RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum09.03.2015 GeschäftszahlKLVwG-2521/10/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die am 09.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, 2.
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist, 3.
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, 4.
Art. 130Abs.
1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, undin den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und 5.
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.
Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.
(3)Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(3)Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(4)Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(4)Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(5)Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.
(5)Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG entfallen die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5, Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, abgelaufen ist. § 28 VwGVG bestimmt:Paragraph 28, VwGVG bestimmt:
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 73 AVG legt fest:Paragraph 73, AVG legt fest:
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2)Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3)Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen. § 68 AVG normiert:Paragraph 68, AVG normiert:
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3)Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
- von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
- einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
- tatsächlich undurchführbar ist oder
- an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
(6)Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7)Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.
(7)Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden. § 59 AVG bestimmt:Paragraph 59, AVG bestimmt:
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2)Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. § 17 Forstgesetz legt fest:Paragraph 17, Forstgesetz legt fest:
(1)Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3)Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(3)Kann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 3, sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Absatz 2, oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 3, hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen. … § 18 Forstgesetz normiert:Paragraph 18, Forstgesetz normiert:
(1)Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach
- ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde,
- die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck zu binden oder
- Maßnahmen vorzuschreiben, die a) zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oder … …
(4)Geht aus dem Antrag hervor, dass der beabsichtigte Zweck der Rodung nicht von unbegrenzter Dauer sein soll, so ist im Bewilligungsbescheid die beantragte Verwendung ausdrücklich als vorübergehend zu erklären und entsprechend zu befristen (befristete Rodung). Ferner ist die Auflage zu erteilen, dass die befristete Rodungsfläche nach Ablauf der festgesetzten Frist wieder zu bewalden ist.
(5)Abs. 1 Z 3 lit. b und Abs. 2 und 3 finden auf befristete Rodungen im Sinn des Abs. 4 keine Anwendung.
(5)Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Absatz 2 und 3 finden auf befristete Rodungen im Sinn des Absatz 4, keine Anwendung.
(6)Zur Sicherung
- der Erfüllung einer im Sinne des Abs. 1 vorgeschriebenen Auflage oderder Erfüllung einer im Sinne des Absatz eins, vorgeschriebenen Auflage oder
- der Durchführung der Wiederbewaldung nach Ablauf der festgesetzten Frist im Sinne des Abs. 4der Durchführung der Wiederbewaldung nach Ablauf der festgesetzten Frist im Sinne des Absatz 4 kann eine den Kosten dieser Maßnahmen angemessene Sicherheitsleistung vorgeschrieben werden. Vor deren Erlag darf mit der Durchführung der Rodung nicht begonnen werden. Die Bestimmungen des § 89 Abs. 2 bis 4 finden sinngemäß Anwendung.kann eine den Kosten dieser Maßnahmen angemessene Sicherheitsleistung vorgeschrieben werden. Vor deren Erlag darf mit der Durchführung der Rodung nicht begonnen werden. Die Bestimmungen des Paragraph 89, Absatz 2 bis 4 finden sinngemäß Anwendung.
(7)Es gelten
- sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für befristete Rodungen ab dem Ablauf der Befristung,
- die Bestimmungen des IV. Abschnittes und der §§ 172 und 174 für alle Rodungen bis zur Entfernung des Bewuchses.die Bestimmungen des römisch vier. Abschnittes und der Paragraphen 172 und 174 für alle Rodungen bis zur Entfernung des Bewuchses. § 19 Forstgesetz legt fest:Paragraph 19, Forstgesetz legt fest:
(1)Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:
- der Waldeigentümer,
- der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers,
- die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 Zuständigen,die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Zuständigen, 4.
§ 20Abs.
2 auch die Agrarbehörde,
Paragraph 20, Absatz 2, auch die Agrarbehörde, ...
(2)Der Antrag hat zu enthalten:
- das Ausmaß der beantragten Rodungsfläche,
- den Rodungszweck,
- im Fall der Belastung der Rodungsfläche mit Einforstungsrechten oder Gemeindegutnutzungsrechten die daraus Berechtigten und
- die Eigentümer nachbarlich angrenzender Grundstücke (Anrainer). Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf und eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung,
§ 20Abs.
1 in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Fall des § 20 Abs. 1 eine weitere der Agrarbehörde zu übermitteln.Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf und eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung,
Paragraph 20, Absatz eins, in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Fall des Paragraph 20, Absatz eins, eine weitere der Agrarbehörde zu übermitteln.
(3)Anstelle von Grundbuchsauszügen kann auch ein Verzeichnis der zur Rodung beantragten Grundstücke - beinhaltend deren Gesamtfläche und die beanspruchte Fläche sowie deren Eigentümer unter gleichzeitiger Anführung von Rechten, die auf den zur Rodung beantragten Flächen lasten - treten. Dieses Verzeichnis ist von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person zu bestätigen. Im Fall des § 20 Abs. 2 ist dieses Verzeichnis, in dem auch die Weginteressenten anzuführen sind, von der Agrarbehörde zu bestätigen.
(3)Anstelle von Grundbuchsauszügen kann auch ein Verzeichnis der zur Rodung beantragten Grundstücke - beinhaltend deren Gesamtfläche und die beanspruchte Fläche sowie deren Eigentümer unter gleichzeitiger Anführung von Rechten, die auf den zur Rodung beantragten Flächen lasten - treten. Dieses Verzeichnis ist von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person zu bestätigen. Im Fall des Paragraph 20, Absatz 2, ist dieses Verzeichnis, in dem auch die Weginteressenten anzuführen sind, von der Agrarbehörde zu bestätigen.
(4)Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:
(4)Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG sind:
- die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,die Antragsberechtigten im Sinn des Absatz eins, im Umfang ihres Antragsrechtes,
- der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,
- der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,
- der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, undder Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und
- das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen.
(5)Im Rodungsverfahren sind
- die Gemeinde, in der die zur Rodung beantragte Fläche liegt, zur Wahrnehmung von örtlichen öffentlichen Interessen und
- die Behörden, die in diesem Verfahren zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Interessen berufen sind, zu hören.
(6)Das Recht auf Anhörung gemäß Abs. 5 Z 1 wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.
(6)Das Recht auf Anhörung gemäß Absatz 5, Ziffer eins, wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.
(7)Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über den Rodungsantrag die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(8)Wird auf Grund eines Antrags gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 eine Rodungsbewilligung erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.
(8)Wird auf Grund eines Antrags gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 eine Rodungsbewilligung erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat. Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung § 3.
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.Paragraph 3,
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und f, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 12 a und Paragraph 19, Absatz 2, anzuwenden.
(2)Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(2)Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. … III.römisch drei. Erwägungen:
- Festgestellter Sachverhalt: Mit Antrag vom 20.11.2012 hat die xxx, vertreten durch xxx, xxx xxx, den Antrag gestellt, den Bescheid vom 12.07.2002, mit welchem eine befristete Rodungsbewilligung bis zum 31.12.2012 zum Zwecke der Fleischproduktion erteilt wurde, um weitere 10 Jahre zum Zwecke der Fleischproduktion zu verlängern. Angegeben wurde, dass die in Rede stehenden Flächen durch extensive Rinderhaltung genutzt werden und soll dies auch in Zukunft fortgesetzt werden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 12.07.2002, Zahl: xxx, wurde der xxx eine befristete Rodungsbewilligung zum Zwecke der Errichtung eines Fleischproduktionsgatters gemäß §§ 17, 18 und 19 Forstgesetz für die im mit der Bewilligungsklausel versehenen Lageplan „schraffiert“ dargestellte Waldfläche der Grundstücke xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, im Gesamtausmaß von 7,27 ha mit unter anderem folgenden Auflagen erteilt:Mit Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 12.07.2002, Zahl: xxx, wurde der xxx eine befristete Rodungsbewilligung zum Zwecke der Errichtung eines Fleischproduktionsgatters gemäß Paragraphen 17, 18 und 19 Forstgesetz für die im mit der Bewilligungsklausel versehenen Lageplan „schraffiert“ dargestellte Waldfläche der Grundstücke xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, im Gesamtausmaß von 7,27 ha mit unter anderem folgenden Auflagen erteilt:
- Die Rodungsbewilligung wird ausschließlich an die Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck, nämlich der Errichtung eines Fleischproduktionsgatters gebunden.
- Die Rodungsbewilligung wird bis zum 31.12.2012 befristet.
- Die Rodungsbewilligung wird unwirksam, wenn die zur Rodung vorgesehene Fläche nicht bis spätestens 31.12.2004 in Anspruch genommen wurde. …
- Spätestens in dem nach Fristablauf der Rodungsbewilligung folgenden Jahr ist die Rodefläche durch standortgemäße Forstpflanzen wieder zu bewalden.
- Allfällig bestehende Geh- und Fahrrechte dürfen durch den beabsichtigten Gatterbetrieb im bestehenden Umfang nicht beeinträchtigt werden. … Mit Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 11.08.2010, Zahl: xxx wurde das Eigenjagdgebiet „xxx“, Revier-Kennzahl xxx, festgestellt und anerkannt, und zwar mit u.a. folgendem Grundstücksbestand: …EZ xxx, xxx, …Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx, xxx,…. . Das Gesamtausmaß des Eigenjagdgebietes „xxx“ beträgt 206,0930 ha, davon jagdlich nutzbar 206,0390 ha.
- Zur Säumnisbeschwerde: Die sachliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte in Bezug auf Säumnisbeschwerden bestimmt sich nach Artikel 131 B-VG, die örtliche nach § 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG iVm § 3 AVG.Die sachliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte in Bezug auf Säumnisbeschwerden bestimmt sich nach Artikel 131 B-VG, die örtliche nach Paragraph 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, AVG. Gemäß Artikel 132 Abs. 3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. Gemäß Artikel 132 Absatz 3, B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. Gemäß § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungspflicht vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Eine Säumnisbeschwerde hat zufolge § 9 Abs. 5 VwGVG das Begehren und die Bezeichnung der Behörde, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt werde, zu enthalten. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist. Gemäß Paragraph 8, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungspflicht vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Eine Säumnisbeschwerde hat zufolge Paragraph 9, Absatz 5, VwGVG das Begehren und die Bezeichnung der Behörde, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt werde, zu enthalten. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, abgelaufen ist. Das Begehren hat auf die Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG abzustellen.Das Begehren hat auf die Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 28, VwGVG abzustellen. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur zum bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes anzuwendenden § 73 AVG betreffend Säumigkeit der Behörde hat jede Partei des Verwaltungsverfahrens Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein Antrag oder eine Berufung offen ist. Dieser Anspruch ist auch dann gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages oder der Berufung vorliegen. In diesem Fall hat sie den Anspruch auf Erlassung eines Bescheides betreffend Zurückweisung ihres Antrages oder ihrer Berufung (VwGH Slg 5458 A).Nach der höchstgerichtlichen Judikatur zum bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes anzuwendenden Paragraph 73, AVG betreffend Säumigkeit der Behörde hat jede Partei des Verwaltungsverfahrens Anspruch auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein Antrag oder eine Berufung offen ist. Dieser Anspruch ist auch dann gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages oder der Berufung vorliegen. In diesem Fall hat sie den Anspruch auf Erlassung eines Bescheides betreffend Zurückweisung ihres Antrages oder ihrer Berufung (VwGH Slg 5458 A). Beschwerdeberechtigt gemäß Artikel 132 B-VG ist demnach ein Antragsteller, der auch als Partei im Verwaltungsverfahren berechtigt war, die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend zu machen, auch wenn die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung bestehen kann (vgl. dazu VwGH 15.10.1986, 85/01/0296). Des Weiteren kann Gegenstand einer Säumnisbeschwerde (früher: eines Devolutionsantrages) auch nur sein, was Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war. Fehlt es an einer Säumnis, so ist die Beschwerde zurückzuweisen. Bei Säumnisbeschwerden ist als das verletzte Recht der subjektive Anspruch auf behördliche Entscheidung zu nennen. Beschwerdeberechtigt gemäß Artikel 132 B-VG ist demnach ein Antragsteller, der auch als Partei im Verwaltungsverfahren berechtigt war, die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend zu machen, auch wenn die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung bestehen kann vergleiche dazu VwGH 15.10.1986, 85/01/0296). Des Weiteren kann Gegenstand einer Säumnisbeschwerde (früher: eines Devolutionsantrages) auch nur sein, was Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war. Fehlt es an einer Säumnis, so ist die Beschwerde zurückzuweisen. Bei Säumnisbeschwerden ist als das verletzte Recht der subjektive Anspruch auf behördliche Entscheidung zu nennen. Wird nun von der Behörde der den Antrag der Partei erledigende Bescheid nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Entscheidungsfrist erlassen, kann die Partei gemäß § 8 VwGVG Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben. Notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist jedoch das Bestehen einer Entscheidungspflicht gegenüber einer Partei eines unterinstanzlichen Verfahrens. Trifft die Behörde keine Entscheidungspflicht, ist die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen (vgl. dazu: Hengstschläger-Leeb, AVG § 73, RZ 94).Wird nun von der Behörde der den Antrag der Partei erledigende Bescheid nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Entscheidungsfrist erlassen, kann die Partei gemäß Paragraph 8, VwGVG Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben. Notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist jedoch das Bestehen einer Entscheidungspflicht gegenüber einer Partei eines unterinstanzlichen Verfahrens. Trifft die Behörde keine Entscheidungspflicht, ist die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen vergleiche dazu: Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 73,, RZ 94). Nur Anbringen einer Partei iSd § 8 AVG, also einer Person, die einen Rechtsanspruch auf oder zumindest ein rechtliches Interesse an der Erledigung hat, nicht auch Anbringen bloß Beteiligter, begründen die behördliche Entscheidungspflicht (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 73, RZ 21). Das Recht, die Entscheidungspflicht durch Devolutionsantrag geltend zu machen, setzt gemäß § 73 AVG Parteistellung in jenem Verfahren voraus, in welchem dieser Antrag gestellt wird. Die Frage der Parteistellung im Verfahren bildet, weil es nur der Partei zusteht, einen Devolutionsantrag einzubringen, eigene für die Hauptfrage der Zulässigkeit des Antrages entscheidungswesentliche Vorfrage. Kommt die Behörde zu einem negativen Ergebnis, hat sie den Devolutionsantrag als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 73, RZ 22). Besteht kein Anspruch der Partei auf Erlassung eines Bescheides über den von ihr gestellten Antrag, so hat bei Stellung eines Devolutionsantrages iSd § 73 AVG die Oberbehörde – sofern der Devolutionsantrag im Übrigen zulässig ist – den Sachantrag nicht aber den Devolutionsantrag zurückzuweisen (VwGH 25.06.1996, 95/11/0419, 25.06.1996, 95/11/0352).Nur Anbringen einer Partei iSd Paragraph 8, AVG, also einer Person, die einen Rechtsanspruch auf oder zumindest ein rechtliches Interesse an der Erledigung hat, nicht auch Anbringen bloß Beteiligter, begründen die behördliche Entscheidungspflicht vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 73,, RZ 21). Das Recht, die Entscheidungspflicht durch Devolutionsantrag geltend zu machen, setzt gemäß Paragraph 73, AVG Parteistellung in jenem Verfahren voraus, in welchem dieser Antrag gestellt wird. Die Frage der Parteistellung im Verfahren bildet, weil es nur der Partei zusteht, einen Devolutionsantrag einzubringen, eigene für die Hauptfrage der Zulässigkeit des Antrages entscheidungswesentliche Vorfrage. Kommt die Behörde zu einem negativen Ergebnis, hat sie den Devolutionsantrag als unzulässig zurückzuweisen vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 73,, RZ 22). Besteht kein Anspruch der Partei auf Erlassung eines Bescheides über den von ihr gestellten Antrag, so hat bei Stellung eines Devolutionsantrages iSd Paragraph 73, AVG die Oberbehörde – sofern der Devolutionsantrag im Übrigen zulässig ist – den Sachantrag nicht aber den Devolutionsantrag zurückzuweisen (VwGH 25.06.1996, 95/11/0419, 25.06.1996, 95/11/0352). Die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde ist im Gegenstand wegen des Zeitablaufes seit der Antragstellung gegeben. Es wurde ein Antrag gestellt und wurde dieser nicht innerhalb von einer Frist von sechs Monaten bescheidmäßig erledigt.
- Zur Verlängerung von befristeten Rodungsbewilligungen: Im Gegenstand wurde die Rodungsbewilligung mit Bescheid vom 12.07.2002 zum Zwecke der Errichtung eines Fleischproduktionsgatters bis zum 31.12.2012 befristet erteilt. Des Weiteren wurde die Befristung unter der Bedingung erteilt, dass die Rodungsbewilligung dann unwirksam wird, wenn die zur Rodung vorgesehene Fläche nicht bis spätestens 31.12.2004 in Anspruch genommen wurde. Grundsätzlich gilt, dass die Rodungsbewilligung unter der auflösenden Bedingung des Wegfalls des Rodungszwecks bzw. auf eine bestimmte Zeit erteilt wurde. Fällt der Zweck weg, erlischt die Rodungsbewilligung, ohne dass es einer Aufhebung des Rodungsbescheides bedarf (vgl. VwGH 24.10.1994, Zahl: 94/10/0097), die Waldeigenschaft lebt wieder auf und es wäre für die Realisierung eines neuen Rodungszwecks eine neue Rodungsbewilligung erforderlich.Grundsätzlich gilt, dass die Rodungsbewilligung unter der auflösenden Bedingung des Wegfalls des Rodungszwecks bzw. auf eine bestimmte Zeit erteilt wurde. Fällt der Zweck weg, erlischt die Rodungsbewilligung, ohne dass es einer Aufhebung des Rodungsbescheides bedarf vergleiche VwGH 24.10.1994, Zahl: 94/10/0097), die Waldeigenschaft lebt wieder auf und es wäre für die Realisierung eines neuen Rodungszwecks eine neue Rodungsbewilligung erforderlich. Da sich ein Antrag auf Fristverlängerung, der einen Antrag auf Bescheidänderung darstellt, nur auf einen rechtlich (noch) existierenden Bescheid beziehen kann, muss der Antrag vor Fristablauf gestellt werden und darüber hinaus auch die abändernde Entscheidung vor Fristablauf ergehen. Als Rechtsgrundlage für die Bescheidänderung kommt nur § 68 Abs. 2 AVG in Frage. Diese Bestimmung setzt voraus, dass aus dem Bescheid niemanden ein Recht erwachsen ist. Als Rechtsgrundlage für die Bescheidänderung kommt nur Paragraph 68, Absatz 2, AVG in Frage. Diese Bestimmung setzt voraus, dass aus dem Bescheid niemanden ein Recht erwachsen ist. Allerdings lässt die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Bescheidänderung nunmehr auch bei begünstigenden Bescheiden zu Gunsten der berechtigten Partei zu (VwGH 18.03.1985, 84/12/0128), sodass auch eine Bescheidänderung zu Gunsten der durch die Rodungsbewilligung begünstigten Antragstellerin möglich wäre.
- Zu Bescheidänderungen: Eine Aufhebung oder Abänderung eines Bescheides, insbesondere der im Spruch getroffenen normativen Anordnung ist außerhalb des Rechtsmittelverfahrens nur unter bestimmten, vom Gesetz eng begrenzten Voraussetzungen zugelassen. Die Voraussetzungen, unter denen die Behörde von Amts wegen einen Bescheid ändern kann, sind unter anderem im § 68 AVG festgelegt.Die Voraussetzungen, unter denen die Behörde von Amts wegen einen Bescheid ändern kann, sind unter anderem im Paragraph 68, AVG festgelegt. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß seinem Abs. 1 das Vorliegen eines „der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden“, das heißt eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmittel iSd AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 02.10.1985, 85/11/0015, 12.09.2006, 2003/03/0279).Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt gemäß seinem Absatz eins, das Vorliegen eines „der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden“, das heißt eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmittel iSd AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 02.10.1985, 85/11/0015, 12.09.2006, 2003/03/0279). Anbringen von Beteiligten, welche die Änderung eines solchen begehren, sind, wenn die Behörde „nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4“ des § 68 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 68, RZ 5).Anbringen von Beteiligten, welche die Änderung eines solchen begehren, sind, wenn die Behörde „nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4“ des Paragraph 68, AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 68,, RZ 5). Unabänderlich sind nur der Spruch des Bescheides samt allfälligen darin aufzunehmenden Nebenbestimmungen (VwGH 07.05.1991, 91/07/0039 u.a.). Ist die Entscheidung der Behörde von Gesetzes wegen befristet oder enthält sie selbst eine Befristung oder eine auflösende Bedingung, handelt es sich bei einer neuen Entscheidung, die aufgrund geänderter Verhältnisse nach Ablauf der Frist oder Eintritt der Bedingung getroffen wird, nicht um eine Durchbrechung der materiellen Rechtskraft (aA Hellbling 446; Ringhofer, ÖJZ 1953, 120 folgende), weil die „entschiedene Sache“ auf den durch die Frist oder die auflösende Bedingung festgelegten Zeitraum begrenzt ist und nicht darüber hinaus reicht (VwSlg 8888 A/1975).
- Zur Identität des Parteienbegehrens: Identität der Sache liegt vor, wenn bei gleich gebliebener maßgeblicher Sach- und Rechtslage auch das neue Parteienbegehren im Wesentlichen, das heißt abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, mit dem früheren Begehren übereinstimmt (VwGH 29.06.2005, 2003/08/0060). Um eine „Modifikation eines Nebenumstandes“, der in rechtlicher Betrachtungsweise für die Identität der Sache nicht entscheidend ist, handelt es sich nach Ansicht des VwGH z. B. bei einem neuerlichen Rodungsantrag, der sich vom rechtskräftig abgelehnten Begehren lediglich durch eine geringfügige Herabsetzung der Rodungsfläche von 120 m² auf 50 m² unterscheidet. Nur wenn sich das neue Ansuchen auf ein völlig vom abgelehnten Vorhaben verschiedenes Projekt bezieht (wesentliche Herabsetzung der beantragten Fläche zu einem anderen Zweck) liegt keine Identität bzw. res iudicata vor (VwSlg 9574 A/1978). Stützt sich das Begehren im neuen Verfahren aber auf einen anderen Rechtsgrund als der Antrag, der im formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren eingebracht wurde und ist mit dem rechtskräftigen Vorbescheid nicht auch unter dem Gesichtspunkt dieses anderen Rechtsgrundes über die Sache abgesprochen worden, liegt keine Identität der Sache und damit keine res iudicata iSd § 68 Abs. 1 AVG vor (VwGH 14.12.1994, 94/12/0141 u.a.).Stützt sich das Begehren im neuen Verfahren aber auf einen anderen Rechtsgrund als der Antrag, der im formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren eingebracht wurde und ist mit dem rechtskräftigen Vorbescheid nicht auch unter dem Gesichtspunkt dieses anderen Rechtsgrundes über die Sache abgesprochen worden, liegt keine Identität der Sache und damit keine res iudicata iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor (VwGH 14.12.1994, 94/12/0141 u.a.). Anträge, die eine „entschiedene Sache“ betreffen, sind nur dann nicht zurückzuweisen, wenn die Verwaltungsvorschriften der Partei einen Rechtsanspruch auf Abänderung des rechtskräftigen Bescheides einräumen. Wurde von der Behörde erster Instanz ein neuerlicher Antrag trotz Identität der Sach- und Rechtslage – statt wegen res iudicata zurückgewiesen – aus materiellen Gründen wieder abgewiesen, ist die Partei nach der Judikatur des VwGH unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides in keinem Recht verletzt, weil sie einerseits keinen Anspruch auf Sachentscheidung hat und andererseits ihre Rechtsposition, insbesondere die Möglichkeit, bei Änderung der Sach- und Rechtslage neuerlich einen Antrag zu stellen, nicht beeinträchtigt worden ist.
- Kein subjektives Recht auf Aufhebung bzw. Abänderung: Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 68 Abs. 7 AVG – sowie schon auf Grund des Wortes „können“ in § 68 Abs. 4 AVG (VwGH 28.02.1985, 82/06/0027; vgl. auch VwGH 03.02.2002, 99/07/0192) – steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absätzen 2 bis 4 eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechts niemanden ein Anspruch zu. Judikatur und Lehre ziehen daraus die radikale Konsequenz, dass es im unkontrollierbaren Ermessen der Behörde liegt, ob sie von den ihr in § 68 Abs. 2 bis 4 AVG eingeräumten Befugnissen Gebrauch macht oder nicht, weil die Partei weder durch das gänzliche Ignorieren (vgl. VwGH 21.10.1976, 1757/76; 24.1.1996, 93/03/0223 u.a.) noch durch Ablehnung ihres darauf gerichteten Begehrens in ihren Rechten verletzt sein kann (VwGH 18.06.2003, 2003/06/0086) gleichgültig, ob die Behörde ihre Verweigerung in der Form eines Bescheides (VwGH 18.06.2003, 2003/06/0086) oder einer bloßen Mitteilung (VwGH 25.09.1992, 92/09/0218 u.a.) kleidet und gleichgültig, ob sie ihre Ablehnung mit guten oder unzutreffenden Gründen rechtfertigt (VfSlg 10.023/1984) oder auf eine Begründung überhaupt verzichtet (Hengstschläger – Leeb, § 68, RZ 129).Nach der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 68, Absatz 7, AVG – sowie schon auf Grund des Wortes „können“ in Paragraph 68, Absatz 4, AVG (VwGH 28.02.1985, 82/06/0027; vergleiche auch VwGH 03.02.2002, 99/07/0192) – steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absätzen 2 bis 4 eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechts niemanden ein Anspruch zu. Judikatur und Lehre ziehen daraus die radikale Konsequenz, dass es im unkontrollierbaren Ermessen der Behörde liegt, ob sie von den ihr in Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG eingeräumten Befugnissen Gebrauch macht oder nicht, weil die Partei weder durch das gänzliche Ignorieren vergleiche VwGH 21.10.1976, 1757/76; 24.1.1996, 93/03/0223 u.a.) noch durch Ablehnung ihres darauf gerichteten Begehrens in ihren Rechten verletzt sein kann (VwGH 18.06.2003, 2003/06/0086) gleichgültig, ob die Behörde ihre Verweigerung in der Form eines Bescheides (VwGH 18.06.2003, 2003/06/0086) oder einer bloßen Mitteilung (VwGH 25.09.1992, 92/09/0218 u.a.) kleidet und gleichgültig, ob sie ihre Ablehnung mit guten oder unzutreffenden Gründen rechtfertigt (VfSlg 10.023 aus 1984,) oder auf eine Begründung überhaupt verzichtet (Hengstschläger – Leeb, Paragraph 68,, RZ 129). Mangels subjektiven Rechten der Partei und Verpflichtung der Behörde zur bescheidförmlichen Erledigung wird diese auch nicht säumig, wenn sie auf ein Anbringen, sie möge von ihren (aufsichtsbehördlichen) Befugnissen gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG Gebrauch machen, nicht reagiert (vgl. VwSlg. 1698 A/1950; ferner VwGH 12.11.1986, 94/04/0234). Die Ausübung des Aufsichtsrechts kann zwar angeregt, aber nicht erzwungen werden.Mangels subjektiven Rechten der Partei und Verpflichtung der Behörde zur bescheidförmlichen Erledigung wird diese auch nicht säumig, wenn sie auf ein Anbringen, sie möge von ihren (aufsichtsbehördlichen) Befugnissen gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG Gebrauch machen, nicht reagiert vergleiche VwSlg. 1698 A/1950; ferner VwGH 12.11.1986, 94/04/0234). Die Ausübung des Aufsichtsrechts kann zwar angeregt, aber nicht erzwungen werden. Nur wenn die Partei trotz der ausdrücklichen Vorschrift des § 68 Abs. 7 AVG einen rechtlichen Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides und nicht nur auf sachlicher Erledigung ihres Anbringens gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG behauptet, ist die Behörde nach Ansicht des VwGH verpflichtet, den Antrag wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. VwGH 28.07.1995, 95/02/0082 u.a.). Der Gerichtshof hält (diesfalls) eine Säumnisbeschwerde auch dann für zulässig, wenn die Entscheidung nach der Rechtslage eben nur in einer Zurückweisung bestehen kann (vgl. VwSlg 9458 A/1977 verst. Senat).Nur wenn die Partei trotz der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 68, Absatz 7, AVG einen rechtlichen Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides und nicht nur auf sachlicher Erledigung ihres Anbringens gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG behauptet, ist die Behörde nach Ansicht des VwGH verpflichtet, den Antrag wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche VwGH 28.07.1995, 95/02/0082 u.a.). Der Gerichtshof hält (diesfalls) eine Säumnisbeschwerde auch dann für zulässig, wenn die Entscheidung nach der Rechtslage eben nur in einer Zurückweisung bestehen kann vergleiche , VwSlg 9458 A/1977 verst. Senat).
- Zur Durchbrechung der materiellen Rechtskraft: Sieht das Gesetz beispielsweise vor, dass die durch Bescheid erteilte Berechtigung mit Eintritt bestimmter Umstände ex lege erlischt, greift die Beendigung der Befugnis in die materielle Rechtskraft des begünstigenden Bescheides deshalb nicht ein, weil sie ihm unter den festgelegten Voraussetzungen Kraft Gesetzes gar nicht zukam. In Wahrheit wird die Bewilligung (Begünstigung) von vornherein nur unter der auflösenden Bedingung erteilt, das heißt, sie wird durch den Bescheid in Verbindung mit den zugrundeliegenden Gesetzen nur solange zugesprochen, bis die Ereignisse, welche den Wegfall der Berechtigung bewirken, eingetreten sind. Es bedarf keines Aufhebungsbescheides. Die Bewilligung trägt – den gesetzlichen Vorgaben gemäß – ihre Beseitigung in sich, die ohne Zutun der Verwaltungsbehörde, ohne Bescheid, der in die materielle Rechtskraft eingreift, eintritt (vgl. VwGH 06.07.2004, 2002/11/0108 u.a. – Hengstschläger – Leeb, § 68, RZ 137).Sieht das Gesetz beispielsweise vor, dass die durch Bescheid erteilte Berechtigung mit Eintritt bestimmter Umstände ex lege erlischt, greift die Beendigung der Befugnis in die materielle Rechtskraft des begünstigenden Bescheides deshalb nicht ein, weil sie ihm unter den festgelegten Voraussetzungen Kraft Gesetzes gar nicht zukam. In Wahrheit wird die Bewilligung (Begünstigung) von vornherein nur unter der auflösenden Bedingung erteilt, das heißt, sie wird durch den Bescheid in Verbindung mit den zugrundeliegenden Gesetzen nur solange zugesprochen, bis die Ereignisse, welche den Wegfall der Berechtigung bewirken, eingetreten sind. Es bedarf keines Aufhebungsbescheides. Die Bewilligung trägt – den gesetzlichen Vorgaben gemäß – ihre Beseitigung in sich, die ohne Zutun der Verwaltungsbehörde, ohne Bescheid, der in die materielle Rechtskraft eingreift, eintritt vergleiche VwGH 06.07.2004, 2002/11/0108 u.a. – Hengstschläger – Leeb, Paragraph 68,, RZ 137).
- Zu Nebenbestimmungen: Nebenbestimmungen sind Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte, das heißt normative Aussprüche einer Behörde (VwSlg. 12889 A/1989) und daher, auch wenn sie § 59 Abs. 1 AVG nicht ausdrücklich erwähnt, in den Spruch des Bescheides aufzunehmen. Nebenbestimmungen sind Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte, das heißt normative Aussprüche einer Behörde (VwSlg. 12889 A/1989) und daher, auch wenn sie Paragraph 59, Absatz eins, AVG nicht ausdrücklich erwähnt, in den Spruch des Bescheides aufzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind eine Bewilligung und die mit ihr verbundene Nebenbestimmung – ungeachtet der Selbständigkeit der Auflage, was ihre Vollstreckbarkeit betrifft – als untrennbare Einheit zu betrachten, wenn die Bewilligung ohne die betreffende Nebenbestimmung nicht erteilt werden dürfte und dementsprechend von der Behörde auch nicht erteilt worden wäre. Eine Bedingung liegt vor, wenn das Ende der Wirksamkeit des Bescheides (das Erlöschen der Berechtigung oder der Verpflichtung) von einem bestimmten Ereignis abhängig gemacht wird und daher von einer auflösenden und oder Resolutivbedingung ausgegangen wird. Die Rechtswirkungen treten ohne behördlichen Akt – also ipso iure – ein. Eine Befristung als Nebenbestimmung besteht in der zeitlichen Begrenzung der im Hauptinhalt des Bescheides normierten Rechtswirkungen, also des Eintritts oder des Endes einer Begünstigung oder Belastung. Wie die Bedingung entfaltet auch die Befristung ihre Rechtswirkungen von selbst (Hengstschläger – Leeb, § 59, RZ 45).Eine Befristung als Nebenbestimmung besteht in der zeitlichen Begrenzung der im Hauptinhalt des Bescheides normierten Rechtswirkungen, also des Eintritts oder des Endes einer Begünstigung oder Belastung. Wie die Bedingung entfaltet auch die Befristung ihre Rechtswirkungen von selbst (Hengstschläger – Leeb, Paragraph 59,, RZ 45).
- Zur Sache: Im Gegenstand wurde die Rodungsbewilligung ausschließlich an die Verwendung der Fläche zum Zweck der Errichtung eines Fleischproduktionsgatters gebunden. Des Weiteren wurde im Gegenstand die Rodungsbewilligung nur befristet für 10 Jahre erteilt. Und schließlich unter der auflösenden Bedingung als Nebenbestimmung, wonach die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht zu einem bestimmten Datum verwirklicht wurde, erteilt. Grundsätzlich gilt, dass die im Gegenstand erteilte Rodungsbewilligung unter der auflösenden Bedingung des Wegfalls des Rodungszweckes stand. Des Weiteren wurde die Rodungsbewilligung nur befristet bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erteilt. Da sich ein Antrag auf Fristverlängerung, der einen Antrag auf Bescheidänderung darstellt, nur auf einen rechtlich noch existenten Bescheid beziehen kann, muss der Antrag jedenfalls vor Fristablauf gestellt werden. Weil jedoch nur ein rechtlich existierender Bescheid geändert werden kann, müsste darüber hinaus auch die abändernde Entscheidung vor Fristablauf ergehen, zumal ein nicht mehr existierender bzw. außer Kraft getretener Bescheid nicht verlängert werden kann. Im Gegenstand wurde der Antrag auf Fristverlängerung ca. sechs Wochen vor Ablauf der 10-jährigen Bewilligungsfrist gestellt. Ein ordentliches Verfahren war in dieser Kürze nicht durchführbar, zumal ja auch der Rodungszweck des ursprünglichen Bescheides geändert hätte werden sollen. Dieser Umstand hat ein ordentliches Verfahren samt Gutachtenserstellung nach sich gezogen und war daher bis zum Fristablauf nicht durchführbar gewesen. Zum nunmehrigen Zeitpunkt kann aber eine Fristverlängerung schon wegen des Ablaufs der Bewilligung auf keinen Fall erfolgen. Im Forstgesetz finden sich auch keine Bestimmungen über eine diesbezügliche Fristhemmung. Daher waren die allgemeinen Bestimmungen zu Bescheidänderungen gem. § 68 AVG anzuwenden.Zum nunmehrigen Zeitpunkt kann aber eine Fristverlängerung schon wegen des Ablaufs der Bewilligung auf keinen Fall erfolgen. Im Forstgesetz finden sich auch keine Bestimmungen über eine diesbezügliche Fristhemmung. Daher waren die allgemeinen Bestimmungen zu Bescheidänderungen gem. Paragraph 68, AVG anzuwenden. Ungeachtet des oben Gesagten kann aber davon ausgegangen werden, dass der in Rede stehende Bescheid bereits vor dem Datum der Antragstellung, also vor dem 20.12.2012 deshalb außer Kraft getreten ist, weil sich der Rodungszweck bereits vorher geändert hat. Dies deshalb, als im Antrag auf Fristverlängerung vom 20.11.2012 der Antragsteller selbst angibt, dass die in Rede stehenden Flächen durch extensive Rinderhaltung genützt würden und sollte dies auch in Zukunft fortgesetzt werden. Das angerufene Verwaltungsgericht geht somit davon aus, dass der zu verlängern beabsichtigte Bescheid vom 12.07.2002 bereits zum Antragszeitpunkt, dh am 20.11.2012, nicht mehr existent war. Ein weiteres Indiz für diese Annahme bildet der Bescheid des Bürgermeisters von xxx vom 11.08.2010 über die Jagdgebietsfeststellung des Eigenjagdgebietes „xxx“, welches sich auch über die antragsgegenständlichen Grundstücke der EZ xxx, KG xxx, (Grundstück Nrn. xxx, xxx, xxx, xxx) erstreckt. Das Gesamtausmaß des Eigenjagdgebietes „xxx“ samt Anschlüssen beträgt 206,0930 ha, davon wurden als jagdlich nutzbar 206,0930 ha, also die Gesamtfläche, festgestellt. Nach dem Jagdgesetz, LGBl. Nr. 21/2000, idgF, sind Gehege iSd § 8 K-JG seit 01.01.2005 – also auch ehemalige Fleischproduktionsgatter – aus der Fläche (bzw. jagdlichen Nutzung) der betreffenden Jagden auszunehmen, da diese Flächen durch ihre Nutzung als Gehege aus der jagdlichen Nutzung herausfallen. Gehege werden durch die Einzäunung und Herausnahme aus der jagdlichen Nutzung nicht eingerechnet. Bei der Berechnung der Größe eines Jagdgebietes sind Gehegeflächen daher nicht einzurechnen. Dem Jagdgebietsfeststellungsbescheid betreffend Eigenjagd „xxx“ ist jedoch zu entnehmen, dass keine Flächen für Gehege aus der jagdlichen Nutzung herausgenommen wurden, da das Gesamtausmaß des Eigenjagdgebietes als jagdlich nutzbar festgestellt wurde (s. Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 11.08.2010, Zl. ZR/JFL 46/2010). Nach dem Jagdgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2000,, idgF, sind Gehege iSd Paragraph 8, K-JG seit 01.01.2005 – also auch ehemalige Fleischproduktionsgatter – aus der Fläche (bzw. jagdlichen Nutzung) der betreffenden Jagden auszunehmen, da diese Flächen durch ihre Nutzung als Gehege aus der jagdlichen Nutzung herausfallen. Gehege werden durch die Einzäunung und Herausnahme aus der jagdlichen Nutzung nicht eingerechnet. Bei der Berechnung der Größe eines Jagdgebietes sind Gehegeflächen daher nicht einzurechnen. Dem Jagdgebietsfeststellungsbescheid betreffend Eigenjagd „xxx“ ist jedoch zu entnehmen, dass keine Flächen für Gehege aus der jagdlichen Nutzung herausgenommen wurden, da das Gesamtausmaß des Eigenjagdgebietes als jagdlich nutzbar festgestellt wurde (s. Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 11.08.2010, Zl. ZR/JFL 46 aus 2010,). Diese Annahme wird auch durch die bereits zitierte Mitteilung der zuständigen Jagdaufsichtsbehörde des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 05.03.2015 bestätigt, wonach ein Gehege zur Fleischproduktion in der Eigenjagd „xxx“ nicht bekannt sei. Mit Schreiben vom 11.02.2005 hat der Magistrat der xxx der betreffenden Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung alle vollständigen Aktenunterlagen betreffend Fleischproduktionsgatter im Bereich des Verwaltungsbezirks des Magistrates xxx übermittelt und war das angeführte Gehege nicht darunter. Es ist daher anzunehmen, dass es sich bei diesem Gehege offensichtlich nicht um eines im Sinne des Jagdgesetzes handelt oder wurde dieses „ehemalige“ Gehege nicht angezeigt.
- Ergebnis: Die oben getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie auf Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichtes. Die gegenständlich beantragte Bescheidänderung konnte im Ergebnis deshalb nicht erfolgen, weil ein nicht existenter Bescheid bzw. eine nicht existente Bewilligung nicht verlängert werden kann. Dies zum einen, als zum jetzigen Zeitpunkt die Rodungsbewilligung bereits abgelaufen ist bzw. diese ex lege durch Wegfall des Zweckes, das ist spätestens bei Inkrafttreten der Jagdgebietsfestellung, also jedenfalls vor Antragstellung, außer Kraft getreten ist. Bei außer Kraft treten eines Bescheides bzw. Fristablauf einer Rodungsbewilligung leben die Waldwirkungen bzw. die Waldeigenschaft im Sinne des Forstgesetzes wieder auf und muss daher auch die unter Punkt
- des Rodungsbescheides vom 12.07.2002 enthaltene Auflage, wonach spätestens in dem nach Fristablauf der Rodungsbewilligung folgendem Jahr die Rodefläche durch standortgemäße Forstpflanzen wieder zu bewalden ist, erfüllt werden. Des Weiteren wird festgehalten, dass die durch den Gehegezaun (Punkt
- des Bescheides) bewirkte Waldsperre seit Ablauf der Rodungsbewilligung jedenfalls einer gesetzlichen Grundlage entbehrt, widerspricht somit dem Grundsatz der Betretungsfreiheit des Waldes zu Erholungszwecken, und ist daher der Zaun zu entfernen. Einem neuen Rodungsantrag steht im Gegenstand deshalb keine res iudicata entgegen, weil der Rodungszweck – wie dem Antrag vom 20.11.2012 zu entnehmen ist –nun eine extensive Rinderhaltung sein soll. Des Weiteren war dem Akt zu entnehmen, dass dafür eine unbefristete Rodungsbewilligung einzuholen beabsichtigt sei. In diesem Zusammenhang ist nicht zuletzt darauf hinzuweisen, dass die im abgelaufenen Bewilligungsbescheid enthaltene Fläche 7,27 ha beträgt, und damit über dem Schwellenwert von 5 ha liegt, ab welchem zur Klärung der forstrechtlichen Zuständigkeit ein Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-Gesetz 2000 durchzuführen ist. Das heißt, dass abzuklären wäre, ob bei diesem Flächenausmaß der Bürgermeister der xxx überhaupt zuständig ist, eine Rodungsbewilligung zu erteilen.In diesem Zusammenhang ist nicht zuletzt darauf hinzuweisen, dass die im abgelaufenen Bewilligungsbescheid enthaltene Fläche 7,27 ha beträgt, und damit über dem Schwellenwert von 5 ha liegt, ab welchem zur Klärung der forstrechtlichen Zuständigkeit ein Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-Gesetz 2000 durchzuführen ist. Das heißt, dass abzuklären wäre, ob bei diesem Flächenausmaß der Bürgermeister der xxx überhaupt zuständig ist, eine Rodungsbewilligung zu erteilen. Ungeachtet dessen ist natürlich auf die Rodungsbestimmungen der §§ 17 ff Forstgesetz 1975 idgF zu verweisen und hier im Besonderen auf § 19 hinsichtlich Parteistellung, auch von dinglich Berechtigten, sowie hinsichtlich Antragsvoraussetzung (§ 19 Abs. 2 Z 1 bis 4).Ungeachtet dessen ist natürlich auf die Rodungsbestimmungen der Paragraphen 17, ff Forstgesetz 1975 idgF zu verweisen und hier im Besonderen auf Paragraph 19, hinsichtlich Parteistellung, auch von dinglich Berechtigten, sowie hinsichtlich Antragsvoraussetzung (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins bis 4). Aus all den angeführten Gründen war dem verfahrensauslösenden Antrag vom 20.11.2012 kein Erfolg beschieden und war spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Bescheidänderungen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Entscheidung steht im Einklang mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtsgerichtshofes. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Bescheidänderungen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Entscheidung steht im Einklang mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtsgerichtshofes. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2521.10.2014