABGB verweist, um aus der zivilrechtlichen Zubehör- bzw. Bestandteilqualität abzuleiten, dass im Falle einer allfälligen UnterschutzsteIlung der Bausubstanz des Schlosses Drabuschgen implizit damit auch eine UnterschutzsteIlung sämtlicher Inventargegenstände erfolgt bzw. beabsichtigt gewesen sei, wird völlig übersehen, dass zur Klärung dieser entscheidungs- relevanten Rechtsfrage ausschließlich die Bestimmungen des materiellen Verwaltungsrechtes (Denkmalschutzgesetz) herangezogen werden dürfen, nicht jedoch die von der Verwaltungsbehörde römisch zwei. Instanz zitierten Bestimmungen des ABGB, welche völlig andere - von den Zielsetzungen des Denkmalschutzgesetzes losgelöste - Normzwecke verfolgen. Die Frage einer rechtswirksamen Unterschutzstellung der acht Tafelbilder kann daher ausschließlich auf der Grundlage des Denkmalschutzgesetzes und der hiezu entwickelten Judikatur gelöst werden. Selbst wenn man dem Schreiben der Zentralstelle für Denkmalschutz vom 14.9.1993 Bescheidcharakter zubilligen würde, wären von einer allfälligen Unterschutzsteilung an den Wänden aufgehängte Bilder, also bewegliche Gegenstände, im Sinne des § 1 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz jedenfalls nicht umfasst. In diesem Sinne wäre nämlich auch dann, wenn man den ersten Absatz des Schreibens vom 14.9.1993 als Spruch auffassen würde, eine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung nicht möglich, zumal im ersten Absatz dieses Schreibens eben nur das "Schloß" als bauliches Objekt genannt wird, nicht aber das darin befindliche Inventar. Selbst wenn man dem Schreiben der Zentralstelle für Denkmalschutz vom 14.9.1993 Bescheidcharakter zubilligen würde, wären von einer allfälligen Unterschutzsteilung an den Wänden aufgehängte Bilder, also bewegliche Gegenstände, im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz jedenfalls nicht umfasst. In diesem Sinne wäre nämlich auch dann, wenn man den ersten Absatz des Schreibens vom 14.9.1993 als Spruch auffassen würde, eine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung nicht möglich, zumal im ersten Absatz dieses Schreibens eben nur das "Schloß" als bauliches Objekt genannt wird, nicht aber das darin befindliche Inventar. Der Hinweis des Bundesdenkmalamtes im Schreiben vom 18.12.1995, wonach es sich bei den Bildern um einen untrennbaren und integrierenden Bestandteil des sogenannten "xxx" handle, geht insofern ins Leere, als eben dieser "xxx" im bezughabenden Schreiben der Zentralstelle für Denkmalschutz in keiner Weise Erwähnung findet. Es ist lediglich davon die Rede, dass es sich beim "xxx" um ein "künstlerisch bemerkenswertes Bauwerk des
  5. Jahrhunderts" handle, wobei "die Ausstattung des Schlosses mit wertvollen Fresken" hervorgehoben wird. Aus dem Inhalt des Schreibens vom 14.9.1939 ist somit völlig klar zu entnehmen, dass, wenn überhaupt, die Absicht der Zentralstelle für Denkmalschutz lediglich darauf gerichtet gewesen sein konnte, die Baulichkeit des "Schlosses xxx" unter Schutz zu stellen. Wäre eine Unterschutzsteilung auch hinsichtlich der Ausstattung und des Inventars des "xxx" beabsichtigt gewesen, so wäre dies im Schreiben der Zentralstelle für Denkmalschutz zumindest mit einem Nebensatz erwähnt worden. Es kann daher selbst bei extensivster Auslegung des ersten Absatzes des Schreibens vom 14.9.1939 unter Bedachtnahme auf den Gesamtinhalt dieses Schreibens keinesfalls davon ausgegangen werden, dass eine UnterschutzsteIlung auch hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Gemälde rechtswirksam erfolgt wäre.
  6. ZUR NOTWENDIGKEIT DER UNTERSCHUTZSTELLUNG EINER SAMMLUNG ALS EINHEIT GEM. § 4 ABSATZ 3 DENKMALSCHUTZGESETZ:
  7. ZUR NOTWENDIGKEIT DER UNTERSCHUTZSTELLUNG EINER SAMMLUNG ALS EINHEIT GEM. Paragraph 4, ABSATZ 3 DENKMALSCHUTZGESETZ: Richtig ist, dass die freiwillige Veräußerung oder Belastung einzelner Gegenstände aus einer Sammlung ohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 5 Denkmalschutzgesetz verboten ist; dies jedoch nur dann, wenn das Bundesdenkmalamt diese Sammlung als Einheit (§ 1 Abs. 1 letzter Satz Denkmalschutzgesetz) unter Denkmalschutz gestellt hat. Eine solche UnterschutzsteIlung hat aber jedenfalls hinsichtlich der im sogenannten "xxx" enthaltenen Sammlung im Rahmen des Schreibens der Zentralstelle für Denkmalschutz vom 14.9.1939 in keiner Weise stattgefunden, weshalb ich zum Verkauf dieser Bilder berechtigt bin und mich insbesondere auch keine Verpflichtung trifft, von einem solchen Verkauf das Bundesdenkmalamt unter Namhaftmachung des Erwerbers in Kenntnis zu setzen. Richtig ist, dass die freiwillige Veräußerung oder Belastung einzelner Gegenstände aus einer Sammlung ohne Bewilligung gemäß Paragraph 6, Absatz 5, Denkmalschutzgesetz verboten ist; dies jedoch nur dann, wenn das Bundesdenkmalamt diese Sammlung als Einheit (Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz Denkmalschutzgesetz) unter Denkmalschutz gestellt hat. Eine solche UnterschutzsteIlung hat aber jedenfalls hinsichtlich der im sogenannten "xxx" enthaltenen Sammlung im Rahmen des Schreibens der Zentralstelle für Denkmalschutz vom 14.9.1939 in keiner Weise stattgefunden, weshalb ich zum Verkauf dieser Bilder berechtigt bin und mich insbesondere auch keine Verpflichtung trifft, von einem solchen Verkauf das Bundesdenkmalamt unter Namhaftmachung des Erwerbers in Kenntnis zu setzen. Selbst wenn man aber entgegen all diesen Erwägungen davon ausginge, dass tatsächlich mit dem Schreiben der Zentralstelle für Denkmalschutz vom 14.9.1939 auch eine UnterschutzsteIlung hinsichtlich der Bilder im "xxx" erfolgt wäre, so wäre ich aufgrund des Inhaltes dieses Schreibens jedenfalls zur freien Veräußerung dieser Bilder berechtigt gewesen, zumal in diesem Schreiben ausdrücklich festgehalten wird, dass "die Veräußerung dieses Objektes an keine Bewilligung geknüpft ist". Es wird lediglich ausgesprochen, dass "der Veräußerer den Besitzwechsel unverzüglich unter Nennung des Erwerbers mit Angabe seines Wohnsitzes der Zentralstelle für Denkmalschutz anzuzeigen hat". Ferner wird betont, dass "die Stellung des Objektes unter Denkmalschutz durch einen Besitzwechsel nicht berührt wird". Wenn man daher davon ausginge, dass das Schreiben der Zentralstelle für Denkmalschutz vom 14.9.1939 tatsächlich Bescheidcharakter hat, wobei der erste Absatz dieses Schreibens als Bescheidspruch gewertet werden müsste und wenn man weiters davon ausgeht, dass durch diesen "Bescheid" nicht nur die Baulichkeit des "Schlosses xxx unter Schutz gestellt worden ist, sondern insbesondere auch die im "xxx " enthaltenen Bilder, so muss die im letzten Absatz des genannten Schreibens enthaltene Erklärung zum freien Verkauf naturgemäß sowohl auf das Objekt als auch auf das Inventar bezogen werden. Wenn nämlich der freie Verkauf des Objektes als solches für zulässig erklärt wird, dann muss dies kraft Größenschlusses wohl auch für das Inventar gelten, weshalb meinerseits aufgrund des völlig klaren Wortlautes des Schreibens vom 14.9.1939 hinsichtlich der Bilder vor Verkauf eine Genehmigung des Bundesdenkmalamtes nicht einzuholen war.
  8. ZUR RECHTSGRUNDLAGE DER BESTIMMUNG DES § 14 ABSATZ 6 DENKMALSCHUTZGESETZ:
  9. ZUR RECHTSGRUNDLAGE DER BESTIMMUNG DES Paragraph 14, ABSATZ 6 DENKMALSCHUTZGESETZ: Wie eingangs bereits betont, stützt die Verwaltungsbehörde I. Instanz den angefochtenen Bescheid ausschließlich auf den Tatbestand des § 14 Abs. 6 Denkmalschutzgesetz. Demnach kann auf Antrag des Bundesdenkmalamtes die zuständige Verwaltungsbehörde verfügen, dass der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder dem schon einer früher von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorangegangenen Zustand des Denkmals, soweit dies dem früheren Bestand oder wenigstens der früheren Erscheinung entsprechend nach der jeweiligen Sachlage möglich ist, wiederherzustellen. Damit ist klargestellt, dass ein Wiederherstellungsauftrag - von den sonstigen Voraussetzungen abgesehen gestützt auf § 14 Abs. 6 Denkmalschutzgesetz die Zerstörung eines Denkmals entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 (§ 14 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz) oder eine vorsätzliche Veränderung des Denkmals entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 (§ 14 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz) voraussetzt. Hingegen kann gern. § 14 Abs. 6 Denkmalschutzgesetz ein Wiederherstellungsauftrag im Falle einer vorsätzlichen Veräußerung oder Belastung entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 bzw. § 6 Abs. 5 Denkmalschutzgesetz nicht erfolgen, zumal in Ermangelung einer Genehmigung hiefür lediglich mit Verhängung einer Geldstrafe oder Verfallserklärung gern. § 14 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz vorgegangen werden könnte. Dies ist unter Bedachtnahme auf zivilrechtliche Gesichtspunkte allein schon deshalb verständlich, weil es im Falle einer rechtswirksamen Veräußerung einer Sammlung bzw. einzelner Teile daraus, wie sie im vorliegenden Fall erfolgt ist, im Rahmen der Wiederherstellung des vorigen Zustandes durch Rückführung der Bilder der Mitwirkung dritter Personen, konkret des Käufers, bedarf, welche jedoch nicht erzwungen werden kann, zumal sich ja der Käufer auf einen gültigen von ihm im guten Glauben abgeschlossenen Kaufvertrag jederzeit berufen kann. Es stünde somit der mir mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragenen Wiederherstellung des vorigen Zustandes durch Rückführung der Bilder der rechtswirksam mit dem Käufer hinsichtlich dieser Bilder abgeschlossene Kaufvertrag entgegen. Wie eingangs bereits betont, stützt die Verwaltungsbehörde römisch eins. Instanz den angefochtenen Bescheid ausschließlich auf den Tatbestand des Paragraph 14, Absatz 6, Denkmalschutzgesetz. Demnach kann auf Antrag des Bundesdenkmalamtes die zuständige Verwaltungsbehörde verfügen, dass der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder dem schon einer früher von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorangegangenen Zustand des Denkmals, soweit dies dem früheren Bestand oder wenigstens der früheren Erscheinung entsprechend nach der jeweiligen Sachlage möglich ist, wiederherzustellen. Damit ist klargestellt, dass ein Wiederherstellungsauftrag - von den sonstigen Voraussetzungen abgesehen gestützt auf Paragraph 14, Absatz 6, Denkmalschutzgesetz die Zerstörung eines Denkmals entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins und 5 Absatz eins, (Paragraph 14, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz) oder eine vorsätzliche Veränderung des Denkmals entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz eins, (Paragraph 14, Absatz 2, Denkmalschutzgesetz) voraussetzt. Hingegen kann gern. Paragraph 14, Absatz 6, Denkmalschutzgesetz ein Wiederherstellungsauftrag im Falle einer vorsätzlichen Veräußerung oder Belastung entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, bzw. Paragraph 6, Absatz 5, Denkmalschutzgesetz nicht erfolgen, zumal in Ermangelung einer Genehmigung hiefür lediglich mit Verhängung einer Geldstrafe oder Verfallserklärung gern. Paragraph 14, Absatz 2, Denkmalschutzgesetz vorgegangen werden könnte. Dies ist unter Bedachtnahme auf zivilrechtliche Gesichtspunkte allein schon deshalb verständlich, weil es im Falle einer rechtswirksamen Veräußerung einer Sammlung bzw. einzelner Teile daraus, wie sie im vorliegenden Fall erfolgt ist, im Rahmen der Wiederherstellung des vorigen Zustandes durch Rückführung der Bilder der Mitwirkung dritter Personen, konkret des Käufers, bedarf, welche jedoch nicht erzwungen werden kann, zumal sich ja der Käufer auf einen gültigen von ihm im guten Glauben abgeschlossenen Kaufvertrag jederzeit berufen kann. Es stünde somit der mir mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragenen Wiederherstellung des vorigen Zustandes durch Rückführung der Bilder der rechtswirksam mit dem Käufer hinsichtlich dieser Bilder abgeschlossene Kaufvertrag entgegen.
  10. ZUM VERJÄHRUNGSEINWAND NACH § 14 ABSATZ 5 DENKMALSCHUTZGESETZ:
  11. ZUM VERJÄHRUNGSEINWAND NACH Paragraph 14, ABSATZ 5 DENKMALSCHUTZGESETZ: Der Vollständigkeit halber sei aber auch festgehalten, dass eine allenfalls von mir unterlassene Verständigung des Bundesdenkmalamtes vom durchgeführten Verkauf unter Benennung des Käufers keinen im Sinne des § 14 Denkmalschutzgesetz strafbaren Tatbestand darstellt. § 14 Denkmalschutzgesetz nimmt nämlich lediglich in Abs. 2 letzter Satz auf § 4 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz Bezug und heißt es dort, dass die aus einer Sammlung gem. § 4 Abs. 3 ohne Bewilligung gem. § 6 Abs. 5 veräußerten Gegenstände für verfallen erklärt werden können. Wenn aber die Einholung einer Bewilligung auf Grund des Inhaltes des Schreibens der Zentralstelle für Denkmalschutz vorn 14.9.1993, wie oben bereits dargestellt, ausgeschlossen ist, so kann auch diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gebracht werden, zumal sie an einen bewilligungspflichtigen Veräußerungsvorgang gebunden ist. Der Vollständigkeit halber sei aber auch festgehalten, dass eine allenfalls von mir unterlassene Verständigung des Bundesdenkmalamtes vom durchgeführten Verkauf unter Benennung des Käufers keinen im Sinne des Paragraph 14, Denkmalschutzgesetz strafbaren Tatbestand darstellt. Paragraph 14, Denkmalschutzgesetz nimmt nämlich lediglich in Absatz 2, letzter Satz auf Paragraph 4, Absatz 3, Denkmalschutzgesetz Bezug und heißt es dort, dass die aus einer Sammlung gem. Paragraph 4, Absatz 3, ohne Bewilligung gem. Paragraph 6, Absatz 5, veräußerten Gegenstände für verfallen erklärt werden können. Wenn aber die Einholung einer Bewilligung auf Grund des Inhaltes des Schreibens der Zentralstelle für Denkmalschutz vorn 14.9.1993, wie oben bereits dargestellt, ausgeschlossen ist, so kann auch diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gebracht werden, zumal sie an einen bewilligungspflichtigen Veräußerungsvorgang gebunden ist. Gemäß § 14 Abs. 5 Denkmalschutzgesetz beginnt im Übrigen die 6-monatige Verjährungsfrist gem. § 31 Abs. 2 VStG bei den in § 14 Abs. 2 bis 4 aufgezählten Delikten ab dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesdenkmalamt von den unerlaubt vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen Kenntnis erlangt hat und die schuldtragende Person ausgeforscht ist. Nun ergibt sich aber aus der an die Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau am 4.5.1995 wider mich erstatteten Anzeige, dass das Bundesdenkmalamt jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis vorn Verkauf hatte, sodass daher bei einem allfälligen Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz längst Verfolgungsverjährung im Sinne der genannten Bestimmung eingetreten ist. Gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Denkmalschutzgesetz beginnt im Übrigen die 6-monatige Verjährungsfrist gem. Paragraph 31, Absatz 2, VStG bei den in Paragraph 14, Absatz 2 bis 4 aufgezählten Delikten ab dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesdenkmalamt von den unerlaubt vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen Kenntnis erlangt hat und die schuldtragende Person ausgeforscht ist. Nun ergibt sich aber aus der an die Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau am 4.5.1995 wider mich erstatteten Anzeige, dass das Bundesdenkmalamt jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis vorn Verkauf hatte, sodass daher bei einem allfälligen Verstoß gegen Paragraph 14, Absatz 2, Denkmalschutzgesetz längst Verfolgungsverjährung im Sinne der genannten Bestimmung eingetreten ist. Aus den dargelegten Gründen stelle ich daher den A N T R A G : Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wolle meiner Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 21.10.1996, Zahl: K 788/6/96, Folge geben und a) den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag der Antragstellerin vorn 2.10.1995 abgewiesen und damit der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vorn 2.7.1996, Zahl 9-2/9/95, wiederhergestellt werde; b) in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde I. Instanz zurückverweisen.“b) in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde römisch eins. Instanz zurückverweisen.“ In der Folge legte die Kärntner Landesregierung mit Schreiben vom 07.11.1996, Zahl: K-788/7/96, die Berufung dem Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, Sektion IV/3, Garnisongasse 7, 1090 Wien, mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 16.12.2013 übermittelte die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die Berufung unter Anschluss des Verwaltungsaktes zuständigkeitshalber dem Landesverwaltungsgericht Kärnten.
  12. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen: Vorweg ist anzumerken, dass das als Berufung im Oktober 1996 seitens der Beschwerdeführerin eingebrachte Rechtsmittel gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz VwGbK-ÜG nunmehr als Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu werten und die Entscheidungskompetenz auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit 01.01.2014 von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten übergegangen ist. Vorweg ist anzumerken, dass das als Berufung im Oktober 1996 seitens der Beschwerdeführerin eingebrachte Rechtsmittel gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz VwGbK-ÜG nunmehr als Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu werten und die Entscheidungskompetenz auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit 01.01.2014 von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten übergegangen ist. 2.
  13. Feststellungen und Beweiswürdigung Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Schlosses xxx. Mit dem Schriftstück vom 14.09.1939, Zahl: 5278/Dsch ex 1939, hat die Zentralstelle für Denkmalschutz dem damaligen Eigentümer von Schloss xxx, xxx, die auf Grund des § 3 des Denkmalschutzgesetzes vom 25.09.1923, BGBl. Nr. 533/1923, erfolgte Feststellung mitgeteilt, dass das Objekt Schloss xxx in xxx), als ein Denkmal zu betrachten ist, an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse im Sinne des § 1 leg. cit. besteht. Mit dem Schriftstück vom 14.09.1939, Zahl: 5278/Dsch ex 1939, hat die Zentralstelle für Denkmalschutz dem damaligen Eigentümer von Schloss xxx, xxx, die auf Grund des Paragraph 3, des Denkmalschutzgesetzes vom 25.09.1923, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,, erfolgte Feststellung mitgeteilt, dass das Objekt Schloss xxx in xxx), als ein Denkmal zu betrachten ist, an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph eins, leg. cit. besteht. Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenerweise – wie im Jahre 1995 seitens des Bundesdenkmalamtes festgestellt – acht Tafelbilder von xxx, die sich im großen Saal, dem sog. „xxx“, des Schlosses xxx befunden haben, aus dem Schloss entfernt und verkauft, ohne dafür eine Bewilligung des Bundesdenkmalamtes einzuholen. Die veräußerten acht Bilder bilden den sog. „xxx“, welcher - laut Beurteilung des Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes vom 22.03.1996 - seinen Platz im „xxx“ nicht willkürlich gefunden hat, sondern der Künstler gemeinsam mit dem Schlossherrn ein Gesamtkunstwerk nach einem bestimmten Konzept schaffen wollte. Für diese Absicht spricht sehr eindrucksvoll, dass die unterschiedlichen Formate der Bilder der vorgegebenen Architektur angepasst worden sind und dass sogar der vom Künstler geschaffene Wanddekor, eine antikisierende Scheinarchitektur, hinter den vier großformatigen Bildern unterbrochen wurde. Eigentümer und Künstler wollten ohne Zweifel die Bilder in eine dauernde Verbindung mit dem Raum bringen. Die acht Ölbilder und die freskale Dekoration zusammen bildeten das bedeutendste Beispiel einer barocken Gesamtausstattung eines Schlosssaales in Kärnten, weshalb der Ausstattung des großen Saales des Schlosses xxx mit den Fresken einerseits und den an den Wänden vormals befindlichen Ölgemälden andererseits besondere Bedeutung zukommt. Durch die Entfernung der acht Tafelbilder von xxx aus dem großen Saal des Schlosses xxx die Beschwerdeführerin eine Veränderung herbeigeführt, wobei sie als Schlossherrin erkennen hätte müssen, dass diese Veränderung geeignet ist, sowohl den Bestand und die überlieferte Erscheinung, als auch die künstlerische Wirkung des rechtswirksam unter Denkmalschutz stehenden Schlosses nachteilig zu beeinflussen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes vom 21.10.1996, welcher sich im Wesentlichen auf die Beurteilung des Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes vom 22.03.1996 stützt. Die schriftliche Beurteilung des Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes vom 22.03.1996 ist im angefochtenen Bescheid in allen wesentlichen Teilen dargelegt. Mit Kenntnisnahme des Bescheides wurde der Beschwerdeführerin somit der Inhalt des sich im Behördenverfahren ergebenden Ermittlungsergebnisses zur Kenntnis gebracht. Die Ausführungen des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Gutachtens des Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes erscheinen dem Verwaltungsgericht durchaus plausibel, schlüssig und nachvollziehbar. Die Angaben des Amtssachverständigen hat die Beschwerdeführerin nicht bestritten. Ein auf Grund derselben fachlichen Qualifikation erstelltes Gegengutachten hat sie nicht vorgelegt. Den Angaben des Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes kommt somit volle Beweiskraft zu. 2.
  14. Rechtsgrundlagen Denkmalschutzgesetz, BGBl. 533/1923: § 1Paragraph eins

(1)Die in diesem Gesetz enthaltenen Beschränkungen finden auf unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmale) Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Die für Denkmale getroffenen Bestimmungen gelten auch für Gruppen und Sammlungen von Gegenständen, die vermöge ihres geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Zusammenhanges ein einheitliches Ganzes bilden, wenn ihre Erhaltung als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(2)Darüber, ob ein solches Interesse besteht, entscheidet das Bundesdenkmalamt. … § 3Paragraph 3 Bei Denkmalen, die sich nicht im Eigentum oder Besitze der im § 2 bezeichneten Personen befinden (Privatbesitz), gilt ein derartiges öffentliches Interesse erst, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt ausdrücklich festgestellt worden ist. Von der Entscheidung hat das Bundesdenkmalamt sowohl den Eigentümer oder Besitzer als auch den zuständigen Landeshauptmann zu verständigen. Bei Denkmalen, die sich nicht im Eigentum oder Besitze der im Paragraph 2, bezeichneten Personen befinden (Privatbesitz), gilt ein derartiges öffentliches Interesse erst, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt ausdrücklich festgestellt worden ist. Von der Entscheidung hat das Bundesdenkmalamt sowohl den Eigentümer oder Besitzer als auch den zuständigen Landeshauptmann zu verständigen. § 4 Paragraph 4,
(1)Die Zerstörung und die freiwillige Veräußerung von Denkmälern im Eigentum oder Besitze der im § 2 dieses Gesetzes bezeichneten Personen sowie jede Veränderung in einem solchen Denkmal, die den Bestand, die überlieferte Erscheinung oder künstlerische Wirkung dieses Denkmals beeinflussen könne, bedarf der Zustimmung des Bundesdenkmalamtes. Ein Erwerb im Wege der freiwilligen Veräußerung ohne diese Zustimmung ist verboten. Nur bei Gefahr im Verzug können die unbedingt notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes eines solchen Denkmals ohne vorherige Zustimmung des Bundesdenkmalamtes bei gleichzeitiger Anzeige an dieses Amt getroffen werden.
(1)Die Zerstörung und die freiwillige Veräußerung von Denkmälern im Eigentum oder Besitze der im Paragraph 2, dieses Gesetzes bezeichneten Personen sowie jede Veränderung in einem solchen Denkmal, die den Bestand, die überlieferte Erscheinung oder künstlerische Wirkung dieses Denkmals beeinflussen könne, bedarf der Zustimmung des Bundesdenkmalamtes. Ein Erwerb im Wege der freiwilligen Veräußerung ohne diese Zustimmung ist verboten. Nur bei Gefahr im Verzug können die unbedingt notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes eines solchen Denkmals ohne vorherige Zustimmung des Bundesdenkmalamtes bei gleichzeitiger Anzeige an dieses Amt getroffen werden.
(2)Bei Erteilung der Zustimmung ist zugleich festzustellen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Denkmals besteht. § 5 Paragraph 5,
(1)Die Zerstörung von Denkmalen, deren Erhaltung gemäß § 3 als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt wurden, sowie jede Veränderung an einem solchen Denkmal, die den Bestand die überlieferte Erscheinung oder künstlerische Wirkung dieses Denkmals beeinflussen könnte, bedarf der Zustimmung des Bundesdenkmalamtes.
(1)Die Zerstörung von Denkmalen, deren Erhaltung gemäß Paragraph 3, als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt wurden, sowie jede Veränderung an einem solchen Denkmal, die den Bestand die überlieferte Erscheinung oder künstlerische Wirkung dieses Denkmals beeinflussen könnte, bedarf der Zustimmung des Bundesdenkmalamtes.
(2)Die Veräußerung solcher Denkmale hat der Veräußerer unter Namhaftmachung des Erwerbers ohne Verzug dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen. Die nach § 3 erfolgte Feststellung wird durch den Besitzwechsel nicht berührt. Der Veräußerer ist verpflichtet, den Erwerber eines solchen Denkmals in Kenntnis zu setzen, dass dieses den Beschränkungen dieses Gesetzes unterliegt.
(2)Die Veräußerung solcher Denkmale hat der Veräußerer unter Namhaftmachung des Erwerbers ohne Verzug dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen. Die nach Paragraph 3, erfolgte Feststellung wird durch den Besitzwechsel nicht berührt. Der Veräußerer ist verpflichtet, den Erwerber eines solchen Denkmals in Kenntnis zu setzen, dass dieses den Beschränkungen dieses Gesetzes unterliegt. …. § 7 Paragraph 7,
(1)Besteht Gefahr, dass Gegenstände entgegen den Bestimmungen der §§ 4, 5 oder 6 zerstört, veräußert oder verändert werden und dadurch das Interesse der Denkmalpflege wesentlich geschädigt wird, so kann der zuständige Landeshauptmann auf Antrag des Bundesdenkmalamtes Sicherungsmaßnahmen anordnen, insbesondere solche Gegenstände, Gruppen oder Sammlungen unter staatliche Aufsicht stellen oder sonstige geeignete Maßnahmen treffen. Auch kann das Bundesdenkmalamt derartige Gegenstände, Gruppen oder Sammlungen verzeichnen.
(1)Besteht Gefahr, dass Gegenstände entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 4, 5, oder 6 zerstört, veräußert oder verändert werden und dadurch das Interesse der Denkmalpflege wesentlich geschädigt wird, so kann der zuständige Landeshauptmann auf Antrag des Bundesdenkmalamtes Sicherungsmaßnahmen anordnen, insbesondere solche Gegenstände, Gruppen oder Sammlungen unter staatliche Aufsicht stellen oder sonstige geeignete Maßnahmen treffen. Auch kann das Bundesdenkmalamt derartige Gegenstände, Gruppen oder Sammlungen verzeichnen.
(2)Gegen die Verfügung des Landeshauptmannes steht dem Eigentümer oder Besitzer die Beschwerde an das Bundesministerium für Unterricht offen, die beim zuständigen Landeshauptmann binnen vier Wochen einzubringen ist. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesdenkmalamt kann gegen die Abweisung seines Antrages binnen derselben Frist Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet endgültig das Bundesministerium für Unterricht. § 8Paragraph 8 Zur Hintanhaltung der Gefährdung von unbeweglichen Denkmälern durch Veränderungen in ihrer Umgebung (zum Beispiel durch Anbringung von Reklameschildern, Schaukasten, Aufschriften und dergleichen) kann die politische Behörde erster Instanz auf Antrag des Bundesdenkmalamtes Verbote erlassen. Denkmalschutzgesetz BGBl. Nr. 533/1923 idF BGBl. Nr. 473/1990: Denkmalschutzgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, in der Fassung BGBl. Nr. 473/1990: § 1Paragraph eins
(1)Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Beschränkungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (Denkmale) Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder der Lage zu anderen Gegenständen entstehen. Die Bestimmungen für Einzeldenkmale gelten auch für Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen, wenn diese Gruppen und Sammlungen wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein einheitliches Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen ist. … § 4Paragraph 4
(1)Bei Denkmalen, die gemäß § 2, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 oder 2 (oder in den Fassungen vor der Novelle BGBl. Nr. 167/1978 gemäß § 4 Abs. 2) oder § 10 Abs. 3 unter Denkmalschutz stehen, ist die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 verboten. Einer Zerstörung ist gleichzuhalten, wenn der Eigentümer oder sonstige für die Instandhaltung Verantwortliche die Durchführung der für den Bestand des Denkmals unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen in der offenbaren Absicht, es zu zerstören, unterlässt.
(1)Bei Denkmalen, die gemäß Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 (oder in den Fassungen vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1978, gemäß Paragraph 4, Absatz 2,) oder Paragraph 10, Absatz 3, unter Denkmalschutz stehen, ist die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, verboten. Einer Zerstörung ist gleichzuhalten, wenn der Eigentümer oder sonstige für die Instandhaltung Verantwortliche die Durchführung der für den Bestand des Denkmals unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen in der offenbaren Absicht, es zu zerstören, unterlässt. … § 5Paragraph 5
(1)Die Zerstörung sowie jede

§ 4Abs.

1 bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug (§ 4 Abs. 1 lit. b). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Zur Antragsteilung ist jede Partei im Sinne des § 8 AVG 1950 sowie auch der Landeshauptmann (§ 1 Abs. 4) berechtigt. In allen Verfahren wegen Zerstörung eines Denkmals gemäß diesem Absatz kommt neben diesen Personen auch dem Bürgermeister Parteisteilung zu.

(1)Die Zerstörung sowie jede

Paragraph 4, Absatz eins, bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug (Paragraph 4, Absatz eins, Litera b,). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Zur Antragsteilung ist jede Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG 1950 sowie auch der Landeshauptmann (Paragraph eins, Absatz 4,) berechtigt. In allen Verfahren wegen Zerstörung eines Denkmals gemäß diesem Absatz kommt neben diesen Personen auch dem Bürgermeister Parteisteilung zu. … § 14 Paragraph 14,

(6)Auf Antrag des Bundesdenkmalamtes kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde verfügen, dass der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder den schon einer früher von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals, soweit dies dem früheren Bestand oder wenigstens der früheren Erscheinung entsprechend nach der jeweiligen Sachlage möglich ist, wiederherzustellen hat. Gegen Bescheide dieser Art ist die Berufung an den Landeshauptmann und gegen dessen Entscheidung die Berufung an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zulässig. Denkmalschutzgesetz BGBl. Nr. 533/1923 idF BGBl.I Nr. 170/1999, idgF BGBl. I Nr. 92/2013: Denkmalschutzgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, in der Fassung BGBl.I Nr. 170 aus 1999,, idgF BGBl. römisch eins Nr. 92/2013: § 1Paragraph eins
(1)Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ("Denkmale") Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. "Erhaltung" bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.
(2)Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
(3)Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen können wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sein. Mehrheiten unbeweglicher oder beweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art, einheitlich gestaltete zusammengehörende Möbelgarnituren usw.) gelten als Einzeldenkmale. Als Teil einer Hausanlage zählen auch die mit dieser in unmittelbarer Verbindung stehenden (anschließenden) befestigten oder in anderer Weise architektonisch mit einbezogenen Freiflächen.
(4)Das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Sinne des Abs. 1 (UnterschutzsteIlung) wird wirksam kraft gesetzlicher Vermutung (§ 2) oder durch Verordnung des Bundesdenkmalamtes (§ 2a) oder durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes (§ 3) oder durch Verordnung des Österreichischen Staatsarchivs (§ 25a). Bei Ensembles und Sammlungen kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung als Einheit nur durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes wirksam
(4)Das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Sinne des Absatz eins, (UnterschutzsteIlung) wird wirksam kraft gesetzlicher Vermutung (Paragraph 2,) oder durch Verordnung des Bundesdenkmalamtes (Paragraph 2 a,) oder durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes (Paragraph 3,) oder durch Verordnung des Österreichischen Staatsarchivs (Paragraph 25 a,). Bei Ensembles und Sammlungen kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung als Einheit nur durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes wirksam werden.
(5)Ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmals, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht sowie ob oder wie weit es sich (auch) um eine Einheit handelt, die als einheitliches Ganzes zu erhalten ist, ist vom Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden. Bei der Auswahl der Objekte, die unter Denkmalschutz gestellt werden, ist die Bewertung in den vom Bundesdenkmalamt geführten bzw. verfassten Denkmalverzeichnissen zu berücksichtigen. Allgemein anerkannte internationale Bewertungskriterien können in die Beurteilungen mit einbezogen werden. Wenn eine ausreichende Erforschung von Denkmalen - wie insbesondere bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen - noch nicht abgeschlossen ist, ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Denkmale nur dann zulässig, wenn die für die UnterschutzsteIlung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre; eine solche UnterschutzsteIlung kann auch zeitmäßig begrenzt erfolgen.
(6)Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals erfolgt stets in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der UnterschutzsteIlung befindet.
(7)Soweit in diesem Bundesgesetz nicht besondere Regelungen getroffen werden (§§ 1 Abs. 4 letzter Satz, 2 Abs. 1 Z 3, 4 Abs. 1 Z 1 sowie 6 Abs. 5) gelten die Bestimmungen für Einzeldenkmale gleichermaßen auch für Ensembles und Sammlungen.
(7)Soweit in diesem Bundesgesetz nicht besondere Regelungen getroffen werden (Paragraphen eins, Absatz 4, letzter Satz, 2 Absatz eins, Ziffer 3, 4, Absatz eins, Ziffer eins, sowie 6 Absatz 5,) gelten die Bestimmungen für Einzeldenkmale gleichermaßen auch für Ensembles und Sammlungen.
(8)Werden nur Teile eines Denkmals geschützt (Teilunterschutzstellung), so umfasst dieser Schutz auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist.
(9)Durch die UnterschutzsteIlung eines Denkmals werden auch alle seine Bestandteile und das Zubehör sowie alle übrigen mit dem Denkmal verbundenen, sein überliefertes oder gewachsenes Erscheinungsbild im Inneren oder Äußeren mitprägenden oder den Bestand (die Substanz) berührenden Teile mit einbezogen. Dazu zählt auch die auf einen besonderen spezifischen Verwendungszweck des Denkmals ausgerichtete Ausstattung oder Einrichtung, soweit sie auf Dauer eingebracht wurde.
(10)Die Erhaltung kann nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzsteilung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Ausgenommen sind Denkmale, denen auch als Ruinen Bedeutung im obigen Sinn zukommt.
(11)Die Begriffe "Denkmal" und "Kulturgut" sind gleichbedeutend, desgleichen "öffentliches Interesse" und "nationales Interesse".
(12)(Verfassungsbestimmung) Park- und Gartenanlagen, die in dem diesem Bundesgesetz angeschlossenen Anhang 2 aufgezählt werden, sind auch hinsichtlich jener Teile, die aus gestalteter Natur bestehen, Denkmale und somit Angelegenheiten des Denkmalschutzes im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG.
(12)(Verfassungsbestimmung) Park- und Gartenanlagen, die in dem diesem Bundesgesetz angeschlossenen Anhang 2 aufgezählt werden, sind auch hinsichtlich jener Teile, die aus gestalteter Natur bestehen, Denkmale und somit Angelegenheiten des Denkmalschutzes im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG. § 4Paragraph 4
(1)Bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, ist die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 verboten. Im Einzelnen gelten nachfolgende Regelungen:
(1)Bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, ist die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, verboten. Im Einzelnen gelten nachfolgende Regelungen:
  1. Als Zerstörung eines Denkmals gilt dessen faktische Vernichtung und zwar auch dann, wenn noch einzelne Teile erhalten geblieben sind, deren Bedeutung jedoch nicht mehr derart ist, dass die Erhaltung der Reste weiterhin im öffentlichen Interesse gelegen wäre. Die Zerstörung einzelner Denkmale, die nur als Teil eines gemäß § 1 Abs. 4 oder 5 zur Einheit erklärten Ensembles oder einer zur Einheit erklärten Sammlung unter Denkmalschutz gestellt wurden (und nicht auch als Einzeldenkmale), stellt stets nur die Veränderung des Ensembles oder der Sammlung dar, auch wenn das Ensemble oder die Sammlung ihre Bedeutung als Einheit verloren haben. Die Feststellung der erfolgten Zerstörung hat stets in einem Verfahren gemäß § 5 Abs. 7 zu erfolgen. Stehen nur Teile eines Objekts unter Denkmalschutz, dann gelten diese Bestimmungen unter Zugrundelegung des § 1 Abs. 8 sinngemäß.
  2. Als Zerstörung eines Denkmals gilt dessen faktische Vernichtung und zwar auch dann, wenn noch einzelne Teile erhalten geblieben sind, deren Bedeutung jedoch nicht mehr derart ist, dass die Erhaltung der Reste weiterhin im öffentlichen Interesse gelegen wäre. Die Zerstörung einzelner Denkmale, die nur als Teil eines gemäß Paragraph eins, Absatz 4, oder 5 zur Einheit erklärten Ensembles oder einer zur Einheit erklärten Sammlung unter Denkmalschutz gestellt wurden (und nicht auch als Einzeldenkmale), stellt stets nur die Veränderung des Ensembles oder der Sammlung dar, auch wenn das Ensemble oder die Sammlung ihre Bedeutung als Einheit verloren haben. Die Feststellung der erfolgten Zerstörung hat stets in einem Verfahren gemäß Paragraph 5, Absatz 7, zu erfolgen. Stehen nur Teile eines Objekts unter Denkmalschutz, dann gelten diese Bestimmungen unter Zugrundelegung des Paragraph eins, Absatz 8, sinngemäß. 2.Einer Zerstörung ist gleichzuhalten, wenn der Eigentümer oder sonstige für die Instandhaltung Verantwortliche die Durchführung der für den Bestand des Denkmals unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen in der offenbaren Absicht, es zu zerstören, unterlässt, obwohl es sich um Maßnahmen handelt, die dem Eigentümer (Verantwortlichen) insgesamt zumutbar sind, weil die Beseitigung keine oder nur geringe Geldmittel erfordert (wie zB die Ergänzung einzelner zerbrochener Dachziegel, Verschließung offenstehender Fenster und dergleichen). Soweit derartige Maßnahmen von den Genannten ausnahmsweise nicht durchgeführt werden können, haben sie dies dem Bundesdenkmalamt nach Kenntnis binnen zwei Wochen unter Angabe der Gründe, warum sie diese Maßnahmen nicht zu setzen in der Lage sind, schriftlich mitzuteilen.
  3. Eine Zerstörung von Park- und Gartenanlagen liegt vor, wenn a) hinsichtlich der gebauten Teile (einschließlich etwaiger Skulpturen und dergleichen) die Zerstörung einen Umfang gemäß Ziffer 1 erreicht hat oder b) wenn bei Anlagen, bei denen (auch) die gestaltete Natur geschützt ist, die Zerstörung auch hinsichtlich der gestalteten Natur so weit erfolgt ist, dass die Wiedererrichtung faktisch einer Neuanlage gleichkommen würde und die UnterschutzsteIlung aus diesem Grund gemäß § 5 Abs. 7 aufgehoben werden muss. Ein Abgehen vom Konzept gemäß § 3 Abs. 5 bei der Pflanzung und Bearbeitung von Park- und Gartenanlagen stellt eine bewilligungspflichtige Veränderung dar.b) wenn bei Anlagen, bei denen (auch) die gestaltete Natur geschützt ist, die Zerstörung auch hinsichtlich der gestalteten Natur so weit erfolgt ist, dass die Wiedererrichtung faktisch einer Neuanlage gleichkommen würde und die UnterschutzsteIlung aus diesem Grund gemäß Paragraph 5, Absatz 7, aufgehoben werden muss. Ein Abgehen vom Konzept gemäß Paragraph 3, Absatz 5, bei der Pflanzung und Bearbeitung von Park- und Gartenanlagen stellt eine bewilligungspflichtige Veränderung dar. § 5Paragraph 5
(1)Die Zerstörung sowie jede

§ 4Abs.

1 bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug (§ 4 Abs. 2). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Er hat auch - ausgenommen bei Anträgen gemäß Abs. 2 - mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten. Soweit die künftige wirtschaftliche Erhaltung und Nutzung von Park- und Gartenanlagen gefährdet oder spürbar geschmälert sein könnte, ist den Anträgen auf jeden Fall stattzugeben, es sei denn, es handelt sich um eine Veränderung, die die Zerstörung dieser Anlagen als solche oder in wesentlichen Teilen bedeuten würde.

(1)Die Zerstörung sowie jede

Paragraph 4, Absatz eins, bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug (Paragraph 4, Absatz 2,). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Er hat auch - ausgenommen bei Anträgen gemäß Absatz 2, - mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten. Soweit die künftige wirtschaftliche Erhaltung und Nutzung von Park- und Gartenanlagen gefährdet oder spürbar geschmälert sein könnte, ist den Anträgen auf jeden Fall stattzugeben, es sei denn, es handelt sich um eine Veränderung, die die Zerstörung dieser Anlagen als solche oder in wesentlichen Teilen bedeuten würde. § 36Paragraph 36

(1)Auf Antrag des Bundesdenkmalamtes kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde verfügen, dass im Falle einer widerrechtlich erfolgten Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder den schon einer früher von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals, soweit dies möglich ist, wiederherzustellen hat. Diese Maßnahme kann jedoch nur dann angeordnet werden, wenn die Durchführung die Wiedergewinnung des früheren Zustands oder wenigstens der früheren Erscheinung in einem der Bedeutung des Denkmals entsprechenden, wenn auch allenfalls bedeutungs- oder umfangmäßig geminderten aber doch schutzwürdigen Art, die die Fortdauer der Stellung unter Denkmalschutz zumindest in Form einer Teilunterschutzstellung (§ 1 Abs. 8) rechtfertigt, wiederherzustellen vermag. Die bereits erfolgte Unterschutzstellung erstreckt sich (allenfalls durch ein Denkmalschutzaufhebungsverfahren auf eine Teilunterschutzstellung eingeschränkt) auch auf das derart wiederhergestellte Denkmal. Ebenso kann dem Schuldtragenden an der widerrechtlichen Veräußerung einzelner Gegenstände aus einer einheitlichen Sammlung (§ 6 Abs. 5 letzter Satz) die möglichste Wiederherstellung der Situation vor dieser widerrechtlichen Handlung der die Kosten der (allenfalls ersatzweise erfolgten) Wiederbeschaffung aufgetragen werden.
(1)Auf Antrag des Bundesdenkmalamtes kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde verfügen, dass im Falle einer widerrechtlich erfolgten Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder den schon einer früher von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals, soweit dies möglich ist, wiederherzustellen hat. Diese Maßnahme kann jedoch nur dann angeordnet werden, wenn die Durchführung die Wiedergewinnung des früheren Zustands oder wenigstens der früheren Erscheinung in einem der Bedeutung des Denkmals entsprechenden, wenn auch allenfalls bedeutungs- oder umfangmäßig geminderten aber doch schutzwürdigen Art, die die Fortdauer der Stellung unter Denkmalschutz zumindest in Form einer Teilunterschutzstellung (Paragraph eins, Absatz 8,) rechtfertigt, wiederherzustellen vermag. Die bereits erfolgte Unterschutzstellung erstreckt sich (allenfalls durch ein Denkmalschutzaufhebungsverfahren auf eine Teilunterschutzstellung eingeschränkt) auch auf das derart wiederhergestellte Denkmal. Ebenso kann dem Schuldtragenden an der widerrechtlichen Veräußerung einzelner Gegenstände aus einer einheitlichen Sammlung (Paragraph 6, Absatz 5, letzter Satz) die möglichste Wiederherstellung der Situation vor dieser widerrechtlichen Handlung der die Kosten der (allenfalls ersatzweise erfolgten) Wiederbeschaffung aufgetragen werden. 2.3. Rechtliche Beurteilung: Zum Denkmalschutz allgemein ist anzumerken, dass sich dieser mit der Erhaltung, dies bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland der Denkmäler befasst. Denkmäler sind von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Bei der Unterschutzstellung muss ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Denkmals bestehen. Wesentlich dabei ist der Zustand zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Unterschutzstellung (vgl. Wieshaider 2002, S 7). Durch die Unterschutzstellung muss das Denkmal in seiner Materialität bewahrt werden, dh, dass Veränderungen so gering wie möglich gehalten und Zerstörungen vermieden werden sollen. Unumgängliche Eingriffe, wie Sanierungen und Veränderungen, müssen vom Bundesdenkmalamt bewilligt werden und sollen so schonend wie möglich durchgeführt werden. Zum Denkmalschutz allgemein ist anzumerken, dass sich dieser mit der Erhaltung, dies bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland der Denkmäler befasst. Denkmäler sind von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Bei der Unterschutzstellung muss ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Denkmals bestehen. Wesentlich dabei ist der Zustand zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Unterschutzstellung vergleiche Wieshaider 2002, S 7). Durch die Unterschutzstellung muss das Denkmal in seiner Materialität bewahrt werden, dh, dass Veränderungen so gering wie möglich gehalten und Zerstörungen vermieden werden sollen. Unumgängliche Eingriffe, wie Sanierungen und Veränderungen, müssen vom Bundesdenkmalamt bewilligt werden und sollen so schonend wie möglich durchgeführt werden. Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin acht für das unter Denkmalschutz gestellte Schloss xxx angefertigte Ölgemälde des Barockmalers xxx aus dem Schloss entfernt und veräußert, ohne dafür eine Bewilligung des Bundesdenkmalamtes einzuholen. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass ihr im Behördenverfahren Beweismittel nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, es an der Bescheidqualität der Unterschutzstellung mangle, die gegenständlichen acht Bilder von der Unterschutzstellung des Schlosses nicht umfasst seien, sie mangels Unterschutzstellung der Bilder als einheitliche Sammlung zu deren Verkauf berechtigt gewesen sei, ein Wiederherstellungsauftrag im Falle der vorsätzlichen Veräußerung oder Belastung unzulässig sei und der Rückführung der Bilder ein rechtswirksam abgeschlossener Kaufvertrag entgegenstehe. Zur Beschwerde betreffend die Missachtung des Rechtes der Beschwerdeführerin auf Parteiengehör im Zusammenhang mit dem seitens des Bundesdenkmalamtes vorgelegten Amtssachverständigen-Gutachten ist der Beschwerdeführerin insoweit Recht zu geben, als die belangte Behörde, zumal sie ihre Entscheidung – im Gegensatz zur ersten Instanz - auf dieses Gutachten stützte, dieses der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und Stellungnahme im Sinne des § 37 iVm § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG übermitteln hätte müssen. Da sie dies unterlassen hat, hat sie Verfahrensvorschriften verletzt. Bei nicht ausreichender Gewährung von Parteiengehör durch die Behörde einer unteren Stufe kann dieser Mangel jedoch durch die Erhebung eines Rechtsmittels geheilt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kann ein solcher Verfahrensfehler insbesondere durch die mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden (VwGH 27.02.2003, 2000/18/0040 uva). Eine solche Heilung setzt voraus, dass in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens derart wiedergegeben sind, sodass der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre. Stützt sich der Bescheid auf Sachverständigengutachten, so ist dies dann anzunehmen, wenn der Befund und das Gutachten in allen wesentlichen Teilen dargelegt werden (VwSlg 14062A/1994 ua). Zur Beschwerde betreffend die Missachtung des Rechtes der Beschwerdeführerin auf Parteiengehör im Zusammenhang mit dem seitens des Bundesdenkmalamtes vorgelegten Amtssachverständigen-Gutachten ist der Beschwerdeführerin insoweit Recht zu geben, als die belangte Behörde, zumal sie ihre Entscheidung – im Gegensatz zur ersten Instanz - auf dieses Gutachten stützte, dieses der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und Stellungnahme im Sinne des Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG übermitteln hätte müssen. Da sie dies unterlassen hat, hat sie Verfahrensvorschriften verletzt. Bei nicht ausreichender Gewährung von Parteiengehör durch die Behörde einer unteren Stufe kann dieser Mangel jedoch durch die Erhebung eines Rechtsmittels geheilt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kann ein solcher Verfahrensfehler insbesondere durch die mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden (VwGH 27.02.2003, 2000/18/0040 uva). Eine solche Heilung setzt voraus, dass in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens derart wiedergegeben sind, sodass der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre. Stützt sich der Bescheid auf Sachverständigengutachten, so ist dies dann anzunehmen, wenn der Befund und das Gutachten in allen wesentlichen Teilen dargelegt werden (VwSlg 14062A/1994 ua). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde in ihrem Berufungsbescheid die Beurteilung des Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes in allen wesentlichen Teilen, welche sie ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat, in der Bescheidbegründung wiedergegeben. In derartigen Fällen obliegt es der Partei, im Zuge der Erhebung des Rechtsmittels an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, dh den Tatsachenfeststellungen der bescheiderlassenden Behörde konkret entgegenzutreten (VwGH 21.11.2001, 98/08/0029 ua). Soweit dies erforderlich ist, hat die Partei dabei von ihrem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch zu machen (VwSlg 13578A/1992). Auch ist die Rechtsmittelbehörde, wenn sie ihre Entscheidung ohne ergänzende Ermittlungen, also lediglich auf Grund des angefochtenen Bescheides und der dagegen erhobenen Berufung bzw. Beschwerde trifft, nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer vor Erlassung ihrer Entscheidung Gelegenheit zu einer weiteren Äußerung zu geben (vgl. VwGH 26.05.1966, 406/66). Das gilt auch für die seitens der belangten Behörde zitierte 1979 approbierten Dissertation des xxx sowie das Dehio-Handbuch, welche der Öffentlichkeit ohnehin zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen. Jedenfalls hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, mit der nunmehr als Beschwerde gewerteten Berufung ein Gegengutachten vorzulegen oder der Berufung ein solches nachzureichen. Der der belangten Behörde vorgeworfene Verfahrensmangel ist demnach durch die mit der Beschwerde verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Inhalt der Amtssachverständigenbeurteilung, der zitierten Dissertation und des Dehio-Handbuches in ihrer Beschwerde nicht bestritten. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde in ihrem Berufungsbescheid die Beurteilung des Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes in allen wesentlichen Teilen, welche sie ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat, in der Bescheidbegründung wiedergegeben. In derartigen Fällen obliegt es der Partei, im Zuge der Erhebung des Rechtsmittels an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, dh den Tatsachenfeststellungen der bescheiderlassenden Behörde konkret entgegenzutreten (VwGH 21.11.2001, 98/08/0029 ua). Soweit dies erforderlich ist, hat die Partei dabei von ihrem Recht auf Akteneinsicht Gebrauch zu machen (VwSlg 13578A/1992). Auch ist die Rechtsmittelbehörde, wenn sie ihre Entscheidung ohne ergänzende Ermittlungen, also lediglich auf Grund des angefochtenen Bescheides und der dagegen erhobenen Berufung bzw. Beschwerde trifft, nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer vor Erlassung ihrer Entscheidung Gelegenheit zu einer weiteren Äußerung zu geben vergleiche VwGH 26.05.1966, 406/66). Das gilt auch für die seitens der belangten Behörde zitierte 1979 approbierten Dissertation des xxx sowie das Dehio-Handbuch, welche der Öffentlichkeit ohnehin zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen. Jedenfalls hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, mit der nunmehr als Beschwerde gewerteten Berufung ein Gegengutachten vorzulegen oder der Berufung ein solches nachzureichen. Der der belangten Behörde vorgeworfene Verfahrensmangel ist demnach durch die mit der Beschwerde verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Inhalt der Amtssachverständigenbeurteilung, der zitierten Dissertation und des Dehio-Handbuches in ihrer Beschwerde nicht bestritten. Zum Vorhalt der mangelnden Bescheidqualität des Schriftstückes der Zentralstelle für Denkmalschutz vom 14.09.1939 betreffend die Unterschutzstellung des Schlosses xxx gemäß §§ 1 und 3 DMSG ist zunächst zu beachten, dass dessen Erstellung und Erlassung mittlerweile mehr als 75 Jahre zurückliegt. Dazu ist anzumerken, dass die damaligen Formulierungen von Bescheidsprüchen und Formatierungen von Bescheiden generell von den heutigen abweichen. Richtig ist, dass einer bloßen „Mitteilung“ keine Bescheidqualität zukommt. Die Meinung, dass es sich beim behördlichen Schriftstück aus 1939 um eine bloße Mittelung handelt, teilt das Verwaltungsgericht jedoch nicht, sondern schließt sich diesbezüglich der Auffassung der belangten Behörde an, wonach der Wortlaut und die sprachliche Gestaltung eindeutig darauf hinweisen, dass die Zentralstelle für Denkmalschutz mit erwähntem Schriftstück das öffentliche Interesse gemäß §§ 1 und 3 DMSG idF BGBl. 533/1923 am Schloss xxx feststellen wollte. Im zweiten Satz des Schriftstückes führt die Behörde bezugnehmend auf den ersten Satz aus, was konkret für „diese Stellung unter Denkmalschutz“ maßgebend ist. Dazu verweist sie weiters auf die in den §§ 5, 7 und 8 DMSG 1923 (siehe Rechtsgrundlagen 2.2.) angeführten Rechtsfolgen. Aus dem Inhalt der Erledigung ergibt sich demnach eindeutig, dass gegenüber einer individuell bestimmten Person eine normative (rechtsverbindliche) Anordnung getroffen werden sollte. Ein wesentlicher Hinweis darauf, dass die Behörde einen Bescheid erlassen wollte, ergibt sich auch aus der Formulierung des letzten Satzes der Erledigung, worin die Behörde ihre mitgeteilte Feststellung in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnete: „Gegen diesen Bescheid ist ein Rechtsmittel unzulässig!“ Die Behörde teilte mit dem umstrittenen Schriftstück demnach nicht eine Rechtsansicht, Rechtsbelehrung oder Ermittlungsergebnisse mit, sondern traf eine Feststellung gemäß §§ 1 und 3 DMSG, die sie dem Betroffenen zugleich mitteilte. Es besteht somit kein Zweifel, dass es der Wille der Zentralstelle für Denkmalschutz war, mit dem gegenständlichen Verwaltungsakt einen Feststellungsbescheid im materiellen Sinn zu erlassen. Zum Vorhalt der mangelnden Bescheidqualität des Schriftstückes der Zentralstelle für Denkmalschutz vom 14.09.1939 betreffend die Unterschutzstellung des Schlosses xxx gemäß Paragraphen eins und 3 DMSG ist zunächst zu beachten, dass dessen Erstellung und Erlassung mittlerweile mehr als 75 Jahre zurückliegt. Dazu ist anzumerken, dass die damaligen Formulierungen von Bescheidsprüchen und Formatierungen von Bescheiden generell von den heutigen abweichen. Richtig ist, dass einer bloßen „Mitteilung“ keine Bescheidqualität zukommt. Die Meinung, dass es sich beim behördlichen Schriftstück aus 1939 um eine bloße Mittelung handelt, teilt das Verwaltungsgericht jedoch nicht, sondern schließt sich diesbezüglich der Auffassung der belangten Behörde an, wonach der Wortlaut und die sprachliche Gestaltung eindeutig darauf hinweisen, dass die Zentralstelle für Denkmalschutz mit erwähntem Schriftstück das öffentliche Interesse gemäß Paragraphen eins und 3 DMSG in der Fassung Bundesgesetzblatt 533 aus 1923, am Schloss xxx feststellen wollte. Im zweiten Satz des Schriftstückes führt die Behörde bezugnehmend auf den ersten Satz aus, was konkret für „diese Stellung unter Denkmalschutz“ maßgebend ist. Dazu verweist sie weiters auf die in den Paragraphen 5, 7 und 8 DMSG 1923 (siehe Rechtsgrundlagen 2.2.) angeführten Rechtsfolgen. Aus dem Inhalt der Erledigung ergibt sich demnach eindeutig, dass gegenüber einer individuell bestimmten Person eine normative (rechtsverbindliche) Anordnung getroffen werden sollte. Ein wesentlicher Hinweis darauf, dass die Behörde einen Bescheid erlassen wollte, ergibt sich auch aus der Formulierung des letzten Satzes der Erledigung, worin die Behörde ihre mitgeteilte Feststellung in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnete: „Gegen diesen Bescheid ist ein Rechtsmittel unzulässig!“ Die Behörde teilte mit dem umstrittenen Schriftstück demnach nicht eine Rechtsansicht, Rechtsbelehrung oder Ermittlungsergebnisse mit, sondern traf eine Feststellung gemäß Paragraphen eins und 3 DMSG, die sie dem Betroffenen zugleich mitteilte. Es besteht somit kein Zweifel, dass es der Wille der Zentralstelle für Denkmalschutz war, mit dem gegenständlichen Verwaltungsakt einen Feststellungsbescheid im materiellen Sinn zu erlassen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid nicht primär formelle, sondern inhaltliche Kriterien maßgeblich (vgl. VwGH 14.06.1973, 2203/71 ua). Daher kann auch (relativ) formlos ergangenen Erledigungen Bescheidcharakter zukommen, sofern ihre Bescheidqualität noch erkennbar ist. Maßgebend für den Bescheidcharakter einer behördlichen Willenserklärung ist laut VwGH, ob nach ihrem Inhalt ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen ist. Dies ist im gegenständlichen Fall zweifelsfrei zu bejahen. Mit der im ersten Satz der behördlichen Willenserklärung getroffenen Feststellung enthält diese auch einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch, der einer Rechtskraft durchaus zugänglich ist. Die Erledigung erfüllt außerdem sämtliche Mindesterfordernisse eines Bescheides nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG (von Verwaltungsbehörde erlassen, tauglicher Bescheidadressat angeführt, Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden, ordnungsgemäße Fertigung und Datum) und enthält darüber hinaus eine Rechtsmittelbelehrung, welche eine ausdrückliche Bezeichnung des Behördenaktes als „Bescheid“ beinhaltet. Die Bescheidqualität des Schriftstückes vom 14.09.1339 ist somit zweifelsfrei erkennbar und ist daher davon auszugehen, dass es sich dabei um einen Feststellungsbescheid handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid nicht primär formelle, sondern inhaltliche Kriterien maßgeblich vergleiche VwGH 14.06.1973, 2203/71 ua). Daher kann auch (relativ) formlos ergangenen Erledigungen Bescheidcharakter zukommen, sofern ihre Bescheidqualität noch erkennbar ist. Maßgebend für den Bescheidcharakter einer behördlichen Willenserklärung ist laut VwGH, ob nach ihrem Inhalt ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen ist. Dies ist im gegenständlichen Fall zweifelsfrei zu bejahen. Mit der im ersten Satz der behördlichen Willenserklärung getroffenen Feststellung enthält diese auch einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch, der einer Rechtskraft durchaus zugänglich ist. Die Erledigung erfüllt außerdem sämtliche Mindesterfordernisse eines Bescheides nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG (von Verwaltungsbehörde erlassen, tauglicher Bescheidadressat angeführt, Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden, ordnungsgemäße Fertigung und Datum) und enthält darüber hinaus eine Rechtsmittelbelehrung, welche eine ausdrückliche Bezeichnung des Behördenaktes als „Bescheid“ beinhaltet. Die Bescheidqualität des Schriftstückes vom 14.09.1339 ist somit zweifelsfrei erkennbar und ist daher davon auszugehen, dass es sich dabei um einen Feststellungsbescheid handelt. Zur Argumentation der Beschwerdeführerin, dass die gegenständlichen an den Wänden aufgehängten Bilder als bewegliche Gegenstände mit der 1939 getroffenen Feststellung nicht (mit) unter Denkmalschutz gestellt worden seien, zumal sich die Feststellung ausschließlich auf das „Schloss“ als bauliches Objekt beziehe und nicht auf das darin befindliche Inventar, ist darauf zu verweisen, dass bei der Unterschutzstellung alle Bestandteile und Zubehör sowie alle mit dem Denkmal verbundenen Teile (auf Dauer eingebrachte Ausstattung und Einrichtung) in den Denkmalschutz integriert sind (siehe § 1 Abs. 9 DMSG 1999 oben unter 2.2.). Wie oben bereits festgestellt, waren die acht seitens der Beschwerdeführerin entfernten Tafelgemälde von xxx mit dem Schloss xxx derart verbunden, dass deren Entfernung seinen Bestand, seine überlieferte Erscheinung und seine künstlerische Wirkung beeinflusst haben. Der im Gutachten schlüssig dargestellte Zusammenhang im Sinne des Denkmalschutzgesetzes ist unwiderlegt geblieben. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Schlossanlage rechtskräftig festgestellt. Zur Argumentation der Beschwerdeführerin, dass die gegenständlichen an den Wänden aufgehängten Bilder als bewegliche Gegenstände mit der 1939 getroffenen Feststellung nicht (mit) unter Denkmalschutz gestellt worden seien, zumal sich die Feststellung ausschließlich auf das „Schloss“ als bauliches Objekt beziehe und nicht auf das darin befindliche Inventar, ist darauf zu verweisen, dass bei der Unterschutzstellung alle Bestandteile und Zubehör sowie alle mit dem Denkmal verbundenen Teile (auf Dauer eingebrachte Ausstattung und Einrichtung) in den Denkmalschutz integriert sind (siehe Paragraph eins, Absatz 9, DMSG 1999 oben unter 2.2.). Wie oben bereits festgestellt, waren die acht seitens der Beschwerdeführerin entfernten Tafelgemälde von xxx mit dem Schloss xxx derart verbunden, dass deren Entfernung seinen Bestand, seine überlieferte Erscheinung und seine künstlerische Wirkung beeinflusst haben. Der im Gutachten schlüssig dargestellte Zusammenhang im Sinne des Denkmalschutzgesetzes ist unwiderlegt geblieben. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Schlossanlage rechtskräftig festgestellt. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG finden die in diesem Gesetz enthaltenen Beschränkungen auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (Denkmale) Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder der Lage zu anderen Gegenständen entstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals gemäß der §§ 1 und 3 DMSG hinsichtlich des ganzen Gegenstandes zu treffen, der die geforderte geschichtliche oder künstlerische oder kulturelle Bedeutung hat und sich zivilrechtlich als eine Einheit darstellt (vgl. VwGH 22.02.1990, Zahl: 89/09/0116). Der VwGH geht und ging auch bereits 1995 ebenso wie die im Beschwerdefall eingeschrittenen Denkmalschutzbehörden davon aus, dass die Unterschutzstellung eines Gegenstandes in jenem Zustand erfolgt, in welchem sich das betreffende Denkmal im Augenblick der Unterschutzstellung befindet, und dass diese Unterschutzstellung alles umfasst, was als Zubehör oder Bestandteil im sachenrechtlichen Sinne zu der schutzwürdigen zivilrechtlichen Einheit gehört (vgl. zu diesen Ausführungen auch Helfgott, Die Rechtsvorschriften für den Denkmalschutz, Manz Wien 1979, S38f). Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DMSG finden die in diesem Gesetz enthaltenen Beschränkungen auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (Denkmale) Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder der Lage zu anderen Gegenständen entstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals gemäß der Paragraphen eins und 3 DMSG hinsichtlich des ganzen Gegenstandes zu treffen, der die geforderte geschichtliche oder künstlerische oder kulturelle Bedeutung hat und sich zivilrechtlich als eine Einheit darstellt vergleiche VwGH 22.02.1990, Zahl: 89/09/0116). Der VwGH geht und ging auch bereits 1995 ebenso wie die im Beschwerdefall eingeschrittenen Denkmalschutzbehörden davon aus, dass die Unterschutzstellung eines Gegenstandes in jenem Zustand erfolgt, in welchem sich das betreffende Denkmal im Augenblick der Unterschutzstellung befindet, und dass diese Unterschutzstellung alles umfasst, was als Zubehör oder Bestandteil im sachenrechtlichen Sinne zu der schutzwürdigen zivilrechtlichen Einheit gehört vergleiche zu diesen Ausführungen auch Helfgott, Die Rechtsvorschriften für den Denkmalschutz, Manz Wien 1979, S38f). Einer näheren Prüfung bedurfte allerdings die Frage, ob diese Gemälde auch zu der unter Schutz gestellten „zivilrechtlichen Einheit“ zu zählen sind, obwohl sie nicht (mehr) im Eigentum der Eigentümerin der Hauptsache stehen. Im Zeitpunkt der Unterschutzstellung waren die strittigen acht Tafelgemälde des xxx im „xxx“ des unter Schutz gestellten Schlosses xxx angebracht. Hierzu bedarf es keiner weiteren Ermittlungen, weil dieser Umstand von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht bestritten worden ist. Dass die acht Tafelgemälde als Zubehör des Schlosses xxx zu bewerten sind und mit dem großen Saal des Schlosses ein Gesamtkunstwerk bildeten, ergibt sich aus der unwiderlegten Beurteilung des Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes eindeutig. Selbst wenn es sich bei den acht Tafelgemälden weder um einen unselbständigen Bestandteil noch um Zubehör des Schlosses handeln sollte, so kann laut VwGH aus der Sicht des Denkmalschutzes die erforderliche zivilrechtliche Einheit auch im Falle eines selbständigen Bestandteiles gegeben sein (VwGH 25.06.1990, Zahl 90/09/0032). Aufgrund der vorliegenden Beurteilung des Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes, wonach die Tafelbilder eigens für das Schloss angefertigt wurden, und Bilder und „xxx“ dem Ansinnen des Künstlers nach in dauernder Verbindung stehen sollten, ist darauf zu schließen, dass die acht Tafelbilder durch ihre Verbindung mit dem „xxx“ zum - selbständigen - Bestandteil des Schlosses geworden sind. Die Verbindung der Tafelgemälde mit der Hauptsache (Schloss) ist laut vorliegender Begutachtung des Bundesdenkmalamtes ausreichend eng, sodass jedenfalls eine „zusammengesetzte Sache“ vorliegt, obwohl die Bilder tatsächlich und wirtschaftlich (ohne Verletzung der Substanz) von der Hauptsache getrennt werden können, wie dies in der Vergangenheit gegenständlich der Fall war. Die strittigen acht Tafelgemälde zählen somit zu der „zivilrechtlichen Einheit“, welche mit dem bekämpften Unterschutzstellungsbescheid erfasst worden ist (vgl. VwGH vom 25.06.1990, 90/09/0032).Im Zeitpunkt der Unterschutzstellung waren die strittigen acht Tafelgemälde des xxx im „xxx“ des unter Schutz gestellten Schlosses xxx angebracht. Hierzu bedarf es keiner weiteren Ermittlungen, weil dieser Umstand von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht bestritten worden ist. Dass die acht Tafelgemälde als Zubehör des Schlosses xxx zu bewerten sind und mit dem großen Saal des Schlosses ein Gesamtkunstwerk bildeten, ergibt sich aus der unwiderlegten Beurteilung des Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes eindeutig. Selbst wenn es sich bei den acht Tafelgemälden weder um einen unselbständigen Bestandteil noch um Zubehör des Schlosses handeln sollte, so kann laut VwGH aus der Sicht des Denkmalschutzes die erforderliche zivilrechtliche Einheit auch im Falle eines selbständigen Bestandteiles gegeben sein (VwGH 25.06.1990, Zahl 90/09/0032). Aufgrund der vorliegenden Beurteilung des Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes, wonach die Tafelbilder eigens für das Schloss angefertigt wurden, und Bilder und „xxx“ dem Ansinnen des Künstlers nach in dauernder Verbindung stehen sollten, ist darauf zu schließen, dass die acht Tafelbilder durch ihre Verbindung mit dem „xxx“ zum - selbständigen - Bestandteil des Schlosses geworden sind. Die Verbindung der Tafelgemälde mit der Hauptsache (Schloss) ist laut vorliegender Begutachtung des Bundesdenkmalamtes ausreichend eng, sodass jedenfalls eine „zusammengesetzte Sache“ vorliegt, obwohl die Bilder tatsächlich und wirtschaftlich (ohne Verletzung der Substanz) von der Hauptsache getrennt werden können, wie dies in der Vergangenheit gegenständlich der Fall war. Die strittigen acht Tafelgemälde zählen somit zu der „zivilrechtlichen Einheit“, welche mit dem bekämpften Unterschutzstellungsbescheid erfasst worden ist vergleiche VwGH vom 25.06.1990, 90/09/0032). Dem Beschwerdevorbringen, die Veräußerung der acht Tafelgemälde sei auf Grund der Ausführungen im „Bescheid“ kraft Größenschluss zulässig, zumal der freie Verkauf des Objektes als solches für zulässig erklärt worden sei, und dies dann wohl auch für das Inventar Gültigkeit haben müsse, weshalb auf Grund des klaren Wortlautes des Bescheides vom 14.09.1939 hinsichtlich der Bilder vor Verkauf eine Genehmigung des Bundesdenkmalamtes nicht einzuholen gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass sich nach dem Wortlaut des Bescheides die bewilligungsfreie Veräußerung auf das Objekt als Ganzes, nämlich das Schloss xxx, bezieht. Ein Größenschluss kann im Hinblick auf die zivilrechtliche Einheit von Schloss und Bildern eben nicht gezogen werden, weil das Schloss mit den Bildern als Gesamtkunstwerk unter Denkmalschutz steht. Außerdem übersieht die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde den Auftrag zur Wiederherstellung des der widerrechtlichen Änderung des Denkmals vorausgegangenen Zustandes anlässlich einer von der Beschwerdeführerin durch Entfernung der Bilder vorgenommenen widerrechtlichen Veränderung eines unter Denkmalschutz stehenden Gesamtkunstwerkes (gemäß § 4 Abs 1 DMSG) und nicht auf Grund von Veräußerung einer unter Denkmalschutz gestellten Sammlung (gemäß § 6 Abs 5 DMSG) erteilt hat. Dem Beschwerdevorbringen, die Veräußerung der acht Tafelgemälde sei auf Grund der Ausführungen im „Bescheid“ kraft Größenschluss zulässig, zumal der freie Verkauf des Objektes als solches für zulässig erklärt worden sei, und dies dann wohl auch für das Inventar Gültigkeit haben müsse, weshalb auf Grund des klaren Wortlautes des Bescheides vom 14.09.1939 hinsichtlich der Bilder vor Verkauf eine Genehmigung des Bundesdenkmalamtes nicht einzuholen gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass sich nach dem Wortlaut des Bescheides die bewilligungsfreie Veräußerung auf das Objekt als Ganzes, nämlich das Schloss xxx, bezieht. Ein Größenschluss kann im Hinblick auf die zivilrechtliche Einheit von Schloss und Bildern eben nicht gezogen werden, weil das Schloss mit den Bildern als Gesamtkunstwerk unter Denkmalschutz steht. Außerdem übersieht die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde den Auftrag zur Wiederherstellung des der widerrechtlichen Änderung des Denkmals vorausgegangenen Zustandes anlässlich einer von der Beschwerdeführerin durch Entfernung der Bilder vorgenommenen widerrechtlichen Veränderung eines unter Denkmalschutz stehenden Gesamtkunstwerkes (gemäß Paragraph 4, Absatz eins, DMSG) und nicht auf Grund von Veräußerung einer unter Denkmalschutz gestellten Sammlung (gemäß Paragraph 6, Absatz 5, DMSG) erteilt hat. Unter „Veränderung“ ist gemäß § 4 Abs. 1 DMSG eine Maßnahme zu verstehen, welche die Substanz, die gewachsene Erscheinung oder die künstlerische Wirkung des Denkmals beeinflussen könnte. Da die Beschwerdeführerin durch die Entfernung der acht xxx-Gemälde den Bestand, die überlieferte Erscheinung und die künstlerische Wirkung des Denkmales „Schlosses xxx“ beeinflusst hat, hat sie eine „Veränderung gemäß § 4 Abs. 1 DMSG“ vorgenommen. Bereits die Möglichkeit einer Beeinflussung der genannten Kriterien löst die Bewilligungspflicht aus. Die Zerstörung sowie jede

§ 4Abs.

1 DMSG bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes gemäß § 5 Abs. 1 DMSG. Für eine dementsprechende Bewilligung hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht Sorge getragen und einen diesbezüglichen Antrag nicht gestellt. Die Entfernung der acht Tafelbilder aus dem Schloss xxx war demnach rechtswidrig.Unter „Veränderung“ ist gemäß Paragraph 4, Absatz eins, DMSG eine Maßnahme zu verstehen, welche die Substanz, die gewachsene Erscheinung oder die künstlerische Wirkung des Denkmals beeinflussen könnte. Da die Beschwerdeführerin durch die Entfernung der acht xxx-Gemälde den Bestand, die überlieferte Erscheinung und die künstlerische Wirkung des Denkmales „Schlosses xxx“ beeinflusst hat, hat sie eine „Veränderung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, DMSG“ vorgenommen. Bereits die Möglichkeit einer Beeinflussung der genannten Kriterien löst die Bewilligungspflicht aus. Die Zerstörung sowie jede

Paragraph 4, Absatz eins, DMSG bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DMSG. Für eine dementsprechende Bewilligung hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht Sorge getragen und einen diesbezüglichen Antrag nicht gestellt. Die Entfernung der acht Tafelbilder aus dem Schloss xxx war demnach rechtswidrig. Gemäß § 36 Abs. 1 (vor 01.01.2000: § 14 Abs. 6) DMSG kann auf Antrag des Bundesdenkmalamtes die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde verfügen, dass im Falle einer widerrechtlich erfolgten Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder den schon einer früher von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals, soweit dies möglich ist, wieder herzustellen hat. Durch die Rückführungsmaßnahme würde der frühere Zustand oder zumindest die frühere Erscheinung in einer der Bedeutung des Denkmals entsprechenden Art wiederhergestellt werden. Der Wiederherstellungsauftrag ist demzufolge zu Recht ergangen.Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, (vor 01.01.2000: Paragraph 14, Absatz 6,) DMSG kann auf Antrag des Bundesdenkmalamtes die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde verfügen, dass im Falle einer widerrechtlich erfolgten Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder den schon einer früher von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals, soweit dies möglich ist, wieder herzustellen hat. Durch die Rückführungsmaßnahme würde der frühere Zustand oder zumindest die frühere Erscheinung in einer der Bedeutung des Denkmals entsprechenden Art wiederhergestellt werden. Der Wiederherstellungsauftrag ist demzufolge zu Recht ergangen. Zur Behauptung der Beschwerdeführerin, der Rückführung der Gemälde stehe ein gültiger vom Käufer im guten Glauben abgeschlossener Kaufvertrag entgegen, ist zu erwähnen, dass, wie die derzeitige Eigentümerin der xxx-Tafelbilder dem Verwaltungsgericht bekanntgegeben hat, sämtliche acht Tafelbilder als Gesamtkunstwerk zum Verkauf stehen. Die acht Gemälde befinden sich derzeit in einem sicheren Außendepot des Landesmuseums Kärnten. Einer Rückführung der Bilder in das Schloss xxx steht daher aus rechtlicher Sicht nichts im Wege. Hinsichtlich des Verjährungseinwandes der Beschwerdeführerin nach § 14 Abs. 5 DMSG ist darauf zu verweisen, dass es sich gegenständlich um kein Verwaltungsstrafverfahren, sondern ein Administrativverfahren handelt und die Verhängung einer Verwaltungsstrafe nicht Verfahrensgegenstand ist. Hinsichtlich des Verjährungseinwandes der Beschwerdeführerin nach Paragraph 14, Absatz 5, DMSG ist darauf zu verweisen, dass es sich gegenständlich um kein Verwaltungsstrafverfahren, sondern ein Administrativverfahren handelt und die Verhängung einer Verwaltungsstrafe nicht Verfahrensgegenstand ist. Da dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sohin keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Bedeutung zukommt, war die Beschwerde abzuweisen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war im Sinne des § 24 Abs. 1 VwGVG nicht durchzuführen, zumal eine solche weder beantragt noch vom Verwaltungsgericht für erforderlich gehalten wurde. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG für das Absehen von einer Verhandlung vor, da sich das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren ausschließlich mit Rechtsfragen auseinander gesetzt hat. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG nicht durchzuführen, zumal eine solche weder beantragt noch vom Verwaltungsgericht für erforderlich gehalten wurde. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG für das Absehen von einer Verhandlung vor, da sich das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren ausschließlich mit Rechtsfragen auseinander gesetzt hat. 2.4. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall zulässig, weil der Rechtsfrage, ob die Entfernung der acht Tafelbilder - welche eine zivilrechtliche Einheit mit dem nach den §§ 1, 3, 5, 7 und 8 DMSG 1923, BGBl. Nr. 533/1923 unter Denkmalschutz gestellten Schloss xxx bilden - zum Zwecke der Veräußerung als „Veränderung gemäß § 4 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 DMSG“ gewertet werden kann, grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine diese Rechtsfrage klärende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte nicht vorgefunden werden. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall zulässig, weil der Rechtsfrage, ob die Entfernung der acht Tafelbilder - welche eine zivilrechtliche Einheit mit dem nach den Paragraphen eins, 3, 5, 7 und 8 DMSG 1923, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, unter Denkmalschutz gestellten Schloss xxx bilden - zum Zwecke der Veräußerung als „Veränderung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 36, Absatz eins, DMSG“ gewertet werden kann, grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine diese Rechtsfrage klärende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte nicht vorgefunden werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.159.4.2014

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